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3646/2018

Praxis des Ordnungsamtes bei Parken auf Rad- und Gehwegen

Beantwortung einer Anfrage (BV) 06.12.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 06.12.2018, TOP 6.1.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

5817 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer 
 3646/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 06.12.2018 
 
Praxis des Ordnungsamtes bei Parken auf Rad- und Gehwegen 
Die SPD-Fraktion der Bezirksvertretung Innenstadt hat in ihrer Sitzung am 08.11.2018 (TOP 7.3) eine 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung gestellt. 
 
Die Anfrage thematisiert das Parken von Kraftfahrzeugen auf Radspuren sowie Rad- und Gehwegen. 
 
Die Anfrage beinhaltet folgende Fragen: 
 
1. Wie kontrolliert und vor allem sanktioniert die Verwaltung das Parken auf Rad- und Gehwe-
gen? 
2. Nimmt die Verwaltung für die Sanktionierung von Falschparken auf Rad- und Gehwegen einen 
Ermessensspielraum in Anspruch? Wenn ja: Wie sieht die verwaltungsinterne Festlegung die-
ses Ermessensspielraumes aus, den sie beispielsweise den Ordnungsdienstmitarbeitern auf 
der Straße zur Orientierung an die Hand gibt? Mit anderen Worten: Was ist die verwaltungsin-
terne Vorgabe für die Mitarbeitenden? 
3. Ab wann sind Mitarbeitende des Ordnungsdienstes angehalten, ein Bußgeld zu erlassen (Hö-
he des Strafzettels?) oder Kraftfahrzeuge abschleppen zu lassen. Ab wann wird (wegen wie-
derholter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer*innen) die persönliche Zuverlässigkeit von 
einem Kraftfahrzeugführenden im Sinne von MPU überprüft? 
4. Welche Strategie verfolgt die Verwaltung für Köln gegen die regelmäßige Behinderung und 
Gefährdung von Radfahrer*innen und Fußgänger*innen durch falschparkende Kraftfahrzeuge 
und für den Schutz der von ihr geschaffenen Radinfrastruktur? 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Die Verkehrsüberwachung des Amtes für öffentliche Ordnung kontrolliert im gesamten Stadtgebiet, 
eingeteilt in Abschnitte, Verstöße im ruhenden Verkehr. Die Verkehrsüberwachung besteht aus ca. 
250 Mitarbeiter*innen, die jeweils in Einzelschichten oder Doppelschichten (z.B. abends) eingesetzt 
werden. Der Innenstadtbereich wird aufgrund der hohen Anzahl von Verkehrsteilnehmern, die auch 
durch Gäste/Touristen entsteht, in personeller Hinsicht besonders berücksichtigt. 
 
Kontrollen und Sanktionen durch die Mitarbeiter*innen der Verkehrsüberwachung erfolgen auf Grund-
lage des bundeseinheitlichen Tatbestandkatalogs. 
Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (BT-KAT-OWI) 
unter Anwendung der StVO und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist ein bundesweit 
gültiger und verbindlicher Katalog, der die Verwarngelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten verein-
heitlicht. Er ist für den Polizeivollzugsdienst in den Bundesländern und die Mitarbeiter*innen von 
kommunalen Ordnungsbehörden das wichtigste Handwerkszeug zur Ahndung von Verkehrsord-
nungswidrigkeiten.

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Der mehr als 400 Seiten umfassende BT-KAT-OWI wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erstellt, 
um die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im gesamten Bundesgebiet zu vereinheitlichen. 
Er wurde durch einzelne Länder erlassen und in jedem Bundesland in Kraft gesetzt. Das KBA über-
nimmt die Aktualisierung des BT-KAT-OWI. 
 
Der Tatbestandskatalog beinhaltet auch „Schutzvorschriften für Fußgänger und Radfahrer“ mit sechs 
Tatbeständen für Halten/Parken auf dem Gehweg, vier Tatbeständen zu Parken auf einem Schutz-
streifen für Radverkehr, jeweils sechs Tatbestände für Halten/Parken auf beschilderten und unbe-
schilderten Radwegen sowie sechs Tatbestände für Halten/Parken auf einem Geh- und Radweg. 
 
Die Höhe der Verwarngelder ist abhängig von Halten oder Parken, Dauer von Halten/Parken und 
Ausmaß der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Das zu erhebende Verwarngeld reicht von 
10,00 bis 35,00 €. 
 
Das Abschleppen vor Ort wird von Mitarbeiter*innen veranlasst, wenn das parkende Fahrzeug den 
Rad- und Fußgängerverkehr erheblich behindert bzw. eine akute Gefährdung vorliegt. Die Einschät-
zung der Behinderung oder Gefährdung kann ausschließlich von der vor Ort eingesetzten Überwa-
chungskraft getroffen werden, hierbei ist nach Begutachtung der Lage die Gesamtsituation zu be-
rücksichtigen. 
 
Eine Überprüfung der Zuverlässigkeit von einem Kraftfahrzeugführendem ist aus mehreren Gründen 
nicht möglich: 
 
- Bei Parkverstößen kommt nicht das „Punktesystem“ zum Tragen, daher besteht auch keine 
Registrierung. 
- Bei Parkverstößen handelt es sich um Verwarngelder bis max. 35,00 €, das Punktesystem des 
Kraftfahrt-Bundesamtes  greift erst ab 40,00 € Bußgeld. 
- Eine eindeutige Feststellung der Identität des falsch parkenden Fahrzeugführers ist nicht mög-
lich, da z.B. im Gegensatz zu Geschwindigkeitskontrollen keine Fotos des Fahrers erstellt 
werden (können) 
 
Von Januar bis einschließlich Oktober 2018 wurden in der linksrheinischen Innenstadt bereits 14.865 
Fälle und im rechtsrheinischen Bereich des Bezirks 1 bisher 3.998 Fälle aus den o.a. Tatbeständen 
geahndet. 
 
Wege für Fußgänger und Radfahrer genießen grundsätzlich einen besonderen Schutz und eine hohe 
Priorität bei der Verkehrsüberwachung; die Mitarbeiter*innen sind entsprechend geschult und sensibi-
lisiert. Der Ermessensspielraum der Verkehrsüberwachung ist durch das BT-KAT-OWI und die be-
sondere Schutzwürdigkeit beeschränkt. 
 
Besonders aufgrund der stetig steigenden Anzahl von Fahrradfahrern und den vielschichtigen For-
men von Fahrrädern (z.B. Lastenräder, Pedelecs) besteht eine hohe Verantwortung zur Sicherung 
des Verkehrs, um den steigenden Unfallzahlen entgegen treten zu können. Neben den Kontrollen 
durch die Verkehrsüberwachung sind auch andere Ämter/Dienststellen involviert um die schwächeren 
Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger/Fahrradfahrer zu schützen und es werden eine Vielzahl von 
Maßnahmen umgesetzt, z.B. vermehrt gemeinsame Aktionen von Polizei und Stadtverwaltung.

Beratungsverlauf (1)

06.12.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 6.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3646/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
06.12.2018
Erstellt
06.11.2018 10:51