Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 22.03.2021
Mitteilung BV 1319/2021 vom 09.04.2021
Stand: Am 26.04.2021 im Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/571 Vorlagen-Nummer 1319/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 26.04.2021 Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 22.03.2021 In der Anlage erhalten Sie das Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 22.03.2021. -
Anlage 1
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Vorbesprechung des Beirates bei der UNB der Stadt Köln am 22.03.2021 Teilnehmer/innen: Beirat: Hr.von der Stein, Fr. Euler-Bertram, Fr. Hammer, Hr. Wefelmeier, Hr. Risch, Hr. Meid, Fr. Schwab, Hr. Woite, Verwaltung: Fr. Hußmann, Hr. Mieth, Fr. von Schweinitz, Hr. Quinders, Fr. Weil. Fr. Sivilay, Fr. Bültge-Oswald, Hr. Distelrath, Hr. Anlauf, Hr. Kühns Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Land- schaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz 1. Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle für Landmaschinen, Fest- mist und Stroh, Holzweg o.Nr in Köln-Porz-Langel, Bz. 7, L21, Ez. 3 Beschreibung der Maßnahme: Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau einer landwirtschaftlichen Halle mit ei- nem offenen und einem geschlossenen Bereich in der Größe von insgesamt 24 m x 48 m (1.152 m²) incl. einer geschotterten Umfahrung (952 m²), 2 Versicke- rungsmulden und einer gepflasterten Hoffläche (370 m²). Die Halle ist direkt neben der vorhandenen landwirtschaftlichen Halle am Orts- rand von Porz-Langel geplant (s. Vorlagen 1 und 2). Die Planung wurde so ge- staltet, dass eine optimale Nutzung beider Hallen möglich ist. Die vorhandene Halle soll wie bisher zur Lagerung von Erntegütern sowie zur Un- terbringung von Maschinen genutzt werden, wobei sich der Anteil der Lagerflä- chen vergrößert. Die neue Halle soll im geschlossenen Bereich zur Unterbringung von Landmaschinen und im offenen Bereich zur Lagerung von Stroh, Geflügel- mist und zu kompostierendem Material genutzt werden. Die Notwendigkeit wird u.a. damit begründet, dass die bestehenden Hallen und Gebäudeteile (alte Hofanlage im Ort mit angrenzender kleinen Halle, 1 landwirt- schaftliche Halle am Ortsrand von Langel) den heutigen Ansprüchen nicht mehr gerecht werden. Durch den Weggang der Ellmühle in Deutz und Schließung des Raiffeisenlagers in Niehl, zu denen das Getreide bisher direkt verbracht wurde, müssen neue La- gerflächen geschaffen werden, um die Ernten vorübergehend bis zur Abholung durch ein Fuhrunternehmen bzw. bis zur Eigennutzung (Geflügelhaltung) zu la- gern. Zudem werden mehr Lagerboxen für unterschiedliche Ackerfrüchte, wie Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Raps, Erbsen etc. benötigt. Die Lagerboxen befinden sich in der vorhandenen Halle. Durch die geplante Er- weiterung müssen einige der bisher dort abgestellten Maschinen nun in der neu- en Halle untergebracht werden. Darüber hinaus ist geplant, zukünftig auf Lohnarbeit zu verzichten, was eine Ver- größerung des bestehenden Maschinenparks bedeutet. Die frei werdenden Flächen in der alten Hofanlage und in der dortigen Halle sol- len für die Geflügelhaltung, die von 2000 auf 2500 statt ursprünglich 4000 Tiere aufgestockt werden soll, und Lagerung von Stroh und Futter genutzt werden. (s. Vorlagen 4a-e). Auch wenn die Geflügelhaltung reduziert wurde, ist der geplante Mistlagerplatz in der Halle gemäß vorliegender Berechnung der Landwirtschafts- kammer (s. Vorlage 4c) trotzdem in der ursprünglich geplanten Größe notwendig. Die Landwirtschaftskammer befürwortet das Vorhaben unter der Voraussetzung, dass die Halle an der alten Hofanlage nicht landwirtschaftlich genutzt wird. Zwi- schenzeitlich wurde durch den Antragsteller dargelegt (Vorlage 4c), dass auch diese betrieblich genutzt werden muss. Hierzu wurde die Landwirtschaftskammer durch das Bauaufsichtsamt um Stellungnahme gebeten. Das Ergebnis steht noch aus. Eingriff /Kompensation Durch die Baumaßnahme werden zum größten Teil Ackerfläche sowie ein kleiner Teil eines Gehölzstreifens (Ausgleichsfläche), Rasenfläche und Hecke in An- spruch genommen (s. Vorlagen 5a-b). Als Ausgleich für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Natur- haushalts wird gemäß landschaftspflegerischem Fachbeitrag die Halle incl. Ne- benanlagen mit einem Gehölzstreifen eingegrünt. Diesem wird zu beiden Seiten ein Krautsaum vorgelagert. Die beiden anzulegenden Versickerungsmulden werden naturnah gestaltet und begrünt.(s. Vorlage 5c) Artenschutz: Seitens des Artenschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben. Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen gem. § 66 LNatSchG Aufgrund der Inanspruchnahme einer Ausgleichsfläche wurden mit Schreiben vom 18.11.2020 über das Landesbüro der Naturschutzverbände als Koordinati- onsstelle die anerkannten Naturschutzvereinigungen beteiligt. Von einer Naturschutzvereinigung sind Anregungen und Bedenken eingegangen (Vorlage 6). Diese wurden geprüft und im Rahmen dieser Prüfung eine Stellung- nahme des Antragstellers (Vorlage 06b) sowie der Abteilung Klimaschutz im Um- welt- und Verbraucherschutzamt (Vorlage 06c) hierzu eingeholt. Das Prüfergebnis ist der Vorlage 06d zu entnehmen. Befreiungsvoraussetzungen: Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde sind die Voraussetzungen für eine Be- freiung gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG i. V. mit § 75 LNatSchG NW grundsätzlich gegeben. Die Versagung der Genehmigung würde zu einer unzumutbaren Belastung füh- ren, da der Antragsteller seinen Betrieb dann nicht mehr wirtschaftlich weiterfüh- ren kann. Bei Umsetzung der im landschaftspflegerischen Fachbeitrag aufgeführ- ten Ausgleichsmaßnahmen ist das Vorhaben zudem mit den Belangen von Na- turschutz und Landschaftspflege vereinbar. Durch die vorgesehene Kompensation ist gewährleistet, dass die Beeinträchti- gungen des Naturhaushalts innerhalb des Schutzgebietes ausgeglichen werden. Einer Änderung der Planung, wie im Rahmen der Verbandsbeteiligung angeregt, stehen betriebliche Gründe entgegen. Außerdem sind im Hinblick auf die Natur- schutzbelange keine erheblichen Verbesserungen zu erwarten. Im Gegenteil kann es hier zu zusätzlichen Versiegelungen kommen. Die Auswirkungen auf die Ausgleichsfläche werden nur als marginal angesehen (s. Vorlage 06d). Die entstehenden Beeinträchtigungen werden zudem um das Doppelte ausgeglichen. Die klimatischen Auswirkungen sind gemäß Stellungnahme der Umweltplanung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes nicht so erheblich, dass sie eine Um- planung erforderlich machen. Entscheidung: Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die Befreiung nur auf die Inanspruch- nahme eines kleinen Teils einer Ausgleichsfläche (Hecke), die als Landschafts- bestandteil gem. § 39 (1) LNatSchG gesetzlich geschützt ist, bezieht, nicht auf das Bauvorhaben an sich, das aufgrund seiner Privilegierung unter den Ausnah- metatbestand gem. § 23 (1) LNatSchG fällt. Nach eingehender Diskussion wird dem Vorhaben in der vorgesehenen Form un- ter folgenden Voraussetzungen zugestimmt: 1. Sollten die Bäume aus der in Anspruch genommenen Ausgleichsfläche nach Verpflanzung nicht angehen, ist eine Neuanpflanzung erforderlich. 2. Der Eingriff in die Ausgleichsfläche ist doppelt auszugleichen. Darüber hinaus fordert der Beirat um mehr Beachtung der Klimaschutzziele bei zukünftigen Vorhaben in Schutzgebieten, u.a. auch bei Vorhaben, die einer Aus- nahme bedürfen. Der Beirat sieht die Klimaschutzziele insbesondere aufgrund des seitens der Stadt Köln erklärten Klimanotstandes zu wenig berücksichtigt und fordert eine an- gemessenere Berücksichtigung, ggf. unter Änderung des Landschaftsplans. 2. Sanierung und Erweiterung des Orangerie Ensembles im Volksgarten – Gemarkung Köln, Flur 041, Flurstücke 394, 755/79; Bezirk 1, L 17, Ez. 2 Beschreibung der Maßnahmen: Das Planungsbüro raumwerk.architekten plant im Auftrag des Orangerie Theater e.V. den Umbau und die Sanierung des Orangerie Ensembles im Volksgarten- park. Der e.V. hat die Erbpacht bis 2069 übernommen und der Gebäudekomplex bedarf einer grundlegenden Sanierung, die von der Stadt Köln mit 1,8 Mio. Euro gefördert wird. Das Gebäude wurde bereits 1990 erstmalig teilweise als Theaterstätte genutzt und seit 2000 steht dem Orangerie Theater e.V. das gesamte Ensemble zur Ver- fügung. Seitdem hat sich die Theaterbühne in der Kölner Szene und darüber hin- aus als Spielstätte etabliert und wird seit 2007 von der Stadt Köln gefördert. Das Vorhaben umfasst die behutsame Sanierung des Theatergebäudes sowie den Ausbau der angrenzenden Gewächshäuser zu einem Foyer sowie einer Bü- roeinheit. Zentrale Aufgabe des Projektes ist zudem die Schaffung eins neuen barrierefreien Zugangs mit Foyer sowie der funktionale Umbau des Gebäudes für den Theaterbetrieb. Mit der Vergrößerung des Theatersaals kann die Theater- spielstätte ihre Zuschauerkapazität von aktuell 90 Personen, auf bis zu 176 Per- sonen erhöhen. Aufgrund der Vergrößerung der Theaterspielfläche, müssen die Verwaltungsflächen verlagert werden. Die Mitarbeitenden des Theaters sind da- bei auf die räumliche Nähe zwischen Büro und Veranstaltungsfläche angewiesen. Deshalb muss die räumliche Nähe der Verwaltungsräume für den Theaterbetrieb erhalten bleiben. Die Arbeit im Orangerie Theater funktioniert ausschließlich aus dem Zusammenspiel von Theaterraum und Büroflächen, da sich die Mitarbeiter sowohl um die Bühnentechnik kümmern, als Ansprechpartner der Künstler/-Innen fungieren sowie Verwaltungsarbeit am Schreibtisch im Büro leisten. Es besteht damit eine Notwendigkeit darin den direkten Zugang der Verwaltungsräume zum Theater weiterhin zu gewährleisten und die notwendigen Räume als zusammen- hängendes Ensemble zu verstehen und zu belassen. Eingriff / Kompensation: Im Rahmen der Gebäudesanierung und der Schaffung eines barrierefreien Ein- gangs findet eine Neuversieglung der Rasenfläche in einem Umfang von 24 m² statt, zudem soll ein bestehender mehrstämmiger Baum gefällt werden. Zur Kom- pensation des Eingriffs sind eine gleichwertige Entsiegelung (von 41 m²) sowie eine Neupflanzung des entfallenden Baums auf dem Gelände geplant. Artenschutz: Es wurde ein Glaskonzept gefordert, welches aktuell ausgearbeitet wird. Grund- legend bestehen allerdings keine Bedenken. Befreiungsvoraussetzungen: Das Vorhaben soll im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln reali- siert werden. Dieser setzt hier das Landschaftsschutzgebiet L 17 „Äußerer Grün- gürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“ fest. Das Vorha- ben tangiert die festgesetzten Verbote des Landschaftsplans und bedarf daher einer Befreiung nach § 67 BNatSchG. Der innerstädtische Park ist ein vielbesuchter Ort mit einer stark urban geprägten Umgebung. Der durch das Vorhaben entstehende Eingriff in die Natur und Land- schaft kann vor Ort ausgeglichen werden. Das Ensemble wird seit rund 30 Jahren für den Theaterbetrieb genutzt. Die Spielstätte hat sich seitdem zu einer etablier- ten Location für den Kulturbetrieb in Köln entwickelt und wird mit öffentlichen Gel- dern gefördert. Die Sanierung des historischen Gebäudes, der Ausbau und die Umnutzung der bestehenden Gewächshäuser und der Erhalt des etablierten Kul- turbetriebs stehen dem Naturschutz aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde nicht entgegen. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde sind die Vorausset- zungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG i. V. mit § 75 LNatSchG NW grundsätzlich gegeben. Entscheidung: Zustimmung unter Vorbehalt: Die Genehmigung des Vorhabens inkl. der geplanten Parkplätze soll nur erteilt werden, wenn eine baurechtliche Notwendigkeit besteht. Ansonsten sollen die versiegelten Flächen nicht als Parkplatzflächen im LSG legalisiert werden. 3. Leitungsanschluss des Betriebshofs im Dünnwalder Wildpark an das Wald- bad Beschreibung der Maßnahmen: Der Wirtschaftshof im Wildpark Dünnwald soll an das örtliche Stromversorgungs- netz angeschlossen werden. Derzeit wird der benötigte Strom für Licht, Elekto- zaun im Wisentgehege etc. über Verbrennungsgeneratoren erzeugt. Dadurch entstehen Luftverschmutzungen und ein Lärmpegel, der in einem Erholungsge- biet störend wirken. Außerdem ist eine kontinuierliche Stromversorgung nicht si- chergestellt, es entstehen spannungsbedingte Ausfälle, die den Betrieb beein- trächtigen. Um die Gebäude im Wildpark kontinuierlich mit Strom zu versorgen soll ein Stark- stromkabel verlegt werden. Die nächste Möglichkeit hierzu stellt der vorhandene Anschluss des Waldbads Dünnwald dar. Das Kabel soll dazu in einem Leerrohr verlegt werden. Dafür wird auf der geplanten Strecke (s. Abbildung, die nachgereicht wird) mit ei- nem Mini-Bagger auf Gummiketten ein 30 cm breiter und 80 cm tiefer Graben ausgehoben, in welchem das Rohr verlegt wird. Im Streckenabschnitt vom Wald- bad bis zum Mutzbach wird das Rohr unter dem teilversiegelten Weg verlegt. Im Bereich der Kreuzung des Mutzbachs wird das Kabel oberirdisch durch ein Pan- zerrohr stromabwärts am vorhandenen Brückenbauwerk entlang geführt. Im letzten Bauabschnitt wird das Kabel durch das leerstehende ehemalige Schwarzwildgehege verlegt. Dieses wird aktuell umgestaltet und soll zukünftig als Dammwildgehege genutzt werden. Dabei wird darauf geachtet, dass der Graben außerhalb des Kronenbereichs der vorhandenen Bäume (hauptsächlich Eichen) angelegt wird, um Eingriffe in den Wurzelraum zu vermeiden. Folgende Gründe sprechen für die Verlegung durch das Schwarzwildgehege: -Das ehemalige Wildschweingehege wird aktuell sowieso umgestaltet. -Die Verlegung quer durch das Gehege stellt den kürzesten Weg dar, so können Spannungsverluste minimiert werden. - Die Alternative, die Leitung innerhalb des bestehenden Weges am Zaun lang zu führen, ist nicht sinnvoll, da dort direkt Bäume stehen, in die eingegriffen werden müsste. Eingriff / Kompensation: Nach dem Eingriff wird das Wildgehege mit einer heimischen Regiosaatgut- Wildkräutermischung neu eingesät und als Dammwildgehege hergerichtet. Artenschutz: Artenschutzrechtliche Konflikte sind nicht zu erwarten. Befreiungsvoraussetzungen: Das Vorhaben soll im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln reali- siert werden. Dieser setzt hier das Landschaftsschutzgebiet L 27 „Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ fest. Das Vorha- ben tangiert die festgesetzten Verbote des Landschaftsplans und bedarf daher einer Befreiung nach § 67 BNatSchG. Der Wildpark Dünnwald ist ein attraktiver Naturerholungsort für Familien. Die Lei- tungsverlegung bringt den Vorteil, dass die wenig umweltgerechten und lauten Generatoren entfallen. Die Leitungsverlegung innerhalb des ehemaligen Wildschweingeheges ist natur- schutzfachlich vertretbar, da das Gehege aktuell umgestaltet wird. Die Trasse kann so gewählt werden, dass der Wurzelbereich der vorhandenen Bäume ge- schont wird. Der Rest der Leitung verläuft unterhalb der vorhandenen Wege und ist damit ausnahmefähig gem. § 23 LNatSchG. Der durch das Vorhaben entstehende Eingriff in die Natur und Landschaft kann vor Ort ausgeglichen werden. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde sind die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG i. V. mit § 75 LNatSchG NW grundsätzlich gegeben. Entscheidung: Nach Beratung mit den teilnehmenden Beiratsmitgliederinnen und Mitgliedern hat der Beiratsvorsitzende in seiner Funktion der Befreiung durch die UNB zur ge- planten Leitungsverlegung zugestimmt. Es wird angeregt zukünftig auch die Verwendung von Solarstrom in die Stromver- sorgung einzubeziehen und die Möglichkeiten vor Ort zu prüfen (bspw. auch für den Wisentzaun). 4. Kreuzung Schweidnitzer Straße / Am Klosterhof in Köln Dünnwald, Errich- tung einer Querungshilfe (Gemarkung Dünnwald, Flur 57, Flurstücke 1792 und 2042 jeweils teilweise) Beschreibung der Maßnahme: Das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung (66) der Stadt Köln plant an der Schweidnitzer Straße in Köln Dünnwald eine Querungshilfe insbesondere für fuß- läufige Verkehrsteilnehmer unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit. Die Que- rungshilfe soll westlich der Kreuzung der Schweidnitzer Straße und Am Klosterhof eingerichtet werden. Unmittelbar östlich dieser Kreuzung verläuft die Trasse der Deutschen Bahn AG (DB AG) in Nord-Süd-Richtung (s. dazu Lageplan und De- tailplan in den ergänzenden Unterlagen). Die Querungshilfe dient dazu den Fuß- und Radweg, der parallel zur Straße Am Klosterhof nach Norden führt an den Fußweg südlich der Schweidnitzer Straße anzubinden. Hierdurch wird die Querung an dem zeitweilig durch den Rückstau am Bahnübergang bei geschlossener Schranke bestimmten Kreuzungsbereich deutlich zu verbessern. Der Neubau der Querungshilfe erfordert keine Verbreiterung der Straße, da die Dimension der vorhandenen asphaltierten Fläche hierfür bereits ausreicht. Ledig- lich erforderlich ist die Verlängerung des in den Kreuzungsbereich einmündenden Fuß- und Radweges um 15 m nach Westen zum Anschluss an die Querungshilfe. Die zusätzlich zu befestigende Fläche beläuft sich auf 30 m². Das Erdbauwerk der in leichter Dammlage verlaufenden Schweidnitzer Straße ist auf der genannten Länge um rd. 2 m zu erweitern. Das auf den zusätzlich versiegelten Flächen an- fallende Niederschlagswasser wird über Bankett und Böschungsschulter entwäs- sert. Bestand Die überplanten Flächen befinden sich im Randbereich der Schweidnitzer Straße und bestehen aus den zurzeit mit Rasen begrünten Teilflächen des Banketts, der Straßenböschung (HH 7; Biotoptypencode nach Ludwig 1991) und angrenzend daran intensiv genutztem Acker (HA 0). Bäume finden sich südlich der Schweid- nitzer Straße, sind aber nicht von der baulichen Maßnahme betroffen. Regelungen des Landschaftsplans Der Standort der geplanten Maßnahme befindet sich gemäß Festsetzung des Landschaftsplans (LP) der Stadt Köln innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L 29, so dass die Verbote des Landschaftsplans, insbesondere zur Entfernung von Vegetation und zur Errichtung von baulichen Anlagen betroffen sind. Eingriffsregelung: Die Fläche befindet sich im baulichen Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Daher ist die Eingriffsregelung nach §§ 13-18 BNatSchG abzuarbeiten. Die Flächeninanspruchnahme betrifft kleinflächig Vegetationsflächen des Erd- bauwerks der Schweidnitzer Straße (Grasfluren) sowie den angrenzenden Acker. Die Größe der versiegelten Fläche wird aus dem Lückenschluss und der Breite des Fußweges von 2,0 m bestimmt. Das vorhandene Erdbauwerk wird lediglich für den kurzen Abschnitt der neuen Wegefläche erweitert. Die Flächenbefestigung erfolgt in Asphalt, wobei das anfallende Wasser seitlich abgeleitet wird. Eine was- sergebundene Decke alternativ zum Asphalt würde bauliche Kanten entstehen lassen, die sich relativ schnell durch den Einfluss von abfließendem Wasser zu Stolperkanten entwickelnd würden. Außerdem erfordert eine wassergebundene Decke einen erhöhten Pflegeaufwand. Maßnahmen zur Vermeidung sind somit ausgereizt. Der bei der Ergänzung des Erdbauwerks temporär als Arbeitsfläche genutzte Acker wird nach Fertigstellung mit seinen Funktionen wiederhergestellt und weiter genutzt werden. Das erweiterte Erdbauwerk wird analog zum Bestand durch Ra- seneinsaat begrünt. Der verbleibende Rest der unvermeidbaren Beeinträchtigun- gen (Grundfläche der Neuversiegelung) wird über das Ökokonto der Stadt Köln abgegolten. Artenschutz: Keine Bedenken. Befreiung: Die Maßnahme dient dazu eine Gefahrensituation insbesondere für den fußläufi- gen Verkehr zu beseitigen. Damit überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, so dass die Befreiungsvorausset- zungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG i. V. mit § 75 LNatSchG NW gegeben sind. Darüber hinaus handelt es sich um eine sehr kleinflächige Maßnahme, die den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes nicht beein- trächtigen wird. Entscheidung: Der Beiratsvorsitzende hat angeregt insbesondere die unterschiedlichen Möglich- keiten der Oberflächenbefestigung – Asphalt, wasserdurchlässiger Asphalt, Drän- pflaster und wassergebundene Decke zu diskutieren. Alle Beläge wurden im Vor- lauf geprüft und im Hinblick auf die Merkmale des spezifischen Bauvorhabens bewertet. Bei wassergebundenen Decken entstehen Auswaschungen am Übergang zur be- festigten Fläche, wodurch Gefahrstellen entstehen und die Barrierefreiheit einge- schränkt sowie der Instandhaltungsaufwand vergrößert wird. Dränpflaster erfordert eine bauliche Einfassung (Kantenstein). Wasserdurchlässiger Asphalt wird durch Feinstaub, Reifenabrieb und Laub relativ schnell funktionsunfähig, da auf den kleinen Flächen die Wirkung des Straßen- verkehrs fehlt. Asphalt vermeidet auf dem kurzen Zwischenstück einen doppelten Belagswech- sel. Nach der Diskussion bestand bei den teilnehmenden Beiratsmitgliedern kein Wi- derspruch gegen die Maßnahme und den gewählten Belag. Daher hat der Bei- ratsvorsitzende der Befreiung durch die UNB in seiner Funktion zugestimmt. 5. Buchheimer Ring in Köln Buchheim, Errichtung einer Querungshilfe (Gemarkung Merheim, Flur 16, Flurstücke 1903 und 2026 jeweils teilweise) Beschreibung der Maßnahmen: Das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung (66) der Stadt Köln plant am Buchheimer Ring in Köln Dünnwald eine Querungshilfe für den Fuß- und Radver- kehr zur Herstellung auch der Barrierefreiheit. Die Querungshilfe soll rd. 350 m nördlich der Autobahn A 4 an einer Stelle errichtet werden, an der ein Fuß,- und Radweg aus östlicher Richtung den Buchheimer Ring quert und sich versetzt über einen Wirtschaftsweg nach Westen Richtung Strunde fortsetzt (s. auch: Lageplan und Detailplan in den ergänzenden Unterlagen). Die Querungshilfe dient dazu den Fuß- und Radweg am zeitweilig stark frequen- tierten Buchheimer Ring sichtbar werden zu lassen und die Sicherheit bei der Querung zu gewährleisten. Der Neubau der Querungshilfe erfordert keine Verbreiterung des Buchheimer Rings, da die Dimension der vorhandenen asphaltierten Fläche hierfür bereits ausreicht. Die geplante Querungsinsel wird zwischen den Richtungsfahrbahnen auf bestehender versiegelter Fläche errichtet werden. Ergänzend muss jedoch die Anbindung an das bestehende Wegenetz östlich des Buchheimer Rings ertüchtigt werden. Hierzu geplant ist die Befestigung der Rampe zur Verkehrsfläche des Buchheimer Rings auf einer Größe von rd. 33 m². Weiterhin vorgesehen ist den Bereich des Erdbauwerks östlich des Buchheimer Rings anzupassen um die Ver- sickerung anfallender Straßenwässer vor Ort zu verbessern. Dazu wird Boden in geringer Stärke abgetragen. Bestand Die überplanten Flächen befinden sich im Randbereich der Buchheimer Rings. Der Bereich der zukünftigen Anschlussrampe besteht schon jetzt aus einem Schotter-/ Bodengemisch und ist vegetationsfrei (HY 2; Biotoptypencode nach Ludwig 1991). Der nördlich anschließende Streifen ist mit Grasfluren des Stra- ßenbegleitgrüns (HH 7) bedeckt. Bäume finden sich erst im Anschluss der über- planten Flächen und sind nicht unmittelbar von den Bauarbeiten betroffen. Regelungen des Landschaftsplans Der Standort der geplanten Maßnahme befindet sich gemäß Festsetzung des Landschaftsplans (LP) der Stadt Köln innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L 26, so dass die Verbote des Landschaftsplans, insbesondere zur Entfernung von Vegetation und zur Errichtung von baulichen Anlagen betroffen sind. Eingriffsregelung: Die Fläche befindet sich im baulichen Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Daher ist die Eingriffsregelung nach §§ 13-18 BNatSchG abzuarbeiten. Die Flächeninanspruchnahme betrifft zum einen eine Fläche in der Größenord- nung von 33 m², die schon aktuell mit Schotter und Kies befestigt und folglich ve- getationsfrei ist. Darüber hinaus sind auf bis zu 215 m² die Grasfluren durch den Abtrag von Boden in geringer Stärke betroffen. Hier wird das Gefälle im Hinblick auf die Ableitung von abfließendem Straßenwasser verbessert. Die Flächen wer- den danach wiederum mit Raseneinsaat begrünt und die Funktionen damit wie- derhergestellt Die Rampe zum Buchheimer Ring wird mit Asphalt befestigt. Deren Größe ergibt sich aus dem Lückenschluss und der Breite der erforderlichen Rampe (s. Detail- plan). Für die Flächenbefestigung ist Asphalt vorgesehen. Anfallendes Nieder- schlagswasser wird seitlich in die Vegetationsflächen abgeleitet. Eine wasserge- bundene Decke alternativ zum Asphalt würde bauliche Kanten entstehen lassen, die sich relativ schnell durch den Einfluss von abfließendem Wasser zu Stolper- kanten entwickeln würden. Außerdem erfordert eine wassergebundene Decke ei- nen erhöhten Pflegeaufwand. Arbeits- und Lagerflächen sind in Form der versiegelten Flächen ausreichend vorhanden, so dass keine weiteren Vegetations- oder Ackerflächen beansprucht werden müssen. In Bezug auf den Schutz angrenzender Bäume kommen verschiedene Vermei- dungsmaßnahmen zum Einsatz, insbesondere Vorgaben zur Arbeitsweise, Ar- beitsrichtung und zum Maschineneinsatz. Artenschutz: Keine Bedenken. Befreiung: Die Maßnahme dient dazu eine Gefahrensituation für Menschen, die den Buch- heimer Ring zu Fuß oder mit dem Rad queren wollen, zu beseitigen. Dabei soll auch die Barrierefreiheit dauerhaft gewährleistet werden. Damit überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, so dass die Befreiungsvorausset- zungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG i. V. mit § 75 LNatSchG NW gegeben sind. Darüber hinaus handelt es sich um eine sehr kleinflächige Maßnahme, die den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes nicht beein- trächtigen wird. Entscheidung: Analog zu TOP 4 wurde die Maßnahme und der gewählte Belag diskutiert. Nach der Diskussion bestand bei den teilnehmenden Beiratsmitgliedern kein Wi- derspruch gegen die Maßnahme und den gewählten Belag. Daher hat der Bei- ratsvorsitzende der Befreiung durch die UNB in seiner Funktion zugestimmt. Sonstiges: 1. Beleuchtete Sportanlagen mit Lichtfarbe (max. 3000 Kelvin) Die Untere Naturschutzbehörde hat sich seit der öffentlicher Beiratssitzung am 20.02.2017 darauf festgelegt, die Verwendung von LED warmtonweiß in Land- schaftsschutzgebieten als Bestandteil der Genehmigungen aufzunehmen. LED- warmtonweiß ist per Definition eine Farbtemperatur bis 3000 K. Die weitere Verwendung von Licht bei Flutlichtanlagen wurde erneut heute (22.03.2021) diskutiert. Die Untere Naturschutzbehörde hat sich mit dem Beirat da- rauf geeinigt, dass - für industrielle Einrichtungen in Landschaftsschutzgebieten 3000K nicht über schritten wird, - sonstige Beleuchtungen nur bis 2700K installiert werden, - Flutlichtanlagen/Flutlichtstrahler nur noch als LED warmtonweiß bis 3000K eingesetzt werden (wenn dies technisch umsetzbar ist, dann 2700K). Herr von der Stein hat die folgenden Links zur Verfügung gestellt: https://kommunal.at/beleuchtung-von-freisportanlagen https://www.signify.com/de-at/our-company/news/press-releases/2020/20200106- stich-and-signify-provide-floodlighting-at-the-red-bull-football-academy https://www.led-powertechnik.de/led-technik-onlineshop/led-sportplatz- beleuchtung/ultron-led-strahler-bis-1440w/ https://www.led-powertechnik.de/led-technik-onlineshop/led-sportplatz- beleuchtung/sportplatzleuchte-sniper-led-900w/ 2. Sperbermonitoring 2021 – Eine Mitmachkampagne Beschreibung der Maßnahme Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt startete unter der Federführung der Un- teren Naturschutzbehörde am 16. März eine Mitmachkampagne zur Bestandser- fassung der Sperber im Kölner Stadtgebiet. Ziel ist es, Hinweise auf die aktuelle Bestandssituation, das Ausmaß möglicher Bestandsveränderungen und/oder des Bruterfolgs dieser Art zu erhalten. Die Ergebnisse sollen dazu beitragen, möglichen negativen Trends frühzeitig ent- gegenwirken zu können. Darüber hinaus bietet sich die Möglichkeit, evolutive Anpassungen in der arttypi- schen Lebensweise (vom Waldrand in die Innenstadt) des Sperbers zu dokumen- tieren. Hintergrund Der Sperber ist einer unserer kleinsten Greifvögel. Er wird auch als "kleiner Ha- bicht" bezeichnet, da sich die beiden Arten sehr ähneln. Der Sperber führt ein heimliches Leben. Seinen Horst baut ein Sperber-Paar in sichtgeschützten Höhen, sodass es nicht einfach ist, die Tiere zu entdecken. Da die Art sehr versteckt lebt, bestehen Wissenslücken zum Vorkommen dieser Art innerhalb der Stadt Köln. Als Jäger weit oben in der Nahrungskette ist der Sperber ein geeigneter Indikator für großräumig intakte Lebensraum- und Nahrungsbedingungen. Auf Umweltveränderungen wie Nahrungsknappheit, Verlust von Brutplätzen oder die übermäßige Anwendung von Spritzmitteln, die über die Nahrungskette ange- reichert werden, reagiert der Sperber sensibel. Die Folge können Bestandsein- brüche sein, von denen er sich wenn nur langsam erholen kann. Sperber sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt und auf unseren besonde- ren Schutz angewiesen. Es mehren sich derzeit die Hinweise, dass der Sperber seine Horststandorte aus den angestammten Lebensräumen aufgrund des höheren Nahrungsangebotes in den siedlungsnahen Raum oder sogar in die Siedlungen hinein verlagert. Hier dienen nun Parks, Friedhöfe, bewaldete Industriebrachen, Autobahnkreuze, Straßenbegleitgrün, Alleen und sogar größere Hausgärten als Nistplatz. Wo pri- vate Gelände für die Bestandserfassung nicht von außen eingesehen werden können, ist die Untere Naturschutzbehörde auf die Mithilfe der Gartenbesit- zer*innen angewiesen. Das ganze Thema wird vor allem durch die Citylight-Kampagne beworben. Zu- sätzlich wird derzeit einen Flyer erstellt, der in der gesamten Stadt (Schrebergär- ten, NABU, BUND, Zoo, Gut Leidenhausen, etc.) ausgelegt werden soll. Darüber hinaus wird das Projekt auch über Facebook, Instagram, Twitter sowie auf der Startseite der Stadt Köln beworben. Es wurde eigens eine Homepage erstellt. Zusätzlich ist in Kooperation mit Amt 12 und 13 eine Meldemaske entwickelt worden, über die die Fundmeldungen an uns digital übermittelt werden können. Zielgruppe: Beim Sperberprojekt handelt es sich um ein klassisches Citizen-Science-Projekt, das von der Mitarbeit interessierter Laien lebt. Die Daten werden von den Kölner Bürgern über die Meldemaske auf der Homepage eingegeben. Alternativ kann die Meldung per E-Mail oder telefonisch übermittelt werden. Auf der Homepage erhalten die Bürger ausführliche Informationen und eine Be- stimmungshilfe für den Sperber. Das Sperberprojekt spricht eine breite Zielgruppe an, es ist keinerlei Vorwissen erforderlich, jeder kann mitmachen. Erkenntnisgewinnung: Das Mitwirken der Kölner Bürger ermöglicht uns wertvolle Bestandsdaten aus den „neuen“ Lebensräumen der Sperber, wie beispielsweise Privatgärten, zu erhalten auf die wir bei einer „normalen“ Kartierung über einen Gutachter keinen Zugriff hätten. Die Etablierung einer Meldemaske und App zur Meldung von Fundpunkten zu ei- ner Tierart, ist bei der Stadt Köln ein Pilotprojekt, das so erstmalig geplant wird. Die geplante App bietet auch für spätere Artenschutzprojekte vielseitige Möglich- keiten der Datenerfassung. Alle eingehenden Meldungen werden von den Mitarbeitern des Artenschutzes überprüft. Auch Verwechselungen mit anderen Greifvögeln, wie beispielsweise dem Habicht oder Mäusebussard werden nicht als „Falschmeldungen“ gewertet, da alle Daten über Greifvögel auf dem Kölner Stadtgebiet von großem natur- schutzfachlichem Interesse sind und dazu beitragen die Kenntnis über die Greif- vogelbestandssituation im Kölner Stadtgebiet insgesamt zu komplementieren.
Beratungsverlauf
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26.04.2021
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 6.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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