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V/0354/2013

Bebauungsplan Nr. 556 - Kenntnisnahme des Entwurfs

Vorlagen 28.05.2013

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 04.07.2013, TOP 6.2

V-0354-2013-Anlage-1b-Flyer

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Ansehen

V-0354-2013-Anlage-2a-Begruendung

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V-0354-2013-Anlage-2c-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0354-2013-Anlage-1a-Protokoll-Buergeranhoerung

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V-0354-2013-Anlage-2b-Textliche-Festsetzungen

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Berichtsvorlage

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V-0354-2013-Anlage-1b-Flyer

4692 Zeichen

Weitere Informationen:
muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstandorte.html
Bebauungsplan Nr. 556: Angelmodde - Schlesienstraße / Ostpreußenstraße
Haben Sie noch weitere Fragen
- zum Bebauungsplan
- zur Bebaubarkeit des Grundstücks
- zum formellen Verfahren
- zum Verkauf der Grundstücke
- …?
Dann wenden Sie sich bitte an: 
Bei Fragen zum Thema Planungsrecht: 
Stadt Münster
Team Britenwohnen 
Tel. 02 51 / 4 92  61  -32 / -33 / -54
wohnstandorte@stadt-muenster.de
Bei Fragen zum Thema Vermarktung: 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben   
Heike Strübing
Tel. 0251/ 98168 235 
Heike.Struebing@bundesimmobilien.de
Herausgeber
Stadt Münster
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
Titelbild: Blossey
Abbildungen, Luftbilder und Fotos: Stadt Münster
Stand: 20. März 2013 (Bürgeranhörung)
Was ist ein Bebauungsplan?
Ein Bebauungsplan ist eine kommunale 
Satzun
g, deren Vorschriften zur Nutzung, 
Bebauung und Gestaltung der Gebäude und 
Grundstücke für den Eigentümer dauerhaft 
bindend sind.
Ein Bebauungsplan besteht aus der 
Planzeichnung (zeichnerischen 
Festsetzungen), ergänzenden textlichen 
Festsetzungen und einer Begründung. 
Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen kann 
die städtebauliche und baugestalterische 
Qualität eines Gebietes gesichert werden. 
Zusätzlich können die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für evtl. beabsichtigte 
Umbauten (ggf. auch Neubauten) verbindlich 
festgeschrieben bzw. geschaffen werden. 
Informationen
Ehemalige Wohnstandorte der 
britisc
hen Soldaten in Münster
Bebauungsplan Nr. 556 
Angelm
odde
Schlesienstraße / Ostpreußenstraße
Bebauungsplan (Planzeichnung)
Anlage 1b zur Vorlage Nr. V/0354/2013

Weitere Informationen:
muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstandorte.html
Bebauungsplan Nr. 556: Angelmodde - Schlesienstraße / Ostpreußenstraße
8,50 m --------
5,50 m ---
HÄUSER
Hauptgebäude
Angepasst an die 
vor
handene Bebauung 
sollen auch langfristig nur 
zweigeschossige, maximal 
8,50 m hohe Gebäude 
(Traufhöhe 5,50 m) mit 
rotem Klinker das Bild der 
Siedlung prägen.
Das Dach des 
Hauptgebäudes darf nur als 
Satteldach mit 
anthrazitfarbenen Pfannen 
ausgeführt werden. 
Dachfenster zur Belichtung 
sollen möglich sein, 
Dachgauben sind allerdings 
ausgeschlossen.
Anbauten
Zur Erweiterung der 
Woh
nfläche sollen im 
Anschluss an das 
Hauptgebäude 
eingeschossige, max. 3 m 
hohe Anbauten mit 
Flachdach errichtet werden 
können. Deren Ausführung 
kann beispielsweise auch 
aus Holz sein oder als 
Wintergarten gestaltet 
werden. 
ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS
Dieser Flyer informiert über die aktuellen 
Pla
nungen für den Standort Ostpreußenstraße und 
veranschaulicht die wichtigsten voraussichtlich 
geltenden Bau- und Gestaltungsregelungen.
Die Gebäude (Doppelhäuser und Reihenhäuser) 
aus den 1960er Jahren sollten erhalten und 
rückwärtig zur Vergrößerung der Wohnfläche 
eingeschossig ausgebaut werden können. 
Der Bebauungsplan befindet sich derzeit noch 
im V
erfahren (Stand Vorentwurf).
Sobald Änderungen an Gebäuden oder auf 
Grundstücken erfolgen sollen, müssen diese 
den künftigen Festsetzungen des 
Bebauungsplans entsprechen.
Wesentliche Ziele
des Bebauungsplans sind: 
• städtebaulich-gestalterische Qualitäten sichern
• Ausbaumöglichkeiten der Gebäude regeln
• den ruhenden Verkehr ordnen
Der besondere Charme der homogen gestalteten 
Siedlung soll erhalten bleiben – individuelle 
Freiheiten sollen gleichwohl verbleiben. 
Wichtige Hinweise: 
- Zwischen Albersloher Weg und Schlesienstraße 
ist künftig eine dichtere und höhere Neubebauung 
(Geschosswohnungsbau) vorgesehen.
- Der Albersloher Weg soll perspektivisch auf drei 
Fahrspuren ausgebaut werden.
VORAUSSICHTLICHE REGELUNGEN DES 
BEB
AUUNGSPLANS sind u.a. folgende:
GRUNDSTÜCK
Einfriedigungen
Hecken und Zäune zur 
Abg
renzung der 
Grundstücke sollen in 
bestimmten Bereichen in 
ihrer Höhe begrenzt 
werden.
Als Sichtschutz zur 
Nachbarterrasse dürfen 
blickdichte Zäune (3 m 
Länge und 2 m Höhe) nur 
im Anschluss an das 
Gebäude errichtet werden. 
Nebenanlagen
In gekennzeichneten 
Ber
eichen sollen 
Gartenhütten erlaubt sein. 
Sie dürfen max. 2,50 m 
hoch sein und max. eine 
Grundfläche von 12,0 m²
pro Grundstück haben; 
Abfallbehälter können 
eingegrünt im Vorgarten 
stehen. 
Stellplatz
Garagen oder ebenerdige 
Ste
llplätze sollen dort 
möglich sein, wo sie im 
Plan festgelegt sind. 
Carports sind nur in 
Bereichen zulässig, die für 
Garagen vorgesehen sind. 
Begrünung
Bereiche, die nicht 
ver
siegelt werden, sollen 
möglichst begrünt werden. 
3 m Höhe
Prin
zipskizze Anbau
Beispiel Anbau
Beisp
iel Dachfenster
Beispiel Hecke
Beispiel Sichtschutz
Stellplatz
Beispiel Begrünung
Prinzipskizze Höhen
Doppelhaus

V-0354-2013-Anlage-2a-Begruendung

82750 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2a 
zur Vorlage Nr. V/0354/2013 
 
Begründung   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 556:  
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße  
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 
2.  Geltungsbereich.....................................................................................................................................4 
3.  Planverfahren.........................................................................................................................................5 
4.  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................5 
4.1  Flächennutzungsplan ................................................................................................................. 5 
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 5 
5.  Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................6 
6.  Planungsziele ........................................................................................................................................7 
7.  Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................8 
7.1  Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 8 
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 9 
7.2.1  Art der baulichen Nutzung...............................................................................................10 
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung............................................................................................10 
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude..........................................................................................................................10 
7.2.4  Bauweise und Bauform ...................................................................................................12 
7.2.5  Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände ......................................................................12 
7.2.6  Material, Farbgebung ......................................................................................................13 
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen ..............................................................................................14 
7.2.8  Freiflächen, Begrünung...................................................................................................16 
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 16 
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ...................................................................... 17 
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur........................................................................................ 17 
7.6  Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 18 
7.6.1  Öffentliche Grünflächen ..................................................................................................18 
7.6.2  Private Grünflächen ........................................................................................................18 
7.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote.....................................................................................19 
7.6.4  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung .............................................................................19 
7.7  Immissionsschutz ..................................................................................................................... 20 
7.8 Altlasten / Altstandorte.............................................................................................................. 20 
7.9  Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................... 20 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................21 
9.  Flächenbilanz.......................................................................................................................................24 
10.  Gesamtabwägung................................................................................................................................24 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................26 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
In Großbritannien besteht, vergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in 
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres. 
Zwei Kasernenareale in Münster – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford-Kaserne 
in Gievenbeck – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und werden aufgegeben. Die in den 
1930er Jahren errichtete York-Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der 
Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist voraussichtlich für 
das Jahr 2014 geplant.  
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 26

Begründung / Seite 2 von 26 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556  
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße  
  
Im Stadtgebiet Münsters werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte 
der britischen Streitkräfte frei, die sich in den Stadtteilen Gievenbeck, Sentrup, Uppenberg, 
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha 
Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem 
Abzug aus der York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf sind bereits etwa die Hälfte 
der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York-Kaserne – frei gezogen worden. 
In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck werden auch die 
restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräften im Laufe des Jahres 2013 
aufgegeben.  
 
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster  
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau-Ministerium im Rahmen eines 
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne, für Offiziere bzw. Unteroffiziere 
der britischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines 
Standortes
1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den 
damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Während das städtebauliche Konzept von 
Seiten der städtischen Stadtplanung vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in 
Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministerium entstanden.  
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden Siedlungscharakter – insbesondere 
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre 
„parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit 
teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre 
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvolle Architektursprache aus. Die 
Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m² (überwiegend 
Reihenhäuser), die Grundstücksgrößen gehen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m².  
                                                
 
1 Lediglich der Wohnstandort Wilhelm-Holthaus-Weg in Gremmendorf stammt aus den 2000er Jahren und wurde als 
Ersatz für einen teilabgerissenen Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556  
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße  
  
Begründung / Seite 3 von 26 
 
Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Gremmendorf und Angelmodde  
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher Lage 2 weisen die Standorte unterschiedliche 
Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass der Grad 
der Dämmung der Gebäudeaußenwände, des Daches, des Kellers, der Fenster und 
Außentüren dem damaligen Standard entspricht
3. Gleichwohl ist die Kubatur der Gebäude 
unter städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwiegende Kompaktheit der 
Baumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne Aus- und 
Anbauten.
4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers- und Stadtteilzusammenhang 
je differenziert zu bewerten.  
Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten 
hat die Stadt Münster ein gesamtstädtisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ 
wurde durch den Rat im November 2012
5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die 
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6  
Dieses gesamtstädtische Konzept hat u. a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der 
vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten 
                                                
 
2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg.  
3 Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit 
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Energiepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin 
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen.  
4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel.  
5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat.  
6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat.

Begründung / Seite 4 von 26 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556  
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße  
  
Wohnwert im Bestand zu erhalten. Dies wird durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz 
(Aufstellungsbeschlüsse, Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert 7: 
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt;  
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie 
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums;  
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen;  
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen (Aus- und Anbau, neues Bauen im 
Bestand).  
Der Bebauungsplan Nr. 556 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept, 
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und 
Voraussetzungen.  
 
Abbildung 3: Auszug aus dem Entwicklungskonzept Britenwohnen - Städtebauliche Ziele für den 
Standort „Ostpreußenstraße“ (blau: Erhalt, rot: Abriss und Neubau)  
2.  Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 556 befindet sich im Stadtteil Angelmodde und 
liegt innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:  
• Im Norden durch Wohnbebauung der Pommernstraße,  
• im Osten durch die Schlesienstraße,  
• im Süden durch Wohnbebauung der Schlesienstraße,  
• im Westen durch eine Waldfläche und Grünanlagen.  
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Hiltrup, Flur 25, Flurstücke 163, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 274, 275, 276, 277, 
                                                 
7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, besonders 
bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städtebaulicher wie gestalterisch-architektonischer Qualitäten im Ensemble 
oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien 
Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelgebiete ab.

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556  
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße  
  
278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289, 290, 291, 292, 300, 301, 302, 308, 
313, 318, 321, 335, 336, 337, 355, 356, 357, 358, 359, 360, 365, 366, 367, 368, 369, 372, 379, 
380, 383, 384, 385, 390, 391, 693, 694, 695, 696, 697, 698, 699, 700, 701, 702, 703, 704, 705, 
706, 707, 708, 709, 710, 711, 712, 713, 714, 715, 716, 717, 718, 719, 720, 745 und Teile der 
Flurstücke 842 und 843.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet. 
3.  Planverfahren  
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch 
(BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden 
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen: 
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das 
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand;  
• die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²;  
• die Planung ermöglicht / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;  
• Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt (Entfernung zum nächstgelegenen FFH-
Gebiet Wolbecker Tiergarten etwa 4 km).  
Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren 
gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer 
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung 
eingestellt. Eingriffe in Natur- und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig; die Vermeidungsgrundsätze 
des § 1a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in der Planung und deren Abwägung 
berücksichtigt.  
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine 
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (siehe Kapitel 7.2.1). Die Festsetzung der 
Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen: Welche 
Vorhaben sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, kann der 
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) i.V.m. § 34 BauGB Anwendung 
findet.  
4.  Planungsrechtliche Situation  
4.1  Flächennutzungsplan  
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und 
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 556 
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des 
Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungsplans entsprechen damit dem 
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB.  
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten 
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB).  
Begründung / Seite 5 von 26

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556  
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße  
  
Westlich angrenzend besteht der am 11.03.1994 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 390 
„Gremmendorf – Südlich Angelsachsenweg / Westlich Otto-Hersing-Weg“, der für einen 
Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 556 vom Normannenweg zur Ostpreußenstraße einen 
Fuß- und Radweg festsetzt. Östlich angrenzend besteht der Bebauungsplan Nr. 526 
„Albersloher Weg – Von Otto-Hersing-Weg bis Osttor / Hiltruper Straße“, der sich derzeit noch 
im Verfahren befindet (Aufstellungsbeschluss aus 2009) und die verkehrliche Optimierung und 
den Ausbau des Albersloher Weges zum Ziel hat.  
In räumlicher Nähe an den Planbereich ist der Wald „Große Lodden“ (angrenzend an den 
westlich des Plangebiets liegenden Waldbereich „Pferdebusch“) als Landschaftsschutzgebiet 
mit dem Ziel der Erhaltung der Münsterländischen Parklandschaft im Umweltkataster der Stadt 
Münster dargestellt.  
Weitere Satzungen, Verordnungen oder Pläne (beispielsweise ein Landschaftsplan, Erhaltungs- 
oder Gestaltungssatzungen) bestehen für den Planbereich nicht.  
5.  Räumliche und strukturelle Situation  
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung  
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Angelmodde südöstlich der Innenstadt Münsters, 
unmittelbar westlich der Landesstraße 586, dem Albersloher Weg.  
Das Plangebiet ist im südöstlichen Teil des Siedlungsbereichs von Angelmodde befindlich und 
wird größtenteils von Wohnbebauungen umschlossen. Westlich grenzt der Waldbereich 
„Pferdebusch“ an.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung  
Der Planbereich umfasst eine II-geschossige reine Wohnbebauung mit nicht ausgebauten 
Satteldachstrukturen. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets – mit Ausnahme 
eines Trafos auf der zentralen Freifläche – sind nicht vorhanden. Die zentrale Freifläche der 
Siedlung wurde als Spielplatz für verschiedene Altersgruppen durch die Bewohner der 
britischen Stationierungskräfte genutzt.  
Die nähere Umgebung nördlich und südlich des Plangebiets wird durch größtenteils I bis II-
geschossige Wohnbebauung geprägt. Die südlich an das Plangebiet angrenzende Bebauung 
an der Schlesienstraße ist denkmalgeschützt. Südöstlich des Plangebiets am Albersloher Weg 
befindet sich eine Mehrfamilienhausbebauung mit vier Geschossen.  
Begründung / Seite 6 von 26

Begründung / Seite 7 von 26 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556  
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße  
  
 
Abbildung 4: Britenwohnstandort „Ostpreußenstraße“ in Angelmodde (eigene Darstellung auf 
Grundlage des Katasterplans aus dem Jahr 2012)  
6.  Planungsziele  
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw. 
zu sichern. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung 
der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schaffen, Ausbaumöglichkeiten der 
Bestandsgebäude regeln, die „grüne Mitte“ erhalten und den ruhenden Verkehr ordnen. Mit den 
Kubaturen der Bestandsgebäude soll behutsam umgegangen, aber ebenfalls Anbaupotenziale 
zur Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden.  
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten-Wohnstandort „Ostpreußenstraße“ 
konkretisiert das gesamtstädtische „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in 
Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt
8:  
• Sicherung der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers, bezogen auf ihre 
Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild.  
• An-/ Ausbaukonzept: rückwärtige, erdgeschossige Ausbauzonen an die Hauptbaukörper 
(Erweiterung) zur Erhöhung der Wohnfläche je Gebäude.  
• Sicherung und öffentliche Nutzung der „grünen Mitte“ des Quartiers.  
                                                
 
8 Der Abriss und die Neubebauung des Bereichs östlich der Schlesienstraße – Zielrichtung Mehrfamilienhausbau soll 
in einem separaten, später fo lgenden Planverfahren geregelt werden und ist deshalb nicht Bestandteil des 
Plangebiets.

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556  
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße  
  
• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs je Grundstück / 
Wohneinheit; Erhalt bzw. Erweiterung bestehender Sammelgaragen bzw. Überplanung und 
Abriss am Zugangsbereich zur öffentlichen Grünfläche.  
• Herstellung einer Fuß- und Radwegverbindung zum Anschluss an den Normannenweg.  
Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 556 durch entsprechende zeichnerische 
und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).  
7.  Inhalte des Bebauungsplans  
7.1  Grundzüge der Planung  
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen in Verbindung mit entsprechenden Höhenfestsetzungen für die Baufenster, 
die gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude sowie die Festsetzungen zur Anordnung der 
Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr 
qualitätvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Veränderungs- 
oder Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden vergleichsweise strikte und 
siedlungseinheitliche Festsetzungen zu Dachform, Gebäudehöhe und Baukörperstellung, 
Materialität und Farbgebung getroffen.  
Hiermit wird gesichert, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der Siedlung 
„aus einem Guss“ – die sich bisher unbeeinflusst von individuellen baulichen Veränderungen 
(mit Ausnahme von kleineren Grundrissänderungen innerhalb der Gebäude) zeigt – und die 
dadurch entstehende gestalterische Qualität der Siedlung erhalten bleiben. Die ursprünglich 
errichtete Siedlung ist heute noch ablesbar. Die Gebäude sollen aber gleichwohl – in einem 
städtebaulich und gestalterisch verträglichen Maße – den heutigen und zukünftigen Wohn- und 
Gestaltungsbedürfnissen der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung tragen.  
 
Abbildung 5: Schrägluftbild (Quelle: Blossey, 2012)  
Begründung / Seite 8 von 26

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556  
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße  
  
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
Das städtebauliche Entwurfskonzept der aus den 1960er Jahren stammenden Siedlung ist 
durch die „grüne Mitte“, eine großzügige, keilförmige Grünachse, die als Spielplatz genutzt 
wurde, gekennzeichnet. Der um die „grüne Mitte“ verlaufende, großzügig dimensionierte 
Straßenraum in einer Ringerschließung gliedert das Baugebiet in einen äußeren und einen 
inneren Bereich.  
Der nördliche (Bereich 1) und westliche Bereich (Bereich 3) nimmt die größtenteils 
zweigeschossige Doppelhausbebauung auf. Die im äußeren Bereich liegenden Doppelhäuser 
und zwei Einfamilienhäuser sind westausgerichtet (Bereich 1 und Bereich 3), die im inneren 
Bereich liegenden Doppelhäuser (Bereich 2) haben eine Südausrichtung. Die im westlichen 
Planbereich befindlichen zwei Einfamilienhäuser (Bereich 3), die die Doppelhausstrukturen 
unterbrechen, springen von der Erschließungsstraße zurück und bilden in dem Kurvenbereich 
eine besondere städtebauliche Situation.  
Im Gebäudebestand aus den 1960er Jahren wurden sukzessive seit Anfang der 1990er Jahre 
die Fenster (Isolierverglasung) und Außentüren erneuert. Diese Bauteile sind somit 
höherwertiger als der Standard zum Zeitpunkt des Baus der Wohngebäude. Die Fassade und 
das Dach wurden hingegen nicht saniert.  
 
Abbildung 6: Bereiche im Bebauungsplan  
Das südliche Plangebiet (Bereiche 4 und 5) ist durch Reihenhausbebauung gekennzeichnet. 
Die Reihenhauszeilen im inneren Plangebiet (Bereich 4) sind nach Westen ausgerichtet, die 
Reihenhauszeilen im südlichen Plangebiet (Bereich 5) sind südausgerichtet.  
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Der ruhende Verkehr wird derzeit zum Teil durch Garagenhöfe gedeckt, die sich innerhalb der 
„grünen Mitte“ oder unmittelbar angrenzend befinden. Lediglich die zwei Einfamilienhäuser und 
auch die im inneren Bereich liegenden Doppelhäuser haben Garagen. Ansonsten ist der 
ruhende Verkehr nicht geordnet, zum Teil wird im öffentlichen Straßenraum oder ungeordnet im 
Vorgarten geparkt.  
Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung dieser Qualitäten und 
zur Anpassung an derzeitige und zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen 
getroffen.  
7.2.1  Art der baulichen Nutzung  
Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festlegung 
von Baugebietstypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein 
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.  
Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als 
ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind damit (weiterhin) nicht möglich. Was 
sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der 
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) BauGB i.V.m. § 34 BauGB 
Anwendung findet. Gleichzeitig wird eine andersartige Nutzung mit hohem Stellplatzbedarf 
(beispielsweise nicht störende Gewerbebetriebe) durch die Festlegung der Stellplätze und 
Garagen entsprechend (siehe Kapitel 7.2.7) oder auch aufgrund der Grundstückszuschnitte und 
überbaubaren Flächen reguliert.  
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung  
Um eine effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens zu ermöglichen, sind die begrenzenden 
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i.V.m. der 
Dachform eindeutig und ausreichend definiert (siehe in den folgenden Kapiteln), so dass eine 
das Maß der baulichen Nutzung bestimmende Grund- und Geschossflächenzahl nicht 
festgesetzt wird.  
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude  
Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfokussiert und eng durch 
Baugrenzen definiert (Baufenster). Die überbaubare Grundstücksfläche der Bestandsgebäude 
orientiert sich am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur der Siedlung in 
heutiger Form zu erhalten. Auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Überschreitung der 
festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bei energetischer Sanierung von Gebäuden 
wird hingewiesen.  
Gleichzeitig werden Neubau- und Nachverdichtungspotenziale im Plangebiet festgesetzt:  
Jedes Gebäude erhält für seinen rückwärtigen Bereich zusätzlich eine 5,0 m tiefe Ausbauzone, 
in der dem Hauptgebäude höhen- und baumassenbezogen untergeordnete Anbauten zur 
Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden. Dies entspricht einem der Gebäudetiefe des 
Hauptbaukörpers angemessenen Maß, welches ergänzend zum Bestandserhalt die individuell 
nutzbare Möglichkeit gibt, die Wohnfläche merklich, gerade im Erdgeschossbereich und zur 
Gartenzone hin zu vergrößern. Diese Optionen sind – trotz der im Bestand in rückwärtigen 
Bereichen des Gebäudes befindlichen Außentreppen zum Keller – als Angebot zur Erweiterung 
der Wohnfläche wichtig und im Sinne des nachhaltigen Erhaltes von Wohnqualität und -
angeboten in der Siedlung und im Stadtteil geboten.  
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Lediglich auf den großen Grundstücken mit Einfamilienhäusern sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen auch in Nord-Süd-Richtung erweitert, um zukünftig eine dichtere Bebauung 
(großes Einzelhaus oder Einzelhaus in ein Doppelhaus) zu ermöglichen. Durch das auch hier 
am Bestand orientierte, von der Straße weiter zurück springende Baufeld wird gleichzeitig der 
städtebaulich prägende Rücksprung der Einfamilienhausgebäude im städtebaulich prägnanten 
Kurvenbereich durch die überbaubare Grundstücksfläche entsprechend gesichert.  
Im nordwestlichen Planbereich (Bereich 1) ist ein zusätzliches Baufeld für einen Neubau 
vorgesehen. Dieses fügt sich in die Struktur der westausgerichteten Doppelhäuser ein. Ein 
möglicher Anbau ist hier ebenfalls auf 5,0 m festgesetzt, so dass Neu- und Altbauten 
städtebaulich harmonieren.  
Vollgeschosse  
Die zulässige Geschosszahl für die Bestandsgebäude ist bestandsorientiert auf zwingend II 
Vollgeschosse festgesetzt, um die prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter 
städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der 
Bestandsgebäude zu erhalten und im Falle von Abbruch / Neubau eingeschossige, weniger 
dichte beziehungsweise dichtere Bebauungen und Gebäudehöhen als Hauptgebäude 
auszuschließen.  
Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche im rückwärtigen Bereich dürfen maximal 
eingeschossig realisiert werden, um gegenüber den Bestandsgebäuden untergeordnet zu 
verbleiben und die städtebauliche Typik und Grundkubatur der Bestandgebäude nicht zu stark 
zu überformen.  
Eine Terrassennutzung dieser Anbauzonen ist gemäß textlicher Festsetzung (TF) 2.2.3 
ebenfalls möglich. Aus gestalterischen Gründen (Vermeidung von Verunklarung und 
Unproportionalität des zweigeschossigen Hauptbaukörpers) sind Überdachungen der Terrassen 
nicht zulässig; Brüstungen und Umwehrungen der Terrassen sind zur Vermeidung von 
unverhältnismäßiger Massivität und Höhenentwicklung der Anbauzone auf eine Höhe von 1,10 
m oberhalb der Oberkante der Terrassenfläche begrenzt (vgl. TF 2.2.3).  
Trauf- und Gebäudehöhen  
Im engen Zusammenhang mit der Anzahl der Vollgeschosse (und der Dachform und -neigung) 
ist die Festsetzung der Bauhöhen zu sehen. Hier ist es zielführend, die Trauf- und 
Gebäudehöhen auch für künftige bauliche Veränderungen oder den Abbruch-Neubau-Fall 
bestandsorientiert festzusetzen, um die Grundproportion und damit die prägende 
Zweigeschossigkeit der Gebäude zu gewährleisten.  
Im Gebäudebestand aus den 1960er Jahren wurden sukzessive seit Anfang der 1990er Jahre 
die Fenster und Außentüren erneuert. Die Fassade und das Dach wurden nicht saniert. Um 
eine Sanierungen des Daches dennoch zu ermöglichen, sind leicht erhöhte 
Gesamtgebäudehöhen für den Bestand festgesetzt (etwa +0,25 m bei Doppelhäusern, +0,38 m 
bei Reihenhäusern); die Traufhöhenfestsetzung ist dem Bestand angepasst, um hier bewusst 
eine Erhöhung des Drempels und Veränderung der Proportion der Gebäude zu vermeiden. In 
der Planzeichnung sind die Höhenfestsetzungen in Meter (m) über Normalhöhennull (NHN) 
entsprechend dem bestehenden Geländeniveau festgelegt, um eine hinreichend bestimmte 
Höhe festzusetzen. Dies entspräche – rein am Gebäude gemessen – folgenden Bauhöhen:  
• Hauptgebäude: Traufhöhe = 5,50 m und Firsthöhe = 8,50 m  
• Eingeschossige Anbauen: Bauhöhe (Attika) = 3 m  
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Auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Überschreitung der festgesetzten Höhenmaße 
bezüglich der energetischen Sanierung von G ebäuden (Dachdämmung) wird hingewiesen (vgl. 
Hinweis 3.2).  
Als Orientierungspunkte für die Höhenangaben dienen eingemessene Kanaldeckel im 
öffentlichen Straßenraum.  
Abgrabungen und Aufschüttungen sind im Plangebiet nicht zulässig, um die Vorgärten 
entsprechend frei zu halten und die bestehenden Prägungen des Geländes und der 
bestehenden Gebäude dauerhaft zu erhalten (vgl. TF 1.5).  
Diese einschränkend und zur Kubatur stark bestandsorientiert vorgenommenen Festsetzungen 
stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen 
auf gewünschte bauliche Veränderungen keine besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum 
einen sind die Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das 
planerische Ziel; zum anderen erfolgt eine Optimierung der baulichen Bestandssituation durch 
eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung. Auch die an heutige 
energetische Ansprüche angepasste Dämmung bzw. Sanierung der Dachhaut der Gebäude 
wird aktiv ermöglicht.  
Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und auch das nördlich und südlich an das 
Plangebiet angrenzende Wohnumfeld lassen sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den 
aktuellen Zulässigkeiten auf Grundlage von § 34 BauGB keine Schlechterstellungen mit Blick 
auf bauliche Veränderungen und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 
feststellen
9. Merkliche Eingriffe in bestehende planungsrechtliche Zulässigkeiten sind mit den 
prioritär erhaltungsorientierten Festsetzungen des Bebauungsplans insofern nicht verbunden.  
7.2.4  Bauweise und Bauform  
Im Plangebiet ist die geschlossene Bauweise festgesetzt. Da die Hauptgebäude durch 
Anbauten im rückwärtigen Bereich erweitert werden können, soll auch hier auf die 
Grundstücksgrenze gebaut werden können, um eine maximale Ausnutzung der Fläche auf der 
gesamten Gebäudebreite zu gewährleisten.  
Mit Blick auf die maximale I-Geschossigkeit der Anbauten ist dies auch verträglich, wenn nicht 
alle Eigentümerinnen und Eigentümer dies umsetzen – es entsteht eine maximal 3 m hohe und 
5 m lange Grenzbebauung; „im Gegenzug“ ist auf Grundlage der aktiven Festsetzung der 
geschlossenen Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstückseigentümer auf die 
Zustimmung des/der Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen.  
7.2.5  Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände  
Als Dachformen werden für die II-geschossigen Hauptgebäude bestandsorientiert Satteldächer 
in ebenfalls an die bestehende Situation angepasst vorgegebener Firstrichtung und für die I-
geschossigen Anbauten sowie Garagen Flachdächer festgesetzt, um die bestehende 
städtebauliche und Architekturqualität zu bewahren und dem Gebiet weiterhin eine 
eigenständige und einheitliche Prägung zu geben.  
Die Anbauten sind aufgrund der Flachdächer wiederum dem Hauptgebäude untergeordnet, 
werden als Ergänzung des ursprünglichen Gebäudes als Neubau kenntlich und ermöglichen 
eine optimale Ausrichtung für solartechnische Anlagen.  
Um einer Verunstaltung der siedlungsprägenden Dachlandschaft entgegenzuwirken und die 
bereits im Bestand vorhandenen, energietechnisch sehr vorteilhaften kompakten Dachformen 
                                                
 
9 bezogen auf die Ausbauzonen sogar über das heutige Maß des § 34 BauGB hinaus.

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beizubehalten, sind Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel unzulässig (vgl. TF 
2.2.1). Dachflächenfenster zur Belichtung des Dachbodens sind hingegen zulässig. Die 
ebenfalls das Erscheinungsbild der Siedlung gestalterisch prägenden und für die Siedlung und 
die Entstehungszeit der Siedlung typischen traufseitig geringen bzw. ortgangsseitig nicht 
vorhandenen Dachüberstände werden ebenfalls bestandsorientiert begrenzt und definiert (vgl. 
TF 2.2.4).  
Kompensatorisch für diese stark bestandsorientierten Festsetzungen und Beschränkungen 
einer Dachgeschoss(aus)nutzung wirken die individuellen eingeschossigen Ausbauzonen.  
Die Nutzung der Dachgeschosse ist unabhängig von energetischen Gesichtspunkten bezogen 
auf die bestehenden und definierten maximalen Trauf- und Firsthöhen in Verbindung mit der 
geringen Grundfläche und den Dachkonstruktionen zudem wenig wirtschaftlich, da mit 
deutlichen Wohnflächenverlusten im 2. Vollgeschoss verbunden, und zudem wenig 
zweckmäßig, da eine erforderliche Stehhöhe maximal unter der Firstpfette besteht – eine 
Nutzung der Dachgeschosse, beispielsweise als Galerie, ist gleichwohl nicht ausgeschlossen, 
da das Einziehen von Dachflächenfenstern oder die Ergänzung giebelseitiger Fenster nicht 
durch Festsetzungen ausgeschlossen wird.  
Diese einschränkend vorgenommenen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen 
Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf gewünschte bauliche 
Veränderungen keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum einen sind die 
Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel; zum 
anderen erfolgt eine aktive Veränderung bzw. Optimierung der baulichen Bestandssituation 
durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung.  
7.2.6  Material, Farbgebung  
Dach  
Kein Regelungsbedarf besteht hinsichtlich des Materials und der Farbgebung für Doppelhäuser 
oder Hausgruppen, um eine einheitliche Gestaltung der zusammenhängenden Hauseinheit und 
der gesamten Wohnsiedlung zu erhalten, da nur anthrazitfarbene Ton- und Betondachziegel 
zugelassen werden (vgl. TF 2.2.5). Diese am Bestand orientierte Dacheindeckungsfarbe stellt 
eine gestalterisch gleichmäßige Dachlandschaft sicher.  
 
  
  
Abbildung 7: Bestandsbebauung  
Fassade  
Innerhalb des Plangebiets ist für die Wohngebäude – vergleichbar den Regelungen zur 
Dachgestaltung – als Fassadenmaterial nur roter bis rotbrauner Klinker in einem bestimmten 
Farbspektrum (vgl. TF 2.3.1) zulässig. Durch die Beschränkung auf das „Leitmaterial“ Klinker 
für die Hauptgebäude behält das Baugebiet seine eigenständige Prägung und seinen 
gestalterischen Zusammenhang.  
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Für die eingeschossigen Anbauten und für Garagen wird, um gestalterische Freiheiten zu 
lassen, lediglich festgesetzt, dass die verwendeten Fassadenmaterialien nicht glänzend sein 
dürfen. Auf eine Festlegung der Materialart wird verzichtet, da der Hauptkörper in 
Klinkerausführung durch die Kubatur und Höhenentwicklung prägend ist. Lediglich 
Doppelgaragen sind im Bezug auf ihre Höhe maßgleich zu errichten, um Versprünge zu 
vermeiden.  
Bezogen auf die Festsetzungen zu Materialität und Farbgebung für Dach und Fassade sichern 
diese einen einheitlichen gestalterischen Duktus für die gesamte Wohnsiedlung und damit auch 
eine prägende Standortqualität im Sinne der Erhaltung einer dauerhaften Werthaltigkeit der 
Immobilien. Dabei erlauben die baugestalterischen Vorgaben nicht nur eine einzige Lösung: 
zulässige und bewusste Varianzen der Farbgebung in einer „Farbfamilie“ sowie die Wahl des 
Klinkers und des Dachziegels bleiben ansonsten unbeeinflusst, um die individuelle Gestaltungs- 
und Baufreiheit nicht über Gebühr zu beschränken.  
  
   
  
Abbildung 8: Fassaden im Bestand  
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die 
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen 
bepflanzt sind. Bisher sind im Plangebiet drei Garagenhöfe (Sammelgaragen) und für einen 
Teilbereich im Norden Garagen vorhanden.  
Um den gestalterisch im Zusammenwirken von öffentlichem mit halböffentlichem Raum sehr 
bedeutsamen und damit sensiblen Vorgartenbereich vor baulichen Anlagen zu schützen und 
gleichzeitig ein im Zusammenwirken mit den bestehenden Freiraum- und baulichen Qualitäten 
städtebaulich-gestalterisch siedlungsverträgliches und angemessenes Stellplatzkonzept für die 
gesamte Siedlung zu entwickeln, werden die Stellplätze der Siedlung zum Teil neu geordnet. 
Diesem Konzept der räumlichen Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen 
Stellplätzen und / oder Garagen, teilweise als Gemeinschaftsanlagen, liegt die realistische 
Annahme zu Grunde, jeder Wohneinheit im Plangebiet mindestens einen Stellplatz auf eigenem 
Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe anzubieten.  
Deshalb sind die baurechtlich notwendigen (Gemeinschafts-) Garagen und (Gemeinschafts-) 
Stellplätze entsprechend nicht in den Vorgartenzonen sondern nur innerhalb der dafür 
festgesetzten Standorte außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig (vgl. TF 1.2.1).  
Die Gemeinschaftsgaragen westlich der Grünfläche und Gemeinschaftsstellplätze werden 
planerisch festgesetzt, um städtebaulich sinnvoll und sparsam im Zusammenhang mit 
Versiegelungseffekten umzugehen. Der Garagenhof östlich der öffentlichen Grünfläche und 
westlich der Schlesienstraße soll abgerissen werden, um die durchgehende, öffentliche 
Grünfläche zu realisieren. Die Gemeinschaftsgaragen sollen den Reihenhäusern zugeordnet 
werden, wobei letztendlich hier die Vermarktung über die genauere Zuordnung zu den 
jeweiligen Wohnhäusern und Eigentumsverteilung entscheidet (Gemeinschaftseigentum etc.).  
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Garagen als bauliche Anlage sind lediglich in den Garagenhöfen als Gemeinschaftsgarage oder 
im Bauwich der Einzel- oder Doppelhäuser zulässig und räumlich ebenfalls festgelegt. Um im 
Bereich 3 aufgrund der im Bestand vorhandenen Fensteröffnungen und seitlichen Kellertreppen 
eine flexiblere Garagenanordnung zu ermöglichen, ist hier der Bereich für Garagen größer 
gehalten, jedoch mit der Begrenzung, dass Garagen maximal in der Größenordnung von 3 mal 
9 m zulässig sind (vgl. TF 1.2.1). Somit kann die Garage am Haus oder an der 
Grundstücksgrenze errichtet werden. Die Garagen in den anderen Bereichen 1, 4 und 5 sind 
entsprechend im Bauwich nach hinten zurückgesetzt, da im Bestand vorhandene 
Fensteröffnungen eine Garage im vorderen Bereich nicht ermöglichen. Der negative 
städtebauliche Aspekt eines größeren Versiegelungsgrades durch längere Zufahrten wird in der 
Abwägung der Belange vom städtebaulichen Ziel der nicht in den Vordergrund tretenden, 
zurückversetzten Anordnung der Garagen überwogen. Im Bereich 2 werden die Garagen wie im 
Bestand als grenzständige Doppelgaragen mit Abstand zum Haus festgesetzt.  
Carports oder überdachte Stellplätze sind auf den als „St“ definierten Flächen zur Erhaltung der 
Transparenz des Zusammenwirkens von öffentlichem und halböffentlichem Raum 
ausgeschlossen. Auf festgesetzten Flächen für Garagen sind diese demgegenüber ebenfalls 
zulässig.  
Jedem Grundstück / jedem Haus kann mindestens ein Stellplatz oder eine Garage zugeordnet 
werden. Zusätzlich sind etwa 10 Plätze für den ruhenden Verkehr mehr als Grundstücke 
vorhanden. Somit können in einigen Häusern zwei Wohneinheiten realisiert oder auch nicht 
störende Gewerbebetriebe mit höherem Stellplatzbedarf realisiert werden, da eine 
Beschränkung der Wohneinheiten nicht vorgesehen ist (s. Kapitel 7.2.3). Dies hängt von der 
jeweiligen Zuordnung der Garagen und Stellplatzflächen zu den Häusern im Rahmen der 
Vermarktung ab.  
Die detaillierte Zuordnung zu den jeweiligen Grundstücken ist nicht mehr eine städtebauliche 
Frage, sondern die praktische Umsetzung in der Vermarktung des gesamten Bestands-
Wohnstandortes durch die vormalige Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – 
BImA).  
Nebenanlagen wie beispielsweise Gartenhütten sind bisher im Plangebiet nicht vorhanden. 
Diese sollen künftig durchaus zulässig sein, im städtebaulichen Kontext jedoch ebenfalls nach 
einem sinnhaften Konzept räumlich geregelt: Insofern sind zeichnerisch aktiv entsprechende 
Flächen für Nebenanlagen festgesetzt, die sich auf die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke 
beziehen, um die Vorgärten von baulichen Anlagen frei zu halten. Im westlichen Plangebiet ist 
der Bereich für Nebenanlagen im rückwärtigen Bereich entlang des Bachs zurück genommen, 
um die Versiegelung des Uferbereichs zu reduzieren.  
Die Fläche für Nebenanlagen für den Bereich der mittig liegenden Reihenhäuser (Bereich 4) ist 
enger festgesetzt, da die Nebenanlagen zur Erschließungsfläche (gleichzeitig Dungweg) liegen. 
Gleichzeitig wird dadurch ein ausreichender Gartenbereich gewährleistet und die Versiegelung 
der Grundstücke gering gehalten.  
Anlagen für Abfallbehälter sind auch außerhalb der für Nebenanlagen festgesetzten Flächen 
zulässig, da diese aufgrund der kleineren Größe im Vorgarten verträglich sind.  
Um vor dem Hintergrund der die Siedlung prägenden, großen und zusammenhängenden Grün- 
und Freiflächenanteile der Grundstücke keine „Zersiedlung“ und möglichst geringe 
Versiegelung der privaten Freiflächen mit weiteren baulichen Anlagen zu erreichen, beträgt die 
Grundfläche für Nebenanlagen maximal 12,0 m² und die Höhe maximal 2,5 m. Da Garagen und 
Stellplatzanlagen gemäß BauGB keine Nebenanlagen sind, sind diese von dieser 
Flächenbegrenzung ausgenommen. Hierfür sind außerhalb der überbaubaren Flächen 
entsprechende Bereiche festgesetzt.  
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7.2.8  Freiflächen, Begrünung  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen ist die 
vorwiegende Freiflächengestaltung der gesamten Grundstücke durch freie Rasenflächen und 
Einzelbäume. Teilweise sind, um den privaten, rückwärtigen Garten in Richtung öffentlicher 
Erschließungsfläche zu schützen, Zäune und Hecken im Bestand bereits vorhanden. Diese 
unterbrechen durch ihre Transparenz und geringe Höhe jedoch nicht den gartenstädtischen 
Charakter. Um diesen Eindruck der vorwiegend freien Vorgartenbereiche als sehr 
charakteristisches Siedlungsmerkmal zu erhalten, werden bezüglich der Einfriedung folgende 
Festsetzungen getroffen:  
Im gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im Vorgartenbereich nicht zulässig, um 
den Eindruck der begrünten Vorgärten weiterhin zu gewährleisten. Dieser Bereich – jeweils vor 
den Hauseingängen zwischen Haus und Erschließung – ist in der Planzeichnung entsprechend 
gekennzeichnet. An den öffentlichen Verkehrsflächen und den damit zum öffentlichen Raum 
liegenden Vorgärten (insbesondere südausgerichtete Gebäude in den Bereichen 2, 3 und 5) 
werden Einfriedungen größtenteils ausgeschlossen, um eine visuelle Erlebbarkeit der 
Straßenräume zu ermöglichen. Im übrigen Bereich – d.h. jeweils die rückwärtigen, hinter dem 
Haus liegenden Grundstücksflächen – sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. 
Jägerzaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von 1,0 m oder Hecken bis zu einer Höhe 
von 2,0 m zulässig, um den privaten, rückwärtigen Gartenbereich durch Einfriedungen zu 
schützen. In Verbindung mit einer Hecke sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form bis zu 
einer Höhe von 2,0 m ebenfalls zugelassen. Feste, blickdichte Einfriedungen wie Mauern sind 
ausgeschlossen, um den prägenden, durchgrünten Charakter der Siedlung zu erhalten (vgl. TF 
2.1.1). Die Höhen orientieren sich an den Vorgaben der Landesbauordnung.  
Um die Privatsphäre jedes Einzelnen zu w ahren und die unmittelbaren privaten Garten- und 
Terrassenbereiche insbesondere in den schmalen Reihenhausgrundstücken abschirmen zu 
können, sind blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen nur im rückwärtigen Grundstücksbereich 
auf Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von 3,0 m je Baugrundstück, 
unmittelbar im Anschluss an die Anbauten zulässig. Zum Teil sind diese 
Terrassenabgrenzungen in Form von Holzzäunen bereits vorhanden. Die Höhe ist hier 
ebenfalls auf 2,0 m beschränkt, um sich dem Gebäude und dem möglichen Anbau 
unterzuordnen (vgl. TF 2.1.2). Auf der Dachterrasse sind Brüstungen in max. 1,10 m Höhe 
zulässig, um den Anbau weiterhin dem Hauptgebäude untergeordnet wirken zu lassen. Auch 
Überdachungen der Anbauten sind aus diesem Grunde ausgeschlossen.  
Bezüglich der Einfriedungen wird insofern zum einen der prägende Gesamtcharakter der 
Siedlung erhalten, zum anderen aber auch privaten Bedürfnissen und Gestaltungsfreiheiten 
abwägend Rechnung getragen.  
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung  
Das Wohngebiet ist über den Albersloher Weg an das örtliche Straßennetz angebunden. Das 
Plangebiet wird durch eine öffentliche Ringerschließung (Ostpreußenstraße / Schlesienstraße) 
erschlossen. Diese Erschließung wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der 
Erschließungsstich mit beidseitigem Gehweg weist einen Querschnitt von etwa 8,2 bis 8,7 m 
auf.  
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist eine ausreichende Anzahl an Flächen für 
Besucherstellplätze und das Parken im öffentlichen Raum möglich bzw. vorgesehen. Die bisher 
für Besucherstellplätze genutzten Parktaschen im westlichen Bereich der Siedlung werden den 
privaten Grundstücken zugeschlagen (zukünftige Nutzung als Vorgarten und Stellplätze bzw. 
rückwärtiger Garten und Nebenanlagen) bzw. zur Erweiterung des Garagenhofes genutzt.  
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Die mittig im Gebiet liegenden Reihenhäuser werden durch private Wohnwege, die mit Geh-, 
Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger (GFL/AE) belegt 
werden, festgesetzt. Für die Hausgruppen (H) ist sinnhaft ein Dungweg von 1,5 m Breite im 
rückwärtigen Bereich der Grundstücke vorgesehen und als mit einem Gehrecht für die Anlieger 
(G/A) zu belastende Fläche festgesetzt. Diese städtebauliche Vorkehrung optimiert die 
Grundstückserreichbarkeit für Transport- und gartenpflegerische Zwecke merklich.  
Entsprechend den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 390 wird im 
Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 556 vom Normannenweg zur Ostpreußenstraße weiterhin 
ein Fuß- und Radweg festgesetzt, um das Fuß- und Radwegenetz weiter auszubauen, eine 
Quartiersverknüpfung zu erreichen und das Plangebiet optimal in der Stadtteilstruktur zu 
vernetzen.  
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas erfolgt über bestehende Leitungssysteme der 
Stadtwerke Münster. Der in der öffentlichen Grünfläche vorhandene Trafostandort wird als 
Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität gesichert. Als Zuwegung 
(beispielsweise bei Wartungs- und Reparaturarbeiten) zum Trafo ist die angrenzende 
Erschließungsfläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Erschließungsträger 
(GFL/AE) belegt.  
Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind – sofern erforderlich – 
die öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend für die gegebenenfalls ergänzende Aufnahme von 
Leitungen dimensioniert.  
Die Entwässerung erfolgt nach wie vor im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und 
Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle in der Ostpreußenstraße abgeleitet 
werden.  
Leitungsrechte müssen planungsrechtlich im Plangebiet nicht gesichert werden, sondern sind 
privatrechtlich wenn nötig als Dienstbarkeit zu regeln.  
Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma. Durch die Ringerschließung und den 
ausreichend dimensionierten Straßenraum ist die Fläche für ein 3-achsiges Müllfahrzeug von 
12 m Länge ausreichend dimensioniert. Die mittig liegenden Reihenhäuser können nicht 
angefahren werden und müssen entsprechend gesammelt an der öffentlichen Verkehrsfläche 
(Ostpreußenstraße, Ringerschließung) ihre Abfallbehälter am Abholtag positionieren. Gleiches 
gilt für die am nördlichen Plangebietsrand über eine kurze private Sticherschließung 
erschlossenen Doppelhaushälften. Dies ist aufgrund der geringen Entfernungen zumutbar und 
rechtfertigt nicht die Festsetzung verbreiterter, öffentlicher Erschließungsstiche.  
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Aufgrund der durch den Abzug der Briten frei werdenden Wohneinheiten wurde für den Stadtteil 
geprüft, ob sich neue Infrastrukturbedarfe ergeben.  
Für die Wohnbauentwicklung sämtlicher Britenwohnungen in Gremmendorf / Angelmodde West 
ergibt sich ein Bedarf von zwei Kindertagesstätten mit jeweils fünfgruppigen Einrichtungen im 
Stadtteil. Da der Bedarf im Plangebiet an der Ostpreußenstraße nicht gedeckt werden soll, 
werden hierfür Flächen am Wohnstandort „Zum Erlenbusch“ sowie auf dem Areal der 
ehemaligen York-Kaserne intensiv geprüft. Auch die an das Plangebiet unmittelbar 
angrenzende, vom Plangebiet nicht erfasste Fläche zwischen Schlesienstraße und Albersloher 
Weg wird im Rahmen einer künftigen neubaulichen Entwicklung in diese bedarfsorientierte 
Prüfung einbezogen.  
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Die nächstgelegenen Grundschulen sind die Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde, 
die Idaschule sowie die Eichendorffschule Angelmodde. Insbesondere die Annette-von-Droste-
Hülshoff-Schule Angelmodde mit der geringsten Entfernung zur Ostpreußenstraße verfügt nach 
der aktuellen Schülerprognose über ausreichend freie Kapazitäten.  
7.6  Grünflächen / Begrünung  
7.6.1  Öffentliche Grünflächen  
Die zentrale, ehemals von den Briten als Spielplatz genutzte Freifläche wird als öffentliche 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung bespielbare Rasenfläche festgesetzt. Ein Bedarf an 
öffentlichen Spielflächen besteht nicht. Die zentrale Grünfläche wird somit als durchgehende, 
dauerhafte extensive Grünfläche (bespielbare Rasenfläche mit Einzelbäumen) langfristig 
gesichert. Durch die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen im Westen und Osten ist eine 
Anbindung und Durchgängigkeit für Fußgänger gesichert.  
Angrenzend zur Ostpreußenstraße liegt der Kinderspielplatz Frankenweg mit 1.231 m² (B/C-
Bereich). Dieser Spielplatz wird zukünftig über einen im Bebauungsplan festgesetzten Fuß- und 
Radweg an die Ostpreußenstraße erschlossen sein. Der Spielplatz liegt in ca. 300 m 
Entfernung zum Spielplatz an der Ostpreußenstraße. In den beiden, für den Bedarf relevanten 
statistischen Gebieten 8147 und 8614, in denen der Spielplatz Frankenstraße und die 
Ostpreußenstraße liegen, leben zurzeit 1.340 Einwohner. Die Spielplatzversorgung liegt hier bei 
92 %, eine gute Versorgung für diesen Bereich. Da der Albersloher Weg eine starke Zäsur 
zwischen der Ostpreußenstraße und dem Spielplatz Vogelrohrsheide ist, kann zukünftig der 
Spielplatzplatz Frankenweg sicher über den Fuß- und Radweg erreicht werden.  
Aufgrund der guten Spielplatzversorgung im weiteren Stadtbereich und im Hinblick auf die 
stadtwirtschaftlichen Gründe kann nicht empfohlen werden, den Spielplatz an der 
Ostpreußenstraße von den britischen Streitkräften zu übernehmen.  
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 556 sieht in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche 
vor, die extensiv (Raseneinsaat, Wege) hergestellt werden soll. Diese geplante „Grüne Mitte“ 
wird als Rasenfläche weiterhin nutz- und bespielbar sein.  
7.6.2  Private Grünflächen  
Um eine optimale Einbindung von neuen Garagen in den privaten Freiraum zu gewährleisten, 
im öffentlichen Raum den visuellen Eindruck der gartenstadtprägenden Qualitäten der 
Wohnsiedlung zu erhalten und rein praktisch auch Vandalismus zu verhindern, sind Fassaden, 
deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen weniger als 2 m beträgt, gärtnerisch zu 
begrünen (vgl. TF 1.3.2). Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Dies betrifft die an dem 
Fuß- und Radweg liegenden Garagen der Doppelhäuser und die in Richtung der öffentlichen 
Grünfläche liegenden Garagen der Reihenhauszeile.  
Nebenanlagen – mit Ausnahme von Anlagen für Abfallbehälter – sind nur innerhalb der dafür 
festgesetzten Flächen zulässig. Die Abfallbehälter sollen, wenn Sie im Vorgarten stehen, 
eingegrünt werden, um diese bauliche Anlage im sensiblen Vorgartenbereich entsprechend 
zurückhaltend zu gestalten.  
Im Bebauungsplan ist entsprechend, um den Uferbereich des Baches von baulichen Anlagen 
frei zu halten, der Bereich für Nebenanlagen zurück genommen (Grundstücke der 
Doppelhäuser im Bereich 3). Die Wohngebäude und Anbauten haben bereits durch die 
Orientierung zur Ostpreußenstraße und den dort festgesetzten überbaubaren Bereich einen 
entsprechenden Abstand zum Bach. Um die Anbauten und Nebenanlagen auf weniger tiefen 
Grundstücken gewährleisten zu können, ist nicht ein zusätzlicher unbebauter Bereich von 3 m 
ab der Böschungsoberkante von baulichen Anlagen frei gehalten, sondern der Bach sowie die 
Begründung / Seite 18 von 26

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Uferböschung selbst, um hier dem vorgehenden Belang des Wohnens gerecht zu werden. Da 
sich entlang des Bachverlaufs größtenteils Gartenflächen befinden und weiterhin auch die 
Größe der Nebenanlagen auf 12 m² beschränkt ist, wird der größtmöglichste Bereich entlang 
des Baches von Versiegelung freigehalten.  
Gleichzeitig ist der Uferbereich des Baches von baulichen Anlagen frei zu halten und 
unversiegelt zu gestalten (vgl. TF 1.6). Ein entsprechender Hinweis erläutert, dass die 
Eigentümer alles zu unterlassen haben, was weiterhin die Sicherheit und den Schutz der Ufer 
gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde (vgl. 
textl. Hinweis 3.7).  
Eine Ausweisung des Uferbereichs als öffentliche Grünfläche wird aus inhaltlichen und 
stadtwirtschaftlichen Gründen nicht verfolgt, da es sich um bereits in langer Wohn- und 
Gartennutzung befindliche, private Grundstücksflächen handelt. Gemäß § 97 Abs. 6 des 
Landeswassergesetzt NRW (LWG) haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des 
Gewässers und seine Anlieger (in diesem Falle private Eigentümer) alles zu unterlassen, was 
die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen 
oder wesentlich erschweren würde. Bauliche Anlagen (beispielweise Gebäude, Nebenanlagen) 
an Gewässern haben einen Abstand ab der Böschungsoberkante einzuhalten.  
Auf die Festsetzungen zur Erhaltung transparenter privater Freiflächen und Vorgartenbereiche 
(siehe Kapitel 7.2.8) wird verwiesen.  
Weitere Festsetzungen werden für die privaten Grünflächen nicht getroffen.  
7.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
Prägend für die ehemaligen Britenwohnstandorte sind die zum Teil im Vorgarten aber 
insbesondere im rückwärtigen Bereich der Grundstücke befindlichen Bäume. Die städtebauliche 
Qualität des Grünbestandes soll auch langfristig erhalten bleiben. Die besonders 
erhaltenswerten Bäume im Bereich der öffentlichen Grünfläche und ein Baum im Kurvenbereich 
gegenüber den bestehenden Einfamilienhäusern / nördlich des Garagenhofes werden durch 
eine entsprechende Erhaltungsfestsetzung geschützt, da diese städtebaulich für die Siedlung 
prägend sind.  
Um die zeichnerisch festgesetzten Baumstandorte auch langfristig zu sichern, wird festgesetzt, 
dass die erhaltenswerte Bäume nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden dürfen. 
Ausfälle sind zu ersetzen (vgl. TF 1.3.1).  
Weitere Bestandsbäume im Plangebiet im rückwärti gen Bereich der Grundstücke (teilweise im 
Kataster aufgenommen) sind möglichst zu erhalten. Die baulichen Anlagen (Gebäude, 
Stellplätze, Nebenanlagen) wurden in der Weise festgesetzt, dass vorhandene Bäume 
möglichst nicht für die zukünftigen Vorhaben entfernt werden müssen. Bereits in der 
Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der 
Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen so llen die vorhandenen Bäume auf privatem 
Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden.  
7.6.4  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung  
Gemäß § 13 a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a (3) Satz 5 BauGB vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Generell sollen durch den Bebauungsplan die möglichen Eingriffe minimiert werden. 
Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß begrenzt. Da es sich im Plangebiet um 
bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt (Bestandsbebauung), erfolgt durch die 
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Planung nur ein geringer Eingriff in Form von weiteren Versiegelungen (Anbauten zur 
Vergrößerung der Wohnfläche). Garagen und Nebenanlagen sind auch im Bestand bereits 
zulässig. Im Gegenzug werden aber auch bisher versiegelte Bereiche (zentrale Fläche) 
entsiegelt.  
7.7  Immissionsschutz  
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen, die von der angrenzenden Hauptverkehrsstraße 
Albersloher Weg ausgehen, ausgesetzt. Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz 
im Städtebau“ für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag werden beim Doppelhaus 
an der Pommernstraße Nr. 1 und 3 leicht um bis zu 5 dB(A) überschritten (eigene 
Berechnungen, Amt für Grünflächen und Umweltschutz). Für die Berechnung der 
Lärmpegelbereiche ist vom jetzigen Gebäudebestand zum Albersloher Weg ausgegangen 
worden. Die zukünftige Planung sieht vor, dass die Gebäude zwischen Albersloher Weg und 
Schlesienstraße abgerissen und als dichterer, höherer Geschosswohnungsbau neu bebaut 
werden. Durch die Neuplanung ist sogar ggf. von einer Verbesserung der Werte für die östlich 
liegende Siedlung auszugehen.  
Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die Gebäude an der Pommernstraße im 
Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109, „Schallschutz im 
Hochbau“, entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen 
(Lärmpegelbereich III). Die vorausschauende Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen zur 
Herstellung gesunder Wohnverhältnisse ist geboten.  
Der passive Schutz ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt angemessen, als dass die 
betroffenen Gebäude alle über eine ruhige, der Schallquelle abgewandte Gebäudeseite 
verfügen. Die weiter westlich und südlich gelegenen Baufelder halten den Orientierungswert für 
WA-Gebiete ein oder überschreiten ihn nur geringfügig.  
Auf eine aktive Lärmschutzmaßnahme wird verzichtet, da städtebaulich die Festsetzung einer 
Mauer bzw. Wand-Wall-Kombination für lediglich zwei Wohneinheiten nicht vertretbar ist und 
auch ausreichende Flächen hierfür nicht verfügbar sind.  
Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche ist hinreichend bestimmt, da eine dem 
Gebäudebestand abweichende Stellung der Gebäude durch die engen Baugrenzen, zwingende 
Zweigeschossigkeit, zwingende Traufhöhe und die Firstrichtung des Daches ausgeschlossen 
wird.  
Für die reine Nutzung des jetzt vorhandenen Bestandes sind Lärmschutzmaßnahmen nicht 
erforderlich. Im Falle baulicher Veränderungen wirkt die Festsetzung zum passiven 
Schallschutz zukunftsgerichtet und entfaltet Signalwirkung für die bestehende Situation.  
7.8 Altlasten / Altstandorte  
Innerhalb des Plangebiets sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend 
gekennzeichnet werden müssten, bekannt. Da auch die bisherige Nutzung „Wohnen“ war – 
vormals waren die Flächen unbebaut –, ist von einer Belastung des Bodens mit Altlasten nicht 
auszugehen.  
7.9  Denkmalschutz / Archäologie  
Bodendenkmäler und Baudenkmäler  
Die im Plangebiet bestehenden Gebäude sind keine Baudenkmäler. Bodendenkmäler sind 
derzeit im Plangebiet nicht bekannt. Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem 
Begründung / Seite 20 von 26

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Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei 
Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch 
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt 
werden.  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines 
Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie 
für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 
DSchG NW unverändert zu erhalten.  
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden textlichen Hinweis.  
8.  Auswirkungen auf die Umwelt  
Menschen  
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen, die von der angrenzenden Hauptverkehrsstraße 
Albersloher Weg ausgehen, ausgesetzt. Die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 
„Schallschutz im Städtebau“ für ein Allgem eines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag werden 
beim Doppelhaus an der Pommernstraße Nr. 1 und 3 leicht um bis zu 5 dB(A) überschritten 
(Verkehrslärmuntersuchung, Amt für Grünflächen und Umweltschutz). Für die Berechnung der 
Lärmpegelbereiche ist vom jetzigen Gebäudebestand zum Albersloher Weg ausgegangen 
worden. Die zukünftige Planung sieht vor, dass die Gebäude zwischen Albersloher Weg und 
Schlesienstraße abgerissen und als dichterer, höherer Geschosswohnungsbau neu bebaut 
werden. Durch diese Neuplanung ist zukünftig ggf. von einer Verbesserung der Werte für die 
östlich liegende Siedlung auszugehen.  
Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die Gebäude an der Pommernstraße im 
Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 „Schallschutz im 
Hochbau“, entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen 
(Lärmpegelbereich III).  
Der passive Schutz ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt angemessen, als dass die 
betroffenen Gebäude alle über eine ruhige, der Schallquelle abgewandte Gebäudeseite 
verfügen. Die weiter westlich und südlich gelegenen Baufelder halten den Orientierungswert für 
WA-Gebiete ein oder überschreiten ihn nur geringfügig.  
Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt  
Als Freiflächen sind im Bebauungsplangebiet im Wesentlichen die zentrale Grünfläche sowie 
die bestehenden Gärten mit ihrem Baumbestand zu nennen. Westlich an das 
Bebauungsplangebiet grenzt das Waldgebiet Pferdebusch an. Dort verläuft auch der Zufluss 
zum Erdelbach.  
Die bestehende, zentrale Grünfläche wird erhalten und als öffentliche Grünfläche festgesetzt. 
Im nördlichen Bebauungsplangebiet befindet sich in den Gärten teilweise prägender, älterer 
Baumbestand. Es handelt sich überwiegend um Buchen, Ahorn und Hainbuchen.  
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Anbauten und 
Nebenanlagen entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw. unversiegelten 
Flächen. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB ist eine Kompensation 
der Eingriffe nach § 1a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in ihren 
Auswirkungen mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht vergleichbar 
und dienen den gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der Innenentwicklung und 
Begründung / Seite 21 von 26

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dem Schutz weit wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell wesentlich bedeutsamerer 
Grün- und Freiraumzusammenhänge.  
Im Aufstellungsverfahren wurde angeregt, vitale und aus fachlicher Sicht erhaltenswerte Bäume 
im Bebauungsplan auch als erhaltenswert festzusetzen. Die vorgeschlagenen besonders 
erhaltenswerten Bäume im Bereich der öffentlichen Grünfläche und ein Baum im Kurvenbereich 
gegenüber den bestehenden Einfamilienhäusern / nördlich des Garagenhofes werden durch 
eine entsprechende Erhaltungsfestsetzung geschützt, da diese städtebaulich für die Siedlung 
prägend sind.  
Weitere, nicht im Bebauungsplan festgesetzte Bäume sind möglichst zu erhalten. Die baulichen 
Anlagen wurden in der Weise ausgewiesen, dass vorhandene Bäume möglichst nicht für die 
zukünftige Bebauung entfernt werden müssen. Bereits in der Planungsphase von privaten 
Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der Realisierung von Vorhaben oder 
Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf privat em Grund mit größtmöglichster Sorgfalt 
behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden.  
Es liegt in der städtebaulichen Beurteilung für die überwiegend im rückwärtigen Gartenbereich 
befindlichen Baumstandorte jedoch keine den Städtebau der Siedlung wesentlich 
unterstreichende oder vom Standort her prägende Wirkung vor. Diese Bewertung in Verbindung 
mit der für die Eigentümer durchgreifend und dauerhaft belastenden Wirkung einer 
Erhaltungsfestsetzung einschließlich einem Wiederanpflanzungsgebot führt in der 
Gesamtabwägung der Belange zu einer Berücksichtigung dieser Baumstandorte für die 
städtebauliche Planung soweit als möglich, jedoch nicht zu einer Festschreibung und damit 
Festsetzung.  
Artenschutz  
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen 
der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den 
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).  
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 1960er Jahren mit privaten 
Grünflächen und geringem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen 
Neubautätigkeit und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die 
Planung keine gefährdeten Arten negativ betroffen sind.  
Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind 
und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten 
vor. Aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten auch nicht zu 
erwarten.  
Da jedoch das Vorkommen von Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgte 
eine stichprobenhafte, fachliche Begehung der Dachgeschosse der bestehenden 
Wohngebäude. Am 11.04.2013 fand eine Besichtigung mehrerer Häuser hinsichtlich des 
Vorkommens geschützter Arten (vor allem Fledermäuse) statt. Stichprobenartig wurden im 
Bebauungsplangebiet bei vier Häusern die Dachböden in Augenschein genommen. Im 
Einzelnen waren dies die Häuser Schlesienstraße 8 und 15 sowie Ostpreußenstraße 24 und 56 
(jeweils Baujahr 1960/62). Die Dachböden waren überwiegend besenrein. Es konnten keine 
Hinweise auf das Vorkommen von Fledermäusen festgestellt werden. Es wurden lediglich 
verschiedene Wespennester festgestellt.  
Für eine weitergehende Prüfung der Artenschutzbelange im Planverfahren bestehen aufgrund 
der beschriebenen Situation somit keine Anhaltspunkte. Sollten sich (unerwartet) Erkenntnisse 
zum Artenschutz nach Rechtskraft des Bebauungsplans doch noch ergeben, lassen sich evtl. 
gegebene Auswirkungen und notwendige Maßnahmen im Rahmen der 
Begründung / Seite 22 von 26

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Baugenehmigungsverfahren inhaltlich einbinden und regeln, da die artenschutzrechtlichen 
Rahmenbedingungen genauso für das Baugenehmigungsverfahren von Einzelvorhaben 
Geltung besitzen.  
Wald  
Westlich an das Plangebiet angrenzend liegt der Wald „Pferdebusch“.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wur den von fachamtlicher Seite Bedenken gegen 
die Planung geäußert: Grundsätzlich sollte der Abstand von Wohngebäuden zum Wald im 
Hinblick auf mögliche Sturmschäden mindestens eine baumfallende Länge von 30 m betragen - 
unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes der vorhandenen Bebauung, die zum Teil bereits 
jetzt deutlich näher als 30 m an den Wald herangebaut wurde, wäre ein Mindestabstand der 
rückwärtigen Erweiterungsflächen zum Wald von 15 m akzeptabel. Dieser Anregung folgend 
wären die Anbauten, die innerhalb dieser Zone liegen (Ostpreußenstraße mit den geraden 
Hausnummern 28 bis 40), nicht realisierbar.  
In der städtebaulichen Bewertung wird aufgrund der heute bereits bestehenden Nutzung der 
betreffenden Grundstücksflächen unmittelbar bis an die Waldfläche heran und eines nach wie 
vor gegebenen Abstandes der möglichen Neubebauung zum Waldrand keine offensichtliche 
und unmittelbare Beeinträchtigung der angrenzenden Bäume und des Waldes gesehen. Vor 
dem Hintergrund  
• der gegebenen Bestandssituation und dauerhaften Nutzung als Wohnbaugrundstücke 
unmittelbar an Wald angrenzend,  
• der planungsrechtlichen Bestandssituation (§ 34 BauGB), nach der die über den 
Bebauungsplan festgesetzten zusätzlichen baulichen Anlagen zulässig wären und  
• der nur geringfügigen Erweiterung der Wohnbaukörper und der nur punktuell zulässigen 
Garagenstandorte im ohnehin bereits baulich genutzten „Waldabstand“  
überwiegen in der Abwägung die Belange der Sicherung und Schaffung adäquaten Wohnraums 
im Quartier und Stadtteil die Belange der naturräumlichen Gegebenheiten und fachlichen 
Empfehlungen. Insbesondere für die Gründung der neuen Garagenstandorte kann zudem im 
Baugenehmigungsverfahren auf wurzelraumverträgliche technische Lösungen geachtet 
werden.  
Boden, Klima, Wasser  
Die Bodenverhältnisse im Bereich des Plangebiets sind durch vorhandene Bebauung und 
Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der öffentlichen Grünfläche sowie der 
privaten Gärten kommen die Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von 
Niederschlagswasser noch zum Tragen.  
Das Klima im Plangebiet entspricht dem der  locker bebauten Siedlungsbereiche. Im Rahmen 
der Planung kommt es gleichwohl zu einer weiteren Versiegelung von Flächen. Generell 
entspricht die Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1a BauGB, wonach mit Grund 
und Boden sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur 
Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruchnahmen zu bevorzugen sind. Erhebliche negative 
Auswirkungen auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten.  
Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet 
nicht vorhanden.  
Westlich des Plangebiets verläuft der Zulauf zum Erdelbach. Zum Schutz dieses 
Fließgewässers sind die Böschungen frei von (baulichen) Veränderungen mit Ausnahme von 
Begründung / Seite 23 von 26

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Renaturierungsmaßnahmen zu halten. Die Eigentümer haben alles zu unterlassen, was die 
Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder 
wesentlich erschweren würde. Im Bebauungsplan ist entsprechend, um den Uferbereich des 
Baches von baulichen Anlagen frei zu halten, der Bereich für Nebenanlagen zurück genommen. 
Die Wohngebäude und Anbauten haben bereits durch die Orientierung zur Ostpreußenstraße 
und den dort festgesetzten überbaubaren Bereich einen entsprechenden Abstand zum Bach.  
9.  Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 39.407 m² 3,94 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 5.679 m² 0,57 ha 14 % 
Öffentliche Grünfläche 2.742 m² 0,27 ha 7 % 
Fläche für Versorgungsanlagen 89 m² 0,01 ha 1 % 
Wohnbaufläche 30.897 m² 3,09 ha 78 % 
davon private Verkehrsfläche 1.085 m² 0,11 ha 4 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
10.  Gesamtabwägung  
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche 
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und – vor dem Hintergrund des baulichen Status quo 
– dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter 
Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken 
und Hinweise – die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander 
abwägend – soweit als möglich in die Planung eingeflossen.  
Das Plangebiet ist grundsätzlich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB 
zuzuordnen. Zur Einhaltung der stadtentwicklerischen Ziele der Stadt Münster ist die 
Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der 
Innenentwicklung, der den sich aus der vorhandenen Eigenart des Gebiets ergebenden 
Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, aber den Rahmen der baulichen 
Ausnutzbarkeit der Grundstücke geringfügig erweitert. Der Bebauungsplan ermöglicht 
insbesondere rückwärtige Anbaupotenziale, welche gemäß § 34 BauGB nicht möglich wären.  
Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen gewahrt, 
gleichzeitig wird jedoch durch eingeschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärtigen Bereich 
maßvoll zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die bebaubare Fläche zur größeren Ausnutzung 
der Grundstücksfläche wird an einer Stelle im Plangebiet vergrößert, die prägende 
Gebäudestruktur bleibt jedoch erhalten. Mit dem Bebauungsplan wird eine geordnete 
Stellplatzausweisung und -anordnung vorgegeben und ein mögliches ungeordnetes und 
siedlungsbildbeeinträchtigendes Parken in der Siedlung geleitet und geordnet.  
Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der planungsbedingten Eingriffe in 
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im 
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die 
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, so dass der Boden geschont 
wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss. Die 
Wahrung städtebaulich prägender und gleichzeitig erhaltenswerter Grünstrukturen ist durch 
entsprechende im Plan festgesetzte Maßnahmen erfo lgt. Im Ergebnis wird zudem die zentrale 
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Grünfläche erhalten und als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Zur Sicherheit und zum Schutz 
der Ufer des Zulaufs zum Erdelbach wird ein Abstand für bauliche Anlagen von 3 m festgesetzt.  
Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten, so 
dass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird. Der fachlich angeregte Abstand zum 
Wald wird unterschritten, um auf bereits bestehenden Wohnbaugrundstücken die städtebaulich 
sinnvolle und zeitgemäße Erweiterung von Wohnflächen zu ermöglichen. Die durch den 
Verkehr auf dem Albersloher Weg erzeugten Schallimmissionen und damit einhergehenden 
Beeinträchtigungen des Wohnens können durch passive Lärmschutzmaßnahmen an den 
Gebäuden kompensiert werden. Aufgrund bestehender Lärmvorbelastung am Doppelhaus an 
der Pommernstraße werden dort entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz 
getroffen (Festsetzung Lärmpegelbereich III).  
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen 
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht festzustellen und 
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle 
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im 
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und 
aktuellen Bedürfnisse angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert.  
Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen 
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen 
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten 
sowie die unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer – wurden aus der Beteiligung 
der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der 
Information und Anhörung der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte ersichtlich, 
die auf eine Nicht-Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen 
schließen lassen.  
Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der 
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform, 
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden 
Planfall die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde 
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der 
prägende Bautyp des ehemaligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und 
seinen die Gestalt bestimmenden Elementen – auch in der Ablesbarkeit der historischen 
Stadtteil-Entwicklung – erkennbar bleibt.  
Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenommenen 
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen 
Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer – mit Blick auf bauliche und 
gestalterische Veränderungen – keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Die 
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische 
Hauptziel; zum anderen wird aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen 
Bestandssituation durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung 
vorgesehen.  
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes 
nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht 
sind nicht ersichtlich.  
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11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Das Plangebiet befindet sich größtenteils in Eigentum der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (sämtliche Liegenschaften sowie Wohnwege der mittig liegenden 
Reihenhäuser). Die öffentlichen Erschließungsflächen sind Eigentum der Stadt Münster, der 
Trafo ist in Privateigentum (Stadtwerke Münster).  
Vor Realisierung der Planung müssen Grundstücke zum Teil zwischen Bund und Stadt 
getauscht werden. Öffentliche Straßen (insbesondere bisher als Parktaschen genutzte 
Bereiche) wurden entwidmet und sollen in das Eigentum des Bundes übergehen. Öffentlich 
genutzte Flächen wie die zentrale Grünfläche und der öffentliche Fuß- und Radweg sollen in 
das Eigentum der Stadt Münster übergehen.  
Die Grundstücke der Wohngebäude werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 
(BImA) veräußert. Bereits im Verfahren und nach der Bürgeranhörung gemäß § 3 (1) BauGB 
wurden einige Grundstücke (Doppelhäuser) an Privateigentümer übergehen. Den Käuferinnen 
und Käufern war und ist entsprechend bewusst, dass sich der Bebauungsplan noch im 
Verfahren befindet. Sämtliche erforderlichen Informationen wurden in öffentlichen 
Informationsveranstaltungen und der Bürgeranhörung, unterstützt durch Informationsflyer zur 
den Zielen und künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans gegeben. Dieser 
Informationsstand wurde und wird auf der Homepage der Stadt Münster (Stadtplanung) stets 
fortgeschrieben und aktualisiert.  
Lediglich die mittig liegenden Reihenhäuser (Teile des Bereichs 4, ausgenommen die 
Reihenhauszeile an der Schlesienstraße) sollen aufgrund der Erschließungssituation 
(Gemeinschaftseigentum der Privater schließung) und der einheitlichen Umgestaltung 
(Herrichtung der Gemeinschaftsstellplätze oder ggf. Anbauten) als Paket veräußert werden. 
Sämtliche anderen Wohnhäuser und Grundstücke sind und werden im Einzelverkauf veräußert.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße / 
Ostpreußenstraße  
Münster, den __________  
Der Oberbürgermeister  
In Vertretung  
Schultheiß  
Stadtdirektor

V-0354-2013-Anlage-2c-Planverkleinerung

4188 Zeichen

GFL 
 AE 
GFL 
 AE 
GFL 
 AE 
GFL 
 AE 
GFL 
 AE 
G
 A 
GFL 
 AE 
G
 A 
GFL 
 AE 
A
A
H
A
P
III 
73 
1822 
613 
III 
1820 
547 
259 
258 
419 
13 
II 
II 
261 
15 
II 
260 
262 
263 
264 
265 
17 
19 
II 23 
II 
21 
II 
II 421 
266 
27 
25 
II 
268 
74 II 
29a 
IV 
1103 
521 
518 
20 
225 
224 
II 
226 
1089 
II 
22 
42 
227 
60 
1102 
I
222 
223 
I 44 228 
413 414 
254 
418 
255 
1
II 3
II 5
II 
843 
7
II 9
II 
256 
257 
11 
II 
Schlesienstraße 
6
8
4
II 
2
336 
II II 
II 
708 
337 
715 
10 II 
14 II 
18 
II 
16 
II 
12 
II 
711 
710 
709 
II 
45 
47 
713 
712 
II 
43 
39 
II 
41 
714 
72 II 
70 II 
68 II 
64 II 
66 II 
II 
Ostpreußenstraße 
62 II 
716 
58 
60 
271 
270 269 
273 272 
II 
24 
221 
522 
II 
26 
219 
II 
II 
277 
276 
275 
274 
II 
218 
II 
217 
48 
I
229 
II 
28 
30 
II 
32 
524 
525 408 
216 
214 
527 
506 554 
555 560 
3a 
703 
553 
I539 
3 II 
1
335 
II 1
II 
704 
II 
4 II 
2
321 
318 
702 
II 
6
II 
8
701 
II 
O
stpreußenstraße 
II 3
390 706 
5
707 II 
7
385 
Ostpreußenstraße 
51a 
II 
51 
163 
Bolzplatz 
II 
II 
49 
357 
356 
355 
35 
360 
359 
358 
II 
33 
29 
II 
31 
II 
37 II 
365 
368 
367 
366 
25 
II 
21 
II 
23 
II II 
27 
717 
II 
19 II 
17 
369 
372 
56 
281 
280 
279 
278 
48 II 
50 II 
52 II 
54 II 
40 
II 42 
46 II 
II 44 
284 283 282 
II 
34 
II 
36 
38 
I
7a I731 
I9a 
1138 
I
157 158 
I
15b 
I
15a 
1165 
313 
II 
12 
II 
10 
699 
700 
308 
II 
16 
II 
14 
697 
698 696 
9 II 
384 
II 
11 
II 
13 
380 
15 II 
302 
II 
18 
II 
20 
1166 
300 
301 
22 694 
693 
II 
932 
391 
383 705 
II 
720 
379 
Ostpreußenstraße 
28 
30 
II 
24 
695 
II 
II 
26 
291 
292 
II 
36 
745 
718 
719 
34 
II 
II 288 
289 
290 
II 
32 
II 
287 
285 
286 
II 38 
I
985 
1094 
91 
I
1096 
1095 
I199 
I197 
195 
I201 
1082 
Grünanlage 
1098 1099 
1097 
II 
II II II II II 
II 
II 
II 
II II II II 
II 
II 
II 
II 
II 
II 
II 
II 
II 
I
IIIII
I
I
I
I
I
I
I
I
IIII
I
II 
D
Bereich 1 
D
Bereich 2 
SD 
ED 
Bereich 3 
H
Bereich 4 
H
Bereich 5 
FD 
FD 
FD 
FD FD FD FD 
FD 
FD FD FD FD 
FD 
FD 
FD 
FD 
FD 
FD 
FD 
FD 
FD 
FD 
FD 
I
I
I
I
SD 
SD SD SD SD 
SD 
SD 
SD SD SD 
SD 
SD 
SD 
SD 
SD 
SD 
SD 
SD 
SD 
SD 
SD 
SD 
g
g
g
g
g
  Fuß- und Radweg 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga Ga 
Ga 
St St St St St 
St St 
GSt 
GSt 
Ga 
Ga 
Ga Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
St 
St St St 
St St 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
N
N
NN
NN
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
NN
N
N
Ga 
GGa 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
GGa 
St 
St 
St 
St 
St 
St 
St 
St 
Ga 
N
bespielbare Rasenfläche 
BHm
ax. 58,1m
 ü.NHN 
BHm
ax. 58,1m ü.NHN 
FHm
ax. 63,4m ü.NHN 
TH= 60,6m
 ü.NHN 
BHm
ax. 58,0m
 ü.NHN 
BHmax. 57,9m ü.NHN 
BHmax. 57,8m ü.NHN 
BHmax. 57,6m ü.NHN 
BHmax. 57,8m ü.NHN 
BHmax. 57,6m ü.NHN 
BHmax. 57,5m ü.NHN 
BHmax. 57,5m ü.NHN 
BHmax. 57,5m ü.NHN 
BHmax. 57,6m ü.NHN 
BHmax. 57,7m ü.NHN 
BHmax. 57,8m ü.NHN 
BHmax. 57,8m ü.NHN 
BHm
ax. 57,6m
 ü.NHN 
BHm
ax. 57,6m ü.NHN 
BHm
ax. 57,8m ü.NHN 
BHm
ax. 58,1m 
ü.NHN 
BHmax. 58,1m ü.NHN 
BHmax. 58,2m ü.NHN 
BHmax. 58,2m ü.NHN 
BHmax. 58,0m ü.NHN 
FHm
ax. 63,4m
 ü.NHN 
TH= 60,6m
 ü.NHN 
FHm
ax. 63,5m
 ü.NHN 
TH= 60,5m
 ü.NHN 
FHmax. 63,4m ü.NHN 
TH= 60,6m ü.NHN 
FHmax. 63,3m ü.NHN 
TH= 60,5m ü.NHN 
FHmax. 62,9m ü.NHN 
TH= 60,5m ü.NHN 
FHmax. 63,7m ü.NHN 
TH= 60,5m ü.NHN 
FHmax. 63,5m ü.NHN 
TH= 60,3m ü.NHN 
FHm
ax. 62,8m
 ü.NHN 
TH= 60,4m
 ü.NHN 
FHm
ax. 62,8m
 ü.NHN 
TH= 60,4m
 ü.NHN 
FHm
ax. 62,9m ü.NHN 
TH= 60,4m
 ü.NHN 
FHm
ax. 62,9m ü.NHN 
TH= 60,5m
 ü.NHN 
FHm
ax. 63,1m ü.NHN 
TH= 60,6m
 ü.NHN 
FHm
ax. 63,2m ü.NHN 
TH= 60,7m
 ü.NHN 
FHm
ax. 63,2m ü.NHN 
TH= 60,7m
 ü.NHN 
FHm
ax. 63,0m
 ü.NHN 
TH= 60,5m
 ü.NHN 
FHm
ax. 63,0m
 ü.NHN 
TH= 60,5m
 ü.NHN 
FHm
ax. 63,2m ü.NHN 
TH= 60,7m
 ü.NHN 
FHm
ax. 63,6m ü.NHN 
TH= 60,8m
 ü.NHN 
FHmax. 63,4m ü.NHN 
TH= 60,5m ü.NHN 
FHmax. 63,5m ü.NHN 
TH= 60,7m ü.NHN 
FHmax. 63,5m ü.NHN 
TH= 60,7m ü.NHN 
FHmax. 63,5m ü.NHN 
TH= 60,6m ü.NHN 
 54,36 
 54,44 
 54,58 
 54,81 
 54,81 
 54,66 
 54,36 
 54,51 
 54,27 
 54,43 
 54,43 
 54,63 
 54,50 
 54,46 
 54,38 
 54,36 
 54,70 
 54,33 
 54,43 
 54,51 
 54,72 
Anlage 2c 
zur Vorlage Nr. V/0354/2013 
Bebauungsplan Nr. 556 
Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
ST ADT M TÜNS ER Planverkleinerung, ohne Maßstab

V-0354-2013-Anlage-1a-Protokoll-Buergeranhoerung

28655 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1a 
zur Vorlage Nr. V/0354/2013 
 
Protokoll  
der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch  
am 20.03.2013  
bei Westfalenfleiß, Kesslerweg 38-42 in Münster  
19.00-21.15 Uhr 
I. Informationen zum Standort Von-Hünefeld-Weg:  
bauliche Möglichkeiten gem.§ 34 BauGB 
II. Bebauungsplan-Vorentwürfe: 
• Nr. 552 Gremmendorf  Wiegandweg 
• Nr. 556 Angelmodde Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
Teilnehmer/innen:  
• Herr Dr. Klenner, Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Münster Südost 
• Herr Krause, Frau Benson, Frau Janssen, Frau Dirking (Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, Verkehrsplanung, Amt 61) 
• Frau Strübing, Herr Waanders (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA) 
• ca. 160 Bürgerinnen und Bürger 
Zu Beginn der Veranstaltung begrüßt Herr Dr. Klenner die Bürgerinnen und Bürger und stellt die 
Vertreterinnen und Vertreter des Stadtplanungsamtes sowie die Vertreterin und den Vertreter 
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vor. Er weist darauf hin, dass für die 
Standorte Wiegandweg und Ostpreußenstraße im November 2011 die Aufstellungsbeschlüsse 
für die Erarbeitung der Bebauungspläne vom Rat der Stadt Münster erfolgt sind. Für diese 
beiden Standorte stellt die Informationsveranstaltung die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 
Abs. 1 BauGB dar.  
Da  für den  Standort Von-Hünefeld-Weg die Vermarktung durch die BImA ebenfalls bereits 
begonnen hat und für diesen Standort kein Bebauungsplan aufgestellt wird, werden die 
städtebaulichen und baulichen Rahmenbedingungen und Veränderungsmöglichkeiten der 
Grundstücke nach §34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile) durch das Stadtplanungsamt in einer Ersteinschätzung aufgezeigt. 
Herr Krause verweist zunächst auf das im Oktober/November 2011 von den politischen 
Gremien der Stadt Münster verabschiedete „Standorte- Entwicklungskonzept Briten-
Wohnungen in Münster“- Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte und die bereits erfolgte 
Informationsveranstaltung hierzu im Stadtteil. Für die Standorte Wiegandweg und 
Ostpreußenstraße sind - wie im Zielkonzept festgelegt - Bebauungspläne erarbeitet worden. Für 
diese beiden Standorte sollen die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erläutert werden 
und den anwesenden Bürger/innen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Fragen und 
Anregungen vorzubringen.  
Herr Krause informiert ferner grundsätzlich über Verfahren und Wirkung eines Bebauungsplans. 
Er weist generell darauf hin, dass für die beiden Bebauungspläne voraussichtlich im Spätherbst 
des laufenden Jahres die Satzungsbeschlüsse erfolgen; für die interessierten Käufer bedeutet 
dies, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des Kaufpreisangebotes bzw. des Abschlusses des 
Kaufvertrages für beide Gebiete noch keine rechtsgültigen Bebauungspläne vorliegen .  Die 
potenziellen Käuferinnen und Käufer können jedoch davon ausgehen, dass die vorhandenen 
Gebäude in ihrem jetzigen baulichen Bestand gesichert sind. Der Bebauungsplan soll vielmehr 
künftig Ausbaupotenziale zur Vergrößerung der Wohnfläche ermöglichen. Ein Bebauungsplan 
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 10

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe  
Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg 
Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
ist zudem ein Angebotsplan, der den Eigentümer nicht verpflichtet, die möglichen 
Erweiterungen am Gebäude durchzuführen. Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass die zu 
diesem Zeitpunkt aufgezeichneten Festsetzungen grundlegend im Verfahren wesentlich 
verändert werden.  
Die Offenlage für die zwei B-Pläne ist für vor/nach den Sommerferien vorgesehen. Innerhalb 
der Offenlage können die Bürger/innen ihre Bedenken und Anregungen vorbringen. 
Im Anschluss erläutert Herr Waanders (Vertreter der BImA) die Aufgaben der BImA, die 
unterschiedlichen Vermarktungsmöglichkeiten d.h. Direktvermarktung, Paketverkauf, 
Einzelvermarktung und den Verkauf zu Festpreisen und den Ablauf der Vermarktung (Fragen 
und Antworten zu den Aspekten der Vermarktung, Preisbildung etc. siehe Anlage 1 zum 
Protokoll).  
I. Von-Hünefeld-Weg 
Im Anschluss stellt Frau Benson den Standort Von-Hünefeld-Weg vor. Der Standort verfügt 
über 116 Wohneinheiten mit Wohnflächen von ca. 65-90 qm. Aktuell geht es lediglich um die 
Vermarktung von 8 WE. Der nördliche Bereich des Standortes ist bis März 2015 an das 
Studentenwerk vermietet, danach ist eine Einzelvermarktung durch die BImA vorgesehen. Für 
den südlichen Bereich ist ein Direktverkauf an die städt. Wohnungsgesellschaft mit dem Ziel 
Schaffung von Mietangeboten im Gesamtkonzept Britenwohnungen vorgesehen. 
Auf Grundlage § 34 Baugesetzbuch (BauGB)  richtet sich die bauliche Erweiterung nach „der 
Einfügung in die Umgebungsbebauung“. Nach ersten Einschätzungen der Stadt bedeutet dies 
für die Reihenhäuser, dass die 2-Geschossigkeit mit Satteldach beibehalten werden muss; 
Dachaufstockungen (Drempelerhöhungen) sind nicht zulässig. Dachgauben sind generell auf 
der halben Länge der Dachlänge möglich. Für das Endhaus ist seitlich profilgleich ein 
zweigeschossiger Anbau bzw. eine Erweiterung mit Satteldach vorstellbar. 
Im rückwärtigen Bereich kann ein 1-geschossiger Anbau in einer Tiefe von ca. 3-4 m entstehen. 
Auf diesen Anbauten sind Dachterrassen möglich. Die Umsetzung der Anbaumöglichkeit kann 
jedoch nur mit Einverständnis der angrenzenden Nachbarn erfolgen. 
Putz als Fassadenmaterial ist wünschenswert, die Verwendung von Klinker oder anderen 
Fassadenmaterialien ist rechtlich jedoch nicht ausgeschlossen. 
Für jedes Haus, das derzeit zum Verkauf steht, wird ein Stellplatz innerhalb des Garagenhofes 
nachgewiesen. 
Herr Waanders (Vertreter der BImA) weist darauf hin, dass die Häuser vor etwa 10 Jahren 
grundlegend saniert worden sind. Es handelte sich dabei allerdings nicht um eine 
Kernsanierung; die Gebäude sind aber im Rahmen dieser Maßnahme auch energetisch saniert 
worden. Die Leitungen wurden ebenfalls erneuert. Die Geschoßdecken sind gedämmt; die 
Dächer jedoch nicht. 
Nach der Vorstellung einer ersten Einschätzung zu den baulichen Möglichkeiten nach  
§ 34 Baugesetzbuch (BauGB) werden folgende Fragen gestellt: 
• Bis zu welchem Zeitpunkt sind die Häuser an das Studentenwerk vermietet? 
> Die Häuser sind bis März 2015 an das Studentenwerk vermietet. 
• Warum kann ein Anbau im rückwärtigen Bereich nur mit Zustimmung der Nachbarn erfol-
gen? 
> Da für den Standort kein Bebauungsplan vorgesehen ist, richtet sich die Genehmigung 
nach § 34 BauGB. Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist eine Zustimmung der Nach-
barn für eine merklich erweiterte Grenzbebauung bauordnungsrechtlich erforderlich.  
• Erfolgte eine Prüfung der Gebäude auf Schadstoffe? 
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 10

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe  
Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg 
Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
> Nach Auskunft der BImA erfolgte keine Prüfung der Wohngebäude auf Schadstoffe wie 
z.B. Asbest oder PCB.  
> Es liegen lediglich Untersuchungsergebnisse für drei Gebäude des Standortes Ost-
preußenstraße vor. 
• Fallen Kanalanschlusskosten an? 
> Nein, für die Bestandsgebäude fallen nach Auskunft der BImA keine Kosten mehr an. 
• Wem gehört der Dungweg? 
> Der geplante Dungweg wird nach Angaben der BImA Gemeinschaftseigentum der zu-
künftigen Käufer darstellen. 
• Sind Infrastrukturen wie z.B. ein Kindergarten im Gebiet vorgesehen? 
> Nein, es ist kein Kindergarten - auch aufgrund der zu geringen Mantelbevölkerung - 
vorgesehen. Es ist Ziel des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien, Betreuungs-
möglichkeiten vor Ort z.B. durch Tagesmütter zu vermitteln. Der zentral gelegene Kin-
derspielplatz der Briten wird als öffentlicher Kinderspielplatz, vermutlich in geänderter 
Form Bestand haben. 
• Wie verbindlich sind die Aussagen  der Vertreter des Stadtplanungsamtes zu §34 BauGB? 
> Die ersten Einschätzungen sind vorab mit der Baugenehmigungsbehörde (Bauord-
nungsamt) der Stadt Münster abgestimmt. Eine rechtlich verbindliche Stellungnahme 
der Stadt Münster ist nur über eine Bauvoranfrage zu erreichen.  
• Welche Vorgaben bestehen für die Fassadengestaltung? 
> Da die Mehrzahl der britischen Wohnstandorte und vor allem auch dieser durch Putz-
bauten geprägt ist, wird empfohlen, Putz mind. als Leitmaterial beizubehalten. Da je-
doch kein Bebauungsplan aufgestellt werden wird, sind aber auch andere Materialien 
nicht ausgeschlossen. 
II. Bebauungsplan-Vorentwürfe 
Nr. 556 Angelmodde Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
Frau Benson erläutert die grundlegenden Zielsetzungen des Bebauungsplan-Vorentwurfes.   
Der Standort, der in den 60er Jahren gebaut worden ist, besteht aus 88 rot verklinkerten 
Wohneinheiten mit anthrazitfarbenen Dächern. Es handelt sich um 60 Reihenhäuser, 26 
Doppelhäuser und 2 Einfamilienhäuser. Charakteristische Gestaltungsmerkmale des 
Standortes sind die Ringerschließung, die großen unbebauten Vorgartenbereiche und die 
zentrale Grünfläche, die in west-östlich Richtung verläuft. 
Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherung der städtebaulichen und architektonischen 
Qualitäten der bestehenden Siedlung. . 
Die 2-Geschossigkeit der Gebäude mit Satteldach muss beibehalten werden; 
Dachaufstockungen (Drempelerhöhungen) sind nicht zulässig. Dachgauben sind ebenfalls nicht 
möglich. Zur Belichtung des Dachgeschosses sind hingegen Dachfenster zulässig. Um 
zusätzlichen Wohnfläche zu schaffen, können im rückwärtigen Bereich 3-5 m tiefe 1 
geschossige Anbauten errichtet werden. Auf diesen Anbauten sind auch Dachterrassen mit 
entsprechenden Brüstungen  und Umwehrungen zulässig. Eine Zustimmung der Nachbarn ist 
im Vergleich zum § 34 Gebiet Von-Hünefeld-Weg nicht erforderlich.  
Die Einheitlichkeit in der Farbgestaltung der Bestandsgebäude (roter bis rotbraune Fassade, 
anthrazitfarbenes Dach) soll langfristig gesichert werden.  
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 10

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe  
Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg 
Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
Die charakteristischen großen Vorgartenbereiche sind von baulichen Anlagen freizuhalten; 
Einfriedigungen in Form von Hecken und Zäunen sind nicht für alle Grundstücke zulässig. 
Bestehende Hecken und Zäune sind im Bestand gesichert. Im rückwärtigen Bereich können als 
Sichtschutz zur Nachbarterrasse blickdichte Zäune im Anschluss an das Gebäude errichtet 
werden.  
Weitere Vorgaben beispielsweise zur Gestaltung, Materialität oder Farbgebung von Fenstern 
und Türen, Vordächern o.ä. werden nicht getroffen.  
In den Bereichen der Doppelhäuser ist die Errichtung einer Garage - soweit noch nicht 
vorhanden - zulässig. Für die Reihenhäuser sind Stellplätze / Gemeinschaftsstellplätze und 
Garagen vorgesehen. 
Da keine Erhaltungssatzung für den Bereich aufgestellt wird, ist generell ein Abriss und Neubau 
der Gebäude möglich. Die Neubauten müssen die Festsetzungen des Bebauungsplan-
Vorentwurfes einhalten. 
Im Umfeld des Bebauungsplanes sind folgende Planungen vorgesehen:  
Für den Bereich des Albersloher Weges wird derzeit an der Aufstellung eines 
Bebauungsplanentwurfes gearbeitet, der die Schaffung einer dritten Fahrspur vorsieht.  
Für den östlichen Teilbereich des Standortes Ostpreußenstraße (zwischen Albersloher Weg 
und Schlesienstraße) ist im „Standorte-Entwicklungskonzept Britenwohnungen“ der Abriss und 
Neubau in Form eines höheren und  verdichteten Geschosswohnungsbau formuliert. Dieser 
Teilbereich ist nicht Bestandteil des vorgestellten Bebauungsplanes, sondern soll in einem 
späteren Verfahren beplant werden.  
Fragen zum Standort: 
• Wurden die Gebäude - ähnlich wie am Standort Von-Hünefeld-Weg - grundlegend saniert? 
> Laut Aussagen der BImA wurden lediglich Unterhaltungsmaßnahmen, wie z.B. der 
Austausch von Fenstern, vorgenommen. Eine energetische Sanierung ist nicht erfolgt. 
• Sind Altlastenverdachtsflächen im Standort bekannt? 
> Es liegen derzeit keine Informationen zu Altlasten im Altlastenkataster der Stadt Müns-
ter vor. Aufgrund der bisherigen Nutzung (Wohnen) ist nicht von einer Altlast im Boden 
auszugehen.  
• Ist ein Abriss / Neubau  möglich? 
> Da keine Erhaltungssatzung aufgestellt wird, ist generell ein Abriss / Neubau möglich. 
Der Neubau muss sich jedoch an den (bestandsorientierten) Festsetzungen des Be-
bauungsplanes orientieren. 
• Liegen Energieausweise für die Gebäude vor? 
> Die Energieausweise werden in den nächsten Tagen von der BImA ins Internet ge-
stellt. 
• Liegen Gutachten zur möglichen Schadstoffbelastungen der Gebäude vor? 
> Laut Aussagen der BImA hat das Büro Wessling GmbH aus Altenberge 3 Wohngebäu-
de auf Holzschutzmittel, PCB, Asbest, PAK, Mineralwolle und Schimmel untersucht. 
Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse ist ein Handlungsbedarf ist für alle untersuchten 
Stoffe nicht gegeben.  
> Lediglich für DDT liegt ein auffälliger Befund mit 48,4 mg/kg vor; da für DDT seit 1972 
ein Verwendungsverbot besteht, existiert kein Grenzwert mehr für diesen Stoff. Die 
Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) sieht jedoch bis zu 100 mg/DDT/kg Haus-
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 10

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe  
Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg 
Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
staub kein Handlungsbedarf (Stand: 1999). Dementsprechend ist auch für den o. g. 
Befund kein Handlungsbedarf abzuleiten.  
• Können die Vorgartenbereiche individuell gestaltet werden? 
> Die großen unbebauten Vorgartenzonen mit den Rasenflächen sind prägend für den 
Standort; die Beibehaltung dieser Gestaltung ist wünschenswert, jedoch nicht im Be-
bauungsplan festgesetzt. Die Gestaltung dieser Flächen kann individuell erfolgen. 
> Grundstückseinfriedigungen (z.B. Hecken) sind nur im rückwärtigen Bereich auf Höhe 
der (hinteren) Grundstücksgrenze zulässig.  Grundstückseinfriedungen sind im Vorgar-
tenbereich nicht zugelassen. Auf den Grundstücken der Baugebiete mit den Kennzif-
fern 1 und 5 sind Grundstückseinfriedungen zur öffentlichen Verkehrsfläche zugelas-
sen. Allgemein sind Einfriedigungen aus einem transparenten Material (z.B. Jäger-
zaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von 1,00 m und Hecken aus naturraumty-
pischen heimischen Laubgehölzen bis zu einer Höhe von max. 1,80m zulässig. Blick-
dichte, bauliche Sichtschutzanlagen sind im rückwärtigen Grundstücksbereich auf Hö-
he der Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von 3m je Baugrundstück, unmittel-
bar im Anschluss an das Hauptgebäude zulässig, dürfen eine Höhe von 2m jedoch 
nicht überschreiten. 
• Berücksichtigen die Festsetzungen des Bebauungsplan-Vorentwurfes die Anpassung der 
Baugrenzen bzw. die Erhöhung der Drempel bei Wärmedämmmaßnahmen?  
> Die Bestandshöhen der Gebäude wurden unter Berücksichtigung der ggf. gewünsch-
ten energetischen Sanierung bzw. Dämmung des Daches im Bebauungsplan festge-
setzt.  
> Bei der Sanierung der Gebäude (z.B. nachträgliche Bekleidung, Verblendung oder 
Verklinkerung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut) 
können die festgesetzten Höhenmaße und überbaubaren Flächen standardisiert ge-
ringfügig überschritten werden (§ 16 Abs. 14 BauO NRW). Die Baumaßnahme muss 
der Verbesserung des Wärmeschutzes dienen und die Stärke der Bekleidung oder 
Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m betragen. Für 
diese Wärmeschutzsanierungsmaßnahmen muss ein Bauantrag an die Bauaufsichts-
behörde (Bauordnungsamt der Stadt Münster) gestellt werden. 
Nr. 552 Gremmendorf  Wiegandweg 
Frau Benson erläutert zunächst die grundlegenden Zielsetzungen des Bebauungsplan-
Vorentwurfes.  
Die bestehenden Garagen für den Standort sind nicht Bestandteil des Bebauungsplange-bietes; 
sie werden dem Gelände der York-Kaserne zugeordnet. 
Der städtebauliche Entwurf für den Standort Wiegandweg ist geprägt durch eine einheitliche 
Anordnung der 27 Reihenhäuser mit Satteldächern, die Freihaltung der Vorgartenbereiche, die 
einheitliche Gestaltung der Vorfahrtsbereiche sowie die Verwendung von pastellfarbenen 
Putzfassaden.  
Mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans soll die städtebauliche und 
architektonische Qualität der Siedlung im Bestand gesichert werden.  
Demnach werden die Stellung der Gebäude, die Dachform, die Putzfassade, die 
Vorfahrtsbereiche und die Freihaltung der Vorgartenbereiche festgesetzt.  
Da der Standort über große Grundstücke verfügt, ist für einige der Bestandsgrundstücke im 
rückwärtigen Bereich eine Nachverdichtung vorgesehen. Es sind  dort 10 Einfamilienhäuser mit 
Garagen möglich. Es sind in einem einheitlichen städtebaulichen Neubaukonzept 2-
geschossige Flachdachgebäude mit Putzfassade festgesetzt.  
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 5 von 10

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe  
Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg 
Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
Um eine Vergrößerung der Wohnflächen für die Bestandsgebäude zu erreichen, sind für die 
Gebäude, auf deren Flächen im rückwärtigen Bereich keine Nachverdichtung vorgesehen ist, 
ergänzende Anbauzonen von ca. 5 m Tiefe vorgesehen.  
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Wiegandweg ggf. Erschließungsfunktion für 
das Gelände der York-Kaserne übernehmen könnte. Damit könnte ggf. zusätzliche 
Verkehrbelastung für den Standort entstehen und zusätzlich ggf. ein Ausbau der Straße 
erforderlich werden.  
Fragen zum Standort:
 
• Warum sind keine Carports im Vorgartenbereich möglich? 
> Die bisher unbebauten Vorgartenbereiche sind prägend für den Charakter des Stand-
ortes, daher sind nur Stellplätze vor den Häusern im Bebauungsplanvorentwurf vorge-
sehen. Den Reihenendhäuser und Neubauten im rückwärtigen Bereich werden Gara-
gen im seitlichen Gebäudebereich zugeordnet.  
• Warum sind die Stellplätze nicht direkt den Häusern zugeordnet?  
> Für die Reihenendhäuser ist im Bebauungsplan-Entwurf jeweils der Bau einer Garage 
vorgesehen; für die Reihenmittelhäuser werden unter Sicherung der bestehenden  Vor-
fahrtsbereiche gemeinsame Stellplätze angeboten. 
• Könnten die zukünftigen Besitzer von den geplanten Stellplätzen  rückwärts auf den Wie-
gandweg fahren? 
> Über die bestehende Zufahrt können die geplanten Stellplätze angefahren werden. Es 
besteht weiterhin die Möglichkeit, direkt vom Wiegandweg die Stellplätze zu befahren 
(im Bebauungsplan ist kein Zu-/Abfahrtsverbot festgesetzt), deren Realisierung jedoch 
kostenintensiver wäre. Hierzu müsste eine Zuwegung vom Wiegandweg erstellt wer-
den und eine Absenkung des Gehweges / Bordsteine erfolgen.   
• Warum sind für bestimmte Haustypen keine rückwärtigen Anbauten vorgesehen? 
> Es sind für die Häuser, auf deren ursprünglichen Grundstücken eine Nachverdichtung 
erfolgt, keine rückwärtigen Anbauten vorgesehen, weil dann die Grundstücke baulich 
zu sehr verdichtet würden. Somit entsteht ein breit gefächertes Gebäudetyp-, Wohnflä-
chen- und Grundstücksangebot.  
• Wie soll das Gemeinschaftseigentum parzelliert werden?  
> Die Parzellierung des Gemeinschaftseigentums steht im Detail noch nicht fest und wird 
zwischen Vertretern der Stadt und der BImA abgestimmt. Die eigentumsrechtliche Zu-
ordnung regelt der Bebauungsplan nicht; dies wird die BImA in ihren künftigen Expo-
sés im Detail darstellen. 
• Wie groß sind die Grundstücke mit bzw. ohne Neubaumöglichkeit? 
> Die Größen liegen für die Grundstücke mit Neubaumöglichkeit bei 370-450 qm; für die 
Grundstücke ohne Neubaumöglichkeiten bei 220-570 qm. 
> Herr Krause weist abschließend darauf hin, dass sich noch Änderungen an den Fest-
setzungen der Bebauungsplan-Vorentwürfe ergeben können. Es ist aber wahrschein-
lich, dass die zu diesem Zeitpunkt aufgezeichneten Festsetzungen nicht grundlegend 
im Verfahren verändert werden. Bauanträge können für alle drei Standorte bereits ge-
stellt werden. Entsprechen die Anträge den Festsetzungen der Bebauungsplan-
Entwürfe, kann bereits eine Genehmigung erfolgen. 
> Die Vorentwürfe zu den ebenfalls wichtigen textlichen Festsetzungen für die beiden 
Bebauungsplan-Gebiete werden kurz nach Ostern auf die städtische Internetseite ein-
gestellt. Damit können die potenziellen Kaufinteressenten für den Standort Ostpreu-
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 6 von 10

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Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
ßenstraße ihre evtl. gewünschten baulichen Maßnahmen mit den nach jetzigem Pla-
nungsstand vorliegenden Festsetzungen abgleichen.  
Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, bedankt sich Herr Dr. Klenner bei der den 
Vertretern des Stadtplanungsamtes für die Vorstellung der B-Planentwürfe und den 
Erläuterungen zu § 34 BauGB. Den Vertretern der BImA dankt Herr Dr. Klenner für die 
Erläuterungen zur Vermarktung.  
Herr Dr. Klenner heißt abschließend alle interessierten Käufer als zukünftige Bürger/innen im 
Stadtteil Gremmendorf und Angelmodde herzlich Willkommen. Der Stadtteil freut sich - so Herr 
Dr. Klenner - auf die neuen Mitbewohner/innen. Gegen 21.15 Uhr beendet Herr Dr. Klenner die 
Veranstaltung. 
gez.  
Dr. Klenner  
Bezirksbürgermeister 
gez.  
Dirking  
Protokollführerin 
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 7 von 10

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Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
Anlage 1 zum Protokoll  
der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch  
am 20.03.2013  
Fragen und Antworten zur Vermarktung der Standorte Wiegandweg, Ostpreußenstraße 
und Von-Hünefeld-Weg 
(beantwortet durch Vertreter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) 
Im Anschluss an die thematische Einführung durch Jörg Krause informiert Peter Waanders über 
die Aufgaben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und erläutert die Hintergründe 
zur Vermarktung. Der Ablauf des Bieterverfahrens wird wie folgt dargestellt: Bekanntgabe der 
Veräußerungsabsicht mit Anzeigen in der regionalen Presse und Einstellung bei den 
Immobilienportalen, Angebot von Besichtigungsterminen (zu denen jeder Interessent eigene 
Fachleute mitbringen kann), nach rund 4 bis 6 Wochen Fristende zur Abgabe von 
unverbindlichen Kaufangeboten. Nach dem Abgabetermin werden die eingegangenen 
Kaufangebote ausgewertet und in der Regel mit dem Meistbietenden der Kontakt zum 
Abschluss eines Kaufvertrages aufgenommen. 
Nach der allgemeinen Vorstellung der BImA beantwortet Peter Waanders (jeweils im Anschluss 
an die Vorstellung der planerischen Aspekte durch Maarit Benson) Fragen der Bürgerinnen und 
Bürger zur Vermarktung.  
• Welche Zeit wird die Auswertung der Kaufangebote in Anspruch nehmen? 
> Die BImA wertet in der Regel die Kaufangebote innerhalb weniger Wochen aus. 
• Angenommen, es liegen zwei gleich hohe Kaufangebote vor. Was passiert? 
> Die BImA nimmt Kontakt zu beiden Interessenten auf: Gegebenfalls tritt einer von sei-
nem Angebot zurück. Oder einer der Interessenten ist bereit, sein Kaufpreisangebot zu 
erhöhen. 
• Ist es als Interessent möglich, in der Angebotsphase von seinem Angebot zurückzutreten 
und ein neueres geringeres Angebot abzugeben? 
> Diese Möglichkeit ist so nicht vorgesehen – auch wegen der „Biet-Frist“ von vier bis 
sechs Wochen ist das unwahrscheinlich. 
• Wie viele Objekte darf eine Person erwerben? 
> Die Häuser sind für den Verkauf an „Endverbraucher“ vorgesehen. Familien/ Wohnge-
meinschaften  (zum Beispiel Familie mit Großeltern) können zwei oder mehr Häuser 
kaufen.  
• Ist eine Paketveräußerung geplant? 
> Nein, nicht in dieser ersten Phase. Für Investoren (die theoretisch mehrere Häuser er-
werben könnten, wenn sie für alle den Höchstpreis bieten) sind die Häuser, die derzeit 
zum Verkauf stehen nicht geeignet. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten werden 
sich keine Investoren für diesen Standort interessieren (auch weil kein Abriss/Neubau 
vorgehen ist). Im Gesamtkonzept werden später auch Häuser im Paket veräußert wer-
den, die speziell für Investoren oder Bietgemeinschaften vorgesehen sind.   
• Vermietet die BImA Wohnungen/Häuser? 
> Nein, sie wird aber an bestimmten Standorten an die Wohn- und Stadtbau verkaufen. 
Überall dort werden Mietobjekte zur Verfügung stehen. 
• Was bedeutet der Satz im Exposé, dass die BImA sich „vorbehält, nicht zu verkaufen“? 
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 8 von 10

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Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
> Zu den Geschäftsbedingungen der BImA zählt, die Vermarktung nicht durchzuführen, 
wenn sie nicht wirtschaftlich ist. 
• Was ist das Kriterium für die Auswahl des Bieters, der das Kaufpreisangebot erhält? 
> Das Kaufpreisangebot geht an den Meistbietenden. Wenn dieser „abspringt“, geht die 
Kaufoption in der Regel an den Bieter mit dem zweithöchsten Angebot, dann mit dem  
dritthöchsten usw. 
• Werden die tatsächlichen Verkaufspreise veröffentlicht? 
> Nein, das verbietet der Datenschutz.  
• Wie wird das Verkaufverfahren kontrolliert?  
> Es gibt strenge gesetzliche Regeln und einen streng protokollierten Ablauf. 
• Wie entstehen die Kaufpreiserwartungen der BImA? 
> Nach der Bundeshaushaltsordnung ist die BImA verpflichtet, zum Verkehrswert zu ver-
äußern. Daher liegt die der Preisvorstellung eine Verkehrswertermittlung über Gutach-
ten zu Grunde. Die Preisvorstellungen sind keine Fixpreise, sondern Anhaltspunkte, in 
welcher Region sich die BImA die Preise vorstellt. 
• Wie wird die Entscheidung im Festpreisverfahren getroffen? 
> Bei den Standorten im Festpreisverfahren (für die sich nur die Objekte mit größeren 
Grundflächen anbieten) entscheiden soziale Kriterien. 
• Aktuell in der Vermarktung sind die Häuser am Torminweg. Sind auch die Dächer saniert? 
> Nein, das Dach ist nicht isoliert. 
• Wann gehen die Bereiche am Standort Von-Hünefeld-Weg in die Vermarktung, die jetzt an 
die Studenten vermietet sind? 
> Die studentische Vermietung ist bis 2015 vertraglich festgelegt. Wenn der große Woh-
nungsbedarf der Studenten dann abgemildert ist, werden die Wohneinheiten in die 
Vermarktung gehen. 
• Wie groß ist die Wohnfläche der Reihenhäuser am Torminweg? 
> Die (derzeitige) Wohnfläche beträgt 85 Quadratmeter. 
• Sind an dem Standort Torminweg Schadstoff-Prüfungen etc vorgesehen? 
> Neue Prüfungen sind nicht mehr vorgesehen. 
• Können mit der Wegefläche hinter dem Haus zukünftig Kosten verbunden sein? 
> Davon ist nicht auszugehen – das käme nur zum Tragen, wenn neue Anlagen errichtet 
werden. 
• Können individuelle Besichtigungstermine zusätzlich zu den offenen Besichtigungstermi-
nen vereinbart werden? 
> Aus Kapazitätsgründen sind in der Regel keine individuellen Terminvereinbarungen 
möglich. Mit dem Höchstbietenden gibt es natürlich später die Möglichkeit zur Verein-
barung von individuellen Besichtigungsterminen. 
• Wie ist der Sanierungszustand der Häuser an der Ostpreußenstraße? 
> Der Sanierungsstand ist unterschiedlich. Die BImA empfiehlt, jedes Haus einzeln an-
zuschauen und verweist auf die Energieausweise, die in Kürze zur Verfügung stehen. 
• Wie ist der Zustand der Leitungen der Häuser an der Ostpreußenstraße? 
> Diese Frage lässt sich ggf. am besten bei der Besichtigung klären. 
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 9 von 10

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Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg 
Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 10 von 10 
• Wie lässt sich das Gutachten der stichprobenartigen Schadstoffprüfung zum Standort Ost-
preußenstraße interpretieren? 
> Es liegt ein Gutachten vor, in dem bestimmte Stoffe angezeigt werden – allerdings oh-
ne Grenzwerte zu überschreiten. Die BImA gibt das Gutachten an Kaufinteressierte zur 
eigenen Interpretation heraus. 
• Können Schnitte der Häuser zur Verfügung gestellt werden? 
> Es wird zugesagt, Schnitte der Häuser ins Internet zu stellen. 
• Werden sich die Planungen der Gemeinschaftsstellplätze am Wiegandweg in den Kaufver-
trägen wiederfinden? 
> Ja. BImA und Stadt klären gemeinsam die Stellplatz-Fragen vor der Vermarktung. 
• Die Besichtigungstermine sind arbeitnehmerunfreundlich – warum gibt es keine Termine 
am frühen Abend? 
> Die BImA nimmt den Vorschlag mit und stellt in Aussicht, bei den kommenden Besich-
tigungen jeweils einen „späten“ Termin einzuplanen.

V-0354-2013-Anlage-2b-Textliche-Festsetzungen

9650 Zeichen

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StadtentwicklungAmt für Anlage 2b  
zur Vorlage Nr. V/0354/2013  
  
Textliche Festsetzungen  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 556:  
Angelmodde –Schlesienstraße / Ostpreußenstraße  
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1 Höhe baulicher Anlagen  
1.1.1 Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper und die eingeschossigen 
Anbauten sind in Meter über Normalhöhennull (NHN) zu messen.  
Der Bezugspunkt für die Bestimmung der Traufhöhe ist der Schnittpunkt 
zwischen der Außenkante der Außenwand und dem obersten Punkt der 
Dachhaut des Gebäudes (§ 18 (1) BauNVO).  
1.1.2 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden muss mindestens 0,3 m über der 
Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 
(3) BauGB i.V.m. § 18 (1) BauNVO).  
1.1.3 Als untergeordnete Gebäudeteile, die die festgesetzten Höhen geringfügig 
überschreiten dürfen, sind nur Antennen und Schornsteine zugelassen (§ 9 (1) 
1 BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO).  
1.1.4 Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen dürfen die festgesetzte 
Gebäudehöhe der eingeschossigen Ausbauzonen überschreiten (§ 9 (1) 1 
BauGB i.V.m. Festsetzung 2.2.3).  
1.2 Nebenanlagen, ruhender Verkehr  
1.2.1 Stellplätze (St), Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Garagen (Ga) und 
Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten 
Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO).  
Im Bereich 3 dürfen Garagen innerhalb der dafür festgesetzten Flächen nur 
bis zu in einer Größe von maximal 9 m Länge und maximal 3 m Breite 
errichtet werden.  
Auf den Flächen für Stellplätze (St) und Gemeinschaftsstellplätze (GSt) sind 
überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen nicht zulässig (§ 9 (1) 4 
BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO).  
1.2.2 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der dafür 
festgesetzten Flächen zulässig. Die Grundfläche der Nebenanlagen darf 
maximal 12,0 m² pro Grundstück, die Höhe maximal 2,5 m betragen (§ 9 (1) 4 
i.V.m. § 9 (3) BauGB und § 16 (2) 4 BauNVO).  
Anlagen für Abfallbehälter sind von diesen Festsetzungen ausgenommen.  
1.3 Begrünung  
1.3.1 Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt 
oder beseitigt werden (§ 9 (1) 25 b BauGB). Ausfälle sind zu ersetzen.  
1.3.2 Die Fassaden von Garagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen 
weniger als 2 m beträgt, sind gärtnerisch zu begrünen; die Bepflanzung ist 
dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) 25 a BauGB).  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 4

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556  
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße  
  
1.4 Schallschutz  
Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen bzw. Gebäudeseiten müssen bei 
Errichtung, Änderung und Erweiterung der Gebäude Aufenthaltsräume im Sinne des 
§ 48 BauO NRW das resultierende Schalldämmmaß entsprechend den 
Lärmpegelbereichen (LP) nach DIN 4109 einhalten Um auch ausreichende 
Luftaustauschraten in der Nachtzeit bei geschlossenen Fenstern zu erreichen, sind 
in den Schlafzimmern, die zu den mit LP III gekennzeichneten Baugrenzen orientiert 
sind, schallgedämmte Lüfter vorzusehen (§ 9 (1) 24 BauGB).  
1.5 Abgrabungen und Aufschüttungen  
Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB).  
1.6 Von Bebauung freizuhaltende Flächen  
Die in der Planzeichnung besonders gekennzeichneten Flächen sind zum Schutz 
und Erhalt der Uferböschung von jeglicher Bebauung und Versiegelung freizuhalten. 
Innerhalb dieser Flächen dürfen darüber hinaus auch keine Bäume, Büsche oder 
Sträucher angepflanzt werden. (§ 9 (1) 10 BauGB i.V.m. Hinweis Nr. 3.7).  
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)  
2.1 Einfriedungen  
2.1.1 Im gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im zeichnerisch 
gekennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig.  
Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. 
Jägerzaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m oder 
Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe 
von maximal 2,0 m zulässig. Einfriedungen in blickdurchlässiger Form sind bis 
zu einer Höhe von maximal 2,0 m nur zulässig, wenn sie in Verbindung mit 
einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen in gleicher 
Höhe errichtet werden.  
2.1.2 Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen sind nur im rückwärtigen 
Grundstücksbereich auf Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge 
von maximal 3,0 m je Baugrundstück, unmittelbar im Anschluss an das 
Gebäude bzw. an die Anbauten zulässig und dürfen eine Höhe von maximal 
2,0 m nicht überschreiten.  
2.2 Dächer  
2.2.1 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel sind unzulässig.  
2.2.2 Die zulässige Dachneigung des Satteldaches der zweigeschossigen 
Hauptbaukörper beträgt 30° (+3°). Bei den eingeschossigen Anbauten und 
den Garagen sind ausschließlich Flachdächer erlaubt.  
2.2.3 Dachterrassen sind auf eingeschossigen Anbauten zulässig. Brüstungen und 
Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,10 m zulässig. 
Brüstungen und Umwehrungen sind in blickdichter Ausführung unzulässig. 
Eine Überdachung der Dachterrasse ist nicht zugelassen.  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 4

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556  
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße  
  
2.2.4 Dachüberstände dürfen an der Traufseite nicht mehr als 0,50 m und am 
Ortgang nicht mehr als 0,10 m betragen.  
2.2.5 Die Dachflächen der Hauptbaukörper sind mit Beton- oder Tondachziegeln in 
der Farbe Anthrazit einzudecken. Nach den RAL CLASSIC Farben ist 
folgender Farbrahmen festgelegt: 7009, 7010, 7011, 7012, 7015, 7016, 7021.  
2.2.6 Die Eindeckung der Dächer mit glänzenden Materialien ist unzulässig.  
2.2.7 Dachbegrünungen und die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen 
auf den Dachflächen sind zugelassen.  
2.3 Fassaden  
2.3.1 Innerhalb des Plangebietes ist als Fassadenmaterial der zweigeschossigen 
Hauptbaukörper nur roter bis rotbrauner Klinker zulässig. Nach der 
Übersichtskarte RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: 
Farbton rot bis rotbraun: RAL Nr. 2001, 2002, 3000, 3003, 3013, 3016, 3032, 
3033. Glänzende Materialien sind ausgeschlossen.  
2.3.2 Für die Gestaltung der Außenfassaden der eingeschossigen Anbauten und 
der Garagen sind glänzende Materialien unzulässig.  
2.4 Anlagen für Abfallbehälter  
Anlagen für Abfallbehälter im gekennzeichneten Vorgartenbereich sind mit 
Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen.  
2.5 Herstellung einheitlicher Bauanlagen  
Gemeinschaftsgaragen und Doppelgaragen (Bereiche 2 und 3) sind in ihrer Höhe 
maßgleich auszuführen.  
3. Hinweise  
3.1 Planungen im Umfeld des Bebauungsplans  
Im östlichen Anschluss des Plangebietes ist geplant, zwischen Schlesienstraße und 
Albersloher Weg eine dichtere und höhere Neubebauung entstehen zulassen.  
Der Albersloher Weg soll perspektivisch auf drei Spuren ausgebaut werden.  
3.2 Energetische Sanierung von Gebäuden  
Bei der energetischen Sanierung der Gebäude können die festgesetzten 
Höhenmaße und die überbaubaren Flächen überschritten werden (§ 6 Abs. 14 
BauO NRW). Die Baumaßnahme muss der Verbesserung des Wärmeschutzes 
dienen; die Stärke der Verklinkerung an der Fassade und/oder die Anhebung der 
Dachhaut darf nicht mehr als 0,25 m betragen. Für diese Maßnahmen muss ein 
Bauantrag an die Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.  
3.3 Denkmalschutz  
Die im Plangebiet bestehenden Gebäude sind keine Baudenkmäler; 
Bodendenkmäler sind derzeit im Plangebiet nicht bekannt.  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplan Nr. 556  
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße  
  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 4  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die 
Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) 
unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW 
unverändert zu erhalten.  
3.4 Einsichtsnahme in Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-
Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden.  
3.5 Kampfmittel  
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während 
der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten 
unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
3.6 Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlastenablagerungen bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen ergeben, ist 
unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und 
Umweltschutz zu informieren.  
3.7 Schutzfläche Uferbereich  
Zum Schutz des an das Plangebiet angrenzenden Fließgewässers sind die auf den 
Privatgrundstücken liegenden Böschungen des Bachlaufes frei von (baulichen) 
Veränderungen mit Ausnahme von Renaturierungsmaßnahmen zu halten. Die 
Eigentümer haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der 
Uferbereiche gefährden oder die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder 
wesentlich erschweren würde.

Berichtsvorlage

10742 Zeichen

V/0354/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 556: Angelmodde - Schlesienstraße / Ostpreußenstraße 
Kenntnisnahme des Entwurfs 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
25.06.2013 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 
04.07.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
 
Bericht:  
Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 556 öffentlich 
auszulegen.  
 
 
Einbettung in den Konversionsprozess:  
 
Mit Beschluss im Rat am 21.03.2012 (Vorlage V/0111/2012/1) wurde die Verwaltung im Zuge des 
Konversionsprozesses beauftragt, ein gesamtstädtisches Entwicklungskonzept für die ca. 800 
Wohneinheiten der britischen Stationierungskräfte unter besonderer Berücksichtigung 
städtebaulicher und wohnungsstra tegischer Aspekte zu erarbeiten. Die Verwaltung hat dieses 
Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster  im Sinne einer städtischen Ziel - 
und Posit ionsbestimmung dem Rat am 07.11.2012 zur Beschlussfassung vorgelegt (Vorlage 
V/0728/2012/1) – im Rat erfolgte eine einhellige Zustimmung zum Zielkonzept.  
 
Für die insgesamt 18 Wohnstandorte der britischen Streitkräfte im Stadtgebiet wurden so – 
standort- und strukturabhängig – die städtebaulichen Ziele (Erhalt, ergänzender Neubau, 
Abriss/Neubau), der  städtebauliche Instrumenteneinsatz (z.B. Bebauungsplan, 
Gestaltungssatzung, Erhaltungssatzung / Denkmalschutz) sowie sinnvolle Vermarktungsansätze 
und kommunal wic htige wohnungspolitische Zielsetzungen (z.B. Direktvergabe an 
Investorengemeinschaft Münst eraner Wohnungsunternehmen, Festpreisangebote, Anteile 
geförderten Wohnungsbaus) als Leitlinie für die weiteren Planungsschritte formuliert.  
 
Für den Standort Schlesienstraße / Ostpreußenstraße sind im Standorte-Entwicklungskonzept für 
den Teilbereich zwisc hen Albersloher Weg und Schlesienstraße ein Abriss und Neubau mit der 
Zielrichtung ‚Mehrfamilienhausbau’ beabsichtigt: Diese unabhängig von der bereits begonnenen 
Vermarktungsphase der zu erhaltenden ehem aligen Britenwohnsiedlung erst mittelfristig 
anstehende Planung ist nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanverfahrens (separates Verfahren 
zu einem späteren Zeitpunkt).  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0354/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause / Frau Benson /  
Herr Völlmecke 
Ruf: 
492 61 20 / 492 61 32 / 492 61 54  
E-Mail: 
KrauseJ@stadt-muenster.de 
Datum: 
03.06.2013 
Öffentliche Berichtsvorlage

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V/0354/2013 
 
 
Kerninhalte der Planung:  
 
Für das so begrenzte Plangebiet des nunmehr zur Offenlegung anstehenden Bebauungsplans 
Nr. 556 ist der Erhalt d es Bestandes und die Sicherung der städtebaulichen und 
stadtgestalterischen Gesamtstruktur die klare Leitlinie:  
 
 die zentrale, siedlungsprägende Frei - und Grünfläche, wird gesichert und optimiert – um 
deren Eingangsbereiche gestalterisch zu verbessern und  eine ausreichend breite 
öffentliche Zuwegung zu gewährleisten, ist ein Abriss des vorhandenen Garagenhofes im 
Osten und eine Einziehung der öffentlichen Parktasche im Westen des Plangebietes 
vorgesehen;  
 die bauliche Kubatur der Bestandsgebäude wird im Be stand fixiert – energetische 
Maßnahmen sind gleichwohl möglich sowie solarenergetische Anlagen aktiv zulässig;  
 für die Bestandsgebäude sieht die Bauleitplanung wohnflächenoptimierende Anbauten als 
bauliches Angebot jeweilig im rückwärtigen Bereich vor, um  die Rahmenbedingungen 
insbesondere für die Zielgruppe der Familien mit Kind/ -ern bzw. sozial - und 
altersgemischte Gruppen zu verbessern;  
 bezogen auf die erfolgten Anregungen, in jeder konkreten Einzelplanung noch einmal die 
Möglichkeiten ergänzenden neuen Wohnens im Bestand zu prüfen, sieht das Plankonzept 
ein städtebaulich harmonisch eingepasstes Neubaufeld (2 DHH) im Nordwesten vor;  
 für den Standort ist ein klares Konzept der Stellplatzzuordnung, differenziert nach 
siedlungs- und nachbarverträglichen R äumen für Garagen oder (Gemeinschafts -) 
Stellplätzen vorgesehen – beim künftigen Verkauf steht jedem Wohngebäude jeweils ein 
Stellplatz zur Verfügung;  
 gestalterische Festsetzungen regeln die Gestaltung der Dachhaut, eine Einheitlichkeit der 
Materialität u nd einen einheitlichen Farbrahmen der Hauptbaukörper – diese baulich 
gestalterischen Festsetzungen werden durch Regelungen zu Nebenanlagen und 
Einfriedigungen (nicht in der „Vorgartenzone“) zur Bewahrung des transparenten 
Freiraums der Siedlung ergänzt.  
 siedlungsprägende Bäume werden als erhaltenswert festgesetzt.  
 
Detailliertere Inhalte sind den Anlagen 2a) -c) (Begründung, Textliche Festsetzungen und 
Planzeichnung) zu dieser Vorlage zu entnehmen.  
 
Verfahrensaspekte und fachbehördliche Anregungen im Verfahren:  
 
Mit der Vorlage V/0737/2012 „Beschlüsse zur Aufstellung von Bebauungsplänen für die 
Standorte Briten Wohnungen“ wurde für den aktuell zu beplanenden Standort die Aufstellung 
eines Bebauungsplans bereits beschlossen.  
 
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren 
als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer formalisierten Umweltprüfung 
nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.  
 
Eine frühzeitige verwaltungsinterne fachliche Abstimmung der Planung u nd die förmliche 
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf des 
Bebauungsplanes gem. § 4 (1) BauGB wurden vom 28.03. bis zum 25.04.2013 bereits 
durchgeführt.  
 
Primär von Seiten der Umwelt -, Wasser und Forstbehörde/n wurden Anregungen zur Pl anung 
eingebracht:  
 
 vorgeschlagene erhaltenswerte Bäume im Bereich unmittelbar nördlich der öffentlichen 
Grünfläche und ein Baum im nordwestlichen Kurvenbereich der Siedlung wurden im Rahmen 
der städtebaulichen Abwägung festgesetzt  – weitere angeregte Grünstrukturen jedoch nicht,

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da diese für die Siedlung städtebaulich nicht ausreichend prägend sind und die Zumutbarkeit 
dieser Festsetzung für diese privaten Grundstücke nicht gesehen wird;  
 bezüglich des im Westen an das Plangebiet a ngrenzenden Bachlaufes wurde, um de ssen in 
Privateigentum befindlichen Böschungs - und Uferbereich vor baulichen Eingriffen und 
Versiegelung zu schützen, ein Bereich, der von Nebenanlagen frei zu halten ist, verbreitert 
und an die Böschungsoberkante gelegt – flächig noch weitergehend erwünschte 
Schutzmaßgaben wurden mit Blick auf die heutige Situ ation im Status q uo und mit Blick auf 
den vorgehenden Belang einer angemessenen Wohnraumerweiterung und -versorgung nicht 
berücksichtigt;  
 einem fachlich eingeforder ten Schutzabstand des Waldes von 15 m, womit Anbauten der 
Hauptbaukörper und Nebenanlagen, die innerhalb dieser Zone liegen, nicht realisierbar 
wären, wurde bauleitplanerisch nicht nachgekommen – dies erneut zum einen mit Blick auf 
die heutige rechtliche S ituation des § 34 BauGB im Status qu o ohne Bebauungsplan, zum 
anderen auch mit Blick auf den vorgehenden Belang einer angemessenen 
Wohnraumerweiterung und -versorgung.  
 
Im Rahmen der Beteiligungsverfahren angemerkte Veränderungswünsche an der Planung durc h 
die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) konnten in Abwägung zu den städtebaulichen 
und gestalterischen Zielen teilweise aufgegriffen, jedoch ebenfalls nicht in allen Punkten 
berücksichtigt werden.  
 
Information und Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: 
 
Am 20.03.2013 hat die Verwaltung, gemeinsam mit der BImA, die formelle (§ 3 (1) BauGB) und 
informelle (Informationen zu Vermarktung) Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt. Die 
Vertreter der Verwaltung erläuterten die städtebauliche Zielset zung für den Standort; das 
Konzept der Vermarktung wurde von den Vertretern der BImA vorgestellt.  
 
Diese gemeinsame Informationsveranstaltung für die interessierte Bürgerschaft und die künftigen 
Nutzer erbrachte im Fazit, dass  
 
 von den anwesenden Bürger/ innen die Grundzüge des Bebauungsplan -Vorentwurfes im 
Großen nicht in Frage gestellt wurden – vereinzelte kritische Anmerkungen bezogen sich 
sowohl auf eine Liberalisierung der gestalterischen Festsetzungen als auch auf ihre 
Verschärfung;  
 die überwiegende  Mehrzahl der Fragen richtete sich an den zu diesem Zeitpunkt bereits 
laufenden Ablauf der Vermarktungsphase, der Gebotsabgabe und der Zuschlagserteilung 
(vgl. Anlage 1a zur Vorlage).  
 
Die Bürgerinformationsveranstaltung fand innerhalb des Zeitraums der V ermarktung (zwischen 
dem 08.03. und dem 15.04.2013) von Teilen des Wohnstandortes statt. Die interessierten 
Kaufwilligen konnten ihre Kaufpreisangebote nicht auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen 
Bebauungsplanes abgeben, sondern eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes im 
Vorentwurfsstadium. Den Bürgerinnen und Bürgern stand en gleichwohl weitestgehende und 
ausführliche Informationen auf der Internetseite “Konversion“ der Stad tplanung Münster 
einschließlich der Vorentwurfsplanung samt textlich er Festsetzungen sowie ein 
baugebietsbezogener Info-Flyer (vgl. Anlage 1b) zum Vorentwurf des Bebauungsp lanes zur 
Verfügung.  
 
In diesen Informationen sind aktive Hinweise auf ggf. eintretende Veränderu ngen / Planungen im 
Umfeld des Plangebietes ebenso ent halten wie die Hinweise auf eine sorgfältige Prüfung des 
baulichen und energetischen Zustands des Gebäudes vor Gebotsabgabe.

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Kostenaspekte: 
 
Mit der Realisierung des Bebauungsplanes entstehen für die Stadt Folgekosten durch die 
Realisierung neuer öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen:  
 
 Ankauf und Herstellung der zentralen öffentlichen Grünfläche als multifunktionale, vor allem 
bespielbare Rasenfläche;  
 Ankauf und Bau der Fuß- und Radwegverbindung zum Baugebiet Normannenweg.  
 
Hier finden derzeit die Ko stenermittlungen und die Einbringung in die Verhandlungen mit der 
BImA statt (Ziel der Kosten - und Lastenverrechnungen mit teilräumlichen Vergrößerungen des 
Nettobaulandes und verbesserten Bau-/ Ausbaupotenzialen für die Eigentümerin).  
 
Weiteres Verfahren:  
 
Die Offenlage des Bebauungsplanes wird in den Monaten September/Oktober 2013, u nmittelbar 
nach den Sommerferien, erfolgen. Die Rechtskraft des Bebauungsplans ist vorbehaltlich der 
Erkenntnisse und Befassung mit den Anregungen aus der Offenlegung noch i n diesem Jahr 
realistisch.  
 
Das Einziehungsverfahren für gemäß der Planung nicht mehr benötigte öffentlich gewi dmete 
Verkehrsflächen (Parktaschen/ -streifen im Plangebiet) wurde parallel eingeleitet.  
 
 
i. V.  
 
 
gez.  
 
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
 
 
Anlagen:  
 
1 a)  Protokoll der Bürgeranhörung  
1 b)  Informations-Flyer (Stand Bürgeranhörung)  
 
2 a)  Begründung  
2 b)  Textliche Festsetzungen  
2 c)  Planzeichnung

Beratungsverlauf (2)

25.06.2013 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.07.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (22)

  • Bebauungsplan Nr. 556 (amtlicher Umring) amtlich
  • Schlesienstraße 8
  • Ostpreußenstraße 24
  • Hiltruper Straße
  • Pommernstraße
  • Arnheimweg
  • Torminweg
  • Köhlweg
  • Normannenweg
  • Albersloher Weg 33
  • Kesslerweg 38
  • Wiegandweg
  • Von-Hünefeld-Weg
  • Zum Erlenbusch
  • Wilhelm-Holthaus-Weg
  • An den Speichern 7
  • Angelsachsenweg
  • Otto-Hersing-Weg
  • Vogelrohrsheide
  • Tiergarten
  • Frankenweg
  • Osttor

Bebauungsplan Nr. 556

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Angelmodde - Schlesienstraße / Ostpreußenstraße

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0354/2013
Typ
Vorlagen
Datum
28.05.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37