4052/2022
Einzelhandelsansiedlung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 61520/02 „Donatusstraße“
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IX/15 Vorlagen-Nummer 30.11.2022 4052/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 01.12.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 06.12.2022 Einzelhandelsansiedlung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 61520/02 „Donatusstraße“ Am 08.09.22 wurde in der Ratssitzung der Bebauungsplan Nr. 61520/02 „Donatusstr“ in Pe- sch als Satzung (Beschlussvorlage Nr. 2054/2022) beschlossen und um einen weiteren Be- schlusspunkt ergänzt. Der ergänzte Beschlusspunkt lautet: „Im Zuge der Beratung zur Fortschreibung des EHZK soll die Verw altung darlegen, ob eine gerichtsfeste flexiblere Handhabe möglich ist, ohne die Ziele der Landesplanung NRW ge- mäß LEP NRW sow ie die Kernziele des EHZK außer Kraft zu setzen. Bei der Flexibilisierung sollte ermöglicht w erden, kleine, auf die lokale Bevölkerung ausgerichtete Händlern (Schreibw arenladen, Spielw arenladen, Küchenbedarf u.ä.) w eiterhin Spielraum zu lassen.“ Hierzu legt die Verwaltung dar: Einer „flexiblen“ Ergänzung des Handelsbesatzes gemäß o.g. Be- schlusspunkt setzt der LEP NRW, hier insbesondere Ziel 6.5-8 „Einzelhandelsagglomerationen“ leider enge Grenzen. „Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sow ie der Verfestigung und Erw eiterung be- stehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entge- genzuw irken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sow ie der Verfestigung und Erw eiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuw irken. Sie haben sicherzustellen, dass eine w esentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden w ird.“ Da im Plangebiet mit den beiden, jeweils bereits großflächigen, Lebensmitteldiscountern schon jetzt eine Einzelhandelsagglomeration besteht, läuft jegliche Erweiterung des Angebo- tes, auch durch kleinflächige Betriebe unterhalb der Schwelle von 800 m² Verkaufsfläche, dem oben genannten Ziel der Landesplanung entgegen. Durch den Bebauungsplan wird das o. g. Ziel auf kommunaler Ebene in Planungsrecht übersetzt. Die Erteilung einer Baugeneh- migung, auch für kleinflächigen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten, ist nicht zulässig. Für zwei großflächige Discounter, einen Getränkemarkt und zwei Autohäuser im Geltungsbereich gilt dagegen der Bestandsschutz. 2 Durch die o.g. Bestandsbetriebe ist die wohnortnahe Versorgung mit nahversorgungsrele- vanten Sortimenten bereits gesichert. Eine weitere Ansiedlung von reinen Einzelhandelsbe- trieben an diesem nicht integrierten Standort ist daher weder zulässig, noch aus dem Blick- winkel der Sicherstellung der wohnortnahen Versorgung oder aus städtebaulichen Gründen geboten. Die Ansiedlung weiterer Betriebe würde vielmehr den Druck auf bestehende, gut integrierte Standorte verstärken und zu einer Konkurrenz und daraus folgenden Verdrängung der dortigen Betriebe führen. Nach Einschätzung der Verwaltung sind spezialisierte, kleine Einzelhandelsnutzungen, wie im Beschlusspunkt genannt, an autokundenorientierten Standorten wie der Donatusstraße aktuell überdies kaum noch wirtschaftlich betreibbar, da der Standort darüber hinaus keine zentralörtliche Funktion und damit ausreichende Frequenz bietet. Hinzu kommt die gestiege- ne Konkurrenz durch den Onlinehandel, die dazu führt, dass sich gerade Fachgeschäfte wie Buch- oder Spielwarenläden aus der Fläche zurückziehen und damit verstärkt auch aus den Gewerbegebieten. Der Trend zeigt sogar, dass spezialisierte Händler teilweise zurück in die zentralen Versorgungsbereiche gehen, wo sie mit besonderen Serviceleistungen vor Ort und die Kopplungsmöglichkeiten mit anderen Geschäften und Dienstleistungen gegenüber dem Onlinehandel bestehen können. Aus planerischer Sicht ist am Standort Donatusstraße jedoch die Ansiedlung von kleinteili- gem Einzelhandel dennoch möglich, und zwar im Rahmen von urbaner Produktion und da- zugehörigem sogenanntem „Annexhandel“. Damit sind zur Produktion gehörige, dem Pro- duktionsbereich gegenüber jedoch deutlich untergeordnete Verkaufsflächen, z.B. im Bereich der Möbelrestauration, oder Reparaturbetriebe mit angeschlossenen Verkauf bezeichnet. Der Bebauungsplan setzt diesbezüglich fest, dass diese Verkaufsräume, die im funktionalen Zu- sammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen müssen, ma- ximal 15% der jeweils genehmigten Geschossfläche betragen dürfen, jedoch nicht mehr als 100 m². Dadurch würde sowohl der Gewerbestandort gestärkt als auch kleinteilige Ver- kaufsmöglichkeiten geschaffen. Gez. Haack
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4052/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 30.11.2022
- Erstellt
- 24.11.2022 15:27