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SV-2010/0028

Antrag des Stadtv. Klett (UWIGA) vom 25. März 2010 betr. Dringlichkeitsanträge

Antrag 01.04.2010

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SV-2010/0028

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Vorlage-Nr. SV-2010/0028 
 
 
Antrag des Stadtv. Klett (UWIGA) vom 25. März 2010 betr. Dringlichkeitsanträge 
 
 
Antrag  
 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 
Der § 20 “Dringlichkeitsanträge” der Geschäftsordnung soll geändert, ergänzt werden. Die neue 
Formulierung soll gewährleisten, dass Dringlichkeitsanträge zum Zeitpunkt der Einbringung in die 
Stadtverordnetenversammlung auch behandelt und nicht in die nächste Sitzung verschoben werden. 
Entsprechende (Text-) Vorschläge sind vom Ältestenrat, gemeinsam mit dem Rechtsamt, 
auszuarbeiten. 
 
Begründung: 
Ein Dringlichkeitsantrag ist seiner Natur nach dringlich. Er sollte demnach logischerweise auch 
dringlich behandelt werden. Wird er verschoben, ist die Angelegenheit entweder nicht dringlich 
gewesen oder die Beschlussfassung darüber kommt zu spät. 
In letzter Zeit wurden solche Anträge aus Zeitgründen immer wieder verschoben und teilweise erst 
zwei Sitzungen später behandelt. Das ist bei echten dringlichen Angelegenheiten nicht hinnehmbar 
und vermindert - oder verhindert schlimmstenfalls - die direkte, zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit der 
Stadtverordneten bei eigentlich eilbedürftigen Angelegenheiten. 
Die unten stehende Änderungsfassung stellt lediglich eine Anregung, einen Formulierungsvorschlag 
dar. 
 
Derzeitiger Text : § 20 Dringlichkeitsanträge 
(1) Ein Dringlichkeitsantrag liegt vor, wenn eine Angelegenheit eilbedürftig ist und die Fristen zur 
Einreichung eines Antrages (§§ 18 und 19 Absätze 1) verstrichen sind. Ein solcher 
Dringlichkeitsantrag kann nur von einer Fraktion, dem Ältestenrat, einem Ausschuss oder dem 
Magistrat gestellt werden. Vor der Begründung des Antrags ist die Dringlichkeit von mindestens einem 
Zwanzigstel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu unterstützen. 
(2) Der Dringlichkeitsantrag muss mindestens zwei Tage vor der Sitzung der Stadtverordneten-
versammlung in dem Büro der Stadtverordnetenversammlung eingereicht werden. 
(3) Für Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, gilt § 58 Abs. 2 HGO, wonach zwei Drittel der 
gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten einer Antragsberatung und Beschlussfassung zustimmen 
müssen. 
 
Änderungsvorschlag: § 20 Dringlichkeitsanträge 
(1) Ein Dringlichkeitsantrag liegt vor, wenn eine Angelegenheit eilbedürftig ist und die Fristen zur 
Einreichung eines Antrages (§§ 18 und 19 Absätze 1) verstrichen sind. Ein solcher 
Dringlichkeitsantrag kann von einem Stadtverordneten, nur von einer Fraktion, dem Ältestenrat, einem 
Ausschuss oder dem Magistrat gestellt werden.  
(2) Vor Eintritt in einen Tagesordnungspunkt gibt die Mitgliederversammlung dem Antragsteller 
Gelegenheit, die Dringlichkeit des Antrags zu begründen. Eine inhaltliche Begründung ist hier noch 
nicht zulässig. Die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages auf die Tagesordnung bedarf der einfachen 
( oder 2/3 nach HGO / oder ein Zwanzigstel wie GO ) Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der so in 
die Tagesordnung aufgenommene Dringlichkeitsantrag ist vor allen anderen Anträgen zu behandeln. 
(3) Der Dringlichkeitsantrag muss mindestens zwei Tage vor der Sitzung der 
Stadtverordnetenversammlung in dem Büro der Stadtverordnetenversammlung eingereicht werden. 
Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass allen Stadtverordneten dieser Antrag spätestens bei 
Sitzungsbeginn in schriftlicher Form vorliegt.  
(4) Für Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, gilt § 58 Abs. 2 HGO, wonach zwei Drittel der 
gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten einer Antragsberatung und Beschlussfassung zustimmen 
müssen. 
 
Stadtverordneter Helmut Klett 
UWIGA

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2010/0028
Typ
Antrag
Datum
01.04.2010
Erstellt
29.09.2026 00:00