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3218/2021

2. Quartalsbericht 2021 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln

Mitteilung Ausschuss 19.11.2021

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Anlage 1, Ombudsstelle Quartalsbericht II_21, Stand 30.06.2021 final

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Ansehen

Anlage 2, Auszug Integrationsrat 16.11.2021

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 1, Ombudsstelle Quartalsbericht II_21, Stand 30.06.2021 final

24919 Zeichen

Ombudsstelle  
für Flüchtlinge in Köln 
 
Neue Maastrichter Str. 12-14 
(Hinterhof), 50672 Köln 
 
Tel. 0221/1686520-7/-8 
Fax 0221/1686520-9 
https://ombudsstelle.koeln 
 
 
 
 
Kurzbericht II/2021 (Stand: 30.06.2021) 
 
 
 
 
1. Zahlenmäßige Entwicklung  
 
Ausweislich der Vorläufigen Fallstatistik ( S. 8-9) bearbeitete die Ombudsstelle 73 Be-
schwerdeverfahren im zweiten Quartal 2021. Die Zahl der neu aufgenommenen Be-
schwerden (38) erreichte in etwa das Durchschnittsniveau aus Vor-Pandemie-Zeiten. Der 
Anteil der Hinweise von Flüchtlingen im Berichtszeitraum stieg auf 68 %. Hier dürften sich 
Lockerungen der Corona -Schutzmaßnahmen im Lauf des zweiten Quar tals bemerkbar 
gemacht haben. Der Anteil der Vor -Ort-Termine in Unterkünften blieb gering (8 %), was 
u.a. mit einem mangelnden Impfangebot in Zusammenhang zu bringen war. 
 
 
2. Wichtige Fallkonstellationen im Berichtszeitraum 
 
2.1 COVID 19-Pandemie 
 
Pandemiebedingte Auswirkungen sind weiterhin ein wichtiges Thema in den Beschwer-
deverfahren. Aus der Vielzahl von Aspekten wird eine Auswahl dargestellt. 
 
 
2.1.1 Infektionsrisiko und Schutzmaßnahmen in Unterkünften 
 
Ein Beschwerdethema war die Sorge vor einer Infektion in der Unterbringungseinrichtung 
(vgl. S. 6 zu 21/05/07).  
Grundsätzlich zu berücksichtigen sind dabei sicher zum einen wissenschaftliche Erkennt-
nisse, wie etwa die Studie unter Leitung des Epidemiologen Prof. Dr. med. K. Bozorgmehr 
(Universität Bielefeld) aus dem Jahr 20201, dass das Risiko, dass nach einem ersten nach-
gewiesenen Fall von SARS ‐CoV‐2 weitere Bewohner_innen positiv getestet werden, in 
Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften als hoch einzuschätzen ist. Zum 
anderen dürfte einzubeziehen sein, dass es i n Köln – offenbar in einem weit größeren 
Umfang als lange Zeit öffentlich bekannt – zu schweren Verläufen unter Untergebrachten 
und Beschäftigten kam. Nach Angaben des Leiters des Amtes für Wohnungswesen (AfW) 
 
1 Bozorgmehr, K. u.a. (29.05.2020): SARS ‐CoV‐2 in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschafts-
unterkünften für Geflüchtete: Epidemiologische und normativ‐rechtliche Aspekte. Bremen: Kompe-
tenznetz Public Health COVID ‐19. Version1.0: https://pub.uni -bielefeld.de/down-
load/2943665/2943668/FactSheet_PHNetwork-Covid19_Aufnahmeeinrichtungen_v1_inkl_AN-
NEX.pdf [24.06.2021]

Seite 2 von 9 
 
 
in der Sitzung des Runden Tisches für Flüchtlingsfragen (RTfF) am 28.05.2021 verstarben 
im Kontext der Flüchtlingsunterbringung (in Köln) sechs Personen mit COVID 19-Erkran-
kungen.2 
 
Im Beschwerdeverfahren 21/04/10 legte das Gesundheitsamt Köln hinsichtlich der häus-
lichen Quarantäne für alle Bewohner_innen eines Wohnheims dar, dass ein hoher Anteil 
an nachweislich infizierten Personen i.V.m. einer hohen Kontaktdichte ein Risikosetting 
darstellte, aufgrund dessen die gesamte Unterkunft unter Quarantäne gestellt werden 
musste (vgl. Kurzbericht I/2021, 2.1.1).  
Aus Sicht der Ombudsstelle sollten aus diesen und ähnlichen Erkenntnissen Handlungs-
empfehlungen abgeleitet werden.  
 
Dass in einer personalisierten Ordnungsverfügung die Art des Kontakts (zu einer nach-
weislich infizierten Person) nicht aufgeführt w urde, liegt der Auskunft des Gesundheits-
amts zufolge an dem „sehr großen Adressatenkreis“, also der Vielzahl der zu erstellenden 
Ordnungsverfügungen (21/04/10). 
Dieser Argumentation steht die Ombudsstelle skeptisch gegenüber, immerhin geht es um 
die Begründung eines Grundrechtseingriffs. 
 
 
2.1.2 Maßnahmen zur Begrenzung p sychosozialer Folgen der Quaran-
täne 
 
Inwieweit psychosoziale Folgen der Quarantäneanordnung berücksichtigt werden, thema-
tisierte bereits der Vorbericht.  
 
Welche Maßnahmen im November 2020 für den Fall vorgesehen waren, dass bei von der 
Allgemeinquarantäne betroffenen Personen Probleme mit dem Arbeitgeber auftreten, er-
läuterte das Gesundheitsamt im Mai 2021  (20/11/04). Die Sozialarbeit sollte demnach 
Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnehmen und erforderlichenfalls sollte das Gesundheits-
amt zusätzlich zur Allgemeinverfügung auch eine personalisierte Ordnungsverfügung er-
stellen. 
Die Ombudsstelle stellt fest, dass im konkreten Fall die vorgesehenen Maßnahmen nicht 
wirkten bzw. nicht umgesetzt wurden, obwohl die Information über die fristlose Kündigung 
seitens des Arbeitgebers den Behörden vorlag. Weder ist eine Kontaktaufnahme des So-
zialen Dienst zum Arbeitgeber bekannt, noch wurde seitens des Gesundheitsamtes eine 
personalisierte Ordnungsverfügung erstellt . Der Beschwerdeführer erstritt sich vielmehr 
einen Wochenlohn in einem Arbeitsgerichtsverfahren, ohne Unterstützung durch die Ver-
waltung zu erfahren.3 
Die Ombudsstelle gibt zu bedenken, dass nicht wirksame Schutzmaßnahmen ungerecht-
fertigten Benachteiligungen nicht entgegenwirken und darüber hinaus das Vertrauen der 
Betroffenen in Schutzmaßnahmen generell untergraben können. 
 
Ebenfalls im Beschwerdeverfahren 20/11/04 bestätigte das Gesundheitsamt Köln, dass 
bis November 2020 in Fällen einer Allgemeinquarantäne lediglich eine Allgemeinverfü-
gung und keine personalisierte Ordnungsverfügung erstellt wurde. Seit Dezember 20 20 
 
2 Vgl. Niederschrift über Runder Tisch für Flüchtlingsfragen am 28.05.2021, S. 4.  Nicht klar ist, ob 
in die Zählung ausschließlich Bewohner_innen oder auch Beschäftigte einbezogen wurden. 
3 Eine weitere Beschwerde (21/06/08) knüpfte ebenfalls an als unrechtmäßig beklagte Maßnahmen 
eines Arbeitgebers zu Lasten eines einer Allgemeinquarantäne im Wohnheim unterliegenden Ar-
beitnehmers an.

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erhielten Kontaktpersonen demnach jedoch (zusätzlich) eine personalisierte Or dnungs-
verfügung. 
Diese Änderung ist unbedingt positiv zu werten. Sie dürfte sicher auch als Reaktion auf 
vorangegangene Kritik zu verstehen sein. 
 
Informationsmängel hinsichtlich der Auswirkungen auf Prüfungen im Quarantänefall be-
leuchtete das Beschwerdeverfahren einer volljährigen Schülerin (21/04/10). Sie fürchtete 
aufgrund der für die Unterbringungseinrichtung verhängten Allgemeinquarantäne nicht an 
ihrer Abschlussprüfung im Mai 2021 teilnehmen zu können . Ihr war nicht bekannt, dass 
das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein -Westfalen (MAGS NRW) 
angeregt hatte, symptomlosen und negativ getestete n Kontaktpersonen, die einer Qua-
rantäneanordnung unterliegen, die Ablegung einer Einzelprüfung in einem separaten 
Raum an zubieten.4 Das Gesundheitsamt Köln teilte der Ombudsstelle telefonisch mit, 
dass es der Anregung des MAGS NRW grundsätzlich folge.5 
Die Ombudsstelle begrüßt die Haltung des Gesundheitsamtes in dieser Hinsicht und sieht 
den Bedarf, dass Schulen und Sozialbetreuung Schüler_innen auf entsprechende Rege-
lungen hinweisen. 
 
 
2.1.3 Impfschutz 
 
Im Berichtszeitraum sprachen Flüchtlinge mit den Ombudspersonen verschiedentlich über 
die Corona -Schutzimpfung. Dabei wurden fehlende Informationen zum Impfen ebenso 
zum Thema wie Ängste vor einer Corona -Infektion aufgrund mangelnden Impfschutzes, 
später dann auch Freude über erfolgte Impfungen, Ängste vor dem Impfen sowie Ausei-
nandersetzungen und Konflikte zwischen Geimpften und Ungeimpften. 
Im Quartalsgespräch am 12.04.2021 erfuhr die Ombudsstelle, dass die Beschäftigten der 
mit der Wohnheimbetreuung beauftragten Träger und des Sozialen Dienstes des Amtes 
für Wohnungswesen zu diesem Zeitpunkt ein Impfangebot erha lten hatten und das Amt 
für Wohnungswesen die Impfung der Bewohner_innen von Flüchtlingsunterkünften plante. 
Zur Entwicklung der Impfungen von Bewohner_innen im zweiten Quartal 2021 berichtete 
die Verwaltung schriftlich und mündlich an Gremien ( Vorlagen-Nr. 1865/2021 vom 
21.05.2021, Niederschrift über Runder Tisch für Flüchtlingsfragen am 28.05.2021 sowie – 
außerhalb des Berichtszeitraums – Vorlagen-Nr. 2461/2021 vom 05.07.2021). 
Zu drei Aspekten sollen hier Anmerkungen gemacht werden. 
 
Erstens berichtete die Verwaltung von insgesamt knapp 700 Impfungen im Rahmen meh-
rerer Impfaktionen für Flüchtlinge und wies auf Sprachbarrieren, Aufklärungsbedarfe so-
wie irrationale Bedenken hin, denen zu begegnen sei. Nach dem erfolgten Abschluss der 
Impfaktionen für Geflüchtete werde der Soziale Dienst Impfwillige weiter beim Zugang zu 
Impfangeboten unterstützen. Die Zahl der anderweitig geimpften Bewohner_innen und so-
mit eine genaue Impfquote ist aus Datenschutzgründen nicht bekannt. 
So positiv es erscheint, dass inzwischen kein Impfstoffmangel mehr besteht und für impf-
willige Erwachsene viele Angebote gemacht werden, so wenig dürfte sich dadurch der 
Bedarf an Aufklärung erübrigen, wenn die Impfbereitschaft unter Flüchtlingen weiter ge-
fördert werden soll. Hierzu spricht die Ombudsstelle eine Empfehlung aus. 
 
4 Schreiben zur Durchführung von Abitur - und Abschlussprüfunge n in Pandemiezeiten v om 
22.04.2021 
5 Im konkreten Fall war keine Einzelprüfung erforderlich, weil die Quarantäne vor dem Prüfungster-
min endete. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, dass es zu einer Quarantäneverlängerung 
kommen könnte, erfüllte sich nicht.

Seite 4 von 9 
 
 
Kontraproduktiv wären Deutungen, die eine Skepsis gegenüber Impfungen auf Seiten von 
Flüchtlingen durch kulturelle Differenz erklären sowie implizieren, dass diese Skepsis da-
her unüberwindbar  sei. Solche (kult uralistischen) Deutungen wären angesichts der in 
Deutschland traditionell verbreiteten Impfskepsis6 nicht nur wenig überzeugend, sie dürf-
ten der Entwicklung effektiver Wege zur Erhöhung der Impfbereitschaft auch im Wege 
stehen. 
 
Zweitens argumentierte die Verwaltung verschiedentlich, dass nur eine Minderheit der in 
Köln untergebrachten Geflüchteten in Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 Coronavirus-
Impfverordnung (CoronaImpfV) wohnten und folglich mit hoher Priorität Anspruch auf eine 
Schutzimpfung h ätten. Gemeint gewesen seien nämlich nur Unterkünfte mit Gemein-
schaftssanitäranlagen und/oder Gemeinschaftsküchen.  
Für diese Auslegung fehlt es nach Ansicht der Ombudsstelle jedoch an einer Begründung. 
§ 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaImpfV bezieht sich insoweit schlicht auf Personen, die in Einrich-
tungen nach § 36 Ab . 1 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) untergebracht sind, also in 
„Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar 
Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen u nd Spätaussiedlern“. Weder IfSG, noch CoronaImpfV 
oder die Verordnungsbegründung im Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministe-
riums7 sehen eine Eingrenzung auf Einrichtungen mit bestimmten Sanitär- und Küchen-
anlagen vor. Infektions-Cluster und Ausbrüche in verschiedenen Wohnheimtypen wider-
sprechen zudem empirisch einer solchen strikten Unterscheidung.  Zudem wurde diese 
Unterscheidung offenbar auch nicht bei der Impfung der Beschäftigten vorgenommen. 
 
Drittens wurde der Ombudsstelle aus den Reihen der beruflich im Feld Tätigen ein unglei-
cher Zugang zu Impfangeboten berichtet. Neben den in Flüchtlingsunterkünften Beschäf-
tigten8 sollen auch Flüchtlingsberater_innen, die bei Betreuungsträgern beschäftigt waren, 
aufgrund einer beruflichen Indikation frühzeitig (und mindestens teilweise im Impfzentrum) 
Schutzimpfungen erhalten haben. Andere Berater_innen, die im gleichen Maße Zugang 
zu Flüchtlingsunterkünften hatten, erhielten nach Kenntnis der Ombudsstelle erst später, 
teils erst im Zuge der Aufhebung der Impf-Priorisierung in NRW ab 07.06.2021, Zugang 
zur Impfangeboten. Letzteres traf auch auf eine Ombudsperson zu, die (immerhin) über 
eine uneingeschränkte Zutrittsberechtigung zu den Flüchtlingsunterkünften verfügte. 
 
 
2.2 Sexualisierte Gewalt 
 
Fragen zur Gewährleistung des Kinderschutzes in den Unterbringungseinrichtungen stel-
len sich weiterhin in einem bereits im Jahresbericht 2020 dargestellten Fall (20/08/17), in 
dem u.a. ein sexuell übergriffiges Verhalten eines Jugendlichen thematisiert wurde.  Aus 
Sicht der Ombudsstelle bleiben, auch nach Abschluss der Bearbeitung, Unklarheiten hin-
sichtlich des Vorgehens der Fachkräfte der Sozialen Arbeit des Amtes für Wohnungswe-
sen und des Betreuungsträgers. Nicht ersichtlich wurde, dass seitens der Fachkräfte des 
Trägers und des Amtes für Wohnungswesen ein strukturiertes Verfahren (Stichworte: Ge-
fährdungseinschätzung durch mehrere Fachkräfte unter Hinzuziehung einer insoweit er-
fahrenen Fachkraft, detaillierte Dokumentation) eingehalten wurde, das bei gewichtigen 
 
6 Vgl. die Hinweise von M. Thießen zur Geschichte der Impfskepsis in Deutschland 
(https://www.dw.com/de/die-deutschen-und-die-impfskepsis/l-56456905). 
7 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit : Verordnung zum Anspruch auf 
Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (08.02.2021) 
8 Der Referentenentwurf zur CoronaImpfV zählt auf: „Verwaltungspersonal, Sozialarbeiterinnen und 
Sozialarbeiter, Therapeutinnen und Therapeuten und Küchenpersonal“.

Seite 5 von 9 
 
 
Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung sowohl durch die Kooperations- und Kin-
derschutzvereinbarung (in den Punkten 3.5-3.9) als auch durch die gesetzlichen Regelun-
gen (§§ 8a, 8b SGB VIII) vorgesehen war. Dies dürfte nicht unbedeutend sein, zumal das 
Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zumindest durch den 
Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienst (GSD), der lt. Kooperations - und Kinderschutzver-
einbarung (Punkt 3.6) die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft gewährleistet, 
am 03.09.2020 bejaht wurde und – mglw. erst später – eine gegenteilige Gefährdungsein-
schätzung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) erfolgte, über die das Amt für Woh-
nungswesen zuletzt an die Ombudsstelle berichtete. 9 
Nach Einschätzung der Ombudsstelle sollte insoweit eine Klärung erfolgen, ggf. in Verbin-
dung mit dem Prüfbedarf , der sich für die Kooperations - und Kinderschutzvereinbarung 
aus den Änderungen in § 8a SGB VIII ergeben könnte, die im Berichtszeitraum durch das 
Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) erfolgten. 
 
 
2.3 Berücksichtigung besonderer Anforderungen Schutzbedürftiger 
 
Beispielhaft werden hier genannt: 
 
Minderjährige beschwerten sich zu Recht und erfolgreich über einen mangelnden Inter-
netzugang. Nach Beurteilung der Ombudsstelle waren ihre Teilhabemöglichkeiten und die 
Wahrnehmung des Rechts auf Bildung bis Ende der ersten Schulwoche nach den Oster-
ferien beeinträchtigt (21/04/02). 
 
In dem Beschwerdefall 21/01/10 kam die Ombudsstelle abschließend zu der Bewertung, 
dass aufgrund nicht ausreichender Beachtung spezifischer Bedürfnisse schutzbedürftiger 
Personen (Menschen mit Behinderung) von einer erfolgten Diskriminierung auszugehen 
ist und dass ebenfalls eine unzulässige Freiheitsbeschränkung der Verwaltung zuzurech-
nen ist. Positiv wurde vermerkt, dass im Juni 2021 offenbar eine angemessene Unterkunft 
zur Verfügung gestellt wurde. 
 
Die Ombudsstelle beurteilte die Beschwerde einer psychisch erkrankten Bewohnerin mit 
mehreren minderjährigen Kindern abschließend als teilweise gerechtfertigt, da die Unter-
kunft durch die auf Dauer mangelnden Rückzugsmöglichkeiten kaum ausreichend war und 
da die Beschwerdeführende seitens der Verwaltung unzureichend aufgeklärt und beraten 
wurde (20/11/24). Letzteres erscheint als Verstoß gegen § 25 VwVfG NRW.10 
 
 
9 Gegen eine Ansiedlung der insoweit erfahrenen Fachkräfte unmittelbar im ASD bezieht die von 
den Landesjugendhilfeausschüssen beschlossene Empfehlung für Jugendämter Stellung mit Hin-
weis auf Rollen- und Interessenkonflikte sowie rechtliche Bedenken (LVR/LW L [Hg.] [Dez. 2020]: 
Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft, S. 35f.). 
10 In dem Fall hatte es das Amt für Wohnungswesen unterlassen, die schutzberechtigte Beschwer-
deführerin über die vom Amtsarzt formulierten  Anforderungen an einen ärztlichen Befundbericht 
und sein Angebot zu unterrichten, das Prüfverfahren bei entsprechender Vorlage wiederaufzuneh-
men. Der Beschwerdeführenden wurde so die Möglichkeit verwehrt, gesundheitlich begründete, 
besondere Bedarfe feststellen zu lassen. Die angeführte Begründung für das Unterlassen, der im 
April 2021 stattgefundene Umzug habe bereits zum Zeitpunkt der Stellungnahme, also im Mai 2020, 
festgestanden, widerspricht den Angaben der Beschwerdeführenden und erscheint inkongruen t 
gegenüber der vorhergehenden Terminierung des Umzugsangebots durch das Amt für Wohnungs-
wesen. Nach Beurteilung der Ombudsstelle liegt ein Verstoß gegen die Beratungs- und Auskunfts-
pflicht nach § 25 VwVfG NRW vor. Zudem vernachlässigt eine solche Praxis das Erfordernis, auch 
bei der Unterbringung Schutzberechtigter das Vorliegen besonderer Bedürfnisse zu berücksichti-
gen.

Seite 6 von 9 
 
 
Die Ombudsstelle bearbeitete die Beschwerde einer Schwangeren (21/05/07), die eine 
Gefährdung durch die Unterbringungssituation in der Notaufnahme beklagte.11 
 
 
2.4 Sonstiges 
 
Bzgl. des Todesfalls in einer Flüchtlingsunterbringungseinrichtung im Juni 2021,  der zu 
Mordermittlungen führt e, erreichten die Ombudsstelle Hinweise, dass Bewohner scho-
ckiert und traumatisiert sein sollen. In den Hinweisen wurde ein Zusammenhang zwischen 
der Belegungssituation, den Problemen und Ängsten der Bewohner sowie dem Todesfall 
hergestellt. Die Ombudsstelle bat um Auskunft über Angebote einer psychologischen Un-
terstützung bzw. Nachsorge sowie der Gewaltprävention. 
 
Hervorzuheben ist, dass Jugendliche eigenständig und erfolgreich von ihrem Beschwer-
derecht Gebrauch machten (s.o., 21/04/02) und dass es Bewohner_innen gelang, eigen-
ständig ein Gespräch zur Beilegung eines Konflikts zu initiieren (21/04/13). 
 
Weiter anhängig sind  u.a. verschiedene Beschwerdeverfahren bzgl. eines nicht funktio-
nierenden Internetzugangs. Der Ombudsstelle stehe in einem Fall ebenso wenig eine Aus-
kunft über den Eigentümer zu wie den Bewohnern, d ie keine Vertragspartner seien 
(21/01/08). In einem anderen Fall blieb eine Auskunftsanfrage an das Katasteramt (Eigen-
tümernachweis) im Berichtszeitraum unbeantwortet (21/03/04). Die Ombudsstelle strebt 
eine weitere Klärung an. 
 
Weiterhin beschäftigte das Thema Vollstreckung bei Nutzungsgebührenrückständen die 
Ombudsstelle. Den Umstand, dass nach einem begründeten Antrag bis zur Vollstre-
ckungsaussetzung 2,5 Monate vergehen, wertet die OS als Hinweis auf Verbesserungs-
möglichkeiten in der Abstimmung bei den beteiligten Ämtern (Amt für Soziales und Seni-
oren, Amt für Wohnungswesen, Kämmerei). 
 
Beschwerden über technische Mängel  werden nur in besonderen Konstellationen er-
wähnt. Die Beschwerde im Falle 21/04/11 wurde als gerechtfertigt bewertet. Eine knapp 
fünfmonatige Bearbeitungszeit zur Behebung des technischen Mangels (Ersatzlieferung 
bei defektem Kühlschrank) erscheint nicht nachvollziehbar (s.a. 21/04/15-17). 
 
 
2.5 Responsivität  
 
In Vorberichten hatte die Ombudsstelle auf überlang ausstehende Auskünfte der Verwal-
tung hingewiesen (Jahresbericht 2020 und Kurzbericht I/2021). Demgegenüber zeigte sich 
im zweiten Quartal 2021 eine erfreuliche Verbesserung der Responsivität, die sich positiv 
 
11 Zu berücksichtigen ist, dass Schwangere mit Vorerkrankungen bzw. vorbestehenden Risikofak-
toren laut RKI zu den Risikogruppen gezählt werden (Risiko von Komplikationen und Fehlbildungen 
bei hohem Fieber während des ersten Trimenons der Schwangerschaft sowie erhöhte Wahrschein-
lichkeit für einen schweren COVID -19-Krankheitsverlauf) und dass laut Corona -Präventionsemp-
fehlungen des RKIs für Au fnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften das Infektionsri-
siko für Angehörige von Risikogruppen größtmöglich gemindert werden soll (Konsultations - und 
Diagnostikangebot, Aufklärung über Risikofaktoren mit Sprachmittlung, möglichst separate Unter-
bringung für die Dauer der gesamten Pandemie). Auskunftsersuchen der Ombudsstelle in der Sa-
che beantwortete die Verwaltung im dritten Quartal 2021.

Seite 7 von 9 
 
 
auf die Fallaufklärung und den Abschluss von Fällen aus wirkte. Allerdings blieb die Ver-
waltung mitunter auch im Berichtszeitraum eine Rückmeldung schuldig (19/02/0212). 
 
 
3. Empfehlungen 
 
Die Ombudsstelle empfiehlt: 
 
• gerade mit Blick auf die Verbreitung der Delta -Variante des Corona-Virus, die In-
formation und Aufklärung über Schutzmaßnahmen unter Flüchtlingen fortzusetzen 
und dabei verstärkt geeignete Multiplikator_innen auch von Seiten der Beratungs-
einrichtungen und Selbstorganisationen einzubeziehen sowie niedrigschwellige 
Impfangebote an geeigneten Orten, wie etwa auch Interkulturellen Zentren, vorzu-
sehen; 
• die Kontaktdichte in den Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete möglichst 
weiter zu reduzieren (weitere Entzerrung, abgeschlossene Wohneinheiten); 
• in personalisierten Ordnungsverfügungen zur Anordnung häuslicher Quarantäne 
künftig die Art des Kontaktes zu (einer) Indexperson(en) anzugeben; 
• wirksame Schutzvereinbarungen für unter Quarantäne stehende Bewohner_innen 
hinsichtlich psychosozialer Auswirkungen zu treffen – mglw. durch Festlegung ei-
nes strukturierten Verfahrens für Sozialen Dienst und Sozialbetreuung –, um si-
cherzustellen, dass ungerechtfertigte Benachteiligungen oder vermeidbare Härten 
erkannt werden und ihnen möglichst entgegengewirkt wird (z.B. Arbeitsplatzver-
lust, verweigerte Lohnfortzahlung, Prüfungsabwesenheit); 
• künftig die Ombudspersonen, die unbeschränkten Zutritt zu den Unterbringungs-
einrichtungen haben, m öglichst frühzeitig in Schutzmaßnahmen einzubeziehen 
(z.B. Zugang zu Schutzimpfung) ; entsprechend sollten beschränkt zugangsbe-
rechtigte Flüchtlingsberater_innen ohne Ansehen des Trägers berücksichtigt wer-
den; 
• die Vorgaben zum strukturierten Verfahren bei Kindeswohlgefährdung zu prüfen 
vor dem Hintergrund der geschilderten Unklarheiten sowie im Lichte der Änderun-
gen in § 8a SGB VIII durch das KJSG; 
• bei der Unterbringung Schutzbedürftiger besondere Anforderungen durchgängig 
zu berücksichtigen. 
• die Abstimmung der beteiligten Ämter hinsichtlich der wiederkehrenden Problema-
tik der (Vollstreckung bei) Nutzungsgebührenrückständen auf Verbesserungsmög-
lichkeiten zu prüfen; 
• die Ausstattung mit Kühlschränken zu prüfen und Lösungen bei eventuell beste-
henden Lieferproblemen zu suchen; 
• hinsichtlich der Responsivität bei Auskunftsersuchen der Ombudsstelle die posi-
tive Entwicklung fortzuführen.
 
12 Die Bearbeitung wurde  zum 30.06.2021 beendet  bei einer , trotz mehrfacher Erinnerung , seit 
07.01.2020 ausstehenden Rückmeldung der Verwaltung. Im Nachgang (29.07.2021) erfolgte die 
Rückmeldung, dass kein Bedarf zur Beantwortung gesehen wurde.

Ombudsstelle  
für Flüchtlinge in Köln 
 
Neue Maastrichter Str. 12-14 
(Hinterhof), 50672 Köln 
 
Tel. 0221/1686520-7/-8 
Fax 0221/1686520-9 
https://ombudsstelle.koeln 
 
4. Statistik 
 
 
Ombudsstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 2. Quartal 2021 (30.06.2021) 
Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jah-
resabschluss 2021) 
gesamt fortgeführt neu in II / 2021 
absolut % absolut % absolut % 
Fallzahlen  73 100 35 48 38 52 
namentlich / anonym  namentlich  68 93 35 100 33 87 
anonym  5 7 0 0 5 13 
Hinweisgebende 
(Mehrfachnennung mög-
lich) 
  
Flüchtlinge  44 60 18 51 26 68 
Freiwillige  2 3 1 3 1 3 
Professionelle 27 37 15 43 12 32 
andere  1 1 1 3 0 0 
Vorermittlung 
  
ja  17 23 10 29 7 18 
nein  56 77 25 71 31 82 
Aufgabenbereich 
  
ja  61 84 35 100 26 68 
nein  11 15 0 0 11 29 
vor Ort 
  
ja  13 18 10 29 3 8 
nein  60 82 25 71 35 92 
Befragung 
  
ja  69 95 35 100 34 89 
nein  4 5 0 0 4 11 
Auskunftsersuchen 
(Mehrfachnennung mög-
lich) 
  
AfW  36 49 30 86 6 16 
GA  3 4 2 6 1 3 
and. Ämter 4 5 3 9 1 3 
and. Akteure 11 15 6 17 5 13 
weitere Maßnahmen 
(Mehrfachnennung mög-
lich) 
Abgabe/Verweis 20 27 6 17 14 37 
Vermittlung  18 25 10 29 8 21 
Bearbeitungsstand 
  
offen  11 15 7 20 4 11 
geschlossen  62 85 28 80 34 89 
Kategorisierung (Mehr-
fachnennung möglich) 
Gewalt  10 14 5 14 5 13 
sex. Übergriff 2 3 1 3 1 3 
Diskriminierung 7 10 3 9 4 11 
MW-Verstoß 6 8 5 14 1 3 
andere  54 74 29 83 25 66 
Unterbringung (Mehrfach-
nennung möglich) 
NA  6 8 3 9 3 8 
WH  51 70 29 83 22 58 
gewerbl. Unterkunft 5 7 4 11 1 3 
Schutzbedürftigkeit Fall m. schutzbed. 
Pers. 
44 60 25 71 19 50

Seite 9 von 9 
 
 
Ombudsstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 2. Quartal 2021 (30.06.2021) 
Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jah-
resabschluss 2021) 
gesamt fortgeführt neu in II / 2021 
absolut % absolut % absolut % 
Rechtfertigung der Be-
schwerde 
  
  
  
voll  16 22 14 40 2 5 
teilweise  11 15 10 29 1 3 
nein  4 5 3 9 1 3 
ungeklärt 10 14 6 17 4 11 
Indiv. Abhilfe 
  
  
  
voll 13 18 11 31 2 5 
teilweise 10 14 8 23 2 5 
nicht 7 10 7 20 0 0 
ungeklärt 11 15 7 20 4 11 
Grds. Abhilfe 
  
  
  
voll  1 1 0 0 1 3 
teilweise  1 1 1 3 0 0 
nicht  28 38 25 71 3 8 
ungeklärt  11 15 7 20 4 11 
Beschwerde zurückgezogen 21 29 2 6 19 50 
Bewertung nicht möglich/entfällt  11 15 0 0 11 29

Anlage 2, Auszug Integrationsrat 16.11.2021

503 Zeichen

Geschäftsführung  
Integrationsrat 
Frau Arikan 
Telefon:  (0221) 29725  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  Neslihan.Arikan@STADT-KOELN.DE  
Datum: 19.11.2021 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Integrationsrates vom 
16.11.2021  
öffentlich 
5.5 2. Quartalsbericht 2021 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 
3218/2021 
 
 
Es wird gebeten, die Mitteilung auch im Gesundheitsausschuss vorzulegen. 
Die Mitglieder des Integrationsrates nehmen die Mitteilung der Verwaltung 
zur Kenntnis.

Mitteilung Ausschuss

6749 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 25.10.2021 
 3218/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 16.11.2021 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.11.2021 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 19.11.2021 
Gesundheitsausschuss 23.11.2021 
 
2. Quartalsbericht 2021 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 
Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß der Ratsbeschlüsse vom 10.05.2016 und 
28.06.2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur Unterbringung 
und Betreuung von Geflüchteten außerhalb der Stadtverwaltung. Das beschlossene Feinkonzept 
sieht regelmäßige Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und Politik vor. Beigefügt ist 
der zweite Quartalsbericht 2021 zum Stand 30.06.2021. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Die Verwaltung dankt der Ombudsstelle für die im Bericht aufgezeigten Empfehlungen und nimmt zu 
diesen wie folgt Stellung. 
 
Impfkampagne  
Die Verwaltung hat im Berichtszeitraum mit Vorlage 1865/2021 über den Verlauf der Impfkampagne 
in den Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete informiert. Die Priorisierung anhand der Form der 
Unterbringung war in der knappen Impfstoffverfügbarkeit in der ersten Jahreshälfte 2021 begründet.  
 
Das Impfangebot der Impfkampagne nahmen insgesamt 649 untergebrachte Geflüchtete wahr. Ins-
gesamt stellen die Mitarbeitenden der sozialen Betreuung eine eher geringe Impfbereitschaft fest. 
Daher steht aktuell die Beratung und Aufklärung im Rahmen der Betreuung im Vordergrund.  
 
Am 4. Oktober 2021 wurde eine Corona-Impfaktion für die in der Notaufnahme Herkulesstraße unter-
gebrachten Personen, organisiert vom örtlichen Träger Deutsches Rotes Kreuz, dem Sozialen Dienst, 
der Feuerwehr und Impfärztinnen und -ärzten der kassenärztlichen Vereinigung. Es wurden insge-
samt 89 Covid-19-Impfungen (80 Biontec, 9 Johnson&Johnson) durchgeführt. Ferner wurden 44 Imp-
fungen von Kindern vorgenommen, die nicht mit Corona in Zusammenhang stehen. 
 
Im Rahmen der medizinischen und sozialarbeiterischen Betreuung werden Geflüchtete fortlaufend 
zum Thema Impfschutz beraten und informiert. 
 
Belegungsdichte 
Der Rat der Stadt Köln hat am 04.02.2021 beschlossen, die Quote der geflüchteten Menschen, die 
von der Stadt Köln in abgeschlossenen Wohneinheiten untergebracht werden, schrittweise jährlich 
um 5 Prozent zu steigern. Das Amt für Wohnungswesen hat die Ressourcenplanung entsprechend 
angepasst. Über den aktuellen Sachstand informiert die Verwaltung im 33. Bericht zur Situation Ge-

2 
Gez. Dr. Rau 
 
flüchteter (Vorlage 3069/2021). 
 
Anordnungen zur häuslichen Quarantäne 
Die Vorlage der allgemeinen Quarantäneanordnung mit Adressnachweis ist für Arbeitgeber*innen 
ausreichend und anzuerkennen. Geflüchtete, die sich mit besonderen Härten konfrontiert sehen, kön-
nen sich jederzeit vertrauensvoll an die Fachkräfte der Sozialen Arbeit (FdSA) wenden. In der Bera-
tung werden die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt. Eine Rechtsberatung kann im Rah-
men der sozialarbeiterischen Betreuung jedoch nicht angeboten werden.  
 
Der Empfehlung, in personalisierten Ordnungsverfügungen zur Anordnung häuslicher Quarantäne 
künftig die Art des Kontaktes zu (einer) Indexperson(en) anzugeben, kann die Verwaltung aus Daten-
schutzgründen nicht folgen. Da Rückschlüsse auf Dritte möglich wären, ist diese Information auch in 
keiner anderen personalisierten Ordnungsverfügung angegeben. Dass die Art des Kontaktes nicht 
benannt wird, steht nicht im Zusammenhang mit einer Unterbringung in einer Unterkunft für Geflüch-
tete. 
 
Impfpriorisierung aufgrund einer Tätigkeit in der Arbeit mit Geflüchteten 
Grundlage der Impftätigkeit sind die Impfverordnung des Bundes sowie die hierzu ergangenen Erlas-
se des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Um eine 
Nachvollziehbarkeit bei der Impfberechtigung zu gewährleisten, erfolgte die Meldung berufs- bzw. 
tätigkeitsbedingter Priorisierungen über die Arbeitgeber*innen bzw. Träger. Ein zeitlicher Verzug beim 
Erhalt von Impfberechtigungen kann mit dem hohen Anfrageaufkommen zusammenhängen, da die 
Anfragen sukzessive abgearbeitet werden mussten.  
 
Vorgaben zum Verfahren bei möglicher Kindeswohlgefährdung 
Kinder und Jugendliche haben in der sozialen Begleitung die besondere Aufmerksamkeit der beteilig-
ten Stellen. Das strukturierte Verfahren zur Prüfung der Kindeswohlgefährdung gemäß des § 8a SGB 
VIII ist im besonderen Fokus der FdSA des Amtes für Wohnungswesen und der beauftragten Betreu-
ungsträger. Seit Beginn der Umsetzung des Gewaltschutzkonzeptes ist die Gewaltschutz-
Koordinatorin im ständigen Austausch mit den FdSA, um die Sensibilität für Gewalt und die Gefähr-
dungseinschätzungen bei Kindeswohlgefährdung zu begleiten und die bereits vorhandene hohe 
Fachkompetenz zu unterstützen und zu entwickeln. Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) 
wird in dieser Zusammenarbeit beachtet und umgesetzt. 
 
Unterbringung Schutzbedürftiger 
Im Unterbringungssystem der Stadt Köln erfolgt die Unterbringung jeweils nach Betrachtung der Be-
sonderheiten des Einzelfalls. Die Verwaltung arbeitet daran, bereits im Prozess der Erstaufnahme 
das Erkennen von Bedarfen zu beschleunigen und zu verbessern. In der Vorlage 1726/2021 ist dar-
gestellt, wie die Abläufe bei der Erstaufnahme von Geflüchteten strukturiert sind. Da nicht anlasslos 
medizinische Hintergründe der unterzubringenden Menschen abgefragt werden dürfen, wird in den 
Erstgesprächen verstärkt auf die Möglichkeit hingewiesen, besondere Bedarfe zu benennen. Kann 
die bestehende Unterkunft den Bedarf nicht abdecken, erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehen-
den Unterbringungskapazitäten die Verlegung in eine bedarfsgerechte Unterkunft. 
 
Nutzungsgebührenrückstände 
Die Zusammenarbeit der verschiedenen beteiligten Dienststellen ist bereits gut, bei sehr komplexen 
Sachverhalten kann es aber zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Die Verwaltung ist bestrebt, 
die Arbeitsprozesse weiter zu optimieren. 
 
Kühlschränke 
Kühlschränke werden aus bestehenden Rahmenlieferverträgen bezogen und sind ab Bestellung in-
nerhalb weniger Tage verfügbar. Sofern es in Einzelfällen zu Verzögerungen gekommen ist, kann 
dies nur auf Störungen im Kommunikationsweg zurückzuführen sein. Eine Optimierung des Informati-
onsflusses ist Ziel aller Beteiligten. 
 
Responsivität 
Die erfolgreiche Optimierung des internen Kommunikationsflusses hat sich bewährt und wird beibe-
halten. In den Quartalsgesprächen zwischen der Verwaltung und der Ombudsstelle findet regelmäßig

3 
Gez. Dr. Rau 
 
ein persönlicher Austausch zu Einzelfällen und aktuellen Themen statt.

Beratungsverlauf (4)

16.11.2021 Integrationsrat
TOP 5.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
18.11.2021 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 9.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
19.11.2021 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 6 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung
18.01.2022 Gesundheitsausschuss
TOP 7.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3218/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
19.11.2021
Erstellt
07.09.2021 11:00