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3576/2018

Beteiligungsrechte des Integrationsrates, hier: Anregung zur Änderung der Hauptsatzung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 30.04.2019

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Anlage 1: Antrag zu Beteiligungsrechten des Integrationsrates

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2: Auszug Beschlussprotokoll Integrationsrat 29.10.2018

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Anlage 1: Antrag zu Beteiligungsrechten des Integrationsrates

1539 Zeichen

Anlage 1 
 
Tayfun Keltek          12.10.2018 
Ahmet Edis 
Antonella Giurano 
Figen Maleki 
 
 
 
 
An den  
Vorsitzenden des Integrationsrates 
 
An die  
Geschäftsstelle des Integrationsrates 
Herrn Andreas Vetter 
 
 
 
Antrag gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Integrationsrat 29.10.2018 
 
 
Beteiligungsrechte des Integrationsrates – AN /1403/2018 
 
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, 
 
es wird gebeten folgenden Antrag zur Ergänzung des § 22 der Hauptsatzung zur Abstim-
mung zu stellen: 
‚Der Integrationsrat bittet den Rat § 22 der Hauptsatzung der Stadt Köln Absatz 6 Satz 2 wie 
folgt zu ergänzen: 
„Der Integrationsrat ist in allen wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, insbeson-
dere wenn sie die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche be-
treffen, zu informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat bzw. die Fach-
ausschüsse zu beteiligen.“ 
Begründung: 
In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu Irritationen innerhalb der Verwaltung, 
inwieweit der Integrationsrat zu informieren und bei Beschlussfassungen zu beteiligen sei. 
Auf diese Problematik angesprochen, wurde von Frau Oberbürgermeisterin Reker vorge-
schlagen, eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung auf politischem Wege anzure-
gen.  
Um diese Irritationen zu beseitigen ist eine Präzisierung des § 22 der Hauptsatzung durch 
Ergänzung der Worte bzw. die Fachausschüsse erforderlich. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Tayfun Keltek, Ahmet Edis, Antonella Giurano, Figen Maleki

Beschlussvorlage Rat

8915 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/16 
 
Vorlagen-Nummer 
 3576/2018 
Freigabedatum 30.04.2019 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beteiligungsrechte des Integrationsrates 
hier: Anregung zur Änderung der Hauptsatzung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat folgt der Anregung des Integrationsrates zur Erweiterung seiner Beteiligungsrechte 
und beschließt, dass der Integrationsrat künftig über § 22 Absatz 6 Satz 2 der Hauptsatzung 
hinaus wie folgt zu beteiligen ist:  
 
Der Integrationsrat ist in allen wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Inte-
ressen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, auch vor Be-
schlussfassung durch die Fachausschüsse zu beteiligen.  
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, nach einem Zeitraum von einem Jahr einen Erfahrungsbericht 
über die Auswirkungen der erweiterten Beteiligungsrechte des Integrationsrates zu erstellen 
und diesen dem Rat mit der Anregung des Integrationsrates zur Änderung der Hauptsatzung 
zur Entscheidung vorzulegen. 
 
  
Alternative:  
Der Rat nimmt den Beschluss des Integrationsrates (Anlage 1) zur Kenntnis, verzichtet aber im Hin-
blick auf die gelebte Praxis zur Beteiligung des Integrationsrats und die aktuelle Änderung der Ge-
meindeordnung NRW derzeit auf eine Änderung der Hauptsatzung.   
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 13.05.2019 
Rat 21.05.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
In der Sitzung vom 29.10.2018 hat der Integrationsrat auf den Antrag AN/1403/2018 (Anlage 1) hin 
folgenden einstimmigen Beschluss gefasst:  
 
Der Integrationsrat bittet den Rat § 22 der Hauptsatzung der Stadt Köln Absatz 6 Satz 2 wie 
folgt zu ergänzen:  
„Der Integrationsrat ist in allen wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Interessen 
der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, zu informieren und vor der Be-
schlussfassung durch den Rat bzw. die Fachausschüsse zu beteiligen.“ 
Die Anregung des Integrationsrates ist nach § 27 Abs. 8 Gemeindeordnung NRW dem Rat vorzule-
gen.  
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die angeregte Änderung der Hauptsatzung würde die aktuellen Beteiligungsrechte des Integrationsra-
tes erweitern. Der Rat kann eine entsprechende Ergänzung der Hauptsatzung beschließen. Die aktu-
ellen Beteiligungsrechte des Integrationsrats nach der Gemeindeordnung NRW und nach der Haupt-
satzung der Stadt Köln werden nachfolgend erläutert.  
Über die in der Hauptsatzung festgelegten Beteiligungsrechte hinaus ist es aktuell bereits Verwal-
tungspraxis, den Integrationsrat bei Angelegenheiten, die die Kölner Migrantinnen und Migranten als 
solche betreffen, auch zu beteiligen, wenn statt dem Rat ein Fachausschuss entscheidet, sofern dies 
unter Berücksichtigung der Sitzungstermine zeitlich möglich ist.  
 
Beteiligungsrechte des Integrationsrates nach der Gemeindeordnung NRW 
Nach der Gemeindeordnung NRW ist ein Vorberatungsrecht des Integrationsrates nicht vorgesehen. 
Vielmehr stellen sich die Beteiligungsrechte des Integrationsrates nach der Gemeindeordnung NRW 
wie folgt dar: 
§ 27 Abs. 8 Gemeindeordnung NRW: 
„Rat und Integrationsrat sollen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in 
der Gemeinde abstimmen. Der Integrationsrat kann sich darüber hinaus mit allen An-
gelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anre-
gung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, einer Bezirksvertretung oder 
einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes 
vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angele-
genheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu er-
teilen.“ 
§ 27 Abs. 9 Gemeindeordnung NRW: 
„Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirks-
vertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.“ 
Aktuelle Beteiligungsrechte des Integrationsrates nach der Hauptsatzung der Stadt Köln 
Über die Regelungen zur Beteiligung des Integrationsrats in der Gemeindeordnung NRW hinaus legt 
§ 22 Abs. 6 S. 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln derzeit folgendes fest: 
„Der Integrationsrat ist in allen wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesonde-
re wenn sie die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, 
zu informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat zu beteiligen.“ 
Damit regelt die Hauptsatzung in der aktuellen Fassung zusätzlich ein Beteiligungsrecht des Integra-
tionsrates vor der Entscheidung des Rates in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Kölner 
Migrantinnen und Migranten als solche betreffen. Eine Anhörung vor einer Entscheidung eines Fach-

3 
ausschusses ist nicht zwingend vorgegeben. Eine Beteiligung des Integrationsrates ist derzeit in die-
sen Angelegenheiten nur vor einer Beschlussfassung durch den Rat verpflichtend.  
In den Fachausschüssen ist zusätzlich bereits eine Vertretung des Integrationsrats vorgesehen. Zur 
Einbringung der Belange der Kölner Migrantinnen und Migranten legt § 22 Abs. 10 der Hauptsatzung 
der Stadt Köln fest, dass der Integrationsrat sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner für die 
Fachausschüsse vorschlagen kann. Die vom Rat in die Fachausschüsse entsandten Vertreterinnen 
und Vertreter des Integrationsrates wirken dort als beratende Mitglieder mit. Als solche können sie 
dort auch Anträge stellen. Darüber hinaus kann der Integrationsrat selbst Anregungen an Rat, Be-
zirksvertretungen und Fachausschüsse beschließen (§ 27 Abs. 8 Gemeindeordnung NRW, § 22 Abs. 
6 Satz 1 Hauptsatzung). 
Über den Wortlaut der Hauptsatzung hinaus ist es regelmäßige Verwaltungspraxis, bei Angelegenhei-
ten, die die Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, den Integrationsrat auch zu be-
teiligen, wenn statt dem Rat ein Fachausschuss entscheidet, sofern dies unter Berücksichtigung der 
Sitzungstermine zeitlich möglich ist.  
Anregung zur Erweiterung der Beteiligungsrechte des Integrationsrates 
Die Beteiligung des Integrationsrates erfolgt aktuell durch die Einbeziehung des Integrationsrates in 
die Beratungsfolge. Die Berücksichtigung der Belange der Kölner Migrantinnen und Migranten wird 
durch die Mitwirkung der vom Integrationsrat vorgeschlagenen sachkundigen Einwohnerinnen und 
Einwohner in den Fachausschüssen gewährleistet. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht der 
Verwaltung keine zwingende Notwendigkeit für eine Änderung der Hauptsatzung.  
Die vorgeschlagene Änderung der Hauptsatzung würde die derzeitige Verwaltungspraxis zur Beteili-
gung des Integrationsrats auch vor Entscheidungen durch die Fachausschüsse als verpflichtend fest-
legen. Damit würde sichergestellt, dass der Integrationsrat als Gremium vor allen Entscheidungen 
beteiligt wird, die die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, – unab-
hängig davon, ob im konkreten Fall der Rat oder ein Fachausschuss für die Entscheidung zuständig 
ist.  
Aufgrund der Sitzungsfolge könnte diese Änderung im Einzelfall dazu führen, dass ein Beschluss erst 
in einem späteren Sitzungslauf gefasst wird. Dies kann zu Verzögerungen der Entscheidung führen, 
zumal ein Verfahren für Dringlichkeitsentscheidungen des Integrationsrates anders als für Rat und 
oder Bezirksvertretungen derzeit in der Gemeindeordnung NRW nicht vorgesehen ist. Daher wird 
vorgeschlagen, die erweiterte Beteiligung zunächst zu erproben und nach einem Jahr zu evaluieren.  
 
Hinweis zur Änderung der Gemeindeordnung NRW 
Aufgrund der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderungen der Gemeindeordnung steht es 
den Gemeinden frei, künftig anstelle des Integrationsrates einen Integrationsausschuss als beraten-
den Ausschuss zu bilden:  
§ 27 Abs. 12 Gemeindeordnung NRW  
Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss 
(Integrationsausschuss) gebildet werden. Für den Integrationsausschuss gelten die Regelun-
gen für den Integrationsrat entsprechend. Ergänzend sind auf den Integrationsausschuss § 57 
Absatz 4 Satz 1 und § 58 anzuwenden. Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglie-
der muss die Zahl der vom Rat nach Absatz 2 Satz 4 bestellten Ratsmitglieder und der vom 
Rat nach § 58 Absatz 3 bestellten sachkundigen Bürger übertreffen. Der Integrationsaus-
schuss ist wie ein Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates einzubinden. 
Soweit Kommunen von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, anstelle eines Integrationsrates 
einen Integrationsausschuss zu bilden, muss der Rat dies rechtzeitig mindestens vier Monate vor der 
nächsten Kommunalwahl beschließen. 
 
Anlagen 
 Anlage 1: Antrag zu den Beteiligungsrechten des Integrationsrates (AN/1403/2018)  
 Anlage 2: Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Integrationsrates vom 29.10.2018

Anlage 2: Auszug Beschlussprotokoll Integrationsrat 29.10.2018

792 Zeichen

Anlage 2 
 
 
Geschäftsführung  
Integrationsrat 
Herr Vetter 
Telefon:  (0221) 221-23195  
Fax       :  (0221) 221-6523195 
E-Mail:  andreas.vetter@stadt-koeln.de  
Datum: 31.10.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Integrationsrates vom 
29.10.2018  
öffentlich 
6.2 Beteiligungsrechte des Integrationsrates 
AN/1403/2018 
 
 
Beschluss: 
Der Integrationsrat bittet den Rat § 22 der Hauptsatzung der Stadt Köln Absatz 6 
Satz 2 wie folgt zu ergänzen: 
„Der Integrationsrat ist in allen wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, insbeson-
dere wenn sie die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche be-
treffen, zu informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat bzw. die Fach-
ausschüsse zu beteiligen.“ 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt

Beratungsverlauf (2)

13.05.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
21.05.2019 Rat
TOP 6.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3576/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
30.04.2019
Erstellt
30.10.2018 12:38