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2707/2024

Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Abwassergebührensatzung 2025

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.10.2024

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Anlage 1 Gebührenkalkulation und Satzungsänderungen 2025

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Ansehen

Anlage 2 - Abwassergebührensatzung 2025

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Ansehen

Anlagen 3 - 11 - Anlagen zur Berechnung der Abwassergebühren 2025

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Gebührenkalkulation und Satzungsänderungen 2025

36086 Zeichen

Abwassergebührenkalkulation 2025 
und Satzungsänderungen 2025 
Anlage 1
1,431,431,43
1,36
1,30
1,231,231,231,231,23
1,291,321,321,36
1,43
1,491,521,561,561,561,581,581,541,541,541,541,541,541,541,58
1,63
1,201,201,20
1,111,111,101,101,101,101,10
1,151,181,181,211,241,281,291,301,301,301,311,311,271,271,271,271,271,271,271,281,32
80
90
100
110
120
130
140
150
160
170
0,00
0,20
0,40
0,60
0,80
1,00
1,20
1,40
1,60
1,80
1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025
Entwicklung der Kölner Abwassergebühren von 1995 bis 2025 in €
Entwicklung der Lebenshaltungskosten
Entwicklung der Abwassergebühren in der BRD (Quelle: destatis)
Schmutzwasser €/m³ Niederschlagswasser €/m² angeschl. Fläche Verbraucherpreisindex Abwasserpreisindex Abwassergebührenindex Köln

Abwassergebührenkalkulation 2025 
Seite 1 
Abwassergebührenbedarfsberechnung für das Wirtschaftsjahr 2025 
1. Zusammenfassung
Aufgrund der Kostenprognose sowie der rückläufigen Schmutzwassermengen steigen die Schmutz- und Nie-
derschlagswassersätze für 2025. 
Nach dem neuen KAG wurde der kalk. Zinssatz vom 20-jährigen auf den 30-jährigen Durchschnitt umgestellt. 
Es wird mit einer Kostenunterdeckung von rd. 35,6 Mio. EURO gerechnet werden. Gemäß § 6 KAG können 
diese Kostenunterdeckungen nicht in Folgejahren vom Gebührenzahler eingefordert werden. In der Sitzung des 
Verwaltungsrates am 09.05.2008 wurde eine Kalkulationsgrundlage für die Kanalbenutzungsgebühren vorge-
stellt. Nach dieser Grundlage sollen rund 50% der Kostenschere zwischen handelsrechtlicher Betrachtung und 
der Gebührenkalkulation nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) als handelsrechtlicher Gewinn und die 
restlichen 50% der Kostenschere als kalkulatorisches Minus in der Gebührenrechnung angesetzt werden. Somit 
wird die Kanalbenutzungsgebühr subventioniert.  
Gebührenrechnung Ist 2023 Plan 2024 Plan 2025
T€ T€ T€
Materialaufwand 43.486 45.553 41.348
Personalaufwand 51.330 52.190 56.017
sonstiger betrieblicher Aufwand 12.857 12.520 13.954
kalkulatorische Abschreibung 116.480 108.781 108.242
kalkulatorische Zinsen 0 22.811 34.896
Sekundärkosten -4.487 -4.518 -4.629
Steuern 210 158 722
Gesamtkosten 219.876 237.495 250.550
Betriebliche Leistungen 202.594 205.052 207.940
- davon Kanalbenutzungsgebühren 193.463 196.012 199.089
sonstige betriebliche Erträge 8.231 4.765 7.040
Gesamtleistungen 210.825 209.817 214.979
Kostendeckung 95,88% 88,35% 85,80%
Entnahme aus der Rücklage 0 0 0
Kostenüberdeckung + / -
unterdeckung - -9.051 -27.678 -35.571
Gesamtleistungen inkl. 
Rücklagen 210.825 209.817 214.979
Kostendeckung 95,88% 88,35% 85,80%
Verteilungsschlüssel SW 51,57% 52,39% 51,33%
Gebühreneinnahmen SW 99.766 102.700 102.201
Frischwassermenge Tm³ 64.098 65.000 62.700
Schmutzwassergebührensatz 1,54 € 1,58 € 1,63 €
Verteilungsschlüssel NW 48,43% 47,61% 48,67%
Gebühreneinnahmen NW 93.697 93.312 96.888
versiegelte Fläche in Tm² 72.997 72.900 73.400
Niederschlagswassersatz 1,27 € 1,28 € 1,32 €

Abwassergebührenkalkulation 2025  
Seite 2 
1.1 Gebührentarife 
1.2 Die Gebühren am Beispiel eines 4 Personenhaushaltes 
 Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser pro Jahr
Beispielsweise hat eine vierköpfige Familie, bei der ein statistischer Schmutzwasseranfall von 200 m³ und 
eine zuzuordnende Fläche von 130 m² (Einfamilienhaus) zugrunde gelegt werden, bei Kanalanschluss mit 
497,60 € Abwassergebühren zu rechnen. Dies ist eine Steigerung um 15,20 € pro Jahr für den Musterhaus-
halt. 
 Entsorgung durch Kleinkläranlage pro Jahr
Die vierköpfige Familie hat beispielsweise bei einer vorhandenen Kleinkläranlage - es wird ein durchschnittli-
cher Anfall von 5 m³ Schlamm aus Kläranlagen angenommen - folgende Gebühr zu zahlen: 
33,65 EURO/m³ x 5 m³ =     168,25 EURO 
 Entsorgung durch abflusslose Gruben pro Jahr
Bei abflusslosen Gruben hat die vierköpfige Familie statistisch bei einer Anrechnung von 80% des Frischwas-
serverbrauchs  folgende Jahresgebühr zu erwarten: 
120,0 m³ x 0,8 x 29,53 EURO/m³ =  2.834,88 EURO 
Die finanzielle Belastung wird insbesondere durch den Anschluss weiterer Gebiete an den Kanal weiterhin 
sehr hoch bleiben, da die auf diese Entsorgungsart entfallenden Kosten auf die verbleibenden Nutzer verteilt 
werden. Alternative Entsorgungsmöglichkeiten sind hier allerdings zum Teil nicht gegeben, da die Kanalisie-
rung bestimmter Bereiche unverhältnismäßig teuer wäre. Häufig liegen die zu entwässernden Grundstücke in 
Wasserschutzzonen, so dass auch eine Verrieselung durch Kleinkläranlagen nicht in Betracht kommt. 
Ziffer 
Gebühren-
tarif
Leistung Gebühr 
2024
Gebühr 
2025
1.1.1 Schmutzwasser je m³ 1,58 € 1,63 €
1.1.2 In Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in Regenwas-
serkanäle eingeleitetes Wasser, je m³ 1,01 € 1,00 €
1.1.3 Nicht genutztes Grundwasser und sonstiges Wasser, je m³ 0,44 € 0,46 €
1.1.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen bis 5 m³ 38,77 € 40,16 €
1.1.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen über 5 m³ bis zu 30 m³ 78,27 € 80,91 €
1.1.6
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für vorübergehende Einleitungen 
nach der Abwassersatzung zuzüglich jeweiligem Tarif nach Ziffer 
Gebühren nach Ziffer 1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.3
61,74 € 64,01 €
1.2 Niederschlagswasser je m² angeschlossener befestigter Fläche 1,28 € 1,32 €
1.3
Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem 
Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, 
gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³ 
20,93 € 21,01 €
2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen je m³ 32,46 € 33,65 €
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben je m³ 27,32 € 29,53 €
2.3
Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, Sonntagen, 
Feiertagen und außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Klärwerks 
Weiden, Montags bis Freitags von 17 Uhr bis 6 Uhr
254,20 € 254,20 €
7.1 Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 436,80 € 452,69 €
7.2 Kanalanschlussschein (Wiederverwendung/Umplanung) 102,86 € 106,70 €
7.3 Optional zzgl. Überflutungsnachweis/Einleitungsbeschränkung 102,86 € 106,70 €

Abwassergebührenkalkulation 2025  
Seite 3 
1.3 Allgemeine Grundlagen 
Nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG) sollen die Gebühren 
so festgelegt werden, dass die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung gedeckt sind. Zu den 
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der StEB Köln zählen u. a. Personal-, Sach- 
und Unterhaltungskosten für den laufenden Betrieb, die kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen) sowie die 
an das Land zu zahlende Abwasserabgabe. Die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für die Gebühren-
rechnung erfolgt auf der Grundlage der Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert und entspricht somit 
der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum KAG. Die Kosten werden in einem Plan-Betriebsab-
rechnungsbogen aus dem Rechnungswesen Abwasser zusammengetragen. Zur Ermittlung der jeweiligen Ge-
bührensätze werden die Kosten nach verschiedenen Kostenschlüsseln aus betriebsspezifischen Angaben er-
mittelt und aufgeteilt.  
2. Kosten für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
2.1 Kostenverteilung Schmutzwasser und Niederschlagswasser 
2025 entstehen Kosten in Höhe von insgesamt 250.550 T€ (2024 =237.495 T€) 
Die Kosten werden auf die beiden Kostenträger Schmutzwasser und Niederschlagswasser verteilt. Die Vertei-
lung der Kosten der Klärwerke erfolgt nach der im Klärwerk gereinigten Menge Abwasser. Die Menge des in 
den Klärwerken gereinigten Niederschlagswassers wird durch Differenzberechnung ermittelt, indem von der 
gesamten gereinigten Abwassermenge die berechnete Frischwassermenge abgezogen wird. Diese Berech-
nung (Mittelwert 2000-2023) bildet den nachfolgenden Maßstab für die Kostenverteilung. 
Schmutzwasser Niederschlagswasser 
67,64 % 32,36 % 
Der Verteilungsschlüssel für die Kosten des städtischen Kanalnetzes auf Schmutz- und Niederschlagswasser 
ist 1995 ermittelt worden. Das Stadtgebiet Köln wird zu 94 % über ein Mischsystem entwässert. Eine direkte 
Zuordnung der Kosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser ist aus diesem Grunde nicht möglich. Um ei-
nen eindeutigen Verteilungsschlüssel zu erhalten, müsste für das gesamte Stadtgebiet ein fiktives Trennsys-
tem als Entwässerungssystem festgelegt, dimensioniert und kalkuliert werden. Der Berechnungsaufwand für 
eine solche Fiktivberechnung ist enorm. Deshalb wurden drei repräsentative Testgebiete mit:  
- dichter Bebauungsstruktur,
- mittlerer Bebauungsstruktur und
- lockerer Bebauungsstruktur
ausgesucht. Dabei wurde auch die Größe der Einzugsgebiete gewichtet.  
Im Endergebnis ergibt sich ein Verteilungsschlüssel für das Kanalnetz von: 
Schmutzwasser Niederschlagswasser 
43 % : 57 % 
2.1.1 Materialaufwand 
Der Materialaufwand entspricht den Ansätzen aus dem Wirtschaftsplan der Sparte Abwasser und enthält die 
Abwasserabgabe i. H. v. 6.615 T€. Die Materialkosten sinken um 9,2 % im Vergleich zum Planwert 2024. Dies 
liegt im Wesentlichen an um 3.045 T€ geringeren Kosten für die operative Kanalsanierung. Demgegenüber 
hat die investive Kanalsanierung und Erneuerung deutlich zugenommen. Diese Kosten fallen dann mit Fertig-
stellung der Maßnahmen in den Abschreibungen an. Weitere Kostenreduzierungen ergeben sich in den bezo-
genen Leistungen (-322 T€) sowie im Bereich der Strombezugskosten (-292 T€). 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Gesamtkosten
Ist 2023 43.486 -0,87% 19,8%
Plan 2024 45.553 4,75% 19,2%
Plan 2025 41.348 -9,23% 16,5%

Abwassergebührenkalkulation 2025  
Seite 4 
2.1.2 Personalaufwand 
Folgender Vergleich verdeutlicht die Entwicklung der Gesamtpersonalkosten: 
Die Personalkosten in Höhe von rd. 56,0 Mio. EURO (Vorjahr 52,2 Mio. EURO) steigen gegenüber dem Vor-
jahr um 7,33%. Für 2025 wurde eine Tarifvertragssteigerung von 2 % der Planung zu Grunde gelegt. Die Auf-
lösung der Personalrückstellungen (gemäß Aktualisierungsgutachten von Sommer 2024) wurde mit 2,3 Mio. € 
in den sonstigen betrieblichen Erträgen analog zu den Ist-Buchungen geplant. Im Plan 2024 wurde die Perso-
nalrückstellungsauflösung noch im Personalaufwand geplant.  
2.1.3 sonstiger betrieblicher Aufwand 
Grundlagen für die Kostenermittlung sind die Ansätze aus den Anmeldungen des Wirtschaftsplans der Sparte 
Abwasser 2025. Der folgende Vergleich verdeutlicht die zeitliche Kostenentwicklung der sonstigen betrieblichen 
Aufwendungen:  
Die Kostensteigerung resultiert aus höheren Reinigungskosten der Verwaltungsgebäude (+130 T€), höhere 
EDV Kosten u.a. durch die Vorstudie für die SAP S4/HANA Umstellung (+555 T€), höhere Kosten für die In-
standhaltung der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie der Verwaltungsgebäude (+304 T€) und höheren 
Kosten für die Durchführung der Großveranlagung durch die Stadt Köln (+255 T€).  
2.1.4 Kalkulatorische Kosten 
Die kalkulatorischen Kosten betragen bei der kapitalintensiven Einrichtung der StEB Köln 57,1 % der Gesamt-
ausgaben. Diese bestehen aus den Abschreibungen, die nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer zu er-
rechnen sind. 
 Abschreibung
Abschreibungen sind durch die Tatsache begründet, dass sich die der Leistungserstellung dienende Einrich-
tung u. a. durch Verschleiß, Überalterung und technische Überholung ständig abnutzt. Sie sollen die entspre-
chende Wertminderung des Anlagegutes kostenmäßig erfassen und sich auf den Zeitraum der betrieblichen
Nutzungsdauer gleichmäßig verteilen. Bei der hier ermittelten Abschreibung wird der Wiederbeschaffungszeit-
wert (fortgeschriebener Zeitwert) zugrunde gelegt. Der Wiederbeschaffungszeitwert entspricht den Kosten ei-
ner Neuerstellung der abzuschreibenden Anlagen im, für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Jahr. Mit Be-
schluss vom 10.05.2006 hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Abschreibung auf Wiederbe-
schaffungszeitwert bestätigt. Die Wiederbeschaffungszeitwerte wurden ermittelt, indem die Anschaffungskos-
ten der Anlagegüter mittels verschiedener Preisindizes des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben wur-
den. Der unterschiedlichen technisch-wirtschaftlichen Nutzungsdauer der verschiedenen Anlagenteile wird
durch differenzierte Abschreibungssätze Rechnung getragen. Es ergibt sich folgende zeitliche Entwicklung:
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Gesamtkosten
Ist 2023 51.330 -4,37% 23,3%
Plan 2024 52.190 1,68% 22,0%
Plan 2025 56.017 7,33% 22,4%
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Gesamtkosten
Ist 2023 12.857 4,32% 5,8%
Plan 2024 12.520 -2,62% 5,3%
Plan 2025 13.954 11,45% 5,6%
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Gesamtkosten
Ist 2023 116.480 5,08% 53,0%
Plan 2024 108.781 -6,61% 45,8%
Plan 2025 108.242 -0,50% 43,2%

Abwassergebührenkalkulation 2025  
Seite 5 
Die handelsrechtliche Abschreibung sinkt um 4,9 Mio. €. Dies liegt daran, dass mehr Anlagen in 2025 bereits 
zu 100% abgeschrieben sind und die Abschreibungen aus der Inbetriebnahme von Neuanlagen (3,3 Mio. €) 
dies nicht in voller Höhe kompensieren kann. Die kalk. Abschreibung sinkt aufgrund des Anstiegs der Wieder-
beschaffungszeitwerte lediglich um 539 T€. 
 Verzinsung
Zu den Kosten gehört gemäß § 6 Absatz 2 KAG eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. 
Die kalkulatorische Verzinsung wird vom Anschaffungswert, vermindert um die Beiträge und Zuschüsse Drit-
ter, vorgenommen. Die StEB Köln haben mit der Planung 2025 den kalk. Zinssatz gemäß Gesetzesänderung 
vom 15.12.2022 vom 20-jährigen auf den 30-jährigen Durchschnittzinssatz umgestellt. Der angewendete Zins-
satz gemäß Gemeindeprüfungsanstalt NRW beträgt für 2025 2,90 %. 
Die kalkulatorischen Zinsen steigen durch die Gesetzesänderung im Vergleich zum Plan 2025 um 12,1 Mio. € 
in erster Linie verursacht durch den steigenden kalk. Zinssatz (2,90% statt 1,86 %).  
In den kalk. Zinsen sind 1.590 T€ Rückstellungsanteile enthalten, die nach § 277 (5) HGB n. F. im Wirtschafts-
plan im Bereich des Finanzergebnisses ausgewiesen werden müssen. Es handelt sich dabei um Zinsanteile 
der Personalrückstellung. Daher wurden in der Gebührenrechnung, analog zum Wirtschaftsplan, die Kosten 
im Bereich der Zinsen ausgewiesen.  
2.1.5 Sekundärkosten 
Die StEB Köln verfügen über mehrere Sparten. Der Overheadbereich und einzelne Planungsabteilungen sind 
auch für andere Sparten tätig. Daher, ergeben sich hier Erträge für die Sparte Abwasser. Im Einzelnen beste-
hen die Sekundärkosten aus den folgenden Bereichen:  
o Interne Leistungsverrechnung (Stundenaufschreibung)
o Umlagen (bspw. Verrechnung von Gebäudekosten)
o Verteilung von Overheadkosten (Verwaltung)
o Abrechnung von KKP/PM (hier werden alle operativen Aufträge/Projekte, gemäß der Abrechnungs-
vorschrift an die jeweiligen Kostenstellen weiterberechnet)
o Innenumsatz gegenüber dem Betrieb gewerblicher Art
Die Sparte Abwasser erzielt in diesem Bereich einen Ertrag, da sie im Saldo mehr für die anderen Sparten tätig 
ist, als die anderen Sparten für die Sparte Abwasser. Folgende zeitliche Entwicklung ergibt sich: 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Gesamtkosten
Ist 2023 0 -100,00% 0,0%
Plan 2024 22.811 9,6%
Plan 2025 34.896 52,98% 13,9%
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Gesamtkosten
Ist 2023 -4.487 -5,68% -2,0%
Plan 2024 -4.518 0,69% -1,9%
Plan 2025 -4.629 2,46% -1,8%

Abwassergebührenkalkulation 2025  
Seite 6 
2.1.6 Steuern 
Die Position enthält im Plan 2025 die Kfz-Steuer (12 T€) sowie die Stromsteuer (710 T€). Seit 2024 müssen die 
StEB Köln auch auf den, im GKW Stammheim mit Faulgas, selbsterzeugten Strom aus den Blockheizkraftwer-
ken Stromsteuer entrichten. Dadurch kommt es zu einer Steigerung in Höhe von  
2.2 Abzusetzende Erlöse 
2.2.1 Betriebliche Leistungen (ohne Kanalbenutzungsgebühren) 
Grundlagen der Berechnung der Erlöse sind die Ansätze der Wirtschaftsplananmeldungen 20 25 der Sparte 
Abwasser.  
Die allgemeinen Erlöse werden über die Gebührensätze der Leistungen für Dritte, Abwasseruntersuchungen 
für Dritte, Entleerung von Schmutzwassergruben sowie die Annahme von Abwasser aus Frechen im Klärwerk 
Weiden erzielt. Der leichte Rückgang von rund 2% resultiert im Wesentlichen aus geringeren Einnahmen aus 
überschüssigen Wärme- und Stromverkäufen, da die Marktpreise für Energie gesunken sind.  
Weitere abzusetzende Erlöse resultieren aus den sonstigen betrieblichen Erträgen 
Die sonstigen betrieblichen Erträge im Plan 2025 steigen um 2,3 Mio. € gegenüber dem Plan 2024. Dies liegt 
an der Umgliederung der Personalrückstellungsauflösung, die im Plan 2024 noch im Personalaufwand geplant 
wurde.  
2.2.2 Ausgleich von Unter- bzw. Überdeckungen aus den Vorjahren und Entnahmen aus der kameralen 
Rücklage zum Ausgleich von Gebührenschwankungen 
Stand der Rücklage zum 31.12.2023 0 T€ 
Entnahme 2024 0 T€ 
Zuführung 2024 0 T€ 
Stand der Rücklage zum 31.12.2024 0 T€ 
Wie 2024 wird wieder eine Kostenunterdeckung für das Jahr 2025 bewusst eingeplant. Diese Unterdeckung 
beläuft sich auf 35.571 T€. Sie kann auch über künftige Gebührenberechnungen nicht mehr erstattet werden. 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Gesamtkosten
Ist 2023 210 3,45% 0,1%
Plan 2024 158 -24,76% 0,0%
Plan 2025 722 356,96% 0,3%
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Einnahmen
Ist 2023 9.131 14,64% 4,3%
Plan 2024 9.040 -1,00% 4,3%
Plan 2025 8.851 -2,09% 4,1%
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Einnahmen
Ist 2023 8.231 39,56% 3,9%
Plan 2024 4.765 -42,11% 2,3%
Plan 2025 7.040 47,74% 3,3%

Abwassergebührenkalkulation 2025  
Seite 7 
2.3 Schmutzwassermenge 
Bei der Gebührenbedarfsermittlung ist die von der Rhein Energie AG vom September 20 23 bis August 20 24 
prognostizierte Frischwassermenge für 2025 zugrunde gelegt. Aufgrund der Erfahrungen werden die erwarteten 
Brunnenförderungen und Absetzungen berücksichtigt. Basierend auf der aktuellen Verarbeitung des Systems 
bei der Stadt Köln  wird mit einem Wert in Höhe von 62.700.000 m³ für das Jahr 2025 geplant. Die zeitliche 
Entwicklung stellt sich wie folgt dar: 
2.4 Größe der befestigten Grundstücksfläche 
Grundlage für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr ist die Grundstücksfläche, die zu Beginn des 
Kalenderjahres 2024 an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein wird. Aufgrund der bei den StEB 
Köln vorliegenden Selbsterklärungen der Grundstückeigentümer, Ämter und stadtnahen Liegenschaften zur 
befestigten Fläche, wird für 2025 die befestigte Fläche (einschließlich Straßenfläche) mit 73.400.000 m² ver-
anschlagt, wobei 22.482.502 m² auf Straßenflächen in städtischer Baulast entfallen.  
Die zeitliche Entwicklung der Flächengröße jeweils zum Jahresanfang gestaltet sich wie folgt: 
(* hierbei handelt es sich um Planzahlen) 
Jahr Basis Schmutzwassermenge in m³ Veränderung Bemerkung
2010 (2010) 64.263.944 -2,88% Veranlagung
2011 (2011) 64.750.361 0,76% Veranlagung
2012 (2012) 64.287.095 -0,72% Veranlagung
2013 (2013) 63.832.561 -0,71% Veranlagung
2014 (2014) 62.881.145 -1,49% Veranlagung
2015 (2015) 63.255.480 0,60% Veranlagung
2016 (2016) 63.505.124 0,39% Veranlagung
2017 (2017) 63.400.094 -0,17% Veranlagung
2018 (2018) 63.658.492 0,41% Veranlagung
2019 (2018) 63.981.068 0,51% Veranlagung
2020 (2020) 66.097.294 3,31% Veranlagung
2021 (2021) 66.398.943 0,46% Veranlagung
2022 (2022) 66.782.449 0,58% Veranlagung
2023 (2023) 64.098.107 -4,02% Veranlagung
2024 (2023) 65.000.000 1,41% geschätzt
2025 (2024) 62.700.000 -3,54% geschätzt
Jahr m² insgesamt Veränderung davon m² Straßenfläche Veränderung davon m² Grundstücksfläche Veränderung
2010 71.051.318 -0,18% 22.259.320 0,39% 48.791.998 -0,44%
2011 70.795.443 -0,36% 22.290.967 0,14% 48.504.476 -0,59%
2012 70.926.802 0,19% 22.290.967 0,00% 48.635.835 0,27%
2013 70.949.017 0,03% 22.323.578 0,15% 48.625.439 -0,02%
2014 70.858.827 -0,13% 22.338.367 0,07% 48.520.460 -0,22%
2015 70.823.859 -0,05% 22.338.367 0,00% 48.485.492 -0,07%
2016 71.335.536 0,72% 22.349.591 0,05% 48.985.945 1,03%
2017 71.703.880 0,52% 22.401.991 0,23% 49.301.889 0,64%
2018 71.739.081 0,05% 22.409.066 0,03% 49.330.015 0,06%
2019 71.754.658 0,02% 22.409.066 0,00% 49.345.592 0,03%
2020 72.172.268 0,58% 22.451.093 0,19% 49.721.175 0,76%
2021 72.367.428 0,27% 22.471.696 0,09% 49.895.732 0,35%
2022 72.877.398 0,70% 22.467.057 -0,02% 50.410.341 1,03%
2023 72.996.924 0,16% 22.471.696 0,02% 50.525.228 0,23%
2024* 72.900.000 -0,13% 22.470.136 -0,01% 50.429.864 -0,19%
2025* 73.400.000 0,69% 22.482.502 0,06% 50.917.498 0,97%

Abwassergebührenkalkulation 2025  
Seite 8 
3. Gebührenberechnung
3.1  Zusammenstellung der Kosten und Erlöse für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseran-
lage nach Schmutz- und Niederschlagswasseranteilen 
 
(Differenzen ergeben sich aus Rundungen) 
3.1.1 Zeitliche Entwicklung der Gesamtkosten und der Gebührenerlöse 
Bei den nachfolgenden Werten handelt es sich um absolute Angaben in T€. Rückschlüsse zur jeweiligen Ge-
bührenhöhe sind nicht möglich, da die Relation durch die Parameter Frischwassermenge sowie bebaute und 
befestigte Grundstücksfläche entsprechend verändert wird. Die Differenz der Gebührenerlöse (Kanalbenut-
zungsgebühren) wird durch die allgemeinen Erlöse und durch die geplante Unterdeckung ermittelt.  
Insgesamt:  
Im Ist 2023 waren aufgrund der damaligen temporären Rechtsunsicherheit keine kalk. Zinsen in der Gebühren-
kalkulation enthalten. 
Gebührenrechnung in T€ Insgesamt Schmutz-
wasser %- Anteil Niederschlags-
wasser %- Anteil
Materialaufwand 41.348 23.137 56,0% 18.211 44,0%
Personalaufwand 56.017 30.366 54,2% 25.650 45,8%
kalkulatorische Abschreibung 108.242 53.780 49,7% 54.462 50,3%
sonstiger betrieblicher Aufwand 13.954 7.352 52,7% 6.602 47,3%
kalkulatorische Zinsen 34.896 17.338 0,0% 17.558 0,0%
Sekundärkosten -4.629 -2.413 52,1% -2.216 47,9%
Steuern 722 472 65,4% 250 34,6%
Gesamtkosten 250.550 130.032 51,9% 120.518 48,1%
Betriebliche Leistungen 207.940 107.247 51,6% 100.693 48,4%
- davon Kanalbenutzungsgebühren 199.089 102.201 51,3% 96.888 48,7%
sonstige betriebliche Erträge 7.040 3.250 46,2% 3.790 53,8%
Gesamtleistungen 214.979 110.496 51,4% 104.483 48,6%
Entnahme aus der Rücklage 0 0 0
Kostenüberdeckung + / -
unterdeckung - -35.571 -19.536 54,9% -16.034 45,1%
Jahr Gesamtkosten T€ Veränderung Erlöse T€ Veränderung
Ist 2023 219.876 -9,99% 210.825 -0,35%
Plan 2024 237.495 8,01% 209.817 -0,48%
Plan 2025 250.550 5,50% 214.979 2,46%

Abwassergebührenkalkulation 2025  
Seite 9 
3.1.2 Zeitliche Entwicklung der Gebührensätze 
3.2    Sonstige Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage 
3.2.1 Tarif 1.1.2 für Einleitung von in Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in Regenwas-
serkanäle genehmigte eingeleitete Wassermengen, die nicht unter den Gebührentarif 1.1.3 fallen.  
Dieser Gebührentarif deckt die Einleitung von in Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser in städtische 
Regenwasserkanäle ab. Die StEB Köln übernehmen in diesen Fällen keine Abwasserreinigung und können 
deshalb diese Kosten den Gebührenpflichtigen nicht anlasten; es wird also eine Teilgebühr erhoben. Weiter-
hin beinhaltet dieser Gebührentarif die Einleitung von genehmigten eingeleiteten Wassermengen über die 
städtischen Regenwasserkanäle in den Vorfluter, die nicht unter den Gebührentarif 1.1.3 fallen. 
Die Berechnung des Gebührensatzes erfolgt in drei Schritten: 
Ermittlung der Kosten der Abwasserreinigung und der ansetzbaren Kosten 
Ermittlung des Prozentsatzes für Transport des Abwassers und 
Ermittlung des Gebührensatzes durch Gegenüberstellung des ermittelten Prozentsatzes mit der 
Schmutzwassergebühr. 
Die Kosten für die Abwasserableitung betragen aufgrund der betriebsspezifischen Angaben 61,55%. Der Ge-
bührensatz beträgt 1,63 EURO x 61,55 % somit gerundet 1,00 EURO. 
3.2.2 Tarif 1.1.3 für Einleitung von nicht genutztem Grundwasser 
In der Regel wird der Einleitung von Grundwasser in die öffentliche Abwasseranlage nicht zugestimmt, da die 
Entwässerungseinrichtungen hierdurch beeinträchtigt werden können. Nur in besonders gelagerten Ausnah-
mefällen muss die Abführung von möglichst geringen Mengen über die Kanäle für kurze Zeit zugestanden 
werden. Die Gebühr ermittelt sich aus den Gesamtkosten des Wirtschaftsplanes der Abwasserableitung ohne 
die Personalkosten.  
Art der Kosten Bezugsjahr EURO 
Material- & sonstiger betrieblicher Aufwand, inkl. anteili-
ger Kapitalkosten 
2025 19.346.687 
Verrechnung Umlagen 2025 5.086.188 
Abwasserabgabe 2025 4.382.000 
Summe 28.814.875 
Jahr Schmutzwasser Veränd. Niederschlagswasser Veränd.
pro m³ pro m²
2010 1,49 € 4,20% 1,28 € 3,23%
2011 1,52 € 2,01% 1,29 € 0,78%
2012 1,56 € 2,63% 1,30 € 0,78%
2013 1,56 € 0,00% 1,30 € 0,00%
2014 1,56 € 0,00% 1,30 € 0,00%
2015 1,58 € 1,28% 1,31 € 0,77%
2016 1,58 € 0,00% 1,31 € 0,00%
2017 1,54 € -2,53% 1,27 € -3,05%
2018 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00%
2019 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00%
2020 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00%
2021 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00%
2022 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00%
2023 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00%
2024 1,58 € 2,60% 1,28 € 0,79%
2025 1,63 € 3,16% 1,32 € 3,13%

Abwassergebührenkalkulation 2025  
Seite 10 
Gebühr für nicht genutztes Grundwasser: 
EURO m³ EURO/m³ 
28.814.875 : 62.700.000 = 0,4596 0,46 
3.2.3 Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung für eine vorübergehende geringfügige Einleitung 
für bis zu 5 m³ und bis zu 30 m³ und für mehr als 30 m³ für Tarife 1.1.4, 1.1.5 und 1.1.6 
Die Gebührensätze sind der Anlage 8 zu entnehmen. 
3.2.4 Einleitung von Stoffen an der Einlassstelle, Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie 
Abwasser aus abflusslosen Gruben gemäß der Schmutzwassergrubensatzung 
Bei dieser Berechnung müssen die Kosten, die ausschließlich für die Einlassstelle anfallen, direkt dieser Kos-
tenstelle zugerechnet werden. Der sich in den Klärwerken ergebene Reinigungsaufwand muss entsprechend 
der Belastung des Abwassers differenziert betrachtet werden. Es handelt sich um Schmutzwasser und 
Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Sammelbehältern und Chemietoiletten. Die 
Entsorgung häuslicher Schmutzwassergruben ist in der Schmutzwassergrubensatzung geregelt.  
Zur Berechnung der folgenden Gebührentarife  
1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm 
     aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³, 
2.1 Entsorgung von Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen je m³, 
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben je m³ nach dem Abfuhrmaßstab 
muss zunächst die Menge und die Beschaffenheit der angelieferten Abwässer ermittelt werden.  
Für 2025 wird insgesamt mit einer Gesamtmenge von 23.500 m³ gerechnet. Diese teilen sich folgendermaßen 
auf: 
Die Angaben der geschätzten Entsorgungsmengen für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser 
aus abflusslosen Gruben sind für 2025 geplant und wurden anhand der Ausschreibung ermittelt. Dabei wer-
den die Erfahrungswerte der Vorjahre genutzt. Bei der Ermittlung des Gebührensatzes für Fäkalschlamm aus 
Kleinkläranlagen wird unterstellt, dass die Schlämme eine Trockensubstanz von 1,70 % und bei Abwasser aus 
abflusslosen Gruben 0,45 % gegenüber normal verschmutztem Abwasser (0,09 %) aufweisen. Außerdem wird 
der BSB5 -Wert statt mit 300 mg/l mit 5.000 mg/l bei Fäkalschlamm und Abwasser aus abflusslosen Gruben 
mit 1500 mg/l angenommen. Die Berechnung der ersten drei Gebührentarife ist den Anlagen 3 und 4 zu ent-
nehmen.  
Für den Gebührentarif 2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen 
und außerhalb der tariflichen Arbeitszeiten montags bis freitags von 20 Uhr bis 6 Uhr wurden die zusätzlichen 
Kosten die durchschnittlichen Zulagen für die eigenen Mitarbeiter in Höhe von 40,00 € ermittelt. Für die 
Fremdfirmen ergeben sich Kosten in Höhe von 214,20 €. Daher ist der Gebührentarif auf 254,20 € festzuset-
zen. 
Geschätzte Entsorgungsmengen m³ Anteil
Schlamm aus Kleinkläranlagen 1.700 7,23%
Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben 8.800 37,45%
Sonstige Einleitungen an der Fäkalienkippstelle 13.000 55,32%
23.500

Abwassergebührenkalkulation 2025  
Seite 11 
Tarife  2024  2025 
1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem 
Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, 
Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und 
Chemietoiletten je m³ 
20,93 EURO/m³ 21,01 EURO/m³ 
2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen, Montag bis Freitag von 
6 Uhr bis 17 Uhr, außer an Feiertagen je m³ 
32,46 EURO/m³ 33,65 EURO/m³ 
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben, 
Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer an Feier-
tagen je m³ 
27,32 EURO/m³ 29,53 EURO/m³ 
2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samsta-
gen, Sonntagen, an Feiertagen und Montag bis Freitag 
von 17 Uhr bis 6 Uhr 
254,20 EURO/m³ 254,20 EURO/m³ 
2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde 157,08 EURO/h 157,08 EURO/h 
2.5 Leerfahrten 214,20 EURO/h 214,20 EURO/h 
4. Gebühren für Abwasseruntersuchungen
Die Gebührensätze sind in der Anlage 2, Ziffer 3.1 – 3.7 dargestellt. Hierzu wurden die verschiedenen Ar-
beitsschritte der Analysen detailliert in Minuten erfasst und in eine Gebührenbedarfsberechnung übernommen.
Die Preise und die Berechnung der einzelnen Parameter ergeben sich aus den beigefügten Anlagen 5, 5a,
5b, 5c, 5d, 5e und 5f.
5. Gebühren für die Fahrzeuge
Diese Gebührensätze wurden in 1998 erstmals in den Gebührentarif der Anlage 2, Ziffer 4.1 – 4.14, der Ab-
wassergebührensatzung aufgenommen und für 2025 fortgeschrieben. Die Berechnung der Gebühren für die
Fahrzeuge der Betriebsbereiche ist in der Anlage 6 aufgeführt. Sie enthält seit 2016 keine Personalkosten
mehr für die Fahrzeugbesatzung. Diese werden separat gemäß Anlage 2 Ziffer 5 abgerechnet.
6. Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde
Die in Anlage 2 im Gebührentarif unter Ziffer 5 angesetzten Personalkosten sind sowohl für den Bereich des
Abwasserinstitutes als auch für die anderen Arbeiten anzusetzen. Die Personalkostenstundensätze wurden
auf Basis des Tarifvertrags TV-V berechnet und aus Datenschutzgründen zu Gruppen zusammengefasst. Die
Berechnung der Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde ist in der Anlage 10 aufgeführt.
7. Gebühren für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen und die Abnahme von Anschlusskanälen
Die Tarife für die Kanalanschlussscheine erfassen den verwaltungstechnischen Aufwand für die Erteilung der 
Auskünfte, der Zustimmung für die Anschlussarbeiten sowie der Abnahme des Hausanschlusses durch die 
Betriebsabteilung.  
Die Ermittlung der Kosten ergibt sich aus der Anlage 7. Durch die teilweise Zuordnung der Kosten zu dem 
Kostenverursacher wird die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr entlastet und eine Zuordnung entspre-
chend der Kostenverursachung vorgenommen. 
Hierfür erfolgt eine Festsetzung der folgenden Gebührentarife: 
7.1 Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 452,69 EURO 
7.2 Kanalanschlussschein (Wiederverwendung/Umplanung) 106,70 EURO 
7.3 Optional zzgl. Überflutungsnachweis/Einleitungsbeschränkung 106,70 EURO

Abwassergebührenkalkulation 2025  
Seite 12 
Die Gebührentarife 7.2 und 7.3 tragen dem Umstand Rechnung, dass der Aufwand für die Erteilung der Ka-
nalanschlussscheine stark differiert und durch die gesonderten Gebührentarife eine Zuordnung entsprechend 
der Kostenverursachung vorgenommen werden kann.  
Der Gebührentarif 7.2 berücksichtigt, dass bei Kanalanschlussscheinen für Wiederverwendungen keine Kos-
ten für die Abnahme des Hausanschlusses anfallen bzw. bei Umplanungen zu einem bereits erteilten Ka-
nalanschlussschein die Kosten für die Abnahme bereits beim erteilten Kanalanschlussschein enthalten sind.  
Der Gebührentarif 7.3 berücksichtigt, dass bei Kanalanschlussscheinen, bei denen ein Überflutungsnachweis 
oder eine Einleitungsbeschränkung abzustimmen und zu prüfen ist, ein erhöhter verwaltungstechnischer Auf-
wand anfällt.  
8. Änderungen, Streichungen und Ergänzungen der Gebührensatzung
Von der Gebührensatzung für das Jahr 2024 abweichende Formulierungen und Regelungen sind, soweit es 
sich um Ergänzungen handelt, in dieser Anlage und in der Anlage 3 fett geschrieben; soweit es sich um Strei-
chungen handelt, sind diese in dieser Anlage durchgestrichen und in der Anlage 3 nicht mehr erkennbar. 
8.1 Bezugszeitraum für Schmutzwasser, § 3 Absatz 3 Buchstabe a) Satz 2 
Aufgrund der EDV-technischen Vorgaben für den Grundbesitzabgabenbescheid wird auf den Frischwasserver-
brauch im Zeitraum von September 2023 bis August 2024 zurückgegriffen.  
Daher lautet § 3 Absatz 3 Buchstabe a) Satz 2: 
„Im Falle des § 2 Absatz 2 Buchstabe a) gilt die Wassermenge als im Schmutzwassereinleitungsjahr für das 
Grundstück geliefert, die von dem Wasserversorgungsunternehmen für alle Abrechnungszeiträume festgestellt 
und berechnet wurde, deren Ende in den Zeitraum von September des Schmutzwassereinleitungsjahres (2022 
2023) bis August des dem Veranlagungszeitraum vorhergehenden Jahres (2023 2024) fällt.“ 
8.2 Änderungen bei Abwasseruntersuchungsgebühren, § 9 
§ 9 wird wie folgt geändert:
„(1) Die StEB Köln führen physikalische, chemische und biologische Untersuchungen von Abwässern und
Schlämmen durch. 
(2) Für Leerfahrten, bei denen die Untersuchungen aufgrund nicht zugänglicher Probenahme- / Mess-
stelle nicht möglich sind, entsteht eine Gebühr für die Leerfahrt.“
Der neu eingefügte Abs. 2 ist dem Umstand geschuldet, dass regelmäßig nicht zugängliche Probenahme- / 
Messstellen angetroffen werden und somit keine Probenahmen oder Messungen durchgeführt werden können. 
Nach § 17 Abs. 2 der Abwassersatzung ist den Beauftragten des Kommunalunternehmens zur Überwachung 
der Entwässerungsanlagen und zur Prüfung, ob die Vorgaben der Abwassersatzung eingehalten werden, jeder-
zeit der ungehinderte Zugang zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. 
Durch nichtzugängliche Anlagen und der daraus folgenden nichtmöglichen Durchführung der erforderlichen Un-
tersuchungen und Messungen, entsteht ein Mehraufwand durch Leerfahrten. Die Gebühr für Leerfahrten entlas-
tet die Allgemeinheit der Gebührenzahlenden und ist verursachergerecht. Zudem besteht ein Anreiz, dass dafür 
Sorge getragen wird, dass die Probenahmen- und Messstellen frei zugänglich gehalten werden.

Abwassergebührenkalkulation 2025  
Seite 13 
8.3 Ergänzung und Änderungen der Tarifbestimmungen 
Die Gebührentarife 3.6 und 3.7 werden neu eingefügt; der bisherige Gebührentarif 3.6 wird zu 3.8: 
3.6 Überprüfung von Abscheideanlagen vor Ort 
zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std 
zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 
3.7 Leerfahrten aufgrund unzugänglicher Probenahme- / Messstelle/n 
zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. 
zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 
3.8 Soweit Untersuchungen nicht in den vorstehenden Gebührentatbeständen erfasst 
sind, findet Ziffer 5 entsprechende Anwendung. Zusätzlich werden die den StEB Köln 
dabei entstehenden Materialkosten in Rechnung gestellt. 
Der Gebührentarif 3.6 wird neu eingefügt. 
Nach § 17 Abs. 7 der Abwassersatzung bedarf gewerbliches oder industrielles Abwasser der Untersuchung 
durch die StEB Köln, nach § 17 Abs. 9 der Abwassersatzung bestimmen die StEB Köln die Häufigkeit und den 
Umfang der Untersuchungen sowie der Stellen zur Entnahme der Proben und die Art der Probe.  
Bei der Überprüfung der Abscheideanlagen vor Ort ist es nicht immer möglich eine geeignete Abwasserprobe 
zu entnehmen. In diesen Fällen kann die Überprüfung der Abscheideanlage mittels Schichtdickenmessung 
durchgeführt werden und so Rückschlüsse auf den Zustand der Anlage sowie deren Reinigungsleistung gezo-
gen werden. Diese Untersuchung wird mit dem neuen Gebührentarif abgerechnet. 
Der Gebührentarif 3.7 wird neu eingefügt. Damit wird der neu eingefügte § 9 Abs. 2 (Leerfahrten) gebührentarif-
lich abgebildet. 
Der Gebührentarif 3.8 enthält den ursprünglich unter 3.6 aufgeführten Gebührentarif. 
4.8 Fahrzeug für Probenehmer je angefangenem Kilometer zuzüglich zu Ziffer 3.1 bis 
3.6 3.7 und 5. 
5,11 
Der Gebührentarif 4.8 wurde entsprechend der neuen Gebührentarife 3.6 und 3.7 angepasst.

Anlage 2 - Abwassergebührensatzung 2025

38115 Zeichen

Entwurf Anlage 2 
/ 2 
Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, 
Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die 
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche 
Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben  
- Abwassergebührensatzung (AbwGebS) -
vom     .   .2024 
Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) hat in seiner Sitzung am 11.09.2024 
aufgrund der §§ 2, 4, 5, 6, 7, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), 
der §§ 7, 77 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 54 des Wassergesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 
2016 (GV NRW S. 539) in Verbindung mit der Satzung für das 
Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR der Stadt Köln vom 
5. November 2009 (Abl. Stadt Köln 2009, S.1174 ff.) und der Abwassersatzung des
Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 3. Dezember 
2010 (Abl. Stadt Köln 2010, S. 1226 ff.) und der Schmutzwassergrubensatzung des 
Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 25. 
September 2001 (Abl. Stadt Köln 2001, S. 465) – jeweils in der geltenden Fassung – 
diese Satzung beschlossen. 
Erster Abschnitt 
Anwendungsbereich 
§ 1 Gegenstand
(1) Das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR - im
folgenden - StEB Köln - erhebt Gebühren und Auslagen im Sinne der §§ 5, 6 und
7 KAG NRW:
a) für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage,
b) für die Entsorgung der Schmutzwassergruben nach der
Schmutzwassergrubensatzung,

/ 3 
c) für Abwasseruntersuchungen,
d) für sonstige Leistungen,
e) für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen.
(2) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren ruhen gemäß § 6 Absatz 5
KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(3) Die Gebühren ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und dem
dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarif.
Zweiter Abschnitt 
Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage 
§ 2 Bemessungsgrundlage
(1) Die Gebühren bemessen sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Bestimmungen:
a) bei Schmutzwasser nach der von dem Grundstück in die öffentliche
Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten
Schmutzwassermenge,
b) bei Niederschlagswasser nach der bebauten bzw. überbauten und / oder
befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser
leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche
Abwasseranlage gelangen kann, nachfolgend angeschlossene
Grundstücksfläche genannt. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt
vor, wenn von den bebauten und / oder befestigten Grundstücksflächen
oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche
Abwasseranlage gelangen kann,
c) bei von Transportfahrzeugen angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm
aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Sammelbehältern und
Chemietoiletten, nach der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten
Menge,
d) bei sonstigen Einleitungen nach der in die öffentliche Abwasseranlage
unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Menge.
(2) Als Schmutzwassermenge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) gilt unbeschadet
der in Absatz 4 getroffenen Ausnahmeregelung:

/ 4 
a) die von den Wasserversorgungsunternehmen gelieferte und in Rechnung
gestellte Wassermenge,
b) in den Fällen des § 4 Absatz 7 Buchstabe c) die eingeleitete Menge sowie
bei Einleitung durch Transportfahrzeuge in ein Klärwerk die angelieferte
Menge,
c) die durch eine Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 WHG dem Grundstück
zugeführte Wassermenge,
d) die dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
e) die Brauchwassermenge aus Regenwassernutzungsanlagen.
(3) Als eingeleitete Menge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c) gilt die an den
Abwassereinleitungsstellen der Klärwerke gemessene Menge.
(4) Von der Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) wird auf Antrag
der gebührenschuldenden Person die Wassermenge abgesetzt, die nachweislich
nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der Nachweis ist
durch festinstallierte geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere
nachprüfbare Unterlagen, zu führen. Die StEB Köln können hinsichtlich der Art
und Umfang des Nachweises zusätzliche Anforderungen stellen.
Zeigen Wasserzähler nicht oder offenbar nicht richtig an, wird die abzugsfähige
Wassermenge geschätzt. Solange und soweit noch keine Wasserzähler
eingebaut sind, entscheiden die StEB Köln nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
und in welcher Höhe ein Abzug aufgrund eines anderen prüffähigen Nachweises
vor Einbau eines Wasserzählers gewährt wird.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des
Veranlagungsbescheides bei den StEB Köln schriftlich zu stellen.
(5) Im Rahmen der Gartenbewässerung durch Grundstückseigentum innehabende,
private Personen, die nicht im Zusammenhang mit gewerblicher Betätigung
erfolgen, wird von der Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), c) und d)
auf Antrag der gebührenschuldenden Person die Wassermenge abgesetzt, die
nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der
Nachweis ist durch geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere
nachprüfbare Unterlagen zu führen. Außerhalb des Hauses angebrachte Zähler
(Zapfhahnzähler) sind durch die Grundstückseigentum innehabende Person so

/ 5 
zu verplomben, dass eine Entfernung des Zählers nicht ohne Beschädigung der 
Plombe möglich ist. Die Verplombung ist den StEB Köln nachzuweisen. Zähler 
mit beschädigter oder fehlender Verplombung werden nicht anerkannt. Zeigen 
Wasserzähler nicht oder offenbar nicht richtig an, wird die abzugsfähige 
Wassermenge geschätzt.  
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Veranlagungsbescheids 
bei den StEB Köln schriftlich zu stellen. Der Antrag ist gebührenpflichtig 
(§§16,17).
(6) Die gebührenschuldende Person hat bei den StEB Köln die in Absatz 2
Buchstaben c) und d) genannte Wassermenge jeweils bis zum 31. März für das
abgelaufene Kalenderjahr anzugeben. Für Wassermengen gemäß Absatz 2
Buchstabe e) gilt diese Regelung nur, soweit ausnahmsweise keine pauschale
Veranlagung erfolgt.
Diese Menge ist durch festinstallierte geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise
durch andere nachprüfbare Unterlagen nachzuweisen.
Die StEB Köln können hinsichtlich der Art des Umfanges des Nachweises
zusätzliche Anforderungen stellen.
Ferner hat die gebührenschuldende Person bei den StEB Köln jeden Neuzugang
bzw. jede Änderung der Größe der angeschlossenen Grundstücksfläche
unverzüglich mitzuteilen.
Im Falle des Absatzes 2 Buchstabe d) gilt als Einleitungsmenge die bei der
Einleitung tatsächlich gemessene Menge. Kann diese nicht gemessen werden,
hat die gebührenschuldende Person sie durch nachprüfbare Unterlagen
nachzuweisen.
(7) Soweit die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 5 nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht zutreffend gemacht werden, erfolgt eine Schätzung.
§ 3 Berechnung
(1) Die Berechnungseinheiten für die Gebühren sind:
a) für Schmutzwasser nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a) ein Kubikmeter (m³) der
gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge,

/ 6 
b) für Niederschlagswasser nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b) ein Quadratmeter
(m²) der angeschlossenen Grundstücksfläche,
c) für Stoffe nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) ein Kubikmeter (m³) der
eingeleiteten Menge.
(2) Veranlagungszeitraum ist:
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2
Absatz 2 Buchstabe b) das Kalenderjahr. Tritt im Laufe des Kalenderjahres
eine Gebührenänderung ein, gilt für die Änderung als Veranlagungszeitraum
die Zeit vom Inkrafttreten der neuen Gebührensätze bis zum Ende des
Kalenderjahres,
b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Kalendermonat,
c) im Falle von § 2 Absatz 2 Buchstabe b) das Kalendervierteljahr.
(3) Für die Berechnung der Gebühren gilt Folgendes:
a) Als Schmutzwassermenge gilt bei unbefristeten Einleitungen die
Wassermenge, die unter Berücksichtigung der in § 2 Absatz 4 vorgesehenen
Absetzung für das Kalenderjahr ermittelt wurde, das ein Jahr vor Beginn des
jeweiligen Veranlagungszeitraumes geendet hat
(Schmutzwassereinleitungsjahr).
Im Falle des § 2 Absatz 2 Buchstabe a) gilt die Wassermenge als im
Schmutzwassereinleitungsjahr für das Grundstück geliefert, die von dem
Wasserversorgungsunternehmen für alle Abrechnungszeiträume festgestellt
und berechnet wurde, deren Ende in den Zeitraum von September des
Schmutzwassereinleitungsjahrs (2023) bis August des dem
Veranlagungszeitraum vorhergehenden Jahres (2024) fällt. Bei der
Berechnung von Wohnungswasserzählern gilt die am Hauptwasserzähler
ermittelte Wasserverbrauchsmenge. Liegt den Abrechnungen nicht
insgesamt ein Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde, wird zur Ermittlung der
jährlichen Schmutzwassermenge die Wassermenge auf einen Wert für zwölf
Monate anteilig umgerechnet.
Liegt ausnahmsweise keine Abrechnung vor, wird die jährliche
Schmutzwassermenge unter Berücksichtigung des Absatzes 4 geschätzt.

/ 7 
Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gilt als 
Schmutzwassermenge für jeden Monat des Veranlagungszeitraumes nach 
Inkrafttreten der neuen Gebührensätze 1/12 der vorermittelten 
Schmutzwassermenge. 
b) Als Grundstücksfläche wird die Fläche angesetzt, die zu Beginn des
Kalenderjahres an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist.
c) Bei Stoffen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bei Schmutzwasser nach § 2
Absatz 2 Buchstabe b) wird die im Veranlagungszeitraum eingeleitete Menge
zugrunde gelegt.
d) Bei extensiven und intensiven Dachbegrünungen kann auf Antrag die
Niederschlagswassergebühr je nach Art der Dachbegrünung
(extensiv/intensiv) für die jeweilige Fläche in dem aus der nachstehenden
Tabelle ersichtlichen Umfang gemindert werden. Eine intensive
Dachbegrünung ist durch die Bestätigung des Gründachherstellers
nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist der Bestand des
intensiven Gründachs durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Art des Gründachs Reduzierung der 
Niederschlagswassergebühr um 
Intensive Dachbegrünung 
(Abflussbeiwert 0,3) 
70 % 
Extensive Dachbegrünung 
(Abflussbeiwert 0,6) 
40 % 
e) Bei befestigten Flächen kann auf Antrag die Niederschlagswassergebühr um
50% gemindert werden, wenn die Befestigung in einer der nachfolgend
genannten Arten erfolgt ist:
- zertifiziertes Ökopflaster
- Rasengittersteine
- unverfugtes Pflaster
- Schotter
- Kies

/ 8 
Der Nachweis über die Art und Ausführung der Flächenbefestigung ist durch 
nachprüfbare Unterlagen zu führen. Die StEB Köln können hinsichtlich der Art 
und Umfang des Nachweises zusätzliche Anforderungen stellen. 
(4) Bei der erstmaligen Einleitung von Schmutzwasser von einem Grundstück in die
öffentliche Abwasseranlage sowie im Falle einer veränderten Nutzung des
Grundstückes gegenüber dem Schmutzwassereinleitungsjahr wird die
Jahresschmutzwassermenge geschätzt. § 2 Absätze 4 bis 6 gelten
entsprechend.
(5) Bei der erstmaligen Einleitung von Niederschlagswasser oder bei Änderung der
angeschlossenen Grundstücksfläche innerhalb des Kalenderjahres wird die
angeschlossene oder geänderte Grundstücksfläche vom Ersten des folgenden
Monats der Berechnung zugrunde gelegt. Flächenreduzierungen werden vom
Ersten des folgenden Monats nach der schriftlichen Mitteilung berücksichtigt. Für
jeden Monat wird 1/12 der Jahresgebühr erhoben. Das gilt auch, wenn im Laufe
des Kalenderjahres eine Gebührenänderung eintritt.
(6) Wird Niederschlagswasser über eine Regenwassernutzungsanlage nach
Gebrauch in die öffentliche Kanalisation eingeleitet, so ist die
Brauchwassermenge entweder
a) bei Privathaushalten mittels einer personen- und nutzungsabhängigen
Pauschale zu berechnen, für Toilettenspülung 10 m³ pro Person/Jahr; für
Waschmaschine 5 m³ pro Person/Jahr oder
b) auf Antrag der gebührenpflichtigen Person über einen fest installierten,
geeichten Wasserzwischenzähler zu erfassen.
Die Brauchwasserzuführung ist den StEB Köln, vor Inbetriebnahme einer Anlage 
anzuzeigen. Die gebührenschuldende Person hat den StEB Köln Änderungen der 
Personenzahl und der Nutzung unverzüglich mitzuteilen. Kann 
Niederschlagswasser aus einer Regenwassernutzungsanlage der öffentlichen 
Kanalisation (z.B. über einen Notüberlauf) zugeführt werden, ist bei der 
Berechnung der Niederschlagswassergebühr ein pauschaler Abzug von 50 % der 
an die Regenwassernutzungsanlage angeschlossenen Flächen in Ansatz zu 
bringen. 
(7) Bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung nach der Abwassersatzung für

/ 9 
vorübergehende Einleitungen von Schmutzwasser in die öffentliche 
Abwasseranlage werden die Schmutzwassermengen anhand der von der 
antragstellenden Person angegebenen Einleitungsdauer und einer auf 
Erfahrungswerten beruhenden durchschnittlichen Einleitungsmenge geschätzt: 
a) Soweit nach diesen Schätzungen oder tatsächlich nicht mehr als 5 m³ anfallen,
wird die Gebühr für die Abgeltung der Schmutzwassergebühren und den
Aufwand für die Ausnahmegenehmigung pauschal festgesetzt.
b) Soweit nach diesen Schätzungen oder tatsächlich nicht mehr als 30 m³
anfallen, wird die Gebühr für die Abgeltung der Schmutzwassergebühren und
den Aufwand für die Ausnahmegenehmigung pauschal festgesetzt.
c) Bei Einleitungsmengen über 30 m³ wird für die Berechnung die nach der vom
Antragsteller nachzuweisenden tatsächlichen Einleitungsmenge unter
Absetzung der nach § 2 Absatz 4 möglichen Absetzungen zugrunde gelegt.
(8) Bei Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der
Abwassersatzung für die vorübergehende Einleitung von Grundwasser und
sonstigem Wasser in die öffentliche Abwasseranlage wird die Art der Ermittlung
der eingeleiteten Menge und der Zeitpunkt der Mitteilung über die Menge mit der
Ausnahmegenehmigung festgesetzt.
(9) Die Gebühr für Ausnahmegenehmigungen nach der Abwassersatzung wird
pauschal festgesetzt. Unberührt bleiben die Festsetzungen nach § 3 Absatz 7 a)
und b).
§ 4 Gebührenschuld
(1) Gebührenschuldenden Personen sind:
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) die Grundstückseigentum
innehabenden Personen der Grundstücke, von denen Abwasser in die
öffentliche Abwasseranlage gelangt. Bestehen Erbbaurechte, sind die
Erbbauberechtigten die gebührenschuldenden Personen. Liegt wirtschaftliches
Eigentum i. S. von § 39 AO1977 vor, ist die Person, die das wirtschaftliche
Eigentum innehat, die gebührenschuldende Person,
b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) diejenigen, die die Stoffe in die
öffentliche Abwasseranlage einleiten,
c) im Falle von § 3 Absatz 7 und Absatz 8 diejenigen, denen die vorübergehende
Einleitung von Abwässern nach der Abwassersatzung genehmigt wurde und

/ 10 
d) in allen anderen Fällen diejenigen, die die öffentliche Abwasseranlage
tatsächlich nutzen oder genutzt haben.
Mehrere gebührenschuldende Personen haften gesamtschuldnerisch. 
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist die neue, Grundstückseigentum
innehabende Person von Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem
Monat der Rechtsänderung folgt. Den Wechsel haben die bisherige und die
neue, Grundstückseigentum innehabende Person  unverzüglich der Stadt Köln –
Steueramt – anzuzeigen und entsprechend nachzuweisen.
(3) Die gebührenschuldenden Personen erhalten über die zu entrichtenden Beträge
einen Gebührenbescheid. Dieser wird im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a)
und b) von der Stadt Köln als Verwaltungshelferin im Namen der StEB Köln
gefertigt. Dieser Bescheid kann mit dem städtischen
Grundbesitzabgabenbescheid verbunden werden. Die StEB Köln sind berechtigt,
mit der Einziehung die Stadt Köln zu beauftragen.
(4) Bei Wohnungseigentum können die Gebühren einheitlich für alle Mitglieder der
Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Gebührenbescheid wird den
Grundstückseigentum innehabenden Personen oder der Verwaltung, die die
Grundstückseigentum innehabenden Personen nach dem
Wohnungseigentumsgesetz bestellt haben, bekannt gegeben.
(5) Das Gebührenschuldverhältnis entsteht:
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2
Absatz 2 Buchstabe b) erstmalig mit dem Ersten des Monats, der auf den
Monat folgt, in dem auf dem Grundstück anfallendes Schmutz- und
Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet worden
ist,
b) bei Stoffen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bei Schmutzwasser nach § 2
Absatz 2 Buchstabe b) mit der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage,
c) im Falle von vorübergehenden Einleitungen gemäß § 3 Absatz 7 mit der
Antragstellung.
(6) Im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) erlischt das
Gebührenschuldverhältnis mit dem Ende des Monats, in dem die Einleitung in
die öffentliche Abwasseranlage geendet hat. Entstandene Gebührenansprüche
bleiben hiervon unberührt.

/ 11 
(7) Als Grundstück sind unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster,
Grundbuch und Schiffsregister und ohne Rücksicht auf die
Grundstücksbezeichnung anzusehen:
a) jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche
Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist,
b) alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind
oder ihm ohne Widmung dienen,
c) Gaststättenschiffe, Hotelschiffe, Wohnschiffe und andere schwimmende
Einheiten, die entsprechend der Abwassersatzung Schmutzwasser in die
öffentliche Abwasseranlage einleiten.
§ 5 Fälligkeit und Vorauszahlung
(1) Die Gebühren werden fällig:
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2
Absatz 2 Buchstabe b) für ein Kalenderjahr am 15. Februar, 15. Mai, 15.
August und 15. November zu je gleichen Teilbeträgen. Ist der
Gebührenbescheid noch nicht bekannt gegeben, hat die gebührenschuldende
Person zu den vorgenannten Fälligkeitstagen in Höhe der zuletzt
festgesetzten Teilbeträge unaufgefordert Vorauszahlung zu leisten. Tritt im
Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gelten für Fälligkeit
und Vorauszahlung die auf dem Gebührenbescheid angegebenen Termine,
b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und § 2 Absatz 2 Buchstabe b) mit
dem im Gebührenbescheid angegebenen Zeitpunkt,
c) im Falle von § 3 Absatz 7 mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt.
(2) Hat die gebührenschuldende Person gemäß § 28 Absatz 3 Grundsteuergesetz
die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag zu entrichten, sind abweichend
von Absatz 1 auch die Gebühren zu diesem Zeitpunkt in einer Summe zu zahlen.
(3) Wird von einem Grundstück im Laufe des Kalenderjahres erstmals Abwasser in
die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
die für die Zeit zwischen erstmaliger Einleitung und Bekanntgabe des
Gebührenbescheides geschuldete Gebühr in einer Summe einen Monat nach
Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen ist.

/ 12 
Im Falle des Absatzes 2 wird die für den Rest des Jahres zu zahlende Gebühr 
einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, soweit der 
Gebührenbescheid nach dem 1. Juni bekannt gegeben wird. 
(4) Ist die nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 geleistete Vorauszahlung geringer als
der nach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete
Betrag, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Gebührenbescheides zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige
Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
(5) Ist die nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 geleistete Vorauszahlung größer als
der nach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete
Betrag, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend, wenn und soweit der
Gebührenbescheid nach Zahlung aufgehoben oder geändert wird.
Dritter Abschnitt 
Gebühren für die Entsorgung von Schmutzwassergruben nach der 
Schmutzwassergrubensatzung 
§ 6 Bemessungsgrundlage
(1) Die Gebühren bemessen sich nach den an der Messvorrichtung des
Fäkalienfahrzeuges festgestellten Schmutzwassermengen und
Fäkalschlammmengen. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen
erforderliche Spülwasser.
(2) Die Gebühr erhöht sich um den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass die
Grundstücksentwässerungsanlage entgegen § 7 Absatz 3
Schmutzwassergrubensatzung nicht so angelegt ist, dass das
Entsorgungsfahrzeug ungehindert an- und abfahren und die
Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich ohne zusätzliche Vorkehrungen
entleeren kann (z. B. Schlauchlänge, schwierige Anfahrten,
Schiffsentsorgungen, zusätzliche fahrzeugführende Person).
(3) Für Leerfahrten ohne Entsorgung von Abwasser oder Fäkalschlamm entsteht in

/ 13 
den Fällen, in denen trotz Terminvereinbarung, ohne ein Verschulden der 
Entsorgungsfirma, die Grundstücksentwässerungsanlage nicht geleert werden 
konnte, eine Gebühr für die Leerfahrt. 
§ 7 Berechnung
(1) Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter (m³) der
gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge und Fäkalschlammmenge.
(2) Der Mehraufwand nach § 6 Absatz 2 wird als Euro-Betrag pro Stunde
berechnet. Maßgebend bei der Berechnung der Gebühr ist der
tatsächliche Zeitaufwand. Der zeitliche Mehraufwand ist von der
anschluss- und benutzungspflichtigen Person oder dessen Vertretung
auf dem mitgeführten Begleitschein schriftlich zu bestätigen.
(3) Der Zuschlag für Leerfahrten wird als Euro-Betrag pro Leerfahrt
berechnet.
§ 8 Gebührenschuld und Fälligkeit
(1) Das Gebührenschuldverhältnis entsteht mit der Inanspruchnahme der
Entsorgung. Kommt die Entsorgung nicht zu Stande (z. B. Abweisung
des Fahrzeuges, Terminversäumnis), entsteht die Gebühr für eine
Leerfahrt mit Erreichen des Grundstücks, auf dem sich die zu
entsorgende Anlage befindet.
(2) Gebührenschuldende Personen sind die anschlussberechtigten
Personen zum Zeitpunkt der Entleerung.
(3) Mehrere gebührenschuldende Personen haften gesamtschuldnerisch.
(4) Die Gebühren werden fällig mit dem im Gebührenbescheid
angegebenen Zeitpunkt.

Entwurf  
/ 14 
Vierter Abschnitt 
Abwasseruntersuchungsgebühren 
§ 9 Leistungen
(1) Die StEB Köln führen physikalische, chemische und biologische
Untersuchungen von Abwässern und Schlämmen durch.
(2) Für Leerfahrten, bei denen die Untersuchungen aufgrund nicht
zugänglicher Probenahme- / Messstelle nicht möglich sind, entsteht
eine Gebühr für die Leerfahrt.
§ 10 Gebührenschuld
(1) Gebührenpflichtig sind alle von den StEB Köln durchgeführten Untersuchungen,
soweit sie nicht in andere Gebühren einkalkuliert sind.
Gebührenschuldende Personen sind:
a) die anschlussberechtigten Personen,
b) im Falle des § 2 Absatz 1 Buchstabe c) diejenigen, die die Stoffe in die
öffentliche Abwasseranlage einleiten bzw. eingeleitet haben,
c) im Falle des § 3 Absatz 7 diejenigen, denen die vorübergehende Einleitung
von Abwässern nach der Abwassersatzung genehmigt wurde,
d) in allen anderen Fällen diejenigen, die die öffentliche Abwasseranlage
tatsächlich nutzen oder genutzt haben.
(2) Im Übrigen ist gebührenschuldende Person, wer die Abwasseruntersuchung
selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr zuzurechnen ist, beantragt hat.
(3) Für mehrere Abwasseruntersuchungen gemäß Ziffer 3 des Gebührentarifs
werden die darin vorgesehenen Gebühren nebeneinander erhoben, auch wenn
diese Untersuchungen in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang stehen.
(4) Haben mehrere Beteiligte eine Abwasseruntersuchung beantragt oder werden
mehrere durch sie unmittelbar begünstigt, ist jeder gebührenpflichtig, soweit die
Leistung ihn betrifft.

Entwurf  
/ 15 
§ 11 Fälligkeit
Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 
Fünfter Abschnitt 
Gebühren für sonstige Leistungen 
§ 12 Sonstige Leistungen
(1) Die StEB Köln erbringen im Bedarfsfall sonstige Leistungen in geringem
Umfang.
(2) Soweit bei der Berechnung von Gebühren Beschäftigtenstunden angesetzt
werden, sind für die Arbeiten zu ungünstigen / außergewöhnlichen Zeiten zum
jeweiligen Gebührensatz die folgenden Zeitzuschläge als von –Hundert-Sätze
vom Stundensatz hinzuzurechnen. Sie betragen je angefangene Stunde:
Buchst. Zuschlag v. H.
a) Überstunden 30 
b) Nachtarbeit ab 21 Uhr 25 
c) Sonntagsarbeit 25 
d) Arbeiten an Oster- und 
Pfingstsonntag 35 
e) Feiertagsarbeit 135 
f) Arbeiten am 24.12. und am 31.12. 40 
g) Arbeiten an Samstagen ab 13 Uhr 20 
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach den Buchstaben c bis g wird 
nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe 
festgesetzt. Die Gebühr für eine Rufbereitschaft beträgt für die Tage Montag bis 
Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache 
des für die Entgeltgruppe maßgeblichen Stundensatzes. Maßgebend für die 
Bemessung der Pauschale ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 
§ 13 Gebührenschuld und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.
(2) Gebührenschuldende Person ist die anschlussberechtigte Person; im Übrigen ist

/ 16 
gebührenschuldende Person, wer die sonstige Leistung selbst oder durch Dritte, 
deren Handeln ihr zuzurechnen ist, beantragt hat. 
(3) Mehrere gebührenschuldende Personen haften gesamtschuldnerisch.
(4) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Sechster Abschnitt 
Gebühren für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen 
§ 14 Leistungen
Die StEB Köln prüfen auf Antrag oder im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren 
bei Neuanschlüssen die Anschlussmöglichkeiten an das öffentliche Kanalnetz, legen 
die spezifischen Anschlussbedingungen gemäß der Abwassersatzung fest, erteilen 
die Zustimmung zu den Kanalanschlussarbeiten gemäß der Abwassersatzung und 
nehmen den hergestellten Anschlusskanal bezüglich Übereinstimmung mit dem 
Kanalanschlussschein ab. 
§ 15 Gebührenschuld und Fälligkeit
(1) Gebührenpflichtig sind alle von den StEB Köln ausgestellten
Kanalanschlussscheine und Zustimmungen für Neuanschlüsse und
Wiederverwendungen sowie Änderungen von Kanalanschlussscheinen wegen
Umplanungen.
(2) Für die Kanalanschlussscheine, die eine Abstimmung und Prüfung von
Überflutungsnachweisen und Einleitungsbeschränkungen beinhalten, wird eine
zusätzliche Gebühr erhoben.
(3) Gebührenschuldende Person ist die anschlussberechtigte Person; im Übrigen ist
gebührenschuldende Person, wer den Kanalanschlussschein selbst oder durch
Dritte, deren Handeln ihr zuzurechnen ist, beantragt hat.
(4) Mehrere gebührenschuldende Personen haften gesamtschuldnerisch.
(5) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Entwurf  
/ 17 
Siebter Abschnitt 
Verwaltungsgebühren 
§ 16 Leistungen
Die StEB Köln prüfen auf Antrag die Absetzung von Wassermengen von der 
Schmutzwassergebühr nach § 2 Abs. 5 dieser Satzung. 
§ 17 Gebührenschuld und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Entscheidung der StEB Köln über die
erstmalige Beantragung von Absetzungen von Wassermengen im Rahmen der
Gartenbewässerung und mit der Entscheidung der StEB Köln über die
Folgebeantragungen von Absetzungen von Wassermengen im Rahmen der
Gartenbewässerung bei turnusmäßigen Zählertausch. Von der Gebührenpflicht
ausgenommen sind die Entscheidungen der StEB Köln, welche keine erneute
Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 dieser Satzung erfordern, wie die
jährliche Übermittlung der Zählerdaten des im Erstantrag bezeichneten und
noch gültig geeichten Zählers.
(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 zurückgenommen, erledigt sich auf sonstige
Weise, bevor die Antragsprüfung vollständig erfolgt ist oder wird abgelehnt, sind
bis zu 75% des Betrages der Verwaltungsgebühr zu erheben. Keine Gebühr
wird erhoben, wenn die StEB Köln mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht
begonnen hat.
(3) Gebührenschuldende Person ist, wer die Leistung nach § 2 Abs. 5 der Satzung
beantragt hat oder durch die Leistung unmittelbar begünstigt wird.
(4) Mehrere gebührenschuldende Personen haften gesamtschuldnerisch.
(5) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

/ 18 
Achter Abschnitt 
Schlussvorschriften 
§ 18 Auskunftspflicht
Die in den §§ 4, 8, 10, 13 und 15 genannten gebührenschuldenden Personen und 
deren gesetzlich Vertretung oder Bevollmächtigte sind unbeschadet der in dieser 
Satzung und in der Abwassersatzung getroffenen Sonderregelungen verpflichtet, 
über alle für die richtige Veranlagung maßgebenden Tatsachen innerhalb einer 
angemessenen Frist die erforderlichen Angaben zu machen und den Beauftragten 
der StEB Köln ungehinderten Zutritt zu den Grundstücken und zu allen 
Anlagenteilen auf den Grundstücken zu gewähren. Die Beauftragten haben sich 
durch einen von den StEB Köln ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. 
§ 19 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

/ 19 
Gebührentarif zur Satzung des Kommunalunternehmens 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR über die Erhebung der Gebühren für die 
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche 
Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben  
vom      .       .2024 
1. Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen 
Abwasseranlage, für angefangene m³ und m² gilt der jeweilige 
Gebührensatz anteilig 
Euro 
1.1 Einleitung von Schmutzwasser einschl. nicht genutztem Grundwasser 
und sonstigem Wasser  
1.1.1 Schmutzwasser je m³ 1,63 
1.1.2 In Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in 
Regenwasserkanäle genehmigte eingeleitete Wasser je m³ 
1,00 
1.1.3 Nicht genutztes Grundwasser und sonstiges Wasser je m³ 0,46 
1.1.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen bis 5 m³ 
40,16 
1.1.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen über 5 m³ bis zu 30 m³ 
80,91 
1.1.6 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für vorübergehende 
Einleitungen nach der Abwassersatzung zuzüglich jeweiligem Tarif 
nach Ziffer 1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.3 
64,01 
1.2 Einleitung von Niederschlagswasser je m² angeschlossener Fläche 
und Jahr 
1,32 
1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem 
Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, 
gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³ 
21,01 
2. Gebührensätze für die Entsorgung von Schmutzwassergruben nach 
der Schmutzwassergrubensatzung

/ 20 
2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen, Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 
Uhr, außer Feiertagen je m³ 
33,65 
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben, Montag bis 
Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer Feiertagen je m³ 
29,53 
2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, 
Sonntagen, Feiertagen und Montag bis Freitag von 17 Uhr bis 6 Uhr 
254,20 
2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde 157,08 
2.5 Leerfahrten 214,20 
3. Abwasseruntersuchungsgebühren 
3.1 Probenahmen 
3.1.1 mit automatischem Probenahmegerät 255,67 
zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. 
zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 62,04 
zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 
3.1.2 von Hand nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. 
3.2 Probenvorbereitung (besonderer Aufwand) 
3.2.1 Zerkleinern, Trocknen von Böden und Schlämmen siehe Ziffer 5 
3.2.2 Siebanalyse siehe Ziffer 5 
3.2.3 Eluierbarkeit siehe Ziffer 5 
3.2.4 Aufschluss für Spurenanalyse siehe Ziffer 5 
3.3 Physikalische Untersuchungen 
3.3.1 Farbe, Trübung, Geruch, Temperatur 17,04 
3.3.2 pH-Wert 9,30

/ 21 
3.3.3 Elektrische Leitfähigkeit (konduktometrisch) 13,17 
3.3.4 Gesamtrückstand 
3.3.4.1 Gesamttrockenrückstand, Trockenrückstand, je 20,83 
3.3.4.2 Glühverlust 25,86 
3.3.5 Gehalt an ungelösten Stoffen 
3.3.5.1 Absetzbare Stoffe 24,31 
3.3.5.2 Abfiltrierbare Stoffe /Trockensubstanz/Absetzbare Stoffe (Masse) 42,88 
3.3.6 Bestimmung von pH-Wert, Temperatur und elektrischer Leitfähigkeit 
durch Aufzeichnung mit einem automatischem Messgerät 
263,69 
zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. 
zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 6,28 
zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 
3.3.7 Bestimmung von Geruch durch Aufzeichnung mit einem Gas- 
Messgerät 
92,08 
zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. 
zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 3,14 
zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 
3.3.8 Nachweis von H2S mittels Prüfröhrchen vor Ort 3,28 
zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. 
zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 
3.4 Chemische Untersuchungen 
3.4.1 Summen- und Gruppenparameter

/ 22 
3.4.1.1 AOX, EOX je 92,09 
3.4.1.2 BSB5 66,22 
3.4.1.3 CSB 36,19 
3.4.1.5 Gesamt-Stickstoff 115,11 
3.4.1.6 Kohlenwasserstoffe 90,13 
3.4.1.7 Schwerflüchtige lipophile Stoffe 69,66 
3.4.1.8 Kjeldahl-Stickstoff 58,59 
3.4.1.9 Phenol-Index 59,56 
3.4.1.10 Säure- und Basekapazität je 32,44 
3.4.1.11 DOC/TOC, TNb je 37,53 
3.4.2 Einzelbestimmungen 
3.4.2.1 Anorganisch 
3.4.2.1.1 Aggressive Kohlensäure siehe Ziffer 5 
3.4.2.1.2 Ammonium, photometrisch 42,00 
3.4.2.1.3 Freies Chlor 44,40 
3.4.2.1.4 Chlor gesamt 42,58 
3.4.2.1.5 Chlordioxid 44,40 
3.4.2.1.6 Chlorid 42,58 
3.4.2.1.7 Chromat 54,50 
3.4.2.1.8 Cyanid gesamt 91,75 
3.4.2.1.9 Cyanid leicht freisetzbar 91,75

/ 23 
3.4.2.1.10 Fluor gesamt 39,35 
3.4.2.1.11 Fluorid 39,35 
3.4.2.1.12 Hydrazin 42,00 
3.4.2.1.13 Nitrat 42,58 
3.4.2.1.14 Nitrit-Stickstoff 47,05 
3.4.2.1.15 Ortho-Phosphat 52,10 
3.4.2.1.16 Phosphat gelöst 52,10 
3.4.2.1.17 Phosphat gesamt 52,10 
3.4.2.1.18 Sulfat 42,58 
3.4.2.1.19 Thiocyanat 42,58 
3.4.2.1.20 Sulfid 39,98 
3.4.2.1.21 Sulfid gelöst 39,98 
3.4.2.2 Elemente 
3.4.2.2.1 Cadmium, Silber, Chrom, Blei, Nickel, Vanadium, Thallium, Zinn, 
Titan, Molybdän, Barium, Borat je 
46,30 
3.4.2.2.2 Zink, Kupfer, Magnesium, Kalium, Kobalt, Eisen, Mangan, Calcium, 
Natrium, Aluminium, Eisen wasserlöslich, Mangan wasserlöslich, 
Schwefel gesamt, Schwefel wasserlöslich je 
40,16 
3.4.2.2.3 Quecksilber, Arsen, Antimon, je 50,29 
3.4.2.2.4 Weitere Elemente siehe Ziffer 5 
3.4.2.3 Organisch 
3.4.2.3.1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 164,07 
3.4.2.3.2 Benzol, Toluol, Xylol (BTX) 98,41

/ 24 
3.4.2.3.3 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) 93,36 
3.4.2.3.4 PCB 164,07 
3.4.2.3.5 Aldehyde 151,10 
3.4.2.3.6 PFT 210,60 
3.4.2.3.7 Phthalate 130,48 
3.4.2.3.8 Organozinnverbindungen 507,90 
3.4.2.3.9 LAS 596,85 
3.4.2.3.10 Moschusduftstoffe 896,27 
3.4.2.3.11 Nonylphenole 136,74 
3.4.2.3.12 GC/MS-Analyse quantitativ bis drei Komponenten 133,76 
3.4.2.3.13 GC/MS-Analyse quantitativ ab vier bis zehn Komponenten 164,07 
3.4.2.3.14 GC/MS-Analyse qualitativ 164,07 
3.4.2.4 Sonderuntersuchungen 
3.4.2.4.1 Gaschromatographische Untersuchungen je Einzelstoffkomponente 
siehe Ziffer 5 
3.4.2.4.2 Identifizierung mit Massenspektrometer je Einzelstoffkomponente 
siehe Ziffer 5 
3.5 Biologische Untersuchungen 
3.5.1 Mikroskopische Analyse (Mikroskopisches Bild) 51,13 
3.5.2 TTC-Test 88,84 
3.6 Überprüfung von Abscheideanlagen vor Ort 
zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.

/ 25 
zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 
3.7 Leerfahrten aufgrund unzugänglicher Probenahme - / 
Messstelle/n 
zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. 
zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 
3.8 Soweit Untersuchungen nicht in den vorstehenden 
Gebührentatbeständen erfasst s ind, findet Ziffer 5 entsprechende 
Anwendung. Zusätzlich werden die den StEB Köln dabei 
entstehenden Materialkosten in Rechnung gestellt. 
4. Gebührensätze für den Einsatz von Spezialfahrzeugen je angefangene 
Stunde  
 
4.1 Kolonnenfahrzeug zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 13,85 
4.2 HDS-Fahrzeuge 
4.2.1 HDS-Fahrzeug mit Wasserrückgewinnung zuzüglich Gebühren nach 
Ziffer 5. 
77,01 
4.2.2 HDS-Fahrzeug ohne Wasserrückgewinnung zuzüglich Gebühren nach 
Ziffer 5. 
40,64 
4.3 Saugfahrzeug zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 38,32 
4.4 Betriebs-LKW zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 18,22 
4.5 Kanalfernauge zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 37,86 
4.6 Betriebs-PKW zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 4,98 
4.7 Notstromaggregat zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 4,92 
4.8 Fahrzeug für Probenehmer je angefangenem Kilometer zuzüglich zu 
Ziffer 3.1 bis 3.7 und 5. 
5,11 
5. Personalkosten als Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde 
5.1 Gewerbliche Beschäftigte Technik 49,06

/ 26 
5.2 Gewerbliche Beschäftigte Vermessung 48,23 
5.3 Gewerbliche Beschäftigte Probenehmer 44,24 
5.4 Beschäftigte EG6 bis EG7 49,70 
5.5 Beschäftigte EG8 bis EG9 60,97 
5.6 Beschäftigte EG10 bis EG11 71,20 
5.7 Beschäftigte EG12 bis EG13 85,05 
5.8 Beschäftigte EG14 bis EG15 103,57 
6. Wasserverbrauch (über Hydrant) je m³ 1,15 
7.1 Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 452,69 
7.2 Kanalanschlussschein Wiederwendung/Umplanung 106,70 
7.3 Optional zzgl. Überflutungsnachweis/Einleitungsbeschränkung 106,70 
8. Erstmalige Beantragung der Absetzung nach § 2 Abs. 5 sowie 
Folgebeantragung bei turnusmäßigen Zählertausch  
52,81 
Dieser Gebührentarif ist Bestandteil der Abwassergebührensatzung 
vom     .        .2024 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen hingewiesen. 
§ 7 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung lautet:
„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen 
Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach 
Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht 
werden, es sei denn, 
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

/ 27 
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der
Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht
worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.“
Köln, den     .       .202 4 
William Wolfgramm 
Vorsitzender des Verwaltungsrates 
der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, 
Anstalt des öffentlichen Rechts 
Beigeordneter

Anlagen 3 - 11 - Anlagen zur Berechnung der Abwassergebühren 2025

21706 Zeichen

Abwassergebührenkalkulation 2025
1 21. 08.2024
Anlage 3 KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Weiden KW Weiden KW Weiden KW Weiden KW Weiden Einleitung von Entsorgung Entsorgung von Entsorgung von
Allgemeine Abwasser- Schlamm- Einleitung von Gesamt Allgemeine Abwasser- Schlamm- Einleitung von Gesamt Fäkalschlämmen Schmutzwassergruben Fäkalschlämmen Fäkalschlämmen
Kosten reinigung behandlung Fäkalschlämmen Kosten reinigung behandlung Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen aus abflusslosen 
Gruben
Gebührentarif 2025 1.3 2.1 2.2
€ € € € € € € € € € € € €
Personalausgaben 1.951.655 3.983.738 2.874.007 8.556 8.817.957 196.712 247.193 199.643 7.816 651.365 50.000
Betriebs-, Unterhaltungs- und Sachkosten 8.699.921 3.408.142 1.999.256 37 14.107.319 636.047 562.107 354.725 977 1.452.655 220.000
Abschreibungen  4.081.280 4.452.992 1.517.996 5.505 10.057.773 564.978 219.655 177.075 30.409 992.117 0
Verzinsung des Anlagekapitals 1.631.585 1.006.664 180.070 101 2.818.419 270.698 47.795 16.584 4.817 339.895 0
Gesamt Ausgaben / Kosten 16.364.441 12.851.536 6.571.328 14.199 35.801.468 1.668.434 1.076.751 748.028 44.020 3.436.032 270.000 43.732 226.268
€/m³ €/m³ €/m³ €/m³ €/m³ €/m³ €/m³ €/m³ €/m³
Abwasserreinigung Fäkalschlamm sonstige 0,20 2,60 1,51 4,31 0,39 4,17 3,28 7,84 7,84
Abwasserreinigung Fäkalschlamm Kleinkläranlagen 0,20 2,60 1,51 4,31 0,39 4,17 3,28 7,84 10.330
Abwasserreinigung Fäkalschlamm abflusslose Gruben 0,20 0,78 0,40 1,38 0,39 1,25 0,87 2,51 17.110
Kosten der Fäkalschlammkippstelle 4.733,09 1,87 1,87 3.184 16.484
Abwasseruntersuchungen der sonstigen Fäkalschlämme 11,30
Gebühr 2025 sonstige Anlieferung Fäkalschlamme 21,01
Gebühr 2025 Fäkalschlamm (Abfuhrmaßstab m³) 33,65 29,53
Kennzahlen Menge m³ BSB mg/l Trockensubstanz Menge m³ BSB mg/l Trockensubstanz
Abwasserreinigung KW Mittelwert 2000-2022 (m³ ) 82.309.738 300,00 0,09 4.234.637 300,00 0,09
Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (m³) 1 5.000,00 1,70 1.700 5.000,00 1,70
Abwasser aus abflusslosen Gruben (m³) 1 1.500,00 0,45 8.800 1.500,00 0,45
sonstige Fäkalschlamme (m³) 1 5.000,00 1,70 13.000 5.000,00 1,70
Frischwassermaßstab für abflusslose Gruben (m³)  
Gesamt BSB bzw. Trockensubstanz-Menge 82.309.741 24.692.932.900 7.407.880,27 4.258.137 1.292.091.100 387.967,33

Abwassergebührenkalkulation 2025
2 2 1.08.2024
EURO EURO
Anlage 4
Gebühr 2025 Allgemeine Kosten 1.668.434
Abwasserreinigung ( m³ ) 4.258.137
Kosten der Abwasserreinigung der Kosten Abwasserreinigung * 5000 BSB mg/l 1.076.751 *5000
Fäkalschlämme im KW Weiden Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 4.258.137 *300
Kosten Schlammbehandlung *1,7 Trockensubstanz 748.028 *1,7
Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 4.258.137 *0,09
Allgemeine Kosten 1.668.434
Abwasserreinigung ( m³ ) 4.258.137
Kosten der Abwasserreinigung, Kosten Abwasserreinigung * 1500 BSB mg/l 1.076.751 *1500
Abwasser aus abflusslosen Gruben Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 4.258.137 *300
im KW Weiden
Kosten Schlammbehandlung *0,45 Trockensubstanz 748.028 *0,45
Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 4.258.137 *0,09
Gebühr für die Einleitung von Stoffen
 an der  Fäkalschlammkippstelle
Gebühr Fäkalschlamm Kleinkläranlagen Gesamtkosten Entsorgung von Fäkalschlämmen = 43.732
Schmutzwassergrubensatzung Kosten  der Abwasserreinigung *Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen = 10.330
Kosten der Fäkalschlammkippstelle *Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen = 3.184
/ Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen 1.701
Gebühr Abwasser abflußlose Gruben Gesamtkosten abflußlose Gruben = 226.268
Schmutzwassergrubensatzung Kosten der Abwasserreinigung * Abwasser aus abflußlosen Gruben = 17.110
Kosten der Fäkalschlammkippstelle * Abwasser aus abflußlosen Gruben = 16.484
/ Abwasser aus abflusslosen Gruben 8.801
+ 11,3 = 21,01
0,39
4,17 7,84
3,28
0,39
33,65
29,53
1,25 2,51
0,87
Fäkalschlammkostensatz je m³ + Fäkalschlammkippstellensatz je m³ + TA Abwasseruntersuchungssatz = 7,84 + 1,87

Anlage 5 Abwassergebührenkalkulation 2025
Nr. 
Gebührentarif
Bezeichnung
Anzahl 
Bestimmungen
Personalkosten
Raumkosten
Betriebsmittel
Kapitalkosten
Umlagen
Kosten pro 
Bestimmung 
2025
Gebührentarif 
2024
Differenz zu 
2024
3.3.1
Farbe, Trübung, Geruch, 
Temperatur 2.100 11,62 €   3,39 € 1,17 € 0,87 €   - €         17,04 €   14,86 €   2,18 €
3.3.2 pH-Wert 3.400 3,87 €     3,39 € 1,17 € 0,87 €   - €         9,30 €     7,41 €     1,89 €
3.3.3 elektrische Leitfähigkeit 1.900 7,75 €     3,39 € 1,17 € 0,87 €   - €         13,17 €   11,14 €   2,03 €
3.3.4.1 Trockenrückstand 1.600 10,55 €   3,39 € 1,17 € 0,87 €   4,85 €   20,83 €   18,14 €   2,69 €
3.3.4.2 Glühverlust 1.400 10,55 €   3,39 € 5,02 € 0,87 €   6,03 €   25,86 €   23,43 €   2,43 €
3.3.5.1 absetzbare Stoffe 140 13,22 €   3,39 € 1,17 € 0,87 €   5,67 €   24,31 €   21,67 €   2,64 €
3.3.5.2
abfiltrierbare Stoffe/ 
Trocken-
substanz/Absetzbare 
Stoffe (Masse)
3.700 23,60 €   3,39 € 5,02 € 0,87 €   9,99 €   42,88 €   40,34 €   2,54 €
3.4.1.1 AOX, EOX 1.500 54,59 €   3,39 € 6,68 € 0,87 €   21,46 € 92,09 €   89,62 €   2,47 €
3.4.1.2 BSB 5 600 40,34 €   3,39 € 6,19 € 0,87 €   15,43 € 66,22 €   63,05 €   3,17 €
3.4.1.3 CSB 1.500 17,10 €   3,39 € 6,19 € 0,87 €   8,43 €   36,19 €   33,79 €   2,40 €
3.4.1.5 N ges 80 77,83 €   3,39 € 6,19 € 0,87 €   26,83 € 115,11 € 110,86 € 4,25 €
3.4.1.6 KW-Index 700 54,59 €   3,39 € 6,68 € 0,87 €   21,01 € 90,13 €   85,82 €   4,31 €
3.4.1.7 Schwerflüchtige lipophile 
Stoffe
500 42,97 €   3,39 € 6,19 € 0,87 €   16,23 € 69,66 €   66,59 €   3,07 €
3.4.1.8 Kjeldahl-N 100 27,48 €   3,39 € 6,19 € 0,87 €   13,65 € 58,59 €   55,98 €   2,61 €
3.4.1.9 Phenol-Index 70 35,22 €   3,39 € 6,19 € 0,87 €   13,88 € 59,56 €   56,76 €   2,80 €
3.4.1.11 DOC/TOC
TNb
2.500 15,86 €   3,39 € 6,68 € 0,87 €   8,75 €   37,53 €   32,87 €   4,66 €
3.4.2.1.2
3.4.2.1.12
Ammonium photometrisch
Hydrazin 1.200 19,73 €   3,39 € 6,19 € 0,87 €   9,79 €   42,00 €   42,39 €   -0,39 €
3.4.2.1.3
3.4.2.1.5
freies Chlor
Chlordioxid
90 23,60 €   3,39 € 6,19 € 0,87 €   10,35 € 44,40 €   42,00 €   2,40 €
3.4.2.1.8
3.4.2.1.9
Cyanid gesamt
Cyanid leicht freisetzbar
70 42,97 €   3,39 € 6,19 € 0,87 €   21,38 € 91,75 €   87,84 €   3,91 €
3.4.2.1.10
3.4.2.1.11
Fluor gesamt
Fluorid
110 19,73 €   3,39 € 6,19 € 0,87 €   9,17 €   39,35 €   37,08 €   2,27 €
3.4.2.1.14 Nitrit 700 23,60 €   3,39 € 6,19 € 0,87 €   10,97 € 47,05 €   47,30 €   -0,25 €
3.4.2.1.15
3.4.2.1.16
3.4.2.1.17
Ortho-Phosphat
Phosphat gelöst
Phosphat gesamt
1.600 27,48 €   3,39 € 6,19 € 0,87 €   12,14 € 52,10 €   52,22 €   -0,12 €
3.4.2.1.4
3.4.2.1.6
3.4.2.1.13
3.4.2.1.18
3.4.2.1.19
Chlor gesamt, 
Chlorid
Nitrat
Sulfat
Thiocyanat
2.900 19,73 €   3,39 € 6,19 € 0,87 €   9,92 €   42,58 €   40,28 €   2,30 €
3.4.2.1.20
3.4.2.1.21
Sulfid
Sulfid gelöst
700 19,73 €   3,39 € 6,68 € 0,87 €   9,32 €   39,98 €   37,79 €   2,19 €
3.4.2.1.7 Chromat 80 31,35 €   3,39 € 6,19 € 0,87 €   12,70 € 54,50 €   51,84 €   2,66 €
3.4.2.2.1 Cd,Ag,Cr, Pb,Ni,V,TL, Sn, 
Ti, Mo, Ba, Borat
5.200 23,60 €   3,39 € 6,68 € 0,87 €   10,79 € 46,30 €   44,19 €   2,11 €
3.4.2.2.2
Zn,Cu, Mg, K, Co, Fe, 
Fe wasserlöslich, 
Mn, Mn wasserlöslich,  
Ca, Na, Al,Schwefel 
gesamt, 
Schwefel wasserlöslich
3.100 19,73 €   3,39 € 6,68 € 0,87 €   9,36 €   40,16 €   37,98 €   2,18 €
3.4.2.2.3 Hg, As,
Sb.
1.600 23,60 €   3,39 € 6,68 € 0,87 €   11,72 € 50,29 €   49,88 €   0,41 €
3.4.2.3.2 BTX 340 54,59 €   3,39 € 6,68 € 0,87 €   22,93 € 98,41 €   93,86 €   4,55 €
3.4.2.3.3 LHKW 500 50,72 €   3,39 € 6,68 € 0,87 €   21,76 € 93,36 €   88,94 €   4,42 €
3.4.2.3.1 PAK 40 104,95 € 3,39 € 6,68 € 0,87 €   38,24 € 164,07 € 167,12 € -3,05 €
3.4.2.3.4 PCB 40 104,95 € 3,39 € 6,68 € 0,87 €   38,24 € 164,07 € 167,12 € -3,05 €
3.4.2.3.5 Aldehyde 20 104,95 € 3,39 € 6,68 € 0,87 €   35,21 € 151,10 € 146,00 € 5,10 €
Gebührenbedarfberechnung 2025 für Abwasseruntersuchungen

Anlage 5 Abwassergebührenkalkulation 2025
Nr. 
Gebührentarif
Bezeichnung
Anzahl 
Bestimmungen
Personalkosten
Raumkosten
Betriebsmittel
Kapitalkosten
Umlagen
Kosten pro 
Bestimmung 
2025
Gebührentarif 
2024
Differenz zu 
2024
Gebührenbedarfberechnung 2025 für Abwasseruntersuchungen
3.4.2.3.12
GC/MS - Analyse
quantitativ
bis 3 Komponenten
20 81,71 €   3,39 € 6,68 € 0,87 €   31,17 € 133,76 € 128,29 € 5,47 €
3.4.2.3.13
GC/MS - Analyse
quantitativ
ab 4 bis 10 Komponenten
20 104,95 € 3,39 € 6,68 € 0,87 €   38,24 € 164,07 € 157,80 € 6,27 €
3.4.2.3.14 GC/MS - Analyse
qualitativ 150 104,95 € 3,39 € 6,68 € 0,87 €   38,24 € 164,07 € 146,00 € 18,07 €
3.5.1 Mikros-kopisches Bild 200 33,79 €   3,39 € 1,17 € 0,87 €   11,92 € 51,13 €   47,65 €   3,48 €
3.5.2 TTC-Test 40 61,54 €   3,39 € 2,34 € 0,87 €   20,70 € 88,84 €   84,57 €   4,27 €
3.4.1.10 Säure-/Base-kapazität 10 14,43 €   3,39 € 6,19 € 0,87 €   7,56 €   32,44 €   30,00 €   2,44 €

Abwassergebührenkalkulation 2025  Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 5f
Seite 5
Anlage 5a
Kostenaufstellung für den Einsatz eines Gasmessgerätes für H2S- Messungen in EUR
Gebührentarif Nr. 3.3.7
Kostenart Menge je Einsatz/Jahr Einzelpreis Preis pro Einsatz/Tag Preis pro Jahr
Abschreibung Odalog 1,89 316,84
Reparaturkosten/Wartung Odalog 1,06 178,87
Abschreibung Generator 0,04 7,07
Reparaturkosten/Wartung Generator 0,14 24,25
Zwischensumme Kosten je Tag 3,14
Std.-Einsatz eines Probenehmenden
für die Auslesung 1,00 44,24 44,24 530,87
Batterien für das Gerät 1,00 1,16 0,92 11,00
Eichgas für Wartung des Gerätes 1,00 4,38 2,68 32,20
Std.-Einsatz eines Probenehmenden 
für Eichung, Reinigung, Wartung 1,00 44,24 44,24 530,87
Zwischensumme Kosten je Einsatz 92,08
Std.-Einsatz eines Probenehmenden 
für Ein- und Ausbau 4,00 44,24 176,96 2.123,50
Zwischensumme Personalkosten je Std. 176,96
Gesamt 272,17 3.755,47
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten für die Gasmessung
je Einsatz eines Meßgerätes 1 92,08 92,08 3.3.7
Kosten für die Gasmessung
je Einsatztage eines Meßgerätes 14 3,14 43,92 3.3.7
Personalkosten für Ein- und Ausbau 4 44,24 176,96 5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 5,11 51,05 6.
Betrag 364,01 3.755,47
ohne KM 312,96
Anlage 5b
Kostenaufstellung für den Einsatz eines automatischen Probenahmegerätes in EUR
Gebührentarif Nr. 3.1.1
Kostenart Menge je Einsatz Einzelpreis Preis pro Einsatz Preis pro Jahr
Abschreibung 44,99 EUR                1.439,52 EUR      
Reparaturkosten/Wartung 17,06 EUR                545,89 EUR         
Zwischensumme Kosten je Tag 62,04 EUR                
Zubehör (Flaschen Schlauch) 1,00 78,71 EUR    78,71 EUR                629,70 EUR         
Std.-Einsatz eines Probenehmenden 
für Blindwert, Reinigung, Einstellung 4,00 44,24 EUR    176,96 EUR              1.415,66 EUR      
Zwischensumme Kosten je Einsatz 255,67 EUR              
Std.-Einsatz eines Probenehmenden 
für Ein- und Ausbau 4,00 44,24 EUR    176,96 EUR              1.415,66 EUR      
Zwischensumme Personalkosten je Std. 176,96 EUR              
Gesamt 494,67 EUR              5.446,44 EUR      
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten je Einsatz eines Meßgerätes 1 255,67 EUR  255,67 EUR              3.1.1
Kosten je Einsatztage eines Meßgerätes 4 62,04 EUR    248,18 EUR              3.1.1
Personalkosten Ein- und Ausbau 4 44,24 EUR    176,96 EUR              5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 5,11 EUR      51,05 EUR                6.
Betrag 731,86 EUR              5.446,44 EUR      
ohne KM 680,80 EUR

Abwassergebührenkalkulation 2025  Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 5f
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Anlage 5c
Kostenaufstellung für den Einsatz eines PLT Loggers in EUR Gebührentarif Nr. 3.3.6
automatische Aufzeichnung von pH, Temperatur, Leitfähigkeit
Kostenart Menge je Einsatz Einzelpreis Preis pro Einsatz/Tag Preis pro Jahr
Abschreibung 5,80 649,51
Reparaturkosten/Wartung 0,48 53,50
Zwischensumme Kosten je Tag 6,28
Std.-Einsatz eines Probenehmenden
für die Auslesung je Einsatz 1,00 44,24 44,24 176,96
Kalibrierchemikalien je Einsatz 1,00 78,71 78,71 629,70
Sensoren je Einsatz 1,00 96,49 96,49 771,95
Std.-Einsatz eines Probenehmenden 
für Kalibrierung, Reinigung 1,00 44,24 44,24 176,96
Zwischensumme Kosten je Einsatz 263,69
Std.-Einsatz eines Probenehmenden 
für Ein- und Ausbau 4,00 44,24 176,96 707,83
Zwischensumme Personalkosten je Std. 176,96
Gesamt 446,92 3.166,40
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten je Einsatz eines Meßgerätes 1 263,69 263,69 3.3.6
Kosten je Einsatztage eines Meßgerätes 14 6,28 87,88 3.3.6
Personalkosten für Ein und Ausbau 4 44,24 176,96 5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 5,11 51,05 6.
Betrag 579,57 3.166,40
ohne KM 528,52
Anlage 5d
Gebührentarif 
Nr.
Parameter Gebühr 2024
inkl. 
Verwaltungs
gemeinkoste
n
Erwartete 
Preissteigerung für 
2025
= 2%
Gebühr 2025
3.4.2.3.6 PFT 206,47 EUR  4,13 EUR                  210,60 EUR         
3.4.2.3.7 Phthalate 127,92 EUR  2,56 EUR                  130,48 EUR         
3.4.2.3.8 Organozinnverbindunge 497,94 EUR  9,96 EUR                  507,90 EUR         
3.4.2.3.9 LAS 585,15 EUR  11,70 EUR                596,85 EUR         
3.4.2.3.10 Moschusduftstoffe 878,70 EUR  17,57 EUR                896,27 EUR         
3.4.2.3.11 Nonylphenole 134,06 EUR  2,68 EUR                  136,74 EUR         
Anlage 5e
Gebührentarif 
Nr.
Parameter Materialkoste
n 2024
Erwartete 
Preissteigerung für 
2025
= 2%
Gebühr 2025
3.3.8 Nachweis von H2S  
mittels Prüfröhrchen 
vor Ort
3,22 EUR      0,06 EUR                  3,28 EUR            
3.3.8 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.
3.3.8 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8
Berechnung der Gebühren für Analyseleistungen durch Fremdlabore (Dritte)
Berechnung der Gebühren für Schnelltest Geruch (H2S)

Abwassergebührenkalkulation 2025  Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 5f
Seite 7
Anlage 5f
Gebührentarif 
Nr.
Parameter Materialkoste
n 2024
Erwartete 
Preissteigerung für 
2025
= 2%
Gebühr 2025
3.6 Gebühren für 
Überprüfungen an 
Abscheideanlagen vor 
Ort,  je angefangene 
Std. nach Ziffer 5.3
-  EUR                    -  EUR              
zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8
Gebührentarif 
Nr.
Parameter Materialkoste
n 2024
Erwartete 
Preissteigerung für 
2025
= 2%
Gebühr 2025
3.7 Gebühren für 
Leerfahrten aufgrund 
unzugänglicher 
Probenahme-/ 
Messstelle/n je 
angefangene Std. nach 
Ziffer 5.3
-  EUR                    -  EUR              
zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8
Berechnung der Gebühren für Prüfungen an Abscheideanlagen im Rahmen der Indirekteinleiterüberwachung
Berechnung der Gebühren für Leerfahrten im Rahmen der Indirekteinleiterüberwachung

Abwassergebührenkalkulation 2025 Anlage 6
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                             Fahrzeug                       Kosten                                Einzelpreis/   
Stundensatz 
Kolonnenfahrze
uge
HDS-Fahrzeuge HDS-Fahrzeuge 
mit Wasserrückg.
HDS-Fahrzeuge 
ohne 
Wasserrückg.
Saugfahrzeuge Betriebs-Lkw Kanalfernauge Betriebs-Pkw Sonstige 
(Notstromagregate 
etc.)
Ziffer Gebührentarif 2025 4.1 4.2 4.2.1 4.2.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7
Anschaffungskosten
Wiederbeschaffungswert
durchschn.  Abschreibungswert 11.948 € 58.859 € 43.503 € 35.007 € 19.865 € 38.278 € 4.650 € 5.958 €
durchschn. Verzinsung 1.291 € 6.427 € 4.001 € 3.803 € 1.899 € 4.189 € 351 € 597 €
durchschn. Betriebskosten Fahrzeuge (einschl.Treibstoffkosten) 8.381 € 54.932 € 15.931 € 21.005 € 6.674 € 16.633 € 2.768 € 1.122 €
jährliche Summe 21.620 € 120.218 € 63.434 € 59.815 € 28.438 € 59.100 € 7.768 € 7.676 €
Einsatzstunden laut KGst 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561
Fahrzeugkosten je Stunde 13,85 € 77,01 € 40,64 € 38,32 € 18,22 € 37,86 € 4,98 € 4,92 €

Abwassergebührenkalkulation 2025 Anlage 7
Anlage 7                       Gebührentarif  
für KAS 
 Jahreskosten 
2025 
KAS mit 
Zustimmung 
und Abnahme
KAS Wieder-
verwendung / 
Umplanung
Optional zzgl. 
Überflutungs-
nachweis/ 
Einleitungs-
beschränkung
Ziffer 7 Gebührensätze für die 
Kanalanschlussscheine 7.1 7.2 7.3
Stunden Techniker EG8 GK-K in h 4,5 2,0 2,0
Personalaufwand GK-K in € 236,21 €           104,98 €             104,98 €                
Stunden Techniker EG9 GN-K in h 4,0 0,0 0,0
Personalaufwand  GN-K in € 232,76 € 0,00 € 0,00 €
Büroarbeitsplatz in h 5,5 2,0 2,0
Büroarbeitsplatz in € 44,74 € 16,27 € 16,27 €
Pkw Nutzung GN-K 3h
Mittelwert Leasingrate E-PKW 2.377,16 € 4,46 €
Mittelwert Betriebskosten PKW  E-TB3 1.133,91 € 2,13 €
Stromkosten E-PKW auf 100 km für 20 kWh 6,00 € 1,20 €
Anteil der Jahresfahrzeugkosten 7,79 €
Verwaltungsgemeinkosten 10 % 52,15 €             12,13 €               12,13 €                  
Gesamtkosten Kanalanschlussscheine 565,86 €           133,38 €             133,38 €                
Kosten pro Kanalanschlussschein
Abzug 20 % der  Kosten die durch den allgemeinen 
Gebührenhaushalt der StEB getragen werden 113,17 €           26,68 €               26,68 €                  
Gebührensatz 452,69 € 106,70 € 106,70 €

Abwassergebührenkalkulation 2025 Anlage 8
Seite 10 von 13
Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung für eine vorübergehende geringfügige Einleitung 
Verwaltungskosten
Mitarbeiter E9 (1/2 h) 32,01 €
Ableitung & Reinigung
bis 5 m³ 8,15 €
5 bis 30 m³ 48,90 €
1.1.4 vorübergehende Genehmigung und 
Einleitung bis 5m³ 40,16 €
1.1.5 vorübergehende Genehmigung und 
Einleitung über 5m³ & unter 30 m³ 80,91 €
1.1.6 für Genehmigung für 
vorübergehende Einleitungen zuzüglich 
Gebühren nach Ziffer 1.1.1 (aufgrund der 
Spitzabrechnung wird mit 1h gerechnet)
64,01 €

Abwassergebührenkalkulation
2025
Anlage 9
Seite 11 von 13
Insgesamt Insgesamt Insgesamt Schmutzwasser Schmutzwasser Niederschlagswasser Niederschlagswasser
Gebührenrechnung 31.12.2023 Plan 12. 2023 Ist 12. 2023 Anteil Ist Plan 12. 2023 Ist 12. 2023 Plan 12. 2023 Ist 12.2023
T€ T€ % T€ T€ T€ T€
Materialaufwand 47.060 43.486 19,78% 25.955 24.602 21.104 18.884
Personalaufwand 53.032 51.330 23,34% 27.746 27.131 25.286 24.199
Kalkulatorische Abschreibung 103.300 116.480 52,98% 52.292 57.086 51.008 59.394
sonstiger betrieblicher Aufwand 12.921 12.857 5,85% 6.742 6.953 6.179 5.904
kalkulatorische Zinsen 0 0 0,00% 0 0 0 0
Sekundärkosten -4.312 -4.487 -2,04% -2.226 -2.356 -2.086 -2.131
Steuern 185 210 0,10% 101 127 84 83
Ausgaben / Kosten 212.186 219.877 100,00% 110.610 113.543 101.575 106.334
Betriebliche Leistungen 203.433 202.594 96,10% 107.314 104.958 96.119 97.636
 - davon Kanalbenutzungsgebühren 194.281 193.463 91,76% 102.333 99.766 91.948 93.697
sonstige betriebliche Erträge 4.726 8.231 3,90% 2.040 3.797 2.686 4.433
Gesamtleistungen 208.159 210.825 100,00% 109.354 108.755 98.805 102.070
Kostendeckung 98,10% 95,88% 98,86% 95,78% 97,27% 95,99%
Entnahme Kamerale Rücklage 0 0 0 0 0 0
Gesamtleistungen nach Entnahme 208.159 210.825 109.354 108.755 98.805 102.070
Kostendeckung nach Entnahme 98,10% 95,88% 98,86% 95,78% 97,27% 95,99%
Ergebnis Gebührenrechnung -4.027 -9.052 -1.256 -4.788 -2.770 -4.264
Frischwassermenge m³ 66.450.000 64.098.107
bebaute und befestigte Fläche m² 72.400.000 72.996.924
Gebühr je m³ eingeleitetes Schmutzwasser  
Schmutzwassergebühr pro m³ lt. Abwassergebührensatzung (50:50 Regel) 1,54
Schmutzwassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Plankosten) 1,56
Schmutzwassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Istkosten) 1,63
Gebühr je m² angeschlossene bebaute und befestigte Fläche 
Niederschlagswassergebühr pro m³ Plansatz lt. Abwassergebührensatzung (50:50 Regel) 1,27
Niederschlagswassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Plankosten) 1,31
Niederschlagswassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Istkosten) 1,34

Abwassergebührenkalkulation  2025 Anlage 10
Seite 12 von 13
Jahrespersonalkosten 2025 gemäß TV-V
Std./Jahr
KGst Jahresstunden für Mitarbeiter/innen 1.598
Stundensatz einschließlich 10 % Verwaltungsgemeinkostenzuschlag
5.1 Gewerbliche Beschäftigte Technik (PAAN) 49,06 €                                         
5.2 Gewerbliche Beschäftigte Vermessung (PAMA) 48,23 €                                         
5.3 Gewerbliche Beschäftigte Probenehmer 44,24 €                                         
5.4 Beschäftigte EG6 bis EG7 (PAZA) 49,70 €                                         
5.5 Beschäftigte EG8 bis EG9 (PATA) 60,97 €                                         
5.6 Beschäftigte EG10 bis EG11 (PAIN) 71,20 €                                         
5.7 Beschäftigte EG12 bis EG13 (PAIA) 85,05 €                                         
5.8 Beschäftigte EG14 bis EG15 (PAPA) 103,57 €                                       
Buchst. Zuschlag v. H.
a) Überstunden 30
b) Nachtarbeit ab 21 Uhr 25
c) Sonntagsarbeit 25
Arbeit an Ostersonntag
und Pfingstsonntag
e) Feiertagsarbeit 135
Arbeit am 24.12.
und am 31.12.
Arbeit an Samstagen
ab 13 Uhr
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt.
Für Arbeit zu ungünstigen / außergewöhnlichen Zeiten werden zum Gebührensatz die folgenden 
Zeitzuschläge addiert. Sie betragen je Stunde:
Bemessungsgrundlage für die v. g. Zuschläge ist die Stundenvergütung des jeweiligen 
Arbeitnehmers.
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach den Buchstaben c bis g wird nur der 
höchste Zeitzuschlag gezahlt!
Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für 
Feiertage das Vierfache des Stundensatzes. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale ist 
der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
d) 35
f) 40
g) 20

Abwassergebührenkalkulation  2025 Anlage 11
Kalkulation der Verwaltungsgebühr für Erstmalige Beantragung der Absetzung 
nach § 2 Abs. 5 sowie Folgebeantragung bei turnusmäßigen Zählertausch 
Gebührentarif Nr. 8
GK-K Bearbeitung in Minuten 45
GK-FR Buchung und Geldeingang nachverfolgen in Minuten 10
Kosten GK-K 33,18 €        
Kosten GK-FR 7,37 €          
Kosten Büroarbeitsplatz 7,46 €          
Summe vor Verwaltungskostenzuschlag 48,01 €        
Gebühr inkl. 10% Verwaltungskostenzuschlag 52,81 €

Beschlussvorlage Rat

5468 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2707/2024 
Freigabedatum 
 24.10.2024 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Abwassergebührensatzung 2025
  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln  
- nimmt die Gebührenbedarfsrechnung für das Jahr 2025 (Anlage 1) zur Kenntnis.  
 
- stimmt gemäß § 7 Abs. 2 der StEB-Satzung über die Erhebung von Gebühren für die 
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage 
sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben –Abwassergebührensatzung – in 
der zu diesem Beschluss beigefügten Fassung (Anlage 2) zu. 
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 04.11.2024 
Finanzausschuss 12.11.2024 
Rat 14.11.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt öffentlichen Rechts (StEB Köln) sind gemäß § 
3 Absatz 1 der StEB-Satzung berechtigt, Satzungen für das ihnen übertragene Aufgabenge-
biet der Abwasserbeseitigung zu erlassen. Der Verwaltungsrat der StEB Köln unterliegt in die-
sen Fällen gemäß § 7 Absatz 2 der StEB-Satzung i. V. m. § 114a Gemeindeordnung NRW 
(GO NRW) den Weisungen des Rates der Stadt Köln. 
Inhaltlich wird auf die Gebührenbedarfsberechnung in der Anlage 1 und die Abwassergebüh-
rensatzung für das Jahr 2025 in der Anlage 2 sowie die Berechnungen in den Anlagen 3 bis 
11 der Vorlage verwiesen. 
Wie in den vergangenen Jahren werden die StEB Köln weiterhin größtmögliche Anstrengun-
gen unternehmen, ihre Prozesskosten zu reduzieren. Die Prognosen für das Jahr 2025 gehen 
insgesamt von einer Kostensteigerung zu den Planzahlen für 2024 aus. Die Kostensteigerung 
resultiert aus der Umstellung des kalkulatorischen Zinssatzes entsprechend der Änderung des 
§ 6 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) vom 15.12.2022. Der Zinssatz 
steigt dadurch von 1,86% in 2024 auf 2,90% in 2025.  
Basierend auf den für den Bezugszeitraum September 2023 bis August 2024 gemeldeten Da-
ten und den Erfahrungen bezüglich der Brunnenförderung und Absetzungen wird für das Jahr 
2025 eine Schmutzwassermenge von 62.700.000 m³ prognostiziert. Die Prognose liegt damit 
unter dem Ergebnis von 2023 und der Prognose für 2024. 
Aufgrund des Ergebnisses des Jahres 2023 und der weiteren Entwicklung wird im Ergebnis 
für 2024 mit gebührenwirksamen versiegelten Flächen von 73.400.000 m² gerechnet und da-
her werden die Planzahlen von 2025 angehoben. 
Die Niederschlagswassergebühr beträgt 1,32 €/m² für befestigte abflusswirksame Flächen 
und die Schmutzwassergebühr 1,63 €/m³ für bezogenes Frischwasser. Im Vergleich zu 2024 
bedeutet dies eine Erhöhung von 0,04 €/m³ beim Niederschlagswasser und 0,05 €/m³ beim 
Schmutzwasser. Die Erhöhung resultiert aus den rückläufigen Schmutzwassermengen sowie 
der Kostenprognose. 
Die sonstigen Gebührensätze entwickeln sich entsprechend den jeweilig spezifisch zugeord-
neten Kosten und erwarteten Mengen. 
Mit Blick auf die weiteren Belastungen der privaten Haushalte durch allgemeine Preissteige-
rungen wurden auch für das Geschäftsjahr 2025 die Abwassergebühren weiterhin nicht kos-
tendeckend kalkuliert. Die für das Geschäftsjahr 2024 geplanten Gebühren führen zu einer 
geschätzten Kostenunterdeckung nach Kommunalabgabengesetz in Höhe von ca. 35,6 Mio. 
€. Diese geplante Inkaufnahme einer kalkulatorischen Unterdeckung durch nicht kostende-
ckende Gebühren kann in zukünftigen Jahren nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation aus-
geglichen werden; das Kommunalabgabengesetz ermöglicht nur den Ausgleich ungeplanter 
Gebührenunterdeckungen innerhalb von drei Jahren. Dieser Einnahmeverzicht bedeutet den 
dauerhaften Verzicht auf die Ausschöpfung des Innenfinanzierungspotentials.

3 
Der Unterschied zwischen den Planzahlen des Wirtschaftsplanes 2025 und der Gebührenkal-
kulation 2025 liegt in den handelsrechtlichen Abschreibungen und Verzinsungen einerseits 
und dem Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen und Verzinsungen bei der Gebührenkalku-
lation andererseits. Die Details sind dem Wirtschaftsplan für 2025 zu entnehmen, der dem 
Verwaltungsrat der StEB Köln und dem Rat der Stadt Köln jeweils zeitgleich vorgelegt wurde 
bzw. wird. 
Der Verwaltungsrat der StEB Köln hat in seiner Sitzung vom 11.09.2024 die Gebührenbe-
darfsrechnung für das Jahr 2025 (Anlage 1) zustimmend zur Kenntnis genommen und vorbe-
haltlich keiner anderslautenden Weisung des Rates der Stadt Köln die Gebührensatzung 2025 
(Anlage 2) beschlossen. 
 
Dringlichkeitsbegründung: 
Um die Gebührenanpassungen gemäß der Gebührensatzung 2025 termingerecht umsetzen 
zu können, benötigen die Stadtentwässerungsbetriebe Köln einen entsprechenden zeitlichen 
Vorlauf, der durch eine Beschlussfassung im Rahmen der Ratssitzung am 14.11.2024 noch 
gewährleistet wird. 
 
 
Anlage 1:  Gebührenkalkulation und Satzungsänderungen 2025 
Anlage 2:  Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt 
des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstü-
cke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von 
Schmutzwassergruben - Abwassergebührensatzung  
Anlage 3 - 11: Anlagen zur Berechnung der Gebührenkalkulation

Beratungsverlauf (3)

04.11.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
12.11.2024 Finanzausschuss
TOP 10.17 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.11.2024 Rat
TOP 6.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2707/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.10.2024
Erstellt
03.09.2024 15:31