SV-2010/0028
Antrag des Stadtv. Klett (UWIGA) vom 25. März 2010 betr. Dringlichkeitsanträge
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SV-2010/0028
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Vorlage-Nr. SV-2010/0028 Antrag des Stadtv. Klett (UWIGA) vom 25. März 2010 betr. Dringlichkeitsanträge Antrag Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der § 20 “Dringlichkeitsanträge” der Geschäftsordnung soll geändert, ergänzt werden. Die neue Formulierung soll gewährleisten, dass Dringlichkeitsanträge zum Zeitpunkt der Einbringung in die Stadtverordnetenversammlung auch behandelt und nicht in die nächste Sitzung verschoben werden. Entsprechende (Text-) Vorschläge sind vom Ältestenrat, gemeinsam mit dem Rechtsamt, auszuarbeiten. Begründung: Ein Dringlichkeitsantrag ist seiner Natur nach dringlich. Er sollte demnach logischerweise auch dringlich behandelt werden. Wird er verschoben, ist die Angelegenheit entweder nicht dringlich gewesen oder die Beschlussfassung darüber kommt zu spät. In letzter Zeit wurden solche Anträge aus Zeitgründen immer wieder verschoben und teilweise erst zwei Sitzungen später behandelt. Das ist bei echten dringlichen Angelegenheiten nicht hinnehmbar und vermindert - oder verhindert schlimmstenfalls - die direkte, zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit der Stadtverordneten bei eigentlich eilbedürftigen Angelegenheiten. Die unten stehende Änderungsfassung stellt lediglich eine Anregung, einen Formulierungsvorschlag dar. Derzeitiger Text : § 20 Dringlichkeitsanträge (1) Ein Dringlichkeitsantrag liegt vor, wenn eine Angelegenheit eilbedürftig ist und die Fristen zur Einreichung eines Antrages (§§ 18 und 19 Absätze 1) verstrichen sind. Ein solcher Dringlichkeitsantrag kann nur von einer Fraktion, dem Ältestenrat, einem Ausschuss oder dem Magistrat gestellt werden. Vor der Begründung des Antrags ist die Dringlichkeit von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu unterstützen. (2) Der Dringlichkeitsantrag muss mindestens zwei Tage vor der Sitzung der Stadtverordneten- versammlung in dem Büro der Stadtverordnetenversammlung eingereicht werden. (3) Für Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, gilt § 58 Abs. 2 HGO, wonach zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten einer Antragsberatung und Beschlussfassung zustimmen müssen. Änderungsvorschlag: § 20 Dringlichkeitsanträge (1) Ein Dringlichkeitsantrag liegt vor, wenn eine Angelegenheit eilbedürftig ist und die Fristen zur Einreichung eines Antrages (§§ 18 und 19 Absätze 1) verstrichen sind. Ein solcher Dringlichkeitsantrag kann von einem Stadtverordneten, nur von einer Fraktion, dem Ältestenrat, einem Ausschuss oder dem Magistrat gestellt werden. (2) Vor Eintritt in einen Tagesordnungspunkt gibt die Mitgliederversammlung dem Antragsteller Gelegenheit, die Dringlichkeit des Antrags zu begründen. Eine inhaltliche Begründung ist hier noch nicht zulässig. Die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages auf die Tagesordnung bedarf der einfachen ( oder 2/3 nach HGO / oder ein Zwanzigstel wie GO ) Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der so in die Tagesordnung aufgenommene Dringlichkeitsantrag ist vor allen anderen Anträgen zu behandeln. (3) Der Dringlichkeitsantrag muss mindestens zwei Tage vor der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung in dem Büro der Stadtverordnetenversammlung eingereicht werden. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass allen Stadtverordneten dieser Antrag spätestens bei Sitzungsbeginn in schriftlicher Form vorliegt. (4) Für Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, gilt § 58 Abs. 2 HGO, wonach zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten einer Antragsberatung und Beschlussfassung zustimmen müssen. Stadtverordneter Helmut Klett UWIGA
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2010/0028
- Typ
- Antrag
- Datum
- 01.04.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00