1086/2023
Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln Altstadt/Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen:
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Anlage 1 Geltungsbereich WSR D
372 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Maßstab 1 : 5 000 N0 10050 200 300 Meter Geltungsbereich Werbesatzung D der Kölner Ringstraßen Kaiser-Wilhelm-Ring ANLAGE 1Version vom 04.04.2023 1 von 1
Anlage 2 Satzung WSR D
23115 Zeichen
SATZUNG
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in
der Kölner Neustadt im Bereich
Kaiser-Wilhelm-Ring
Vom Hansaring im Norden bis Hohenzollernring im Süden
Arbeitstitel: W
erbesatzung D der Kölner Ringstraßen – Kaiser-Wilhelm-Ring
vom ...
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am …… aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
ANLAGE 2Version vom 04.04.2023
§ 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landes-
bauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) – In
Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung – diese Satzung beschlossen.
PRÄAMBEL
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – der Boulevard (Typ 1), der Stadtplatz
(Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ
2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöh-
ter Schutzbedarf vorliegt.
Der Kaiser-Wilhelm-Ring besitzt einen parkähnlichen Charakter und wird somit der Typologie der Grün-
anlage zugeordnet, hier Typ 3 – die Grünanlage.
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Kaiser-Wilhelm-
Rings und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pflege und Aufwertung
des Erscheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs- bis siebengeschossige stadtraum-
bildende Architektur geprägt. Die Häuser bilden eine geschlossene Raumkante um den 65 m breiten
Straßenraum.
Die Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raumes Kaiser-Wilhelm-Ring waren in den letzten
Jahren dem Stadtgrün und dem Fahrradverkehr gewidmet. Der Stadtraum ist bisher größtenteils im
östlichen Bereich durch die vorhandene Nutzung und die entsprechenden Werbeanlagen dominiert.
Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht, in den öffentlichen Raum zu wirken. Somit
sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe,
Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an
die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamt-
gefüges anzupassen.
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. Die
einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Aufmerksam-
keit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit
her.
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, wel-
che an diese zu stellen sind.
Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Satzung unterstützt wird und sowohl unter-
einander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die Rege-
lung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgabe zu
bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen vermeiden und
die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und ausgeglichenen
Umfang Werbung zu ermöglichen.
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Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Kaiser-Wilhelm-Rings, sie betref-
fen Straßen, Grünanlage und Gebäude. Das Gebiet wird durch die folgenden Straßen und Ge-
bäude begrenzt: Hansaring 4, Hermann-Becker.Straße 1-10, Hohenzollernring 103, ( Gereonshof
40 ), Christophstraße 43 und 56 und Kaiser-Wilhelm-Ring 2 – 52.
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Satzungstext
Werbesatzung D der Kölner Ringe - Kaiser-Wilhelm-Ring
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan (siehe ANLAGE 1 - Geltungsbereich)
dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
Mit den Bestimmungen dieser Satzung wird auch der Geltungsbereich des rechtsverbindlichen
Bebauungsplans Nummer 67465.04.000.00 berührt.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung ist anzuwenden
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie der Beseitigung
von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung;
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für genehmigungsfreie
Werbeanlagen;
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter Waren und Fir-
menzeichen.
Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Regelungen,
nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis be-
dürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrs-
sicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln. Zu beachten sind ebenfalls die
Bestimmungen der rechtswirksamen Bebauungspläne Nummern xxx667465.04.000.00 der Stadt
Köln.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als
Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Hier-
zu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Fotoplakate, Lichtwerbungen,
Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Licht-
werbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rahmen, die
Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungszuführungen.
Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet:
1. Ausstecktransparent: Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in
horizontaler Längsausdehnung.
2. Werbefahnen/Banner: Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft.
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand be-
festigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel waagerecht.
3. Einzelbuchstaben: Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder
mittels ei ner Montageschiene auf der Fassade angebracht werden.
4. Lichtkasten/Kastentransparent: Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbe-
aufschrift oder von reliefartigen Buchstaben.
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(2)
(1)
(2)
(3)
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
5. Signet: Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol wird aber auch
das schriftliche Signet (Monogramm,) das Zunft- oder lnnungs zeichen bis hin zum abstrahie-
renden Logo einer Firma begriffen.
6. Spiegel: Vorderseite einer Werbeanlage.
7. Zarge: Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers.
Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung verwendet:
1. Gliederung: Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente.
2. Gliederungselemente: Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zu-
rückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie Rah-
men und Skelette.
3. Gliederungseinheiten: Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist.
4. Feld: Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen.
5. Gesims: Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt.
6. Brüstung: Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußboden
eines Geschosses und den Fenstern.
7. Fassadenknick: Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge.
8. Sonnenschutzdächer: Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus
Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der Sonneneinstrah-
lung. Sie können beweglich - zum Einrollen oder Einfahren (z.B. Markisen) - oder unbeweg-
lich sein.
9. Kragplatte: Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil einer
Geschossdecke.
10. Gehweghinterkante: Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar
an die Fassade angrenzt.
Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmes sungen für
Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende Rechteck.
§ 4
Genehmigungsvorbehalt
Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, Anbringen
oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden - sofern diese erkennbar störend in
den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken - und von freistehenden Werbeanlagen mit Ausnah-
me der in Absatz 2 genannten Werbeanla gen erforderlich.
Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausver käufe und an-
dere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum Ende der Veranstaltung.
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder aufgestellt
sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht fest mit dem Boden
oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der
Fassade hinausragen.
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes.
Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern er forderliche
besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz
und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmal schutzgesetz NRW) bleibt unberührt.
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Satzungstext
Werbesatzung D der Kölner Ringe - Kaiser-Wilhelm-Ring
§5
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, wertbestän-
dig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion dem
architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend an zuordnen und zu gestalten.
Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf die Fassa-
dengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu nehmen. Werbean-
lagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf das Gebäude abgestimmt
werden.
Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Er scheinungsbild
bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte oder Farbkompositionen,
durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zu-
gelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils
geltenden Fassung gestattet wer den.
Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine ver setzte oder
überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an zubringen.
Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen.
Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, die in den
Stadtraum wirkt.
Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz wänden, Ein-
friedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfas saden, Erkern, Balko-
nen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten (Technikräume , Schornsteinen o.ä.)
sind untersagt.
Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos ge worden
sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu beseitigen. Kabel-
zuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Aufgabe des Betriebes bzw. der
Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäude teile sind in den ursprünglichen Zustand zu
versetzen.
Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt.
§ 6
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden
Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, überdeckt
oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu vermeiden.
An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit Wechselbildern,
Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren,
o.Ä. nicht zulässig.
Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb von
Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade erlaubt, diese Art der
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(1)
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Satzungstext
Werbesatzung D der Kölner Ringe - Kaiser-Wilhelm-Ring
Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen.
Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden Einrichtun-
gen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten:
a = max Länge der Werbung
b = min. freizuhaltender Fassadenanteil,
a+b = Gebäudebreite
Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006) darf
nicht eingeschränkt werden.
§ 7
Beleuchtung von Werbeanlagen
Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander oder neben-
einander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig.
Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur
Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. die Fassade aufgesetzte Beleuchtungskör-
per sind unzulässig.
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein.
Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten:
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt.
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 2500-4000 Kelvin beschränkt.
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen sind zulässig.
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig.
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von Frequenzstö-
rungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig.
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(1)
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(4)
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter Form auf der
Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwink-
lig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten
Werbeanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher Größe und
Positionierung auszuführen.
(1)
(2)
Satzungstext
Werbesatzung D der Kölner Ringe - Kaiser-Wilhelm-Ring
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61.8 % der jeweiligen Fassa-
denbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizontalen
Werbeanlage auf maximal 6,25 m begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen
Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. Werbeschriften und
Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80
m nicht überschreiten.
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die
Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an zubringen. Die Profilbreite
darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zu-
lässig. Die Tiefe bemisst sich einschließlich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der
Vorderkante der Werbeanlage.
§ 9
Ausstecktransparente an Gebäuden
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereich lediglich im
Bereich der Fußgängerzone (Kaiser-Wilhelm-Ring, gerade Hausnummern 2-50) dieser Satzung
zulässig.
Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorge-
sehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken und Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktransparente in einheitlicher
Größe und Positionierung auszuführen.
5. Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden Rand und auf Höhe einer auf der-
selben Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 3,00 m nicht
unterschreiten.
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestandteilen wie Erkern und Balkonen
einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten.
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Ausstecktrans-
parente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00
m nicht überschreiten.
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade (Stützen,
Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzuordnen
und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist
nicht zulässig.
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(3)
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(6)
(1)
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(5)
(6)
Satzungstext
Werbesatzung D der Kölner Ringe - Kaiser-Wilhelm-Ring
7 von 8
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß von 0,25 m
betragen.
Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unterkonstruktion
das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Ausstecktransparen-
tes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese in einer
gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
§ 10
Signets an Gebäuden
Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht
zulässig.
§ 11
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, ver deckt bzw.
bemalt und zu- oder übergedeckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fenster-
flächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Oberge-
schosse ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstun-
gen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im
Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schau-
fensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn
kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche be-
tragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durch-
sicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassadenfläche zu
mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufens-
tern und Ladeneingängen sind unzulässig.
§ 12
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung
liegenden Flächen sind nicht zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen
5. Werbeuhren
Satzungstext
Werbesatzung D der Kölner Ringe - Kaiser-Wilhelm-Ring
(7)
(8)
(9)
(1)
(2)
(3)
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Satzungstext
Werbesatzung D der Kölner Ringe - Kaiser-Wilhelm-Ring
(1)
(2)
(1)
(2)
§ 13
Abweichungen
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der Gliederung der
Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in Einzelfällen zugelassen
werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzel-
fall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt.
Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den
Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflä-
chen bestimmt ist,
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung,
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung,
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze
und Parkflächen
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß§ 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW handelt,
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung
erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert oder
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen,
entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt.
Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu
500.000 EUR geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen - soweit sie sich auf den in § 1 dieser Satzung geregelten
räumlichen Geltungsbereich bezieht - die der Rat in seiner Sitzung am 04.05.1995 beschlossen
hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung
außer Kraft.
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anlage 4 Illustration WSR D
8009 Zeichen
ANLAGE 4Version vom 04.04.2023
WERBUNG max.
0,60 m
max. 61,8 % der Fläche
bzw. max. 6,25 m
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
max.
0,80 m
E
Auszug aus der Satzung D Kaiser-Wilhelm-Ring
zur Illustration für die praktische Anwendung
II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
(1)
(2)
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa-
gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die
Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht
rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen
Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe-
zone zulässig:
1.
2.
3.
4.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie).
Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen
(bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer-
beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen-
de Werbung ist unzulässig.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla-
gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3)
(4)
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt
darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten.
Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta-
len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß)
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der
Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht
überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht über-
schreiten.
UK = min. 3,50 m
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG
min. 1,00 m
Seite 1 von 4
Seite 2 von 4
min. 0,05 m
max. 0,25 m
(5)
(6)
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2
sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten
Befestigungsschiene an der Fassade an zubringen. Die Profil-
breite darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens
0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von
der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante
der Werbeanlage.
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumli-
chen Geltungsbereichs dieser Satzung nicht zulässig.
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden
min. 3,00 m
min. 1,00 m
WERBUNG A
WERBUNG B
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander
darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für
jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand-
teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m
nicht unterschreiten.
1.
2.
3.
4.
5.
(2)
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist
eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m
zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans-
parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden
Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade
befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
UK = min. 3,50 m
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG
min. 1,00 m
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumli-
chen Geltungs-bereiches lediglich im Bereich der Fußgänger-
zone (Kaiser-Wilhelm-Ring, gerade Hausnummern 2-50) dieser
Satzung zulässig.
(1)
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m
nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form
von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen-
hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und
Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
(5)
Seite 3 von 4
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1)
(2)
(3)
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht
beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge-
deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und
Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im
Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms-
weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder
der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine
Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von
Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur
maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des
Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs-
tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche
betragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so
beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und
Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden-
fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos-
sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade-
neingängen sind unzulässig.
Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungs-
bereichs dieser Satzung nicht zulässig.
§ 10 Signets an Gebäuden
max.
20 %
min.
3,50 m
max.
10 %
max.
1,00 m
E
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander
darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für
jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand-
teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m
nicht unterschreiten.
(6)
(7)
(8)
(9)
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden
Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau-
erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu-
ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge
Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge-
samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen.
Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ-
lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt-
außenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung
maximal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude
zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese
in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
Höhe
max. 0,80 m
bzw. 1,00 m
Breite
max. 1,00 m
Tiefe max. 0,25 m
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m
nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form
von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen-
hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und
Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
(5)
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht
zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen
5. Werbeuhren
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/611/2 Vorlagen-Nummer 1086/2023 Freigabedatum 04.05.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln Altstadt/Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen: hier Kaiser-Wilhelm Ring Arbeitstitel: Werbesatzung D der Kölner Ringstraßen - Kaiser-Wilhelm Ring Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Kaiser-Wilhelm Ring als Teil der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbau- ordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086). Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.05.2023 Wirtschaftsausschuss 25.05.2023 Stadtentwicklungsausschuss 01.06.2023 Rat 15.06.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt aufgestellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sach- verhalt bedarf daher der Neuregelung. Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien der Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungs- gedanken eines historischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattge- funden hat und unterschieden wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept weiterentwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalteri- schen Ziele weiterverfolgt werden. Das derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche En- semble aus den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesent- liche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll bewahrt und weiter verbessert werden. Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prä- gung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadtraum zu ermöglichen. Dabei sollen die Wer- bemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Interesse für ein positives klar strukturiertes Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenutzungsvertrag der Stadtwerke Köln ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so dass dieser auch in den Satzungen berücksichtigt wird. Mit den Satzungen wird neben dem öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum geregelt. Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum herausgearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung sind die Systematik und pla- nerischen Aussagen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der interdisziplinären Planungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2012, Beschluss StEA vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen der Ringbereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 - Grünanlage - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da auf- grund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Kaiser-Wilhelm Ring unterliegt der Typologie 3 - Grünanlage. Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der ge- planten Einzelsatzungen in dem Geltungsbereich der Satzung dargestellt. So sind die ange- wendeten Teilbereiche klar differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort bemessen und formuliert. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich D - Kaiser-Wilhelm Ring Anlage 2 Werbesatzung D der Kölner Ringstraßen – Kaiser-Wilhelm Ring Anlage 3 Begründung zur Werbesatzung D der Kölner Ringstraßen – Kaiser-Wilhelm Ring 3 Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: Anlage 4 Illustration der Werbesatzung D der Kölner Ringe Anlage 5 Fotodokumentation vom 13.04.2022 Hinweis: Anlage 4 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung
Anlage 3 Begründung WSR D
19973 Zeichen
BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich Kaiser-Wilhelm-Ring Arbeitstitel: Werbesatzung D der Kölner Ringstraßen – Kaiser-Wilhelm-Ring vom … Bedeutung des Kaiser-Wilhelm-Rings 1.1 Geschichte des Kaiser-Wilhelm-Rings Das unbebaute Gebiet des heutigen Kaiser-Wilhelm-Rings vor der mittelalterlichen Befestigungsan- lage war Schussfeld und somit Teil der Wehranlagensystematik. Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halb- kreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreis- förmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstra- ße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. im Süden der Stadt und abschließend mit dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, weshalb der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde. Der Kaiser-Wilhelm-Ring entstand Ende des 19. Jahrhunderts nach den Entwürfen der Architekten und Stadtplaner Josef Stübben und Karl Henrici, welche als Sieger eines von der Stadt ausgeschrie- benen Wettbewerbs hervorgingen. Die Planung sah eine viergeschossige Bebauung vor, die eine Grünanlage städtebaulich einrahmen sollte. Diese städtebauliche Figur wurde in einem Fluchtlinien- plan festgeschrieben. Im Zuge des Wiederaufbaus wurde die gründerzeitliche Bebauung durch eine sechs- bis sieben- geschossige Bebauung ersetzt. Die fortschreitende Motorisierung forderte die Anlage mehrspuriger Straßen. Diese sind heute noch Bestandteil des Stadtraumes, aber kommen durch die neue Ver- kehrspolitik verstärkt dem Radverkehr zugute. 1.2 Lage im Stadtraum Der Kaiser-Wilhelm-Ring befindet sich östlich des Stadtgartens und stellt die Schnittstelle zwischen der Kölner Altstadt zu den nordwestlichen Stadtteilen dar. Die wesentlichen angrenzenden Stadt- viertel sind das kleinräumliche, im Mittelalter entstandene Gereonsviertel innerhalb der Ringe, das gründerzeitliche Stadtgartenviertel und der moderne Mediapark in der Neustadt. Der Kaiser-Wil- helm-Ring liegt zwischen dem Hansaring und dem Hohenzollernring. Heutige Situation des Kaiser-Wilhelm-Rings 2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild Der Kaiser-Wilhelm-Ring wird durch sechs- bis siebengeschossige Wohn-, Büro- und Geschäftshäu- ser flankiert. Im westlichen Bereich befinden sich vorwiegend großflächige Bürogebäude wogegen im östlichen Bereich eine kleinteiligere Bebauung und Nutzung vorhanden ist. Der Verkehr am Kaiser-Wilhelm-Ring wird westlich an der Grünanlage vorbei geführt. Der östliche Teil ist über eine Fußgängerzone mit dem sich zentral befindenden Grünstreifen verbunden. 2.2 Nutzung der Erd- und Obergeschosse Der Kaiser-Wilhelm-Ring kann in zwei Bereiche bezüglich der Nutzung unterteilt werden. Im west- lichen Bereich befinden sich eher Büronutzungen und im östlichen Bereich eher eine kleinteiligere 1. 2. ANLAGE 3Version vom 04.04.2023 1 von 5 Nutzung mit Einzelhandel und Gastronomie in den Erdgeschoßen und in den Obergeschoßen vor- wiegend Büros, Praxen und Wohnen. 2.3 Nutzung des Ringabschnitts Der Kaiser-Wilhelm-Ring hat innerhalb des Stadtraums primär die Funktion als Grünanlage. Außer- dem stellt die Örtlichkeit eine wichtige Verbindung zwischen den angrenzenden Stadtteilen dar. Die Grünanlage selbst verfügt über eine hohe Aufenthaltsqualität als Park mit Wasserflächen. Unterhalb des Kaiser-Wilhelm-Rings befindet sich ein Parkhaus. Planungsrecht und -Konzepte 3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Kaiser-Wilhelm-Rings bestehen rechtsverbindli- che Bebauungspläne, die für die angrenzenden Baublöcke „Kerngebiete“ (MK) festsetzen. 3.2 Innere Grünanlage Der Kaiser-Wilhelm-Ring wird durch die Gestaltung als ein gut geordneter Stadtraum wahrgenom- men und genutzt. Die Grünanlage ist über den östlich gelegenen Fußgängerbereich gut an die Innenstadt angebunden. Neben dem Theodor-Heus-Ring ist der Kaiser-Wilhelm-Ring der einzige Bereich der Ringe, bei dem das Gestaltungselement Wasser mit in die Grünanlage eingebunden ist. 3.3 Planungswerkstatt/ Interventionsraum Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe“ bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Re- giebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnit- te unterteilen lassen: Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Kaiser-Wilhelm-Ring ist dem Typus 3 - Grünanlage zugeordnet. Es soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Oberflächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Auswahl die gestalterische Hand- schrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unterstützt und somit den unter- schiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen. Nicht zuletzt sollen auch die als Eintrittsorte und Visitenkarten zu betrachtenden Haltestellen der KVB dazu führen, eine Atmosphäre zu gestalten, die Sicherheit vermittelt und zur Sauberkeit anhält. Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und Ordnung der Werbeanlagen beitragen, da sie unmittelbare Einflussgeber auf das architektonische und städte- bauliche Bild sind. 3.4 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestal- tung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret formulier- ten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshand- buch die Ergebnisse der Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 3. 2 von 5 Begründung zur Werbesatzung D der Kölner Ringe - Kaiser-Wilhelm-Ring 1 2 3 Werbeanlagen Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräu- mung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe- und Gewerbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstech- nische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussierung auf den kurzfristig wahrnehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegen- stand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Kaiser-Wilhelm-Ring eine ge- stalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitie- ren können. Planungsziele der Werbesatzung Kaiser-Wilhelm-Ring Da die Prägung des Ortes weiterhin durch die teilweise denkmalgeschützten Gebäude und die Grünanlagen erfolgen soll und nicht vorrangig Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Regulierung der Höhe, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtge- stalterischen Zielen abgewogen werden. Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erschei- nungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art der Werbeanlagen bedingen sich dabei wech- selseitig und beeinflussen die Wirkung der Werbeanlagen. Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unterschiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften auf Wer- beanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen bewegen. Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche ge- stalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außen- 3 von 5 Begründung zur Werbesatzung D der Kölner Ringe - Kaiser-Wilhelm-Ring 4. 5. werbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden. Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allgemei- nen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interessenausgleich ge- schaffen wird zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild. Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink- und Wechsellicht- werbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanlagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Priorisie- rung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbege- staltung. Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wie- derholungswirkung entgegenwirken. Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl des gestalte- rischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem Belang einer geordneten ge- stalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumen- te. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger einzu- setzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, insbesonde- re die Fernwirkung zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schau- fenster. Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahrnehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zuwenden. Dieses dient so- wohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbeanlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird. Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden Bereichen ist somit möglich. Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten (,,Werbezonen“), die im besonderen Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbeanlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestge- hend gewährleistet werden. Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismäßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu füh- ren, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird. In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von Gebäu- deteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung der Werbe- 4 von 5 Begründung zur Werbesatzung D der Kölner Ringe - Kaiser-Wilhelm-Ring anlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchsta- benwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken. Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewährleisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese beliebig in ihrem Anbringungsort, ihrem Größen- verhältnis und ihrer Ausgestaltung wirken zu lassen. Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des be- treffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Ein- fügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestim- mungen dieser Satzung orientiert und nicht am Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert. Werbeanlagen in Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die Ab- standsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen am Ring begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen. Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdge- schosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berech- tigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. Aufgrund der Fernwirkung, auch in die Grünanlage hinein, ist eine Begrenzung auf die Unterkante der Brüstungshöhe im 1. Obergeschoss angemessen. Da sich im Bereich der Fußgängerzone des Kaiser-Wilhelm-Rings, Hausnummern 2-50, eine ent- sprechende Nutzung befindet und die Zulassung von Ausstecktransparenten in dem Bereich keine negativen Auswirkungen auf den Stadtraum hat, sind sie in diesem Bereich entsprechend den Vor- gaben zulässig. In den anderen Bereichen des Geltungsbereiches sind Ausstecktransparente nicht zulässig. Um ein übermäßiges Hineinwirken von Werbeanlagen in die Grünanlage zu verhindern, ist die Höhe von Werbeanlagen gegenüber anderen Stadträumen stärker eingeschränkt. Dies ist notwendig, um die Aufenthaltsqualität der Grünanlage zu schützen, aber auch um die Beeinträchtigung des Natur- raums durch Lichtverschmutzung zu mindern. Gleiches gilt für Signets. Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung der die von hoher Aufenthaltsqualität geprägte Grünanlage umgebende Bebauung fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, wel- che sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortsty- pischen Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden. Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen wer- den, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abwei- chung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäu- den, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als bauge- stalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar. 5 von 5 Begründung zur Werbesatzung D der Kölner Ringe - Kaiser-Wilhelm-Ring
Anlage 5 Fotodokumentation WSR D
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Fotodokumentation 13. April 2022 Anlage 5 Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1086/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.08.2023
- Erstellt
- 30.03.2023 16:52