3576/2018
Beteiligungsrechte des Integrationsrates, hier: Anregung zur Änderung der Hauptsatzung
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Anlage 1: Antrag zu Beteiligungsrechten des Integrationsrates
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Anlage 1 Tayfun Keltek 12.10.2018 Ahmet Edis Antonella Giurano Figen Maleki An den Vorsitzenden des Integrationsrates An die Geschäftsstelle des Integrationsrates Herrn Andreas Vetter Antrag gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates Gremium Datum der Sitzung Integrationsrat 29.10.2018 Beteiligungsrechte des Integrationsrates – AN /1403/2018 Sehr geehrter Herr Vorsitzender, es wird gebeten folgenden Antrag zur Ergänzung des § 22 der Hauptsatzung zur Abstim- mung zu stellen: ‚Der Integrationsrat bittet den Rat § 22 der Hauptsatzung der Stadt Köln Absatz 6 Satz 2 wie folgt zu ergänzen: „Der Integrationsrat ist in allen wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, insbeson- dere wenn sie die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche be- treffen, zu informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat bzw. die Fach- ausschüsse zu beteiligen.“ Begründung: In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu Irritationen innerhalb der Verwaltung, inwieweit der Integrationsrat zu informieren und bei Beschlussfassungen zu beteiligen sei. Auf diese Problematik angesprochen, wurde von Frau Oberbürgermeisterin Reker vorge- schlagen, eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung auf politischem Wege anzure- gen. Um diese Irritationen zu beseitigen ist eine Präzisierung des § 22 der Hauptsatzung durch Ergänzung der Worte bzw. die Fachausschüsse erforderlich. Mit freundlichen Grüßen Tayfun Keltek, Ahmet Edis, Antonella Giurano, Figen Maleki
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/16 Vorlagen-Nummer 3576/2018 Freigabedatum 30.04.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beteiligungsrechte des Integrationsrates hier: Anregung zur Änderung der Hauptsatzung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat folgt der Anregung des Integrationsrates zur Erweiterung seiner Beteiligungsrechte und beschließt, dass der Integrationsrat künftig über § 22 Absatz 6 Satz 2 der Hauptsatzung hinaus wie folgt zu beteiligen ist: Der Integrationsrat ist in allen wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Inte- ressen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, auch vor Be- schlussfassung durch die Fachausschüsse zu beteiligen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, nach einem Zeitraum von einem Jahr einen Erfahrungsbericht über die Auswirkungen der erweiterten Beteiligungsrechte des Integrationsrates zu erstellen und diesen dem Rat mit der Anregung des Integrationsrates zur Änderung der Hauptsatzung zur Entscheidung vorzulegen. Alternative: Der Rat nimmt den Beschluss des Integrationsrates (Anlage 1) zur Kenntnis, verzichtet aber im Hin- blick auf die gelebte Praxis zur Beteiligung des Integrationsrats und die aktuelle Änderung der Ge- meindeordnung NRW derzeit auf eine Änderung der Hauptsatzung. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 13.05.2019 Rat 21.05.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung In der Sitzung vom 29.10.2018 hat der Integrationsrat auf den Antrag AN/1403/2018 (Anlage 1) hin folgenden einstimmigen Beschluss gefasst: Der Integrationsrat bittet den Rat § 22 der Hauptsatzung der Stadt Köln Absatz 6 Satz 2 wie folgt zu ergänzen: „Der Integrationsrat ist in allen wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, zu informieren und vor der Be- schlussfassung durch den Rat bzw. die Fachausschüsse zu beteiligen.“ Die Anregung des Integrationsrates ist nach § 27 Abs. 8 Gemeindeordnung NRW dem Rat vorzule- gen. Stellungnahme der Verwaltung: Die angeregte Änderung der Hauptsatzung würde die aktuellen Beteiligungsrechte des Integrationsra- tes erweitern. Der Rat kann eine entsprechende Ergänzung der Hauptsatzung beschließen. Die aktu- ellen Beteiligungsrechte des Integrationsrats nach der Gemeindeordnung NRW und nach der Haupt- satzung der Stadt Köln werden nachfolgend erläutert. Über die in der Hauptsatzung festgelegten Beteiligungsrechte hinaus ist es aktuell bereits Verwal- tungspraxis, den Integrationsrat bei Angelegenheiten, die die Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, auch zu beteiligen, wenn statt dem Rat ein Fachausschuss entscheidet, sofern dies unter Berücksichtigung der Sitzungstermine zeitlich möglich ist. Beteiligungsrechte des Integrationsrates nach der Gemeindeordnung NRW Nach der Gemeindeordnung NRW ist ein Vorberatungsrecht des Integrationsrates nicht vorgesehen. Vielmehr stellen sich die Beteiligungsrechte des Integrationsrates nach der Gemeindeordnung NRW wie folgt dar: § 27 Abs. 8 Gemeindeordnung NRW: „Rat und Integrationsrat sollen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen. Der Integrationsrat kann sich darüber hinaus mit allen An- gelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anre- gung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angele- genheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu er- teilen.“ § 27 Abs. 9 Gemeindeordnung NRW: „Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirks- vertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.“ Aktuelle Beteiligungsrechte des Integrationsrates nach der Hauptsatzung der Stadt Köln Über die Regelungen zur Beteiligung des Integrationsrats in der Gemeindeordnung NRW hinaus legt § 22 Abs. 6 S. 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln derzeit folgendes fest: „Der Integrationsrat ist in allen wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesonde- re wenn sie die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, zu informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat zu beteiligen.“ Damit regelt die Hauptsatzung in der aktuellen Fassung zusätzlich ein Beteiligungsrecht des Integra- tionsrates vor der Entscheidung des Rates in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen. Eine Anhörung vor einer Entscheidung eines Fach- 3 ausschusses ist nicht zwingend vorgegeben. Eine Beteiligung des Integrationsrates ist derzeit in die- sen Angelegenheiten nur vor einer Beschlussfassung durch den Rat verpflichtend. In den Fachausschüssen ist zusätzlich bereits eine Vertretung des Integrationsrats vorgesehen. Zur Einbringung der Belange der Kölner Migrantinnen und Migranten legt § 22 Abs. 10 der Hauptsatzung der Stadt Köln fest, dass der Integrationsrat sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner für die Fachausschüsse vorschlagen kann. Die vom Rat in die Fachausschüsse entsandten Vertreterinnen und Vertreter des Integrationsrates wirken dort als beratende Mitglieder mit. Als solche können sie dort auch Anträge stellen. Darüber hinaus kann der Integrationsrat selbst Anregungen an Rat, Be- zirksvertretungen und Fachausschüsse beschließen (§ 27 Abs. 8 Gemeindeordnung NRW, § 22 Abs. 6 Satz 1 Hauptsatzung). Über den Wortlaut der Hauptsatzung hinaus ist es regelmäßige Verwaltungspraxis, bei Angelegenhei- ten, die die Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, den Integrationsrat auch zu be- teiligen, wenn statt dem Rat ein Fachausschuss entscheidet, sofern dies unter Berücksichtigung der Sitzungstermine zeitlich möglich ist. Anregung zur Erweiterung der Beteiligungsrechte des Integrationsrates Die Beteiligung des Integrationsrates erfolgt aktuell durch die Einbeziehung des Integrationsrates in die Beratungsfolge. Die Berücksichtigung der Belange der Kölner Migrantinnen und Migranten wird durch die Mitwirkung der vom Integrationsrat vorgeschlagenen sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner in den Fachausschüssen gewährleistet. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht der Verwaltung keine zwingende Notwendigkeit für eine Änderung der Hauptsatzung. Die vorgeschlagene Änderung der Hauptsatzung würde die derzeitige Verwaltungspraxis zur Beteili- gung des Integrationsrats auch vor Entscheidungen durch die Fachausschüsse als verpflichtend fest- legen. Damit würde sichergestellt, dass der Integrationsrat als Gremium vor allen Entscheidungen beteiligt wird, die die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, – unab- hängig davon, ob im konkreten Fall der Rat oder ein Fachausschuss für die Entscheidung zuständig ist. Aufgrund der Sitzungsfolge könnte diese Änderung im Einzelfall dazu führen, dass ein Beschluss erst in einem späteren Sitzungslauf gefasst wird. Dies kann zu Verzögerungen der Entscheidung führen, zumal ein Verfahren für Dringlichkeitsentscheidungen des Integrationsrates anders als für Rat und oder Bezirksvertretungen derzeit in der Gemeindeordnung NRW nicht vorgesehen ist. Daher wird vorgeschlagen, die erweiterte Beteiligung zunächst zu erproben und nach einem Jahr zu evaluieren. Hinweis zur Änderung der Gemeindeordnung NRW Aufgrund der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderungen der Gemeindeordnung steht es den Gemeinden frei, künftig anstelle des Integrationsrates einen Integrationsausschuss als beraten- den Ausschuss zu bilden: § 27 Abs. 12 Gemeindeordnung NRW Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss (Integrationsausschuss) gebildet werden. Für den Integrationsausschuss gelten die Regelun- gen für den Integrationsrat entsprechend. Ergänzend sind auf den Integrationsausschuss § 57 Absatz 4 Satz 1 und § 58 anzuwenden. Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglie- der muss die Zahl der vom Rat nach Absatz 2 Satz 4 bestellten Ratsmitglieder und der vom Rat nach § 58 Absatz 3 bestellten sachkundigen Bürger übertreffen. Der Integrationsaus- schuss ist wie ein Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates einzubinden. Soweit Kommunen von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, anstelle eines Integrationsrates einen Integrationsausschuss zu bilden, muss der Rat dies rechtzeitig mindestens vier Monate vor der nächsten Kommunalwahl beschließen. Anlagen Anlage 1: Antrag zu den Beteiligungsrechten des Integrationsrates (AN/1403/2018) Anlage 2: Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Integrationsrates vom 29.10.2018
Anlage 2: Auszug Beschlussprotokoll Integrationsrat 29.10.2018
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Anlage 2 Geschäftsführung Integrationsrat Herr Vetter Telefon: (0221) 221-23195 Fax : (0221) 221-6523195 E-Mail: andreas.vetter@stadt-koeln.de Datum: 31.10.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Integrationsrates vom 29.10.2018 öffentlich 6.2 Beteiligungsrechte des Integrationsrates AN/1403/2018 Beschluss: Der Integrationsrat bittet den Rat § 22 der Hauptsatzung der Stadt Köln Absatz 6 Satz 2 wie folgt zu ergänzen: „Der Integrationsrat ist in allen wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, insbeson- dere wenn sie die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche be- treffen, zu informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat bzw. die Fach- ausschüsse zu beteiligen.“ Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3576/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 30.04.2019
- Erstellt
- 30.10.2018 12:38