2646/2021
-Einleitungsbeschluss- Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 70489/02 (7048 Sa/02) , Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln – Mülheim, Aufhebung
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Dreß Az Vorlagen-Nummer 2646/2021 Freigabedatum 29.07.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff -Einleitungsbeschluss- Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 70489/02 (7048 Sa/02), Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln – Mülheim, Aufhebung Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 70489/02 (7048 Sa/02)- Einleitungsbeschlusses -für das Gebiet östlich der Düsseldorfer Straße, südlich der Von-Lohe- Straße, westlich der Straße Clevischer Ring und nördlich der Münsterer Straße —Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln – Mülheim, Aufhebung nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Ab- satz 8 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach §13 BauGB einzuleiten; 2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung 9 ohne Einschränkung zustimmt. Alternative: Der rechtskräftige Bebauungsplan bleibt bestehen Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 06.09.2021 Stadtentwicklungsausschuss 09.09.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Rechtskraft / Planinhalte des Bebauungsplanes: Der Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 06.07.1962 in Kraft. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich östlich der Düsseldorfer Straße, südlich der Von-Lohe-Straße, westlich der Straße "Clevischer Ring" und nördlich der Münsterer Stra- ße. Die Größe des Geltungsbereichs des aufzuhebenden Bebauungsplanes beträgt insgesamt rd. 15 ha, hiervon sind bereits rd. 9,3 ha von weiteren Bebauungsplänen überplant. Der Bebauungsplan setzt im überwiegenden Teil des Geltungsbereichs Gewerbegebiet fest. Im südli- chen Teil des Geltungsbereichs entlang der Münsterer Straße sowie im südlichen Abschnitt östlich der Düsseldorfer Straße setzt der Plan gemischtes Gebiet, mit einer angrenzenden privaten Grünflä- che (Grünanlagen) mit einer Breite von 20 Metern fest. Im nördlichen Teil des Bebauungsplans wurde eine Änderung der damaligen Straßenführungen festgelegt. Die Art der baulichen Nutzung im gemischten Gebiet ist mit einer Grundflächenzahl –GRZ- von 0,4, III-geschossig, als geschlossene Bauweise festgesetzt. Das Gewerbegebiet setzt III-geschossige Gebäude mit einer Höchsthöhe von 11 Metern fest. Die im Plangebiet festgesetzten Nutzungen wurden größtenteils nicht realisiert. Auf der Fläche des damals als Gewerbegebiet festgesetzten Areals befinden sich heute überwiegend Wohnbebauung sowie der öffentlich zugängige Böcking Park. Grund der Aufhebung: An der Münsterer Straße wurde im Zuge der Errichtung des Böcking-Parks ein Parkplatz für dessen Besucher erstellt. Dieser Parkplatz bedarf noch einer Widmung. Da der rechtskräftige Bebauungsplan in diesem Bereich ein Mischgebiet festsetzt, kann die seitens der Verwaltung angestrebte Widmung derzeit nicht erfolgen. Mit der Widmung wird der Parkplatz in seiner Funktion als solcher, sowie die fußläufige Verbindung aus südlicher Richtung zum Böcking Park gesichert. 3 Im Laufe der Jahrzehnte wurde der Bebauungsplan von drei neu aufgestellten Bebauungsplänen überplant und auch der heutige Böcking-Park überdeckt einen Teil der damals als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche. Aufgrund der derzeit vorhandenen Nutzung ist die Realisierung der im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen städtebaulich nicht mehr erwünscht. Im Laufe der Jahrzehnte hat sich das Areal größ- tenteils anders entwickelt als ursprünglich im Bebauungsplan festgesetzt. Des Weiteren wurde bereits im Jahre 1979 nach einer internen Überprüfung des Bebauungsplanes durch die Verwaltung festgestellt, dass der Plan eine Reihe nicht behebbarer Mängel aufweist, die zu einer Nichtigkeit des Plans führen würden. Aus vorgenannten Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit beziehungsweise Klarheit, soll der Bebauungsplan in einem förmlichen Verfahren aufgehoben werden. Die zukünftige planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben in diesem Bereich wird nach Aufhebung des oben genannten Bebauungsplans durch die o. g. rechtskräftigen Bebauungspläne und nach § 34 BauGB erfolgen. Gemäß § 13 Absatz 3 BauGB kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB im weiteren Verfahren ermittelt und sach- gerecht gegeneinander abgewogen. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) "Münsterer Straße" mit Ein- tragung der überplanenden Bebauungspläne Anlage 2 verkleinerter rechtskräftiger Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) "Münsterer Straße" Anlage 3 Erläuterungsbericht
Anlage 1
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123 Münsterer Straße Düsseldorfer Straße Von - Lohe - Straße Geltungsbereich derAufhebung des B-Planes70489/02 (7048 Sa/02)Bereich 1rechtskräftigerBebauungsplan 70492/03Bereich 2rechtskräftigerBebauungsplan 70492/05Bereich 3rechtskräftigerBebauungsplan 70488/05Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtAufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02)Münsterer Straßein Köln - Mülheim 0 10050 200300 Meter
Anlage 3
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1 A N L A G E 3 Erläuterungsbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln-Mülheim, Aufhebung 1. Rechtskraft Der Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 06.07.1962 in Kraft. 2. Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich östlich der Düsseldorfer Straße, südlich der Von -Lohe-Straße, westlich der Straße „Clevischer Ring “, nördlich der Münsterer Straße und schließt somit die Böcking Straße und den Böcking Park mit ein. Das Areal befindet sich im rechtsrheinischen Stadtteil Mülheim, Bezirk 9, Gemarkung Mülheim, Flur 4 und 5. Die Größe des Geltungsbereichs des aufzuhebenden Bebauungsplanes beträgt insgesamt rd. 15 ha, hiervon sind bereits rd. 9,3 ha von weiteren Bebauungsplänen überplant. Der Flächennutzungsplan (FNP) weist im südlichen, nicht überplanten Bereich des Bebauungsplanes Wohnbaufläche, Grünfläche/ Park, Fläche für Gemeinbedarf/ Kindertagesstätte und besonderes Wohngebiet aus. Im nördlichen Bereich weist der FNP ebenfalls Wohnbaufläche, Grünfläche, Mischgebiet, Kerngebiet sowie Fläche für Gemeinbedarf/ Kindertagesstätte aus. 3. Planinhalt Der Bebauungsplan trifft für seinen Plangeltungsbereich im Wesentlichen folgende Festsetzungen: - Gemischtes Gebiet, III 4 g (Mischgebiet MI, 3 Vollgeschosse mit geschlossener Bauweise, GRZ 0,4) - Gewerbegebiet B, III, Höchsthöhe 11m, (Gewerbegebiet GE, 3 Vollgeschosse) - private Grünfläche mit Zweckbestimmung - Grünanlagen - - öffentliche Verkehrsflächen / Straße Zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans wurde das Gebiet zum größten Teil gewerblich genutzt. Ziel des Bebauungsplans war es, die bereits ansässigen Gewerbebetriebe zu stärken, ein Gewerbegebiet B festzusetzen sowie die Verkehrsführung in Teilen neu zu strukturieren und zu verbessern. Die damalige Schönrather Straße sollte teilweise als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben und die Fläche an die ansässige Firma Felten & Guilleaume verkauft werden. Aus verkehrstechnischen Gründen war geplant, die Grenzen der Verkehrsflächen in Teilen anzupassen, neu festzulegen und zu verbreitern. Entlang der Münsterer Straße und im südlichen Abschnitt östlich der Düsseldorfer Straße wurde ein ge mischtes Gebiet mit angrenzende n privaten Grünflächen mit einer Breite von 20 Metern festgelegt. 4. Grund der Aufhebung An der Münsterer Straße wurde im Zuge der Errichtung des Böcking -Parks ein Parkplatz für die Besucher des Parks auf dem Flurstück 4040/8 0 erstellt. Dieser Parkplatz bedarf noch einer 2 Widmung. Damit die Widmung erfolgen kann, muss der Bebauungspl an 70489/02 aufgehoben werden, da de r Parkplatz sich derzeit auf einer als Mischgebiet festgesetzten Fläche befindet. Durch die noch ausstehende Wi dmung würde der Parkplatz in seiner Funktion als solcher gesichert werden, ebenso in seiner Funktion als Zugang zum Böcking Park für Fußgänger aus Richtung Süden kommend. Während der vom 25.10.2016 bis 29.11.2016 durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sind keine relevanten Stellungnahmen eingegangen, die der Aufhebung des Bebauungsplanes entgegenstehen. Der aufzuhebende Bebauungsplan ist bereits von drei weiteren Bebauun gsplänen überplant. Im nördlichen Teil durch den Bebauungsplan 70492/03 mit Rechtskraft vom 14.09.1992. Im östlichen Teil durch den Bebauungsplan 70488/05, rechtskräftig seit 06.02.1995 und im westlichen Teil durch den Bebauungsplan 70492/05, rechtskräftig seit 09.03.1998. Diese drei Bebauungspläne und ebenso der im Zuge der Sanierungs maßnahme "Sanierungsgebiet Mülheim III“ angelegte Böcking-Park, der südlich an die beiden Bebauungs - pläne 70488/05 und 70492/05 anschließt, sowie eine Kindertagesstätte an der Düsseldorfer Straße, überplanen den Geltungsbereich des hier zur Aufhebung kommenden Bebauungsplanes heute zu ca. 90 Prozent. Somit hat sich im Laufe der Jahre ein Großteil des gesamten Gebiets anders entwickelt als im Bebauungsplan von 1962 ursprünglich vorgesehen. Des Weitern wurde bereits im Jahre 1979 nach einer internen Überprüfung des Bebauungsplanes durch die Verwaltung festgestellt, dass dieser eine Reihe nicht behebbarer Mängeln aufweist, die zu einer Nichtigkeit des Plans führen würden. Somit ist abschließend festzustellen, dass der Bebauungsplan als solcher funktionslos ist. Aus vorgenannten Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit beziehungsweise Klarheit soll der Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) in einem förmlichen Verfahren aufgehoben werden. 5. Verfahren Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nummer 70489/02 (7048 Sa/02) erfolgt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, ohne eine Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und der Erarbeitung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 BauGB wird verzichtet. 6. Auswirkungen Aufgrund der derzeit vorhandenen Nutzung ist die Realisierung der im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen städteb aulich nicht mehr erwünscht. Im Laufe der Jahrzehnte hat sich das Areal größtenteils anders entwickelt als ursprünglich im Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) festgesetzt. Aus diesem Grund wird der Bebauungsplan für eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht mehr benötigt. Die zukünftige planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben in diesem Bereich wird nach Aufhebung des oben genannten Bebauungsplanes dur ch die Bebauungspläne 70492/03, 70488/05, 70492/05 und nach § 34 BauGB beurteilt. Nach § 34 BauGB sind zukünftig Vorhaben zulässig, die sich in die Eigenart der näheren Umge- bung einfügen. Die Zulässigkeit späterer Bauvorhaben wird durch die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungs- verfahren geprüft.
Anlage 5
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A N L A G E 5
613Wegm2646 -2021Az2Sb
Einleitungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 70489/02 (7048 Sa/02),
Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln-Mülheim,
Aufhebung Vorlage 2646/2021
hier:Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss der Bezirksvertretung Mülheim vom
06.09.2021
Die Bezirksvertretung Mülheim hat den Beschlussvorschlag der Verwaltung einstimmig als TOP
9.2.7 in der Sitzung am 06.09.2021 mit Änderung zur weiteren Beschlussfassung empfohlen:
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, folgenden geänderten
Beschluss zu fassen:
Der Stadtentwicklungsausschuss
1. beschließt, das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 70489/02 (7048 Sa/02)-
Einleitungsbeschlusses -für das Gebiet östlich der Düsseldorfer Straße, südlich der Von-Lohe-
Straße, westlich der Straße Clevischer Ring und nördlich der Münsterer Straße — Arbeitstitel:
Münsterer Straße in Köln – Mülheim, Aufhebung nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1
Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach §13
BauGB einzuleiten;
2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung 9 ohne Einschränkung zustimmt.
3. Die umzuwidmende Fläche soll unversiegelte Freifläche werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans wird kein neues Planrecht geschaffen.
Die hier geforderte Entsiegelung der Fläche kann durch die Aufhebung planungsrechtlich nicht
gesichert werden.
Die Verwaltung empfiehlt daher, die Forderung nach einer Entsiegelung nicht mit dem
Einleitungsbeschluss zu verknüpfen, sondern dies ggf. in einem gesonderten Antrag an die
Verwaltung zu richten.
Hier wäre dann zu prüfen, ob der öffentliche Parkplatz, der im Rahmen des
Maßnahmenprogramms „Sanierungsgebiet Mülheim III“ 1986 hergestellt worden ist, weiterhin zur
besseren Erschließung des Böcking Parks notwendig ist.
Die Aufhebung des Bebauungsplans ist unabhängig der Fragestellung, ob der Parkplatz in Zukunft
durch Widmung gesichert oder entsiegelt werden soll, weiterhin sinnvoll:
Wie in der Begründung der Beschlussvorlage erläutert, weist der mehrfach überplante
Bebauungsplan diverse nicht behebbare Mängel auf, so dass die Aufhebung für Rechtssicherheit
sorgt.
Anlage 4 Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 9
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Herr Schultheis Telefon: (0221) 99322 Fax : (0221) 99412 E-Mail: andre.schultheis@stadt-koeln.de Datum: 07.09.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 7.Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 06.09.2021 öffentlich 9.2.7 -Einleitungsbeschluss- Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 70489/02 (7048 Sa/02), Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln – Mülheim, Aufhebung 2646/2021 Herr Bezirksbürgermeister Fuchs lässt über den ergänzten Beschluss abstimmen: Geänderter Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss folgen- den Beschluss zu fassen: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 70489/02 (7048 Sa/02)- Einleitungsbeschlusses -für das Gebiet östlich der Düsseldorfer Straße, südlich der Von-Lohe-Straße, westlich der Straße Clevischer Ring und nördlich der Münsterer Straße —Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln – Mül- heim, Aufhebung nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Bauge- setzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach §13 BauGB einzuleiten; 2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung 9 ohne Ein- schränkung zustimmt. 3. Die umzuwidmende Fläche soll unversiegelte Freifläche werden. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen Anlage 4
Anlage 2
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Anlage 2 unmaßstäblich N Stadtplanungsamt verkleinerter aufzuhebender Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) Münsterer Straße in Köln - Mülheim
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Münsterer Straße
- Von-Lohe-Straße
- Düsseldorfer Straße
- Schönrather Straße
- Clevischer Ring
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2646/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 29.07.2021
- Erstellt
- 22.07.2021 10:20