V/0629/2013
Nutzung des Festsaales der Waldorfschule durch den Verein Kultur erLeben e. V.
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05092013_Nutzungsvertrag Freie Waldorfschule Münster
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GC) Freie Waldorfschule in Münster Freie Waldorfschule in Münster - Rudolf-Steiner-Weg 11 - 48149 Münster Vertrag zwischen der Freien Waldorfschule Münster e. V., vertreten durch den Vorstand (Schule), dem Verein Kultur erLeben e. V., vertreten durch den Vorstand (Verein) sowie der Stadt Münster, Vertreten durch den Oberbürgermeister (Stadt) Präambel Die Vertragsparteien sind sich einig darüber, dass der Festsaal der Schule über die schuli- sche Nutzung hinaus für öffentliche Veranstaltungen aus dem Kulturbereich (Veranstaltun- gen) genutzt werden soll. Dies soll sowohl Gruppen aus dem Stadtteil als auch überregional agierenden Künstlerinnen und Künstlern zugute kommen. Die Vertragsparteien verständigen sich darauf, dass der Verein die inhaltliche Planung und Durchführung der Veranstaltungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung vornimmt. 81 Der Verein wird die Veranstaltungen in eigener Verantwortung in dem Festsaal der Schule durchführen. Veranstaltungen sind solche, durch die der Verein seinen satzungsgemäßen Zweck erfüllt. 82 Die Schule legt die schulischen Termine für die Nutzung der fraglichen Räume bis zum 30.4. eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr verbindlich fest. In der von der Schule nicht genutzten Zeit ist die Durchführung der Veranstaltungen des Vereins möglich. Der Verein legt bis zum 30.9. eines jeden Jahres fest, an welchen Terminen im darauffolgenden Kalen- derjahr er bis zu 30 Veranstaltungen (zuzüglich angemessener Zahl von Proben bzw. Auf- und Abbauarbeiten) innerhalb der von der Schule nicht reservierten Zeiten festsetzt. Der Vor- rang der schulischen Nutzung ist dadurch gewährleistet. An den verbleibenden freien Termi- nen nutzen der Verein und die Schule die fraglichen Räume im Einvernehmen; im Zweifel hat die Schule das Recht des ersten Zugriffs. Während der Sommerferien finden grundsätz- lich keine Veranstaltungen statt. 83 Die Räumlichkeiten, die genutzt werden können, die Nutzungsentschädigung und die weite- ren Bedingungen werden durch eine Nutzungsordnung geregelt. Diese Nutzungsordnung ist Bestandteil dieses Vertrages. 84 Die Schule und die Stadt übernehmen keine Haftung für: - Abhandenkommen oder Beschädigung persönlicher Sachen - Abhandenkommen oder Beschädigung von eingebrachten Sachen und Gegenständen, auch wenn sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins stehen, Rudolf-Steiner-Weg 11 - 48149 Münster - Telefon 02 51 / 87 00-0 - Telefax 02 51 / 87 00 60 waldorf-muenster@t-online.de - www.waldorfschule-muenster.de Sparkasse Münsterland Ost - Konto-Nr. 322 693 - BLZ 400 501 50 - die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Fahrzeugen. Schäden oder Mängel der Räume und Einrichtungen sind unverzüglich der Schule anzuzei- gen. Veränderungen der Räume, insbesondere das Einschlagen von Nägeln, Schrauben und dergleichen sind ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Schule nicht statthaft. 85 Der Verein stellt die Schule und die Stadt von allen Ansprüchen Dritter, die Stadt auch von allen Ansprüchen der Schule frei, die mit Veranstaltungen des Vereins in der Schule im Zu- sammenhang stehen. Ausgenommen von der Freistellung sind Ansprüche, zu deren Entste- hung vorsätzliches Fehlverhalten von Beschäftigten oder Organen der Freistellungsberech- tigten beigetragen hat. 86 Der Verein verpflichtet sich, pfleglich mit den ihm überlassenen Gegenständen umzugehen. Dies gilt insbesondere für die Räumlichkeiten, das Inventar und die technischen Einrichtun- gen. Das Nähere regelt die Nutzungsordnung. 87 Der Vertrag wird für fünf Jahre geschlossen. Er verlängert sich automatisch um weitere fünf Jahre, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt wird. 88 Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund ($ 543 BGB) liegt auch vor, wenn der Verein seine Satzung so ändert, dass anderen als Kulturschaffenden die Nutzung des Saales er- möglicht wird. 89 Am Ende der Überlassung hat der Verein die von ihm und durch ihn genutzten Räume in ei- nem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Entstandene Schäden, die nicht auf nor- male und übliche Abnutzung zurückzuführen sind, kann die Schule auf Kosten des Vereins beseitigen. Der Verein hat der Schule die Schlüssel der Schließanlage nach der vertragli- chen Nutzungszeit zurückzugeben. Für etwaige Schäden an Schüssel oder Schließanlage haftet der Verein. 810 Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die übrigen Vereinbarungen dieses Vertrags nicht. Die unwirksame Regelung soll so ersetzt werden, wie die Vertragsparteien dies gewollt hätten, wenn sie den Mangel erkannt hätten. 811 Stadt und Schule haben das Recht, jeweils drei Mitglieder in den Beirat des Vereins zu ent- senden. Die Vertragsparteien verständigen sich darauf, dass der Beirat das Kulturprogramm in dem Festsaal der Schule einmütig mittragen muss. Der Beirat tritt mindestens einmal jähr- lich zusammen. 812 Die Schule stellt dem Verein die unmittelbaren veranstaltungsbezogenen Aufwendungen nach Maßgabe der Nutzungsordnung in Rechnung. Der Verein hat diese Rechungen binnen 4 Wochen auf das Konto (Nr. BLZ) zu begleichen. Kenkrerbindung: Sparkasse Münshrland - 0.51 BLR: 400 50150 honk-Nr.: 279924 Münster, den 23.7. Ze 73 Stadt Münster Freie Waldorfschule Kultur erLeben e.V. Der Oberbürgermeister | Münstgr e.V. Im Auftrag In/yeftretung In Ah) | 2 ntefschri Ak Stadt Münster Der Oberbürgermeister ‚Amt für Schule u. Weiterbildung Freie Wald f hule Müns 48127 Münster € Rudoff-Steiner-Weg 1 ® 48149 Münster Telefon (0251) 8 70 0 www.kultur-erleben.net
05092013_Nutzungsordnung Freie Waldorfschule Münster
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Freie Waldorfschule Münster Nutzungsordnung für die Durchführung außerschulischer Veranstaltungen in den Räumen der Freien Waldorfschule Münster § 1 Nutzungsgegenstand Zur Durchführung von Veranstaltungen werden nachfolgend genannte Räumlichkeiten de r Freien Waldorfschule Münster zur Verfügung gestellt: a) Der Saal mit Foyer b) Der Chorraum hinter der Bühne c) Der Schminkraum d) Die Toiletten im Saalfoyer e) Der Bühnenbodenvorraum f) Die Toiletten und Umkleiden der Turnhalle Des Weiteren sind die dazugehörigen Gänge, Flure und Treppen ebenfalls G egenstand dieser Nutzungsordnung. § 2 Zweck und Umfang der Nutzung (1) Die Nutzung der Einrichtung ist für folgende Zwecke möglich 1. Schulische Veranstaltungen 2. Kulturelle Veranstaltungen des gemeinnützigen Vereins „KULTUR er LEBEN e.V.“, die geeignet sind, die Kunst und Kultur der Stadt Münster gemäß seiner Satzung zu fördern. (2) Die Nutzung für nicht-schulische Veranstaltungen wird auf die unter § 1 genannten Räum- lichkeiten beschränkt. Je nach Veranstaltung kann der Sicherheitsbeauf tragte der Schule aus Sicherheitsgründen eine höchstzulässige Zahl von Besuchern festlegen. (3) Bei den unter §1 genannten Räumlichkeiten handelt es sich um Schulrä ume. Im Rahmen der Mehrfachnutzung ist zu beachten, dass diese Räumlichkeiten geme insam zu benutzen und entsprechend schonend zu behandeln sind. (4) Grundsätzlich ist bei jeder Aktivität in Zusammenhang mit der Durchführung von Veran- staltungen zu beachten, dass schulische Abläufe (Pausen, Unterricht, Schulveranstaltungen) durch diese Aktivitäten in keiner Weise beeinträchtigt werden. - 2 - § 3 Nutzungsrecht (1) Die unter § 1 genannten Räumlichkeiten stehen gemäß dem zwischen der Stadt Münster, der Schule und dem Verein am (Datum) geschlossenen Vertrag aus schließlich der Freien Waldorfschule Münster und dem Verein „KULTUR erLEBEN e.V.“ zur Verfügung. (2) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der unter § 1 genannten Räumlichkei ten besteht aus- schließlich im Rahmen des unter Absatz 1 genannten Vertrags. § 4 Anzeige außerschulischer Veranstaltungen (1) Der Verein hat die vertragsgemäße Nutzung der unter § 1 genannten R äumlichkeiten so früh wie möglich schriftlich oder per Email der Geschäftsführung de r Freien Waldorfschule Münster anzuzeigen. (2) Die Anzeige muss enthalten a) Name der Veranstaltung und Art der Veranstaltung (Nutzungszweck) b) Ansprechpartner mit Telefonnummer und Mail-Adresse c) Termin und Nutzungsdauer (einschl. eventueller Vorbereitungszeiten und Zeiten für den Abbau) d) erwartete Teilnehmerzahl (Mitwirkende) e) die verantwortlich aufsichtführende Person, ggf. einschl. Vertreter f) ggf. Angabe eigener Gerätschaften/Hilfsmittel (Bühnenbilder, Technik, etc.) (3) Werden die zur Nutzung beabsichtigten Räumlichkeiten nach der Anzei ge nicht mehr be- nötigt, so ist auch dies der Geschäftsführung der Freien Waldorfschul e Münster unverzüglich anzuzeigen. Die Freie Waldorfschule Münster behält sich vor, Raum nutzungen, die nicht rechtzeitig, spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn, abgesagt wurden, zu berechnen. (4) Ändern sich die dem Vertrag zu Grunde liegenden Voraussetzungen, ist der Verein ver- pflichtet, die Freie Waldorfschule Münster umgehend zu informieren. (5) Die Eingangsbestätigung zur Nutzungsanzeige der unter § 1 genannten Räumlic hkeiten der Freien Waldorfschule Münster entbindet den Verein nicht von der Pfli cht der Einholung weiterer Genehmigungen und Erfordernisse, wie z.B. die Anmeldung der Vera nstaltung bei der GEMA. § 5 Nutzungsbedingungen (1) Die in ordnungsgemäßem Zustand überlassenen schulischen Räumlichkeiten sind sachge- recht, schonend und pfleglich zu behandeln. Änderungen oder Beschriftungen an den Ei nrich- tungen sind nicht zulässig, das Anbringen von Bildern, Dekorationen usw. bedarf de r vorheri- gen Zustimmung durch die Geschäftsführung. - 3 - (2) Das Rauchen ist auf dem Schulgelände und innerhalb der Räumlichkeiten untersagt. (3) Der Verzehr von Speisen und Getränken ist im Saal der Freie n Waldorfschule Münster nicht gestattet. (4) Die Verwendung von offenem Licht und Feuer ist nicht gestattet. (5) Die Nutzung technischer Anlagen der Schule ist erst nach Unterw eisung durch einen sachkundigen Vertreter der Freien Waldorfschule Münster gestattet. Schadhafte Gerätschaften dürfen nicht genutzt werden. (6) Der Verein muss auf Verlangen der Schule, spätestens bei Nut zungsbeginn, Police und Prämienzahlung einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen. (7) Der Verein hat dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer und B esucher diese Nutzungs- ordnung beachten. Hierzu zählt insbesondere die Beeinträchtigung unbeteilig ter Dritter wei- test möglich auszuschließen, z.B. durch das Schließen von Fenstern und Auße ntüren, und der Hinweis an die Beteiligten, die Kosten für Betrieb und Unterhaltung so gering wie möglich zu halten. Der Verein ist alleiniger Verantwortlicher für den ordnungs gemäßen Ablauf der Ver- anstaltung. (8) Der Verein unterrichtet die Freie Waldorfschule Münster sc hriftlich oder per Email und unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, über aufgetretene Schäd en, Unfälle, Mängel oder Verluste - fernmündlich bei sofortigem Handlungsbedarf. (9) Mit Zustimmung der Schule mitgebrachte Gegenstände müssen grundsät zlich am letzten Tag der vereinbarten Nutzungszeit entfernt, Restaufräumarbeiten zu die sem Zeitpunkt abge- schlossen und angefallener Abfall durch den Verein beseitigt worden sein. (10) Nach der Veranstaltung sind die überlassenen Einrichtungen im ur sprünglichen und ord- nungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Das Licht ist zu löschen. Der Verein s tellt die End- reinigung sicher. (11) Dem Verein ist es nicht gestattet, die Nutzungsgenehmigung auf Dritte zu übertragen. (12) Das Nutzen des Schulgeländes als Parkplatz ist grundsätzlich nicht gestattet. § 6 Aufwandsentschädigung und Nutzungsentgelte (1) Für die Nutzung der Räumlichkeiten der Freien Waldorfschule Münste r werden folgende Aufwandsentschädigungen gezahlt: - 4 - Strom Grundpauschale (incl. Wasser und Abfall) 6,00 € pro Stunde Bühnenbeleuchtung 9,00 € pro Stunde Heizung 5,00 € pro Stunde Hausmeister Schließdienste, Sicherheitsabnahme, Übergabe- und Abnahmedienste pro angefangene Stunde (nach Aufwand) 25,00 € Podeste Einmalig exklusive Auf- und Abbau für zeitnah aufeinander folgende und zusammenhängende Proben und Veranstaltungen 2,00 € pro Podest Reinigung Erfolgt in Regie des Vereins (2) Die Pflicht zur Zahlung der Aufwandsentschädigung entsteht mit der Bestätigung der Nut- zungsanzeige (oben § 4 Abs. 5). Der von der Schule in Rechnung gestellte Betr ag ist grund- sätzlich vor der Veranstaltung zu zahlen. § 7 Hausrecht Die Geschäftsführung der Freien Waldorfschule Münster e.V. übt das Haus recht auf dem ge- samten schulischen Gelände aus. Das Hausrecht wird von beauftragten Angestellten ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist. Ihnen ist jederzeit der Zut ritt zu den ver- mieteten Räumlichkeiten zu gewähren. Den Beauftragten der Freien Waldorfschule Münster e.V., den Aufsichts behörden, Feuerwehr und Polizei sowie Rettungsdiensten muss jederzeit Zutritt zum Ge lände und zu den Räum- lichkeiten möglich sein und gewährt werden. - 5 - § 8 Widerruf der Nutzungsgenehmigung (1) Die Freie Waldorfschule Münster behält sich vor, die Nutzung aus wichtigem Grund zu untersagen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn a) der Verein die vereinbarte Aufwandsentschädigung bzw. das vereinbar te Nutzungsentgelt nicht rechtzeitig entrichtet, b) Tatsachen bekannt werden, die dieser Nutzungsordnung oder dem vertragl ich vereinbarten Nutzungszweck zuwiderlaufen, c) durch die beabsichtigte Veranstaltung Störungen für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung zu befürchten sind d) notwendige weitere behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen, e) Sicherheitserfordernisse vom Verein nicht wahrgenommen oder nicht eingehalten werden, (2) Der Verein wird bei Bekanntwerden wichtiger Gründe unverzüglich über die Untersagung unterrichtet. (3) Die Freie Waldorfschule Münster behält sich vor, den Verein re gresspflichtig zu machen und ihm künftige Nutzungen zu untersagen, wenn im Verlauf oder Nachgang einer als öffent- lich gemeldeten Veranstaltung eine private Nutzung (geschlossene G esellschaft) offensicht- lich wird. § 9 Haftung (1) Der Verein haftet für alle Schäden, die der Schule an de n überlassenen Räumlichkeiten während der Nutzung entstanden sind. Ausgenommen sind Schäden, zu deren Entste hung vorsätzliches Fehlverhalten von Beschäftigten oder Organen der Schule oder der Stadt Müns- ter beigetragen hat. Hierbei ist unerheblich, ob die Schäden durc h Beteiligte und Besucher der durchgeführten Veranstaltung oder unbefugte Dritte verursacht wurden. Ausgenom men sind Schäden, die auf normalen Verschleiß oder Materialfehler zurückzuführe n sind. Unberührt bleibt die Haftung des Fördervereins zur Förderung der Waldorfpädagogik in Münster e.V. als Erbbauberechtigter des Grundstücks für den sicheren Bauzustand der Gebäude ge m. § 836 BGB. (2) Der Verein haftet bei Schlüsselverlust auch für die Folgekost en, insbesondere für das Auswechseln der Schließanlage. (3) Der Verein stellt die Freie Waldorfschule Münster e.V. und die Stadt Münster von gesetz- lichen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Angestellten, Beauftragte n, Besucher oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die sich während der Nutzung der schulischen Räumlich- keiten ereignen, es sei denn, dass die Beschäftigten oder die Or gane der Freistellungsberech- tigten durch eigenes vorsätzliches Verhalten für die Schäden verantwortlich sind. - 6 - (4) Der Verein verzichtet bei eigener Inanspruchnahme auf Geltendm achung von Rückgriff- ansprüchen gegenüber der Schule und der Stadt Münster. (5) Die Freie Waldorfschule Münster e. V. und die Stadt Münster übe rnehmen keine Haftung für verloren gegangene, vertauschte, beschädigte oder gestohlene Kleid ungsstücke, Wertge- genstände usw., insbesondere nicht für Tascheninhalte. Sie haften a uch nicht für eingebrachte Gegenstände oder abgestellte Fahrzeuge. (6) Die Freie Waldorfschule Münster e.V. haftet nicht bei Versagen von Anlagen und Einrich- tungen, Betriebsstörungen oder sonstigen, die Nutzung beeinträchtigenden oder auss chließen- den Ereignissen.
Beschlussvorlage
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V/0629/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Schule und Weiterbildung Betrifft Nutzung des Festsaales der Waldorfschule durch den Verein Kultur erLeben e. V. Beratungsfolge 01.10.2013 Kulturausschuss Vorberatung 10.10.2013 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 15.10.2013 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 13.11.2013 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis, dass der Verein Kultur erLeben e. V. in Abstimmung mit der Freien Waldorf schule und der Stadt Münster künftig die Veran t- wortung und auch die Umsetzung des Kulturprogramms im Festsaal der Waldor f- schule in Münster-Gievenbeck auf der Grundlage einer trilateralen Vereinbarung (An- lage) übernehmen wird. 2. In den Beirat des Vereins Kultur erLeben e. V. werden bis zum Ende des Jahres 2014 entsandt: - die Bezirksbürgermeisterin / der Bezirksbürgermeister des Bezirkes West, - die Leitung des Kulturamtes, - die Leitung des Amtes für Schule und Weiterbildung. Die Vertretungen übernehmen jeweils die Vertretungen im Amt. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Hauptausschuss zum Ende des Jahres 2014 einen ersten Erfahrungsbericht über die Nutzung zu geben und einen Vorschlag zu r Beiratsbesetzung ab 2015 ff. zu unterbreiten. Vorlagen-Nr.: V/0629/2013 Auskunft erteilt: Herr Ehling Frau Schnell Ruf: 492 40 00 492 41 00 E-Mail: Ehling@stadt-muenster.de Schnell@stadt-muenster.de Datum: 19.08.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0629/2013 Begründung: 1. Ausgangslage Im Jahre 1991 hat die Stadt Münster sich mit einem Zuschuss von seinerzeit 5 Mio. DM am Neubau eines Schulgebäudes mit Turnhalle, Saal und Werkstattgebäude für die Freie Waldorfschule in Münster-Gievenbeck beteiligt. In dem seinerzeit geschlos- senen Vertrag wurde für die Stadt Münster das Recht eingeräumt, Saal, Einfachtur n- halle, Musikraum und Nebenräume mietfrei für öffentliche Zwecke im Rahmen der schulischen Möglichkeiten nutzen zu können. Hintergrund war vor allem, dass s i- chergestellt wurde, dass auch die Gievenbecker Vereine ihre Vereinsveranstaltungen durchführen können. In der Folgezeit hat der Verein „KulturKontakt e. V.“ über Jahre sehr erfolgreich ein abwechslungsreiches Kulturprogramm organisiert, das sowohl im Stadtteil als auch darüber hinaus den Festsaal der Waldorfschule profilierte. Der Verein KulturKontakt e. V. hat seine Aktivitäten zum Ende des Jahres 2012 b e- endet; der Verein wurde aufgelöst. 2. Grundlagen für eine Neukonzeption Ebenfalls im Jahr 2012 endete eine in dem o. a. Vertrag vereinbarte Zweckbindung s- frist, mit der mögliche Rückforderungen der Stadt Münster für den Fall geregelt wu r- den, dass vor Ablauf dieser Frist das Schulgebäude ganz oder zum Teil nicht mehr für schulische Zwecke genutzt würde. Das Ende dieser 20 -jährigen Bindungsfrist ist jedoch für die Frage der mietfreien Überlassung der Räumlichkeiten irrelevant, weil nach dem Vertrag zwar die Erstattungspflicht für den Zuschuss ausläuft, die Überla s- sung der Räumlichkeiten aber eben nicht befri stet ist und damit nicht an die 20 - jährige Laufzeit gekoppelt ist. Das heißt, dass unabhängig vom Ende der 20 -jährigen Zweckbindung auch über das Jahr 2012 hinaus weiterhin für die Stadt Münster ein vertraglicher Anspruch auf mietfreie Überlassung der Räuml ichkeiten existiert und in- sofern die Rahmenbedingungen identisch sind. Die Veränderungen, die in dem ne u- en Konstrukt berücksichtigt werden müssen, sind einerseits die Auflösung von Ku l- turKontakt e. V. und die Frage einer möglichen Nachfolge und andererseit s das durchaus berechtigte Interesse der Waldorfschule, dass die mit den Veranstaltungen unmittelbar verbundenen Kosten auch über die Einnahmen aus den Veranstaltungen abgedeckt werden. Bereits frühzeitig hat die Verwaltung im Jahr 2010 erste Gespräche mit der Waldorf- schule im Hinblick auf eine Fortsetzung der Saalnutzung geführt. Dabei wurde von Anfang an von der Waldorfschule signalisiert, dass auch von dort ein großes Intere s- se daran besteht, die Bühne der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der doch erheblichen Reibungsverluste und Nutzungskonflikte und -kollisionen in der Vergangenheit, die in der Konstellation der Schule auf der einen Seite und des e. V. auf der anderen Seite nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten, war es wenig sinnvoll, die Konstellation mit einem evtl. neuen Verein aber ansonsten unverändert fortzusetzen. - 3 - V/0629/2013 Stattdessen haben insbesondere in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 und in 2012 intensive Gespräche sowohl mit dem Vorstand der Schule, der Geschäftsführun g und dem Förderverein stattgefunden. Von der Verwaltung sind diese Gespräche im Wesentlichen von den Leitungen des Kulturamtes, der Westf. Schule für Musik und des Amtes für Schule und Weiterbildung geführt worden. Neben einer in der Grundkonstellation unveränderten Fortsetzung der Nutzung durch einen neuen Verein wurde ebenso ausgeschlossen eine Übergabe der Nutzung bzw. Programmhoheit in die Regie der Schule oder die alleinige Regie der Stadt Münster. 3. Eckpunkte der Neukonzeption In die Gespräche sind insbesondere im Laufe des Jahres 2012 auch Akteure aus dem Stadtteil einbezogen worden, die zum Teil selbst bei KulturKontakt e. V. bzw. bei dem Verein Kunst und Kultur e. V. engagiert waren. In den Gesprächen mit den Vertretern der Waldorfschule gab es bereits zu einem relativ frühen Zeitpunkt den Konsens, dass jedwede Neukonstellation in jedem Fall zu begleiten ist von einer Art Beirat, de r sich zusammensetzt aus Vertretern der Wal- dorfschule und auch der Stadt Münster. Dieser Beirat war aber immer in der Funktion als Ergänzung für eine bestehende Vereinsstruktur, nicht als Ersatz gedacht. Allein aus haftungsrechtlichen Gründen und zum Schutz der handelnden Personen wurde eine Vereinsgründung für die Aufnahme des Betriebes dort für zwingend erforde rlich gehalten. Die Vereinsgründung selbst erfolgte dann dergestalt, dass sich sowohl aus dem Stadtteil als auch aus dem Umfeld der Schule Interessierte zusammengefunden h a- ben, die dann gemeinsam unter einem Dach im Dezember 2012 den Verein „Kultur erLeben e. V.“ gegründet haben. In der Satzung des Vereins ist vorgesehen, dass sowohl die Stadt Münster als auch die Waldorfschule das Recht haben, jeweils drei Mitglieder in den Beirat zu entsenden. Ungeachtet dessen ist der Verein eigenstä n- dig in der Program mierung und auch hinsichtlich der Finanzmittel. Einmalige oder laufende Zuschüsse von der Stadt Münster sind nicht vorgesehen, wurden aber auch nicht erwartet. Mit Beginn des Jahres 2013 hat der Verein Kultur erLeben e. V. b e- reits erste Veranstaltungen im Festsaal ausgerichtet. 4. Die künftige Nutzungsvereinbarung Um eine verlässliche Grundlage für die Planung und Durchführung der Veranstaltu n- gen im Festsaal zu haben, ist der Abschluss einer trilateralen Vereinbarung zwischen Schule, Verein und Stadt Mü nster erforderlich. Mit dieser Vereinbarung sind insb e- sondere zu regeln: - die gemeinsame Zielsetzung - Umfang der Raumnutzungen im Hinblick auf Proben, Auf - und Abbauten sowie Aufführungen - Definition der zu nutzenden Räumlichkeiten - 4 - V/0629/2013 - Zuordnung von Verantwortlichkeiten / Haftungen - Kostenträgerschaft / Erstattungspflichten - Funktion und Besetzung des Beirates Die Vereinbarung sowie die anhängende Nutzungsordnung sind zwischen den drei Parteien verhandelt und liegen der Vorlage bei. Angesichts der Dauer und der Vielzahl der geführten Gespräche insbesondere in den vergangenen 1 ½ Jahren schlägt die Verwaltung zur Besetzung des Beirates vor, dass die Leitung des Kulturamtes und die Leitung des Amtes für Schule und Weite r- bildung (jeweils mit jeweiliger Vertretung) für die Anfangszeit in dem Beirat vertreten sind. Ebenso sollen die Interessen des Stadtteils über die Bezirksbürgermeisterin / den Bezirksbürgermeister in dem Beirat vertreten sein. Ab Beginn des Jahres 2015 ist erneut über die Besetzung des Beirates zu entsche i- den. I. V. gez. Dr. Hanke Stadträtin Anlagen: Vereinbarung Nutzungsordnung
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Rudolf-Steiner-Weg 11
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0629/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.08.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37