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3270/2023

290. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 30.10.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.12.2023, TOP 16.2

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlagen 2-12, Ergänzender Erläuterungen

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Ansehen

Anlage 1, 290. Satzung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

3030 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3270/2023 
Freigabedatum 
 30.10.2023 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
290. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. 
Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für 
straßenbauliche Maßnahmen  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 290. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat-
zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 
1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas-
sung. 
 
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen 
keine Änderungswünsche äußern. 
 
Verkehrsausschuss 21.11.2023 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 23.11.2023 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.11.2023 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.11.2023 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 27.11.2023 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 27.11.2023 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 30.11.2023 
Verkehrsausschuss  
Rat 07.12.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags-
satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle-
gungen zu treffen: 
 die Bildung von Abschnitten, 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat-
zung aufgeführten Straßenarten sowie 
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen. 
 
Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 290. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen 
sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbau-
beitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs 
vorgesehenen Maßnahmen und der in den §§ 2 und 3 aufgeführten Satzungsänderungen sind 
in den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 12) dargestellt. 
Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 werden die von den Bei-
tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene 
Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen.  
Solange die Straßenausbaubeiträge nicht vollständig abgeschafft werden, ist der Erlass von 
KAG-Maßnahmensatzungen auch weiterhin erforderlich, da hiermit die straßenbaulichen 
Maßnahmen in Köln festgelegt werden. Dies ist Voraussetzung um die Landesförderung be-
antragen zu können.  
Anlagen 
Anlage 1 Entwurf der 290. KAG-Maßnahmensatzung 
Anlagen 2 bis 10 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 
des Satzungsentwurfes 
Anlagen 11 und 12  Erläuterungen zu Änderungen bestehender Satzungen in den §§ 2 und 3 
des Satzungsentwurfs

Anlagen 2-12, Ergänzender Erläuterungen

24323 Zeichen

Anlage 2 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Alsenstraße 
von : Düppelstraße 
bis : Kasemattenstraße 
Stadtteil : Deutz 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus Überspannungen mit Langfeldleuchten und ist über 50 
Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage 
sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz-
leuchten vom Typ Sera LED ersetzt. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 20.06.2023 bis 
20.07.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
Vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 23.800,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 16.700,00 EUR 
Die Alsenstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitrags-
satzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstü-
cke. Eine den Verkehr verteilende Funktion hat sie nicht. Die Alsenstraße liegt in einer 
Tempo-30 Zone. Zudem handelt es sich um eine Einbahnstraße. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Alsenstraße ist im 
Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 
beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des 
Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten soll im 4. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2023 in Kraft.

Anlage 3 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Friedrichstraße 
von : Am Weidenbach 
bis : Pantaleonsmühlengasse 
Stadtteil : Altstadt/Süd 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus Überspannungen mit Langfeldleuchten und ist über 50 
Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage 
sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Bogen-
auslegern und Schirmhängeleuchten vom Typ V8481 LED ersetzt.  
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 16.08.2023 bis 
18.09.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
Vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 15.500,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 10.800,00 EUR 
Die Friedrichstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grund-
stücke. Es handelt sich um eine Einbahnstraße in Fahrtrichtung Am Weidenbach, in der 
Tempo 30 angeordnet ist. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Friedrichstraße ist im 
Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 
beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des 
Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten soll im 4. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2023 in Kraft.

Anlage 4 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Neuhöfferstraße 
von : Deutzer Freiheit 
bis : Opladener Straße 
Stadtteil : Deutz 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus Überspannungen und Peitschenmasten mit Langfeld-
leuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber 
hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen 
Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz-
leuchten vom Typ Sera LED ersetzt.  
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 20.06.2023 bis 
20.07.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
Vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 44.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 30.800,00 EUR 
Die Neuhöfferstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grund-
stücke. Eine ausgeprägte Verteilfunktion innerhalb des Wohnviertels hat sie nicht. Die Neu-
höfferstraße liegt in einer Tempo-30 Zone. Zudem handelt es sich im überwiegenden Teil um 
eine Einbahnstraße.  
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Neuhöfferstraße ist im 
Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 be-
schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An-
liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten soll im 4. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2023 in Kraft.

Anlage 5 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Alteburger Straße 
von : DB-Unterführung 
bis : Schönhauser Straße 
Stadtteil : Bayenthal 
Stadtbezirk : 2 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und Koffer-
leuchten sowie Normmasten mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftli-
che Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und 
entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien.  
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Aufsatz-
leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Bereits vorhandene Normmaste, die nicht sanierungs-
bedürftig sind, werden weiterverwendet und nur mit neuen Leuchtaufsätzen versehen. Die 
am Fußgängerüberweg (Höhe Haus-Nr. 139) vorhandenen Straßenleuchten neueren Da-
tums werden nicht erneuert. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 08.05.2023 bis 
08.06.2023 in Form eines Online-Dialogs mit vorheriger Pressemitteilung stattgefunden. 
  
Vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtaufsätze unter Weiterverwendung neuwertiger Masten und Leuchtauf-
sätze. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 28.600,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 14.300,00 EUR 
Die Alteburger Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie dient neben der Erschließung der anliegenden 
Grundstücke auch der Verteilung des Verkehrs in Nord-Süd-Richtung im Stadtteil Bayenthal. 
Von ihr gehen zahlreiche Anliegerstraßen ab. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Alteburger Straße ist im 
Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 
beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des 
Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten soll im 4. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2023 in Kraft.

Anlage 6 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Alteburger Straße 
von : Schönhauser Straße 
bis : Bayenthalgürtel 
Stadtteil : Bayenthal 
Stadtbezirk : 2 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und Koffer-
leuchten sowie Normmasten mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftli-
che Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und 
entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz-
leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Bereits vorhandene Normmaste, die nicht sanierungs-
bedürftig sind, werden weiterverwendet und mit neuen Leuchtaufsätzen versehen. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 08.05.2023 bis 
08.06.2023 in Form eines Online-Dialogs mit vorheriger Pressemitteilung stattgefunden. 
  
Vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtaufsätze. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 51.200,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 25.600,00 EUR 
Die Alteburger Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie dient neben der Erschließung der anliegenden 
Grundstücke auch der Verteilung des Verkehrs in Nord-Süd-Richtung im Stadtteil Bayenthal. 
Von ihr gehen zahlreiche Anliegerstraßen ab. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Alteburger Straße ist im 
Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 
beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des 
Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden.  
Mit den Arbeiten soll im 4. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2023 in Kraft.

Anlage 7 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Alsdorfer Straße 
von : Maarweg 
bis : Wendekreis 
Stadtteil : Braunsfeld 
Stadtbezirk : 4 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist über 50 
Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage 
sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien.  
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz-
leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt.  
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 28.06.2023 bis 
03.08.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
Vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 36.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 25.000,00 EUR 
Die Alsdorfer Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grund-
stücke und hat in dem Wohngebiet, welches als Tempo-30-Zone ausgewiesen ist, nur eine 
sehr geringe Verbindungsfunktion. Von ihr zweigen lediglich die St.-Vither Straße und die 
Elsenborner Straße ab, welche als Einbahnstraßen nur von der Alsdorfer Straße aus erreich-
bar sind. Von der Alsdorfer Straße aus ist es zudem durch ein eingeschränktes Durchfahrts-
verbot nur teilweise erlaubt, in die Elsenborner Straße hineinzufahren. Aufgrund der vorlie-
genden Geschwindigkeitsbegrenzung und der angrenzenden Erschließungsanlagen Maar-
weg und Stolberger Straße, die in der Ortschaft die Verteilfunktion übernehmen, erfüllt die 
Alsdorfer Straße trotz der beiden Stichstraßen überwiegend die Merkmale einer Anlieger-
straße. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Alsdorfer Straße ist im 
Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 be-
schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An-
liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2024 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme zum 01.01.2024 in Kraft.

Anlage 8 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Christian-Sünner-Straße 
von : Dillenburger Straße 
bis : Wiersbergstraße 
Stadtteil : Kalk 
Stadtbezirk : 8 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Der vorhandene Mischwasserkanal in der Christian-Sünner-Straße in der Dimensionierung 
DN 250 stammt aus dem Jahr 1920 und ist aufgrund starker baulicher Schäden sanierungs-
bedürftig.  
Er soll durch einen Steinzeugrohrkanal DN 400 bis DN 500 ersetzt werden. Im Rahmen der 
anschließenden Neugestaltung der Straße sollen 11 neue Sinkkästen eingebaut werden. Da-
für werden im Rahmen der Kanalerneuerung auch die entsprechenden Anschlussleitungen 
verlegt. Zur Sicherstellung der Straßenentwässerung bis zum Zeitpunkt der Straßenbaumaß-
nahme werden die vorhandenen 5 Sinkkästen mit provisorischen Leitungen angeschlossen 
und in Betrieb gehalten. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 27.02.2023 bis 
08.03.2023 in Form eines Einzelschreibens an den Eigentümer des einzigen nicht 
städtischen Grundstücks an der Christian-Sünner-Straße stattgefunden. 
  
Vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals, An-
schluss der vorhandenen Straßenabläufe und Herstellung zusätzlicher Anschlussleitungen. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 
Herstellung des Mischwasserkanals: 737.000,00 EUR 
Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der  
Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 340.000,00 EUR 
Zuzüglich Kosten für die Straßenabläufe: 24.000,00 EUR 
Kostenanteil der Straßenentwässerung: 364.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 255.000,00 EUR 
Die Christian-Sünner-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßen-
baubeitragssatzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden 
Grundstücke und hat nur eine geringe Verbindungsfunktion. Auf Höhe des Hauses Wiers-
bergstr. 43 verhindert ein Tor die Weiterfahrt von der Christian-Sünner-Straße in die Wiers-
bergstraße und damit zur Kalker Hauptstraße. Der durchgehende inner- und überörtliche 
Verkehr wird hauptsächlich von der östlich liegenden Kapellenstraße aufgenommen. 
  
Die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Erschließungsanlage Christian-Sünner-
Straße ist durch Ergänzungsbeschluss vom 07.03.2023 im Straßen- und Wegekonzept ent-
halten. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe-
rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit

ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeran-
teils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro 
festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten wurde bereits im zweiten Quartal 2023 begonnen. Daher tritt die Satzung 
bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2023 in Kraft.

Anlage 9 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Ferdinandstraße 
von : Deutz-Mülheimer Straße 
bis : Wendekreis 
Stadtteil : Mülheim 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist über 50 
Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage 
sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m und 8 m hohe Normmasten mit 
Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 05.04.2023 bis 
12.05.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
Vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 16.500,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 11.500,00 EUR 
Die Ferdinandstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Sackgasse für den motorisierten Verkehr. 
Am östlichen Ende besteht nur für Radfahrer und Fußgänger eine Verbindung zur Rampe 
der Zoobrücke. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Ferdinandstraße ist im 
Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 be-
schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An-
liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werde.  
Mit den Arbeiten soll im 4. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2023 in Kraft.

Anlage 10 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Overbergstraße 
von : Danzierstraße 
bis : Bergischer Ring 
Stadtteil : Mülheim 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist über 50 
Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage 
sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien.  
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz-
leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Ein bereits vorhandener Normmast kann voraussicht-
lich weiterverwendet werden. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 05.04.2023 bis 
12.05.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
Vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch eines Leuchtaufsatzes.  
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt) : 13.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 9.000,00 EUR 
Die Overbergstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Sie verbindet zwar den Bergischen Ring mit der Danzierstraße, es 
handelt sich aber um eine vergleichsweise kurze Einbahnstraße in einer Tempo-30-Zone. 
Zudem verläuft sie parallel zur Schleiermacherstraße, welche in dem Bereich eher die Funk-
tion einer Haupterschließungsstraße übernimmt. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Overbergstraße ist im 
Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 be-
schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An-
liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2024 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme zum 01.01.2024 in Kraft.

Anlage 11 (zu § 2) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Philippstraße 
von : Venloer Straße 
bis : Glasstraße  
Stadtteil : Ehrenfeld 
Stadtbezirk : 4 
  
§ 1 Ziffer 6 der 274. KAG-Maßnahmensatzung vom 06.07.2020 sieht für die Philippstraße die 
Erneuerung der Fahrbahn einschließlich der Schottertragschicht auf ganzer Länge vor. 
Die Arbeiten wurden im Juli 2021 abgeschlossen. Die Beitragsabrechnung wird derzeit vor-
bereitet. 
Bei Durchführung der Arbeiten wurde festgestellt, dass die Schottertragschicht ab Hs.-Nr. 45 
bis zur Venloer Straße nicht erneuerungsbedürftig war und weiterverwendet werden konnte. 
Die Asphalttragschicht wurde hingegen auf der gesamten Länge der Anlage erneuert. 
Mit der Satzungsänderung wird der Maßnahmenumfang an den tatsächlichen Ausbau ange-
passt. 
  
Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe-
rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden solche Maß-
nahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Der Beschluss über die 
Sanierung der Philippstraße wurde am 08.07.2019 von der Bezirksvertretung Ehrenfeld ge-
troffen (Vorlagen-Nr. 0505/2019). Die Zuschussbedingungen werden damit soweit ersichtlich 
erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. 
Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festge-
setzt werden.

Anlage 12 (zu § 3) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Helmholtzstraße (Hauptzug) 
von : Voltastraße 
bis : Siemensstraße 
Stadtteil : Porz 
Stadtbezirk : 7 
  
§ 1 Ziffer 10 der 261. KAG-Maßnahmensatzung vom 08.10.2017 sieht für die Helmholtz-
straße die Erneuerung des östlichen Gehweges unter Beibehaltung einer gepflasterten Teil-
fläche vor Haus-Nr. 20 a vor. 
Die Arbeiten wurden im April 2020 abgeschlossen. Die Beitragserhebung wird derzeit vorbe-
reitet. 
Nach der Festlegung des Bauprogramms hat die RheinEnergie AG in der Helmholtzstraße 
Leitungsarbeiten durchgeführt und dabei den asphaltierten Bereich vor Hausnummer 38 bis 
44 a ertüchtigt. Die Erneuerung des Gehweges in diesem Teilstück war daher entbehrlich. 
Bei der gepflasterten Teilfläche vor Haus-Nr. 20 a, die beim Ausbau eigentlich erhalten blei-
ben sollte, wurde hingegen bei der Baumaßnahme festgestellt, dass der Untergrund dieser 
Gehwegüberfahrt in einem sehr schlechten Zustand war. Deshalb wurde diese nur rd. 20 m² 
große Fläche dann doch erneuert.  
Mit der Satzungsänderung wird der Maßnahmentext an den tatsächlich erfolgten Ausbau 
rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung angepasst. 
  
Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe-
rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden nur solche 
Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Der Beschluss über 
die Sanierung der Helmholtzstraße wurde jedoch bereits am 26.09.2017 von der Bezirksver-
tretung Porz getroffen (Vorlagen-Nr. 1740/2017). Die Voraussetzungen der Förderrichtlinie 
werden daher nicht erfüllt, eine Förderung ist nicht möglich.

Anlage 1, 290. Satzung

5477 Zeichen

Anlage 1 
Zweihundertneunzigste Satzung über die Festlegungen gemäß 
§ 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die 
Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für 
straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit 
§§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. 
Stadt Köln 2005, S. 116, geändert siehe ABl. der Stadt Köln 2010, S. 450, 2014, S. 119 und 
2020, S. 492) diese Satzung beschlossen: 
§ 1 
Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra-
ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe-
bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß-
nahme wie folgt festgelegt: 
1. Alsenstraße (Stadtbezirk 1) 
von Düppelstraße bis Kasemattenstraße; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
2. Friedrichstraße (Stadtbezirk 1) 
von Am Weidenbach bis Pantaleonsmühlengasse; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
3. Neuhöfferstraße (Stadtbezirk 1) 
von Deutzer Freiheit bis Opladener Straße; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.

2 
 
 
4. Alteburger Straße (Stadtbezirk 2) 
von DB-Unterführung bis Schönhauser Straße; 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtaufsätze unter Weiterverwendung neuwertiger Masten und Leuchtauf-
sätze. 
5. Alteburger Straße (Stadtbezirk 2) 
von Schönhauser Straße bis Bayenthalgürtel; 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtaufsätze. 
6. Alsdorfer Straße (Stadtbezirk 4) 
von Maarweg bis Wendekreis; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.  
7. Christian-Sünner-Straße (Stadtbezirk 8) 
von Dillenburger Straße bis Wiersbergstraße; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals, An-
schluss der vorhandenen Straßenabläufe und Herstellung zusätzlicher Anschlussleitun-
gen. 
8. Ferdinandstraße (Stadtbezirk 9) 
von Deutz-Mülheimer Straße bis Wendekreis; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
9. Overbergstraße (Stadtbezirk 9) 
von Danzierstraße bis Bergischer Ring; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch eines Leuchtaufsatzes.

3 
 
 
§ 2 
Die 274. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 
28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßen-
bauliche Maßnahmen vom 06.07.2020 (Amtsblatt der Stadt Köln 2020, S. 722, geändert 
siehe Amtsblatt der Stadt Köln 2021, S. 56) wird wie folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 6 
Philippstraße (Stadtbezirk 4) 
werden im Maßnahmentext („Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn und der da-
rauf gebotenen Parkmöglichkeiten durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalt-
binderschicht, Asphalttragschicht und Schottertragschicht bzw. Herstellung von Aufpflas-
terungen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht, Austausch der Bordsteine in 
Teilbereichen, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenab-
läufen.“) vor dem Wort „Schottertragschicht“ die Worte „in Teilbereichen auf“ zusätzlich 
eingefügt. 
§ 3 
Die 261. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 
28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßen-
bauliche Maßnahmen vom 08.10.2017 (Amtsblatt der Stadt Köln 2017, S. 419, geändert 
siehe Amtsblatt der Stadt Köln 2018, S. 297, 2019, S. 109 und Internetveröffentlichung 
vom 08.03.2021) wird wie folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 10 
Helmholtzstraße (Hauptzug) (Stadtbezirk 7) 
werden im Maßnahmentext „Erneuerung des östlichen Gehweges durch Einbau von 
Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht unter Beibehaltung einer gepflasterten Teil-
fläche vor Haus-Nr. 20 a sowie Erneuerung der Bordsteine in Teilbereichen.“ die Worte 
„gepflasterten Teilfläche vor Haus-Nr. 20 a“ gestrichen und durch die Worte „asphaltier-
ten Teilfläche vor Hausnummer 38 bis 44 a“ ersetzt. 
§ 4 
§ 1 Ziffern 1 bis 5 und 8 treten rückwirkend zum 01.10.2023 in Kraft. 
§ 1 Ziffern 6 und 9 treten zum 01.01.2024 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 7 tritt rückwirkend zum 01.04.2023 in Kraft. 
§ 2 tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft. 
§ 3 tritt rückwirkend zum 01.09.2017 in Kraft.

Beratungsverlauf (9)

21.11.2023 Verkehrsausschuss
TOP 4.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
23.11.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
23.11.2023 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
27.11.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
27.11.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
27.11.2023 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
30.11.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
05.12.2023 Verkehrsausschuss
TOP 3.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung
07.12.2023 Rat
TOP 16.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3270/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
30.10.2023
Erstellt
12.10.2023 14:36