2007/0554
Leistungsbezahlung gemäß § 18 (VKA) TVöD Dienstvereinbarung über die Leistungsbezahlung für das Jahr 2008 Magistratsbeschluss Nr. 742 vom 15. November 2006
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2007/0554
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 17.09.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II Amt: Hauptamt 110 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Öffentlich: Verteiler: II 110 101 Stvv Vorlage-Nr. 2007/0554 Magistratsbeschluss-Nr. 624 Betreff: Leistungs bezahlung gemäß § 18 (VKA) TVöD Dienstvereinbarung über die Leistungsbezahlung für das Jahr 2008 Magistratsbeschluss Nr. 742 vom 15. November 2006 Vorlage vom: 13.09.2007 Beschlussvorschlag: 1. Der Magistrat stimmt der Vorgehensweise im Sinne der beigefügten Dienstvereinbarung über die Gewährung von Leistungsentgelten für tariflich Beschäftigte gemäß § 18 TVöD (VKA) für das Jahr 2008 und dem Einstieg in die Leistungsdifferenzierung zu. Grundlage hierfür sind die Verhandlungsergebnisse aus mehreren Sitzungen mit den Personalvertretungen und dem ressortbevollmächtigten Verhandlungsführer für die Arbeitgeberseite, Herrn Bürgermeister Wolfgang Glenz. 2. Kurzfristige Änderungen aus rechtlichen oder redaktionellen Gründen, die den Wesens-charakter der Umsetzung der Leistungsbezahlung für das Jahr 2008 und den Einstieg in die Leistungsdifferenzierung nicht verändern, bedürfen keines erneuten Magistratsbeschlusses. Anlagen: Dienstvereinbarung Leistungsbezahlung Beschluss des Magistrats vom 26.09.2007 Der Vorlage wird mit der Ergänzung zugestimmt, dass Bürgermeister Glenz ermächtigt wird, redaktionelle Änderungen in der Dienstvereinbarung einzuarbeiten. ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 13. September 2007 zu 1. Nachdem sich der Magistrat bereits vor knapp einem Jahr detailliert mit der Thematik auseinander gesetzt, eine eigene Meinung gebildet und die arbeitgeberseitigen Vorstellungen als ergebnisoffene Verhandlungspunkte beschlossen hat, wurden den Personalvertretungen diese Ergebnisse zeitnah zugeleitet, mit der Bitte Verhandlungen und Gespräche aufzunehmen. Erst sehr kurzfristig vor Ablauf der im Tarifrecht vorgesehenen Frist (30. September 2007) konnten erste Gespräche hierzu stattfinden. Es liegen auch weiterhin keine schriftlichen Konzepte und Vorstellungen der Personalvertretungen im Sinne des § 18 TVöD vor. Nach zeitintensiven Verhandlungen und Vorlage von mehreren arbeitgeberseitigen Entwürfen auf Basis des Magistratsbeschlusses Nr. 742 vom 15. November 2006 legten auch die Personalvertretungen einen Entwurf einer Dienstvereinbarung zur „Leistungsbezahlung“ vor, der nach arbeitgeberseitiger Auffassung - unterstützt durch das Schreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen (KAV) - jedoch als nicht rechtskonform einzustufen ist. Dieser Entwurf sah für die Jahre 2008 und 2009 die Globalausschüttung ohne Leistungsdifferenzierung („Gießkanne“) vor und beinhaltete erst ab dem Jahr 2010 vage Ansätze für den Einstieg in die Leistungsdifferenzierung. Dieser Vorschlag wurde arbeitgeberseitig zurückgewiesen. Die arbeitgeberseitigen Entwürfe orientierten sich dabei immer an der gültigen Rechtslage und den Vorstellungen des Magistrats. Nun liegt der beigefügte Entwurf einer „Dienstvereinbarung über die Gewährung von Leistungsentgelten für tariflich Beschäftigte gem. § 18 TVöD (VKA) und den Einstieg in die Leistungsdifferenzierung“ vor, auf den sich die Verhandlungspartner verständigt haben. Dieser beinhaltet folgende Eckpunkte: • Bereits für das Jahr 2008 erfolgt die Ausschüttung des Leistungsentgelts gem. § 18 TVöD leistungsdifferenziert. • Die Bewertung für das Jahr 2008 erfolgt entsprechend den arbeitgeberseitigen Vorstellungen mittels der Systematischen Leistungsbewertung (SLB). Für das Jahr 2008 werden 5 Kriterien für die Bewertung zu Grunde gelegt (Arbeitsqualität, Einsatzbereitschaft, Sozialverhalten, Ei genverantwortung, Umgang mit Betriebsmitteln). Diese Kriterien wurden im Sinne der Einheitlichkeit der Verwaltung in Anlehnung an die Regelung beim EAD gewählt. Diese Bewertungskriterien sind zur Sicherung der Auszahlung für 2008 spezifisch zu beschreiben. Die ausführliche Beschreibung vor allem die Gewichtung der Kriterien ist wichtigste Grundlage, um die Leistungsdifferenzierung nach den arbeitgeberseitigen Vorstellungen zu gewährleisten. Gelingt das nicht, ist die Dienstvereinbarung von Anfang an gegenstandslos und es gilt für 2008 das Alternativszenario [50% Einbehaltung von Geldern, die jedoch nicht eingespart werden können, sondern für Folgejahre (eventuell nebst Verzinsung) zurückgestellt werden]. • Die Regelung ist auf ein Jahr befristet Die Personalvertretungen sind vorerst nur bereit, eine Regelung für das Jahr 2008 abzuschließen. Arbeitgeberseitig wird jedoch davon ausgegangen, dass das jetzt geltende Recht sich nicht mehr grundlegend ändern wird. Eine Streichung des § 18 TVöD wäre gleichbedeutend mit der Botschaft nach Außen, dass der öffentliche Dienst nicht leistungsabhängig bewerten und arbeiten kann. Darüber hinaus beinhaltet der TVöD zahlreiche leistungsabhängige Komponenten, sodass durch Wegfall dieser Regelung auch das komplette Tarifwerk „ad absurdum“ geführt werden würde. Die Ängste der Personalvertretungen liegen eventuell darin begründet, dass kein Abschluss herbeigeführt werden soll, der sich auf noch unklare Zeiträume erstreckt. Die Regelungen für die Folgejahre sind seitens der Tarifvertragsparteien noch nicht ausgehandelt. Unabhängig davon besteht die Regelung (gültiges Recht, Pflichtumsetzung gewo llt durch ver.di und VKA) und es gibt - auch wegen obiger Ausführungen - keine Anhaltspunkte, dass diese wieder entfallen. Insofern sollte auf eine Dauerlösung mit der Maßgabe der ständigen Weiterentwicklung und Anpassung hingewirkt werden. Sofern die tarifliche Grundlage in der Zukunft grundsätzliche ... Änderungen aufweisen würde, wäre die Grundlage für diese oder weitere Dienstvereinbarungen hinfällig. • Der Wille der Weiterentwicklung ist eingearbeitet • Die Ziele nach den tariflichen Regelungen – angepasst auf die Besonderheiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt – sind formuliert (Präambel) • Die Auszahlung erfolgt leistungsdifferenziert als Prämie (Einmalzahlung für einen zurück liegenden Beurteilungszeitraum) und nicht als Zulage (monatliche Dauerzahlung). • Die genaue zeitliche Abfolge ist festgelegt: /square4 Bis zum 30. Juni 2008 erfolgen die Schulungen der Bewerterinnen und Bewerter /square4 Der Beurteilungszeitraum reicht vom 1. April 2008 bis 30. Oktober 2008 /square4 Bis zum 30. November 2008 erfolgen die Beschäftigtengespräche über die Bewertung der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter /square4 Bis zum 15. Dezember 2008 werden die Bewertungsergebnisse dem Hauptamt- Personalabteilung zur Prämienberechnung vorgelegt /square4 Bis Februar 2009 erfolgt die Auszahlung der Prämie für 2008 • Die Bildung von Projekten und Teilprojekten soll unter breiter Einbeziehung von Beschäftigten zur Akzeptanzförderung erfolgen. Hierbei sollen auch ständige Erweiterungen der Systeme angesprochen werden. • Zur Dokumentation des einheitlichen Willens der Vertragsparteien sollen alle Personalvertretungen, der Oberbürgermeister, der Bürgermeister und der Dienststellenleiter für den Bereich der Feuerwehr die Dienstvereinbarung durch Unterschrift bekräftigen. Seitens der Arbeitgeberseite muss daher schon jetzt das Rahmenkonzept in alle Richtungen weiterentwickelt, die Grundlagen verbessert und die Ausweitung angestrebt werden. Wünschenswert wären dabei auch die Vorlage der Vorstellungen und Konzepte der Personalvertretungen im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Systeme gilt es schließlich einvernehmlich und vertrauensvoll zu erarbeiten und nicht einen einseitigen Vorschlag zu prüfen und ggf. abzulehnen, ohne selbst Vorstellungen schriftlich zu fixieren. Die Verhandlungen sind bereits schon jetzt nach diesen Maßgaben zu führen und auf eine Dauerlösung im Sinne eines Kulturwandels ohne Ausstieg hinzuwirken. Der beigefügte Entwurf bleibt einerseits hinter den arbeitgeberseitigen Vorstellungen zurück, andererseits ermöglicht er den sofortigen Einstieg in die Leistungsbezahlung und den Beginn eines Kulturwandels. Ein „perfektes“ System von Anfang an wäre zu keiner Zeit möglich gewesen. Ein solches System gilt es über Jahre hinweg zu entwickeln. zu 2.: Wegen der kurzen Zeitschiene und der verspäteten Verhandlungsaufnahme durch die Personalvertretungen kann es zu einigen redaktionellen Änderungen kommen, die dann eigenständig von Herrn Bürgermeister Wolfgang Glenz im Rahmen seiner Ressortverantwortung eingearbeitet werden sollen. Der wesentliche Inhalt der Dienstvereinbarung wird dadurch nicht geändert. Darmstadt, 13. September 2007 II / 110/2 Wolfgang Glenz Bürgermeister
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Zwischen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Eigenbetriebe
- ausgenommen EAD und Klinikum Darmstadt -,
vertreten durch den Magistrat,
und dem Gesamtpersonalrat der Stadtverwaltung Darmstadt,
vertreten durch die Vorsitzende,
und dem Personalrat der Stadtverwaltung Darmstadt,
vertreten durch den Vorsitzenden,
und dem Personalrat der Feuerwehr,
vertreten durch den Vorsitzenden,
wird gem. §§ 77 Absatz 2 Ziffer 3 und 113 HPVG i. V. m. § 18 TVöD folgende Vereinbarung geschlossen:
Präambel
(1) Diese Dienstvereinbarung regelt die Gewährung des Leistungsentgeltes gemäß § 18 TVöD (VKA) und die Einführung einer leistungsdifferenzierten Bezahlung nach § 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD in der jeweils geltenden Fassung mit einem Beginn für das Jahr 2008 und dem Willen der Vertragspartner zur Weiterentwicklung der Systeme im Sinne eines Kulturwandels. Damit sollen die Dienstleistung und die Effektivität und Effizienz der Verwaltungsorganisation und Prozesse weiterentwickelt und verbessert werden. Gleichzeitig und gleichrangig soll durch eine leistungsorientierte Bezahlung die Motivation und die Eigenverantwortung aller Beschäftigten und die Führungskompetenz der Führungskräfte gestärkt werden, weil nur so eine breit getragene Verbesserung des Dienstleistungsangebotes und verbesserte Verwaltungsabläufe möglich sind.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass Diskriminierungsfreiheit, Chancengleichheit (z.B. in den Bereichen Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Schwerbehinderung ...) und Transparenz der Bewertungsregeln gewährleistet sein müssen. Jede Beschäftigte und jeder Beschäftigte hat die Möglichkeit an der leistungsorientierten Bezahlung teilzunehmen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Dienstvereinbarung gilt für die Beschäftigten der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie der Eigenbetriebe ausgenommen EAD und Klinikum Darmstadt auf deren Beschäftigungsverhältnis der TVöD Anwendung findet.
(2) Sie gilt nicht für Beschäftigte, die vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 nicht anwesend sind.
(3) Eine Nichtteilnahme am System muss von der/dem Beschäftigten bis zum 30. April 2008 oder einem Monat nach Beschäftigungsbeginn schriftlich dem Hauptamt-Personalabteilung über den Dienstweg angezeigt werden.
§ 2 Gewährung der Leistungsprämie
(1) Das Leistungsentgelt wird als Leistungsprämie nach den Grundsätzen der Leistungsdifferenzierung i. S. d. § 18 TVöD als Einmalzahlung gewährt. Die Auszahlung des Gesamtvolumens (§ 18 Absatz 3 TVöD) ist dadurch gewährleistet. Grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Prämie an die Beschäftigten im Sinne des § 1 Absatz 1 TVöD ist das Ergebnis des Beurteilungsinstruments (§ 5 Absatz 2) und die freiwillige Teilnahme am System. Das Leistungsentgelt stellt einen zusätzlichen Bestandteil der Bezahlung dar.
(2) Die Höhe richtet sich nach der vereinbarten Arbeitszeit sowie der Eingruppierung. Die weitere Konkretisierung der Auszahlungs- und Berechnungsmechanismen erfolgt durch das zeitnahe Erstellen eines Anhangs zu dieser Dienstvereinbarung. Für Beschäftigte, die nicht während des gesamten Bewertungszeitraums Tabellenentgelt erhalten, vermindert sich die entsprechende Leistungsprämie um 1/7 für jeden Kalendermonat ohne Tabellenentgelt.
(3) Die Leistungsbezahlung für die Beschäftigten, die nicht der Leistungsbeurteilung unterliegen dürfen wird durch Anhang zeitnah geregelt.
§ 3 Gesamtvolumen
Das Hauptamt - Personalabteilung - stellt die Höhe des zu veranschlagenden Finanzvolumens nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 TVöD (VKA) i.V.m. der Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1 TVöD (VKA) bis zum 1. April 2008 fest. Der Magistrat, die Betriebskommissionen, die Betriebliche Kommission (§ 7) sowie die zuständigen Personalvertretungen und die zuständige Frauenbeauftragte sind sodann über die Höhe und Zusammensetzung des Finanzvolumens zu informieren. Gleiches gilt für den Fall, dass Teilbudgets gebildet werden.
§ 4 Auszahlungstermin
Die den Beschäftigten jeweils zustehende Leistungsprämie für das Jahr 2008, kommt im Februar 2009 zur Auszahlung.
§ 5 Prozessvereinbarung
(1) Die nachfolgenden Absätze sollen den beiderseitig gewollten Einstieg und die Akzeptanz des Tarifrechtswandels gewährleisten.
(2) Ab dem Jahr 2008 wird das Leistungsentgelt leistungsorientiert ausgezahlt.
Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch systematische Leistungsbewertung.
Hinsichtlich der durchzuführenden Bewertung gelten folgende Kriterien:
Arbeitsqualität
Einsatzbereitschaft / Arbeitsbereitschaft
Sozialverhalten
Eigenverantwortung / Selbstständigkeit
Umgang mit Betriebsmitteln
Einzelheiten und Erläuterungen zu den Bewertungskriterien sind bis spätestens 31. März 2008 mit Anhang zu dieser Dienstvereinbarung mit den zuständigen Personalräten zu regeln.
(5) Die dauerhafte Leistungsdifferenzierung und Auszahlung des zusätzlichen Entgelts ist im Sinne der Charakteristik der Tarifrechtsreform durch den TVöD von allen unterzeichnenden Vertragsparteien unter Beachtung des jeweils gültigen Tarifrechts gewollt.
(6) Beurteilungszeitraum für das Jahr 2008 ist der 1. April 2008 bis 31. Oktober 2008. Die Beurteilungsgespräche mit den Beschäftigten erfolgen bis zum 30. November 2008. Die Übersendung der Bewertungsergebnisse an das Hauptamt Personalabteilung zur Prämienfestsetzung erfolgt durch die Amts-, Betriebs- und Verwaltungsstellen bis zum 15. Dezember 2008. Die Bewertungsergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren, den Beschäftigten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben und diesen eine Durchschrift auszuhändigen.
(7) Die Aufbewahrung der Unterlagen und die Beschwerdemöglichkeiten werden im Anhang zu dieser Dienstvereinbarung geregelt.
(8) Die weitere Umsetzung der Einführung und Fortentwicklung der leistungsorientierten Bezahlung erfolgt durch Projekte, für deren Ablauf die Vertragsparteien einvernehmlich einen Zeitplan festlegen. Gleiches gilt für die Besetzung der Projekte und Teilprojekte und die Einbindung von verschiedenen Beschäftigtengruppen. Eine möglichst breite Beteiligung der Beschäftigten zur Akzeptanz des Systems ist beiderseitig gewollt und durch die Führungskräfte / Vorgesetzten sicherzustellen.
§ 6 Schulungen und Informationen
(1) Bewerterinnen und Bewerter, die systematische Leistungsbewertungen vornehmen bzw. zu verantworten haben, werden bis zum 30. Juni 2008 geschult.
(2) Bewerterinnen und Bewerter i. S. d. Vereinbarung sind alle Tarifbeschäftigten sowie Beamtinnen und Beamte, denen Personal verantwortlich unterstellt ist und die systematische Leistungsbewertungen vorzunehmen bzw. zu verantworten haben.
(3) Alle Beschäftigten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Eigenbetriebe - ausgenommen Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung (EAD) und Klinikum Darmstadt - sind über die Ziele und wesentlichen Inhalte des betrieblichen Systems zu informieren. Entsprechendes gilt bei späteren wesentlichen Änderungen der Vereinbarung. Die Information soll dabei in Zusammenarbeit zwischen den Personalvertretungen und dem Arbeitgeber erfolgen.
§ 7 Betriebliche Kommission
(1) Die Betriebliche Kommission (BK) besteht aus jeweils 3 vom Arbeitgeber und vom Personalrat der Stadtverwaltung Darmstadt benannten Vertreterinnen bzw. Vertretern. Die Mitglieder der BK müssen in einem aktiven Arbeitsverhältnis / Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen.
(1a) In Ergänzung zu Absatz 1 besteht für den Bereich der Feuerwehr die BK aus jeweils 2 vom Arbeitgeber und von dem Personalrat der Feuerwehr benannten Vertreterinnen bzw. Vertretern.
(2) Sie handelt nach einer noch zu vereinbarenden Geschäftsordnung.
§ 8 Beteiligungs- und Informationsrechte der Personalvertretungen, der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung
Alle Beteiligungs- und Informationsrechte der Personalvertretungen, der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung werden gewahrt. Hierzu bedarf es einer ständigen Rückkopplung und eines stetigen Meinungsaustausches.
§ 9 Schlussbestimmung
(1) Diese Dienstvereinbarung tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft und ist gültig bis 31. Dezember 2008. Weitere Verhandlungen erfolgen immer unter Beachtung der weiteren Ergebnisse von Tarifverhandlungen. Alle Vertragspartner sind gewillt, nach Maßgabe der Tarifverhandlungen, auch für die Folgejahre entsprechende Regelungen zu treffen und weiter zu entwickeln.
(2) Diese Dienstvereinbarung ist gegenstandslos, wenn sich die Vertragsparteien im Rahmen der einvernehmlichen Zusammenarbeit innerhalb der vorgesehenen Zeitschiene bis zum 31. März 2008 nicht auf Details der inhaltlichen Ausgestaltung verständigen können. Änderungen, Ergänzungen sowie Anhänge dieser Vereinbarung treten mit Unterschrift durch die Vertragsparteien in Kraft.
(3) Die Dienstvereinbarung ist nach Unterzeichnung allen Beschäftigten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
§ 10 Salvatorische Klausel
Soweit einzelne Regelungen dieser Vereinbarung aufgrund anderer rechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen unwirksam sein sollten oder künftig werden, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall zu sofortiger Verhandlungsaufnahme mit dem Ziel, die unwirksame Regelung durch eine ihr im Erfolg möglichst gleichkommende wirksame zu ersetzen.
Darmstadt, 30. September2007
Der Magistrat
Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtrat
Die Personalvertretungen
Heidi Schecker Rainer Burhenne Stefan Daum
Gesamtpersonalrat Personalrat der Personalrat der
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Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0554
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 13.09.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00