Mandari Insight

V/0252/2006

Entwurf der Stellungnahme der Stadt Münster zum geplanten Ausbau der B 51/ Neubau der B 481n im Plan

Vorlage 05.04.2006

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 11.05.2006, TOP 7.3

Anlagen

· application/pdf

Ansehen

Ergänzungsvorlage V/0252/2006/1 mit Anlagen

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlagen

103062 Zeichen

Anlage 1 
         zur Vorlage Nr. V/0252/2006 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stellungnahme 
 
der Stadt Münster  
 
 
 
 
 
zur Planfeststellung 
für den Ausbau der B 51, 3. Bauabschnitt und 
für den Neubau der B 481 n

Inhaltsverzeichnis 
 
 
 
 
Stellungnahme der Stadt Münster 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anhang zur Stellungnahme 
 
 
Anhang 1: Übersicht zum Nutzungsrecht 
 
Anhang 2: Übersicht zu den Vertragsverhältnissen 
 
Teil A: Ausbau der B 51, 3. Bauabschnitt 
  Teil B: Neubau der B 481n 
 
Anhang 3:  Übersichtspläne 
   
  Abschnitt B 51, Blatt 1-2(2) 
  Abschnitt B 481 n, Blatt 1-5(5) 
 
 
Anhang 4: Anschlussstelle B 51 / Wolbecker Straße

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd. Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
1 Allgemein Denkmalpflege Aus Sicht der Denkmalpflege bestehen keine 
grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante 
Straßenbaumaßnahme.                                               
Nach §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz Nordrhein
-
Westfalen ist die Entdeckung eines Bodendenkmals 
unverzüglich der Stadt oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, 
Westfälischen Museum für Archäologie/Amt für 
Bodendenkmalpflege  anzuzeigen und ist die 
Fundstelle unverändert zu erhalten. Der Baubeginn 
ist vier Wochen vor Beginn der Erdbewegungen 
dem Westfälischen Museum für Archäologie/Amt für 
Bodendenkmalpflege oder der Stadt anzuzeigen.
Baudenkmale, auf die die Vorgaben des 
Denkmalschutzgesetzes anzuwenden wären, 
kommen im Geltungsbereich der Planfeststellung 
nicht vor. Bodendenkmale sind im Bereich der 
geplanten Straßenbaumaßnahme bislang 
ebenfalls nicht bekannt. 
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Bodenein-
griffen in einer über Jahrhunderte hinweg 
besiedelten Kulturlandschaft jederzeit 
archäologische Funde und Befunde auftreten  
sowie Bodendenkmale entdeckt werden können. 
2 Allgemein Beleuchtung Die Beleuchtung der in der Planfeststellung 
betroffenen Straßen ist im Zuge der 
Ausführungsplanung mit dem Tiefbauamt 
abzustimmen. Die Baukosten hierfür sind von der 
Bundesstraßenverwaltung zu tragen.
3 Allgemein Verzugsstrecken Die Verzugsstrecken außerhalb der 
Planfeststellungsgrenzen sind mit zu planen und zu 
bauen. Die Kosten hierfür sind von der 
Bundesstraßenverwaltung zu übernehmen.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd. Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
4 Allgemein Verkehrsflächen Zusätzliche Verkehrsflächen inkl. Verkehrsgrün und 
Ingenieurbauwerke (Lärmschutzwände), die in die 
Baulast der Stadt Münster übergehen, sind nach den 
gesetzlichen Regelungen  von der 
Bundesstraßenverwaltung abzulösen (kapitalisierte 
Unterhaltungs- und Erneuerungskosten).
5 Allgemein
Aktualisierung der 
Verkehrs-
prognose
Die Stadt Münster empfiehlt nachdrücklich, eine 
Aktualisierung der Verkehrsprognose für die B 
51auf Basis der Bundesverkehrswegezählung 2005 
vorzunehmen.
Auf dieser Basis ist - soweit erforderlich - eine 
Aktualisierung der Leistungsfähigkeitsberechnungen 
vorzunehmen.
Nach Zählungen der Stadt Münster in 2005 für die 
B 51 im Bereich St. Mauritz ist davon 
auszugehen, dass die Verkehrsprognosewerte 
aus dem IVV-Verkehrsgutachten für die B 51 
(ohne Ausbau) im Jahre 2015 bereits heute 
deutlich überschritten werden. (Zählwert der Stadt 
Münster ca. 21.000 Kfz/24h, Prognosewert 
(Nullfall) 15.600 Kfz/24h)
Damit ist zu erwarten, dass auch die 
Prognosewerte für die B 51/B 481 n nach Ausbau 
höher als bisher prognostiziert liegen werden. 
Dies hätte ggf. Konsequenzen für die 
Bemessung/Dimensionierung des Ausbaus der 
Knoten und des Lärmschutzes.
6.1 Allgemein Lärm Auf Basis der aktualisierten Verkehrsprognose (lfd. 
Nr.5) ist zu prüfen, ob die Lärmberechnungen und 
die Dimensionierung der Lärmschutzmaßnahmen 
aktualisiert werden müssen.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd. Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
6.2 Allgemein Lärm Die Lärmberechnungen an den 
Verkehrsknotenpunkten müssen um summative 
Betrachtungen ergänzt werden.                                
Der erforderliche Lärmschutz ist - soweit erforderlich 
- danach neu zu bemessen.
Die Bauabschnitte auf der Wolbecker und 
Warendorfer Straße werden lärmtechnisch 
einzeln begutachtet. Diese Vorgehensweise 
entspricht den Anforderungen der Verkehrslärm-
schutzrichtlinie (16.BimSchV).
Jedoch ist eine summative lärmtechnische 
Betrachtung des geänderten Verkehrsweges und 
der Vorbelastung durch vorhandene Straßen 
ausnahmsweise angezeigt, wenn sich das 
Lärmniveau im Bereich von 70 bis 75 dB(A) Tag 
und 60 bis 65 dB(A) Nacht befindet. In den beiden 
Bauabschnitten der Verkehrswege Wolbecker 
und Warendorfer Straße befinden sich Gebäude, 
die nach den Ergebnissen der 
Lärmminderungsplanung für Münster derzeit 
bereits einem Lärmpegelniveau von über 70/60 
dB(A) ausgesetzt sind. Es liegt demnach ein 
Anhaltspunkt vor, dass die Gesamtbelastung die 
vorgenannten Werte übersteigen können. In 
diesem Falle sind die lärmtechnischen Unterlagen 
durch nachvollziehbare Aussagen darüber zu 
ergänzen, ob die genannten Lärmpegel 
[summativ] überschritten werden oder nicht (siehe 
Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, 
Mittelstand, Technologie und Verkehr NRW vom 
03.07.97; Az. 713-32-01/15.3).
6.3 Allgemein Lärm Bei der Prüfung, ob eine wesentliche Änderungen an 
den Immissionspunkten im Bereich des 
erheblichen baulichen Eingriffs der Wolbecker 
Straße vorliegen, sind die Ampelzuschläge der 
Signalanlagen auch hier mit zu berücksichtigen.         
Der erforderliche Lärmschutz ist daraufhin zu 
überprüfen.
Neue Lichtsignalanlagen werden an den Zu- und 
Abfahrten der B 51 auf die Wolbecker Straße 
geplant.  Immissionspunkte südlich der 
Wolbecker Straße (an der Kleingartenanlage 
Damaschke und die Wohngebäude Wolbecker 
Straße 256, 258, 260 etc.) sind in diese Prüfung 
mit einzubeziehen.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd. Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
6.4 Allgemein Lärm Zur Verbesserung des notwendigen aktiven 
Lärmschutzes wird vom Baulastträger gefordert, 
die Fahrbahn der  B 51 mit einer hochwirksamen, 
lärmarmen (-5 dB(A)) Fahrbahndecke 
(offenporiger Gußasphalt) auszubauen und 
damit den Lärmschutz generell für alle 
Betroffene in St. Mauritz wirkungsvoll zu 
verbessern und insbesondere den ergänzenden 
passiven Lärmschutz in den OG zu begrenzen.
Nach der 16.BimSchV hat der aktive Lärmschutz 
Vorrang vor passiven Schutzmaßnahmen. In den 
Ergebnistabellen zum Lärmgutachten wird für 
über 40 % der Häuser im Bereich der B 51, die 
Anspruch auf Lärmschutz aufweisen, passiver 
Lärmschutz in den Obergeschossen erforderlich). 
Bisher sieht der Baulastträger nur den Einbau 
einer lärmarmen Fahrbahndecke mit einer 
begrenzten Lärmschutzwirkung von - 2 dB(A) vor. 
Es ist aber möglich, eine offenporige 
Gußasphaltdecke mit einer Lärmschutzwirkung 
von - 5 dB(A) einzubauen und damit einen 
Großteil der bisher geplanten passiven 
Lärmschutzfenster in den Obergeschossen zu 
ersetzen. Die zu erwartenden Mehrkosten (ca. 
3%) werden im Verhältnis zu den kalkulierten 
Baukosten der B51 von ca. 30 Mio EUR als 
verhältnismäßig und angemessen eingestuft.
7 Allgemein Grunderwerb Nach Sichtung der Grunderwerbspläne und 
Grunderwerbsverzeichnisse ist zunächst fest-
zustellen, dass diese Unterlagen vollständig und 
zutreffend sind.
Im Hinblick auf den Erwerb der Flächen durch den 
Straßenbaulastträger bestehen im Grundsatz aus 
liegenschaftlicher Sicht keine Bedenken. 
Es sind jedoch die Hinweise der Anlagen 1 und 2A / 
2B zu beachten. 
Besonderer Hinweis: Durch die Inanspruchnahme 
der Kleingartenanlagen [lfd. Nrn. 2.1-2.7 Bau-Km 
5+100, 5+300, 5+350, 5+400, 5+500, lfd. Nr. 2.8 
Bau-Km 5+550, lfd. Nr. 2.11 Bau-Km 5.800, lfd.-
Nr. 2.15 Bau-Km 9+000] sind Verlagerungs- und 
Entschädigungskosten durch den 
Straßenbaulastträger als Verursacher zu tragen.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd. Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
In der Anlage 1 sind die liegenschaftlichen 
Bindungen des jeweiligen Grundstücks mit 
dinglichem Charakter aufgeführt.
In der Anlage 2A/2B sind die liegenschaftlichen 
Bindungen des jeweiligen Grundstücks mit 
schuldrechtlichem Charakter aufgeführt.
8 B 51 23 5.3 Grunderwerb
Geh- und 
Radwegbrücke 
Jägersteg
Es ist zu überprüfen, ob auf Grunderwerb von 
Fremdflächen verzichtet werden kann. In jedem Fall 
bleibt die Bundesrepublik Deutschland - wie bisher - 
Eigentümerin der Brücke Jägersteg                            
(vergl. Forderung Nr. 15)
Die Baumaßnahme (lfd. Nr. 20.2 , 20.5 u. 20.6 
Grunderwerbsverzeichnis) sieht vor, für den 
neuen Brückenstandort Grunderwerb von Dritten 
zu tätigen und das Grundeigentum anschließend 
auf die Stadt zu übertragen. Die Stadt soll dann 
Eigentümerin der Rampen u. Widerlager werden. 
Das alte Brückenbauwerk einschließlich der 
Rampen u. der Widerlager steht im Eigentum des 
Bundes. Insofern wird empfohlen, soweit möglich 
auf den Grunderwerb von Fremdflächen zu 
verzichten. 
Auch die neue Brücke Jägersteig muss im 
Eigentum des Bundes verbleiben.
Die aufgeführten liegenschaftlichen Bindungen
stellten die ggw. Situation aufgrund der vor-
liegenden Unterlagen dar. Gleichwohl kann – trotz
sorgfältiger Recherche der Angaben – keine
Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit, z.B.
aufgrund von geänderten Grundbuch-inhalten,
übernommen werden.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
9.0 Knoten B 51/ 
Wolbecker Straße
Die Stadt Münster erhebt Einwendungen gegen 
den geplanten Minimalausbau des Knoten B51 / 
Wolbecker Straße und fordert, diesen wichtigen 
Verkehrsknotenpunkt leistungsgerecht, 
städtebaulich und umweltoptimiert als Raute mit 
holländischen Rampen - wie in den vorherigen 
Kreuzungen der B51 –auszubauen.                         
Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist 
dementsprechend zu überarbeiten.
Die Ausbauplanung ist mit der Stadt Münster 
abzustimmen.
Der geplante Umbau des Knoten Wolbecker 
Straße ist im östlichen Teilbereich 
verkehrstechnisch unzureichend dimensioniert. 
Der LPB weist erhebliche Defizite auf. Die 
Rampen führen zu nahe an der Wohnbebauung 
vorbei.                                                                      
Der Entwurf berücksichtigt nicht die Zufahrt 
Telekom / Funkturm und die vorhandene 
/geplante stadtstrukturelle Entwicklung im Bereich 
des Grundstücks Niederbeckmann. Auch die 
geplante Signalisierung berücksichtigt nicht 
angemessen die zu berücksichtigenden 
Anforderungen des Radverkehrs und des hier 
querenden Fußgängerverkehrs. Die Möglichkeiten 
zur Schaltung einer Grünen Welle im Zuge der 
Wolbecker Straße werden erheblich 
eingeschränkt.
Die Leistungsfähigkeit des Gesamtknotenpunktes 
und auch der aktive Lärmschutz zugunsten der 
Wohnbebauung in den beiden vorhandenen 
Rampenbereichen kann deutlich verbessert 
werden, wenn eine Rautenlösung gewählt wird. 
Der Engpassbereich unter der vorh. Brücke und 
die Minimalradien der Ausfahrten (V=30 km/h) an 
der B51 sind sicherheitstechnisch nicht optimiert . 
Die vorhandene Brücke ist bereits 46 Jahre alt Bei 
einer technischen Restlebensdauer des Überbaus 
von 24 Jahren werden  in den nächsten Jahren 
erhebliche Unterhaltungskosten entstehen. Auch 
die Wolbecker Straße ist im Brückenbereich 
unterdimensioniert.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
9.0 Knoten B 51/ 
Wolbecker Straße
Der bisher geplante Ausbau des Knotenpunktes 
B51/Wolbecker Straße weist erhebliche Mängel 
auf,die im Folgenden unter den lfd.Nr.9.1 bis 9.3 
aufgeführt werden.
9.1 B 51 5.2 Verbindungs-
rampen 
Die Aus- und Einfahrtradien an der B 51 sind nach 
RAS-K nicht ausreichend dimensioniert (bisher 
R=25 m).
Die Trassierung der Rampen sieht bei einer 
Entwurfsgeschwindigkeit von 40 km/h einen 
Radius von mind. 40 m vor. Die Richtlinie sieht 
eine Reduzierung der Geschwindigkeit nur in 
besonderen Fällen vor. Bei Beurteilung der 
Sicherheitsbelange dieses Straßenentwurfs wird 
ein solcher Ausnahmefall nicht als gegeben 
angesehen.
9.2 B 51 6 5.2 a 1) L 793 
Wolbecker 
Straße
2)Anschlussstelle
Der östliche Teilknoten berücksichtigt nicht 
ausreichend die Belange der Fußgänger und 
Radfahrer. Die Signalisierung des Knotens 
erreicht nicht die Leitungsfähigkeitsklasse D bei 
Einplanung der Zufahrt 
Telekom/Niederbeckmann, wenn man die 
Radfahrer und querenden Fußgänger 
angemessen in die Signalisierung einbezieht.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
9.2 B 51 6 5.2 a 1) L 793 
Wolbecker 
Straße
2)Anschlussstelle
Eine Proberechnung der Stadt hat ergeben, dass 
eine "ausreichende" Leistungsfähigkeit und 
(Mindest-)Verkehrsqualität der Stufe D nach HBS 
nur erreicht werden könnte, wenn
• die Verkehrsbelastung aus dem Gutachten IVV 
aus Februar 2003 zu Grunde gelegt und der  
städtischerseits gewünschte Strukturwandel im 
Bereich Telekom/Niederbeckmann nicht 
berücksichtigt wird, 
- keine Kfz aus dem Bereich 
Telekom/Niederbeckmann ausfahren,
- weder Fußgänger noch Radfahrer die 
Wolbecker Straße queren müssen/wollen,
- Die für 280 rechtsabbiegende Kfz aus Richtung 
Wolbeck nach Telgte vorgesehene 45 m lange  
Abbiegespur tatsächlich ausreicht,  um den freien 
Verkehrsfluss zu gewährleisten;                              
Radfahrer in Richtung Innenstadt müssten beim 
Queren der Rechtsabbiegespur untergeordnet 
werden, ein an innerstädtischen Knoten unübliche 
Regelungsform 
Die innerhalb eines 90 Sek. Umlaufes (in der 
Stadt Münster übliche Umlaufzeit im koordinierten 
Strecken zu Hauptverkehrszeiten) dann 
möglichen Signalprogramme führen dazu, dass 
alle relevanten Fahrbeziehungen unter Volllast (A
u

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
9.2 B 51 6 5.2 a 1) L 793 
Wolbecker 
Straße
2)Anschluss-stelle
Eine solche rein auf die Bedürfnisse des Kfz-
Verkehrs ausgerichtete 
Knotenpunktsausgestaltung und Steuerung 
entspricht nicht den in der Stadt Münster an 
innerstädtischen Knotenpunkten üblichen 
Standards. Die vom Landesbetrieb Straßen NRW 
angestrebte Knotenpunktsausgestaltung
• verhindert den von der Stadt Münster 
angestrebten Strukturwandel 
Telekom/Niederbeckmann
• berücksichtigt nicht die Belange der Fußgänger 
und Radfahrer
• lässt in der Signalsteuerung keinen Raum für die 
Beschleunigung des ÖPNV
• wirkt im Koordinierungssystem der Wolbecker 
Straße als unverrückbarer Zwangspunkt, an den 
sich die Steuerungen weiterer signalgeregelter 
Knotenpunkte anzupassen haben, die Ausbildung 
funktionierender Grüner Wellen in Richtung und 
Gegenrichtung mit Qualitätsstufe D ist 
wahrscheinlich nicht zu realisieren.
9.3 B 51 6 5.2 a L 793 Wolbecker 
Straße
Zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und 
Sicherheit des östlichen Teilknotens wäre der 
zusätzliche Ausbau der Verbindungsrampe im 
südöstlichen Bereich (Telekom/ Niederbeckmann) 
erforderlich, die über Spuraddition an die 
Wolbecker Straße angebunden werden müßte.
Auch bei dieser Ausgestaltung bleibt dieser 
Knotenpunkt bestimmend für die Koordinierung 
der Verkehrsströme im Zuge der Wolbecker 
Straße.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
9.3 B 51 6 5.2 a Mittelinsel 
Wolbecker Str.
Im bisher geplanten Knotenpunkt B 51/ 
Wolbecker Straße fehlen zwei Mittelinseln.
Die Mittelinseln sind für die Signalstandorte und 
als Querungshilfen für die südliche Bebauung 
zwingend erforderlich.
Fahrbahnver-
breiterung 
Wolbecker Str.
Die erforderliche Fahrbahnverbreiterung der 
Wolbecker Straße aufgrund der erforderlichen 
Mittelinseln müßte nach Norden erfolgen.
Die nördliche Grünfläche befindet sich in 
städtischem Eigentum. Eine zusätzliche 
Verbreiterung nach Süden ist aufgrund der 
geplanten Neubebauung auf dem ehemaligen 
Telekom-Gelände nicht möglich.
Vollsignalisierung 
des östlichen 
Teilknotens
Der östliche Knotenpunkt B51/ Wolbecker 
Straße/Zum Funkturm ist bisher nicht 
vollsignalisiert. Die Einmündung der Straße Zum 
Funkturm muss auf 3 Spuren aufgeweitet werden. 
Die Ausfahrt aus der Straße Zum Funkturm ist 
bereits heute äußerst kritisch.Die 
Neubebauungen der ehemaligen Postflächen und 
Niederbeckmannflächen führen zu einem 
erhöhten Verkehrsaufkommen, welches nur 
signalgeregelt auf die Wolbecker Straße geleitet 
werden kann. Der städtischerseits gewünschte 
Strukturwandel im Bereich Telekom/Niederbeck-
mann ist zu berücksichtigen.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
9.3 B 51 6 5.2 a Nebenanlagen Die Nebenanlagen für Fußgänger und Radfahrer 
an der Wolbecker Straße im Bereich des 
östlichen Anschlußarmes sind bisher abgesetzt 
von der Fahrbahn geführt. Sie sind parallel zum 
Fahrbahnrand zu führen.
Abgesetzte Rad- und Gehwege bilden eine
Gefahrenstelle zwischen dem abbiegenden
Kfz und dem vorfahrtsberechtigten Radfahrer.
zusätzliche 
Linksabbiegespur
Für die Erschließung der Ortsfahrbahn fehlt eine 
zusätzliche Linksabbiegespur.
Die Anbindung der Ortsfahrbahn wird nach Plan 
vom heutigen Vollanschluss auf zukünftig rechts-
rein und rechtsraus reduziert. Dieser 
Verschlechterung der Anbindung könnte 
Ortsfahrbahn nicht zugestimmt werden.
L 793 Wolbecker 
Straße/ westlicher 
Teilknoten
Die Linksabbiegespur am westlichen Knotenpunkt 
von der Wolbecker Straße auf die B 51 wäre beim 
geplanten Ausbau zu verlängern.
Die Linksabbiegespur ist mit ca. 35 m Länge sehr 
kurz. In der Spitzenstunde ist ein Rückstau in die 
Hauptfahrbahn nicht auszuschließen. Daher ist 
durch Reduzierung der Sperrfläche und 
Minimierung der Mittelinsel eine Verlängerung 
vorzusehen.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
9.3 B 51 6 5.2 a Brücke Wolbecker 
Str.
Der vorhandener Brückenquerschnitt über B 51 
lässt den Ausbau getrennter Geh- und Radwege 
nicht zu.
Die  geplante Radverkerhsführung entspricht nicht 
der Streckencharakteristik der 
Radverkehrsführung, die vor und hinter der 
Brücke heute getrennte Nebenanlagen aufweist. 
Unter Beachtung der Sicherheitsbelange kann 
dem nicht zugestimmt werden.
10 B 51 6 5.2 a Wolbecker Straße Die ausreichende Dimensionierung des 
Regenwasserkanals in der Wolbecker Straße ist 
nachzuweisen.
Mit dem Ausbau der Wolbecker Straße werden 
zusätzliche Flächen versiegelt. Die Entwässerung 
dieser Flächen ist sicherzustellen.
11 B 51 10 5.2 a Busbucht Im Bauwerksverzeichnis ist die Stadt Münster als 
bisheriger Eigentümer und künftiger 
Unterhaltspflichtiger einzutragen.
Die Busbucht befindet sich in der Baulast der 
Stadt Münster.
Es ist zu prüfen, ob die vorhandene Busbucht 
verkehrssicherer ausgebaut werden kann.
Die Busbucht ist entsprechend der ERÖ (2003) 
auszubauen. In Abstimmung mit der Stadt Münster 
ist hier eine Optimierung der Lage und Gestaltung 
vorzunehmen.
Die vorhandene Busbucht liegt im 
Verflechtungsbereich der Wolbecker Straße 
stadteinwärts und ist von daher ungünstig für den 
Kfz-Verkehr gelegen.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
12 B 51 13 5.2 2) Brücke im Zuge 
der L 973 über die 
B 51
Es sollte eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach RI
-
WI-BRÜ durchgeführt werden.
 Die Berechnung hilft bei der Entscheidung, ob es 
wirtschaftlich ist, die vorhandene Brücke zu 
erhalten.
Das vorhandene Bauwerk liegt mit seinem Alter 
von 46 Jahren im Grenzbereich einer 
wirtschaftlichen Unterhaltung (Zustandsnote 2.8). 
Es ist in den Folgejahren mit deutlich 
ansteigenden Unterhaltungskosten zu rechnen, so 
dass der vorzeitige Neubau des Bauwerks sich 
ggf. als wirtschaftlich erweisen kann.
13 B 51 18 5.2 Geh- und Rad-
wegüberführung 
M.-v.-Richthofen-
Straße/Laerer 
Landweg
Die Brückenrampen sind behindertenfreundlich zu 
gestalten.
Die Längsneigungen der Rampen sind mit ≥ 5 % 
nicht behindertenfreundlich. Bei einem 
Längsgefälle zwischen 3- und 6 % sind 
Verweilplätze vorzusehen.(DIN 18024)
14 B 51 20 5.3 Geh- und 
Radwegüber-
führung 
Pleistermühlen-
weg
Die Planung ist unter Beachtung der geforderten 
Eingriffsminimierung zu überprüfen und mit der 
Stadt Münster abzustimmen.
Gemäß Landschaftsgesetz sind vermeidbare 
Eingriffe zu unterlassen.
Die Brückenrampen sind behindertenfreundlich zu 
gestalten.
Die Längsneigungen der Rampen sind mit ≥ 5 % 
nicht behindertenfreundlich. Bei einem 
Längsgefälle zwischen 3- und 6 % sind 
Verweilplätze vorzusehen.(DIN 18024)
15 B 51 23 5.3 Geh- und 
Radwegbrücke
Jägersteg
Die Planung ist unter Beachtung der geforderten 
Eingriffsminimierung zu überprüfen und mit der 
Stadt Münster abzustimmen.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
15 B 51 23 5.3 Geh- und 
Radwegbrücke
Jägersteg
Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als 
künftiger Eigentümer und Unterhaltungspflichtiger zu 
streichen.
Die Stadt Münster ist zur Zeit keine Eigentümerin 
und Unterhaltungspflichtige des Geh- und 
Radweges, diese Regelung ist beizubehalten.
Die Brückenrampen sind behindertenfreundlich zu 
gestalten.
Die Längsneigungen der Rampen sind mit ≥ 5 % 
nicht behindertenfreundlich. Bei einem 
Längsgefälle zwischen 3- und 6 % sind 
Verweilplätze vorzusehen.(DIN 18024)
16 B 51 24 5.3 Treppenanlage Auf die Treppenanlage ist zu verzichten. Der Ausbau der Treppenanlage zur Straße 
Birkenweg wird seitens der Stadt Münster für nicht 
erforderlich erachtet.
17 B 51 25,
423
5.4 Brücke 
Prozessionsweg,
Unterführungs-
beleuchtung
Auf die geplante Unterführungsbeleuchtung ist zu 
verzichten.
Die vorhandene Unterführung verfügt über keine 
Beleuchtung. Seitens der Stadt Münster wird die 
Notwendigkeit für eine Installierung nicht 
gesehen.
18 B 51 201 5.1 Oberflächenent-
wässerung der   B 
51/Einleitungs-
stelle E1
Vor der Einleitung in den Lohausbach ist eine 
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Regenwasserbehandlung zugeführt werden.
19 B 51 202 5.1 Oberflächenent-
wässerung der   B 
51/Einleitungs-
stellen E2 und E3
Vor der Einleitung in den Lohausbach ist eine 
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
20 B 51 302 5.1 und 6.1 Gewässer 2. 
Ordnung - 
Lohausbach
Im Brückenbereich muss ein naturnaher Ausbau des 
Gewässers erfolgen.
Die geplante Lohausbachbrücke und der Vorfluter 
müssen entsprechend der "Richtlinie für 
naturnahe Unterhaltung und naturnaher Ausbau 
der Fließgewässer in NRW" ausgebaut werden. 
Es ist beispielsweise eine mindestens 20 cm 
starke Substratschicht einzubringen.
21 B 51 203 5.2 Oberflächenent-
wässerung der   B 
51/Einleitungs-
stelle E4
Nach den Planunterlagen handelt es sich um ein 
verrohrtes Gewässer in das eingeleitet wird. Es 
muss der Nachweis erbracht werden, dass die 
Verrohrung die geplante Einleitungsmenge von max. 
100l/s schadlos ableiten kann. 
22 B 51 504 + 
518
5.2 / 5.2.1 
/ Regenwasser-
kanal
Nach den Planunterlagen handelt es sich um das 
Gewässer 3292000.21. Der Durchlass muss 
entsprechend den sog. "Blauen Richtlinien" gebaut 
werden.Der Unterhaltungsaufwand für den Düker  ist 
höher als für den bisherigen Freigefällekanal. Der 
Mehraufwand muss der Stadt Münster vergütet 
werden.
Durch den Dükereinbau wird der 
Freigefälleabfluss unterbrochen. An dem 
Dükertiefpunkt werden sich die absetzbaren 
Stoffe ablagern, die kontinuierlich entsorgt werden 
müssen. 
23 B 51 Bau.km 
5+507-
5+614
5.2 / 5.2.1 
/ Verrohrtes 
Gewässer 
3292000.21 wird 
geöffnet.
Das verrohrte Gewässer soll geöffnet werden. Die 
"Richtlinie für den naturnahen Ausbau der 
Fließgewässer in NRW" ist bei der Planung 
zugrunde zulegen. Neben dem offenen Gewässer ist 
ein mindestens drei Meter befahrbarer 
Unterhaltungsstreifen anzulegen.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
24 B 51 525 5.3.1 / 6.2 Schmutzwasser-
kanal
Der Unterhaltungsaufwand für das 
Schmutzwasserpumpwerk ist wesentlich höher als 
die bisherige Freigefälleableitung. Der Mehraufwand 
muss der Stadt Münster vergütet werden. Die 
Ausbauanforderungen an das Pumpwerk müssen 
der hohen Bedeutung dieses Bauwerkes für die 
Entwässerung des Ortsteiles St.Mauritz 
entsprechen.
Der die Umgehungsstraße querende 
Schmutzwasserkanal im Pleistermühlenweg / 
Zum Guten Hirten wird durchtrennt und soll durch 
ein Pumpwerk / Druckleitung ersetzt werden.
Der Kanal muss als „Flaschenhals“ für die 
Entwässerung des Stadtteiles St. Mauritz 
bezeichnet werden, da nahezu das gesamte 
Schmutzwasser hier durchfließt, einschließlich der 
Zuflüsse von den Pumpwerken Paul-Keller-Straße 
und Pleistermühlenweg sowie diversen 
Kleinpumpwerken. Damit sind erhöhte 
Anforderungen an das geplante Pumpwerk zu 
stellen.
Es müssen die folgenden Grundsätze 
berücksichtigt werden:Trockenaufstellung der 
Pumpen Der erforderliche Hochbauteil muss 
Außenabmessungen von ca.5m * 3m ausweisen / 
Es ist ein Biofilter vorzusehen / Ein 
Notstromaggregat ist erforderlich / Das Pumpwerk 
muss allseitig in einer Breite von 3,0 Meter 
umfahrbar sein / Es muss eine Wendemöglichkeit 
für LKW am Ende des Pleistermühlenweges für 
die Erreichbarkeit des Pumpwerkes erstellt 
werden / Es müssen zwei abgehende 
Druckleitungen unterhalb der B51 in einem 
Schutzrohr, mit einem Innendurchmesser >1,0 
Meter verlegt werden
25 B 51 205 5.3 Oberflächenent-
wässerung der   B 
51/Einleitungs-
stelle E5
Vor der Einleitung in das Gewässer ist eine 
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
26 B 51 206 5.4 Oberflächenent-
wässerung der   B 
51/Einleitungs-
stelle E7
Vor der Einleitung in das Gewässer ist eine 
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
27 B 51 207 5.4 Oberflächenent-
wässerung der   B 
51/Einleitungs-
stelle E8
Vor der Einleitung in dasGewässer ist eine 
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
28 B 51 208 5.4 Oberflächenent-
wässerung der   B 
51/Einleitungs-
stelle E9
Vor der Einleitung in dasGewässer ist eine 
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
29 B 51 209 5.2a Oberflächenent-
wässerung der   B 
51/Einleitungs-
stelle E10
Vor der Einleitung in den Bahnseitengraben ist eine 
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
30 B 51 303 5.4 Gewässer 2. 
Ordnung - 
Graelbach
Im Brückenbereich muss ein naturnaher Ausbau des 
Gewässers erfolgen.
Die geplante Graelbachbrücke und der Vorfluter 
müssen entsprechend der "Richtlinie für 
naturnahe Unterhaltung und naturnaher Ausbau 
der Fließgewässer in NRW" ausgebaut werden. 
Es ist beispielsweise eine mindestens 20 cm 
starke Substratschicht einzubringen.
31 B 51 211 11.2 Oberflächenent-
wässerung der   B 
51/Einleitungs-
stelle E12
Vor der Einleitung in den Lohausbach ist eine 
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
32 B 51 210 11.2 Oberflächenent-
wässerung der   B 
51/Einleitungs-
stelle E11
Vor der Einleitung in den Lohausbach ist eine 
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden
33 B 51 518 5.2 Regenwasser-
kanal
Die Funktion des Regenwasserkanals muss geprüft 
werden, gegebenenfalls kann auf eine 
Straßenunterquerung verzichtet werden.
34 B 481 n 5.1 Geh-und Radweg 
Südseite
Entsprechend der Stellungnahme der Stadt Münster 
zum Planfeststellungsverfahren DEK soll die 
Radwegführung auf der Warendorfer Str.-Brücke als 
einseitiger gegenläufiger 3,00 m breiter Geh- und 
Radweg auf der Nordseite geführt werden. 
Der Radverkehr kann künftig signalgeregelt auf 
Höhe der Emsstraße über die Warendorfer 
Straße geführt werden. Es reduziert sich der 
Brückenquerschnitt um 1,75 m.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
35 B 481 n 5.1 Straßenquer-
schnitt im 
Rampenbereich 
der DEK-Brücke
Die Linksabbiegespur von der Warendorfer Straße 
in die neue Einmündung der Straße Am 
Pulverschuppen ist zu verkürzen. Der 
Straßenquerschnitt ist aus dem vorhandenen 
Brückenquerschnitt zu entwickeln.
Die Aufweitung der Warendorfer Straße für die 
erforderliche Linksabbiegespur ist erst im 
östlichen Rampenbereich der Brücke vorzusehen 
(keine Mittelinsel). Eine Verbreiterung des 
Brückenquerschnitts der neuen DEK-Brücke ist 
nicht erforderlich.
36 B 481 n 5.1 Einmündung 
Maikottenweg
Für den Radverkehr aus dem Maikottenweg ist ein 
Anschluß an den gem. nördlichen Geh- und Radweg 
entlang der Warendorfer Straße sicherzustellen.
Der Radverkehr aus dem Maikottenweg hat keine 
Möglichkeit einer Weiterfahrt bzw. Querung 
entlang der Warendorfer Straße. Eine direkte 
Querungsstelle oder eine Anbindung bis zur 
Querung am westlichen Verknüpfungspunkt ist im 
Hinblick auf eine Beurteilung der 
Sicherheitsbelange dieses Straßenentwurfs zu 
berücksichtigen.
37 B 481 n 3 5.1 Wegeverbindung Die Entwässerung der Straßenfläche ist zu 
überarbeiten.
Eine Entwässerungsmulde am Fuß des Dammes 
fehlt. Die Vorflut ist sicher zu stellen, die 
Entwässerung der Straßenflächen über die 
Bankette reicht nicht aus.
38 B 481 n 5.1 L 843 Die Stadt Münster fordert die Verschiebung der OD 
bis zum DEK.
Nach jetzigem Stand ist nur ein Teilbereich der 
Warendorfer Straße in der OD Stadt Münster, die 
Stadt fordert die Verschiebung der OD Richtung 
Stadtmitte bis zum DEK, Eigentümer und 
Unterhaltungspflichtiger somit die 
Bundesstraßenverwaltung.
Die Warendorfer Straße hat ab dem DEK 
stadtauswärts den Charakter freier Strecke, 
deshalb ist die OD zu verschieben.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
39 B 481 n 5 5.1 L 843 Der westliche Verknüpfungspunkt Warendorfer 
Straße/B 481 n ist räumlich enger zu fassen und um 
eine stadteinwärtige Fahrspur zu reduzieren. 
Der westliche Verknüpfungspunkt Warendorfer 
Straße / B 481n kann räumlich enger gefasst 
werden, dadurch können bei der Ausarbeitung der 
Signalsteuerung in der Zwischenzeitenmatrix ca. 
8 Sek. eingespart werden. Für die stadteinwärtige 
Fahrtrichtung der alten Warendorfer Straße ist 
eine Belastung von 95 Kfz in der Spitzenstunde 
prognostiziert. Hierfür 2 Fahrspuren auszubauen 
ist nicht notwendig. Bei dieser 
Knotenausgestaltung ist auch die 
Vorfahrtregelung bei ausgefallener LSA 
wesentlich klarer.
40 B 481 n 6 5.1 1) L 843 
(Warendorfer 
Straße)
Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als 
künftiger Eigentümer bzw. Unterhaltungspflichtiger 
zu streichen.
Die L 843 (Warendorfer Straße) befindet sich in 
diesem Abschnitt in der Unterhaltungsträgerschaft 
des Landesbetrieb Straßenbau NRW.
41 B 481 n 7 5.1 Lärmschutzwand Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als 
künftiger Eigentümer bzw. Unterhaltungspflichtiger 
zu streichen.
Bei Verschiebung der OD (siehe lfd. Nr. 38 ) 
befindet sich die Lärmschutzwand außerhalb der 
OD und damit in der Unterhaltungsträgerschaft 
des Landesbetrieb Straßenbau NRW.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
42 B 481 n 5.1 Haltestellen 
Pulverschuppen
Im Bereich der heute vorhandenen Haltestelle 
„Pulverschuppen“sind für die stadtaus- und 
stadteinwärtige Fahrtrichtung Ersatzstandorte 
vorzusehen.
Die Bushaltestellen sind als Busbuchten 
auszubauen. 
Die Planung ist mit der Stadt Münster abzustimmen.
 
 
Die vorliegende Planung berücksichtigt in weiten 
Teilen nicht die vorhandene bzw. erforderliche 
Anbindung des ÖPNV. Die Warendorfer Straße 
wird von den Stadtbuslinien 2 und 10 jeweils im 
20’-Takt sowie von den stündlich verkehrenden 
Regionalbuslinien R11 und R 13 bedient. Für 
diese Linien sind Haltestellenpaare in günstiger 
Lage zu gesicherten Querungsstellen 
einzurichten.
Für alle Haltestellen ist zu gewähren, dass die 
Zuwegungen sicher und ausreichend breit 
gestaltet werden. Die Haltestellen müssen den 
allgemeinen Anforderungen (siehe 2.NVP Stadt 
Münster), aber insbesondere nach dem 
Behindertengleichstellungsgesetz entsprechen.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
43 B 481 n 8 5.1 Busbucht Die Stadt Münster begrüßt ausdrücklich, dass die 
Stadtbuslinie 10 und die Regionalbuslinien R11/R13 
auch zukünftig über die (alte) Warendorfer Straße 
stadteinwärts zur Wohnbebauung Dyckburgstraße / 
Mondstraße geführt werden.                                        
Mit dem geplanten Ausbau des Knotenpunktes 
B481n / Warendorfer Straße / Dyckburgstraße / 
Mondtraße sind an der Warendorfer Straße - östlich 
der Mondstraße - auf beiden Seiten Bushaltestellen 
zu bauen, die eine Verknüpfung der Buslinien 11/12 
(aus Richtung Mondstr) und der Linie 10 (Handorf) 
und den Regionalbuslinien von/nach Telgte (R11, 
R13) ermöglichen.
Die Bushaltestelle ist nach Osten vor den 
Knotenpunkt zu verlegen.
Die heutige Bushaltestelle westlich der 
Dyckburgstraße (stadteinwärts) wird aufgegeben.
Die Planung ist mit der Stadt Münster abzustimmen.  
Nach der vom Rat beschlossenen Zielplanung 
des 2. NVP Münster soll mit dem Ausbau des 
Knotens B51 /Warendorfer Straße eine 
Verknüpfung der Buslinien 10 und 11/12 
eingeplant werden. Dies lässt sich nach 
Empfehlung der Verwaltung am besten östlich der 
Kreuzung Mondstraße vornehmen. 
Die Stadt beabsichtigt mittelfristig im Bereich der 
freien Fläche östlich der Bebauung Hs.Nr. 413 
eine Buswende anzulegen.
Die Busbucht ist entsprechend der ERÖ (2003) 
auszubauen. Es ist eine ausreichende Aufstellfläche 
für die vorhandene Wartehalle vorzusehen.
Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als 
bisheriger Eigentümer und künftiger 
Unterhaltungspflichtiger zu streichen.
Die Busbucht befindet sich außerhalb der OD und 
damit in der Unterhaltungsträgerschaft des 
Landesbetrieb Straßenbau NRW.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
44 B 481 n 9 5.1 Busbucht Die Haltestelle „St. Mauritz“ stadtauswärts ist 
außerhalb der Verflechtungsstrecke als Busbucht 
einzurichten.Die Planung ist (siehe lfd. Nr. 43) zu 
überarbeiten und mit der Stadt Münster 
abzustimmen..
Die Haltestelle wird in der bisherigen Planung 
nicht als Busbucht ausgebaut. Der Bus soll 
vielmehr nach dem Knotenpunkt in der Fahrbahn 
halten. Unter Beachtung der Sicherheitsbelange 
kann dem nicht zugestimmt werden.
Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als 
bisheriger Eigentümer und künftiger 
Unterhaltungspflichtiger zu streichen.
Die Busbucht befindet sich außerhalb der OD und 
damit in der Unterhaltungsträgerschaft des 
Landesbetrieb Straßenbau NRW.
45.1 B 481 n 10 5.1 Plangleiche 
Kreuzung
 L 843/
Mondstraße/
Dyckburgstraße
Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als 
bisheriger Eigentümer und künftiger 
Unterhaltungspflichtiger zu streichen.
Die Unterhaltungspflicht der Stadt Münster 
beschränkt sich auf die Mondstraße und die 
Dyckburgstraße, die plangleiche Kreuzung 
befindet sich in der Unterhaltungsträgerschaft des 
Landesbetrieb Straßenbau NRW.
45.2 B 481 n 10 5.1 Plangleiche 
Kreuzung
 L 843/ 
Mondstraße/ 
Dyckburgstraße
Die Radwegführung im Knotenpunkt ist zu 
überarbeiten und mit der Stadt Münster 
abzustimmen.                                                              
Die Radwegführung entlang der Warendorfer Straße 
in Höhe der Dyckburgstraße ist parallel zum Kfz-
Verkehr vor der Mittelinsel zu führen. Fußgänger 
können im Bereich der Mittelinsel queren. Die 
westliche Furt über die Warendorfer Straße ist 
ebenfalls in einer Breite von 4,00 m auszuführen.
Die geplante Radverkehrsführung entspricht nicht 
den Planungsgrundsätzen einer sicheren 
Radverkehrsführung und ist daher zu optimieren.
46.1 B 481 n 11 5.1 1) Einmündung      
K 33/ L 843
Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als 
künftiger Eigentümer und  Unterhaltungspflichtiger 
zu streichen.
Die verlegte K 33 mündet auf die 
Verbindungsstraße zur B 481 n, die Unterhaltung 
der K 33 obliegt der Stadt Münster nur bis zur 
Einmündung.
46.2 B 481 n 11 5.1 2) Wendeplätze Auf den gemeinsamen Geh- und Radweg parallel 
zur geplanten Ortsfahrbahn kann verzichtet werden.
Die Verkehrsbelastung auf der geplanten 
Ortsfahrbahn kann als gering eingestuft werden, 
der Radverkehr kann daher diese mit benutzen. 
Ein separater Gehweg ist vorhanden.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
47 B 481 n 14 5.1 Öffentlicher 
Wirtschaftsweg
Die Erschließung der Flüchtlingsheime ist 
grundsätzlich zu überprüfen und die Planung mit der 
Stadt Münster abzustimmen. 
 Es wird vorgeschlagen, eine Anbindung an die 
geplante Wegeverbindung (BWV Nr. 3) oder aber 
über die Wegeparzelle vom Coppenrathsweg 
kommend (westlich Hs.Nr. 50) zu prüfen.
Die Erschließung der Flüchtlingsheime über die 
geplante Wegeparzelle ist in Bau und 
Unterhaltung zu aufwendig und extrem umwegig.
Beim Ausbau des Weges entsprechend der Planung 
sind Ausweichstellen vorzusehen.
Bei einer Breite von 3,00 m ist jeglicher 
Begegnungsverkehr ausgeschlossen. Bei einer 
Gesamtlänge von ca. 600m und der verwinkelten 
Linienführung sollten Ausweichstellen vorgesehen 
werden. Dies wäre entberlich, wenn der o.a. 
Anregung gefolgt wird.
Für den weiteren Verlauf des Weges nach der 
Einmündung (BWV Nr. 15) in Richtung Warendorfer 
Straße ist durch geeignete Maßnahmen die 
Durchfahrt für Kfz auszuschließen und dieser als 
2,50 m breiter gemeinsamer Geh- und Radweg 
auszubauen.
Der Weg muss bis zur Einmündung den 
Erschließungsverkehr zur Bebauung Am 
Pulverschuppen aufnehmen. Ab dieser 
Einmündung in Richtung Warendorfer Straße ist 
nur eine Nutzung als gem. Geh- und Radweg 
erforderlich. Die Durchfahrt für Kfz ist 
auszuschließen.
48 B 481 n 17 5.1 1) K 33 
Dyckburgstraße
Es ist zu prüfen, ob auf die Verlegung der 
Dyckburgstraße weitgehend verzichtet werden kann.
Der Lärmschutz für die Wohnbebauung ist darauf 
anzupassen. Die Begrünung der Freiflächen ist in 
den LBP einzubeziehen.
Die Planung ist mit der Stadt Münster abzustimmen.
Es ist zu überprüfen, ob bei einer geeigneten 
Bauweise beim Bau der Brückenüberführung der 
B51 über die vorhandene Dyckburgstraße eine 
Verlegung und damit ein Neubau der 
Dyckburgstraße vermieden werden kann. 
Damit würde die „Abschottung“ der Bebauung an 
der Dyckburgstraße hinter der Lärmschutzwand 
weitgehend vermieden. Falls erforderlich kann die 
Lärmschutzwand an der Ostseite des neuen 
Zubringers zur B481n gebaut werden. Damit 
könnte eine gestaltbare große Grünfläche vor der 
Wohnbebauung zwischen der Dyckburgstraße 
und der Rampe zur B481n  geschaffen werden.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
49 B 481 n 18 5.1 2) Wendeplätze Auf den gemeinsamen Geh- und Radweg parallel 
zur geplanten Ortsfahrbahn kann verzichtet werden.
Die Verkehrsbelastung auf der geplanten 
Ortsfahrbahn kann als gering eingestuft werden, 
der Radverkehr kann daher diese mit benutzen. 
Ein separater Gehweg ist vorhanden.
50 B 481 n 24 5.1 Lärmschutzwand Die Erfordernis der Lärmschutzwand bei 
Planungsänderung (siehe lfd.Nr. 47) ist zu prüfen.
Sofern die Dyckburgstraße in der vorhandenen 
Trasse verbleibt, ist die Lage der 
Lärmschutzwand den neuen Gegebenheiten 
anzupassen bzw. entfällt diese.
51 B 481 n 26 5.1 2) Brücke im Zuge 
des 
Coppenrathsweg 
über die B 481 n
Die Brückenrampen sind behinderten- und 
fahrradfreundlich auszubilden.
Die Längsneigungen der Rampen sind mit ≥ 5 % 
nicht behindertenfreundlich. Bei einem 
Längsgefälle zwischen 3- und 6 % sind 
Verweilplätze vorzusehen.(DIN 18024)
52 B 481 n 27 5.1 Geh- und 
Radwegunter-
führung
Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als 
künftiger Eigentümer und  Unterhaltungspflichtiger 
zu streichen.
Die Geh- und Radwegunterführung befindet sich 
außerhalb der OD und damit in der 
Unterhaltungsträgerschaft der 
Bundesstraßenverwaltung.
53 B 481 n 28 5.1 Stützwand Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als 
künftiger Eigentümer und  Unterhaltungspflichtiger 
zu streichen.
Die Stützwand befindet sich außerhalb der OD 
und damit in der Unterhaltungsträgerschaft der 
Bundesstraßenverwaltung.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
54 B 481 n 5.1 Verflechtung alte 
Warendorfer 
Straße/ neue 
Warendorfer 
Straße, Richtung 
Telgte
Beim geplanten Ausbau des Knotenpunktes B481n / 
Warendorfer Straße / Dyckburgstraße / Mondstraße 
ist die Einfädelung der Warendorfer Straße in die 
B51/B64 in Richtung Telgte leistungsgerecht 
auszubauen.
Es wird empfohlen, hier den geplanten vierstreifigen 
Ausbau der B51/B64 nach Telgte auf ca. 150-200 m 
vorwegzunehmen. Dabei ist die Linksabbiegespur 
für den Buslinienverkehr aus Handorf/Telgte mit der 
Sondersignalisierung zu erhalten.
Nach der Verkehrsprognose zum Knoten 
Warendorfer Straße ist bisher geplant , ca. 10.100 
Kfz/24h von der (alten) Warendorfer Straße mit 
ca. 9.600 Kfz/24 h auf der neuen B51 
zusammenzuführen und über eine 
Einfädelungsspur von nur ca. 80 m auf einen 
einzigen Fahrstreifen in Richtung Telgte zu 
verflechten.
Dies wird als nicht leistungsgerecht und als ein 
potentieller Gefahrenpunkt angesehen. 
Es wird vorgeschlagen, die Verflechtungstrecke 
auf ca.150-200m zu verlängern. 
Nach Möglichkeit sollte hier die B51 hier im 
geplanten Endquerschnitt des vierstreifigen 
Ausbaus der B51 in Richtung Telgte ausgebaut 
werden, um hier frühzeitig die volle 
Funktionsfähigkeit zu gewinnen und auch 
verlorene Baukosten zu vermeiden.
Die Signalisierung der Bussonderspur ist auf eine 
reine Busanforderung einzustellen. 
Eine Nutzung der Sonderspur für Kfz-Verkehr als 
"Schleichweg" zur Mondstraße ist 
auszuschließen.
55 B 481 n 30 5.1 Wegeanbindung Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als 
künftiger Unterhaltungspflichtiger zu streichen.
Die Wegeanbindung dient der Erschließung des 
RRB (BWV Nr.202). Die 
Unterhaltungsträgerschaft obliegt der 
Bundesstraßenverwaltung.
56 B 481 n 40 5.2 Hatzfeldweg Die Entwässerung der Straßenfläche ist zu 
überarbeiten.
Eine Entwässerungsmulde fehlt. Die Vorflut ist 
sicher zu stellen, die Entwässerung der 
Straßenflächen über die Bankette reicht nicht aus.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
56 B 481 n 40 5.2 Hatzfeldweg Der östlich der B 481 n abgebundene Stumpf des 
Hatzfeldweges ist mit einer Wendeanlage 
auszustatten.
Die Stichstraße weist eine Länge von ca. 140 m 
auf und macht somit eine Wendeanlage 
erforderlich. 
Im Abschnitt zwischen Dingstiege und Hs.Nr.45 sind 
Ausweichstellen vorzusehen.
Der Weg dient der Erschließung der Bebauung 
Hatzfeldweg. Bei einer Breite von 3,00 m ist 
jeglicher Begegnungsverkehr ausgeschlossen. 
Die vorgesehene Heckenpflanzung schränkt 
zusätzlich die Sicht ein. Bei der vorgesehenen 
Linienführung sind Ausweichstellen
57 B 481 n 41 5.2 Dingstiege Die Brückenrampen sind behinderten- und 
fahrradfreundlich auszubilden.
Die Längsneigungen der Rampen sind mit ≥ 5 % 
nicht behindertenfreundlich. Bei einem 
Längsgefälle zwischen 3- und 6 % sind 
Verweilplätze vorzusehen(DIN 18024).  
58 B 481 n 42 5.2 Einmündung 
Dingstiege
Die Entwässerung der Straßenfläche ist zu 
überarbeiten.
Eine Entwässerungsmulde fehlt. Die Vorflut ist 
sicher zu stellen, die Entwässerung der 
Straßenflächen über die Bankette reicht nicht aus.
59.1 B 481 n 54 5.4 1) Zubringer
2)Radwege
Der geplante Knotenpunkt mit der neuen Zufahrt zur 
B481n und dem alten Schiffahrter Damm ist als 
Kreisverkehr auszubauen. Dabei ist die 
Radverkehrsführung optimieren.
In Abstimmung mit der Stadt Münster ist eine 
verkehrsgerechte Ausgestaltung dieses 
Knotenpunktes herauszuarbeiten.
Die Ausgestaltung des (alten) Schiffahrter 
Damms mit der neuen Zufahrt zur B 481 n lässt 
sich als Kreisverkehr am besten ausbilden.
Dem Ausbau einer abknickenden Vorfahrtsstraße 
kann unter Beachtung der Sicherheitsbelange 
dieses Straßenentwurfs nicht zugestimmt werden. 
Die Querung des Radverkehrs im Kurvenbereich ist 
nicht verkehrssicher und daher zu überarbeiten.
Eine Knotenpunktlösung entsprechend dem oben 
dargelegten Vorschlag würde eine wesentliche 
Verbesserung der Radwegführung darstellen.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
59.1 B 481 n 54 5.4 1) Zubringer
2)Radwege
Es ist zu überprüfen, ob die Anbindung des 
Zubringers an die B 481 n ist geradwinklig 
ausgeführt werden kann. 
Unter Beachtung der Sicherheitsbelange dieses 
Straßenentwurfs ist eine schiefwinklige Anbindung 
nicht akzeptabel.
59.2 B 481 n 54 5.4 1) Zubringer Die Stadt Münster regt an, die Leistungsfähigkeit 
des Knotens B481n/Zubringer Schifffahrter Damm 
zu überprüfen und ggf. die Knotengestaltung 
leistungsgerechter auszubauen.
Die Verkehrsprognose weist für die B481n im 
Endbereich über 25.000 Kfz/24h auf. Auch muss 
hier der landwirtschaftliche (Langsam-) Verkehr in 
der Fahrbahn mitgeführt werden. Die 
Leistungsfähigkeit der beiden Endknoten der 
B481n scheint zu knapp bemessen zu sein. Diese 
sollte überprüft werden.
Die Planung ist mit der Stadt Münster abzustimmen.
60 B 481 n 5.5 Haltestellen 
"Sudmühlen-
straße"
Die Haltestellen "Sudmühlenstraße" sind im Bereich 
des Knotenpunktes B 481 n/Sudmühlenstraße zu 
erhalten.
Die Planung ist mit der Stadt Münster abzustimmen.
Die Buslinien 7 und S 50 fahren derzeit die 
Haltestellen in Höhe Sudmühlenstraße bzw. 
Heitmannsweg auf dem Schiffahrter Damm an.  
Diese Haltestellen dienen der Erschließung der 
dortigen Wohnbebauung und sind zwingend zu 
erhalten.
61 B 481 n 57 5.5 Einmündung 
B 481 n/ K 7
Die Stadt Münster regt an, die Leistungsfähigkeit 
des Knotens der B481n/K7 (Sudmühlenstraße) zu 
überprüfen und ggf. die Knotengestaltung 
leistungsgerechter auszubauen.
Die Verkehrsprognose weist für die B481n im 
Endbereich über 25.000 Kfz/24h auf. Auch muss 
hier der landwirtschaftliche (Langsam-) Verkehr in 
der Fahrbahn mitgeführt werden. Die 
Leistungsfähigkeit der beiden Endknoten der 
B481n scheint zu knapp bemessen zu sein. Diese 
sollte überprüft werden.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
62 B 481 n Achse 
201: 
Bau-Km 
8+450 - 
Bau-
ende 
und 
Achse 
214
5.1 Gewässer 
327000.142
1.Das Gewässer wird durch die Maßnahme tangiert, 
bzw. durch die nördliche Radwegrampe überbaut. 
Der Vorfluter muss nach Maßgabe der "Blauen 
Richtlinie" an die veränderte Straßenführung 
angepasst werden. 
2. Der Vorfluter soll als Seitengraben zur 
Straßenentwässerung genutzt werden. Das 
Niederschlagswasser soll gefasst und an einer Stelle 
eingeleitet werden. Vor der Einleitung ist eine 
Regenwasserbehandlungsanlage zu bauen.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden. Es 
wird emphohlen das die Untere Wasserbehörde 
die Gewässereigenschaft aufhebt.
63 B 481 n Achsen 
212, 
208 und 
206
5.1 Gewässer 
3299000.1
Das Gewässer wird mehrfach überbaut. Die 
Durchlässe müssen den "Richtlinien für naturnahe 
Unterhaltung und naturnaher Ausbau der 
Fließgewässer in NRW" (Blaue Richtlinie) ausgebaut 
werden.
Es wird empfohlen das die Untere 
Wasserbehörde die Gewässereigenschaft 
aufhebt. 
64 B 481 n Achsen 
212,208
, 204, 
207 und 
210
Gewässer 
33299000.11
Das Gewässer wird mehrfach überbaut. Die 
Durchlässe müssen den "Richtlinien für naturnahe 
Unterhaltung und naturnaher Ausbau der 
Fließgewässer in NRW" ausgebaut werden.
Es wird empfohlen das die Untere 
Wasserbehörde die Gewässereigenschaft 
aufhebt.
65 B 481 n 201 5.1 Regenrückhalte-
becken
Das Regenrückhaltebecken muss so plaziert weren, 
dass das Gewässer 32999000.1 nicht beeinträchtigt 
wird. Vor der Einleitung muss das 
Niederschlagswasser einer 
Regenwasserbehandlungsanlage zugeführt werden.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
66 B 481 n 201 5.1 Einleitungsstelle 
E1
Vor der Einleitung ist eine 
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich. Es 
muss der Nachweis erbracht werden, dass der 
Vorfluter bis zum DEK die Mehrwassermenge 
schadlos ableiten kann. 
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
67 B 481 n 202 5.1 Einleitungsstelle 
E2
Es muss der Nachweis erbracht werden, dass der 
Vorfluter bis zum DEK die Mehrwassermenge 
schadlos ableiten kann. 
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
68 B 481 n 203 5.1 Einleitungsstelle 
E4
Vor der Einleitung ist eine 
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich. Es 
muss der Nachweis erbracht werden, dass der 
Vorfluter bis zum DEK die Mehrwassermenge 
schadlos ableiten kann. 
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
69 B 481 n 204 5.1 Einleitungsstelle 
E5
Die Einleitung erfolgt in die städtische 
Regenwasserkanalisation. Es muss der Nachweis 
erbracht werden, dass die vorhandene Kanalisation 
die Mehrwassermenge schadlos ableiten kann. Vor 
der Einleitung muss eine 
Regenwasserbehandlungsanlage eingebaut werden
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
70 B 481 n 205 5.1 Einleitungsstelle 
E6
Die Einleitung erfolgt in die städtische 
Regenwasserkanalisation. Es muss der Nachweis 
erbracht werden, dass die vorhandene Kanalisation 
die Mehrwassermenge schadlos ableiten kann. Vor 
der Einleitung muss eine 
Regenwasserbehandlungsanlage eingebaut werden
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
71 B 481 n 301 5.2 Gewässer 
II.Ordnung
Nach den Unterlagen des Tiefbauamtes handelt es 
sich um kein Gewässer. Der Durchlass sollte 
dennoch entsprechend den "Blauen Richtlinien" 
gebaut werden.
72 B 481 n 302 5.2 Gewässer 
II.Ordnung
Nach den Unterlagen des Tiefbauamtes handelt es 
sich um kein Gewässer. Der Durchlass sollte 
dennoch entsprechend den "Blauen Richtlinien" 
gebaut werden.
73 B 481 n 303 5.2 Gewässer 
II.Ordnung
Nach den Unterlagen des Tiefbauamtes handelt es 
sich um kein Gewässer. Der Durchlass sollte 
dennoch entsprechend den "Blauen Richtlinien" 
gebaut werden.
74 B 481 n 206 5.2 Einleitungsstelle 
E7
Vor der Einleitung ist eine 
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich. Es 
muss der Nachweis erbracht werden, dass der 
Vorfluter die Mehrwassermenge schadlos ableiten 
kann. 
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
75 B 481 n 207 5.2 Einleitungsstelle 
E8
Vor der Einleitung ist eine 
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich. Es 
muss der Nachweis erbracht werden, dass der 
Vorfluter die Mehrwassermenge schadlos ableiten 
kann. 
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
76 B 481 n 208 5.2 Einleitungsstelle 
E10
Vor der Einleitung ist eine 
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich. Es 
muss der Nachweis erbracht werden, dass der 
Vorfluter die Mehrwassermenge schadlos ableiten 
kann. 
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
77 B 481 n 209 5.3 Einleitungsstelle 
E11
Vor der Einleitung ist eine 
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich. Es 
muss der Nachweis erbracht werden, dass der 
Vorfluter die Mehrwassermenge schadlos ableiten 
kann. 
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
78 B 481 n 304 5.3 Gewässer 
II.Ordnung / 
Durchlaß
Nach den Unterlagen des Tiefbauamtes handelt es 
sich um kein Gewässer. Der Durchlass sollte 
dennoch entsprechend den "Blauen Richtlinien" 
gebaut werden.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
79 B 481 n 210 5.3 Einleitungsstelle 
E12
Vor der Einleitung ist eine 
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich. Es 
muss der Nachweis erbracht werden, dass der 
Vorfluter die Mehrwassermenge schadlos ableiten 
kann. 
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die 
"Anforderungen an die 
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" 
muss das von den Verkehrsflächen kommende 
Regenwasser als stark belastet eingestuft und 
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
80 B 481 n 49 5.3 RRB Für die Anlage des naturnahen 
Regenrückhaltebeckens ist eine Anzeige gem. § 58 
(1) LWG  vom Landesbetrieb Straßenbau NRW zu 
erarbeiten und bei der Bezirksregierung Münster 
einzureichen. Die Einleitungsgenehmigung gem. § 7 
WHG für die Stadt Münster  ist im Rahmen des 
Planfeststellungsverfahrens für die B 481n zu 
erzielen.
Zu beachten ist, dass erfahrungsgemäß aufgrund 
der hohen Grundwasserstände eine Abdichtung der 
Beckensohle erforderlich sein wird. Die Bauweise 
des Beckens ist mit der Unteren Wasserbehörde der 
Stadt Münster, dem Tiefbauamt der Stadt Münster 
und dem Staatlichen Umweltamt Münster 
abzustimmen

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im 
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
81 B 481 n 49/209 5.3 Gewässer 
3329900.21
Der Ablauf des Regenrückhaltebeckens (BV 49) ist 
über eine Grabenverbindung zum vorh. 
Fließgewässer Nr. 3299900.21 geplant. Diese 
Grabenstrecke ist im Rahmen der Planfestellung der 
B 481n als neue Gewässerstrecke wasserrechtlich 
zu bilden.
Im weiteren Verlauf knickt der Gewässerverlauf von 
Nr. 3299900.21 nördlich der Bahntrasse nach 
Nordosten ab. Das Fließgewässer wird durch die 
neue B 481 unterbrochen und muss in der Trasse 
umgelegt werden. Auch diese neue rd. 200m lange 
Gewässerstrecke mit Lage rd. 50m westlich der B 
481n bis zum Anschluss an das vorhandene 
Fließgewässer Nr. 3299900.215 ist im Rahmen der 
Planfeststellung der B 481 wasserrechtlich neu zu 
bilden. 
Der Ausbau ist gem. der „Blauen Richtlinie" zu 
planen.
82 B 481 n 591 5.5 Der städtische Regenwasserkanal in der K7 besitzt 
einen Durchmesser von 300 statt 250 mm
83 B 481 n 599 5.5 Der städtische Schmutzwasserkanal in der K7 
besitzt einen Durchmesser von 300 statt 250 mm
84 B 481 n n. v. 5.5 B 481n Bau km 
11+165
Die Stadt Münster plant die Aufhebung der 
Kläranlage Mariendorf und das Überpumpen des 
Abwassers zur Hauptkläranlage im Stadtteil Coerde. 
Dazu werden zwei parallel verlaufende 
Druckrohrleitungen HE-HD Da 400 entlang 
Sudmühlenstraße, Schifffahrter Damm und 
Heitmannsweg ab 2009 verlegt. Die Verlegung ist in 
geschlossener Bauweise im Horizontal-
Spülbohrverfahren vorgesehen. Die 
Ausführungsplanung wird in 2007 mit dem 
Landesbetrieb abgestimmt werden.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B51/ B 481 n
lfd. Nr. Nr. im 
LBP
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
85 B 51
Teil I
A 5 Trogwand Die Eingrünung der Trogwand ist im Bauwerksverzeichnis 
zu ergänzen.
Die im LBP vorgesehene Eingrünung der 
Trogwand an der B 51 (Ostseite) zwischen 
Fliederweg und Pleistermühlenweg ist im 
Bauwerksverzeichnis nicht aufgelistet. 
Die Planung für den Grünstreifen entlang der Trogwand 
und den Rad- und Fußweg ist zu überarbeiten.
Angesichts der Höhe der Trogwand ist der 
vorgesehene Grünstreifen zwischen Weg und 
Wand erheblich zu schmal. Die Anpflanzung 
kann so der zugedachten Funktion, als 
Einbindung entlang eines wichtigen Fuß- und 
Radweges, nicht gerecht werden. Eine bessere 
Lösung wäre hier der Neubau des Weges in 
einem angemessen Abstand zur Wand. Unter 
Schonung der vorhandenen Waldbäume sollte 
der Weg in den östlich angrenzenden 
Gehölzbestand verlegt werden. Dann wäre die 
Vorpflanzung zu verstärken, um den 
Erholungswert der Geh- und Radweges zu 
erhalten. 
86 B 51
Teil II
B 3 Knotenpunkt Wolbecker 
Straße
Im Sinne des Landschaftsgesetzes schafft es die 
vorgelegte Planung (LBP) nicht, den Beeinträchtigungen 
des Landschaftsbildes im Knotenpunkt Wolbecker 
Strasse B 51 einen angemessenen Ausgleich entgegen 
zustellen. Die Planung ist zu überarbeiten und mit der 
Stadt Münster abzustimmen.                                               
Dabei ist - wie in der lfd. Nr. 9.0 gefordert - der Ausbau 
des Knotenpunktes B 51 / Wolbecker Straße als 
flächensparende Raute mit holländischen Rampen 
zugrundezulegen
Insbesondere auf der Südseite der Wolbecker 
Straße, in Höhe der Baumschule 
Niederbeckmann und dem ehemaligen 
Postgebäude, fehlen landschaftspflegerische 
Einbindungsmaßnahmen, welche die 
Ortseingangssituation begleiten. Die derzeitig 
geplanten Begrünungen beschränken sich auf 
eine Nutzung von Restflächen, die im 
öffentlichen Eigentum stehen. In der 
Raumgestaltung bleiben somit gravierende 
Defizite, da zusätzlicher Raum zu Lasten von 
privaten Eigentümern nicht in die Planung 
einbezogen wird.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B51/ B 481 n
lfd. Nr. Nr. im 
LBP
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
87 B 51
Teil II
B 3 Lärmschutzwand Die Stadt Münster ist als Unterhaltungspflichtiger der 
Eingrünung der Lärmschutzwand im Bauwerksver-
zeichnis zu streichen.
Das Bauwerksverzeichnis Nr. 415 und 419 sieht 
die Unterhaltung der Eingrünung zur 
Lärmschutzwand als Aufgabe der Stadt.               
Da die Eingrünung jedoch eine projektbedingte 
Kompensationsmaßnahme ist, muss die 
Unterhaltung, wie bei der eigentlichen 
Lärmschutzwand, der Baulastträger (Bund) 
übernehmen. 
88 B 481 n
Teil I
Anschluss Sudmühlenstraße Nördlich der Einmündung B 481n an den Schifffahrter 
Damm bis Sudmühlenstraße ist die Ostseite der 
Böschungen zum Schutz des Landschaftsbildes mit 
einem geschlossenen Gehölzstreifen einzugrünen. 
Die geplante Baumreihe wird dieser Funktion 
nicht gerecht.
89 B 481 n
Teil II
Knotenpunkt Warendorfer 
Straße
Die Planung des Knotenpunktes B51 / B481n / 
Warendorfer Straße ist hinsichtlich unnötiger 
Versiegelung und intensiven Flächenverbrauchs zu 
überprüfen.
Das Vermeidungsgebot des 
Landschaftsgesetzes lässt nur absolut 
notwendige Eingriffe zu.                              Es ist 
zu überprüfen, ob ggf. auf die Verlegung der 
Dyckburgstraße weitgehend verzichtet werden 
kann.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B51/ B 481 n
lfd. Nr. Nr. im 
LBP
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
90 B 481 n
Teil II
Knotenpunkt Warendorfer 
Straße
Die Planung zwischen Coppenrathsweg und Warendorfer 
Straße ist in Abstimmung mit der Stadt - wie 
nebenstehend beschrieben - zu ändern.
Zwischen Coppenrathsweg und Warendorfer 
Straße, auf der Westseite des Knotenpunktes, 
ist die Baumreihe in einen durchgängigen 
Gehölzstreifen umzuwandeln (LBP Kontenpunkt 
10/04 / Hinweis: diese Planaussage deckt sich 
nicht mit dem Plan LBP zum Neubau der B 481 
n –Teil I, II und III). Dieser besitzt eine bessere 
Einbindungsfunktion und kann den 
Landschaftsraum vor den Emissionen und 
Bewegungen auf der Straße zuverlässig 
schützen. Bei einer Baumreihe verbleiben 
Durchblicke. Der östliche Raum am 
Regenrückhaltebecken (südl. Coppenraths-weg) 
ist hier einzubeziehen. Zur besseren Einbindung 
des Knotenpunktes wird vorgeschlagen, die 
Abfolge von Weg und Heckenpflanzung zu 
ändern. Wenn der Blick in die Landschaft frei ist, 
kann der Feldweg am Fuß der Böschung wie 
bisher für die Naherholung genutzt werden. Er 
sollte daher auf die Fläche für die Baumreihe 
verlegt werden. Ein dichter Gehölzstreifen im 
Rücken des Erholungssuchenden, auf der 
Fläche des Weges, kann dann die Emissionen 
der Straße abschirmen.
91 B 481 n
Teil II
Radweg Dyckburgstraße Zwischen Warendorfer Straße und Umgehungsstraße 
kann auf den Radweg parallel der alten Dyckburgstraße 
verzichtet werden (vergleiche lfd. Nr. 46.2).
Der Fuß- und Radverkehr kann ohne Verlust der
Sicherheit mit auf der abgehangenen alten
Trasse verlaufen, da hier nur noch Anlieger
verkehren werden. Dies dient der Vermeidung
von Eingriffen in Natur und Landschaft.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B51/ B 481 n
lfd. Nr. Nr. im 
LBP
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
92 B 481 n
Teil II
Regenrückhaltebecken Der Weg um das Rückhaltebecken südl. 
Coppenrathsweg sowie das Becken selbst sollten der 
Öffentlichkeit zugänglich sein. Auf einen parallelen 
Betriebsweg ist zu verzichten. 
Durch landschaftsgerechte Gestaltung 
kompensiert das Becken die Beeinträchtigungen 
der Erholungsfunktionen. Auf eine geschlossene 
Umpflanzung des Beckens, ist zugunsten von 
Gehölzgruppen mit einem Anteil von ca. 50 % 
der Uferlänge zu verzichten.
93 B 481 n
Teil I -III
Planunterlagen Für die B 481 n ist eine gültige und eindeutige Fassung 
eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes zu 
erarbeiten und diese bis zum Erörterungstermin 
vorzulegen.
Die Unterlagen zum alten LBP wurden teilweise 
geändert und durch neue Planunterlagen 
ersetzt. Durch viele Fehler in den Darstellungen 
und den textlichen Erläuterungen, die 
unterschiedlich geändert wurden fehlt der 
Planung die Eindeutigkeit. Die Plangrundlage 
des neuen Teil LBP (Knotenpunkt B51 / 
Wolbecker Straße) ist zudem nicht mehr 
leserlich, so dass Zweifel am Ortsbezug 
entstehen. 
◦ Weitere Beispiele sind:
◦ die Anlage eines Feuchtbiotops bei Bau km 8.5 
(siehe LBP 1999) fehlt in den Erläu-terungen, 
◦ die Maßnahme Bauwerksverzeichnis (BW) 48, 
hier liegt eine Zufahrt über der Kom-
pensationsmaßnahme gem. LBP, ist zugunsten 
der Eingrünung zu verschieben, 
◦ das BW 49 bezieht sich auf ein RRB incl. 
Ablauf. Es ist nicht im LBP verzeichnet. Ist es in 
der Eingriffsregelung bilanziert?
◦ Das Bw 211 RRB südl. Mariendorf ist nicht im 
LBP erfasst, 
◦ die gepl. Baumpflanzungen im 
Kreuzungsbereich B 481n und Schifffahrter 
Damm nördlich des Gewerbegebietes kann nicht 
realisiert werden. Es fehlt an Fläche.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B51/ B 481 n
lfd. Nr. Nr. im 
LBP
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
94 B 481 n
Tei I -III
Kompensation AM2 bis AM 4 Die Maßnahme wird abgelehnt. Die Kompensationsmaßnahmen AM 2 bis AM 4 
beziehen sich auf vorhandene Grünlandflächen. 
Hier ist gegenüber dem bestehenden Wert der 
Grundfläche kein Aufwertungspotential 
vorhanden. Es handelt sich um eine 
Restflächenverwertung. 
95 B 481 n
Teil I-III
Querungshilfe Amphibien Detaillierte Angaben zur Pflege und die zusätzliche 
Einplanung von leiteinrichtungen für die geplanten 
Querungshilfen für Amphibien sind im 
landschaftspflegerischen Ausführungsplan zu ergänzen.
Die Querungshilfe für Amphibien im Bereich der 
Bahnstrecke in Mariendorf muss durch 
Leiteinrichtungen für Amphibien optimiert 
werden. Dies ist im landschaftspflegerischen 
Ausführungsplan zu ergänzen. Im LBP-
Ausführungsplan ist die notwendige Pflege der 
Querungshilfe, die durch die DB erfolgen soll, zu 
definieren. 
96 B 481 n
Teil I-III
Altlasten Im Bereich der Planung befindet sich die im städtischen 
Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführte Fläche 730.
Es handelt sich hierbei um eine ehemalige 
Tankstelle. Untersuchungen zur 
Gefährdungsabschätzung zeigen 
Kontaminationen des Bodens, der Bodenluft und 
des Grundwassers. Im Rahmen der 
Straßenbauarbeiten sind Sanierungsarbeiten 
erforderlich. 
Diese sind mit dem Amt für Grünflächen und 
Umweltschutz abzustimmen.
97 B 51/
B 481 n
Teil I-III
Kompensationsflächen Die Nutzung von Ackerflächen ist im Rahmen der 
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gering zu halten.
 Die im Flächennutzungsplan dargestellten 
Vorrangflächen für die Landwirtschaft sind 
grundsätzlich für die landwirtschaftliche 
Produktion freizuhalten. In diesem 
Zusammenhang sollte geprüft werden, ob 
Flächen im Bereich des Truppenübungsplatzes 
Dorbaum oder Handorf genutzt werden können, 
sofern sie in die Konversion fallen.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B51/ B 481 n
lfd. Nr. Nr. im 
LBP
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
98 B 51/
B 481 n
Teil I-III
Baufeldgrenzen Die Baufeldgrenzen sind nicht eindeutig definiert. Hier 
sind die Auswirkungen detailliert zu erfassen und ihre 
geplante Rekultivierung zu benennen. Folgen der 
Beanspruchung sind bei Bedarf in der Eingriffsregelung 
zu prüfen.
Die Ausführungen sind nicht eindeutig.
99 B 51/
B 481 n
Teil I-III
Landschaftspflegerischer 
Ausführungsplan
Im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde 
der Stadt Münster ist ein Landschaftspflegerischer 
Ausführungsplan für das Vorhaben zu erstellen. 
Der LBP muss im Detail ergänzt werden um 
seinen erfolg zu sichern.
100 B 51/
B 481 n
Teil I-III
Kleingärten Durch den Ausbau der B 51, 3. BA und den Neubau der 
B 481 n wird in die bestehenden Kleingartenanlagen 
„Damaschke“ (B 51) und „Friedland“ (B 481 n) 
eingegriffen.
Regelungen und Bestimmungen des 
Bundeskleingartengesetzes (BKleinG), die für 
die Inanspruchnahme der Kleingartenflächen 
durch den Ausbau der B 51 und den Neubau der 
B 481 n maßgeblich sind:
Der Verpächter kann den Kleingartenpacht-
vertrag kündigen, wenn die als Kleingarten 
genutzte Grundstücksfläche nach abge-
schlossener Planfeststellung für die festgesetzte 
Nutzung alsbald benötigt wird (§ 9 (1) Nr. 6. a). 
Der Eingriff in die Kleingartenanlagen ist umfassend zu 
ermitteln. Im Rahmen des LBP´s ist eine Regelung zur 
Neuordnung der angeschnittenen Gartenflächen und zum 
Ersatz entfallender Gärten herbeizuführen.
Die Planung ist mit der Stadt Münster und dem Stadt- und 
Bezirksverband der Kleingärtner sowie den 
Kleingartenvereinen einvernehmlich abzustimmen.
Die Kündigung ist nur für den 30. November 
eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu 
erfolgen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 
am dritten Werktag im Februar dieses Jahres. 
Wenn dringende Gründe die vorzeitige 
Inanspruchnahme der kleingärtnerisch 
genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung 
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 
spätestens am dritten Werktag eines 
Kalendermonats für den Ablauf des nächsten 
Monats zulässig. 
(§ 9 (2) Nr. 2).

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B51/ B 481 n
lfd. Nr. Nr. im 
LBP
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
Kleingärten Wird ein Kleingartenpachtvertrag über einen 
Dauerkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 
gekündigt, hat die Gemeinde geeignetes 
Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen, 
es sei denn, sie ist zur Erfüllung der 
Verpflichtung außerstande (§ 14 (1) ).
Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt oder 
beschafft, hat der Bedarfsträger an die 
Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu leisten, 
der dem Wertunterschied zwischen der in 
Anspruch genommenen kleingärtnerisch 
genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht 
(§ 14 (2) ).
Kleingartenanlage 
"Damaschke"
Es ist eine Wertermittlung für die gesamte in Anspruch 
genommene kleingärtnerisch genutzte Fläche 
vorzunehmen und eine entsprechende Entschädigung 
und ein Kostenausgleich für die Verlagerungskosten zu 
leisten.
Ferner ist zu prüfen, ob darüber hinaus der in § 14 (2) des 
BKleinG angesprochene Ausgleichsbetrag zu leisten ist, 
der dem Wertunterschied zwischen der in Anspruch 
genommenen Fläche und dem Ersatzland entspricht.
In den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen 
ist im Bauwerksverzeichnis auf Seite 12 unter 
lfd. Nr. 12 mit Bezug auf Lageplan Nr. 2 lediglich 
ausgeführt, dass „Gartenhäuser beseitigt und 
Eigentümer entschädigt werden“. 
Die Entschädigung nur der Gartenhäuser reicht 
jedoch nicht aus. 
Im Ausbauabschnitt der B 51, 3. Bauabschnitt, 
ist die Kleingartenanlage Damaschke mit 6 
Kleingartenparzellen einer Gartenreihe durch 
das Bauvorhaben betroffen. 
Die Stadt Münster hat für die betroffenen 
Kleingärten bereits im Zusammenhang mit dem 
Ausbau des 2. Bauabschnittes der B 51 
Ersatzland in Anlagerung an die vorhandene 
Anlage bereitgestellt sowie Planungsrecht durch 
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 347 - 
Wolbecker Straße / Umgehungsstraße / 
Lütkenbecker Weg / Dortmund – Ems – Kanal – 
geschaffen.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B51/ B 481 n
lfd. Nr. Nr. im 
LBP
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
Kleingartenanlage "Friedland" Im Rahmen der Planfeststellung ist eine Regelung für die 
beidseitig der Trasse angeschnittenen Gärten der 
Kleingartenanlage im Sinne einer Neuordnung 
herbeizuführen.
Die Planung ist mit der Stadt Münster und dem 
Kleingartenverein einvernehmlich abzustimmen.
Die Regelung einer Neuordnung sollte durch die 
landschaftspflegerische Begleitplanung erfolgen, 
wobei Neuordnung der angeschnittenen 
Restgärten zu funktionsgerechten 
Gartenparzellen folgende Punkte zu 
berücksichtigen sind:
I. einschließlich Regelungen im Zusammenhang 
mit Zäunen, Wegen, Eingrünungen und 
Gartenlauben
II. Neue Erschließungswege am Rande der 
angeschnittenen Gärten beidseitig der Trasse 
der B 481n mit Möglichkeiten der 
Straßenquerung, um die beiden Teile der Anlage 
wieder miteinander zu verbinden.
III. neue Stellplatzflächen westlich der 
Straßentrasse
IV. neues Gebäude mit Toilettenanlagen und 
Geräteraum westlich der Straßentrasse
Es ist eine Wertermittlung für die gesamte in Anspruch 
genommene kleingärtnerisch genutzte Fläche 
vorzunehmen und eine entsprechende Entschädigung 
und ein Kostenausgleich für die Verlagerungskosten zu 
leisten.
Durch den Neubau der B 481n wird die 
Kleingartenanlage Friedland durchschnitten. In 
den Planfeststellungsunterlagen ist hierzu im 
Erläuterungsbericht unter Punkt 5.1.4 – 
Beeinträchtigungen der Erholungs- und 
Freizeitfunktion – ausgeführt, dass die betroffe-
nen Kleingartenanlage eine wesentliche 
Bedeutung für die Erholung hat, jedoch ist 
lediglich im Bauwerksverzeichnis auf Seite 45 
als Regelung vorgesehen: „ Die Gebäude 
stehen in der Trasse der B 481 und müssen 
beseitigt werden. Die Kosten trägt die Bun-
desrepublik Deutschland 
(Bundesstraßeverwaltung).“
Dies reicht bei weitem nicht aus.

Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B51/ B 481 n
lfd. Nr. Nr. im 
LBP
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
Es ist durch den Vorhabenträger in Verbindung mit der 
Stadt Münster und dem Kleingartenverein zu prüfen, 
inwieweit Ersatzland für die durch die Baumaßnahme in 
Anspruch genommenen Kleingärten bereitzustellen ist.
In Verbindung hiermit ist auch zu prüfen, ob und in 
welcher Höhe der in § 14 (2) des BKleinG angesprochene 
Ausgleichsbetrag zu leisten ist, der dem Wertunterschied 
zwischen der in Anspruch genommenen Fläche und dem 
Ersatzland entspricht.
 Als der nächstliegende Ersatzstandort kommt 
aus Sicht der Stadt Münster eine nördlich an die 
verbleibende Anlage angrenzende Fläche 
westlich der Straßentrasse in Frage, die 
allerdings nicht in städtischem Besitz ist. 
101 B 51/
B 481 n
Teil I-III
Oberflächenwasser Für verschiedene wasserbauliche Einzelmaßnahmen 
müssen, wie in den Unterlagen beschrieben, 
Detailentwürfe aufgestellt werden. 
Dazu gehören insbesondere genaue 
Darstellungen der Gewässerkreuzungen 
(Graelbach, Lohhausbach, etc.) und der 
Regenrückhaltebecken.

Anhang 1 zur Stellungnahme der Stadt Münster 
 
Nutzungsrecht 
 
 
B-481n 
Bau-km 
 
Grundbuch 
Blatt  
Flur Flurstück Abt. II 
7+700 
 
Münster 
5131 
 
131 62 
• Recht zur Nutzung als Bahn-
körper zu Lasten des Grund-
stücks und zu Gunsten BRD, 
Bundeseisenbahnvermögen 
7+ 7oo 
 
Münster 
5129 
 
129 7 
• Kabelrecht zu Lasten des 
Grundstücks und zu Guns-
ten Stadtwerke Mstr.  
7+700 
 
Münster 
5129 
 
129 8 
• Kabelrecht zu Lasten des 
Grundstücks und zu Guns-
ten Stadtwerke Mstr. 
• Kabelrecht zu Lasten des 
Grundstücks und zu Guns-
ten der VEW 
7+800 
 
Münster 
5129 
 
129 15 
• Kabelrecht zu Lasten des 
Grundstücks und zu Guns-
ten Stadtwerke Mstr. 
• Kabelrecht zu Lasten des 
Grundstücks und zu Guns-
ten der VEW 
7+900 
 
St. Mauritz 
1636 
70 
16 451 
• Kabelrecht zu Lasten des 
Grundstücks und zu Guns-
ten VEW, Dortmund 
• Druckrohrleitungsrecht zu 
Lasten d. Grundstücks und 
zu Gunsten der Stadt Mstr. 
9+000 
 
St. Mauritz 
1716 
 
16 (539),neu: 
564, 566 
• Fernwasserleitungsrecht zu 
Lasten des Grundstücks Nr. 
566 und zu Gunsten RWE 
Power AG, Dortmund 
• Hochspannungsleitungsrecht 
zu Lasten des Grundstücks 
Nr. 566 und zu Gunsten 
BRD-
Bundeseisenbahnvermögen

Anhang 2 zur lfd. Nr.7 der Stellungnahme der Stadt Münster 
Teil A: Ausbau der B 51, 3. Bauabschnitt 
 
lfd. 
Nr. 
GE-
Plan 
Nr. 
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des 
Grundstückes 
Bemerkungen 
    von Blatt Flur Flur-
stück 
 ha a qm  
1 2 3 4 5 6 7 8 12 
2.1 
 
 
 
 
10.1 5+100 Stadt Münster 55001 5150 150 207  2 82 86 Keine 
2.2 
 
 
 
 
10.1 5+300 Stadt Münster 55001 5150 150 171   99 14 Keine 
2.3 
 
 
 
 
10.1 5+300 Stadt Münster 55001 5150 150 173   56 65 Keine 
2.4 
 
 
 
 
10.1 5+300 Stadt Münster 55001 5150 150 175   9 43 Keine 
2.5 
 
 
 
 
 
10.1 5+350 Stadt Münster 55001 5150 150 176   2 32 Keine

lfd. 
Nr. 
GE-
Plan 
Nr. 
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des 
Grundstückes 
Bemerkungen 
    von Blatt Flur Flur-
stück 
 ha a qm  
1 2 3 4 5 6 7 8 12 
 
2.6 
 
 
 
10.1 5+400 Stadt Münster 55001 5150 150 213  1 33 24 Keine 
2.7 
 
 
 
10.1 5+500 Stadt Münster 55001 5150 150 214   2 70 Keine 
2.8 
 
 
 
10.2 5+550 Stadt Münster 55001 5150 150 212  2 16 53 12/58 verpachtet an: 
Stadt- und Bezirksverband 
der Kleingärtner e.V. 
Bremer Straße 36 
48155 Münster 
Kündigung nur nach abge-
schlossener Planfeststel-
lung für die genannten Zwe-
cke grds. bis 03.02. zum 
30.11. e. J., bei dringenden 
Gründen, die die vorzeitige 
Inanspruchnahme erfordern, 
3 Monate. 
Die Gemeinde hat geeig-
netes Ersatzland bereitzu-
stellen. 
2.9 
 
 
 
10.2 5+600 Stadt Münster 55001 5150 150 188 Straße 2 32 56 Keine

lfd. 
Nr. 
GE-
Plan 
Nr. 
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des 
Grundstückes 
Bemerkungen 
    von Blatt Flur Flur-
stück 
 ha a qm  
1 2 3 4 5 6 7 8 12 
2.10 
 
 
 
10.2 5+600 Stadt Münster 55001 5151 151 56 Straße  75 99 Keine 
2.11 
 
 
 
10.2 5+800 Stadt Münster 55001 5138 138 200  3 60 24 Verpachtung geht aus dem 
Plan nicht exakt hervor. 
Möglicherweise aber  
verpachtet an (12/14): 
Stadt- und Bezirksverband 
der Kleingärtner e.V. 
Bremer Straße 36 
48155 Münster 
Kündigung nur nach abge-
schlossener Planfeststel-
lung für die genannten Zwe-
cke grds. bis 03.02. zum 
30.11. e. J., bei dringenden 
Gründen, die die vorzeitige 
Inanspruchnahme erfordern, 
3 Monate. 
Die Gemeinde hat geeig-
netes Ersatzland bereitzu-
stellen. 
 
2.12 
 
 
 
 
10.2 6+050 Stadt Münster 55001 5138 138 214 Straße 1 55 31 Keine

lfd. 
Nr. 
GE-
Plan 
Nr. 
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des 
Grundstückes 
Bemerkungen 
    von Blatt Flur Flur-
stück 
 ha a qm  
1 2 3 4 5 6 7 8 12 
2.13 
 
 
 
10.2 6+050 Stadt Münster 55001 5138 138 179    59 keine 
2.14 
 
 
 
10.2 6+050 Stadt Münster 55001 56137 137 501 Straße 1 45 24 keine 
2.15 
 
 
 
10.2 6+050 Stadt Münster 55001 5138 138 181 Straße   54 keine 
2.16 
 
 
 
10.2 6+050 Stadt Münster 55001 5134 134 631   1 36 keine 
2.17 
 
 
 
10.2 6+050 Stadt Münster 55001 5134 134 632   2 66 keine 
2.18 
 
 
 
10.2 6+250 Stadt Münster 55001 56136 136 502 Straße  22 28 keine 
2.19 
 
 
 
 
10.3 6+700 Stadt Münster 55001 56135 135 115   13 53 keine

lfd. 
Nr. 
GE-
Plan 
Nr. 
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des 
Grundstückes 
Bemerkungen 
    von Blatt Flur Flur-
stück 
 ha a qm  
1 2 3 4 5 6 7 8 12 
2.20 
 
 
 
10.3 6+750 Stadt Münster 55001 56135 135 365 Straße  35 36 keine 
2.21 
 
 
 
10.3 6+750 Stadt Münster 55001 56135 135 364 Straße  23 23 keine 
2.22 
 
 
 
10.3 6+750 Stadt Münster 55001 56135 135 517   1 66 keine 
2.23 
 
 
 
10.3 6+800 Stadt Münster 55001 56135 135 199 Weg  5 87 keine 
2.24 
 
 
 
10.3 6+850 Stadt Münster 55001 56135 135 125   13 18 859/17: verpachtet an Frau 
Coudray und Herrn Kliem 
Kündigungsfrist: 31.07. zum 
31.10. eines jeden Jahres. 
2.25 
 
 
 
10.3 6+900 Stadt Münster 55001 56135 135 197   4 24 keine 
2.26 
 
 
 
 
10.3 7+000 Stadt Münster 55001 56135 135 299  3 46 76 859/17 verpachtet an Frau 
Coudray und Herrn Kliem 
Kündigungsfrist: 31.07. zum 
31.10. eines jeden Jahres

lfd. 
Nr. 
GE-
Plan 
Nr. 
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des 
Grundstückes 
Bemerkungen 
    von Blatt Flur Flur-
stück 
 ha a qm  
1 2 3 4 5 6 7 8 12 
11/18: verpachtet an den 
DJK Germania Mauritz 1913 
e. V., Kündigungsfrist: spä-
testens am 03.01. zum 
31.12. des Folgejahres (= 2 
Jahre) 
2.27 
 
 
 
10.3 7+200 Stadt Münster 55001 56135 135 484 Straße  76 78 keine 
2.28 
 
 
 
10.3 7+250 Stadt Münster 55001 5132 132 48  1 06 67 keine 
3.1 
 
 
 
10.1 5+500 Die Anlieger 
(hier: Stadt Müns-
ter) 
55001 99000 150 198   2 13 keine

Anhang 2 zur lfd. Nr 7 der Stellungnahme der Stadt Münster 
Teil B: Neubau der B 481n 
 
lfd. 
Nr. 
GE-
Plan 
Nr. 
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des 
Grundstückes 
Bemerkungen 
    von Blatt Flur Flur-
stück 
 ha a qm  
1 2 3 4 5 6 7 8 12 
2.1 
 
 
 
10.1/
10.6 
7+700 Stadt Münster 055001 05131 132 70   70 52 keine 
2.2 
 
 
 
10.1/
10.6 
7+700 Stadt Münster 055001 05131 131 62   28 97 keine 
2.3 
 
 
 
10.1 7+800 Stadt Münster 055001 05129 129 108 Straße  33 80 keine 
2.4 
 
 
 
10.1 7+700 Stadt Münster 055001 05129 129 7 Weg  15 29 keine 
2.5 
 
 
 
10.1 7+700 Stadt Münster 055001 05129 129 8   3 08 keine 
2.6 
 
 
 
10.1 7+800 Stadt Münster 055001 05129 129 151  4 75 02 keine 
2.7 
 
10.1 7+800 Stadt Münster 055001 05129 131 14 Weg  38 36 keine

lfd. 
Nr. 
GE-
Plan 
Nr. 
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des 
Grundstückes 
Bemerkungen 
    von Blatt Flur Flur-
stück 
 ha a qm  
1 2 3 4 5 6 7 8 12 
 
2.8 
 
 
 
10.1 7+800 Stadt Münster 055001 05131 131 51   2 69 keine 
2.9 
 
 
 
10.1 7+800 Stadt Münster 
Gem. St. 
Mauritz 
055002
01716 16 250 Weg  23 84 keine 
2.10 
 
 
 
10.1 7+900 Stadt Münster 055001 05131 131 79   5 14 keine 
2.11 
 
 
 
10.1 7+900 Stadt Münster 055001 05131 131 67 Straße  57 08 keine 
2.12 
 
 
 
10.1 7+900 Stadt Münster Gem. St. 
Mauritz 
055002
01716 16 452 Weg  34 78 keine 
2.13 
 
 
 
10.1 7+900 Stadt Münster 
Gem. St. 
Mauritz 
055002
01733 33 1331 Weg 1 14 53 verpachtet an Herrn Hein-
rich Eping, 
Kündigungsfrist: 31.07. zum 
31.10. eines jeden Jahres 
2.14 
 
 
 
10.2 8+700 Stadt Münster 055001 99030 130 20 Weg  21 30 keine

lfd. 
Nr. 
GE-
Plan 
Nr. 
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des 
Grundstückes 
Bemerkungen 
    von Blatt Flur Flur-
stück 
 ha a qm  
1 2 3 4 5 6 7 8 12 
 
2.15 
 
 
 
 
10.2/
10.3 
9+000 Stadt Münster 
Gem. St. 
Mauritz 
055002
01716 16 539  16 2 71 a) 12/23 verpachtet an: 
Stadt- und Bezirksverband 
der Kleingärtner e.V. 
Bremer Straße 36 
48155 Münster 
Kündigung nur nach abge-
schlossener Planfeststel-
lung für die genannten Zwe-
cke grds. bis 03.02. zum 
30.11. e. J., bei dringenden 
Gründen, die die vorzeitige 
Inanspruchnahme erfordern, 
3 Monate. 
b) Hoch- und Niederspan-
nungskabel der Stadtwerke 
Münster GmbH  
(Az.: 23 2 2506/345) 
c) Stromkabel der RWE Net 
AG Netzregion Nord 
(Az.: 23 2 2506/104) 
2.16 
 
 
 
10.4 10+100 Stadt Münster 
Gem. St. 
Mauritz 
055002
01714 14 795   61 08 862/11: verpachtet an 
Hendrik Stadtbäumer, Kün-
digungsfrist: 31.07. zum 
31.10. eines jeden Jahres 
2.17 
 
 
 
10.7 10+500 Stadt Münster 
Gem. St. 
Mauritz 
055002
01714 17 690  1 79 59 863/3: verpachtet an Herrn 
Wilhelm Renzelmann, Kün-
digungsfrist: 31.07. zum 
31.10. eines jeden Jahres

lfd. 
Nr. 
GE-
Plan 
Nr. 
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des 
Grundstückes 
Bemerkungen 
    von Blatt Flur Flur-
stück 
 ha a qm  
1 2 3 4 5 6 7 8 12 
2.18 
 
 
 
10.5 11+150 Stadt Münster 
Gem. St. 
Mauritz 
055002
01714 14 500 Straße  78 00 keine 
2.19 
 
 
 
10.7 10+500 Stadt Münster Gem. St. 
Mauritz 
055002
01714 17 779   5 59 keine

9.3
9.1
32
86
10
2318
19
9
29
11
20
12 87
21
13
33
22
22
100
9.2
Anhang 3
zur Stellungnahme der Stadt Münster
Abschnitt B 51 Blatt 1 (2)
N

31
28
17
27
30
26
157
16
25
14
24
85
Anhang 3
zur Stellungnahme der Stadt Münster
Abschnitt B 51 Blatt 2 (2)
N

35
34
42 37
38
41
39
36
N
Anhang 3
zur Stellungnahme der Stadt Münster
Abschnitt B 481 n Blatt 1 (5)
DEK

40
44
43
96
50
48
49
69
70
51
68
66
47
92
90
89
65
63 64
91
45.1
45.2
46.1
46.2
N
Anhang 3
zur Stellungnahme der Stadt Münster
Abschnitt B 481 n Blatt 2 (5)

62
53 34
52
67
55
54
N
Anhang 3
zur Stellungnahme der Stadt Münster
Abschnitt B 481 n Blatt 3 (5)

81
80
79
73
100
76
58
57
72
56
75
71
74
77
78
N
Anhang 3
zur Stellungnahme der Stadt Münster
Abschnitt B 481 n Blatt 4 (5)

6160
83
82
84
88
59.1
59.2
N
Anhang 3
zur Stellungnahme der Stadt Münster
Abschnitt B 481 n Blatt 5 (5)

Anschlussstelle 
B 51 / Wolbecker Straße
– System Planfeststellung
– System Flächensparende Raute
Anhang 4 zur Vorlage 252/2006

2
System Planfeststellung

3
System Flächensparende Raute
mit neuer Brücke

4
Bewertung Alternativen
• Bewertung hinsichtlich
– Verkehrliche Eignung
– Städtebauliche Auswirkungen
– Flächeninanspruchnahme
– Lärmtechnische Auswirkungen
– Kosten
• Ergebnis : Raute funktional am besten

1
Rat und Verwaltung der Stadt Münster sind seit 1999 kontinuierlich in 
Verhandlungen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe / dem 
Landesbetrieb Straßenbau NRW, um den Ausbau des 3. Abschnitts 
der B51 im Bereich St. Mauritz und die Verlängerung bis zum 
Schifffahrter Damm als B481n zu erreichen. 
Dabei standen folgende planerische Zielvorstellungen der Stadt im 
Mittelpunkt der Verhandlungen: 
Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der   
Knoten Wolbecker Straße und Warendorfer Straße
Spürbare Verbesserung des Lärmschutzes der Anwohner 
Wirksame Entlastung des angrenzenden innerstädtischen  
Verkehrsnetzes (OD Handorf, Mondstraße, Schifffahrter Damm…)
Städtebauliche Einbindung der B51 in den Stadtraum 
Anlage 2 zur Vorlage 252/2006 
Bisherige Beschlusslage Stadt Münster 
zum Ausbau/Neubau B51 - 3 / B481 n

2
Vorlage 659/2000 (Rat 13.09.2000) 
1. Dem vom Landschaftsverband W-L vorgelegten Lärmschutzkonzept 
wird im Grundsatz zugestimmt. Dabei wird vorausgesetzt, dass die 
gesetzlich einzuhaltenden Lärmimmissionsgrenzwerte von 59/49 dB(A) 
tags/nachts – von Ausnahmen abgesehen – durch aktive Lärm-
schutzmaßnahmen gewährleistet werden können und auch die 
erkennbare Verkehrsentwicklung bis 2015 abdecken. 
2. Der Straßenbaulastträger wird gebeten, in Abstimm ung mit der Stadt 
Münster ein Gestaltungs- und Begrünungskonzept für die 
Lärmschutzbauten rechtzeitig zu erarbeiten. Die Zielvorstellung der 
Stadt Münster geht dahin, dass die Beton-Lärmschutzwände eine 
Höhe von max. ca. 3,30m nicht überschreiten. 
3. Die Stadt Münster erklärt sich bereit, Mehrkosten für städtebaulich 
optimierten Lärmschutz in Höhe von insgesamt 5,75 Mio DM zu 
übernehmen ( Mehrkosten für Gradientenabsenkung, Kragarm-
ausbildung, Transparentausbildung der LSW). Hierzu ist eine 
gesonderte Kostenvereinbarung zu treffen. 
1.  Lärmschutz Bereich St. Mauritz

3
Vorlage 659/2000            (Rat 13.09.2000) 
4.  Die Stadt MS erwartet, dass …. die Knotenpunkte 
Warendorfer Straße und Wolbecker Straße für die zu erwartende 
Verkehrsbelastung voll leistungsfähig ausgebaut werden. 
Vorlage 1398/2001          (Planungsausschuss 17.01.2002) 
……… durch eine zusätzliche Rampe auf dem Gelände 
Niederbeckmann die Leistungsfähigkeit des (Knoten Wolbecker Str) 
Systems deutlich gesteigert werden kann….
Vorlage 827/2003              (Planungsausschuss 16.10.2003) 
Der Planungsausschuss erklärt – unter der Prämisse einer zügigen 
Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens (spätestens 1. Hj 
2005) – sein Einverständnis, dass ….. für die Vorber eitung / 
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens … die 
„Trompetenlösung“ mit einer verbesserten Fahrbeziehung zum 
Knotenpunkt Dyckburgstr / Mondstraße für den zukünftigen 
Ausbau des Knotenpunktes B51 / Warendorfer Straße zugrunde 
gelegt wird. 
2.  Ausbau der Knotenpunkte

1 
 Anlage 4  
 zur Ratsvorlage 252/2006 
 
Untersuchungsbericht  
zum geplanten Lärmschutz an der B 51 / B 481n  
 
 
0.  Grundlagen und Zielsetzung  
 
Die Verwaltung hat auf Basis der Ergebnisse des offen gelegten  Lärmgutachtens  und des Liegen- 
schaftskatasters der Stadt Münster  für die Wohnbebauung im Auswirkungsbereich  der B 51 / B 481n  
 
(1)  eine  Auswertung/Beurteilung des geplanten Lärmschutzes im Erdgeschoß und in den obers- 
ten Obergeschossen, 
 
(2)  eine Beurteilung der Änderung der Lärmbelastung  und der Effizienz/Wirksamkeit des bis- 
her geplanten Lärmschutzes nach Ausbau der B 51 mit Lärmschutzmaßnahmen  
 
und 
 
(3)  Abschätzung geeigneter Möglichkeiten zur Verbesserung des gesetzlich erforderlichen 
aktiven Lärmschutzes 
 
vorgenommen. 
 
Untersucht wurden insgesamt 285 Gebäude , die größtenteils gemäß Lärmgutachten durch den Ausbau 
der B 51 und Neubau der B 481n einen gesetzlichen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen haben, der 
in allgemeinen Wohngebieten bei einer Überschreitung der Lärmimmissionsgrenzwerte von 59 dB(A) 
tags  bzw. 49 dB(A) nachts entsteht. 
 
Nach der 16. BImSchV haben aktive Lärmschutzmaßnahmen  (z.B. durch Tieflage, Lärmschutz -
wälle /-wände, lärmarme Fahrbahndecken…) dabei Vorr ang vor passiven Lärmschutz (z.B. Lärm- 
schutzfenster), soweit diese zu angemessenen Pegelminderungen führen, städtebaulich verträglich und 
wirtschaftlich vertretbar sind. 
 
Statistisch ausgewertet wurde der geplante  aktive und passive Lärmschutz  in den Erdgeschossen 
(EG) und in den obersten Wohngeschossen (OG) der o.g. Gebäude und die dabei erreichte Lärm- 
schutzwirkung  (Effizienz) im Planfall (2015) im einen Vergleich zur heutigen Lärmsituation (2005) 
im Auswirkungsbereich der B 51. Da die heutige Lärmsituation nicht im Lärmgutachten der Offenle- 
gung ausgewiesen wurde, wurden die Vergleichswerte auf Basis der RLS 90 auf Basis der prognosti- 
zierten Verkehrsentwicklung 2005 - 2015 für die freie Schallausbreitung rechnerisch ermittelt. 
 
 
1.  Aktiver und passiver Lärmschutz im Erdgeschoss und in den obersten Obergeschossen 
 
 
1.1 Art des Lärmschutzes in den Erdgeschossen (EG) 
 
 
249 (87%) aller untersuchten Gebäude können durch den geplanten Lärmschutz in den EG/Gärten 
aktiv geschützt werden.  
 
35 Gebäude – alle im Bereich des Hauptknotens der B 51 mit der Warendorfer Straße gelegen – kön- 
nen im EG nur passiv (Lärmschutzfenster) geschützt werden, da aktiver Lärmschutz (z.B. Lärm- 
schutzwände ) bei der gewählten Knotenpunktsform nicht möglich sind.

2 
Nur ein Gebäude (Maikotten) im Bereich der B 51 soll aufgrund der Einzellage im EG und OG passiv 
geschützt werden. 
 
Im Bereich der B 481n werden alle 47 Gebäude im EG aktiv geschützt. Die Statistik für die Art des 
geplanten Lärmschutzes in EG in den verschiedenen Planabschnitten gibt Tabelle 1 wieder. 
 
Abschnitt   
Gebäude  
aktiv ge- 
schützt* 
Passiver LS 
erforderlich 
Nachts 
Passiver LS 
erforderlich 
Tag + Nacht 
          
B 481n Anzahl Gebäu- 
de 47 0 0 
  Anteil in % 100 0 0 
          
Knoten B 51/ 
Anzahl Gebäu- 
de 40 17 18 
Warendorfer Str.  Anteil in % 53 23 24 
          
B 51 
Anzahl Gebäu- 
de 128 0 1 
3. Bauabschnitt Anteil in % 99 0 1 
          
Knoten B 51/ 
Anzahl Gebäu- 
de 34 0 0 
Wolbecker Str. Anteil in % 100 0 0 
          
Gesamt Anzahl Gebäu- 
de 249 17 19 
  Anteil in % 87 6 7 
* bzw. Gebäude haben keine Anspruch auf passiven LS 
 
Tabelle 1:  Statistik des aktiven und passiven Lärmschutzes im Erdgeschoss  der Gebäuden 
 
 
1.2 Art des Lärmschutzes in den obersten Geschossen  (OG) 
 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in 2000 (Ratsvorlage 659/2000) die Zielvorstellung formuliert, dass im 
Bereich St. Mauritz alle Gebäude – Ausnahmen ausgenommen – aktiv geschützt werden können. 
 
Daher wurde gesondert untersucht, ob und wie der erforderliche Lärmschutz auch in den OG mit der 
Lärmschutzplanung der B 51/B 481n erreicht wird (Tabelle 2).  
 
Danach ist insgesamt festzustellen, dass 163 (57%) der untersuchten 285 Gebäude in den obersten 
Geschossen auch aktiv geschützt werden. 122 Gebäude (43%) erhalten zukünftig passiven Lärmschutz 
(LS) in den OG. 
 
Davon liegen etwa die Hälfte der Gebäude (62)  in den beiden Hauptknoten der Wolbecker (23) und 
Warendorfer Straße (39).  
 
Im Auswirkungsbereich der B 51 können 58 (45%) von 129 Gebäuden den gesetzlichen erfor- 
derlichen Lärmschutz in den obersten Geschossen nur passiv erhalten. 
 
Hervorragend ist der geplante aktive LS im Bereich der B 481n zu beurteilen, da hier nur 2 von 47 
Gebäuden in den OG einen ergänzenden passiven Lärmschutz (LS) benötigen.

3 
Abschnitt 
Gebäude  
aktiv ge- 
schützt* 
Passiver LS 
erforderlich 
Nachts 
Passiver LS 
erforderlich 
Tag + Nacht 
          
Anzahl Ge- 
bäude 45 2 0 B 481n 
Anteil in % 96 4 0 
          
Knoten B 51/ 
Anzahl Ge- 
bäude 36 7 32 
Warendorfer Str. Anteil in % 48 9 43 
          
B 51 
Anzahl Ge- 
bäude 71 54 4 
3. Bauabschnitt Anteil in % 55 42 3 
          
Knoten B 51/ 
Anzahl Ge- 
bäude 11 6 17 
Wolbecker Str. Anteil in % 32 18 50 
          
Anzahl Ge- 
bäude 163 69 53 Gesamt 
Anteil in % 57 24 19 
* bzw. Gebäude haben keine Anspruch auf passiven LS 
 
Tabelle 2:  Statistik des aktiven und passiven Lärmschutzes in dem obersten Geschoss 
 der  
                   Gebäuden 
 
 
2. Wirksamkeit des bisher geplanten aktiven Lärmsch utzes im Auswirkungsbereich der 
  
B51 / St. Mauritz  
 
Eine gesonderte Auswertung des geplanten Lärmschutzes wurde für den Auswirkungsbereich der B 
51  im Bereich St. Mauritz für die zu schützenden 129 Gebäude mit gesetzlichem Anspruch an Lärm- 
schutzmaßnahmen vorgenommen.  
 
Untersucht wurde die  
- Wirksamkeit/Effizienz des geplanten Lärmschutzes (LS) hinsichtlich der erreichten Lärmmin- 
derung (gemessen an der Lautheit) und  
- die Änderung der Lärmbelastung (Verkehr 2015) im Vergleich nach dem Ausbau der B 51 mit 
Lärmschutz zu der heutigen Lärmbelastung (Verkehr 2005). 
 
Die erreichte Lärmminderung  nach Ausbau der B 51 auf Basis des bisher geplanten Lärmschutzes 
wurde in farbigen Lärmkarten 
 für das EG und oberste OG dargestellt. Diese werden den Fraktionen in 
der BV Ost und im Rat gesondert mit der Ratsvorlage zur Verfügung gestellt. 
 
Fasst man die erreichte Lärmminderung in drei Lautheitsklassen (hörbare, deutlich hörbare und erheb- 
liche Verbesserung) zusammen, so ergibt sich folgende qualitative Verbesserung der Lärmsituation in 
den OG der anspruchberechtigten 128 Gebäuden in St. Mauritz (Tabelle 3): 
 
90 % der OG in 128 untersuchten Gebäuden erreichen eine Lärmminderung von über 5 dB(A), fast die 
Hälfte (47 %) sogar von mehr als 10 dB(A). Hinweis: -3 dB(A) Lärmminderung entsprächen einer 
Verkehrsreduzierung um 50 % und -10 dB(A) entsprächen einer Verkehrsreduzierung um 90 %:

4 
Stockwerk 
Verschlech- 
terung 
Kaum   
Änderung 
Verbesserung 
1 - 3 
Verbesserung 
4 - 9 
Verbesserung 
>10 
          
Anzahl Gebäude 4 1 15 49 60 Erdgeschoss  
Anteil in % 3 1 12 38 47 
          
Anzahl Gebäude 3 2 8 73 42 Oberstes 
Geschoß 
Anteil in % 2 2 6 57 33 
 
Tab. 3 : Lärmeffizienz der geplanten aktiven Lärmschutzmaßnahmen im Bereich St. Mauritz 
  ( Rechnerischer Vergleich 2015 zu 2005) 
 
Anmerkung: In der Literatur werden als Wahrnehmungsstufen von Pegeländerungen gleichartiger Geräusche                              
bei >1 dB(A) als gerade hörbar, >3 dB(A) als deutlich hörbar und >10 dB(A) als Halbierung/Verdopplung bezeichnet.  
  
 
 
Bild : Lärmeffizienz der Lärmschutzmaßnahmen im obersten Geschoß  ( vergleiche Tabelle 3) 
 
Bei der Bewertung der hier aufgeführten Lärmschutzeffizienz ist neben der ausgewerteten relativen 
Verbesserung der Lärmbelastung aber auch zu berücksichtigen, welche Lärmbelastung absolut  gese- 
hen verbleibt. 
 
 
 
3. Möglichkeiten der Verbesserung des aktiven Lärms chutzes gemäß 16. BImSchV 
 
 Im Bereich St. Mauritz 
 
Mit dem geforderten Änderung des Ausbaus des Knoten B 51 / Wolbecker Straße als Raute mit hol- 
ländischen Rampen rücken die vier Rampen deutlich von der angrenzenden Wohnbebauung ab und 
schaffen damit u.a. die Möglichkeit, vor der Bebauung Sichtschutzpflanzungen anzulegen.  
Aufgrund der abgerückten Straßenachsen ist zu erwarten, dass der aktive Lärmschutz in allen Sektoren 
des Knotenpunktes wirksamer gestaltet werden kann und die Lärmminderung auch in den OG deutlich 
verbessert wird.

5 
 
 
Im Interfraktionellen Arbeitskreis  (IFAK) wurde am 04.04.2006 mit einem Vertreter des Landesbe- 
trieb Straßenbau NRW erörtert, ob und ggf., wie der aktive Lärmschutz im Bereich St. Mauritz - ge- 
mäß der Zielvorstellung des Rates in 2000 – weiter verbessert werden könnte und welche Zusatzkos- 
ten damit schätzungsweise verbunden wären ? 
 
Die von der BI Mauritz geforderte voll abgedeckelte Tieflage der B51 in Mauritz  wird vom Baulast- 
träger wegen der Mehrkosten von ca. 10 Mio EUR als zu aufwändig und nicht finanzierbar eingestuft, 
zumal der gesetzlich erforderliche Lärmschutz auch anders und kostengünstiger eingehalten werden 
kann. Die Übernahme der Zusatzkosten ist auch für die Stadt Münster nicht finanzierbar. 
Von daher ist dies keine umsetzbare Lösung. 
Erörtert wurde die Frage, ob eine Verlängerung der Troglage mit Kragarme bis zum Jägersteg  
eine geeignete Maßnahme sein könnte? Da auch hierfür Mehrkosten in Millionenhöhe zu erwarten 
sind und die Zahl der zwischen Pleistermühlenweg und Jägersteg betroffenen Gebäude mit passiven 
Lärmschutz dazu zu gering erscheint, wurde auch diese Möglichkeit als nicht verhältnismäßig und zu 
teuer eingestuft. 
 
Als sinnvolle Ergänzung des aktiven Lärmschutzes wurde vom hingegen der Einbau einer hoch- 
wirksamen lärmarmen Fahrbahndecke mit einer Lärmschutzwirkung von ca. 5-6 dB(A) angesehen, 
die mit einem zusätzlichen LS von  3 dB(A) über die bisher geplante Deckenbauweise einen erheblich 
besseren Lärmschutz bietet und ggf. auch eine Reduzierung der Höhe der Lärmschutzwände erlaubt. 
Dies soll aber nur dann vorgenommen werden, wenn damit der aktive Lärmschutz in den OG nicht 
verringert wird. Der Landesbetrieb schätzte die Mehrkosten für den gesamten Abschnitt der B 51 auf 
ca. 1 Mio EUR, das sind ca. 3% Mehrkosten der bisher kalkulierten Ausbaukosten von 30 Mio EUR 
für die B51. Auch muss berücksichtigt werden, dass dieser Oberbau eine deutlich geringere technische 
Nutzungsdauer aufweist. Offen ist, ob der Baulastträger (Bund) diese Mehrkosten als Forderung zur 
Erfüllung der 16. BImSchV als angemessen anerkennt.  
 
Der Interfraktionelle Arbeitskreis sprach sich dafür aus, den Einbau einer hochwirksamen lärmar- 
men Fahrbahndecke als Forderung in der Stellungnahme der Stadt Münster im Planfeststellungsver- 
fahren mit aufzunehmen. 
 
 
Gez.  
Dr. Oellers/ Besler 
11.04.2006

Anlage 5.1

Anlage 5.1

Anlage 5.1

Anlage 5.1

Anlage 5.2

Anlage 5.2

Anlage 5.3

Ergänzungsvorlage V/0252/2006/1 mit Anlagen

6791 Zeichen

RATSFRAKT ION  
10. Mai 2006 bm 
 
 
 
 
Änderungsantrag zur Vorlage V/0252/2006 
 
Entwurf der Stellungnahme der Stadt Münster zum gep lanten Ausbau der B 51/Neubau der 
B 481 n im Planfeststellungsverfahren 
 
 
 
 
Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, V erkehr und Wirtschaft (ASSVW) möge be- 
schließen: 
 
 
 
Punkt 3 des Beschlussvorschlags wird wie folgt ergänzt: 
 
 
3. Die Stadt Münster bittet den Baulastträger,  
 
 3.1 das Planverfahren zügig weiter zu betreiben un d …… parallel vorangetrieben werden. 
 
 3.2 den Abriss/Neubau von Brücken mit der Stadt Mü nster abzustimmen. Der Abriss der Alt
-
  brücken soll möglichst erst nach Fertigstellung d er neuen Brücken erfolgen.  
 
 
 
Punkt 4.2 des Beschlussvorschlags wird wie folgt ergänzt: 
 
Die Stadt Münster fordert, dass die gesetzlich einz uhaltenden Lärmimmissionsgrenzwerte 
von 59/49 db(A) tags/nachts von Ausnahmen abgesehen  durch aktive Lärmschutzmaß- 
nahmen gewährleistet werden. Deshalb soll der aktiv e  Lärmschutz im Bereich der B 51/St. 
Mauritz durch den Einbau einer hochwirksamen, lärma rmen Fahrbahndecke zusätzlich ver- 
bessert werden, um damit auf passiven Lärmschutz in den Obergeschos sen so weit wie 
möglich verzichten zu können. 
 
 
 
gez. Stefan Weber 
CDU-Fraktion 
gez. Jürgen Reuter 
FDP-Fraktion

V/0252/2006/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung  
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Entwurf der Stellungnahme der Stadt Münster zum geplanten Ausbau der B 51/ Neubau der        
B 481n im Planfeststellungsverfahren 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.05.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
17.05.2006 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Die Stadt Münster stimmt der offen gelegten Planung für den Ausbau des 3. Abschnitts der 
B 51 und dem Neubau B 481 n im Grundsatz zu und erklärt: 
 „Der Ausbau der B51, verbunden mit dem Neubau der B 481n, ist für die Gesamtstadt 
und insbesondere für die Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost städtebaulich und verkehrlich 
von herausragender Bedeutung.  
Die Akzeptanz dieses Vorhabens wird nur dann bei der Bevölkerung erzielt 
 werden und ihre volle 
Wirksamkeit erreichen können, wenn die Planungsziele 
 - bestmöglicher Ausbau des Knotens B 51 / Wolbecker Straße 
 - belastbarer Verkehrsfluss im Knotenbereich B 51 / Warendorfer Straße / B 481n 
- deutliche Verbesserung des Lärmschutzes 
- verkehrliche Entlastung des angrenzenden Stadtstraßennetzes, insbesondere       
in Handorf und St. Mauritz 
- notwendige Lärmschutzmaßnahmen im gesamten Bereich der B 51 und B481n 
 angestrebt und realisiert werden. 
 
 
2. Die Stadt Münster gibt entsprechend der Anlage 1  ihre Stellungnahme zum Planfestste l-
lungsentwurf der B 51/B 481n ab.  
 
3. Die Stadt Münster bittet den Straßenbaulastträger,  
 
 3.1  das Planverfahren zügig weiter zu betreiben und bei der Baudurchführung alle Mö g-
lichkeiten des beschleunigten Ausbaus zu nutzen und das Bauvorhaben zeitnah zu 
beginnen. Wenn möglich sollte der Ausbau des 3. Abschnittes der B 51 und der Neu-
bau der B 481n parallel vorangetrieben werden 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
 
V/0252/2006/1. Erg Auskunft erteilt: 
Herr Dr. Oellers 
Ruf: 
492 61 50 
E-Mail: 
OellersF@stadt-muenster.de  
Datum: 
11.05.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0252/2006/1 
3.2 die Bauabwicklung, insbesondere den Abriss/Neubau von Brücken mit der Stadt  
Münster abzustimmen. Der Abriss der Altbrücken soll möglichst erst nach Fe r-
tigstellung der neuen Brücken erfolgen. 
 
4. Die Stadt Münster fordert,  
 
4.1 den Ausbau des Knoten B 51 / Wolbecker Straße als Raute mit holländischen Rampen 
vorzunehmen und so die notwendige verkehrliche und städtebauliche Optimierung und 
Verbesserung des Lärmschutzes für die angrenzende Wohnbebauung zu gewährleis-
ten. Die Planung ist mit der Stadt Münster abzustimmen. 
 
 4.2 dass die gesetzlich einzuhaltenden Lärmimmissionsgrenzwerte von 59/49 db(A) 
tags/nachts von Ausnahmen abgesehen durch aktive Lärmschutzmaßnahmen 
gewährleistet werden. Deshalb soll der den aktiven Lärmschutz im Bereich der B 51 
/ St Mauritz durch den Einbau einer hochwirksamen, lärmarmen Fahrbahndecke z u-
sätzlich zu verbessern verbessert werden, um damit auf passiven Lärmschutz in den 
Obergeschossen so weit wie möglich verzichten zu können. 
 
5. Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass die Stadt Münster sich an den Au s-
bau- und Folgekosten des Knoten B 51 / Wolbecker Straße nac h den Regelungen des 
Bundesfernstraßengesetzes beteiligen muss. Dazu werden Fördermittel nach dem GVFG 
beantragt. 
 
       Des Weiteren beteiligt sich die Stadt Münster an der städtebaulichen Optimierung des akti-
ven Lärmschutzes im Bereich der Wohnbebauung St. Mauritz gemäß Grundsatzbeschluss 
des Rates vom 13.09.2000 (Ratsvorlage 659/2000) mit ca. 1,5 –  2,0 Mio. EUR.  
 Zur erforderlichen Kostenbeteiligung wird die Stadt Münster mit dem Landesbetrieb Str a-
ßenbau NRW nach Vorlage einer Kostenkalkulation eine Kostenvereinbarung schließen. 
 
6. Die Anregung der CDU der BV-Mitte und die Bürgeranträge nach § 24 GO sind hiermit er-
ledigt (Anlage 5.1 - 5.3) 
 
 
Begründung: 
 
Die BV Ost, der Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen und der Planungsausschuss haben 
die in der Anlage beigefügten Anregungen und Anträge gestellt. 
 
Die Änderungsanträge sind in Ziffer 1, 3.1, 3.2 und 4.2 eingearbeitet (unterstrichener Text
) und von 
der Verwaltung sinnhaft ergänzt worden (grau hinterlegt). 
 
 
i.V. 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
 
 
Anlagen: 
Anregung der Bezirksvertretung Münster-Ost vom 04.05.2006 
Antrag des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen vom 09.05.2006

CDU-Fraktion in der BV Ost
Anregung
03.05.06
Der Ausbau der B 51, verbunden mit dem Neubau der B 481 n, ist rur die
Stadtteile St. Mauritz, Mariendorf, Sudmühle und Handorf städtebaulich und
verkehriich von herausragender Bedeutung.
Die Akzeptanz dieses Vorhabens wird nur dann bei der Bevölkerung erzielt
werden können, wenn die Planungsz.iele
- bestmöglicher Ausbau des Knotens B 51/Wolbecker Straße,
- belastbarer Verkehrsfluss im Knotenbereich B 51/Warend. Str.!B481n,
- deutliche Verbesserung des Lärmschutzes
- verkehrliche Entlastung der Stadtteile Handorf und St. Mauritz und
- notwendige Lärmschutzmaßnahmen im Zuge der B 481 n
angestrebt werden. ;>
Die Dringlichkeit der Aus- und Neubaumaßnahmen erfordert eine zügige
Abwicklung der Planungsarbeiten und einen schnellstmöglichen Beginn der
Baumaßnahmen.
Die Bezirksvertretung Münster - Ost regt an,
- unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und
- unter Beachtung eines angemessenen Kostenrahmens
die Planungen und Vorarbeiten rur den Ausbau der B 51 und den Neubau der
B 481 n zügig abzuschließen und das Bauvorhaben zeitnah zu beginnen.
Für die Frakt~ .-f~.J:~

Beschlussvorlage

22022 Zeichen

V/0252/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Entwurf der Stellungnahme der Stadt Münster zum geplanten Ausbau der B 51/ Neubau der        
B 481n im Planfeststellungsverfahren 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
04.05.2006 Bezirksvertretung Münster-Ost Vorberatung 
09.05.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
11.05.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
17.05.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
17.05.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Die Stadt Münster stimmt der offen gelegten Planung für den Ausbau des 3. Abschnitts der 
B 51 und dem Neubau B 481 n im Grundsatz zu.  
 
2. Die Stadt Münster gibt entsprechend der Anlage 1  ihre Stellungnahme zum Planfeststel-
lungsentwurf der B 51/B 481n ab.  
 
3. Die Stadt Münster bittet den Straßenbaulastträger, das Planverfahren zügig weiter zu 
betreiben und bei der Baudurchführung alle Möglichkeiten des beschleunigten Ausbaus zu 
nutzen. Wenn möglich sollte der Ausbau des 3. Abschnittes der B 51 und der Neubau der B 
481n parallel vorangetrieben werden. 
 
4. Die Stadt Münster fordert,  
 
4.1 den Ausbau des Knoten B 51 / Wolbecker Straße als Raute mit holländischen Rampen 
vorzunehmen und so die notwendige verkehrliche und städtebauliche Optimierung und 
Verbesserung des Lärmschutzes für die angrenzende Wohnbebauung zu gewährleis-
ten. Die Planung ist mit der Stadt Münster abzustimmen. 
 
4.2 den aktiven Lärmschutz im Bereich der B 51 /St Mauritz durch den Einbau einer     
hochwirksamen, lärmarmen Fahrbahndecke zusä tzlich zu verbessern, um damit auf 
passiven Lärmschutz in den Obergeschossen so weit wie möglich verzichten zu kön-
nen. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0252/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr Dr. Oellers 
Ruf: 
492 61 50 
E-Mail: 
OellersF@stadt-muenster.de  
Datum: 
13.04.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0252/2006 
5. Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass die Stadt Münster sich an den Aus-
bau- und Folgekosten des Knoten B 51 / Wolbecker Straße nach den Regelungen des 
Bundesfernstraßengesetzes beteiligen muss. Dazu werden Fördermittel nach dem GVFG 
beantragt. 
 
       Des Weiteren beteiligt sich die Stadt Münster an der städtebaulichen Optimierung des akti-
ven Lärmschutzes im Bereich der W ohnbebauung St. Mauritz gemäß Grundsatzbeschluss 
des Rates vom 13.09.2000 (Ratsvorlage 659/2000) mit ca. 1,5 – 2,0 Mio. EUR.  
 Zur erforderlichen Kostenbeteiligung wird die Stadt Münster mit dem Landesbetrieb Stra-
ßenbau NRW nach Vorlage einer Kostenkalkulation eine Kostenvereinbarung schließen. 
 
6. Die Anregung der CDU der BV-Mitte und die Bürgeranträge nach § 24 GO sind hiermit er-
ledigt (Anlage 5.1 - 5.3) 
 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Die Stadt Münster beteiligt sich an den Kosten der Maßnahme gemäß Beschlusspunkt 5. Dieses 
wird außerhalb der Planfeststellung mittels einer Kostenvereinbarung mit dem Straßenbaulastträ-
ger geregelt. Die konkrete Höhe der Kosten kann erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfah-
rens nach Aktualisierung der Planung ermittelt werden. 
 
 
 
Begründung: 
zu 1.:
 
 
Die  Planungen zum vierstreifigen  Ausbau der B 51  wurden bereits in den 70er Jahren des       
20. Jhdt. aufgenommen. Der erste Bauabschnitt mit Ausbau des Knoten Hammer Straße wurde 
1994 dem Verkehr übergeben. Der 2. Bauabschnitt mit Planfreimachung des Knoten Albersloher 
Wege wurde im Mai 2001 fertig gestellt. Zu dem 3. Bauabschnitt der B 51 im Bereich St. Mauritz 
laufen die Planungen seit 1994.  
 
Der Rat hat in mehreren Grundsatzbeschlüssen in den Jahren 2000 – 2003 (Anlage 2) seine Ziel-
vorstellungen zum Lärmschutz in St. Mauritz und zu dem erforderlich erachteten Ausbau der Kno-
tenpunkte der B 51 mit der Wolbecker Straße und der Warendorfer Straße sowie dem Neubau der 
B 481n  formuliert, die nunmehr in diesem Planfeststellungsverfahren zu konkretisieren sind.  
 
Im Mittelpunkt der stadtplanerischen und verkehrlichen Ziele der Stadt Münster stehen folgende 
Planungsziele: 
 
- Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit, insbesondere in den Knoten der B 
51 mit der Wolbecker Straße und der B 481n mit der Warendorfer Straße 
 
- Spürbare Verbesserung des Lärmschutzes für die Anwohner in der angrenzenden Wohnbe-
bauung und städtebauliche Optimierung der Lärmschutzbauten 
 
- Wirksame Entlastung der vom Durchgangsverkehr belasteten angrenzenden Stadtstraßen   
(OD Handorf,  Mondstraße, Schifffahrter Damm…) 
 
- Städtebauliche Einbindung der Ausbau-/ Neubaumaßnahmen in den angrenzenden Stadtraum 
 
Mit der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens am 13.02.2006 ist ein wichtiger Schritt in Rich-
tung einer Realisierung der Weiterführung der B 51/B 481n bis an den Schifffahrter Damm getan.  
Die Grundzüge der Planung der B 51/B481 n sind in dem Bericht des Landesbetriebs Straßenbau 
NRW, Niederlassung Münster (Kurzfassung) in der Sitzung des Planungsausschusses am 
02.03.2006 beschrieben (Anlage 3).

- 3 - 
V/0252/2006 
Die Stadt Münster begrüßt die Maßnahme ausdrücklich, da nur durch die Fortführung des Ausbaus 
der B 51 und dem Neubau der B 481n mit dem Netzschluss an den Schifffahrter Damm die unhalt-
baren Verkehrssituationen in St. Mauritz und Handorf verkehrlich und städtebaulich wirkungsvoll 
verbessert werden können. Sie lassen auch spürbare Verkehrsentlastungen im westlichen Tan-
gentenring in der Innenstadt erwarten, da der Verkehr von und nach Coerde zukünftig ohne Durch-
fahrt durch die Innenstadt den Stadtteil erreichen kann. 
 
zu 2.:
 
 
Die Verwaltung legt mit den in der Anlage 1 formulierten Einwendungen und Anregungen ihre  
offizielle Stellungnahme  zur offen gelegten Ausbau-/Neubauplanung der B 51/B 481n  im 
Planfeststellungsverfahren zur B 51 / B 481n vor. Die Verwaltung hat diese Stellungnahme am 
10.04.2006 unter dem Vorbehalt des noch ausstehenden Ratsbeschlusses der Anhörungsbehörde 
/ Bezirksregierung übergeben, da auch die Stadt Münster als Träger öffentlicher Belange gemäß 
Schreiben der Bezirksregierung vom 23.03.2006 mit Bezug auf die Rechtsprechung des BVerwG 
aus 2005 an die gesetzlichen Fristen gebunden ist. Diese Frist ist für Einwendungen der Stadt 
Münster von Bedeutung, die die Rechtsposition der Stadt Münster - z.B. als Straßenbaulastträger 
der Wolbecker, Dyckburgstraße – berühren. Für Bedenken und Anregungen zu geplanten Maß-
nahmen, die nicht in die Zuständigkeit der Stadt Münster fallen – wie z.B. der Lärmschutz an der B 
51 in St. Mauritz – hat die Anhörungsbehörde eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2006 einge-
räumt. 
 
Die Grundzüge der Planung der B 51/B 481n, insbesondere auch die Fragen der Qualität des ge-
planten Lärmschutzes und die in der Anlage 1 formulierte Stellungnahmen sind in den wesentli-
chen Positionen im Interfraktionellen Arbeitskreis in zwei Sitzungen am 29.03. und 04.04.2006 
beraten worden. Ausführlich wurden dabei u.a. die Vorteile der vorgeschlagenen Rautenlösung für 
den Ausbau des Knoten B 51 / Wolbecker Straße und die Möglichkeiten der weiteren Verbesse-
rung des aktiven Lärmschutz an der B51, insbesondere der Vorteil des Einbaus einer hochwirksa-
men lärmarmen Fahrbahndecke an der B 51 beraten. 
 
Zur Frage der von der BI Mauritz seit Jahren geforderten vollen Tieflage der B51  mit           
Abdeckelung im Bereich St. Mauritz sei auf folgende Sachverhalte und Vorentscheidungen des 
Landesverkehrsministers sowie des Städtebauministers des Landes NRW, des Bundesministers 
für Verkehr und auf die bisherigen Ratsbeschlüsse hingewiesen: 
 
In der Umweltverträglichkeitsprüfung zur B51 wurde in 1994 von den Gutachtern die Tieflage mit 
Abdeckelung der B51 empfohlen. Diesem Votum hat sich der Rat der Stadt Münster angeschlos-
sen. Das Votum der Gutachter und der Stadt Münster unterliegt der Abwägung des Planungsträ-
gers und formuliert keinen Rechtsanspruch. Der Straßenbaulastträger (Bundesrepublik Deutsch-
land/BMVBS) hat sich aus Kostengründen der Empfehlung der UVP für die weitere Ausbaupla-
nung nicht angeschlossen, da der gesetzlich notwendige Lärmschutz auch ohne diese Tieflage mit 
Abdeckelung gewährleistet werden könne und die ermittelten Mehrkosten in Höhe von ca. 10 Mio 
EUR im Verhältnis zu den Ausbaukosten von ca. 30 Mio. EUR als unverhältnismäßig aufwändig 
erachtet werden.  
 
Auf gesonderte Nachfrage der Stadt Münster haben der Landesverkehrsminister, der Städtebau-
minister von NRW und der Bundesverkehrsminister erklärt, dass die Mehrkosten für die geforderte 
Tieflage mit Abdeckelung weder vom Land noch vom Bund finanziert werden.  
 
Da die Stadt Münster die Mehrkosten nicht allein tragen kann, hat die Straßenbauverwaltung in 
2000 als Kompromisslösung ein Lärmschutzkonzept mit einer Teiltieflage (– 2 m) auf 700 m Länge 
mit Teilabdeckelung für einen verbesserten Lärmschutz im Kernbereich von Mauritz vorgelegt. Der 
Rat der Stadt Münster hat am 13.09.2000 (Ratsvorlage 659/2000 – siehe Synopse Anlage 2) mit 
großer Mehrheit diesem Konzept unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass vom Baulastgeber der 
gesetzliche Lärmschutz voll erfüllt wird.

- 4 - 
V/0252/2006 
Damit wurde schon in 2000 das Votum des Rates aus 1994 zur UVP wegen der Nichtfinan-
zierbarkeit der Mehrkosten einer Vollabdeckelung aufgegeben. Dieser Sachverhalt ist der BI 
Mauritz seitdem mehrfach mitgeteilt und auch bekannt.  
 
Zur städtebaulich Optimierung der Ausgestaltung des Lärmschutzes in Mauritz hat der Rat sich in 
2000 (Ratsvorlage 659/2000) bereiterklärt, sich mit ca. 5,75 Mio. DM (rund 2,94 Mio. €) an der Teil-
tieflage der B 51 über 700 m, der Transparentgestaltung der Lärmschutzwände im Bereich ober-
halb von 3,30 m und an der Kragarmausbildung zu beteiligen.  
Gleichzeitig wurde damit die Zielvorstellung verbunden, dass der vom Baulastgeber zu finanzie-
rende erforderliche Lärmschutz – von Aus nahmen abgesehen – durch aktive Lärmschutzmaß-
nahmen gewährleistet wird. Da der Baulastträger nunmehr bereit ist, die Teiltieflage aus der Bau-
maßnahme selbst zu finanzieren, wird sich di e Kostenbeteiligung der Stadt Münster an der Gestal-
tung der Lärmschutzwände auf ca. 1,5 – 2,0 Mio. EUR verringern. Die Kostenbeteiligung der Stadt 
kann erst mit der weiteren Ausbauplanung nach der Planfeststellung konkret ermittelt werden und 
wird dann in einer Kostenvereinbarung des Landesbetriebes mit der Stadt außerhalb des Planfest-
stellungsverfahrens festgelegt. 
 
Da die Stadt Münster die Mehrkosten für die weiterhin von der BI Mauritz geforderte Tieflage mit 
Abdeckelung (ca. 10 Mio EUR) allein nicht finanzieren kann und der Baulastträger Bundesrepublik 
Deutschland (BMVBS) die Verantwortung und Entscheidung über die Ausgestaltung und Erfüllung 
des erforderlichen Lärmschutzes an der B 51 trägt, k ann die Stadt Münster als Träger öffentlicher 
Belange keine Forderungen an die Ausbildung des Lärmschutzes geltend machen, die über den 
gesetzlich erforderlichen Rahmen und Notwendigkeit hinausgehen. 
 
In der Anlage 1 (lfd Nr. 6.1-6.4) sind Anregungen / Forderungen formuliert, die auf die weitere Ver-
besserung des erforderlich erachteten aktiven Lärmschutzes  - entsprechend der Zielformulierung 
des Rates aus 2000 - zielen, da die bisherige Lärmschutzplanung nach Einschätzung der Verwal-
tung die gesetzlichen Zielvorgaben und Anforderungen noch nicht gänzlich erfüllt. So soll u.a. die 
Einhaltung der Grenzwerte des gesundheitlichen erforderlichen Lärmschutzes von 70-75 dB(A) 
tags und 60-65 dB(A) nachts bei Überlagerung mehrere Verkehrslärmquellen in den Knoten B 
51/Wolbecker und Warendorfer Straße überprüft werden. Auch sind nach Auffassung der Fach-
verwaltung die nach der 16. BImschV notw endigen aktiven Lärmschutzmaßnahmen noch nicht 
ausreichend eingeplant worden, um u.a. auch die Nachtruhe in den Obergeschossen der Wohn-
bebauung zu gewährleisten. Passive Lärmschut zmaßnahmen sind auf das notwendige Maß zu 
begrenzen und nur dann vorzusehen, wenn aktiver Lärmschutz nicht möglich oder unverhältnis-
mäßig aufwändig wird.  
 
Als geeignete Verbesserungsmaßnahme wird von der Stadt daher zusätzlich gefordert, eine 
hochwirksame lärmarme Fahrbahndecke im gesamten Bereich der B 51 einzubauen.        
Dies bringt eine weitere Verbesserung des erforderlichen aktiven
 Lärmschutzes von ca. 3 dB(A) 
gegenüber der bisher geplanten Deckenbauweise. Die dafür geschätzten Mehrkosten liegen bei 
ca. 1 Mio EURO für den Bereich der B 51, das sind ca. 3% der Ausbaukosten.  Diese Mehrkosten 
sind vom Baulastträger (gemäß 16. BImSchV) zu tragen. Sie können - aus der Sicht der Stadt 
Münster - noch als verhältnismäßig angesehen werden. 
 
Auch wird erwartet, dass mit der notwendig angesehenen Aktualisierung der Verkehrsprognose 
auf Basis der Ergebnisse der BVZ 2005 der Lärmschutz an der B 51 / B 481n weiter verbessert 
wird (vergleiche Anlage 1/ lfd Nr.5). 
 
Zu 3.:
 
 
Die Stadt Münster bittet den Baulastträger, das Planverfahren zügig abzuschließen und die Vorbe-
reitungen für den Bau und die Finanzierung der B 51/B 481n zeitnah durchzuführen. Beim Ausbau 
der B51 und Neubau der B 481n soll in Abstimmung mit der Stadt Münster ein Bauverfahren ge-
wählt werden, dass beide Bauabschnitte nach Möglichkeit parallel durchgeführt werden können.

- 5 - 
V/0252/2006 
So soll für den Stadtteil Handorf eine frühzeitige Entlastung vom Durchgangsverkehr erreicht wer-
den. 
 
Zu 4. /5. :
 
 
Die Verwaltung empfiehlt nachdrücklich, aus städtebaulichen, verkehrlichen und Umwelt-
schutz- Gründen, den Knotenpunkt B 51 / Wolbecker Straße als Raute mit holländischen 
Rampen auszubauen (Vergleiche Begründung in Anlage 1 / lfd. Nr. 9).  
Dazu hat die Verwaltung systematisch überprüft, welche Ausbauform für den Knoten B 51 /       
Wolbecker Straße auch langfristig am besten geeignet ist. Hierzu wurden fünf Varianten unter-
sucht: 
 
(1) Ausbau gemäß Offenlegungsvariante im Bestand 
(2) Offenlegungsvariante mit einer zusätzlichen Rampe im Bereich Telekom / Niederbeckmann  
(3) Variante (2) mit Verlegung der westlichen Rampe der B51 auf die Südseite der Wolbecker 
Straße in den Bereich der Kleingärten Damschke (Antrag BI Wolbecker Straße = Anlage 5.1) 
(4) Rautenlösung mit Kreisverkehren an der Wolbecker Straße mit den Zu-/Abfahrten zur B 51 
 bei Erhalt der alten Brücke Wolbecker Straße 
(5) Flächensparende Raute mit LZA an der Wolbecker Straße mit den Rampen zur B 51 
 
Im Ergebnis (Anlage 1, Anhang 4 zur Vorlage), dass die Variante – „Flächensparende Raute“ mit 
holländischen Rampen – analog wie schon beim Ausbau der Knoten Albersloher Weg und Ham-
mer Straße auch für den Knoten B51 / Wolbecker Straße aus der Sicht der Stadt Münster eindeu-
tig und langfristig in allen Belangen am besten geeignet ist, auch wenn dazu die Wolbecker Straße 
im Knotenbereich auf vier Spuren erweitert und die Brücke neu gebaut werden muss. Damit erge-
ben sich auch deutliche Vorteile für die A nbindung der übrigen Nebenstraßen und für die Anbin-
dung der Anliegerfahrbahn im Bereich der Geschäfte an die Wolbecker Straße. Die bereits 46 Jah-
re alte vorhandene Brücke Wolbecker Straße mit einer technischen Restlebensdauer des Über-
baus von (heute noch ) 24 Jahren bedeutet sowohl für die B 51 als auch für die Wolbecker Straße 
eine Engstelle, die auf Dauer nicht geeignet ist, den Verkehrsablauf und die Verkehrssicherheit 
hier optimal zu gewährleisten. 
 
Nach einer ersten Einschätzung der Niederlassung Münster ist für den Ausbau des Knotenpunktes 
in Form einer Raute mit holländischen Rampen mit Mehrkosten von ca. 4 Mio. € zu rechnen, von 
denen die Stadt Münster voraussichtlich ca. 40%, also ca. 1,6 Mio. €, anteilig mitfinanzieren muss. 
Wenn dafür GVFG-Mittel eingesetzt werden können, beträgt der verbleibende Anteil der Stadt 
Münster daran ca. 30 % von ca. 1,6 Mio. €, so dass sich die Stadt an den Gesamtmehrkosten mit 
ca. 500.000 € beteiligen muss. Die Stadt Münster wird mit dem Land NRW verhandeln, dass die 
GVFG-Zuwendungen in Verbindung mit dem Ausbau der B 51/B 481n zusätzlich zu den anderen 
GVFG-Anträgen der Stadt vom Land zusätzlich bereitgestellt werden. 
 
Die Höhe der Gesamtkostenbeteiligung der Stadt Münster am Ausbau der Wolbecker Straße und 
des Knotens B 51 / Wolbecker Straße und B 51 / Warendorfer Straße kann erst nach Abschluss 
der Planfeststellung und Fertigstellung der Ausbauplanung ermittelt werden. Sie wird dann (wie 
üblich) nach den gesetzlichen Regelungen (BFStrG) in einer Kostenvereinbarung mit der Stadt 
Münster festgelegt.  
 
Nach den bisherigen Kostenschätzungen der Niederlassung Münster des Landesbetriebs Stra-
ßenbau NRW reduziert sich die Kostenbeteiligung der Stadt Münster an der städtebaulichen Opti-
mierung des Lärmschutzes im Bereich Mauritz auf ca. 1,5 – 2 Mio. € gegenüber dem mit Ratsbe-
schluss vom 13.09.2000 in Aussicht gestellten städtischen Finanzierungsbeitrag von rund 2,94 
Mio. € (bzw. 5,75 Mio. DM). Diese Summe kann sich aufgrund der Planfeststellung und der Aus-
bauplanung noch ändern.

- 6 - 
V/0252/2006 
Zu 6.: 
 
Die Anregung der CDU-Fraktion aus der BV-Mitte und die Bürgeranträge Nr. 06/2005 und 17/2005 
/ Anlage 5.1 – 5.3 sind mit der Ratsvorlage erledigt : 
 
Die Anregung der CDU-Fraktion der BV-Mitte Nr.  A-M/0004/2006  ist im Verfahren nicht erfüll-
bar und auch nicht entscheidungsrelevant. Die BV-Mitte wäre nur betroffen, wenn durch den Aus-
bau der B51 gesetzliche Lärmansprüche westlich des DEK ausgelöst würden.  
Die Lärmberechnungen weisen allerdings für die Wohnbereiche westlich des DEK keine gesetzli-
chen Lärmansprüche wegen einer Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImschV aus.  
Der Antrag löst damit auch keinen Anhörungsanspruch der BV-Mitte aus. Die Fraktionen der BV-
Mitte erhalten die Ratsvorlage zur Kenntnis. 
 
Die Bürgerinitiative Wolbecker Straße (Anregung gem. § 24 GO NW Nr. 06/2005) regt an, die 
westliche Zu- und Abfahrtsrampe zur B 51 im Bereich Lohaus- und Damaschkeweg auf die südli-
che Seite der Wolbecker Straße zu verlegen. Diesem Antrag wird nicht gefolgt, da mit der von der 
Stadt Münster geforderten Rautenlösung eine gesamtstädtisch deutlich bessere Lösung aus ver-
kehrlicher und städtebaulicher Sicht erreicht wird. Dadurch wird dann auch eine gleichwertige Ver-
besserung für die Antragsteller - im Vergleich zur beantragten Verlegung der westlichen Rampe in 
den Bereich der Kleingartenanlage Damaschke - erreicht. Die BI Wolbecker Straße hat in Gesprä-
chen mit der Verwaltung zu erkennen gegeben, dass sie auch mit der Verwaltungsempfehlung 
(Rautenlösung) Ihre Interessen als weitgehend erfüllt ansieht. 
 
Die Anregungen der Bürgerinitiative Mauritz (Anregung gem. § 24 GO NW Nr. 17/2005)             
wurde im Entwurf der städtischen Stellungnahme (Anlage 1) in verschiedenen Aspekten insoweit 
aufgegriffen, als sie sich auf die Erfüllung des gesetzlichen Anspruches an Lärmschutz im Bereich 
der betroffenen Wohnbebauung in St. Mauritz beziehen: Hierzu gehören u.a. die Anregungen,  
-  die Verkehrsprognose der B 51/B 481n zu aktualisieren (Anlage 1, lfd Nr. 5) 
-  die Möglichkeiten des aktiven Lärmschutzes an der B 51 voll auszuschöpfen, um auch die 
OG der Wohnbebauung weitgehend auch ohne Lärmschutzfenster - durch Einbau einer 
hochwirksamen lärmarmen Fahrbahndecke - noch zusätzlich zu schützen. 
 
Eine abgedeckte Tieflage - mit Mehrkosten gemäß Erläuterungsbericht von ca. 10 Mio. € - stehen 
nach Aussage des Baulastträgers (Bundesverkehrsministerium/Landesbetrieb Straßenbau) außer 
Verhältnis zur Erfüllung des gesetzlich auch anders zu erfüllenden Lärmschutzes. Es wird darauf 
hingewiesen, dass die Stadt Münster als Träger öffentlicher Belange keine Forderungen stellen 
kann, die über die gesetzliche Verpflichtung des Baulastträgers hinausgehen. Anderenfalls wird die 
Stadt dafür kostenpflichtig. Die Stadt kann diese Mehrkosten einer abgedeckten Tieflage nicht fi-
nanzieren (vergleiche Begründungstext zu Beschlusspunkt 2.). Sie ist aber trotz schwieriger Haus-
haltslage bereit, sich mit Übernahme von Kosten in Höhe von ca. 2,5 -3,0 Mio EUR zur städtebau-
lichen Optimierung des Lärmschutzes und der Verbesserung des Knoten B51/Wolbecker Straße 
(vergleiche Ratsbeschluss vom 13.09.2000 und Begründung zu Beschlusspunkt 4./5.) zu beteili-
gen. Damit ist auch den städtebaulichen Anliegen und Zielvorstellungen im besonderen Maße 
Rechnung getragen. 
 
Es wird besonders auf die von der Fachverwaltung eigens erstellte statistische Auswertung und 
Beurteilung der Effizienz der geplanten Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Wohnbebauung in 
St. Mauritz hingewiesen (Anlage 4). Die Fraktionen / Parteien erhalten zu Anlage 4 gesondert ei-
nen Sonderdruck mit 8 farbigen Lärmkarten. Danach wird ersichtlich, dass mit den geplanten 
Lärmschutzmaßnahmen über 80 % der betroffenen Wohnbebauung - die einen gesetzlichen An-
spruch auf Lärmschutzmaßnahmen haben - gegenüber der heutigen Lärmsituation eine deutlich 
hörbare Minderung der Lärmbelastung (Lautheit) erhalten. Mit der von der Stadt Münster (Be-
schlusspunkt 4.2) geforderten weiteren Reduzier ung der Lärmimmissionsbelastung um -3 dB(A) 
durch Einbau einer hochwirksamen lärmarmen Fahrbahndecke könnte der aktive Lärmschutz bei

- 7 - 
V/0252/2006 
der Wohnbebauung an der B 51 noch weiter erhöht und kann insgesamt eine weitere spürbare 
Verbesserung für den ganzen Stadtteil St. Mauritz erreicht werden. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
 
 
 
Anlagen: 
(1) Entwurf der Stellungnahme der Stadt Mü nster zur Planfeststellung der B51 / B481n 
(2) Synopse der bisherigen Ratsbeschlüsse zur B51 / B481n 
(3) Bericht (Auszug) Landesbetrieb Straßenbau NRW zum Ausbau der B 51/ Neubau der B 481n 
(4) Auswertung der Verwaltung zur Qualität der geplanten Lärmschutzmaßnahmen an der B51 / B481n 
(5.1) Anregung der Bürgerinitiative Wolbecker Straße gem. § 24 GO NW Nr. 06/2005 vom 24.01.2005 
(5.2) Anregung der Bürgerinitiative Mauritz gem. § 24 GO NW Nr. 17/2005 vom 08.03.2005 
(5.3) Anregung der CDU-Fraktion der BV-Mitte  A-M/0004/2006 vom 20.03.2006

Beratungsverlauf (5)

04.05.2006 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
09.05.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
11.05.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 7.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
Vorberatung
Entscheidung

Orte (28)

  • Wolbecker Straße 256
  • Warendorfer Straße
  • Mondstraße
  • Dyckburgstraße
  • Sudmühlenstraße
  • Bremer Straße 36
  • Schifffahrter Damm
  • Damaschkeweg
  • Birkenweg
  • Prozessionsweg
  • Pleistermühlenweg
  • Maikottenweg
  • Coppenrathsweg
  • Hatzfeldweg
  • Schiffahrter Damm
  • Heitmannsweg
  • Lütkenbecker Weg
  • Zum Guten Hirten
  • Umgehungsstraße
  • Paul-Keller-Straße
  • Am Pulverschuppen
  • Hammer Straße
  • Albersloher Weg
  • Laerer Landweg
  • Jägersteg
  • Emsstraße
  • Dingstiege
  • Fliederweg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0252/2006
Typ
Vorlage
Datum
05.04.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37