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3932/2022

Marktbereinigung durch überhöhte Gebühren

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 21.11.2022

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 24.01.2023, TOP 6.3

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

6529 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/682/3 
682/3 
Vorlagen-Nummer  21.11.2022 
 3932/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 22.11.2022 
 
Marktbereinigung durch überhöhte Gebühren 
hier:Anfrage (AN/1589/2022) der FDP-Fraktion aus der Sitzung des Verkehrsausschusses vom 
27.09.2022 
Dazu fragt die FDP-Fraktion:  
 
1. Wie lange will die Verwaltung noch an dem schlichten Konzept festhalten, eine Marktbereinigung 
durch überhöhte Gebühren zu erreichen?  
 
2. Wie bewertet die Verwaltung die Folgewirkung, dass besonders mittelständische Unternehmen 
unter der Abgabe zu leiden haben, während internationale Aktiengesellschaften diese Phase 
durchstehen können? 
 
3. Inwiefern ist die Verwaltung bereit, sich andere Städte wie zum Beispiel Düsseldorf im Hinblick 
auf die Regelungen für E-Scooter zum Vorbild zu nehmen? 
 
4. Wann wird die Verwaltung die Kriterien für eine Ausschreibung vorstellen und für wann ist das 
Ausschreibungsverfahren geplant? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
 
Zu Frage 1.: 
Bei der Straßenlandinanspruchnahme durch den Betrieb eines Verleihsystems für E-Scooter handelt es 
sich, von den Anbietenden unbestritten, um eine genehmigungs- und gebührenpflichtige Sondernutzung. 
Die an dieser Nutzungsform Interessierten stellen in Kenntnis der Gebührenhöhe einen Antrag auf Ertei-
lung der entsprechenden Sondernutzungserlaubnis. Die erhobenen Sondernutzungsgebühren sind die 
Gegenleistung dafür, dass dem Einzelnen (hier: E-Scooter-Anbietenden) die Benutzung einer öffentli-
chen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt und damit gleichzeitig eine Beeinträchtigung der 
gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten zulasten der Allgemeinheit in Kauf genommen wird. Das 
seitens der Stadt bei der Gebührenfestsetzung beachtete Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Aus-
prägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besagt, dass die Höhe der geforderten Gebühr nicht au-
ßer Verhältnis zum Ausmaß dieser Beeinträchtigung stehen darf; zudem ist der Gleichheitsgrundsatz zu 
beachten. Die rechtliche Bewertung der Gebührenhöhe obliegt den Verwaltungsgerichten, die einge-
schaltet wurden und zur Angemessenheit der Gebührenhöhe eine Entscheidung treffen werden. 
Über die aktuellen Inhalte kann eine weitere Ordnung im öffentlichen Straßenland gewährleistet werden, 
um die Mobilität für alle nicht zu beeinträchtigen. 
 
 
Zu Frage 2.: 
Die Vorgaben orientieren sich nicht am Finanzvolumen der externen Anbietenden, sondern an den 
kommunalen Vorgaben und sind für alle identisch. Bei der Gebührenbemessung ist hinsichtlich des wirt-

2 
 
schaftlichen Vorteils im Rahmen einer typisierenden und generalisierenden Betrachtung grundsätzlich 
auf den objektivierten wirtschaftlichen Nutzen einer bestimmten Art der Sondernutzung abzustellen, die 
bei E-Scootern hoch ausfällt. Durch die Beachtung des Äquivalenzprinzips bei der Gebührenfestsetzung 
werden Gebührensätze ausgeschlossen, die zur grundsätzlichen Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung 
führen. Da Maßstab für alle der (Gegen)Wert der ausgeübten Sondernutzung ist, kann im Recht der Be-
nutzungsgebühren - anders als im Steuerrecht – nicht der Grundsatz der Leistungsfähigkeit des Einzel-
nen gelten, sondern alle E-Scooter-Anbietenden haben einheitliche Gebühren pro Jahr/Fahrzeug zu 
tragen. Die erhobenen Sondernutzungsgebühren von 85,00-130,00 Euro/Jahr/Fahrzeug entsprechen 
einem Gegenwert der Einnahmen für ca. 36 bis 48 E-Scooter-Fahrten mit der von den Anbietenden an-
gegebenen durchschnittlichen Fahrtlänge von etwas mehr als 2 km. Auf den Monat umgerechnet ist die 
Sondernutzungsgebühr mit 3-4 Fahrten pro Monat abgegolten. In der Stadt Köln sind bis Ende Oktober 
über 10 Mio. Fahrten verzeichnet worden. Ob und in welchem Umfang das Geschäftsmodell des einzel-
nen international agierenden E-Scooter-Anbietenden von der Höhe der erhobenen Sondernutzungsge-
bühr betroffen ist, entzieht sich der städtischen Kenntnis. Der Hauptgrund für den Rückzug des Anbie-
tenden Dott aus der Stadt war die hohe Anzahl an Konkurrenz-Anbietenden. 
 
 
Zu Frage 3.: 
Die Gebühren wurden unter Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze in §§ 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG 
NRW, 8 Abs. 3 Satz 8 FStrG anhand des vom Städte- und Gemeindebund NRW entwickelten Punkte-
systems ermittelt und in die Systematik und Gebührenhöhe der bereits bekannten Sondernutzungen und 
ihrer Tarifstellen eingebettet. Dieses Punktesystem sieht eine Bewertung nach folgenden Kriterien vor: 
Einwirkungen auf die Straße, Einwirkungen auf den Gemeingebrauch, Umfang des wirtschaftlichen Inte-
resses des Antragstellers und schließlich (abzüglich, d. h. zugunsten der Gebührenschuldner/Anbieter) 
die Bewertung des Allgemeininteresses an der jeweiligen Sondernutzung.  
Lediglich die „Einwirkungen auf die Straße“ hat in allen Kommunen eine nahezu gleiche Bewertung. Die 
Ergebnisse zu den anderen Kriterien differieren jedoch stark, da unterschiedlichen örtlichen und sonsti-
gen Begebenheiten (besonders dicht bebauter Innenstadtbereich mit Straßen in geringer Breite, wirt-
schaftliche, kulturelle und sonstige Stadtstruktur und Stadtgröße, vorhandene Mobilitätsangebote etc.) 
angemessen zu begegnen ist. Ein direkter Vergleich mit anderen Kommunen wie z.B. der Landeshaupt-
stadt Düsseldorf ist bezüglich der Gebührenhöhe nicht angezeigt. 
Bezüglich des gesamten Umganges mit E-Scootern in der Stadt Köln steht die Verwaltung selbstver-
ständlich mit weiteren Kommunen in Kontakt. Hierzu finden regelmäßige und bei Bedarf kurzfristige Aus-
tauschtermine statt. 
 
 
Zu Frage 4.: 
Die Verwaltung erarbeitet aktuell, in Anlehnung und in Abstimmung mit der Stadt Düsseldorf, ein vorge-
lagertes Interessensbekundungsverfahren. Die Parameter hierzu werden aktuell aufgestellt und orientie-
ren sich an den Nebenbestimmungen der aktuellen Sondernutzungserlaubnis. Hinzu kommen etwaige 
Mengenbegrenzungen und Verteilungen auch entsprechend des Beschlusses vom Hauptausschuss 
vom 19.07.2021 TOP 4.1 (1536/2021), die im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis nicht umgesetzt 
wurden. 
Eine umfangreiche Ausschreibung wird aktuell nicht verfolgt. Die Anbietenden können anschließend ihr 
Interesse an einer Ausbringung in der Stadt Köln bekunden und die definierte Menge wird anschließend 
auf die Anzahl der Anbietenden aufgeteilt. Aktuell plant die Stadt Köln mit ca. 11.000 E-Scootern. Somit 
kann ein stadtverträgliches Maß erreicht und eine nennenswerte Auslastung erzielt werden. 
 
 
Gez. Egerer

Beratungsverlauf (1)

24.01.2023 Verkehrsausschuss
TOP 6.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3932/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
21.11.2022
Erstellt
17.11.2022 15:51