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V/0498/2008

Partnerschaften Deutschland - Beteiligung der Stadt Münster

Vorlagen 03.06.2008

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Nächste Beratung: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften, Sitzung am 17.06.2008, TOP 5.1

Anlage (Rahmenvereinbarung)

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage (Rahmenvereinbarung)

35793 Zeichen

Stand: 08.05.2008 
 
Entwurf 
 
 
Rahmenvereinbarung  
 
zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
den Ländern [Aufzählung der teilnehmenden Länder],  
den im Anhang genannten Kreisen und Gemeinden, [ggf.] vertreten durch [ ... ] 
sowie den im Anhang genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Stiftungen, 
 
- einzeln oder zusammen nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt -  
und 
 
der „Partnerschaften Deutschland“ 
vertreten durch: 
[xxx] 
 
- nachfolgend auch „Auftragnehmer“ oder „Gesellschaft“ genannt -,  
- Auftraggeber und Auftragnehmer einzeln „Partei“ und zusammen nachfolgend „Parteien“ 
genannt - 
 
über die Erbringung von Beratungsleistungen für ÖPP - Projekte  
 
Anlage zur Vorlage V/0498/2008

Stand: 08.05.2008 
Inhaltsverzeichnis 
 
Präambel..........................................................................................3 
§ 1 Parteien der Rahmenvereinbarung und der Einzelaufträge.......4 
§ 2 Gegenstand der Rahmenvereinbarung.......................................5 
§ 3 Grundlagen der Rahmenvereinbarung und der nach ihrer 
Maßgabe zu vergebenden Einzelaufträge.............. ...................6 
§ 4 Kooperationsverpflichtungen ....................................................7 
§ 5 Pflichten der Gesellschaft..........................................................7 
§ 6 Pflichten des jeweiligen Auftraggebers.....................................8 
§ 7 Vergütung..................................................................................8 
§ 8 Beratungsleistungen durch Dritte............................................10 
§ 9 Leistungsstörung .....................................................................11 
§ 10 Haftung..................................................................................12 
§ 11 Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte ........... ........................12 
§ 12 Haftungsausschluss ...............................................................12 
§ 13 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte ...........................12 
§ 14 Laufzeit..................................................................................13 
§ 15 Kündigung .............................................................................13 
§ 16 Interessenkonflikte ................................................................14 
§ 17 Datenschutz ...........................................................................15 
§ 18 Leistungs- und Erfüllungsort.................................................15 
§ 19 Vertraulichkeit.......................................................................15 
§ 20 Überwachung.........................................................................16 
§ 21 Übertragbarkeit......................................................................16 
§ 22 Vertragskosten.......................................................................16 
§ 23 Salvatorische Klausel ............................................................16 
§ 24 Schluss- und Übergangsbestimmungen.................................16

Stand:.08.05.2008 
 
 
 Seite 3 
 
Präambel 
Der Auftragnehmer soll das Potential für Öffentlich  Private Partnerschaften (ÖPP) in 
Deutschland erhöhen und zu diesem Zweck die Arbeit der derzeit bestehenden ÖPP-
Institutionen in geeigneter Weise ergänzen und weit erentwickeln. Der Auftragnehmer 
soll als neutrale, glaubwürdige und der Öffentliche n Hand nahe stehende Institution 
errichtet und etabliert werden. Soweit dies möglich und rechtlich zulässig ist, wird der 
Auftragnehmer bei seiner Beratungstätigkeit insbeso ndere die Belange des 
Mittelstandes berücksichtigen und fördern. Der Auft ragnehmer soll ferner dazu 
beitragen, den transaktionsbezogenen finanziellen u nd zeitlichen Aufwand für ÖPP-
Vorhaben für die Öffentliche Hand und die Privatwir tschaft durch Standardisierung 
und Vereinfachung im Rahmen des bestehenden Rechtsr ahmens zu reduzieren. Er 
wird dabei ausschließlich als Vertragspartner der Ö ffentlichen Hand tätig und wird 
seinen jeweiligen Auftraggeber als unabhängiger Ber ater bei der Verwirklichung 
seiner Ziele unterstützen. 
 
Der Auftragnehmer soll der Öffentlichen Hand als „S enior Advisor“ mit Fachwissen 
und umfangreicher ÖPP-Projekterfahrung zur Verfügung stehen. Er erbringt für die an 
dieser Rahmenvereinbarung als Auftraggeber beteilig ten Institutionen der 
Öffentlichen Hand sämtliche im Rahmen des Lebenszyk lus eines ÖPP-Projekts 
erforderlichen Beratungsleistungen, darüber hinaus leistet er auf der Basis konkreter 
Beauftragung ÖPP-Grundlagenarbeit. 
 
Die projektspezifischen Beratungsleistungen durch d en Auftragnehmer beinhalten die 
punktuelle oder umfassende und kontinuierliche Proj ektberatung bei ÖPP-Projekten. 
Das Beratungsangebot erstreckt sich damit über den gesamten 
Projektentstehungsprozess, von der Vorbereitung der  Entscheidung über den Einstieg 
in ein ÖPP-Projekt, über die Unterstützung bei der Auswahl von Spezialberatern bis 
hin zur Begleitung bei Vertragsverhandlungen und de r Ausführung sowie 
Nachbetreuung von ÖPP-Projekten. Schwerpunktmäßig sollte sich der Auftragnehmer 
auf die frühen Projektphasen konzentrieren, in dene n sich in aller Regel entscheidet, 
ob ein Beschaffungsvorhaben als ÖPP durchgeführt wi rd oder nicht. Die Einordnung 
des Einzelvertrages (insbesondere als Werk-, Dienst - oder 
Geschäftsbesorgungsvertrag) richtet sich nach dem Inhalt der geschuldeten Leistung. 
 
Der Auftragnehmer kann insbesondere auch die Koordi nierung der für das jeweilige 
ÖPP-Projekt relevanten Fachberatung- und -planung übernehmen. Der Auftragnehmer 
kann grundsätzlich auch in dem vergabe- und öffentl ich-rechtlich zulässigen Maß die 
grundsätzlich öffentlichen Auftraggebern zukommenden Aufgaben übernehmen.  
 
Ziel der Beratungsleistungen des Auftragnehmers ist , der Öffentlichen Hand eine 
wirtschaftliche, zügige und rechtssichere Durchführ ung von ÖPP-Projekten zu

Stand:08.05.2008 
 
 Seite 4 
ermöglichen. Die Beratung der Öffentlichen Hand bei  ÖPP-Vorhaben soll im Sinne 
einer so genannten ex-ante -Qualitätssicherung erfolgen. Zu diesem Zweck soll der 
Auftragnehmer in der Projektpraxis die bestehenden ÖPP-Standards beachten, diese 
aus der Praxis heraus weiterentwickeln und auf breiter Ebene durchsetzen.  
 
Der Auftragnehmer soll im Rahmen der Beauftragung f ür ÖPP-Grundlagenarbeit 
systematisch und kontinuierlich die Vereinfachung b zw. Standardisierung von ÖPP-
Prozessen vorantreiben sowie Grundlagen- und Koordi nationsarbeiten übernehmen. 
Weitere Aufgabenschwerpunkte liegen darin, ÖPP-Prio ritätenfelder zu bestimmen, 
Initiativen für neue ÖPP-Sektoren zu übernehmen sow ie den Wissenstransfer zu 
verbessern. 
 
Zur Erzielung bestmöglicher Ergebnisse ist der Auft ragnehmer selbst als ÖPP 
konzipiert. Er befindet sich zunächst im Eigentum d es Bundes, wobei bis zu 25 % der 
direkten Beteiligung Ländern und Gemeinden angebote n werden. Nach dem 
Abschluss dieser Rahmenvereinbarung sollen die Ante ile an der 
Beteiligungsgesellschaft, welche 49, 9% der Anteile an der Gesellschaft hält, in einem 
wettbewerblichen Vergabeverfahren veräußert werden.  Ziel der Veräußerung ist eine 
gemischtwirtschaftliche Gesellschaft, die ca. zu 1 % im Eigentum der Öffentlichen 
Hand und zu 99 % im Eigentum von Unternehmen und Verbänden aus ÖPP-Branchen 
steht. Durch die Veräußerung der Anteile soll siche rgestellt werden, dass auf privater 
Seite an ÖPP interessierte Branchen und in diesem R ahmen jeweils ein angemessener 
Anteil mittelständischer Unternehmen an der die öff entlichen Auftraggeber 
beratenden Gesellschaft beteiligt sind. 
§ 1 Parteien der Rahmenvereinbarung und der Einzelaufträge 
(1) Die Bundesrepublik Deutschland, die Länder [Auf zählung der teilnehmenden 
Länder], die im Anhang [...] genannten Kreise und G emeinden, [ggf. vertreten durch 
...], die im Anhang [...] genannten öffentlich-rech tlichen Körperschaften und 
Stiftungen sind als Auftraggeber Parteien der Rahme nvereinbarung und einzeln, 
mehrere von ihnen oder alle zusammen Partei oder Parteien der auf der Grundlage der 
Rahmenvereinbarung zu vergebenden Einzelaufträge. 
(2) Der Auftragnehmer ist Partei der Rahmenvereinba rung und der auf ihrer 
Grundlage zu vergebenden Einzelaufträge. 
(3) Sollten im Einzelfall Nachunternehmen gemäß § 8  zur Erbringung von 
Beratungsleistungen beauftragt werden, so werden di ese nicht Parteien der 
Rahmenvereinbarung und / oder der Einzelaufträge.

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§ 2 Gegenstand der Rahmenvereinbarung 
(1) Der Auftragnehmer erbringt auf der Grundlage de r Rahmenvereinbarung und der 
nach ihrer Maßgabe zu vergebenden Einzelaufträge Be ratungsleistungen für konkrete 
ÖPP-Projekte und für ÖPP-Grundlagenarbeit. Es beste ht keine Verpflichtung zum 
Abruf der Beratungsleistungen der Gesellschaft für die Öffentliche Hand. 
(2) Bei der Gesellschaft können folgende Beratungsl eistungen unter dieser 
Rahmenvereinbarung abgerufen werden: 
 
a) Projektbezogene Beratung für beabsichtigte und f ür bereits laufende 
ÖPP-Projekte. Darunter fällt insbesondere: 
 
• die Bedarfsanalyse und Markterkundung für bestimmte  ÖPP-
Projekte, 
• die Frühphasenberatung von ÖPP-Projekten (Eignungst est, 
Projektorganisation und -struktur, Entwicklung von Finanzierungs- 
und Vertragsmodellen, Verfahrensgestaltung, vorläuf ige 
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung) 
• die Projektsteuerung des ÖPP-Projektes, d.h. übergr eifende 
Beratung des Auftraggebers in seiner Eigenschaft al s Beschaffer 
eines ÖPP-Projekts einschließlich Unterstützung bei  der Auswahl 
von spezifischen Beratern,  
• die Mitwirkung an oder Moderation von Gesprächen mi t 
Fördergebern, Rechnungshöfen, Rechnungsprüfungsämte rn und 
Kommunalaufsichtsbehörden 
• die konzeptionelle Vertragsgestaltung für ÖPP-Proje kte (Wahl und 
Ausgestaltung des Vertragsmodells, Regelung der 
Leistungsbereiche, Verantwortlichkeiten),  
• die Planung der Finanzierung von ÖPP-Projekten , 
• die Beratung und Vorbereitung des Vergabeverfahrens  
(einschließlich der Erstellung der Vergabeunterlage n einschließlich 
der Leistungsbeschreibung), 
• die Beratung und Unterstützung des jeweiligen Auftr aggebers 
während des Vergabeverfahrens, 
• die Beratung des jeweiligen öffentlichen Auftraggeb ers bei den 
Verhandlungen mit Bietern, 
• die Prüfung und das Controlling in der Ausführungsp hase 
(Betrieb), 
• die Beratung über die wirtschaftliche 
Verwertung/Weiterverwendung von ÖPP-Projekten durch  die 
jeweiligen öffentlichen Auftraggeber oder Dritte,

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 Seite 6 
• die neutrale Schlichtung zwischen Auftraggeber- und  
Auftragnehmerseite eines ÖPP-Projekts bei allen Str eitigkeiten im 
Zusammenhang mit ÖPP-Projekten, 
• die konzeptionelle Beratung der jeweiligen Auftragg eber bei der 
Planung und Realisierung von verwaltungsinternen Maßnahmen im 
Zusammenhang mit der Planung, Ausschreibung und Rea lisierung 
von ÖPP-Vorhaben. 
 
b) Projektunabhängige Beratung und ÖPP-Grundlagenar beit. Die projekt-
unabhängige Beratung durch den Auftragnehmer umfasst: 
 
• die Weiterentwicklung von ÖPP-Standards, 
• die systematische und kontinuierliche Vereinfachung  bzw. 
Standardisierung von ÖPP-Prozessen (standardisierte  
Vertragswerke, leistungsfähige Wirtschaftlichkeitsu ntersuchungen 
o.ä. zur Durchführung und Verankerung der ÖPP-
Beschaffungsalternative), 
• die Förderung und Fortentwicklung mittelstandsfreun dlicher ÖPP-
Strukturen  z.B. durch Entwicklung von Vertragsmodellen, 
• Grundlagen- und Koordinationsarbeiten (z.B. Gutacht en, 
Mustervorlagen, Formulierungshilfen für gesetzliche  Änderungen 
auf Anforderung, Markterkundungen etc.),  
• das Aufzeigen und Entwickeln von ÖPP-Prioritätenfeldern, 
• die nachhaltige Weiterentwicklung der öffentlichen 
Beschaffungskompetenz und -kultur als Konsequenz de r 
gemeinsamen Arbeit des Auftragnehmers mit den versc hiedenen 
Beschaffungsstellen an konkreten Projekten sowie du rch konkrete 
Trainings- und Schulungsangebote, 
• Mitwirkung bei der Koordination und Moderation von 
Abstimmungsprozessen mit ÖPP-Bezug innerhalb der Öf fentlichen 
Hand,  
• die Nachbetreuung von ÖPP-Projekten, insbesondere d ie 
Einrichtung eines Helpline-Supports für Einzelfragen sowie 
• den Wissenstransfer in die Fachöffentlichkeit insbe sondere durch 
Seminare, Vorträge und Veröffentlichungen. 
§ 3 Grundlagen der Rahmenvereinbarung und der nach ihrer Maßgabe zu 
vergebenden Einzelaufträge 
(1) Die Auftraggeber können dem Auftragnehmer nach Maßgabe der 
Rahmenvereinbarung Einzelaufträge für Leistungen i.  S. v. § 2 erteilen.  Der 
Auftragnehmer kann nach Maßgabe der Rahmenvereinbar ung insbesondere auch

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beauftragt werden, Beratungs- und Managementaufgabe n i. S.v. § 2 bei bereits 
laufenden ÖPP-Projekten zu übernehmen. 
 
(2) Der Abruf von Beratungsleistungen durch die Auf traggeber erfolgt nach Maßgabe 
folgender Regelungen:  
a) Der Auftraggeber spezifiziert die gem. § 2 Abs. 2 gewünschten Leistungen. 
Er übermittelt dem Auftragnehmer alle zur Erbringun g der Leistung 
notwendigen Informationen einschließlich der notwen digen Informationen 
über den gewünschten Leistungszeitpunkt sowie das g ewünschte 
Vergütungsmodell gem. § 7. 
b) Der Auftragnehmer prüft die Verfügbarkeit der ge wünschten Leistung und 
setzt den Auftraggeber über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis. 
c) Der Auftragnehmer erstellt auf dieser Basis ein Angebot mit dem folgenden 
Inhalt: 
• Ausgangssituation und Zielsetzung 
• Vorgehenskonzept 
• Zeit- und Meilensteinplanung 
• Projektteam 
• Honorar; incl. Fälligkeit 
d) Der Einzelauftrag ist erteilt, wenn der Auftragg eber dieses Angebot 
annimmt. 
§ 4 Kooperationsverpflichtungen 
Die Parteien verpflichten sich, zur Gewährleistung der wirtschaftlichen und sicheren 
Aufgabenerledigung jederzeit vertrauensvoll zusamme nzuarbeiten, sich in diesem 
Sinne gegenseitig und rechtzeitig zu informieren un d sich über Maßnahmen 
abzustimmen, die den Regelungsbereich der Rahmenver einbarung und der auf ihrer 
Grundlage zu vergebenden Einzelaufträge berühren.  
§ 5 Pflichten der Gesellschaft  
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Tätig keiten durchzuführen, die für die 
ordnungsgemäße und wirtschaftliche Ausführung der i hm auf der Grundlage der 
Rahmenvereinbarung gem. § 3 erteilten Einzelaufträg e erforderlich sind. Er hat

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sicherzustellen, dass die Erbringung dieser Leistun gen den jeweils geltenden 
rechtlichen Bestimmungen sowie behördlichen Auflage n und Bedingungen 
entsprechend erfolgt.  
(2) Der Auftragnehmer wird die für die Erbringung d er nach dieser 
Rahmenvereinbarung abrufbaren Beratungsleistungen u nd der nach ihrer Maßgabe 
erteilten Einzelaufträge erforderlichen Genehmigung en und Gestattungen einholen 
und / oder für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung und Ausführung der 
Einzelaufträge aufrechterhalten.  
(3) Der Auftragnehmer ist in Abstimmung mit dem Auf traggeber zur Teilnahme an 
Gremiensitzungen verpflichtet.  
 
§ 6 Pflichten des jeweiligen Auftraggebers 
(1) Der jeweilige Auftraggeber fördert das Erreiche n der vereinbarten Vertragsziele 
nach besten Kräften. Es gehört insbesondere zu sein en Obliegenheiten, anstehende 
Entscheidungen und andere von ihm zu erbringende Mi twirkungshandlungen 
innerhalb der für eine ordnungsgemäße Projektrealis ierung angemessenen Frist 
vorzunehmen.   
 
(2) Der jeweilige Auftraggeber wird dem Auftragnehm er , soweit ihm bekannt und 
rechtlich zulässig, alle zur Erfüllung der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung 
zu erbringenden Leistungen erforderlichen Unterlage n und Informationen rechtzeitig 
zur Verfügung stellen. Dazu gehören insbesondere be reits vorliegende 
Machbarkeitsstudien, Gutachten, Wirtschaftlichkeits untersuchungen/-vergleiche, 
projektrelevante Beschlüsse politischer Gremien, Pr äqualifikationsunterlagen, 
Markterkundungsergebnisse, Ausschreibungsunterlagen , Ausschreibungsergebnisse 
sowie Verträge und sonstige bindende Vereinbarungen  zwischen dem jeweiligen 
Auftraggeber und Dritten. Der Auftragnehmer ist ver pflichtet, fehlende Daten, 
Informationen oder Unterlagen, die zur Erfüllung de r Leistungsverpflichtung benötigt 
werden, beim jeweiligen Auftraggeber anzufordern.  
 (3) Der jeweilige Auftraggeber informiert den Auft ragnehmer darüber, ob und 
inwieweit der Weitergabe von Projektunterlagen und Projektinformationen mit 
Dritten vereinbarte Geheimhaltungsklauseln entgegenstehen. 
§ 7 Vergütung 
(1) Für die Erbringung der in § 2 aufgelisteten und  durch Einzelauftrag erteilten 
Beratungsleistungen erhält der Auftragnehmer das je weils im Einzelauftrag

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vereinbarte Entgelt. Das Entgelt wird von den Parte ien der Einzelaufträge jeweils 
nach Maßgabe folgender Grundlagen festgelegt: 
a) Die Vergütung des Auftragnehmers für die Beratun gsleistungen gemäß § 2 
dieser Rahmenvereinbarung erfolgt grundsätzlich nac h Zeitaufwand. Dem 
Zeitaufwand werden folgende Tagessätze zugrunde gelegt: 
- Vorstand: 2.200 €/Tag 
- Senior Manager: 1.900 €/Tag 
- Manager: 1.600 €/Tag 
- Senior Consultant: 1.200 €/Tag 
- Consultant: 900 €/Tag 
Alle Berater verfügen über einen Hochschulabschluss  oder eine gleichwertige 
Qualifikation. Die Zuordnung zu den oben genannten Ebenen erfolgt nach der 
einschlägigen Berufserfahrung. 
Die Tagessätze verstehen sich netto zuzüglich der j eweils geltenden 
gesetzlichen Umsatzsteuer. 
b) Die Parteien können die Abrechnung des Zeitaufwa nds entweder nach dem 
entstandenen Zeitaufwand oder auf der Grundlage des  erwarteten 
Zeitaufwands, d. h. entsprechend vereinbarten Festb eträgen oder 
veranschlagten Budgets festlegen. Dabei sind Festbe träge als nicht 
veränderbare Pauschalbeträge, Budgets als Vergütung sgrenzen, die nur mit 
Zustimmung beider Parteien verändert werden können, zu verstehen.  
 c) Die  Parteien können die Zahlung von Teilen der  Vergütung, insbesondere 
die Höhe der Tagessätze bzw. Festbeträge nach § 7 A bs. 1 lit. a) und b), auch 
von dem Eintritt eines bestimmten Erfolgs abhängig machen. Die Höhe der 
Gesamtvergütung darf die in § 7 Abs. 1 lit. a) und b) festgelegte Vergütung 
nicht mehr als bis zu 25%   überschreiten. Der erfolgsabhängige Bestandteil 
der Vergütung darf darüber hinaus nicht 50% der Ges amtvergütung 
überschreiten. 
Als Erfolg kann insbesondere eine Verkürzung der al s vertragsgemäß 
anerkannten Leistungsfristen des Auftragnehmers bes timmt werden. Soweit 
ein vom Auftragnehmer im Rahmen der Wirtschaftlichk eitsberechnung 
prognostiziertes Ausschreibungsergebnis durch ein S ubmissionsergebnis in 
einem ÖPP-Verfahren bestätigt oder unterschritten w ird, kann dies als Erfolg 
bestimmt werden. Für den Fall des Nichteintritts ei nes vereinbarten Erfolgs

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 Seite 10 
können die Parteien eine angemessene Herabsetzung des Vergütungsanspruchs 
des Auftragnehmers vorsehen. Etwaige gesetzliche od er aus anderen 
Rechtsgründen erwachsende weitere Ansprüche des Auf traggebers, 
insbesondere aus oder wegen Gewährleistung, Schlech tleistung etc. bleiben 
durch vorstehende Regelung unberührt. 
(2) Das Entgelt für die Beratungsleistungen enthält  alle Verbrauchs- und 
Arbeitsmittel, Personal- und Verwaltungskosten, die  für die Erbringung der 
vertraglichen Leistungen notwendig sind.  
(3) Der jeweilige Auftraggeber erstattet dem Auftra gnehmer die im Rahmen der 
vereinbarten Beratungsleistungen gemäß § 2 entstehe nden angemessenen Reise- und 
Übernachtungskosten sowie sonstige angemessene Ausl agen anlässlich im Rahmen 
der Beratungsleistungen durchgeführter Geschäftsreisen. 
(4) Der Auftragnehmer stellt dem jeweiligen Auftrag geber für die nach Abs. 1 zu 
vergütenden Leistungen nach Erbringung der Leistung  eine prüffähige Rechnung in 
zweifacher Ausfertigung aus. Bei einem Auftragsvolu men von mehr als 100.000 € 
können auch Abschlagszahlungen in regelmäßigen Abst änden auf der Basis der bis 
dahin erbrachten Leistungen verlangt werden. Die au f den Rechnungsbetrag 
anfallende gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen. Der jeweilige 
Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer mögliche Einwä nde schriftlich binnen vier 
Wochen nach Zugang der Rechnung mit. Werden keine E inwände erhoben, ist der in 
der Rechnung ausgewiesene Betrag vier Wochen nach Z ugang der Rechnung fällig. 
Der Betrag ist ohne Abzug von Skonto auf das von de m Auftragnehmer jeweils 
angegebene Konto zu zahlen.  
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mitarbeiter die im Rahmen des Auftrages tätig 
werden sollen, dem Auftraggeber vorher zu benennen.  Sofern der Auftraggeber der 
Beschäftigung nicht zustimmt oder eine ausgesproche ne Zustimmung widerruft, 
dürfen die betroffenen Mitarbeiter nicht - bzw. nic ht länger - im Rahmen des 
Auftrages eingesetzt werden. Sofern dem Auftragnehm er dadurch die Erfüllung des 
Auftrages erschwert oder unmöglich wird, kann er di e (weitere) Erfüllung des 
Auftrages ablehnen oder eine Modifikation verlangen. 
 
§ 8 Beratungsleistungen durch Dritte 
(1) Während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinb arung können die 
Auftraggeber auch Dritte mit Beratungsleistungen i. S. v. § 2 beauftragen.

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(2) Die von dem Auftragnehmer nach der Rahmenverein barung und nach den auf 
ihrer Grundlage erteilten Einzelaufträgen zu erbrin genden Beratungsleistungen 
werden grundsätzlich von ihm selbst erbracht. Sowei t der Gesellschaft zur Erfüllung 
dieser Pflichten nicht oder voraussichtlich nicht d ie hinreichenden personellen und 
sachlichen Mittel zur Verfügung stehen, hat sie den  Auftraggeber hierauf vor 
Beauftragung hinzuweisen. In einem solchen Fall dar f sie Dritte mit der Erbringung 
der Beratungsleistungen beauftragen. Der jeweilige Auftraggeber kann sich im 
Einzelauftrag vorbehalten, die Beauftragung von Unt erauftragnehmern durch den 
Auftragnehmer jeweils nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zuzulassen.  
(3) Der Auftragnehmer wird bei der Auswahl von Unte rauftragnehmern das 
Vergaberecht sowie § 15 dieser Rahmenvereinbarung s owie das Rundschreiben des 
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie v om 26. Juli 2001 – I B 3 – 
260500/19 - beachten. Die Kosten für die ggf. notwe ndige Durchführung von 
Vergabeverfahren zur Beauftragung von Unterauftragn ehmern trägt der 
Auftragnehmer. Für die von den Nachunternehmern erb rachten Beratungsleistungen 
gelten § 5 Abs. 1 und §§ 16 ff. dieser Rahmenvereinbarung entsprechend. 
§ 9 Leistungsstörung 
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers (auch Teilleistungen, z. B. Dokumente) gelten 
als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerha lb von 2 Wochen nach der 
Erbringung widerspricht oder Änderungen verlangt. 
(2) Erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen  aus der Rahmenvereinbarung 
und aus den auf deren Grundlage abgeschlossenen Ein zelverträgen nicht, nicht 
rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht ordnungsg emäß, so kann der Auftraggeber 
dem Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen gese tzlichen Ansprüche einmalig 
schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung se iner vertraglichen Verpflichtungen 
setzen. Kommt der Auftragnehmer seinen Pflichten in nerhalb dieser Frist nicht nach, 
so ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistungen auf Kosten des Auftragnehmers 
selbst durchzuführen oder durch einen Dritten ausfü hren zu lassen. Dies gilt nicht, 
wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.  
(3) Soweit Fälle höherer Gewalt die Parteien ganz o der teilweise an der Erfüllung 
ihrer Verpflichtungen hindern, sind sie bis zum Weg fall der höheren Gewalt von der 
Erfüllung der Rahmenvereinbarung und der auf ihrer Grundlage vergebenen 
Einzelaufträge entbunden. Die Vertragspartei, bei d er ein Fall höherer Gewalt 
eingetreten ist, hat die jeweils andere Partei unve rzüglich hierüber zu unterrichten. 
Abhilfemaßnahmen sind zwischen den Parteien abzusti mmen. Höhere Gewalt sind 
insbesondere Krieg, Unruhen im Landesinnern, Erdbeb en, Explosionen, Feuer, Streik 
und Aussperrung. Andere, von den Parteien jeweils n icht zu vertretende Umstände,

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 Seite 12 
die auch bei Anwendung höchstmöglicher Sorgfalt nic ht vermieden und deren Folgen 
nicht abgewendet werden konnten, stehen der höheren Gewalt gleich.  
§ 10 Haftung 
(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die e r im Zusammenhang mit der 
Erbringung von Leistungen auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung 
vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Soweit der Auftragnehmer bei der Erbringung 
seiner Beratungsleistungen Dritte gem. § 8 beauftragt, gelten diese als Erfüllungs- und 
Verrichtungsgehilfen. §§ 9 und 10 Abs. 1, S. 1 find en in diesem Fall entsprechende 
Anwendung.  
(2) Der Auftragnehmer stellt eine Haftpflichtversic herungsdeckung in marktüblicher 
Höhe zur Deckung möglicher Schäden, die er im Zusam menhang mit der Erbringung 
von Leistungen auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung verursacht, sicher. 
§ 11 Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte  
Soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich ve reinbart, verbleiben alle Rechte 
an geistigem Eigentum, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte sowie 
Know-how beim Auftragnehmer. 
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen Dokumentationen und sonstigen 
Unterlagen, die der Auftragnehmer ausschließlich od er auch im Zusammenhang mit 
der Erbringung der Leistungen für den Auftraggeber erstellt, ein zeitlich, räumlich 
und inhaltlich unbeschränktes, nicht-ausschließlich es Nutzungsrecht ein, um die 
Dokumentationen und sonstigen Unterlagen für eigene  Zwecke zu nutzen. Das 
Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht der Bearbeitung und Vervielfältigung. 
§ 12 Haftungsausschluss 
Der Auftragnehmer ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, 
wenn und soweit der Schaden durch eine Weisung der Auftraggeber verursacht 
worden ist und diese Weisung nicht mit dem Auftragn ehmer abgestimmt war oder 
seiner Beratung widersprach. 
§ 13 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte  
Der Auftragnehmer kann gegen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der 
Rahmenvereinbarung und der auf ihrer Grundlage verg ebenen Einzelaufträge nur mit 
fälligen und anerkannten oder rechtskräftig festges tellten Ansprüchen aufrechnen 
bzw. Zurückbehaltungsrechte wegen solcher Ansprüche geltend machen.

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 Seite 13 
§ 14 Laufzeit 
(1) Diese Rahmenvereinbarung tritt mit dem Zuschlag  in dem Vergabeverfahren zur 
Veräußerung der Anteile an der Beteiligungsgesellsc haft in Kraft und endet mit dem 
Zeitpunkt, an dem im Rahmen eines neuen Vergabeverf ahrens der Zuschlag zur 
Veräußerung der Anteile an der Beteiligungsgesellsc haft erteilt wird. Diese 
Neuausschreibung der Anteile soll regelmäßig alle vier Jahre erfolgen. 
(2) Die Parteien können diese Rahmenvereinbarung ei nvernehmlich oder auf 
Verlangen der Auftraggeber jeweils nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Laufzeit um 
eine weitere Laufzeit im Sinne des Abs. 1 verlänger n oder ggf. durch eine geänderte 
Rahmenvereinbarung ersetzen. 
(3) Einzelaufträge auf der Grundlage dieser Rahmenv ereinbarung können bis zum 
letzten Tag der Laufzeit der Rahmenvereinbarung ert eilt werden. Das bedeutet, dass 
Einzelaufträge unter Umständen erst nach dem Ende d er Laufzeit dieser 
Rahmenvereinbarung enden. 
§ 15 Kündigung 
(1) Während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung ist eine ordentliche Kündigung 
ausgeschlossen. 
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ble ibt durch vorstehende 
Regelung unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn  
a) der Auftragnehmer in Vermögensverfall gerät, ins besondere wenn die 
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermöge n beantragt oder die 
Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder Sicheru ngsmaßnahmen nach 
der Insolvenzordnung angeordnet werden; soweit der Antrag auf Eröffnung 
des Insolvenzverfahrens von dritter Seite gestellt wird, räumt der Auftraggeber 
dem Auftragnehmer vor Ausspruch der Kündigung das R echt ein, die 
unverändert bestehende Leistungsfähigkeit nachzuweisen; 
b) der Auftragnehmer trotz schriftlicher Abmahnung und angemessener 
Fristsetzung seine wesentlichen Pflichten zur ordnu ngsgemäßen Erfüllung der 
ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt; betrifft d ie Nichterfüllung nur 
einzelne Leistungen, so ist ein wichtiger Grund nur  dann gegeben, wenn die 
dadurch eingetretene Leistungsstörung ein derartige s Gewicht hat, dass 
dadurch oder im Zusammenhang mit anderen Leistungss törungen eine 
wesentliche Störung in der ordnungsgemäßen Erfüllun g der übertragenen 
Aufgaben insgesamt eintritt; soweit der Auftragnehm er die Pflichtverletzung

Stand:08.05.2008 
 
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nicht zu vertreten hat, liegt ein wichtiger Grund a llerdings nur vor, wenn dem 
Auftraggeber das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist; 
c) während der Vertragsdauer Umstände bekannt werde n, die berechtigte 
Zweifel an der Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zu verlässigkeit des 
Auftragnehmers begründen und diese Zweifel nicht in nerhalb einer 
angemessenen Frist widerlegt werden. 
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung steht  dem Auftragnehmer nur 
einheitlich gegenüber allen Auftraggebern zu.  
§ 16 Interessenkonflikte 
(1) An Beratungsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. a dürfen Mitarbeiter und 
Organe der Beteiligungsgesellschaft, deren Gesellsc hafter sowie Mitarbeiter und 
Organe der Gesellschafter der Beteiligungsgesellsch aft nicht mitwirken. Von der 
Mitwirkung an Beratungsleistungen des Auftragnehmer s gemäß § 2 Abs. 2 lit. a für 
bestimmte ÖPP-Vorhaben sind ferner Mitarbeiter und Organe von Dritten, die an der 
Vorbereitung oder Ausführung des ÖPP-Vorhabens Inte resse haben oder sich an 
einem Vergabeverfahren für das ÖPP-Vorhaben als Bew erber oder Bieter beteiligen, 
ausgeschlossen. 
(2) Der Auftragnehmer ist gegenüber Dritten, der Be teiligungsgesellschaft sowie den 
in Abs. 1 genannten Personen zur Verschwiegenheit v erpflichtet und darf 
Informationen, die er im Zusammenhang mit Beratungs leistungen im Sinne von § 2 
Abs. 2 gewinnt, nur nach schriftlicher Zustimmung u nd in Übereinstimmung mit den 
jeweiligen Rechtsnormen des jeweiligen Auftraggeber s des Einzelauftrags 
weitergeben. Dazu hat der Auftragnehmer entsprechen de EDV-technische und 
räumliche bzw. personelle Vorkehrungen zu treffen, insbesondere Zugriffsrechte auf 
die entsprechenden Daten des Auftragnehmers zu beschränken.  
(3) Soweit die Gesellschafter der Beteiligungsgesel lschaft Beratungsleistungen im 
Sinne des § 2 Abs. 2 b gegenüber der Gesellschaft e rbringen, dürfen ihnen 
unbeschadet von Abs. 2 die dafür notwendigen Inform ationen durch den 
Auftragnehmer gegeben werden.  
(4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sei ne Mitarbeiter sowie ggf. 
Unterauftragnehmer und deren Mitarbeiter eine Vertr aulichkeitserklärung abgeben, 
dass sie Informationen, die sie insbesondere über d ie einzelnen Verfahren bzw. über 
die allgemeine Strategie der Auftraggeber in Bezug auf ÖPP-Projekte erlangen, nicht 
ohne schriftliche Zustimmung des jeweiligen Auftrag gebers an Dritte sowie die  in 
Abs. 1 genannten Personen weitergeben.

Stand:08.05.2008 
 
 Seite 15 
 (5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Ents cheidungen, Schritte und Vorgänge 
seiner Beratungstätigkeit sorgfältig und nachvollziehbar zu dokumentieren.  
§ 17 Datenschutz 
(1) Der Auftragnehmer hält die Bestimmungen des Bun desdatenschutzgesetzes 
(BDSG) bzw. des jeweiligen Landesdatenschutzgesetze s (LDSG) ein. Er verarbeitet 
personenbezogene Daten der jeweiligen Auftraggeber.  Die Übermittlung von Daten 
erfolgt nur im Rahmen der Weisungen der jeweiligen Auftraggeber. Die jeweiligen 
Auftraggeber stellen dem Auftragnehmer die zur Durc hführung des Vertrages 
erforderlichen Daten zu Verfügung. Die Daten dürfen  nur für diesen Zweck 
verarbeitet werden. Der Auftragnehmer sichert zu, d ass für die Auftragserfüllung nur 
Mitarbeiter eingesetzt werden, die zur Einhaltung d es Datengeheimnisses nach § 5 
BDSG verpflichtet sind. 
(2) Die korrekte und datenschutzgerechte Durchführu ng nach den 
datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie den Vorga ben der jeweiligen 
Auftraggeber können vom Datenschutzbeauftragten der  Auftraggeber jederzeit 
eingesehen und überprüft werden. Der Auftragnehmer sichert 
Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Auftraggeber  den Zutritt in die 
entsprechenden Räumlichkeiten des Auftragnehmers zu . Die Verletzung von 
Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen ist ein w ichtiger Grund i.S.v. § 14 
Abs. 2. 
§ 18 Leistungs- und Erfüllungsort 
Leistungs- und Erfüllungsort für sämtliche sich aus  der Rahmenvereinbarung und der 
auf ihrer Grundlage erteilten Einzelaufträge ergebe nden Leistungshandlungen ist der 
jeweilige Sitz des betreffenden jeweiligen Auftragg ebers, sofern nichts anderes 
vereinbart wird. 
§ 19 Vertraulichkeit 
(1) Der Auftragnehmer darf die durch seine Beratert ätigkeit gewonnenen 
Informationen für interne Zwecke insbesondere zur W eiterentwicklung der ÖPP-
Grundlagenarbeit und -Standardisierung verwenden. B ei Veröffentlichungen ist 
sicherzustellen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Projekte möglich sind. Betriebs- 
und Geschäftsgeheimnisse der Auftraggeber und betro ffener Dritter werden von dem 
Auftragnehmer gegenüber Dritten vertraulich behandelt. 
(2) Projektspezifische Angaben aus Einzelaufträgen werden Dritten ansonsten nur 
nach Zustimmung der Auftraggeber bzw. betroffener Dritter zugänglich gemacht.

Stand:08.05.2008 
 
 Seite 16 
§ 20 Überwachung 
Der jeweilige Auftraggeber ist berechtigt, die Erfü llung der dem Auftragnehmer 
übertragenen Aufgaben selbst oder durch beauftragte  fachkundige Dritte zu 
überwachen. 
§ 21 Übertragbarkeit 
Rechte und Pflichten aus der Rahmenvereinbarung kön nen ohne vorherige 
Zustimmung der jeweils anderen Partei weder ganz no ch teilweise übertragen oder 
abgetreten werden. § 8 bleibt davon unberührt.  
§ 22 Vertragskosten 
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Auslagen,  einschließlich der Honorare, 
Kosten und Auslagen ihrer Berater. 
§ 23 Salvatorische Klausel 
Sollte eine Bestimmung der Rahmenvereinbarung unwir ksam sein oder werden, wird 
hiervon die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden 
Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige, unwirksam e oder undurchsetzbare 
Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchse tzbare Bestimmung ersetzt 
anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen o der undurchsetzbaren 
Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort oder 
Geltungsbereich am nächsten kommt. Satz 1 und 2 gel ten für etwaige Lücken der 
Rahmenvereinbarung entsprechend. 
§ 24 Schluss- und Übergangsbestimmungen 
(1) Im Falle der Auflösung des Auftragnehmers durch  Gesellschafterbeschluss oder 
anderweitige Auflösung oder Beendigung wird der Auf tragnehmer alle erforderlichen 
Schritte einleiten, die sicherstellen, dass die auf grund der Rahmenvereinbarung bzw. 
der jeweiligen Einzelaufträge eingegangenen Verpfli chtungen durch dritte 
Beraterunternehmen ausgeführt werden. Die Ausführun g der Leistungen durch einen 
Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftra ggebers. Stimmt der 
Auftraggeber nicht zu, ist der Auftragnehmer weiterhin zur Leistung verpflichtet.  
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin. Es gilt deutsches Recht.

Stand:08.05.2008 
 
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(3) Änderungen und Ergänzungen der Rahmenvereinbaru ng sind nur dann wirksam, 
wenn sie schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für d ie Änderung dieser 
Schriftformklausel. 
 (4) Die nachfolgend genannten Anlagen sind Bestandteil der Rahmenvereinbarung: 
Anhänge: Verzeichnisse der Auftraggeber 
 
 
Ort, Datum: ______________ 
 
 
Für die Auftraggeber    Für den Auftragnehmer 
 
_______________________   _______________________

Beschlussvorlage

7539 Zeichen

V/0498/2008 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Dezernat II 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Partnerschaften Deutschland - Beteiligung der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.06.2008 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Stadt Münster zeichnet die Rahmenvereinbarung zur Inanspruchnahme von Beratungsleistun-
gen der Partnerschaften Deutschland (PDG). 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. 
 
 
Begründung: 
 
Ausgangslage
 
 
Die Bundesregierung plant im Rahmen der Förderung Öffentlich-Privater Partnerschaften 
(ÖPP/PPP) die Gründung einer ÖPP-Gesellschaft „Partnerschaften Deutschland“ (PDG). Im Juli 
2008 sollen der Gesellschaftervertrag und eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben 
werden, so dass die Gesellschaft voraussichtlich im Oktober 2008 ihre Arbeit aufnehmen kann. Die 
PDG wird nahezu hälftig in öffentlichem und privatem Eigentum stehen und ausschließlich die Öf-
fentliche Hand in allen ÖPP-relevanten Fragen beraten. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit soll in der 
Frühphasenberatung bestehen. Die Gesellschaft soll die aus der Beratungstätigkeit gewonnenen 
Erfahrungen in Grundlagenarbeit und für die Verbesserung der Rahmenbedingungen von ÖPP 
einsetzen. 
 
Der Bund wird 50,1 Prozent der Anteile an der PDG halten, die restlichen 49,9 Prozent entfallen 
auf eine Beteiligungsgesellschaft BTG, an der sich wiederum der Bund mit 1 Prozent beteiligt. Der 
Bund stellt dafür insgesamt 10,12 Mio. Euro zur Verfügung. Die PDG und die BTG werden vom 
Bund gegründet. Länder, Kommunen und öffentliche Körperschaften können nach Gründung An-
teile an der PDG vom Bund erwerben. Über die Beteiligungsgesellschaft BTG soll die Privatwirt-
schaft in das Projekt eingebunden werden. Hierfür wurde zunächst eine Markterkundung durchge-
Vorlagen-Nr.: 
V/0498/2008 
Auskunft erteilt: 
Herr Möller 
Ruf: 
492 70 22 
E-Mail: 
MoellerFrank@stadt-muenster.de  
Datum: 
02.06.2008 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0498/2008 
führt. Relativ große Nachfrage besteht bei der Finanz- und der Bauwirtschaft. 
 
Um von der PDG Beratungsleistungen zu Ö PP-relevanten Fragestellungen abrufen zu können, 
sieht das Konzept vor, dass Einzelberatungsaufträge auch an Städte und Gemeinden ohne Ein-
zelausschreibung vergeben werden können. Grundlage dafür soll eine Rahmenvereinbarung sein, 
in der sowohl die Leistungen als auch das Vergütungsmodell bei Inanspruchnahme der PDG gere-
gelt wird. Der aktuelle Entwurf der Rahmenvereinbarung ist der Vorlage als Anlage beigefügt. 
 
Ein Kontrahierungszwang, d. h. eine Verpflichtung zum Abruf von Leistungen, für diejenigen Städte 
und Gemeinden, die die Rahmenvereinbarung gezeichnet haben, besteht nicht. Es ist vorgesehen, 
dass sich die beteiligten Parteien verpflichten, die Rahmenvereinbarung nach vier Jahren auf 
Wunsch eines der Vertragspartner gegebenenfalls zu ändern. Außerdem sollen nach vier Jahren 
die Rahmenvereinbarung und die Anteile an der BTG neu ausgeschrieben werden. 
 
Aus vergaberechtlichen Gründen ist ein Beitritt der Städte und Gemeinden zur Rahmenvereinba-
rung nur vor Beginn der Ausschreibung möglich. Somit können nur diejenigen Städte und Gemein-
den, die vor Vergabe der privaten Beteiligungen Partei der Rahmenvereinbarung geworden sind, 
die PDG auf direktem Weg beauftragen. Daher ist es bei vorhandenem städtischen Interesse er-
forderlich, bis spätestens 15. Juli 2008 die Rahmenvereinbarung zu unterzeichnen. 
 
Außerdem ist ein denkbarer Erwerb von Gesellsc haftsanteilen der PDG durch die Stadt Münster 
zu prüfen. 
 
Einschätzung der Verwaltung
 
 
Wie der Deutsche Städtetag in einem Rundschreiben an die unmittelbaren Mitgliedsstädte mitteilt, 
bestehen auf Ebene der kommunalen Spitzenverbände durchaus Bedenken gegen das Projekt 
‚Partnerschaften Deutschland’. So sei zum jetzigen Zeitpunkt der Bedarf für die Gründung einer 
nationalen Gesellschaft, der PDG, kaum einschätzbar. Auch die Frage einer neutralen Beratungs-
tätigkeit durch die PDG lasse sich zurzeit nicht beantworten. So sei die Förderung von ÖPP einer 
der Geschäftszwecke der PDG, so dass die Beratung möglicherweise nicht ergebnisoffen, sondern 
in Richtung auf Öffentlich-Private Partnerschaften ausgerichtet sein könnte. Schließlich wird auf 
die bereits bestehenden ÖPP-Strukturen auf Bu ndes- und Länderebene („PPP Task force“) hinge-
wiesen und die Gefahr einer Etablierung von Doppelstrukturen aufgezeigt. 
 
Letztlich bestehe aber nur bis zum 15. Juli 2008 die Möglichkeit, innerhalb der nächsten vier Jahre 
eine Option zum Abruf von Beratungsleistungen der PDG zu erhalten. Nach Rücksprache mit dem 
Deutschen Städtetag hat sich bereits eine Vielzahl von Kommunen für das Projekt interessiert. Die 
Rahmenvereinbarung zeichnen wollen bislang (Stand: 02.06.2008) die Städte Dortmund, Leipzig, 
Lüdenscheid und Remscheid. Bis zum Ablauf der Frist wird nach Angaben des Städtetages noch 
eine Vielzahl von Kommunen ebenfalls zeichnen. 
 
Auch auf Ebene der Bundesländer, die Anteile an der PDG erwerben und / oder die Rahmenver-
einbarung zeichnen können, stehen Hessen und Rheinland-Pfalz dem Vorhaben positiv gegen-
über, während Bayern sich voraussichtlich nicht beteiligen wird. Viele Bundesländer, darunter auch 
Nordrhein-Westfalen, haben sich noch nicht abschließend festgelegt. 
 
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die Rahmenvereinbarung zu zeichnen.  
Auf den ebenfalls denkbaren Erwerb von Gesellschaftsanteilen der PDG soll hingegen verzichtet 
werden. Dafür waren folgenden Gründe ausschlaggebend:  
- Die Rahmenvereinbarung kann nur bis zum 15. Juli 2008 gezeichnet werden. Danach ist eine 
Beteiligung – und damit auch eine mögliche Beauftragung der PDG – für die nächsten vier 
Jahre aus vergaberechtlichen Gründen ausgeschlossen. 
- Der Stadt entstehen durch die Zeichnung der Rahmenvereinbarung keine Kosten oder Folge-
kosten. Erst der mögliche, zukünftige Abruf von Beratungsleistungen würde anhand der Ver-
gütungsstaffel der Rahmenvereinbarung abgerechnet.

- 3 - 
V/0498/2008 
- Die Zeichnung der Rahmenvereinbarung impliziert nicht, dass die Stadt zukünftig ÖPP-
Projekte durchführen muss. Durch die Zeichnung erhält die Stadt die Möglichkeit (aber nicht 
die Verpflichtung!), auf Leistungen der PDG zugreifen zu dürfen. 
- Die Stadt ist auch weiterhin vollkommen frei, wen sie mit der Begleitung von möglichen zu-
künftigen ÖPP-Projekten betrauen möchte. Sie sichert sich lediglich die Option, zukünftige 
Projekte auch durch die PDG begleiten zu lassen. 
- Die Stadt Münster kann auf eine Einzelausschreibung von Beratungsleistungen verzichten, 
wenn Sie auf Leistungen der PDG zurückgreift. 
- Ob sich die PDG zukünftig bewährt und als ÖPP-Gesellschaft etabliert, ist aus heutiger Sicht 
nicht einschätzbar. Sollte dies jedoch gelingen, kann die Stadt Münster durch das Abrufen von 
Beratungsleistungen davon profitieren. 
- Der Deutsche Städtetag strebt – losgelöst von seinen oben dargestellten Bedenken – eine 
symbolische Beteiligung an der PDG an, um als Mitgesellschafter im Aufsichtsrat der PDG 
vertreten zu sein und dort die städtischen Interessen wahren zu können. 
- Insofern ist ein – mit finanziellem Aufwand verbundener – Erwerb von Gesellschaftsanteilen 
durch die Stadt Münster entbehrlich. 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
Anlage: Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Beratungsleistungen für ÖPP-
Projekte (Stand: 08.05.2008)

Beratungsverlauf (1)

17.06.2008 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0498/2008
Typ
Vorlagen
Datum
03.06.2008
Erstellt
06.10.2020 14:37