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2367/2021

Anfrage der FDP-Fraktion AN/1458/2021 betreffs E-Scooter im Rhein

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 24.06.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 24.06.2021

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

4901 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/V/6 
 
Vorlagen-Nummer 24.06.2021 
 2367/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rat 24.06.2021 
 
Anfrage der FDP-Fraktion AN/1458/2021 betreffs E-Scooter im Rhein 
Die Anfrage der FDP-Fraktion (AN/1458/2021) betreffs E-Scooter im Rhein wird wie folgt beantwortet: 
 
1. Inwieweit fallen Elektroscooter unter das Elektro- und Elektronikschrott-Gesetz, bei dem die Stadt 
entsorgungspflichtige Körperschaft ist und inwieweit ist zu erwarten, dass der laufende Gesetzge-
bungsprozess daran etwas ändert? 
 
Antwort: 
 
Nach erster Einschätzung fallen auch E-Scooter unter das ElektroG. Demnach wäre neben der Ver-
pflichtung der Hersteller und des Handels zur Rücknahme von entsprechenden Altgeräten auch die 
Stadt Köln für die ordnungsgemäße Entsorgung zuständig. Dies wird aber noch abschließend geprüft. 
Es ist derzeit nicht absehbar oder bekannt, dass sich durch die Novelle diesbezüglich Änderungen 
ergeben würden. Diese Entsorgungszuständigkeit umfasst jedoch nicht die Bergung von E-Scootern 
nach illegaler Entsorgung aus dem Rhein aufgrund von Fehlverhalten der Nutzer*innen. 
 
2. Inwieweit ist der Rhein Kölner Stadtgebiet im Sinne des Abfallrechtes: wie ist die abfallrechtliche 
Zuständigkeit zwischen Stadt, Regierungsbezirk, Land und Bund für Elektroscooter im Speziellen 
und Abfall insgesamt geregelt? 
 
Antwort: 
 
Soweit es um in den Rhein gelangte E-Scooter geht, sind die Regelungen des Wasserhaushaltsge-
setzes (WHG) einschlägig. Die Bezirksregierung Köln übt als zuständige Behörde die Gewässerauf-
sicht aus. Sie kann Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen 
des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen aus 
dem WHG, hierauf gestützten Verordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften sicherzustel-
len. Hierzu zählen auch Maßnahmen im Hinblick auf E-Scooter, die als „Abfall“ in den Rhein gelan-
gen.  
Nach Herausnahme aus dem Rhein sind die E-Scooter einer ordnungsgemäßen abfallrechtlichen 
Behandlung bis hin zur Entsorgung zuzuführen. Die abfallrechtliche Überwachung obliegt der Stadt 
Köln. 
 
3. Wo liegen in Köln die Bußgelder für die illegale Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten 
und welche Möglichkeiten bestehen, mit Hilfe der Betreiber nach dem Verursacherprinzip festzu-
stellen, ob der letzte Benutzer das Gerät in den Rhein geworfen hat (dann müsste eine Verfol-
gung möglich sein) oder ob das Gerät eine Zeitlang abgemeldet und geparkt war (dann wird eine 
Verfolgung vermutlich viel schwieriger)? 
 
Antwort:

2 
 
Bei den E-Scootern handelt es sich um Fahrzeuge mit Elekroantrieb. Daher wird für die illegale Ent-
sorgung ein Bußgeld in Höhe von 200 € bis 500 € erhoben. 
Nach Kenntnis der Stadt Köln prüfen die Anbieter die technischen Möglichkeiten, um feststellen zu 
können, ob Benutzer*innen die Verursachenden sind. 
 
4. Welches Gefährdungspotential besteht, wenn schon erheblich korrodierte Elektroroller bei Nied-
rigwasser trocken fallen und damit z. B. für spielende Kinder zugänglich werden? 
 
Antwort: 
 
Konkrete Erkenntnisse zum Gefährdungspotential liegen hierzu nicht vor. Entsprechende Fälle sind 
der Verwaltung nicht bekannt. 
 
5. Wieviel E-Scooter wurden in 2020 und 2021 aus Bächen und stehenden Gewässern in Köln ge-
borgen bzw. wieviel solcher Geräte werden dort noch vermutet? 
 
Antwort: 
 
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB) machen hierzu folgende Angaben: 
 
Art des Ge-
wässers 
Geborgene E-
Scooter 2020 
Geborgene E-
Scooter 2021 
noch vermutete E-Scooter 
Kölner Bäche ca. 20 St. ca. 10 St. Bis ca. 5 St. (Im Bereich von Sand-
fängen und angrenzenden Gewäs-
sern.) 
Kölner Park-
weiher 
ca. 250 E-
Skooter (im Mit-
tel werden ca. 5 
St. in der Woche 
geborgen) 
ca. 120 St.  
(im Mittel werden 
ca. 5 St. in der 
Woche geborgen) 
Ca. 10 St. bis 20 St. (Aufgrund der 
Wassertiefe und Schlammdicke 
schwierig zu ermitteln. Die Fundor-
te sind häufig im Bereich von Brü-
cken und im Randbereich (ca. 5 m) 
der Weiher). 
Andere Ge-
wässer wie: 
Kiesgruben, 
Seen, Auen-
gewässer, etc. 
Keine Zuständigkeit und Information 
Summe ca. 270 St. ca. 130 St. ca. 15 St. bis 25 St. 
 
An den Kölner Bächen werden die E-Scooter im Bereich von nahegelegenen Haltestellen und direkt 
angrenzenden Wegen geborgen. Hier sind die häufigsten Bereiche an der Strunde, Kemperbach und 
Flehbach / Faulbach zu nennen. 
 
An den Kölner Parkweihern werden am Aachener Weiher und Stadtwaldweiher die größte Menge der 
E-Scooter geborgen. Aber auch aus den anderen Kölner Parkweihern (Clarenbachkanal, Decksteiner 
Weiher, Groov, Mülheimer Stadtgartenweiher, Theodor-Heuss-Weiher, Volksgartenweiher, Kalscheu-
rer Weiher, Kletterbergparkweiher und Blücherparkweiher) werden gelegentlich E-Scooter herausge-
holt. 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

24.06.2021 Rat
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2367/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
24.06.2021
Erstellt
18.06.2021 14:49