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1588/2021

Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzung)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 27.08.2021

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Anlage 1 - Satzungstext Kostenersatz

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Ansehen

Anlage 2 - Satzungstext Gebühren

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Ansehen

Anlage 2 Anhang D - Vorbeugender Brandschutz

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Ansehen

Anlage 2 Anhang C - Einsatzbestätigung

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Ansehen

Anlage 1 Anhang A - Stundensätze Personal Kostenersatz

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Ansehen

Anlage 2 Anhang E - Brandsicherheitswachdienst

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Anhang B - Stundensätze Fahrzeuge Kostenersatz

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Ansehen

Anlage 2 Anhang A - Stundensätze Personal Gebühren

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Ansehen

Anlage 2 Anhang B - Stundensätze Fahrzeuge Gebühren

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Ansehen

Anlage 1 - Satzungstext Kostenersatz

7118 Zeichen

1 
I. Aufgaben
§ 1 Abwehrender Brandschutz
(1) Die Stadt Köln unterhält eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.
(2) Aufgabe der Feuerwehr ist die Brandbekämpfung (Brandschutz) sowie die
Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die
durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verur-
sacht werden (Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 BHKG).
II. Kostenersatz
§ 2 Kostenersatz
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 sind unentgeltlich, soweit
nachfolgend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Stadt Köln verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und
der durch überörtliche Hilfe anderer gemäß § 39 Abs. 4 BHKG entstande-
nen Kosten
1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die
Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige-
führt hat,
2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Ge-
werbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- 
und Sondereinsatzmittel,
Anlage 1
Satzung 
über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der 
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzung) 
vom ___________ 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am ______________aufgrund der §§ 1, 3, 6, 8 
und 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz 
(BHKG NRW) vom 17.12.2015 (SGV. NRW. 213), der §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. 
NRW. 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21.10.1969 (SGV. NRW. 610) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gel-
tenden Fassung – folgende Satzung beschlossen:

2 
3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtun-
gen gemäß §§ 29 Abs. 1 , 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rah-
men ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 
4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr 
oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder 
Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von 
einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von 
dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 
5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der 
Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer 
oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der 
Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen 
und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaf-
ten oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Ge-
fahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die 
Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit 
von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder 
Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 
6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem 
Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder 
der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser 
gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich 
nicht um Brände handelt, 
7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem 
Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanla-
ge außer in Fällen nach Nr. 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht be-
stimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, 
8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbei-
ter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erfor-
derliche Prüfung weitergeleitet hat, 
9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässi-
ger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. 
(3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kos-
tentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 
(4) Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Zeit vom Ausrücken der 
Einsatzkräfte, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache bis zu ihrem 
Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). Bei Einsätzen, die eine beson-
dere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die

3 
Zeit bis zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit hinzugerechnet. Wird 
vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet 
für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz – abweichend von 
Satz 1 – die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls. 
Für jede angefangene Viertelstunde der Einsatzzeit wird ein Viertel des in 
dem Kostentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. 
 
§ 3 Kostenschuldner*in 
Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 
sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatz-
pflichtige haften als Gesamtschuldner*in. 
 
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld 
Der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 2 entsteht mit Beendigung der kosten-
ersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit dem Zugang des Kostener-
satzbescheides fällig und ist innerhalb von einem Monat zu begleichen. 
 
 
III. Schlussvorschriften 
 
§ 5 Auslagenersatz 
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit einem kostenersatzpflich-
tigen Einsatz entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der 
Kostenersatzpflicht besteht. 
 
§ 6 Inkrafttreten 
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft. 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die 
Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt 
Köln (Feuerwehrsatzung) vom 25.07.2016 (ABl. Stadt Köln 2016, S. 313), 
außer Kraft.

4 
Kostentarif 
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Berufsfeuer-
wehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln 
(Feuerwehrsatzung) vom ______________ 
 
I. Kostenersatz 
 je Stunde 
1. Stundensätze Personal 
1.1 Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes 46,00 € 
1.2 Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes 62,00 € 
1.3 Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes 87,00 € 
 
2. Stundensätze Fahrzeuge 
2.1 Einsatzleitwagen, Mannschaftstransportfahrzeuge 
2.1.1 Kommandowagen (KDOW) 
Einsatzleitwagen (ELW) 2,00 € 
2.1.2 Mannschaftstransportbus (M-BUS) 2,00 € 
2.2 Lösch- und Hubrettungsfahrzeuge 
2.2.1 Löschgruppenfahrzeug (LF) 
Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF) 13,00 € 
2.2.2 Tanklöschfahrzeug (TLF) 
Trockentanklöschfahrzeug (TRO) 
Pulvertanklöschfahrzeug (PTLF) 6,00 € 
2.2.3 Drehleiter (DL) 8,00 € 
2.3 Sonstige Fahrzeuge 
2.3.1 Personenkraftwagen (PKW) 2,00 € 
2.3.2 Rettungsbus (R-BUS) 2,00 € 
2.3.3 Kranwagen (FWK) 3,00 € 
2.3.4 Rüstwagen (RW) 5,00 € 
2.3.5 Gerätewagen (GW) 
Lastkraftwagen (LKW) 
inkl. Feuerwehranhänger (FWA) 3,00 € 
2.3.6 Wechselladerfahrzeug (WLF) 
inkl. Abrollbehälter (AB) 1,00 € 
2.3 Wasserfahrzeuge 
2.3.1 Löschboot (LB) 1,00 € 
2.3.2 Rettungsboot (RTB) 0,00 €

5 
II. Sonstige Leistungen 
Für sonstige Leistungen, die in diesem Kostentarif nicht aufgeführt sind, werden die 
dadurch entstandenen Kosten berechnet.

Anlage 2 - Satzungstext Gebühren

14215 Zeichen

1 
Satzung 
über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der 
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) 
vom __________ 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am _________ aufgrund der §§ 1, 3, 6, 8 und 52 
des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) 
vom 17.12.2015 (SGV. NRW. 213), der §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 
2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-West-
falen vom 21.10.1969 (SGV. NRW. 610) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung – folgende Satzung beschlossen: 
I. Aufgaben
§ 1 Abwehrender Brandschutz
(1) Die Stadt Köln unterhält eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.
(2) Aufgabe der Feuerwehr ist die Brandbekämpfung (Brandschutz) sowie die
Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die
durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verur-
sacht werden (Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 BHKG).
§ 2 Brandverhütungs schau
(1) Die Brandverhütungsschau ist eine Aufgabe der Gemeinde und wird ge-
mäß § 26 BHKG durchgeführt. Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in
erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei
Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von
Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, sind im
Hinblick auf die Belange des Brandschutzes zu überprüfen.
(2) Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer
Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen,
die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und
Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von
Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Lösch-
arbeiten ermöglichen.
(3) Die Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Anlage 2

2 
(4) Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetrieb-
nahme je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs 
Jahren durchzuführen. 
(5) Die Brandverhütungsschau wird von Personen durchgeführt, die mindes-
tens über eine Gruppenführerausbildung und die Qualifikation zur Brand-
schutztechnikerin oder zum Brandschutztechniker verfügen. Die Qualifika-
tion ist durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Brand-
schutztechnikerinnen oder Brandschutztechniker an der zentralen Aus- und 
Fortbildungsstätte des Landes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines 
anderen Landes nachzuweisen. 
 
§ 3 Brandsicherheitswachdienst 
(1) Der Brandsicherheitswachdienst hat gemäß § 27 BHKG die Aufgabe, bei 
Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Aus-
bruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, für 
eine sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. 
Der Brandsicherheitswachdienst kann Kontrollen vornehmen und Anord-
nungen treffen zur Verhütung und zur Bekämpfung von Bränden, zur Si-
cherung der Rettungs- und Angriffswege sowie zur Räumung der Veran-
staltungsstätte. 
(2) Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Stärke ein Brandsicherheitswach-
dienst erforderlich ist, trifft die Feuerwehr. Die Feuerwehr kann bei Bedarf 
Auflagen erteilen. Zur Prüfung und Entscheidung, ob bei einer Veranstal-
tung ein Brandsicherheitswachdienst erforderlich ist, ist deren rechtzeitige 
Anzeige durch die Veranstalterin oder den Veranstalter gemäß § 27 Abs. 1 
BHKG vorgeschrieben. Eine Anzeige gilt dann als rechtzeitig, wenn sie 
mindestens 10 Werktage vor dem Veranstaltungstag der Feuerwehr vor-
liegt. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt. 
(3) Sofern der Brandsicherheitswachdienst nicht unter der Voraussetzung des 
§ 27 Abs. 2 BHKG von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt 
wird, nimmt die Feuerwehr die Aufgaben des Brandsicherheitswachdiens-
tes wahr. 
(4) Wenn eine Veranstalterin oder ein Veranstalter eine den Anforderungen 
genügende Brandsicherheitswache gemäß § 27 Abs. 2 BHKG durch ei-
gene Kräfte stellen will, muss die Feuerwehr die fachliche Eignung des für 
diese Aufgabe vorgesehenen Personals vor der Veranstaltung prüfen.

3 
(5) Unbeschadet der Bußgeldvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BHKG 
kann die Feuerwehr bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht gemäß § 27 
Abs. 1 BHKG die Gestellung des Brandsicherheitswachdienstes ablehnen 
oder von der Übernahme der durch die verspätete Anzeige zusätzlich ent-
stehenden Kosten abhängig machen. Die Ablehnung des Brandsicherheits-
wachdienstes kann zur Folge haben, dass die angezeigte Veranstaltung 
nicht durchgeführt werden kann. 
 
§ 4 Weitere Leistungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften 
Auf Antrag kann die Feuerwehr weitere (Hilfe-)Leistungen erbringen. Ein Rechts-
anspruch auf solche Leistungen besteht nicht. Zu diesen Leistungen gehören un-
ter anderem: 
- die Prüfung und Inbetriebnahme von Feuerwehrschlüsselkästen, 
- die Unterstützung / Beteiligung bei Stör- und Mängelbeseitigung sowie Re-
paratur- und Wartungsarbeiten an Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) und 
Brandmeldeanlagen (BMA), 
- die Erstabnahme sowie weitere Überprüfungen von Brandmeldeanlagen 
gem. Punkt 11 der Anschlussbedingungen für die Anschaltung von Brand-
meldeanlagen AÜA der Stadt Köln sowie DIN 14675 und VDE 0833, 
- brandschutztechnische Überprüfungen (Objektbesichtigungen), 
- Beratungen zu Brandschutzgutachten oder Brandschutzkonzepten auch 
außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, 
- Prüfung und Freigabe von Feuerwehrplänen nach DIN 14095 
- Überprüfung bei Erstinbetriebnahme von Feuerwehraufzügen, Löschwas-
serbrunnen und sonstigen feuerwehrtechnischen Einrichtungen, 
- Funkausleuchtung, Abnahme und Überprüfung von Gebäudefunkanlagen. 
 
 
II. Gebühren für die Brandverhütungsschau 
 
§ 5 Gebührenpflichtige Amtshandlungen 
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen 
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau gemäß § 2 einschließlich 
deren Vor- und Nachbereitung sowie der erforderlichen Wegezeiten. 
Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungs-
schau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde 
beteiligt ist, und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt, 
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau).

4 
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauauf-
sichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vor-
schriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der 
Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der 
Brandverhütungsschau tätig geworden sind. 
 
§ 6 Gebührenmaßstab 
(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung (inkl. Vor- und 
Nachbereitung sowie Fahrzeiten) und nach der Zahl der notwendig einge-
setzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch Fahrtkosten sowie 
Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. 
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, 
der Bestandteil dieser Satzung ist. 
(2) Für jede angefangene Viertelstunde der Amtshandlung wird ein Viertel des 
in dem Gebührentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. 
 
§ 7 Gebührenschuldner*in 
Gebührenschuldner ist der/die Eigentümer/in, Besitzer/in oder sonstige Nut-
zungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes. Meh-
rere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner*in. 
 
§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr, Gebührenbefreiung 
(1) Die Gebühr nach § 5 Abs. 1 entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die 
Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird mit dem Zugang des Be-
scheides fällig und ist innerhalb von einem Monat zu entrichten. 
(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der je-
weils geltenden Fassung. 
(3) Für die Brandverhütungsschau gemäß § 5 Abs. 1 in brandschaupflichtigen 
Gebäuden und sozialen Einrichtungen, die vorrangig einen gemeinnützigen 
Zweck erfüllen (wie Kindergärten, Schulen, etc.) und deren Betrieb aus-
weislich einer Bescheinigung des sachlich zuständigen Fachamtes der 
Stadtverwaltung Köln in städtischem Interesse liegt, werden keine Gebüh-
ren erhoben.

5 
III. Gebühren für Brandsicherheitswachen und weitere Leistungen 
 
§ 9 Gebührenpflichtige Leistungen 
(1) Für die Gestellung eines Brandsicherheitswachdienstes durch die Feuer-
wehr im Sinne des § 3 sowie für weitere (Hilfe-)Leistungen der Feuerwehr 
im Sinne des § 4 werden Gebühren erhoben. 
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenmaßstab des § 10. 
(3) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausent-
richtung der Gebühr oder von einer vorherigen angemessenen Sicherheits-
leistung für die Gebühr abhängig gemacht werden. 
(4) Eine Pflicht zur Zahlung der Gebühr gemäß Abs. 1 besteht auch dann, 
wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt und 
der/die Gebührenschuldner/in dies zu vertreten hat. 
 
§ 10 Gebührenmaßstab 
(1) Für die Berechnung der Gebühr für weitere (Hilfe-)Leistungen gemäß § 4 
ist die Zeit vom Ausrücken der Einsatzkräfte, Fahrzeuge und Geräte von 
der Feuerwache bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). 
Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte 
erforderlich machen, wird die Zeit bis zur Wiederherstellung der Einsatzfä-
higkeit hinzugerechnet. Wird vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer 
Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den fol-
genden Einsatz – abweichend von Satz 1 – die Einsatzzeit mit Erteilung 
des neuen Einsatzbefehls. 
(2) Berechnungsgrundlage der Gebühren für die Brandsicherheitswachdienste 
ist die Dauer des Brandsicherheitswachdienstes. Der Brandsicherheits-
wachdienst beginnt eine halbe Stunde vor Einlass der Besucher*innen. Er 
endet grundsätzlich, wenn alle Besucher*innen die Veranstaltung verlassen 
haben. Die Entscheidung, wann der Brandsicherheitswachdienst beendet 
wird, trifft in Zweifelsfällen die Leitung der Brandsicherheitswache. 
(3) Für jede angefangene Viertelstunde einer weiteren (Hilfe-)Leistung oder ei-
nes Brandsicherheitswachdienstes wird ein Viertel des in dem Gebührenta-
rif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Für Wegezeiten wird pauschal 
pro Beamten*in des Brandsicherheitswachdienstes eine Stunde zusätzlich 
berechnet.

6 
§ 11 Gebührenschuldner*in 
Zur Zahlung der Gebühr für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und wei-
tere (Hilfe-)Leistungen der Feuerwehr ist diejenige/derjenige verpflichtet, die/der 
die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebühren-
pflichtige haften als Gesamtschuldner*in. 
 
§ 12 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr 
Die Gebühr nach § 9 Abs. 1 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen 
Leistung der Feuerwehr. Sie entsteht auch dann, wenn es zu einer tatsächlichen 
Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, es sei denn die Feuer-
wehr hat dies zu vertreten. 
Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird mit dem Zugang des Be-
scheides fällig und ist innerhalb von einem Monat zu entrichten. 
 
 
IV. Schlussvorschriften 
 
§ 13 Auslagenersatz 
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen 
Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr 
besteht. 
 
§ 14 Haftung 
(1) Für Schäden, die bei der Ausführung einer beantragten Leistung nach § 4 
entstehen, haftet die Stadt Köln gegenüber den Gebührenpflichtigen nur 
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 
(2) Bei Schäden Dritter hat der nach § 11 Gebührenpflichtige die Stadt Köln 
von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden nicht von der 
Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. 
 
§ 15 Inkrafttreten 
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft. 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leis-
tungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln 
(Feuerwehrgebührensatzung) vom 25.07.2016 (ABl. Stadt Köln 2016, S. 
315) außer Kraft.

7 
Gebührentarif 
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr 
und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln 
(Feuerwehrgebührensatzung) vom __________ 
 
 
I. Gebühren für weitere Leistungen gemäß § 4 
 je Stunde 
1. Stundensätze Personal 
1.1 Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes 46,00 € 
1.2 Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes 62,00 € 
1.3 Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes 87,00 € 
 
2. Stundensätze Fahrzeuge 
2.1 Einsatzleitwagen, Mannschaftstransportfahrzeuge 
2.1.1 Kommandowagen (KDOW) 
Einsatzleitwagen (ELW) 205,00 € 
2.1.2 Mannschaftstransportbus (M-BUS) 185,00 € 
2.2 Lösch- und Hubrettungsfahrzeuge 
2.2.1 Löschgruppenfahrzeug (LF) 
Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF) 192,00 € 
2.2.2 Tanklöschfahrzeug (TLF) 
Trockentanklöschfahrzeug (TRO) 
Pulvertanklöschfahrzeug (PTLF) 197,00 € 
2.2.3 Drehleiter (DL) 269,00 € 
2.3 Sonstige Fahrzeuge 
2.3.1 Personenkraftwagen (PKW) 205,00 € 
2.3.2 Rettungsbus (R-BUS) 185,00 € 
2.3.3 Kranwagen (FWK) 401,00 € 
2.3.4 Rüstwagen (RW) 194,00 € 
2.3.5 Gerätewagen (GW) 
Lastkraftwagen (LKW) 
inkl. Feuerwehranhänger (FWA) 207,00 € 
2.3.6 Wechselladerfahrzeug (WLF) 
inkl. Abrollbehälter (AB) 1.190,00 € 
2.4 Wasserfahrzeuge 
2.4.1 Löschboot (LB) 392,00 € 
2.4.2 Rettungsboot (RTB) 444,00 €

8 
 
3. Einsatzbestätigungen je Bestätigung 
Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr 35,00 € 
 
 
II. Brandschaugebühren 
 je Stunde 
Brandschau / Nachschau 
Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am 
Objekt einschließlich der Vorbereitung und Nachbereitung gemäß 
§ 5 Abs. 1 Buchstabe a) und b) 65,00 € 
 
 
III. Gebühren für Brandsicherheitswachdienste 
 
Stundensätze Personal 
1.1 Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes 49,00 € 
1.2 Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes 69,00 € 
 
 
IV. Sonstige Leistungen 
Für sonstige Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden die 
dadurch entstandenen Kosten (z.B. Verbrauchsmaterial) berechnet.

Anlage 2 Anhang D - Vorbeugender Brandschutz

517 Zeichen

Gebührenbedarfsberechnung 
Vorbeugender Brandschutz 
Anlage 2 
Anhang D 
Betrag in €
Personalkosten 4.250.510 
Sachkosten 17.697 
Gesamtkosten der Fachabteilung 4.268.207 
Sekundäre Kosten 
Umlage Kosten Verwaltung Amt 37 196.800 
Gesamte Kosten 4.465.007 
Berechnung Jahresarbeitsstunden 
Stellen 
Beamte Vorbeugender Brandschutz Bürodienst 42,00 1.62 6 68.292 
Berechnungen Gebührensatz pro Stunde: 
Gesamtkosten ./. Jahresarbeitsstunden 65,38 €
gerundet: 65,00 €
bisher: 62,00 €
Primäre Kosten 
Jahresarbeitstunden

Anlage 2 Anhang C - Einsatzbestätigung

398 Zeichen

Gebührenbedarfsberechnung 
für die Ausstellung einer Einsatzbestätigung 
Anlage 2 
Anhang C 
Stundensatz Stunden 
Personalkosten 
m.D. pro Stunde 48,50 € 0,50 Std.        = 24,25 €
Personalkosten 
Bürosekretärin E6 
pro Stunde 
36,30 € 0,25 Std.        = 9,08 €
Porto- und Materialkosten 1,50 €
Kosten pro Bestätigung 34,83 €
Derzeitige 
Pauschalgebühr 34,00 € Neue 
Pauschalgebühr gerundet 35,00 €

Anlage 1 Anhang A - Stundensätze Personal Kostenersatz

1621 Zeichen

Stundensätze Personal
- Kostenersatz -
Anlage 1
Anhang A
Besoldungs-
gruppe
Summe
(Jahreswert)
zzgl. 10%
Arbeitsplatz-
kosten
Anzahl
Wachpersonal
Zwischen-
summe
Dienst-
und Schutz-
kleidung
Pauschale
Arbeits-
medizinischer
Dienst
Umlage
Verwaltungs-
kosten Amt 37
Gesamtkosten
je Besoldung Gesamtkosten 
Durchschnitt =
Gesamtkosten
./. Anzahl MA
Stunden-
satz
Stunden-
satz
gerundet
Stunden-
satz
bisher
Differenz
A 7 55.900,00 5.590,00 385,50 23.704.395,00 455.898 60.231 4.577.604 28.798.128,57
A 8 71.200,00 7.120,00 308,00 24.122.560,00 364.246 48.123 3.657.333 28.192.261,53
A 9 m.D. 76.700,00 7.670,00 312,00 26.323.440,00 368.976 48.747 3.704.831 30.445.994,80
A 9 m.D. + Amtszulage 83.000,00 8.300,00 41,00 3.743.300,00 48.487 6.406 486.853 4.285.045,98
A 9 g.D. 74.600,00 7.460,00 0,00 0,00 0 0 0 0,00
A 10 76.100,00 7.610,00 41,00 3.432.110,00 46.231 6.406 486.853 3.971.600,11
A 11 92.000,00 9.200,00 34,00 3.440.800,00 38.338 5.312 403.732 3.888.182,05
A 12 99.900,00 9.990,00 15,00 1.648.350,00 16.914 2.344 178.117 1.845.724,43
A 13 g.D. 112.100,00 11.210,00 13,00 1.603.030,00 14.659 2.031 154.368 1.774.087,84
A 13 h.D. 102.800,00 10.280,00 4,00 452.320,00 4.510 625 47.498 504.953,18
A 14 121.400,00 12.140,00 6,00 801.240,00 6.766 937 71.247 880.189,77
A 15 123.100,00 12.310,00 4,00 541.640,00 4.510 625 47.498 594.273,18
A 16 143.800,00 14.380,00 1,00 158.180,00 1.128 156 11.874 171.338,30
B 3 159.300,00 15.930,00 1,00 175.230,00 1.128 156 11.874 188.388,30
2,0091.721.430,88 87.645,90 46,03 46,00 44,00
4,00
11.479.594,43 111.452,37 62,05 62,00 59,00 3,00
2.339.142,73 146.196,42 86,71 87,00 83,00

Anlage 2 Anhang E - Brandsicherheitswachdienst

897 Zeichen

Gebührenbedarfsberechnung 
Brandsicherheitswachdienst 
Anlage 2 
Anhang E 
Besoldungs- 
gruppe 
Summe 
(Jahreswert) 
zzgl. 10 % 
Verwaltungs- 
gemein- 
kosten 
Gesamt 
Anzahl 
Wachpersonal Zwischen- 
summe 
Dienst- 
und Schutz- 
kleidung 
pro Mitarbeiter 
inkl. Reinigung 
Umlage 
Kosten der 
Verwaltung des 
Amtes 37 
Gesamtkosten 
je Besoldung 
Gesamt- 
kosten 
Erwartete 
SWD- 
Stunden 
Gebühr auf 
Basis der 
erwarteten 
SWD 
Stunden 
Stunden- 
satz 
gerundet 
Stunden- 
satz 
bisher 
Differenz 
A 7 55.900,00 5.590,00 61.490,00 3,65 224.438,50 623,66 72.795,17 297.857,33 
A 8 71.200,00 7.120,00 78.320,00 3,65 285.868,00 623,66 72.795,17 359.286,83 
A 9 m.D. 76.700,00 7.670,00 84.370,00 3,65 307.950,50 623,66 72.795,17 381.369,33 
A 10 76.100,00 7.610,00 83.710,00 0,90 75.339,00 153,78 17.949,49 93.442,27 93.442,27 1.354 69,01 69,00 67,00 2,00 
1.038.513,49 20.986 49,49 46,00 3,00 49,00

Beschlussvorlage Rat

13970 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/37 
 
Vorlagen-Nummer 
 1588/2021 
Freigabedatum 
 16.08.2021 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Satzungen über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die 
Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln 
(Feuerwehrsatzungen) 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
1. Der Rat beschließt rückwirkend zum 01.01.2021 die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz 
für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehr-
satzung) in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefügten Fassung. 
 
2. Der Rat beschließt rückwirkend zum 01.01.2021 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für 
die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrge-
bührensatzung) in der als Anlage 2 zu diesem Beschluss beigefügten Fassung. 
 
 
 
Gesundheitsausschuss 31.08.2021 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 06.09.2021 
Finanzausschuss 13.09.2021 
Rat 16.09.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2021 
a) Erträge    siehe Begründung
 € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
I. Anlass zur Neufassung der Feuerwehrsatzungen 
 
Das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes in 
NRW (BHKG NRW) vom 17.12.2015 trat zum 01.01.2016 in Kraft und löste das bis dahin gültige 
Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG) ab. Mit Ratsbeschluss 1195/2016 vom 28.06.2016 
wurden die Satzungen über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren, die noch auf dem FSHG 
beruhten, an die neue Rechtsgrundlage angepasst. 
 
Grundsätzlich haben die Gemeinden und Kreise selbst die Kosten für die Aufgaben nach dem Gesetz 
über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) zu tragen und die Eins-
ätze der Feuerwehr erfolgen kostenfrei (§§ 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 des BHKG). Von dieser Regel 
sind nur wenige Ausnahmen vorgesehen: 
 
 Die Gemeinde kann Kostenersatz verlangen für die in § 52 Abs. 2 BHKG abschließend aufge-
führten Fälle, z.B. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung von Gefahren und

3 
Schäden (Brandstifter*in) oder im Rahmen der Gefährdungshaftung von Fahrzeughaltern*innen 
bei Gefahren oder Schäden, die durch den Betrieb der Fahrzeuge entstanden sind. Die Kosten 
der Gefährdungshaftung werden vom Ersatzpflichtigen i.d.R. an die Haftpflichtversicherung wei-
tergereicht. 
 
 Gebühren können für die Durchführung der Brandverhütungsschau, für die Gestellung von 
Brandsicherheitswachen und für weitere Leistungen der Feuerwehr (§ 52 Abs. 5 BHKG) erhoben 
werden. 
 
Kostenersatz- und Gebührenerhebung sind dabei durch Satzung zu regeln (§ 52 Abs. 4, 5 BHKG). 
Diese Regelung hat die Stadt Köln zuletzt mit der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für 
die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsat-
zung) sowie mit der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuer-
wehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) für die Zeit ab 
01.01.2016 getroffen. 
 
Bei der seinerzeitigen Kalkulation im Zusammenhang mit der Kostenersatzerhebung wurde davon 
ausgegangen, dass eine Trennung von einsatzbedingten Kosten (= Kosten, die Folge konkreter Eins-
ätze sind) und Vorhaltekosten (= Kosten, die unabhängig von Einsätzen anfallen) aufgrund der neuen 
Rechtslage nicht mehr notwendig sei, da es sich nach Auffassung der Verwaltung nunmehr um eine 
Abgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) handelte. 
 
Im Rahmen von verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Köln im Wege eines 
schriftlichen richterlichen Hinweises die Auffassung der Stadt Köln bezüglich der Kalkulation von 
Fahrzeugen als nicht rechtskonform eingestuft. Um einem entsprechenden Urteil, was zur Nichtigkeit 
der Satzung führen würde, zuvor zu kommen, muss bei der Kalkulation des Kostenersatzes wieder 
eine Trennung von einsatzbedingten Kosten und Vorhaltekosten vorgenommen werden. Diese Tren-
nung führt im Ergebnis zu einer deutlichen Absenkung der Fahrzeugtarife.

4 
II. Zu den einzelnen Beschlussvorschlägen 
 
Zu Ziffer 1 des Beschlussvorschlages 
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der 
freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzung) 
 
Die Tarife der Feuerwehrsatzung wurden letztmals zum 01.01.2016 der allgemeinen Kostenentwick-
lung angepasst. Aufgrund der unter Ziff. I genannten Hinweise des Verwaltungsgerichts und Kosten-
steigerungen sind neue Kalkulationen für die Personal- und die Fahrzeugtarife für den Kostenersatz 
erforderlich. Die Änderungen bei den Personal- und Fahrzeugtarifen sind der Anlage 1 Anhang A und 
B zu entnehmen. 
 
1. Personalkosten (Anlage 1 Anhang A) 
 
Bei der Kalkulation der Personalkostentarife für die Abrechnung des Kostenersatzes ist es erforder-
lich, die Personalkosten nach Laufbahngruppen (mittlerer, gehobener und höherer feuerwehrtechni-
scher Dienst) zu ermitteln. Die Stundensätze umfassen neben den Personalkosten auch Kosten für 
den Arbeitsplatz, für die Dienst- und Schutzkleidung und für die arbeitsmedizinische Betreuung sowie 
Verwaltungsgemeinkosten. Bei der Kalkulation wurde von 1.904 Jahresarbeitsstunden (48 Std. pro 
Woche) bzw. 1.686 Jahresarbeitsstunden (42,5 Std. pro Woche) ausgegangen. Die 42,5 Stunden pro 
Woche ergeben sich für die Mitarbeitenden des Führungsdienstes aus der Kombination von regulär 
41 Stunden und während des Alarmdienstes 48 Stunden pro Woche. Bei den Stundensätzen treten 
folgende Veränderungen ein: 
 
 Kostenersatz 
alt neu Differenz 
Beamter*in mittlerer Dienst 44 € 46 € 2 € 
Beamter*in gehobener Dienst 59 € 62 € 3 € 
Beamter*in höherer Dienst 83 € 87 € 4 € 
 
2. Fahrzeugkosten (Anlage 1 Anhang B) 
 
Hinsichtlich der Sachkosten sind für Feuerwehreinsätze die Fahrzeuge prägend. Hierbei werden die 
Fahrzeuge zu Gruppen zusammengefasst und Stundensätze gebildet. Zur Kalkulation der Stundens-
ätze wurde in der Vergangenheit keine Unterteilung in Vorhaltekosten sowie einsatzbedingte Kosten 
vorgenommen. Diese Trennung ist nach den schriftlichen Hinweisen des Verwaltungsgerichts Köln 
beim Kostenersatz erforderlich. 
Bei der Kalkulation der Stundensätze müssen nunmehr die Vorhaltekosten auf jeweils 8.760 Jahres-
stunden/Fahrzeug verteilt werden. Hierdurch verändern sich die Stundensätze der für das Einsatzge-
schehen und damit für die Erträge maßgeblichen Fahrzeuge wie folgt (die übrigen Vergleichswerte 
sind der Anlage zu entnehmen): 
 
 Kostenersatz 
alt neu Differenz 
Löschfahrzeug 216 € 13 € -203 € 
Drehleiter 261 € 8 € -253 € 
 
Die einsatzbedingten Kosten (Betriebsstoffe), die im v. g.  Kostentarif nicht berücksichtigt sind, wer-
den für jeden Einsatz gesondert ermittelt und den Kostenschuldner*innen in Rechnung gestellt.

5 
Zu Ziffer 2 des Beschlussvorschlages 
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der 
freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) 
 
Die Tarife der Feuerwehrgebührensatzung wurden letztmals zum 01.01.2016 der allgemeinen Kos-
tenentwicklung angepasst. Aufgrund von Kostensteigerungen sind neue Kalkulationen für alle Gebüh-
renteilbereiche (Brandverhütungsschau, Brandsicherheitswachdienst sowie weitere Leistungen der 
Feuerwehr) erforderlich. Die Änderungen bei den Personal- und Fahrzeugtarifen sowie den Tarifen 
für Einsatzbestätigungen, Brandverhütungsschau und Brandsicherheitswachdienst sind der Anlage 2 
Anhang A bis E zu entnehmen. 
 
1. Personalkosten (Anlage 2 Anhang A) 
 
Bezüglich der Kalkulation der Personalkostentarife für die Gebührenabrechnung wird auf die Ausfüh-
rungen unter Ziffer 1 verwiesen. 
Bei den Stundensätzen treten folgende Veränderungen ein: 
 
 Gebühr 
alt neu Differenz 
Beamter*in mittlerer Dienst 44 € 46 € 2 € 
Beamter*in gehobener Dienst 59 € 62 € 3 € 
Beamter*in höherer Dienst 83 € 87 € 4 € 
 
2. Fahrzeugkosten (Anlage 2 Anhang B) 
 
Hinsichtlich der Sachkosten sind für Feuerwehreinsätze die Fahrzeuge prägend. Hierbei werden die 
Fahrzeuge zu Gruppen zusammengefasst und Stundensätze gebildet. Hierzu werden sämtliche Kos-
ten für kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen, Versicherung der Fahrzeuge, kalkulatorische Mie-
te, Unterhaltung der Fahrzeuge und Geräte sowie die Personalkosten der feuerwehreigenen Kfz-
Werkstatt aufaddiert und durch die Einsatzstunden geteilt.  
Die Stundensätze der für das Einsatzgeschehen und damit für die Erträge maßgeblichen Fahrzeuge 
werden aufgrund von Veränderungen in der v. g. Kostenstruktur wie folgt fortgeschrieben. Die übrigen 
Vergleichswerte sind der Anlage zu entnehmen: 
 
 
 Gebühr 
alt neu Differenz 
Löschfahrzeug 216 € 192 € -24 € 
Drehleiter 261 € 269 € 8 € 
 
3. Einsatzbestätigung (Anlage 2 Anhang C) 
 
Bei zahlreichen Feuerwehreinsätzen, insbesondere bei Wohnungsbränden, benötigen die Geschädig-
ten eine Darstellung des Einsatzgeschehens durch die Feuerwehr, um ihre Feuerversicherung in An-
spruch nehmen zu können. Der Verwaltungsaufwand hierfür wird in Rechnung gestellt. Der Tarif hier-
für hat sich wie folgt verändert: 
 
 Gebühr 
alt neu Differenz 
Einsatzbestätigung 34 € 35 € 1 €

6 
4. Vorbeugender Brandschutz (Anlage 2 Anhang D) 
 
Es ist zu berücksichtigen, dass neben der gesetzlich geregelten Gebührenfreiheit für Objekte des 
Bundes, des Landes und der Kirchen nach dem Beschluss des Rates vom 23.07.1998 auch die 
Brandschau in Gebäuden und Einrichtungen, die in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtspflege ste-
hen und deren Betrieb ausweislich einer Bescheinigung des sachlich zuständigen Fachamtes der 
Stadt Köln in städtischen Interesse liegt, gebührenfrei erfolgen soll. 
 
Neben den für den Vorbeugenden Brandschutz (VB) insgesamt aufzuwendenden Personalkosten 
einschließlich der Sachkosten der Fachabteilung werden die anteiligen sekundären Kosten für den 
Leitungs- und Abrechnungsaufwand berücksichtigt. Kalkuliert wurde auf der Basis von 1.626 Jahres-
arbeitsstunden (41 Std. pro Woche). 
 
Der Stundensatz für die Mitarbeitenden des Vorbeugenden Brandschutzes ändert sich wie folgt: 
 
 Gebühr 
alt neu Differenz 
Mitarbeiter*in VB 62 € 65 € 3 € 
 
5. Brandsicherheitswachdienst (Anlage 2 Anhang E) 
 
Die Organisation des Brandsicherheitswachdienstes (SWD) ist mit besonderen systembedingten 
Schwierigkeiten verbunden: Veranstaltungen, die sicherheitswachdienstpflichtig sind, finden zu unter-
schiedlichen Zeiten und in unterschiedlicher Häufung statt, zu einem großen Teil abends und an den 
Wochenenden. So gibt es Tage, an denen bis zu 130 Funktionen zu besetzen sind (Messe, Karne-
val), während auch Zeiten ohne jeglichen SWD festzustellen sind (Ferienzeit). Hinzu kommen noch 
besondere Belastungsspitzen wie Sportveranstaltungen. Seit den Einschränkungen durch die 
Corona-Pandemie sind die Einsätze für Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen extrem zurück-
gegangen. 
 
Die in den Jahren vor der Pandemie durchschnittlich geleisteten 22.340 SWD-Stunden pro Jahr ent-
sprechen einem Personalaufwand von ca. 11,85 Stellen im Jahr. 
 
Die Berechnung der Personalkosten geht aus Anlage 2 Anhang E hervor, ebenso die weiteren be-
triebsbedingten Kosten für die Kommandierung der Beamten*innen, die fachliche Koordination und 
die Abrechnung der SWD-pflichtigen Veranstaltungen. Bei den Stundensätzen treten folgende Verän-
derungen ein: 
 
 Gebühr 
alt neu Differenz 
Beamter*in mittlerer Dienst 46 € 49 € 3 € 
Beamter*in gehobener Dienst 67 € 69 € 2 € 
 
 
III. Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 
Durch die vom Verwaltungsgericht Köln vorgegebene Änderung der Berechnungsmethode beim Kos-
tenersatz für Fahrzeuge (Punkt I, letzter Absatz) muss mit sinkenden Erträgen gerechnet werden. 
Über die genaue Höhe der Wenigererträge kann derzeit keine belastbare Aussage getroffen werden, 
da nicht absehbar ist, in welchem Umfang kostenintensive Großschadenslagen und geringfügige Hil-
feleistungseinsätze (z.B. Türöffnung) eintreten. Auf Grundlage der derzeit geplanten Erträge von 3,99 
Mio. € wird mit einem Wegfall von voraussichtlich etwa 1,0 Mio. € (25%) ab dem Haushaltsjahr 2021 
gerechnet. Durch die ebenfalls für 2021 vorgesehenen Neufassungen der Rettungsdienstsatzung und 
der Luftrettungssatzung können die Wenigererträge nach aktueller Prognose voraussichtlich ab dem 
Haushaltsjahr 2022 ganz oder zumindest teilweise kompensiert werden.

7 
Anlagen 
 
Anlage 1 Satzung über die Erhebung von Kostersatz für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und 
der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzung) mit Kostentarif 
Anhang A Kostenberechnung Personal 
Anhang B Kostenberechnung Fahrzeuge 
 
Anlage 2 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und 
der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) mit Gebühren-
tarif 
Anhang A Kostenberechnung Personal 
Anhang B Kostenberechnung Fahrzeuge 
Anhang C Kostenberechnung Einsatzbestätigung 
Anhang D Kostenberechnung Vorbeugender Brandschutz 
Anhang E Kostenberechnung Brandsicherheitswachdienst

Anlage 1 Anhang B - Stundensätze Fahrzeuge Kostenersatz

1922 Zeichen

Stundensätze Fahrzeuge 
- Kostenersatz - 
Anlage 1 
Anhang B 
                          Fahrzeugtyp 
    Kosten 
LF / HLF TLF / TRO / 
PTLF DL 
KDOW / 
PKW / ELW 
+ FWA 
R-BUS / 
M-BUS FWK RW GW / LKW 
+ FWA WLF + AB RTB + FWA LB 
Abschreibungen 
Fahrzeuge 447.191,70 171.762,69 341.432,92 125.936,48 0,00 17.010, 82 36.760,06 165.336,30 81.266,33 12.193,15 0,00 
Zinsen 
Fahrzeuge 238.040,63 58.159,17 123.963,82 37.802,11 2.008,71 1.084 ,43 5.001,68 20.013,77 14.452,97 1.227,01 578,28 
Versicherungen 
Fahrzeuge 18.982,46 17.626,57 17.944,03 24.456,33 2.225,52 2.711,7 8 2.711,78 15.093,26 6.779,45 529,17 18.392,64 
Kalkulatorische Miete 
Fahrzeuge 94.500,00 87.750,00 87.750,00 178.200,00 21.600,00 21.60 0,00 13.500,00 97.200,00 174.150,00 16.200,00 0,00 
Abschreibungen & Zinsen 
Feuerwehrtechnische Geräte 19.731,21 7.779,84 7.175,22 7.779,14 0,00 0,00 0,00 0,00 0, 00 0,00 133,94 
Unterhaltung 
Fahrzeuge 316.044,32 124.613,52 114.928,96 124.602,28 7.774,93 4.1 84,41 16.084,55 73.993,74 7.893,03 2.625,25 2.145,37 
Unterhaltung 
Feuerwehrtechnische Geräte 297.623,66 117.350,41 108.230,32 117.339,83 0,00 0,00 0,0 0 0,00 0,00 0,00 2.020,33 
Personalkosten 
Kfz-Werkstatt 180.526,18 71.179,90 65.648,03 71.173,48 4.441,08 2.390, 16 9.187,58 42.265,62 4.508,54 1.499,55 1.225,45 
Summe aller Kosten 1.612.640,16 656.222,11 867.073,31 6 87.289,66 38.050,24 48.981,60 83.245,64 413.902,69 289.0 50,32 34.274,13 24.496,01 
Vorhaltestunden 2020 122.640 113.880 113.880 280.320 17. 520 17.520 17.520 157.680 271.560 70.080 17.520 
Kosten pro Vorhaltestunde 13,15 5,76 7,61 2,45 2,17 2,80 4,75 2,62 1,06 0,49 1,40 
Stundensatz neu (gerundet) 13,00 6,00 8,00 2,00 2,00 3,00 5,00 3,00 1,00 0,00 1,00 
Stundensatz bisher 216,00 272,00 261,00 210,00 149,00 235,00 175,00 274,00 1.2 77,00 1.439,00 574,00 
Differenz -203,00 -266,00 -253,00 -208,00 -147,00 -232,00 -170,00 -2 71,00 -1.276,00 -1.439,00 -573,00 
Kosten pro Jahr

Anlage 2 Anhang A - Stundensätze Personal Gebühren

1615 Zeichen

Stundensätze Personal
- Gebühr -
Anlage 2
Anhang A
Besoldungs-
gruppe
Summe
(Jahreswert)
zzgl. 10%
Arbeitsplatz-
kosten
Anzahl
Wachpersonal
Zwischen-
summe
Dienst-
und Schutz-
kleidung
Pauschale
Arbeits-
medizinischer
Dienst
Umlage
Verwaltungs-
kosten Amt 37
Gesamtkosten
je Besoldung Gesamtkosten 
Durchschnitt =
Gesamtkosten
./. Anzahl MA
Stunden-
satz
Stunden-
satz
gerundet
Stunden-
satz
bisher
Differenz
A 7 55.900,00 5.590,00 385,50 23.704.395,00 455.898 60.231 4.577.604 28.798.128,57
A 8 71.200,00 7.120,00 308,00 24.122.560,00 364.246 48.123 3.657.333 28.192.261,53
A 9 m.D. 76.700,00 7.670,00 312,00 26.323.440,00 368.976 48.747 3.704.831 30.445.994,80
A 9 m.D. + Amtszulage 83.000,00 8.300,00 41,00 3.743.300,00 48.487 6.406 486.853 4.285.045,98
A 9 g.D. 74.600,00 7.460,00 0,00 0,00 0 0 0 0,00
A 10 76.100,00 7.610,00 41,00 3.432.110,00 46.231 6.406 486.853 3.971.600,11
A 11 92.000,00 9.200,00 34,00 3.440.800,00 38.338 5.312 403.732 3.888.182,05
A 12 99.900,00 9.990,00 15,00 1.648.350,00 16.914 2.344 178.117 1.845.724,43
A 13 g.D. 112.100,00 11.210,00 13,00 1.603.030,00 14.659 2.031 154.368 1.774.087,84
A 13 h.D. 102.800,00 10.280,00 4,00 452.320,00 4.510 625 47.498 504.953,18
A 14 121.400,00 12.140,00 6,00 801.240,00 6.766 937 71.247 880.189,77
A 15 123.100,00 12.310,00 4,00 541.640,00 4.510 625 47.498 594.273,18
A 16 143.800,00 14.380,00 1,00 158.180,00 1.128 156 11.874 171.338,30
B 3 159.300,00 15.930,00 1,00 175.230,00 1.128 156 11.874 188.388,30
2,0091.721.430,88 87.645,90 46,03 46,00 44,00
4,00
11.479.594,43 111.452,37 62,05 62,00 59,00 3,00
2.339.142,73 146.196,42 86,71 87,00 83,00

Anlage 2 Anhang B - Stundensätze Fahrzeuge Gebühren

1948 Zeichen

Stundensätze Fahrzeuge 
- Gebühr - 
Anlage 2 
Anhang B 
                          Fahrzeugtyp 
    Kosten 
LF / HLF TLF / TRO / 
PTLF DL 
KDOW / 
PKW / ELW 
+ FWA 
R-BUS / 
M-BUS FWK RW GW / LKW 
+ FWA WLF + AB RTB + FWA LB 
Abschreibungen 
Fahrzeuge 447.191,70 171.762,69 341.432,92 125.936,48 0,00 17.010, 82 36.760,06 165.336,30 81.266,33 12.193,15 0,00 
Zinsen 
Fahrzeuge 238.040,63 58.159,17 123.963,82 37.802,11 2.008,71 1.084 ,43 5.001,68 20.013,77 14.452,97 1.227,01 578,28 
Versicherungen 
Fahrzeuge 18.982,46 17.626,57 17.944,03 24.456,33 2.225,52 2.711,7 8 2.711,78 15.093,26 6.779,45 529,17 18.392,64 
Kalkulatorische Miete 
Fahrzeuge 94.500,00 87.750,00 87.750,00 178.200,00 21.600,00 21.60 0,00 13.500,00 97.200,00 174.150,00 16.200,00 0,00 
Abschreibungen & Zinsen 
Feuerwehrtechnische Geräte 19.731,21 7.779,84 7.175,22 7.779,14 0,00 0,00 0,00 0,00 0, 00 0,00 133,94 
Unterhaltung 
Fahrzeuge 617.998,03 243.671,23 224.733,90 243.649,26 15.203,21 8. 182,26 31.451,97 144.688,53 15.434,15 5.133,45 4.195,10 
Unterhaltung 
Feuerwehrtechnische Geräte 297.623,66 117.350,41 108.230,32 117.339,83 0,00 0,00 0,0 0 0,00 0,00 0,00 2.020,33 
Personalkosten 
Kfz-Werkstatt 180.526,18 71.179,90 65.648,03 71.173,48 4.441,08 2.390, 16 9.187,58 42.265,62 4.508,54 1.499,55 1.225,45 
Summe aller Kosten 1.914.593,87 775.279,82 976.878,24 8 06.336,64 45.478,52 52.979,45 98.613,07 484.597,47 296.5 91,44 36.782,33 26.545,73 
Einsatzstunden 2020 9.977,23 3.933,93 3.628,20 3.933,58 245,45 132,10 507,77 2.335,92 249,18 82,88 67,73 
Kosten pro Einsatzstunde 191,90 197,07 269,25 204,99 185,29 401,06 194,21 207,45 1.1 90,25 443,78 391,92 
Stundensatz neu (gerundet) 192,00 197,00 269,00 205,00 1 85,00 401,00 194,00 207,00 1.190,00 444,00 392,00 
Stundensatz bisher 216,00 272,00 261,00 210,00 149,00 235,00 175,00 274,00 1.2 77,00 1.439,00 574,00 
Differenz -24,00 -75,00 8,00 -5,00 36,00 166,00 19,00 -67,00 -87,00 -9 95,00 -182,00 
Kosten pro Jahr

Beratungsverlauf (4)

31.08.2021 Gesundheitsausschuss
TOP 6.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
06.09.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
13.09.2021 Finanzausschuss
TOP 10.24 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
16.09.2021 Rat
TOP 6.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1588/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
27.08.2021
Erstellt
27.04.2021 10:09