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A-M/0011/2022

Sicheres Radfahren auf dem Düesbergweg

Antrag an die BV Mitte 24.05.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Mitte, Sitzung am 23.08.2022, TOP 8.1

A-M-0011-2022_Beschluss

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Antrag A-M_0011_2022

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A-M_0011_2022_Stellungnahme (nicht barrierefrei)

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A-M-0011-2022_Beschluss

828 Zeichen

Amt für Bürger- und Ratsservice 22.09.2022 
 492-3365 
 
 
 
 
Auszug aus der Niederschrift über die 17. Sitzung (öffentlicher Sitzungsteil) der 
Bezirksvertretung Münster-Mitte am 23.08.2022 
 
 
 
 
Punkt 8.1 der Tagesordnung 
A-M/0011/2022 
Sicheres Radfahren auf dem Düesbergweg 
 
Herr Grewer brachte den gemeinsamen Antrag (A-M/0011/2022) von der Fraktion Bündis90/Die 
Grünen, der SPD-Fraktion und Volt ein, begründete diesen und beantragte die Abstimmung.  
 
Die Bezirksvertretung Münster-Mitte beschloss einstimmig bei 6 Enthaltungen (CDU, Herr Berning, 
Herr Geist) dem Antrag zuzustimmen:  
 
„Die Verwaltung wird beauftragt auf dem Düesbergweg im Abschnitt Kindergarten St. 
Gottfried bis zur Gnadenkirche, ein Verkehrszeichen 277.1 aufzustellen.“ 
 
 
 
 
 
 
 
gez. 
Ingrid Dierkes 
Schriftführung 
 
 
Verteiler:

Antrag A-M_0011_2022

910 Zeichen

Münster, 18.05.2022
Sicheres Radfahren auf dem Düesbergweg 
Die Verwaltung wird beauftragt auf dem Düesbergweg im Abschnitt Kindergarten St. 
Gottfried bis zur Gnadenkirche, ein Verkehrszeichens 277.1 aufzustellen.    
Begründung: 
Das schon jetzt geltende Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen in diesem Bereich 
wird nahezu ausnahmslos ignoriert. Durch die Begrünung in der Mitte der Straße ist auf 
diesem Abschnitt das sichere Überholen, mit dem in der STVO geforderten 
Mindestabstand von 1,5 m, nicht möglich und daher schon jetzt de jure Verboten. Viele 
KFZ-Fahrende fühlen sich, durch die Irreführende Straßenmarkierung, im Recht 
Fahrradfahrende hier ohne den nötigen Sicherheitsabstand zu überholen. Das 
Verkehrszeichen 277.1 (Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für 
mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen) schafft hier die nötige  Klarheit.  
Antrag A-M/0011/2022

A-M_0011_2022_Stellungnahme (nicht barrierefrei)

2423 Zeichen

32.12.0012 21.12.2022
Frau Dreimann 3211

An die Bezirksvertretung
Münster-Mitte

über
Herrn Stadtrat Heuer

Dezernent I
Eing. 05, JAN. 2023 | A\

über
33.20 - Herrn Lembäck

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die SPD-Fraktion und Herr Grewer (Volt) haben die Ver-
waltung damit beauftragt zu prüfen, ob auf dem Düesbergweg im Abschnitt vom Kindergarten
St. Gottfried bis zur Gnadenkirche ein VZ 277.1 aufgestellt werden könnte. Der Antrag wird mit
der Verkehrssicherheit der Verkehrsteilnehmenden begründet, um das geltende Überholver-
bot zu verdeutlichen.

Durch die Novellierung der Straßenverkehrsordnung wurde das VZ 277.1 eingeführt, welches
das Überholen von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder
mit Beiwagen verbietet. Nach der Verwaltungsvorschrift zu VZ 277.1 soll das Überholverbot
nur dort angeordnet werden, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere auf-
grund von Engstellen,. Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu
überblickenden Verkehrslage ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht
gewährleistet werden kann.

Im beantragten Streckenabschnitt'des Düesbergweges besteht zwischen den Fahrbahnen

eine bauliche Fahrbahntrennung. Die nördliche Fahrbahn ist ca. 4 m breit. Aus diesem Um-

stand resultiert bereits ein gesetzliches Überholverbot, da der Mindestabstand von 1,50 m zum
Überholen nicht gegeben ist. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wieder-

geben, sind nach der StVO nicht anzuordnen. Die südliche Fahrbahn teilt sich in eine. Fahr-

bahn von ca. 3,20 m Breite und einem Radfahrstreifen von ca. 1,50. m Breite. Dieser Radfahr-

streifen ist ein Sonderweg für den Radverkehr und nicht Bestandteil der Fahrbahn. Das bean-
tragte VZ 277.1 besitzt jedoch lediglich Gültigkeit für die Fahrbahn, auf der die Radfahrenden

nicht fahren. Dies bedeutet, dass ein Überholverbot rechtlich nicht greifen würde. Zudem muss

es für die Verkehrsteilnehmenden aus Gründen des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes und

des Gefährdungsverbotes erkennbar sein, dass das Vorbeifahren an. Radfahrenden auf dem

Radfahrstreifen verkehrsgefährdend ist und Mindestabstände einzuhalten sind.

Im Ergebnis ist im beantragten Abschnitt des Düesbergweges die Anordnung des Verkehrs-
zeichens 277.1 aus Sicht des Fahrradbüros, der Polizei und der Straßenverkehrsbehörde
rechtlich nicht möglich.

N (4 ee
mtsleiter

Beratungsverlauf (1)

23.08.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 8.1 Antrag Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Düesbergweg

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Details

Aktenzeichen
A-M/0011/2022
Typ
Antrag an die BV Mitte
Datum
24.05.2022
Erstellt
24.05.2022 10:55