V/0354/2013
Bebauungsplan Nr. 556 - Kenntnisnahme des Entwurfs
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V-0354-2013-Anlage-1b-Flyer
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Weitere Informationen: muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstandorte.html Bebauungsplan Nr. 556: Angelmodde - Schlesienstraße / Ostpreußenstraße Haben Sie noch weitere Fragen - zum Bebauungsplan - zur Bebaubarkeit des Grundstücks - zum formellen Verfahren - zum Verkauf der Grundstücke - …? Dann wenden Sie sich bitte an: Bei Fragen zum Thema Planungsrecht: Stadt Münster Team Britenwohnen Tel. 02 51 / 4 92 61 -32 / -33 / -54 wohnstandorte@stadt-muenster.de Bei Fragen zum Thema Vermarktung: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Heike Strübing Tel. 0251/ 98168 235 Heike.Struebing@bundesimmobilien.de Herausgeber Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Titelbild: Blossey Abbildungen, Luftbilder und Fotos: Stadt Münster Stand: 20. März 2013 (Bürgeranhörung) Was ist ein Bebauungsplan? Ein Bebauungsplan ist eine kommunale Satzun g, deren Vorschriften zur Nutzung, Bebauung und Gestaltung der Gebäude und Grundstücke für den Eigentümer dauerhaft bindend sind. Ein Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung (zeichnerischen Festsetzungen), ergänzenden textlichen Festsetzungen und einer Begründung. Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen kann die städtebauliche und baugestalterische Qualität eines Gebietes gesichert werden. Zusätzlich können die planungsrechtlichen Voraussetzungen für evtl. beabsichtigte Umbauten (ggf. auch Neubauten) verbindlich festgeschrieben bzw. geschaffen werden. Informationen Ehemalige Wohnstandorte der britisc hen Soldaten in Münster Bebauungsplan Nr. 556 Angelm odde Schlesienstraße / Ostpreußenstraße Bebauungsplan (Planzeichnung) Anlage 1b zur Vorlage Nr. V/0354/2013 Weitere Informationen: muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstandorte.html Bebauungsplan Nr. 556: Angelmodde - Schlesienstraße / Ostpreußenstraße 8,50 m -------- 5,50 m --- HÄUSER Hauptgebäude Angepasst an die vor handene Bebauung sollen auch langfristig nur zweigeschossige, maximal 8,50 m hohe Gebäude (Traufhöhe 5,50 m) mit rotem Klinker das Bild der Siedlung prägen. Das Dach des Hauptgebäudes darf nur als Satteldach mit anthrazitfarbenen Pfannen ausgeführt werden. Dachfenster zur Belichtung sollen möglich sein, Dachgauben sind allerdings ausgeschlossen. Anbauten Zur Erweiterung der Woh nfläche sollen im Anschluss an das Hauptgebäude eingeschossige, max. 3 m hohe Anbauten mit Flachdach errichtet werden können. Deren Ausführung kann beispielsweise auch aus Holz sein oder als Wintergarten gestaltet werden. ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS Dieser Flyer informiert über die aktuellen Pla nungen für den Standort Ostpreußenstraße und veranschaulicht die wichtigsten voraussichtlich geltenden Bau- und Gestaltungsregelungen. Die Gebäude (Doppelhäuser und Reihenhäuser) aus den 1960er Jahren sollten erhalten und rückwärtig zur Vergrößerung der Wohnfläche eingeschossig ausgebaut werden können. Der Bebauungsplan befindet sich derzeit noch im V erfahren (Stand Vorentwurf). Sobald Änderungen an Gebäuden oder auf Grundstücken erfolgen sollen, müssen diese den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Wesentliche Ziele des Bebauungsplans sind: • städtebaulich-gestalterische Qualitäten sichern • Ausbaumöglichkeiten der Gebäude regeln • den ruhenden Verkehr ordnen Der besondere Charme der homogen gestalteten Siedlung soll erhalten bleiben – individuelle Freiheiten sollen gleichwohl verbleiben. Wichtige Hinweise: - Zwischen Albersloher Weg und Schlesienstraße ist künftig eine dichtere und höhere Neubebauung (Geschosswohnungsbau) vorgesehen. - Der Albersloher Weg soll perspektivisch auf drei Fahrspuren ausgebaut werden. VORAUSSICHTLICHE REGELUNGEN DES BEB AUUNGSPLANS sind u.a. folgende: GRUNDSTÜCK Einfriedigungen Hecken und Zäune zur Abg renzung der Grundstücke sollen in bestimmten Bereichen in ihrer Höhe begrenzt werden. Als Sichtschutz zur Nachbarterrasse dürfen blickdichte Zäune (3 m Länge und 2 m Höhe) nur im Anschluss an das Gebäude errichtet werden. Nebenanlagen In gekennzeichneten Ber eichen sollen Gartenhütten erlaubt sein. Sie dürfen max. 2,50 m hoch sein und max. eine Grundfläche von 12,0 m² pro Grundstück haben; Abfallbehälter können eingegrünt im Vorgarten stehen. Stellplatz Garagen oder ebenerdige Ste llplätze sollen dort möglich sein, wo sie im Plan festgelegt sind. Carports sind nur in Bereichen zulässig, die für Garagen vorgesehen sind. Begrünung Bereiche, die nicht ver siegelt werden, sollen möglichst begrünt werden. 3 m Höhe Prin zipskizze Anbau Beispiel Anbau Beisp iel Dachfenster Beispiel Hecke Beispiel Sichtschutz Stellplatz Beispiel Begrünung Prinzipskizze Höhen Doppelhaus
V-0354-2013-Anlage-2a-Begruendung
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2a
zur Vorlage Nr. V/0354/2013
Begründung
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 556:
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................4
3. Planverfahren.........................................................................................................................................5
4. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................5
4.1 Flächennutzungsplan ................................................................................................................. 5
4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 5
5. Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................6
6. Planungsziele ........................................................................................................................................7
7. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................8
7.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 8
7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 9
7.2.1 Art der baulichen Nutzung...............................................................................................10
7.2.2 Maß der baulichen Nutzung............................................................................................10
7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je
Gebäude..........................................................................................................................10
7.2.4 Bauweise und Bauform ...................................................................................................12
7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände ......................................................................12
7.2.6 Material, Farbgebung ......................................................................................................13
7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen ..............................................................................................14
7.2.8 Freiflächen, Begrünung...................................................................................................16
7.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 16
7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ...................................................................... 17
7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur........................................................................................ 17
7.6 Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 18
7.6.1 Öffentliche Grünflächen ..................................................................................................18
7.6.2 Private Grünflächen ........................................................................................................18
7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote.....................................................................................19
7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung .............................................................................19
7.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 20
7.8 Altlasten / Altstandorte.............................................................................................................. 20
7.9 Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................... 20
8. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................21
9. Flächenbilanz.......................................................................................................................................24
10. Gesamtabwägung................................................................................................................................24
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................26
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
In Großbritannien besteht, vergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres.
Zwei Kasernenareale in Münster – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford-Kaserne
in Gievenbeck – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und werden aufgegeben. Die in den
1930er Jahren errichtete York-Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der
Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist voraussichtlich für
das Jahr 2014 geplant.
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 26
Begründung / Seite 2 von 26
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße
Im Stadtgebiet Münsters werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte
der britischen Streitkräfte frei, die sich in den Stadtteilen Gievenbeck, Sentrup, Uppenberg,
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha
Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem
Abzug aus der York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf sind bereits etwa die Hälfte
der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York-Kaserne – frei gezogen worden.
In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck werden auch die
restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräften im Laufe des Jahres 2013
aufgegeben.
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau-Ministerium im Rahmen eines
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne, für Offiziere bzw. Unteroffiziere
der britischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines
Standortes
1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den
damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Während das städtebauliche Konzept von
Seiten der städtischen Stadtplanung vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in
Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministerium entstanden.
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden Siedlungscharakter – insbesondere
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre
„parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit
teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvolle Architektursprache aus. Die
Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m² (überwiegend
Reihenhäuser), die Grundstücksgrößen gehen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m².
1 Lediglich der Wohnstandort Wilhelm-Holthaus-Weg in Gremmendorf stammt aus den 2000er Jahren und wurde als
Ersatz für einen teilabgerissenen Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße
Begründung / Seite 3 von 26
Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Gremmendorf und Angelmodde
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher Lage 2 weisen die Standorte unterschiedliche
Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass der Grad
der Dämmung der Gebäudeaußenwände, des Daches, des Kellers, der Fenster und
Außentüren dem damaligen Standard entspricht
3. Gleichwohl ist die Kubatur der Gebäude
unter städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwiegende Kompaktheit der
Baumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne Aus- und
Anbauten.
4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers- und Stadtteilzusammenhang
je differenziert zu bewerten.
Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten
hat die Stadt Münster ein gesamtstädtisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“
wurde durch den Rat im November 2012
5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6
Dieses gesamtstädtische Konzept hat u. a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der
vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten
2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg.
3 Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Energiepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen.
4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel.
5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat.
6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat.
Begründung / Seite 4 von 26
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße
Wohnwert im Bestand zu erhalten. Dies wird durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz
(Aufstellungsbeschlüsse, Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert 7:
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt;
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums;
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen;
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen (Aus- und Anbau, neues Bauen im
Bestand).
Der Bebauungsplan Nr. 556 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept,
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und
Voraussetzungen.
Abbildung 3: Auszug aus dem Entwicklungskonzept Britenwohnen - Städtebauliche Ziele für den
Standort „Ostpreußenstraße“ (blau: Erhalt, rot: Abriss und Neubau)
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 556 befindet sich im Stadtteil Angelmodde und
liegt innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:
• Im Norden durch Wohnbebauung der Pommernstraße,
• im Osten durch die Schlesienstraße,
• im Süden durch Wohnbebauung der Schlesienstraße,
• im Westen durch eine Waldfläche und Grünanlagen.
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Hiltrup, Flur 25, Flurstücke 163, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 274, 275, 276, 277,
7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, besonders
bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städtebaulicher wie gestalterisch-architektonischer Qualitäten im Ensemble
oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien
Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelgebiete ab.
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße
278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289, 290, 291, 292, 300, 301, 302, 308,
313, 318, 321, 335, 336, 337, 355, 356, 357, 358, 359, 360, 365, 366, 367, 368, 369, 372, 379,
380, 383, 384, 385, 390, 391, 693, 694, 695, 696, 697, 698, 699, 700, 701, 702, 703, 704, 705,
706, 707, 708, 709, 710, 711, 712, 713, 714, 715, 716, 717, 718, 719, 720, 745 und Teile der
Flurstücke 842 und 843.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen
gekennzeichnet.
3. Planverfahren
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch
(BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand;
• die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²;
• die Planung ermöglicht / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;
• Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt (Entfernung zum nächstgelegenen FFH-
Gebiet Wolbecker Tiergarten etwa 4 km).
Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren
gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung
eingestellt. Eingriffe in Natur- und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig; die Vermeidungsgrundsätze
des § 1a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in der Planung und deren Abwägung
berücksichtigt.
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (siehe Kapitel 7.2.1). Die Festsetzung der
Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen: Welche
Vorhaben sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, kann der
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) i.V.m. § 34 BauGB Anwendung
findet.
4. Planungsrechtliche Situation
4.1 Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 556
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des
Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungsplans entsprechen damit dem
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB.
4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB).
Begründung / Seite 5 von 26
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße
Westlich angrenzend besteht der am 11.03.1994 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 390
„Gremmendorf – Südlich Angelsachsenweg / Westlich Otto-Hersing-Weg“, der für einen
Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 556 vom Normannenweg zur Ostpreußenstraße einen
Fuß- und Radweg festsetzt. Östlich angrenzend besteht der Bebauungsplan Nr. 526
„Albersloher Weg – Von Otto-Hersing-Weg bis Osttor / Hiltruper Straße“, der sich derzeit noch
im Verfahren befindet (Aufstellungsbeschluss aus 2009) und die verkehrliche Optimierung und
den Ausbau des Albersloher Weges zum Ziel hat.
In räumlicher Nähe an den Planbereich ist der Wald „Große Lodden“ (angrenzend an den
westlich des Plangebiets liegenden Waldbereich „Pferdebusch“) als Landschaftsschutzgebiet
mit dem Ziel der Erhaltung der Münsterländischen Parklandschaft im Umweltkataster der Stadt
Münster dargestellt.
Weitere Satzungen, Verordnungen oder Pläne (beispielsweise ein Landschaftsplan, Erhaltungs-
oder Gestaltungssatzungen) bestehen für den Planbereich nicht.
5. Räumliche und strukturelle Situation
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Angelmodde südöstlich der Innenstadt Münsters,
unmittelbar westlich der Landesstraße 586, dem Albersloher Weg.
Das Plangebiet ist im südöstlichen Teil des Siedlungsbereichs von Angelmodde befindlich und
wird größtenteils von Wohnbebauungen umschlossen. Westlich grenzt der Waldbereich
„Pferdebusch“ an.
Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung
Der Planbereich umfasst eine II-geschossige reine Wohnbebauung mit nicht ausgebauten
Satteldachstrukturen. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets – mit Ausnahme
eines Trafos auf der zentralen Freifläche – sind nicht vorhanden. Die zentrale Freifläche der
Siedlung wurde als Spielplatz für verschiedene Altersgruppen durch die Bewohner der
britischen Stationierungskräfte genutzt.
Die nähere Umgebung nördlich und südlich des Plangebiets wird durch größtenteils I bis II-
geschossige Wohnbebauung geprägt. Die südlich an das Plangebiet angrenzende Bebauung
an der Schlesienstraße ist denkmalgeschützt. Südöstlich des Plangebiets am Albersloher Weg
befindet sich eine Mehrfamilienhausbebauung mit vier Geschossen.
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Begründung / Seite 7 von 26
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße
Abbildung 4: Britenwohnstandort „Ostpreußenstraße“ in Angelmodde (eigene Darstellung auf
Grundlage des Katasterplans aus dem Jahr 2012)
6. Planungsziele
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw.
zu sichern. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung
der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schaffen, Ausbaumöglichkeiten der
Bestandsgebäude regeln, die „grüne Mitte“ erhalten und den ruhenden Verkehr ordnen. Mit den
Kubaturen der Bestandsgebäude soll behutsam umgegangen, aber ebenfalls Anbaupotenziale
zur Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden.
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten-Wohnstandort „Ostpreußenstraße“
konkretisiert das gesamtstädtische „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in
Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt
8:
• Sicherung der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers, bezogen auf ihre
Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild.
• An-/ Ausbaukonzept: rückwärtige, erdgeschossige Ausbauzonen an die Hauptbaukörper
(Erweiterung) zur Erhöhung der Wohnfläche je Gebäude.
• Sicherung und öffentliche Nutzung der „grünen Mitte“ des Quartiers.
8 Der Abriss und die Neubebauung des Bereichs östlich der Schlesienstraße – Zielrichtung Mehrfamilienhausbau soll
in einem separaten, später fo lgenden Planverfahren geregelt werden und ist deshalb nicht Bestandteil des
Plangebiets.
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße
• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs je Grundstück /
Wohneinheit; Erhalt bzw. Erweiterung bestehender Sammelgaragen bzw. Überplanung und
Abriss am Zugangsbereich zur öffentlichen Grünfläche.
• Herstellung einer Fuß- und Radwegverbindung zum Anschluss an den Normannenweg.
Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 556 durch entsprechende zeichnerische
und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).
7. Inhalte des Bebauungsplans
7.1 Grundzüge der Planung
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind die überbaubaren
Grundstücksflächen in Verbindung mit entsprechenden Höhenfestsetzungen für die Baufenster,
die gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude sowie die Festsetzungen zur Anordnung der
Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr
qualitätvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Veränderungs-
oder Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden vergleichsweise strikte und
siedlungseinheitliche Festsetzungen zu Dachform, Gebäudehöhe und Baukörperstellung,
Materialität und Farbgebung getroffen.
Hiermit wird gesichert, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der Siedlung
„aus einem Guss“ – die sich bisher unbeeinflusst von individuellen baulichen Veränderungen
(mit Ausnahme von kleineren Grundrissänderungen innerhalb der Gebäude) zeigt – und die
dadurch entstehende gestalterische Qualität der Siedlung erhalten bleiben. Die ursprünglich
errichtete Siedlung ist heute noch ablesbar. Die Gebäude sollen aber gleichwohl – in einem
städtebaulich und gestalterisch verträglichen Maße – den heutigen und zukünftigen Wohn- und
Gestaltungsbedürfnissen der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung tragen.
Abbildung 5: Schrägluftbild (Quelle: Blossey, 2012)
Begründung / Seite 8 von 26
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße
7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
Das städtebauliche Entwurfskonzept der aus den 1960er Jahren stammenden Siedlung ist
durch die „grüne Mitte“, eine großzügige, keilförmige Grünachse, die als Spielplatz genutzt
wurde, gekennzeichnet. Der um die „grüne Mitte“ verlaufende, großzügig dimensionierte
Straßenraum in einer Ringerschließung gliedert das Baugebiet in einen äußeren und einen
inneren Bereich.
Der nördliche (Bereich 1) und westliche Bereich (Bereich 3) nimmt die größtenteils
zweigeschossige Doppelhausbebauung auf. Die im äußeren Bereich liegenden Doppelhäuser
und zwei Einfamilienhäuser sind westausgerichtet (Bereich 1 und Bereich 3), die im inneren
Bereich liegenden Doppelhäuser (Bereich 2) haben eine Südausrichtung. Die im westlichen
Planbereich befindlichen zwei Einfamilienhäuser (Bereich 3), die die Doppelhausstrukturen
unterbrechen, springen von der Erschließungsstraße zurück und bilden in dem Kurvenbereich
eine besondere städtebauliche Situation.
Im Gebäudebestand aus den 1960er Jahren wurden sukzessive seit Anfang der 1990er Jahre
die Fenster (Isolierverglasung) und Außentüren erneuert. Diese Bauteile sind somit
höherwertiger als der Standard zum Zeitpunkt des Baus der Wohngebäude. Die Fassade und
das Dach wurden hingegen nicht saniert.
Abbildung 6: Bereiche im Bebauungsplan
Das südliche Plangebiet (Bereiche 4 und 5) ist durch Reihenhausbebauung gekennzeichnet.
Die Reihenhauszeilen im inneren Plangebiet (Bereich 4) sind nach Westen ausgerichtet, die
Reihenhauszeilen im südlichen Plangebiet (Bereich 5) sind südausgerichtet.
Begründung / Seite 9 von 26
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße
Der ruhende Verkehr wird derzeit zum Teil durch Garagenhöfe gedeckt, die sich innerhalb der
„grünen Mitte“ oder unmittelbar angrenzend befinden. Lediglich die zwei Einfamilienhäuser und
auch die im inneren Bereich liegenden Doppelhäuser haben Garagen. Ansonsten ist der
ruhende Verkehr nicht geordnet, zum Teil wird im öffentlichen Straßenraum oder ungeordnet im
Vorgarten geparkt.
Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung dieser Qualitäten und
zur Anpassung an derzeitige und zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen
getroffen.
7.2.1 Art der baulichen Nutzung
Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festlegung
von Baugebietstypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.
Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als
ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind damit (weiterhin) nicht möglich. Was
sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) BauGB i.V.m. § 34 BauGB
Anwendung findet. Gleichzeitig wird eine andersartige Nutzung mit hohem Stellplatzbedarf
(beispielsweise nicht störende Gewerbebetriebe) durch die Festlegung der Stellplätze und
Garagen entsprechend (siehe Kapitel 7.2.7) oder auch aufgrund der Grundstückszuschnitte und
überbaubaren Flächen reguliert.
7.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Um eine effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens zu ermöglichen, sind die begrenzenden
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i.V.m. der
Dachform eindeutig und ausreichend definiert (siehe in den folgenden Kapiteln), so dass eine
das Maß der baulichen Nutzung bestimmende Grund- und Geschossflächenzahl nicht
festgesetzt wird.
7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je
Gebäude
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfokussiert und eng durch
Baugrenzen definiert (Baufenster). Die überbaubare Grundstücksfläche der Bestandsgebäude
orientiert sich am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur der Siedlung in
heutiger Form zu erhalten. Auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Überschreitung der
festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bei energetischer Sanierung von Gebäuden
wird hingewiesen.
Gleichzeitig werden Neubau- und Nachverdichtungspotenziale im Plangebiet festgesetzt:
Jedes Gebäude erhält für seinen rückwärtigen Bereich zusätzlich eine 5,0 m tiefe Ausbauzone,
in der dem Hauptgebäude höhen- und baumassenbezogen untergeordnete Anbauten zur
Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden. Dies entspricht einem der Gebäudetiefe des
Hauptbaukörpers angemessenen Maß, welches ergänzend zum Bestandserhalt die individuell
nutzbare Möglichkeit gibt, die Wohnfläche merklich, gerade im Erdgeschossbereich und zur
Gartenzone hin zu vergrößern. Diese Optionen sind – trotz der im Bestand in rückwärtigen
Bereichen des Gebäudes befindlichen Außentreppen zum Keller – als Angebot zur Erweiterung
der Wohnfläche wichtig und im Sinne des nachhaltigen Erhaltes von Wohnqualität und -
angeboten in der Siedlung und im Stadtteil geboten.
Begründung / Seite 10 von 26
Stadtplanung
Verkehrsplanung
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Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße
Lediglich auf den großen Grundstücken mit Einfamilienhäusern sind die überbaubaren
Grundstücksflächen auch in Nord-Süd-Richtung erweitert, um zukünftig eine dichtere Bebauung
(großes Einzelhaus oder Einzelhaus in ein Doppelhaus) zu ermöglichen. Durch das auch hier
am Bestand orientierte, von der Straße weiter zurück springende Baufeld wird gleichzeitig der
städtebaulich prägende Rücksprung der Einfamilienhausgebäude im städtebaulich prägnanten
Kurvenbereich durch die überbaubare Grundstücksfläche entsprechend gesichert.
Im nordwestlichen Planbereich (Bereich 1) ist ein zusätzliches Baufeld für einen Neubau
vorgesehen. Dieses fügt sich in die Struktur der westausgerichteten Doppelhäuser ein. Ein
möglicher Anbau ist hier ebenfalls auf 5,0 m festgesetzt, so dass Neu- und Altbauten
städtebaulich harmonieren.
Vollgeschosse
Die zulässige Geschosszahl für die Bestandsgebäude ist bestandsorientiert auf zwingend II
Vollgeschosse festgesetzt, um die prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter
städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der
Bestandsgebäude zu erhalten und im Falle von Abbruch / Neubau eingeschossige, weniger
dichte beziehungsweise dichtere Bebauungen und Gebäudehöhen als Hauptgebäude
auszuschließen.
Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche im rückwärtigen Bereich dürfen maximal
eingeschossig realisiert werden, um gegenüber den Bestandsgebäuden untergeordnet zu
verbleiben und die städtebauliche Typik und Grundkubatur der Bestandgebäude nicht zu stark
zu überformen.
Eine Terrassennutzung dieser Anbauzonen ist gemäß textlicher Festsetzung (TF) 2.2.3
ebenfalls möglich. Aus gestalterischen Gründen (Vermeidung von Verunklarung und
Unproportionalität des zweigeschossigen Hauptbaukörpers) sind Überdachungen der Terrassen
nicht zulässig; Brüstungen und Umwehrungen der Terrassen sind zur Vermeidung von
unverhältnismäßiger Massivität und Höhenentwicklung der Anbauzone auf eine Höhe von 1,10
m oberhalb der Oberkante der Terrassenfläche begrenzt (vgl. TF 2.2.3).
Trauf- und Gebäudehöhen
Im engen Zusammenhang mit der Anzahl der Vollgeschosse (und der Dachform und -neigung)
ist die Festsetzung der Bauhöhen zu sehen. Hier ist es zielführend, die Trauf- und
Gebäudehöhen auch für künftige bauliche Veränderungen oder den Abbruch-Neubau-Fall
bestandsorientiert festzusetzen, um die Grundproportion und damit die prägende
Zweigeschossigkeit der Gebäude zu gewährleisten.
Im Gebäudebestand aus den 1960er Jahren wurden sukzessive seit Anfang der 1990er Jahre
die Fenster und Außentüren erneuert. Die Fassade und das Dach wurden nicht saniert. Um
eine Sanierungen des Daches dennoch zu ermöglichen, sind leicht erhöhte
Gesamtgebäudehöhen für den Bestand festgesetzt (etwa +0,25 m bei Doppelhäusern, +0,38 m
bei Reihenhäusern); die Traufhöhenfestsetzung ist dem Bestand angepasst, um hier bewusst
eine Erhöhung des Drempels und Veränderung der Proportion der Gebäude zu vermeiden. In
der Planzeichnung sind die Höhenfestsetzungen in Meter (m) über Normalhöhennull (NHN)
entsprechend dem bestehenden Geländeniveau festgelegt, um eine hinreichend bestimmte
Höhe festzusetzen. Dies entspräche – rein am Gebäude gemessen – folgenden Bauhöhen:
• Hauptgebäude: Traufhöhe = 5,50 m und Firsthöhe = 8,50 m
• Eingeschossige Anbauen: Bauhöhe (Attika) = 3 m
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Auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Überschreitung der festgesetzten Höhenmaße
bezüglich der energetischen Sanierung von G ebäuden (Dachdämmung) wird hingewiesen (vgl.
Hinweis 3.2).
Als Orientierungspunkte für die Höhenangaben dienen eingemessene Kanaldeckel im
öffentlichen Straßenraum.
Abgrabungen und Aufschüttungen sind im Plangebiet nicht zulässig, um die Vorgärten
entsprechend frei zu halten und die bestehenden Prägungen des Geländes und der
bestehenden Gebäude dauerhaft zu erhalten (vgl. TF 1.5).
Diese einschränkend und zur Kubatur stark bestandsorientiert vorgenommenen Festsetzungen
stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen
auf gewünschte bauliche Veränderungen keine besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum
einen sind die Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das
planerische Ziel; zum anderen erfolgt eine Optimierung der baulichen Bestandssituation durch
eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung. Auch die an heutige
energetische Ansprüche angepasste Dämmung bzw. Sanierung der Dachhaut der Gebäude
wird aktiv ermöglicht.
Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und auch das nördlich und südlich an das
Plangebiet angrenzende Wohnumfeld lassen sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den
aktuellen Zulässigkeiten auf Grundlage von § 34 BauGB keine Schlechterstellungen mit Blick
auf bauliche Veränderungen und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans
feststellen
9. Merkliche Eingriffe in bestehende planungsrechtliche Zulässigkeiten sind mit den
prioritär erhaltungsorientierten Festsetzungen des Bebauungsplans insofern nicht verbunden.
7.2.4 Bauweise und Bauform
Im Plangebiet ist die geschlossene Bauweise festgesetzt. Da die Hauptgebäude durch
Anbauten im rückwärtigen Bereich erweitert werden können, soll auch hier auf die
Grundstücksgrenze gebaut werden können, um eine maximale Ausnutzung der Fläche auf der
gesamten Gebäudebreite zu gewährleisten.
Mit Blick auf die maximale I-Geschossigkeit der Anbauten ist dies auch verträglich, wenn nicht
alle Eigentümerinnen und Eigentümer dies umsetzen – es entsteht eine maximal 3 m hohe und
5 m lange Grenzbebauung; „im Gegenzug“ ist auf Grundlage der aktiven Festsetzung der
geschlossenen Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstückseigentümer auf die
Zustimmung des/der Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen.
7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände
Als Dachformen werden für die II-geschossigen Hauptgebäude bestandsorientiert Satteldächer
in ebenfalls an die bestehende Situation angepasst vorgegebener Firstrichtung und für die I-
geschossigen Anbauten sowie Garagen Flachdächer festgesetzt, um die bestehende
städtebauliche und Architekturqualität zu bewahren und dem Gebiet weiterhin eine
eigenständige und einheitliche Prägung zu geben.
Die Anbauten sind aufgrund der Flachdächer wiederum dem Hauptgebäude untergeordnet,
werden als Ergänzung des ursprünglichen Gebäudes als Neubau kenntlich und ermöglichen
eine optimale Ausrichtung für solartechnische Anlagen.
Um einer Verunstaltung der siedlungsprägenden Dachlandschaft entgegenzuwirken und die
bereits im Bestand vorhandenen, energietechnisch sehr vorteilhaften kompakten Dachformen
9 bezogen auf die Ausbauzonen sogar über das heutige Maß des § 34 BauGB hinaus.
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beizubehalten, sind Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel unzulässig (vgl. TF
2.2.1). Dachflächenfenster zur Belichtung des Dachbodens sind hingegen zulässig. Die
ebenfalls das Erscheinungsbild der Siedlung gestalterisch prägenden und für die Siedlung und
die Entstehungszeit der Siedlung typischen traufseitig geringen bzw. ortgangsseitig nicht
vorhandenen Dachüberstände werden ebenfalls bestandsorientiert begrenzt und definiert (vgl.
TF 2.2.4).
Kompensatorisch für diese stark bestandsorientierten Festsetzungen und Beschränkungen
einer Dachgeschoss(aus)nutzung wirken die individuellen eingeschossigen Ausbauzonen.
Die Nutzung der Dachgeschosse ist unabhängig von energetischen Gesichtspunkten bezogen
auf die bestehenden und definierten maximalen Trauf- und Firsthöhen in Verbindung mit der
geringen Grundfläche und den Dachkonstruktionen zudem wenig wirtschaftlich, da mit
deutlichen Wohnflächenverlusten im 2. Vollgeschoss verbunden, und zudem wenig
zweckmäßig, da eine erforderliche Stehhöhe maximal unter der Firstpfette besteht – eine
Nutzung der Dachgeschosse, beispielsweise als Galerie, ist gleichwohl nicht ausgeschlossen,
da das Einziehen von Dachflächenfenstern oder die Ergänzung giebelseitiger Fenster nicht
durch Festsetzungen ausgeschlossen wird.
Diese einschränkend vorgenommenen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen
Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf gewünschte bauliche
Veränderungen keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum einen sind die
Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel; zum
anderen erfolgt eine aktive Veränderung bzw. Optimierung der baulichen Bestandssituation
durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung.
7.2.6 Material, Farbgebung
Dach
Kein Regelungsbedarf besteht hinsichtlich des Materials und der Farbgebung für Doppelhäuser
oder Hausgruppen, um eine einheitliche Gestaltung der zusammenhängenden Hauseinheit und
der gesamten Wohnsiedlung zu erhalten, da nur anthrazitfarbene Ton- und Betondachziegel
zugelassen werden (vgl. TF 2.2.5). Diese am Bestand orientierte Dacheindeckungsfarbe stellt
eine gestalterisch gleichmäßige Dachlandschaft sicher.
Abbildung 7: Bestandsbebauung
Fassade
Innerhalb des Plangebiets ist für die Wohngebäude – vergleichbar den Regelungen zur
Dachgestaltung – als Fassadenmaterial nur roter bis rotbrauner Klinker in einem bestimmten
Farbspektrum (vgl. TF 2.3.1) zulässig. Durch die Beschränkung auf das „Leitmaterial“ Klinker
für die Hauptgebäude behält das Baugebiet seine eigenständige Prägung und seinen
gestalterischen Zusammenhang.
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Für die eingeschossigen Anbauten und für Garagen wird, um gestalterische Freiheiten zu
lassen, lediglich festgesetzt, dass die verwendeten Fassadenmaterialien nicht glänzend sein
dürfen. Auf eine Festlegung der Materialart wird verzichtet, da der Hauptkörper in
Klinkerausführung durch die Kubatur und Höhenentwicklung prägend ist. Lediglich
Doppelgaragen sind im Bezug auf ihre Höhe maßgleich zu errichten, um Versprünge zu
vermeiden.
Bezogen auf die Festsetzungen zu Materialität und Farbgebung für Dach und Fassade sichern
diese einen einheitlichen gestalterischen Duktus für die gesamte Wohnsiedlung und damit auch
eine prägende Standortqualität im Sinne der Erhaltung einer dauerhaften Werthaltigkeit der
Immobilien. Dabei erlauben die baugestalterischen Vorgaben nicht nur eine einzige Lösung:
zulässige und bewusste Varianzen der Farbgebung in einer „Farbfamilie“ sowie die Wahl des
Klinkers und des Dachziegels bleiben ansonsten unbeeinflusst, um die individuelle Gestaltungs-
und Baufreiheit nicht über Gebühr zu beschränken.
Abbildung 8: Fassaden im Bestand
7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen
bepflanzt sind. Bisher sind im Plangebiet drei Garagenhöfe (Sammelgaragen) und für einen
Teilbereich im Norden Garagen vorhanden.
Um den gestalterisch im Zusammenwirken von öffentlichem mit halböffentlichem Raum sehr
bedeutsamen und damit sensiblen Vorgartenbereich vor baulichen Anlagen zu schützen und
gleichzeitig ein im Zusammenwirken mit den bestehenden Freiraum- und baulichen Qualitäten
städtebaulich-gestalterisch siedlungsverträgliches und angemessenes Stellplatzkonzept für die
gesamte Siedlung zu entwickeln, werden die Stellplätze der Siedlung zum Teil neu geordnet.
Diesem Konzept der räumlichen Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen
Stellplätzen und / oder Garagen, teilweise als Gemeinschaftsanlagen, liegt die realistische
Annahme zu Grunde, jeder Wohneinheit im Plangebiet mindestens einen Stellplatz auf eigenem
Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe anzubieten.
Deshalb sind die baurechtlich notwendigen (Gemeinschafts-) Garagen und (Gemeinschafts-)
Stellplätze entsprechend nicht in den Vorgartenzonen sondern nur innerhalb der dafür
festgesetzten Standorte außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig (vgl. TF 1.2.1).
Die Gemeinschaftsgaragen westlich der Grünfläche und Gemeinschaftsstellplätze werden
planerisch festgesetzt, um städtebaulich sinnvoll und sparsam im Zusammenhang mit
Versiegelungseffekten umzugehen. Der Garagenhof östlich der öffentlichen Grünfläche und
westlich der Schlesienstraße soll abgerissen werden, um die durchgehende, öffentliche
Grünfläche zu realisieren. Die Gemeinschaftsgaragen sollen den Reihenhäusern zugeordnet
werden, wobei letztendlich hier die Vermarktung über die genauere Zuordnung zu den
jeweiligen Wohnhäusern und Eigentumsverteilung entscheidet (Gemeinschaftseigentum etc.).
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Garagen als bauliche Anlage sind lediglich in den Garagenhöfen als Gemeinschaftsgarage oder
im Bauwich der Einzel- oder Doppelhäuser zulässig und räumlich ebenfalls festgelegt. Um im
Bereich 3 aufgrund der im Bestand vorhandenen Fensteröffnungen und seitlichen Kellertreppen
eine flexiblere Garagenanordnung zu ermöglichen, ist hier der Bereich für Garagen größer
gehalten, jedoch mit der Begrenzung, dass Garagen maximal in der Größenordnung von 3 mal
9 m zulässig sind (vgl. TF 1.2.1). Somit kann die Garage am Haus oder an der
Grundstücksgrenze errichtet werden. Die Garagen in den anderen Bereichen 1, 4 und 5 sind
entsprechend im Bauwich nach hinten zurückgesetzt, da im Bestand vorhandene
Fensteröffnungen eine Garage im vorderen Bereich nicht ermöglichen. Der negative
städtebauliche Aspekt eines größeren Versiegelungsgrades durch längere Zufahrten wird in der
Abwägung der Belange vom städtebaulichen Ziel der nicht in den Vordergrund tretenden,
zurückversetzten Anordnung der Garagen überwogen. Im Bereich 2 werden die Garagen wie im
Bestand als grenzständige Doppelgaragen mit Abstand zum Haus festgesetzt.
Carports oder überdachte Stellplätze sind auf den als „St“ definierten Flächen zur Erhaltung der
Transparenz des Zusammenwirkens von öffentlichem und halböffentlichem Raum
ausgeschlossen. Auf festgesetzten Flächen für Garagen sind diese demgegenüber ebenfalls
zulässig.
Jedem Grundstück / jedem Haus kann mindestens ein Stellplatz oder eine Garage zugeordnet
werden. Zusätzlich sind etwa 10 Plätze für den ruhenden Verkehr mehr als Grundstücke
vorhanden. Somit können in einigen Häusern zwei Wohneinheiten realisiert oder auch nicht
störende Gewerbebetriebe mit höherem Stellplatzbedarf realisiert werden, da eine
Beschränkung der Wohneinheiten nicht vorgesehen ist (s. Kapitel 7.2.3). Dies hängt von der
jeweiligen Zuordnung der Garagen und Stellplatzflächen zu den Häusern im Rahmen der
Vermarktung ab.
Die detaillierte Zuordnung zu den jeweiligen Grundstücken ist nicht mehr eine städtebauliche
Frage, sondern die praktische Umsetzung in der Vermarktung des gesamten Bestands-
Wohnstandortes durch die vormalige Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben –
BImA).
Nebenanlagen wie beispielsweise Gartenhütten sind bisher im Plangebiet nicht vorhanden.
Diese sollen künftig durchaus zulässig sein, im städtebaulichen Kontext jedoch ebenfalls nach
einem sinnhaften Konzept räumlich geregelt: Insofern sind zeichnerisch aktiv entsprechende
Flächen für Nebenanlagen festgesetzt, die sich auf die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke
beziehen, um die Vorgärten von baulichen Anlagen frei zu halten. Im westlichen Plangebiet ist
der Bereich für Nebenanlagen im rückwärtigen Bereich entlang des Bachs zurück genommen,
um die Versiegelung des Uferbereichs zu reduzieren.
Die Fläche für Nebenanlagen für den Bereich der mittig liegenden Reihenhäuser (Bereich 4) ist
enger festgesetzt, da die Nebenanlagen zur Erschließungsfläche (gleichzeitig Dungweg) liegen.
Gleichzeitig wird dadurch ein ausreichender Gartenbereich gewährleistet und die Versiegelung
der Grundstücke gering gehalten.
Anlagen für Abfallbehälter sind auch außerhalb der für Nebenanlagen festgesetzten Flächen
zulässig, da diese aufgrund der kleineren Größe im Vorgarten verträglich sind.
Um vor dem Hintergrund der die Siedlung prägenden, großen und zusammenhängenden Grün-
und Freiflächenanteile der Grundstücke keine „Zersiedlung“ und möglichst geringe
Versiegelung der privaten Freiflächen mit weiteren baulichen Anlagen zu erreichen, beträgt die
Grundfläche für Nebenanlagen maximal 12,0 m² und die Höhe maximal 2,5 m. Da Garagen und
Stellplatzanlagen gemäß BauGB keine Nebenanlagen sind, sind diese von dieser
Flächenbegrenzung ausgenommen. Hierfür sind außerhalb der überbaubaren Flächen
entsprechende Bereiche festgesetzt.
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7.2.8 Freiflächen, Begrünung
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen ist die
vorwiegende Freiflächengestaltung der gesamten Grundstücke durch freie Rasenflächen und
Einzelbäume. Teilweise sind, um den privaten, rückwärtigen Garten in Richtung öffentlicher
Erschließungsfläche zu schützen, Zäune und Hecken im Bestand bereits vorhanden. Diese
unterbrechen durch ihre Transparenz und geringe Höhe jedoch nicht den gartenstädtischen
Charakter. Um diesen Eindruck der vorwiegend freien Vorgartenbereiche als sehr
charakteristisches Siedlungsmerkmal zu erhalten, werden bezüglich der Einfriedung folgende
Festsetzungen getroffen:
Im gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im Vorgartenbereich nicht zulässig, um
den Eindruck der begrünten Vorgärten weiterhin zu gewährleisten. Dieser Bereich – jeweils vor
den Hauseingängen zwischen Haus und Erschließung – ist in der Planzeichnung entsprechend
gekennzeichnet. An den öffentlichen Verkehrsflächen und den damit zum öffentlichen Raum
liegenden Vorgärten (insbesondere südausgerichtete Gebäude in den Bereichen 2, 3 und 5)
werden Einfriedungen größtenteils ausgeschlossen, um eine visuelle Erlebbarkeit der
Straßenräume zu ermöglichen. Im übrigen Bereich – d.h. jeweils die rückwärtigen, hinter dem
Haus liegenden Grundstücksflächen – sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B.
Jägerzaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von 1,0 m oder Hecken bis zu einer Höhe
von 2,0 m zulässig, um den privaten, rückwärtigen Gartenbereich durch Einfriedungen zu
schützen. In Verbindung mit einer Hecke sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form bis zu
einer Höhe von 2,0 m ebenfalls zugelassen. Feste, blickdichte Einfriedungen wie Mauern sind
ausgeschlossen, um den prägenden, durchgrünten Charakter der Siedlung zu erhalten (vgl. TF
2.1.1). Die Höhen orientieren sich an den Vorgaben der Landesbauordnung.
Um die Privatsphäre jedes Einzelnen zu w ahren und die unmittelbaren privaten Garten- und
Terrassenbereiche insbesondere in den schmalen Reihenhausgrundstücken abschirmen zu
können, sind blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen nur im rückwärtigen Grundstücksbereich
auf Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von 3,0 m je Baugrundstück,
unmittelbar im Anschluss an die Anbauten zulässig. Zum Teil sind diese
Terrassenabgrenzungen in Form von Holzzäunen bereits vorhanden. Die Höhe ist hier
ebenfalls auf 2,0 m beschränkt, um sich dem Gebäude und dem möglichen Anbau
unterzuordnen (vgl. TF 2.1.2). Auf der Dachterrasse sind Brüstungen in max. 1,10 m Höhe
zulässig, um den Anbau weiterhin dem Hauptgebäude untergeordnet wirken zu lassen. Auch
Überdachungen der Anbauten sind aus diesem Grunde ausgeschlossen.
Bezüglich der Einfriedungen wird insofern zum einen der prägende Gesamtcharakter der
Siedlung erhalten, zum anderen aber auch privaten Bedürfnissen und Gestaltungsfreiheiten
abwägend Rechnung getragen.
7.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Das Wohngebiet ist über den Albersloher Weg an das örtliche Straßennetz angebunden. Das
Plangebiet wird durch eine öffentliche Ringerschließung (Ostpreußenstraße / Schlesienstraße)
erschlossen. Diese Erschließung wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der
Erschließungsstich mit beidseitigem Gehweg weist einen Querschnitt von etwa 8,2 bis 8,7 m
auf.
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist eine ausreichende Anzahl an Flächen für
Besucherstellplätze und das Parken im öffentlichen Raum möglich bzw. vorgesehen. Die bisher
für Besucherstellplätze genutzten Parktaschen im westlichen Bereich der Siedlung werden den
privaten Grundstücken zugeschlagen (zukünftige Nutzung als Vorgarten und Stellplätze bzw.
rückwärtiger Garten und Nebenanlagen) bzw. zur Erweiterung des Garagenhofes genutzt.
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Die mittig im Gebiet liegenden Reihenhäuser werden durch private Wohnwege, die mit Geh-,
Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger (GFL/AE) belegt
werden, festgesetzt. Für die Hausgruppen (H) ist sinnhaft ein Dungweg von 1,5 m Breite im
rückwärtigen Bereich der Grundstücke vorgesehen und als mit einem Gehrecht für die Anlieger
(G/A) zu belastende Fläche festgesetzt. Diese städtebauliche Vorkehrung optimiert die
Grundstückserreichbarkeit für Transport- und gartenpflegerische Zwecke merklich.
Entsprechend den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 390 wird im
Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 556 vom Normannenweg zur Ostpreußenstraße weiterhin
ein Fuß- und Radweg festgesetzt, um das Fuß- und Radwegenetz weiter auszubauen, eine
Quartiersverknüpfung zu erreichen und das Plangebiet optimal in der Stadtteilstruktur zu
vernetzen.
7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur
Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas erfolgt über bestehende Leitungssysteme der
Stadtwerke Münster. Der in der öffentlichen Grünfläche vorhandene Trafostandort wird als
Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität gesichert. Als Zuwegung
(beispielsweise bei Wartungs- und Reparaturarbeiten) zum Trafo ist die angrenzende
Erschließungsfläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Erschließungsträger
(GFL/AE) belegt.
Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind – sofern erforderlich –
die öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend für die gegebenenfalls ergänzende Aufnahme von
Leitungen dimensioniert.
Die Entwässerung erfolgt nach wie vor im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und
Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle in der Ostpreußenstraße abgeleitet
werden.
Leitungsrechte müssen planungsrechtlich im Plangebiet nicht gesichert werden, sondern sind
privatrechtlich wenn nötig als Dienstbarkeit zu regeln.
Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma. Durch die Ringerschließung und den
ausreichend dimensionierten Straßenraum ist die Fläche für ein 3-achsiges Müllfahrzeug von
12 m Länge ausreichend dimensioniert. Die mittig liegenden Reihenhäuser können nicht
angefahren werden und müssen entsprechend gesammelt an der öffentlichen Verkehrsfläche
(Ostpreußenstraße, Ringerschließung) ihre Abfallbehälter am Abholtag positionieren. Gleiches
gilt für die am nördlichen Plangebietsrand über eine kurze private Sticherschließung
erschlossenen Doppelhaushälften. Dies ist aufgrund der geringen Entfernungen zumutbar und
rechtfertigt nicht die Festsetzung verbreiterter, öffentlicher Erschließungsstiche.
7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur
Aufgrund der durch den Abzug der Briten frei werdenden Wohneinheiten wurde für den Stadtteil
geprüft, ob sich neue Infrastrukturbedarfe ergeben.
Für die Wohnbauentwicklung sämtlicher Britenwohnungen in Gremmendorf / Angelmodde West
ergibt sich ein Bedarf von zwei Kindertagesstätten mit jeweils fünfgruppigen Einrichtungen im
Stadtteil. Da der Bedarf im Plangebiet an der Ostpreußenstraße nicht gedeckt werden soll,
werden hierfür Flächen am Wohnstandort „Zum Erlenbusch“ sowie auf dem Areal der
ehemaligen York-Kaserne intensiv geprüft. Auch die an das Plangebiet unmittelbar
angrenzende, vom Plangebiet nicht erfasste Fläche zwischen Schlesienstraße und Albersloher
Weg wird im Rahmen einer künftigen neubaulichen Entwicklung in diese bedarfsorientierte
Prüfung einbezogen.
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Die nächstgelegenen Grundschulen sind die Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde,
die Idaschule sowie die Eichendorffschule Angelmodde. Insbesondere die Annette-von-Droste-
Hülshoff-Schule Angelmodde mit der geringsten Entfernung zur Ostpreußenstraße verfügt nach
der aktuellen Schülerprognose über ausreichend freie Kapazitäten.
7.6 Grünflächen / Begrünung
7.6.1 Öffentliche Grünflächen
Die zentrale, ehemals von den Briten als Spielplatz genutzte Freifläche wird als öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung bespielbare Rasenfläche festgesetzt. Ein Bedarf an
öffentlichen Spielflächen besteht nicht. Die zentrale Grünfläche wird somit als durchgehende,
dauerhafte extensive Grünfläche (bespielbare Rasenfläche mit Einzelbäumen) langfristig
gesichert. Durch die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen im Westen und Osten ist eine
Anbindung und Durchgängigkeit für Fußgänger gesichert.
Angrenzend zur Ostpreußenstraße liegt der Kinderspielplatz Frankenweg mit 1.231 m² (B/C-
Bereich). Dieser Spielplatz wird zukünftig über einen im Bebauungsplan festgesetzten Fuß- und
Radweg an die Ostpreußenstraße erschlossen sein. Der Spielplatz liegt in ca. 300 m
Entfernung zum Spielplatz an der Ostpreußenstraße. In den beiden, für den Bedarf relevanten
statistischen Gebieten 8147 und 8614, in denen der Spielplatz Frankenstraße und die
Ostpreußenstraße liegen, leben zurzeit 1.340 Einwohner. Die Spielplatzversorgung liegt hier bei
92 %, eine gute Versorgung für diesen Bereich. Da der Albersloher Weg eine starke Zäsur
zwischen der Ostpreußenstraße und dem Spielplatz Vogelrohrsheide ist, kann zukünftig der
Spielplatzplatz Frankenweg sicher über den Fuß- und Radweg erreicht werden.
Aufgrund der guten Spielplatzversorgung im weiteren Stadtbereich und im Hinblick auf die
stadtwirtschaftlichen Gründe kann nicht empfohlen werden, den Spielplatz an der
Ostpreußenstraße von den britischen Streitkräften zu übernehmen.
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 556 sieht in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche
vor, die extensiv (Raseneinsaat, Wege) hergestellt werden soll. Diese geplante „Grüne Mitte“
wird als Rasenfläche weiterhin nutz- und bespielbar sein.
7.6.2 Private Grünflächen
Um eine optimale Einbindung von neuen Garagen in den privaten Freiraum zu gewährleisten,
im öffentlichen Raum den visuellen Eindruck der gartenstadtprägenden Qualitäten der
Wohnsiedlung zu erhalten und rein praktisch auch Vandalismus zu verhindern, sind Fassaden,
deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen weniger als 2 m beträgt, gärtnerisch zu
begrünen (vgl. TF 1.3.2). Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Dies betrifft die an dem
Fuß- und Radweg liegenden Garagen der Doppelhäuser und die in Richtung der öffentlichen
Grünfläche liegenden Garagen der Reihenhauszeile.
Nebenanlagen – mit Ausnahme von Anlagen für Abfallbehälter – sind nur innerhalb der dafür
festgesetzten Flächen zulässig. Die Abfallbehälter sollen, wenn Sie im Vorgarten stehen,
eingegrünt werden, um diese bauliche Anlage im sensiblen Vorgartenbereich entsprechend
zurückhaltend zu gestalten.
Im Bebauungsplan ist entsprechend, um den Uferbereich des Baches von baulichen Anlagen
frei zu halten, der Bereich für Nebenanlagen zurück genommen (Grundstücke der
Doppelhäuser im Bereich 3). Die Wohngebäude und Anbauten haben bereits durch die
Orientierung zur Ostpreußenstraße und den dort festgesetzten überbaubaren Bereich einen
entsprechenden Abstand zum Bach. Um die Anbauten und Nebenanlagen auf weniger tiefen
Grundstücken gewährleisten zu können, ist nicht ein zusätzlicher unbebauter Bereich von 3 m
ab der Böschungsoberkante von baulichen Anlagen frei gehalten, sondern der Bach sowie die
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Uferböschung selbst, um hier dem vorgehenden Belang des Wohnens gerecht zu werden. Da
sich entlang des Bachverlaufs größtenteils Gartenflächen befinden und weiterhin auch die
Größe der Nebenanlagen auf 12 m² beschränkt ist, wird der größtmöglichste Bereich entlang
des Baches von Versiegelung freigehalten.
Gleichzeitig ist der Uferbereich des Baches von baulichen Anlagen frei zu halten und
unversiegelt zu gestalten (vgl. TF 1.6). Ein entsprechender Hinweis erläutert, dass die
Eigentümer alles zu unterlassen haben, was weiterhin die Sicherheit und den Schutz der Ufer
gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde (vgl.
textl. Hinweis 3.7).
Eine Ausweisung des Uferbereichs als öffentliche Grünfläche wird aus inhaltlichen und
stadtwirtschaftlichen Gründen nicht verfolgt, da es sich um bereits in langer Wohn- und
Gartennutzung befindliche, private Grundstücksflächen handelt. Gemäß § 97 Abs. 6 des
Landeswassergesetzt NRW (LWG) haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des
Gewässers und seine Anlieger (in diesem Falle private Eigentümer) alles zu unterlassen, was
die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen
oder wesentlich erschweren würde. Bauliche Anlagen (beispielweise Gebäude, Nebenanlagen)
an Gewässern haben einen Abstand ab der Böschungsoberkante einzuhalten.
Auf die Festsetzungen zur Erhaltung transparenter privater Freiflächen und Vorgartenbereiche
(siehe Kapitel 7.2.8) wird verwiesen.
Weitere Festsetzungen werden für die privaten Grünflächen nicht getroffen.
7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Prägend für die ehemaligen Britenwohnstandorte sind die zum Teil im Vorgarten aber
insbesondere im rückwärtigen Bereich der Grundstücke befindlichen Bäume. Die städtebauliche
Qualität des Grünbestandes soll auch langfristig erhalten bleiben. Die besonders
erhaltenswerten Bäume im Bereich der öffentlichen Grünfläche und ein Baum im Kurvenbereich
gegenüber den bestehenden Einfamilienhäusern / nördlich des Garagenhofes werden durch
eine entsprechende Erhaltungsfestsetzung geschützt, da diese städtebaulich für die Siedlung
prägend sind.
Um die zeichnerisch festgesetzten Baumstandorte auch langfristig zu sichern, wird festgesetzt,
dass die erhaltenswerte Bäume nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden dürfen.
Ausfälle sind zu ersetzen (vgl. TF 1.3.1).
Weitere Bestandsbäume im Plangebiet im rückwärti gen Bereich der Grundstücke (teilweise im
Kataster aufgenommen) sind möglichst zu erhalten. Die baulichen Anlagen (Gebäude,
Stellplätze, Nebenanlagen) wurden in der Weise festgesetzt, dass vorhandene Bäume
möglichst nicht für die zukünftigen Vorhaben entfernt werden müssen. Bereits in der
Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der
Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen so llen die vorhandenen Bäume auf privatem
Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden.
7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung
Gemäß § 13 a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a (3) Satz 5 BauGB vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Generell sollen durch den Bebauungsplan die möglichen Eingriffe minimiert werden.
Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß begrenzt. Da es sich im Plangebiet um
bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt (Bestandsbebauung), erfolgt durch die
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Planung nur ein geringer Eingriff in Form von weiteren Versiegelungen (Anbauten zur
Vergrößerung der Wohnfläche). Garagen und Nebenanlagen sind auch im Bestand bereits
zulässig. Im Gegenzug werden aber auch bisher versiegelte Bereiche (zentrale Fläche)
entsiegelt.
7.7 Immissionsschutz
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen, die von der angrenzenden Hauptverkehrsstraße
Albersloher Weg ausgehen, ausgesetzt. Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz
im Städtebau“ für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag werden beim Doppelhaus
an der Pommernstraße Nr. 1 und 3 leicht um bis zu 5 dB(A) überschritten (eigene
Berechnungen, Amt für Grünflächen und Umweltschutz). Für die Berechnung der
Lärmpegelbereiche ist vom jetzigen Gebäudebestand zum Albersloher Weg ausgegangen
worden. Die zukünftige Planung sieht vor, dass die Gebäude zwischen Albersloher Weg und
Schlesienstraße abgerissen und als dichterer, höherer Geschosswohnungsbau neu bebaut
werden. Durch die Neuplanung ist sogar ggf. von einer Verbesserung der Werte für die östlich
liegende Siedlung auszugehen.
Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die Gebäude an der Pommernstraße im
Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109, „Schallschutz im
Hochbau“, entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen
(Lärmpegelbereich III). Die vorausschauende Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen zur
Herstellung gesunder Wohnverhältnisse ist geboten.
Der passive Schutz ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt angemessen, als dass die
betroffenen Gebäude alle über eine ruhige, der Schallquelle abgewandte Gebäudeseite
verfügen. Die weiter westlich und südlich gelegenen Baufelder halten den Orientierungswert für
WA-Gebiete ein oder überschreiten ihn nur geringfügig.
Auf eine aktive Lärmschutzmaßnahme wird verzichtet, da städtebaulich die Festsetzung einer
Mauer bzw. Wand-Wall-Kombination für lediglich zwei Wohneinheiten nicht vertretbar ist und
auch ausreichende Flächen hierfür nicht verfügbar sind.
Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche ist hinreichend bestimmt, da eine dem
Gebäudebestand abweichende Stellung der Gebäude durch die engen Baugrenzen, zwingende
Zweigeschossigkeit, zwingende Traufhöhe und die Firstrichtung des Daches ausgeschlossen
wird.
Für die reine Nutzung des jetzt vorhandenen Bestandes sind Lärmschutzmaßnahmen nicht
erforderlich. Im Falle baulicher Veränderungen wirkt die Festsetzung zum passiven
Schallschutz zukunftsgerichtet und entfaltet Signalwirkung für die bestehende Situation.
7.8 Altlasten / Altstandorte
Innerhalb des Plangebiets sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend
gekennzeichnet werden müssten, bekannt. Da auch die bisherige Nutzung „Wohnen“ war –
vormals waren die Flächen unbebaut –, ist von einer Belastung des Bodens mit Altlasten nicht
auszugehen.
7.9 Denkmalschutz / Archäologie
Bodendenkmäler und Baudenkmäler
Die im Plangebiet bestehenden Gebäude sind keine Baudenkmäler. Bodendenkmäler sind
derzeit im Plangebiet nicht bekannt. Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem
Begründung / Seite 20 von 26
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Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei
Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt
werden.
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines
Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster /
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie
für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16
DSchG NW unverändert zu erhalten.
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden textlichen Hinweis.
8. Auswirkungen auf die Umwelt
Menschen
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen, die von der angrenzenden Hauptverkehrsstraße
Albersloher Weg ausgehen, ausgesetzt. Die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1
„Schallschutz im Städtebau“ für ein Allgem eines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag werden
beim Doppelhaus an der Pommernstraße Nr. 1 und 3 leicht um bis zu 5 dB(A) überschritten
(Verkehrslärmuntersuchung, Amt für Grünflächen und Umweltschutz). Für die Berechnung der
Lärmpegelbereiche ist vom jetzigen Gebäudebestand zum Albersloher Weg ausgegangen
worden. Die zukünftige Planung sieht vor, dass die Gebäude zwischen Albersloher Weg und
Schlesienstraße abgerissen und als dichterer, höherer Geschosswohnungsbau neu bebaut
werden. Durch diese Neuplanung ist zukünftig ggf. von einer Verbesserung der Werte für die
östlich liegende Siedlung auszugehen.
Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die Gebäude an der Pommernstraße im
Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 „Schallschutz im
Hochbau“, entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen
(Lärmpegelbereich III).
Der passive Schutz ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt angemessen, als dass die
betroffenen Gebäude alle über eine ruhige, der Schallquelle abgewandte Gebäudeseite
verfügen. Die weiter westlich und südlich gelegenen Baufelder halten den Orientierungswert für
WA-Gebiete ein oder überschreiten ihn nur geringfügig.
Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt
Als Freiflächen sind im Bebauungsplangebiet im Wesentlichen die zentrale Grünfläche sowie
die bestehenden Gärten mit ihrem Baumbestand zu nennen. Westlich an das
Bebauungsplangebiet grenzt das Waldgebiet Pferdebusch an. Dort verläuft auch der Zufluss
zum Erdelbach.
Die bestehende, zentrale Grünfläche wird erhalten und als öffentliche Grünfläche festgesetzt.
Im nördlichen Bebauungsplangebiet befindet sich in den Gärten teilweise prägender, älterer
Baumbestand. Es handelt sich überwiegend um Buchen, Ahorn und Hainbuchen.
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Anbauten und
Nebenanlagen entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw. unversiegelten
Flächen. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB ist eine Kompensation
der Eingriffe nach § 1a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in ihren
Auswirkungen mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht vergleichbar
und dienen den gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der Innenentwicklung und
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dem Schutz weit wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell wesentlich bedeutsamerer
Grün- und Freiraumzusammenhänge.
Im Aufstellungsverfahren wurde angeregt, vitale und aus fachlicher Sicht erhaltenswerte Bäume
im Bebauungsplan auch als erhaltenswert festzusetzen. Die vorgeschlagenen besonders
erhaltenswerten Bäume im Bereich der öffentlichen Grünfläche und ein Baum im Kurvenbereich
gegenüber den bestehenden Einfamilienhäusern / nördlich des Garagenhofes werden durch
eine entsprechende Erhaltungsfestsetzung geschützt, da diese städtebaulich für die Siedlung
prägend sind.
Weitere, nicht im Bebauungsplan festgesetzte Bäume sind möglichst zu erhalten. Die baulichen
Anlagen wurden in der Weise ausgewiesen, dass vorhandene Bäume möglichst nicht für die
zukünftige Bebauung entfernt werden müssen. Bereits in der Planungsphase von privaten
Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der Realisierung von Vorhaben oder
Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf privat em Grund mit größtmöglichster Sorgfalt
behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden.
Es liegt in der städtebaulichen Beurteilung für die überwiegend im rückwärtigen Gartenbereich
befindlichen Baumstandorte jedoch keine den Städtebau der Siedlung wesentlich
unterstreichende oder vom Standort her prägende Wirkung vor. Diese Bewertung in Verbindung
mit der für die Eigentümer durchgreifend und dauerhaft belastenden Wirkung einer
Erhaltungsfestsetzung einschließlich einem Wiederanpflanzungsgebot führt in der
Gesamtabwägung der Belange zu einer Berücksichtigung dieser Baumstandorte für die
städtebauliche Planung soweit als möglich, jedoch nicht zu einer Festschreibung und damit
Festsetzung.
Artenschutz
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen
der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 1960er Jahren mit privaten
Grünflächen und geringem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen
Neubautätigkeit und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die
Planung keine gefährdeten Arten negativ betroffen sind.
Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind
und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten
vor. Aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten auch nicht zu
erwarten.
Da jedoch das Vorkommen von Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgte
eine stichprobenhafte, fachliche Begehung der Dachgeschosse der bestehenden
Wohngebäude. Am 11.04.2013 fand eine Besichtigung mehrerer Häuser hinsichtlich des
Vorkommens geschützter Arten (vor allem Fledermäuse) statt. Stichprobenartig wurden im
Bebauungsplangebiet bei vier Häusern die Dachböden in Augenschein genommen. Im
Einzelnen waren dies die Häuser Schlesienstraße 8 und 15 sowie Ostpreußenstraße 24 und 56
(jeweils Baujahr 1960/62). Die Dachböden waren überwiegend besenrein. Es konnten keine
Hinweise auf das Vorkommen von Fledermäusen festgestellt werden. Es wurden lediglich
verschiedene Wespennester festgestellt.
Für eine weitergehende Prüfung der Artenschutzbelange im Planverfahren bestehen aufgrund
der beschriebenen Situation somit keine Anhaltspunkte. Sollten sich (unerwartet) Erkenntnisse
zum Artenschutz nach Rechtskraft des Bebauungsplans doch noch ergeben, lassen sich evtl.
gegebene Auswirkungen und notwendige Maßnahmen im Rahmen der
Begründung / Seite 22 von 26
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Baugenehmigungsverfahren inhaltlich einbinden und regeln, da die artenschutzrechtlichen
Rahmenbedingungen genauso für das Baugenehmigungsverfahren von Einzelvorhaben
Geltung besitzen.
Wald
Westlich an das Plangebiet angrenzend liegt der Wald „Pferdebusch“.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wur den von fachamtlicher Seite Bedenken gegen
die Planung geäußert: Grundsätzlich sollte der Abstand von Wohngebäuden zum Wald im
Hinblick auf mögliche Sturmschäden mindestens eine baumfallende Länge von 30 m betragen -
unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes der vorhandenen Bebauung, die zum Teil bereits
jetzt deutlich näher als 30 m an den Wald herangebaut wurde, wäre ein Mindestabstand der
rückwärtigen Erweiterungsflächen zum Wald von 15 m akzeptabel. Dieser Anregung folgend
wären die Anbauten, die innerhalb dieser Zone liegen (Ostpreußenstraße mit den geraden
Hausnummern 28 bis 40), nicht realisierbar.
In der städtebaulichen Bewertung wird aufgrund der heute bereits bestehenden Nutzung der
betreffenden Grundstücksflächen unmittelbar bis an die Waldfläche heran und eines nach wie
vor gegebenen Abstandes der möglichen Neubebauung zum Waldrand keine offensichtliche
und unmittelbare Beeinträchtigung der angrenzenden Bäume und des Waldes gesehen. Vor
dem Hintergrund
• der gegebenen Bestandssituation und dauerhaften Nutzung als Wohnbaugrundstücke
unmittelbar an Wald angrenzend,
• der planungsrechtlichen Bestandssituation (§ 34 BauGB), nach der die über den
Bebauungsplan festgesetzten zusätzlichen baulichen Anlagen zulässig wären und
• der nur geringfügigen Erweiterung der Wohnbaukörper und der nur punktuell zulässigen
Garagenstandorte im ohnehin bereits baulich genutzten „Waldabstand“
überwiegen in der Abwägung die Belange der Sicherung und Schaffung adäquaten Wohnraums
im Quartier und Stadtteil die Belange der naturräumlichen Gegebenheiten und fachlichen
Empfehlungen. Insbesondere für die Gründung der neuen Garagenstandorte kann zudem im
Baugenehmigungsverfahren auf wurzelraumverträgliche technische Lösungen geachtet
werden.
Boden, Klima, Wasser
Die Bodenverhältnisse im Bereich des Plangebiets sind durch vorhandene Bebauung und
Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der öffentlichen Grünfläche sowie der
privaten Gärten kommen die Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von
Niederschlagswasser noch zum Tragen.
Das Klima im Plangebiet entspricht dem der locker bebauten Siedlungsbereiche. Im Rahmen
der Planung kommt es gleichwohl zu einer weiteren Versiegelung von Flächen. Generell
entspricht die Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1a BauGB, wonach mit Grund
und Boden sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur
Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruchnahmen zu bevorzugen sind. Erhebliche negative
Auswirkungen auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten.
Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet
nicht vorhanden.
Westlich des Plangebiets verläuft der Zulauf zum Erdelbach. Zum Schutz dieses
Fließgewässers sind die Böschungen frei von (baulichen) Veränderungen mit Ausnahme von
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Renaturierungsmaßnahmen zu halten. Die Eigentümer haben alles zu unterlassen, was die
Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder
wesentlich erschweren würde. Im Bebauungsplan ist entsprechend, um den Uferbereich des
Baches von baulichen Anlagen frei zu halten, der Bereich für Nebenanlagen zurück genommen.
Die Wohngebäude und Anbauten haben bereits durch die Orientierung zur Ostpreußenstraße
und den dort festgesetzten überbaubaren Bereich einen entsprechenden Abstand zum Bach.
9. Flächenbilanz
Plangebiet gesamt 39.407 m² 3,94 ha 100 %
Öffentliche Verkehrsfläche 5.679 m² 0,57 ha 14 %
Öffentliche Grünfläche 2.742 m² 0,27 ha 7 %
Fläche für Versorgungsanlagen 89 m² 0,01 ha 1 %
Wohnbaufläche 30.897 m² 3,09 ha 78 %
davon private Verkehrsfläche 1.085 m² 0,11 ha 4 %
Tabelle 1: Flächenbilanz
10. Gesamtabwägung
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und – vor dem Hintergrund des baulichen Status quo
– dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter
Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken
und Hinweise – die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander
abwägend – soweit als möglich in die Planung eingeflossen.
Das Plangebiet ist grundsätzlich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB
zuzuordnen. Zur Einhaltung der stadtentwicklerischen Ziele der Stadt Münster ist die
Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung, der den sich aus der vorhandenen Eigenart des Gebiets ergebenden
Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, aber den Rahmen der baulichen
Ausnutzbarkeit der Grundstücke geringfügig erweitert. Der Bebauungsplan ermöglicht
insbesondere rückwärtige Anbaupotenziale, welche gemäß § 34 BauGB nicht möglich wären.
Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen gewahrt,
gleichzeitig wird jedoch durch eingeschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärtigen Bereich
maßvoll zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die bebaubare Fläche zur größeren Ausnutzung
der Grundstücksfläche wird an einer Stelle im Plangebiet vergrößert, die prägende
Gebäudestruktur bleibt jedoch erhalten. Mit dem Bebauungsplan wird eine geordnete
Stellplatzausweisung und -anordnung vorgegeben und ein mögliches ungeordnetes und
siedlungsbildbeeinträchtigendes Parken in der Siedlung geleitet und geordnet.
Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der planungsbedingten Eingriffe in
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, so dass der Boden geschont
wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss. Die
Wahrung städtebaulich prägender und gleichzeitig erhaltenswerter Grünstrukturen ist durch
entsprechende im Plan festgesetzte Maßnahmen erfo lgt. Im Ergebnis wird zudem die zentrale
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Grünfläche erhalten und als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Zur Sicherheit und zum Schutz
der Ufer des Zulaufs zum Erdelbach wird ein Abstand für bauliche Anlagen von 3 m festgesetzt.
Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten, so
dass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird. Der fachlich angeregte Abstand zum
Wald wird unterschritten, um auf bereits bestehenden Wohnbaugrundstücken die städtebaulich
sinnvolle und zeitgemäße Erweiterung von Wohnflächen zu ermöglichen. Die durch den
Verkehr auf dem Albersloher Weg erzeugten Schallimmissionen und damit einhergehenden
Beeinträchtigungen des Wohnens können durch passive Lärmschutzmaßnahmen an den
Gebäuden kompensiert werden. Aufgrund bestehender Lärmvorbelastung am Doppelhaus an
der Pommernstraße werden dort entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz
getroffen (Festsetzung Lärmpegelbereich III).
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht festzustellen und
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und
aktuellen Bedürfnisse angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert.
Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten
sowie die unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer – wurden aus der Beteiligung
der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der
Information und Anhörung der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte ersichtlich,
die auf eine Nicht-Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen
schließen lassen.
Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform,
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden
Planfall die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der
prägende Bautyp des ehemaligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und
seinen die Gestalt bestimmenden Elementen – auch in der Ablesbarkeit der historischen
Stadtteil-Entwicklung – erkennbar bleibt.
Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenommenen
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen
Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer – mit Blick auf bauliche und
gestalterische Veränderungen – keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Die
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische
Hauptziel; zum anderen wird aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen
Bestandssituation durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung
vorgesehen.
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes
nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
sind nicht ersichtlich.
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11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Das Plangebiet befindet sich größtenteils in Eigentum der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (sämtliche Liegenschaften sowie Wohnwege der mittig liegenden
Reihenhäuser). Die öffentlichen Erschließungsflächen sind Eigentum der Stadt Münster, der
Trafo ist in Privateigentum (Stadtwerke Münster).
Vor Realisierung der Planung müssen Grundstücke zum Teil zwischen Bund und Stadt
getauscht werden. Öffentliche Straßen (insbesondere bisher als Parktaschen genutzte
Bereiche) wurden entwidmet und sollen in das Eigentum des Bundes übergehen. Öffentlich
genutzte Flächen wie die zentrale Grünfläche und der öffentliche Fuß- und Radweg sollen in
das Eigentum der Stadt Münster übergehen.
Die Grundstücke der Wohngebäude werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA) veräußert. Bereits im Verfahren und nach der Bürgeranhörung gemäß § 3 (1) BauGB
wurden einige Grundstücke (Doppelhäuser) an Privateigentümer übergehen. Den Käuferinnen
und Käufern war und ist entsprechend bewusst, dass sich der Bebauungsplan noch im
Verfahren befindet. Sämtliche erforderlichen Informationen wurden in öffentlichen
Informationsveranstaltungen und der Bürgeranhörung, unterstützt durch Informationsflyer zur
den Zielen und künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans gegeben. Dieser
Informationsstand wurde und wird auf der Homepage der Stadt Münster (Stadtplanung) stets
fortgeschrieben und aktualisiert.
Lediglich die mittig liegenden Reihenhäuser (Teile des Bereichs 4, ausgenommen die
Reihenhauszeile an der Schlesienstraße) sollen aufgrund der Erschließungssituation
(Gemeinschaftseigentum der Privater schließung) und der einheitlichen Umgestaltung
(Herrichtung der Gemeinschaftsstellplätze oder ggf. Anbauten) als Paket veräußert werden.
Sämtliche anderen Wohnhäuser und Grundstücke sind und werden im Einzelverkauf veräußert.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße /
Ostpreußenstraße
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Schultheiß
Stadtdirektor
V-0354-2013-Anlage-2c-Planverkleinerung
4188 Zeichen
GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE G A GFL AE G A GFL AE A A H A P III 73 1822 613 III 1820 547 259 258 419 13 II II 261 15 II 260 262 263 264 265 17 19 II 23 II 21 II II 421 266 27 25 II 268 74 II 29a IV 1103 521 518 20 225 224 II 226 1089 II 22 42 227 60 1102 I 222 223 I 44 228 413 414 254 418 255 1 II 3 II 5 II 843 7 II 9 II 256 257 11 II Schlesienstraße 6 8 4 II 2 336 II II II 708 337 715 10 II 14 II 18 II 16 II 12 II 711 710 709 II 45 47 713 712 II 43 39 II 41 714 72 II 70 II 68 II 64 II 66 II II Ostpreußenstraße 62 II 716 58 60 271 270 269 273 272 II 24 221 522 II 26 219 II II 277 276 275 274 II 218 II 217 48 I 229 II 28 30 II 32 524 525 408 216 214 527 506 554 555 560 3a 703 553 I539 3 II 1 335 II 1 II 704 II 4 II 2 321 318 702 II 6 II 8 701 II O stpreußenstraße II 3 390 706 5 707 II 7 385 Ostpreußenstraße 51a II 51 163 Bolzplatz II II 49 357 356 355 35 360 359 358 II 33 29 II 31 II 37 II 365 368 367 366 25 II 21 II 23 II II 27 717 II 19 II 17 369 372 56 281 280 279 278 48 II 50 II 52 II 54 II 40 II 42 46 II II 44 284 283 282 II 34 II 36 38 I 7a I731 I9a 1138 I 157 158 I 15b I 15a 1165 313 II 12 II 10 699 700 308 II 16 II 14 697 698 696 9 II 384 II 11 II 13 380 15 II 302 II 18 II 20 1166 300 301 22 694 693 II 932 391 383 705 II 720 379 Ostpreußenstraße 28 30 II 24 695 II II 26 291 292 II 36 745 718 719 34 II II 288 289 290 II 32 II 287 285 286 II 38 I 985 1094 91 I 1096 1095 I199 I197 195 I201 1082 Grünanlage 1098 1099 1097 II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II I IIIII I I I I I I I I IIII I II D Bereich 1 D Bereich 2 SD ED Bereich 3 H Bereich 4 H Bereich 5 FD FD FD FD FD FD FD FD FD FD FD FD FD FD FD FD FD FD FD FD FD FD FD I I I I SD SD SD SD SD SD SD SD SD SD SD SD SD SD SD SD SD SD SD SD SD SD g g g g g Fuß- und Radweg Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga St St St St St St St GSt GSt Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga St St St St St St Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga N N NN NN N N N N N N N N N N N N N N N N N NN N N Ga GGa Ga Ga Ga Ga Ga GGa St St St St St St St St Ga N bespielbare Rasenfläche BHm ax. 58,1m ü.NHN BHm ax. 58,1m ü.NHN FHm ax. 63,4m ü.NHN TH= 60,6m ü.NHN BHm ax. 58,0m ü.NHN BHmax. 57,9m ü.NHN BHmax. 57,8m ü.NHN BHmax. 57,6m ü.NHN BHmax. 57,8m ü.NHN BHmax. 57,6m ü.NHN BHmax. 57,5m ü.NHN BHmax. 57,5m ü.NHN BHmax. 57,5m ü.NHN BHmax. 57,6m ü.NHN BHmax. 57,7m ü.NHN BHmax. 57,8m ü.NHN BHmax. 57,8m ü.NHN BHm ax. 57,6m ü.NHN BHm ax. 57,6m ü.NHN BHm ax. 57,8m ü.NHN BHm ax. 58,1m ü.NHN BHmax. 58,1m ü.NHN BHmax. 58,2m ü.NHN BHmax. 58,2m ü.NHN BHmax. 58,0m ü.NHN FHm ax. 63,4m ü.NHN TH= 60,6m ü.NHN FHm ax. 63,5m ü.NHN TH= 60,5m ü.NHN FHmax. 63,4m ü.NHN TH= 60,6m ü.NHN FHmax. 63,3m ü.NHN TH= 60,5m ü.NHN FHmax. 62,9m ü.NHN TH= 60,5m ü.NHN FHmax. 63,7m ü.NHN TH= 60,5m ü.NHN FHmax. 63,5m ü.NHN TH= 60,3m ü.NHN FHm ax. 62,8m ü.NHN TH= 60,4m ü.NHN FHm ax. 62,8m ü.NHN TH= 60,4m ü.NHN FHm ax. 62,9m ü.NHN TH= 60,4m ü.NHN FHm ax. 62,9m ü.NHN TH= 60,5m ü.NHN FHm ax. 63,1m ü.NHN TH= 60,6m ü.NHN FHm ax. 63,2m ü.NHN TH= 60,7m ü.NHN FHm ax. 63,2m ü.NHN TH= 60,7m ü.NHN FHm ax. 63,0m ü.NHN TH= 60,5m ü.NHN FHm ax. 63,0m ü.NHN TH= 60,5m ü.NHN FHm ax. 63,2m ü.NHN TH= 60,7m ü.NHN FHm ax. 63,6m ü.NHN TH= 60,8m ü.NHN FHmax. 63,4m ü.NHN TH= 60,5m ü.NHN FHmax. 63,5m ü.NHN TH= 60,7m ü.NHN FHmax. 63,5m ü.NHN TH= 60,7m ü.NHN FHmax. 63,5m ü.NHN TH= 60,6m ü.NHN 54,36 54,44 54,58 54,81 54,81 54,66 54,36 54,51 54,27 54,43 54,43 54,63 54,50 54,46 54,38 54,36 54,70 54,33 54,43 54,51 54,72 Anlage 2c zur Vorlage Nr. V/0354/2013 Bebauungsplan Nr. 556 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für ST ADT M TÜNS ER Planverkleinerung, ohne Maßstab
V-0354-2013-Anlage-1a-Protokoll-Buergeranhoerung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1a zur Vorlage Nr. V/0354/2013 Protokoll der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch am 20.03.2013 bei Westfalenfleiß, Kesslerweg 38-42 in Münster 19.00-21.15 Uhr I. Informationen zum Standort Von-Hünefeld-Weg: bauliche Möglichkeiten gem.§ 34 BauGB II. Bebauungsplan-Vorentwürfe: • Nr. 552 Gremmendorf Wiegandweg • Nr. 556 Angelmodde Schlesienstraße/Ostpreußenstraße Teilnehmer/innen: • Herr Dr. Klenner, Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Münster Südost • Herr Krause, Frau Benson, Frau Janssen, Frau Dirking (Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Amt 61) • Frau Strübing, Herr Waanders (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA) • ca. 160 Bürgerinnen und Bürger Zu Beginn der Veranstaltung begrüßt Herr Dr. Klenner die Bürgerinnen und Bürger und stellt die Vertreterinnen und Vertreter des Stadtplanungsamtes sowie die Vertreterin und den Vertreter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vor. Er weist darauf hin, dass für die Standorte Wiegandweg und Ostpreußenstraße im November 2011 die Aufstellungsbeschlüsse für die Erarbeitung der Bebauungspläne vom Rat der Stadt Münster erfolgt sind. Für diese beiden Standorte stellt die Informationsveranstaltung die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB dar. Da für den Standort Von-Hünefeld-Weg die Vermarktung durch die BImA ebenfalls bereits begonnen hat und für diesen Standort kein Bebauungsplan aufgestellt wird, werden die städtebaulichen und baulichen Rahmenbedingungen und Veränderungsmöglichkeiten der Grundstücke nach §34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) durch das Stadtplanungsamt in einer Ersteinschätzung aufgezeigt. Herr Krause verweist zunächst auf das im Oktober/November 2011 von den politischen Gremien der Stadt Münster verabschiedete „Standorte- Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in Münster“- Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte und die bereits erfolgte Informationsveranstaltung hierzu im Stadtteil. Für die Standorte Wiegandweg und Ostpreußenstraße sind - wie im Zielkonzept festgelegt - Bebauungspläne erarbeitet worden. Für diese beiden Standorte sollen die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erläutert werden und den anwesenden Bürger/innen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Fragen und Anregungen vorzubringen. Herr Krause informiert ferner grundsätzlich über Verfahren und Wirkung eines Bebauungsplans. Er weist generell darauf hin, dass für die beiden Bebauungspläne voraussichtlich im Spätherbst des laufenden Jahres die Satzungsbeschlüsse erfolgen; für die interessierten Käufer bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des Kaufpreisangebotes bzw. des Abschlusses des Kaufvertrages für beide Gebiete noch keine rechtsgültigen Bebauungspläne vorliegen . Die potenziellen Käuferinnen und Käufer können jedoch davon ausgehen, dass die vorhandenen Gebäude in ihrem jetzigen baulichen Bestand gesichert sind. Der Bebauungsplan soll vielmehr künftig Ausbaupotenziale zur Vergrößerung der Wohnfläche ermöglichen. Ein Bebauungsplan Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße ist zudem ein Angebotsplan, der den Eigentümer nicht verpflichtet, die möglichen Erweiterungen am Gebäude durchzuführen. Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass die zu diesem Zeitpunkt aufgezeichneten Festsetzungen grundlegend im Verfahren wesentlich verändert werden. Die Offenlage für die zwei B-Pläne ist für vor/nach den Sommerferien vorgesehen. Innerhalb der Offenlage können die Bürger/innen ihre Bedenken und Anregungen vorbringen. Im Anschluss erläutert Herr Waanders (Vertreter der BImA) die Aufgaben der BImA, die unterschiedlichen Vermarktungsmöglichkeiten d.h. Direktvermarktung, Paketverkauf, Einzelvermarktung und den Verkauf zu Festpreisen und den Ablauf der Vermarktung (Fragen und Antworten zu den Aspekten der Vermarktung, Preisbildung etc. siehe Anlage 1 zum Protokoll). I. Von-Hünefeld-Weg Im Anschluss stellt Frau Benson den Standort Von-Hünefeld-Weg vor. Der Standort verfügt über 116 Wohneinheiten mit Wohnflächen von ca. 65-90 qm. Aktuell geht es lediglich um die Vermarktung von 8 WE. Der nördliche Bereich des Standortes ist bis März 2015 an das Studentenwerk vermietet, danach ist eine Einzelvermarktung durch die BImA vorgesehen. Für den südlichen Bereich ist ein Direktverkauf an die städt. Wohnungsgesellschaft mit dem Ziel Schaffung von Mietangeboten im Gesamtkonzept Britenwohnungen vorgesehen. Auf Grundlage § 34 Baugesetzbuch (BauGB) richtet sich die bauliche Erweiterung nach „der Einfügung in die Umgebungsbebauung“. Nach ersten Einschätzungen der Stadt bedeutet dies für die Reihenhäuser, dass die 2-Geschossigkeit mit Satteldach beibehalten werden muss; Dachaufstockungen (Drempelerhöhungen) sind nicht zulässig. Dachgauben sind generell auf der halben Länge der Dachlänge möglich. Für das Endhaus ist seitlich profilgleich ein zweigeschossiger Anbau bzw. eine Erweiterung mit Satteldach vorstellbar. Im rückwärtigen Bereich kann ein 1-geschossiger Anbau in einer Tiefe von ca. 3-4 m entstehen. Auf diesen Anbauten sind Dachterrassen möglich. Die Umsetzung der Anbaumöglichkeit kann jedoch nur mit Einverständnis der angrenzenden Nachbarn erfolgen. Putz als Fassadenmaterial ist wünschenswert, die Verwendung von Klinker oder anderen Fassadenmaterialien ist rechtlich jedoch nicht ausgeschlossen. Für jedes Haus, das derzeit zum Verkauf steht, wird ein Stellplatz innerhalb des Garagenhofes nachgewiesen. Herr Waanders (Vertreter der BImA) weist darauf hin, dass die Häuser vor etwa 10 Jahren grundlegend saniert worden sind. Es handelte sich dabei allerdings nicht um eine Kernsanierung; die Gebäude sind aber im Rahmen dieser Maßnahme auch energetisch saniert worden. Die Leitungen wurden ebenfalls erneuert. Die Geschoßdecken sind gedämmt; die Dächer jedoch nicht. Nach der Vorstellung einer ersten Einschätzung zu den baulichen Möglichkeiten nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) werden folgende Fragen gestellt: • Bis zu welchem Zeitpunkt sind die Häuser an das Studentenwerk vermietet? > Die Häuser sind bis März 2015 an das Studentenwerk vermietet. • Warum kann ein Anbau im rückwärtigen Bereich nur mit Zustimmung der Nachbarn erfol- gen? > Da für den Standort kein Bebauungsplan vorgesehen ist, richtet sich die Genehmigung nach § 34 BauGB. Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist eine Zustimmung der Nach- barn für eine merklich erweiterte Grenzbebauung bauordnungsrechtlich erforderlich. • Erfolgte eine Prüfung der Gebäude auf Schadstoffe? Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße > Nach Auskunft der BImA erfolgte keine Prüfung der Wohngebäude auf Schadstoffe wie z.B. Asbest oder PCB. > Es liegen lediglich Untersuchungsergebnisse für drei Gebäude des Standortes Ost- preußenstraße vor. • Fallen Kanalanschlusskosten an? > Nein, für die Bestandsgebäude fallen nach Auskunft der BImA keine Kosten mehr an. • Wem gehört der Dungweg? > Der geplante Dungweg wird nach Angaben der BImA Gemeinschaftseigentum der zu- künftigen Käufer darstellen. • Sind Infrastrukturen wie z.B. ein Kindergarten im Gebiet vorgesehen? > Nein, es ist kein Kindergarten - auch aufgrund der zu geringen Mantelbevölkerung - vorgesehen. Es ist Ziel des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien, Betreuungs- möglichkeiten vor Ort z.B. durch Tagesmütter zu vermitteln. Der zentral gelegene Kin- derspielplatz der Briten wird als öffentlicher Kinderspielplatz, vermutlich in geänderter Form Bestand haben. • Wie verbindlich sind die Aussagen der Vertreter des Stadtplanungsamtes zu §34 BauGB? > Die ersten Einschätzungen sind vorab mit der Baugenehmigungsbehörde (Bauord- nungsamt) der Stadt Münster abgestimmt. Eine rechtlich verbindliche Stellungnahme der Stadt Münster ist nur über eine Bauvoranfrage zu erreichen. • Welche Vorgaben bestehen für die Fassadengestaltung? > Da die Mehrzahl der britischen Wohnstandorte und vor allem auch dieser durch Putz- bauten geprägt ist, wird empfohlen, Putz mind. als Leitmaterial beizubehalten. Da je- doch kein Bebauungsplan aufgestellt werden wird, sind aber auch andere Materialien nicht ausgeschlossen. II. Bebauungsplan-Vorentwürfe Nr. 556 Angelmodde Schlesienstraße/Ostpreußenstraße Frau Benson erläutert die grundlegenden Zielsetzungen des Bebauungsplan-Vorentwurfes. Der Standort, der in den 60er Jahren gebaut worden ist, besteht aus 88 rot verklinkerten Wohneinheiten mit anthrazitfarbenen Dächern. Es handelt sich um 60 Reihenhäuser, 26 Doppelhäuser und 2 Einfamilienhäuser. Charakteristische Gestaltungsmerkmale des Standortes sind die Ringerschließung, die großen unbebauten Vorgartenbereiche und die zentrale Grünfläche, die in west-östlich Richtung verläuft. Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherung der städtebaulichen und architektonischen Qualitäten der bestehenden Siedlung. . Die 2-Geschossigkeit der Gebäude mit Satteldach muss beibehalten werden; Dachaufstockungen (Drempelerhöhungen) sind nicht zulässig. Dachgauben sind ebenfalls nicht möglich. Zur Belichtung des Dachgeschosses sind hingegen Dachfenster zulässig. Um zusätzlichen Wohnfläche zu schaffen, können im rückwärtigen Bereich 3-5 m tiefe 1 geschossige Anbauten errichtet werden. Auf diesen Anbauten sind auch Dachterrassen mit entsprechenden Brüstungen und Umwehrungen zulässig. Eine Zustimmung der Nachbarn ist im Vergleich zum § 34 Gebiet Von-Hünefeld-Weg nicht erforderlich. Die Einheitlichkeit in der Farbgestaltung der Bestandsgebäude (roter bis rotbraune Fassade, anthrazitfarbenes Dach) soll langfristig gesichert werden. Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße Die charakteristischen großen Vorgartenbereiche sind von baulichen Anlagen freizuhalten; Einfriedigungen in Form von Hecken und Zäunen sind nicht für alle Grundstücke zulässig. Bestehende Hecken und Zäune sind im Bestand gesichert. Im rückwärtigen Bereich können als Sichtschutz zur Nachbarterrasse blickdichte Zäune im Anschluss an das Gebäude errichtet werden. Weitere Vorgaben beispielsweise zur Gestaltung, Materialität oder Farbgebung von Fenstern und Türen, Vordächern o.ä. werden nicht getroffen. In den Bereichen der Doppelhäuser ist die Errichtung einer Garage - soweit noch nicht vorhanden - zulässig. Für die Reihenhäuser sind Stellplätze / Gemeinschaftsstellplätze und Garagen vorgesehen. Da keine Erhaltungssatzung für den Bereich aufgestellt wird, ist generell ein Abriss und Neubau der Gebäude möglich. Die Neubauten müssen die Festsetzungen des Bebauungsplan- Vorentwurfes einhalten. Im Umfeld des Bebauungsplanes sind folgende Planungen vorgesehen: Für den Bereich des Albersloher Weges wird derzeit an der Aufstellung eines Bebauungsplanentwurfes gearbeitet, der die Schaffung einer dritten Fahrspur vorsieht. Für den östlichen Teilbereich des Standortes Ostpreußenstraße (zwischen Albersloher Weg und Schlesienstraße) ist im „Standorte-Entwicklungskonzept Britenwohnungen“ der Abriss und Neubau in Form eines höheren und verdichteten Geschosswohnungsbau formuliert. Dieser Teilbereich ist nicht Bestandteil des vorgestellten Bebauungsplanes, sondern soll in einem späteren Verfahren beplant werden. Fragen zum Standort: • Wurden die Gebäude - ähnlich wie am Standort Von-Hünefeld-Weg - grundlegend saniert? > Laut Aussagen der BImA wurden lediglich Unterhaltungsmaßnahmen, wie z.B. der Austausch von Fenstern, vorgenommen. Eine energetische Sanierung ist nicht erfolgt. • Sind Altlastenverdachtsflächen im Standort bekannt? > Es liegen derzeit keine Informationen zu Altlasten im Altlastenkataster der Stadt Müns- ter vor. Aufgrund der bisherigen Nutzung (Wohnen) ist nicht von einer Altlast im Boden auszugehen. • Ist ein Abriss / Neubau möglich? > Da keine Erhaltungssatzung aufgestellt wird, ist generell ein Abriss / Neubau möglich. Der Neubau muss sich jedoch an den (bestandsorientierten) Festsetzungen des Be- bauungsplanes orientieren. • Liegen Energieausweise für die Gebäude vor? > Die Energieausweise werden in den nächsten Tagen von der BImA ins Internet ge- stellt. • Liegen Gutachten zur möglichen Schadstoffbelastungen der Gebäude vor? > Laut Aussagen der BImA hat das Büro Wessling GmbH aus Altenberge 3 Wohngebäu- de auf Holzschutzmittel, PCB, Asbest, PAK, Mineralwolle und Schimmel untersucht. Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse ist ein Handlungsbedarf ist für alle untersuchten Stoffe nicht gegeben. > Lediglich für DDT liegt ein auffälliger Befund mit 48,4 mg/kg vor; da für DDT seit 1972 ein Verwendungsverbot besteht, existiert kein Grenzwert mehr für diesen Stoff. Die Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) sieht jedoch bis zu 100 mg/DDT/kg Haus- Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße staub kein Handlungsbedarf (Stand: 1999). Dementsprechend ist auch für den o. g. Befund kein Handlungsbedarf abzuleiten. • Können die Vorgartenbereiche individuell gestaltet werden? > Die großen unbebauten Vorgartenzonen mit den Rasenflächen sind prägend für den Standort; die Beibehaltung dieser Gestaltung ist wünschenswert, jedoch nicht im Be- bauungsplan festgesetzt. Die Gestaltung dieser Flächen kann individuell erfolgen. > Grundstückseinfriedigungen (z.B. Hecken) sind nur im rückwärtigen Bereich auf Höhe der (hinteren) Grundstücksgrenze zulässig. Grundstückseinfriedungen sind im Vorgar- tenbereich nicht zugelassen. Auf den Grundstücken der Baugebiete mit den Kennzif- fern 1 und 5 sind Grundstückseinfriedungen zur öffentlichen Verkehrsfläche zugelas- sen. Allgemein sind Einfriedigungen aus einem transparenten Material (z.B. Jäger- zaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von 1,00 m und Hecken aus naturraumty- pischen heimischen Laubgehölzen bis zu einer Höhe von max. 1,80m zulässig. Blick- dichte, bauliche Sichtschutzanlagen sind im rückwärtigen Grundstücksbereich auf Hö- he der Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von 3m je Baugrundstück, unmittel- bar im Anschluss an das Hauptgebäude zulässig, dürfen eine Höhe von 2m jedoch nicht überschreiten. • Berücksichtigen die Festsetzungen des Bebauungsplan-Vorentwurfes die Anpassung der Baugrenzen bzw. die Erhöhung der Drempel bei Wärmedämmmaßnahmen? > Die Bestandshöhen der Gebäude wurden unter Berücksichtigung der ggf. gewünsch- ten energetischen Sanierung bzw. Dämmung des Daches im Bebauungsplan festge- setzt. > Bei der Sanierung der Gebäude (z.B. nachträgliche Bekleidung, Verblendung oder Verklinkerung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut) können die festgesetzten Höhenmaße und überbaubaren Flächen standardisiert ge- ringfügig überschritten werden (§ 16 Abs. 14 BauO NRW). Die Baumaßnahme muss der Verbesserung des Wärmeschutzes dienen und die Stärke der Bekleidung oder Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m betragen. Für diese Wärmeschutzsanierungsmaßnahmen muss ein Bauantrag an die Bauaufsichts- behörde (Bauordnungsamt der Stadt Münster) gestellt werden. Nr. 552 Gremmendorf Wiegandweg Frau Benson erläutert zunächst die grundlegenden Zielsetzungen des Bebauungsplan- Vorentwurfes. Die bestehenden Garagen für den Standort sind nicht Bestandteil des Bebauungsplange-bietes; sie werden dem Gelände der York-Kaserne zugeordnet. Der städtebauliche Entwurf für den Standort Wiegandweg ist geprägt durch eine einheitliche Anordnung der 27 Reihenhäuser mit Satteldächern, die Freihaltung der Vorgartenbereiche, die einheitliche Gestaltung der Vorfahrtsbereiche sowie die Verwendung von pastellfarbenen Putzfassaden. Mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans soll die städtebauliche und architektonische Qualität der Siedlung im Bestand gesichert werden. Demnach werden die Stellung der Gebäude, die Dachform, die Putzfassade, die Vorfahrtsbereiche und die Freihaltung der Vorgartenbereiche festgesetzt. Da der Standort über große Grundstücke verfügt, ist für einige der Bestandsgrundstücke im rückwärtigen Bereich eine Nachverdichtung vorgesehen. Es sind dort 10 Einfamilienhäuser mit Garagen möglich. Es sind in einem einheitlichen städtebaulichen Neubaukonzept 2- geschossige Flachdachgebäude mit Putzfassade festgesetzt. Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 5 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße Um eine Vergrößerung der Wohnflächen für die Bestandsgebäude zu erreichen, sind für die Gebäude, auf deren Flächen im rückwärtigen Bereich keine Nachverdichtung vorgesehen ist, ergänzende Anbauzonen von ca. 5 m Tiefe vorgesehen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Wiegandweg ggf. Erschließungsfunktion für das Gelände der York-Kaserne übernehmen könnte. Damit könnte ggf. zusätzliche Verkehrbelastung für den Standort entstehen und zusätzlich ggf. ein Ausbau der Straße erforderlich werden. Fragen zum Standort: • Warum sind keine Carports im Vorgartenbereich möglich? > Die bisher unbebauten Vorgartenbereiche sind prägend für den Charakter des Stand- ortes, daher sind nur Stellplätze vor den Häusern im Bebauungsplanvorentwurf vorge- sehen. Den Reihenendhäuser und Neubauten im rückwärtigen Bereich werden Gara- gen im seitlichen Gebäudebereich zugeordnet. • Warum sind die Stellplätze nicht direkt den Häusern zugeordnet? > Für die Reihenendhäuser ist im Bebauungsplan-Entwurf jeweils der Bau einer Garage vorgesehen; für die Reihenmittelhäuser werden unter Sicherung der bestehenden Vor- fahrtsbereiche gemeinsame Stellplätze angeboten. • Könnten die zukünftigen Besitzer von den geplanten Stellplätzen rückwärts auf den Wie- gandweg fahren? > Über die bestehende Zufahrt können die geplanten Stellplätze angefahren werden. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, direkt vom Wiegandweg die Stellplätze zu befahren (im Bebauungsplan ist kein Zu-/Abfahrtsverbot festgesetzt), deren Realisierung jedoch kostenintensiver wäre. Hierzu müsste eine Zuwegung vom Wiegandweg erstellt wer- den und eine Absenkung des Gehweges / Bordsteine erfolgen. • Warum sind für bestimmte Haustypen keine rückwärtigen Anbauten vorgesehen? > Es sind für die Häuser, auf deren ursprünglichen Grundstücken eine Nachverdichtung erfolgt, keine rückwärtigen Anbauten vorgesehen, weil dann die Grundstücke baulich zu sehr verdichtet würden. Somit entsteht ein breit gefächertes Gebäudetyp-, Wohnflä- chen- und Grundstücksangebot. • Wie soll das Gemeinschaftseigentum parzelliert werden? > Die Parzellierung des Gemeinschaftseigentums steht im Detail noch nicht fest und wird zwischen Vertretern der Stadt und der BImA abgestimmt. Die eigentumsrechtliche Zu- ordnung regelt der Bebauungsplan nicht; dies wird die BImA in ihren künftigen Expo- sés im Detail darstellen. • Wie groß sind die Grundstücke mit bzw. ohne Neubaumöglichkeit? > Die Größen liegen für die Grundstücke mit Neubaumöglichkeit bei 370-450 qm; für die Grundstücke ohne Neubaumöglichkeiten bei 220-570 qm. > Herr Krause weist abschließend darauf hin, dass sich noch Änderungen an den Fest- setzungen der Bebauungsplan-Vorentwürfe ergeben können. Es ist aber wahrschein- lich, dass die zu diesem Zeitpunkt aufgezeichneten Festsetzungen nicht grundlegend im Verfahren verändert werden. Bauanträge können für alle drei Standorte bereits ge- stellt werden. Entsprechen die Anträge den Festsetzungen der Bebauungsplan- Entwürfe, kann bereits eine Genehmigung erfolgen. > Die Vorentwürfe zu den ebenfalls wichtigen textlichen Festsetzungen für die beiden Bebauungsplan-Gebiete werden kurz nach Ostern auf die städtische Internetseite ein- gestellt. Damit können die potenziellen Kaufinteressenten für den Standort Ostpreu- Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 6 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße ßenstraße ihre evtl. gewünschten baulichen Maßnahmen mit den nach jetzigem Pla- nungsstand vorliegenden Festsetzungen abgleichen. Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, bedankt sich Herr Dr. Klenner bei der den Vertretern des Stadtplanungsamtes für die Vorstellung der B-Planentwürfe und den Erläuterungen zu § 34 BauGB. Den Vertretern der BImA dankt Herr Dr. Klenner für die Erläuterungen zur Vermarktung. Herr Dr. Klenner heißt abschließend alle interessierten Käufer als zukünftige Bürger/innen im Stadtteil Gremmendorf und Angelmodde herzlich Willkommen. Der Stadtteil freut sich - so Herr Dr. Klenner - auf die neuen Mitbewohner/innen. Gegen 21.15 Uhr beendet Herr Dr. Klenner die Veranstaltung. gez. Dr. Klenner Bezirksbürgermeister gez. Dirking Protokollführerin Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 7 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße Anlage 1 zum Protokoll der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch am 20.03.2013 Fragen und Antworten zur Vermarktung der Standorte Wiegandweg, Ostpreußenstraße und Von-Hünefeld-Weg (beantwortet durch Vertreter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) Im Anschluss an die thematische Einführung durch Jörg Krause informiert Peter Waanders über die Aufgaben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und erläutert die Hintergründe zur Vermarktung. Der Ablauf des Bieterverfahrens wird wie folgt dargestellt: Bekanntgabe der Veräußerungsabsicht mit Anzeigen in der regionalen Presse und Einstellung bei den Immobilienportalen, Angebot von Besichtigungsterminen (zu denen jeder Interessent eigene Fachleute mitbringen kann), nach rund 4 bis 6 Wochen Fristende zur Abgabe von unverbindlichen Kaufangeboten. Nach dem Abgabetermin werden die eingegangenen Kaufangebote ausgewertet und in der Regel mit dem Meistbietenden der Kontakt zum Abschluss eines Kaufvertrages aufgenommen. Nach der allgemeinen Vorstellung der BImA beantwortet Peter Waanders (jeweils im Anschluss an die Vorstellung der planerischen Aspekte durch Maarit Benson) Fragen der Bürgerinnen und Bürger zur Vermarktung. • Welche Zeit wird die Auswertung der Kaufangebote in Anspruch nehmen? > Die BImA wertet in der Regel die Kaufangebote innerhalb weniger Wochen aus. • Angenommen, es liegen zwei gleich hohe Kaufangebote vor. Was passiert? > Die BImA nimmt Kontakt zu beiden Interessenten auf: Gegebenfalls tritt einer von sei- nem Angebot zurück. Oder einer der Interessenten ist bereit, sein Kaufpreisangebot zu erhöhen. • Ist es als Interessent möglich, in der Angebotsphase von seinem Angebot zurückzutreten und ein neueres geringeres Angebot abzugeben? > Diese Möglichkeit ist so nicht vorgesehen – auch wegen der „Biet-Frist“ von vier bis sechs Wochen ist das unwahrscheinlich. • Wie viele Objekte darf eine Person erwerben? > Die Häuser sind für den Verkauf an „Endverbraucher“ vorgesehen. Familien/ Wohnge- meinschaften (zum Beispiel Familie mit Großeltern) können zwei oder mehr Häuser kaufen. • Ist eine Paketveräußerung geplant? > Nein, nicht in dieser ersten Phase. Für Investoren (die theoretisch mehrere Häuser er- werben könnten, wenn sie für alle den Höchstpreis bieten) sind die Häuser, die derzeit zum Verkauf stehen nicht geeignet. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten werden sich keine Investoren für diesen Standort interessieren (auch weil kein Abriss/Neubau vorgehen ist). Im Gesamtkonzept werden später auch Häuser im Paket veräußert wer- den, die speziell für Investoren oder Bietgemeinschaften vorgesehen sind. • Vermietet die BImA Wohnungen/Häuser? > Nein, sie wird aber an bestimmten Standorten an die Wohn- und Stadtbau verkaufen. Überall dort werden Mietobjekte zur Verfügung stehen. • Was bedeutet der Satz im Exposé, dass die BImA sich „vorbehält, nicht zu verkaufen“? Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 8 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße > Zu den Geschäftsbedingungen der BImA zählt, die Vermarktung nicht durchzuführen, wenn sie nicht wirtschaftlich ist. • Was ist das Kriterium für die Auswahl des Bieters, der das Kaufpreisangebot erhält? > Das Kaufpreisangebot geht an den Meistbietenden. Wenn dieser „abspringt“, geht die Kaufoption in der Regel an den Bieter mit dem zweithöchsten Angebot, dann mit dem dritthöchsten usw. • Werden die tatsächlichen Verkaufspreise veröffentlicht? > Nein, das verbietet der Datenschutz. • Wie wird das Verkaufverfahren kontrolliert? > Es gibt strenge gesetzliche Regeln und einen streng protokollierten Ablauf. • Wie entstehen die Kaufpreiserwartungen der BImA? > Nach der Bundeshaushaltsordnung ist die BImA verpflichtet, zum Verkehrswert zu ver- äußern. Daher liegt die der Preisvorstellung eine Verkehrswertermittlung über Gutach- ten zu Grunde. Die Preisvorstellungen sind keine Fixpreise, sondern Anhaltspunkte, in welcher Region sich die BImA die Preise vorstellt. • Wie wird die Entscheidung im Festpreisverfahren getroffen? > Bei den Standorten im Festpreisverfahren (für die sich nur die Objekte mit größeren Grundflächen anbieten) entscheiden soziale Kriterien. • Aktuell in der Vermarktung sind die Häuser am Torminweg. Sind auch die Dächer saniert? > Nein, das Dach ist nicht isoliert. • Wann gehen die Bereiche am Standort Von-Hünefeld-Weg in die Vermarktung, die jetzt an die Studenten vermietet sind? > Die studentische Vermietung ist bis 2015 vertraglich festgelegt. Wenn der große Woh- nungsbedarf der Studenten dann abgemildert ist, werden die Wohneinheiten in die Vermarktung gehen. • Wie groß ist die Wohnfläche der Reihenhäuser am Torminweg? > Die (derzeitige) Wohnfläche beträgt 85 Quadratmeter. • Sind an dem Standort Torminweg Schadstoff-Prüfungen etc vorgesehen? > Neue Prüfungen sind nicht mehr vorgesehen. • Können mit der Wegefläche hinter dem Haus zukünftig Kosten verbunden sein? > Davon ist nicht auszugehen – das käme nur zum Tragen, wenn neue Anlagen errichtet werden. • Können individuelle Besichtigungstermine zusätzlich zu den offenen Besichtigungstermi- nen vereinbart werden? > Aus Kapazitätsgründen sind in der Regel keine individuellen Terminvereinbarungen möglich. Mit dem Höchstbietenden gibt es natürlich später die Möglichkeit zur Verein- barung von individuellen Besichtigungsterminen. • Wie ist der Sanierungszustand der Häuser an der Ostpreußenstraße? > Der Sanierungsstand ist unterschiedlich. Die BImA empfiehlt, jedes Haus einzeln an- zuschauen und verweist auf die Energieausweise, die in Kürze zur Verfügung stehen. • Wie ist der Zustand der Leitungen der Häuser an der Ostpreußenstraße? > Diese Frage lässt sich ggf. am besten bei der Besichtigung klären. Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 9 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 10 von 10 • Wie lässt sich das Gutachten der stichprobenartigen Schadstoffprüfung zum Standort Ost- preußenstraße interpretieren? > Es liegt ein Gutachten vor, in dem bestimmte Stoffe angezeigt werden – allerdings oh- ne Grenzwerte zu überschreiten. Die BImA gibt das Gutachten an Kaufinteressierte zur eigenen Interpretation heraus. • Können Schnitte der Häuser zur Verfügung gestellt werden? > Es wird zugesagt, Schnitte der Häuser ins Internet zu stellen. • Werden sich die Planungen der Gemeinschaftsstellplätze am Wiegandweg in den Kaufver- trägen wiederfinden? > Ja. BImA und Stadt klären gemeinsam die Stellplatz-Fragen vor der Vermarktung. • Die Besichtigungstermine sind arbeitnehmerunfreundlich – warum gibt es keine Termine am frühen Abend? > Die BImA nimmt den Vorschlag mit und stellt in Aussicht, bei den kommenden Besich- tigungen jeweils einen „späten“ Termin einzuplanen.
V-0354-2013-Anlage-2b-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2b zur Vorlage Nr. V/0354/2013 Textliche Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 556: Angelmodde –Schlesienstraße / Ostpreußenstraße 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Höhe baulicher Anlagen 1.1.1 Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper und die eingeschossigen Anbauten sind in Meter über Normalhöhennull (NHN) zu messen. Der Bezugspunkt für die Bestimmung der Traufhöhe ist der Schnittpunkt zwischen der Außenkante der Außenwand und dem obersten Punkt der Dachhaut des Gebäudes (§ 18 (1) BauNVO). 1.1.2 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden muss mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i.V.m. § 18 (1) BauNVO). 1.1.3 Als untergeordnete Gebäudeteile, die die festgesetzten Höhen geringfügig überschreiten dürfen, sind nur Antennen und Schornsteine zugelassen (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO). 1.1.4 Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe der eingeschossigen Ausbauzonen überschreiten (§ 9 (1) 1 BauGB i.V.m. Festsetzung 2.2.3). 1.2 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.2.1 Stellplätze (St), Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Garagen (Ga) und Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO). Im Bereich 3 dürfen Garagen innerhalb der dafür festgesetzten Flächen nur bis zu in einer Größe von maximal 9 m Länge und maximal 3 m Breite errichtet werden. Auf den Flächen für Stellplätze (St) und Gemeinschaftsstellplätze (GSt) sind überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen nicht zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO). 1.2.2 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig. Die Grundfläche der Nebenanlagen darf maximal 12,0 m² pro Grundstück, die Höhe maximal 2,5 m betragen (§ 9 (1) 4 i.V.m. § 9 (3) BauGB und § 16 (2) 4 BauNVO). Anlagen für Abfallbehälter sind von diesen Festsetzungen ausgenommen. 1.3 Begrünung 1.3.1 Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden (§ 9 (1) 25 b BauGB). Ausfälle sind zu ersetzen. 1.3.2 Die Fassaden von Garagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen weniger als 2 m beträgt, sind gärtnerisch zu begrünen; die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) 25 a BauGB). Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556 Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße 1.4 Schallschutz Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen bzw. Gebäudeseiten müssen bei Errichtung, Änderung und Erweiterung der Gebäude Aufenthaltsräume im Sinne des § 48 BauO NRW das resultierende Schalldämmmaß entsprechend den Lärmpegelbereichen (LP) nach DIN 4109 einhalten Um auch ausreichende Luftaustauschraten in der Nachtzeit bei geschlossenen Fenstern zu erreichen, sind in den Schlafzimmern, die zu den mit LP III gekennzeichneten Baugrenzen orientiert sind, schallgedämmte Lüfter vorzusehen (§ 9 (1) 24 BauGB). 1.5 Abgrabungen und Aufschüttungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB). 1.6 Von Bebauung freizuhaltende Flächen Die in der Planzeichnung besonders gekennzeichneten Flächen sind zum Schutz und Erhalt der Uferböschung von jeglicher Bebauung und Versiegelung freizuhalten. Innerhalb dieser Flächen dürfen darüber hinaus auch keine Bäume, Büsche oder Sträucher angepflanzt werden. (§ 9 (1) 10 BauGB i.V.m. Hinweis Nr. 3.7). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Einfriedungen 2.1.1 Im gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im zeichnerisch gekennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig. Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. Jägerzaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m oder Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m zulässig. Einfriedungen in blickdurchlässiger Form sind bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m nur zulässig, wenn sie in Verbindung mit einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen in gleicher Höhe errichtet werden. 2.1.2 Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen sind nur im rückwärtigen Grundstücksbereich auf Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von maximal 3,0 m je Baugrundstück, unmittelbar im Anschluss an das Gebäude bzw. an die Anbauten zulässig und dürfen eine Höhe von maximal 2,0 m nicht überschreiten. 2.2 Dächer 2.2.1 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel sind unzulässig. 2.2.2 Die zulässige Dachneigung des Satteldaches der zweigeschossigen Hauptbaukörper beträgt 30° (+3°). Bei den eingeschossigen Anbauten und den Garagen sind ausschließlich Flachdächer erlaubt. 2.2.3 Dachterrassen sind auf eingeschossigen Anbauten zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,10 m zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind in blickdichter Ausführung unzulässig. Eine Überdachung der Dachterrasse ist nicht zugelassen. Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556 Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße 2.2.4 Dachüberstände dürfen an der Traufseite nicht mehr als 0,50 m und am Ortgang nicht mehr als 0,10 m betragen. 2.2.5 Die Dachflächen der Hauptbaukörper sind mit Beton- oder Tondachziegeln in der Farbe Anthrazit einzudecken. Nach den RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: 7009, 7010, 7011, 7012, 7015, 7016, 7021. 2.2.6 Die Eindeckung der Dächer mit glänzenden Materialien ist unzulässig. 2.2.7 Dachbegrünungen und die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen sind zugelassen. 2.3 Fassaden 2.3.1 Innerhalb des Plangebietes ist als Fassadenmaterial der zweigeschossigen Hauptbaukörper nur roter bis rotbrauner Klinker zulässig. Nach der Übersichtskarte RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: Farbton rot bis rotbraun: RAL Nr. 2001, 2002, 3000, 3003, 3013, 3016, 3032, 3033. Glänzende Materialien sind ausgeschlossen. 2.3.2 Für die Gestaltung der Außenfassaden der eingeschossigen Anbauten und der Garagen sind glänzende Materialien unzulässig. 2.4 Anlagen für Abfallbehälter Anlagen für Abfallbehälter im gekennzeichneten Vorgartenbereich sind mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen. 2.5 Herstellung einheitlicher Bauanlagen Gemeinschaftsgaragen und Doppelgaragen (Bereiche 2 und 3) sind in ihrer Höhe maßgleich auszuführen. 3. Hinweise 3.1 Planungen im Umfeld des Bebauungsplans Im östlichen Anschluss des Plangebietes ist geplant, zwischen Schlesienstraße und Albersloher Weg eine dichtere und höhere Neubebauung entstehen zulassen. Der Albersloher Weg soll perspektivisch auf drei Spuren ausgebaut werden. 3.2 Energetische Sanierung von Gebäuden Bei der energetischen Sanierung der Gebäude können die festgesetzten Höhenmaße und die überbaubaren Flächen überschritten werden (§ 6 Abs. 14 BauO NRW). Die Baumaßnahme muss der Verbesserung des Wärmeschutzes dienen; die Stärke der Verklinkerung an der Fassade und/oder die Anhebung der Dachhaut darf nicht mehr als 0,25 m betragen. Für diese Maßnahmen muss ein Bauantrag an die Bauaufsichtsbehörde gestellt werden. 3.3 Denkmalschutz Die im Plangebiet bestehenden Gebäude sind keine Baudenkmäler; Bodendenkmäler sind derzeit im Plangebiet nicht bekannt. Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556 Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 4 Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. 3.4 Einsichtsnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.5 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.6 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlastenablagerungen bekannt. Sollten sich jedoch bei Bauarbeiten Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. 3.7 Schutzfläche Uferbereich Zum Schutz des an das Plangebiet angrenzenden Fließgewässers sind die auf den Privatgrundstücken liegenden Böschungen des Bachlaufes frei von (baulichen) Veränderungen mit Ausnahme von Renaturierungsmaßnahmen zu halten. Die Eigentümer haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Uferbereiche gefährden oder die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
Berichtsvorlage
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V/0354/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 556: Angelmodde - Schlesienstraße / Ostpreußenstraße Kenntnisnahme des Entwurfs Beratungsfolge 25.06.2013 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 04.07.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 556 öffentlich auszulegen. Einbettung in den Konversionsprozess: Mit Beschluss im Rat am 21.03.2012 (Vorlage V/0111/2012/1) wurde die Verwaltung im Zuge des Konversionsprozesses beauftragt, ein gesamtstädtisches Entwicklungskonzept für die ca. 800 Wohneinheiten der britischen Stationierungskräfte unter besonderer Berücksichtigung städtebaulicher und wohnungsstra tegischer Aspekte zu erarbeiten. Die Verwaltung hat dieses Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster im Sinne einer städtischen Ziel - und Posit ionsbestimmung dem Rat am 07.11.2012 zur Beschlussfassung vorgelegt (Vorlage V/0728/2012/1) – im Rat erfolgte eine einhellige Zustimmung zum Zielkonzept. Für die insgesamt 18 Wohnstandorte der britischen Streitkräfte im Stadtgebiet wurden so – standort- und strukturabhängig – die städtebaulichen Ziele (Erhalt, ergänzender Neubau, Abriss/Neubau), der städtebauliche Instrumenteneinsatz (z.B. Bebauungsplan, Gestaltungssatzung, Erhaltungssatzung / Denkmalschutz) sowie sinnvolle Vermarktungsansätze und kommunal wic htige wohnungspolitische Zielsetzungen (z.B. Direktvergabe an Investorengemeinschaft Münst eraner Wohnungsunternehmen, Festpreisangebote, Anteile geförderten Wohnungsbaus) als Leitlinie für die weiteren Planungsschritte formuliert. Für den Standort Schlesienstraße / Ostpreußenstraße sind im Standorte-Entwicklungskonzept für den Teilbereich zwisc hen Albersloher Weg und Schlesienstraße ein Abriss und Neubau mit der Zielrichtung ‚Mehrfamilienhausbau’ beabsichtigt: Diese unabhängig von der bereits begonnenen Vermarktungsphase der zu erhaltenden ehem aligen Britenwohnsiedlung erst mittelfristig anstehende Planung ist nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanverfahrens (separates Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt). Vorlagen-Nr.: V/0354/2013 Auskunft erteilt: Herr Krause / Frau Benson / Herr Völlmecke Ruf: 492 61 20 / 492 61 32 / 492 61 54 E-Mail: KrauseJ@stadt-muenster.de Datum: 03.06.2013 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0354/2013 Kerninhalte der Planung: Für das so begrenzte Plangebiet des nunmehr zur Offenlegung anstehenden Bebauungsplans Nr. 556 ist der Erhalt d es Bestandes und die Sicherung der städtebaulichen und stadtgestalterischen Gesamtstruktur die klare Leitlinie: die zentrale, siedlungsprägende Frei - und Grünfläche, wird gesichert und optimiert – um deren Eingangsbereiche gestalterisch zu verbessern und eine ausreichend breite öffentliche Zuwegung zu gewährleisten, ist ein Abriss des vorhandenen Garagenhofes im Osten und eine Einziehung der öffentlichen Parktasche im Westen des Plangebietes vorgesehen; die bauliche Kubatur der Bestandsgebäude wird im Be stand fixiert – energetische Maßnahmen sind gleichwohl möglich sowie solarenergetische Anlagen aktiv zulässig; für die Bestandsgebäude sieht die Bauleitplanung wohnflächenoptimierende Anbauten als bauliches Angebot jeweilig im rückwärtigen Bereich vor, um die Rahmenbedingungen insbesondere für die Zielgruppe der Familien mit Kind/ -ern bzw. sozial - und altersgemischte Gruppen zu verbessern; bezogen auf die erfolgten Anregungen, in jeder konkreten Einzelplanung noch einmal die Möglichkeiten ergänzenden neuen Wohnens im Bestand zu prüfen, sieht das Plankonzept ein städtebaulich harmonisch eingepasstes Neubaufeld (2 DHH) im Nordwesten vor; für den Standort ist ein klares Konzept der Stellplatzzuordnung, differenziert nach siedlungs- und nachbarverträglichen R äumen für Garagen oder (Gemeinschafts -) Stellplätzen vorgesehen – beim künftigen Verkauf steht jedem Wohngebäude jeweils ein Stellplatz zur Verfügung; gestalterische Festsetzungen regeln die Gestaltung der Dachhaut, eine Einheitlichkeit der Materialität u nd einen einheitlichen Farbrahmen der Hauptbaukörper – diese baulich gestalterischen Festsetzungen werden durch Regelungen zu Nebenanlagen und Einfriedigungen (nicht in der „Vorgartenzone“) zur Bewahrung des transparenten Freiraums der Siedlung ergänzt. siedlungsprägende Bäume werden als erhaltenswert festgesetzt. Detailliertere Inhalte sind den Anlagen 2a) -c) (Begründung, Textliche Festsetzungen und Planzeichnung) zu dieser Vorlage zu entnehmen. Verfahrensaspekte und fachbehördliche Anregungen im Verfahren: Mit der Vorlage V/0737/2012 „Beschlüsse zur Aufstellung von Bebauungsplänen für die Standorte Briten Wohnungen“ wurde für den aktuell zu beplanenden Standort die Aufstellung eines Bebauungsplans bereits beschlossen. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer formalisierten Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Eine frühzeitige verwaltungsinterne fachliche Abstimmung der Planung u nd die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf des Bebauungsplanes gem. § 4 (1) BauGB wurden vom 28.03. bis zum 25.04.2013 bereits durchgeführt. Primär von Seiten der Umwelt -, Wasser und Forstbehörde/n wurden Anregungen zur Pl anung eingebracht: vorgeschlagene erhaltenswerte Bäume im Bereich unmittelbar nördlich der öffentlichen Grünfläche und ein Baum im nordwestlichen Kurvenbereich der Siedlung wurden im Rahmen der städtebaulichen Abwägung festgesetzt – weitere angeregte Grünstrukturen jedoch nicht, 3 V/0354/2013 da diese für die Siedlung städtebaulich nicht ausreichend prägend sind und die Zumutbarkeit dieser Festsetzung für diese privaten Grundstücke nicht gesehen wird; bezüglich des im Westen an das Plangebiet a ngrenzenden Bachlaufes wurde, um de ssen in Privateigentum befindlichen Böschungs - und Uferbereich vor baulichen Eingriffen und Versiegelung zu schützen, ein Bereich, der von Nebenanlagen frei zu halten ist, verbreitert und an die Böschungsoberkante gelegt – flächig noch weitergehend erwünschte Schutzmaßgaben wurden mit Blick auf die heutige Situ ation im Status q uo und mit Blick auf den vorgehenden Belang einer angemessenen Wohnraumerweiterung und -versorgung nicht berücksichtigt; einem fachlich eingeforder ten Schutzabstand des Waldes von 15 m, womit Anbauten der Hauptbaukörper und Nebenanlagen, die innerhalb dieser Zone liegen, nicht realisierbar wären, wurde bauleitplanerisch nicht nachgekommen – dies erneut zum einen mit Blick auf die heutige rechtliche S ituation des § 34 BauGB im Status qu o ohne Bebauungsplan, zum anderen auch mit Blick auf den vorgehenden Belang einer angemessenen Wohnraumerweiterung und -versorgung. Im Rahmen der Beteiligungsverfahren angemerkte Veränderungswünsche an der Planung durc h die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) konnten in Abwägung zu den städtebaulichen und gestalterischen Zielen teilweise aufgegriffen, jedoch ebenfalls nicht in allen Punkten berücksichtigt werden. Information und Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: Am 20.03.2013 hat die Verwaltung, gemeinsam mit der BImA, die formelle (§ 3 (1) BauGB) und informelle (Informationen zu Vermarktung) Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt. Die Vertreter der Verwaltung erläuterten die städtebauliche Zielset zung für den Standort; das Konzept der Vermarktung wurde von den Vertretern der BImA vorgestellt. Diese gemeinsame Informationsveranstaltung für die interessierte Bürgerschaft und die künftigen Nutzer erbrachte im Fazit, dass von den anwesenden Bürger/ innen die Grundzüge des Bebauungsplan -Vorentwurfes im Großen nicht in Frage gestellt wurden – vereinzelte kritische Anmerkungen bezogen sich sowohl auf eine Liberalisierung der gestalterischen Festsetzungen als auch auf ihre Verschärfung; die überwiegende Mehrzahl der Fragen richtete sich an den zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Ablauf der Vermarktungsphase, der Gebotsabgabe und der Zuschlagserteilung (vgl. Anlage 1a zur Vorlage). Die Bürgerinformationsveranstaltung fand innerhalb des Zeitraums der V ermarktung (zwischen dem 08.03. und dem 15.04.2013) von Teilen des Wohnstandortes statt. Die interessierten Kaufwilligen konnten ihre Kaufpreisangebote nicht auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes abgeben, sondern eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes im Vorentwurfsstadium. Den Bürgerinnen und Bürgern stand en gleichwohl weitestgehende und ausführliche Informationen auf der Internetseite “Konversion“ der Stad tplanung Münster einschließlich der Vorentwurfsplanung samt textlich er Festsetzungen sowie ein baugebietsbezogener Info-Flyer (vgl. Anlage 1b) zum Vorentwurf des Bebauungsp lanes zur Verfügung. In diesen Informationen sind aktive Hinweise auf ggf. eintretende Veränderu ngen / Planungen im Umfeld des Plangebietes ebenso ent halten wie die Hinweise auf eine sorgfältige Prüfung des baulichen und energetischen Zustands des Gebäudes vor Gebotsabgabe. 4 V/0354/2013 Kostenaspekte: Mit der Realisierung des Bebauungsplanes entstehen für die Stadt Folgekosten durch die Realisierung neuer öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen: Ankauf und Herstellung der zentralen öffentlichen Grünfläche als multifunktionale, vor allem bespielbare Rasenfläche; Ankauf und Bau der Fuß- und Radwegverbindung zum Baugebiet Normannenweg. Hier finden derzeit die Ko stenermittlungen und die Einbringung in die Verhandlungen mit der BImA statt (Ziel der Kosten - und Lastenverrechnungen mit teilräumlichen Vergrößerungen des Nettobaulandes und verbesserten Bau-/ Ausbaupotenzialen für die Eigentümerin). Weiteres Verfahren: Die Offenlage des Bebauungsplanes wird in den Monaten September/Oktober 2013, u nmittelbar nach den Sommerferien, erfolgen. Die Rechtskraft des Bebauungsplans ist vorbehaltlich der Erkenntnisse und Befassung mit den Anregungen aus der Offenlegung noch i n diesem Jahr realistisch. Das Einziehungsverfahren für gemäß der Planung nicht mehr benötigte öffentlich gewi dmete Verkehrsflächen (Parktaschen/ -streifen im Plangebiet) wurde parallel eingeleitet. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1 a) Protokoll der Bürgeranhörung 1 b) Informations-Flyer (Stand Bürgeranhörung) 2 a) Begründung 2 b) Textliche Festsetzungen 2 c) Planzeichnung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (22)
- Bebauungsplan Nr. 556 (amtlicher Umring) amtlich
- Schlesienstraße 8
- Ostpreußenstraße 24
- Hiltruper Straße
- Pommernstraße
- Arnheimweg
- Torminweg
- Köhlweg
- Normannenweg
- Albersloher Weg 33
- Kesslerweg 38
- Wiegandweg
- Von-Hünefeld-Weg
- Zum Erlenbusch
- Wilhelm-Holthaus-Weg
- An den Speichern 7
- Angelsachsenweg
- Otto-Hersing-Weg
- Vogelrohrsheide
- Tiergarten
- Frankenweg
- Osttor
Bebauungsplan Nr. 556
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Angelmodde - Schlesienstraße / Ostpreußenstraße
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0354/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.05.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37