V/0498/2008
Partnerschaften Deutschland - Beteiligung der Stadt Münster
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Anlage (Rahmenvereinbarung)
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Stand: 08.05.2008 Entwurf Rahmenvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern [Aufzählung der teilnehmenden Länder], den im Anhang genannten Kreisen und Gemeinden, [ggf.] vertreten durch [ ... ] sowie den im Anhang genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Stiftungen, - einzeln oder zusammen nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt - und der „Partnerschaften Deutschland“ vertreten durch: [xxx] - nachfolgend auch „Auftragnehmer“ oder „Gesellschaft“ genannt -, - Auftraggeber und Auftragnehmer einzeln „Partei“ und zusammen nachfolgend „Parteien“ genannt - über die Erbringung von Beratungsleistungen für ÖPP - Projekte Anlage zur Vorlage V/0498/2008 Stand: 08.05.2008 Inhaltsverzeichnis Präambel..........................................................................................3 § 1 Parteien der Rahmenvereinbarung und der Einzelaufträge.......4 § 2 Gegenstand der Rahmenvereinbarung.......................................5 § 3 Grundlagen der Rahmenvereinbarung und der nach ihrer Maßgabe zu vergebenden Einzelaufträge.............. ...................6 § 4 Kooperationsverpflichtungen ....................................................7 § 5 Pflichten der Gesellschaft..........................................................7 § 6 Pflichten des jeweiligen Auftraggebers.....................................8 § 7 Vergütung..................................................................................8 § 8 Beratungsleistungen durch Dritte............................................10 § 9 Leistungsstörung .....................................................................11 § 10 Haftung..................................................................................12 § 11 Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte ........... ........................12 § 12 Haftungsausschluss ...............................................................12 § 13 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte ...........................12 § 14 Laufzeit..................................................................................13 § 15 Kündigung .............................................................................13 § 16 Interessenkonflikte ................................................................14 § 17 Datenschutz ...........................................................................15 § 18 Leistungs- und Erfüllungsort.................................................15 § 19 Vertraulichkeit.......................................................................15 § 20 Überwachung.........................................................................16 § 21 Übertragbarkeit......................................................................16 § 22 Vertragskosten.......................................................................16 § 23 Salvatorische Klausel ............................................................16 § 24 Schluss- und Übergangsbestimmungen.................................16 Stand:.08.05.2008 Seite 3 Präambel Der Auftragnehmer soll das Potential für Öffentlich Private Partnerschaften (ÖPP) in Deutschland erhöhen und zu diesem Zweck die Arbeit der derzeit bestehenden ÖPP- Institutionen in geeigneter Weise ergänzen und weit erentwickeln. Der Auftragnehmer soll als neutrale, glaubwürdige und der Öffentliche n Hand nahe stehende Institution errichtet und etabliert werden. Soweit dies möglich und rechtlich zulässig ist, wird der Auftragnehmer bei seiner Beratungstätigkeit insbeso ndere die Belange des Mittelstandes berücksichtigen und fördern. Der Auft ragnehmer soll ferner dazu beitragen, den transaktionsbezogenen finanziellen u nd zeitlichen Aufwand für ÖPP- Vorhaben für die Öffentliche Hand und die Privatwir tschaft durch Standardisierung und Vereinfachung im Rahmen des bestehenden Rechtsr ahmens zu reduzieren. Er wird dabei ausschließlich als Vertragspartner der Ö ffentlichen Hand tätig und wird seinen jeweiligen Auftraggeber als unabhängiger Ber ater bei der Verwirklichung seiner Ziele unterstützen. Der Auftragnehmer soll der Öffentlichen Hand als „S enior Advisor“ mit Fachwissen und umfangreicher ÖPP-Projekterfahrung zur Verfügung stehen. Er erbringt für die an dieser Rahmenvereinbarung als Auftraggeber beteilig ten Institutionen der Öffentlichen Hand sämtliche im Rahmen des Lebenszyk lus eines ÖPP-Projekts erforderlichen Beratungsleistungen, darüber hinaus leistet er auf der Basis konkreter Beauftragung ÖPP-Grundlagenarbeit. Die projektspezifischen Beratungsleistungen durch d en Auftragnehmer beinhalten die punktuelle oder umfassende und kontinuierliche Proj ektberatung bei ÖPP-Projekten. Das Beratungsangebot erstreckt sich damit über den gesamten Projektentstehungsprozess, von der Vorbereitung der Entscheidung über den Einstieg in ein ÖPP-Projekt, über die Unterstützung bei der Auswahl von Spezialberatern bis hin zur Begleitung bei Vertragsverhandlungen und de r Ausführung sowie Nachbetreuung von ÖPP-Projekten. Schwerpunktmäßig sollte sich der Auftragnehmer auf die frühen Projektphasen konzentrieren, in dene n sich in aller Regel entscheidet, ob ein Beschaffungsvorhaben als ÖPP durchgeführt wi rd oder nicht. Die Einordnung des Einzelvertrages (insbesondere als Werk-, Dienst - oder Geschäftsbesorgungsvertrag) richtet sich nach dem Inhalt der geschuldeten Leistung. Der Auftragnehmer kann insbesondere auch die Koordi nierung der für das jeweilige ÖPP-Projekt relevanten Fachberatung- und -planung übernehmen. Der Auftragnehmer kann grundsätzlich auch in dem vergabe- und öffentl ich-rechtlich zulässigen Maß die grundsätzlich öffentlichen Auftraggebern zukommenden Aufgaben übernehmen. Ziel der Beratungsleistungen des Auftragnehmers ist , der Öffentlichen Hand eine wirtschaftliche, zügige und rechtssichere Durchführ ung von ÖPP-Projekten zu Stand:08.05.2008 Seite 4 ermöglichen. Die Beratung der Öffentlichen Hand bei ÖPP-Vorhaben soll im Sinne einer so genannten ex-ante -Qualitätssicherung erfolgen. Zu diesem Zweck soll der Auftragnehmer in der Projektpraxis die bestehenden ÖPP-Standards beachten, diese aus der Praxis heraus weiterentwickeln und auf breiter Ebene durchsetzen. Der Auftragnehmer soll im Rahmen der Beauftragung f ür ÖPP-Grundlagenarbeit systematisch und kontinuierlich die Vereinfachung b zw. Standardisierung von ÖPP- Prozessen vorantreiben sowie Grundlagen- und Koordi nationsarbeiten übernehmen. Weitere Aufgabenschwerpunkte liegen darin, ÖPP-Prio ritätenfelder zu bestimmen, Initiativen für neue ÖPP-Sektoren zu übernehmen sow ie den Wissenstransfer zu verbessern. Zur Erzielung bestmöglicher Ergebnisse ist der Auft ragnehmer selbst als ÖPP konzipiert. Er befindet sich zunächst im Eigentum d es Bundes, wobei bis zu 25 % der direkten Beteiligung Ländern und Gemeinden angebote n werden. Nach dem Abschluss dieser Rahmenvereinbarung sollen die Ante ile an der Beteiligungsgesellschaft, welche 49, 9% der Anteile an der Gesellschaft hält, in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren veräußert werden. Ziel der Veräußerung ist eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft, die ca. zu 1 % im Eigentum der Öffentlichen Hand und zu 99 % im Eigentum von Unternehmen und Verbänden aus ÖPP-Branchen steht. Durch die Veräußerung der Anteile soll siche rgestellt werden, dass auf privater Seite an ÖPP interessierte Branchen und in diesem R ahmen jeweils ein angemessener Anteil mittelständischer Unternehmen an der die öff entlichen Auftraggeber beratenden Gesellschaft beteiligt sind. § 1 Parteien der Rahmenvereinbarung und der Einzelaufträge (1) Die Bundesrepublik Deutschland, die Länder [Auf zählung der teilnehmenden Länder], die im Anhang [...] genannten Kreise und G emeinden, [ggf. vertreten durch ...], die im Anhang [...] genannten öffentlich-rech tlichen Körperschaften und Stiftungen sind als Auftraggeber Parteien der Rahme nvereinbarung und einzeln, mehrere von ihnen oder alle zusammen Partei oder Parteien der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung zu vergebenden Einzelaufträge. (2) Der Auftragnehmer ist Partei der Rahmenvereinba rung und der auf ihrer Grundlage zu vergebenden Einzelaufträge. (3) Sollten im Einzelfall Nachunternehmen gemäß § 8 zur Erbringung von Beratungsleistungen beauftragt werden, so werden di ese nicht Parteien der Rahmenvereinbarung und / oder der Einzelaufträge. Stand:08.05.2008 Seite 5 § 2 Gegenstand der Rahmenvereinbarung (1) Der Auftragnehmer erbringt auf der Grundlage de r Rahmenvereinbarung und der nach ihrer Maßgabe zu vergebenden Einzelaufträge Be ratungsleistungen für konkrete ÖPP-Projekte und für ÖPP-Grundlagenarbeit. Es beste ht keine Verpflichtung zum Abruf der Beratungsleistungen der Gesellschaft für die Öffentliche Hand. (2) Bei der Gesellschaft können folgende Beratungsl eistungen unter dieser Rahmenvereinbarung abgerufen werden: a) Projektbezogene Beratung für beabsichtigte und f ür bereits laufende ÖPP-Projekte. Darunter fällt insbesondere: • die Bedarfsanalyse und Markterkundung für bestimmte ÖPP- Projekte, • die Frühphasenberatung von ÖPP-Projekten (Eignungst est, Projektorganisation und -struktur, Entwicklung von Finanzierungs- und Vertragsmodellen, Verfahrensgestaltung, vorläuf ige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung) • die Projektsteuerung des ÖPP-Projektes, d.h. übergr eifende Beratung des Auftraggebers in seiner Eigenschaft al s Beschaffer eines ÖPP-Projekts einschließlich Unterstützung bei der Auswahl von spezifischen Beratern, • die Mitwirkung an oder Moderation von Gesprächen mi t Fördergebern, Rechnungshöfen, Rechnungsprüfungsämte rn und Kommunalaufsichtsbehörden • die konzeptionelle Vertragsgestaltung für ÖPP-Proje kte (Wahl und Ausgestaltung des Vertragsmodells, Regelung der Leistungsbereiche, Verantwortlichkeiten), • die Planung der Finanzierung von ÖPP-Projekten , • die Beratung und Vorbereitung des Vergabeverfahrens (einschließlich der Erstellung der Vergabeunterlage n einschließlich der Leistungsbeschreibung), • die Beratung und Unterstützung des jeweiligen Auftr aggebers während des Vergabeverfahrens, • die Beratung des jeweiligen öffentlichen Auftraggeb ers bei den Verhandlungen mit Bietern, • die Prüfung und das Controlling in der Ausführungsp hase (Betrieb), • die Beratung über die wirtschaftliche Verwertung/Weiterverwendung von ÖPP-Projekten durch die jeweiligen öffentlichen Auftraggeber oder Dritte, Stand:08.05.2008 Seite 6 • die neutrale Schlichtung zwischen Auftraggeber- und Auftragnehmerseite eines ÖPP-Projekts bei allen Str eitigkeiten im Zusammenhang mit ÖPP-Projekten, • die konzeptionelle Beratung der jeweiligen Auftragg eber bei der Planung und Realisierung von verwaltungsinternen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Planung, Ausschreibung und Rea lisierung von ÖPP-Vorhaben. b) Projektunabhängige Beratung und ÖPP-Grundlagenar beit. Die projekt- unabhängige Beratung durch den Auftragnehmer umfasst: • die Weiterentwicklung von ÖPP-Standards, • die systematische und kontinuierliche Vereinfachung bzw. Standardisierung von ÖPP-Prozessen (standardisierte Vertragswerke, leistungsfähige Wirtschaftlichkeitsu ntersuchungen o.ä. zur Durchführung und Verankerung der ÖPP- Beschaffungsalternative), • die Förderung und Fortentwicklung mittelstandsfreun dlicher ÖPP- Strukturen z.B. durch Entwicklung von Vertragsmodellen, • Grundlagen- und Koordinationsarbeiten (z.B. Gutacht en, Mustervorlagen, Formulierungshilfen für gesetzliche Änderungen auf Anforderung, Markterkundungen etc.), • das Aufzeigen und Entwickeln von ÖPP-Prioritätenfeldern, • die nachhaltige Weiterentwicklung der öffentlichen Beschaffungskompetenz und -kultur als Konsequenz de r gemeinsamen Arbeit des Auftragnehmers mit den versc hiedenen Beschaffungsstellen an konkreten Projekten sowie du rch konkrete Trainings- und Schulungsangebote, • Mitwirkung bei der Koordination und Moderation von Abstimmungsprozessen mit ÖPP-Bezug innerhalb der Öf fentlichen Hand, • die Nachbetreuung von ÖPP-Projekten, insbesondere d ie Einrichtung eines Helpline-Supports für Einzelfragen sowie • den Wissenstransfer in die Fachöffentlichkeit insbe sondere durch Seminare, Vorträge und Veröffentlichungen. § 3 Grundlagen der Rahmenvereinbarung und der nach ihrer Maßgabe zu vergebenden Einzelaufträge (1) Die Auftraggeber können dem Auftragnehmer nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung Einzelaufträge für Leistungen i. S. v. § 2 erteilen. Der Auftragnehmer kann nach Maßgabe der Rahmenvereinbar ung insbesondere auch Stand:08.05.2008 Seite 7 beauftragt werden, Beratungs- und Managementaufgabe n i. S.v. § 2 bei bereits laufenden ÖPP-Projekten zu übernehmen. (2) Der Abruf von Beratungsleistungen durch die Auf traggeber erfolgt nach Maßgabe folgender Regelungen: a) Der Auftraggeber spezifiziert die gem. § 2 Abs. 2 gewünschten Leistungen. Er übermittelt dem Auftragnehmer alle zur Erbringun g der Leistung notwendigen Informationen einschließlich der notwen digen Informationen über den gewünschten Leistungszeitpunkt sowie das g ewünschte Vergütungsmodell gem. § 7. b) Der Auftragnehmer prüft die Verfügbarkeit der ge wünschten Leistung und setzt den Auftraggeber über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis. c) Der Auftragnehmer erstellt auf dieser Basis ein Angebot mit dem folgenden Inhalt: • Ausgangssituation und Zielsetzung • Vorgehenskonzept • Zeit- und Meilensteinplanung • Projektteam • Honorar; incl. Fälligkeit d) Der Einzelauftrag ist erteilt, wenn der Auftragg eber dieses Angebot annimmt. § 4 Kooperationsverpflichtungen Die Parteien verpflichten sich, zur Gewährleistung der wirtschaftlichen und sicheren Aufgabenerledigung jederzeit vertrauensvoll zusamme nzuarbeiten, sich in diesem Sinne gegenseitig und rechtzeitig zu informieren un d sich über Maßnahmen abzustimmen, die den Regelungsbereich der Rahmenver einbarung und der auf ihrer Grundlage zu vergebenden Einzelaufträge berühren. § 5 Pflichten der Gesellschaft (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Tätig keiten durchzuführen, die für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Ausführung der i hm auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung gem. § 3 erteilten Einzelaufträg e erforderlich sind. Er hat Stand:08.05.2008 Seite 8 sicherzustellen, dass die Erbringung dieser Leistun gen den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie behördlichen Auflage n und Bedingungen entsprechend erfolgt. (2) Der Auftragnehmer wird die für die Erbringung d er nach dieser Rahmenvereinbarung abrufbaren Beratungsleistungen u nd der nach ihrer Maßgabe erteilten Einzelaufträge erforderlichen Genehmigung en und Gestattungen einholen und / oder für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung und Ausführung der Einzelaufträge aufrechterhalten. (3) Der Auftragnehmer ist in Abstimmung mit dem Auf traggeber zur Teilnahme an Gremiensitzungen verpflichtet. § 6 Pflichten des jeweiligen Auftraggebers (1) Der jeweilige Auftraggeber fördert das Erreiche n der vereinbarten Vertragsziele nach besten Kräften. Es gehört insbesondere zu sein en Obliegenheiten, anstehende Entscheidungen und andere von ihm zu erbringende Mi twirkungshandlungen innerhalb der für eine ordnungsgemäße Projektrealis ierung angemessenen Frist vorzunehmen. (2) Der jeweilige Auftraggeber wird dem Auftragnehm er , soweit ihm bekannt und rechtlich zulässig, alle zur Erfüllung der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung zu erbringenden Leistungen erforderlichen Unterlage n und Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen. Dazu gehören insbesondere be reits vorliegende Machbarkeitsstudien, Gutachten, Wirtschaftlichkeits untersuchungen/-vergleiche, projektrelevante Beschlüsse politischer Gremien, Pr äqualifikationsunterlagen, Markterkundungsergebnisse, Ausschreibungsunterlagen , Ausschreibungsergebnisse sowie Verträge und sonstige bindende Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und Dritten. Der Auftragnehmer ist ver pflichtet, fehlende Daten, Informationen oder Unterlagen, die zur Erfüllung de r Leistungsverpflichtung benötigt werden, beim jeweiligen Auftraggeber anzufordern. (3) Der jeweilige Auftraggeber informiert den Auft ragnehmer darüber, ob und inwieweit der Weitergabe von Projektunterlagen und Projektinformationen mit Dritten vereinbarte Geheimhaltungsklauseln entgegenstehen. § 7 Vergütung (1) Für die Erbringung der in § 2 aufgelisteten und durch Einzelauftrag erteilten Beratungsleistungen erhält der Auftragnehmer das je weils im Einzelauftrag Stand:08.05.2008 Seite 9 vereinbarte Entgelt. Das Entgelt wird von den Parte ien der Einzelaufträge jeweils nach Maßgabe folgender Grundlagen festgelegt: a) Die Vergütung des Auftragnehmers für die Beratun gsleistungen gemäß § 2 dieser Rahmenvereinbarung erfolgt grundsätzlich nac h Zeitaufwand. Dem Zeitaufwand werden folgende Tagessätze zugrunde gelegt: - Vorstand: 2.200 €/Tag - Senior Manager: 1.900 €/Tag - Manager: 1.600 €/Tag - Senior Consultant: 1.200 €/Tag - Consultant: 900 €/Tag Alle Berater verfügen über einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation. Die Zuordnung zu den oben genannten Ebenen erfolgt nach der einschlägigen Berufserfahrung. Die Tagessätze verstehen sich netto zuzüglich der j eweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. b) Die Parteien können die Abrechnung des Zeitaufwa nds entweder nach dem entstandenen Zeitaufwand oder auf der Grundlage des erwarteten Zeitaufwands, d. h. entsprechend vereinbarten Festb eträgen oder veranschlagten Budgets festlegen. Dabei sind Festbe träge als nicht veränderbare Pauschalbeträge, Budgets als Vergütung sgrenzen, die nur mit Zustimmung beider Parteien verändert werden können, zu verstehen. c) Die Parteien können die Zahlung von Teilen der Vergütung, insbesondere die Höhe der Tagessätze bzw. Festbeträge nach § 7 A bs. 1 lit. a) und b), auch von dem Eintritt eines bestimmten Erfolgs abhängig machen. Die Höhe der Gesamtvergütung darf die in § 7 Abs. 1 lit. a) und b) festgelegte Vergütung nicht mehr als bis zu 25% überschreiten. Der erfolgsabhängige Bestandteil der Vergütung darf darüber hinaus nicht 50% der Ges amtvergütung überschreiten. Als Erfolg kann insbesondere eine Verkürzung der al s vertragsgemäß anerkannten Leistungsfristen des Auftragnehmers bes timmt werden. Soweit ein vom Auftragnehmer im Rahmen der Wirtschaftlichk eitsberechnung prognostiziertes Ausschreibungsergebnis durch ein S ubmissionsergebnis in einem ÖPP-Verfahren bestätigt oder unterschritten w ird, kann dies als Erfolg bestimmt werden. Für den Fall des Nichteintritts ei nes vereinbarten Erfolgs Stand:08.05.2008 Seite 10 können die Parteien eine angemessene Herabsetzung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers vorsehen. Etwaige gesetzliche od er aus anderen Rechtsgründen erwachsende weitere Ansprüche des Auf traggebers, insbesondere aus oder wegen Gewährleistung, Schlech tleistung etc. bleiben durch vorstehende Regelung unberührt. (2) Das Entgelt für die Beratungsleistungen enthält alle Verbrauchs- und Arbeitsmittel, Personal- und Verwaltungskosten, die für die Erbringung der vertraglichen Leistungen notwendig sind. (3) Der jeweilige Auftraggeber erstattet dem Auftra gnehmer die im Rahmen der vereinbarten Beratungsleistungen gemäß § 2 entstehe nden angemessenen Reise- und Übernachtungskosten sowie sonstige angemessene Ausl agen anlässlich im Rahmen der Beratungsleistungen durchgeführter Geschäftsreisen. (4) Der Auftragnehmer stellt dem jeweiligen Auftrag geber für die nach Abs. 1 zu vergütenden Leistungen nach Erbringung der Leistung eine prüffähige Rechnung in zweifacher Ausfertigung aus. Bei einem Auftragsvolu men von mehr als 100.000 € können auch Abschlagszahlungen in regelmäßigen Abst änden auf der Basis der bis dahin erbrachten Leistungen verlangt werden. Die au f den Rechnungsbetrag anfallende gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen. Der jeweilige Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer mögliche Einwä nde schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang der Rechnung mit. Werden keine E inwände erhoben, ist der in der Rechnung ausgewiesene Betrag vier Wochen nach Z ugang der Rechnung fällig. Der Betrag ist ohne Abzug von Skonto auf das von de m Auftragnehmer jeweils angegebene Konto zu zahlen. (5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mitarbeiter die im Rahmen des Auftrages tätig werden sollen, dem Auftraggeber vorher zu benennen. Sofern der Auftraggeber der Beschäftigung nicht zustimmt oder eine ausgesproche ne Zustimmung widerruft, dürfen die betroffenen Mitarbeiter nicht - bzw. nic ht länger - im Rahmen des Auftrages eingesetzt werden. Sofern dem Auftragnehm er dadurch die Erfüllung des Auftrages erschwert oder unmöglich wird, kann er di e (weitere) Erfüllung des Auftrages ablehnen oder eine Modifikation verlangen. § 8 Beratungsleistungen durch Dritte (1) Während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinb arung können die Auftraggeber auch Dritte mit Beratungsleistungen i. S. v. § 2 beauftragen. Stand:08.05.2008 Seite 11 (2) Die von dem Auftragnehmer nach der Rahmenverein barung und nach den auf ihrer Grundlage erteilten Einzelaufträgen zu erbrin genden Beratungsleistungen werden grundsätzlich von ihm selbst erbracht. Sowei t der Gesellschaft zur Erfüllung dieser Pflichten nicht oder voraussichtlich nicht d ie hinreichenden personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung stehen, hat sie den Auftraggeber hierauf vor Beauftragung hinzuweisen. In einem solchen Fall dar f sie Dritte mit der Erbringung der Beratungsleistungen beauftragen. Der jeweilige Auftraggeber kann sich im Einzelauftrag vorbehalten, die Beauftragung von Unt erauftragnehmern durch den Auftragnehmer jeweils nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zuzulassen. (3) Der Auftragnehmer wird bei der Auswahl von Unte rauftragnehmern das Vergaberecht sowie § 15 dieser Rahmenvereinbarung s owie das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie v om 26. Juli 2001 – I B 3 – 260500/19 - beachten. Die Kosten für die ggf. notwe ndige Durchführung von Vergabeverfahren zur Beauftragung von Unterauftragn ehmern trägt der Auftragnehmer. Für die von den Nachunternehmern erb rachten Beratungsleistungen gelten § 5 Abs. 1 und §§ 16 ff. dieser Rahmenvereinbarung entsprechend. § 9 Leistungsstörung (1) Die Leistungen des Auftragnehmers (auch Teilleistungen, z. B. Dokumente) gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerha lb von 2 Wochen nach der Erbringung widerspricht oder Änderungen verlangt. (2) Erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung und aus den auf deren Grundlage abgeschlossenen Ein zelverträgen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht ordnungsg emäß, so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen gese tzlichen Ansprüche einmalig schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung se iner vertraglichen Verpflichtungen setzen. Kommt der Auftragnehmer seinen Pflichten in nerhalb dieser Frist nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistungen auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchzuführen oder durch einen Dritten ausfü hren zu lassen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (3) Soweit Fälle höherer Gewalt die Parteien ganz o der teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, sind sie bis zum Weg fall der höheren Gewalt von der Erfüllung der Rahmenvereinbarung und der auf ihrer Grundlage vergebenen Einzelaufträge entbunden. Die Vertragspartei, bei d er ein Fall höherer Gewalt eingetreten ist, hat die jeweils andere Partei unve rzüglich hierüber zu unterrichten. Abhilfemaßnahmen sind zwischen den Parteien abzusti mmen. Höhere Gewalt sind insbesondere Krieg, Unruhen im Landesinnern, Erdbeb en, Explosionen, Feuer, Streik und Aussperrung. Andere, von den Parteien jeweils n icht zu vertretende Umstände, Stand:08.05.2008 Seite 12 die auch bei Anwendung höchstmöglicher Sorgfalt nic ht vermieden und deren Folgen nicht abgewendet werden konnten, stehen der höheren Gewalt gleich. § 10 Haftung (1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die e r im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Soweit der Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Beratungsleistungen Dritte gem. § 8 beauftragt, gelten diese als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. §§ 9 und 10 Abs. 1, S. 1 find en in diesem Fall entsprechende Anwendung. (2) Der Auftragnehmer stellt eine Haftpflichtversic herungsdeckung in marktüblicher Höhe zur Deckung möglicher Schäden, die er im Zusam menhang mit der Erbringung von Leistungen auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung verursacht, sicher. § 11 Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte Soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich ve reinbart, verbleiben alle Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte sowie Know-how beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen Dokumentationen und sonstigen Unterlagen, die der Auftragnehmer ausschließlich od er auch im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen für den Auftraggeber erstellt, ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, nicht-ausschließlich es Nutzungsrecht ein, um die Dokumentationen und sonstigen Unterlagen für eigene Zwecke zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht der Bearbeitung und Vervielfältigung. § 12 Haftungsausschluss Der Auftragnehmer ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit der Schaden durch eine Weisung der Auftraggeber verursacht worden ist und diese Weisung nicht mit dem Auftragn ehmer abgestimmt war oder seiner Beratung widersprach. § 13 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte Der Auftragnehmer kann gegen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung und der auf ihrer Grundlage verg ebenen Einzelaufträge nur mit fälligen und anerkannten oder rechtskräftig festges tellten Ansprüchen aufrechnen bzw. Zurückbehaltungsrechte wegen solcher Ansprüche geltend machen. Stand:08.05.2008 Seite 13 § 14 Laufzeit (1) Diese Rahmenvereinbarung tritt mit dem Zuschlag in dem Vergabeverfahren zur Veräußerung der Anteile an der Beteiligungsgesellsc haft in Kraft und endet mit dem Zeitpunkt, an dem im Rahmen eines neuen Vergabeverf ahrens der Zuschlag zur Veräußerung der Anteile an der Beteiligungsgesellsc haft erteilt wird. Diese Neuausschreibung der Anteile soll regelmäßig alle vier Jahre erfolgen. (2) Die Parteien können diese Rahmenvereinbarung ei nvernehmlich oder auf Verlangen der Auftraggeber jeweils nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Laufzeit um eine weitere Laufzeit im Sinne des Abs. 1 verlänger n oder ggf. durch eine geänderte Rahmenvereinbarung ersetzen. (3) Einzelaufträge auf der Grundlage dieser Rahmenv ereinbarung können bis zum letzten Tag der Laufzeit der Rahmenvereinbarung ert eilt werden. Das bedeutet, dass Einzelaufträge unter Umständen erst nach dem Ende d er Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung enden. § 15 Kündigung (1) Während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. (2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ble ibt durch vorstehende Regelung unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Auftragnehmer in Vermögensverfall gerät, ins besondere wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermöge n beantragt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder Sicheru ngsmaßnahmen nach der Insolvenzordnung angeordnet werden; soweit der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dritter Seite gestellt wird, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Ausspruch der Kündigung das R echt ein, die unverändert bestehende Leistungsfähigkeit nachzuweisen; b) der Auftragnehmer trotz schriftlicher Abmahnung und angemessener Fristsetzung seine wesentlichen Pflichten zur ordnu ngsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt; betrifft d ie Nichterfüllung nur einzelne Leistungen, so ist ein wichtiger Grund nur dann gegeben, wenn die dadurch eingetretene Leistungsstörung ein derartige s Gewicht hat, dass dadurch oder im Zusammenhang mit anderen Leistungss törungen eine wesentliche Störung in der ordnungsgemäßen Erfüllun g der übertragenen Aufgaben insgesamt eintritt; soweit der Auftragnehm er die Pflichtverletzung Stand:08.05.2008 Seite 14 nicht zu vertreten hat, liegt ein wichtiger Grund a llerdings nur vor, wenn dem Auftraggeber das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist; c) während der Vertragsdauer Umstände bekannt werde n, die berechtigte Zweifel an der Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zu verlässigkeit des Auftragnehmers begründen und diese Zweifel nicht in nerhalb einer angemessenen Frist widerlegt werden. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung steht dem Auftragnehmer nur einheitlich gegenüber allen Auftraggebern zu. § 16 Interessenkonflikte (1) An Beratungsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. a dürfen Mitarbeiter und Organe der Beteiligungsgesellschaft, deren Gesellsc hafter sowie Mitarbeiter und Organe der Gesellschafter der Beteiligungsgesellsch aft nicht mitwirken. Von der Mitwirkung an Beratungsleistungen des Auftragnehmer s gemäß § 2 Abs. 2 lit. a für bestimmte ÖPP-Vorhaben sind ferner Mitarbeiter und Organe von Dritten, die an der Vorbereitung oder Ausführung des ÖPP-Vorhabens Inte resse haben oder sich an einem Vergabeverfahren für das ÖPP-Vorhaben als Bew erber oder Bieter beteiligen, ausgeschlossen. (2) Der Auftragnehmer ist gegenüber Dritten, der Be teiligungsgesellschaft sowie den in Abs. 1 genannten Personen zur Verschwiegenheit v erpflichtet und darf Informationen, die er im Zusammenhang mit Beratungs leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 gewinnt, nur nach schriftlicher Zustimmung u nd in Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechtsnormen des jeweiligen Auftraggeber s des Einzelauftrags weitergeben. Dazu hat der Auftragnehmer entsprechen de EDV-technische und räumliche bzw. personelle Vorkehrungen zu treffen, insbesondere Zugriffsrechte auf die entsprechenden Daten des Auftragnehmers zu beschränken. (3) Soweit die Gesellschafter der Beteiligungsgesel lschaft Beratungsleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 b gegenüber der Gesellschaft e rbringen, dürfen ihnen unbeschadet von Abs. 2 die dafür notwendigen Inform ationen durch den Auftragnehmer gegeben werden. (4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sei ne Mitarbeiter sowie ggf. Unterauftragnehmer und deren Mitarbeiter eine Vertr aulichkeitserklärung abgeben, dass sie Informationen, die sie insbesondere über d ie einzelnen Verfahren bzw. über die allgemeine Strategie der Auftraggeber in Bezug auf ÖPP-Projekte erlangen, nicht ohne schriftliche Zustimmung des jeweiligen Auftrag gebers an Dritte sowie die in Abs. 1 genannten Personen weitergeben. Stand:08.05.2008 Seite 15 (5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Ents cheidungen, Schritte und Vorgänge seiner Beratungstätigkeit sorgfältig und nachvollziehbar zu dokumentieren. § 17 Datenschutz (1) Der Auftragnehmer hält die Bestimmungen des Bun desdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. des jeweiligen Landesdatenschutzgesetze s (LDSG) ein. Er verarbeitet personenbezogene Daten der jeweiligen Auftraggeber. Die Übermittlung von Daten erfolgt nur im Rahmen der Weisungen der jeweiligen Auftraggeber. Die jeweiligen Auftraggeber stellen dem Auftragnehmer die zur Durc hführung des Vertrages erforderlichen Daten zu Verfügung. Die Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet werden. Der Auftragnehmer sichert zu, d ass für die Auftragserfüllung nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die zur Einhaltung d es Datengeheimnisses nach § 5 BDSG verpflichtet sind. (2) Die korrekte und datenschutzgerechte Durchführu ng nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie den Vorga ben der jeweiligen Auftraggeber können vom Datenschutzbeauftragten der Auftraggeber jederzeit eingesehen und überprüft werden. Der Auftragnehmer sichert Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Auftraggeber den Zutritt in die entsprechenden Räumlichkeiten des Auftragnehmers zu . Die Verletzung von Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen ist ein w ichtiger Grund i.S.v. § 14 Abs. 2. § 18 Leistungs- und Erfüllungsort Leistungs- und Erfüllungsort für sämtliche sich aus der Rahmenvereinbarung und der auf ihrer Grundlage erteilten Einzelaufträge ergebe nden Leistungshandlungen ist der jeweilige Sitz des betreffenden jeweiligen Auftragg ebers, sofern nichts anderes vereinbart wird. § 19 Vertraulichkeit (1) Der Auftragnehmer darf die durch seine Beratert ätigkeit gewonnenen Informationen für interne Zwecke insbesondere zur W eiterentwicklung der ÖPP- Grundlagenarbeit und -Standardisierung verwenden. B ei Veröffentlichungen ist sicherzustellen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Projekte möglich sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Auftraggeber und betro ffener Dritter werden von dem Auftragnehmer gegenüber Dritten vertraulich behandelt. (2) Projektspezifische Angaben aus Einzelaufträgen werden Dritten ansonsten nur nach Zustimmung der Auftraggeber bzw. betroffener Dritter zugänglich gemacht. Stand:08.05.2008 Seite 16 § 20 Überwachung Der jeweilige Auftraggeber ist berechtigt, die Erfü llung der dem Auftragnehmer übertragenen Aufgaben selbst oder durch beauftragte fachkundige Dritte zu überwachen. § 21 Übertragbarkeit Rechte und Pflichten aus der Rahmenvereinbarung kön nen ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei weder ganz no ch teilweise übertragen oder abgetreten werden. § 8 bleibt davon unberührt. § 22 Vertragskosten Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Auslagen, einschließlich der Honorare, Kosten und Auslagen ihrer Berater. § 23 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung der Rahmenvereinbarung unwir ksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige, unwirksam e oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchse tzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen o der undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Satz 1 und 2 gel ten für etwaige Lücken der Rahmenvereinbarung entsprechend. § 24 Schluss- und Übergangsbestimmungen (1) Im Falle der Auflösung des Auftragnehmers durch Gesellschafterbeschluss oder anderweitige Auflösung oder Beendigung wird der Auf tragnehmer alle erforderlichen Schritte einleiten, die sicherstellen, dass die auf grund der Rahmenvereinbarung bzw. der jeweiligen Einzelaufträge eingegangenen Verpfli chtungen durch dritte Beraterunternehmen ausgeführt werden. Die Ausführun g der Leistungen durch einen Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftra ggebers. Stimmt der Auftraggeber nicht zu, ist der Auftragnehmer weiterhin zur Leistung verpflichtet. (2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin. Es gilt deutsches Recht. Stand:08.05.2008 Seite 17 (3) Änderungen und Ergänzungen der Rahmenvereinbaru ng sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für d ie Änderung dieser Schriftformklausel. (4) Die nachfolgend genannten Anlagen sind Bestandteil der Rahmenvereinbarung: Anhänge: Verzeichnisse der Auftraggeber Ort, Datum: ______________ Für die Auftraggeber Für den Auftragnehmer _______________________ _______________________
Beschlussvorlage
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V/0498/2008 DER OBERBÜRGERMEISTER Dezernat II Betrifft Partnerschaften Deutschland - Beteiligung der Stadt Münster Beratungsfolge 17.06.2008 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Stadt Münster zeichnet die Rahmenvereinbarung zur Inanspruchnahme von Beratungsleistun- gen der Partnerschaften Deutschland (PDG). II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. Begründung: Ausgangslage Die Bundesregierung plant im Rahmen der Förderung Öffentlich-Privater Partnerschaften (ÖPP/PPP) die Gründung einer ÖPP-Gesellschaft „Partnerschaften Deutschland“ (PDG). Im Juli 2008 sollen der Gesellschaftervertrag und eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben werden, so dass die Gesellschaft voraussichtlich im Oktober 2008 ihre Arbeit aufnehmen kann. Die PDG wird nahezu hälftig in öffentlichem und privatem Eigentum stehen und ausschließlich die Öf- fentliche Hand in allen ÖPP-relevanten Fragen beraten. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit soll in der Frühphasenberatung bestehen. Die Gesellschaft soll die aus der Beratungstätigkeit gewonnenen Erfahrungen in Grundlagenarbeit und für die Verbesserung der Rahmenbedingungen von ÖPP einsetzen. Der Bund wird 50,1 Prozent der Anteile an der PDG halten, die restlichen 49,9 Prozent entfallen auf eine Beteiligungsgesellschaft BTG, an der sich wiederum der Bund mit 1 Prozent beteiligt. Der Bund stellt dafür insgesamt 10,12 Mio. Euro zur Verfügung. Die PDG und die BTG werden vom Bund gegründet. Länder, Kommunen und öffentliche Körperschaften können nach Gründung An- teile an der PDG vom Bund erwerben. Über die Beteiligungsgesellschaft BTG soll die Privatwirt- schaft in das Projekt eingebunden werden. Hierfür wurde zunächst eine Markterkundung durchge- Vorlagen-Nr.: V/0498/2008 Auskunft erteilt: Herr Möller Ruf: 492 70 22 E-Mail: MoellerFrank@stadt-muenster.de Datum: 02.06.2008 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0498/2008 führt. Relativ große Nachfrage besteht bei der Finanz- und der Bauwirtschaft. Um von der PDG Beratungsleistungen zu Ö PP-relevanten Fragestellungen abrufen zu können, sieht das Konzept vor, dass Einzelberatungsaufträge auch an Städte und Gemeinden ohne Ein- zelausschreibung vergeben werden können. Grundlage dafür soll eine Rahmenvereinbarung sein, in der sowohl die Leistungen als auch das Vergütungsmodell bei Inanspruchnahme der PDG gere- gelt wird. Der aktuelle Entwurf der Rahmenvereinbarung ist der Vorlage als Anlage beigefügt. Ein Kontrahierungszwang, d. h. eine Verpflichtung zum Abruf von Leistungen, für diejenigen Städte und Gemeinden, die die Rahmenvereinbarung gezeichnet haben, besteht nicht. Es ist vorgesehen, dass sich die beteiligten Parteien verpflichten, die Rahmenvereinbarung nach vier Jahren auf Wunsch eines der Vertragspartner gegebenenfalls zu ändern. Außerdem sollen nach vier Jahren die Rahmenvereinbarung und die Anteile an der BTG neu ausgeschrieben werden. Aus vergaberechtlichen Gründen ist ein Beitritt der Städte und Gemeinden zur Rahmenvereinba- rung nur vor Beginn der Ausschreibung möglich. Somit können nur diejenigen Städte und Gemein- den, die vor Vergabe der privaten Beteiligungen Partei der Rahmenvereinbarung geworden sind, die PDG auf direktem Weg beauftragen. Daher ist es bei vorhandenem städtischen Interesse er- forderlich, bis spätestens 15. Juli 2008 die Rahmenvereinbarung zu unterzeichnen. Außerdem ist ein denkbarer Erwerb von Gesellsc haftsanteilen der PDG durch die Stadt Münster zu prüfen. Einschätzung der Verwaltung Wie der Deutsche Städtetag in einem Rundschreiben an die unmittelbaren Mitgliedsstädte mitteilt, bestehen auf Ebene der kommunalen Spitzenverbände durchaus Bedenken gegen das Projekt ‚Partnerschaften Deutschland’. So sei zum jetzigen Zeitpunkt der Bedarf für die Gründung einer nationalen Gesellschaft, der PDG, kaum einschätzbar. Auch die Frage einer neutralen Beratungs- tätigkeit durch die PDG lasse sich zurzeit nicht beantworten. So sei die Förderung von ÖPP einer der Geschäftszwecke der PDG, so dass die Beratung möglicherweise nicht ergebnisoffen, sondern in Richtung auf Öffentlich-Private Partnerschaften ausgerichtet sein könnte. Schließlich wird auf die bereits bestehenden ÖPP-Strukturen auf Bu ndes- und Länderebene („PPP Task force“) hinge- wiesen und die Gefahr einer Etablierung von Doppelstrukturen aufgezeigt. Letztlich bestehe aber nur bis zum 15. Juli 2008 die Möglichkeit, innerhalb der nächsten vier Jahre eine Option zum Abruf von Beratungsleistungen der PDG zu erhalten. Nach Rücksprache mit dem Deutschen Städtetag hat sich bereits eine Vielzahl von Kommunen für das Projekt interessiert. Die Rahmenvereinbarung zeichnen wollen bislang (Stand: 02.06.2008) die Städte Dortmund, Leipzig, Lüdenscheid und Remscheid. Bis zum Ablauf der Frist wird nach Angaben des Städtetages noch eine Vielzahl von Kommunen ebenfalls zeichnen. Auch auf Ebene der Bundesländer, die Anteile an der PDG erwerben und / oder die Rahmenver- einbarung zeichnen können, stehen Hessen und Rheinland-Pfalz dem Vorhaben positiv gegen- über, während Bayern sich voraussichtlich nicht beteiligen wird. Viele Bundesländer, darunter auch Nordrhein-Westfalen, haben sich noch nicht abschließend festgelegt. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die Rahmenvereinbarung zu zeichnen. Auf den ebenfalls denkbaren Erwerb von Gesellschaftsanteilen der PDG soll hingegen verzichtet werden. Dafür waren folgenden Gründe ausschlaggebend: - Die Rahmenvereinbarung kann nur bis zum 15. Juli 2008 gezeichnet werden. Danach ist eine Beteiligung – und damit auch eine mögliche Beauftragung der PDG – für die nächsten vier Jahre aus vergaberechtlichen Gründen ausgeschlossen. - Der Stadt entstehen durch die Zeichnung der Rahmenvereinbarung keine Kosten oder Folge- kosten. Erst der mögliche, zukünftige Abruf von Beratungsleistungen würde anhand der Ver- gütungsstaffel der Rahmenvereinbarung abgerechnet. - 3 - V/0498/2008 - Die Zeichnung der Rahmenvereinbarung impliziert nicht, dass die Stadt zukünftig ÖPP- Projekte durchführen muss. Durch die Zeichnung erhält die Stadt die Möglichkeit (aber nicht die Verpflichtung!), auf Leistungen der PDG zugreifen zu dürfen. - Die Stadt ist auch weiterhin vollkommen frei, wen sie mit der Begleitung von möglichen zu- künftigen ÖPP-Projekten betrauen möchte. Sie sichert sich lediglich die Option, zukünftige Projekte auch durch die PDG begleiten zu lassen. - Die Stadt Münster kann auf eine Einzelausschreibung von Beratungsleistungen verzichten, wenn Sie auf Leistungen der PDG zurückgreift. - Ob sich die PDG zukünftig bewährt und als ÖPP-Gesellschaft etabliert, ist aus heutiger Sicht nicht einschätzbar. Sollte dies jedoch gelingen, kann die Stadt Münster durch das Abrufen von Beratungsleistungen davon profitieren. - Der Deutsche Städtetag strebt – losgelöst von seinen oben dargestellten Bedenken – eine symbolische Beteiligung an der PDG an, um als Mitgesellschafter im Aufsichtsrat der PDG vertreten zu sein und dort die städtischen Interessen wahren zu können. - Insofern ist ein – mit finanziellem Aufwand verbundener – Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch die Stadt Münster entbehrlich. In Vertretung gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlage: Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Beratungsleistungen für ÖPP- Projekte (Stand: 08.05.2008)
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0498/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.06.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37