2642/2020
Kölns erster Fleischautomat in Köln-Sülz am Auerbachplatz
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3030 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/327 Vorlagen-Nummer 2642/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 31.08.2020 Kölns erster Fleischautomat in Köln-Sülz am Auerbachplatz Mit der Anfrage AN/0921/2020 vom 27.07.2020 bitte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Be- zirksvertretung Lindenthal um Beantwortung folgender Fragen zu dem auf dem Auerbach aufgestell- ten Fleischautomat. 1. Nach welchen Kriterien wird der Standort ausgesucht und genehmigt? 2. Werden dabei auch Umweltkriterien (Schatten, um die Energiekosten zu senken) beachtet? 3. Wird bei der Genehmigung auch der Klimaaspekt beachtet? 4. Wird für die Aufstellung des Automaten eine Sondernutzungsgebühr erhoben? 5. Wie ist die generelle Genehmigungspraxis für die Aufstellung von Verkaufsautomaten im öf- fentlichen Raum? Diese Fragen beantwortet die Verwaltung wie folgt: Zu den Fragen 1, 4 und 5: Verkaufsautomaten im öffentlichen Straßenland werden von der Stadt Köln, sofern sie einer Erlaubnis bedürfen, grundsätzlich nicht genehmigt. Ausnahme hiervon sind die sogenannten Zeitungsentnahmekästen, da hier ein öffentliches Interesse am der Versorgung der Bevölkerung mit Nachrichten und aktuellen Berichten vorliegt. Gemäß § 4 Nr. 4 der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln sind Warenautomaten, die nicht mehr als 0,20 m in den Straßenraum hineinragen und nicht breiter als 0,75 m sind, genehmigungsfrei. Der Fleischautomat auf dem Auerbachplatz erfüllt dieses Kriterium jedoch nicht, weil er auf öffentli- chem Straßenland steht und somit einer Sondernutzungserlaubnis bedurft hätte. Eine solche wurde nicht beantragt und wäre auch aufgrund der vorherigen Ausführungen nicht genehmigungsfähig ge- wesen. Der Aufsteller hat sich mit Mail vom 23.03.2020 über die Voraussetzungen einer Genehmi- gung informiert. Mit Mail vom 24.03.2020 wurde ihm mitgeteilt, dass Warensautomaten im öffentli- chen Raum – bis auf die o.g. Ausnahme – von der Stadt Köln nicht genehmigt werden. Dies gründet auf der Tatsache, dass gleichgelagerte Anträge wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls genehmigt werden müssten. Aufgrund der Anfragen zur Aufstellung von Warenautomaten und den noch zu erwartenden Anträgen bei einer Genehmigung, würde der für den Gemeingebrauch gewid- mete öffentliche Raum durch diese Sondernutzungen über Gebühr in Anspruch genommen. Um ein Missverhältnis von Gemeingebrauch und Sondernutzung zu vermeiden, hat sich die Stadt Köln ent- schieden, solche Automaten nicht zu genehmigen. Der Antragsteller wurde auf die Möglichkeit verwiesen, solche Automaten mit Einverständnis des Ei- 2 gentümers auf Privatgelände aufstellen zu können. Zu den Fragen 2 und 3: Eine Genehmigung würde nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW erteilt. Diese Rechtsvorschrift sieht keine Vorgaben zu Umweltkriterien vor. Somit können diese nicht zu Lasten des Antragstellers gefordert werden.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 2642/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 28.08.2020
- Erstellt
- 21.08.2020 09:06