1588/2021
Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzung)
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Anlage 2 Anhang D - Vorbeugender Brandschutz
517 Zeichen
Gebührenbedarfsberechnung Vorbeugender Brandschutz Anlage 2 Anhang D Betrag in € Personalkosten 4.250.510 Sachkosten 17.697 Gesamtkosten der Fachabteilung 4.268.207 Sekundäre Kosten Umlage Kosten Verwaltung Amt 37 196.800 Gesamte Kosten 4.465.007 Berechnung Jahresarbeitsstunden Stellen Beamte Vorbeugender Brandschutz Bürodienst 42,00 1.62 6 68.292 Berechnungen Gebührensatz pro Stunde: Gesamtkosten ./. Jahresarbeitsstunden 65,38 € gerundet: 65,00 € bisher: 62,00 € Primäre Kosten Jahresarbeitstunden
Anlage 2 Anhang E - Brandsicherheitswachdienst
897 Zeichen
Gebührenbedarfsberechnung Brandsicherheitswachdienst Anlage 2 Anhang E Besoldungs- gruppe Summe (Jahreswert) zzgl. 10 % Verwaltungs- gemein- kosten Gesamt Anzahl Wachpersonal Zwischen- summe Dienst- und Schutz- kleidung pro Mitarbeiter inkl. Reinigung Umlage Kosten der Verwaltung des Amtes 37 Gesamtkosten je Besoldung Gesamt- kosten Erwartete SWD- Stunden Gebühr auf Basis der erwarteten SWD Stunden Stunden- satz gerundet Stunden- satz bisher Differenz A 7 55.900,00 5.590,00 61.490,00 3,65 224.438,50 623,66 72.795,17 297.857,33 A 8 71.200,00 7.120,00 78.320,00 3,65 285.868,00 623,66 72.795,17 359.286,83 A 9 m.D. 76.700,00 7.670,00 84.370,00 3,65 307.950,50 623,66 72.795,17 381.369,33 A 10 76.100,00 7.610,00 83.710,00 0,90 75.339,00 153,78 17.949,49 93.442,27 93.442,27 1.354 69,01 69,00 67,00 2,00 1.038.513,49 20.986 49,49 46,00 3,00 49,00
Anlage 1 Anhang B - Stundensätze Fahrzeuge Kostenersatz
1922 Zeichen
Stundensätze Fahrzeuge
- Kostenersatz -
Anlage 1
Anhang B
Fahrzeugtyp
Kosten
LF / HLF TLF / TRO /
PTLF DL
KDOW /
PKW / ELW
+ FWA
R-BUS /
M-BUS FWK RW GW / LKW
+ FWA WLF + AB RTB + FWA LB
Abschreibungen
Fahrzeuge 447.191,70 171.762,69 341.432,92 125.936,48 0,00 17.010, 82 36.760,06 165.336,30 81.266,33 12.193,15 0,00
Zinsen
Fahrzeuge 238.040,63 58.159,17 123.963,82 37.802,11 2.008,71 1.084 ,43 5.001,68 20.013,77 14.452,97 1.227,01 578,28
Versicherungen
Fahrzeuge 18.982,46 17.626,57 17.944,03 24.456,33 2.225,52 2.711,7 8 2.711,78 15.093,26 6.779,45 529,17 18.392,64
Kalkulatorische Miete
Fahrzeuge 94.500,00 87.750,00 87.750,00 178.200,00 21.600,00 21.60 0,00 13.500,00 97.200,00 174.150,00 16.200,00 0,00
Abschreibungen & Zinsen
Feuerwehrtechnische Geräte 19.731,21 7.779,84 7.175,22 7.779,14 0,00 0,00 0,00 0,00 0, 00 0,00 133,94
Unterhaltung
Fahrzeuge 316.044,32 124.613,52 114.928,96 124.602,28 7.774,93 4.1 84,41 16.084,55 73.993,74 7.893,03 2.625,25 2.145,37
Unterhaltung
Feuerwehrtechnische Geräte 297.623,66 117.350,41 108.230,32 117.339,83 0,00 0,00 0,0 0 0,00 0,00 0,00 2.020,33
Personalkosten
Kfz-Werkstatt 180.526,18 71.179,90 65.648,03 71.173,48 4.441,08 2.390, 16 9.187,58 42.265,62 4.508,54 1.499,55 1.225,45
Summe aller Kosten 1.612.640,16 656.222,11 867.073,31 6 87.289,66 38.050,24 48.981,60 83.245,64 413.902,69 289.0 50,32 34.274,13 24.496,01
Vorhaltestunden 2020 122.640 113.880 113.880 280.320 17. 520 17.520 17.520 157.680 271.560 70.080 17.520
Kosten pro Vorhaltestunde 13,15 5,76 7,61 2,45 2,17 2,80 4,75 2,62 1,06 0,49 1,40
Stundensatz neu (gerundet) 13,00 6,00 8,00 2,00 2,00 3,00 5,00 3,00 1,00 0,00 1,00
Stundensatz bisher 216,00 272,00 261,00 210,00 149,00 235,00 175,00 274,00 1.2 77,00 1.439,00 574,00
Differenz -203,00 -266,00 -253,00 -208,00 -147,00 -232,00 -170,00 -2 71,00 -1.276,00 -1.439,00 -573,00
Kosten pro Jahr
Anlage 2 Anhang B - Stundensätze Fahrzeuge Gebühren
1948 Zeichen
Stundensätze Fahrzeuge
- Gebühr -
Anlage 2
Anhang B
Fahrzeugtyp
Kosten
LF / HLF TLF / TRO /
PTLF DL
KDOW /
PKW / ELW
+ FWA
R-BUS /
M-BUS FWK RW GW / LKW
+ FWA WLF + AB RTB + FWA LB
Abschreibungen
Fahrzeuge 447.191,70 171.762,69 341.432,92 125.936,48 0,00 17.010, 82 36.760,06 165.336,30 81.266,33 12.193,15 0,00
Zinsen
Fahrzeuge 238.040,63 58.159,17 123.963,82 37.802,11 2.008,71 1.084 ,43 5.001,68 20.013,77 14.452,97 1.227,01 578,28
Versicherungen
Fahrzeuge 18.982,46 17.626,57 17.944,03 24.456,33 2.225,52 2.711,7 8 2.711,78 15.093,26 6.779,45 529,17 18.392,64
Kalkulatorische Miete
Fahrzeuge 94.500,00 87.750,00 87.750,00 178.200,00 21.600,00 21.60 0,00 13.500,00 97.200,00 174.150,00 16.200,00 0,00
Abschreibungen & Zinsen
Feuerwehrtechnische Geräte 19.731,21 7.779,84 7.175,22 7.779,14 0,00 0,00 0,00 0,00 0, 00 0,00 133,94
Unterhaltung
Fahrzeuge 617.998,03 243.671,23 224.733,90 243.649,26 15.203,21 8. 182,26 31.451,97 144.688,53 15.434,15 5.133,45 4.195,10
Unterhaltung
Feuerwehrtechnische Geräte 297.623,66 117.350,41 108.230,32 117.339,83 0,00 0,00 0,0 0 0,00 0,00 0,00 2.020,33
Personalkosten
Kfz-Werkstatt 180.526,18 71.179,90 65.648,03 71.173,48 4.441,08 2.390, 16 9.187,58 42.265,62 4.508,54 1.499,55 1.225,45
Summe aller Kosten 1.914.593,87 775.279,82 976.878,24 8 06.336,64 45.478,52 52.979,45 98.613,07 484.597,47 296.5 91,44 36.782,33 26.545,73
Einsatzstunden 2020 9.977,23 3.933,93 3.628,20 3.933,58 245,45 132,10 507,77 2.335,92 249,18 82,88 67,73
Kosten pro Einsatzstunde 191,90 197,07 269,25 204,99 185,29 401,06 194,21 207,45 1.1 90,25 443,78 391,92
Stundensatz neu (gerundet) 192,00 197,00 269,00 205,00 1 85,00 401,00 194,00 207,00 1.190,00 444,00 392,00
Stundensatz bisher 216,00 272,00 261,00 210,00 149,00 235,00 175,00 274,00 1.2 77,00 1.439,00 574,00
Differenz -24,00 -75,00 8,00 -5,00 36,00 166,00 19,00 -67,00 -87,00 -9 95,00 -182,00
Kosten pro Jahr
Anlage 1 - Satzungstext Kostenersatz
7118 Zeichen
1 I. Aufgaben § 1 Abwehrender Brandschutz (1) Die Stadt Köln unterhält eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung. (2) Aufgabe der Feuerwehr ist die Brandbekämpfung (Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verur- sacht werden (Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 BHKG). II. Kostenersatz § 2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 sind unentgeltlich, soweit nachfolgend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Stadt Köln verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der durch überörtliche Hilfe anderer gemäß § 39 Abs. 4 BHKG entstande- nen Kosten 1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige- führt hat, 2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Ge- werbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, Anlage 1 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzung) vom ___________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am ______________aufgrund der §§ 1, 3, 6, 8 und 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) vom 17.12.2015 (SGV. NRW. 213), der §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21.10.1969 (SGV. NRW. 610) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gel- tenden Fassung – folgende Satzung beschlossen: 2 3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtun- gen gemäß §§ 29 Abs. 1 , 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rah- men ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaf- ten oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Ge- fahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanla- ge außer in Fällen nach Nr. 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht be- stimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbei- ter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erfor- derliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässi- ger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. (3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kos- tentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Zeit vom Ausrücken der Einsatzkräfte, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). Bei Einsätzen, die eine beson- dere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die 3 Zeit bis zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit hinzugerechnet. Wird vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz – abweichend von Satz 1 – die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls. Für jede angefangene Viertelstunde der Einsatzzeit wird ein Viertel des in dem Kostentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. § 3 Kostenschuldner*in Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatz- pflichtige haften als Gesamtschuldner*in. § 4 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld Der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 2 entsteht mit Beendigung der kosten- ersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit dem Zugang des Kostener- satzbescheides fällig und ist innerhalb von einem Monat zu begleichen. III. Schlussvorschriften § 5 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit einem kostenersatzpflich- tigen Einsatz entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Kostenersatzpflicht besteht. § 6 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzung) vom 25.07.2016 (ABl. Stadt Köln 2016, S. 313), außer Kraft. 4 Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Berufsfeuer- wehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzung) vom ______________ I. Kostenersatz je Stunde 1. Stundensätze Personal 1.1 Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes 46,00 € 1.2 Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes 62,00 € 1.3 Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes 87,00 € 2. Stundensätze Fahrzeuge 2.1 Einsatzleitwagen, Mannschaftstransportfahrzeuge 2.1.1 Kommandowagen (KDOW) Einsatzleitwagen (ELW) 2,00 € 2.1.2 Mannschaftstransportbus (M-BUS) 2,00 € 2.2 Lösch- und Hubrettungsfahrzeuge 2.2.1 Löschgruppenfahrzeug (LF) Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF) 13,00 € 2.2.2 Tanklöschfahrzeug (TLF) Trockentanklöschfahrzeug (TRO) Pulvertanklöschfahrzeug (PTLF) 6,00 € 2.2.3 Drehleiter (DL) 8,00 € 2.3 Sonstige Fahrzeuge 2.3.1 Personenkraftwagen (PKW) 2,00 € 2.3.2 Rettungsbus (R-BUS) 2,00 € 2.3.3 Kranwagen (FWK) 3,00 € 2.3.4 Rüstwagen (RW) 5,00 € 2.3.5 Gerätewagen (GW) Lastkraftwagen (LKW) inkl. Feuerwehranhänger (FWA) 3,00 € 2.3.6 Wechselladerfahrzeug (WLF) inkl. Abrollbehälter (AB) 1,00 € 2.3 Wasserfahrzeuge 2.3.1 Löschboot (LB) 1,00 € 2.3.2 Rettungsboot (RTB) 0,00 € 5 II. Sonstige Leistungen Für sonstige Leistungen, die in diesem Kostentarif nicht aufgeführt sind, werden die dadurch entstandenen Kosten berechnet.
Anlage 2 - Satzungstext Gebühren
14215 Zeichen
1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) vom __________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am _________ aufgrund der §§ 1, 3, 6, 8 und 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (SGV. NRW. 213), der §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-West- falen vom 21.10.1969 (SGV. NRW. 610) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen: I. Aufgaben § 1 Abwehrender Brandschutz (1) Die Stadt Köln unterhält eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung. (2) Aufgabe der Feuerwehr ist die Brandbekämpfung (Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verur- sacht werden (Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 BHKG). § 2 Brandverhütungs schau (1) Die Brandverhütungsschau ist eine Aufgabe der Gemeinde und wird ge- mäß § 26 BHKG durchgeführt. Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, sind im Hinblick auf die Belange des Brandschutzes zu überprüfen. (2) Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Lösch- arbeiten ermöglichen. (3) Die Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Anlage 2 2 (4) Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetrieb- nahme je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. (5) Die Brandverhütungsschau wird von Personen durchgeführt, die mindes- tens über eine Gruppenführerausbildung und die Qualifikation zur Brand- schutztechnikerin oder zum Brandschutztechniker verfügen. Die Qualifika- tion ist durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Brand- schutztechnikerinnen oder Brandschutztechniker an der zentralen Aus- und Fortbildungsstätte des Landes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Landes nachzuweisen. § 3 Brandsicherheitswachdienst (1) Der Brandsicherheitswachdienst hat gemäß § 27 BHKG die Aufgabe, bei Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Aus- bruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, für eine sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Der Brandsicherheitswachdienst kann Kontrollen vornehmen und Anord- nungen treffen zur Verhütung und zur Bekämpfung von Bränden, zur Si- cherung der Rettungs- und Angriffswege sowie zur Räumung der Veran- staltungsstätte. (2) Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Stärke ein Brandsicherheitswach- dienst erforderlich ist, trifft die Feuerwehr. Die Feuerwehr kann bei Bedarf Auflagen erteilen. Zur Prüfung und Entscheidung, ob bei einer Veranstal- tung ein Brandsicherheitswachdienst erforderlich ist, ist deren rechtzeitige Anzeige durch die Veranstalterin oder den Veranstalter gemäß § 27 Abs. 1 BHKG vorgeschrieben. Eine Anzeige gilt dann als rechtzeitig, wenn sie mindestens 10 Werktage vor dem Veranstaltungstag der Feuerwehr vor- liegt. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (3) Sofern der Brandsicherheitswachdienst nicht unter der Voraussetzung des § 27 Abs. 2 BHKG von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt wird, nimmt die Feuerwehr die Aufgaben des Brandsicherheitswachdiens- tes wahr. (4) Wenn eine Veranstalterin oder ein Veranstalter eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache gemäß § 27 Abs. 2 BHKG durch ei- gene Kräfte stellen will, muss die Feuerwehr die fachliche Eignung des für diese Aufgabe vorgesehenen Personals vor der Veranstaltung prüfen. 3 (5) Unbeschadet der Bußgeldvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BHKG kann die Feuerwehr bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht gemäß § 27 Abs. 1 BHKG die Gestellung des Brandsicherheitswachdienstes ablehnen oder von der Übernahme der durch die verspätete Anzeige zusätzlich ent- stehenden Kosten abhängig machen. Die Ablehnung des Brandsicherheits- wachdienstes kann zur Folge haben, dass die angezeigte Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann. § 4 Weitere Leistungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften Auf Antrag kann die Feuerwehr weitere (Hilfe-)Leistungen erbringen. Ein Rechts- anspruch auf solche Leistungen besteht nicht. Zu diesen Leistungen gehören un- ter anderem: - die Prüfung und Inbetriebnahme von Feuerwehrschlüsselkästen, - die Unterstützung / Beteiligung bei Stör- und Mängelbeseitigung sowie Re- paratur- und Wartungsarbeiten an Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) und Brandmeldeanlagen (BMA), - die Erstabnahme sowie weitere Überprüfungen von Brandmeldeanlagen gem. Punkt 11 der Anschlussbedingungen für die Anschaltung von Brand- meldeanlagen AÜA der Stadt Köln sowie DIN 14675 und VDE 0833, - brandschutztechnische Überprüfungen (Objektbesichtigungen), - Beratungen zu Brandschutzgutachten oder Brandschutzkonzepten auch außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, - Prüfung und Freigabe von Feuerwehrplänen nach DIN 14095 - Überprüfung bei Erstinbetriebnahme von Feuerwehraufzügen, Löschwas- serbrunnen und sonstigen feuerwehrtechnischen Einrichtungen, - Funkausleuchtung, Abnahme und Überprüfung von Gebäudefunkanlagen. II. Gebühren für die Brandverhütungsschau § 5 Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau gemäß § 2 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung sowie der erforderlichen Wegezeiten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungs- schau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist, und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau). 4 (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauauf- sichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vor- schriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind. § 6 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung (inkl. Vor- und Nachbereitung sowie Fahrzeiten) und nach der Zahl der notwendig einge- setzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch Fahrtkosten sowie Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für jede angefangene Viertelstunde der Amtshandlung wird ein Viertel des in dem Gebührentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. § 7 Gebührenschuldner*in Gebührenschuldner ist der/die Eigentümer/in, Besitzer/in oder sonstige Nut- zungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes. Meh- rere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner*in. § 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr, Gebührenbefreiung (1) Die Gebühr nach § 5 Abs. 1 entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird mit dem Zugang des Be- scheides fällig und ist innerhalb von einem Monat zu entrichten. (2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der je- weils geltenden Fassung. (3) Für die Brandverhütungsschau gemäß § 5 Abs. 1 in brandschaupflichtigen Gebäuden und sozialen Einrichtungen, die vorrangig einen gemeinnützigen Zweck erfüllen (wie Kindergärten, Schulen, etc.) und deren Betrieb aus- weislich einer Bescheinigung des sachlich zuständigen Fachamtes der Stadtverwaltung Köln in städtischem Interesse liegt, werden keine Gebüh- ren erhoben. 5 III. Gebühren für Brandsicherheitswachen und weitere Leistungen § 9 Gebührenpflichtige Leistungen (1) Für die Gestellung eines Brandsicherheitswachdienstes durch die Feuer- wehr im Sinne des § 3 sowie für weitere (Hilfe-)Leistungen der Feuerwehr im Sinne des § 4 werden Gebühren erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenmaßstab des § 10. (3) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausent- richtung der Gebühr oder von einer vorherigen angemessenen Sicherheits- leistung für die Gebühr abhängig gemacht werden. (4) Eine Pflicht zur Zahlung der Gebühr gemäß Abs. 1 besteht auch dann, wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt und der/die Gebührenschuldner/in dies zu vertreten hat. § 10 Gebührenmaßstab (1) Für die Berechnung der Gebühr für weitere (Hilfe-)Leistungen gemäß § 4 ist die Zeit vom Ausrücken der Einsatzkräfte, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit bis zur Wiederherstellung der Einsatzfä- higkeit hinzugerechnet. Wird vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den fol- genden Einsatz – abweichend von Satz 1 – die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls. (2) Berechnungsgrundlage der Gebühren für die Brandsicherheitswachdienste ist die Dauer des Brandsicherheitswachdienstes. Der Brandsicherheits- wachdienst beginnt eine halbe Stunde vor Einlass der Besucher*innen. Er endet grundsätzlich, wenn alle Besucher*innen die Veranstaltung verlassen haben. Die Entscheidung, wann der Brandsicherheitswachdienst beendet wird, trifft in Zweifelsfällen die Leitung der Brandsicherheitswache. (3) Für jede angefangene Viertelstunde einer weiteren (Hilfe-)Leistung oder ei- nes Brandsicherheitswachdienstes wird ein Viertel des in dem Gebührenta- rif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Für Wegezeiten wird pauschal pro Beamten*in des Brandsicherheitswachdienstes eine Stunde zusätzlich berechnet. 6 § 11 Gebührenschuldner*in Zur Zahlung der Gebühr für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und wei- tere (Hilfe-)Leistungen der Feuerwehr ist diejenige/derjenige verpflichtet, die/der die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebühren- pflichtige haften als Gesamtschuldner*in. § 12 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr Die Gebühr nach § 9 Abs. 1 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Sie entsteht auch dann, wenn es zu einer tatsächlichen Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, es sei denn die Feuer- wehr hat dies zu vertreten. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird mit dem Zugang des Be- scheides fällig und ist innerhalb von einem Monat zu entrichten. IV. Schlussvorschriften § 13 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr besteht. § 14 Haftung (1) Für Schäden, die bei der Ausführung einer beantragten Leistung nach § 4 entstehen, haftet die Stadt Köln gegenüber den Gebührenpflichtigen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (2) Bei Schäden Dritter hat der nach § 11 Gebührenpflichtige die Stadt Köln von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden nicht von der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. § 15 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leis- tungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) vom 25.07.2016 (ABl. Stadt Köln 2016, S. 315) außer Kraft. 7 Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) vom __________ I. Gebühren für weitere Leistungen gemäß § 4 je Stunde 1. Stundensätze Personal 1.1 Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes 46,00 € 1.2 Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes 62,00 € 1.3 Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes 87,00 € 2. Stundensätze Fahrzeuge 2.1 Einsatzleitwagen, Mannschaftstransportfahrzeuge 2.1.1 Kommandowagen (KDOW) Einsatzleitwagen (ELW) 205,00 € 2.1.2 Mannschaftstransportbus (M-BUS) 185,00 € 2.2 Lösch- und Hubrettungsfahrzeuge 2.2.1 Löschgruppenfahrzeug (LF) Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF) 192,00 € 2.2.2 Tanklöschfahrzeug (TLF) Trockentanklöschfahrzeug (TRO) Pulvertanklöschfahrzeug (PTLF) 197,00 € 2.2.3 Drehleiter (DL) 269,00 € 2.3 Sonstige Fahrzeuge 2.3.1 Personenkraftwagen (PKW) 205,00 € 2.3.2 Rettungsbus (R-BUS) 185,00 € 2.3.3 Kranwagen (FWK) 401,00 € 2.3.4 Rüstwagen (RW) 194,00 € 2.3.5 Gerätewagen (GW) Lastkraftwagen (LKW) inkl. Feuerwehranhänger (FWA) 207,00 € 2.3.6 Wechselladerfahrzeug (WLF) inkl. Abrollbehälter (AB) 1.190,00 € 2.4 Wasserfahrzeuge 2.4.1 Löschboot (LB) 392,00 € 2.4.2 Rettungsboot (RTB) 444,00 € 8 3. Einsatzbestätigungen je Bestätigung Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr 35,00 € II. Brandschaugebühren je Stunde Brandschau / Nachschau Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt einschließlich der Vorbereitung und Nachbereitung gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a) und b) 65,00 € III. Gebühren für Brandsicherheitswachdienste Stundensätze Personal 1.1 Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes 49,00 € 1.2 Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes 69,00 € IV. Sonstige Leistungen Für sonstige Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden die dadurch entstandenen Kosten (z.B. Verbrauchsmaterial) berechnet.
Anlage 2 Anhang C - Einsatzbestätigung
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Gebührenbedarfsberechnung für die Ausstellung einer Einsatzbestätigung Anlage 2 Anhang C Stundensatz Stunden Personalkosten m.D. pro Stunde 48,50 € 0,50 Std. = 24,25 € Personalkosten Bürosekretärin E6 pro Stunde 36,30 € 0,25 Std. = 9,08 € Porto- und Materialkosten 1,50 € Kosten pro Bestätigung 34,83 € Derzeitige Pauschalgebühr 34,00 € Neue Pauschalgebühr gerundet 35,00 €
Anlage 1 Anhang A - Stundensätze Personal Kostenersatz
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Stundensätze Personal - Kostenersatz - Anlage 1 Anhang A Besoldungs- gruppe Summe (Jahreswert) zzgl. 10% Arbeitsplatz- kosten Anzahl Wachpersonal Zwischen- summe Dienst- und Schutz- kleidung Pauschale Arbeits- medizinischer Dienst Umlage Verwaltungs- kosten Amt 37 Gesamtkosten je Besoldung Gesamtkosten Durchschnitt = Gesamtkosten ./. Anzahl MA Stunden- satz Stunden- satz gerundet Stunden- satz bisher Differenz A 7 55.900,00 5.590,00 385,50 23.704.395,00 455.898 60.231 4.577.604 28.798.128,57 A 8 71.200,00 7.120,00 308,00 24.122.560,00 364.246 48.123 3.657.333 28.192.261,53 A 9 m.D. 76.700,00 7.670,00 312,00 26.323.440,00 368.976 48.747 3.704.831 30.445.994,80 A 9 m.D. + Amtszulage 83.000,00 8.300,00 41,00 3.743.300,00 48.487 6.406 486.853 4.285.045,98 A 9 g.D. 74.600,00 7.460,00 0,00 0,00 0 0 0 0,00 A 10 76.100,00 7.610,00 41,00 3.432.110,00 46.231 6.406 486.853 3.971.600,11 A 11 92.000,00 9.200,00 34,00 3.440.800,00 38.338 5.312 403.732 3.888.182,05 A 12 99.900,00 9.990,00 15,00 1.648.350,00 16.914 2.344 178.117 1.845.724,43 A 13 g.D. 112.100,00 11.210,00 13,00 1.603.030,00 14.659 2.031 154.368 1.774.087,84 A 13 h.D. 102.800,00 10.280,00 4,00 452.320,00 4.510 625 47.498 504.953,18 A 14 121.400,00 12.140,00 6,00 801.240,00 6.766 937 71.247 880.189,77 A 15 123.100,00 12.310,00 4,00 541.640,00 4.510 625 47.498 594.273,18 A 16 143.800,00 14.380,00 1,00 158.180,00 1.128 156 11.874 171.338,30 B 3 159.300,00 15.930,00 1,00 175.230,00 1.128 156 11.874 188.388,30 2,0091.721.430,88 87.645,90 46,03 46,00 44,00 4,00 11.479.594,43 111.452,37 62,05 62,00 59,00 3,00 2.339.142,73 146.196,42 86,71 87,00 83,00
Anlage 2 Anhang A - Stundensätze Personal Gebühren
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Stundensätze Personal - Gebühr - Anlage 2 Anhang A Besoldungs- gruppe Summe (Jahreswert) zzgl. 10% Arbeitsplatz- kosten Anzahl Wachpersonal Zwischen- summe Dienst- und Schutz- kleidung Pauschale Arbeits- medizinischer Dienst Umlage Verwaltungs- kosten Amt 37 Gesamtkosten je Besoldung Gesamtkosten Durchschnitt = Gesamtkosten ./. Anzahl MA Stunden- satz Stunden- satz gerundet Stunden- satz bisher Differenz A 7 55.900,00 5.590,00 385,50 23.704.395,00 455.898 60.231 4.577.604 28.798.128,57 A 8 71.200,00 7.120,00 308,00 24.122.560,00 364.246 48.123 3.657.333 28.192.261,53 A 9 m.D. 76.700,00 7.670,00 312,00 26.323.440,00 368.976 48.747 3.704.831 30.445.994,80 A 9 m.D. + Amtszulage 83.000,00 8.300,00 41,00 3.743.300,00 48.487 6.406 486.853 4.285.045,98 A 9 g.D. 74.600,00 7.460,00 0,00 0,00 0 0 0 0,00 A 10 76.100,00 7.610,00 41,00 3.432.110,00 46.231 6.406 486.853 3.971.600,11 A 11 92.000,00 9.200,00 34,00 3.440.800,00 38.338 5.312 403.732 3.888.182,05 A 12 99.900,00 9.990,00 15,00 1.648.350,00 16.914 2.344 178.117 1.845.724,43 A 13 g.D. 112.100,00 11.210,00 13,00 1.603.030,00 14.659 2.031 154.368 1.774.087,84 A 13 h.D. 102.800,00 10.280,00 4,00 452.320,00 4.510 625 47.498 504.953,18 A 14 121.400,00 12.140,00 6,00 801.240,00 6.766 937 71.247 880.189,77 A 15 123.100,00 12.310,00 4,00 541.640,00 4.510 625 47.498 594.273,18 A 16 143.800,00 14.380,00 1,00 158.180,00 1.128 156 11.874 171.338,30 B 3 159.300,00 15.930,00 1,00 175.230,00 1.128 156 11.874 188.388,30 2,0091.721.430,88 87.645,90 46,03 46,00 44,00 4,00 11.479.594,43 111.452,37 62,05 62,00 59,00 3,00 2.339.142,73 146.196,42 86,71 87,00 83,00
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/37 Vorlagen-Nummer 1588/2021 Freigabedatum 16.08.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Satzungen über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzungen) Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt rückwirkend zum 01.01.2021 die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehr- satzung) in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefügten Fassung. 2. Der Rat beschließt rückwirkend zum 01.01.2021 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrge- bührensatzung) in der als Anlage 2 zu diesem Beschluss beigefügten Fassung. Gesundheitsausschuss 31.08.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 06.09.2021 Finanzausschuss 13.09.2021 Rat 16.09.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2021 a) Erträge siehe Begründung € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung I. Anlass zur Neufassung der Feuerwehrsatzungen Das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes in NRW (BHKG NRW) vom 17.12.2015 trat zum 01.01.2016 in Kraft und löste das bis dahin gültige Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG) ab. Mit Ratsbeschluss 1195/2016 vom 28.06.2016 wurden die Satzungen über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren, die noch auf dem FSHG beruhten, an die neue Rechtsgrundlage angepasst. Grundsätzlich haben die Gemeinden und Kreise selbst die Kosten für die Aufgaben nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) zu tragen und die Eins- ätze der Feuerwehr erfolgen kostenfrei (§§ 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 des BHKG). Von dieser Regel sind nur wenige Ausnahmen vorgesehen: Die Gemeinde kann Kostenersatz verlangen für die in § 52 Abs. 2 BHKG abschließend aufge- führten Fälle, z.B. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung von Gefahren und 3 Schäden (Brandstifter*in) oder im Rahmen der Gefährdungshaftung von Fahrzeughaltern*innen bei Gefahren oder Schäden, die durch den Betrieb der Fahrzeuge entstanden sind. Die Kosten der Gefährdungshaftung werden vom Ersatzpflichtigen i.d.R. an die Haftpflichtversicherung wei- tergereicht. Gebühren können für die Durchführung der Brandverhütungsschau, für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für weitere Leistungen der Feuerwehr (§ 52 Abs. 5 BHKG) erhoben werden. Kostenersatz- und Gebührenerhebung sind dabei durch Satzung zu regeln (§ 52 Abs. 4, 5 BHKG). Diese Regelung hat die Stadt Köln zuletzt mit der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsat- zung) sowie mit der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuer- wehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) für die Zeit ab 01.01.2016 getroffen. Bei der seinerzeitigen Kalkulation im Zusammenhang mit der Kostenersatzerhebung wurde davon ausgegangen, dass eine Trennung von einsatzbedingten Kosten (= Kosten, die Folge konkreter Eins- ätze sind) und Vorhaltekosten (= Kosten, die unabhängig von Einsätzen anfallen) aufgrund der neuen Rechtslage nicht mehr notwendig sei, da es sich nach Auffassung der Verwaltung nunmehr um eine Abgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) handelte. Im Rahmen von verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Köln im Wege eines schriftlichen richterlichen Hinweises die Auffassung der Stadt Köln bezüglich der Kalkulation von Fahrzeugen als nicht rechtskonform eingestuft. Um einem entsprechenden Urteil, was zur Nichtigkeit der Satzung führen würde, zuvor zu kommen, muss bei der Kalkulation des Kostenersatzes wieder eine Trennung von einsatzbedingten Kosten und Vorhaltekosten vorgenommen werden. Diese Tren- nung führt im Ergebnis zu einer deutlichen Absenkung der Fahrzeugtarife. 4 II. Zu den einzelnen Beschlussvorschlägen Zu Ziffer 1 des Beschlussvorschlages Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzung) Die Tarife der Feuerwehrsatzung wurden letztmals zum 01.01.2016 der allgemeinen Kostenentwick- lung angepasst. Aufgrund der unter Ziff. I genannten Hinweise des Verwaltungsgerichts und Kosten- steigerungen sind neue Kalkulationen für die Personal- und die Fahrzeugtarife für den Kostenersatz erforderlich. Die Änderungen bei den Personal- und Fahrzeugtarifen sind der Anlage 1 Anhang A und B zu entnehmen. 1. Personalkosten (Anlage 1 Anhang A) Bei der Kalkulation der Personalkostentarife für die Abrechnung des Kostenersatzes ist es erforder- lich, die Personalkosten nach Laufbahngruppen (mittlerer, gehobener und höherer feuerwehrtechni- scher Dienst) zu ermitteln. Die Stundensätze umfassen neben den Personalkosten auch Kosten für den Arbeitsplatz, für die Dienst- und Schutzkleidung und für die arbeitsmedizinische Betreuung sowie Verwaltungsgemeinkosten. Bei der Kalkulation wurde von 1.904 Jahresarbeitsstunden (48 Std. pro Woche) bzw. 1.686 Jahresarbeitsstunden (42,5 Std. pro Woche) ausgegangen. Die 42,5 Stunden pro Woche ergeben sich für die Mitarbeitenden des Führungsdienstes aus der Kombination von regulär 41 Stunden und während des Alarmdienstes 48 Stunden pro Woche. Bei den Stundensätzen treten folgende Veränderungen ein: Kostenersatz alt neu Differenz Beamter*in mittlerer Dienst 44 € 46 € 2 € Beamter*in gehobener Dienst 59 € 62 € 3 € Beamter*in höherer Dienst 83 € 87 € 4 € 2. Fahrzeugkosten (Anlage 1 Anhang B) Hinsichtlich der Sachkosten sind für Feuerwehreinsätze die Fahrzeuge prägend. Hierbei werden die Fahrzeuge zu Gruppen zusammengefasst und Stundensätze gebildet. Zur Kalkulation der Stundens- ätze wurde in der Vergangenheit keine Unterteilung in Vorhaltekosten sowie einsatzbedingte Kosten vorgenommen. Diese Trennung ist nach den schriftlichen Hinweisen des Verwaltungsgerichts Köln beim Kostenersatz erforderlich. Bei der Kalkulation der Stundensätze müssen nunmehr die Vorhaltekosten auf jeweils 8.760 Jahres- stunden/Fahrzeug verteilt werden. Hierdurch verändern sich die Stundensätze der für das Einsatzge- schehen und damit für die Erträge maßgeblichen Fahrzeuge wie folgt (die übrigen Vergleichswerte sind der Anlage zu entnehmen): Kostenersatz alt neu Differenz Löschfahrzeug 216 € 13 € -203 € Drehleiter 261 € 8 € -253 € Die einsatzbedingten Kosten (Betriebsstoffe), die im v. g. Kostentarif nicht berücksichtigt sind, wer- den für jeden Einsatz gesondert ermittelt und den Kostenschuldner*innen in Rechnung gestellt. 5 Zu Ziffer 2 des Beschlussvorschlages Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) Die Tarife der Feuerwehrgebührensatzung wurden letztmals zum 01.01.2016 der allgemeinen Kos- tenentwicklung angepasst. Aufgrund von Kostensteigerungen sind neue Kalkulationen für alle Gebüh- renteilbereiche (Brandverhütungsschau, Brandsicherheitswachdienst sowie weitere Leistungen der Feuerwehr) erforderlich. Die Änderungen bei den Personal- und Fahrzeugtarifen sowie den Tarifen für Einsatzbestätigungen, Brandverhütungsschau und Brandsicherheitswachdienst sind der Anlage 2 Anhang A bis E zu entnehmen. 1. Personalkosten (Anlage 2 Anhang A) Bezüglich der Kalkulation der Personalkostentarife für die Gebührenabrechnung wird auf die Ausfüh- rungen unter Ziffer 1 verwiesen. Bei den Stundensätzen treten folgende Veränderungen ein: Gebühr alt neu Differenz Beamter*in mittlerer Dienst 44 € 46 € 2 € Beamter*in gehobener Dienst 59 € 62 € 3 € Beamter*in höherer Dienst 83 € 87 € 4 € 2. Fahrzeugkosten (Anlage 2 Anhang B) Hinsichtlich der Sachkosten sind für Feuerwehreinsätze die Fahrzeuge prägend. Hierbei werden die Fahrzeuge zu Gruppen zusammengefasst und Stundensätze gebildet. Hierzu werden sämtliche Kos- ten für kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen, Versicherung der Fahrzeuge, kalkulatorische Mie- te, Unterhaltung der Fahrzeuge und Geräte sowie die Personalkosten der feuerwehreigenen Kfz- Werkstatt aufaddiert und durch die Einsatzstunden geteilt. Die Stundensätze der für das Einsatzgeschehen und damit für die Erträge maßgeblichen Fahrzeuge werden aufgrund von Veränderungen in der v. g. Kostenstruktur wie folgt fortgeschrieben. Die übrigen Vergleichswerte sind der Anlage zu entnehmen: Gebühr alt neu Differenz Löschfahrzeug 216 € 192 € -24 € Drehleiter 261 € 269 € 8 € 3. Einsatzbestätigung (Anlage 2 Anhang C) Bei zahlreichen Feuerwehreinsätzen, insbesondere bei Wohnungsbränden, benötigen die Geschädig- ten eine Darstellung des Einsatzgeschehens durch die Feuerwehr, um ihre Feuerversicherung in An- spruch nehmen zu können. Der Verwaltungsaufwand hierfür wird in Rechnung gestellt. Der Tarif hier- für hat sich wie folgt verändert: Gebühr alt neu Differenz Einsatzbestätigung 34 € 35 € 1 € 6 4. Vorbeugender Brandschutz (Anlage 2 Anhang D) Es ist zu berücksichtigen, dass neben der gesetzlich geregelten Gebührenfreiheit für Objekte des Bundes, des Landes und der Kirchen nach dem Beschluss des Rates vom 23.07.1998 auch die Brandschau in Gebäuden und Einrichtungen, die in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtspflege ste- hen und deren Betrieb ausweislich einer Bescheinigung des sachlich zuständigen Fachamtes der Stadt Köln in städtischen Interesse liegt, gebührenfrei erfolgen soll. Neben den für den Vorbeugenden Brandschutz (VB) insgesamt aufzuwendenden Personalkosten einschließlich der Sachkosten der Fachabteilung werden die anteiligen sekundären Kosten für den Leitungs- und Abrechnungsaufwand berücksichtigt. Kalkuliert wurde auf der Basis von 1.626 Jahres- arbeitsstunden (41 Std. pro Woche). Der Stundensatz für die Mitarbeitenden des Vorbeugenden Brandschutzes ändert sich wie folgt: Gebühr alt neu Differenz Mitarbeiter*in VB 62 € 65 € 3 € 5. Brandsicherheitswachdienst (Anlage 2 Anhang E) Die Organisation des Brandsicherheitswachdienstes (SWD) ist mit besonderen systembedingten Schwierigkeiten verbunden: Veranstaltungen, die sicherheitswachdienstpflichtig sind, finden zu unter- schiedlichen Zeiten und in unterschiedlicher Häufung statt, zu einem großen Teil abends und an den Wochenenden. So gibt es Tage, an denen bis zu 130 Funktionen zu besetzen sind (Messe, Karne- val), während auch Zeiten ohne jeglichen SWD festzustellen sind (Ferienzeit). Hinzu kommen noch besondere Belastungsspitzen wie Sportveranstaltungen. Seit den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie sind die Einsätze für Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen extrem zurück- gegangen. Die in den Jahren vor der Pandemie durchschnittlich geleisteten 22.340 SWD-Stunden pro Jahr ent- sprechen einem Personalaufwand von ca. 11,85 Stellen im Jahr. Die Berechnung der Personalkosten geht aus Anlage 2 Anhang E hervor, ebenso die weiteren be- triebsbedingten Kosten für die Kommandierung der Beamten*innen, die fachliche Koordination und die Abrechnung der SWD-pflichtigen Veranstaltungen. Bei den Stundensätzen treten folgende Verän- derungen ein: Gebühr alt neu Differenz Beamter*in mittlerer Dienst 46 € 49 € 3 € Beamter*in gehobener Dienst 67 € 69 € 2 € III. Haushaltsmäßige Auswirkungen Durch die vom Verwaltungsgericht Köln vorgegebene Änderung der Berechnungsmethode beim Kos- tenersatz für Fahrzeuge (Punkt I, letzter Absatz) muss mit sinkenden Erträgen gerechnet werden. Über die genaue Höhe der Wenigererträge kann derzeit keine belastbare Aussage getroffen werden, da nicht absehbar ist, in welchem Umfang kostenintensive Großschadenslagen und geringfügige Hil- feleistungseinsätze (z.B. Türöffnung) eintreten. Auf Grundlage der derzeit geplanten Erträge von 3,99 Mio. € wird mit einem Wegfall von voraussichtlich etwa 1,0 Mio. € (25%) ab dem Haushaltsjahr 2021 gerechnet. Durch die ebenfalls für 2021 vorgesehenen Neufassungen der Rettungsdienstsatzung und der Luftrettungssatzung können die Wenigererträge nach aktueller Prognose voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2022 ganz oder zumindest teilweise kompensiert werden. 7 Anlagen Anlage 1 Satzung über die Erhebung von Kostersatz für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrsatzung) mit Kostentarif Anhang A Kostenberechnung Personal Anhang B Kostenberechnung Fahrzeuge Anlage 2 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln (Feuerwehrgebührensatzung) mit Gebühren- tarif Anhang A Kostenberechnung Personal Anhang B Kostenberechnung Fahrzeuge Anhang C Kostenberechnung Einsatzbestätigung Anhang D Kostenberechnung Vorbeugender Brandschutz Anhang E Kostenberechnung Brandsicherheitswachdienst
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1588/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 27.08.2021
- Erstellt
- 27.04.2021 10:09