1053/2022
Umgestaltung des Gehwegs bzw. Gehwegparken Jesuitengasse
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Mitteilung BV
3365 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02-5 Vorlagen-Nummer 1053/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) Umgestaltung des Gehwegs bzw. Gehwegparken Jesuitengasse Es wird folgende Einwohnerfrage gestellt: Sehr geehrte Frau Dr. Siebert, bitte lassen Sie folgende Fragen im Rahmen der Einwohnerfragestunde der Bezirksvertretung Nippes beantworten: Im Rahmen einer Baustelle der Rheinenergie (siehe Anhang) wurde der Gehweg der Jesuitengasse vor den Häusern der Jesuitengasse 80 bis Jesuitengasse 86 (https://goo.gl/maps/XE2psnDFA1akKVYo8) umgestaltet. Statt mit den vorhandenen Gehwegplatten, wurde der Gehweg mit Rechteckpflaster wiederhergestellt (siehe Anhang). Laut Auskunft der Rhein- energie erfolgte diese Umgestaltung in Absprache mit dem Amt 665/1 (Amt für Straßen und Ver- kehrsentwicklung (Straßenbau)). Auch soll die Stadt Köln das hierfür notwendige Material gestellt haben. (siehe Anhang) Auf dem weiter südlich liegenden Abschnitt zwischen Kapuzinerstraße und Am Tetzerkamp wird eine solche Pflasterung als Parkplatz verstanden, obwohl es weder Parkflächenmarkierungen noch Ver- kehrszeichen gibt. Eine reine Pflasterung ist (außer in verkehrsberuhigten Bereichen) laut VwV-StVO nicht ausreichend zur Markierung eines Parkplatzes. „Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen 1 I. Eine Parkflächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und überall dort, wo von der vor- geschriebenen Längsaufstellung abgewichen werden soll oder das Gehwegparken ohne An- ordnung des Zeichens 315 zugelassen werden soll. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflä- chen kann mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus.“ In der Niederschrift zur Verkehrsschau vom 08.11.2021 (siehe Anhang) wird eine angepasste Be- schilderung in Aussicht gestellt: „Im Verlauf der Jesuitengasse bis zum Kreisverkehr Kapuzinerstraße wird beidseitig auf dem Gehweg geparkt, zum Teil ist dieses Parken durch Beschilderung (VZ 315-60 und VZ 315-65 StVO) oder Markierung ausgewiesen. Dieses Parken, einschließlich der Beschilderung, wird optimiert (s. Anordnung).“ Die dazugehörige Anordnung enthält auf diesem Abschnitt jedoch keine Änderungen bezüglich des Parkens. 2 Zum genannten Sachverhalt stelle ich folgende Fragen: 1. Handelt es sich auf dem Abschnitt zwischen Kapuzinerstraße und Am Tetzerkamp um angeord- netes Gehwegparken oder um rechtswidrig geduldetes Gehwegparken? (Im Falle des angeordne- ten Gehwegparkens bitte ich um Erläuterung der Anordnung) 2. Handelt es sich auf dem Abschnitt Jesuitengasse 80 bis Jesuitengasse 86 um angeordnetes Gehwegparken oder um rechtswidrig geduldetes Gehwegparken? (Falls es sich um angeordnetes Gehwegparken handelt, bitte ich die Anordnung und deren Einklang mit den VwV-StVO (Pflicht den Bordstein abzuschrägen) und den RASt (Freihalten von Sichtdreiecken) zu erläutern. 3. Warum war eine Umgestaltung notwendig? 4. Warum erfolgte die Umgestaltung ohne Beteiligung der Öffentlichkeit und der Bezirksvertretung? 5. Warum hat die Stadt durch die Stellung des Materials die Kosten der Wiederherstellung des Gehwegs getragen? Hierzu wäre eigentlich die Rheinenergie verpflichtet gewesen. Freundliche Grüße
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1053/2022
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 28.03.2022
- Erstellt
- 28.03.2022 13:17