Mandari Insight

4052/2022

Einzelhandelsansiedlung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 61520/02 „Donatusstraße“

Mitteilung Ausschuss 30.11.2022

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 06.12.2022, TOP 10.2.8

Mitteilung Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Ausschuss

4689 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/15 
 
Vorlagen-Nummer 30.11.2022 
 4052/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 01.12.2022 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 06.12.2022 
 
Einzelhandelsansiedlung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 61520/02 
„Donatusstraße“ 
Am 08.09.22 wurde in der Ratssitzung der Bebauungsplan Nr. 61520/02 „Donatusstr“ in Pe-
sch als Satzung (Beschlussvorlage Nr. 2054/2022) beschlossen und um einen weiteren Be-
schlusspunkt ergänzt. Der ergänzte Beschlusspunkt lautet: 
„Im Zuge der Beratung zur Fortschreibung des EHZK soll die Verw altung darlegen, ob eine 
gerichtsfeste flexiblere Handhabe möglich  ist, ohne die Ziele der Landesplanung NRW ge-
mäß LEP NRW sow ie die Kernziele des EHZK außer Kraft zu setzen. Bei der Flexibilisierung 
sollte ermöglicht w erden, kleine, auf die lokale Bevölkerung ausgerichtete Händlern 
(Schreibw arenladen, Spielw arenladen, Küchenbedarf u.ä.) w eiterhin Spielraum zu lassen.“ 
Hierzu legt die Verwaltung dar: Einer „flexiblen“ Ergänzung des Handelsbesatzes gemäß o.g. Be-
schlusspunkt setzt der LEP NRW, hier insbesondere Ziel 6.5-8 „Einzelhandelsagglomerationen“ leider 
enge Grenzen. 
 
„Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sow ie der Verfestigung und Erw eiterung be-
stehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entge-
genzuw irken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sow ie der Verfestigung und 
Erw eiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten 
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuw irken. Sie haben sicherzustellen, 
dass eine w esentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden 
durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden w ird.“ 
Da im Plangebiet mit den beiden, jeweils bereits großflächigen, Lebensmitteldiscountern 
schon jetzt eine Einzelhandelsagglomeration besteht, läuft jegliche Erweiterung des Angebo-
tes, auch durch kleinflächige Betriebe unterhalb der Schwelle von 800 m² Verkaufsfläche, 
dem oben genannten Ziel der Landesplanung entgegen. Durch den Bebauungsplan wird das 
o. g. Ziel auf kommunaler Ebene in Planungsrecht übersetzt. Die Erteilung einer Baugeneh-
migung, auch für kleinflächigen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten, ist nicht 
zulässig. Für zwei großflächige Discounter, einen Getränkemarkt und zwei Autohäuser im 
Geltungsbereich gilt dagegen der Bestandsschutz.

2 
 
Durch die o.g. Bestandsbetriebe ist die wohnortnahe Versorgung mit nahversorgungsrele-
vanten Sortimenten bereits gesichert. Eine weitere Ansiedlung von reinen Einzelhandelsbe-
trieben an diesem nicht integrierten Standort ist daher weder zulässig, noch aus dem Blick-
winkel der Sicherstellung der wohnortnahen Versorgung oder aus städtebaulichen Gründen 
geboten. Die Ansiedlung weiterer Betriebe würde vielmehr den Druck auf bestehende, gut 
integrierte Standorte verstärken und zu einer Konkurrenz und daraus folgenden Verdrängung 
der dortigen Betriebe führen.  
Nach Einschätzung der Verwaltung sind spezialisierte, kleine Einzelhandelsnutzungen, wie 
im Beschlusspunkt genannt, an autokundenorientierten Standorten wie der Donatusstraße 
aktuell überdies kaum noch wirtschaftlich betreibbar, da der Standort darüber hinaus keine 
zentralörtliche Funktion und damit ausreichende Frequenz bietet. Hinzu kommt die gestiege-
ne Konkurrenz durch den Onlinehandel, die dazu führt, dass sich gerade Fachgeschäfte wie 
Buch- oder Spielwarenläden aus der Fläche zurückziehen und damit verstärkt auch aus den 
Gewerbegebieten. Der Trend zeigt sogar, dass spezialisierte Händler teilweise zurück in die 
zentralen Versorgungsbereiche gehen, wo sie mit besonderen Serviceleistungen vor Ort und 
die Kopplungsmöglichkeiten mit anderen Geschäften und Dienstleistungen gegenüber dem 
Onlinehandel bestehen können.  
Aus planerischer Sicht ist am Standort Donatusstraße jedoch die Ansiedlung von kleinteili-
gem Einzelhandel dennoch möglich, und zwar im Rahmen von urbaner Produktion und da-
zugehörigem sogenanntem „Annexhandel“. Damit sind zur Produktion gehörige, dem Pro-
duktionsbereich gegenüber jedoch deutlich untergeordnete Verkaufsflächen, z.B. im Bereich 
der Möbelrestauration, oder Reparaturbetriebe mit angeschlossenen Verkauf bezeichnet. Der 
Bebauungsplan setzt diesbezüglich fest, dass diese Verkaufsräume, die im funktionalen Zu-
sammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen müssen, ma-
ximal 15% der jeweils genehmigten Geschossfläche betragen dürfen, jedoch nicht mehr als 
100 m². Dadurch würde sowohl der Gewerbestandort gestärkt als auch kleinteilige Ver-
kaufsmöglichkeiten geschaffen. 
 
 
Gez. Haack

Beratungsverlauf (2)

01.12.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 18.15 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.12.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4052/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
30.11.2022
Erstellt
24.11.2022 15:27