2524/2022
Stand Drogenhilfeangebot mit Konsumraum im Gesundheitsamt
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Anlage 3_Drogenkonsum Neumarkt und Cäcilienhof
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/53 Vorlagen-Nummer 15.08.2022 2524/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.08.2022 Gesundheitsausschuss 23.08.2022 Stand Drogenhilfeangebot mit Konsumraum im Gesundheitsamt Seit Anfang 2014 haben der öffentliche Konsum illegaler Drogen in Zugängen zu Tiefgaragen, Kellern und U-Bahnhaltestellen sowie die Verschmutzung durch Konsumutensilien rund um den Neumarkt zugenommen. Dies führt zu einer anhaltenden Beschwerdelage der Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibenden in Neumarktnähe. Aufgrund der beschriebenen Ausgangslage hat der Rat der Stadt Köln am 28.06.2016 (0438/2016) die Realisierung eines Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum in Neumarktnähe und am 14.06.2021 die städtische Eigenregie (1154/2021) beschlossen. Das Drogenhilfeangebot in den Räumen des Gesundheitsamtes ist ein Kontaktladen mit integriertem Drogenkonsumraum. Das An- gebot umfasst sicheren Drogenkonsum in zwei Konsumräumen (mit je sechs Plätzen für den intrave- nösen und inhalativen Konsum), sozialarbeiterische Beratung, medizinische Behandlung, Angebote der Überlebenshilfe und ein begrenztes Angebot an Aufenthaltsmöglichkeiten. Für umfängliche Auf- enthaltsmöglichkeiten, tagesstrukturierende Angebote und Möglichkeiten der Beschäftigung ist ein weiterer Standort erforderlich. Die rechtlichen Grundlagen für den Betrieb eines Drogenkonsumraums sind das Betäubungsmittelge- setz (BtMG), § 10a in der Fassung vom 28.03.2000 (Anlage 1) und die Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes NRW vom 26.09.2000 (Anlage 2) mit den Aktualisierungen vom 01.12.2015. Der Ratsbeschluss sieht Betriebszeiten von 10,5 Stunden an jedem Tag vor. Um dies umsetzen zu können, ist ein 2-Schicht-System mit einer Pflegekraft pro Konsumraum sowie 1,5 sozialen Fachkräf- ten, einer Servicekraft, zwei Freiwilligen (aus dem Bundesfreiwilligendienst oder dem Freiwilligen So- zialen Jahr) und zwei Sicherheitskräften pro Schicht vorgesehen. Am 20.05.2022 erfolgte die Inbe- triebnahme des Angebots im Gesundheitsamt. Zunächst konnte mit dem vorhandenen Personal und bis dahin neu akquiriertem Personal an 8 Stunden werktags geöffnet werden (MO-FR 8.00 bis 15.30 Uhr). Aufgrund von abschließenden Baumaßnahmen wurde am 28.07.2022 wieder das mobile Drogenhil- feangebot mit den beiden Bussen auf dem Cäcilienhof aufgenommen. Hier stehen zwei Plätze für den intravenösen Konsum zur Verfügung. Die Öffnungszeiten sind unverändert. Die Grafiken (Anlage 3) zeigen, dass (mit einem Tag Unterbrechung für den Umzug von Gesund- 2 heitsamt ins mobile Angebot am 27.07.2022) der Konsum weiterhin möglich war. Auch wurde das Versorgungs- und Beratungsangebot am Cäcilienhof gut angenommen, was an den ähnlich hohen Besucherzahlen zu sehen ist. Die Konsumvorgänge gingen erwartungsgemäß zurück. Dies liegt da- ran, dass kein inhalativer Konsum mehr möglich ist und es zwei Plätze im Konsummobil gegenüber 12 Plätzen im Konsumraum gibt. Zum 23.08.2022 sollen die Umbauarbeiten abgeschlossen sein, so dass am 24.08.2022 der Betrieb im Gesundheitsamt wieder aufgenommen werden kann. Im September wird zusätzliches Personal eingestellt, so dass die Öffnungszeiten ab dem 17.09.2022 auf samstags und ab dem 19.09.2022 auf 10,5 Stunden ausgeweitert werden können. Über den Fachkreis Plätze mit besonderem Handlungsbedarf und der AG Neumarkt ist das Gesund- heitsamt im regelmäßigen Austausch mit verschiedenen Interessensgemeinschaften und Bürgerinitia- tiven. Am 25.04.2022 fand eine Informationsveranstaltung für die Bevölkerung statt; im November ist eine weitere Veranstaltung geplant, auf der vorgestellt und diskutiert werden soll, wie die Anregungen der Bewohner*innen umgesetzt wurden. Gez. Dr. Rau
Anlage 2_Verordnung NRW
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Anlage 2: Verordnung NRW Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes NRW vom 26.09.2000: Auf Grund des § 10a Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom: 08.12.2015 veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW.) Ausgabe 2015 N4. 44 Seite 797 bis 810 § 1 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis Eine Erlaubnis zum Betrieb von Drogenkonsumräumen kann auf Antrag von der obersten Landesgesundheitsbehörde nur erteilt werden wenn die in § 2 aufgeführten Betriebszwecke verfolgt und die Mindeststandards nach den §§ 3 bis 11 eingehalten werden. § 2 Betriebszweck (1) Drogenkonsumräume im Sinne des § 10a BtMG müssen der Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen und in das Gesamtkonzept des örtlichen Drogenhilfesystems eingebunden sein. (2) Der Betrieb von Drogenkonsumräumen soll dazu beitragen, 1. die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken, um damit insbesondere das Überleben von Abhängigen zu sichern, 2. die Behandlungsbereitschaft der Abhängigen zu wecken und dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten, 3. die Inanspruchnahme weiterführender insbesondere suchttherapeutischer Hilfen einschließlich der vertragsärztlichen Versorgung zu fördern und 4. die Belastungen der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu reduzieren. (3) Träger und Personal dürfen für den Besuch der Drogenkonsumräume nicht werben jedoch im Rahmen ihrer Aufklärungsarbeit Hinweise geben. § 3 Zweckdienliche Ausstattung (1) Drogenkonsumräume müssen mit Tischen und Stühlen ausgestattet, von den übrigen Beratungseinrichtungen räumlich getrennt, ausreichend beleuchtet und stets vollständig einsehbar sein. Es sind gesonderte Wartebereiche einzurichten. Die Räume müssen die für den Drogengebrauch wechselnder Personen notwendigen hygienischen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen Wände und Böden sowie die Einrichtungsgegenstände abwaschbar und desinfizierbar sein. Die Räume müssen stets gut ent- und belüftet, in sauberem Zustand sein und regelmäßig desinfiziert werden. Sterile Einmalspritzen und Kanülen, Tupfer Ascorbinsäure und Injektionszubehör sowie geeignete Folien zum inhalativen Konsum sind in ausreichendem Umfang vorzuhalten. Eine sachgerechte Entsorgung gebrauchter Spritzbestecke ist sicherzustellen. Den Nutzerinnen und Nutzern der Drogenkonsumräume sind geeignete sanitäre Anlagen zur Verfügung zu stellen. (2) Es ist sicherzustellen, dass Rettungsdiensten jederzeit ein ungehinderter Zugang möglich ist. § 4 Gewährleistung der Notfallversorgung Für den Betrieb von Drogenkonsumräumen sind medizinische Notfallpläne zu erstellen und ständig zu aktualisieren. Sie sind der Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Während des Betriebs von Drogenkonsumräumen sind die Nutzerinnen und Nutzer durch regelmäßig in der Notfallversorgung geschultes Personal ständig zu beobachten, um jederzeit eingreifen und im Bedarfsfall sofortige Reanimationsmaßnahmen sowie eine akute Wundversorgung durchführen zu können. Für die Notfallversorgung ist für jeden Drogenkonsumraum mindestens ein medizinischer Notfallkoffer bereitzuhalten. § 5 Medizinische Beratung und Hilfe, Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie (1) Der Drogenkonsumraum muss personell so ausgestattet sein, dass die Abhängigen insbesondere bei akuten oder chronischen Krankheiten über Infektionsrisiken, Toxizität der verwendeten Betäubungsmitteln, Maßnahmen zur Wundversorgung sowie risikoärmere Konsumformen beraten werden können und im Bedarfsfall Krisenintervention geleistet werden kann. (2) Das Personal hat über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus jeweils in der im konkreten Einzelfall angemessenen Weise über weitergehende und ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsangebote zu informieren und diese bei Bedarf zu vermitteln. Hierbei ist insbesondere auf die Risiken des Drogenkonsums bei gleichzeitiger Substitutionsbehandlung und die Notwendigkeit des Konsumverzichts hinzuweisen und auf die Inanspruchnahme der im Einzelfall notwendigen Hilfe hinzuwirken. Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, sind die notwendigen Hilfestellungen bei der Kontaktaufnahme zu geeigneten Einrichtungen zu gewähren. § 6 Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten (1) Es ist eine mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden abgestimmte Hausordnung zu erlassen und gut sichtbar auszuhängen. Die Nutzerinnen und Nutzer sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Ausnahme des Besitzes von Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigengebrauch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3, innerhalb der Einrichtung verboten sind und unverzüglich unterbunden werden. (2) Die Einhaltung der Hausordnung ist durch das Personal zu überwachen. (3) Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung sind die Drogenabhängigen von der weiteren Nutzung auszuschließen. Über die Dauer des Nutzungsausschlusses entscheidet die Leitung der Einrichtung. § 7 Kooperationsformen zur Prävention von Straftaten im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung Die Träger von Drogenkonsumräumen haben mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden Formen ihrer Zusammenarbeit schriftlich festzulegen und mit ihnen regelmäßig Kontakt zu halten, um frühzeitig Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume zu verhindern. Die Leitung der Einrichtung hat die einrichtungsbedingten Auswirkungen auf das unmittelbare räumliche Umfeld zu beobachten und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren. § 8 Nutzerkreis, Konsumstoffe und Konsumarten (1) Nutzerinnen und Nutzer von Drogenkonsumräumen dürfen grundsätzlich nur volljährige Personen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung sein. Jugendlichen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung darf der Zugang nach direkter Ansprache nur dann gestattet werden, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt oder sich das Personal im Einzelfall nach sorgfältiger Prüfung anderer Hilfemöglichkeiten vom gefestigten Konsumentschluss überzeugt hat. (2) Von der Benutzung des Drogenkonsumraumes sind auszuschließen: Offenkundige Erst- und Gelegenheitskonsumierende, erkennbar intoxikierte Personen und Personen, deren erkennbar, insbesondere wegen mangelnder Reife, die Einsichtsfähigkeit in die durch die Applikation erfolgende Gesundheitsschädigung fehlt (3) Die von den Nutzerinnen und Nutzern mitgeführten Betäubungsmittel sind einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Von einer näheren Substanzanalyse zur Menge, Art und Zusammensetzung des Stoffes ist abzusehen. Der Konsum von Betäubungsmittel im Drogenkonsumraum kann Opiate, Kokain, Amphetamine oder deren Derivate sowie Benzodiazepine betreffen und intravenös, inhalativ, nasal oder oral erfolgen. (4) Zu den vorstehenden Bestimmungen sind in der Hausordnung ergänzende Regelungen zu treffen. § 9 Dokumentation und Evaluation Die Leitungen haben eine fortlaufende Dokumentation über den Betrieb der Drogenkonsumräume in anonymisierter Form und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen. Hierzu sind Tagesprotokolle zu fertigen, die insbesondere über Umfang und Ablauf der Nutzerkontakte, Zahl und Tätigkeit des eingesetzten Personals sowie alle besonderen Vorkommnisse Auskunft geben. Diese Protokolle sind in einem monatlichen Bericht zusammenzufassen und im Hinblick auf die Zielerreichung regelmäßig auszuwerten. Über die Ergebnisse sind die zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten. Die Berichte sind der Überwachungsbehörde regelmäßig vorzulegen. § 10 Anwesenheitspflicht Während der Öffnungszeiten ist die ständige Anwesenheit von ausreichendem Fachpersonal zu gewährleisten. Die in der Erlaubnis festgelegte Zahl und die Qualifikation der für die Beratung der Drogenkonsumentinnen und -konsumenten erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf nicht unterschritten werden. § 11 Verantwortlichkeit (1) Die Leitungen der Drogenkonsumräume sind verantwortlich für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten. (2) Die Träger von Drogenkonsumräumen haben sicher zu stellen, dass die Leitungen und deren Personal weder selbst am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen noch aktive Hilfe beim unmittelbaren Verbrauch der Betäubungsmittel leisten. (3) Die Träger von Drogenkonsumräumen wirken an allgemeinen Maßnahmen zur Prävention vor Drogenkonsum mit. § 12 Erlaubnisverfahren (1) Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung über den Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister oder die Landrätin oder den Landrat und die Bezirksregierung an die oberste Landesgesundheitsbehörde zu richten. (2) Er muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten: Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung, Name und Anschrift der vor Ort im Sinne des § 10a Abs. 2 Nr. 10 BtMG verantwortlichen Einrichtungsleitung und deren Vertretung, Darstellung der räumlichen und baulichen Ausstattung der Einrichtung, insbesondere Adresse, Grundriss/Lageplan, Bauweise und der Sicherungen gegen missbräuchlichen Umgang mit Betäubungsmitteln, Darstellung des Beratungskonzepts nach § 5 Abs. 2, Darstellung der Einbeziehung in das Drogenhilfegesamtkonzept der Kommune, Benennung der in der Einrichtung zum Konsum zugelassenen Betäubungsmittel und Konsumarten, Nachweise über die Qualifikation der Leitung und des übrigen Personals sowie Erklärungen darüber, dass sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können, Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (z.B. durch Vorlage amtlicher Führungszeugnisse), den Plan für die medizinische Notfallversorgung gemäß § 4 Abs. 1, eine Hausordnung nach § 6 Abs. 1, Zahl der voraussichtlichen Nutzerinnen und Nutzer, Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden nach § 7. (3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 BtMG entsprechend. § 13 Überwachung Die Drogenkonsumräume unterliegen der Überwachung durch die Bezirksregierung (Überwachungsbehörde). § 14 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
Anlage 1_BtMG § 10 a
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Anlage 1: BtMG § 10a Drittes Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Drittes BtMG- Änderungsgesetz - 3. BtMG-ÄndG) vom 28. März 2000 Hier: Dokumentation des § 10a BtMG (Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen) § 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen: 1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als Drogenkonsumraum dienen sollen; 2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung; 3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim Verbrauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel; 4. Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie; 5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in Drogenkonsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge; 6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume soweit wie möglich zu verhindern; 7. genaue Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von Drogenkonsumräumen, insbesondere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mitgeführten Betäubungsmittel sowie die geduldeten Konsummuster; offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumenten sind von der Benutzung auszuschließen; 8. eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen; 9. ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen fachlich ausgebildet ist; 10. Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verantwortlicher) und die ihm obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann. (3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige Landesbehörde, an die Stelle der obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. (4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in einem Drogenkonsumraum tätige Personal nicht, eine Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel durchzuführen oder beim unmittelbaren Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe zu leisten.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2524/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 15.08.2022
- Erstellt
- 11.08.2022 13:39