2010/0214
Mietspiegel für Darmstadt 2010 - Fortschreibung des Mietspiegels Darmstadt 2008 -
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2010/0214
3467 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 18.05.2010 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Amt für Wohnungs- wesen Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2010/0214 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Mietspiegel für Darmstadt 2010 - Fortschreibung des Mietspiegels Darmstadt 2008 - Vorlage vom: 10.05.2010 Beschlussvorschlag: 1. Die Ergebnisse des Institutes Wohnen und Umwelt zur Fortschreibung des qualifizierten Miet- spiegels für Darmstadt 2008 werden beschlossen und als Mietspiegel 2010 veröffentlicht. 2. Die Veröffentlichung der Werte sowie die Einstellung im Internet sollen unmittelbar nach Be- schlussfassung durch den Magistrat erfolgen. Anlagen: Fortschreibung Mietspiegel 2010 Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.05.2010 Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Untersuchung des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU) in Darmstadt wurde mit Beschluss des Magistrats vom 21.05.2008 und der Stadtverordnetenversamm- lung vom 19.06.2008 der qualifizierte Mietspiegel für Darmstadt 2008 beschlossen (Vorlage Nr. 2008/0231). Nach § 558d BGB sind qualifizierte Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte dieser Fortschreibung zugrunde gelegt werden. Um die Qualifikation des Darmstädter Mietspiegels zu gewährleisten wurde das IWU gebeten, die Fortschreibung des Mietspiegels auf der Grundlage des Preisindex für die Lebenshaltung aller priva- ten Haushalte vorzunehmen. Hierbei hat das IWU die prozentuale Änderung der Verbraucherpreise berechnet und alle Tabellenwerte des Mietspiegels mit dieser Änderungsrate multipliziert. Der Multipli- kationsfaktor betrug dabei 1,033. Die danach ermittelten Werte sind als Anlage beigefügt. Auf meine Einladung hin, fand am 26. April 2010 eine Sitzung der Mietspiegelkommission statt, die sich mit den Fortschreibungsergebnissen befasst hat. Teilgenommen haben der Mieterbund Darm- stadt, Region Südhessen e.V,, Haus und Grund Darmstadt e.V, das Amtsgericht Darmstadt - Zivilabteilung- und die Bauverein AG. Die Mietspiegelkommission hat anlässlich dieser Sitzung der vorliegenden Fortschreibung des Mietspiegels zugestimmt. Zur Schaffung klarer Rechtsgrundlagen soll die Fortschreibung für das Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt als Mietspiegel 2010 beschlossen werden. Es besteht ein großes öffentliches Interesse, aktuelle Mietspiegelwerte aus dem Bereich der Wissen- schaftsstadt Darmstadt zu erhalten. Gutachter und Rechtsberatungen, auch die Mietspiegelberatung beim Amt für Wohnungswesen, haben sich immer an den aktuellen Daten zu orientieren. Um dem Rechnung tragen zu können, sollen die Veröffentlichung der Werte sowie die Einstellung im Internet unmittelbar nach Beschlussfassung durch den Magistrat erfolgen. Darmstadt, 10.Mai 2010 V/64-mz Dezernat V Jochen Partsch Stadtrat
anlage 1
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Amt für Wohnungswesen
Mietspiegel Darmstadt 2010
Fortschreibung des Mietspiegels Darmstadt 2008
Zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete für
nicht preisgebundenen Wohnraum
Qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558 d BGB
gleichbarer Art, Größe, Ausstattung,
Beschaffenheit und Lage in den letz-
ten vier Jahren vereinbart oder – von
Erhöhungen nach § 560 BGB (Ver-
änderungen von Betriebskosten) abge-
sehen – geändert worden sind, und
3. die Miete innerhalb eines Zeitraumes
von drei Jahren – auch hier von Erhö-
hungen aufgrund einer durchgeführten
Modernisierung oder der Nebenkos-
ten abgesehen – nicht um mehr als
20 Prozent erhöht wurde (sog. Kap-
pungsgrenze).
Nr. 3 ist nicht anzuwenden,
a) wenn eine Verpflichtung des Mieters
zur Ausgleichszahlung nach den Vor -
schriften über den Abbau der Fehl-
subventionierung im Wohnungswesen
wegen des Wegfalls der öffentlichen
Bindung erloschen ist und
b) soweit die Erhöhung den Betrag der
zuletzt zu entrichtenden Ausgleichs-
zahlung nicht übersteigt.
Der Mieter hat dem Vermieter auf des-
sen Verlangen innerhalb eines Monats
über die Verpflichtung zur Ausgleichszah-
lung und über deren Höhe Auskunft zu
erteilen. Dies kann jedoch frühestens vier
Monate vor dem Wegfall der öffentlichen
Bindung verlangt werden.
Das Recht auf eine Mieterhöhung steht
dem Vermieter nicht zu,
n solange und soweit eine Erhöhung
durch Vereinbarung ausgeschlossen
ist oder
n der Ausschluss sich aus den Umstän-
den ergibt, insbesondere durch die Ver-
einbarung eines Mietverhältnisses auf
bestimmte Zeit mit fester Miete oder
n wenn mit dem Mieter ein sogenann-
Vorbemerkungen
Im Auftrag der Stadt Darmstadt wurde in
Zusammenarbeit mit
n dem Mieterbund Darmstadt, Region
Südhessen e. V.
n dem Haus & Grund Darmstadt e. V.
n der bauverein AG Darmstadt
n und dem Amtsgericht Darmstadt
der nachfolgende qualifizierte Mietspie-
gel auf der Grundlage der Fortschreibung
des Mietspiegels 2008 nach § 558 (2) d
BGB für nicht preisgebundene Wohnun-
gen in Darmstadt erstellt.
Der Mietspiegel ist eine amtliche Aus-
kunft über das allgemeine Mietpreisge-
füge in Darmstadt. Die wissenschaftliche
Bearbeitung erfolgte durch das Institut
Wohnen und Umwelt (IWU), Darmstadt.
Basis für den neuen Mietspiegel ist das
Gutachten der Fortschreibung des Instituts
Wohnen und Umwelt (IWU), Darmstadt.
Rechtslage
Der Vermieter kann vom Mieter die Zu-
stimmung zu einer Erhöhung der Miete
bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ver-
langen, wenn
1. die bisherige Miete in dem Zeitpunkt,
zu dem die Erhöhung eintreten soll –
von Erhöhungen aufgrund von Mo-
dernisierungsmaßnahmen, Betriebs-
kostenerhöhungen (§559 – 560 BGB)
abgesehen – seit 15 Monaten unver-
ändert ist. Die Mieterhöhung kann
frühestens ein Jahr nach der letzten
Mieterhöhung geltend gemacht werden.
2. die verlangte Miete die üblichen Ent-
gelte nicht übersteigt, die in der be-
treffenden Gemeinde oder in ver-
gleichbaren Gemeinden für nicht
preisgebundenen Wohnraum ver-
ter Staffelmietvertrag abgeschlossen
wurde.
Solange die Vereinbarung über eine „Staf-
felmiete“ gilt, sind auch Mieterhöhungen
aufgrund einer Modernisierung ausge-
schlossen.
Die Kündigung eines Mietverhältnisses
über Wohnraum zum Zwecke der Mieter-
höhung ist ausgeschlossen.
Eine Erhöhung der Miete bis zu einem
vergleichbaren Entgelt muss der Vermie-
ter unter Beachtung der Kappungsgrenze
begründen. Dies kann er wahlweise tun
a) anhand von Mietspiegeln, das neue
Mietrecht unterscheidet zwischen dem
„normalen“ und dem „qualifizierten“
Mietspiegel,
b) durch ein mit Gründen versehenes
Gutachten eines öffentlich bestellten
oder vereidigten Sachverständigen
c) durch Benennung von drei Vergleichs-
wohnungen oder
d) durch eine Mietdatenbank
Dabei hat der Mieter eine Überlegungs-
frist von zwei Monaten . Sie beginnt mit
dem Ablauf des Monats, in dem ihm das
Verlangen nach einer Mieterhöhung zuge-
gangen ist. Stimmt der Mieter innerhalb
dieser Frist zu, hat er die erhöhte Miete
vom Beginn des dritten Monats zu zah-
len, der auf den Zugang des Erhöhungs-
verlangens folgt. Stimmt der Mie ter der
Erhöhung nicht zu, kann der Ver mie ter in-
nerhalb von drei weiteren Monaten den
Mieter auf Zustimmung verklagen. Ist
der Klage kein wirksames Erhöhungs -
verlangen vorausgegangen, kann der Ver-
mieter dieses Erhöhungsverlangen im
Rechtsstreit nachholen. Aber auch in die-
sem Fall bleibt dem Mieter die zweimona-
tige Zustimmungsfrist erhalten.
Rechtslage, Anwendungsbereich, Mietbegriff
2
Anwendungsbereich
Der Mietspiegel gilt für alle freifinanzier-
ten Mietwohnungen, soweit sie bei seiner
Erstellung nicht ausgeschlossen wurden.
Gleichwohl kann der Mietspiegel auch
für diese Wohnungen als Entscheidungs-
hilfe zur Ermittlung der ortsüblichen Ver-
gleichsmiete herangezogen werden.
Für die Erstellung des Mietspiegels blie-
ben die nachfolgend aufgeführten Woh-
nungstypen unberücksichtigt, d. h. der
Mietspiegel ist für sie nur mittelbar an-
wendbar:
n Gewerblich genutzter Wohnraum
n Keine Mietverhältnisse
n Durch den Eigentümer selbst genutzter
Wohnraum
n Mietfrei überlassener Wohnraum
n Wohnraum, bei dem die Mietzahlung
überwiegend Serviceleistungen des
Vermieters, z. B. Verpflegung oder Be-
treuung, abdeckt
n Preisgebundener Wohnraum, insbe-
sondere Sozialwohnungen
n Wohnraum zum vorübergehenden
Gebrauch (Laufzeit bis einschließlich
6 Monate)
n Wohnraum in der vom Vermieter selbst
bewohnten Wohnung
n Studenten- und Jugendwohnheime
n Möblierter Wohnraum
n Untermietverhältnisse. Nicht ausge-
schlossen werden Untermietverträge
mit gewerblichen Zwischenvermietern
(z. B. Bauherrenmodell).
n Wohnraum in Wohnheimen oder sons-
tigen Heimen, Anstalten, Internaten /
Seminare und Verbindungshäusern der
Studentenschaft
n Durch behördliche Auflagen mietpreis-
gebundener Wohnraum
n Wohnungen, deren Küche / Kochge-
legenheit und / oder Bad von anderen
Hauptmietern mitbenutzt wird
n Wohnungen, deren Küche / Kochgele-
genheit und/oder Bad außerhalb der
Wohnung jenseits eines Treppenhauses
oder eines öffentlichen Flures liegt
n Wohnraum mit einer Wohnfläche unter
25 m² und über 130 m²
n Penthouse-Wohnungen
n Splitlevel-Wohnungen
n Wohnungen in hervorragenden Wohn-
lagen1
n Einfamilienhäuser
Die Anzahl der Einfamilienhäuser in der
Stichprobe war zu gering, um eine ge-
sicherte Aussage über deren üblichen
Entgelte zu treffen. Deshalb wurden sie
in der Mietspiegeltabelle nicht mehr be-
rücksichtigt.
Der Mietspiegel kann auch bei Neuab-
schlüssen von Mietverträgen herange -
zogen werden.
Mietbegriff
Mietverträge sind von Fall zu Fall unter -
schiedlich ausgestaltet. Dies betrifft ins -
besondere die Art und Anzahl der
um gelegten Betriebskosten2. Soweit Be-
triebskosten anteilig auf den Mieter um-
gelegt werden, sind sie zusätzlich zu dem
im Vertrag als Miete bezeichneten Ent-
geltanteil (vertraglich vereinbarte Miete,
Vertragsmiete) an den Vermieter zu ent-
richten. Nicht umgelegte, aber anfallen-
de Betriebskosten sind anteilig in der ver-
traglich vereinbarten Miete enthalten.
Da die Vertragsmiete je nach Vertragsge-
staltung mehr oder minder viele Betriebs-
kostenarten enthält, ist sie als Vergleichs-
maßstab ungeeignet. Andererseits dürfen
die vertraglich vereinbarten umgelegten
beziehungsweise nicht umgelegten Be-
triebskostenarten eines zu bewertenden
Mietvertrages nicht verändert werden.
Demnach muss die Definition der orts-
üblichen Vergleichsmiete nicht nur hin-
sichtlich der Art, Größe, Ausstattung, Be-
schaffenheit und Lage einer Wohnung
Vergleichbarkeit gewährleisten, sondern
auch der jeweils vertraglich vereinbarten
Mietdefinition (Vertragsmiete) bezüglich
der Struktur der umgelegten bzw. nicht
umgelegten Betriebskosten entsprechen.
Um den statistischen und den juristi-
schen Anforderungen zu genügen, ist es
notwendig, die individuelle Vertragsmiete
in zwei Teile zu gliedern; und zwar in ei-
nen
Nettomietteil, der keine Betriebskos-
ten enthält, sowie in einen Teil, der die
nicht umgelegten, anteiligen Betriebs-
kosten der jeweils vertraglich vereinbar-
ten Miete enthält.
Zur Ermittlung der ortsüblichen Ver-
gleichsmiete für einen konkreten Miet-
vertrag müssen die durchschnittlichen
nicht umgelegten, aber zutreffenden
Betriebskosten (siehe Tab. 1) zur durch-
schnittlichen Nettomiete (siehe Tab. 2
bis 4) wieder hinzugezählt werden. Die-
se vertragsorientierte Vergleichsmiete ent-
spricht in ihrer Struktur dem jeweils zu
überprüfenden individuellen Mietzins.
3
1 Mathildenhöhe, Seitersweg, Seiters-
wiesenweg, Römheldweg, Zeyherweg,
Steinbergweg, Fichtestraße, Hölderlin-
weg, Claudiusweg
2 vgl. hierzu § 2 BetrKV Betriebskosten-
verordnung
Tabelle 1 enthält die durchschnittli-
chen monatlichen Beträge derjenigen
Betriebs
kosten in Euro / m² und Euro / Woh-
nung, die nach den Vorschriften der
Betriebskostenverordnung umgelegt wer -
den können. Zu den Betriebskosten ge-
hören insbesondere die Kosten der
Heizung, Warmwasserversorgung, Müll-
abfuhr, Grund steuer, Straßenreinigung,
Gebäudeversicherung, Haftpflichtversi-
cherung, Kaminkehrer, Aufzug (ohne Re-
paraturkosten), Gemeinschaftsantenne /
Satellitenschüssel, Strom für Gemein-
schaftsanlagen, Hausmeister, Hausreini-
gung, Gartenpflege, Wasserversorgung
und Entwässerung sowie die Gebühren
für Kabelfernsehen.
Mit Hilfe der letzten Nebenkosten- / Heiz-
kostenabrechnung oder anhand des Miet-
vertrages sind in der Nebenkostentabelle
zunächst alle Nebenkosten zu streichen,
die neben dem vertraglich vereinbarten
Mietzins, also gesondert, an den Vermie-
ter oder das entsprechende Versorgungs-
unternehmen zu zahlen sind. Zu streichen
sind auch Nebenkosten, die bei der kon-
kreten Wohnung gar nicht erst entstehen.
Nunmehr sind bei den nicht gestriche-
nen Nebenkostenarten die jeweils ange-
gebenen Durchschnittswerte in die rechte
freie Spalte zu übertragen.
Die Werte für Gemeinschaftsantenne, Ka-
bel und Satellitenschüssel sind je Woh-
nung angegeben. Diese Werte sind durch
die Wohnfläche zu teilen und dann in die
Grundlage für die Berechnung der Ver-
gleichsmiete sind die Tabellen 1 bis 5
(Seiten 6 – 12). Mit ihrer Hilfe kann im
Einzelfall je nach Größe, Baualter, La-
ge, Wohnungstyp und Wohnungsaus-
stattung eine ortsübliche Vergleichs-
miete berechnet werden.
Die Berechnung der Vergleichsmiete
erfolgt in vier Arbeitsschritten:
1. Berechnung der nicht umgelegten,
aber zutreffenden Betriebskosten
nach Tabelle 1 (Seite 6)
2. Feststellung der Basis-Nettomiete
nach Tabelle 2 (Seite 7)
3. Berechnung der Zuschläge nach
Tabelle 3 (Seiten 8, 9) und / oder
Berechnung der Abschläge nach
Tabelle 4 (Seiten 10, 11)
4. Übertrag der Zwischensummen
aus den Tabellen 1 – 4 in die Ta-
belle 5 (Seite 12) zur Berechnung
der ortsüblichen Vergleichsmiete.
gleiche Spalte einzusetzen wie die übri-
gen Nebenkostenwerte. Schließlich sind
sämtliche angefallenen (also übertrage-
nen) Werte zusammenzuzählen und in
die Zeile „Summe der nicht umgelegten
zutreffenden Nebenkosten“ einzusetzen.
Dieser Arbeitsschritt wird abgeschlossen,
indem die Summe in die entsprechende
Zeile der Tabelle 5 eingetragen wird.
Tabelle 2 enthält die durchschnittli-
che Basis-Nettomiete in Euro / m² nach
Wohnfläche und Baualter. Zur Ermitt-
lung der Basis-Nettomiete wählt man
die Tabellen-Zeile aus, die der zutref-
fenden Wohnfläche entspricht. Anschlie-
ßend wird in der Kopf-Zeile die zutreffen-
de Baualtersklassen-Spalte herausgesucht.
Im Schnitt punkt der gewählten „Wohnflä-
chen-Zeile“ und „Bau alters-Spalte“ kann
man die Basis-Nettomiete ablesen. Die-
ser Wert wird ebenfalls in die Tabelle 5
eingetragen.
Anwendungshinweise zur Tabelle 2:
Liegt die Wohnfläche zwischen zwei in
der Tabelle ausgewiesenen Wohnflächen-
Werten, ist die Basis-Nettomiete durch
Interpolation der entsprechenden Tabel-
len-Werte zu ermitteln (siehe Seite 20).
Eine Wohnung ist in die Baualtersklasse
einzuordnen, in der das Gebäude erstellt
bzw. in dem die Wohnung erstmals be-
zugsfertig wurde. Modernisierungen blei-
4
Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Arbeitsschritt 1:
Ermittlung nicht umgelegter, aber
zutreffender Betriebskosten
Arbeitsschritt 2:
Feststellung der Basis-Nettomiete
5
ben grundsätzlich unberücksichtigt. Die
Einordnung in eine jüngere Baualtersklas-
se kommt nur dann in Betracht, wenn
mit wesentlichem Bauaufwand (mindes-
tens ein Drittel des für den Bau einer
vergleichbaren Neubauwohnung erfor-
derlichen Betrages) ein Umbau mit we-
sentlicher Veränderung des Wohnungs-
grundrisses zur besseren Raumaufteilung
stattgefunden hat und die Wohnung hier-
durch geänderten Wohngewohnheiten
angepasst wurde.
Begriffsbestimmungen zur
Tabelle 2:
Wohnfläche:
Zur Wohnfläche zählen alle Wohnräu-
me, Küche, Toilette, Bad, Flur (bei ab-
geschlossenen Wohnungen), Abstellräu-
me innerhalb der Wohnung sowie jeweils
mit maximal halber Fläche (bei entspre-
chendem Wohnwert) Balkon, Loggia und
Wintergarten. Nicht mitgerechnet werden
Kellerräume, Waschküchen, Dachböden,
Abstellräume außerhalb der Wohnung,
das Treppenhaus und Garagen.
Außerdem muss die Raumhöhe berück-
sichtigt werden. Wohnflächen mit einer
lichten Höhe von mindestens zwei Me-
tern rechnen voll. Bei einer Höhe von ein
bis zwei Metern gilt die Hälfte der Flä-
che. Die Fläche unter einer Raumhöhe
von weniger als einem Meter wird nicht
gezählt.
Basis-Nettomiete:
Die Basis-Nettomiete ist die durchschnitt-
liche monatliche Nettomiete in Euro / m²,
d. h. sie enthält keine (umgelegten wie
auch nicht umgelegten) Betriebskosten.
Die Tabelle 3 beinhaltet die Zuschläge in
Euro / m² zur Basis-Nettomiete der Tabel-
le 2. Zutreffende Werte sind in die Spalte
„Übertrag“ zu übernehmen und zusam-
menzuzählen. Das Ergebnis ist wieder in
der Tabelle 5 in die entsprechende gleich-
lautende Zeile einzutragen.
Tabelle 4 enthält die Abschläge in Euro /
m² zur Basis-Nettomiete der Tabelle 2.
Tabelle 4 wird wie Tabelle 3 angewandt.
Anwendungshinweise zu den
Tabellen 3 und 4:
Zuschläge sind nur dann gerechtfertigt,
wenn sich die Wohnung insgesamt in ei-
nem guten Zustand befindet.
Die Zu- und Abschläge werden durch
„Leit-Merkmale“ definiert, die den ein-
zelnen Zu- und Abschlägen – in den sich
anschließenden Begriffsbestimmungen –
unmittelbar folgen.
Bei der Anwendung der Tabellen 3 und 4
ist zu beachten, dass einige Zu- und Ab-
schläge nicht gemeinsam auftreten dür-
fen. Nicht gemeinsam auftreten dürfen
Zu- und Abschläge für Haus- und Woh-
nungstypen, die in der repräsentativen
Stichprobe nicht oder in sehr geringem
Umfang enthalten sind. Solche auch auf
dem Wohnungsmarkt sehr selten zu fin-
dende Haus- und Wohnungstypen sind
beispielsweise Wohnungen mit fehlender
Zentralheizung in Gebäuden mit Baualter
1969 und später.
Repräsentativer Altbau – nicht moderni-
sierter Altbau
Es ist durchaus möglich, dass es einen
Zuschlag für „Repräsentativer Altbau“
und gleichzeitig einen Abschlag für „nicht
modernisierter Altbau“ gibt. In dem einen
Teil ist es zuschlagsrelevant, weil das Ge-
bäude äußerlich den Vorgaben des Zu-
schlags entspricht (z. B. Stilfassade) und
der Abschlag ist gleichfalls gültig, weil
das Gebäude im Inneren nach den heu-
tigen Maßgaben noch nicht moderni-
siert wurde (z. B. nicht alle Wohnräume
beheizbar oder freistehend aufgestellte
Geräte zur Warmwasserbereizung in der
Wohnung).
Zwei oder mehr Radabstellplätze pro
Wohnung
Hier ist es unerheblich, ob die Treppe
Schiebehilfen in Form einer ergänzenden
schmalen Rampe oder Rinne besitzt. Die
Definition des Merkmals schließt explizit
Treppen mit vier oder mehr Stufen mit
oder ohne ergänzende Schiebehilfen (Mi-
nirampe oder Rinne) aus.
In Tabelle 5 werden – soweit sie für den
Einzelfall zutreffen – die einzelnen Sum-
men der Tabellen 1, 2, 3 und 4 eingetra-
gen und zusammengezählt. Als Ergebnis
erhält man die ortsübliche Vergleichsmie-
te in Euro / m². Multipliziert man diesen
Wert mit der Wohnfläche, so erhält man
die Vergleichsmiete in Euro / Wohnung.
Arbeitsschritt 3:
Berechnung der Zu- und / oder
Abschläge zur Basis-Nettomiete
Arbeitsschritt 4:
Zusammenfassung der Einzel
er gebnisse und Berechnung der
ortsüblichen Vergleichsmiete
Betrie Bskosten € / m2 Übertrag
Wasser / Abwasser 0,38 +
Straßenreinigung 0,05 +
Müllabfuhr 0,18 +
Grundsteuer 0,15 +
Gebäudeversicherung 0,11 +
Kaminkehrer 0,04 +
Hausbeleuchtung 0,03 +
Aufzug / Lift 0,10 +
Hausmeister 0,14 +
Gartenpflege 0,08 +
Hausreinigung 0,13 +
Schneebeseitigung 0,03 +
Wartung von Etagenheizung / Einzelöfen / Warmwassergeräten 0,09 +
Heizung / Warmwasser 1,08 +
Gemeinschaftsantenne 3,52 € pro Wohnung geteilt durch m2 Wohnfläche =+
Kabelanschluss 7,31 € pro Wohnung geteilt durch m2 Wohnfläche =+
Satellitenschüssel 4,96 € pro Wohneinheit geteilt durch m2 Wohnfläche =+
Summe der nicht umgelegten, aber zutreffenden Betriebskosten
Tabelle 1:
Durchschnittliche monatliche Betriebskosten in € / m2 bzw. €
6
Tabellen zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Durchschnittliche Basis -nettomieten in € / m2
Wohnfläche in m2
Baualter
bis 1918 1919 – 1948 1949 – 1977 1978 – 2007
25 9,17 8,87 9,17 9,61
30 8,70 8,39 8,70 9,14
35 8,29 7,99 8,29 8,73
40 7,94 7,63 7,94 8,38
45 7,61 7,30 7,61 8,05
50 7,31 7,00 7,31 7,75
55 7,02 6,71 7,02 7,46
60 6,74 6,43 6,74 7,18
65 6,47 6,17 6,47 6,91
70 6,21 5,91 6,21 6,65
75 5,96 5,65 5,96 6,40
80 5,71 5,40 5,71 6,15
85 5,46 5,16 5,46 5,90
90 5,22 4,91 5,22 5,66
95 4,98 4,67 4,98 5,42
100 4,74 4,43 4,74 5,18
105 4,52 4,21 4,52 4,96
110 4,31 4,00 4,31 4,75
115 4,12 3,82 4,12 4,56
120 3,95 3,64 3,95 4,39
125 3,79 3,49 3,79 4,23
130 3,65 3,34 3,65 4,09
Tabelle 2:
Durchschnittliche Basis-Nettomieten in € / m2 und Monat nach Wohnfläche und Baualter
7
Für Wohnungsgrößen, die zwischen den 5 m²-Schritten bzw. unter 25 m² oder über
130 m² liegen, beachten Sie bitte die Hinweise zur „Inter- und Extrapolation der
Basisnettomieten“ auf Seite 20.
8
Durchschnittliche Zuschläge € / m2 Übertrag
Wohnungstypen
4-Zimmer-Etagenwohnung mit Küche
(Koch- / Wohnküche oder integrierte Küche) 0,70
5 oder mehr Zimmer-Etagenwohnung mit Küche
(Koch- / Wohnküche oder integrierte Küche) 1,19
Dachwohnung mit Freifläche (z.B. Balkon / Dachterrasse) mit einer Tiefe
(kürzere Seite) von mindestens 1,50 m 0,62
Grundriss
Größter Wohnraum in einer 2- und Mehrzimmerwohnung ist 25 m² und mehr
Wenn in einer Wohnung mit 2 oder mehr Wohn/Schlafräumen ein Raum größer als 25 m²
ist, kann ein Zuschlag erhoben werden. Unabhängig davon kann für den Wohnungstyp ein
zutreffender weiterer Zuschlag verlangt werden.
0,50
Balkon, Terrasse, Wintergarten oder Loggia mit einer Tiefe
(kürzere Seite) von mindestens 2,50 m 0,49
Ausstattung
Integrierte Küche bei 3 oder mehr Wohn- / Schlafräumen
Separater – zu einem Zimmer offener – Küchenraum (keine Kochnische). Der als Küche de-
finierte Bereich des Zimmers entspricht in der Größe und Funktionalität der einer separaten
Küche. Der Küchenbereich ist eindeutig als „Küchenraum“ vom übrigen Wohnbereich abge-
grenzt (z. B. durch Fliesenspiegel, Bodenbelag, Esstheke, Mauerbrüstung, Mauervorlage oder
fest eingebautem Raumteiler).
0,79
Zweites oder weitere Badezimmer innerhalb der Wohnung vorhanden
Ein Badezimmer ist ein abgeschlossener Raum der Wohnung mit Badewanne oder Dusche. 0,69
Hochwertiger Fußboden
Echtholzparkett (u. a. keine Massivholzdielen, kein Laminat), keramische Bodenfliesen bzw.
-platten, Marmor oder gleichwertige Natursteine in der überwiegenden Zahl der Räume ein-
schließlich Küche und Bad
0,86
Summe der Zuschläge
Tabelle 3:
Durchschnittliche Zuschläge in € / m2 und Monat zur Basis-Nettomiete
Tabellen zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Fortsetzung Zuschläge auf der nächsten Seite
9
Gebäudemerkmale € / m2 Übertrag
Übertrag Summe der Zuschläge
Repräsentativer Altbau
Gebäude, die überwiegend bis 1918 errichtet wurden und mit einer besonders gestalteten
Fassade (Stilfassade) oder besonders gestalteten Fenstern (z. B. Rundbogen- oder Sprossen-
fenster) und mit mindestens einem der folgenden Merkmale in der Wohnung:
n Stuck an Wand und / oder Decke
n Überwiegende Wohnraumhöhe 3,00 m oder höher
n Verbindung zwischen 2 oder mehr Wohn- / Schlafräumen mit 2-teiligen Schiebe- oder
Flügeltüren
n Echtholzparkett in der überwiegenden Anzahl der Wohn- / Schlafräume
0,94
Aufzug in Gebäuden mit bis zu 4 Geschossen (einschließlich Erdgeschoss) 0,94
Zwei oder mehr Radabstellplätze pro Wohnung
innerhalb des Wohngebäudes oder eines sonstigen Gebäudes bzw. einer überdeckten
baulichen Anlage (jeweils maximal 30 m entfernt), diebstahl- und vor Witterungseinfluss
geschützt, Zugang ebenerdig, über Rampe (keine Treppe) oder maximal 3 Treppenstufen
(ausgenommen Abstellplätze in mitgemieteten Garagen / Carports)
0,53
Wärmetechnische Beschaffenheit
Die wärmetechnische Beschaffenheit eines Gebäudes wird über den Primärenergiekennwert
bewertet. Ein geringer Primärenergiekennwert entspricht einer guten wärmetechnischen
Beschaffenheit und damit in der Regel geringeren Heizkosten. Informationen zur Ermittlung
des Primärenergiekennwerts werden auf den Seiten 23 bis 25 gegeben.
n Mittlere wärmetechnische Beschaffenheit
(Primärenergiekennwert unter 250 bis 175 kWh / (m²a))
oder
n Verbesserte wärmetechnische Beschaffenheit
(Primärenergiekennwert unter 175 kWh / (m²a))
0,38
0,50
Wohnlage
Gute Wohnlage
Die Gebiete mit guten und einfachen Wohnlagen sind im Anhang in dem dort abgedruck-
ten Stadtplan markiert.
Die gekennzeichneten Lagen sind eine generalisierende Darstellung der Untersuchung des
Gutachterausschusses für Grundstückswerte und sonstige Ermittlungen, dessen Geschäfts-
stelle beim Vermessungsamt der Stadt Darmstadt angesiedelt ist.
Die Wohnlagequalität eines Gebietes hängt vornehmlich von den folgenden Faktoren ab:
Städtebauliches Erscheinungsbild, Wohnumfeld, Wohndichte, Infrastruktur, Sozialstruktur.
Gute Wohnlagen zeichnen sich aus durch aufgelockerte Bebauung, in der Regel Ein- und
Zweifamilienhäuser, mit ansprechender Durchgrünung des gesamten Wohngebiets und ein
gehobenes Wohnumfeld.
1,35
Summe der Zuschläge
Durchschnittliche aBschläge € / m2 Übertrag
Wohnungstypen
1-Zimmer-Etagenwohnung mit Küche (Koch- / Wohnküche) -1,21
2-Zimmer-Etagenwohnung mit Küche (Koch- / Wohnküche oder integrierte Küche) -0,47
Grundriss
Etagenwohnung mit einer Wohnfläche bis einschließlich 85 m² und mit 4 und mehr
Wohn- / Schlafräumen
-0,41
Ausstattung
Kein Badezimmer vom Vermieter gestellt
Ein Badezimmer ist ein abgeschlossener Raum der Wohnung mit Badewanne oder Dusche.
-0,68
Überhaupt keine Heizung oder überwiegend nur Einzelöfen für Holz / Kohle / Öl / Gas
(ohne zentrale Gas-Versorgung) vom Vermieter gestellt
-0,54
Heizung vom Vermieter gestellt, aber keine Beheizung in mindestens einem der
Wohn- / Schlafräume
-0,72
Wohnlage
Einfache Wohnlage oder Industrie- / Gewerbegebiet
Die Gebiete mit guten und einfachen Wohnlagen sind im Anhang in dem dort abgedruck-
ten Stadtplan markiert. Die gekennzeichneten Lagen sind eine generalisierende Darstellung
der Untersuchung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte und sonstige Ermittlungen,
dessen Geschäftsstelle beim Vermessungsamt der Stadt Darmstadt angesiedelt ist.
Die Wohnlagequalität eines Gebietes hängt vornehmlich von den folgenden Faktoren ab:
Städtebauliches Erscheinungsbild, Wohnumfeld, Wohndichte, Infrastruktur, Sozialstruktur.
Bei einfachen Wohngebieten handelt es sich sehr oft um Bereiche mit schlechter Wohnqua-
lität, die häufig störenden Immissionen aus der Umgebung ausgesetzt sind. Vielfach sind es
auch Gegenden mit hoher Wohndichte und schmucklosen, einheitlichen Fassaden. Meistens
fehlen ausreichende Frei- und Grünflächen.
Sind Wohnungen in mittleren oder guten Lagen besonderen Immissionen ausgesetzt (z. B.
Verkehrsbelastungen), die für die Wohnlage, zu der sie eingeordnet sind, atypisch sind, ist
ein Abschlag vorzunehmen.
-0,53
Summe der Abschläge
Tabelle 4:
Durchschnittliche Abschläge in € / m2 und Monat zur Basis-Nettomiete
10
Fortsetzung Abschläge auf der nächsten Seite
Tabellen zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete
11
Gebäudemerkmale € / m2 Übertrag
Übertrag Summe der Abschläge
Nicht modernisierter Altbau
Baualter bis 1968
und mit mindestens vier der folgenden Merkmale:
n Nicht ausgebauter Speicher oder Dachboden
n Toilette außerhalb der Wohnung
n Kein Wohnungsabschluss zum Treppenhaus hin
n Unverkleidete Elektroleitungen, -installationen auf Putz in mindestens einem der Räume
(einschließlich Küche und Bad)
n Verkleidete Elektro-, Gas-, Wasser- oder Heizungsleitungen auf Putz in mindestens einem
der Räume (einschließlich Küche und Bad)
n Unverkleidete Wasser-, Gas-, Heizungsleitungen in mindestens einem der Wohn- / Schlaf-
räume auf Putz
n Maximale Anzahl der Elektrodosen in Wohn- / Schlafräumen:
höchstens eine Steckdose in Wohn- / Schlafräumen bis unter 12 m² Wohnfläche
oder
höchstens zwei Steckdosen in Wohn- / Schlafräumen ab 12 m² Wohnfläche
(Zwei-, Drei- oder Mehrfachsteckdosen zählen als eine Steckdose. An einer Wand in gerin-
gem Abstand zueinander liegende Steckdosen zählen als eine Steckdose, wenn sie unter
Berücksichtigung einer nutzungsgerechten Verteilung zusammengehören.)
n Vom Vermieter gestellte Heizung, aber fehlende Heizung in Küche
n Vom Vermieter gestellte Heizung, aber fehlende Heizung im Bad
n Vom Vermieter gestellte Heizung, aber fehlende Heizung in mindestens 1 Wohn- / Schlaf-
raum
n Fenster mit Einfachverglasung in mindestens einem der Räume (einschließlich Küche und
Bad)
n Zugang zum Bad nur über Küche und nicht über den Flur
n Von der Küche / Kochnische zugängliche Speisekammer bei einer Wohnfläche bis unter
70 m²
n Sichtbar an der Wand angebrachter großer (z. B. 80 Liter-) Boiler
n Sichtbar im Raum freistehend aufgestellter (Kohle-) Badeofen oder großer (z. B. 80 Liter-)
Boiler
-0,79
Summe der Abschläge
12
Basis-Nettomiete aus Tabelle 2:
Zuschläge aus Tabelle 3: +
Zwischensumme: >
Abschläge aus Tabelle 4: -
Nettomiete in € / m2 >
Nicht umgelegte, aber zutreffende Betriebskosten aus Tabelle 1: +
Ortsübliche Vergleichsmiete in € / m2
Tabelle 5a:
Berechnung der monatlichen ortsüblichen Vergleichsmiete in € / m2
Ortsübliche Vergleichsmiete in € / m2
m2 Wohnfläche x
Ortsübliche Vergleichsmiete in € / Wohnung =
Tabelle 5b:
Berechnung der monatlichen ortsüblichen Vergleichsmiete in € / Wohnung
Tabellen zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Für Ihre Notizen
13
Übersichtskarte der Wohnqualitäten
gute Wohnlage
einfache Wohnlage
Industrie und Gewerbe
(aus Flächennutzungsplan übernommen)
Kartengrundlage, ©: Vermessungsamt Darmstadt 2008
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Übersichtskarte der Wohnqualitäten
gute Wohnlage
einfache Wohnlage
Industrie und Gewerbe
(aus Flächennutzungsplan übernommen)
Kartengrundlage, ©: Vermessungsamt Darmstadt 2008
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Übersichtskarte der Wohnqualitäten
gute Wohnlage
einfache Wohnlage
Industrie und Gewerbe
(aus Flächennutzungsplan übernommen)
Kartengrundlage, ©: Vermessungsamt Darmstadt 2008
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Übersichtskarte der Wohnqualitäten
gute Wohnlage
einfache Wohnlage
Industrie und Gewerbe
(aus Flächennutzungsplan übernommen)
Kartengrundlage, ©: Vermessungsamt Darmstadt 2008
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Interpolation bei Wohnflächen
innerhalb der 5m²-Schritte
Die Wohnungsgrößen des Basis-Nettomieten (Tabelle 2) sind
in 5 m² Schritten aufgeführt. Die meisten Wohnungen liegen
jedoch irgendwo dazwischen. Aus diesem Grund sind die dort
aufgeführten Mietwerte auf die jeweiligen Quadratmeter um-
zurechnen (interpolieren).
Beispiel:
Ermittlung von Zwischenwerten der Basisnettomieten (Inter-
polation), z. B. für eine Wohnung mit
n einer Wohnfläche von 68 m²
n einem Baualter bis 1918
Tabellenwerte: 65 m² 6,40 EUR / m²
Tabellenwerte: 70 m² 6,16 EUR / m²
Differenz = 0,240 EUR / m² für 5 m²
0,048 EUR / m² für 1 m²
Die Differenz von 65 m² bis 68 m² beträgt 3 m².
3 x 0,048 EUR / m² = 0,14 EUR / m²
Dieser Wert wird von 6,40 EUR abgezogen. Die Basis-Netto-
miete für 68 m² beträgt demnach 6,26 EUR.
Inter- und Extrapolation der Basisnettomieten
Extrapolation bei Wohnflächen unterhalb 25 m² oder
über 130 m²
Wohnungen mit Wohnflächen unter 25 m² kommen nur in
sehr geringem Umfang in Darmstadt vor. Deshalb berücksich-
tigt die Tabelle der Basis-Nettomieten nur Wohnflächen bis
25 m². Um die Basis-Nettomieten auch für Etagenmietwoh-
nungen mit einer Wohnfläche unter 25 m² hilfsweise zu er-
mitteln, wird das folgende Vorgehen empfohlen:
Beispiel:
n bei einer Wohnfläche von 20 m²
n einem Baualter bis 1918
Zuerst den Klammerwert berechen (100 minus 20) zum Qua-
drat (= 80 x 80 = 6400) x 0,042 (= 268,80). Diesen
Wert
von 458,98 subtrahieren (= 190,18) geteilt durch Ihre Wohn-
fläche (20 m²). Dieses Ergebnis mutiplizieren mit dem Wert
1,033 um somit die neue Basisnettomiete / m² zu ermitteln.
n Baualter ist „bis 1918“ oder „1949 – 1977“
Basisnettomiete in EUR / m² lt. oben stehender Formel
n Baualter ist „1919 – 1948“
lt. oben stehender Formel minus 0,30 = Basisnettomiete
in EUR / m²
n Baualter ist „1978 – 2007“
lt. oben stehender Formel plus 0,43 = Basisnettomiete in
EUR / m²
Wohnungen mit Wohnflächen über 130 m² kommen nur in
sehr geringem Umfang in Darmstadt vor. Deshalb berücksich-
tigt die Tabelle der Basis-Nettomieten nur Wohnflächen bis
130 m². Um die Basis-Nettomieten auch für Etagenmietwoh-
nungen mit einer Wohnfläche ab 131 m² hilfsweise zu ermit-
teln, wird das folgende Vorgehen empfohlen:
n Baualter ist „bis 1918“ oder „1949 – 1977“
458,98 geteilt Wohnfläche = Basisnettomiete in EUR / m²
x 1,033
n Baualter ist „1919 – 1948“
(458,98 geteilt Wohnfläche) minus 0,30 = Basisnetto-
miete in EUR / m² x 1,033
n Baualter ist „1978 – 2007“
(458,98 geteilt Wohnfläche) plus 0,43 = Basisnettomiete
in EUR / m² x 1,033
(458,98 – 0,042 x (100 – Ihre Wohnfläche)²) x 1,033
Wohnfläche
Anhang
20
21
Der Begriff „wärmetechnische Beschaf-
fenheit“ steht für den gesamten Ener-
gieaufwand eines Gebäudes für Heizung
und Warmwasser. Sie ist abhängig vom
Wärmeschutz des Gebäudes, der Ener-
gieeffizienz des Heizungssystems und
dem eingesetzten Energieträger (Erdgas,
Öl, Strom, Kohle …). Bewertet wird die
wärmetechnische Beschaffenheit über
den Primärenergiekennwert. Ein gerin-
ger Primärenergiekennwert entspricht da-
bei einer guten wärmetechnischen Be-
schaffenheit und in der Regel geringen
Heizkosten.
Vielen Vermietern dürfte der Primärener-
giekennwert ihres Gebäudes nicht be-
kannt sein. Dieser kann aus den berech-
neten Energiekennwerten ermittelt und
substantiiert nachgewiesen werden, die
auf Seite 2 des Energieausweises nach
Energieeinsparverordnung (EnEV) 2007
bzw. im Energiebedarfsausweis nach
EnEV 2002 angegebenen sind. Zu be-
achten ist, dass die auf Seite 3 des Ener-
gieausweises (EnEV 2007) angegebenen
Energieverbraucheskennwerte für die hier
vorliegende Fragestellung nicht geeignet
sind.
Ermittlung des zur Bewertung der
wärmetechnischen Beschaffenheit
verwendeten Primärenergiekenn-
werts
Für Gebäude, bei denen nur Erdgas, Öl
und / oder Strom für die Heizung und
Warmwasserbereitung eingesetzt werden
(ca. 90 % aller Gebäude), kann der Pri-
märenergiekennwert direkt von der Sei-
te 2 des Energieausweises (EnEV 2007)
abgelesen werden (siehe Kreis in Grafik).
Er entspricht dem dort dargestellten Pri-
märenergiebedarf „Gesamtenergieeffizi-
enz“.
Wärmetechnische Beschaffenheit
Für Erdgas, Öl, Strom
Für die Bewertung der wärmetechnischen
Beschaffenheit zu verwenden
22
Fern- / Nahwärme, Flüssiggas, Holz, sonstige erneuerbare Brennstoffe, Kohle sowie
Mischsysteme mit diesen Energieträgern
1
11
Tabelle 2: Gewichtungsfaktoren
Energieträger Gewichtungs-
faktor
Erdgas 1,10
Flüssiggas 1,32
Heizöl 1,10
Strom 2,70
Fern- / Nahwärme 1,43
Holz und sonstige
erneuerbare Brenn-
stoffe
0,77
Kohle (Briketts) 0,77
2
3
Tabelle 1: Beispiel
Bezeichnung
Endenergie-
bedarf „Gesamt
in kWh / (m2a)“
Gewichtungs-
faktor
angepasster
Primärenergiekenn-
wert kWh / (m2a)
Fernwärme 210 1,43 300
Strom 1 2,70 3
- - -
x
303Summe
Z1
+ Z2
+ Z3
<=
Für die Bewertung der wärmetechnischen Beschaffenheit zu verwenden
4
=
23
Tabelle 2: Gewichtungsfaktoren
Energieträger Gewichtungs-
faktor
Erdgas 1,10
Flüssiggas 1,32
Heizöl 1,10
Strom 2,70
Fern- / Nahwärme 1,43
Holz und sonstige
erneuerbare Brenn-
stoffe
0,77
Kohle (Briketts) 0,77
Für Gebäude, bei denen Fern- / Nahwär-
me, Flüssiggas, Holz, sonstige erneuer-
bare Brennstoffe und / oder Kohle für die
Heizung und Warmwasserbereitung ein-
gesetzt werden oder bei Mischsystemen,
in denen diese Energieträger vorkommen,
erfolgt die Bewertung der wärmetechni-
schen Beschaffenheit über einen „ange-
passten Primärenergiekennwert“. Dieser
berechnet sich in folgenden Schritten:
1. Bezeichnung des Energieträgers
und Endenergiebedarf „Gesamt in
kWh / (m²a)“ von der Seite 2 des
Energieausweises (EnEV 2007) in
Spalte 1 und 2 von Tabelle 1 eintra-
gen. Dabei müssen alle Energieträger
(auch Erdgas, Öl und Strom) berück-
sichtigt werden.
2. Für jeden Energieträger den entspre-
chenden Gewichtungsfaktor aus Ta-
belle 2 ablesen und in Spalte 3 von
Tabelle 1 eintragen.
3. Endenergiebedarf „Gesamt“ und Ge-
wichtungsfaktor miteinander multipli-
zieren und das Ergebnis in Spalte 4
„angepasster Primärenergiekennwert“
eintragen.
4. Einträge aus Spalte 4 zusammenzäh-
len. Die Summe ist der gesuchte „an-
gepasste Primärenergiekennwert“ zur
Bestimmung der wärmetechnischen
Beschaffenheit.
Grobe Einschätzung der wärme-
technischen Beschaffenheit
Die wärmetechnische Beschaffenheit
kann über den Energiebedarfsausweis
nach Energieeinsparverordnung substan-
tiiert nachgewiesen werden. Um dennoch
auch ohne vorliegenden Energieausweis
eine Einschätzung zu ermöglichen, die-
nen die folgenden Anhaltspunkte.
Wird ein Gas- oder Öl-Niedertempera-
turkessel als Heizsystem angenommen,
ist eine Unterschreitung des Grenzwer-
tes von 175 kWh / (m²a) üblicherweise
bei vollständiger Dämmung von Außen-
wand, Dach und Kellerdecke / -fußbo-
den entsprechend den Bauteilanforderun-
gen der EnEV 2007 (Anlage 3, Tabelle
1) und beim Vorhandensein von wärme-
schutzverglasten Fenstern möglich. Für
die Unterschreitung des Grenzwertes von
250 kWh / (m²a) reicht üblicherweise ei-
ne teilweise Dämmung des Gebäudes.
Lediglich bei sehr großen Gebäuden mit
effizientem Heizsystem kann der Primär-
energiegrenzwert von 250 kWh / (m²a)
möglicherweise auch im ungedämmten
Zustand unterschritten werden.
Für Gebäude, die mit Strom beheizt wer-
den, können die Zuschläge in der Regel
nicht erreicht werden (Ausnahme: Strom-
heizung mit Wärmepumpe; Neubauten).
Die Wahrscheinlichkeit, die Primärener-
giegrenzwerte zu unterschreiten, wird
grundsätzlich umso größer, je
größer das Gebäude ist
n
mehr Außenwände an ein Nachbarge- n
bäude grenzen.
Hinweise
Mit der Einführung des Energieauswei-
ses durch die Bundesregierung sind die
nach dem alten Mietspiegel 2003 aus-
gestellten Primärenergienachweise als
substantiierter Nachweis für den Miet-
spiegel 2008 und dessen Fortschreibung
nicht mehr gültig. Als grober Anhaltswert
können die alten Primärenergiekennwerte
durch die Multiplikation mit dem Faktor
1,29 auf das neue Niveau umgerechnet
werden. In der Regel kann der Energiebe-
darfsausweis nach EnEV 2007 mit gerin-
gem Aufwand auf der Grundlage der für
den alten Primärenergienachweis erhobe-
nen Gebäudedaten erstellt werden.
In der Energieeinsparverordnung 2009
soll alternativ zum bestehenden Berech-
nungsverfahren die Berechnung der Pri-
märenergiekennwerte nach DIN V 18599
zugelassen werden. Die so berechneten
Primärenergiekennwerte sind als sub -
stantiierter Nachweis für den Mietspiegel
Darmstadt 2008 und dessen Fortschrei-
bung nicht geeignet.
Tabelle 1: Ihre Berechnung des „angepassten Primärenergiekennwertes“
Bezeichnung
Endenergie-
bedarf „Gesamt
in kWh / (m2a)“
Gewichtungs-
faktor
angepasster
Primärenergiekenn-
wert kWh / (m2a)
x
Summe
=
24
Herausgeber
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Frankfurter Str. 71
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2010/0214
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.05.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00