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2007/0554

Leistungsbezahlung gemäß § 18 (VKA) TVöD Dienstvereinbarung über die Leistungsbezahlung für das Jahr 2008 Magistratsbeschluss Nr. 742 vom 15. November 2006

Magistratsvorlage 13.09.2007

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2007/0554

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
17.09.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II  
 
Amt: Hauptamt 110 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein 
Öffentlich:     
Verteiler: 
II                110 
101            Stvv  
 
 
Vorlage-Nr. 2007/0554 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
624  
 
 
Betreff: Leistungs bezahlung gemäß § 18 (VKA) TVöD 
Dienstvereinbarung über die Leistungsbezahlung für das Jahr 2008 
Magistratsbeschluss Nr. 742 vom 15. November 2006 
 
Vorlage vom: 13.09.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Magistrat stimmt der Vorgehensweise im Sinne der beigefügten Dienstvereinbarung über die 
Gewährung von Leistungsentgelten für tariflich Beschäftigte gemäß § 18 TVöD (VKA) für das Jahr 
2008 und dem Einstieg in die Leistungsdifferenzierung zu. Grundlage hierfür sind die 
Verhandlungsergebnisse aus mehreren Sitzungen mit den Personalvertretungen und dem 
ressortbevollmächtigten Verhandlungsführer für die Arbeitgeberseite, Herrn Bürgermeister Wolfgang 
Glenz. 
2. Kurzfristige Änderungen aus rechtlichen oder redaktionellen Gründen, die den Wesens-charakter der 
Umsetzung der Leistungsbezahlung für das Jahr 2008 und den Einstieg in die 
Leistungsdifferenzierung nicht verändern, bedürfen keines erneuten Magistratsbeschlusses. 
 
 
Anlagen: Dienstvereinbarung Leistungsbezahlung 
 
Beschluss des Magistrats vom 26.09.2007 
 
Der Vorlage wird mit der Ergänzung zugestimmt, dass Bürgermeister Glenz ermächtigt wird, 
redaktionelle Änderungen in der Dienstvereinbarung einzuarbeiten.

... 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 13. September 2007 
 
zu 1.  
 
Nachdem sich der Magistrat bereits vor knapp einem Jahr detailliert mit der Thematik auseinander 
gesetzt, eine eigene Meinung gebildet und die arbeitgeberseitigen Vorstellungen als ergebnisoffene 
Verhandlungspunkte beschlossen hat, wurden den Personalvertretungen diese Ergebnisse zeitnah 
zugeleitet, mit der Bitte Verhandlungen und Gespräche aufzunehmen.  
 
Erst sehr kurzfristig vor Ablauf der im Tarifrecht vorgesehenen Frist (30. September 2007) konnten 
erste Gespräche hierzu stattfinden. 
 
Es liegen auch weiterhin keine schriftlichen Konzepte und Vorstellungen der Personalvertretungen im 
Sinne des § 18 TVöD vor. Nach zeitintensiven Verhandlungen und Vorlage von mehreren 
arbeitgeberseitigen Entwürfen auf Basis des Magistratsbeschlusses Nr. 742 vom 15. November 2006 
legten auch die Personalvertretungen einen Entwurf einer Dienstvereinbarung zur 
„Leistungsbezahlung“ vor, der nach arbeitgeberseitiger Auffassung  
- unterstützt durch das Schreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen (KAV) - jedoch als 
nicht rechtskonform einzustufen ist. Dieser Entwurf sah für die Jahre 2008 und 2009 die 
Globalausschüttung ohne Leistungsdifferenzierung („Gießkanne“) vor und beinhaltete erst ab dem 
Jahr 2010 vage Ansätze für den Einstieg in die Leistungsdifferenzierung. Dieser Vorschlag wurde 
arbeitgeberseitig zurückgewiesen. Die arbeitgeberseitigen Entwürfe orientierten sich dabei immer an 
der gültigen Rechtslage und den Vorstellungen des Magistrats. Nun liegt der beigefügte Entwurf einer 
„Dienstvereinbarung über die Gewährung von Leistungsentgelten für tariflich Beschäftigte gem. § 18 
TVöD (VKA) und den Einstieg in die Leistungsdifferenzierung“ vor, auf den sich die 
Verhandlungspartner verständigt haben. 
 
Dieser beinhaltet folgende Eckpunkte: 
 
• Bereits für das Jahr 2008 erfolgt die Ausschüttung des Leistungsentgelts gem. § 18 TVöD 
leistungsdifferenziert.  
 
• Die Bewertung für das Jahr 2008 erfolgt entsprechend den arbeitgeberseitigen Vorstellungen 
mittels der Systematischen Leistungsbewertung (SLB). 
 
Für das Jahr 2008 werden 5 Kriterien für die Bewertung zu Grunde gelegt (Arbeitsqualität, 
Einsatzbereitschaft, Sozialverhalten, Ei genverantwortung, Umgang mit Betriebsmitteln). Diese 
Kriterien wurden im Sinne der Einheitlichkeit der Verwaltung in Anlehnung an die Regelung beim EAD 
gewählt. Diese Bewertungskriterien sind zur Sicherung der Auszahlung für 2008 spezifisch zu 
beschreiben. Die ausführliche Beschreibung vor allem die Gewichtung der Kriterien ist wichtigste 
Grundlage, um die Leistungsdifferenzierung nach den arbeitgeberseitigen Vorstellungen zu 
gewährleisten. Gelingt das nicht, ist die Dienstvereinbarung von Anfang an gegenstandslos und es gilt 
für 2008 das Alternativszenario [50% Einbehaltung von Geldern, die jedoch nicht eingespart werden 
können, sondern für Folgejahre (eventuell nebst Verzinsung) zurückgestellt werden]. 
 
• Die Regelung ist auf ein Jahr befristet 
 
Die Personalvertretungen sind vorerst nur bereit, eine Regelung für das Jahr 2008 abzuschließen. 
Arbeitgeberseitig wird jedoch davon ausgegangen, dass das jetzt geltende Recht sich nicht mehr 
grundlegend ändern wird. Eine Streichung des § 18 TVöD wäre gleichbedeutend mit der Botschaft 
nach Außen, dass der öffentliche Dienst nicht leistungsabhängig bewerten und arbeiten kann. Darüber 
hinaus beinhaltet der TVöD zahlreiche leistungsabhängige Komponenten, sodass durch Wegfall 
dieser Regelung auch das komplette Tarifwerk „ad absurdum“ geführt werden würde. 
 
Die Ängste der Personalvertretungen liegen eventuell darin begründet, dass kein Abschluss 
herbeigeführt werden soll, der sich auf noch unklare Zeiträume erstreckt. Die Regelungen für die 
Folgejahre sind seitens der Tarifvertragsparteien noch nicht ausgehandelt. Unabhängig davon besteht 
die Regelung (gültiges Recht, Pflichtumsetzung gewo llt durch ver.di und VKA)  und es gibt - auch 
wegen obiger Ausführungen - keine Anhaltspunkte, dass diese wieder entfallen.  
 
Insofern sollte auf eine Dauerlösung mit der Maßgabe der ständigen Weiterentwicklung und 
Anpassung hingewirkt werden. Sofern die tarifliche Grundlage in der Zukunft grundsätzliche

... 
Änderungen aufweisen würde, wäre die Grundlage für diese oder weitere Dienstvereinbarungen 
hinfällig.  
 
• Der Wille der Weiterentwicklung ist eingearbeitet 
• Die Ziele nach den tariflichen Regelungen – angepasst auf die Besonderheiten der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt – sind formuliert (Präambel) 
• Die Auszahlung erfolgt leistungsdifferenziert als Prämie (Einmalzahlung für einen zurück 
liegenden Beurteilungszeitraum) und nicht als Zulage (monatliche Dauerzahlung). 
• Die genaue zeitliche Abfolge ist festgelegt: 
/square4 Bis zum 30. Juni 2008 erfolgen die Schulungen der Bewerterinnen und Bewerter 
/square4 Der Beurteilungszeitraum reicht vom 1. April 2008 bis 30. Oktober 2008  
/square4 Bis zum 30. November 2008 erfolgen die Beschäftigtengespräche über die Bewertung der 
einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 
/square4 Bis zum 15. Dezember 2008 werden die Bewertungsergebnisse dem Hauptamt-
Personalabteilung zur Prämienberechnung vorgelegt 
/square4 Bis Februar 2009 erfolgt die Auszahlung der Prämie für 2008 
• Die Bildung von Projekten und Teilprojekten soll unter breiter Einbeziehung von Beschäftigten zur 
Akzeptanzförderung erfolgen. Hierbei sollen auch ständige Erweiterungen der Systeme 
angesprochen werden.  
• Zur Dokumentation des einheitlichen Willens der Vertragsparteien sollen alle 
Personalvertretungen, der Oberbürgermeister, der Bürgermeister und der Dienststellenleiter für 
den Bereich der Feuerwehr die Dienstvereinbarung durch Unterschrift bekräftigen. 
 
Seitens der Arbeitgeberseite muss daher schon jetzt das Rahmenkonzept in alle Richtungen 
weiterentwickelt, die Grundlagen verbessert und die Ausweitung angestrebt werden. Wünschenswert 
wären dabei auch die Vorlage der Vorstellungen und Konzepte der Personalvertretungen im Rahmen 
der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Systeme gilt es schließlich einvernehmlich und 
vertrauensvoll zu erarbeiten und nicht einen einseitigen Vorschlag zu prüfen und ggf. abzulehnen, 
ohne selbst Vorstellungen schriftlich zu fixieren. 
 
Die Verhandlungen sind bereits schon jetzt nach diesen Maßgaben zu führen und auf eine 
Dauerlösung im Sinne eines Kulturwandels ohne Ausstieg hinzuwirken. 
 
Der beigefügte Entwurf bleibt einerseits hinter den arbeitgeberseitigen Vorstellungen zurück, 
andererseits ermöglicht er den sofortigen Einstieg in die Leistungsbezahlung und den Beginn 
eines Kulturwandels. Ein „perfektes“ System von Anfang an wäre zu keiner Zeit möglich 
gewesen. Ein solches System gilt es über Jahre hinweg zu entwickeln.  
 
zu 2.:
 
 
Wegen der kurzen Zeitschiene und der verspäteten Verhandlungsaufnahme durch die 
Personalvertretungen kann es zu einigen redaktionellen Änderungen kommen, die dann eigenständig 
von Herrn Bürgermeister Wolfgang Glenz im Rahmen seiner Ressortverantwortung eingearbeitet 
werden sollen. Der wesentliche Inhalt der Dienstvereinbarung wird dadurch nicht geändert. 
 
Darmstadt, 13. September 2007 
 
II / 110/2 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz 
Bürgermeister

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ÏÁàõÇtt®öDienstvereinbarung über die Gewährung von Leistungsentgelten für tariflich Beschäftigte gemäß § 18 TVöD (VKA) und den Einstieg in die Leistungsdifferenzierung

Zwischen

der Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Eigenbetriebe

- ausgenommen EAD und Klinikum Darmstadt -,

vertreten durch den Magistrat,

und dem Gesamtpersonalrat der Stadtverwaltung Darmstadt,

vertreten durch die Vorsitzende,

und dem Personalrat der Stadtverwaltung Darmstadt,

vertreten durch den Vorsitzenden,

 und dem Personalrat der Feuerwehr,

vertreten durch den Vorsitzenden, 

wird gem. §§ 77 Absatz 2 Ziffer 3 und 113 HPVG i. V. m. § 18 TVöD folgende Vereinbarung geschlossen:


Präambel

(1)	Diese Dienstvereinbarung regelt die Gewährung des Leistungsentgeltes gemäß § 18 TVöD (VKA) und die Einführung einer leistungsdifferenzierten Bezahlung nach § 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD in der jeweils geltenden Fassung mit einem Beginn für das Jahr 2008 und dem Willen der Vertragspartner zur Weiterentwicklung der Systeme im Sinne eines Kulturwandels. Damit sollen die Dienstleistung und die Effektivität und Effizienz der Verwaltungsorganisation und Prozesse weiterentwickelt und verbessert werden. Gleichzeitig und gleichrangig soll durch eine leistungsorientierte Bezahlung die Motivation und die Eigenverantwortung aller Beschäftigten und die Führungskompetenz der Führungskräfte gestärkt werden, weil nur so eine breit getragene Verbesserung des Dienstleistungsangebotes und verbesserte Verwaltungsabläufe möglich sind.

(2)	Die Vertragsparteien stimmen überein, dass Diskriminierungsfreiheit, Chancengleichheit (z.B. in den Bereichen Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Schwerbehinderung ...) und Transparenz der Bewertungsregeln gewährleistet sein müssen. Jede Beschäftigte und jeder Beschäftigte hat die Möglichkeit an der leistungsorientierten Bezahlung teilzunehmen. 




§ 1 Geltungsbereich

(1)	Die Dienstvereinbarung gilt für die Beschäftigten der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie der Eigenbetriebe – ausgenommen EAD und Klinikum Darmstadt – auf deren Beschäftigungsverhältnis der TVöD Anwendung findet.

(2)	Sie gilt nicht für Beschäftigte, die vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 nicht anwesend sind.

(3)	Eine Nichtteilnahme am System muss von der/dem Beschäftigten bis zum 30. April 2008 oder einem Monat nach Beschäftigungsbeginn schriftlich dem Hauptamt-Personalabteilung über den Dienstweg angezeigt werden.


§ 2 Gewährung der Leistungsprämie

(1)	Das Leistungsentgelt wird als Leistungsprämie nach den Grundsätzen der Leistungsdifferenzierung i. S. d. § 18 TVöD als Einmalzahlung gewährt. Die Auszahlung des Gesamtvolumens (§ 18 Absatz 3 TVöD) ist dadurch gewährleistet. Grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Prämie an die Beschäftigten im Sinne des § 1 Absatz 1 TVöD ist das Ergebnis des Beurteilungsinstruments (§ 5 Absatz 2) und die freiwillige Teilnahme am System. Das Leistungsentgelt stellt einen zusätzlichen Bestandteil der Bezahlung dar.

(2)	Die Höhe richtet sich nach der vereinbarten Arbeitszeit sowie der Eingruppierung. Die weitere Konkretisierung der Auszahlungs- und Berechnungsmechanismen erfolgt durch das zeitnahe Erstellen eines Anhangs zu dieser Dienstvereinbarung. Für Beschäftigte, die nicht während des gesamten Bewertungszeitraums Tabellenentgelt erhalten, vermindert sich die entsprechende Leistungsprämie um 1/7 für jeden Kalendermonat ohne Tabellenentgelt.

(3)	Die Leistungsbezahlung für die Beschäftigten, die nicht der Leistungsbeurteilung unterliegen dürfen wird durch Anhang zeitnah geregelt.


§ 3 Gesamtvolumen

Das Hauptamt - Personalabteilung - stellt die Höhe des zu veranschlagenden Finanzvolumens nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 TVöD (VKA) i.V.m. der Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1 TVöD (VKA) bis zum 1. April 2008 fest. Der Magistrat, die Betriebskommissionen, die Betriebliche Kommission (§ 7) sowie die zuständigen Personalvertretungen und die zuständige Frauenbeauftragte sind sodann über die Höhe und Zusammensetzung des Finanzvolumens zu informieren. Gleiches gilt für den Fall, dass Teilbudgets gebildet werden.


§ 4 Auszahlungstermin 

Die den Beschäftigten jeweils zustehende Leistungsprämie für das Jahr 2008, kommt im Februar 2009 zur Auszahlung. 



§ 5 Prozessvereinbarung

(1)	Die nachfolgenden Absätze sollen den beiderseitig gewollten Einstieg und die Akzeptanz des Tarifrechtswandels gewährleisten. 

(2)	Ab dem Jahr 2008 wird das Leistungsentgelt leistungsorientiert ausgezahlt.  

Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch systematische Leistungsbewertung. 

Hinsichtlich der durchzuführenden Bewertung gelten folgende Kriterien:

Arbeitsqualität
Einsatzbereitschaft / Arbeitsbereitschaft
Sozialverhalten
Eigenverantwortung / Selbstständigkeit
Umgang mit Betriebsmitteln

Einzelheiten und Erläuterungen zu den Bewertungskriterien sind bis spätestens 31. März 2008 mit Anhang zu dieser Dienstvereinbarung mit den zuständigen Personalräten zu regeln.

(5)	Die dauerhafte Leistungsdifferenzierung und Auszahlung des zusätzlichen Entgelts ist im Sinne der Charakteristik der Tarifrechtsreform durch den TVöD von allen unterzeichnenden Vertragsparteien unter Beachtung des jeweils gültigen Tarifrechts gewollt.

(6)	Beurteilungszeitraum für das Jahr 2008 ist der 1. April 2008 bis 31. Oktober 2008. Die Beurteilungsgespräche mit den Beschäftigten erfolgen bis zum 30. November 2008. Die Übersendung der Bewertungsergebnisse an das Hauptamt – Personalabteilung zur Prämienfestsetzung erfolgt durch die Amts-, Betriebs- und Verwaltungsstellen bis zum 15. Dezember 2008. Die Bewertungsergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren, den Beschäftigten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben und diesen eine Durchschrift auszuhändigen. 

(7)	Die Aufbewahrung der Unterlagen und die Beschwerdemöglichkeiten werden im Anhang zu dieser Dienstvereinbarung geregelt.

(8)	Die weitere Umsetzung der Einführung und Fortentwicklung der leistungsorientierten Bezahlung erfolgt durch Projekte, für deren Ablauf die Vertragsparteien einvernehmlich einen Zeitplan festlegen. Gleiches gilt für die Besetzung der Projekte und Teilprojekte und die Einbindung von verschiedenen Beschäftigtengruppen. Eine möglichst breite Beteiligung der Beschäftigten zur Akzeptanz des Systems ist beiderseitig gewollt und durch die Führungskräfte / Vorgesetzten sicherzustellen.

§ 6 Schulungen und Informationen

(1)	Bewerterinnen und Bewerter, die systematische Leistungsbewertungen vornehmen bzw. zu verantworten haben, werden bis zum 30. Juni 2008 geschult. 

(2)	Bewerterinnen und Bewerter i. S. d. Vereinbarung sind alle Tarifbeschäftigten sowie Beamtinnen und Beamte, denen Personal verantwortlich unterstellt ist und die systematische Leistungsbewertungen vorzunehmen bzw. zu verantworten haben.

(3)	Alle Beschäftigten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Eigenbetriebe - ausgenommen Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung (EAD) und Klinikum Darmstadt - sind über die Ziele und wesentlichen Inhalte des betrieblichen Systems zu informieren. Entsprechendes gilt bei späteren wesentlichen Änderungen der Vereinbarung. Die Information soll dabei in Zusammenarbeit zwischen den Personalvertretungen und dem Arbeitgeber erfolgen. 


§ 7 Betriebliche Kommission

(1)	Die Betriebliche Kommission (BK) besteht aus jeweils 3 vom Arbeitgeber und vom Personalrat der Stadtverwaltung Darmstadt benannten Vertreterinnen bzw. Vertretern. Die Mitglieder der BK müssen in einem aktiven Arbeitsverhältnis / Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen.

(1a) In Ergänzung zu Absatz 1 besteht für den Bereich der Feuerwehr die BK aus jeweils 2 vom Arbeitgeber und von dem Personalrat der Feuerwehr benannten Vertreterinnen bzw. Vertretern. 

(2)	Sie handelt nach einer noch zu vereinbarenden Geschäftsordnung. 


§ 8 Beteiligungs- und Informationsrechte der Personalvertretungen, der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung

Alle Beteiligungs- und Informationsrechte der Personalvertretungen, der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung werden gewahrt. Hierzu bedarf es einer ständigen Rückkopplung und eines stetigen Meinungsaustausches. 


§ 9 Schlussbestimmung

(1)	Diese Dienstvereinbarung tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft und ist gültig bis 31. Dezember 2008. Weitere Verhandlungen erfolgen immer unter Beachtung der weiteren Ergebnisse von Tarifverhandlungen. Alle Vertragspartner sind gewillt, nach Maßgabe der Tarifverhandlungen, auch für die Folgejahre entsprechende Regelungen zu treffen und weiter zu entwickeln.

(2)	Diese Dienstvereinbarung ist gegenstandslos, wenn sich die Vertragsparteien im Rahmen der einvernehmlichen Zusammenarbeit innerhalb der vorgesehenen Zeitschiene bis zum 31. März 2008 nicht auf Details der inhaltlichen Ausgestaltung verständigen können. Änderungen, Ergänzungen sowie Anhänge dieser Vereinbarung treten mit Unterschrift durch die Vertragsparteien in Kraft. 

(3)	Die Dienstvereinbarung ist nach Unterzeichnung allen Beschäftigten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.









§ 10 Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Regelungen dieser Vereinbarung aufgrund anderer rechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen unwirksam sein sollten oder künftig werden, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall zu sofortiger Verhandlungsaufnahme mit dem Ziel, die unwirksame Regelung durch eine ihr im Erfolg möglichst gleichkommende wirksame zu ersetzen.


Darmstadt, 30. September2007



Der Magistrat





Walter Hoffmann		Wolfgang Glenz			Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Oberbürgermeister		Bürgermeister			Stadtrat




Die Personalvertretungen




Heidi Schecker		Rainer Burhenne			Stefan Daum
Gesamtpersonalrat		Personalrat der 			Personalrat der 
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Details

Vorlagen-Nr.
2007/0554
Typ
Magistratsvorlage
Datum
13.09.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00