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3802/2019

Bauantrag für die Errichtung von 3 Mehrfamilienhäusern mit 21 Wohnungen, 10 Tiefgaragenstellplätzen und 11 oberirdischen Stellplätzen auf dem Grundstück Martin-Luther-Str. 10-14 in Köln-Esch

Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 08.11.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 14.11.2019, TOP 10.2.6

Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

5359 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/63/632/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 3802/2019 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 14.11.2019 
 
Bauantrag für die Errichtung von 3 Mehrfamilienhäusern mit 21 Wohnungen, 10 
Tiefgaragenstellplätzen und 11 oberirdischen Stellplätzen auf dem Grundstück Martin-Luther-
Str. 10-14 in Köln-Esch 
 
In der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 27.06.2018 erfolgte unter TOP 10.2.8 eine Mittei-
lung der Verwaltung nach § 2 Abs. 3 Nr. 6.7 der Zuständigkeitsordnung, zu einem geplanten Bauvor-
haben auf einem Baugrundstück mit einer Fläche von mehr als 3000 m². Hierzu stellt Ratsmitglied 
Frau Sommer weitere Fragen: 
 
 
Frage 1. Spiegelstrich: 
 
Zulässigkeit von Art, Maß und Höhe der Bebauung, wie fügt sich dies in die bereits vorhandene Ein-
familienhausbebauung ein? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die Höhe der Nachbarbebauung wird nicht überschritten und ist berücksichtigt. Es handelt sich aus-
schließlich um Wohnungsbau, das Kriterium Einfamilienhaus ist kein Kriterium in Bereichen ohne Be-
bauungsplan. 
 
Frage 2. Spiegelstrich: 
 
Für die Bauherren der Einfamilienhausbebauung gab es Auflagen hinsichtlich der Höhe, warum ist 
nun eine solche Bebauung erlaubt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die das geplante Bauvorhaben umgebende Bebauung ist bekanntlich in den 1960er und Anfang der 
1970er Jahren entstanden und seinerzeit gehörte dieser Stadtteil zum Gebiet der Gemeinde Sinners-
dorf. Diese wurde bekanntlich 1975 aufgelöst und die Ortschaften Esch/Auweiler nach Köln einge-
meindet.  
 
Entscheidend für gegenwärtige Bauanträge ist die heutige Betrachtung und Einschätzung des Bau-
vorhabens nach geltendem Recht und Gesetz. Der Umstand, dass möglicherweise in der Vergan-
genheit Bauvorhaben stringenter bewertet wurden, könnte unterschiedliche Ursachen haben. Diese 
können von der Stadt Köln heute nicht mehr aufgeklärt werden. Zudem kann die Bauaufsicht bei er-
neuter Betrachtung der Zulässigkeit eines Vorhabens zu einem späteren Zeitpunkt bekanntlich 
durchaus zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen.

2 
 
Im Übrigen gilt auch in Bezug auf Geschossigkeit oder z. B. Grund- und Geschossfläche oder auch 
Traufhöhe heute die Antwort der Verwaltung zur Frage des 1. Spiegelstrichs. 
 
Frage 3. Spiegelstrich: 
 
Es handelt sich hier um eine Sackgasse, wo soll die Einfahrt zu geplanten Tiefgarage erfolgen? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Der Verkehr zur Tiefgarage wird über dieselbe öffentliche Straße abgewickelt wie der Anliegerverkehr 
für die bestehende Sackgasse insgesamt. Die Tiefgarageneinfahrt selbst befindet sich an der nord-
westlichen Grundstücksgrenze, gegenüber dem Grundstück Martin-Luther-Str. 4 gelegen.  
 
Frage 4. Spiegelstrich: 
 
Wie sehen die Anliegerkosten im Wege der Bebauung aus? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Das Grundstück ist nicht beplant. Es grenzt an drei (Erschließungs-)Anlagen. 
a)     Am Baggerfeld (im Süden) 
Bei dieser Straße handelt es sich um die L93, die dort als freie Strecke ausgewiesen ist. Alle 
daran angrenzenden bebauten Grundstücke sind anderweitig voll erschlossen. 
Nach dem Plan zur Beschlussvorlage soll an der Südseite des Baugrundstückes eine 390 m² 
große Spielfläche hergestellt werden. Eine Zufahrt von der L93 ist nicht vorgesehen. Die Stra-
ße soll und wird also dort weiterhin keine Erschließungsfunktion haben. Die Anlage ist also bei 
Beibehalten der rechtlichen und tatsächlichen Situation nicht erschließungsbeitragspflichtig. 
b)     Martin-Luther-Straße (Hauptführung, Flurstück 506) 
Die Hauptführung der Martin-Luther-Straße wurde von einem Erschließer im Rahmen eines 
Erschließungsvertrages hergestellt und ist damit nicht erschließungsbeitragspflichtig. 
c)     Martin-Luther-Straße (Stichstraße, Flurstücke 222, 275, 530, 531) 
Bei dieser befahrbaren Stichstraße handelt es sich um eine rechtlich selbständige Erschlie-
ßungsanlage, die seit dem 20.02.2008 als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung 
(GoB) gewidmet ist.  
Der Ausbau der Stichstraße ist nur provisorisch. Es handelt sich um einen rd. 3,50 m breiten 
Asphaltstreifen ohne Randabschluss. Die Entwässerung erfolgt ins Grün bzw. über Gefälle in 
die Sinkkästen der Hauptführung. Die Anlage ist beleuchtet. Abschließende Planungen für ei-
nen Endausbau der Erschließungsanlage bestehen derzeit nicht, so dass eine Angabe zur 
Höhe der zukünftig anfallenden Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch nicht mög-
lich ist. 
Straßenbaumaßnahmen, die eine Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW auslösen, sind derzeit trotz des 
Alters des Hauptzuges der Martin-Luther-Straße nicht beschlossen. 
 
Frage 5. Spiegelstrich: 
 
Neun Wohnungen sollen familienfreundlich erstellt werden, welche Größe und welche Ausstattung 
sollen die übrigen Wohnungen erhalten? 
 
Antwort der Verwaltung:

3 
 
 
Es sind 21 Wohnungen genehmigt worden, davon 3 Wohnungen mit 55,33 m², 6 Wohnungen mit 
62,06 m², 3 Wohnungen mit 77,33 m², 6 Wohnungen mit 97,47 m² und 3 Wohnungen mit 113,22 m². 
 
Zur Frage der Ausstattung der Wohnungen kann die Verwaltung keine Aussage treffen, da dies kei-
ner baurechtlichen Anzeige oder Prüfung unterliegt. Im Übrigen liegt dies rein rechtlich in der alleini-
gen Dispositionshoheit des Bauherren bzw. des letztlichen Nutzers selbst.

Beratungsverlauf (1)

14.11.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3802/2019
Typ
Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
Datum
08.11.2019
Erstellt
30.10.2019 15:40