3218/2021
2. Quartalsbericht 2021 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln
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Anlage 1, Ombudsstelle Quartalsbericht II_21, Stand 30.06.2021 final
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Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Neue Maastrichter Str. 12-14 (Hinterhof), 50672 Köln Tel. 0221/1686520-7/-8 Fax 0221/1686520-9 https://ombudsstelle.koeln Kurzbericht II/2021 (Stand: 30.06.2021) 1. Zahlenmäßige Entwicklung Ausweislich der Vorläufigen Fallstatistik ( S. 8-9) bearbeitete die Ombudsstelle 73 Be- schwerdeverfahren im zweiten Quartal 2021. Die Zahl der neu aufgenommenen Be- schwerden (38) erreichte in etwa das Durchschnittsniveau aus Vor-Pandemie-Zeiten. Der Anteil der Hinweise von Flüchtlingen im Berichtszeitraum stieg auf 68 %. Hier dürften sich Lockerungen der Corona -Schutzmaßnahmen im Lauf des zweiten Quar tals bemerkbar gemacht haben. Der Anteil der Vor -Ort-Termine in Unterkünften blieb gering (8 %), was u.a. mit einem mangelnden Impfangebot in Zusammenhang zu bringen war. 2. Wichtige Fallkonstellationen im Berichtszeitraum 2.1 COVID 19-Pandemie Pandemiebedingte Auswirkungen sind weiterhin ein wichtiges Thema in den Beschwer- deverfahren. Aus der Vielzahl von Aspekten wird eine Auswahl dargestellt. 2.1.1 Infektionsrisiko und Schutzmaßnahmen in Unterkünften Ein Beschwerdethema war die Sorge vor einer Infektion in der Unterbringungseinrichtung (vgl. S. 6 zu 21/05/07). Grundsätzlich zu berücksichtigen sind dabei sicher zum einen wissenschaftliche Erkennt- nisse, wie etwa die Studie unter Leitung des Epidemiologen Prof. Dr. med. K. Bozorgmehr (Universität Bielefeld) aus dem Jahr 20201, dass das Risiko, dass nach einem ersten nach- gewiesenen Fall von SARS ‐CoV‐2 weitere Bewohner_innen positiv getestet werden, in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften als hoch einzuschätzen ist. Zum anderen dürfte einzubeziehen sein, dass es i n Köln – offenbar in einem weit größeren Umfang als lange Zeit öffentlich bekannt – zu schweren Verläufen unter Untergebrachten und Beschäftigten kam. Nach Angaben des Leiters des Amtes für Wohnungswesen (AfW) 1 Bozorgmehr, K. u.a. (29.05.2020): SARS ‐CoV‐2 in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschafts- unterkünften für Geflüchtete: Epidemiologische und normativ‐rechtliche Aspekte. Bremen: Kompe- tenznetz Public Health COVID ‐19. Version1.0: https://pub.uni -bielefeld.de/down- load/2943665/2943668/FactSheet_PHNetwork-Covid19_Aufnahmeeinrichtungen_v1_inkl_AN- NEX.pdf [24.06.2021] Seite 2 von 9 in der Sitzung des Runden Tisches für Flüchtlingsfragen (RTfF) am 28.05.2021 verstarben im Kontext der Flüchtlingsunterbringung (in Köln) sechs Personen mit COVID 19-Erkran- kungen.2 Im Beschwerdeverfahren 21/04/10 legte das Gesundheitsamt Köln hinsichtlich der häus- lichen Quarantäne für alle Bewohner_innen eines Wohnheims dar, dass ein hoher Anteil an nachweislich infizierten Personen i.V.m. einer hohen Kontaktdichte ein Risikosetting darstellte, aufgrund dessen die gesamte Unterkunft unter Quarantäne gestellt werden musste (vgl. Kurzbericht I/2021, 2.1.1). Aus Sicht der Ombudsstelle sollten aus diesen und ähnlichen Erkenntnissen Handlungs- empfehlungen abgeleitet werden. Dass in einer personalisierten Ordnungsverfügung die Art des Kontakts (zu einer nach- weislich infizierten Person) nicht aufgeführt w urde, liegt der Auskunft des Gesundheits- amts zufolge an dem „sehr großen Adressatenkreis“, also der Vielzahl der zu erstellenden Ordnungsverfügungen (21/04/10). Dieser Argumentation steht die Ombudsstelle skeptisch gegenüber, immerhin geht es um die Begründung eines Grundrechtseingriffs. 2.1.2 Maßnahmen zur Begrenzung p sychosozialer Folgen der Quaran- täne Inwieweit psychosoziale Folgen der Quarantäneanordnung berücksichtigt werden, thema- tisierte bereits der Vorbericht. Welche Maßnahmen im November 2020 für den Fall vorgesehen waren, dass bei von der Allgemeinquarantäne betroffenen Personen Probleme mit dem Arbeitgeber auftreten, er- läuterte das Gesundheitsamt im Mai 2021 (20/11/04). Die Sozialarbeit sollte demnach Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnehmen und erforderlichenfalls sollte das Gesundheits- amt zusätzlich zur Allgemeinverfügung auch eine personalisierte Ordnungsverfügung er- stellen. Die Ombudsstelle stellt fest, dass im konkreten Fall die vorgesehenen Maßnahmen nicht wirkten bzw. nicht umgesetzt wurden, obwohl die Information über die fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers den Behörden vorlag. Weder ist eine Kontaktaufnahme des So- zialen Dienst zum Arbeitgeber bekannt, noch wurde seitens des Gesundheitsamtes eine personalisierte Ordnungsverfügung erstellt . Der Beschwerdeführer erstritt sich vielmehr einen Wochenlohn in einem Arbeitsgerichtsverfahren, ohne Unterstützung durch die Ver- waltung zu erfahren.3 Die Ombudsstelle gibt zu bedenken, dass nicht wirksame Schutzmaßnahmen ungerecht- fertigten Benachteiligungen nicht entgegenwirken und darüber hinaus das Vertrauen der Betroffenen in Schutzmaßnahmen generell untergraben können. Ebenfalls im Beschwerdeverfahren 20/11/04 bestätigte das Gesundheitsamt Köln, dass bis November 2020 in Fällen einer Allgemeinquarantäne lediglich eine Allgemeinverfü- gung und keine personalisierte Ordnungsverfügung erstellt wurde. Seit Dezember 20 20 2 Vgl. Niederschrift über Runder Tisch für Flüchtlingsfragen am 28.05.2021, S. 4. Nicht klar ist, ob in die Zählung ausschließlich Bewohner_innen oder auch Beschäftigte einbezogen wurden. 3 Eine weitere Beschwerde (21/06/08) knüpfte ebenfalls an als unrechtmäßig beklagte Maßnahmen eines Arbeitgebers zu Lasten eines einer Allgemeinquarantäne im Wohnheim unterliegenden Ar- beitnehmers an. Seite 3 von 9 erhielten Kontaktpersonen demnach jedoch (zusätzlich) eine personalisierte Or dnungs- verfügung. Diese Änderung ist unbedingt positiv zu werten. Sie dürfte sicher auch als Reaktion auf vorangegangene Kritik zu verstehen sein. Informationsmängel hinsichtlich der Auswirkungen auf Prüfungen im Quarantänefall be- leuchtete das Beschwerdeverfahren einer volljährigen Schülerin (21/04/10). Sie fürchtete aufgrund der für die Unterbringungseinrichtung verhängten Allgemeinquarantäne nicht an ihrer Abschlussprüfung im Mai 2021 teilnehmen zu können . Ihr war nicht bekannt, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein -Westfalen (MAGS NRW) angeregt hatte, symptomlosen und negativ getestete n Kontaktpersonen, die einer Qua- rantäneanordnung unterliegen, die Ablegung einer Einzelprüfung in einem separaten Raum an zubieten.4 Das Gesundheitsamt Köln teilte der Ombudsstelle telefonisch mit, dass es der Anregung des MAGS NRW grundsätzlich folge.5 Die Ombudsstelle begrüßt die Haltung des Gesundheitsamtes in dieser Hinsicht und sieht den Bedarf, dass Schulen und Sozialbetreuung Schüler_innen auf entsprechende Rege- lungen hinweisen. 2.1.3 Impfschutz Im Berichtszeitraum sprachen Flüchtlinge mit den Ombudspersonen verschiedentlich über die Corona -Schutzimpfung. Dabei wurden fehlende Informationen zum Impfen ebenso zum Thema wie Ängste vor einer Corona -Infektion aufgrund mangelnden Impfschutzes, später dann auch Freude über erfolgte Impfungen, Ängste vor dem Impfen sowie Ausei- nandersetzungen und Konflikte zwischen Geimpften und Ungeimpften. Im Quartalsgespräch am 12.04.2021 erfuhr die Ombudsstelle, dass die Beschäftigten der mit der Wohnheimbetreuung beauftragten Träger und des Sozialen Dienstes des Amtes für Wohnungswesen zu diesem Zeitpunkt ein Impfangebot erha lten hatten und das Amt für Wohnungswesen die Impfung der Bewohner_innen von Flüchtlingsunterkünften plante. Zur Entwicklung der Impfungen von Bewohner_innen im zweiten Quartal 2021 berichtete die Verwaltung schriftlich und mündlich an Gremien ( Vorlagen-Nr. 1865/2021 vom 21.05.2021, Niederschrift über Runder Tisch für Flüchtlingsfragen am 28.05.2021 sowie – außerhalb des Berichtszeitraums – Vorlagen-Nr. 2461/2021 vom 05.07.2021). Zu drei Aspekten sollen hier Anmerkungen gemacht werden. Erstens berichtete die Verwaltung von insgesamt knapp 700 Impfungen im Rahmen meh- rerer Impfaktionen für Flüchtlinge und wies auf Sprachbarrieren, Aufklärungsbedarfe so- wie irrationale Bedenken hin, denen zu begegnen sei. Nach dem erfolgten Abschluss der Impfaktionen für Geflüchtete werde der Soziale Dienst Impfwillige weiter beim Zugang zu Impfangeboten unterstützen. Die Zahl der anderweitig geimpften Bewohner_innen und so- mit eine genaue Impfquote ist aus Datenschutzgründen nicht bekannt. So positiv es erscheint, dass inzwischen kein Impfstoffmangel mehr besteht und für impf- willige Erwachsene viele Angebote gemacht werden, so wenig dürfte sich dadurch der Bedarf an Aufklärung erübrigen, wenn die Impfbereitschaft unter Flüchtlingen weiter ge- fördert werden soll. Hierzu spricht die Ombudsstelle eine Empfehlung aus. 4 Schreiben zur Durchführung von Abitur - und Abschlussprüfunge n in Pandemiezeiten v om 22.04.2021 5 Im konkreten Fall war keine Einzelprüfung erforderlich, weil die Quarantäne vor dem Prüfungster- min endete. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, dass es zu einer Quarantäneverlängerung kommen könnte, erfüllte sich nicht. Seite 4 von 9 Kontraproduktiv wären Deutungen, die eine Skepsis gegenüber Impfungen auf Seiten von Flüchtlingen durch kulturelle Differenz erklären sowie implizieren, dass diese Skepsis da- her unüberwindbar sei. Solche (kult uralistischen) Deutungen wären angesichts der in Deutschland traditionell verbreiteten Impfskepsis6 nicht nur wenig überzeugend, sie dürf- ten der Entwicklung effektiver Wege zur Erhöhung der Impfbereitschaft auch im Wege stehen. Zweitens argumentierte die Verwaltung verschiedentlich, dass nur eine Minderheit der in Köln untergebrachten Geflüchteten in Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 Coronavirus- Impfverordnung (CoronaImpfV) wohnten und folglich mit hoher Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung h ätten. Gemeint gewesen seien nämlich nur Unterkünfte mit Gemein- schaftssanitäranlagen und/oder Gemeinschaftsküchen. Für diese Auslegung fehlt es nach Ansicht der Ombudsstelle jedoch an einer Begründung. § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaImpfV bezieht sich insoweit schlicht auf Personen, die in Einrich- tungen nach § 36 Ab . 1 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) untergebracht sind, also in „Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen u nd Spätaussiedlern“. Weder IfSG, noch CoronaImpfV oder die Verordnungsbegründung im Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministe- riums7 sehen eine Eingrenzung auf Einrichtungen mit bestimmten Sanitär- und Küchen- anlagen vor. Infektions-Cluster und Ausbrüche in verschiedenen Wohnheimtypen wider- sprechen zudem empirisch einer solchen strikten Unterscheidung. Zudem wurde diese Unterscheidung offenbar auch nicht bei der Impfung der Beschäftigten vorgenommen. Drittens wurde der Ombudsstelle aus den Reihen der beruflich im Feld Tätigen ein unglei- cher Zugang zu Impfangeboten berichtet. Neben den in Flüchtlingsunterkünften Beschäf- tigten8 sollen auch Flüchtlingsberater_innen, die bei Betreuungsträgern beschäftigt waren, aufgrund einer beruflichen Indikation frühzeitig (und mindestens teilweise im Impfzentrum) Schutzimpfungen erhalten haben. Andere Berater_innen, die im gleichen Maße Zugang zu Flüchtlingsunterkünften hatten, erhielten nach Kenntnis der Ombudsstelle erst später, teils erst im Zuge der Aufhebung der Impf-Priorisierung in NRW ab 07.06.2021, Zugang zur Impfangeboten. Letzteres traf auch auf eine Ombudsperson zu, die (immerhin) über eine uneingeschränkte Zutrittsberechtigung zu den Flüchtlingsunterkünften verfügte. 2.2 Sexualisierte Gewalt Fragen zur Gewährleistung des Kinderschutzes in den Unterbringungseinrichtungen stel- len sich weiterhin in einem bereits im Jahresbericht 2020 dargestellten Fall (20/08/17), in dem u.a. ein sexuell übergriffiges Verhalten eines Jugendlichen thematisiert wurde. Aus Sicht der Ombudsstelle bleiben, auch nach Abschluss der Bearbeitung, Unklarheiten hin- sichtlich des Vorgehens der Fachkräfte der Sozialen Arbeit des Amtes für Wohnungswe- sen und des Betreuungsträgers. Nicht ersichtlich wurde, dass seitens der Fachkräfte des Trägers und des Amtes für Wohnungswesen ein strukturiertes Verfahren (Stichworte: Ge- fährdungseinschätzung durch mehrere Fachkräfte unter Hinzuziehung einer insoweit er- fahrenen Fachkraft, detaillierte Dokumentation) eingehalten wurde, das bei gewichtigen 6 Vgl. die Hinweise von M. Thießen zur Geschichte der Impfskepsis in Deutschland (https://www.dw.com/de/die-deutschen-und-die-impfskepsis/l-56456905). 7 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit : Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (08.02.2021) 8 Der Referentenentwurf zur CoronaImpfV zählt auf: „Verwaltungspersonal, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Therapeutinnen und Therapeuten und Küchenpersonal“. Seite 5 von 9 Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung sowohl durch die Kooperations- und Kin- derschutzvereinbarung (in den Punkten 3.5-3.9) als auch durch die gesetzlichen Regelun- gen (§§ 8a, 8b SGB VIII) vorgesehen war. Dies dürfte nicht unbedeutend sein, zumal das Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zumindest durch den Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienst (GSD), der lt. Kooperations - und Kinderschutzver- einbarung (Punkt 3.6) die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft gewährleistet, am 03.09.2020 bejaht wurde und – mglw. erst später – eine gegenteilige Gefährdungsein- schätzung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) erfolgte, über die das Amt für Woh- nungswesen zuletzt an die Ombudsstelle berichtete. 9 Nach Einschätzung der Ombudsstelle sollte insoweit eine Klärung erfolgen, ggf. in Verbin- dung mit dem Prüfbedarf , der sich für die Kooperations - und Kinderschutzvereinbarung aus den Änderungen in § 8a SGB VIII ergeben könnte, die im Berichtszeitraum durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) erfolgten. 2.3 Berücksichtigung besonderer Anforderungen Schutzbedürftiger Beispielhaft werden hier genannt: Minderjährige beschwerten sich zu Recht und erfolgreich über einen mangelnden Inter- netzugang. Nach Beurteilung der Ombudsstelle waren ihre Teilhabemöglichkeiten und die Wahrnehmung des Rechts auf Bildung bis Ende der ersten Schulwoche nach den Oster- ferien beeinträchtigt (21/04/02). In dem Beschwerdefall 21/01/10 kam die Ombudsstelle abschließend zu der Bewertung, dass aufgrund nicht ausreichender Beachtung spezifischer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen (Menschen mit Behinderung) von einer erfolgten Diskriminierung auszugehen ist und dass ebenfalls eine unzulässige Freiheitsbeschränkung der Verwaltung zuzurech- nen ist. Positiv wurde vermerkt, dass im Juni 2021 offenbar eine angemessene Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde. Die Ombudsstelle beurteilte die Beschwerde einer psychisch erkrankten Bewohnerin mit mehreren minderjährigen Kindern abschließend als teilweise gerechtfertigt, da die Unter- kunft durch die auf Dauer mangelnden Rückzugsmöglichkeiten kaum ausreichend war und da die Beschwerdeführende seitens der Verwaltung unzureichend aufgeklärt und beraten wurde (20/11/24). Letzteres erscheint als Verstoß gegen § 25 VwVfG NRW.10 9 Gegen eine Ansiedlung der insoweit erfahrenen Fachkräfte unmittelbar im ASD bezieht die von den Landesjugendhilfeausschüssen beschlossene Empfehlung für Jugendämter Stellung mit Hin- weis auf Rollen- und Interessenkonflikte sowie rechtliche Bedenken (LVR/LW L [Hg.] [Dez. 2020]: Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft, S. 35f.). 10 In dem Fall hatte es das Amt für Wohnungswesen unterlassen, die schutzberechtigte Beschwer- deführerin über die vom Amtsarzt formulierten Anforderungen an einen ärztlichen Befundbericht und sein Angebot zu unterrichten, das Prüfverfahren bei entsprechender Vorlage wiederaufzuneh- men. Der Beschwerdeführenden wurde so die Möglichkeit verwehrt, gesundheitlich begründete, besondere Bedarfe feststellen zu lassen. Die angeführte Begründung für das Unterlassen, der im April 2021 stattgefundene Umzug habe bereits zum Zeitpunkt der Stellungnahme, also im Mai 2020, festgestanden, widerspricht den Angaben der Beschwerdeführenden und erscheint inkongruen t gegenüber der vorhergehenden Terminierung des Umzugsangebots durch das Amt für Wohnungs- wesen. Nach Beurteilung der Ombudsstelle liegt ein Verstoß gegen die Beratungs- und Auskunfts- pflicht nach § 25 VwVfG NRW vor. Zudem vernachlässigt eine solche Praxis das Erfordernis, auch bei der Unterbringung Schutzberechtigter das Vorliegen besonderer Bedürfnisse zu berücksichti- gen. Seite 6 von 9 Die Ombudsstelle bearbeitete die Beschwerde einer Schwangeren (21/05/07), die eine Gefährdung durch die Unterbringungssituation in der Notaufnahme beklagte.11 2.4 Sonstiges Bzgl. des Todesfalls in einer Flüchtlingsunterbringungseinrichtung im Juni 2021, der zu Mordermittlungen führt e, erreichten die Ombudsstelle Hinweise, dass Bewohner scho- ckiert und traumatisiert sein sollen. In den Hinweisen wurde ein Zusammenhang zwischen der Belegungssituation, den Problemen und Ängsten der Bewohner sowie dem Todesfall hergestellt. Die Ombudsstelle bat um Auskunft über Angebote einer psychologischen Un- terstützung bzw. Nachsorge sowie der Gewaltprävention. Hervorzuheben ist, dass Jugendliche eigenständig und erfolgreich von ihrem Beschwer- derecht Gebrauch machten (s.o., 21/04/02) und dass es Bewohner_innen gelang, eigen- ständig ein Gespräch zur Beilegung eines Konflikts zu initiieren (21/04/13). Weiter anhängig sind u.a. verschiedene Beschwerdeverfahren bzgl. eines nicht funktio- nierenden Internetzugangs. Der Ombudsstelle stehe in einem Fall ebenso wenig eine Aus- kunft über den Eigentümer zu wie den Bewohnern, d ie keine Vertragspartner seien (21/01/08). In einem anderen Fall blieb eine Auskunftsanfrage an das Katasteramt (Eigen- tümernachweis) im Berichtszeitraum unbeantwortet (21/03/04). Die Ombudsstelle strebt eine weitere Klärung an. Weiterhin beschäftigte das Thema Vollstreckung bei Nutzungsgebührenrückständen die Ombudsstelle. Den Umstand, dass nach einem begründeten Antrag bis zur Vollstre- ckungsaussetzung 2,5 Monate vergehen, wertet die OS als Hinweis auf Verbesserungs- möglichkeiten in der Abstimmung bei den beteiligten Ämtern (Amt für Soziales und Seni- oren, Amt für Wohnungswesen, Kämmerei). Beschwerden über technische Mängel werden nur in besonderen Konstellationen er- wähnt. Die Beschwerde im Falle 21/04/11 wurde als gerechtfertigt bewertet. Eine knapp fünfmonatige Bearbeitungszeit zur Behebung des technischen Mangels (Ersatzlieferung bei defektem Kühlschrank) erscheint nicht nachvollziehbar (s.a. 21/04/15-17). 2.5 Responsivität In Vorberichten hatte die Ombudsstelle auf überlang ausstehende Auskünfte der Verwal- tung hingewiesen (Jahresbericht 2020 und Kurzbericht I/2021). Demgegenüber zeigte sich im zweiten Quartal 2021 eine erfreuliche Verbesserung der Responsivität, die sich positiv 11 Zu berücksichtigen ist, dass Schwangere mit Vorerkrankungen bzw. vorbestehenden Risikofak- toren laut RKI zu den Risikogruppen gezählt werden (Risiko von Komplikationen und Fehlbildungen bei hohem Fieber während des ersten Trimenons der Schwangerschaft sowie erhöhte Wahrschein- lichkeit für einen schweren COVID -19-Krankheitsverlauf) und dass laut Corona -Präventionsemp- fehlungen des RKIs für Au fnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften das Infektionsri- siko für Angehörige von Risikogruppen größtmöglich gemindert werden soll (Konsultations - und Diagnostikangebot, Aufklärung über Risikofaktoren mit Sprachmittlung, möglichst separate Unter- bringung für die Dauer der gesamten Pandemie). Auskunftsersuchen der Ombudsstelle in der Sa- che beantwortete die Verwaltung im dritten Quartal 2021. Seite 7 von 9 auf die Fallaufklärung und den Abschluss von Fällen aus wirkte. Allerdings blieb die Ver- waltung mitunter auch im Berichtszeitraum eine Rückmeldung schuldig (19/02/0212). 3. Empfehlungen Die Ombudsstelle empfiehlt: • gerade mit Blick auf die Verbreitung der Delta -Variante des Corona-Virus, die In- formation und Aufklärung über Schutzmaßnahmen unter Flüchtlingen fortzusetzen und dabei verstärkt geeignete Multiplikator_innen auch von Seiten der Beratungs- einrichtungen und Selbstorganisationen einzubeziehen sowie niedrigschwellige Impfangebote an geeigneten Orten, wie etwa auch Interkulturellen Zentren, vorzu- sehen; • die Kontaktdichte in den Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete möglichst weiter zu reduzieren (weitere Entzerrung, abgeschlossene Wohneinheiten); • in personalisierten Ordnungsverfügungen zur Anordnung häuslicher Quarantäne künftig die Art des Kontaktes zu (einer) Indexperson(en) anzugeben; • wirksame Schutzvereinbarungen für unter Quarantäne stehende Bewohner_innen hinsichtlich psychosozialer Auswirkungen zu treffen – mglw. durch Festlegung ei- nes strukturierten Verfahrens für Sozialen Dienst und Sozialbetreuung –, um si- cherzustellen, dass ungerechtfertigte Benachteiligungen oder vermeidbare Härten erkannt werden und ihnen möglichst entgegengewirkt wird (z.B. Arbeitsplatzver- lust, verweigerte Lohnfortzahlung, Prüfungsabwesenheit); • künftig die Ombudspersonen, die unbeschränkten Zutritt zu den Unterbringungs- einrichtungen haben, m öglichst frühzeitig in Schutzmaßnahmen einzubeziehen (z.B. Zugang zu Schutzimpfung) ; entsprechend sollten beschränkt zugangsbe- rechtigte Flüchtlingsberater_innen ohne Ansehen des Trägers berücksichtigt wer- den; • die Vorgaben zum strukturierten Verfahren bei Kindeswohlgefährdung zu prüfen vor dem Hintergrund der geschilderten Unklarheiten sowie im Lichte der Änderun- gen in § 8a SGB VIII durch das KJSG; • bei der Unterbringung Schutzbedürftiger besondere Anforderungen durchgängig zu berücksichtigen. • die Abstimmung der beteiligten Ämter hinsichtlich der wiederkehrenden Problema- tik der (Vollstreckung bei) Nutzungsgebührenrückständen auf Verbesserungsmög- lichkeiten zu prüfen; • die Ausstattung mit Kühlschränken zu prüfen und Lösungen bei eventuell beste- henden Lieferproblemen zu suchen; • hinsichtlich der Responsivität bei Auskunftsersuchen der Ombudsstelle die posi- tive Entwicklung fortzuführen. 12 Die Bearbeitung wurde zum 30.06.2021 beendet bei einer , trotz mehrfacher Erinnerung , seit 07.01.2020 ausstehenden Rückmeldung der Verwaltung. Im Nachgang (29.07.2021) erfolgte die Rückmeldung, dass kein Bedarf zur Beantwortung gesehen wurde. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Neue Maastrichter Str. 12-14 (Hinterhof), 50672 Köln Tel. 0221/1686520-7/-8 Fax 0221/1686520-9 https://ombudsstelle.koeln 4. Statistik Ombudsstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 2. Quartal 2021 (30.06.2021) Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jah- resabschluss 2021) gesamt fortgeführt neu in II / 2021 absolut % absolut % absolut % Fallzahlen 73 100 35 48 38 52 namentlich / anonym namentlich 68 93 35 100 33 87 anonym 5 7 0 0 5 13 Hinweisgebende (Mehrfachnennung mög- lich) Flüchtlinge 44 60 18 51 26 68 Freiwillige 2 3 1 3 1 3 Professionelle 27 37 15 43 12 32 andere 1 1 1 3 0 0 Vorermittlung ja 17 23 10 29 7 18 nein 56 77 25 71 31 82 Aufgabenbereich ja 61 84 35 100 26 68 nein 11 15 0 0 11 29 vor Ort ja 13 18 10 29 3 8 nein 60 82 25 71 35 92 Befragung ja 69 95 35 100 34 89 nein 4 5 0 0 4 11 Auskunftsersuchen (Mehrfachnennung mög- lich) AfW 36 49 30 86 6 16 GA 3 4 2 6 1 3 and. Ämter 4 5 3 9 1 3 and. Akteure 11 15 6 17 5 13 weitere Maßnahmen (Mehrfachnennung mög- lich) Abgabe/Verweis 20 27 6 17 14 37 Vermittlung 18 25 10 29 8 21 Bearbeitungsstand offen 11 15 7 20 4 11 geschlossen 62 85 28 80 34 89 Kategorisierung (Mehr- fachnennung möglich) Gewalt 10 14 5 14 5 13 sex. Übergriff 2 3 1 3 1 3 Diskriminierung 7 10 3 9 4 11 MW-Verstoß 6 8 5 14 1 3 andere 54 74 29 83 25 66 Unterbringung (Mehrfach- nennung möglich) NA 6 8 3 9 3 8 WH 51 70 29 83 22 58 gewerbl. Unterkunft 5 7 4 11 1 3 Schutzbedürftigkeit Fall m. schutzbed. Pers. 44 60 25 71 19 50 Seite 9 von 9 Ombudsstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 2. Quartal 2021 (30.06.2021) Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jah- resabschluss 2021) gesamt fortgeführt neu in II / 2021 absolut % absolut % absolut % Rechtfertigung der Be- schwerde voll 16 22 14 40 2 5 teilweise 11 15 10 29 1 3 nein 4 5 3 9 1 3 ungeklärt 10 14 6 17 4 11 Indiv. Abhilfe voll 13 18 11 31 2 5 teilweise 10 14 8 23 2 5 nicht 7 10 7 20 0 0 ungeklärt 11 15 7 20 4 11 Grds. Abhilfe voll 1 1 0 0 1 3 teilweise 1 1 1 3 0 0 nicht 28 38 25 71 3 8 ungeklärt 11 15 7 20 4 11 Beschwerde zurückgezogen 21 29 2 6 19 50 Bewertung nicht möglich/entfällt 11 15 0 0 11 29
Anlage 2, Auszug Integrationsrat 16.11.2021
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Geschäftsführung Integrationsrat Frau Arikan Telefon: (0221) 29725 Fax : (0221) E-Mail: Neslihan.Arikan@STADT-KOELN.DE Datum: 19.11.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Integrationsrates vom 16.11.2021 öffentlich 5.5 2. Quartalsbericht 2021 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 3218/2021 Es wird gebeten, die Mitteilung auch im Gesundheitsausschuss vorzulegen. Die Mitglieder des Integrationsrates nehmen die Mitteilung der Verwaltung zur Kenntnis.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 25.10.2021 3218/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 16.11.2021 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.11.2021 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 19.11.2021 Gesundheitsausschuss 23.11.2021 2. Quartalsbericht 2021 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß der Ratsbeschlüsse vom 10.05.2016 und 28.06.2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten außerhalb der Stadtverwaltung. Das beschlossene Feinkonzept sieht regelmäßige Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und Politik vor. Beigefügt ist der zweite Quartalsbericht 2021 zum Stand 30.06.2021. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung dankt der Ombudsstelle für die im Bericht aufgezeigten Empfehlungen und nimmt zu diesen wie folgt Stellung. Impfkampagne Die Verwaltung hat im Berichtszeitraum mit Vorlage 1865/2021 über den Verlauf der Impfkampagne in den Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete informiert. Die Priorisierung anhand der Form der Unterbringung war in der knappen Impfstoffverfügbarkeit in der ersten Jahreshälfte 2021 begründet. Das Impfangebot der Impfkampagne nahmen insgesamt 649 untergebrachte Geflüchtete wahr. Ins- gesamt stellen die Mitarbeitenden der sozialen Betreuung eine eher geringe Impfbereitschaft fest. Daher steht aktuell die Beratung und Aufklärung im Rahmen der Betreuung im Vordergrund. Am 4. Oktober 2021 wurde eine Corona-Impfaktion für die in der Notaufnahme Herkulesstraße unter- gebrachten Personen, organisiert vom örtlichen Träger Deutsches Rotes Kreuz, dem Sozialen Dienst, der Feuerwehr und Impfärztinnen und -ärzten der kassenärztlichen Vereinigung. Es wurden insge- samt 89 Covid-19-Impfungen (80 Biontec, 9 Johnson&Johnson) durchgeführt. Ferner wurden 44 Imp- fungen von Kindern vorgenommen, die nicht mit Corona in Zusammenhang stehen. Im Rahmen der medizinischen und sozialarbeiterischen Betreuung werden Geflüchtete fortlaufend zum Thema Impfschutz beraten und informiert. Belegungsdichte Der Rat der Stadt Köln hat am 04.02.2021 beschlossen, die Quote der geflüchteten Menschen, die von der Stadt Köln in abgeschlossenen Wohneinheiten untergebracht werden, schrittweise jährlich um 5 Prozent zu steigern. Das Amt für Wohnungswesen hat die Ressourcenplanung entsprechend angepasst. Über den aktuellen Sachstand informiert die Verwaltung im 33. Bericht zur Situation Ge- 2 Gez. Dr. Rau flüchteter (Vorlage 3069/2021). Anordnungen zur häuslichen Quarantäne Die Vorlage der allgemeinen Quarantäneanordnung mit Adressnachweis ist für Arbeitgeber*innen ausreichend und anzuerkennen. Geflüchtete, die sich mit besonderen Härten konfrontiert sehen, kön- nen sich jederzeit vertrauensvoll an die Fachkräfte der Sozialen Arbeit (FdSA) wenden. In der Bera- tung werden die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt. Eine Rechtsberatung kann im Rah- men der sozialarbeiterischen Betreuung jedoch nicht angeboten werden. Der Empfehlung, in personalisierten Ordnungsverfügungen zur Anordnung häuslicher Quarantäne künftig die Art des Kontaktes zu (einer) Indexperson(en) anzugeben, kann die Verwaltung aus Daten- schutzgründen nicht folgen. Da Rückschlüsse auf Dritte möglich wären, ist diese Information auch in keiner anderen personalisierten Ordnungsverfügung angegeben. Dass die Art des Kontaktes nicht benannt wird, steht nicht im Zusammenhang mit einer Unterbringung in einer Unterkunft für Geflüch- tete. Impfpriorisierung aufgrund einer Tätigkeit in der Arbeit mit Geflüchteten Grundlage der Impftätigkeit sind die Impfverordnung des Bundes sowie die hierzu ergangenen Erlas- se des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Um eine Nachvollziehbarkeit bei der Impfberechtigung zu gewährleisten, erfolgte die Meldung berufs- bzw. tätigkeitsbedingter Priorisierungen über die Arbeitgeber*innen bzw. Träger. Ein zeitlicher Verzug beim Erhalt von Impfberechtigungen kann mit dem hohen Anfrageaufkommen zusammenhängen, da die Anfragen sukzessive abgearbeitet werden mussten. Vorgaben zum Verfahren bei möglicher Kindeswohlgefährdung Kinder und Jugendliche haben in der sozialen Begleitung die besondere Aufmerksamkeit der beteilig- ten Stellen. Das strukturierte Verfahren zur Prüfung der Kindeswohlgefährdung gemäß des § 8a SGB VIII ist im besonderen Fokus der FdSA des Amtes für Wohnungswesen und der beauftragten Betreu- ungsträger. Seit Beginn der Umsetzung des Gewaltschutzkonzeptes ist die Gewaltschutz- Koordinatorin im ständigen Austausch mit den FdSA, um die Sensibilität für Gewalt und die Gefähr- dungseinschätzungen bei Kindeswohlgefährdung zu begleiten und die bereits vorhandene hohe Fachkompetenz zu unterstützen und zu entwickeln. Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wird in dieser Zusammenarbeit beachtet und umgesetzt. Unterbringung Schutzbedürftiger Im Unterbringungssystem der Stadt Köln erfolgt die Unterbringung jeweils nach Betrachtung der Be- sonderheiten des Einzelfalls. Die Verwaltung arbeitet daran, bereits im Prozess der Erstaufnahme das Erkennen von Bedarfen zu beschleunigen und zu verbessern. In der Vorlage 1726/2021 ist dar- gestellt, wie die Abläufe bei der Erstaufnahme von Geflüchteten strukturiert sind. Da nicht anlasslos medizinische Hintergründe der unterzubringenden Menschen abgefragt werden dürfen, wird in den Erstgesprächen verstärkt auf die Möglichkeit hingewiesen, besondere Bedarfe zu benennen. Kann die bestehende Unterkunft den Bedarf nicht abdecken, erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehen- den Unterbringungskapazitäten die Verlegung in eine bedarfsgerechte Unterkunft. Nutzungsgebührenrückstände Die Zusammenarbeit der verschiedenen beteiligten Dienststellen ist bereits gut, bei sehr komplexen Sachverhalten kann es aber zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Die Verwaltung ist bestrebt, die Arbeitsprozesse weiter zu optimieren. Kühlschränke Kühlschränke werden aus bestehenden Rahmenlieferverträgen bezogen und sind ab Bestellung in- nerhalb weniger Tage verfügbar. Sofern es in Einzelfällen zu Verzögerungen gekommen ist, kann dies nur auf Störungen im Kommunikationsweg zurückzuführen sein. Eine Optimierung des Informati- onsflusses ist Ziel aller Beteiligten. Responsivität Die erfolgreiche Optimierung des internen Kommunikationsflusses hat sich bewährt und wird beibe- halten. In den Quartalsgesprächen zwischen der Verwaltung und der Ombudsstelle findet regelmäßig 3 Gez. Dr. Rau ein persönlicher Austausch zu Einzelfällen und aktuellen Themen statt.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3218/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 19.11.2021
- Erstellt
- 07.09.2021 11:00