1593/2017
Kabelschutzrohrverlegung für ein Lichtwellenleiterkabel, LB 9.02, LSG 25; EZ 1; Bezirk 9
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle 57/571 Vorlagen-Nummer 1593/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Kabelschutzrohrverlegung für ein Lichtwellenleiterkabel, LB 9.02 "Haus Isenburg und Strunderbach, Holweide" und LSG 25, "Freiräume und Grünverbindungen zwischen Brück, Dellbrück, Merheim und Holweide", Bezirk 9 hier: Erteilung einer Befreiung von den Ge- und Verbotsvorschriften des Landschaftsplans gemäß § 67 BNatSchG Beschlussorgan Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gremium Datum Beschluss: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der Verlegung des Kabelschutzrohrs und des Lichtwellenleiters im Bereich Isenburger Kirchweg einverstanden. Er stimmt der beabsichtigten Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans gemäß § 67 (1) Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz zu. Alternative: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde lehnt die beabsichtigte Befreiung von den Verbotsbe- stimmungen des Landschaftsplans § 67 (1) Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz ab. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 12.06.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Beschreibung der Maßnahme: Die GasLINE GmbH & Co. KG Vodafone GmbH plant die Verlegung eines Kabelschutzrohrs für ein Lichtwellenleiterkabel. Das Lichtwellenleiterkabel soll als Hausandienung der in Köln-Holweide an- sässigen AXA GmbH dienen. Es führt von der vorhandenen Trasse der GasLINE am Bahnübergang Johann- Bensberg- Straße zum AXA-Gelände an der Colonia Allee. Dabei führt die Kabeltrasse zunächst in Richtung Süden durch den Geschützten Landschaftsbestand- teil LB 9.02 "Haus Isenburg und Strunderbach, Holweide". Im weiteren Verlauf geht die Trasse in das Landschaftsschutzgebiet L 25, "Freiräume und Grünverbindungen zwischen Brück, Dellbrück, Mer- heim und Holweide" über. (siehe Anlage 1 – Auszug aus dem Landschaftsplan) Eine Verlegung im angrenzenden Straßenraum ist wegen der Verkehrssituation und der bereits vor- handenen Versorgungsleitungen im Straßenkörper nicht möglich. Eingriff / Kompensation: Am 17.05.2017 fand ein Ortstermin zur Abstimmung mit den Belangen der Ämter der Stadt Köln statt. Anwesend waren das Amt für Straßen und Verkehrstechnik, das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen und die untere Naturschutzbehörde. Aufgrund der Situation vor Ort (mehrere Gehölstrei- fen, Kreuzungen mit mehreren stark befahrenen Verkehrswegen und bestehenden Leitungen, Kreu- zung mit zwei Gewässern) und der Erläuterungen der betroffenen Stellen hat sich der Antragsteller entschieden, die Verlegung im gesamten Verlauf durch Horizontalspülbohrverfahren (HDD) durchzu- führen. Die direkten Eingriffe beschränken sich nunmehr auf die zu erstellenden, punktuellen Montagegruben (Start- und Zielgruben) mit den Abmessungen 2,50 x 0,80 x 1,20 (LxBxH). Neben den Gruben wird das Bohrgerät aufgestellt, dafür wird eine Fläche von ca. 6,0 x 2,0 Metern beansprucht. Die Aufstell- flächen / Gruben werden entweder auf Scherrasenflächen oder wenn möglich im Bereich befestigter Wegeflächen angelegt. Unmittelbar nach der Maßnahme können sie zeitnah in den Ursprungszu- stand zurückversetzt werden. Daher werden keine Gehölze entfernt. Bei der Pressung im Bereich von Gehölzen werden Lücken im Bestand genutzt, um eine Beeinträchtigung der Wurzeln zu verhindern. Im Bereich von Wegen wir das Kabelschutzrohr unter dem Weg verlegt, damit unbeeinträchtigte Bodenbereiche möglichst ge- schont werden. Dies entspricht noch nicht der Darstellung in der Fotodokumentation, die noch den alten Verlauf neben dem Weg zeigt. Die Untere Naturschutzbehörde hat daher den Eingriff, für den eine Eingriffsgenehmigung erteilt wer- den muss, als nur geringfügig eingestuft. (siehe Anlage 2 – Fotodokumentation Auszug) Da der nächste Termin für eine ordentliche Sitzung erst nach der Sommerpause im September liegt, wird die Vorlage eingebracht, bevor die Feintrassierung des Leitungsverlaufs mit allen technischen Eckdaten vorliegt. Den endgültig abgestimmten LBP mit den tatsächlichen Grubenstandorten und der abschließenden Bilanzierung wird der Antragsteller in der Sitzung vorstellen. Besonderes Augenmerk wird in der Endabstimmung auf die Lage der Gruben und der Baueinrich- tungsflächen gelegt werden, um Gehölzentfernungen tatsächlich zu verhindern. Zusätzlich ist zu er- läutern, warum Flächen des LB und LSG in Anspruch genommen werden anstatt des benachbarten Straßenraums. 3 Artenschutz: Da keine Gehölze entfernt werden, kann der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden. Eine erhebliche Störung streng geschützter Arten durch Baustellenlärm kann angesichts der bestehenden Vorbelastung der innerstädtischen Lage (Bahnlinie, stark befahrene Straße) ebenfalls ausgeschlossen werden. Befreiungsvoraussetzungen: Die geplante Verlegung des Kabelschutzrohrs / Lichtwellenleiterkabels verursacht ausschließlich temporäre Beeinträchtigungen. Die in Anspruch genommenen Flächen können wiederhergestellt werden. Es werden keine Gehölze entfernt. Der Schutzzweck des sowohl des geschützten Landschaftsbestandteils als auch des Landschafts- schutzgebietes ist insgesamt nicht gefährdet. Das Vorhaben ist somit mit den Belangen von Natur und Landschaft zu vereinbaren. Somit kann eine Befreiung gem. § 67 (1) 2 BNatSchG erteilt werden. Anlagen Anlage 1 Auszug aus dem Landschaftsplan - M 1:5.000 Anlage 2 Fotodokumentation – Auszug
Anlage 1 - Auszug aus dem Landschaftsplan mit Fotopunkten
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Landschaftsplan mit Fotopunkten Landschaftsplan mit Fotopunkten - 1 - --99 m: 1 : 5000
Anlage 2 - Fotodokumentation
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Fotodokumentation – Auszug
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1593/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 26.05.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27