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V/0629/2013

Nutzung des Festsaales der Waldorfschule durch den Verein Kultur erLeben e. V.

Vorlagen 19.08.2013

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 13.11.2013, TOP 3

05092013_Nutzungsvertrag Freie Waldorfschule Münster

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Ansehen

05092013_Nutzungsordnung Freie Waldorfschule Münster

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Beschlussvorlage

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Ansehen

05092013_Nutzungsvertrag Freie Waldorfschule Münster

5590 Zeichen

GC)

Freie Waldorfschule
in Münster

Freie Waldorfschule in Münster - Rudolf-Steiner-Weg 11 - 48149 Münster

Vertrag zwischen

der Freien Waldorfschule Münster e. V., vertreten durch den Vorstand (Schule),
dem Verein Kultur erLeben e. V., vertreten durch den Vorstand (Verein) sowie
der Stadt Münster, Vertreten durch den Oberbürgermeister (Stadt)

Präambel

Die Vertragsparteien sind sich einig darüber, dass der Festsaal der Schule über die schuli-
sche Nutzung hinaus für öffentliche Veranstaltungen aus dem Kulturbereich (Veranstaltun-
gen) genutzt werden soll. Dies soll sowohl Gruppen aus dem Stadtteil als auch überregional
agierenden Künstlerinnen und Künstlern zugute kommen. Die Vertragsparteien verständigen
sich darauf, dass der Verein die inhaltliche Planung und Durchführung der Veranstaltungen
auf der Grundlage dieser Vereinbarung vornimmt.

81

Der Verein wird die Veranstaltungen in eigener Verantwortung in dem Festsaal der Schule
durchführen. Veranstaltungen sind solche, durch die der Verein seinen satzungsgemäßen
Zweck erfüllt.

82

Die Schule legt die schulischen Termine für die Nutzung der fraglichen Räume bis zum 30.4.
eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr verbindlich fest. In der von der Schule nicht
genutzten Zeit ist die Durchführung der Veranstaltungen des Vereins möglich. Der Verein
legt bis zum 30.9. eines jeden Jahres fest, an welchen Terminen im darauffolgenden Kalen-
derjahr er bis zu 30 Veranstaltungen (zuzüglich angemessener Zahl von Proben bzw. Auf-
und Abbauarbeiten) innerhalb der von der Schule nicht reservierten Zeiten festsetzt. Der Vor-
rang der schulischen Nutzung ist dadurch gewährleistet. An den verbleibenden freien Termi-
nen nutzen der Verein und die Schule die fraglichen Räume im Einvernehmen; im Zweifel
hat die Schule das Recht des ersten Zugriffs. Während der Sommerferien finden grundsätz-
lich keine Veranstaltungen statt.

83

Die Räumlichkeiten, die genutzt werden können, die Nutzungsentschädigung und die weite-
ren Bedingungen werden durch eine Nutzungsordnung geregelt. Diese Nutzungsordnung ist
Bestandteil dieses Vertrages.

84
Die Schule und die Stadt übernehmen keine Haftung für:
- Abhandenkommen oder Beschädigung persönlicher Sachen

- Abhandenkommen oder Beschädigung von eingebrachten Sachen und Gegenständen,
auch wenn sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins stehen,

Rudolf-Steiner-Weg 11 - 48149 Münster - Telefon 02 51 / 87 00-0 - Telefax 02 51 / 87 00 60
waldorf-muenster@t-online.de - www.waldorfschule-muenster.de
Sparkasse Münsterland Ost - Konto-Nr. 322 693 - BLZ 400 501 50

- die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Fahrzeugen.

Schäden oder Mängel der Räume und Einrichtungen sind unverzüglich der Schule anzuzei-
gen. Veränderungen der Räume, insbesondere das Einschlagen von Nägeln, Schrauben und
dergleichen sind ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Schule nicht statthaft.

85

Der Verein stellt die Schule und die Stadt von allen Ansprüchen Dritter, die Stadt auch von
allen Ansprüchen der Schule frei, die mit Veranstaltungen des Vereins in der Schule im Zu-
sammenhang stehen. Ausgenommen von der Freistellung sind Ansprüche, zu deren Entste-
hung vorsätzliches Fehlverhalten von Beschäftigten oder Organen der Freistellungsberech-
tigten beigetragen hat.

86

Der Verein verpflichtet sich, pfleglich mit den ihm überlassenen Gegenständen umzugehen.
Dies gilt insbesondere für die Räumlichkeiten, das Inventar und die technischen Einrichtun-
gen. Das Nähere regelt die Nutzungsordnung.

87

Der Vertrag wird für fünf Jahre geschlossen. Er verlängert sich automatisch um weitere fünf
Jahre, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende
gekündigt wird.

88

Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund ($ 543 BGB) liegt auch vor, wenn der Verein
seine Satzung so ändert, dass anderen als Kulturschaffenden die Nutzung des Saales er-
möglicht wird.

89

Am Ende der Überlassung hat der Verein die von ihm und durch ihn genutzten Räume in ei-
nem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Entstandene Schäden, die nicht auf nor-
male und übliche Abnutzung zurückzuführen sind, kann die Schule auf Kosten des Vereins
beseitigen. Der Verein hat der Schule die Schlüssel der Schließanlage nach der vertragli-
chen Nutzungszeit zurückzugeben. Für etwaige Schäden an Schüssel oder Schließanlage
haftet der Verein.

810
Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die übrigen

Vereinbarungen dieses Vertrags nicht. Die unwirksame Regelung soll so ersetzt werden, wie
die Vertragsparteien dies gewollt hätten, wenn sie den Mangel erkannt hätten.

811

Stadt und Schule haben das Recht, jeweils drei Mitglieder in den Beirat des Vereins zu ent-
senden. Die Vertragsparteien verständigen sich darauf, dass der Beirat das Kulturprogramm
in dem Festsaal der Schule einmütig mittragen muss. Der Beirat tritt mindestens einmal jähr-
lich zusammen.

812

Die Schule stellt dem Verein die unmittelbaren veranstaltungsbezogenen Aufwendungen
nach Maßgabe der Nutzungsordnung in Rechnung. Der Verein hat diese Rechungen binnen
4 Wochen auf das Konto (Nr. BLZ) zu begleichen.

Kenkrerbindung: Sparkasse Münshrland - 0.51 BLR: 400 50150
honk-Nr.: 279924

Münster, den 23.7. Ze 73

Stadt Münster Freie Waldorfschule Kultur erLeben e.V.
Der Oberbürgermeister | Münstgr e.V.
Im Auftrag In/yeftretung In Ah) |
2
ntefschri Ak

Stadt Münster

Der Oberbürgermeister
‚Amt für Schule u. Weiterbildung Freie Wald f hule Müns
48127 Münster € Rudoff-Steiner-Weg 1
®

48149 Münster
Telefon (0251) 8 70 0

www.kultur-erleben.net

05092013_Nutzungsordnung Freie Waldorfschule Münster

10649 Zeichen

Freie Waldorfschule Münster 
 
Nutzungsordnung 
für die Durchführung außerschulischer Veranstaltungen 
in den Räumen der Freien Waldorfschule Münster 
 
 
§ 1 Nutzungsgegenstand 
 
Zur Durchführung von Veranstaltungen werden nachfolgend genannte Räumlichkeiten de r 
Freien Waldorfschule Münster zur Verfügung gestellt: 
 
a) Der Saal mit Foyer 
b) Der Chorraum hinter der Bühne 
c) Der Schminkraum 
d) Die Toiletten im Saalfoyer 
e) Der Bühnenbodenvorraum 
f) Die Toiletten und Umkleiden der Turnhalle 
 
Des Weiteren sind die dazugehörigen Gänge, Flure und Treppen ebenfalls G egenstand dieser 
Nutzungsordnung. 
 
 
§ 2 Zweck und Umfang der Nutzung 
 
(1) Die Nutzung der Einrichtung ist für folgende Zwecke möglich 
 
1. Schulische Veranstaltungen 
 
2. Kulturelle Veranstaltungen des gemeinnützigen Vereins „KULTUR er LEBEN e.V.“, die 
geeignet sind, die Kunst und Kultur der Stadt Münster gemäß seiner Satzung zu fördern. 
 
(2) Die Nutzung für nicht-schulische Veranstaltungen wird auf die unter § 1 genannten Räum- 
lichkeiten beschränkt. Je nach Veranstaltung kann der Sicherheitsbeauf tragte der Schule aus 
Sicherheitsgründen eine höchstzulässige Zahl von Besuchern festlegen. 
 
(3) Bei den unter §1 genannten Räumlichkeiten handelt es sich um Schulrä ume. Im Rahmen 
der Mehrfachnutzung ist zu beachten, dass diese Räumlichkeiten geme insam zu benutzen und 
entsprechend schonend zu behandeln sind. 
 
(4) Grundsätzlich ist bei jeder Aktivität in Zusammenhang mit der Durchführung von Veran- 
staltungen zu beachten, dass schulische Abläufe (Pausen, Unterricht, Schulveranstaltungen) 
durch diese Aktivitäten in keiner Weise beeinträchtigt werden.

- 2 - 
 
§ 3 Nutzungsrecht 
 
(1) Die unter § 1 genannten Räumlichkeiten stehen gemäß dem zwischen der Stadt Münster, 
der Schule und dem Verein  am  (Datum) geschlossenen Vertrag aus schließlich der Freien 
Waldorfschule Münster und dem Verein „KULTUR erLEBEN e.V.“ zur Verfügung. 
 
(2) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der unter § 1 genannten Räumlichkei ten besteht aus- 
schließlich im Rahmen des unter Absatz 1 genannten Vertrags.  
 
 
§ 4 Anzeige außerschulischer Veranstaltungen 
 
(1) Der Verein hat die vertragsgemäße Nutzung der unter § 1 genannten R äumlichkeiten so 
früh wie möglich schriftlich oder per Email der Geschäftsführung de r Freien Waldorfschule 
Münster anzuzeigen.  
 
(2) Die Anzeige muss enthalten 
 
a) Name der Veranstaltung und Art der Veranstaltung (Nutzungszweck) 
b) Ansprechpartner mit Telefonnummer und Mail-Adresse 
c) Termin und Nutzungsdauer (einschl. eventueller Vorbereitungszeiten und Zeiten für 
den Abbau) 
d) erwartete Teilnehmerzahl (Mitwirkende) 
e) die verantwortlich aufsichtführende Person, ggf. einschl. Vertreter 
f) ggf. Angabe eigener Gerätschaften/Hilfsmittel (Bühnenbilder, Technik, etc.) 
 
(3) Werden die zur Nutzung beabsichtigten Räumlichkeiten nach der Anzei ge nicht mehr be- 
nötigt, so ist auch dies der Geschäftsführung der Freien Waldorfschul e Münster unverzüglich 
anzuzeigen. Die Freie Waldorfschule Münster behält sich vor, Raum nutzungen, die nicht 
rechtzeitig, spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn, abgesagt wurden, zu berechnen. 
 
(4) Ändern sich die dem Vertrag zu Grunde liegenden Voraussetzungen, ist der Verein ver- 
pflichtet, die Freie Waldorfschule Münster umgehend zu informieren. 
 
(5) Die Eingangsbestätigung zur Nutzungsanzeige der unter § 1 genannten Räumlic hkeiten 
der Freien Waldorfschule Münster entbindet den Verein nicht von der Pfli cht der Einholung 
weiterer Genehmigungen und Erfordernisse, wie z.B. die Anmeldung der Vera nstaltung bei 
der GEMA. 
 
 
§ 5 Nutzungsbedingungen 
 
(1) Die in ordnungsgemäßem Zustand überlassenen schulischen Räumlichkeiten sind sachge- 
recht, schonend und pfleglich zu behandeln. Änderungen oder Beschriftungen an den Ei nrich- 
tungen sind nicht zulässig, das Anbringen von Bildern, Dekorationen usw. bedarf de r vorheri- 
gen Zustimmung durch die Geschäftsführung.

- 3 - 
 
(2) Das Rauchen ist auf dem Schulgelände und innerhalb der Räumlichkeiten untersagt. 
 
(3) Der Verzehr von Speisen und Getränken ist im Saal der Freie n Waldorfschule Münster 
nicht gestattet. 
 
(4) Die Verwendung von offenem Licht und Feuer ist nicht gestattet. 
 
(5) Die Nutzung technischer Anlagen der Schule ist erst nach Unterw eisung durch einen 
sachkundigen Vertreter der Freien Waldorfschule Münster gestattet. Schadhafte Gerätschaften 
dürfen nicht genutzt werden. 
 
(6) Der Verein muss auf Verlangen der Schule, spätestens bei Nut zungsbeginn, Police und 
Prämienzahlung einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen. 
 
(7) Der Verein hat dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer und B esucher diese Nutzungs- 
ordnung beachten. Hierzu zählt insbesondere die Beeinträchtigung unbeteilig ter Dritter wei- 
test möglich auszuschließen, z.B. durch das Schließen von Fenstern und Auße ntüren, und der 
Hinweis an die Beteiligten, die Kosten für Betrieb und Unterhaltung so gering wie möglich zu 
halten. Der Verein ist alleiniger Verantwortlicher für den ordnungs gemäßen Ablauf der Ver- 
anstaltung. 
 
(8) Der Verein unterrichtet die Freie Waldorfschule Münster sc hriftlich oder per Email und 
unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, über aufgetretene Schäd en, Unfälle, Mängel 
oder Verluste - fernmündlich bei sofortigem Handlungsbedarf. 
 
(9) Mit Zustimmung der Schule mitgebrachte Gegenstände müssen grundsät zlich am letzten 
Tag der vereinbarten Nutzungszeit entfernt, Restaufräumarbeiten zu die sem Zeitpunkt abge- 
schlossen und angefallener Abfall durch den Verein beseitigt worden sein. 
 
(10) Nach der Veranstaltung sind die überlassenen Einrichtungen im ur sprünglichen und ord- 
nungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Das Licht ist zu löschen. Der Verein s tellt die End- 
reinigung sicher.  
 
(11) Dem Verein ist es nicht gestattet, die Nutzungsgenehmigung auf Dritte zu übertragen. 
 
(12) Das Nutzen des Schulgeländes als Parkplatz ist grundsätzlich nicht gestattet. 
 
 
§ 6 Aufwandsentschädigung und Nutzungsentgelte 
 
(1) Für die Nutzung der Räumlichkeiten der Freien Waldorfschule Münste r werden folgende 
Aufwandsentschädigungen gezahlt:

- 4 - 
 
Strom 
 
Grundpauschale (incl. Wasser und Abfall)        6,00 € pro Stunde 
 
Bühnenbeleuchtung          9,00 € pro Stunde 
 
Heizung            5,00 € pro Stunde 
 
 
Hausmeister 
 
Schließdienste, Sicherheitsabnahme, Übergabe- und 
Abnahmedienste 
pro angefangene Stunde (nach Aufwand)      25,00 € 
 
 
Podeste 
 
Einmalig exklusive Auf- und Abbau für zeitnah 
aufeinander folgende und zusammenhängende Proben 
und Veranstaltungen          2,00 € pro Podest 
 
 
Reinigung  
 
Erfolgt in Regie des Vereins 
 
(2) Die Pflicht zur Zahlung der Aufwandsentschädigung entsteht mit der Bestätigung der Nut- 
zungsanzeige (oben § 4 Abs. 5). Der von der Schule in Rechnung gestellte Betr ag ist grund- 
sätzlich vor der Veranstaltung zu zahlen.  
 
 
§ 7 Hausrecht 
 
Die Geschäftsführung der Freien Waldorfschule Münster e.V. übt das Haus recht auf dem ge- 
samten schulischen Gelände aus. Das Hausrecht wird von beauftragten Angestellten ausgeübt, 
deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist. Ihnen ist jederzeit der Zut ritt zu den ver- 
mieteten Räumlichkeiten zu gewähren. 
 
Den Beauftragten der Freien Waldorfschule Münster e.V., den Aufsichts behörden, Feuerwehr 
und Polizei sowie Rettungsdiensten muss jederzeit Zutritt zum Ge lände und zu den Räum- 
lichkeiten möglich sein und gewährt werden.

- 5 - 
 
§ 8 Widerruf der Nutzungsgenehmigung 
 
(1) Die Freie Waldorfschule Münster behält sich vor, die Nutzung aus wichtigem Grund zu 
untersagen.  
 
Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn 
 
a) der Verein die vereinbarte Aufwandsentschädigung bzw. das vereinbar te Nutzungsentgelt 
nicht rechtzeitig entrichtet, 
b) Tatsachen bekannt werden, die dieser Nutzungsordnung oder dem vertragl ich vereinbarten 
Nutzungszweck zuwiderlaufen, 
c) durch die beabsichtigte Veranstaltung Störungen für die öffentliche Sicherheit oder Ord- 
nung zu befürchten sind 
d) notwendige weitere behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen, 
e) Sicherheitserfordernisse vom Verein nicht wahrgenommen oder nicht eingehalten werden, 
 
(2) Der Verein wird bei Bekanntwerden wichtiger Gründe unverzüglich über  die Untersagung 
unterrichtet. 
 
(3) Die Freie Waldorfschule Münster behält sich vor, den Verein re gresspflichtig zu machen 
und ihm künftige Nutzungen zu untersagen, wenn im Verlauf oder Nachgang einer  als öffent- 
lich gemeldeten Veranstaltung eine private Nutzung (geschlossene G esellschaft) offensicht- 
lich wird. 
 
 
§ 9 Haftung 
 
(1) Der Verein haftet für alle Schäden, die der Schule an de n überlassenen Räumlichkeiten 
während der Nutzung entstanden sind. Ausgenommen sind Schäden, zu deren Entste hung 
vorsätzliches Fehlverhalten von Beschäftigten oder Organen der Schule oder der Stadt Müns- 
ter beigetragen hat. Hierbei ist unerheblich, ob die Schäden durc h Beteiligte und Besucher der 
durchgeführten Veranstaltung oder unbefugte Dritte verursacht wurden. Ausgenom men sind 
Schäden, die auf normalen Verschleiß oder Materialfehler zurückzuführe n sind. Unberührt 
bleibt die Haftung des Fördervereins zur Förderung der Waldorfpädagogik in Münster e.V. als 
Erbbauberechtigter des Grundstücks für den sicheren Bauzustand der Gebäude ge m. § 836 
BGB. 
 
(2) Der Verein haftet bei Schlüsselverlust auch für die Folgekost en, insbesondere für das 
Auswechseln der Schließanlage. 
 
(3) Der Verein stellt die Freie Waldorfschule Münster e.V. und die  Stadt Münster von gesetz- 
lichen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Angestellten, Beauftragte n, Besucher oder 
sonstiger Dritter für Schäden frei, die sich während der Nutzung der  schulischen Räumlich- 
keiten ereignen, es sei denn, dass die Beschäftigten oder die Or gane der Freistellungsberech- 
tigten durch eigenes vorsätzliches Verhalten für die Schäden verantwortlich sind.

- 6 - 
 
(4) Der Verein verzichtet bei eigener Inanspruchnahme auf Geltendm achung von Rückgriff- 
ansprüchen gegenüber der Schule und der Stadt Münster. 
 
(5) Die Freie Waldorfschule Münster e. V. und die Stadt Münster übe rnehmen keine Haftung 
für verloren gegangene, vertauschte, beschädigte oder gestohlene Kleid ungsstücke, Wertge- 
genstände usw., insbesondere nicht für Tascheninhalte. Sie haften a uch nicht für eingebrachte 
Gegenstände oder abgestellte Fahrzeuge. 
 
(6) Die Freie Waldorfschule Münster e.V. haftet nicht bei Versagen von Anlagen und Einrich- 
tungen, Betriebsstörungen oder sonstigen, die Nutzung beeinträchtigenden oder auss chließen- 
den Ereignissen.

Beschlussvorlage

8311 Zeichen

V/0629/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Nutzung des Festsaales der Waldorfschule durch den Verein Kultur erLeben e. V. 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
01.10.2013 Kulturausschuss Vorberatung 
10.10.2013 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
15.10.2013 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
13.11.2013 Hauptausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis, dass der Verein Kultur erLeben e. V. in 
Abstimmung mit der Freien Waldorf schule und der Stadt Münster künftig die Veran t-
wortung und auch die Umsetzung des Kulturprogramms im Festsaal der Waldor f-
schule in Münster-Gievenbeck auf der Grundlage einer trilateralen Vereinbarung (An-
lage) übernehmen wird. 
 
2. In den Beirat des Vereins Kultur erLeben e. V. werden bis zum Ende des Jahres 
2014 entsandt: 
 
 - die Bezirksbürgermeisterin / der Bezirksbürgermeister des Bezirkes West, 
 
 - die Leitung des Kulturamtes, 
 
 - die Leitung des Amtes für Schule und Weiterbildung. 
 
 Die Vertretungen übernehmen jeweils die Vertretungen im Amt. 
 
3. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Hauptausschuss zum Ende des Jahres 2014 
einen ersten Erfahrungsbericht über die Nutzung zu geben und einen Vorschlag zu r 
Beiratsbesetzung ab 2015 ff. zu unterbreiten.  
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0629/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Ehling 
Frau Schnell 
Ruf: 
492 40 00 
492 41 00 
E-Mail: 
Ehling@stadt-muenster.de 
Schnell@stadt-muenster.de  
Datum: 
19.08.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0629/2013 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage 
 
 Im Jahre 1991 hat die Stadt Münster sich mit einem Zuschuss von seinerzeit 5 Mio. 
DM am Neubau eines Schulgebäudes mit Turnhalle, Saal und Werkstattgebäude für 
die Freie Waldorfschule in Münster-Gievenbeck beteiligt. In dem seinerzeit geschlos-
senen Vertrag wurde für die Stadt Münster das Recht eingeräumt, Saal, Einfachtur n-
halle, Musikraum und Nebenräume mietfrei für öffentliche Zwecke im Rahmen der 
schulischen Möglichkeiten nutzen zu können. Hintergrund war vor allem, dass s i-
chergestellt wurde, dass auch die Gievenbecker Vereine ihre Vereinsveranstaltungen 
durchführen können.  
 
 In der Folgezeit hat der Verein „KulturKontakt e. V.“ über Jahre sehr erfolgreich ein 
abwechslungsreiches Kulturprogramm organisiert, das sowohl im Stadtteil  als auch 
darüber hinaus den Festsaal der Waldorfschule profilierte. 
 
 Der Verein KulturKontakt e. V. hat seine Aktivitäten zum Ende des Jahres 2012 b e-
endet; der Verein wurde aufgelöst.  
 
2. Grundlagen für eine Neukonzeption 
 
 Ebenfalls im Jahr 2012 endete eine in dem o. a. Vertrag vereinbarte Zweckbindung s-
frist, mit der mögliche Rückforderungen der Stadt Münster für den Fall geregelt wu r-
den, dass vor Ablauf dieser Frist das Schulgebäude ganz oder zum Teil nicht mehr 
für schulische Zwecke genutzt würde. Das  Ende dieser 20 -jährigen Bindungsfrist ist 
jedoch für die Frage der mietfreien Überlassung der Räumlichkeiten irrelevant, weil 
nach dem Vertrag zwar die Erstattungspflicht für den Zuschuss ausläuft, die Überla s-
sung der Räumlichkeiten aber eben nicht befri stet ist und damit nicht an die 20 -
jährige Laufzeit gekoppelt ist. Das heißt, dass unabhängig vom Ende der 20 -jährigen 
Zweckbindung auch über das Jahr 2012 hinaus weiterhin für die Stadt Münster ein 
vertraglicher Anspruch auf mietfreie Überlassung der Räuml ichkeiten existiert und in-
sofern die Rahmenbedingungen identisch sind. Die Veränderungen, die in dem ne u-
en Konstrukt berücksichtigt werden müssen, sind einerseits die Auflösung von Ku l-
turKontakt e. V. und die Frage einer möglichen Nachfolge und andererseit s das 
durchaus berechtigte Interesse der Waldorfschule, dass die mit den Veranstaltungen 
unmittelbar verbundenen Kosten auch über die Einnahmen aus den Veranstaltungen 
abgedeckt werden.  
 
 Bereits frühzeitig hat die Verwaltung im Jahr 2010 erste Gespräche mit der Waldorf-
schule im Hinblick auf eine Fortsetzung der Saalnutzung geführt. Dabei wurde von 
Anfang an von der Waldorfschule signalisiert, dass auch von dort ein großes Intere s-
se daran besteht, die Bühne der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der 
doch erheblichen Reibungsverluste und Nutzungskonflikte und -kollisionen in der 
Vergangenheit, die in der Konstellation der Schule auf der einen Seite und des e. V. 
auf der anderen Seite nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten, war es wenig 
sinnvoll, die Konstellation mit einem evtl. neuen Verein aber ansonsten unverändert 
fortzusetzen.

- 3 - 
V/0629/2013 
Stattdessen haben insbesondere in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 und in 2012 
intensive Gespräche sowohl mit dem Vorstand der Schule, der Geschäftsführun g 
und dem Förderverein stattgefunden. Von der Verwaltung sind diese Gespräche im 
Wesentlichen von den Leitungen des Kulturamtes, der Westf. Schule für Musik und 
des Amtes für Schule und Weiterbildung geführt worden.  
 
 Neben einer in der Grundkonstellation unveränderten Fortsetzung der Nutzung durch 
einen neuen Verein wurde ebenso ausgeschlossen eine Übergabe der Nutzung bzw. 
Programmhoheit in die Regie der Schule oder die alleinige Regie der Stadt Münster. 
 
3. Eckpunkte der Neukonzeption 
 
 In die Gespräche  sind insbesondere im Laufe des Jahres 2012 auch Akteure aus 
dem Stadtteil einbezogen worden, die zum Teil selbst bei KulturKontakt e. V. bzw. 
bei dem Verein Kunst und Kultur e. V. engagiert waren.  
 
 In den Gesprächen mit den Vertretern der Waldorfschule gab es bereits zu einem 
relativ frühen Zeitpunkt den Konsens, dass jedwede Neukonstellation in jedem Fall 
zu begleiten ist von einer Art Beirat, de r sich zusammensetzt aus Vertretern der Wal-
dorfschule und auch der Stadt Münster. Dieser Beirat war aber immer in der Funktion 
als Ergänzung für eine bestehende Vereinsstruktur, nicht als Ersatz gedacht. Allein 
aus haftungsrechtlichen Gründen und zum Schutz der handelnden Personen wurde 
eine Vereinsgründung für die Aufnahme des Betriebes dort für zwingend erforde rlich 
gehalten. 
 
 Die Vereinsgründung selbst erfolgte dann dergestalt, dass sich sowohl aus dem 
Stadtteil als auch aus dem Umfeld der Schule Interessierte zusammengefunden h a-
ben, die dann gemeinsam unter einem Dach im Dezember 2012 den Verein „Kultur 
erLeben e. V.“ gegründet haben. In der Satzung des Vereins ist vorgesehen, dass 
sowohl die Stadt Münster als auch die Waldorfschule das Recht haben, jeweils drei 
Mitglieder in den Beirat zu entsenden. Ungeachtet dessen ist der Verein eigenstä n-
dig in der Program mierung und auch hinsichtlich der Finanzmittel. Einmalige oder 
laufende Zuschüsse von der Stadt Münster sind nicht vorgesehen, wurden aber auch 
nicht erwartet. Mit Beginn des Jahres 2013 hat der Verein Kultur erLeben e. V. b e-
reits erste Veranstaltungen im Festsaal ausgerichtet.  
 
4. Die künftige Nutzungsvereinbarung 
 
 Um eine verlässliche Grundlage für die Planung und Durchführung der Veranstaltu n-
gen im Festsaal zu haben, ist der Abschluss einer trilateralen Vereinbarung zwischen 
Schule, Verein und Stadt Mü nster erforderlich. Mit dieser Vereinbarung sind insb e-
sondere zu regeln: 
 
 - die gemeinsame Zielsetzung 
 
 - Umfang der Raumnutzungen im Hinblick auf Proben, Auf - und Abbauten sowie 
Aufführungen 
 
 - Definition der zu nutzenden Räumlichkeiten

- 4 - 
V/0629/2013 
 - Zuordnung von Verantwortlichkeiten / Haftungen 
 
 - Kostenträgerschaft / Erstattungspflichten 
 
 - Funktion und Besetzung des Beirates 
 
 Die Vereinbarung sowie die anhängende Nutzungsordnung sind zwischen den drei 
Parteien verhandelt und liegen der Vorlage bei. 
 
 Angesichts der Dauer und der Vielzahl der geführten Gespräche insbesondere in den 
vergangenen 1 ½ Jahren schlägt die Verwaltung zur Besetzung des Beirates vor, 
dass die Leitung des Kulturamtes und die Leitung des Amtes für Schule und Weite r-
bildung (jeweils mit jeweiliger Vertretung) für die Anfangszeit in dem Beirat vertreten 
sind. Ebenso sollen die Interessen des Stadtteils über die Bezirksbürgermeisterin / 
den Bezirksbürgermeister in dem Beirat vertreten sein.  
 
 Ab Beginn des Jahres 2015 ist erneut über die Besetzung des Beirates zu entsche i-
den.  
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Dr. Hanke 
Stadträtin 
 
 
 
Anlagen: 
 
Vereinbarung 
Nutzungsordnung

Beratungsverlauf (4)

01.10.2013 Kulturausschuss
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.10.2013 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.10.2013 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.11.2013 Hauptausschuss
TOP 3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Rudolf-Steiner-Weg 11

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0629/2013
Typ
Vorlagen
Datum
19.08.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37