1757/2019
Planfeststellungsverfahren für Hochwasserschutzmaßnahmen am Rhein auf dem Gebiet der Stadt Köln - Sanierung der Lindemauer in Köln-Sürth
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3644 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/62/621/2 Vorlagen-Nummer 1757/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 03.06.2019 Planfeststellungsverfahren für Hochwasserschutzmaßnahmen am Rhein auf dem Gebiet der Stadt Köln - Sanierung der Lindemauer in Köln-Sürth Die städtische Stellungnahme im Rahmen des laufenden Planfeststellungsverfahrens für die Sanie- rung der Lindemauer war Gegenstand der Mitteilung 0166/2019. In der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 25.02.2019 wurden verschiedene Fragen zu der Mitteilung gestellt. 1. Stellvertretender Bezirksbürgermeister Herr Schykowski verweist auf einen Beschluss der Bezirks- vertretung, wonach im Rahmen der Sanierung der Lindemauer Mehlschwalbennester als Ersatz für die weggefallenen Nester am Gebäude der Linde-Verwaltung hergestellt werden sollten. Er fragt nach, wie mit diesem Punkt umgegangen werde. 2. Bezirksvertreter Herr Küpper fragt nach, warum es noch keine Anhörungsverfügung gebe. Zudem sei es problematisch, dass die bisherige Brüstung von 95 cm auf 1,30 m erhöht und somit der Blick auf den Rhein verstellt werde. Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1. Die Bezirksvertretung Rodenkirchen hat am 06.06.2016 beschlossen, dass an der neu zu errichten- den Wand die 20 ehemals vorhandenen Nester für Mehlschwalben wieder anzubringen sind. Die Vorhabenträgerin hat mit ihrem Antrag auf Planfeststellung den Landschaftspflegerischen Be- gleitplan vom April 2018 vorgelegt, der diese Maßnahme als „Vermeidungsmaßnahme“ V 11 vorsieht. Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens ist daher davon auszugehen, dass diese Maßnahme im Planfeststellungsbeschluss festgesetzt wird. Zu 2. Die Genehmigung für die vorgesehene Maßnahme hat gem. § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu erfolgen. Anhörungs- und Genehmigungs- behörde ist die Bezirksregierung Köln. Diese führt derzeit das in § 73 des Verwaltungsverfahrensge- setzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) geregelte Anhörungsverfahren durch. Die erforderliche Offenlage der Planunterlagen hat ebenso wie die Beteiligung der Träger öffentlicher Be- lange stattgefunden. Die Einwendungsfrist lief am 19.12.2018 ab. Der nächste Verfahrensschritt im Rahmen des Anhörungsverfahrens ist für gewöhnlich ein – noch nicht terminierter – Erörterungster- min. 2 Zur Höhe der geplanten Brüstung teilt die Vorhabenträgerin Folgendes mit: Bei der Lindemauer handelt es sich um ein Ingenieurbauwerk. Daher ist hier die Richtlinie „Zusätzli- che Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING)“ anzuwenden. Es ist nicht auszuschließen bzw. kann nicht verhindert werden, dass Radfahrer auch entlang der Mauer auf dem Gehweg fahren . Radfahrende Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen den Gehweg nutzen, bis zum 10. Lebensjahr darf der Gehweg genutzt werden. Daher ist aus Gründen der Ve r- kehrssicherheit eine Brüstungshöhe von 1,3 m notwendig. Bei der beantragten Sanierungsvariante handelt es sich um eine durchgehende Betonkonstruktion. Vor dem Hintergrund der Haltbarkeit (90 Jahre) und der Wartungsintensität gegenüber einer Gelän- derkonstruktion ist die Betonkonstruktion dauerhafter und somit nachhaltiger als ein aufgesetztes Ge- länder und bedingt damit auch ein größeres Sicherheitsniveau. Im Bereich der derzeit vorhandenen Balkone wurde oberhalb des Hochwasserschutzzieles zur Erhaltung der Sichtbeziehung auf den Rhein eine Sonderkonstruktion mit einem Holmgeländer gewählt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1757/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 20.05.2019
- Erstellt
- 17.05.2019 10:47