2130/2025
Neubenennung der Ratsvertreter*innen für die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln nach der Kommunalwahl 2025
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle V/53 Vorlagen-Nummer 2130/2025 Freigabedatum 04.11.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neubenennung der Ratsvertreter*innen für die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln nach der Kommunalwahl 2025 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat legt die Anzahl der Mitglieder des für Gesundheit zuständigen Ausschusses für die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln auf _____ fest. II. Der Rat entsendet gemäß § 50 Absatz 4 i.V.m. Absatz 3 Gemeindeordnung NRW fol- gende Mitglieder des für Gesundheit zuständigen Ausschusses als Mitglied bzw. Stell- vertretung in die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln: Mitglied Stellvertretung 1. _________________ ______________ 2. _________________ ______________ 3. _________________ ______________ 4. _________________ ______________ 5. _________________ ______________ 6. _________________ ______________ III. Die Entsendung erfolgt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder für die Kommunale Gesundheits- konferenz Köln gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Mitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsen- dung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. Rat 20.11.2025 2 Begründung Die Ziele, Aufgaben und Arbeitsweise der Kommunalen Gesundheitskonferenz Köln (KGK) sind im Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) geregelt. Die Aufgabe der Kommunalen Gesundheitskonferenz Köln ist nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) die Beratung gemeinsam interessierende Fragen der gesundheitlichen Versorgung auf örtlicher Ebene mit dem Ziel der Koordinierung. Laut Geschäftsordnung der Kommunalen Gesund- heitskonferenz (GeschO KGK) tagt die Konferenz in der Regel zwei Mal pro Jahr. Sie gibt bei Bedarf Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung. Die Umset- zung erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten. Durch Kooperation der an der gesund- heitlichen Versorgung Beteiligten wirkt die Gesundheitskonferenz auf ein bedarfsgerechtes, flexibles, qualitätsorientiertes und wirtschaftliches Versorgungsnetz hin. Die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln setzt sich neben der Vorsitzenden/dem Vorsit- zenden aus Vertreterinnen und Vertretern der folgenden Institutionen zusammen: - Gesundheitsausschuss des Rates der Stadt Köln - Gesundheitsverwaltung - Ärztekammer - Zahnärztekammer - Kassenärztliche Vereinigung - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Apothekerkammer - Psychotherapeutenkammer - Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes - Freie Wohlfahrtsverbände - Gesetzliche Krankenversicherung - Private Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Renten- und Unfallversicherung - Selbsthilfegruppen - Stationäre Einrichtungen der Krankenversorgung - Stationäre Einrichtungen der Pflege - Träger ambulanter nichtärztlicher sozialer und pflegerischer Leistungen - Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft (PSAG) - Seniorenvertretung - Vertreter der Migrantinnen und Migranten - Vertretung queerer Menschen - Amt für die Gleichstellung von Frauen und Männern - Arbeitskreis Frau und Gesundheit - Jugendamt - Schulamt - Stadtsportbund - Behindertenvertretung - Amt für Soziales und Senioren - Netzwerk Gesundheitsbildung - Jobcenter Köln Mit Ratsbeschluss am 23.03.2023 (0564/2023) wurden die Psychotherapeutenkammer NRW und eine Vertretung queerer Menschen als Institutionen in die Kommunale Gesundheitskonfe- renz Köln aufgenommen. In der Geschäftsordnung sind diese noch nicht aufgenommen wor- den; sie wird 2026 überarbeitet und dahingehend auch angepasst werden. Die Entsendung der Mitglieder des für Gesundheit zuständigen Ausschusses erfolgt für die Wahlzeit des Rates. Nach der Kommunalwahl 2025 sind die Mitglieder des für Gesundheit zu- ständigen Ausschusses für die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln daher durch den Rat neu zu entsenden. 3 Mitglieder der anderen Institutionen oder deren Stellvertretung sind nicht an die Wahlperiode des Rates geknüpft; die Entsendung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Der Rat kann die jeweiligen Mitglieder oder deren Stellvertretung nach § 1 Absatz 7 der GeschO KGK jederzeit abberufen. Sie sind abzuberufen, wenn sie der entsendenden Organisation nicht mehr angehören. Etwa- ige Nachbesetzungen für diese Institutionen erfolgen zu gegebener Zeit durch gesonderten Ratsvorlagen. In der vergangenen Wahlperiode 2020-2025 waren folgende Personen aus dem Rat als Mit- glieder und Stellvertreter*innen in die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln entsandt: Mitglied Stellvertreter*in Mechthild Böll Christine Seiger Michael Paetzold (bis 08/2022, danach unbesetzt) Viola Recktenwald Ursula Gärtner Alexander Yohannes Uschi Röhrig Albert Nowak Bettina Houben Walter Wortmann Sergen Belen Eike Steinke Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen (§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge- schlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG). Anlage: Geschäftsordnung KGK
Geschäftsordnung KGK
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1 Geschäftsordnung der Kommunalen Gesundheitskonferenz Köln Präambel Der Rat der Stadt Köln hat auf der Grundlage des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.11.1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 431) am 3. Februar 2000 die Einrichtung der Kommunalen Gesundheitskonferenz beschlossen. Die Zielsetzungen, Aufgaben und Arbeitsweise der Gesundheitskonferenz werden in § 24 des ÖGDG NRW geregelt. Zur Durchführung der dort genannten Aufgaben gibt sich die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln folgende Geschäftsordnung: § 1 Zusammensetzung und Mitgliedschaft (1) Die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln setzt s ich neben der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden aus Vertreterinnen und Vertretern der folgenden Institutionen zusammen: • Gesundheitsausschuss des Rates der Stadt Köln • Gesundheitsverwaltung • Ärztekammer • Zahnärztekammer • Kassenärztliche Vereinigung • Kassenzahnärztliche Vereinigung • Apothekerkammer • Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des Pati entenschutzes • Freie Wohlfahrtsverbände • Gesetzliche Krankenversicherung • Private Krankenversicherung • Pflegeversicherung • Renten- und Unfallversicherung • Selbsthilfegruppen • Stationäre Einrichtungen der Krankenversorgung • Stationäre Einrichtungen der Pflege • Träger ambulanter nichtärztlicher sozialer und pfl egerischer Leistungen • Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft (PSAG) • Seniorenvertretung • Vertreter der Migrantinnen und Migranten • Amt für die Gleichstellung von Frauen und Männern • Arbeitskreis Frau und Gesundheit • Jugendamt • Schulamt • Stadtsportbund • Behindertenvertretung • Amt für Soziales und Senioren 2 • Netzwerk Gesundheitsbildung • Jobcenter Köln (2) Die Aufnahme einer neuen Institution kann von d er Kommunalen Gesundheits- konferenz mit einer 2/3-Mehrheit vorgeschlagen werden. Sie wird vom Rat der Stadt Köln beschlossen. (3) Die stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stell vertreterinnen /Stellvertreter werden jeweils von den in Absatz 1 genannten Institutionen vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln berufen. (4) An den Sitzungen nimmt im Regelfall das benannt e Mitglied teil. Im Verhinderungs- fall benachrichtigt das Mitglied rechtzeitig seine Stellvertreterin beziehungsweise seinen Stellvertreter und die Geschäftsführung der Kommunalen Gesundheits- konferenz. (5) Für die Teilnahme wird keinerlei finanzielle En tschädigung gezahlt. (6) Zu den Beratungen kann die Kommunale Gesundheit skonferenz oder die Vorsitzende/ der Vorsitzende Expertinnen und Experten ohne Stimmrecht hinzuziehen. (7) Der Rat kann die jeweiligen Mitglieder oder der en Stellvertreterin/ Stellvertreter jederzeit abberufen. Sie sind abzuberufen, wenn sie der entsendenden Organisation nicht mehr angehören. Die entsendende Organisation teilt die beabsichtigte Abberufung der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der neuen Vertreterin/des neuen Vertreters oder unter Erklärung des Verzichts der weiteren Mitgliedschaft in Textform mit. (8) Die als Anlage 1 beigefügten Datenschutzhinweis e zur EU-Datenschutz- Grundverordnung sind Bestandteil dieser Geschäftsordnung. § 2 Arbeitsweise (1) Die Kommunale Gesundheitskonferenz wählt zur Be fassung relevante Themen der gesundheitlichen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln aus. Die Themen können sowohl von den Mitgliedern der Gesundheitskonferenz als auch von anderen vorgeschlagen werden. (2) Bei Themenbenennung und -auswahl nimmt die Gesu ndheitskonferenz die Anregungen von anderen Institutionen, Initiativen, Vereinen, Arbeitsgruppen, Selbsthilfegruppen und engagierten Bürgerinnen und Bürgern weitest möglich auf. (3) Die Kommunale Gesundheitskonferenz arbeitet als freiwilliger Zusammenschluss, der die Eigenständigkeit der Mitglieder nicht einschränkt. (4) Für die Themenbearbeitung stehen der Kommunalen Gesundheitskonferenz die Daten aus der Gesundheitsberichterstattung der unteren Gesundheitsbehörde zur 3 Verfügung. Darüber hinaus erklären sich die Mitglieder bereit, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eigene Informationen einzubringen. § 3 Arbeitsgruppen (1) Zur Vorbereitung ihrer Empfehlungen setzt die K ommunale Gesundheitskonferenz für spezifische Themenstellungen Arbeitsgruppen ein. Die Arbeitsgruppen werden gebildet aus den für die jeweiligen Themen Zuständigen, die über Entscheidungs- kompetenz und Fachkenntnisse verfügen, sowie aus Betroffenen und Angehörigen von Selbsthilfegruppen. Die Sprecherinnen und Sprecher der Arbeitsgruppen nehmen an den Sitzungen der Kommunalen Gesundheitskonferenz Köln mit beratender Stimme teil. (2) Die Arbeitsgruppenleitung liegt bei einer durch die Kommunale Gesundheits- konferenz beauftragten Person. Die Arbeitsgruppenleiterinnen und -leiter tragen die Ergebnisse in der Kommunalen Gesundheitskonferenz vor und sind für die Bearbeitung der Fragestellungen im vorgegebenen Zeitplan verantwortlich. Die Arbeitsgruppen fertigen Niederschriften über ihre Sitzungen an. (3) Zur Information der Kommunalen Gesundheitskonfe renz erstellen die Arbeitsgruppensprecherinnen und -sprecher schriftliche Sachstandsberichte aus den Arbeitsgruppen. Die Arbeitsgruppensprecherinnen und -sprecher senden diese per E-Mail spätestens 10 Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor der jeweiligen Sitzung der Kommunalen Gesundheitskonferenz an die Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle stellt die Sachstandsberichte zusammen und verschickt diese 5 Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung der Kommunalen Gesundheitskonferenz an die Mitglieder. § 4 Vorsitz (1) Der Vorsitz der Kommunalen Gesundheitskonferenz Köln liegt bei der vom Rat für den Bereich der Gesundheit benannten Wahlbeamtin beziehungsweise benannten Wahlbeamten. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Kommunalen Gesund- heitskonferenz und lädt dazu ein. § 5 Sitzungshäufigkeit und Sitzungsablauf (1) Die Kommunale Gesundheitskonferenz tagt in der Regel zweimal jährlich. (2) Die Einladungen zu den Sitzungen der Kommunalen Gesundheitskonferenz erfolgen in Textform unter gleichzeitiger Vorlage einer Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor dem Sitzungstag durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden. (3) Ergänzende Vorschläge zur Tagesordnung können v on den Mitgliedern der Kommunalen Gesundheitskonferenz bis spätestens 14 Tage vor dem Sitzungs- 4 termin bei der Geschäftsstelle der Kommunalen Gesundheitskonferenz eingereicht werden. (4) Über die Sitzungen werden Niederschriften gefer tigt und von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und der Schriftführerin / dem Schriftführer unterzeichnet. Die Sitzungsprotokolle werden von der Geschäftsstelle der Kommunalen Gesundheits- konferenz erstellt, an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer versandt und von diesen in der folgenden Sitzung genehmigt. (5) Die Kommunale Gesundheitskonferenz entscheidet über die Öffentlichkeit der Sitzungen. § 6 Abstimmungs- und Beschlussfähigkeit (1) Die Kommunale Gesundheitskonferenz ist beschlus sfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschluss- unfähigkeit nicht festgestellt ist. (2) Die Kommunale Gesundheitskonferenz fasst Beschl üsse zu Handlungs- empfehlungen. Diese sollen möglichst einvernehmlich getroffen werden; sofern dies nicht erreicht werden kann, ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Gleichzeitig ist erforderlich, dass die von der Umsetzung betroffenen Mitglieder der Kommunalen Gesundheitskonferenz diesen Empfehlungen zustimmen. (3) Die Umsetzung der Handlungsempfehlungen erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten. Unter Selbstverpflichtung wird verstanden, dass die Mitglieder der Kommunalen Gesundheitskonferenz sich im Rahmen ihrer Kompetenzen und Zuständigkeiten für die Umsetzung verabschiedeter Handlungsempfehlungen einsetzen und im Rahmen ihrer Institutionen alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Realisierung der Beschlossenen Maßnahmen nutzen. § 7 Geschäftsstelle der Kommunalen Gesundheitskonferenz (1) Die Geschäftsführung der Kommunalen Gesundheits konferenz und der Arbeits- gruppen obliegt der unteren Gesundheitsbehörde in Form einer Geschäftsstelle als eigenständige Aufgabe. (2) Die Geschäftsstelle übernimmt die Organisation, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Kommunalen Gesundheitskonferenz sowie die Organisation und inhaltliche Begleitung der eingerichteten Arbeitsgruppen. § 8 Inkrafttreten / Änderung der Geschäftsordnung 5 (1) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung durch die Kommunale Gesund- heitskonferenz in Kraft. (2) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der 2/ 3-Mehrheit der Mitglieder.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 2130/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 04.11.2025
- Erstellt
- 25.06.2025 11:39