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1827/2019

Offenlage des Bebauungsplanes 59570/06; Arbeitstitel: "Further Straße/Gilleshof" in Köln-Roggendorf/Thenhoven

Mitteilung Ausschuss 04.07.2019

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Anlage 1

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Anlage 3

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Anlage 2

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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
des Bebauungsplans 59570/06, 
Arbeitstitel: "Further Straße/Gilleshof" in Köln-Roggendorf/Thenhoven 
 
  
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1.  Anlass der Planung 
Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis, 
den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven, künftig als 
Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis 
160 m zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 im Norden und dem Grundstück 
Sinnersdorfer Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes 
sowie der Verbesserung des Angebotes im Ein - und Zweifamilienhausbereich dienen. De s 
Weiteren würde eine wohnbauliche Entwicklung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge 
Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene 
Infrastruktur gesichert werden könnte. 
Im Rahmen eines städtebauliche n Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den 
gesamten westlichen Ortsrand zur betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht, 
ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung des gesamten Ortsrandes teilweise über die Grenzen 
des Flächennutzungsplanes hinweg aufzeigt. 
In diesem Entwurf wurde dargestellt, dass eine Bebauung des gesamten Ortsrandes sinnvoll ist, 
um ein harmonisches Ortsrandbild für den gesamten Ortsrand ohne Lücken zu schaffen. Der 
Gilleshof im Süden fungierte in diesem Bild als eine Art "Schlussstein". 
Aufgrund der aufgezeigten Entwicklungsmöglichkeiten in dem Wettbewerbsbeitrag soll die 
verbleibende Restfläche zwischen Gilleshof im Süden und dem Bebauungsplangebiet "Straberger 
Weg" im Norden nunmehr im Flächennutzungspla n ebenfalls als Wohnbaufläche dargestellt 
werden. Der Eigentümer dieser Flächen möchte die landwirtschaftliche Nutzung an dieser Stelle 
aufgeben und diese Flächen ebenfalls einer wohnbaulichen Nutzung zuführen, die im Anschluss 
an das Bebauungsplangebiet "Straberger Weg" entstehen soll. 
Der Standort bietet sich aufgrund seiner Lage am Ortsrand, teilweise eingerahmt von 
Wohnnutzungen, in Kombination mit der Anschlussmöglichkeit an das Neubaugebiet Straberger 
Weg an für die wohnbauliche Entwicklung mit Einfamilienhäusern. 
Neben der Wohnbebauung plant der Landwirt und Eigentümer der Flächen die Errichtung einer 
Halle, die dem Abstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen dient sowie langfristig die Errichtung 
eines Wohnhauses im Bereich der landwirtschaftlichen  Flächen, als Wohnhaus für die jüngere 
Generation, die den Hof übernimmt (Betriebsleiterwohnhaus). Obwohl diese Nutzungen gemäß § 
35 BauGB im Außenbereich als landwirtschaftliche Vorhaben zulässig wären, ist die Aufstellung 
eines Bebauungsplanes in diesem Bereich erforderlich, um die dort geplanten landwirtschaftlich 
genutzten Gebäudekörper harmonisch in die Ortsrandgestaltung einzufügen und um ein konflikt - 
freies Nebeneinander von geplanter Wohnbebauung und landwirtschaftlicher Nutzung zu 
ermöglichen.

1.2 Ziel der Planung 
Das neue Wohngebiet soll die Planung des Baugebietes "Straberger Weg" nach Süden hin 
abrunden und helfen, dem Ortsteil Roggendorf / Thenhoven  eine neue zukunftsbeständige 
Prägung zu geben. Weiterhin soll der landwirtschaftliche Betrieb in seinem Fortbestand gesichert 
werden, hier - zu soll der Betriebsstandort für eine landwirtschaftliche Halle und für ein 
Betriebsleiterwohnhaus so definiert wer den, dass er mit den angrenzenden Nutzungen und den 
Belangen des Denkmalschutzes verträglich ist. 
Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und 
nachhaltiges städtebauliches Konzept für Wohnungsbau und Landwirt schaft in Kombination mit 
einer hochwertigen Architektur der Wohnbauten, die sich einerseits in das Ortsbild einfügt und 
andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu entwickeln. 
Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den 
Bebauungsplan "Straberger Weg". 
 
 
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Westen der Ortslage Roggendorf/Thenhoven 
und erstreckt sich südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Straberger Weg" bis hin 
zum Pletschbach und zur Further Straße im Süden. Der Geltungsbereich liegt außerdem nord - 
westlich der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 158 a bis180. ca. 80 bis 100 m in nordwestlicher 
Richtung. Westlich des Geltungsbereiches befinden sich landwirtschaftliche Flächen. Der teilweise 
unter Denkmalschutz stehende Gilleshof liegt innerhalb des Geltungsbereiches. 
 
2.2 Vorhandene Struktur 
Das gesamte Plangebiet dient derzeit als landwirtschaftliche Fläche. Der überwiegende Teil des 
Plangebietes im Nordosten des Geltungsbereiches wird als Weideland für Damwild und 2 Ponies 
im Anschluss an einen Offenstall auf der rückwärtigen Seite des Gilleshofes genutzt. 
Im südlichen Bereich befindet sich der Gilleshof, der von der Further Straße aus erschlossen wird. 
Weitere Weideflächen befinden sich zwischen dem Gilleshof und der Further Straße. Der gesamte 
Bereich des Geltungsbereiches befindet sich im Eigentum des Vorhabenträgers. 
Südöstlich der Further Straße befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches eine Lagerhalle und 
ein Wohnhaus. Beide Gebäude gehören ebenfalls zum Gilleshof. Südlich des Gilleshofes schließt 
weitere Wohnbebauung unmittelbar an. 
 
2.3 Erschließung 
 
Äußere Verkehrserschließung 
Der nördliche Teil des Plangebietes wird von Norden über die Planstraße des Neubaugebietes 
"Straberger Weg" erschlossen. Über diese Straße ist der Straberger Weg erreichbar. In dem 
Bebauungsplan "Straberger Weg" sind zwei Bereiche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu

Gunsten der Erschließung der vorliegenden Fläche vorgesehen. Aufgrund der 
Flächenverfügbarkeit wird das Plangebiet nur über das nördlich gelegene Geh -, Fahr - und 
Leitungsrecht erschlossen. Die landwirtschaftlichen Flächen im Süden des Geltungsbereiches 
werden über die Further Straße erschlossen. 
Der Straberger Weg ist unmittelbar an die neue Ortsumgehung, die L 183 n angebunden. Von hier 
aus besteht südlich die Zufahrtmöglichkeit zur BAB 57 Fahrtrichtung Köln und Neuss, nördlich führt 
die Umgehungsstraße weiter in Richtung Worringen. 
Das Plangebiet liegt in 450 m Entfernung zur S -Bahnhaltestelle Köln-Worringen, die von der S11 
angefahren wird. Die S11 fährt zwischen dem Flughafen Düsseldorf im Norden und Bergisch 
Gladbach im Süden. 
 
Entwässerung 
Im Norden des Plangebietes besteht über ein Geh -, Fahr- und Leitungsrecht die Möglichkeit, an 
den in de r kürzlich erstellten Planstraße des Baugebietes "Straberger Weg" verlegten 
Mischwasserkanal anzuschließen. 
Das Schmutzwasser des Gilleshofes wird über eine private Druckleitung und eine private 
Hebeanlage in den Mischwasserkanal in der Sinnersdorfer Straße auf der Höhe von Sinnersdorfer 
Straße 190 angeschlossen. Das im Bereich des Gilleshofes anfallende Regenwasser wird in den 
angrenzenden Pletschbach eingeleitet. Hierzu liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis vor. 
 
2.4 Bodensituation 
Vom Ingenieurbüro Müller wurde mit Datum vom 12.10.2011 eine gutachterliche Stellungnahme 
hinsichtlich der Wasseraufnahmefähigkeit der einzelnen Bodenschichtungen 
(Versickerungsfähigkeit) aufgestellt für das nördlich gelegene Baugebiet "Straberger Weg". 
Mit Schreiben vom 09.04.2015 bestätigt der Gutachter, dass die Aussagen des Gutachtens für den 
Bebauungsplan "Straberger Weg" auch auf den Bereich des jetzt vorliegenden Geltungsbereiches 
zutreffen.1 
Demnach ist die überlagernde bindige Deckschicht bis im Mittel 2,0 m unter jetzigem 
Geländeniveau zur Versickerung nicht geeignet. Der vorhandene Durchlässigkeitskoeffizient wird 
etwa  in  der Größenordnung von kf = 1x 10-8 m/s abgeschätzt. 
Die unterlagernden schwach kiesigen Sande und die dann folgenden sandigen Kiese sind 
andererseits sehr gut zur Versickerung geeignet. Der maßgebliche Durchlässigkeitskoeffizient 
wird in dieser nicht bindigen Bodenschichtung in der Größenordnung zwischen 1x 10-4 bis 1x10-s 
m/s abgeschätzt. 
 
2.5 Archäologie 
Beim Ausbau der Umgehungsstraße ca. 150 m – 200 m westlich des Plangebietes wurden Reste 
eines steinzeitlichen Siedlungsplatzes gefunden. Aus diesem Grund wurde im Bereich des 
Plangebietes durch ein archäologisches Gutachterbüro untersucht, ob weitere Funde vorhanden 
sind. 
 
 
 
1 Ingenieurbüro Müller, Gutac hterliche Stellungnahme, Oktober 2011 und April 2015

Das Büro kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass keine relevanten archäologischen 
Funde angetroffen wurden. 
2 
 
 
 
2.6 Denkmalschutz 
Die der Further Straße zugewandte Fachwerkfassade des Wohnhauses des Gilleshofes ein - 
schließlich der Toreinfahrt zum Innenhof steht unter Denkmalschutz und ist mit der Nummer 6596 
in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen. Die Situation im Bereich der unter Denkmalschutz 
stehenden Toreinfahrt wird durch die vorliegende Planung nicht verändert. 
 
Kenntnisse zu Bodendenkmälern liegen derzeit nicht vor. Im Bebauungsplan wird auf die Hinweis- 
und Meldepflicht nach Denkmalschutzgesetz hingewiesen. In Abstim mung mit der unteren 
Denkmalbehörde wurde ein Fachgutachten aufgrund archäologischer Fundstellen im näheren 
Umfeld des Plangebietes beauftragt. Die Grunderfassung aufgrund von zwei Sondageschnitten 
erbrachte keine Einschränkungen aufgrund der Belange des Bodendenkmalschutzes. 
 
2.7 Planungsrechtliche Situation 
Für das Plangebiet gibt es derzeit keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Es handelt sich um 
Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Für die Realisierung einer wohnbaulichen Nutzung ist die 
Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Um ein konfliktfreies Nebeneinander der 
landwirtschaftlichen und der wohnbaulichen Nutzung zu gewährleisten und um den 
landwirtschaftlichen Betrieb in seinem Bestand zu sichern, werden die landwirtschaftlichen 
Vorhaben in den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes mit einbezogen. 
 
 
3. Planungsvorgaben 
 
3.1 Regionalplan 
Das Plangebiet ist im Regionalplan der Bezirksregierung Köln als Allgemeiner Siedlungsbereich 
(ASB) dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB wird die Bauleitplanung somit aus den 
übergeordneten Planungen entwickelt. 
 
3.2 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Das 
Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (L2) "Pletschbachtal und Waldbereiche 
um das Wasserwerk Weiler". In diesem Bereich widersprechen die geplanten Festsetzungen des 
Bebauungsplanes den Festsetzungen und Darstellungen des Landschaftsplanes. Gem. § 20 Abs. 
4 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSChG NRW) treten die widersprechende Festsetzungen 
und Darstellungen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, 
 
 
 
 
2 Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung, FB 2015.09, Februar 2016, Büro 
Goldschmidt Archäologie und Denkmalpflege

soweit der Träger der Landschaftsplanung im zugrundeliegenden Flächennutzungsplanverfahren 
nicht widersprochen hat. 
Das Naturschutzgebiet (N3) befindet sich rund 450 m östlich des Plangebietes. 
Der Gilleshof sowie der Lauf  des Pletschbaches und seine unmittelbare Umgebung liegen im 
Bereich des geschützten Landschaftsbestandteiles 6.31 "Pletschbach am Gilleshof, 
Roggendorf/Thenhoven". Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Schutzzweck des 
geschützten Landschaftsbestandteiles nicht berührt, da die Flächen im Vorbereich des Gilleshofes 
und im Bereich des Bachlaufes nicht verändert werden. 
Weiterhin ist im Nahbereich des Gilleshofes die Entwicklungsmaßnahme 6.2 – 11 "Pflanzung einer 
Baumgruppe aus drei Eschen an der Weggabelung gegenüber dem Gilleshof angegeben. Diese 
Maßnahme wurde bereits umgesetzt. 
 
3.3 Flächennutzungsplan  
Der Flächennutzungsplan sieht in seiner 4. Fortschreibung die Darstellung der Fläche als 
landwirtschaftliche Fläche im Grenzbereich zur Wohnbaufläch e vor. Da die geplante Fläche für 
Wohnbebauung deutlich kleiner ist als 5.000 m² und weniger als 10 Einfamilienhäuser in diesem 
Bereich geplant sind, die sich in den Bestand einfügen, wird der FNP im Rahmen der Berichtigung 
angepasst. Eine Änderung ist nicht erforderlich. 
Die Bebauung der "Lücke" zwischen dem Bebauungsplangebiet "Straberger Weg" und dem 
Gilleshof dient der Ausnutzung der geschaffenen und vorhandenen Infrastruktur und weiterhin der 
logischen Abrundung des westlichen Ortsrandes. 
 
 
4. Planungskonzept  
Entsprechend der Entwurfssprache des Wettbewerbsentwurfes für das Plangebiet Straberger Weg 
wurde, in Abstimmung mit dem Preisträger, die Planstraße in diesem Konzept in das Gebiet hin - 
eingeführt und nach wenigen Metern "abgeknickt". Auf diese Art und Weise entstehen westlich und 
östlich der Planstraße jeweils 4 freistehende Einfamilienhäuser. Die Orientierung der Gebäude 
folgt dem Konzept des Bebauungsplanes "Straberger Weg" bzw. dem "Wettbewerbsentwurf" bei 
dem alle Gebäude am Ortsrand gi ebelständig sind, entsprechend der historischen Bebauung im 
Ortskern. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt durch eine Stichstraße, die nördlich an die 
Planstraße des Baugebietes "Straberger Weg" anschließt. Im Bereich der Wendeanlage dieser 
Stichstraße wird der öffentliche Fußweg, der um den Ortsrand führt, an das Plangebiet angeknüpft, 
so dass ein Rundgang für Fußgänger ermöglicht wird. 
Eine ringförmige verkehrliche Anbindung an das Plangebiet "Straberger Weg" über beide dort 
vorhandenen "Geh-, Fahr- und Leitungsrechte", wie in dem Wettbewerbsentwurf vorgesehen, ist 
aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit von Flächen nicht möglich. Ebenso muss auf eine fußläufige 
Anbindung an die südlich gelegene Further Straße verzichtet werden, da diese Anbindung die 
privaten Flächen des Landwirtes durchschneiden würde. Hier könnte es zu Konflikten mit 
landwirtschaftlichen Fahrzeugen kommen oder Weideflächen müssten eingeschränkt werden. 
Mehr als die Hälfte des Geltungsbereiches im Süden soll als landwirtschaftliche Fläche festgesetzt 
werden.

Innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche beabsichtigt der Landwirt nordwestlich des Hofes, eine 
Lagerhalle für landwirtschaftliche Maschinen (Mähdrescher, Spritzfahrzeuge etc.) und ein 
Wohnhaus zu errichten. Die Lagerhalle wird von der Further Straße aus erschlossen und liegt 
gegenüber dem Gilleshof nach hinten versetzt, so dass die Sicht auf die Hofanlage bzw. das 
Denkmal nicht beeinträchtigt wird. Vor der Halle ist ein Wendebereich für die landwirtschaftlichen 
Fahrzeuge geplant. Die Halle wurde bewusst so angeordnet, dass die Zufahrt (und somit eventuell 
entstehender Gewerbelärm) auf der von der Wohnbebauung abgewandten Seite liegt. Das 
Wohnhaus soll zwischen dem Gilleshof und der neuen Wohnbebauung liegen, so da ss ein 
gemeinsamer Garten zwischen dem Gilleshof und dem neuen Wohnhaus ermöglicht wird und das 
Wohnhaus einen Übergang zu der nördlich entstehenden Wohnbebauung formt. 
Das Gelände steigt vom Pletschbach aus leicht an bis zur geplanten Wohnbebauung. Der Höhen- 
unterschied beträgt etwa 2,5 m von der südlichen bis zur nördlichen Grenze der 
landwirtschaftlichen Fläche. Durch diesen Höhenunterschied liegt die Halle unterhalb der 
geplanten Wohnbebauung und fügt sich somit höhenmäßig in die vorhandene Umgebungsstruktur 
ein. 
Auf der Nordwestseite der Wohnbebauung wird entsprechend dem Ausgleichsflächenkonzept des 
Bebauungsplanes "Straberger Weg" ein Teil der notwendigen Ausgleichsfläche als Ortsabrundung 
in Form von Extensivwiesen  mit einzelnen Bäumen und einem öffentlichen Ortsrandweg 
angeordnet. 
Zusätzlich soll zwischen der Wohnbaufläche und der landwirtschaftlichen Fläche die Anpflanzung 
von Gehölzarten als Heckenstruktur entstehen, so dass beide Bereiche voneinander abgegrenzt 
werden. 
Die verbleibenden notwendigen Ausgleichsflächen werden nordwestlich des Geltungsbereiches 
auf den landwirtschaftlichen Flächen des Vorhabenträgers umgesetzt. 
 
 
5. Planinhalt 
 
5.1  Art der baulichen Nutzung 
Das Plangebiet soll im Bereich der geplanten Wohnbebauung entsprechend der Entwurfsintention 
und in Bezug auf die Umgebung als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 
Baunutzungsverordnung (BauNVO), im Anschluss an das Allgemeine Wohngebiet des 
Bebauungsplanes "Straberger Weg", festgesetzt werden. Dabei werd en die in WA -Gebieten 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO – nämlich Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, 
Gartenbaubetriebe und Tankstellen – von vorneherein ausgeschlosse n, da sich derartige 
Nutzungen aufgrund ihres typischen Emissionsverhaltens, Verkehrsaufkommens und 
Flächenbedarfs nicht in die angestrebte städtebauliche Qualität am Ortsrand einfügen würden und 
das Plangebiet vorzugsweise der Wohnraumversorgung gewidmet werden soll. Zulässig sind damit 
neben dem Wohnen nur wohnverträgliche Nutzungen nach § 4 Abs. 2 BauGB. 
Durch die zuvor genannten Einschränkungen wird der Nutzungskatalog des § 4 BauNVO in einem 
zulässigen Maß begrenzt, der Gebietscharakter eines allgemein en Wohngebietes bleibt gewahrt 
und die Wohnstrukturen werden gesichert. 
Der südliche Bereich des Geltungsbereiches wird entsprechend seiner bestehenden und zukünftig 
geplanten Nutzung als landwirtschaftliche Fläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18  BauGB festgesetzt.

Zulässig sind demnach Anlagen, die der landwirtschaftlichen Nutzung gemäß § 201 BauGB 
dienen. Aufgrund der Nachbarschaft zu der geplanten Wohnbebauung werden die zulässigen 
Nutzungen für die in dem Bebauungsplan festgesetzten überbaubar en Flächen weiter 
eingeschränkt. Demnach ist innerhalb der Baugrenzen eine Lagerhalle, ein Betriebsleiterwohnhaus 
und eine landwirtschaftliche Hofstelle zulässig. Die landwirtschaftliche Hofstelle ist im Bestand 
bereits vorhanden (Gilleshof). Die übrigen g eplanten Nutzungen sind mit dem Wohngebiet 
verträglich und schränken den Landwirt in der Nutzung seiner Flächen nicht übermäßig ein, da 
diese Nutzungen den Anforderungen des Betriebes, der Ackerbau betreibt, entsprechen. Durch die 
Nutzung als Lagerhalle ist zudem auch eine Lagerung von z.B. Getreide möglich. 
 
5.2  Maß der baulichen Nutzung 
Als Maß der baulichen Nutzung wird im Interesse einer maßvollen Bodenversiegelung und 
gesunden städtebaulichen Dichte in dem Allgemeinen Wohngebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) 
von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 bei zwei Vollgeschossen festgesetzt, womit 
die in der BauNVO für WA -Gebiete vorgegebenen Obergrenzen (GRZ 0,4/GFZ 1,2) eingehalten 
bzw. (bzgl. der GFZ) unterschritten werden. 
Um die künftige Höhenentwicklung innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes näher zu bestimmen, 
wird neben der Zahl der Vollgeschosse auch die Höhe der baulichen Anlagen (maximale Trauf - 
und Firsthöhe) festgesetzt. Die Firsthöhe beträgt demnach maximal 11,00 m. Der untere Bezugs- 
punkt basiert auf der Erschließungsplanung und wird mit 46,00 m über NHN festgesetzt. Die Zahl 
der Vollgeschosse wird zwingend mit zwei Vollgeschossen festgesetzt. Diese Festsetzun gen 
orientieren sich an den Festsetzungen des benachbarten Bebauungsplanes "Straberger Weg", um 
auf diese Art und Weise ein zusammengehörendes Bild zu schaffen. Durch die zwingende 
Einhaltung von zwei Vollgeschossen sollen außerdem "Ausreißer" nach unten vermieden werden 
und ein harmonisches Bild am Ortsrand geschaffen werden. 
Neben den Höhenfestsetzungen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes werden weitere 
Höhenfestsetzungen für die innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche geplanten Gebäude 
getroffen. Demnach soll die Gebäudehöhe der landwirtschaftlichen Lagerhalle 52,50 m über NHN 
nicht über- schreiten. Durch diese Festsetzung wird die Höhe der Lagerhalle deutlich unterhalb der 
Höhe der nördlich gelegenen Wohnhäuser liegen und auch unterhalb der Firsthöh e des 
Gilleshofes, so dass sie sowohl von Süden als auch vom Ortseingang am Straberger Weg nicht 
wahrnehmbar ist. Die maximale Gebäudehöhe des Wohnhauses darf ein Maß von 56 m über NHN 
nicht überschreiten. Diese Festsetzung orientiert sich an der benachbar ten Wohnbebauung und 
liegt aufgrund des ab - fallenden Geländes 1 m unterhalb der zulässigen Firsthöhe der Gebäude 
innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes. 
Für die innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche zulässigen Gebäude wird eine maximale 
Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Die Grundfläche wurde so festgelegt, dass 
die Baugrenzen sinnvoll ausgenutzt werden können. 
Mit den festgesetzten Grundflächenzahlen und den maximalen Bauhöhen wird das Orts - und 
Landschaftsbild maßstabsgerecht gestaltet.

5.3  Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen zur Platzierung der Wohnhäuser in dem allgemeinen 
Wohngebiet werden durch Baugrenzen festgesetzt und besitzen eine Tiefe von max. 14,00 m, so 
dass sich nur relativ geringe Entwicklungsspielräume bieten und die Vorder- und Hinterkanten der 
Baukörper in nahezu einer Flucht liegen. Die Ausweisung schlanker Baufelder kommt der 
Grüngestaltung der Hausgärten zugute. Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen durc h 
untergeordnete Bauteile in Form von Balkonen oder Terrassen bis zu 4,00 m sind zulässig. 
Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Terrassen und Balkone ist 
notwendig, um eine angemessene Flexibilität im Hinblick auf die Gestaltung von  Gebäuden und 
ihren Übergangsbereichen sicherzustellen. An Gebäude angrenzende Terrassen sowie Wege und 
Plätze werden nach der derzeit herrschenden Auffassung nach § 19 Abs. 2 BauNVO eingestuft 
und sind folglich Bestandteil der Hauptanlage. Diese daraus zu schließende Konsequenz schränkt 
jedoch die Ausnutzbarkeit des jeweiligen Grundstücks deutlich ein. Die 
Überschreitungsmöglichkeit der rückwärtigen (den Privatgärten zugewandten) Baugrenzen durch 
Terrassen, dient der Umsetzung von Standards im Einfamilienhausbau. Durch die Zulässigkeit der 
Überschreitung werden Terrassen ermöglicht, die ausreichend Raum für eine Außenmöblierung 
und Aufenthaltsqualität bieten. Hierdurch wird keine Überschreitungsmöglichkeit der GRZ eröffnet, 
die Festsetzung dient vielmehr einer präziseren Steuerung der Anordnung der Baukörper. 
Die Bauweise in dem allgemeinen Wohngebiet wird im Interesse einer aufgelockerten und 
durchgrünten Wohnsiedlung am Ortsrand als offene Bauweise mit Einzelhäusern festgesetzt. In 
Verbindung mit der zulässigen Gebäudestellung und Gebäudehöhe ergeben sich keine relevanten 
Verschattungseffekte auf Kosten der Besonnung und Belichtung. 
Innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche wird eine überbaubare Grundstücksfläche für eine 
landwirtschaftlich genutzte Lagerha lle und ein Wohnhaus geschaffen. Die Festsetzung dieser 
überbaubaren Fläche dient dem bestmöglichen Einfügen der Halle in die vorhandene Situation. 
Demnach ist die Halle gegenüber dem Gilleshof zurückversetzt, um einerseits den Blick von 
Norden auf den Gilleshof nicht zu unterbinden andererseits wird die Sicht auf die Halle von Süden 
durch den Gilleshof verdeckt. Der Standort für das Wohnhaus wurde so gewählt, dass ein 
harmonisches und konfliktfreies Einfügen zwischen der geplanten Wohnbebauung und der 
bestehenden Hofstelle möglich und ein reibungsloser Betriebsablauf gewährleistet ist. 
Der Standort für die überbaubare Fläche der Halle wurde bewusst so gewählt, dass er topografisch 
unterhalb der Wohnsiedlung Straberger Weg und der jetzt geplanten Wohnhäuser liegt. Somit ist 
die Halle eher den übrigen landwirtschaftlichen Gebäuden an der Further Straße zugeordnet. 
 
5.4.  Zahl der Wohnungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird festgesetzt, dass pro Gebäude in dem Allgemeinen 
Wohngebiet maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Diese Festsetzung soll gewährleisten, 
dass Einfamilienhäuser in ihrer typischen Größe und Nutzung gebaut werden und trägt somit dem 
Orts-  und Landschaftsbild in angemessener Weise Rechnung.

5.5.  Erschließung 
 
Öffentliche Verkehrsflächen 
Das Allgemeine Wohngebiet wird über das Neubaugebiet "Straberger Weg" erschlossen. 
Hierzu wird von der Planstraße 2 aus ein eigener Stich in das Plangebiet geführt. In dem 
Bebauungsplan "Straberger Weg" wurde bereits ein Geh -, Fahr - und Leitungsrecht für diesen 
Zweck vor- gesehen. Die für die jetzt vorliegende Planung notwendige Erschließungsstraße wird 
als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung in das Plangebiet hineingeführt und 
innerhalb des Plangebietes abgeknickt, wie in dem städteba ulichen Konzept des 
Wettbewerbssiegers vorgesehen. Die Breite an der Einmündung beträgt nur 6 m aufgrund der an 
dieser Stelle zur Verfügung stehenden Breite. Ab dem Knick wird die Straße auf 7 m erweitert, um 
im Bereich der Wohnhäuser ausreichend Raum zu b ieten. Die Straße endet in einem 
Wendebereich, an dem auch öffentliche Parkplätze vorgesehen sind. 
In dem Wendebereich wird ein Fußweg angebunden, der an den auf der Westseite des 
Neubaugebietes "Straberger Weg" geplanten Ortsrandweg anbindet, so dass ein Rundweg 
ermöglicht wird. 
Die Erschließungsstraße wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt, 
um hier eine verkehrsberuhigte Mischverkehrsfläche umsetzen zu können. 
 
Private Verkehrsflächen 
Das Betriebsleiterwohnhaus und die neue landwirtschaftliche Lagerhalle werden von der Further 
Straße aus erschlossen. Zu diesem Zweck werden vor der Halle eine Umfahrt für die 
landwirtschaftlichen Fahrzeuge und ein weiterer Weg zur Erschließung des Wohnhauses angelegt. 
Diese Flächen werden ihrem  Zweck entsprechend als private Verkehrsflächen festgesetzt. Sie 
verbleiben im Eigentum des Landwirtes. 
 
Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen  
Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO sind Garagen, Carports und Stellplätze in dem Allgemeinen Wohn - 
gebiet allgemein zulässig, soweit sie dem Bedarf des Allgemeinen Wohngebietes dienen. Es wird 
festgesetzt, dass die Zufahrten vor den Garagen mindestens 6 m tief sein sollen, um einen 
zusätzlichen Stellplatz vor der Garage zu ermöglichen und um dafür zu sorgen, dass die Garagen 
hinter die Flucht der Wohnhäuser zurücktreten. 
Um die Errichtung von Nebenanlagen grundsätzlich zu ermöglichen, sind auf den rückwärtigen 
nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen gemäß § 14 (1) BauNVO zulässig. Die 
Nebenanlagen dürfen eine Höhe von 2,30 m über Gelände und einen umbauten Raum von 20 m³ 
nicht überschreiten. In Vorgärten sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Abstellplätzen für 
Müllbehälter und Fahrräder unzulässig. Diese Festsetzungen dienen dazu, dass die Gärten nicht 
durch Ne benanlagen dominiert werden und die Nebenanlagen nicht über ein verträgliches Maß 
hinaus ermöglicht werden. 
Nebenanlagen gemäß § 14 (2) BauNVO sind im Plangebiet ausnahmsweise zulässig. Diese 
Festsetzung dient der Sicherstellung von notwendigen Versorgungseinrichtungen im Plangebiet.

Ver- und Entsorgung 
Das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser auf den Straßenverkehrsflächen des 
Allgemeinen Wohngebietes wird dem neuen Mischwasserkanal zur Erschließung des Plangebietes 
"Straberger Weg" zugeführt, der wiederum an den vorhandenen Mischwasserkanal im Straberger 
Weg anschließt. Die Kapazität des Mischwasserkanals ist ausreichend. 
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind aus kommunal-abwassertechnischer Sicht die 
geänderten Rahmenbedingungen des neuen Landeswassergesetzes (LWG) zu beachten. Gem. § 
44 LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken die nach dem 1. Januar 1996 erstmals 
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu 
verrieseln oder ortsnah direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser 
in ein Gewässer einzuleiten. In § 44 LWG wurde die Regelung aus dem § 51 a LWG (alte 
Fassung) nicht übernommen, dass die Versickerungspflicht nicht besteht, wenn der Aufwand 
unverhältnismäßig oder technisch unwirtschaftlich ist. Insofern gilt die Versickerungspflicht aus § 
55 Wasserhaushaltsgesetz, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche 
Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. 
Nach den in der Bodenuntersuchung ermittelten Bodenwerten kann das Niederschlagwasser der 
Dachflächen über private Rigolen auf den rückwärtigen Grundstücksflächen versickert werden. 
Eine Muldenversickerung kommt nicht in Betracht, d a die versickerungsfähigen Bodenschichten 
rund 2,00 m unter Geländeniveau liegen. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis hinsichtlich der 
Versickerungspflicht aufgenommen. Es wird zusätzlich auf die Möglichkeit der Rigolenversickerung 
in 2m Tiefe und auf den Schutz der Keller vor eindringendem Wasser hingewiesen. 
Das Schmutzwasser des Betriebsleiterwohnhauses soll an die vorhandene private Druckleitung, 
die an den Kanal in der Sinnersdorfer Straße anschließt, angeschlossen werden. Hierzu wird im 
Bereich der privaten Erschließungsstraße eine neue Leitung bis zu der vorhandenen Leitung 
geführt. Das Regenwasser der privaten Erschließungsstraße sowie der Lagerhalle und des 
Betriebsleiterwohnhauses soll dem Pletschbach zugeführt werden. Hierzu ist eine Erweiterung der 
vorhandenen wasserrechtlichen Erlaubnis oder ein Neuantrag erforderlich. 
 
5.6  Grünflächen 
Am Westrand des neuen Wohngebietes zur Seite des Freiraumes ist zur landschaftsgerechten 
Anbindung und extensiven Naherholung eine öffentliche Grünfläche mit einem Fuß- und Radweg 
festgesetzt. Diese öffentliche Grünfläche knüpft an die in dem Bebauungsplan "Straberger Weg" 
festgesetzte öffentliche Grünfläche an. Als gestaltendes Element der Grünanlage begleitet ein 
Wiesenstreifen mit Bäumen den Ortsrandweg, der aus dem Wettbewerbsverfahren stammt und bis 
zur Sinnersdorfer Straße im Norden und bis in das jetzt vorliegende Plangebiet geführt werden  
soll. Der Wettbewerbsentwurf sah eine Führung des Weges bis zur südlich gelegenen Further 
Straße vor. Diese Führung des Weg es kann nicht realisiert werden, da sie die Weideflächen des 
Landwirts durchschneiden würde und die Betriebsabläufe stören würde. 
 
5.7  Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Für die Kompensation des Eingriffs durch die vorliegende Planung sollen unterschiedliche Maß- 
nahmen entsprechend dem vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplan3 ergriffen werden. 
 
3 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, ISR Oktober 2017

Als Maßnahme 1 (M1) wird eine Extensivwiese mit einer verspringenden Baumreihe am 
Siedlungsrand bzw. im Anschluss an die Wohnbebauung festgesetzt. Die Art der Kompensation 
erfolgt somit entsprechend des Ausgleichskonzeptes des Bebauungsplanes "Straberger Weg" und 
vervollständigt diese. Die Extensivierungsmaßnahme sieht vor, durch eine gelenkte Sukzession (2-
3 malige Mahd pro Jahr, entfernen von unerwünschtem Gehölzaufwuchs zur Vermeidung einer 
Flächenverbuschung) die bestehende Ackerfläche hin zu einer artenreichen Extensivwiese zu 
entwickeln. 
Als Maßnahme 2 (M2) ist eine Ortsrandeingrünung und ein öffentlicher nicht befestigter Fußweg 
auf der westlichen Seite des Plangebietes festgesetzt. Der Grünstreifen dient der Eingrenzung des 
Siedlungsbereiches und ermöglicht eine sinnvolle Führung des Fußweges am Ortsrand. Die 
Eingrünung des westlichen Planungsrandes wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt. (Siehe 
Kap. 
5.6). 
 
Innerhalb der landwirtschaftlichen Flächen werden des Weiteren 11 standortgerechte heimische 
Obstbäume / Laubbäume als Hochstamm innerhalb der als landwirtschaftliche Fläche 
ausgewiesenen Nutzung im Bereich der Gartenfläche des Hofes gepflanzt. Zusätzlich sollen 
innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche 5 heimische Obstbäume gemäß Pflanzliste als 
Hochstamm im Bereich der Weidefläche gepflanzt wer den und 2 Blutbuchen sowie ein 
Walnussbaum erhalten werden (M3). 
Als weitere Kompensation innerhalb des Plangebietes soll in dem Bereich zwischen der 
Wohnbebauung und der landwirtschaftlichen Fläche eine 2m breite Heckenstruktur mit Pflanzarten 
aus einheimischen Pflanzen (z.B. Buchen) entstehen (M4). 
Weiterhin soll eine Eingrünung der landwirtschaftlichen Halle mit 4 standortgerechten 
Obstbäumen/Laubbäumen sowie mit Stauden und Bodendeckern erfolgen (M5). Die Standorte der 
Bäume sind innerhalb der Maßnahmenfläche frei wählbar. 
Bei allen festgesetzten Maßnahmen handelt es sich um Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege 
und der Entwicklung von Natur - und Landschaft dienen. Sie wurden so getroffen, dass sie 
einerseits einen angemessenen Ausgleich darstellen und a ndererseits den landwirtschaftlichen 
Betrieb in seiner Funktion nicht über Gebühr beeinträchtigen. Sie werden daher als Maßnahmen 
im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt. 
Da durch die oben genannten Maßnahmen das Defizit, das durch das Vorhaben en tsteht nicht 
ausgeglichen werden kann. Sind weitere externe Maßnahmen, die unmittelbar angrenzend an das 
Plangebiet verwirklicht werden sollen erforderlich. (EA1) 
Neben den beschriebenen Maßnahmen werden zusätzlich Pflanzfestsetzungen gem. § 9 Abs. 1 
Nr. 25 BauGB innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes getroffen. Als Pflanzmaßnahme P1 wird 
eine Heckenpflanzung mit einer Breite von 2 m als Begrenzung der Privatgärten zur Landschaft hin 
entsprechend den Empfehlungen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes festgesetzt. 
Weiterhin werden innerhalb der geplanten Erschließungsstraße zwei Bäume entsprechend der 
festgesetzten Pflanzliste festgesetzt. Der Standort der Bäume ist verschiebbar, so dass keine 
Konflikte mit der Erschließungsplanung verursacht werden. 
Eine weitere Pflanzfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB wird innerhalb der privaten 
Verkehrsfläche zur Erschließung der Lagerhalle getroffen (P3): Entsprechend den Vorgaben des 
LBP

sollen im Böschungsbereich im Zentrum der Verkehr sfläche Bodendecker und Stauden 
angepflanzt werden. Entsprechend der Planung des Landwirtes wird im zentralen Bereich der 
privaten Verkehrsfläche ein unversiegelter Böschungsbereich verbleiben, der hierfür genutzt 
werden kann. Die Fläche wurde in dieser Gr öße als private Verkehrsfläche festgesetzt, um die 
Wendebereiche der landwirtschaftlichen Fahrzeuge ausreichend zu berücksichtigen. Da auch 
innerhalb von Verkehrsflächen Bepflanzungen möglich sind, soll auf diese Weise dafür gesorgt 
werden, dass die versie gelte Fläche durch Grün aufgelockert wird und auf das Mindestmaß 
beschränkt wird, ohne die landwirtschaftliche Nutzung dabei zu sehr einzuschränken. Die 
Festsetzung einer eigenen Grünfläche für diesen kleinen Bereich hätte zur Folge, dass dieser 
Bereich ge nau eingegrenzt werden müsste, was den landwirtschaftlichen Betrieb einschränken 
könnte. Stattdessen wird das Maß der Fläche lt. LBP als gerundetes Mindestmaß in die 
Festsetzungen übernommen, so dass für den Landwirt ein gewisser Spielraum beim Anlegen 
dieser Fläche besteht. 
Eine genaue Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen sowie eine detaillierte Untersuchung 
der Eingriffe in die Natur wurden im landschaftspflegerischen Begleitplan und in dem 
Umweltbericht vorgenommen. 
Der Vorhabenträger verpflichtet sich im städtebaulichen Vertrag dazu, die Kompensationsmaß- 
nahmen auszuführen und diese dauerhaft zu pflegen. 
 
5.8 Artenschutz 
Es wurde ein Artenschutzgutachten4 für das Plangebiet der Stufen I und II erstellt. Im Rahmen des 
Artenschutzgutachtens wurden Hinweise zum Vorkommen der besonders geschützten Arten  
Rauch-, Mehlschwalbe sowie Feldsperling (alle RL-NRW 3) festgestellt. Aufgrund der Tatsache, 
dass die Quartiere des Feldsperlings an der Rückseite des Gilleshofes nicht beeinträchtigt werden 
und dass im Umfeld noch umfangreiche Acker- und Siedlungsstrukturen verbleiben wurde 
festgestellt, dass mit der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen für die geschützten Arten 
ein- hergehen. Weiterhin werden durch die Flächenaufwertungen im Rahmen der Kompensation des 
Bilanzdefizits neue hochwertige Nahrungshabitate geschaffen, so dass die anfänglichen Eingriffe bei 
der Durchführung der Planung nicht als erhebliche Beeinträchtigung zu sehen sind. 
Es konnten weiterhin keine Fortpflanzungs-, Nist- und Brutstätten streng und besonders geschützter 
Arten im Plangebiet nachgewiesen werden. 
 
Generell werden durch das Artenschutzgutachten allgemein wirkende Vermeidungsmaßnahmen 
zum Schutz der Artenvorkommen vorgeschlagen, die als Hinweis in den Bebauungsplan 
aufgenommen werden: 
 
1. Ausweisung eines Zeitfensters für Bauarbeiten an der bestehenden Gerätehalle für die Zeit 
vom 01.10. bis 28. 02. des folgenden Jahres 
2. Ausweisung eines Zeitfensters für Rodungsarbeiten für die Zeit vom 01.10. bis zum 28.02. 
des folgenden Jahres 
 
 
 
4 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 59570/06 "Further Straße/Gilleshof" April 2015

5.9 Sonstige Umweltbelange 
Das Vorhaben ist in Stadtrandlage geplant und wird die günstigen Klimaverhältnisse nicht spürbar 
verschlechtern. In puncto Luft-, Boden- und Wasserhaushalt sind ebenfalls keine erheblichen Um-
weltnachteile zu erwarten. Das im Plangebiet vorhandene Denkmal Gilleshof, wird in der Planung 
ausreichend berücksichtigt und geschützt. Die Denkmalbehörde wurde entsprechend beteiligt. Über 
schützenwerte Bodenobjekte gibt es keine konkreten Verdachtsmomente. Bei Zufallsfunden im 
Rahmen der Baumaßnahmen ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) die 
Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. Die Umweltaspekte der 
Planung werden in Teil B: Umweltbericht ausführlich beschrieben. 
5.10. Immissionsschutz Lärmschutz 
Bei der Aufstellung von Bau leitplänen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Daher wurde zur 
sachgemäßen Beurteilung möglicher Lärmauswirkungen eine schalltechnische Untersuchung 
durch das Büro Peutz Consult durchgeführt5. Die mit der Planung verbundenen Lärmauswirkungen 
sowie die Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet selbst wurden ermittelt und bewertet. 
 
 
Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärmimmissionen, insbesondere von der Umgehungstraße 
(L183) und der BAB 57 ein. Weiterhin wurden die Lärmauswirkungen durch den Schienenverkehr, 
ausgehend von der Bahntrasse Krefeld – Köln untersucht. 
Die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen (Straße und Schiene) wurden 
gemäß der DIN 18005 beurteilt . Ergebnis der Immissionsberechnungen zum Verkehrslärm ist, 
dass innerhalb des Plangebietes Beurteilungspegel von 60 dB(A)/ 54 dB(A) tags / nachts 
vorliegen. Der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts wird 
somit um bis zu 4,2 dB(A) tags bzw. um bis zu 8,1 dB(A) nachts überschritten. 
 
 
Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte werden Maßnahmen zum 
Schallschutz erforderlich, um gesunde Wohn - und Arbeitsbedingungen innerhalb des gesamten 
Wohngebietes zu erzielen. Grundsätzlich ist aktiven Maßnahmen der Vorzug vor passiven Maß - 
nahmen zum Schallschutz zu geben. Vorliegend soll jedoch nach Abwägung der Belange auf 
passive Maßnahmen zurückgegriffen werden. Daher werden im Bebauungsplan 
Lärmpegelbereiche entsprechend der DIN 4109 (1989) nach Maßgabe des Lärmgutachtens 
festgesetzt. Als Mindestanforderung wird für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereich III 
festgesetzt. Die Anforderungen gem. Lärmpegelbereich III werden bei Umsetzung der ENEV 2014 
im Wohnungsbau bereits häufig erfüllt. Entsprechend stehen Aufwendungen für die Umsetzung 
aktiver Maßnahmen (z.B. Wall oder Wand) wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Nutzen. 
Weiterhin ist ein Lärmschutzwall oder – wand aus städtebaulichen Gründen am Ortseingang von 
Roggendorf / Thenhoven nicht gewünscht. 
 
 
Mögliche Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes durch den zu 
erwartenden Mehrverkehr der geplanten Wohnbebauung, sind aufgrund der geringen Anzahl an

5 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr59670/06 in Köln Roggendorf -Thenhoven, Bericht 
VL 7330-2 vom 18.06.2015  
geplanten Wohneinheiten (8 WE) bzw. der geringen zu erwartenden Verkehrsbelastung, nicht zu 
erwarten. 
 
Die Berechnungen zur Bestimmung der Lärmpegelber eiche basieren grundsätzlich auf freier 
Schallausbreitung, sodass sich später durch die Stellung, Abschirmung der Baukörper und  
Topgrafie tatsächlich geringere Anforderungen an den Schallschutz ergeben können. Die 
festgesetzten Lärmpegelbereiche berücksich tigen ferner den jeweils höchsten anzunehmenden 
Beurteilungspegel. Die Anforderungen können sich daher geringer darstellen. Für diese Fälle wird 
eine Ausnahmeregelung festgesetzt, wonach die Minderung der zu treffenden 
Schallschutzmaßnahmen zulässig ist, w enn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer 
schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen wird, dass geringere Schallschutzanforderungen 
ausreichen, um entsprechende Zielwerte zu erreichen. 
 
 
Die Schallimmissionen aus der Sportanlage südwestlich des Plangebietes wurden überschlägig in 
dem Lärmgutachten beurteilt (vgl. Kapitel 7). Insgesamt kann aufgrund der großen Entfernung 
zwischen der Sportanlage und dem Plangebiet sowie der direkten Nähe der Sportanlage zu bereits 
bestehender Wohnbebauung und einer darauf angepassten Nutzung davon ausgegangen werden, 
dass die Anforderungen der 18. BImSchV im Plangebiet eingehalten werden. 
 
 
Neben der Wohnbebauung verbleiben auch landwirtschaftliche Nutzungen innerhalb des 
Plangebietes. In der geplanten Halle solle n landwirtschaftliche Maschinen (Mähdrescher, 
Güllewagen) und maximal 2 Anhänger sowie die Feldspritze abgestellt werden. 
Ergebnis der Immissionsberechnungen gemäß TA Lärm ist, dass die jeweiligen 
Immissionsrichtwerte im Bereich der bestehenden und der gep lanten nächstgelegenen 
Wohnbebauung unter Berücksichtigung von Nutzungs - und Emissionsansätzen an allen 
Immissionsorten eingehalten wer- den. 
 
Geruchsimmissionen 
Neben Lärmimmissionen müssen auch die Geruchsimmissionen in dem Gebiet betrachtet werden. 
In c a. 250 m Entfernung Luftlinie befindet sich westlich der Umgehungstraße der Kölner 
Pferdesportverein e.V. Weiterhin befindet sich ein Unterstand für vier Pferde auf der Weide östlich 
der Umgehungstraße in ca. 200 m Entfernung Luftlinie vom Plangebiet. Des Weiteren befindet sich 
in ca. 250 m Abstand südlich des Plangebietes der Reitstall Esser. Alle drei Ställe sind so weit vom 
Plangebiet entfernt, dass davon ausgegangen werden kann, dass keine Geruchsbelästigungen 
vorliegen. Dies wird durch ein Gutachten, d as im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes 
Sinnersdorfer Straße / Mottenkaul (Bplan Nr. 59567/02) erstellt wurde, bestätigt. Dieser 
Bebauungsplan wurde in der Ratssitzung am 15.12.2015 als Satzung beschlossen und wurde am 
09.03.2016 öffentlich bekannt gemacht. 
 
 
Der Eigentümer der Flächen hält derzeit auf seinem Grundstück zwei Ponys und ca. 20 Stück 
Dam- wild. Diese verfügen über einen Offenstall auf der Rückseite des Gilleshofes und sollen bis 
zur baulichen Nutzung der für eine Betriebswohnung vorgesehenen Flächen die verbleibenden Flä-

chen innerhalb der landwirtschaftlichen Flächen des Geltungsbereiches beweiden. Im Anschluss 
sollen sie die Flächen im Bereich der externen Ausgleichsfläche EA1, die direkt an das Plangebiet 
angrenzen, beweiden. Die extensiven Ausgleichsmaßnahmen wurden eigens zu diesem Zwecke 
festgelegt. Die Geruchsbelästigungen, die von diesen Tieren ausgehen sind gering, da sie offen - 
gehalten werden. 
 
 
Der Standort der geplanten Wohnbebauung ist für Familien konzipiert, die einen Wohnstandort auf 
dem Land wünschen. Weideflächen am Ortsrand gehören zu einer normalen ländlichen 
Wohnumgebung auf dem Land; mit einer bis zu einem gewissen Maß vorh andenen 
Geruchsbelästigung muss bei einem derartigen Standort gerechnet werden. 
 
 
5.10.  Gestalterische Festsetzungen 
Mit den gestalterischen Festsetzungen nach § 86 Abs. 1 und 4 BauNVO zur Gebäudegestaltung 
sowie zur Gestaltung der Vorgärten und Grundstückseinfr iedungen soll gemeinsam mit den 
städtebaulichen Festsetzungen ein harmonisches Siedlungsbild erzeugt werden, das mit der 
dörflichen Eigenart der Umgebung im Einklang steht. Die gestalterischen Festsetzungen 
resultieren maßgeblich aus dem Wettbewerbsverfahren und orientieren sich an den Festsetzungen 
des Bebauungs- planes "Straberger Weg". Sie werden für das Allgemeine Wohngebiet und für das 
geplante Betriebsleiterwohnhaus getroffen, um ein harmonisches zusammenhängendes Bild am 
Ortsrand zu schaffen, das sic h an die Gestaltung des übrigen Ortsrandes (Straberger Weg) 
anlehnt. 
Einzelhäuser die am Ortsrand liegen, müssen mit Blick auf die historische Nachbarbebauung und 
den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Straberger Weg" giebelständig errichtet werden. Die 
auf der südlichen Seite der Erschließungsstraße gelegenen Häuser sind dagegen traufständig zu 
errichten, um überproportionale Giebel bei den etwas breiter zugeschnittenen Grundstücken auf 
der südlichen Straßenseite zu vermeiden und um das Bild der südlichen Planstraße des 
Bebauungsplanes "Straberger Weg" fortzusetzen. Die Stellung der Gebäude wird durch die 
Festsetzung der Hauptfirstrichtung geregelt. 
Für die zweigeschossigen Einzelhäuser sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 35 bis 40 
Grad zulässig; Solaranlagen sind mit gleicher Dachneigung zu integrieren oder unmittelbar auf die 
Dachflächen zu installieren. Um ein ruhiges Erscheinungsbild der Dachlandschaft am Ortsrand, 
ohne überdimensionierte Ein- und Aufbauten zu erzielen, werden differenzierte Vorgaben für den 
Bau von Dachgauben, Dacheinschnitten und Zwerchhäusern gemacht. Weiterhin sind die 
Dachflächen der Carports und Garagen extensiv zu begrünen. Diese Vorschrift entspricht den 
Vorgaben des landschaftspflegerischen Begleitplanes und d ient dazu, einen Beitrag gegen die 
Aufheizung des Klimas aufgrund der zunehmenden Versiegelung zu leisten. 
Für die Gebäudefassaden ist weiterhin als Hauptmaterial roter bis rotbrauner Ziegel 
vorgeschrieben und für die Dachflächen anthrazitfarbener Ziegel, das für die Region typische 
traditionelle Baumaterial. Wegen der Lage des Plangebietes am Siedlungsrand und der 
Fernwirkung von Dachflächen werden glänzende Dacheindeckungen als Störfaktor 
ausgeschlossen. 
Zur Belebung und Gestaltung des Straßenbildes sind Vorgärten zu begrünen. Abgrabungen vor 
Gebäuden sind nur auf ihrer Rückseite zulässig. Zur Einfriedung sind standortheimische Hecken 
sowie Draht- oder Stabgitterzäune in Kombination mit standortheimischen Hecken vorgeschrieben,

wobei ei ne Höhe von 1,00 m im Bereich der Vorgärten nicht überschritten werden darf, um 
Sichtbeziehungen nicht stärker einzuschränken. In den übrigen Bereichen ist eine Höhe von 2,00 
m für die Einfriedungen zulässig. Mülltonnenstandorte sind ebenfalls mit standort heimischen 
Hecken zu umpflanzen. 
Die Festsetzungen zu den Einfriedungen dienen einem harmonisch gestalteten dörflichen 
Erscheinungsbild und der Integration dieses neuen Siedlungsbausteins in das Neubaugebiet am 
Ortsrand von Roggendorf/Thenhoven. 
 
5.11.  Hinweise 
Die Hinweise "Schutz der Landschaft", "Artenschutz", "Boden", "Versickerung von Regenwasser", 
"Vorschriften und Regelwerke" dienen der möglichst umfassenden Information von Bauherren und 
Bauordnungsbehörde. 
 
 
6 Klimaschutz 
Die maßvollen Festsetzungen zur Bodenversiegelung und städtebaulichen Dichte sowie die 
Begrünung im Plangebiet dienen zugleich der Anpassung an den Klimawandel. Durch die 
Begrünung der Garagen - und Carportdächer soll ein Beitrag gegen die Aufheizung durch die 
verstärkte Versiegelung geleistet werden. 
Die Gebäude südlich der Planstraße mit nach Südosten und Südwesten ausgerichteter 
Hauptwohnseite dienen der optimalen Sonneneinstrahlung und Nutzung der passiven 
Sonnenenergie und somit der maximalen Energieeinsparung als Vorbeugemaßnahme gegen den 
Klimawandel. Auch bei den Gebäuden auf der nördlichen Seite der Straße sind 
Energieeinsparungen möglich durch eine Orientierung nach Süd /Südwest. Die Orientierung der 
Dachflächen kommt dieser Strategie entgegen. Energieeffizientere Bauweisen in Ges talt 
geschlossener Blockstrukturen anstelle der offenen Einzelhausbebauung kommen aufgrund des 
Konzeptes am Ortsrand jedoch nicht in Frage. 
 
 
Durch die geringe Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich innerhalb der 
einzelnen Baufelder keine r elevanten Verschattungsquellen. Alle Häuser müssen im 
energiegesetzlichen Mindesteffizienzstandard als Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz gebaut 
werden. Die Nähe zu den Haltepunkten des öffentlichen Personennahverkehrs trägt zur Minderung 
des Individualverkehrs und damit ebenfalls zur Vermeidung klimaschädlicher Emissionen bei. 
 
 
7 Gutachten 
 
Für die Erstellung des Bebauungsplanes wurden ein Immissionsschutzgutachten, ein 
Artenschutzgutachten und ein archäologisches Gutachten erstellt. Weiterhin wurde eine 
hydrogeologische Stellungnahme zugrunde gelegt: 
 
 Stellungnahme Ingenieurbüro Müller vom 12.10.2011 und ergänzende Stellungnahme vom 
09.04.2015
 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 59670/06 in Köln Roggendorf -Thenhoven, 
Bericht VL 7330-2 vom 18.06.2015

 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 59570/06 "Further Straße/Gilleshof" April 
2015, ISR GmbH
 
 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag ISR GmbH, Oktober  2017
 Archäologisches Gutachten: Büro Goldschmidt Archäologie  und Denkmalpflege, Abschlussbericht 
Februar 2016
 
8 Städtebaulicher Vertrag 
In den vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans mit dem Investor zu schließenden 
städtebaulichen Vertrag sollen folgende Regelungen aufgenommen werden: 
Grünordnerische Maßnahmen: 
 
Sicherung der unter Punkt 5.7 aufgeführten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts- 
pflege hinsichtlich der Anpflanzung und dem Erhalt von Bäumen, Hecken und anderen 
Anpflanzungen einschließlich der Verpflichtung der Alternativmaßnahme nachzukommen, falls die 
Realisierung der externen Ausgleichsmaßnahme in Verbindung mit einer extensiven 
Dammwildhaltung nicht durchführbar ist oder nicht das gewünschte Zielbiotop/Biotopcharakter 
erreicht werden, wie im landschaftspflegerischen Begleitplan beschrieben. 
Erschließungsmaßnahmen 
 
Sicherung der unter Punkt 5.5 aufgeführten Erschließungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich 
der Errichtung der Erschließungsstraße und der erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen. 
 
 
9 Planverfahren 
 
9.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und 
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB 
Für den gesamten Geltungsbereich der Bebauungspläne 59570/01, 59570/05 und dem jetzt vor - 
liegenden Geltungsbereich für den Bebauungsplanentwurf 59570/06 wurde bereits am 07.02.2012 
im Stadtentwicklungsausschuss der Aufstellungsbeschluss gefasst. Ebenso wurde für den 
gesamten Geltungsbereich der drei oben genannten Bebauungsplanentwürfe am 19.04.2012 ein 
Bürgerabend zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. 
Die Öffentlichkeit hatten zudem die Gelegenheit in der Zeit vom 19.04. – 04.05.2012 schriftlich 
Stellung zu nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen bezogen sich im Wesentlichen auf den 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 59570/05 "Straberger Weg". 
Einige ursprünglich mit in den Geltungsbereich einbezogene Flächen von angrenzenden 
Grundstücken Dritter standen nach Ablauf der Bürgerbeteiligung entgegen der ersten Annahmen 
nicht zur Verfügung, so dass der Geltungsbereich auf W unsch der angrenzenden 
Flächeneigentümer verkleinert wurde. 
 
In der Zeit vom 22.08.2014 bis 02.10.2014 fand die frühzeitige Beteiligung der Behörden statt. Den 
eingegangenen Stellungnahmen wurde überwiegend gefolgt. Im Wesentlichen wurden aufgrund 
der eingegangenen Stellungnahmen die folgenden Punkte angepasst bzw. berücksichtigt: 
 Es wurde ein archäologisches Gutachten erstellt

 Es wurde eine Untersuchung durch den Kampfmittelräumdienst vorgenommen 
 
 Es wurde ein Freiraumkonzept (Grünordnungsplan) erstellt 
 
 In einem landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurden Maßnahmen zum Schutz der Natur 
und zur Landschaftspflege erarbeitet und in dem Bebauungsplan berücksichtigt 
 Es wurde ein Immissionsschutzgutachten erstellt und in der Planung berücksichtigt 
 
 Es wurde ein Artenschutzgutachten erstellt und in der Planung berücksichtigt 
 
 Die Begründung wurde um Aussagen zum Klimaschutz angereichert 
 
 Die ursprünglich geplante Festsetzung WR wurde in WA umgewandelt 
 
Folgenden Stellungnahmen wurde nicht gefolgt: 
 
 Verzicht auf die Planung aufgrund der Inanspruchnahme von weiteren Flächen aus dem 
Landschaftsschutzgebiet 
 
 Auf die Erstellung eines Geruchsgutachtens aufgrund des Reitstalls an der Worringer 
Landstraße 1 wurde in Absprache mit dem Fachamt verzichtet, da die Entfernung zum All- 
gemeinen Wohngebiet zu groß ist 
 
 Die Führung des Ortsrandweges bis an die Further Straße kann aufgrund betrieblicher 
Belange des Landwirtes nicht durchgeführt werden 
 
 
10 Plandurchführung 
Die Grundstücksflächen im Plangebiet befinden sich überwiegend in den Händen des 
Vorhabenträgers. Der Zufahrtsbereich zu dem Plangebiet befindet sich im Eigentum des 
Vorhabenträgers für das Plangebiet "Straberger Weg". Diese Flächen werden durch den 
Vorhabenträger des jetzt vorlieg enden Bebauungsplanentwurfes erworben. Ein ca. 1 m breiter 
Streifen im Bereich dieser Erschließungsfläche befindet sich noch im Eigentum der Stadt Köln. Der 
Vorhabenträger des Baugebietes "Straberger Weg" hat den Kauf dieser Fläche veranlasst. 
 
 
Die Verkehrsflächen und die öffentlichen Grünflächen werden nach ihrer Herstellung durch den 
Vorhabenträger in städtisches Eigentum übertragen. Die Übertragung der Flächen wird im städte- 
baulichen Vertrag geregelt. Die Ersatzvornahme durch die Stadt beim Ausfall des Vorhabenträgers 
wird mittels Grundstücksübereignung und Bankbürgschaft abgesichert. Die Ablösesumme für die 
Bereitstellung der städtischen Grundstücksfläche sowie für die Herstellung und Pflege der 
Ausgleichspflanzung wird ebenfalls Vertragsgegenstand. Die Kosten aller Maßnahmen trägt der 
Vor- habenträger; der Stadt entstehen keine Kosten.

TEIL B - Umweltbericht - 
 
1. Einleitung 
Zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Straberger Weg" und der Further Straße in 
Köln Roggendorf / Thenhoven sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung 
von ca. 8 Einfamilienhäusern und weiteren landwirtschaftlichen Vorhaben innerhalb der 
verbleibenden landwirtschaftlichen Fläche ermöglicht und dabei ein konfliktfreies nebeneina nder 
der verschiedenen Nutzungen gewährleistet werden. Zudem soll der Ortsrand bzw. das 
Neubaugebiet 
"Straberger Weg" durch die ergänzende Wohnbebauung entsprechend dem Wettbewerbsergebnis 
aus dem Jahre 2012 abgerundet werden. 
Das Plangebiet besitzt eine Größe von ca. 1,3 ha, davon sollen rd. 3.900 m² zukünftig als 
Wohnbaufläche genutzt werden. Dieser Bereich wird derzeit als Acker- bzw. Weidefläche genutzt. 
Die übrige Fläche soll in Zukunft weiterhin der Landwirtschaft zur Verfügung stehen bzw. dient zum 
Teil als Ausgleichsfläche. Die Regelung der hier ohnehin gemäß § 35 BauGB zulässigen Vorhaben 
in einem Bebauungsplan erfolgt, um sowohl die Wohnbebauung als auch die landwirtschaftlichen 
Vorhaben so aufeinander abzustimmen, dass keine Konfliktsituationen entstehen. 
Der Bedarf an Grund und Boden ergibt sich aus der folgenden Tabelle: 
 
Tabelle 1: Bedarf an Grund und Boden  
 
Festsetzungen Gesamtfläche  Flächenanteil  
Allgemeines Wohngebiet 3.900 m² 29 % 
Verkehrsflächen 725 m² 5 % 
Öffentliche Grünflächen 390 m² 3 % 
Landwirtschaftliche Fläche  6.005 m² 44 % 
Private Verkehrsfläche 930 m² 7 % 
Interne Maßnahmenflächen 1.730 m² 12 % 
Plangebiet  13.680 m²  100 % 
 
Die Ziele des Umweltschutzes sind in den einzelnen Fachgesetzen, Rechtsverordnungen, 
technischen Anleitungen und in den sonstigen einschlägigen Regelwerken definiert. Die 
Bewertung der Umweltauswirkungen gründet auf diesen Regelwerken. 
 
 
2.0 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die planbedingten Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 
und in § 1a BauGB aufgelisteten Umweltbelange betrachtet. 
Im vorliegenden Umweltbericht werden die nicht oder nicht erheblich berührten Umweltbelange nur 
in Kurzfassung thematisiert. Die erheblich berührten Umweltbelange werden  dagegen 
ausführlicher behandelt.

2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
2.1.1  Bodendenkmäler 
Schützenswerte Objekte wurden im Rahmen der archäologischen Prospektion nicht im Plangebiet 
entdeckt. Bei Zufallsfunden ist gemäß §§ 15 un d 16 DSchG die Archäologische Bodendenkmal- 
pflege bei der Stadt Köln einzuschalten.6 
 
2.1.2  Altlasten 
Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Plangebiet 
vor. Die Bestimmungen des Bundes -Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes - 
Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind im Zuge der Planrealisierung zu beach- 
ten. 
 
2.1.3  Abfälle und Abwasser 
Die sachgerechte Abfallbeseitigung wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe, die sachgerechte 
Abwasserbeseitigung durch d ie Stadtentwässerungsbetriebe sichergestellt. Das unbelastete 
Niederschlagswasser wird weitgehend örtlich versickert. 
 
2.1.4  Störfallgefahr 
Das Plangebiet besitzt mit rund 1,5 km einen ausreichenden Schutzabstand zu den nördlichen und 
nordwestlichen Industrieanlagen im Sinne des Trennungsgebotes nach § 50 BImSchG und der 
Störfall-Verordnung. 
 
2.1.5  Wasserschutzgebiete oder Hochwasserschutzgebiete  
Der Gilleshof selber liegt innerhalb des Überschwemmungsbereiches für das HQ100 mit einem 
niedrigen Überschwemmungsrisiko. D ie südöstliche Ecke des Gilleshofes, die unmittelbar am 
Pletschbach liegt, befindet sich in einem HQ 100 Bereich mit einer mittleren 
Überschwemmungswahrscheinlichkeit. Der gesamte übrige Bereich des Geltungsbereiches 
befindet sich außerhalb von Überschwemm ungsbereichen. Innerhalb der Bereiche mit einem 
Überschwemmungsrisiko wird keine Veränderung vorgenommen. Der Gilleshof wird in seinem 
jetzigen Zustand erhalten. 
 
2.1.6  Erneuerbare Energien / Energieeffizienz 
Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz 
regenerativer Energien auf. 
 
2.1.7  Vogelschutzgebiete 
Gebiete von nationaler Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete sind durch die Planung 
nicht berührt. 
 
 
 
 
 
 
6 Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung, FB 2015.09, Februar 2016, Büro 
Goldschmidt Archäologie und Denkmalpflege

2.2 Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
2.2.1  Natura 2000-Gebiete 
Bestand: Das Plangebiet liegt weder im Geltungsbereich noch im Einwirkungsbereich von 
Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung und von europäischen Vogelschutzgebieten. Das FFH -
Gebiet Worringer Bruch liegt rund 900 m nordöstlich des Plangebietes. 
Planung: Direkte oder indirekte Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes ergeben sich nicht. Durch 
den planbedingten Bevölkerungszuwachs könnte lediglich der Erholungsdruck auf das FFH-Gebiet 
Worringer Bruch steigen. Zur Deckung des Erholungsbedarfs ist jedoch entlang des westlich en 
Ortsrandes in Verbindung mit den dort zu pflanzenden Ausgleichsflächen eine öffentliche 
Grünanlage mit Fuß- und Radweg geplant. Als weiteres Erholungsangebot dient die innerhalb des 
Neubaugebietes "Straberger Weg" zum Spielen und Verweilen festgesetzte öffentliche Grünfläche. 
Die dort festgesetzten grünen Plätze im öffentlichen Straßenraum tragen ebenfalls dazu bei. Somit 
besteht künftig ein wohnungsnahes Erholungsangebot, das dem Besucherdruck auf das FFH - 
Gebiet im Worringer Bruch entgegenwirkt. Weiter hin ist die jetzt geplante Wohnbebauung mit 
maximal acht freistehenden Einfamilienhäusern als eine sehr geringfügige Maßnahme einzustufen. 
Die Zunahme einer geregelten Erholungsnutzung führt grundsätzlich zu keiner Beeinträchtigung 
von FFH -Gebieten. Dement sprechend führt das zusätzliche Aufkommen von 
Naherholungssuchenden aus der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu erheblichen 
Beeinträchtigungen des Schutzgebietes, der geschützten relevanten Arten oder der Schutzziele 
des FFH-Gebietes. 
2.2.2  Landschaftsplan 
 
Bestand: Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt 
Köln. Für den Bereich des Gilleshofes ist im Landschaftsplan ein geschützter Landschaftsbestand- 
teil "Pletschbach am Gilleshof" (LB 6.31) gekennzeichnet. Der LB hat  den Schutzzweck der 
Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch Erhaltung 
wechsel- feuchter Bachauenbereiche. Außerdem die Belebung, Gliederung und Pflege des 
Ortsrand- und Landschaftsbildes durch Erhaltung von Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft und 
strukturbildenden Bachläufe. 
 
Die übrigen Flächen liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L2 "Pletschbachtal und 
Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler". Das LSG hat den Schutzzweck der Erhaltung und 
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und Sicherung von Lebensräumern 
gefährdeter Pflanzen- und Tierarten. 
 
Außerhalb des Plangebietes Gegenüber des Gilleshofes in der Weggabelung ist im Landschafts- 
plan eine Pflanzung von drei Eschen (M -Nr. 6.2 – 11) als Entwicklungs - und Pflegemaßnahme 
dargestellt. 
 
Das Landschaftsschutzgebiet wurde bereits durch die Umsetzung des Bebauungsplanes 
"Straberger Weg" zurückgedrängt, so dass die jetzt zu entwickelnde Fläche nur noch eine 
Restfläche zwi schen der neuen Bebauung und der Bebauung bis zur Fläche des Gilleshofes 
darstellt. 
 
Prognose: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Schutzzweck des geschützten 
Landschaftsbestandteiles nicht berührt, da die Flächen im Vorbereich des Gilleshof es und im Be 
reich des Bachlaufes nicht verändert werden. Die Lagerhalle dient weiterhin dazu den bäuerlichen 
Betrieb und somit die Pflege der Kulturlandschaft zu erhalten. Diese wird so angeordnet, dass der

Blick auf den Hof von beiden Blickrichtungen der Further Straße aus erhalten bleibt. 
Bei einer Umsetzung der Planung erfolgt eine teilweise Bebauung des Landschaftsschutzgebietes. 
Die Schutzfestsetzung besagt, dass diese nur bis zur Realisierung der Bauleitplanung gilt. Insofern 
ist eine Umsetzung der P lanung möglich. Durch die Planung werden vielfältige Grünstrukturen 
innerhalb des Wohngebietes sowie Extensivwiesen als Übergang in die offene Landschaft 
geschaffen. 
Die Entwicklungsmaßnahme 6.2 -11 wurde bereits umgesetzt und wird durch die jetzt vorliegende 
Planung nicht berührt. 
 
2.2.3  Landschaft / Ortsbild 
Bestand: Die zu bebauende Freifläche liegt zwischen der westlichen Siedlungsgrenze, die durch 
die Neubebauung "Straberger Weg" neu geprägt wird und der Worringer Landstraße. Das 
Landschaftsbild wird hier du rch Agrarflächen und durch eine Hochspannungsleitung geprägt. 
Nördlich des jetzt vorliegenden Plangebietes schließen somit vornehmlich Wohngrundstücke mit 
Gärten und zahlreichen Gehölzen an. Zum Worringer Weg hin entsteht ein grüner "Ortsrandsaum". 
Süd- westlich liegt der Gilleshof innerhalb des Geltungsbereiches in der Senke des 
Pletschbachtales. Die historischen Höfe und Straßenzüge repräsentieren noch den alten  
Dorfcharakter. 
Prognose: Der Gilleshof und das Ortsbild im Bereich Futher  Straße (in der Bachsenke) bleiben 
erhalten und werden von der Planung nicht berührt. Die nördlich hiervon geplante Wohnbebauung 
arrondiert die bereits begonnene Neubaustruktur "Straberger Weg" und ergänzt auch die 
Ortsrandeingrünung zu einem in seiner Ges amtheit gestalteten Ortsrand. Der hier geplante 
Ortsrand- weg schließt an den Ortsrandweg "Straberger Weg" an und gewährleistet den Abschluss 
des Naherholungsweges. 
 
2.2.4  Kultur und sonstige Sachgüter 
Bestand: Im kulturhistorischen Fachbeitrag zur integrierten Raumanalyse Köln Chorweiler aus dem 
Jahr 2003 wurde der gesamte nordwestliche Siedlungsrand mit den vorgelagerten Freiflächen als 
kulturhistorisch wertvoll eingestuft. Die Planung "Straberger Weg" hat den größten Teil dieser 
Fläche bereits deutlich überplant. 
Die schützenswerten Objekte werden nach Schutzobjekten und Schutzzielen hin betrachtet. Die 
landwirtschaftlichen Flächen des Plangebietes sind als Schutzobjekt "Ortsrand" mit dem Schutzziel 
C, starker Wirkungsschutz, "bodendenkmalpflegerische Schutzsub stanz" gekennzeichnet. Der 
Bereich des "Gilleshofes" und die angrenzenden Siedlungsstrukturen sind als Schutzobjekt 
"Siedlung" mit dem Schutzziel "Charakterschutz" im Fachbeitrag vermerkt. Der Gilleshof begrenzt 
die Ortslage Roggendorf. Beide Ortschaften, Roggendorf und Thenhoven, sind trotz der 
Zusammenlegung der Orte aufgrund der ursprünglichen Straßenführung der ehemaligen 
Straßendörfer noch erkennbar.

Die Frontfassade des Gilleshofes inklusive der Toreinfahrt ist als Denkmal mit der Nummer 6596 in 
die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen. 
Prognose: Das historische Erscheinungsbild des Gilleshofes wird durch die Aufstellung des 
Bebauungsplanes nicht geändert und bleibt wie derzeitig bestehend erhalten, so dass der 
Umgebungsschutz de s Denkmals nicht beeinträchtigt wird. Durch die Festsetzung einer 
landwirtschaftlichen Fläche in Kombination mit Baugrenzen um den Hof und einer Baulinie entlang 
der denkmal- geschützten Fassade soll das Erscheinungsbild des Hofes und die dazu gehörende 
landwirtschaftliche Nutzung erhalten werden. 
Die Sichtbeziehungen vom offenen Landschaftsraum auf den Hof am Ortsrand werden durch den 
Bau einer Fahrzeughalle in einigen Teilbereichen verloren gehen. In diesem Bereich handelt es 
sich um Stallungen bzw. Nebenanlagen, so dass insgesamt keine erhebliche Betroffenheit vorliegt. 
 
2.2.5  Tiere 
Bestand: Potenziell können im Plangebiet Tiere der ortsüblichen Lebensraumtypen "Kleingehölze, 
Säume und Hochstaudenflure, Äcker, Gärten und Parkanlagen, Gebäude sowie Fettwiesen und 
Weiden" vorkommen, wobei auch planungsrelevante Arten zu erwarten sind. 
Prognose: Für das Vorhaben wurde eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Bei der Artenkartierung 
ergaben sich keinerlei Brutvogelnachweise im Untersuchungsgebiet. Dabei konnten Vorkommen 
der besonders geschützten Arten Rauch -, Mehlschwalbe sowie Feldsperling (alle RL-NRW 3) im 
Plangebiet festgestellt werden. Die Sichtung der Arten erfolgte jeweils bei der Nahrungssuche, 
woraus sich ableiten lässt, dass zu mindestens Teile des Plangebietes direkte oder erweiterte 
Nahrungshabitate dieser Arten sind. Auf Grund der Tatsache das in den unmittelbar angrenzenden 
Flächen große adäquate Acker - und Siedlungsstrukturen verbleiben auf welche dies Arten 
ausweichen können, gehen bei Umsetzung der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen für 
die Arten aus. Quartiere des Haussperl ings konnten innerhalb des Plangebietes an der 
rückwärtigen Gebäudewand der Gerätehalle festgestellt werden. Im Zuge der Planung wird in 
diesem Bereich kein Eingriff vorgesehen. Sollten an dieser Stelle bauliche Maßnahmen 
vorgesehen werden, sind diese zwingend außerhalb der Brutzeiten vorzunehmen. 
In keinem der Fälle waren essenzielle Nahrungshabitate betroffen. Im Ergebnis werden die 
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht tangiert und keine vorgezogenen 
Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz nach § 44 Abs. 5 BNatSchG erforderlich. 
Die zur Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung geplanten internen und externen 
Ausgleichsmaßnahmen in Gestalt extensiv genutzter Fettwiesen mit randlichen Gehölzen auf bis- 
her intensiv genutzten Agrarflächen wirken sich positiv auf den Strukturreichtum aus, wovon zahl- 
reiche Tierarten profitieren. Die festgesetzten Pflanzmaßnahmen zur Durchgrünung des 
Wohngebietes in Verbindung mit den Hausgärten schaffen ebenfalls neue Lebensraumtypen für 
den Verlust a n Tierlebensraum durch Besiedelung und begünstigen die Biotopvernetzung. Im 
Bereich der künftig zu bebauenden Hausgärten im Rückraum der Sinnersdorfer Straße bleibt der 
Lebensraum- typ unverändert. Insgesamt betrachtet sind die planbedingten Auswirkungen auf das 
Schutzgut Tiere unerheblich. 
 
2.2.6  Klima, Kaltluft / Ventilation 
 
Bestand: Das Plangebiet liegt laut Klimafunktionskarte am Randbereich des Stadtklimatyps 2 
"mittlerer Belastungsgrad". Für die östlich nördlich und südlich angrenzenden Gebiete von 
Roggendorf 
/ Thenhoven, wird ebenfalls ein mittleres belastetes Stadtklima aufgezeigt (Klimatoptyp Stadtklima 
II). Westlich angrenzend wird der Klimatyp als Freilandklima mit einer guten Ausprägung definiert.

Der Klimatoptyp Stadtklima II wird  durch eine wesentliche Änderung aller Klimaelemente des 
Freilandes definiert, es kommt hier zur Ausbildung von Wärmeinseln und teilweise zu 
Schadstoffbelastung. 
 
Das Plangebiet eignet sich aufgrund der topografischen Lage, der Größe und den umliegenden 
Nutzungen und Barrieren im Freiraum nicht als Kaltluftsammel - oder Einzugsgebiet und besitzt 
demnach keine mesoklimatische Ausgleichsfunktion. Aufgrund der eher aufgelockerten Bebauung 
des Stadtteils Köln – Roggendorf ist insgesamt mit einem günstigen Siedlungsklima im Plangebiet 
sowie der Umgebung zu rechnen. 
Prognose: Die geplante Bebauung würde zu keinen weiteren wesentlichen Veränderungen des 
Klimatoptyps führen. Die angrenzenden Flächen mit dem Klimatoptyp Freilandklima "gute 
Ausprägung" bleiben weiterhin erhalten und sorgen somit für eine Gunstsituation. 
 
Die zukünftige Nutzung des Plangebietes wird mäßige klimatische Rahmenbedingungen 
aufweisen. Aufgrund der Größe und der insgesamt eher aufgelockerten Bebauung des Stadtteils 
Köln / Roggendorf, der umlie genden Freiflächen sowie der Eingriffsintensität insgesamt sind die 
Auswirkungen auf das Lokalklima als unwesentlich, die Auswirkungen auf das Mesoklima als nicht 
erheblich zu bewerten. 
 
2.2.7  Wasser 
Bestand: Im Plangebiet befinden sich keine temporären oder dau erhaften Oberflächengewässer. 
Südlich des Plangebietes grenzt der Pletschbach an. Ferner liegt das Plangebiet nicht innerhalb 
einer Wasserschutzzone eines Wasserschutzgebietes. 
Niederschlagswasser / Grundwasser 
Das anfallende Niederschlagswasser versickert zurzeit auf den bestehenden landwirtschaftlichen 
Flächen. Im Bereich der versiegelten Flächen des Gilleshofes wird das Regenwasser dem 
Pletschbach zugeführt. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist vorhanden. 
Abwasser 
Die landwirtschaftlichen Flächen sind derzeit nicht an den Kanal angeschlossen. Der Gilleshof ist 
über eine private Druckleitung und eine Hebeanlage an den Kanal in der Sinnersdorfer Straße 
angeschlossen. 
Prognose: 
Niederschlagswasser / Grundwasser 
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Versiegelungsrate bzw. einer 
grundlegenden Neuversiegelung im Plangebiet. Die Veränderung der Oberflächeneigenschaften 
führt grundsätzlich zu einem erhöhten Oberflächenabfluss sowie einer verminder ten 
Verdunstungsrate. Die Grundwasserneubildung wird eingeschränkt. 
Aufgrund der vorgenommenen Stellungnahme 7 zur Beschaffenheit des Bodens ist es in dem 
nördlich gelegenen Teilbereich mit Wohnungsbau vorgesehen, das Niederschlagwasser der 
Dachflächen über  Rigolen dem Untergrund zuzuführen. Das im Bereich des geplanten 
Betriebsleiterwohnhauses und der geplanten landwirtschaftlichen Halle anfallende 
Niederschlagswasser soll eben- 
 
 
7 Stellungnahme Ingenieurbüro Müller vom 12.10.2011 und ergänzende Stellungn ahme vom 09.04.2015

falls dem Pletschbach zugeführt werden. Hierzu wird eine Erweiterung der bestehenden wasser - 
rechtlichen Erlaubnis beantragt. Das Zuführen von Niederschlagswasser wird i.d.R. positiv 
bewertet, da der Pletschbach kaum noch Wasser führt. 
Abwasser 
Das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser auf den Straßenverkehrsflächen wird inner- 
halb des allgemeinen Wohngebietes dem neuen Mischwasserkanal zur Erschließung des 
Plangebietes "Straberger Weg" zugeführt, der wied erum an den vorhandenen Mischwasserkanal 
im Straberger Weg anschließt. Die Kapazität des Mischwasserkanals ist ausreichend. 
Das Schmutzwasser des Betriebsleiterwohnhauses wird über einen im Bereich der 
Erschließungsstraße zu verlegenden Kanal an die private Druckleitung in der Further Straße und 
im weiteren Verlauf an den Mischwasserkanal in der Sinnersdorfer Straße angeschlossen. Die 
Kapazitäten sind hierfür ausreichend. Die Lagerhalle erhält keinen Wasseranschluss. 
 
2.2.8  Boden 
Bestand: Laut digitaler Bodenkarte NRW BK 50 (Bodenkarte 1:50.000) herrschen im Plangebiet 
hauptsächlich Parabraunerden vor. Die Böden werden aus sandigem Lehm und stark sandigem 
Lehm in der Bodenkarte beschrieben. Die sandigen Lehme sind aus Hochflurablagerungen 
entstanden, sie befinden sich über sandigem Lehm der vereinzelt tonigen- bis schwach tonige und 
karbonhaltige Anteile aufweist. Unter diesen Schichten befinden sich Sande mit schwach tonigen 
und stellenweise kiesigen Einlagerungen, die aus Terrassenablagerungen entstanden sind. 
Gemäß den Klassifizierungen "sw1_ff" des Geologischen Dienstes NRW weisen die Böden im 
Plangebiet aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruchbarkeit einen schutzwürdigen Status auf. 
Gemäß Ingenieur-Geologischer Karte ist im Plangebiet bis ca. 2 m unter Gelände ein  Schluff mit 
schwach tonigen bis tonigen und/ oder schwach sandigen bis sandigen Fraktionen vorhanden. 
Teilweise sind zudem noch Feinsande mit schluffigen bis stark schluffigen Fraktionen vorzufinden. 
In den tieferen Bodenschichten darunter folgen Sande un d Kiese bis in größere Tiefen. Eine 
Versickerung vor Ort ist in den oberen Bodenschichten aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht 
möglich. Die unterlagernden schwach kiesigen Sande und die dann folgenden sandigen Kiese 
eignen sich sehr gut zur Versickerung. 
Durch die landwirtschaftliche Nutzung unterlagen die obersten Bodenschichten bisher einer 
stetigen intensiven mechanischen Belastung bzw. einem Umbruch. Auch die im Plangebiet 
vorhandenen Weiden werden intensiv genutzt und weisen Huf - bzw. Fraßschäden auf.  Durch 
Nutzung und den Eintrag von Düngemitteln, Herbi- und Pestiziden in den Boden, kann die Fläche 
im Bestand als gering vorbelastet eingestuft werden. 
Im Bereich des Gilleshofes sind große Teile der Flächen durch Hofgebäude, Hallen, Hofflächen, 
Zuwegungen und Zufahrten stark versiegelt. 
Prognose: Die ertragsreichen derzeit unversiegelten Böden werden im Zuge der Planung im 
Bereich der landwirtschaftlichen Halle und der Wohngebäude zusätzlichen versiegelt. Dadurch 
kommt es zu einer Störung oberflächennahe r Bodenschichten und damit zur Einschränkung von 
Bodenfunktionen. 
Dies löst einen Eingriff für das Schutzgut Boden aus. Die natürlichen Bodeneigenschaften werden 
beeinträchtigt und die positiven Effekte des Bodens auf den Klimawandel werden gemindert. 
Durch Örtliche Versickerung im Bereich der Wohnbebauung (Rigolen in Hausgärten) im Plangebiet 
kann das anfallende und gesammelte Niederschlagswasser wieder in den Boden zurückführen und 
tragen so zu einer Verbesserung der Bodenkennwerte bei.

Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch Versiegelung verbunden. Als 
landwirtschaftliche Flächen und Gärten geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt 
betrachtet verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die im Bereich der 
Versiegelung und Bebauung nicht ausgeglichen werden können. Eine Minderung der 
Beeinträchtigung der Bodenfunktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist durch die 
Versickerung des Niederschlagswassers über Rigolen und die Einleitung in den Pletschbach 
jedoch gewährleistet. 
 
2.3 Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
2.3.1  Lärm 
Bestand: Westlich des Plangebietes liegt die A57 (Köln – Krefeld) sowie die Anschlussstelle Köln 
Worringen, welche eine erhebliche Quelle für Verkehrslärmemissionen darstellt und aufgrund 
fehlender Lärmschutzwände auf das Plangebiet einwirkt. Weitere Emittenten sind die Landstraße 
L183 Worringer Landstraße, die Kreisstraßen K9 Parallelweg und K18 Straberger Weg und der 
Schienenverkehr durch die S -Bahnstrecke Neuss - Köln. Das Plangebiet stellt sich im Bestand 
bereits als vorbelastet dar. 
Südlich des Plangebietes be findet sich die Sportanlage des SSV Roggendorf 1919 an der 
Sinnersdorfer Straße mit einem Fußballfeld, einem Kleinspielfeld sowie einer Leichtathletikfläche 
und einem kleinen Vereinsheim. Der Trainingsbetrieb erfolgt werktags bis max. 21 Uhr. Sonntags 
wer- den i.d.R. maximal 2 Spiele ausgetragen. 
Zur Beurteilung der Lärmimmissionen wurde ein Lärmschutzgutachten erstellt. Dabei wurde fest - 
gestellt, dass sich für den gesamten Geltungsbereich Anforderungen des Lärmpegelbereichs drei 
ergeben. 
Prognose: Im südl ichen Anschluss an den Bebauungsplan" Straberger Weg" entsteht eine 
Ergänzung durch das hier vorliegende städtebauliche Planungskonzept. Das Plangebiet wird über 
den Straberger Weg und die daran anschließenden Erschließungsstraßen des Neubaugebietes 
"Straberger Weg" erschlossen. Der Bereich des Gilleshofes wird weiter über den Further Weg 
erschlossen. 
Aus dem vorliegenden Lärmgutachten 8 ergeben sich für den gesamten Geltungsbereich 
Anforderungen gemäß Lärmpegelbereich drei. Die Schallimmissionen aus der Spo rtanlage 
südwestlich des Plangebietes wurden überschlägig in dem Lärmgutachten beurteilt (vgl. Kapitel 7). 
Insgesamt kann aufgrund der großen Entfernung zwischen der Sportanlage und dem Plangebiet 
sowie der direkten Nähe der Sportanlage zu bereits bestehender Wohnbebauung und einer darauf 
angepassten Nutzung davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der 18. BImSchV im 
Plan- gebiet eingehalten werden. 
Neben der Wohnbebauung sind auch landwirtschaftliche Nutzungen innerhalb des Plangebietes 
vorgesehen. In der geplanten Halle sollen landwirtschaftliche Maschinen (Mähdrescher, 
Güllewagen) und maximal 2 Anhänger sowie die Feldspritze abgestellt werden. 
 
 
 
 
8 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr59670/06 in Köln Roggendorf -Thenhoven, Bericht 
VL 7330-2 vom 18.06.2015Nr VL 7330 -1

Ergebnis der Immissionsberechnungen gemäß TA Lärm ist, dass die jeweiligen Immissionsricht - 
werte im Bereich der bestehenden und der geplanten nächstgelegenen Wohnbebauung unter 
Berücksichtigung von Nutzungs- und Emissionsansätzen an allen Immissionsorten eingehalten 
wer- den. 
Maßnahmen: In dem Bebauungsplan wurden Festsetzungen zum passiven Lärmschutz nach DIN 
4109 (1989) getroffen, um gesunde Wohnbedingungen innerhalb des gesamten Plangebietes zu 
erzielen. Die im Plangebiet bestehenden Anforderungen entsprechen Lärmpegelbereich drei. Die 
im Bebauungsplan flächenhaft gekennzeichneten Lärmpegelbereiche basieren auf freier 
Schallausbreitung, sodass sich später durch die Stellung und Abschirmung der Bauk örper 
tatsächlich eringere Anforderungen an den Schallschutz ergeben; entsprechend geringer fällt die 
Lärmbelastung auf den Außenwohnflächen aus. Für diese Fälle wird eine Ausnahmeregelung 
festgesetzt, wonach die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen zulässig ist, wenn 
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung geringere 
Anforderungen an den Schallschutz nachgewiesen werden. 
 
2.3.2  Pflanzen 
Bestand: Mit der Umsetzung der Planung ist ein Eingriff in den Naturhaushal t verbunden, dies 
bezieht sich vor allem auf bisher landwirtschaftlich genutzte Bereiche. Dieser Umstand wird 
entsprechend in der Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt. 
Prognose: Ein Teil des Eingriffs kann innerhalb des Plangebietes durch die A nlage von internen 
Ausgleichsmaßnahmen in Form einer extensiven Wiese mit Baumpflanzungen sowie die Anlagen 
von Heckenstreifen und der Pflanzung sowie dem Erhalt von Bäumen ausgeglichen werden. Der 
verbleibende Ausgleich erfolgt durch externe Maßnahmen auf einer Fläche, die unmittelbar an den 
Geltungsbereich angrenzt. 
 
2.3.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
Bestand: Wechselwirkungen bestehen zwischen der vorhandenen Vegetation und der Qualität des 
Lebensraumes für Tiere, zwischen den vorhandenen Bodenverhältnissen und der 
Grundwasserneubildung, zwischen der vorhandenen Vegetation und der Luftqualität bzw. der 
kleinklimatischen Situation sowie zwischen den Lärm - und Luftschadstoffimmissionen und der 
Gesundheit der Bevölkerung. 
Planung: Durch die Umsetzung der Planung kommt es zur Veränderung des Zustandes einzelner 
Schutzgüter, ohne dass die Wechselwirkungen untereinan der erheblich beeinflusst werden. 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind, soweit möglich und zweckmäßig, bei den 
einzelnen Umweltbelangen beschrieben.

3. Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB 
 
Plangebiet 13.680 m² 
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 6.660 m² 
Wert Bestand 58.140 BWP 
Wert Planung 17.388 BWP 
Differenz -40.752 BWP 
Interne Ausgleichsmaßnahmen 5.425 BWP 
Erforderlicher externer Ausgleich 35.327 BWP 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wurde durch die Eingriffe im ausgleichs- 
pflichtigen Eingriffsbereich ein Defizit von -40.752 Punkten ermittelt. 
Durch interne Maßnahmen innerhalb des Plangebietes konnte das Defizit auf -35.327 Punkte 
reduziert werden. 
Das Defizit konnte somit nicht zu 100% ausgeglichen werden, sodass externe Ausgleichsmaß- 
nahmen von 35.327 Biotopwertpunkten erforderlich werden. 
Die externen Ausgleichsmaßnahmen werden im unmittelbaren Anschluss an das Plangebiet auf 
Flächen durchgeführt, die sich im Privatbesitz des Eigentümers des Gilleshofes befinden. 
 
 
4. Zusätzliche Angaben 
 
4.1 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Der Bebauungsplan basiert auf dem Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs. Im weiteren 
Verfahren wurde der Wettbewerbsentwurf in Teilen modifiziert und optimiert, wobei auch 
Alternativen geprüft wurden. Sonstige Alternativen wurden nicht geprüft. 
 
 
4.2 Technische Verfahren und besondere Schwierigkeiten 
Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde nach mehreren Ortsbesichtigungen verfügbares Daten- 
und Kartenmater ial ausgewertet. Diverse Stellungnahmen betroffener Behörden und sonstiger 
Träger öffentlicher Belange lagen ebenfalls vor. 
Neben den bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen wurden insbesondere folgende 
Fachbeiträge berücksichtigt: 
 Schalltechnische Untersuchung zur städtebaulichen Maßnahme in Köln, Roggendorf, Peutz 
Consult, Juni 2015 
 
 Ingenieurbüro Müller, Gutachterliche Stellungnahme, Oktober 2011 und April 2015

 ISR Stadt + Raum GmbH & Co. KG Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 
59570/06 "Further Straße/Gilleshof" April 2015 
 
 Büro Goldschmidt Archäologie und Denkmalpflege, Abschlussbericht Februar 2016 
 
 
Besondere Schwierigkeiten sind bei der Durchführung der Umweltprüfung nicht aufgetreten. 
 
 
4.3 Monitoring 
Gemäß § 4c BauGB haben die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund 
der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene 
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen 
zur Abhilfe zu ergreifen. Dabei sind die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 
zum BauGB angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach 
§ 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen. 
Da die Umweltauswirk ungen der Planung auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse 
prognostiziert werden konnten und keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, sind keine 
Maßnahmen zum Monitoring erforderlich. 
 
 
5. Zusammenfassung der Ergebnisse 
Natura 2000-Gebiete 
Das Plang ebiet liegt weder im Geltungsbereich noch im Einwirkungsbereich von Gebieten 
gemeinschaftlicher Bedeutung und von europäischen Vogelschutzgebieten. Das FFH -Gebiet 
Worringer Bruch liegt rund 900 m nordöstlich des Plangebietes. Das Naherholungsangebot im 
Plangebiet wirkt dem Naherholungsdruck auf das FFH-Gebiet entgegen. 
 
 
Landschaftsplan und Landschaftsbild 
Für den Bereich des Gilleshofes ist im Landschaftsplan ein geschützter Landschaftsbestandteil 
"Pletschbach am Gilleshof" (LB 6.31) gekennzeichnet. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Schutzzweck des geschützten 
Landschaftsbestandteiles nicht berührt, da die Flächen im Vorbereich des Gilleshofes und im 
Bereich des Bachlaufes nicht verändert werden. 
Das Landschaftsbild des Außenbereiches wird durch die Arrondierung des Siedlungsraumes 
verändert. Mit der maßvollen und durchgrünten Bebauung des Ortrandes wird ein harmonischer 
Übergang zum Landschaftsraum erzielt. 
 
 
Pflanzen und Tiere 
Die landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung wird durch die  geplante Bebauung verdrängt. 
Durch Maßnahmen wie extensive Wiesen, Baumpflanzungen und externe Ausgleichsmaßnahmen 
(Extensivwiese mit Feldgehölz) entstehen Flächen mit hohem ökologischen Wert und vielfältige

und wertvollere Vegetations typen, die einen positiven Beitrag zur Biotopvernetzung bilden und 
neue Lebensräume schaffen. Insgesamt betrachtet ergibt sich durch die Planung keine erhebliche 
Beeinträchtigung der heimischen Flora. 
Gleiches gilt für die heimische Fauna. Die Entwicklung der strukturarmen Flora des 
Landschaftsraumes zu einem strukturreichen Siedlungsraum mit externen Pflanzmaßnahmen wirkt 
sich auch positiv für die heimische Fauna aus. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 
werden durch die Planung nicht tangiert. 
 
 
Eingriff/Ausgleich 
Die planbedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft werden im Sinne der 
gesetzlichen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB durch interne und externe 
Ausgleichspflanzungen in Gestalt von Wiesen und Gehölzen vollständig kompensiert. 
 
 
Boden und Wasser 
Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch Versiegelung verbunden. Für die 
Landwirtschaft geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt verbleiben nach dem Ein- 
griff Beeinträchtigungen des Bodens. Eine Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als 
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist durch die Versickerung und Einleitung (in den 
Pletschbach) des unbelasteten Niederschlagswassers der Dachflächen jedoch gewährleistet. 
Diese werden wie im Bestand an d en Kanal angeschlossen. Das Niederschlagswasser verbleibt 
damit weitgehend im örtlichen Wasserregime. Das häusliche Schmutzwasser sowie das auf den 
Straßen anfallende Niederschlagswasser werden in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet. Mit 
Realisierung der  Wohnnutzung entsteht kein hohes Gefährdungsrisiko für die Qualität des 
Grundwassers. 
 
 
Luft und Klima 
Eine erhebliche Erhöhung der Luftschadstoffe ist mit der Verwirklichung der Wohnbebauung nicht 
verbunden. Die Versiegelung im Plangebiet bewirkt partiell  eine Einschränkung der 
Kaltluftentstehung, ohne dass es zu einer erheblichen Veränderung der örtlichen Klimaverhältnisse 
kommt. 
Mit der maßvollen Bebauung und mit den Durchgrünungsmaßnahmen wird dem allgemeinen 
Klimawandel Rechnung getragen. Nach Süden ausgerichtete Wohngebäude und kompakte 
Bauweisen zugunsten der solarenergetischen Nutzung und Energieeffizienz sind aufgrund der 
städtebaulichen Konzeption nur begrenzt möglich. Alle Häuser sind jedoch im Interesse des 
Klimaschutzes nach den gesetzlichen Energiestandards zu bauen. 
 
 
Lärm- und Geruchsimmissionen 
Im Bereich der bestehenden und der geplanten Wohnbebauung werden unter Berücksichtigung 
von Nutzungs- und Emissionsansätzen an allen Immissionsorten die jeweiligen 
Immissionsrichtwerte gemäß TA-Lärm eingehalten. Im Bebauungsplan werden Festsetzungen zum 
passiven Lärmschutz nach DIN 4109 (1989) getroffen, um gesunde Wohnbedingungen innerhalb 
des gesamten Plangebietes zu erzielen. Die im Plangebiet bestehenden Anforderungen 
entsprechen dem Lärmpegelbereich III. 
Erhebliche Geruchsimmissionen durch die im Umfeld des Plangebietes betriebene Landwirtschaft 
sind nicht zu erwarten.

Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Das historische Erscheinungsbild des Gilleshofes wird durch die Aufstellung des Bebauungsplanes 
nicht geändert und bleibt wie derzeitig bestehend erhalten, so dass der Umgebungsschutz des 
Denkmals nicht beeinträchtigt wird. Durch die Festsetzung einer landwirtschaftlichen Fläche in 
Kombination mit Baugrenzen um den Hof und einer Baulinie entlang der denkmalgeschützten 
Fassade soll das Erscheinungsbild des Hofes und die dazu gehörende landwirtschaftliche Nutzung 
erhalten werden. 
Schützenswerte Objekte wurden im Rahmen der archäologischen Untersuchung nicht im 
Plangebiet entdeckt. 
 
 
 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 5957 0/06 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.  
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Mitteilung Ausschuss

4651 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Fedd Sa 
Vorlagen-Nummer 04.07.2019 
 1827/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 19.09.2019 
 
Offenlage des Bebauungsplanes 59570/06; Arbeitstitel: "Further Straße/Gilleshof" in Köln-
Roggendorf/Thenhoven 
Mitteilungstext: 
 
Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis, den 
Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven, künftig als Wohnbaufläche zu 
entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis 160 m zwischen dem 
Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 im Norden und dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 156 im 
Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes sowie der Verbesserung des Ange-
botes im Ein- und Zweifamilienhausbereich dienen. Des Weiteren würde eine wohnbauliche Entwick-
lung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, 
wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infrastruktur gesichert werden könnte.  
 
Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den ge-
samten westlichen Ortsrand zur betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht, ein 
Entwurf honoriert, der eine Bebauung des gesamten Ortsrandes teilweise über die Grenzen des Flä-
chennutzungsplanes hinweg aufzeigt. Der Stadtentwicklungsausschuss fasste am 07.02.2012 für das 
gesamte Entwicklungsgebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans. 
 
In diesem Entwurf wurde dargestellt, dass eine maßvolle Bebauung sinnvoll ist, um ein harmonisches 
Ortsrandbild für den gesamten Ortsrand ohne Lücken zu schaffen. Der Gilleshof im Süden fungierte 
in diesem Bild als eine Art "Schlussstein". 
 
Aufgrund der aufgezeigten Entwicklungsmöglichkeiten in dem Wettbewerbsbeitrag soll die verblei-
bende Restfläche zwischen Gilleshof im Süden und dem Bebauungsplangebiet "Straberger Weg" im 
Norden nunmehr im Flächennutzungsplan ebenfalls als Wohnbaufläche dargestellt werden. Der Ei-
gentümer dieser Flächen möchte die landwirtschaftliche Nutzung an dieser Stelle aufgeben und diese 
Flächen ebenfalls einer wohnbaulichen Nutzung zuführen, die im Anschluss an das Bebauungsplan-
gebiet "Straberger Weg" entstehen soll. 
 
Der Standort bietet sich aufgrund seiner Lage am Ortsrand, teilweise eingerahmt von Wohnnutzun-
gen, in Kombination mit der Anschlussmöglichkeit an das Neubaugebiet Straberger Weg an für die 
wohnbauliche Entwicklung mit Einfamilienhäusern.  
 
Neben der Wohnbebauung plant der Landwirt und Eigentümer der Flächen die Errichtung einer Halle, 
die dem Abstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen dient sowie langfristig die Errichtung eines 
Wohnhauses im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen, als Wohnhaus für die jüngere Generation, 
die den Hof übernimmt (Betriebsleiterwohnhaus). Obwohl diese Nutzungen gemäß § 35 BauGB im 
Außenbereich als landwirtschaftliche Vorhaben zulässig wären, ist die Aufstellung eines Bebauungs-

2 
 
planes in diesem Bereich erforderlich, um die dort geplanten landwirtschaftlich genutzten Gebäude-
körper harmonisch in die Ortsrandgestaltung einzufügen und um ein konfliktfreies Nebeneinander von 
geplanter Wohnbebauung und landwirtschaftlicher Nutzung zu ermöglichen.  
 
Das neue Wohngebiet soll die Planung des Baugebietes "Straberger Weg" nach Süden hin abrunden 
und helfen, dem Ortsteil Roggendorf / Thenhoven eine neue zukunftsbeständige Prägung zu geben. 
 
Weiterhin soll der landwirtschaftliche Betrieb in seinem Fortbestand gesichert werden, hierzu soll der 
Betriebsstandort für eine landwirtschaftliche Halle und für ein Betriebsleiterwohnhaus so definiert 
werden, dass er mit den angrenzenden Nutzungen und den Belangen des Denkmalschutzes verträg-
lich ist.  
 
Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und nachhal-
tiges städtebauliches Konzept für Wohnungsbau und Landwirtschaft in Kombination mit einer hoch-
wertigen Architektur der Wohnbauten, die sich einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits mo-
dernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu entwickeln.  
 
Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den Bebauungs-
plan "Straberger Weg". 
 
Die Verwaltung bereitet die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplans vor. Die Of-
fenlage findet voraussichtlich im Juli 2019 statt. 
 
 
gez. Greitemann 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 – Geltungsbereich 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Textlichen Festsetzungen 
Anlage 4 – BP-Entwurf

Anlage 1

378 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 59570/06Further Straße/Gilleshofin Köln-Roggendorf/Thenhoven
010050200300 Meter

Anlage 3

14293 Zeichen

1  
Anlage 3 
 
I. Textliche Festsetzungen 
 
1. Ausschluss von Nutzungen 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die in Allgemeinen Wohngebieten vorgesehe- 
nen Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
 
2. Höhen baulicher Anlagen 
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird fü r die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen in 
dem Allgemeinen Wohngebiet der untere Bezugspunkt wie folgt bestimmt: 
46,00 m über NHN 
 
3. Überbaubare Grundstücksfläche 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO dürfen die rückwärtigen 
Baugrenzen in dem Allgemeinen Wohngebiet durch Terrassen sowie durch Balkone 
bis zu einer Tiefe von jeweils 4,00 m überschritten werden. 
 
4. Zahl der Wohnungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind pro Wohngebäude in dem Allgemeinen Wohn - 
gebiet höchstens zwei Wohnungen zulässig. 
 
5. Flächen für Garagen, Carports und Stellplätze 
Die Zufahrten zwischen der vorderen Grundstücksgrenze und den Garagen oder 
Carports in dem Allgemeinen Wohngebiet müssen mindestens 6,00 m tief sein. 
 
6. Flächen für Nebenanlagen 
In Vorgärten (Definition siehe II Punkt ) sind Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 
BauNVO mit Ausnahme von Abstellplätzen für Müllbehälter und Fahrräder unzuläs - 
sig. 
 
7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB) 
 
7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an den Außen- 
bauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe 
November 1989) festgesetzt. Als Mindestanforderung gilt für das gesamte Plangebiet 
Lärmpegelbereich III gemäß DIN 4109. 
 
Die Außenbauteile müssen abhängig vom jeweiligen Lärmpegelbereich mindestens die 
folgenden resultierenden Schalldämmmaße aufweisen: 
 
Erforderliche Schalldämmmaße R’w,res gemäß DIN 4109, Tab. 8

2  
Lärmpegel- 
bereich 
Maßgeblicher Au- 
ßenlärmpegel 
dB(A) 
Erforderliches Schalldämmmaß R’w,res in 
dB 
für Wohngebäude für Büroräume 
u.ä. 
I bis 55 30 - 
II 56 bis 60 30 30 
III 61 bis 65 35 30 
 
7.2 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist ausnahmsweise zulässig, 
wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung 
nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen. 
 
 
 
8. Ausgleichsmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festge- 
setzt: 
8.1 Maßnahmenfläche 1 (M1) 
EA31 / LW41112 Anlage einer extensiven Fettwiese 
BF31 / GH741 Pflanzung von 6 standortgerechten heimischen Laubbäumen 
als Hochstamm in einem Abstand von ca. 10 - 12 m. 
8.2 Maßnahmenfläche 2 (M2)  
HH7 / BR132 Anlage von Grasfluren an den Wegrändern entlang der westli- 
chen Plangebietsgrenze. 
 
8.3 Maßnahme (M3) 
Die bestehenden 2 Blutbuchen und 1 Walnussbaum nordwestlich des Gilleshofes 
sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen, außerdem sind folgende Neupflanzungen 
innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche vorzunehmen: 
 
BF32 / GH731 Pflanzung von 11 standortgerechten heimischen Obstbäu- 
men/Laubbäumen als Hochstamm innerhalb der landwirtschaftli- 
chen Fläche im Bereich der privaten Gartenfläche. 
BF32 / GH731 Pflanzung von 5 Obstbäumen als Hochstamm innerhalb der land- 
wirtschaftlichen Fläche im Bereich der Weidefläche. 
 
Pflanzliste für Obstbäume 
Äpfel 
"Rheinischer Bohnapfel" 
"Rheinischer Winterrambour" 
"Rote Sternrenette" 
Birnen 
"Gellerts Butterbirne" 
"Köstliche von Charneux" 
"Gräfin von Paris" 
Süßkirschen 
"Heldelfinger Riesenkirsche" 
"Kassins Frühe" 
Sauerkirschen 
"Heimanns Rubinwechsel" 
Zwetschgen, Pflaumen, Mirabellen

3  
"Hauszwetschge" 
"Königin Viktoria" 
"Mirabelle von Nancy 
 
8.4 Maßnahme (M4) 
BD3 / GH412 Anlage einer 2 m breiten Hecke als Abgrenzung zwischen Wohn - 
gebiet und landwirtschaftlicher Fläche. Die Hecke ist mit einheimi- 
schen und standortgerechten Heckenpflanzen anzulegen. 
 
Pflanzliste für Hecken: 
Acer campestre (Feldahorn) 
Carpinus betulus (Hainbuche) 
Cornus mas (Kornelkirsche) 
Cornus sanguinea (Roter Hartriegel) 
Corylus avellana (Hasel) 
Crataegus monogyna (Weißdorn) 
Ligustrum vulgare (Liguster) 
Taxus baccata (Eibe) 
 
 
8.5 Maßnahme (M5) 
BF32 / GH731 Pflanzung von 4 standortgerechten heimischen Obstbäu - 
men/Laubbäumen als Hochstamm innerhalb der landwirtschaft- 
lichen Fläche zur Eingrünung der landwirtschaftlich genutzten 
Halle. 
HM51 / PA13 Begrünung der landwirtschaftlichen Lagerhalle mit Bodende - 
ckern und Stauden. 
 
9. Sonstige Pflanzmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden folgende Pflanzmaßnahmen festgesetzt: 
9.1 Heckenpflanzung Allgemeines Wohngebiet (P1) 
BD3 / GH412 Die Grundstücksgrenzen, die an die Maßnahmenflächen (M1) 
grenzen, sind mit einheimischen und standortgerechten Hecken in 
2 m Breite zu bepflanzen. 
 
Pflanzliste für Hecken: 
Acer campestre (Feldahorn) 
Carpinus betulus (Hainbuche) 
Cornus mas (Kornelkirsche) 
Cornus sanguinea (Roter Hartriegel) 
Corylus avellana (Hasel) 
Crataegus monogyna ( Weißdorn) 
Ligustrum vulgare (Liguster) 
Taxus baccata (Eibe) 
 
 
9.2 Planstraße (P2) 
BF42 / GH732 Pflanzung von 2 standortgerechten Laubbäumen als Hochstamm 
im Bereich der Planstraße.

4  
Die in der Planzeichnung festgesetzten Straßenbäume können aus verkehrstechni - 
schen sowie aus ver- und entsorgungstechnischen Gründen verschoben werden. 
9.3 Bepflanzung der Böschung innerhalb der privaten Verkehrsfläche (P3) 
HM51 / PA13 Begrünung der Böschung am Zufahrtsbereich der  landwirtschaftli - 
chen Lagerhalle mit Bodendeckern und Stauden mit einer Größe 
von rund 275 m². 
9.4 Dachbegrünung von Carports und Garagen 
DC 3/DC 1 Flachdächer von oberirdischen Garagen und Carports sind mit ei- 
ner extensiven Dachbegrünung zu versehen. Die Vegetationstrag- 
schicht ist mit einer Stärke von mindestens 2 cm zuzüglich Filter - 
und Drainschicht herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Das 
Dachbegrünungssubstrat ist entsprechend der jeweils bei Eingang 
des Bauantrages als Richtlinie eingeführten Fassung der FLL - 
Richtlinie vorzusehen. 
 
 
 
II. Gestalterische Festsetzungen 
 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 Ziffer 1 und 5 BauO NRW werden fol- 
gende gestalterische Festsetzungen für das Allgemeine Wohngebiet und für das Be- 
triebswohnhaus innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche getroffen: 
 
1. Dachaufbauten 
1.1 Zwerchhäuser sind dadurch definiert, dass die Giebelwand des Zwerchhauses in der 
Flucht der darunterliegenden Außenwand liegt und sich konstruktiv auf die darunter - 
liegende Wand stützt. Gauben springen dagegen gegenüber der Außenfassade zu - 
rück. Für Gauben, Zwerchgiebel und Dacheinschnitte gelten folgende Festsetzungen: 
Die Gesamtlänge von Gauben, Dacheinschnitten und Zwerchhäusern darf ein Drittel 
der Gesamtbreite des Daches einschließlich des seitlichen Dachüberstandes nicht 
überschreiten. Mehrere Gauben und Einschnitte in einer Dachfläche sind mit ihren 
Ober- und Unterkanten in gleicher Höhe anzuordnen. 
In allen Fällen muss der Abstand zum First mindestens 1,50 m betragen, gemessen 
in der Dachschräge. 
1.2 Sonnenkollektoren und Solarzellen sind bei Satteldächern mit gleicher Neigung in die 
Dachflächen einzufügen oder unmittelbar auf die Dachflächen zu installieren. 
 
2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung 
2.1 Gebäudefassaden dürfen nur in Form von Ziegeln in rotbraunen Farbtönen ausgebil- 
det werden. Als untergeordnetes Material (bis maximal 10 %) können Holz, Zink und 
verputzte Flächen mit einem Anstrich in hellen Farbtönen (RAL – Farben 1013, 1015, 
7032, 9001, 9002, 9003, 9010, 9016, 9018) oder in rotbraunen, warmen Farbtönen 
(RAL – Farben 3004, 3005, 3009, 3013, 8002, 8004) verwendet werden. 
2.2 Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dachpfannen und sonstige Dacheinde- 
ckungen in der Farbskala schwarzgrau bis anthrazit sowie Zinkeindeckungen zuläs - 
sig.

5  
 
3. Vorgärten 
Vorgärten werden definiert als der der öffentlichen Erschließungsstraße mit der 
Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ zugewandte private Grundstücksbe- 
reich. 
Vorgärten sind gärtnerisch mit standortheimischen Pflanzen zu gestalten. 
 
4. Grundstückseinfriedungen 
BD3 / GH412 Grundstückseinfriedungen entlang der Vorgärten sind nur als 
standortheimische Hecken sowie als Draht - oder Stabgitterzäune 
mit hinterpflanzten standortheimischen Hecken bis zu einer Höhe 
von jeweils 1,00 m zulässig. Einfriedungen, die der Abschirmung 
von Müllboxen dienen, dürfen eine Höhe von 1,20 m besitzen. 
BD3 / GH412  Sonstige  Grundstückseinfriedungen  sind  nur  als  standortheimi - 
sche Hecken sowie als Draht - oder Stabgitterzäune mit hinter - 
pflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 2,00 m zulässig. 
 
 
5. Standorte für Müllbehälter 
BD3 / GH412 Abstellplätze von Müllbehältern im Vorgartenbereich oder in der 
Grundstückszufahrt sind mit standortheimischen Hecken zu um- 
pflanzen. 
 
III. Hinweise 
1. Schutz der Landschaft 
Die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen erfolgt gemäß den Grundsätzen zur ge- 
stalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die in der Anlage 
zur Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a bis 135 c 
BauGB festgelegt sind. Die betreffenden Grundsätze (Qualitätsmerkmale) sind als 
Kürzel mit der Festsetzung gekennzeichnet. 
Die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen erfolgt darüber hinaus nach Maßgabe 
des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags. 
 
2. Artenschutz: 
 Baumaßnahmen an der bestehenden Gerätehalle des Gilleshofes sind zum Schutz 
der Brutplätze des Haussperlings auf die Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar 
des Folgejahres zu beschränken. 
 
 Die Rodung von Gehölzen innerhalb des Plangebietes ist auf die Zeit vom 01. Okto- 
ber bis zum 28. Februar des Folgejahres beschränkt; außerhalb dieses Zeitraums ist 
Rodung von Gehölzen nur nach vorheriger naturschutzfachlicher Kontrolle auf Nist - 
und Brutstätten und nur, sofern keine Nist- und Brutstätten festgestellt wurden, zuläs- 
sig. 
Die Untere Landschaftsbehörde ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen 
3. Boden 
 Im Falle archäologischer Bodenfunde ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz 
(DSchG) die Archäologische Bodendenkmalpflege (Römisch -Germanisches Muse- 
um) bei der Stadt Köln einzuschalten. 
 Innerhalb des Plangebietes wurden keine Hinweise auf die Existenz von Kampfmit - 
teln gefunden. Dennoch kann die Existenz von Kampfmitteln nicht in Gänze ausge-

6  
schlossen werden. Erdarbeiten sind daher mit entsprechender Vorsicht (z.B. schicht- 
weiser Abtrag) auszuführen, wobei der Boden ständig zu beobachten ist (Metallteile, 
Verfärbungen, Geruch, Hindernisse, Widerstände usw.) Generell sind Bauarbeiten 
sofort einzustellen, wenn Kampfmittel gefunden  werden. In diesem Fall ist die zu - 
ständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die nächste Po- 
lizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, 
Verbauarbeiten, Pfahlgründungen, Rüttel- und hydraulischen Einpressarbeiten etc. ist 
grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise 
ist dem „Merkblatt für Baugrundeingriffe“ des Kampfmittelbeseitigungsdienstes NRW- 
Rheinland zu entnehmen. 
 
4. Versickerung von Regenwasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i.V.m. § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
ist das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen vor Ort zu versickern. Be - 
züglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt 
Köln einzuschalten. Es wird empfohlen, das auf den privaten Grundstücken anfallen- 
de Niederschlagswasser mittels Rigolen in den unterlagernden schwach kiesigen 
Sanden und den dann folgenden sandigen Kiesen in einer Tiefe von >2 m unter jetzi- 
gem Geländeniveau zu versickern. Der Schutz der Keller vor eindringendem Wasser 
ist in diesem Zusammenhang zu beachten. 
Für die Einleitung des Regenwassers der landwirtschaftlichen Fläche n in den 
Pletschbach ist die Erweiterung der vorhandenen wasserrechtlichen Erlaubnis oder 
ein Neuantrag erforderlich. 
5. Vorschriften und Regelwerke 
 DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festset - 
zungen des Bebauungs planes verwiesen wird, sind beim Amt für Liegenschaften, 
Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy -Brandt- 
Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten einsehbar.
 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)
 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58),
 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)
 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen -Landesbauordnung- (BauO) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000; (GV NRW S. 256), zuletzt geän- 
dert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV NRW S. 1162);
 Es gilt das Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
25.06.1995; (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 
08.07.2016 (GV. NRW. S. 559).
 Es gilt das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - 
BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBl. I S 2542), zu- 
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S 3434).
 Es gilt die jeweils bei Erlass der Satzung geltende Fassung.

7  
IV Externe Kompensation 
 
 
Maßnahme EA1: Extensive Weide (Damwild) mit Feldgehölz, Strauchhecke, Baum- 
hain und Einzelbäumen gemäß Landschaftspflegerischem Be - 
gleitplan 
 
Zielbiotop GH411/BB1: 
Strauchhecke mit überwiegend standorttypischen Gehölzen (4%) 
Zielbiotop GH631/BA11: 
Feldgehölz mit jungem Baumholz mit überwiegend bodenständigen Arten (5%), 
Zielbiotop GH731/BF32: 
Baumhain / Wäldchen (14 %) 
Zielbiotop GH731/BF32: 
Baumgruppen, Einzelbäume, Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standorttypisch (0,5%) 
Zielbiotop LW421111/EB11: 
Fettweide, mäßig trocken bis frisch, schwach gedüngt mit Damwildnutzung max. 5 adulte 
Tiere pro Hektar (76,5%). 
 
 
Auf dem außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegendem Flurstück 46 
(teilweise) der Gemarkung Worringen, Flur 41, das sich in privatem Eigentum befindet.

Anlage 2

88979 Zeichen

A N L A G E 2   
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
des Bebauungsplans 59570/06, 
Arbeitstitel: "Further Straße/Gilleshof" in Köln-Roggendorf/Thenhoven 
 
  
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1.  Anlass der Planung 
Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis, 
den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven, künftig als Wohnbau-
fläche zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite v on rd. 110 bis 160 m 
zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 im Norden und dem Grundstück Sinnersdorfer 
Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes sowie der Verbes-
serung des Angebotes im Ein - und Zweifamilienhausbereich dienen. Des Weiteren würde eine 
wohnbauliche Entwicklung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur 
mit sich bringen, wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infrastruktur gesichert 
werden könnte. 
Im Rahmen eines  städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den 
gesamten westlichen Ortsrand zu betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht, 
ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung des gesamten Ortsrandes teilweise über die Gre nzen 
des Flächennutzungsplanes hinweg aufzeigt. 
In diesem Entwurf wurde dargestellt, dass eine Bebauung des gesamten Ortsrandes sinnvoll ist, 
um ein harmonisches Ortsrandbild für den gesamten Ortsrand ohne Lücken zu schaffen. Der  
Gilleshof im Süden fungierte in diesem Bild als eine Art "Schlussstein". 
Aufgrund der aufgezeigten Entwicklungsmöglichkeiten in dem Wettbewerbsbeitrag soll die verblei-
bende Restfläche zwischen Gilleshof im Süden und dem Bebauungsplangebiet "Straberger Weg" 
im Norden nunmehr im Flächennutzungsplan ebenfalls als Wohnbaufläche dargestellt werden. Der 
Eigentümer dieser Flächen möchte die landwirtschaftliche Nutzung an dieser Stelle aufgeben und 
diese Flächen ebenfalls einer wohnbaulichen Nutzung zuführen, die im Anschluss an das Bebau-
ungsplangebiet "Straberger Weg" entstehen soll. 
Der Standort bietet sich aufgrund seiner Lage am Ortsrand, teilweise eingerahmt von Wohnnu t-
zungen, in Kombination mit der Anschlussmöglichkeit an das Neubaugebiet Straberger Weg an für 
die wohnbauliche Entwicklung mit Einfamilienhäusern. 
Neben der Wohnbebauung plant der Landwirt und Eigentümer der Flächen die Errichtung einer 
Halle, die dem Abstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen dient sowie langfristig die Errichtung 
eines Wohnhauses im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen, als Wohnhaus für die jüngere Ge-
neration, die den Hof übernimmt (Betriebsleiterwohnhaus). Obwohl diese Nutzungen gemäß § 35 
BauGB im Außenbereich als landwirtschaftliche Vorhaben zulässig wären, ist die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes in diesem Bereich erforderlich, um die dort geplanten landwirtschaftlich genutz-
ten Gebäudekörper harmonisch in die Ortsrandgestaltung einzufügen und um ein konfliktfreies Ne-
beneinander von geplanter Wohnbebauung und landwirtschaftlicher Nutzung zu ermöglichen.

1.2 Ziel der Planung 
Das neue Wohngebiet soll die Planung des Baugebietes "Straberger Weg" nach Süden hin abrun-
den und helfen, dem Ortsteil Roggendorf / Thenhoven eine neue zukunftsbeständige Prägung zu 
geben. Weiterhin soll der landwirtschaftliche Betrieb in seinem Fortbestand gesichert werden, hier- 
zu soll der Betriebsstandort für eine landwirtschaftliche Halle und für ein Betriebsleiterwohnhaus so 
definiert werden, dass er mit den angrenzenden Nutzungen und den Belangen des Denkmalschut-
zes verträglich ist. 
Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und 
nachhaltiges städtebauliches Konzept für Wohnungsbau und Landwirtschaft in Kombination mit ei-
ner hochwertigen Architektur der Wohnbauten, die sich einerseits in das Ortsbild einfügt und ande-
rerseits modernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu entwickeln. 
Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den Beba u-
ungsplan "Straberger Weg". 
 
 
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Westen der Ortslage Roggendorf/Thenhoven 
und erstreckt sich südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Straberger Weg" bis hin 
zum Pletschbach und zur Further  Straße im Süden. Der Geltungsbereich liegt außerdem nord - 
westlich der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 158 a bis180. ca. 80 bis 100 m in nordwestlicher 
Richtung. Westlich des Geltungsbereiches befinden sich landwirtschaftliche Flächen. Der teilweise 
unter Denkmalschutz stehende Gilleshof liegt innerhalb des Geltungsbereiches. 
 
2.2 Vorhandene Struktur 
Das gesamte Plangebiet dient derzeit als landwirtschaftliche Fläche. Der überwiegende Teil des 
Plangebietes im Nordosten des Geltungsbereiches wird als Weideland für Damwild und 2 Ponies 
im Anschluss an einen Offenstall auf der rückwärtigen Seite des Gilleshofes genutzt. 
Im südlichen Bereich befindet sich der Gilleshof, der von der Further Straße aus erschlossen wird. 
Weitere Weideflächen befinden sich zwischen dem Gilleshof und der Further Straße. Der gesamte 
Bereich des Geltungsbereiches befindet sich im Eigentum des Vorhabenträgers. 
Südöstlich der Further Straße befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches eine Lagerhalle und 
ein Wohnhaus. Beide Gebäude gehören ebenfalls zum Gilleshof. Südlich des Gilleshofes schließt 
weitere Wohnbebauung unmittelbar an. 
 
2.3 Erschließung 
 
Äußere Verkehrserschließung 
Der nördliche Teil des Plangebietes wird von Norden über die Planstraße des Neubaugebietes 
"Straberger Weg" erschlossen. Über diese Straße ist der Straberger Weg erreichbar. In dem Be-
bauungsplan "Straberger Weg" sind zwei Bereiche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu

Gunsten der Erschließung der vorliegenden Fläche vorgesehen. Aufgrund der Flächenverfügbar-
keit wird das Plangebiet nur über das nördlich gelegene Geh -, Fahr- und Leitungsrecht erschlos-
sen. Die landwirtschaftlichen Flächen im Süden des Geltungsbereiches werden übe r die Further 
Straße erschlossen. 
Der Straberger Weg ist unmittelbar an die neue Ortsumgehung, die L 183 n angebunden. Von hier 
aus besteht südlich die Zufahrtmöglichkeit zur BAB 57 Fahrtrichtung Köln und Neuss, nördlich führt 
die Umgehungsstraße weiter in Richtung Worringen. 
Das Plangebiet liegt in 450 m Entfernung zur S -Bahnhaltestelle Köln-Worringen, die von der S11 
angefahren wird. Die S11 fährt zwischen dem Flughafen Düsseldorf im Norden und Bergisch  
Gladbach im Süden. 
 
Entwässerung 
Im Norden des Plan gebietes besteht über ein Geh -, Fahr- und Leitungsrecht die Möglichkeit, an 
den in der kürzlich erstellten Planstraße des Baugebietes "Straberger Weg" verlegten Mischwa s-
serkanal anzuschließen. 
Das Schmutzwasser des Gilleshofes wird über eine private Druckleitung und eine private Hebean-
lage in den Mischwasserkanal in der Sinnersdorfer Straße auf der Höhe von Sinnersdorfer Straße 
190 angeschlossen. Das im Bereich des Gilleshofes anfallende Regenwasser wird in den angren-
zenden Pletschbach eingeleitet. Hierzu liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis vor. 
 
2.4 Bodensituation 
Vom Ingenieurbüro Müller wurde mit Datum vom 12.10.2011 eine gutachterliche Stellungnahme 
hinsichtlich der Wasseraufnahmefähigkeit der einzelnen Bodenschichtungen (Versickerungsfähig-
keit) aufgestellt für das nördlich gelegene Baugebiet "Straberger Weg". 
Mit Schreiben vom 09.04.2015 bestätigt der Gutachter, dass die Aussagen des Gutachtens für den 
Bebauungsplan "Straberger Weg" auch auf den Bereich des jetzt vorliegenden Geltungsbereiches 
zutreffen.1 
Demnach ist die überlagernde bindige Deckschicht bis im Mittel 2,0 m unter jetzigem Geländen i-
veau zur Versickerung nicht geeignet. Der vorhandene Durchlässigkeitskoeffizient wird etwa  in  
der Größenordnung von kf = 1x 10-8 m/s abgeschätzt. 
Die unterlagernden schwach kiesigen Sande und die dann folgenden sandigen Kiese sind ande-
rerseits sehr gut zur Versickerung geeignet. Der maßgebliche Durchlässigkeitskoeffizient wird in 
dieser nicht bindigen Bodenschichtung in der Größenordnung zwischen 1x 10-4 bis 1x10-s m/s ab-
geschätzt. 
 
2.5 Archäologie 
Beim Ausbau der Umgehungsstraße ca. 150 m – 200 m westlich des Plangebietes wurden Reste 
eines steinzeitlichen Siedlungsplatzes gefunden. Aus diesem Grund wurde im Bereich des Pla n-
gebietes durch ein archäologisches Gutachterbüro untersucht, ob weitere Funde vorhanden sind. 
 
 
 
1 Ingenieurbüro Müller, Gutachterliche Stellungnahme, Oktober 2011 und April 2015

Das Büro kommt in seinem Gutachten zu  dem Ergebnis, dass keine relevanten archäologischen 
Funde angetroffen wurden. 
2 
 
 
 
2.6 Denkmalschutz 
Die der Further Straße zugewandte Fachwerkfassade des Wohnhauses des Gilleshofes ein - 
schließlich der Toreinfahrt zum Innenhof steht unter Denkmalschutz und ist mit der Nummer 6596 
in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen. Die Situation im Bereich der unter Denkmalschutz 
stehenden Toreinfahrt wird durch die vorliegende Planung nicht verändert. 
 
Kenntnisse zu Bodendenkmälern liegen derzeit nicht vor. Im Bebauungsplan wird auf die Hinweis- 
und Meldepflicht nach Denkmalschutzgesetz hingewiesen. In Abstimmung mit der unteren Denk-
malbehörde wurde ein Fachgutachten aufgrund archäologischer Fundstellen im näheren Umfeld 
des Plangebietes beauftragt. Die Grunderfassung aufgrund von zwei Sondageschnitten erbrachte 
keine Einschränkungen aufgrund der Belange des Bodendenkmalschutzes. 
 
2.7 Planungsrechtliche Situation 
Für das Plangebiet gibt es derzeit keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Es handelt sich um Au-
ßenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Für die Realisierung einer wohnbaulichen Nutzung ist die 
Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Um ein konfliktfreies Nebeneinander der landwirt-
schaftlichen und der wohnbaulichen Nutzung zu gewährleisten und um den landwirtschaftlichen 
Betrieb in seinem Bestand zu sichern, werden die landwirtschaftlichen Vorhaben in den Geltungs-
bereich des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes mit einbezogen. 
 
 
3. Planungsvorgaben 
 
3.1 Regionalplan 
Das Plangebiet ist im Regionalplan der Bezirksregierung Köln als Allgemeiner Siedlungsbereich 
(ASB) dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB wird die Bauleitplanung somit aus den übergeordne-
ten Planungen entwickelt. 
 
3.2 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Das 
Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (L2) "Pletschbachtal und Waldbereiche 
um das Wasserwerk Weiler ". In diesem Bereich widersprechen die geplanten Festsetzungen des 
Bebauungsplanes den Festsetzungen und Darstellungen des Landschaftsplanes. Gem. § 20 Abs. 
4 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSChG NRW) treten die widersprechende Festsetzungen 
und Darstellungen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, 
 
 
 
 
2 Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung, FB 2015.09, Februar 2016, Büro 
Goldschmidt Archäologie und Denkmalpflege

soweit der Träger der Landschaftsplanung im zugrundeliegenden  Flächennutzungsplanverfahren 
nicht widersprochen hat. 
Das Naturschutzgebiet (N3) befindet sich rund 450 m östlich des Plangebietes. 
Der Gilleshof sowie der Lauf des Pletschbaches und seine unmittelbare Umgebung liegen im Be-
reich des geschützten Landschaftsbestandteiles 6.31 "Pletschbach am Gilleshof, Rogge n-
dorf/Thenhoven". Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Schutzzweck des g e-
schützten Landschaftsbestandteiles nicht berührt, da die Flächen im Vorbereich des Gilleshofes 
und im Bereich des Bachlaufes nicht verändert werden. 
Weiterhin ist im Nahbereich des Gilleshofes die Entwicklungsmaßnahme 6.2 – 11 "Pflanzung einer 
Baumgruppe aus drei Eschen an der Weggabelung gegenüber dem Gilleshof angegeben. Diese 
Maßnahme wurde bereits umgesetzt. 
 
3.3 Flächennutzungsplan  
Der Flächennutzungsplan sieht in seiner 4. Fortschreibung die Darstellung der Fläche als landwirt-
schaftliche Fläche im Grenzbereich zur Wohnbaufläche vor. Da die geplante Fläche für Wohnb e-
bauung deutlich kleiner ist als 5.000 m² und weniger als 10 Einfamil ienhäuser in diesem Bereich 
geplant sind, die sich in den Bestand einfügen, wird der FNP im Rahmen der Berichtigung ang e-
passt. Eine Änderung ist nicht erforderlich. 
Die Bebauung der "Lücke" zwischen dem Bebauungsplangebiet "Straberger Weg" und dem  
Gilleshof dient der Ausnutzung der geschaffenen und vorhandenen Infrastruktur und weiterhin der 
logischen Abrundung des westlichen Ortsrandes. 
 
 
4. Planungskonzept  
Entsprechend der Entwurfssprache des Wettbewerbsentwurfes für das Plangebiet Straberger Weg 
wurde, in Abstimmung mit dem Preisträger, die Planstraße in diesem Konzept in das Gebiet hin - 
eingeführt und nach wenigen Metern "abgeknickt". Auf diese Art und Weise entstehen westlich und 
östlich der Planstraße jeweils 4 freistehende Einfamilienhäuser. Die Orienti erung der Gebäude 
folgt dem Konzept des Bebauungsplanes "Straberger Weg" bzw. dem "Wettbewerbsentwurf" bei 
dem alle Gebäude am Ortsrand giebelständig sind, entsprechend der historischen Bebauung im 
Ortskern. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt durch eine Stichstraße, die nördlich an die 
Planstraße des Baugebietes "Straberger Weg" anschließt. Im Bereich der Wendeanlage dieser 
Stichstraße wird der öffentliche Fußweg, der um den Ortsrand führt, an das Plangebiet angeknüpft, 
so dass ein Rundgang für Fußgänger ermöglicht wird. 
Eine ringförmige verkehrliche Anbindung an das Plangebiet "Straberger Weg" über beide dort vor-
handenen "Geh-, Fahr- und Leitungsrechte", wie in dem Wettbewerbsentwurf vorgesehen, ist auf-
grund der fehlenden Verfügbarkeit von Flächen nicht möglich. Ebenso muss auf eine fußläufige 
Anbindung an die südlich gelegene Further Straße verzichtet werden, da diese Anbindung die pri-
vaten Flächen des Landwirtes durchschneiden würde. Hier könnte es zu Konflikten mit landwir t-
schaftlichen Fahrzeugen kommen oder Weideflächen müssten eingeschränkt werden. 
Mehr als die Hälfte des Geltungsbereiches im Süden soll als landwirtschaftliche Fläche festgesetzt 
werden.

Innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche beabsichtigt der Landwirt nordw estlich des Hofes, eine 
Lagerhalle für landwirtschaftliche Maschinen (Mähdrescher, Spritzfahrzeuge etc.) und ein Woh n-
haus zu errichten. Die Lagerhalle wird von der Further Straße aus erschlossen und liegt gegenüber 
dem Gilleshof nach hinten versetzt, so da ss die Sicht auf die Hofanlage bzw. das Denkmal nicht 
beeinträchtigt wird. Vor der Halle ist ein Wendebereich für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge ge-
plant. Die Halle wurde bewusst so angeordnet, dass die Zufahrt (und somit eventuell entstehender 
Gewerbelärm) auf der von der Wohnbebauung abgewandten Seite liegt. Das Wohnhaus soll zw i-
schen dem Gilleshof und der neuen Wohnbebauung liegen, so dass ein gemeinsamer Garten zwi-
schen dem Gilleshof und dem neuen Wohnhaus ermöglicht wird und das Wohnhaus einen Übe r-
gang zu der nördlich entstehenden Wohnbebauung formt. 
Das Gelände steigt vom Pletschbach aus leicht an bis zur geplanten Wohnbebauung. Der Höhen- 
unterschied beträgt etwa 2,5 m von der südlichen bis zur nördlichen Grenze der landwirtschaftl i-
chen Fläche. Durch diesen Höhenunterschied liegt die Halle unterhalb der geplanten Wohnbebau-
ung und fügt sich somit höhenmäßig in die vorhandene Umgebungsstruktur ein. 
Auf der Nordwestseite der Wohnbebauung wird entsprechend dem Ausgleichsflächenkonzept des 
Bebauungsplanes "Straberger Weg" ein Teil der notwendigen Ausgleichsfläche als Ortsabrundung 
in Form von Extensivwiesen mit einzelnen Bäumen und einem öffentlichen Ortsrandweg angeord-
net. 
Zusätzlich soll zwischen der Wohnbaufläche und der landwirtschaftlichen Fläche die Anpflanzung 
von Gehölzarten als Heckenstruktur entstehen, so dass beide Bereiche voneinander abgegrenzt 
werden. 
Die verbleibenden notwendigen Ausgleichsflächen werden nordwestlich des Geltungsbereiches 
auf den landwirtschaftlichen Flächen des Vorhabenträgers umgesetzt. 
 
 
5. Planinhalt 
 
5.1  Art der baulichen Nutzung 
Das Plangebiet soll im Bereich der geplanten Wohnbebauung entsprechend der Entwurfsintention 
und in Bezug auf die Umgebung als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 Baunutzungsverord-
nung (BauNVO), im Anschluss an das Allgemeine Wohngebiet des Bebauungsplanes "Straberger 
Weg", festgesetzt werden. Dabei werden die in WA-Gebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzun-
gen nach § 4 Abs. 3 BauNVO – nämlich Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht stö-
rende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen – von vorne-
herein ausgeschlossen, da sich derartige Nutzungen aufgrund ihres typischen Emissionsverha l-
tens, Verkehrsaufkommens und Flächenbedarfs nicht in die angestrebte städtebau liche Qualität 
am Ortsrand einfügen würden und das Plangebiet vorzugsweise der Wohnraumversorgung g e-
widmet werden soll. Zulässig sind damit neben dem Wohnen nur wohnverträgliche Nutzungen 
nach § 4 Abs. 2 BauGB. 
Durch die zuvor genannten Einschränkungen wird der Nutzungskatalog des § 4 BauNVO in einem 
zulässigen Maß begrenzt, der Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes bleibt gewahrt 
und die Wohnstrukturen werden gesichert. 
Der südliche Bereich des Geltungsbereiches wird entsprechend seiner bestehenden und zukünftig 
geplanten Nutzung als landwirtschaftliche Fläche gem. § 9 A bs. 1 Nr. 18 BauGB festgesetzt.

Zulässig sind demnach Anlagen, die der landwirtschaftlichen Nutzung gemäß § 201 BauGB di e-
nen. Aufgrund der Nachbarschaft zu der g eplanten Wohnbebauung werden die zulässigen Nut-
zungen für die in dem Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen weiter eingeschränkt. 
Demnach ist innerhalb der Baugrenzen eine Lagerhalle, ein Betriebsleiterwohnhaus und eine 
landwirtschaftliche Hofstelle zulässig. Die landwirtschaftliche Hofstelle ist im Bestand bereits vo r-
handen (Gilleshof). Die übrigen geplanten Nutzungen sind mit dem Wohngebiet verträglich und 
schränken den Landwirt in der Nutzung seiner Flächen nicht übermäßig ein, da diese Nutzung en 
den Anforderungen des Betriebes, der Ackerbau betreibt, entsprechen. Durch die Nutzung als La-
gerhalle ist zudem auch eine Lagerung von z.B. Getreide möglich. 
 
5.2  Maß der baulichen Nutzung 
Als Maß der baulichen Nutzung wird im Interesse einer maßvollen Bodenversiegelung und gesun-
den städtebaulichen Dichte in dem Allgemeinen Wohngebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 
und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 bei zwei Vollgeschossen festgesetzt, womit die in 
der BauNVO für WA -Gebiete vorgegebenen Obergrenzen (GRZ 0,4/GFZ 1,2) eingehalten bzw. 
(bzgl. der GFZ) unterschritten werden. 
Um die künftige Höhenentwicklung innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes näher zu bestimmen, 
wird neben der Zahl der Vollgeschosse auch die Höhe der baulichen Anlagen (maximale Trauf - 
und Firsthöhe) festgesetzt. Die Firsthöhe beträgt demnach maximal 11,00 m. Der untere Bezugs- 
punkt basiert auf der Erschließungsplanung und wird mit 46,00 m über NHN festgesetzt. Die Zahl 
der Vollgeschosse wird zwingend mit zwei Vollgeschossen festgesetzt. Diese Festsetzungen orien-
tieren sich an den Festsetzungen des benachbar ten Bebauungsplanes "Straberger Weg", um auf 
diese Art und Weise ein zusammengehörendes Bild zu schaffen. Durch die zwingende Einhaltung 
von zwei Vollgeschossen sollen außerdem "Ausreißer" nach unten vermieden werden und ein 
harmonisches Bild am Ortsrand geschaffen werden. 
Neben den Höhenfestsetzungen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes werden weitere Höhen-
festsetzungen für die innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche geplanten Gebäude getroffen. 
Demnach soll die Gebäudehöhe der landwirtschaftlichen Lagerhalle 52,50 m über NHN nicht über- 
schreiten. Durch diese Festsetzung wird die Höhe der Lagerhalle deutlich unterhalb der Höhe der 
nördlich gelegenen Wohnhäuser liegen und auch unterhalb der Firsthöhe des Gilleshofes, so dass 
sie sowohl von Süden als auch vom Ortseingang am Straberger Weg nicht wahrnehmbar ist. Die 
maximale Gebäudehöhe des Wohnhauses darf ein Maß von 56 m über NHN nicht überschreiten. 
Diese Festsetzung orientiert sich an der benachbarten Wohnbebauung und liegt aufgrund des ab- 
fallenden Geländes 1 m unterhalb der zulässigen Firsthöhe der Gebäude innerhalb des Allgemei-
nen Wohngebietes. 
Für die innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche zulässigen Gebäude wird eine maximale Grund-
fläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Die Grundfläche wurde so festgelegt, dass die 
Baugrenzen sinnvoll ausgenutzt werden können. 
Mit den festgesetzten Grundflächenzahlen und den maximalen Bauhöhen wird das Orts - und 
Landschaftsbild maßstabsgerecht gestaltet.

5.3  Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen zur Platzierung der Wohnhäuser in dem allgemeinen 
Wohngebiet werden durch Baugrenzen festgesetzt und besitzen eine Tiefe von max. 14,00 m, so 
dass sich nur relativ geringe Entwicklungsspielräume bieten und die Vorder- und Hinterkanten der 
Baukörper in nahezu einer Flucht liegen. Die Ausweisung schlanker Baufelder kommt der Grünge-
staltung der Hausgärten zugute. Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen durch unterg e-
ordnete Bauteile in Form von Balkonen oder Terrassen bis zu 4,00 m sind zulässig. 
Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Terrassen und Balkone ist no t-
wendig, um eine angemessene Flexibilität im Hinblick auf die Gestaltung von Gebäuden und ihren 
Übergangsbereichen sicherzustellen. An Gebäude angrenzende Terrassen sowie Wege und Plät-
ze werden nach der derzeit herrschenden Auffassung nach § 19 Abs. 2 BauNVO eingestuft und 
sind folglich Bestandteil der Hauptanlage. Diese daraus zu schließende Konsequenz schränkt je-
doch die Ausnutzbarkeit des jeweiligen Grundstücks deutlich ein. Die Überschreitungsmöglichkeit 
der rückwärtigen (den Privatgärten zugewandten) Baugrenzen durch Terrassen, dient der Umset-
zung von Standards im Einfamilienhausbau. Durch die Zulässigkeit der Überschreitung werden  
Terrassen ermöglicht, die ausreichend Raum für eine Außenmöblierung und Aufenthaltsqualität 
bieten. Hierdurch wird keine Überschreitungsmöglichkeit der GRZ eröffnet, die Festsetzung dient 
vielmehr einer präziseren Steuerung der Anordnung der Baukörper. 
Die Bauweise in dem allgemeinen Wohngebiet wird im Interesse einer aufgelockerten und durch-
grünten Wohnsiedlung am Ortsrand als offene Bauweise mit Einzelhäusern festgesetzt. In Verbin-
dung mit der zulässigen Gebäudestellung und Gebäudehöhe ergeben sich keine  relevanten Ver-
schattungseffekte auf Kosten der Besonnung und Belichtung. 
Innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche wird eine überbaubare Grundstücksfläche für eine land-
wirtschaftlich genutzte Lagerhalle und ein Wohnhaus geschaffen. Die Festsetzung dieser überbau-
baren Fläche dient dem bestmöglichen Einfügen der Halle in die vorhandene Situation. Demnach 
ist die Halle gegenüber dem Gilleshof zurückversetzt, um einerseits den Blick von Norden auf den 
Gilleshof nicht zu unterbinden andererseits wird die Sicht auf die Halle von Süden durch den  
Gilleshof verdeckt. Der Standort für das Wohnhaus wurde so gewählt, dass ein harmonisches und 
konfliktfreies Einfügen zwischen der geplanten Wohnbebauung und der bestehenden Hofstelle 
möglich und ein reibungsloser Betriebsablauf gewährleistet ist. 
Der Standort für die überbaubare Fläche der Halle wurde bewusst so gewählt, dass er topografisch 
unterhalb der Wohnsiedlung Straberger Weg und der jetzt geplanten Wohnhäuser liegt. Somit ist 
die Halle eher den übrigen landwirtschaftlichen Gebäuden an der Further Straße zugeordnet. 
 
5.4.  Zahl der Wohnungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird festgesetzt, dass pro Gebäude in dem Allgemeinen Wohnge-
biet maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Diese Festsetzung soll gewährleisten, dass Ei n-
familienhäuser in ihrer typischen Größe und Nutzung gebaut werden und trägt somit dem Orts -  
und Landschaftsbild in angemessener Weise Rechnung.

5.5.  Erschließung 
 
Öffentliche Verkehrsflächen 
Das Allgemeine Wohngebiet wird über das Neubaugebiet "Straberger Weg" erschlossen. 
Hierzu wird von der Planstraße 2 aus ein eigener Stich in das Plangebiet geführt. In dem Bebau-
ungsplan "Straberger Weg" wurde bereits ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für diesen Zweck vor- 
gesehen. Die für die jetzt vorliegende Planung notwendige Erschließungsstraße wird als Verkehrs-
fläche mit besonderer Zweckbestimmung in das Plangebi et hineingeführt und innerhalb des Plan-
gebietes abgeknickt, wie in dem städtebaulichen Konzept des Wettbewerbssiegers vorgesehen. 
Die Breite an der Einmündung beträgt nur 6 m aufgrund der an dieser Stelle zur Verfügung st e-
henden Breite. Ab dem Knick wird d ie Straße auf 7 m erweitert, um im Bereich der Wohnhäuser 
ausreichend Raum zu bieten. Die Straße endet in einem Wendebereich, an dem auch öffentliche 
Parkplätze vorgesehen sind. 
In dem Wendebereich wird ein Fußweg angebunden, der an den auf der Westseite d es Neubau-
gebietes "Straberger Weg" geplanten Ortsrandweg anbindet, so dass ein Rundweg ermöglicht 
wird. 
Die Erschließungsstraße wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt, 
um hier eine verkehrsberuhigte Mischverkehrsfläche umsetzen zu können. 
 
Private Verkehrsflächen 
Das Betriebsleiterwohnhaus und die neue landwirtschaftliche Lagerhalle werden von der Further 
Straße aus erschlossen. Zu diesem Zweck werden vor der Halle eine Umfahrt für die landwir t-
schaftlichen Fahrzeuge und ein weiterer Weg zur Erschließung des Wohnhauses angelegt. Diese 
Flächen werden ihrem Zweck entsprechend als private Verkehrsflächen festgesetzt. Sie verbleiben 
im Eigentum des Landwirtes. 
 
Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen  
Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO sind Garagen, Carports und Stellplätze in dem Allgemeinen Wohn - 
gebiet allgemein zulässig, soweit sie dem Bedarf des Allgemeinen Wohngebietes dienen. Es wird 
festgesetzt, dass die Zufahrten vor den Garagen mindestens 6 m tief sein sollen, um einen zusätz-
lichen Stellplatz vor der Garage zu ermöglichen und um dafür zu sorgen, dass die Garagen hinter 
die Flucht der Wohnhäuser zurücktreten. 
Um die Errichtung von Nebenanlagen grundsätzlich zu ermöglichen, sind auf den rückwärtigen 
nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen gemäß § 14 (1) BauNVO zulässig. Die 
Nebenanlagen dürfen eine Höhe von 2,30 m über Gelände und einen umbauten Raum von 20 m³ 
nicht überschreiten. In Vorgärten sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Abstellplätzen für Müllbe-
hälter und Fahrräder unzulässig. Diese Festsetzungen dienen dazu, dass die Gärten nicht durch 
Nebenanlagen dominiert werden und die Nebenanlagen nicht über ein verträgliches Maß hinaus 
ermöglicht werden. 
Nebenanlagen gemäß § 14 (2) BauNVO sind im Plangebiet ausnahmsweise zulässig. Diese Fest-
setzung dient der Sicherstellung von notwendigen Versorgungseinrichtungen im Plangebiet.

Ver- und Entsorgung 
Das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser auf den Straßenverkehrsflächen des Allge-
meinen Wohngebietes wird dem neuen Mischwasserkanal zur Erschließung des Plangebietes 
"Straberger Weg" zugeführt, der wiederum an den vorhandenen Mischwasserkanal im Straberger 
Weg anschließt. Die Kapazität des Mischwasserkanals ist ausreichend. 
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind aus kommunal-abwassertechnischer Sicht die ge-
änderten Rahmenbedingungen des neuen Landeswassergesetzes (LWG) zu beachten. Gem. § 44 
LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, 
befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln 
oder ortsnah direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Ge-
wässer einzuleiten. In § 44 LWG wurde die Regelung aus dem § 51 a LWG (alte Fassung) nicht 
übernommen, dass die Versickerungspflicht nicht besteht, wenn der Aufwand unverhältnismäßig 
oder technisch unwirtschaftlich ist. Insofern gilt die Versickerungspflicht aus § 55 Wasserhaus-
haltsgesetz, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften 
noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. 
Nach den in der Bodenuntersuchung ermittelten Bodenwerten kann das N iederschlagwasser der 
Dachflächen über private Rigolen auf den rückwärtigen Grundstücksflächen versickert werden. Ei-
ne Muldenversickerung kommt nicht in Betracht, da die versickerungsfähigen Bodenschichten rund 
2,00 m unter Geländeniveau liegen. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis hinsichtlich der Versi-
ckerungspflicht aufgenommen. Es wird zusätzlich auf die Möglichkeit der Rigolenversickerung in 
2m Tiefe und auf den Schutz der Keller vor eindringendem Wasser hingewiesen. 
Das Schmutzwasser des Betriebsleit erwohnhauses soll an die vorhandene private Druckleitung, 
die an den Kanal in der Sinnersdorfer Straße anschließt, angeschlossen werden. Hierzu wird im 
Bereich der privaten Erschließungsstraße eine neue Leitung bis zu der vorhandenen Leitung g e-
führt. Das Regenwasser der privaten Erschließungsstraße sowie der Lagerhalle und des Betriebs-
leiterwohnhauses soll dem Pletschbach zugeführt werden. Hierzu ist eine Erweiterung der vorhan-
denen wasserrechtlichen Erlaubnis oder ein Neuantrag erforderlich. 
 
5.6  Grünflächen 
Am Westrand des neuen Wohngebietes zur Seite des Freiraumes ist zur landschaftsgerechten 
Anbindung und extensiven Naherholung eine öffentliche Grünfläche mit einem Fuß- und Radweg 
festgesetzt. Diese öffentliche Grünfläche knüpft an die in dem Bebauungsplan  "Straberger Weg" 
festgesetzte öffentliche Grünfläche an. Als gestaltendes Element der Grünanlage begleitet ein 
Wiesenstreifen mit Bäumen den Ortsrandweg, der aus dem Wettbewerbsverfahren stammt und bis 
zur Sinnersdorfer Straße im Norden und bis in das jet zt vorliegende Plangebiet geführt werden  
soll. Der Wettbewerbsentwurf sah eine Führung des Weges bis zur südlich gelegenen Further 
Straße vor. Diese Führung des Weges kann nicht realisiert werden, da sie die Weideflächen des 
Landwirts durchschneiden würde und die Betriebsabläufe stören würde. 
 
5.7  Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Für die Kompensation des Eingriffs durch die vorliegende Planung sollen unterschiedliche Maß- 
nahmen entsprechend dem vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplan3 ergriffen werden. 
 
3 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, ISR Oktober 2017

Als Maßnahme 1 (M1) wird eine Extensivwiese mit einer verspringenden Baumreihe am Siedlungs-
rand bzw. im Anschluss an die Wohnbebauung festgesetzt. Die Art der Kompensation erfolgt somit 
entsprechend des Ausgleichskonzeptes des Bebauungsplanes "Straberger Weg" und vervollstän-
digt diese. Die Extensivierungsmaßnahme sieht vor, durch eine gelenkte Sukzession (2 -3 malige 
Mahd pro Jahr, entfernen von unerwünschtem Gehölzaufwuchs zur Vermeidung einer Flächenver-
buschung) die bestehende Ackerfläche hin zu einer artenreichen Extensivwiese zu entwickeln. 
Als Maßnahme 2 (M2) ist eine Ortsrandeingrünung und ein öffentlicher nicht befestigter Fußweg 
auf der westlichen Seite des Plangebietes festgesetzt. Der Grünstreifen dient der Eingrenzung des 
Siedlungsbereiches und ermöglicht eine sinnvolle Führung des Fußweges am Ortsrand. Die Ein-
grünung des westlichen Planungsrandes wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt. (Siehe Kap. 
5.6). 
 
Innerhalb der landwirtschaftlichen Flächen werden des Weiteren 11 standortgerechte heimische 
Obstbäume / Laubbäume als Hochstamm innerhalb der als landwirtschaftliche Fläche ausgewi e-
senen Nutzung im Bereich der Gartenfläche des Hofes gepflanzt. Zusätzlich sollen innerhalb der 
landwirtschaftlichen Fläche 5 heimische Obstbäume gemäß Pflanzliste als Hochstamm im Bereich 
der Weidefläche gepflanzt werden und 2 Blutbuchen sowie ein Walnussbaum erhalten werden 
(M3). 
Als weitere Kompensation innerhalb des Plangebietes soll in dem Bereich zwischen der Wohnb e-
bauung und der landwirtschaftlichen Fläche eine 2m breite Heckenstruktur mit Pflanzarten aus 
einheimischen Pflanzen (z.B. Buchen) entstehen (M4). 
Weiterhin soll eine Eingrünung der landwirtschaftlichen Halle mit 4  standortgerechten Obstbäu-
men/Laubbäumen sowie mit Stauden und Bodendeckern erfolgen (M5). Die Standorte der Bäume 
sind innerhalb der Maßnahmenfläche frei wählbar. 
Bei allen festgesetzten Maßnahmen handelt es sich um Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege 
und der Entwicklung von Natur- und Landschaft dienen. Sie wurden so getroffen, dass sie einer-
seits einen angemessenen Ausgleich darstellen und andererseits den landwirtschaftlichen Betrieb 
in seiner Funktion nicht über Gebühr beeinträchtigen. Sie werden daher als Maßnahmen im Sinne 
des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt. 
Da durch die oben genannten Maßnahmen das Defizit, das durch das Vorhaben entsteht nicht 
ausgeglichen werden kann. Sind weitere externe Maßnahmen, die unmittelbar angrenzend an das 
Plangebiet verwirklicht werden sollen erforderlich. (EA1) 
Neben den beschriebenen Maßnahmen werden zusätzlich Pflanzfestsetzungen gem. § 9 Abs. 1 
Nr. 25 BauGB innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes getroffen. Als Pflanzmaßnahme P1 wird 
eine Heckenpflanzung mit einer Breite von 2 m als Begrenzung der Privatgärten zur Landschaft hin 
entsprechend den Empfehlungen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes festgesetzt. Weiter-
hin werden innerhalb der geplanten Erschließungsstraße zwei Bäume entsprechend der festg e-
setzten Pflanzliste festgesetzt. Der Standort der Bäume ist verschiebbar, so dass keine Konflikte 
mit der Erschließungsplanung verursacht werden. 
Eine weitere Pflanzfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB wird innerhalb der privaten Ver-
kehrsfläche zur Erschließung der Lagerhalle getroffen (P3): Entsprechend den Vorgaben des LBP

sollen im Böschungsbereich im Zentrum der Verkehrsfläche Bodendecker und Stauden ang e-
pflanzt werden. Entsprechend der Planung des Landwirtes wird im zentralen Bereich der privaten 
Verkehrsfläche ein unversiegelter Böschungsbereich verbleiben, der hierfür genutzt werden kann. 
Die Fläche wurde in dieser Größe als private Verkehrsfläche festgesetzt, um die Wendebereiche 
der landwirtschaftlichen Fahrzeuge ausreichend zu berücksichtigen. Da auch innerhalb von Ver-
kehrsflächen Bepflanzungen möglich sind, soll auf diese Weise dafür gesorgt werden, dass die 
versiegelte Fläche durch Grün aufgelockert wird und auf das Mindestmaß beschränkt wird, ohne 
die landwirtschaftliche Nutzung dabei zu sehr einzuschränken. Die Festsetzung einer eigenen 
Grünfläche für diesen kleinen Bereich hätte zur Folge, dass dieser Bereich genau eingegrenzt 
werden müsste, was den landwirtschaftlichen Betrieb einschränken könnte. Stattdessen wird das 
Maß der Fläche lt. LBP als gerundetes Mindestmaß in die Festsetzungen übernommen, so dass 
für den Landwirt ein gewisser Spielraum beim Anlegen dieser Fläche besteht. 
Eine genaue Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen sowie eine detaillierte Untersuchung 
der Eingriffe in die Natur wurden im landschaftspflegerischen Begleitplan und in dem Umweltb e-
richt vorgenommen. 
Der Vorhabenträger verpflichtet sich im städtebaulichen Vertrag dazu, die Kompensationsmaß- 
nahmen auszuführen und diese dauerhaft zu pflegen. 
 
5.8 Artenschutz 
Es wurde ein Artenschutzgutachten4 für das Plangebiet der Stufen I und II erstellt. Im Rahmen des 
Artenschutzgutachtens wurden Hinweise zum Vorkommen der besonders geschützten Arten  
Rauch-, Mehlschwalbe sowie Feldsperling (alle RL-NRW 3) festgestellt. Aufgrund der Tatsache, 
dass die Quartiere des Feldsperlings an der Rückseite des Gilleshofes nicht beeinträchtigt werden 
und dass im Umfeld noch umfangreiche Acker- und Siedlungsstrukturen verbleiben wurde festge-
stellt, dass mit der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen für die geschützten Arten ein- 
hergehen. Weiterhin werden durch die Flächenaufwertungen im Rahmen der Kompensation des Bi-
lanzdefizits neue hochwertige Nahrungshabitate geschaffen, so dass die anfänglichen Eingriffe bei 
der Durchführung der Planung nicht als erhebliche Beeinträchtigung zu sehen sind. 
Es konnten weiterhin keine Fortpflanzungs-, Nist- und Brutstätten streng und besonders geschützter 
Arten im Plangebiet nachgewiesen werden. 
 
Generell werden durch das Artenschutzgutachten allgemein wirkende Vermeidungsmaßnahmen 
zum Schutz der Artenvorkommen vorgeschlagen, die als Hinweis in den Bebauungsplan aufge-
nommen werden: 
 
1. Ausweisung eines Zeitfensters für Bauarbeiten an der bestehenden Gerätehalle für die Zeit 
vom 01.10. bis 28. 02. des folgenden Jahres 
2. Ausweisung eines Zeitfensters für Rodungsarbeiten für die Zeit vom 01.10. bis zum 28.02. 
des folgenden Jahres 
 
 
 
4 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 59570/06 "Further Straße/Gilleshof " April 2015

5.9 Sonstige Umweltbelange 
Das Vorhaben ist in Stadtrandlage geplant und wird die günstigen Klimaverhältnisse nicht spürbar 
verschlechtern. In puncto Luft-, Boden- und Wasserhaushalt sind ebenfalls keine erheblichen Um-
weltnachteile zu erwarten. Das im Plangebiet vorhandene Denkmal Gilleshof, wird in der Planung 
ausreichend berücksichtigt und geschützt. Die Denkmalbehörde wurde entsprechend beteiligt. Über 
schützenwerte Bodenobjekte gibt es keine konkreten Verdachtsmomente. Bei Zufallsfunden im 
Rahmen der Baumaßnahmen ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) die Archäo-
logische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. Die Umweltaspekte der Planung 
werden in Teil B: Umweltbericht ausführlich beschrieben. 
5.10. Immissionsschutz Lärmschutz  
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Daher wurde zur sachge-
mäßen Beurteilung möglicher Lärmauswirkungen eine s challtechnische Untersuchung durch das 
Büro Peutz Consult durchgeführt5. Die mit der Planung verbundenen Lärmauswirkungen sowie die 
Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet selbst wurden ermittelt und bewertet. 
 
 
Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärmimmissionen, insbesondere von der Umgehungstraße 
(L183) und der BAB 57 ein. Weiterhin wurden die Lärmauswirkungen durch den Schienenverkehr, 
ausgehend von der Bahntrasse Krefeld – Köln untersucht. 
Die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen (Straße und Schiene) wurden ge-
mäß der DIN 18005 beurteilt. Ergebnis der Immissionsberechnungen zum Verkehrslärm ist, dass 
innerhalb des Plangebietes Beurteilungspegel von 60 dB(A)/ 54 dB(A) tags / nachts vorliegen. Der 
schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts wird somit um bis zu 
4,2 dB(A) tags bzw. um bis zu 8,1 dB(A) nachts überschritten. 
 
 
Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte werden Maßnahmen zum 
Schallschutz erforderlich, um ge sunde Wohn- und Arbeitsbedingungen innerhalb des gesamten 
Wohngebietes zu erzielen. Grundsätzlich ist aktiven Maßnahmen der Vorzug vor passiven Maß - 
nahmen zum Schallschutz zu geben. Vorliegend soll jedoch nach Abwägung der Belange auf pas-
sive Maßnahmen zu rückgegriffen werden. Daher werden im Bebauungsplan Lärmpegelbereiche 
entsprechend der DIN 4109 (1989) nach Maßgabe des Lärmgutachtens festgesetzt. Als Mindest-
anforderung wird für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereich III festgesetzt. Die Anforderungen 
gem. Lärmpegelbereich III werden bei Umsetzung der ENEV 2014 im Wohnungsbau bereits häufig 
erfüllt. Entsprechend stehen Aufwendungen für die Umsetzung aktiver Maßnahmen (z.B. Wall oder 
Wand) wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Nutzen. Weiterhin ist ein Lärmschutzwall oder – 
wand aus städtebaulichen Gründen am Ortseingang von Roggendorf / Thenhoven nicht g e-
wünscht. 
 
 
Mögliche Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes durch den zu 
erwartenden Mehrverkehr der geplanten Wohnbebauung, sind aufgrund der geringen Anzahl an

5 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr59670/06 in Köln Roggendorf -Thenhoven, Bericht 
VL 7330-2 vom 18.06.2015  
geplanten Wohneinheiten (8 WE) bzw. der geringen zu erwartenden Verkehrsbelastung, nicht zu 
erwarten. 
 
Die Berechnungen zur Bestimmung der Lärmpegelbereiche basieren grundsätzlich auf freier 
Schallausbreitung, sodass sich später durch die Stellung, Abschirmung der Baukörper und Topgra-
fie tatsächlich geringere Anforderungen an den Schallschutz ergeben können. Die festgesetzten 
Lärmpegelbereiche berücksichtigen ferner den jeweils höchsten anzunehmenden Beurteilungspe-
gel. Die Anforderungen können sich daher geringer darstellen. Für diese Fälle wird eine Ausnah-
meregelung festgesetzt, wonach die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen zuläs-
sig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung 
nachgewiesen wird, dass geringere Schallschutza nforderungen ausreichen, um entsprechende 
Zielwerte zu erreichen. 
 
 
Die Schallimmissionen aus der Sportanlage südwestlich des Plangebietes wurden überschlägig in 
dem Lärmgutachten beurteilt (vgl. Kapitel 7). Insgesamt kann aufgrund der großen Entfernung zwi-
schen der Sportanlage und dem Plangebiet sowie der direkten Nähe der Sportanlage zu bereits 
bestehender Wohnbebauung und einer darauf angepassten Nutzung davon ausgegangen werden, 
dass die Anforderungen der 18. BImSchV im Plangebiet eingehalten werden. 
 
 
Neben der Wohnbebauung verbleiben auch landwirtschaftliche Nutzungen innerhalb des Plange-
bietes. In der geplanten Halle sollen landwirtschaftliche Maschinen (Mähdrescher, Güllewagen ) 
und maximal 2 Anhänger sowie die Feldspritze abgestellt werden. 
Ergebnis der Immissionsberechnungen gemäß TA Lärm ist, dass die jeweiligen Immissionsrich t-
werte im Bereich der bestehenden und der geplanten nächstgelegenen Wohnbebauung unter Be-
rücksichtigung von Nutzungs- und Emissionsansätzen an allen Immissionsorten eingehalten wer- 
den. 
 
Geruchsimmissionen 
Neben Lärmimmissionen müssen auch die Geruchsimmissionen in dem Gebiet betrachtet werden. 
In ca. 250 m Entfernung Luftlinie befindet sich westlich der Umgehungstraße der Kölner Pferd e-
sportverein e.V. Weiterhin be findet sich e in Unterstand für vier Pferde auf der Weide östlich der 
Umgehungstraße in ca. 200 m Entfernung Luftlinie vom Plangebiet. Des Weiteren befindet sich in 
ca. 250 m Abstand südlich des Plangebietes der Reitstall Esser. Alle drei Ställe sind so weit vom 
Plangebiet entfernt, dass davon ausgegangen werden kann, dass keine Geruchsbelästigungen 
vorliegen. Dies wird durch ein Gutachten, das im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes 
Sinnersdorfer Straße / Mottenkaul (Bplan Nr. 59567/02) erstellt wurde , bestätigt. Dieser Bebau-
ungsplan wurde in der Ratssitzung am 15.12.2015 als Satzung beschlossen und wurde am 
09.03.2016 öffentlich bekannt gemacht. 
 
 
Der Eigentümer der Flächen hält  derzeit auf seinem Grundstück zwei  Ponys und ca. 20 Stück 
Dam- wild. Diese verfügen über einen Offenstall auf der Rückseite des Gilleshofes und sollen bis 
zur baulichen Nutzung der für eine Betriebswohnung vorgesehenen Flächen die verbleibenden Flä-

chen innerhalb der landwirtschaftlichen Flächen des Geltungsbereiches be weiden. Im Anschluss 
sollen sie die Flächen im Bereich der externen Ausgleichsfläche EA1, die direkt an das Plangebiet 
angrenzen, beweiden. Die extensiven Ausgleichsmaßnahmen wurden eigens zu diesem Zwecke 
festgelegt. Die Geruchsbelästigungen, die von diesen Tieren ausgehen sind gering, da sie offen - 
gehalten werden. 
 
 
Der Standort der geplanten Wohnbebauung ist für Familien konzipiert, die einen Wohnstandort auf 
dem Land wünschen. Weideflächen am Ortsrand gehören zu einer normalen ländlichen Wohnum-
gebung auf dem Land;  mit einer bis zu einem gewissen Maß vorhandenen Geruchsbelästigung 
muss bei einem derartigen Standort gerechnet werden. 
 
 
5.11. Gestalterische Festsetzungen 
Mit den gestalterischen Festsetzungen nach § 86 Abs. 1 und 4 BauNVO zur Gebäudegestaltung 
sowie zur Gestaltung der Vorgärten und Grundstückseinfriedungen soll gemeinsam mit den städ-
tebaulichen Festsetzungen ein harmonisches Siedlungsbild erzeugt werden, das mit der dörflichen 
Eigenart der Umgebung im Einklang steht. Die gestalterischen Festsetzungen resultieren maßgeb-
lich aus dem Wettbewerbsverfahren und orientieren sich an den Festsetzungen des Bebauungs - 
planes "Straberger Weg". Sie werden für das Allgemeine Wohngebiet und für das geplante B e-
triebsleiterwohnhaus getroffen, um ein harmonisches zusammenhängendes Bild am Ortsrand zu 
schaffen, das sich an die Gestaltung des übrigen Ortsrandes (Straberger Weg) anlehnt. 
Einzelhäuser die am Ortsrand liegen, müssen mit Blick auf die historische Nachbarbebauung und 
den Festsetzungen de s Bebauungsplanes "Straberger Weg" giebelständig errichtet werden. Die 
auf der südlichen Seite der Erschließungsstraße gelegenen Häuser sind dagegen traufständig zu 
errichten, um überproportionale Giebel bei den etwas breiter zugeschnittenen Grundstücken a uf 
der südlichen Straßenseite zu vermeiden und um das Bild der südlichen Planstraße des Beba u-
ungsplanes "Straberger Weg" fortzusetzen. Die Stellung der Gebäude wird durch die Festsetzung 
der Hauptfirstrichtung geregelt. 
Für die zweigeschossigen Einzelhäuser sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 35 bis 40 
Grad zulässig; Solaranlagen sind mit gleicher Dachneigung zu integrieren oder unmittelbar auf die 
Dachflächen zu installieren. Um ein ruhiges Erscheinungsbild der Dachlandschaft am Ortsrand, 
ohne überdimensionierte Ein- und Aufbauten zu erzielen, werden differenzierte Vorgaben für den 
Bau von Dachgauben, Dacheinschnitten und Zwerchhäusern gemacht. Weiterhin sind die Dachflä-
chen der Carports und Garagen extensiv zu begrünen. Diese Vorschrift entspricht den Vorgaben 
des landschaftspflegerischen Begleitplanes und dient dazu, einen Beitrag gegen die Aufheizung 
des Klimas aufgrund der zunehmenden Versiegelung zu leisten. 
Für die Gebäudefassaden ist weiterhin als Hauptmaterial roter bis rotbrauner Ziegel vorgeschrie-
ben und für die Dachflächen anthrazitfarbener Ziegel, das für die Region typische traditionelle 
Baumaterial. Wegen der Lage des Plangebietes am Siedlungsrand und der Fernwirkung von 
Dachflächen werden glänzende Dacheindeckungen als Störfaktor ausgeschlossen. 
Zur Belebung und Gestaltung des Straßenbildes sind Vorgärten zu begrünen. Abgrabungen vor 
Gebäuden sind nur auf ihrer Rückseite zulässig. Zur Einfriedung sind standortheimische Hecken 
sowie Draht- oder Stabgitterzäune in Kombination mit standortheimischen Hecken vorgeschrieben,

wobei eine Höhe von 1,00 m im Bereich der Vorgärten nicht überschritten werden darf, um Sicht-
beziehungen nicht stärker einzuschränken. In den übrigen Bereichen ist eine Höhe von 2,00 m für 
die Einfriedungen zulässig. Mülltonnenstandorte sind ebenfalls mit standortheimischen Hecken zu 
umpflanzen. 
Die Festsetzungen zu den Einfriedungen dienen einem harmonisch gestalteten dörflichen Erschei-
nungsbild und der Integration dieses neuen Siedlungsbausteins in das Neubaugebiet am Ortsrand 
von Roggendorf/Thenhoven. 
 
5.12. Hinweise 
Die Hinweise "Schutz der Landschaft", "Artenschutz", "Boden", "Versickerung von Regenwasser", 
"Vorschriften und Regelwerke" dienen der möglichst umfassenden Information von Bauherren und 
Bauordnungsbehörde. 
 
 
6 Klimaschutz 
Die maßvollen Festsetzungen zur Bodenversiegelung und städtebaulichen Dichte sowie die B e-
grünung im Plangebiet dienen zugleich der Anpassung an den Klimawandel. Durch die Begrünung 
der Garagen- und Carportdächer soll ein Beitrag gegen die Aufheizung durch die verstärkte Ve r-
siegelung geleistet werden. 
Die Gebäude südlich der Planstraße mit nach Südosten und Südwesten ausgerichteter Haup t-
wohnseite dienen der op timalen Sonneneinstrahlung und Nutzung der passiven Sonnenenergie 
und somit der maximalen Energieeinsparung als Vorbeugemaßnahme gegen den Klimawandel. 
Auch bei den Gebäuden auf der nördlichen Seite der Straße sind Energieeinsparungen möglich 
durch eine Orientierung nach Süd /Südwest. Die Orientierung der Dachflächen kommt dieser Stra-
tegie entgegen. Energieeffizientere Bauweisen in Gestalt geschlossener Blockstrukturen anstelle 
der offenen Einzelhausbebauung kommen aufgrund des Konzeptes am Ortsrand jedoch nicht in 
Frage. 
 
 
Durch die geringe Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich innerhalb der einzel-
nen Baufelder keine relevanten Verschattungsquellen. Alle Häuser müssen im energiegesetzlichen 
Mindesteffizienzstandard als Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz gebaut werden. Die Nähe zu 
den Haltepunkten des öffentlichen Personennahverkehrs trägt zur Minderung des Individualve r-
kehrs und damit ebenfalls zur Vermeidung klimaschädlicher Emissionen bei. 
 
 
7 Gutachten 
 
Für die Erstellung des Bebauungsplanes wurden ein Immissionsschutzgutachten, ein Artenschutz-
gutachten und ein archäologisches Gutachten erstellt. Weiterhin wurde eine hydrogeologische 
Stellungnahme zugrunde gelegt: 
 
 Stellungnahme Ingenieurbüro Müller vom 12.10.2011 und ergänzende Stellungnahme vom 
09.04.2015
 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr . 59670/06 in Köln Roggendorf-Thenhoven, 
Bericht VL 7330-2 vom 18.06.2015

 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 59570/06 "Further Straße/Gilleshof" April 
2015, ISR GmbH
 
 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag ISR GmbH, Oktober  2017
 Archäologisches Gutachten: Büro Goldschmidt Archäologie und Denkmalpflege, Abschlussbericht 
Februar 2016
 
8 Städtebaulicher Vertrag 
In den vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans mit dem Investor zu schließenden städtebau-
lichen Vertrag sollen folgende Regelungen aufgenommen werden: 
Grünordnerische Maßnahmen: 
 
Sicherung der unter Punkt 5.7 aufgeführten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts- 
pflege hinsichtlich der Anpflanzung und dem Erhalt von Bäumen, Hecken und anderen Anpflan-
zungen einschließlich der Verpflichtung der Alternativmaßnahme nachzukommen, falls die Reali-
sierung der externen Ausgleichsmaßnahme in Verbindung mit einer extensiven Dammwildhaltung 
nicht durchführbar ist oder nicht das gewünschte Zielbiotop/Biotopcharakter erreicht werden, wie 
im landschaftspflegerischen Begleitplan beschrieben. 
Erschließungsmaßnahmen 
 
Sicherung der unter Punkt 5.5 aufgeführten Erschließungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich 
der Errichtung der Erschließungsstraße und der erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen. 
 
 
9 Planverfahren 
 
9.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und 
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB 
Für den gesamten Geltungsbereich der Bebauungspläne 59570/01, 59570/05 und dem jetzt vor - 
liegenden Geltungsbereich für den Bebauungsplanentwurf 59570/06 wurde bereits am 07.02.2012 
im Stadtentwicklungsausschuss der Aufstellungsbeschluss gefasst. Ebenso wurde für den gesam-
ten Geltungsbereich der drei oben genannten Bebauungsplanentwürfe am 19.04.2012 ein Bürger-
abend zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die Öf-
fentlichkeit hatten zudem die Gelegenheit in der Zeit vom 19.04. – 04.05.2012 schriftlich Stellung 
zu nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen bezogen sich im Wesentlichen auf den Ge l-
tungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 59570/05 "Straberger Weg". 
Einige ursprünglich mit in den Geltungsbereich einbezogene Flä chen von angrenzenden Grund-
stücken Dritter standen nach Ablauf der Bürgerbeteiligung entgegen der ersten Annahmen nicht 
zur Verfügung, so dass der Geltungsbereich auf Wunsch der angrenzenden Flächeneigentümer 
verkleinert wurde. 
 
In der Zeit vom 22.08.2014 bis 02.10.2014 fand die frühzeitige Beteiligung der Behörden statt. Den 
eingegangenen Stellungnahmen wurde überwiegend gefolgt. Im Wesentlichen wurden aufgrund 
der eingegangenen Stellungnahmen die folgenden Punkte angepasst bzw. berücksichtigt: 
 Es wurde ein archäologisches Gutachten erstellt

 Es wurde eine Untersuchung durch den Kampfmittelräumdienst vorgenommen 
 
 Es wurde ein Freiraumkonzept (Grünordnungsplan) erstellt 
 
 In einem landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurden Maßnahmen zum Schutz der Natur 
und zur Landschaftspflege erarbeitet und in dem Bebauungsplan berücksichtigt 
 Es wurde ein Immissionsschutzgutachten erstellt und in der Planung berücksichtigt 
 
 Es wurde ein Artenschutzgutachten erstellt und in der Planung berücksichtigt 
 
 Die Begründung wurde um Aussagen zum Klimaschutz angereichert 
 
 Die ursprünglich geplante Festsetzung WR wurde in WA umgewandelt 
 
Folgenden Stellungnahmen wurde nicht gefolgt: 
 
 Verzicht auf die Planung aufgrund der Inanspruchnahme von weiteren Flächen aus dem 
Landschaftsschutzgebiet 
 
 Auf die Erstellung eines Geruchsgutachtens aufgrund des Reitstalls an der Worringer 
Landstraße 1 wurde in Absprache mit dem Fachamt verzichtet, da die Entfernung zum All- 
gemeinen Wohngebiet zu groß ist 
 
 Die Führung des Ortsrandweges bis an die Further Straße kann aufgrund betrieblicher Be-
lange des Landwirtes nicht durchgeführt werden 
 
 
10 Plandurchführung 
Die Grundstücksflächen im Plangebiet befinden sich überwiegend in den Händen des Vorhabe n-
trägers. Der Zufahrtsbereich zu dem Plangebiet befindet sich im Eigentum des Vorhabenträgers 
für das Plangebiet "Straberger Weg". Diese Flächen werden durch den Vorhabenträger des jetzt 
vorliegenden Bebauungsplanentwurfes erworben. Ein ca. 1 m breiter Streifen im Bereich dieser 
Erschließungsfläche befindet sich noch im Eigentum der Stadt Köln. Der Vorhabenträger des Bau-
gebietes "Straberger Weg" hat den Kauf dieser Fläche veranlasst. 
 
 
Die Verkehrsflächen und die öffentlichen Grünflächen werden nach ihrer Herstellung durch den 
Vorhabenträger in städtisches Eigentum übertragen. Die Übertragung der Flächen wird im städte- 
baulichen Vertrag geregelt. Die Ersatzvornahme durch die Stadt beim Ausfall des Vorhabenträgers 
wird mittels Grundstücksübereignung und Bankbürgschaft abgesichert. Die Ablösesumme für die 
Bereitstellung der städtischen Grundstücksfläche sowie für die Herstellung und Pflege der Au s-
gleichspflanzung wird ebenfalls Vertragsgegenstand. Die Kosten aller Maßnahmen trägt der Vor - 
habenträger; der Stadt entstehen keine Kosten.

TEIL B - Umweltbericht - 
 
1. Einleitung 
Zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Straberger Weg" und der Further Straße in 
Köln Roggendorf / Thenhoven sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung 
von ca. 8 Einfamilienhäusern und weiteren landwirtschaftlichen Vorhaben innerhalb der verble i-
benden landwirtschaftlichen Fläche ermöglicht und dabei ein konfliktfreies nebeneinander der ver-
schiedenen Nutzungen gewährleistet werden. Zudem soll der Ortsrand bzw. das Neubaugebiet 
"Straberger Weg" durch die ergänzende Wohnbebauung entsprechend dem Wettbewerbsergebnis 
aus dem Jahre 2012 abgerundet werden. 
Das Plangebiet besitzt eine Größe von ca. 1,3 ha, davon sollen rd. 3.900 m² zukünftig als Woh n-
baufläche genutzt werden. Dieser Bereich wird derzeit als Acker - bzw. Weidefläche genutzt. Die 
übrige Fläche soll in Zukunft weiterhin der Landwirtschaft zur Verfügung stehen bzw. d ient zum 
Teil als Ausgleichsfläche. Die Regelung der hier ohnehin gemäß § 35 BauGB zulässigen Vorhaben 
in einem Bebauungsplan erfolgt, um sowohl die Wohnbebauung als auch die landwirtschaftlichen 
Vorhaben so aufeinander abzustimmen, dass keine Konfliktsituationen entstehen. 
Der Bedarf an Grund und Boden ergibt sich aus der folgenden Tabelle: 
 
Tabelle 1: Bedarf an Grund und Boden  
 
Festsetzungen Gesamtfläche  Flächenanteil  
Allgemeines Wohngebiet 3.900 m² 29 % 
Verkehrsflächen 725 m² 5 % 
Öffentliche Grünflächen 390 m² 3 % 
Landwirtschaftliche Fläche  6.005 m² 44 % 
Private Verkehrsfläche 930 m² 7 % 
Interne Maßnahmenflächen 1.730 m² 12 % 
Plangebiet  13.680 m²  100 % 
 
Die Ziele des Umweltschutzes sind in den einzelnen Fachgesetzen, Rechtsverordnungen, techni-
schen Anleitungen und in den sonstigen einschlägigen Regelwerken definiert. Die Bewertung der 
Umweltauswirkungen gründet auf diesen Regelwerken. 
 
 
2.0 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die planbedingten Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 
und in § 1a BauGB aufgelisteten Umweltbelange betrachtet. 
Im vorliegenden Umweltbericht werden die nicht oder nicht erheblich berührten Umweltbelange nur 
in Kurzfassung thematisiert. Die erheblich berührten Umweltbelange werden dagegen ausführl i-
cher behandelt.

2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
2.1.1  Bodendenkmäler 
Schützenswerte Objekte wurden im Rahmen der archäologischen Prospektion nicht im Plangebiet 
entdeckt. Bei Zufallsfunden ist gemäß §§ 15 und 16 DSchG die Archäologische Bodendenkmal - 
pflege bei der Stadt Köln einzuschalten.6 
 
2.1.2  Altlasten 
Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Plangebiet 
vor. Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes- Boden-
schutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind im Zuge der Planrealisierung zu beach- ten. 
 
2.1.3  Abfälle und Abwasser 
Die sachgerechte Abfallbeseitigung wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe, die sachgerechte Ab-
wasserbeseitigung durch die Stadtentwässerungsbetriebe sichergestellt. Das unbelastete Nieder-
schlagswasser wird weitgehend örtlich versickert. 
 
2.1.4  Störfallgefahr 
Das Plangebiet besitzt mit rund 1,5 km einen ausreichenden Schutzabstand zu den nördlichen und 
nordwestlichen Industrieanlagen im Sinne des Trennungsgebotes nach § 50 BImSchG und der 
Störfall-Verordnung. 
 
2.1.5  Wasserschutzgebiete oder Hochwasserschutzgebiete  
Der Gilleshof selber  liegt innerhalb des Überschwemmungsbereiches für das HQ100 mit einem 
niedrigen Überschwemmungsrisiko. Die südöstliche Ecke des Gilleshofes, die unmittelbar am 
Pletschbach liegt, befindet sich in einem HQ 100 Bereich mit einer mittleren Überschwemmungs-
wahrscheinlichkeit. Der gesamte übrige Bereich des Geltungsbereiches befindet sich außerhalb 
von Überschwemmungsbereichen. Innerhalb der Bereiche mit einem Überschwemmungsrisiko 
wird keine Veränderung vorgenommen. Der Gilleshof wird in seinem jetzigen Zustand erhalten. 
 
2.1.6  Erneuerbare Energien / Energieeffizienz 
Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenera-
tiver Energien auf. 
 
2.1.7  Vogelschutzgebiete 
Gebiete von nationaler Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete sind durch die Planung 
nicht berührt. 
 
 
 
 
 
 
6 Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung, FB 2015.09, Februar 2016, Büro 
Goldschmidt Archäologie und Denkmalpflege

2.2 Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
2.2.1  Natura 2000-Gebiete 
Bestand: Das Plangebiet liegt weder im Geltungsbereich noch im Einwirkungsbereich von Gebie-
ten gemeinschaftlicher Bedeutung und von europäischen Vogelschutzgebieten. Das FFH-Gebiet 
Worringer Bruch liegt rund 900 m nordöstlich des Plangebietes. 
Planung: Direkte oder indirekte Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes ergeben sich nicht. Durch 
den planbedingten Bevölkerungszuwachs könnte lediglich der Erholungsdruck auf das FFH-Gebiet 
Worringer Bruch steigen. Zur Deckung des Erholungsbedar fs ist jedoch entlang des westlichen 
Ortsrandes in Verbindung mit den dort zu pflanzenden Ausgleichsflächen eine öffentliche Grünan-
lage mit Fuß - und Radweg geplant. Als weiteres Erholungsangebot dient die innerhalb des Ne u-
baugebietes "Straberger Weg" zum Spielen und Verweilen festgesetzte öffentliche Grünfläche. Die 
dort festgesetzten grünen Plätze im öffentlichen Straßenraum tragen ebenfalls dazu bei. Somit be-
steht künftig ein wohnungsnahes Erholungsangebot, das dem Besucherdruck auf das FFH- Gebiet 
im Wor ringer Bruch entgegenwirkt. Weiterhin ist die jetzt gep lante Wohnbebauung mit maximal 
acht freistehenden Einfamilienhäusern als eine sehr geringfügige Maßnahme einzustufen. 
Die Zunahme einer geregelten Erholungsnutzung führt grundsätzlich zu keiner Beeintr ächtigung 
von FFH -Gebieten. Dementsprechend führt das zusätzliche Aufkommen von Naherholungss u-
chenden aus der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des 
Schutzgebietes, der geschützten relevanten Arten oder der Schutzziele des FFH-Gebietes. 
2.2.2  Landschaftsplan 
 
Bestand: Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt 
Köln. Für den Bereich des Gilleshofes ist im Landschaftsplan ein geschützter Landschaftsbestand- 
teil "Pletschbach am Gilleshof" (LB 6.31) gekennzeichnet. Der LB hat den Schutzzweck der Erhal-
tung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch Erhaltung wechsel- 
feuchter Bachauenbereiche. Außerdem die Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsrand - und 
Landschaftsbildes durch Erhaltung von Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft und strukturbi l-
denden Bachläufe. 
 
Die übrigen Flächen liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L2 "Pletschbachtal und 
Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler ". Das LSG hat den Schutz zweck der Erhaltung und 
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und Sicherung von Lebensräumern 
gefährdeter Pflanzen- und Tierarten. 
 
Außerhalb des Plangebietes Gegenüber des Gilleshofes in der Weggabelung ist im Landschafts- 
plan eine Pflanzung von drei Eschen (M -Nr. 6.2 – 11) als Entwicklungs - und Pflegemaßnahme 
dargestellt. 
 
Das Landschaftsschutzgebiet wurde bereits durch die Umsetzung des Bebauungsplanes "Straber-
ger Weg" zurückgedrängt, so dass die jetzt zu entwickelnde Fläche nur noch eine Restfläche zwi-
schen der neuen Bebauung und der Bebauung bis zur Fläche des Gilleshofes darstellt. 
 
Prognose: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Schutzzweck des geschützten 
Landschaftsbestandteiles nicht berührt, da die Flächen im Vorbereich des Gilleshofes und im Be 
reich des Bachlaufes nicht verändert werden. Die Lagerhalle dient weiterhin dazu den bäuerlichen 
Betrieb und somit die Pflege der Kulturlandschaft zu erhalten. Diese wird so angeordnet, dass der 
Blick auf den Hof von beiden Blickrichtungen der Further Straße aus erhalten bleibt. 
Bei einer Umsetzung der Planung erfolgt eine teilweise Bebauung des Landschaftsschutzgebietes.

Die Schutzfestsetzung besagt, dass diese nur bis zur Realisierung der Bauleitplanung gilt. Insofern 
ist eine Umsetzung der Planung möglich. Durch die Planung werden vielfältige Grünstrukturen in-
nerhalb des Wohngebietes sowie Extensivwiesen als Übergang in die offene Landschaft geschaf-
fen. 
Die Entwicklungsmaßnahme 6.2 -11 wurde bereits umgesetzt und wird durch die jetzt vorliegende 
Planung nicht berührt. 
 
2.2.3  Landschaft / Ortsbild 
Bestand: Die zu bebauende Freifläche liegt zwischen der westlichen Siedlungsgrenze, die durch 
die Neubebauung "Straberger Weg" neu geprägt wird und der Worringer Landstraße. Das Land-
schaftsbild wird hier durch Agrarflächen und durch eine Hochspannungsleitung geprägt. Nördlich 
des jetzt vorliegenden Plangebietes schließen somit vornehmlich Wohngrundstücke mit Gärten 
und zahlreichen Gehölzen an. Zum Worringer Weg hin entsteht ein grüner "Ortsrandsaum". Süd- 
westlich liegt der Gilleshof innerhalb des Geltungsbereiches in der Senke des Pletschbachtales. 
Die historischen Höfe und Straßenzüge repräsentieren noch den alten Dorfcharakter. 
Prognose: Der Gilleshof und das Ortsbild im Bereich Futher Straße (in der Bachsenke) bleiben er-
halten und werden von der Planung nicht berührt. Die nördlich hiervon geplante Wohnbebauung 
arrondiert die bereits begonnene Neubaustruktur "Straberger Weg" und ergänzt a uch die Ort s-
randeingrünung zu einem in seiner Gesamtheit gestalteten Ortsrand. Der hier geplante Ortsrand- 
weg schließt an den Ortsrandweg "Straberger Weg" an und gewährleistet den Abschluss des Nah-
erholungsweges. 
 
2.2.4  Kultur und sonstige Sachgüter 
Bestand: Im kulturhistorischen Fachbeitrag zur integrierten Raumanalyse Köln Chorweiler aus dem 
Jahr 2003 wurde der gesamte nordwestliche Siedlungsrand mit den vorgelagerten Freiflächen als 
kulturhistorisch wertvoll eingestuft. Die Planung "Straberger Weg" hat den größten Teil dieser Flä-
che bereits deutlich überplant. 
Die schützenswerten Objekte werden nach Schutzobjekten und Schutzzielen hin betrachtet. Die 
landwirtschaftlichen Flächen des Plangebietes sind als Schutzobjekt "Ortsrand" mit dem Schutzziel 
C, starker Wirkungsschutz, "bodendenkmalpflegerische Schutzsubstanz" gekennzeichnet. Der Be-
reich des "Gilleshofes" und die angrenzenden Siedlungsstrukturen sind als Schutzobjekt "Sie d-
lung" mit dem Schutzziel "Charakterschutz" im Fachbeitrag vermerkt. Der Gilleshof begrenzt die 
Ortslage Roggendorf. Beide Ortschaften, Roggendorf und Thenhoven, sind trotz der Zusammenle-
gung der Orte aufgrund der ursprünglichen Straßenführung der ehemaligen Straßendörfer noch 
erkennbar.

Die Frontfassade des Gilleshofes inklusive der Toreinfahrt ist als Denkmal mit der Nummer 6596 in 
die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen. 
Prognose: Das historische Erscheinungsbild des Gilleshofes wird durch die Aufstellung des B e-
bauungsplanes nicht geändert und bleibt wie derzeitig bestehend erhalten, so dass der Umg e-
bungsschutz des Denkmals nicht beeinträchtigt wird. Durch die Festsetzung einer landwirtschaftli-
chen Fläche in Kombination mit Baugrenzen um den Hof und einer Baulinie entlang der denkmal- 
geschützten Fassade soll das Erscheinungsbild des Hofes und die dazu gehörende landwirtschaft-
liche Nutzung erhalten werden. 
Die Sichtbeziehungen vom offenen Landschaftsraum auf den Hof am Ortsrand werden durch den 
Bau einer Fahrzeughalle in einigen Teilbereichen verloren gehen. In diese m Bereich handelt es 
sich um Stallungen bzw. Nebenanlagen, so dass insgesamt keine erhebliche Betroffenheit vorliegt. 
 
2.2.5  Tiere 
Bestand: Potenziell können im Plangebiet Tiere der ortsüblichen Lebensraumtypen "Kleingehölze, 
Säume und Hochstaudenflure, Äcker, Gärten und Parkanlagen, Gebäude sowie Fettwiesen und 
Weiden" vorkommen, wobei auch planungsrelevante Arten zu erwarten sind. 
Prognose: Für das Vorhaben wurde eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Bei der Artenkartierung 
ergaben sich keinerlei Brutvogelnachweise im Untersuchungsgebiet. Dabei konnten Vorkommen 
der besonders geschützten Arten Rauch -, Mehlschwalbe sowie Feldsperling (alle RL-NRW 3) im 
Plangebiet festgestellt werden. Die Sichtung der Arten erfolgte jeweils bei der Nahrungssuche, wo-
raus sich able iten lässt, dass zu mindestens Teile des Plangebietes direkte oder erweiterte Na h-
rungshabitate dieser Arten sind. Auf Grund der Tatsache das in den unmittelbar angrenzenden 
Flächen große adäquate Acker- und Siedlungsstrukturen verbleiben auf welche dies Arten auswei-
chen können, gehen bei Umsetzung der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Ar-
ten aus. Quartiere des Haussperlings konnten innerhalb des Plangebietes an der rückwärtigen 
Gebäudewand der Gerätehalle festgestellt werden. Im Zuge der P lanung wird in diesem Bereich 
kein Eingriff vorgesehen. Sollten an dieser Stelle bauliche Maßnahmen vorgesehen werden, sind 
diese zwingend außerhalb der Brutzeiten vorzunehmen. 
In keinem der Fälle waren essenzielle Nahrungshabitate betroffen. Im Ergebnis w erden die Ver-
botstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht tangiert und keine vorgezogenen Ausgleich s-
maßnahmen zum Artenschutz nach § 44 Abs. 5 BNatSchG erforderlich. 
Die zur Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung geplanten internen und externen 
Ausgleichsmaßnahmen in Gestalt extensiv genutzter Fettwiesen mit randlichen Gehölzen auf bis- 
her intensiv genutzten Agrarflächen wirken sich positiv auf den Strukturreichtum aus, wovon zahl- 
reiche Tierarten profitieren. Die festgesetzten Pflanzmaßnahmen zur Durchgrünung des Wohnge-
bietes in Verbindung mit den Hausgärten schaffen ebenfalls neue Lebensraumtypen für den Ver-
lust an Tierlebensraum durch Besiedelung und begünstigen die Biotopvernetzung. Im Bereich der 
künftig zu bebauenden Hausgärten im Rückraum der Sinnersdorfer Straße bleibt der Lebensraum- 
typ unverändert. Insgesamt betrachtet sind die planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut 
Tiere unerheblich. 
 
2.2.6  Klima, Kaltluft / Ventilation 
 
Bestand: Das Plangebiet liegt laut Klimafunktionskarte am Randbereich des Stadtklimatyps 2 "mitt-
lerer Belastungsgrad". Für die östlich nördlich und südlich angrenzenden Gebiete von Roggendorf 
/ Thenhoven, wird ebenfalls ein mittleres belastetes Stadtklima aufgezeigt (Klimatoptyp Stadtklima 
II). Westlich angrenzend wird der Klimatyp als Freilandklima mit einer guten Ausprägung definiert.

Der Klimatoptyp Stadtklima II wird durch eine wesentliche Änderung aller Klimaelemente des Frei-
landes definiert, es kommt hier zur Ausbildung von Wärmeinseln und teilweise zu Schadstoffbelas-
tung. 
 
Das Plangebiet eignet sich aufgrund der topografischen Lage, der Größe und den umliegenden 
Nutzungen und Barrieren im Freiraum nicht als Kaltluftsammel - oder Einzugsgebiet und besitzt 
demnach keine mesoklimatische Ausgleichsfunktion. Aufgrund der eher aufgelockerten Bebauung 
des Stadtteils Köln – Roggendorf ist insgesamt mit einem günstigen Siedlungsklima im Plangebiet 
sowie der Umgebung zu rechnen. 
Prognose: Die geplante Bebauung würde zu keinen weiteren w esentlichen Veränderungen des 
Klimatoptyps führen. Die angrenzenden Flächen mit dem Klimatoptyp Freilandklima "gute Ausprä-
gung" bleiben weiterhin erhalten und sorgen somit für eine Gunstsituation. 
 
Die zukünftige Nutzung des Plangebietes wird mäßige klimat ische Rahmenbedingungen aufwei-
sen. Aufgrund der Größe und der insgesamt eher aufgelockerten Bebauung des Stadtteils Köln / 
Roggendorf, der umliegenden Freiflächen sowie der Eingriffsintensität insgesamt sind die Auswir-
kungen auf das Lokalklima als unwesentlich, die Auswirkungen auf das Mesoklima als nicht erheb-
lich zu bewerten. 
 
2.2.7  Wasser 
Bestand: Im Plangebiet befinden sich keine temporären oder dauerhaften Oberflächengewässer. 
Südlich des Plangebietes grenzt der Pletschbach an. Ferner liegt das Plangebiet ni cht innerhalb 
einer Wasserschutzzone eines Wasserschutzgebietes. 
Niederschlagswasser / Grundwasser 
Das anfallende Niederschlagswasser versickert zurzeit auf den bestehenden landwirtschaftlichen 
Flächen. Im Bereich der versiegelten Flächen des Gilleshofes wird das Regenwasser dem 
Pletschbach zugeführt. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist vorhanden. 
Abwasser 
Die landwirtschaftlichen Flächen sind derzeit nicht an den Kanal angeschlossen. Der Gilleshof ist 
über eine private Druckleitung und eine Hebeanlage an den Kanal in der Sinnersdorfer Straße an-
geschlossen. 
Prognose: 
Niederschlagswasser / Grundwasser 
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Versiegelungsrate bzw. einer 
grundlegenden Neuversiegelung im Plangebiet. Die Veränderung der Obe rflächeneigenschaften 
führt grundsätzlich zu einem erhöhten Oberflächenabfluss sowie einer verminderten Verdun s-
tungsrate. Die Grundwasserneubildung wird eingeschränkt. 
Aufgrund der vorgenommenen Stellungnahme7 zur Beschaffenheit des Bodens ist es in dem nörd-
lich gelegenen Teilbereich mit Wohnungsbau vorgesehen, das Niederschlagwasser der Dachfl ä-
chen über Rigolen dem Untergrund zuzuführen. Das im Bereich des geplanten Betriebsleiterwohn-
hauses und der geplanten landwirtschaftlichen Halle anfallende Niederschlagswasser soll eben- 
 
 
7 Stellungnahme Ingenieurbüro Müller vom 12.10.2011 und ergänzende Stellungnahme vom 09.04.2015

falls dem Pletschbach zugeführt werden. Hierzu wird eine Erweiterung der bestehenden wasser - 
rechtlichen Erlaubnis beantragt. Das Zuführen von Niederschlagswasser wird i.d.R. positiv bewer-
tet, da der Pletschbach kaum noch Wasser führt. 
Abwasser 
Das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser auf den Straßenverkehrsflächen wird inner- 
halb des allgemeinen Wohngebietes dem neuen Mischwasserkanal zur Erschließung des Plange-
bietes "Straberger Weg" zugeführt, der wiederum an den vorhandenen Mischwasserkanal im Stra-
berger Weg anschließt. Die Kapazität des Mischwasserkanals ist ausreichend. 
Das Schmutzwasser des Betriebsleiterwohnhauses wird über einen im Bereich der Erschließungs-
straße zu verlegenden Kanal an die private Druckleitung in der Further Straße und im w eiteren 
Verlauf an den Mischwasserkanal in der Sinnersdorfer Straße angeschlossen. Die Kapazitäten 
sind hierfür ausreichend. Die Lagerhalle erhält keinen Wasseranschluss. 
 
2.2.8  Boden 
Bestand: Laut digitaler Bodenkarte NRW BK 50 (Bodenkarte 1:50.000) herrschen i m Plangebiet 
hauptsächlich Parabraunerden vor. Die Böden werden aus sandigem Lehm und stark sandigem 
Lehm in der Bodenkarte beschrieben. Die sandigen Lehme sind aus Hochflurablagerungen en t-
standen, sie befinden sich über sandigem Lehm der vereinzelt tonige n- bis schwach tonige und 
karbonhaltige Anteile aufweist. Unter diesen Schichten befinden sich Sande mit schwach tonigen 
und stellenweise kiesigen Einlagerungen, die aus Terrassenablagerungen entstanden sind. 
Gemäß den Klassifizierungen "sw1_ff" des Geologischen Dienstes NRW weisen die Böden im 
Plangebiet aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruchbarkeit einen schutzwürdigen Status auf. 
Gemäß Ingenieur-Geologischer Karte ist im Plangebiet bis ca. 2 m unter Gelände ein Schluff mit 
schwach tonigen bis tonigen und/  oder schwach sandigen bis sandigen Fraktionen vorhanden. 
Teilweise sind zudem noch Feinsande mit schluffigen bis stark schluffigen Fraktionen vorzufinden. 
In den tieferen Bodenschichten darunter folgen Sande und Kiese bis in größere Tiefen. Eine Versi-
ckerung vor Ort ist in den oberen Bodenschichten aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht möglich. Die 
unterlagernden schwach kiesigen Sande und die dann folgenden sandigen Kiese eignen sich sehr 
gut zur Versickerung. 
Durch die landwirtschaftliche Nutzung unterlagen die obersten Bodenschichten bisher einer steti-
gen intensiven mechanischen Belastung bzw. einem Umbruch. Auch die im Plangebiet vorhande-
nen Weiden werden intensiv genutzt und weisen Huf- bzw. Fraßschäden auf. Durch Nutzung und 
den Eintrag von Düngemitteln, Herbi- und Pestiziden in den Boden, kann die Fläche im Bestand 
als gering vorbelastet eingestuft werden. 
Im Bereich des Gilleshofes sind große Teile der Flächen durch Hofgebäude, Hallen, Hofflächen, 
Zuwegungen und Zufahrten stark versiegelt. 
Prognose: Die ertragsreichen derzeit unversiegelten Böden werden im Zuge der Planung im B e-
reich der landwirtschaftlichen Halle und der Wohngebäude zusätzlichen versiegelt. Dadurch 
kommt es zu einer Störung oberflächennahe r Bodenschichten und damit zur Einschränkung von 
Bodenfunktionen. 
Dies löst einen Eingriff für das Schutzgut Boden aus. Die natürlichen Bodeneigenschaften werden 
beeinträchtigt und die positiven Effekte des Bodens auf den Klimawandel werden gemindert. 
Durch Örtliche Versickerung im Bereich der Wohnbebauung (Rigolen in Hausgärten) im Plangebiet 
kann das anfallende und gesammelte Niederschlagswasser wieder in den Boden zurückführen und 
tragen so zu einer Verbesserung der Bodenkennwerte bei.

Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch Versiegelung verbunden. Als landwirt-
schaftliche Flächen und Gärten geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt betrachtet 
verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die im Bereich der Versiegelung und 
Bebauung nicht ausgeglichen werden können. Eine Minderung der Beeinträchtigung der Boden-
funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist durch die Versickerung des Niederschlag s-
wassers über Rigolen und die Einleitung in den Pletschbach jedoch gewährleistet. 
 
2.3 Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
2.3.1  Lärm 
Bestand: Westlich des Plangebietes liegt die A57 (Köln – Krefeld) sowie die Anschlussstelle Köln 
Worringen, welche eine erhebliche Quelle für Verkehrslärmemissionen darstellt und aufgrund feh-
lender Lärmschutzwände auf das Plangebiet einwirkt. Weitere Emittenten si nd die Landstraße 
L183 Worringer Landstraße, die Kreisstraßen K9 Parallelweg und K18 Straberger Weg und der 
Schienenverkehr durch die S-Bahnstrecke Neuss - Köln. Das Plangebiet stellt sich im Bestand be-
reits als vorbelastet dar. 
Südlich des Plangebietes be findet sich die Sportanlage des SSV Roggendorf 1919 an der Si n-
nersdorfer Straße mit einem Fußballfeld, einem Kleinspielfeld sowie einer Leichtathletikfläche und 
einem kleinen Vereinsheim. Der Trainingsbetrieb erfolgt werktags bis max. 21 Uhr. Sonntags wer- 
den i.d.R. maximal 2 Spiele ausgetragen. 
Zur Beurteilung der Lärmimmissionen wurde ein Lärmschutzgutachten erstellt. Dabei wurde fest - 
gestellt, dass sich für den gesamten Geltungsbereich Anforderungen des Lärmpegelbereichs drei 
ergeben. 
Prognose: Im südlichen Anschluss an den Bebauungsplan" Straberger Weg" entsteht eine Ergän-
zung durch das hier vorliegende städtebauliche Planungskonzept. Das Plangebiet wird über den 
Straberger Weg und die daran anschließenden Erschließungsstraßen des Neubaugebietes "Stra-
berger Weg" erschlossen. Der Bereich des Gilleshofes wird weiter über den Further Weg erschlos-
sen. 
Aus dem vorliegenden Lärmgutachten8 ergeben sich für den gesamten Geltungsbereich Anforde-
rungen gemäß Lärmpegelbereich drei. Die Schallimmissionen aus der Spo rtanlage südwestlich 
des Plangebietes wurden überschlägig in dem Lärmgutachten beurteilt (vgl. Kapitel 7). Insgesamt 
kann aufgrund der großen Entfernung zwischen der Sportanlage und dem Plangebiet sowie der di-
rekten Nähe der Sportanlage zu bereits bestehender Wohnbebauung und einer darauf angepass-
ten Nutzung davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der 18. BImSchV im Plan- ge-
biet eingehalten werden. 
Neben der Wohnbebauung sind auch landwirtschaftliche Nutzungen innerhalb des Plangebietes 
vorgesehen. In der geplanten Halle sollen landwirtschaftliche Maschinen (Mähdrescher, Güllewa-
gen) und maximal 2 Anhänger sowie die Feldspritze abgestellt werden. 
 
 
 
 
8 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr59670/06 in Köln Roggendorf -Thenhoven, Bericht 
VL 7330-2 vom 18.06.2015Nr VL 7330 -1

Ergebnis der Immissionsberechnungen gemäß TA Lärm ist, dass die jeweiligen Immissionsricht - 
werte im Bereich der bestehenden und der geplanten nächstgelegenen Wohnbebauung unter Be-
rücksichtigung von Nutzungs- und Emissionsansätzen an allen Immissionsorten eingehalten wer- 
den. 
Maßnahmen: In dem Bebauungsplan wurden Festsetzungen zum passiven Lärmschutz nach DIN 
4109 (1989) getroffen, um gesunde Wohnbedingungen innerhalb des gesamten Plangebietes zu 
erzielen. Die im Plangebiet bestehenden Anforderungen entsprechen Lärmpegelbereich drei. Die 
im Bebauungsplan flächenhaft gekennzeichneten Lärmpegelbereiche b asieren auf freier  
Schallausbreitung, sodass sich später durch die Stellung und Abschirmung der Baukörper tatsäch-
lich geringere Anforderungen an den Schallschutz ergeben; entsprechend geringer fällt die Lärm-
belastung auf den Außenwohnflächen aus. Für dies e Fälle wird eine Ausnahmeregelung festge-
setzt, wonach die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen zulässig ist, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung geringere A n-
forderungen an den Schallschutz nachgewiesen werden. 
 
2.3.2  Pflanzen 
Bestand: Mit der Umsetzung der Planung ist ein Eingriff in den Naturhaushalt verbunden, dies be-
zieht sich vor allem auf bisher landwirtschaftlich genutzte Bereiche. Dieser Umstand wird entspre-
chend in der Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt. 
Prognose: Ein Teil des Eingriffs kann innerhalb des Plangebietes durch die Anlage von internen 
Ausgleichsmaßnahmen in Form einer extensiven Wiese mit Baumpflanzungen sowie die Anlagen 
von Heckenstreifen und der Pflanzung sowie dem  Erhalt von Bäumen ausgeglichen werden. Der 
verbleibende Ausgleich erfolgt durch externe Maßnahmen auf einer Fläche, die unmittelbar an den 
Geltungsbereich angrenzt. 
 
2.3.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
Bestand: Wechselwirkungen bestehen zwischen der vorhandenen Vegetation und der Qualität des 
Lebensraumes für Tiere, zwischen den vorhandenen Bodenverhältnissen und der Grundwasse r-
neubildung, zwischen der vorhandenen Vegetation und der Luftqualität bzw. der kleinklimatischen 
Situation sowie zwischen den Lärm - und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit der Be-
völkerung. 
Planung: Durch die Umsetzung der Planung kommt es zur Veränderung des Zustandes einzelner 
Schutzgüter, ohne dass die Wechselwirkungen untereinan der erheblich beeinflusst werden. Ver-
meidungs- und Minderungsmaßnahmen sind, soweit möglich und zweckmäßig, bei den einzelnen 
Umweltbelangen beschrieben.

3. Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB 
 
Plangebiet 13.680 m² 
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 6.660 m² 
Wert Bestand 58.140 BWP 
Wert Planung 17.388 BWP 
Differenz -40.752 BWP 
Interne Ausgleichsmaßnahmen 5.425 BWP 
Erforderlicher externer Ausgleich 35.327 BWP 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wurde durch die Eingriffe im ausgleichs- 
pflichtigen Eingriffsbereich ein Defizit von -40.752 Punkten ermittelt. 
Durch interne Maßnahmen innerhalb des Plangebietes konnte das Defizit auf -35.327 Punkte redu-
ziert werden. 
Das Defizit konnte somit nicht zu 100% ausgeglichen werden, sodass externe Ausgleichsmaß- 
nahmen von 35.327 Biotopwertpunkten erforderlich werden. 
Die externen Ausgleichsmaßnahmen werden im unmittelbaren Anschluss an das Plangebiet auf 
Flächen durchgeführt, die sich im Privatbesitz des Eigentümers des Gilleshofes befinden. 
 
 
4. Zusätzliche Angaben 
 
4.1 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Der Bebauungsplan basiert auf dem Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs. Im weiteren 
Verfahren wurde der Wettbewerbsentwurf in Teilen modifiziert und optimiert, wobei auch Alternati-
ven geprüft wurden. Sonstige Alternativen wurden nicht geprüft. 
 
 
4.2 Technische Verfahren und besondere Schwierigkeiten 
Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde nach mehreren Ortsbesichtigungen verfügbares Daten- 
und Kartenmater ial ausgewertet. Diverse Stellungnahmen betroffener Behörden und sonstiger 
Träger öffentlicher Belange lagen ebenfalls vor. 
Neben den bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen wurden insbesondere folgende 
Fachbeiträge berücksichtigt: 
 Schalltechnische Untersuchung zur städtebaulichen Maßnahme in Köln, Roggendorf, Peutz 
Consult, Juni 2015 
 
 Ingenieurbüro Müller, Gutachterliche Stellungnahme, Oktober 2011 und April 2015

 ISR Stadt + Raum GmbH & Co. KG Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 
59570/06 "Further Straße/Gilleshof" April 2015 
 
 Büro Goldschmidt Archäologie und Denkmalpflege, Abschlussbericht Februar 2016 
 
 
Besondere Schwierigkeiten sind bei der Durchführung der Umweltprüfung nicht aufgetreten. 
 
 
4.3 Monitoring 
Gemäß § 4c BauGB haben die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund 
der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene 
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen 
zur Abhilfe zu ergreifen. Dabei sind die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 
zum BauGB angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach 
§ 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen. 
Da die Umweltauswirkungen der Planung auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse prognosti-
ziert werden konnten und keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, sind keine Maßnah-
men zum Monitoring erforderlich. 
 
 
5. Zusammenfassung der Ergebnisse 
Natura 2000-Gebiete 
Das Plangebiet liegt weder im Geltungsbereich noch im Einwirkungsbereich von Gebieten gemein-
schaftlicher Bedeutung und von europäischen Vogelschutzgebieten. Das FFH-Gebiet Worringer 
Bruch liegt rund 900 m nordöstlich des Plangebietes. Das Naherholungsangebot im Pla ngebiet 
wirkt dem Naherholungsdruck auf das FFH-Gebiet entgegen. 
 
 
Landschaftsplan und Landschaftsbild 
Für den Bereich des Gilleshofes ist im Landschaftsplan ein geschützter Landschaftsbestandteil 
"Pletschbach am Gilleshof" (LB 6.31) gekennzeichnet. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Schutzzweck des geschützten Landschafts-
bestandteiles nicht berührt, da die Flächen im Vorbereich des Gilleshofes und im Bereich des 
Bachlaufes nicht verändert werden. 
Das Landschaftsbild des Außenbereiches wird durch die Arrondierung des Siedlungsraumes ver-
ändert. Mit der maßvollen und durchgrünten Bebauung des Ortrandes wird ein harmonischer 
Übergang zum Landschaftsraum erzielt. 
 
 
Pflanzen und Tiere 
Die landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung wird durch die  geplante Bebauung verdrängt. 
Durch Maßnahmen wie extensive Wiesen, Baumpflanzungen und externe Ausgleichsmaßnahmen 
(Extensivwiese mit Feldgehölz) entstehen Flächen mit hohem ökologischen Wert und vielfältige

und wertvollere Vegetations typen, die einen positiven Beitrag zur Biotopvernetzung bilden und 
neue Lebensräume schaffen. Insgesamt betrachtet ergibt sich durch die Planung keine erhebliche 
Beeinträchtigung der heimischen Flora. 
Gleiches gilt für die heimische Fauna. Die Entwicklung der strukturarmen Flora des Landschafts-
raumes zu einem strukturreichen Siedlungsraum mit externen Pflanzmaßnahmen wirkt sich auch 
positiv für die heimische Fauna aus. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände werden durch 
die Planung nicht tangiert. 
 
 
Eingriff/Ausgleich 
Die planbedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft werden im Sinne der gesetzl i-
chen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB durch interne und externe Ausgleichspflanzungen 
in Gestalt von Wiesen und Gehölzen vollständig kompensiert. 
 
 
Boden und Wasser 
Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch Versiegelung verbunden. Für die 
Landwirtschaft geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt verbleiben nach dem Ein- 
griff Beeinträchtigungen des Bodens. Eine Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als 
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist durch die Versickerung und Einleitung (in den Pletsc h-
bach) des unbelasteten Niederschlagswassers der Dachflächen jedoch gewährleistet. 
Diese werden wie im Bestand an d en Kanal angeschlossen. Das Niederschlagswasser verbleibt 
damit weitgehend im örtlichen Wasserregime. Das häusliche Schmutzwasser sowie das auf den 
Straßen anfallende Niederschlagswasser werden in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet. Mit Rea-
lisierung der Wohnnutzung entsteht kein hohes Gefährdungsrisiko für die Qualität des Grundwas-
sers. 
 
 
Luft und Klima 
Eine erhebliche Erhöhung der Luftschadstoffe ist mit der Verwirklichung der Wohnbebauung nicht 
verbunden. Die Versiegelung im Plangebiet bewirkt partiell eine Einschränkung der Kaltluftentste-
hung, ohne dass es zu einer erheblichen Veränderung der örtlichen Klimaverhältnisse kommt. 
Mit der maßvollen Bebauung und mit den Durchgrünungsmaßnahmen wird dem allgemeinen Kl i-
mawandel Rechnung getragen. Nach Süden ausgerichtete Wohngebäude und kompakte Bauwei-
sen zugunsten der solarenergetischen Nutzung und Energieeffizienz sind aufgrund der städtebau-
lichen Konzeption nur begrenzt möglich. Alle Häuser sind jedoch im Interesse des Klimaschutzes 
nach den gesetzlichen Energiestandards zu bauen. 
 
 
Lärm- und Geruchsimmissionen 
Im Bereich der bestehenden und der geplanten Wohnbebauung werden unter Berücksichtigung 
von Nutzungs- und Emissionsansätzen an allen Immissionsorten die jeweiligen Immissionsricht-
werte gemäß TA-Lärm eingehalten. Im Bebauungsplan werden Festsetzungen zum passiven 
Lärmschutz nach DIN 4109 (1989) getroffen, um gesunde Wohnbedingungen innerhalb des ge-
samten Plangebietes zu erzielen. Die im Plangebiet bestehenden Anforderungen entsprechen dem 
Lärmpegelbereich III. 
Erhebliche Geruchsimmissionen durch die im Umfeld des Plangebietes betriebene Landwirtschaft 
sind nicht zu erwarten.

Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Das historische Erscheinungsbild des Gilleshofes wird durch die Aufstellung des Bebauungsplanes 
nicht geändert und bleibt wie derzei tig bestehend erhalten, so dass der Umgebungsschutz des 
Denkmals nicht beeinträchtigt wird. Durch die Festsetzung einer landwirtschaftlichen Fläche in 
Kombination mit Baugrenzen um den Hof und einer Baulinie entlang der denkmalgeschützten Fas-
sade soll das Erscheinungsbild des Hofes und die dazu gehörende landwirtschaftliche Nutzung er-
halten werden. 
Schützenswerte Objekte wurden im Rahmen der archäologischen Untersuchung nicht im Plange-
biet entdeckt.

Anlage 4

5183 Zeichen

45.54
45.40
45.88
45.96
46.04
45.86
45.96
46.06
45.86
45.72
45.98
46.14
45.9646.20
45.50
45.56
45.42
45.34
45.48
45.56
45.69
45.72
45.86
45.88
45.85
46.02
46.07
45.72
45.59
45.58
45.67
45.58
45.53
45.54
45.80
45.53
45.36
45.48
45.63
45.72
45.66
45.52
45.37
45.38
45.40
45.44
45.61
45.68
45.61
45.52
45.76
45.74
46.17
46.17
43.10
49.41
41.75
41.83
41.88
42.73
42.75
42.96
44.88
44.76
46.27
45.91
45.88
46.19
46.08
44.40
44.32
44.21
44.54
45.64 45.58
45.58
45.44
44.90
44.64
42.49
42.38
42.50
41.58
W
41.84
44.16
45.60
45.62
45.64
45.58 45.43
45.56
G
G
KD 42.55
G
KD 42.03
41.80
41.58
41.63
KD 41.66
41.58
41.54
45.81
45.38
Ackerfurche
Ackerfurche
152
46
273
1
273
2
Gemarkung Worringen
Flur 41
Pletschbach
(aus Katasterkarte übernommen)
48
736
790
597 598
599
600
601
158
49
391 297
363
367
150
366
369
373
371374392
364
430
431
323
321
793
247
794
247
493
492
490
491
489
383
1084
222
1083
222
460
463
462
476
464
475
474
162
164
166
170
172a
172
174
178a
178
180
182
184
51
51a
167
165
163
161
Further Straße
Gemarkung Worringen
Flur 41
41.68
41.62
41.67
41.94
42.08
42.25
42.76
42.81
42.36
42.20
41.95
41.58
41.56
41.54
41.60
OKE 42.79
HGH 48.08
First 52.80
First 53.30
HGH 48.44
HGH 47.43
First 49.92
HGH 45.90
First 50.66
HGH 46.81
First 54.22
HGH 48.14
First 47.80
42.47
42.39
42.43
42.54 42.00
42.15
42.12
42.15
42.50
42.74
HGH 47.91First 52.11
First 49.04
HGH46.78
First 49.18
HGH 46.25
HGH 46.34
First 47.67
HGH 48.75
HGH 46.13
HGH 47.76
First 48.74
HGH 47.52
First 51.35
HGH 47.29
OKE 43.35
HGH 45.39
HGH 45.30
44.50
44.78
41.57
ErleU=0,9-0,9K=5,0
KirscheU=1,2K=6,0
ZypresseU=0.8K=3,0
ZypresseU=0.8K=3,0
ZypresseU=0.8K=3,0
FichteU=0,9K=4,0
WalnussbaumU=1,3K=10,0
KirscheU=1,2K=6,0
LindeU=1,2K=7,0
BucheU=1,1-1,3K=12,0
FichtenU=0,6-1,1K=3,0
HGH 48.75
Brunnen
FichteU=0,6K=3,0 FichteU=0,6K=3,0
FichteU=0,6K=3,0
BucheU=0,6K=3,0 FichteU=0,6K=3,0
FichteU=0,6K=3,0
KirscheU=2x0,5K=3,0
ObstbaumU=0,9K=8,0
FichteU=1,1K=3,0FichteU=1,1K=3,0
FichteU=1,1K=3,0
FichteU=1,1K=3,0
FichteU=1,1K=3,0
IlexU=0,8K=3,0
Laube
Gerätehalle
Überdachung
Gerätehalle
Scheune
Scheune
I
II
II
G
G
I
I Fl.
G
II
II
IIFl
G
G
II
47
I P
I
I
I
Schp
I P
Schp
I Fl.
I Fl.
I Fl.
I
I
I
I
I
I
TG -I
Kirscheu=1,0K=5,0Kirscheu=1,0K=5,0
FichteU=1,1K=3,0
Schp
Schp
Schp
Schp
Schp
ZypresseU=0.8K=3,0
I
I
I
I
I
HGH 45.23First 47.91
First50.34
HGH47.60
Laube
First 52.47
G
Treppe
II
372
WA II
0,4
E
0,8
TH max. 52,5 m über NHN ≙ 6,5 m
FH max. 57,0 m über NHN ≙ 11,0 m
SD  35° - 42°
D
45.50
45.79
45.94
45.94
46.02
45.97
46.19
46.17
46.04
45.72
45.07
45.28
45.1144.99
44.90
44.33
42.28
41.52
41.53
43.14
43.10
42.25
43.17
44.08
45.00
45.47
45.52
46.23
46.30
46.29
46.28
46.22
45.67
45.67
45.54
45.41
45.56
46.40
46.16
45.81
45.43
45.33
45.44
45.71
45.75
45.46
45.37
45.34
45.37
45.35
45.40
45.40
45.53
45.66
45.56
45.51
45.54
45.36
45.40
45.33
45.36
45.46
45.36
45.33
45.35
45.34
45.33
45.48
45.45
45.30
44.85
44.93
45.10
45.24
45.14
45.03
45.17
44.57
44.56
44.67
44.53
44.26
43.98
43.26
43.06
43.00
42.99
43.27
43.54
42.95 44.97
43.74
44.65
44.70
43.72
43.26
44.39
42.16
42.75
42.82
43.14
42.49
42.12
41.48
41.64
41.89
42.72
43.42
43.41
43.09
43.11
42.89
42.69
42.44 42.58 OKE 42.86
42.10
42.03
41.51
41.88
41.89
41.98 41.90
41.65
41.56
41.68
41.8941.88
41.90
42.0842.22
42.34
42.49
42.54
42.43
42.28
42.26
42.35
42.72
42.73
42.76
42.86
42.43
41.63
41.46OKE 41.79
39.94
41.67
43.22
42.22
42.22
OKE 42.46
42.38
45.02
45.04
45.24
45.34
45.54
45.62
45.23
45.43
45.63
45.19
44.84
43.56
43.16
42.74
42.00
42.53
42.15
42.00
41.65
41.55
41.64
41.69
41.62
41.64
41.60
41.64
42.00
41.81
41.98
42.18
42.32
42.43
42.80
42.79
43.61
42.79
43.47
43.27
42.44
42.00
41.75
41.64
41.7041.55
41.64
41.53
41.53
41.57
41.93
42.17
42.34
42.79
42.75
42.20
42.03
41.87
41.61
41.54
41.62
42.66
43.04
43.55
44.25
45.29
45.88
45.58
45.13
45.14
45.22
45.6545.82
45.68
45.57
42.58
42.46
44.14
42.76
43.00
43.50
46.23
45.31
Flur 95
182
18,0
29,5
R5,0
R 5,0
45,0
42,0
73,0
M1
Fuß- und Radweg
P1
15,0
5,0
10,5
3,0
3,0
9,518,0
M1
5,0
M2
F+R
R5,0
P1
13,5
13,0
8,0
GR 350m²
GH max. 52,5m ü. NHN
6,0
GR 1800m²
GH max. 54,5m ü. NHN
Landw. Hofstelle
Lagerhalle
Betriebs-
wohnhaus
GR 190m²
GH max. 56,0m ü. NHN
SD 35°- 42°
P2
P2
M3
M4
P3
M5
22,0
16,0
5,0
14,0
14,0
2,0
3,04,0
3,0
29,5
3,0 5,0
2,0
9,0
14,0
5,0
7,0
6,0
3,0
3,0
3,0
3,0
14,0
2,0
9,0
14,0
5,0
7,0
3,0
3,0
5,0
14,5
10,5
6,5
Öffentliche
Grünfläche
2,0
EA1
N
Übersicht M 1:5.000
IV. Externe Kompensation
0D‰QDKPH($ Extensive Weide (Damwild) mit Feldgehölz,
Strauchhecke, Baumhain und Einzelbäumen
gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan
Zielbiotop GH411 / BB1: Strauchhecke mit überwiegend standorttypischen
Gehölzen (4%)
Zielbiotop GH631 / BA11: Feldgehölz mit jungem Baumholz mit
überwiegend bodenständigen Arten (5%)
Zielbiotop GH731 / BF32: Baumhain / Wäldchen (14 %)
Zielbiotop GH731 / BF32: Baumgruppen, Einzelbäume, Baumreihen mit
mittlerem Baumholz, standorttypisch (0,5%)
Zielbiotop LW421111 / EB11: Fettweide, mäßig trocken bis frisch, schwach
gedüngt mit Damwildnutzung max. 5 adulte Tiere
pro Hektar (76,5%)
auf dem außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegendem
Flurstück 46 (teilweise) der Gemarkung Worringen, Flur 41, das sich in privatem
Eigentum befindet.
Anlage 4

Beratungsverlauf (2)

19.09.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
19.09.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (13)

  • Further Straße
  • Sinnersdorfer Straße 156
  • Worringer Landstraße 1
  • Straberger Weg
  • Parallelweg
  • Further Weg
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Auf der Höhe
  • Am Gilleshof
  • Straße 15
  • Straße 19
  • Mottenkaul
  • Straße 9

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Details

Aktenzeichen
1827/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
04.07.2019
Erstellt
23.05.2019 08:34