Mandari Insight

2524/2022

Stand Drogenhilfeangebot mit Konsumraum im Gesundheitsamt

Mitteilung Ausschuss 15.08.2022

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Nächste Beratung: Gesundheitsausschuss, Sitzung am 23.08.2022, TOP 6.8

Anlage 3_Drogenkonsum Neumarkt und Cäcilienhof

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2_Verordnung NRW

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Anlage 1_BtMG § 10 a

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Anlage 3_Drogenkonsum Neumarkt und Cäcilienhof

1172 Zeichen

838086961216710311892105889611785996287105-10103050709011013001.07.202203.07.202205.07.202207.07.202209.07.202211.07.202213.07.202215.07.202217.07.202219.07.202221.07.202223.07.202225.07.202227.07.202229.07.202231.07.2022DKR Neumarkt: BesucherJuli 202287727784739997818682-10103050709011013028.07.202229.07.202230.07.202231.07.202201.08.202202.08.202203.08.202204.08.202205.08.202206.08.202207.08.202208.08.202209.08.202210.08.202211.08.202212.08.202213.08.202214.08.202215.08.202216.08.202217.08.202218.08.202219.08.2022Mobiles Drogenhilfeangebot Cäcilienhof: BesucherJuli/August 2022
765471437370565557675273645246545964-10103050709011001.07.202203.07.202205.07.202207.07.202209.07.202211.07.202213.07.202215.07.202217.07.202219.07.202221.07.202223.07.202225.07.202227.07.202229.07.202231.07.2022DKR Neumarkt: KonsumvorgängeJuli 202223 232431212426202225-10103050709011028.07.202229.07.202230.07.202231.07.202201.08.202202.08.202203.08.202204.08.202205.08.202206.08.202207.08.202208.08.202209.08.202210.08.202211.08.202212.08.202213.08.202214.08.202215.08.202216.08.202217.08.202218.08.202219.08.2022Mobiles Drogenhilfeangebot Cäcilienhof: KonsumvorgängeJuli/August 2022

Mitteilung Ausschuss

3859 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/53 
 
Vorlagen-Nummer  15.08.2022 
 2524/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.08.2022 
Gesundheitsausschuss 23.08.2022 
 
Stand Drogenhilfeangebot mit Konsumraum im Gesundheitsamt 
Seit Anfang 2014 haben der öffentliche Konsum illegaler Drogen in Zugängen zu Tiefgaragen, Kellern 
und U-Bahnhaltestellen sowie die Verschmutzung durch Konsumutensilien rund um den Neumarkt 
zugenommen. Dies führt zu einer anhaltenden Beschwerdelage der Bürgerinnen und Bürger sowie 
Gewerbetreibenden in Neumarktnähe.  
 
Aufgrund der beschriebenen Ausgangslage hat der Rat der Stadt Köln am 28.06.2016 (0438/2016) 
die Realisierung eines Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum in Neumarktnähe und am 
14.06.2021 die städtische Eigenregie (1154/2021) beschlossen. Das Drogenhilfeangebot in den 
Räumen des Gesundheitsamtes ist ein Kontaktladen mit integriertem Drogenkonsumraum. Das An-
gebot umfasst sicheren Drogenkonsum in zwei Konsumräumen (mit je sechs Plätzen für den intrave-
nösen und inhalativen Konsum), sozialarbeiterische Beratung, medizinische Behandlung, Angebote 
der Überlebenshilfe und ein begrenztes Angebot an Aufenthaltsmöglichkeiten. Für umfängliche Auf-
enthaltsmöglichkeiten, tagesstrukturierende Angebote und Möglichkeiten der Beschäftigung ist ein 
weiterer Standort erforderlich.  
 
Die rechtlichen Grundlagen für den Betrieb eines Drogenkonsumraums sind das Betäubungsmittelge-
setz (BtMG), § 10a in der Fassung vom 28.03.2000 (Anlage 1) und die Verordnung über den Betrieb 
von Drogenkonsumräumen des Landes NRW vom 26.09.2000 (Anlage 2) mit den Aktualisierungen 
vom 01.12.2015.  
 
Der Ratsbeschluss sieht Betriebszeiten von 10,5 Stunden an jedem Tag vor. Um dies umsetzen zu 
können, ist ein 2-Schicht-System mit einer Pflegekraft pro Konsumraum sowie 1,5 sozialen Fachkräf-
ten, einer Servicekraft, zwei Freiwilligen (aus dem Bundesfreiwilligendienst oder dem Freiwilligen So-
zialen Jahr) und zwei Sicherheitskräften pro Schicht vorgesehen. Am 20.05.2022 erfolgte die Inbe-
triebnahme des Angebots im Gesundheitsamt. Zunächst konnte mit dem vorhandenen Personal und 
bis dahin neu akquiriertem Personal an 8 Stunden werktags geöffnet werden (MO-FR 8.00 bis 15.30 
Uhr).  
 
Aufgrund von abschließenden Baumaßnahmen wurde am 28.07.2022 wieder das mobile Drogenhil-
feangebot mit den beiden Bussen auf dem Cäcilienhof aufgenommen. Hier stehen zwei Plätze für den 
intravenösen Konsum zur Verfügung. Die Öffnungszeiten sind unverändert.  
 
Die Grafiken (Anlage 3) zeigen, dass (mit einem Tag Unterbrechung für den Umzug von Gesund-

2 
 
heitsamt ins mobile Angebot am 27.07.2022) der Konsum weiterhin möglich war. Auch wurde das 
Versorgungs- und Beratungsangebot am Cäcilienhof gut angenommen, was an den ähnlich hohen 
Besucherzahlen zu sehen ist. Die Konsumvorgänge gingen erwartungsgemäß zurück. Dies liegt da-
ran, dass kein inhalativer Konsum mehr möglich ist und es zwei Plätze im Konsummobil gegenüber 
12 Plätzen im Konsumraum gibt.  
 
Zum 23.08.2022 sollen die Umbauarbeiten abgeschlossen sein, so dass am 24.08.2022 der Betrieb 
im Gesundheitsamt wieder aufgenommen werden kann. Im September wird zusätzliches Personal 
eingestellt, so dass die Öffnungszeiten ab dem 17.09.2022 auf samstags und ab dem 19.09.2022 auf 
10,5 Stunden ausgeweitert werden können. 
 
Über den Fachkreis Plätze mit besonderem Handlungsbedarf und der AG Neumarkt ist das Gesund-
heitsamt im regelmäßigen Austausch mit verschiedenen Interessensgemeinschaften und Bürgerinitia-
tiven. Am 25.04.2022 fand eine Informationsveranstaltung für die Bevölkerung statt; im November ist 
eine weitere Veranstaltung geplant, auf der vorgestellt und diskutiert werden soll, wie die Anregungen 
der Bewohner*innen umgesetzt wurden. 
 
Gez. Dr. Rau

Anlage 2_Verordnung NRW

10643 Zeichen

Anlage 2: Verordnung NRW 
 
Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes NRW vom 
26.09.2000: 
 
Auf Grund des § 10a Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom: 08.12.2015 veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW.) 
Ausgabe 2015 N4. 44 Seite 797 bis 810 
 
§ 1  Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis 
Eine Erlaubnis zum Betrieb von Drogenkonsumräumen kann auf Antrag von der 
obersten Landesgesundheitsbehörde nur erteilt werden wenn die in § 2 aufgeführten 
Betriebszwecke verfolgt und die Mindeststandards nach den §§ 3 bis 11 eingehalten 
werden. 
 
§ 2  Betriebszweck 
(1) Drogenkonsumräume im Sinne des § 10a BtMG müssen der Gesundheits-, 
Überlebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen und in das 
Gesamtkonzept des örtlichen Drogenhilfesystems eingebunden sein. 
 
(2) Der Betrieb von Drogenkonsumräumen soll dazu beitragen, 
1. die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken, um damit 
insbesondere das Überleben von Abhängigen zu sichern, 
2. die Behandlungsbereitschaft der Abhängigen zu wecken und dadurch den 
Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten, 
3. die Inanspruchnahme weiterführender insbesondere suchttherapeutischer Hilfen 
einschließlich der vertragsärztlichen Versorgung zu fördern und 
4. die Belastungen der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu 
reduzieren. 
 
(3) Träger und Personal dürfen für den Besuch der Drogenkonsumräume nicht 
werben jedoch im Rahmen ihrer Aufklärungsarbeit Hinweise geben. 
 
§ 3  Zweckdienliche Ausstattung 
(1) Drogenkonsumräume müssen mit Tischen und Stühlen ausgestattet, von den 
übrigen Beratungseinrichtungen räumlich getrennt, ausreichend beleuchtet und stets 
vollständig einsehbar sein. Es sind gesonderte Wartebereiche einzurichten. Die 
Räume müssen die für den Drogengebrauch wechselnder Personen notwendigen 
hygienischen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen Wände und Böden 
sowie die Einrichtungsgegenstände abwaschbar und desinfizierbar sein. Die Räume 
müssen stets gut ent- und belüftet, in sauberem Zustand sein und regelmäßig 
desinfiziert werden. Sterile Einmalspritzen und Kanülen, Tupfer Ascorbinsäure und 
Injektionszubehör sowie geeignete Folien zum inhalativen Konsum sind in

ausreichendem Umfang vorzuhalten. Eine sachgerechte Entsorgung gebrauchter 
Spritzbestecke ist sicherzustellen. Den Nutzerinnen und Nutzern der 
Drogenkonsumräume sind geeignete sanitäre Anlagen zur Verfügung zu stellen. 
 
(2) Es ist sicherzustellen, dass Rettungsdiensten jederzeit ein ungehinderter Zugang 
möglich ist. 
 
§ 4  Gewährleistung der Notfallversorgung 
Für den Betrieb von Drogenkonsumräumen sind medizinische Notfallpläne zu 
erstellen und ständig zu aktualisieren. Sie sind der Überwachungsbehörde auf 
Verlangen vorzulegen. Während des Betriebs von Drogenkonsumräumen sind die 
Nutzerinnen und Nutzer durch regelmäßig in der Notfallversorgung geschultes 
Personal ständig zu beobachten, um jederzeit eingreifen und im Bedarfsfall sofortige 
Reanimationsmaßnahmen sowie eine akute Wundversorgung durchführen zu 
können. Für die Notfallversorgung ist für jeden Drogenkonsumraum mindestens ein 
medizinischer Notfallkoffer bereitzuhalten. 
 
§ 5  Medizinische Beratung und Hilfe, Vermittlung von weiterführenden 
und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie 
(1) Der Drogenkonsumraum muss personell so ausgestattet sein, dass die 
Abhängigen insbesondere bei akuten oder chronischen Krankheiten über 
Infektionsrisiken, Toxizität der verwendeten Betäubungsmitteln, Maßnahmen zur 
Wundversorgung sowie risikoärmere Konsumformen beraten werden können und im 
Bedarfsfall Krisenintervention geleistet werden kann.  
(2) Das Personal hat über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus jeweils in der 
im konkreten Einzelfall angemessenen Weise über weitergehende und 
ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsangebote zu informieren und diese 
bei Bedarf zu vermitteln. Hierbei ist insbesondere auf die Risiken des 
Drogenkonsums bei gleichzeitiger Substitutionsbehandlung und die Notwendigkeit 
des Konsumverzichts hinzuweisen und auf die Inanspruchnahme der im Einzelfall 
notwendigen Hilfe hinzuwirken. Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, sind 
die notwendigen Hilfestellungen bei der Kontaktaufnahme zu geeigneten 
Einrichtungen zu gewähren. 
 
§ 6  Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten 
(1) Es ist eine mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und 
Strafverfolgungsbehörden abgestimmte Hausordnung zu erlassen und gut sichtbar 
auszuhängen. Die Nutzerinnen und Nutzer sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, 
dass Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Ausnahme des Besitzes von 
Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigengebrauch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3, 
innerhalb der Einrichtung verboten sind und unverzüglich unterbunden werden. 
 
(2) Die Einhaltung der Hausordnung ist durch das Personal zu überwachen.

(3) Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung sind die Drogenabhängigen von der 
weiteren Nutzung auszuschließen. Über die Dauer des Nutzungsausschlusses 
entscheidet die Leitung der Einrichtung. 
 
§ 7  Kooperationsformen zur Prävention von Straftaten im unmittelbaren 
Umfeld der Einrichtung 
Die Träger von Drogenkonsumräumen haben mit den zuständigen Gesundheits-, 
Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden Formen ihrer Zusammenarbeit schriftlich 
festzulegen und mit ihnen regelmäßig Kontakt zu halten, um frühzeitig Störungen der 
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren Umfeld der 
Drogenkonsumräume zu verhindern. Die Leitung der Einrichtung hat die 
einrichtungsbedingten Auswirkungen auf das unmittelbare räumliche Umfeld zu 
beobachten und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren. 
 
§ 8  Nutzerkreis, Konsumstoffe und Konsumarten 
(1) Nutzerinnen und Nutzer von Drogenkonsumräumen dürfen grundsätzlich nur 
volljährige Personen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung sein. 
Jugendlichen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung darf der 
Zugang nach direkter Ansprache nur dann gestattet werden, wenn die Zustimmung 
der Erziehungsberechtigten vorliegt oder sich das Personal im Einzelfall nach 
sorgfältiger Prüfung anderer Hilfemöglichkeiten vom gefestigten Konsumentschluss 
überzeugt hat. 
 
(2) Von der Benutzung des Drogenkonsumraumes sind auszuschließen: 
Offenkundige Erst- und Gelegenheitskonsumierende, erkennbar intoxikierte 
Personen und Personen, deren erkennbar, insbesondere wegen mangelnder Reife, 
die Einsichtsfähigkeit in die durch die Applikation erfolgende Gesundheitsschädigung 
fehlt 
 
(3) Die von den Nutzerinnen und Nutzern mitgeführten Betäubungsmittel sind einer 
Sichtkontrolle zu unterziehen. Von einer näheren Substanzanalyse zur Menge, Art 
und Zusammensetzung des Stoffes ist abzusehen. Der Konsum von 
Betäubungsmittel im Drogenkonsumraum kann Opiate, Kokain, Amphetamine oder 
deren Derivate sowie Benzodiazepine betreffen und intravenös, inhalativ, nasal oder 
oral erfolgen. 
 
(4) Zu den vorstehenden Bestimmungen sind in der Hausordnung ergänzende 
Regelungen zu treffen. 
 
§ 9  Dokumentation und Evaluation 
Die Leitungen haben eine fortlaufende Dokumentation über den Betrieb der 
Drogenkonsumräume in anonymisierter Form und unter Beachtung 
datenschutzrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen. Hierzu sind Tagesprotokolle 
zu fertigen, die insbesondere über Umfang und Ablauf der Nutzerkontakte, Zahl und 
Tätigkeit des eingesetzten Personals sowie alle besonderen Vorkommnisse Auskunft

geben. Diese Protokolle sind in einem monatlichen Bericht zusammenzufassen und 
im Hinblick auf die Zielerreichung regelmäßig auszuwerten. Über die Ergebnisse sind 
die zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden zu 
unterrichten. Die Berichte sind der Überwachungsbehörde regelmäßig vorzulegen. 
 
§ 10  Anwesenheitspflicht 
Während der Öffnungszeiten ist die ständige Anwesenheit von ausreichendem 
Fachpersonal zu gewährleisten. Die in der Erlaubnis festgelegte Zahl und die 
Qualifikation der für die Beratung der Drogenkonsumentinnen und -konsumenten 
erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf nicht unterschritten werden. 
 
§ 11  Verantwortlichkeit 
(1) Die Leitungen der Drogenkonsumräume sind verantwortlich für die Einhaltung der 
in dieser Verordnung festgelegten Pflichten. 
 
(2) Die Träger von Drogenkonsumräumen haben sicher zu stellen, dass die 
Leitungen und deren Personal weder selbst am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen 
noch aktive Hilfe beim unmittelbaren Verbrauch der Betäubungsmittel leisten. 
 
(3) Die Träger von Drogenkonsumräumen wirken an allgemeinen Maßnahmen zur 
Prävention vor Drogenkonsum mit. 
 
§ 12  Erlaubnisverfahren 
(1) Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung über den Oberbürgermeisterin oder den 
Oberbürgermeister oder die Landrätin oder den Landrat und die Bezirksregierung an 
die oberste Landesgesundheitsbehörde zu richten. 
 
(2) Er muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten: 
 Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung, 
 Name und Anschrift der vor Ort im Sinne des § 10a Abs. 2 Nr. 10 BtMG 
verantwortlichen Einrichtungsleitung und deren Vertretung, 
 Darstellung der räumlichen und baulichen Ausstattung der Einrichtung, 
insbesondere Adresse, Grundriss/Lageplan, Bauweise und der Sicherungen 
gegen missbräuchlichen Umgang mit Betäubungsmitteln, 
 Darstellung des Beratungskonzepts nach § 5 Abs. 2, 
 Darstellung der Einbeziehung in das Drogenhilfegesamtkonzept der Kommune, 
 Benennung der in der Einrichtung zum Konsum zugelassenen Betäubungsmittel 
und Konsumarten, 
 Nachweise über die Qualifikation der Leitung und des übrigen Personals sowie 
Erklärungen darüber, dass sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig 
erfüllen können, 
 Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (z.B. durch Vorlage amtlicher 
Führungszeugnisse), 
 den Plan für die medizinische Notfallversorgung gemäß § 4 Abs. 1, 
 eine Hausordnung nach § 6 Abs. 1,

 Zahl der voraussichtlichen Nutzerinnen und Nutzer, 
 Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheits-, 
Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden nach § 7. 
 
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen 
verbunden werden. Für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 BtMG 
entsprechend. 
 
§ 13  Überwachung 
Die Drogenkonsumräume unterliegen der Überwachung durch die Bezirksregierung 
(Überwachungsbehörde). 
 
§ 14  In-Kraft-Treten 
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft

Anlage 1_BtMG § 10 a

3399 Zeichen

Anlage 1: BtMG § 10a 
 
Drittes Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Drittes BtMG-
Änderungsgesetz - 3. BtMG-ÄndG) vom 28. März 2000 
 
Hier: Dokumentation des § 10a BtMG (Erlaubnis für den Betrieb von 
Drogenkonsumräumen) 
 
§ 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen 
(1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine 
Einrichtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen 
eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen 
Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine 
Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen 
für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt 
hat. 
 
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die 
Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die 
Regelungen müssen insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und 
Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen 
festlegen: 
1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als 
Drogenkonsumraum dienen sollen; 
2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung; 
3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim 
Verbrauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel; 
4. Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der 
Beratung und Therapie; 
5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in 
Drogenkonsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 
29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge; 
6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit 
und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren 
Umfeld der Drogenkonsumräume soweit wie möglich zu verhindern; 
7. genaue Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von 
Drogenkonsumräumen, insbesondere im Hinblick auf deren Alter, die Art der 
mitgeführten Betäubungsmittel sowie die geduldeten Konsummuster; 
offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumenten sind von der Benutzung 
auszuschließen; 
8. eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen; 
9. ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender 
Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten 
Anforderungen fachlich ausgebildet ist;

10. Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den 
Nummern 1 bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen der 
Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde 
verantwortlich ist (Verantwortlicher) und die ihm obliegenden Verpflichtungen 
ständig erfüllen kann. 
 
(3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 
2 und § 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel 
und Medizinprodukte jeweils die zuständige Landesbehörde, an die Stelle der 
obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und 
Medizinprodukte. 
 
(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in einem Drogenkonsumraum tätige 
Personal nicht, eine Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel 
durchzuführen oder beim unmittelbaren Verbrauch der mitgeführten 
Betäubungsmittel aktive Hilfe zu leisten.

Beratungsverlauf (2)

18.08.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 12.15 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.08.2022 Gesundheitsausschuss
TOP 6.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2524/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
15.08.2022
Erstellt
11.08.2022 13:39