0078/2019
Haushaltssatzung der Stadt Köln für das Haushaltsjahr 2019
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung Ausschuss
4836 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/202/5 Vorlagen-Nummer 21.01.2019 0078/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 11.02.2019 Haushaltssatzung der Stadt Köln für das Haushaltsjahr 2019 Der Rat hat die Haushaltssatzung der Stadt Köln für das Haushaltsjahr 2019 am 08.11.2018 be- schlossen. Gem. § 80 Abs. 5 GO NRW ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen der Aufsichtsbe- hörde anzuzeigen. Die Anzeige ist mit Schreiben vom 15.11.2018 erfolgt. Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 17.12.2018, Eingang bei II/20 am 19.12.2018, mitgeteilt, dass gegen die Veröffentlichung der Haus- haltssatzung 2019 keine Bedenken bestehen. Ferner hat sie die Verringerung der Allgemeinen Rück- lage nach Maßgabe der am 08.11.2018 beschlossenen Haushaltssatzung der Stadt Köln gemäß § 75 Abs. 4 GO genehmigt. Die Genehmigung der Haushaltssatzung 2019 wird mit folgenden Auflagen/Hinweisen erteilt: o Im Vorbericht sind zukünftig die wesentlichen Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen, Auszah- lungen, das Vermögen, die Verbindlichkeiten, die wesentlichen Investitionen, die Entwicklung des Eigenkapitals sowie die Liquiditätsentwicklung noch detaillierter zu erläutern. Ebenso sind die wesentlichen Ansätze im Haushaltsplan umfangreicher zu erläutern, bei Sum- menpositionen (z. B. Zuwendungen und allgemeine Umlagen) sind wichtige Ansätze in den Er- läuterungen separat darzustellen, um die veranschlagte Höhe nachvollziehen zu können. o Im Rahmen der zukünftig geplanten Gewährung von Darlehen zur Finanzierung der Konzern- töchter (Weitergabe von Krediten unter Anwendung des Konzernprivilegs) wurden zusätzliche Kreditaufnahmen von 200 Mio. EUR pro Jahr im Haushalt veranschlagt. In diesem Zusammen- hang weist die Bezirksregierung darauf hin, dass gemäß Ziffer 2.1.3 des Runderlasses des Mi- nisterium für Inneres und Kommunales vom 16.12.2014 die Weitergabe der Kredite unter Beach- tung der dazu getroffenen Vereinbarung in der Bilanz anzusetzen und im Anhang zu erläutern ist. o Gemäß § 2 NKF-Einführungsgesetz haben die Gemeinden spätestens zum Stichtag 31.12.2010 den ersten Gesamtabschluss aufzustellen. Die Gemeinde hat in jedem Haushaltsjahr für den Ab- schlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss gemäß § 116 ff. GO NRW aufzustellen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Bezirksregierung liegt bis heute kein Gesamtab- schluss der Stadt Köln vor, die Aufarbeitung der diesbezüglichen Rückstände ist dringend gebo- ten. Die Bezirksregierung bittet daher um Vorlage der Zeitplanung hinsichtlich Aufstellung und Anzeige der ausstehenden Gesamtabschlüsse bis zum 25.01.2019. 2 o Die Zuleitung des Jahresabschlusses 2017 an den Rat erfolgte am 27.09.2018. Ein Feststel- lungstermin kann von der Stadt Köln derzeit nicht genannt werden, so dass die gesetzliche Vor- gabe (Feststellung bis 31.12.2018) offenbar nicht eingehalten werden kann. Die Bezirksregierung bittet um Information, sobald der Feststellungstermin bekannt ist. o Nach § 4 GemHVO NRW sowie nach § 4 KomHVO NRW sollen in den Teilplänen Ziele be- schrieben sowie Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung beschrieben werden. Die Stadt Köln hat erstmals zum Haushalt 2015 einen neuen Band vorgelegt, der erste Steuerungselemen- te eines wirkungsorientierten Haushaltes mit Beschreibung von Zielen und Kennzahlen zu den Produkten und Produktbereichen beinhaltet. Nach den Ausführungen der Stadt Köln im Schrei- ben vom 15.11.2018 wird der wirkungsorientierte Haushalt kontinuierlich verbessert. Im Rahmen dieser Weiterentwicklung seien Pilotprojekte erfolgreich in 2018 abgeschlossen worden. Die Be- zirksregierung bittet daher darum, zukünftig eingearbeitete Änderungen kenntlich zu machen bzw. die Weiterentwicklung des wirkungsorientierten Haushaltes anhand umgesetzter Beispiele zu erläutern. Im Übrigen begrüßt die Bezirksregierung die von der Stadt Köln dargestellte positive Entwicklung der Jahresergebnisse hin zu einem geplanten Haushaltsausgleich in 2022 sowie den anschließenden Wiederaufbau des Eigenkapitals. Ebenso betont sie äußerst positiv die rechtzeitige Vorlage des Haushalts gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW, so dass der Haushalt zum 01.01.2019 in Kraft treten kann. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Rechnungsprüfungsausschuss für den Jahresab- schluss 2016 wieder nur einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk beschlossen hat. Dies bedeu- tet, dass die bekannten Zahlen zum Jahresergebnis (und damit der Stand des Eigenkapitals) weiter- hin mit einem Risiko behaftet sind. Eine Kopie der Genehmigung der Bezirksregierung vom 17.12.2018 ist als Anlage beigefügt. Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgte gem. § 80 Abs. 5 und 6 GO NRW im Amtsblatt am 09.01.2019. Anlage Gez. Blome i.V. für Dez. II
Genehmigungsverfügung Haushalt 2019
9293 Zeichen
BezirksregierungKöln DieRegierungspräsidentin BezirksregierungKöln50606KölnDatum:17.Dezember2018 Seite1von8 StadtKoln DieOberbürgermeisterin Rathaus 50667Köln AnzeigederHaushalftsatzungderStadtKölnfürdasHaushaltsjahr 2019 IhrSchreibenvom15.11.2018,Az.:11/20/202 SehrgeehrteDamenundHerren, mitSchreibenvom15.11.2018,hiereingegangenam16.11.2018, habenSiedieam08.11.2018vomRatderStadtKölnbeschlossene HaushaltssatzungfürdasHaushaltsjahr2019gemäß§80Abs.5GO NRWangezeigt.AußerdemhabenSiedieGenehmigungnach§75 Abs.45.1GONRWzurVerringerungderallgemeinenRücklage beantragt. 1.Genehmigung DerErgebnisplanweistfürdasHaushaltsjahr2019einenFehlbedarfin Höhevon137.315.861€aus.ZumAusgleichdesErgebnisplanssollein TeilderallgemeinenRücklageinAnspruchgenommenwerden.Die VerringerungderallgemeinenRücklagebedarfgemäß§75Abs.45.1 GONRWderGenehmigungdurchdieAufsichtsbehörde. Zeughausstraße2-10, RechtlicheGründefüreineVersagungderGenehmigungoderdie50667Köln ForderungnachAufstellungeinesHaushaltssicherungskonzeptes BezirksregierungKöln DieRegierungspräsidentin ergebensichnachPrüfungderAnzeigeundderdazugehörigenDatum:17.Dezember2018 Seite2von8 Unterlagennicht. DieVerringerungderallgemeinenRücklagenachMaßgabederam 08.11.2018beschlossenenHaushaltssatzungderStadtKölnwird gemäß§75Abs.4GONRWgenehmigt. II.AuflagenlHinweise DieGenehmigungwirdmitfolgendenAuflagen/Hinweisenerteilt: 1.Ichbittedarum,zukünftigimVorberichtnochdetaillierterdie wesentlichenErträge,Aufwendungen,Einzahlungen,Auszahlungen, dasVermögen,dieVerbindlichkeiten,diewesentlichenInvestitionen, dieEntwicklungdesEigenkapitalssowiedieLiquiditätsentwicklung zuerläutern. Ebensobitteichdarum,diewesentlichenAnsätzeimHaushaltsplan umfangreicherzuerläutern,beiSummenpositionen(z.B. ZuwendungenundallgemeineUmlagen)sindwichtigeAnsätzein denErläuterungenseparatdarzustellen,umdieveranschlagteHöhe nachvollziehenzukönnen.IndiesemZusammenhangverweiseich aufdenEntwurfderKommuna(haushaltsverordnung.Solltediese wiegeplanterlassenwerden,sosinddanachdieAussagenim Vorberichtdeutlichauszuweiten(7Abs.2)unddieAnsätzeim Haushaltsplan,soweiterforderlich,zuerläutern(19). 2.MitSchreibenvom1112.2018habenSiemitgeteilt,dasseine zusätzlicheKreditaufnahmevonbiszu200Mio.€proJahrgeplant ist.DabeihandeltessichumdiezukünftigeGewährungvon DarlehenzurFinanzierungderKonzerntöchter(Weitergabevon KreditenunterAnwendungdesKonzernprivilegs).IchweisedaraufDatum17Dezember2013 Seite3von8 hin,dassgemaßZiffer2.1.3desRunderlassesdesMinisteriumfür InneresundKommunalesvom1612.2014dieWeitergabeder KrediteunterBeachtungderdazugetroffenenVereinbarunginder BilanzanzusetzenundimAnhangzuerlauternist.Ichbitte,dies kunftigzubeachten. 3.Gemäß§2NKF-EinführungsgesetzhabendieGemeinden spatestenszumStichtag31.Dezember2010denersten GesamtabschlussaufzustellenDieGemeindehatinjedem HaushaltsjahrfürdenAbschlussstichtag31.Dezembereinen Gesamtabschlussgemäß§116ff.GONRWaufzustellenundder Aufsichtsbehördeanzuzeigen.Esliegtmirnachwievorkein GesamtabschlussderStadtKölnvor,dieAufarbeitungder diesbezüglichenRückstandeistdringendgebotenIchbittedaher, mirdieZeitplanunghinsichtlichAufstellungundAnzeigeder ausstehendenGesamtabschlüssebiszum25.01.2019vorzulegen. 4.DieZuleitungdesJahresabschlusses2017andenRaterfolgteam 27.09.2018.EinFeststellungsterminkannvonIhnenderzeitnicht genanntwerden,sodassdiegesetzlicheVorgabe(Feststellungbis 31.12.2018)offenbarnichteingehaltenwerdenkann.Ichbitteum Information,sobaldderFeststellungsterminbekanntist. 5.Nach§4GemHVONRWsowienach§4desEntwurfsder KomHVONRWsollenindenTeilplänenZielebeschriebensowie KennzahlenzurMessungderZielerreichungbeschriebenwerden. DieStadtKolnhaterstmalszumHaushalt2015einenneuenBand vorgelegt,derersteSteuerungselementeeineswirkungsorientierten HaushaltesmitBeschreibungvonZielenundKennzahlenzuden ProduktenundProduktbereichenbeinhaltet.NachIhren BezirksregierungKöln DieRegierungspräsidentin AusführungenimSchreibenvom15.11.2018wirdderDatum:17.Dezember2øl8 Seite4von8 wirkungsorientierteHaushaltkontinuierlichverbessert.ImRahmen dieserWeiterentwicklungseienPilotprojekteerfolgreichin2018 abgeschlossenworden.Ichbittedaherdarum,zukünftig eingearbeiteteÄnderungenkenntlichzumachenbzw.die WeiterentwicklungdeswirkungsorientiertenHaushaltesanhand umgesetzterBeispielezuerläutern. 6.DievonderStadtKölndargestelltepositiveEntwicklungder JahresergebnissehinzueinemgeplantenHaushaltsausgleichin 2022sowieanschließendemWiederaufbaudesEigenkapitals begrüßeichsehr,ebensowiedierechtzeitigeVorlagedes Haushaltsgemäß§80Abs.5GONRW,sodassderHaushaltzum 01.01.2019inKrafttretenkann. III.Begründung MitSchreibenvom15.11.2018,hiereingegangenam16.11.2018, habenSiedieam08.11.2018vomRatderStadtKölnbeschlossene HaushaltssatzungfürdasHaushaltsjahr2019gemäß§80Abs.5GO NRWangezeigt.ZumAusgleichdesErgebnisplanssolleinTeilder allgemeinenRücklageinAnspruchgenommenwerden.Die VerringerungderallgemeinenRücklagebedarfgemäß§75Abs.45.1 GONRWderGenehmigungdurchdieAufsichtsbehörde.Die entsprechendeGenehmigungwurdevonIhnenbeantragt. Gem.§75Abs.25.1GONRWmussderHaushaltinjedemJahrin PlanungundRechnungausgeglichensein.Gem.§845.3GONRW solldieErgebnis-undFinanzplanungfürdiedemHaushaltsjahr BezirksregierungKöln DieRegierungspräsidentin folgendendreiPlanungsjahrenjeweilsausgeglichensein.DieDatum:17.Dezember2018 Seite5von8 VeranschlagungimGesamtergebnisplanweistfürdasHaushaltsjahr 2019sowiedieweiterenJahrederErgebnis-undFinanzplanung folgendeJahresergebnisseaus: inEuro2019202020212022 Erträge4.750.322,9834.897.676.9005.034.730.5105.120.438.122 Aufwendungen4.887.638.8454.926.531.2945.065.449.1445.117.669.139 Jahresergebnis-137.315.861-28.854.394-30.718.6342.768.983 Entnahmequote263%057%060%0100% Beidenv.g.EntnahmequotenistsowohlderÜberschussausder FeststellungdesJahresabschlusses2016(rd.151Mio.€)alsauchder nachdemEntwurfdesJahresabschlusses2017deutlichverringerte Fehlbetragvon39,2Mio.€(Planwert:229,2Mio.€)berücksichtigt. DanichtinzweiaufeinanderfolgendenJahrendieallgemeineRücklage ummmd.5%verringertwird,bestehtkeineVerpflichtungzurAufstellung einesHaushaltssi‘cherungskonzeptesgem.§76Abs.1Nr.2GONRW. DerHaushalt2019zeigteinepositiveEntwicklungauf,die JahresergebnissedesPlanungszeitraumsfallendeutlichbesserausals indenvergangenenJahren.ZusätzlichwirdeinePerspektivefürden gesetzlichgem.§75Abs.2GONRWvorgeschriebenen Haushaltsausgleichaufgezeigt,diesersollimJahr2022erreichtwerden (Überschussvonrd.2,8Mio.€).TrotzdiesererfreulichenEntwicklung istesunerlässlich,dassdieStadtKöln‘ihre Konsolidierungsbemühungenweiterfortsetzt,umnichtnurden gesetzlichvorgeschriebenenHaushaltsausgleichindenkommenden BezirksregierungKöln DieRegierungspräsidentin Jahrenrealisierenzukönnen,sonderndasauchvonihrselbstDatum:17.Dezember2018 Seite6von8 priorisierteZielzu,erreichen,dasindenvergangenenJahren verbrauchteEigenkapitalwiederaufzubauen. DerRechnungsprüfungsausschusshatfürdenfestgestellten Jahresabschluss2016wiebereitsfürdievergangenenJahrenureinen eingeschränktenBestätigungsvermerkbeschlossen.Das RechnungsprüfungsamthatbeiderPrüfungu.a.festgestellt,dass -eineÜberprüfungderVollständigkeitundWerthaltigkeitdes Vermögensnochaussteht -einebuchhalterischkorrekteFortschreibungderForderungs-und Verbindlichkeitsbeständenichtgewährleistetist -dieFinanzrechnungnichtangemessenprüfbarist -inderUmsetzungderBuchführungeineVielzahlvon Fehlbuchungensind -dieUmsetzungderBuähführungzueinerfehlerhaftenDarstellung derErgebnisrechnungführt. Diesbedeutet,dassdiebekanntenZahlenzumJahresergebnis(und damitderStanddesEigenkapitals)weiterhinmiteinemRisikobehaftet sind. MitSchreibenvom27.11.2018habenSiemirüberdenaktuellenStand derMaßnahmenzurVerbesserungderQualitätimRechnungswesen berichtet.DiegenanntenMaßnahmenerscheinenzwargeeignet. Verzögerungen,wiesieinderVergangenheitbeiderUmsetzungder Maßnahmenaufgetretensind,solltenallerdingsangesichtsderbereits seitJahrenandauerndenMängelkünftignachMöglichkeitvermieden werden. BezirksregierungKöln DieRegierungspräsidentin GegendieBekanntmachungderHaushaltssa&ungfürdasDatum17Dezember2018 Seite7‘jon8 Haushaltsjahr2019bestehenkeineBedenken. Rechtsbehelfsbelehrung: GegendiesenBescheidkanninnerhalbeinesMonatsnach BekanntgabeKlageerhobenwerden.DieKlageistschriftlichoderzur NiederschriftdesUrkundsbeamtenderGeschäftsstellebeim VerwaltungsgerichtKöln,Appellhofplatz1,50667Kölneinzulegen. SolltedieFristdurchdasVerschuldeneinesvonIhnenBevollmächtigten versäumtwerden,sowürdedessenVerschuldenIhnenzugerechnet werden. DieKlagekannauchdurchÜbertragungeineselektronischen DokumentsandieelektronischePoststelledesGerichtserhoben werden.DaselektronischeDokumentmussfürdieBearbeitungdurch dasGerichtgeeignetsein.Esmussmiteinerqualifizierten elektronischenSignaturderverantwortendenPersonversehensein odervonderverantwortendenPersonsigniertundaufeinemsicheren Übermittlungsweggemäß§55aAbsatz4VwGOeingereichtwerden. DiefürdieÜbermittlungundBearbeitunggeeignetentechnischen RahmenbedingungenbestimmensichnachnähererMaßgabeder VerordnungüberdietechnischenRahmenbedingungendes elektronischenRechtsverkehrsundüberdasbesondereelektronische Behördenposifach(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom24.November2017(BGBI.15.3803)inderderzeitgeltenden Fassung. BezirksregierungKöln DieRegierungspräsidentin Hinweis:WeitereInformationenerhaltenSieaufderInternetseiteDatum:17.Dezember2018 Seite8von8 wwwiustiz.de. MitfredlichenGrüßen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Zeughausstraße
- Appellhofplatz
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0078/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 21.01.2019
- Erstellt
- 08.01.2019 11:54