3270/2023
290. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 3270/2023 Freigabedatum 30.10.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 290. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 290. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat- zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas- sung. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen keine Änderungswünsche äußern. Verkehrsausschuss 21.11.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 23.11.2023 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.11.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.11.2023 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 27.11.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 27.11.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz) 30.11.2023 Verkehrsausschuss Rat 07.12.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags- satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle- gungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat- zung aufgeführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 290. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbau- beitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnahmen und der in den §§ 2 und 3 aufgeführten Satzungsänderungen sind in den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 12) dargestellt. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 werden die von den Bei- tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen. Solange die Straßenausbaubeiträge nicht vollständig abgeschafft werden, ist der Erlass von KAG-Maßnahmensatzungen auch weiterhin erforderlich, da hiermit die straßenbaulichen Maßnahmen in Köln festgelegt werden. Dies ist Voraussetzung um die Landesförderung be- antragen zu können. Anlagen Anlage 1 Entwurf der 290. KAG-Maßnahmensatzung Anlagen 2 bis 10 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Satzungsentwurfes Anlagen 11 und 12 Erläuterungen zu Änderungen bestehender Satzungen in den §§ 2 und 3 des Satzungsentwurfs
Anlagen 2-12, Ergänzender Erläuterungen
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Alsenstraße von : Düppelstraße bis : Kasemattenstraße Stadtteil : Deutz Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus Überspannungen mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Sera LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 20.06.2023 bis 20.07.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 23.800,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 16.700,00 EUR Die Alsenstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitrags- satzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstü- cke. Eine den Verkehr verteilende Funktion hat sie nicht. Die Alsenstraße liegt in einer Tempo-30 Zone. Zudem handelt es sich um eine Einbahnstraße. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Alsenstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im 4. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2023 in Kraft. Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Friedrichstraße von : Am Weidenbach bis : Pantaleonsmühlengasse Stadtteil : Altstadt/Süd Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus Überspannungen mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Bogen- auslegern und Schirmhängeleuchten vom Typ V8481 LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 16.08.2023 bis 18.09.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 15.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 10.800,00 EUR Die Friedrichstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grund- stücke. Es handelt sich um eine Einbahnstraße in Fahrtrichtung Am Weidenbach, in der Tempo 30 angeordnet ist. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Friedrichstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im 4. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2023 in Kraft. Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Neuhöfferstraße von : Deutzer Freiheit bis : Opladener Straße Stadtteil : Deutz Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus Überspannungen und Peitschenmasten mit Langfeld- leuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Sera LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 20.06.2023 bis 20.07.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 44.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 30.800,00 EUR Die Neuhöfferstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grund- stücke. Eine ausgeprägte Verteilfunktion innerhalb des Wohnviertels hat sie nicht. Die Neu- höfferstraße liegt in einer Tempo-30 Zone. Zudem handelt es sich im überwiegenden Teil um eine Einbahnstraße. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Neuhöfferstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 be- schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im 4. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2023 in Kraft. Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Alteburger Straße von : DB-Unterführung bis : Schönhauser Straße Stadtteil : Bayenthal Stadtbezirk : 2 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und Koffer- leuchten sowie Normmasten mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftli- che Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Bereits vorhandene Normmaste, die nicht sanierungs- bedürftig sind, werden weiterverwendet und nur mit neuen Leuchtaufsätzen versehen. Die am Fußgängerüberweg (Höhe Haus-Nr. 139) vorhandenen Straßenleuchten neueren Da- tums werden nicht erneuert. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 08.05.2023 bis 08.06.2023 in Form eines Online-Dialogs mit vorheriger Pressemitteilung stattgefunden. Vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze unter Weiterverwendung neuwertiger Masten und Leuchtauf- sätze. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 28.600,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 14.300,00 EUR Die Alteburger Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie dient neben der Erschließung der anliegenden Grundstücke auch der Verteilung des Verkehrs in Nord-Süd-Richtung im Stadtteil Bayenthal. Von ihr gehen zahlreiche Anliegerstraßen ab. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Alteburger Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im 4. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2023 in Kraft. Anlage 6 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Alteburger Straße von : Schönhauser Straße bis : Bayenthalgürtel Stadtteil : Bayenthal Stadtbezirk : 2 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und Koffer- leuchten sowie Normmasten mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftli- che Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Bereits vorhandene Normmaste, die nicht sanierungs- bedürftig sind, werden weiterverwendet und mit neuen Leuchtaufsätzen versehen. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 08.05.2023 bis 08.06.2023 in Form eines Online-Dialogs mit vorheriger Pressemitteilung stattgefunden. Vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 51.200,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 25.600,00 EUR Die Alteburger Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie dient neben der Erschließung der anliegenden Grundstücke auch der Verteilung des Verkehrs in Nord-Süd-Richtung im Stadtteil Bayenthal. Von ihr gehen zahlreiche Anliegerstraßen ab. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Alteburger Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im 4. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2023 in Kraft. Anlage 7 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Alsdorfer Straße von : Maarweg bis : Wendekreis Stadtteil : Braunsfeld Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 28.06.2023 bis 03.08.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 36.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 25.000,00 EUR Die Alsdorfer Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grund- stücke und hat in dem Wohngebiet, welches als Tempo-30-Zone ausgewiesen ist, nur eine sehr geringe Verbindungsfunktion. Von ihr zweigen lediglich die St.-Vither Straße und die Elsenborner Straße ab, welche als Einbahnstraßen nur von der Alsdorfer Straße aus erreich- bar sind. Von der Alsdorfer Straße aus ist es zudem durch ein eingeschränktes Durchfahrts- verbot nur teilweise erlaubt, in die Elsenborner Straße hineinzufahren. Aufgrund der vorlie- genden Geschwindigkeitsbegrenzung und der angrenzenden Erschließungsanlagen Maar- weg und Stolberger Straße, die in der Ortschaft die Verteilfunktion übernehmen, erfüllt die Alsdorfer Straße trotz der beiden Stichstraßen überwiegend die Merkmale einer Anlieger- straße. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Alsdorfer Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 be- schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2024 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme zum 01.01.2024 in Kraft. Anlage 8 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Christian-Sünner-Straße von : Dillenburger Straße bis : Wiersbergstraße Stadtteil : Kalk Stadtbezirk : 8 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Der vorhandene Mischwasserkanal in der Christian-Sünner-Straße in der Dimensionierung DN 250 stammt aus dem Jahr 1920 und ist aufgrund starker baulicher Schäden sanierungs- bedürftig. Er soll durch einen Steinzeugrohrkanal DN 400 bis DN 500 ersetzt werden. Im Rahmen der anschließenden Neugestaltung der Straße sollen 11 neue Sinkkästen eingebaut werden. Da- für werden im Rahmen der Kanalerneuerung auch die entsprechenden Anschlussleitungen verlegt. Zur Sicherstellung der Straßenentwässerung bis zum Zeitpunkt der Straßenbaumaß- nahme werden die vorhandenen 5 Sinkkästen mit provisorischen Leitungen angeschlossen und in Betrieb gehalten. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 27.02.2023 bis 08.03.2023 in Form eines Einzelschreibens an den Eigentümer des einzigen nicht städtischen Grundstücks an der Christian-Sünner-Straße stattgefunden. Vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals, An- schluss der vorhandenen Straßenabläufe und Herstellung zusätzlicher Anschlussleitungen. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Herstellung des Mischwasserkanals: 737.000,00 EUR Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 340.000,00 EUR Zuzüglich Kosten für die Straßenabläufe: 24.000,00 EUR Kostenanteil der Straßenentwässerung: 364.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 255.000,00 EUR Die Christian-Sünner-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke und hat nur eine geringe Verbindungsfunktion. Auf Höhe des Hauses Wiers- bergstr. 43 verhindert ein Tor die Weiterfahrt von der Christian-Sünner-Straße in die Wiers- bergstraße und damit zur Kalker Hauptstraße. Der durchgehende inner- und überörtliche Verkehr wird hauptsächlich von der östlich liegenden Kapellenstraße aufgenommen. Die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Erschließungsanlage Christian-Sünner- Straße ist durch Ergänzungsbeschluss vom 07.03.2023 im Straßen- und Wegekonzept ent- halten. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeran- teils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten wurde bereits im zweiten Quartal 2023 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2023 in Kraft. Anlage 9 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Ferdinandstraße von : Deutz-Mülheimer Straße bis : Wendekreis Stadtteil : Mülheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m und 8 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 05.04.2023 bis 12.05.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 16.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 11.500,00 EUR Die Ferdinandstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Sackgasse für den motorisierten Verkehr. Am östlichen Ende besteht nur für Radfahrer und Fußgänger eine Verbindung zur Rampe der Zoobrücke. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Ferdinandstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 be- schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werde. Mit den Arbeiten soll im 4. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2023 in Kraft. Anlage 10 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Overbergstraße von : Danzierstraße bis : Bergischer Ring Stadtteil : Mülheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Ein bereits vorhandener Normmast kann voraussicht- lich weiterverwendet werden. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 05.04.2023 bis 12.05.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. Kosten des Ausbaus (geschätzt) : 13.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 9.000,00 EUR Die Overbergstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie verbindet zwar den Bergischen Ring mit der Danzierstraße, es handelt sich aber um eine vergleichsweise kurze Einbahnstraße in einer Tempo-30-Zone. Zudem verläuft sie parallel zur Schleiermacherstraße, welche in dem Bereich eher die Funk- tion einer Haupterschließungsstraße übernimmt. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Overbergstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 be- schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2024 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme zum 01.01.2024 in Kraft. Anlage 11 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Philippstraße von : Venloer Straße bis : Glasstraße Stadtteil : Ehrenfeld Stadtbezirk : 4 § 1 Ziffer 6 der 274. KAG-Maßnahmensatzung vom 06.07.2020 sieht für die Philippstraße die Erneuerung der Fahrbahn einschließlich der Schottertragschicht auf ganzer Länge vor. Die Arbeiten wurden im Juli 2021 abgeschlossen. Die Beitragsabrechnung wird derzeit vor- bereitet. Bei Durchführung der Arbeiten wurde festgestellt, dass die Schottertragschicht ab Hs.-Nr. 45 bis zur Venloer Straße nicht erneuerungsbedürftig war und weiterverwendet werden konnte. Die Asphalttragschicht wurde hingegen auf der gesamten Länge der Anlage erneuert. Mit der Satzungsänderung wird der Maßnahmenumfang an den tatsächlichen Ausbau ange- passt. Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden solche Maß- nahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Der Beschluss über die Sanierung der Philippstraße wurde am 08.07.2019 von der Bezirksvertretung Ehrenfeld ge- troffen (Vorlagen-Nr. 0505/2019). Die Zuschussbedingungen werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festge- setzt werden. Anlage 12 (zu § 3) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Helmholtzstraße (Hauptzug) von : Voltastraße bis : Siemensstraße Stadtteil : Porz Stadtbezirk : 7 § 1 Ziffer 10 der 261. KAG-Maßnahmensatzung vom 08.10.2017 sieht für die Helmholtz- straße die Erneuerung des östlichen Gehweges unter Beibehaltung einer gepflasterten Teil- fläche vor Haus-Nr. 20 a vor. Die Arbeiten wurden im April 2020 abgeschlossen. Die Beitragserhebung wird derzeit vorbe- reitet. Nach der Festlegung des Bauprogramms hat die RheinEnergie AG in der Helmholtzstraße Leitungsarbeiten durchgeführt und dabei den asphaltierten Bereich vor Hausnummer 38 bis 44 a ertüchtigt. Die Erneuerung des Gehweges in diesem Teilstück war daher entbehrlich. Bei der gepflasterten Teilfläche vor Haus-Nr. 20 a, die beim Ausbau eigentlich erhalten blei- ben sollte, wurde hingegen bei der Baumaßnahme festgestellt, dass der Untergrund dieser Gehwegüberfahrt in einem sehr schlechten Zustand war. Deshalb wurde diese nur rd. 20 m² große Fläche dann doch erneuert. Mit der Satzungsänderung wird der Maßnahmentext an den tatsächlich erfolgten Ausbau rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung angepasst. Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden nur solche Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Der Beschluss über die Sanierung der Helmholtzstraße wurde jedoch bereits am 26.09.2017 von der Bezirksver- tretung Porz getroffen (Vorlagen-Nr. 1740/2017). Die Voraussetzungen der Förderrichtlinie werden daher nicht erfüllt, eine Förderung ist nicht möglich.
Anlage 1, 290. Satzung
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Anlage 1 Zweihundertneunzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, geändert siehe ABl. der Stadt Köln 2010, S. 450, 2014, S. 119 und 2020, S. 492) diese Satzung beschlossen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra- ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe- bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß- nahme wie folgt festgelegt: 1. Alsenstraße (Stadtbezirk 1) von Düppelstraße bis Kasemattenstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 2. Friedrichstraße (Stadtbezirk 1) von Am Weidenbach bis Pantaleonsmühlengasse; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 3. Neuhöfferstraße (Stadtbezirk 1) von Deutzer Freiheit bis Opladener Straße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 2 4. Alteburger Straße (Stadtbezirk 2) von DB-Unterführung bis Schönhauser Straße; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze unter Weiterverwendung neuwertiger Masten und Leuchtauf- sätze. 5. Alteburger Straße (Stadtbezirk 2) von Schönhauser Straße bis Bayenthalgürtel; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. 6. Alsdorfer Straße (Stadtbezirk 4) von Maarweg bis Wendekreis; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 7. Christian-Sünner-Straße (Stadtbezirk 8) von Dillenburger Straße bis Wiersbergstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals, An- schluss der vorhandenen Straßenabläufe und Herstellung zusätzlicher Anschlussleitun- gen. 8. Ferdinandstraße (Stadtbezirk 9) von Deutz-Mülheimer Straße bis Wendekreis; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 9. Overbergstraße (Stadtbezirk 9) von Danzierstraße bis Bergischer Ring; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. 3 § 2 Die 274. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßen- bauliche Maßnahmen vom 06.07.2020 (Amtsblatt der Stadt Köln 2020, S. 722, geändert siehe Amtsblatt der Stadt Köln 2021, S. 56) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 6 Philippstraße (Stadtbezirk 4) werden im Maßnahmentext („Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn und der da- rauf gebotenen Parkmöglichkeiten durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalt- binderschicht, Asphalttragschicht und Schottertragschicht bzw. Herstellung von Aufpflas- terungen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht, Austausch der Bordsteine in Teilbereichen, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenab- läufen.“) vor dem Wort „Schottertragschicht“ die Worte „in Teilbereichen auf“ zusätzlich eingefügt. § 3 Die 261. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßen- bauliche Maßnahmen vom 08.10.2017 (Amtsblatt der Stadt Köln 2017, S. 419, geändert siehe Amtsblatt der Stadt Köln 2018, S. 297, 2019, S. 109 und Internetveröffentlichung vom 08.03.2021) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 10 Helmholtzstraße (Hauptzug) (Stadtbezirk 7) werden im Maßnahmentext „Erneuerung des östlichen Gehweges durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht unter Beibehaltung einer gepflasterten Teil- fläche vor Haus-Nr. 20 a sowie Erneuerung der Bordsteine in Teilbereichen.“ die Worte „gepflasterten Teilfläche vor Haus-Nr. 20 a“ gestrichen und durch die Worte „asphaltier- ten Teilfläche vor Hausnummer 38 bis 44 a“ ersetzt. § 4 § 1 Ziffern 1 bis 5 und 8 treten rückwirkend zum 01.10.2023 in Kraft. § 1 Ziffern 6 und 9 treten zum 01.01.2024 in Kraft. § 1 Ziffer 7 tritt rückwirkend zum 01.04.2023 in Kraft. § 2 tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft. § 3 tritt rückwirkend zum 01.09.2017 in Kraft.
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3270/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 30.10.2023
- Erstellt
- 12.10.2023 14:36