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1319/2021

Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 22.03.2021

Mitteilung BV 09.04.2021

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 26.04.2021, TOP 6.1

Mitteilung BV

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Anlage 1

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Mitteilung BV

371 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 1319/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 26.04.2021 
 
Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 22.03.2021 
In der Anlage erhalten Sie das Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 
22.03.2021.

Anlage 1

31626 Zeichen

Vorbesprechung des Beirates bei der UNB der Stadt Köln am  22.03.2021 
  
 
Teilnehmer/innen: 
 
 
Beirat: Hr.von der Stein, Fr. Euler-Bertram, Fr. Hammer, Hr. Wefelmeier, Hr. Risch, 
Hr. Meid, Fr. Schwab, Hr. Woite,         
  
 
 
Verwaltung: Fr. Hußmann, Hr. Mieth, Fr. von Schweinitz, Hr. Quinders, Fr. Weil. Fr. 
Sivilay, Fr. Bültge-Oswald, Hr. Distelrath, Hr. Anlauf, Hr. Kühns 
 
 
Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Land-
schaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz 
 
1. Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle für Landmaschinen, Fest-
mist und Stroh, Holzweg o.Nr in Köln-Porz-Langel, Bz. 7, L21, Ez. 3  
 
Beschreibung der Maßnahme: 
Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau einer landwirtschaftlichen Halle mit ei-
nem offenen und einem geschlossenen Bereich in der Größe von insgesamt 24 m 
x 48 m (1.152 m²) incl. einer geschotterten Umfahrung (952 m²), 2 Versicke-
rungsmulden und einer gepflasterten Hoffläche (370 m²).  
Die Halle ist direkt neben der vorhandenen landwirtschaftlichen Halle am Orts-
rand von Porz-Langel geplant (s. Vorlagen 1 und 2). Die Planung wurde so ge-
staltet, dass eine optimale Nutzung beider Hallen möglich ist.  
Die vorhandene Halle soll wie bisher zur Lagerung von Erntegütern sowie zur Un-
terbringung von Maschinen genutzt werden, wobei sich der Anteil der Lagerflä-
chen vergrößert. Die neue Halle soll im geschlossenen Bereich zur Unterbringung 
von Landmaschinen und im offenen Bereich zur Lagerung von Stroh, Geflügel-
mist und zu kompostierendem Material genutzt werden. 
Die Notwendigkeit wird u.a. damit begründet, dass die bestehenden Hallen und 
Gebäudeteile (alte Hofanlage im Ort mit angrenzender kleinen Halle, 1 landwirt-
schaftliche Halle am Ortsrand von Langel) den heutigen Ansprüchen nicht mehr 
gerecht werden.  
Durch den Weggang der Ellmühle in Deutz und Schließung des Raiffeisenlagers 
in Niehl, zu denen das Getreide bisher direkt verbracht wurde, müssen neue La-
gerflächen geschaffen werden, um die Ernten vorübergehend bis zur Abholung 
durch ein Fuhrunternehmen bzw. bis zur Eigennutzung (Geflügelhaltung) zu la-
gern.  
Zudem werden mehr Lagerboxen für unterschiedliche Ackerfrüchte, wie Weizen, 
Gerste, Hafer, Mais, Raps, Erbsen etc. benötigt.  
Die Lagerboxen befinden sich in der vorhandenen Halle. Durch die geplante Er-
weiterung müssen einige der bisher dort abgestellten Maschinen nun in der neu-
en Halle untergebracht werden.  
Darüber hinaus ist geplant, zukünftig auf Lohnarbeit zu verzichten, was eine Ver-
größerung des bestehenden Maschinenparks bedeutet.

Die frei werdenden Flächen in der alten Hofanlage und in der dortigen Halle sol-
len für die Geflügelhaltung, die von 2000 auf 2500 statt ursprünglich 4000 Tiere 
aufgestockt werden soll, und Lagerung von Stroh und Futter genutzt werden. (s. 
Vorlagen 4a-e). Auch wenn die Geflügelhaltung reduziert wurde, ist der geplante 
Mistlagerplatz in der Halle gemäß vorliegender Berechnung der Landwirtschafts-
kammer (s. Vorlage 4c) trotzdem in der ursprünglich geplanten Größe notwendig. 
Die Landwirtschaftskammer befürwortet das Vorhaben unter der Voraussetzung, 
dass die Halle an der alten Hofanlage nicht landwirtschaftlich genutzt wird. Zwi-
schenzeitlich wurde durch den Antragsteller dargelegt (Vorlage 4c), dass auch 
diese betrieblich genutzt werden muss. Hierzu wurde die Landwirtschaftskammer 
durch das Bauaufsichtsamt um Stellungnahme gebeten. Das Ergebnis steht noch 
aus. 
 
Eingriff /Kompensation 
Durch die Baumaßnahme werden zum größten Teil Ackerfläche sowie ein kleiner 
Teil eines Gehölzstreifens (Ausgleichsfläche), Rasenfläche und Hecke in An-
spruch genommen (s. Vorlagen 5a-b).  
Als Ausgleich für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Natur-
haushalts wird gemäß landschaftspflegerischem Fachbeitrag die Halle incl. Ne-
benanlagen mit einem Gehölzstreifen eingegrünt. Diesem wird zu beiden Seiten 
ein Krautsaum vorgelagert. 
Die beiden anzulegenden Versickerungsmulden werden naturnah gestaltet und 
begrünt.(s. Vorlage 5c) 
 
Artenschutz: 
Seitens des Artenschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das 
Vorhaben.  
 
Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen gem. § 66 LNatSchG 
Aufgrund der Inanspruchnahme einer Ausgleichsfläche wurden mit Schreiben 
vom 18.11.2020 über das Landesbüro der Naturschutzverbände als Koordinati-
onsstelle die anerkannten Naturschutzvereinigungen beteiligt. 
Von einer Naturschutzvereinigung sind Anregungen und Bedenken eingegangen 
(Vorlage 6). Diese wurden geprüft und im Rahmen dieser Prüfung eine Stellung-
nahme des Antragstellers (Vorlage 06b) sowie der Abteilung Klimaschutz im Um-
welt- und Verbraucherschutzamt (Vorlage 06c) hierzu eingeholt. Das Prüfergebnis 
ist der Vorlage 06d zu entnehmen. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde sind die Voraussetzungen für eine Be-
freiung gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG i. V. mit § 75 LNatSchG NW grundsätzlich 
gegeben.  
Die Versagung der Genehmigung würde zu einer unzumutbaren Belastung füh-
ren, da der Antragsteller seinen Betrieb dann nicht mehr wirtschaftlich weiterfüh-
ren kann. Bei Umsetzung der im landschaftspflegerischen Fachbeitrag aufgeführ-
ten Ausgleichsmaßnahmen ist das Vorhaben zudem mit den Belangen von Na-
turschutz und Landschaftspflege vereinbar. 
Durch die vorgesehene Kompensation ist gewährleistet, dass die Beeinträchti-

gungen des Naturhaushalts innerhalb des Schutzgebietes ausgeglichen werden. 
Einer Änderung der Planung, wie im Rahmen der Verbandsbeteiligung angeregt, 
stehen betriebliche Gründe entgegen. Außerdem sind im Hinblick auf die Natur-
schutzbelange keine erheblichen Verbesserungen zu erwarten. Im Gegenteil 
kann es hier zu zusätzlichen Versiegelungen kommen. 
Die Auswirkungen auf die Ausgleichsfläche werden nur als marginal angesehen 
(s. Vorlage 06d). Die entstehenden Beeinträchtigungen werden zudem um das 
Doppelte ausgeglichen. 
Die klimatischen Auswirkungen sind gemäß Stellungnahme der Umweltplanung 
des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes nicht so erheblich, dass sie eine Um-
planung erforderlich machen. 
 
Entscheidung: 
 
Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die Befreiung nur auf die Inanspruch-
nahme eines kleinen Teils einer Ausgleichsfläche (Hecke), die als Landschafts-
bestandteil gem. § 39 (1) LNatSchG gesetzlich geschützt ist, bezieht, nicht auf 
das Bauvorhaben an sich, das aufgrund seiner Privilegierung unter den Ausnah-
metatbestand gem. § 23 (1) LNatSchG fällt. 
 
Nach eingehender Diskussion wird dem Vorhaben in der vorgesehenen Form un-
ter folgenden Voraussetzungen zugestimmt: 
 
1. Sollten die Bäume aus der in Anspruch genommenen Ausgleichsfläche nach 
Verpflanzung nicht angehen, ist eine Neuanpflanzung erforderlich. 
2. Der Eingriff in die Ausgleichsfläche ist doppelt auszugleichen. 
 
Darüber hinaus fordert der Beirat um mehr Beachtung der Klimaschutzziele bei 
zukünftigen Vorhaben in Schutzgebieten, u.a. auch bei Vorhaben, die einer Aus-
nahme bedürfen. 
Der Beirat sieht die Klimaschutzziele insbesondere aufgrund des seitens der 
Stadt Köln erklärten Klimanotstandes zu wenig berücksichtigt und fordert eine an-
gemessenere Berücksichtigung, ggf. unter Änderung des Landschaftsplans.  
 
 
2. Sanierung und Erweiterung des Orangerie Ensembles im Volksgarten – 
Gemarkung Köln, Flur 041, Flurstücke 394, 755/79; Bezirk 1, L 17, Ez. 2 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
 
Das Planungsbüro raumwerk.architekten plant im Auftrag des Orangerie Theater 
e.V. den Umbau und die Sanierung des Orangerie Ensembles im Volksgarten-
park. Der e.V. hat die Erbpacht bis 2069 übernommen und der Gebäudekomplex 
bedarf einer grundlegenden Sanierung, die von der Stadt Köln mit 1,8 Mio. Euro 
gefördert wird. 
 
Das Gebäude wurde bereits 1990 erstmalig teilweise als Theaterstätte genutzt 
und seit 2000 steht dem Orangerie Theater e.V. das gesamte Ensemble zur Ver-
fügung. Seitdem hat sich die Theaterbühne in der Kölner Szene und darüber hin-
aus als Spielstätte etabliert und wird seit 2007 von der Stadt Köln gefördert.

Das Vorhaben umfasst die behutsame Sanierung des Theatergebäudes sowie 
den Ausbau der angrenzenden Gewächshäuser zu einem Foyer sowie einer Bü-
roeinheit. Zentrale Aufgabe des Projektes ist zudem die Schaffung eins neuen 
barrierefreien Zugangs mit Foyer sowie der funktionale Umbau des Gebäudes für 
den Theaterbetrieb. Mit der Vergrößerung des Theatersaals kann die Theater-
spielstätte ihre Zuschauerkapazität von aktuell 90 Personen, auf bis zu 176 Per-
sonen erhöhen. Aufgrund der Vergrößerung der Theaterspielfläche, müssen die 
Verwaltungsflächen verlagert werden. Die Mitarbeitenden des Theaters sind da-
bei auf die räumliche Nähe zwischen Büro und Veranstaltungsfläche angewiesen. 
Deshalb muss die räumliche Nähe der Verwaltungsräume für den Theaterbetrieb 
erhalten bleiben. Die Arbeit im Orangerie Theater funktioniert ausschließlich aus 
dem Zusammenspiel von Theaterraum und Büroflächen, da sich die Mitarbeiter 
sowohl um die Bühnentechnik kümmern, als Ansprechpartner der Künstler/-Innen 
fungieren sowie Verwaltungsarbeit am Schreibtisch im Büro leisten. Es besteht 
damit eine Notwendigkeit darin den direkten Zugang der Verwaltungsräume zum 
Theater weiterhin zu gewährleisten und die notwendigen Räume als zusammen-
hängendes Ensemble zu verstehen und zu belassen. 
 
 
Eingriff / Kompensation: 
 
Im Rahmen der Gebäudesanierung und der Schaffung eines barrierefreien Ein-
gangs findet eine Neuversieglung der Rasenfläche in einem Umfang von 24 m² 
statt, zudem soll ein bestehender mehrstämmiger Baum gefällt werden. Zur Kom-
pensation des Eingriffs sind eine gleichwertige Entsiegelung (von 41 m²) sowie 
eine Neupflanzung des entfallenden Baums auf dem Gelände geplant. 
 
 
Artenschutz: 
 
Es wurde ein Glaskonzept gefordert, welches aktuell ausgearbeitet wird. Grund-
legend bestehen allerdings keine Bedenken. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
 
Das Vorhaben soll im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln reali-
siert werden. Dieser setzt hier das Landschaftsschutzgebiet L 17 „Äußerer Grün-
gürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“ fest. Das Vorha-
ben tangiert die festgesetzten Verbote des Landschaftsplans und bedarf daher 
einer Befreiung nach § 67 BNatSchG. 
Der innerstädtische Park ist ein vielbesuchter Ort mit einer stark urban geprägten 
Umgebung. Der durch das Vorhaben entstehende Eingriff in die Natur und Land-
schaft kann vor Ort ausgeglichen werden. Das Ensemble wird seit rund 30 Jahren 
für den Theaterbetrieb genutzt. Die Spielstätte hat sich seitdem zu einer etablier-
ten Location für den Kulturbetrieb in Köln entwickelt und wird mit öffentlichen Gel-
dern gefördert. Die Sanierung des historischen Gebäudes, der Ausbau und die 
Umnutzung der bestehenden Gewächshäuser und der Erhalt des etablierten Kul-
turbetriebs stehen dem Naturschutz aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde 
nicht entgegen. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde sind die Vorausset-
zungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG i. V. mit § 75 LNatSchG 
NW grundsätzlich gegeben.

Entscheidung:  
 
Zustimmung unter Vorbehalt: 
 
Die Genehmigung des Vorhabens inkl. der geplanten Parkplätze soll nur erteilt 
werden, wenn eine baurechtliche Notwendigkeit besteht. Ansonsten sollen die 
versiegelten Flächen nicht als Parkplatzflächen im LSG legalisiert werden. 
 
 
 
 
3. Leitungsanschluss des Betriebshofs im Dünnwalder Wildpark an das Wald-
bad 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
 
Der Wirtschaftshof im Wildpark Dünnwald soll an das örtliche Stromversorgungs-
netz angeschlossen werden. Derzeit wird der benötigte Strom für Licht, Elekto-
zaun im Wisentgehege etc. über Verbrennungsgeneratoren erzeugt. Dadurch 
entstehen Luftverschmutzungen und ein Lärmpegel, der in einem Erholungsge-
biet störend wirken. Außerdem ist eine kontinuierliche Stromversorgung nicht si-
chergestellt, es entstehen spannungsbedingte Ausfälle, die den Betrieb beein-
trächtigen.  
 
Um die Gebäude im Wildpark kontinuierlich mit Strom zu versorgen soll ein Stark-
stromkabel verlegt werden. Die nächste Möglichkeit hierzu stellt der vorhandene 
Anschluss des Waldbads Dünnwald dar. Das Kabel soll dazu in einem Leerrohr 
verlegt werden.  
 
Dafür wird auf der geplanten Strecke (s. Abbildung, die nachgereicht wird) mit ei-
nem Mini-Bagger auf Gummiketten ein 30 cm breiter und 80 cm tiefer Graben 
ausgehoben, in welchem das Rohr verlegt wird. Im Streckenabschnitt vom Wald-
bad bis zum Mutzbach wird das Rohr unter dem teilversiegelten Weg verlegt. Im 
Bereich der Kreuzung des Mutzbachs wird das Kabel oberirdisch durch ein Pan-
zerrohr stromabwärts am vorhandenen Brückenbauwerk entlang geführt. 
  
Im letzten Bauabschnitt wird das Kabel durch das leerstehende ehemalige 
Schwarzwildgehege verlegt. Dieses wird aktuell umgestaltet und soll zukünftig als 
Dammwildgehege genutzt werden. 
Dabei wird darauf geachtet, dass der Graben außerhalb des Kronenbereichs der 
vorhandenen Bäume (hauptsächlich Eichen) angelegt wird, um Eingriffe in den 
Wurzelraum zu vermeiden.  
 
Folgende Gründe sprechen für die Verlegung durch das Schwarzwildgehege:  
 
-Das ehemalige Wildschweingehege wird aktuell sowieso umgestaltet.  
-Die Verlegung quer durch das Gehege stellt den kürzesten Weg dar, so können 
Spannungsverluste minimiert werden.

- Die Alternative, die Leitung innerhalb des bestehenden Weges am Zaun lang zu 
führen, ist nicht sinnvoll, da dort direkt Bäume stehen, in die eingegriffen werden 
müsste.  
 
 
Eingriff / Kompensation: 
Nach dem Eingriff wird das Wildgehege mit einer heimischen Regiosaatgut-
Wildkräutermischung neu eingesät und als Dammwildgehege hergerichtet.  
 
 
Artenschutz: 
Artenschutzrechtliche Konflikte sind nicht zu erwarten.  
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Das Vorhaben soll im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln reali-
siert werden. Dieser setzt hier das Landschaftsschutzgebiet L 27 „Dellbrücker 
Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ fest. Das Vorha-
ben tangiert die festgesetzten Verbote des Landschaftsplans und bedarf daher 
einer Befreiung nach § 67 BNatSchG. 
Der Wildpark Dünnwald ist ein attraktiver Naturerholungsort für Familien. Die Lei-
tungsverlegung bringt den Vorteil, dass die wenig umweltgerechten und lauten 
Generatoren entfallen.  
Die Leitungsverlegung innerhalb des ehemaligen Wildschweingeheges ist natur-
schutzfachlich vertretbar, da das Gehege aktuell umgestaltet wird. Die Trasse 
kann so gewählt werden, dass der Wurzelbereich der vorhandenen Bäume ge-
schont wird. Der Rest der Leitung verläuft unterhalb der vorhandenen Wege und 
ist damit ausnahmefähig gem. § 23 LNatSchG.  
Der durch das Vorhaben entstehende Eingriff in die Natur und Landschaft kann 
vor Ort ausgeglichen werden. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde sind die 
Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG i. V. mit § 75 
LNatSchG NW grundsätzlich gegeben. 
 
 
Entscheidung:  
 
Nach Beratung mit den teilnehmenden Beiratsmitgliederinnen und Mitgliedern hat 
der Beiratsvorsitzende in seiner Funktion der Befreiung durch die UNB zur ge-
planten Leitungsverlegung zugestimmt.  
 
Es wird angeregt zukünftig auch die Verwendung von Solarstrom in die Stromver-
sorgung einzubeziehen und die Möglichkeiten vor Ort zu prüfen (bspw. auch für 
den Wisentzaun). 
 
 
 
 
4. Kreuzung Schweidnitzer Straße / Am Klosterhof in Köln Dünnwald, Errich-
tung einer Querungshilfe 
(Gemarkung Dünnwald, Flur 57, Flurstücke 1792 und 2042 jeweils teilweise) 
 
Beschreibung der Maßnahme:

Das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung (66) der Stadt Köln plant an der 
Schweidnitzer Straße in Köln Dünnwald eine Querungshilfe insbesondere für fuß-
läufige Verkehrsteilnehmer unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit. Die Que-
rungshilfe soll westlich der Kreuzung der Schweidnitzer Straße und Am Klosterhof 
eingerichtet werden. Unmittelbar östlich dieser Kreuzung verläuft die Trasse der 
Deutschen Bahn AG (DB AG) in Nord-Süd-Richtung (s. dazu Lageplan und De-
tailplan in den ergänzenden Unterlagen).  
 
Die Querungshilfe dient dazu den Fuß- und Radweg, der parallel zur Straße Am 
Klosterhof nach Norden führt an den Fußweg südlich der Schweidnitzer Straße 
anzubinden. Hierdurch wird die Querung an dem zeitweilig durch den Rückstau 
am Bahnübergang bei geschlossener Schranke bestimmten Kreuzungsbereich 
deutlich zu verbessern.  
Der Neubau der Querungshilfe erfordert keine Verbreiterung der Straße, da die 
Dimension der vorhandenen asphaltierten Fläche hierfür bereits ausreicht. Ledig-
lich erforderlich ist die Verlängerung des in den Kreuzungsbereich einmündenden 
Fuß- und Radweges um 15 m nach Westen zum Anschluss an die Querungshilfe. 
Die zusätzlich zu befestigende Fläche beläuft sich auf 30 m². Das Erdbauwerk der 
in leichter Dammlage verlaufenden Schweidnitzer Straße ist auf der genannten 
Länge um rd. 2 m zu erweitern. Das auf den zusätzlich versiegelten Flächen an-
fallende Niederschlagswasser wird über Bankett und Böschungsschulter entwäs-
sert.  
 
 
Bestand  
 
Die überplanten Flächen befinden sich im Randbereich der Schweidnitzer Straße 
und bestehen aus den zurzeit mit Rasen begrünten Teilflächen des Banketts, der 
Straßenböschung (HH 7; Biotoptypencode nach Ludwig 1991) und angrenzend 
daran intensiv genutztem Acker (HA 0). Bäume finden sich südlich der Schweid-
nitzer Straße, sind aber nicht von der baulichen Maßnahme betroffen.  
 
 
Regelungen des Landschaftsplans 
 
Der Standort der geplanten Maßnahme befindet sich gemäß Festsetzung des 
Landschaftsplans (LP) der Stadt Köln innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L 
29, so dass die Verbote des Landschaftsplans, insbesondere zur Entfernung von 
Vegetation und zur Errichtung von baulichen Anlagen betroffen sind. 
 
 
Eingriffsregelung: 
 
Die Fläche befindet sich im baulichen Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. 
Daher ist die Eingriffsregelung nach §§ 13-18 BNatSchG abzuarbeiten. 
 
Die Flächeninanspruchnahme betrifft kleinflächig Vegetationsflächen des Erd-
bauwerks der Schweidnitzer Straße (Grasfluren) sowie den angrenzenden Acker. 
Die Größe der versiegelten Fläche wird aus dem Lückenschluss und der Breite 
des Fußweges von 2,0 m bestimmt. Das vorhandene Erdbauwerk wird lediglich

für den kurzen Abschnitt der neuen Wegefläche erweitert. Die Flächenbefestigung 
erfolgt in Asphalt, wobei das anfallende Wasser seitlich abgeleitet wird. Eine was-
sergebundene Decke alternativ zum Asphalt würde bauliche Kanten entstehen 
lassen, die sich relativ schnell durch den Einfluss von abfließendem Wasser zu 
Stolperkanten entwickelnd würden. Außerdem erfordert eine wassergebundene 
Decke einen erhöhten Pflegeaufwand. Maßnahmen zur Vermeidung sind somit 
ausgereizt.  
Der bei der Ergänzung des Erdbauwerks temporär als Arbeitsfläche genutzte 
Acker wird nach Fertigstellung mit seinen Funktionen wiederhergestellt und weiter 
genutzt werden. Das erweiterte Erdbauwerk wird analog zum Bestand durch Ra-
seneinsaat begrünt. Der verbleibende Rest der unvermeidbaren Beeinträchtigun-
gen (Grundfläche der Neuversiegelung) wird über das Ökokonto der Stadt Köln 
abgegolten.  
 
 
Artenschutz: 
 
Keine Bedenken. 
 
 
Befreiung: 
 
Die Maßnahme dient dazu eine Gefahrensituation insbesondere für den fußläufi-
gen Verkehr zu beseitigen.  
Damit überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber den Belangen 
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, so dass die Befreiungsvorausset-
zungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG i. V. mit § 75 LNatSchG 
NW gegeben sind. Darüber hinaus handelt es sich um eine sehr kleinflächige 
Maßnahme, die den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes nicht beein-
trächtigen wird.  
 
 
Entscheidung:  
 
Der Beiratsvorsitzende hat angeregt insbesondere die unterschiedlichen Möglich-
keiten der Oberflächenbefestigung – Asphalt, wasserdurchlässiger Asphalt, Drän-
pflaster und wassergebundene Decke zu diskutieren. Alle Beläge wurden im Vor-
lauf geprüft und im Hinblick auf die Merkmale des spezifischen Bauvorhabens 
bewertet.  
Bei wassergebundenen Decken entstehen Auswaschungen am Übergang zur be-
festigten Fläche, wodurch Gefahrstellen entstehen und die Barrierefreiheit einge-
schränkt sowie der Instandhaltungsaufwand vergrößert wird. 
Dränpflaster erfordert eine bauliche Einfassung (Kantenstein). 
Wasserdurchlässiger Asphalt wird durch Feinstaub, Reifenabrieb und Laub relativ 
schnell funktionsunfähig, da auf den kleinen Flächen die Wirkung des Straßen-
verkehrs fehlt. 
Asphalt vermeidet auf dem kurzen Zwischenstück einen doppelten Belagswech-
sel. 
Nach der Diskussion bestand bei den teilnehmenden Beiratsmitgliedern kein Wi-
derspruch gegen die Maßnahme und den gewählten Belag. Daher hat der Bei-
ratsvorsitzende der Befreiung durch die UNB in seiner Funktion zugestimmt.

5. Buchheimer Ring in Köln Buchheim, Errichtung einer Querungshilfe 
(Gemarkung Merheim, Flur 16, Flurstücke 1903 und 2026 jeweils teilweise) 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
 
Das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung (66) der Stadt Köln plant am 
Buchheimer Ring in Köln Dünnwald eine Querungshilfe für den Fuß- und Radver-
kehr zur Herstellung auch der Barrierefreiheit. Die Querungshilfe soll rd. 350 m 
nördlich der Autobahn A 4 an einer Stelle errichtet werden, an der ein Fuß,- und 
Radweg aus östlicher Richtung den Buchheimer Ring quert und sich versetzt über 
einen Wirtschaftsweg nach Westen Richtung Strunde fortsetzt (s. auch: Lageplan 
und Detailplan in den ergänzenden Unterlagen).  
 
Die Querungshilfe dient dazu den Fuß- und Radweg am zeitweilig stark frequen-
tierten Buchheimer Ring sichtbar werden zu lassen und die Sicherheit bei der 
Querung zu gewährleisten.  
Der Neubau der Querungshilfe erfordert keine Verbreiterung des Buchheimer 
Rings, da die Dimension der vorhandenen asphaltierten Fläche hierfür bereits 
ausreicht. Die geplante Querungsinsel wird zwischen den Richtungsfahrbahnen 
auf bestehender versiegelter Fläche errichtet werden. Ergänzend muss jedoch die 
Anbindung an das bestehende Wegenetz östlich des Buchheimer Rings ertüchtigt 
werden. Hierzu geplant ist die Befestigung der Rampe zur Verkehrsfläche des 
Buchheimer Rings auf einer Größe von rd. 33 m². Weiterhin vorgesehen ist den 
Bereich des Erdbauwerks östlich des Buchheimer Rings anzupassen um die Ver-
sickerung anfallender Straßenwässer vor Ort zu verbessern. Dazu wird Boden in 
geringer Stärke abgetragen.  
 
 
Bestand  
 
Die überplanten Flächen befinden sich im Randbereich der Buchheimer Rings. 
Der Bereich der zukünftigen Anschlussrampe besteht schon jetzt aus einem 
Schotter-/ Bodengemisch und ist vegetationsfrei (HY 2; Biotoptypencode nach 
Ludwig 1991). Der nördlich anschließende Streifen ist mit Grasfluren des Stra-
ßenbegleitgrüns (HH 7) bedeckt. Bäume finden sich erst im Anschluss der über-
planten Flächen und sind nicht unmittelbar von den Bauarbeiten betroffen.   
 
 
Regelungen des Landschaftsplans 
 
Der Standort der geplanten Maßnahme befindet sich gemäß Festsetzung des 
Landschaftsplans (LP) der Stadt Köln innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L 
26, so dass die Verbote des Landschaftsplans, insbesondere zur Entfernung von 
Vegetation und zur Errichtung von baulichen Anlagen betroffen sind. 
 
 
Eingriffsregelung: 
 
Die Fläche befindet sich im baulichen Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. 
Daher ist die Eingriffsregelung nach §§ 13-18 BNatSchG abzuarbeiten.

Die Flächeninanspruchnahme betrifft zum einen eine Fläche in der Größenord-
nung von 33 m², die schon aktuell mit Schotter und Kies befestigt und folglich ve-
getationsfrei ist. Darüber hinaus sind auf bis zu 215 m² die Grasfluren durch den 
Abtrag von Boden in geringer Stärke betroffen. Hier wird das Gefälle im Hinblick 
auf die Ableitung von abfließendem Straßenwasser verbessert. Die Flächen wer-
den danach wiederum mit Raseneinsaat begrünt und die Funktionen damit wie-
derhergestellt 
Die Rampe zum Buchheimer Ring wird mit Asphalt befestigt. Deren Größe ergibt 
sich aus dem Lückenschluss und der Breite der erforderlichen Rampe (s. Detail-
plan). Für die Flächenbefestigung ist Asphalt vorgesehen. Anfallendes Nieder-
schlagswasser wird seitlich in die Vegetationsflächen abgeleitet. Eine wasserge-
bundene Decke alternativ zum Asphalt würde bauliche Kanten entstehen lassen, 
die sich relativ schnell durch den Einfluss von abfließendem Wasser zu Stolper-
kanten entwickeln würden. Außerdem erfordert eine wassergebundene Decke ei-
nen erhöhten Pflegeaufwand.  
Arbeits- und Lagerflächen sind in Form der versiegelten Flächen ausreichend 
vorhanden, so dass keine weiteren Vegetations- oder Ackerflächen beansprucht 
werden müssen.  
In Bezug auf den Schutz angrenzender Bäume kommen verschiedene Vermei-
dungsmaßnahmen zum Einsatz, insbesondere Vorgaben zur Arbeitsweise, Ar-
beitsrichtung und zum Maschineneinsatz.  
 
 
Artenschutz: 
 
Keine Bedenken. 
 
 
Befreiung: 
 
Die Maßnahme dient dazu eine Gefahrensituation für Menschen, die den Buch-
heimer Ring zu Fuß oder mit dem Rad queren wollen, zu beseitigen. Dabei soll 
auch die Barrierefreiheit dauerhaft gewährleistet werden.  
Damit überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber den Belangen 
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, so dass die Befreiungsvorausset-
zungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG i. V. mit § 75 LNatSchG 
NW gegeben sind. Darüber hinaus handelt es sich um eine sehr kleinflächige 
Maßnahme, die den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes nicht beein-
trächtigen wird.  
 
 
Entscheidung:  
 
Analog zu TOP 4 wurde die Maßnahme und der gewählte Belag diskutiert.  
Nach der Diskussion bestand bei den teilnehmenden Beiratsmitgliedern kein Wi-
derspruch gegen die Maßnahme und den gewählten Belag. Daher hat der Bei-
ratsvorsitzende der Befreiung durch die UNB in seiner Funktion zugestimmt.

Sonstiges: 
 
1. Beleuchtete Sportanlagen mit Lichtfarbe  (max. 3000 Kelvin) 
 
Die Untere Naturschutzbehörde hat sich seit der öffentlicher Beiratssitzung am 
20.02.2017 darauf festgelegt, die Verwendung von LED warmtonweiß in Land-
schaftsschutzgebieten als Bestandteil der Genehmigungen aufzunehmen. LED- 
warmtonweiß ist per Definition eine Farbtemperatur bis 3000 K. 
 
Die weitere Verwendung von Licht bei Flutlichtanlagen wurde erneut heute 
(22.03.2021) diskutiert. Die Untere Naturschutzbehörde hat sich mit dem Beirat da-
rauf geeinigt, dass 
- für industrielle Einrichtungen in Landschaftsschutzgebieten 3000K nicht über 
           schritten wird, 
- sonstige Beleuchtungen nur bis 2700K installiert werden, 
- Flutlichtanlagen/Flutlichtstrahler nur noch als LED warmtonweiß bis 3000K  
           eingesetzt werden (wenn dies technisch umsetzbar ist, dann 2700K). 
 
Herr von der Stein hat die folgenden Links zur Verfügung gestellt: 
 
https://kommunal.at/beleuchtung-von-freisportanlagen  
  
https://www.signify.com/de-at/our-company/news/press-releases/2020/20200106-
stich-and-signify-provide-floodlighting-at-the-red-bull-football-academy  
  
https://www.led-powertechnik.de/led-technik-onlineshop/led-sportplatz-
beleuchtung/ultron-led-strahler-bis-1440w/  
  
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2. Sperbermonitoring 2021 – Eine Mitmachkampagne 
 
Beschreibung der Maßnahme 
 
Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt startete unter der Federführung der Un-
teren Naturschutzbehörde am 16. März eine Mitmachkampagne zur Bestandser-
fassung der Sperber im Kölner Stadtgebiet. 
Ziel ist es, Hinweise auf die aktuelle Bestandssituation, das Ausmaß möglicher 
Bestandsveränderungen und/oder des Bruterfolgs dieser Art zu erhalten. 
Die Ergebnisse sollen dazu beitragen, möglichen negativen Trends frühzeitig ent-
gegenwirken zu können. 
Darüber hinaus bietet sich die Möglichkeit, evolutive Anpassungen in der arttypi-
schen Lebensweise (vom Waldrand in die Innenstadt) des Sperbers zu dokumen-
tieren. 
 
Hintergrund

Der Sperber ist einer unserer kleinsten Greifvögel. Er wird auch als "kleiner Ha-
bicht" bezeichnet, da sich die beiden Arten sehr ähneln. 
Der Sperber führt ein heimliches Leben. Seinen Horst baut ein Sperber-Paar in 
sichtgeschützten Höhen, sodass es nicht einfach ist, die Tiere zu entdecken.  
Da die Art sehr versteckt lebt, bestehen Wissenslücken zum Vorkommen dieser 
Art innerhalb der Stadt Köln.  
 
Als Jäger weit oben in der Nahrungskette ist der Sperber ein geeigneter Indikator 
für großräumig intakte Lebensraum- und Nahrungsbedingungen. 
Auf Umweltveränderungen wie Nahrungsknappheit, Verlust von Brutplätzen oder 
die übermäßige Anwendung von Spritzmitteln, die über die Nahrungskette ange-
reichert werden, reagiert der Sperber sensibel. Die Folge können Bestandsein-
brüche sein, von denen er sich wenn nur langsam erholen kann. Sperber sind 
nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt und auf unseren besonde-
ren Schutz angewiesen. 
 
Es mehren sich derzeit die Hinweise, dass der Sperber seine Horststandorte aus 
den angestammten Lebensräumen aufgrund des höheren Nahrungsangebotes in 
den siedlungsnahen Raum oder sogar in die Siedlungen hinein verlagert. 
Hier dienen nun Parks, Friedhöfe, bewaldete Industriebrachen, Autobahnkreuze, 
Straßenbegleitgrün, Alleen und sogar größere Hausgärten als Nistplatz. Wo pri-
vate Gelände für die Bestandserfassung nicht von außen eingesehen werden 
können, ist die Untere Naturschutzbehörde auf die Mithilfe der Gartenbesit-
zer*innen angewiesen. 
 
Das ganze Thema wird vor allem durch die Citylight-Kampagne beworben. Zu-
sätzlich wird derzeit einen Flyer erstellt, der in der gesamten Stadt (Schrebergär-
ten, NABU, BUND, Zoo, Gut Leidenhausen, etc.) ausgelegt werden soll. Darüber 
hinaus wird das Projekt auch über Facebook, Instagram, Twitter sowie auf der 
Startseite der Stadt Köln beworben. 
Es wurde eigens eine Homepage erstellt. Zusätzlich ist in Kooperation mit Amt 12 
und 13 eine Meldemaske entwickelt worden, über die die Fundmeldungen an uns 
digital übermittelt werden können. 
 
Zielgruppe: 
Beim Sperberprojekt handelt es sich um ein klassisches Citizen-Science-Projekt, 
das von der Mitarbeit interessierter Laien lebt. Die Daten werden von den Kölner 
Bürgern über die Meldemaske auf der Homepage eingegeben. Alternativ kann die 
Meldung per E-Mail oder telefonisch übermittelt werden.  
Auf der Homepage erhalten die Bürger ausführliche Informationen und eine Be-
stimmungshilfe für den Sperber. Das Sperberprojekt spricht eine breite Zielgruppe 
an, es ist keinerlei Vorwissen erforderlich, jeder kann mitmachen.  
 
Erkenntnisgewinnung: 
Das Mitwirken der Kölner Bürger ermöglicht uns wertvolle Bestandsdaten aus den 
„neuen“ Lebensräumen der Sperber, wie beispielsweise Privatgärten, zu erhalten 
auf die wir bei einer „normalen“  Kartierung über einen Gutachter keinen Zugriff 
hätten. 
Die Etablierung einer Meldemaske und App zur Meldung von Fundpunkten zu ei-
ner Tierart, ist bei der Stadt Köln ein Pilotprojekt, das so erstmalig geplant wird.

Die geplante App bietet auch für spätere Artenschutzprojekte vielseitige Möglich-
keiten der Datenerfassung. 
Alle eingehenden Meldungen werden von den Mitarbeitern des Artenschutzes 
überprüft. Auch Verwechselungen mit anderen Greifvögeln, wie beispielsweise 
dem Habicht oder Mäusebussard werden nicht als „Falschmeldungen“ gewertet, 
da alle Daten über Greifvögel auf dem Kölner Stadtgebiet von großem natur-
schutzfachlichem Interesse sind und dazu beitragen die Kenntnis über die Greif-
vogelbestandssituation im Kölner Stadtgebiet insgesamt zu komplementieren.

Beratungsverlauf (1)

26.04.2021 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Schweidnitzer Straße
  • Holzweg
  • Buchheimer Ring
  • Am Klosterhof
  • Gut Leidenhausen

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
1319/2021
Typ
Mitteilung BV
Datum
09.04.2021
Erstellt
08.04.2021 12:49