RR 44/2024
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien – Aufstellungsbeschluss
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Sitzungsvorlage RR (Anlage 1 Textliche_Festlegungen TPEE)
45570 Zeichen
www.brk.nrw.de
Entwurf 2024
zum Sachlichen Teilplan
Erneuerbare Energien
Textliche
Festlegungen
Impressum
Erarbeitet durch
Bezirksregierung Köln
Dezernat 32
Regionalentwicklung, Braunkohle
Herausgeberin
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Kontaktdaten
Bezirksregierung Köln
Dezernat 32
T el.: 0221 147-2032
Fax: 0221 147-2905
E-Mail: ErneuerbareEnergien@bezreg-koeln.nrw.de
Satz & Layout
Dezernat 32
Regionalentwicklung, Braunkohle
Grafiken & Karten
© Bezirksregierung Köln
Dezernat 32
Regionalentwicklung, Braunkohle
Stand
Oktober 2024
3
Sachlicher Teilplan
Erneuerbare Energien
für den Regierungsbezirk Köln
Stand Aufstellungsbeschluss
Oktober 2024
4
Inhalt
Inhaltsverzeichnis 4
Abkürzungsverzeichnis 6
Glossar 7
1 Einführung 8
1.1 Anlass 10
1.2 Planungsziel 11
1.3 Erarbeitungsverfahren 12
1.4 Rechtsgrundlagen und Rechtswirkung 13
1.5 Verhältnis zu anderen Regionalplänen sowie den Braunkohleplänen 14
2 Textliche Festlegungen 16
2.1 Nutzung der Windenergie 18
Ziel 1: Standorte für Windenergieanlagen bereitstellen und sichern 18
Ziel 2: Planerische Höhenbeschränkungen in Windenergiebereichen
ausschließen 19
Beschleunigungsgebiete für die Windenergie bereitstellen 20
2.2 Nutzung der Solarenergie 21
Grundsatz 1: Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen in
konfliktarme Bereiche lenken 21
Grundsatz 2: Freiflächen-Solarenergieanlagen freiraumverträglich
gestalten 22
2.3 Nutzung der Biomasse 23
Grundsatz 3: Standorte für raumbedeutsame Anlagen zur energetischen
Nutzung von Biomasse raumverträglich steuern 23
Quellenverzeichnis 24
5
6
Abkürzung Bedeutung
Abs. Absatz
BauGB Baugesetzbuch
BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
GIB Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen
ha Hektar (Maßeinheit)
LANUV NRW Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nord -
rhein-Westfalen
LEP NRW Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
LPlG DVO Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes
LPlG NRW Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
NRW Nordrhein-Westfalen
RED Erneuerbare-Energien-Richtlinie
ROG Raumordnungsgesetz
RR Regionalrat Köln
WEA Windenergieanlage
WEB Windenergiebereich
Wind-an-Land-Gesetz Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von
Windenergieanlagen an Land
WindBG Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen
für Windenergieanlagen an Land
(Windenergieflächenbedarfsgesetz)
Abkürzungsverzeichnis
7
Glossar
Begriff Erläuterung
Agri-PV-Anlagen Agri-Photovoltaikanlagen ermöglichen die gleichzeitige Nut-
zung von Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die
PV-Stromproduktion
Freiflächensolaranlage Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, die nicht auf oder an
einem Gebäude, sondern auf freier Fläche aufgestellt sind.
Freiraum (regionalplanerisch
festgelegt)
Setzt sich aus der Festlegung von Allgemeinen Freiraum- und
Agrarbereichen (AFAB), Waldbereichen und Oberflächengewäs-
sern zusammen.
Planungen und Maßnah-
men/Funktionen/Nutzungen
Es sind immer raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
gemeint.
Regionalplan Köln Wenn nicht näher bestimmt, dann ist der Planentwurf zur Neu-
aufstellung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln
(Gesamtverfahren) mit Stand 2. Offenlage gemeint,
Siedlungsbereiche (regional-
planerisch festgelegt)
Siedlungsbereiche sind Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
und Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB).
Windenergieanlage Mit Windenergieanlagen sind stets raumbedeutsame Windener-
gieanlagen gemäß Windenergie-Erlass NRW 2018
8
Einführung
1
1.1 Anlass 10
1.2 Planungsziel 11
1.3 Erarbeitungsverfahren 1 2
1.4 Rechtsgrundlagen und Rechtswirkung 1 3
1.5 Verhältnis zu anderen Regionalplänen sowie den
Braunkohleplänen 14
9
1
10
1EINFÜHRUNG
1.1 Anlass
Am 01. Februar 2023 trat das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windener -
gieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) in Kraft. Das Gesetz umfasst Änderungen insbesondere
des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des Raumordnungsgesetzes (ROG) und des Erneuerbare-Energi-
en-Gesetzes (EEG). Des Weiteren wurde mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) ein Ge-
setz eingeführt, in dem erstmals bundesweit verbindliche und konkrete Flächenziele für den Ausbau der
Windenergie vorgegeben werden. Die Flächenziele sind aus den Ausbauzielen des EEG hergeleitet und
bilden den energiewirtschaftlichen Flächenbedarf für die Windenergie ab.
Durch die neuen rechtlichen Regelungen wurde ein Systemwechsel bei der Flächenausweisung für Win-
denergieanlagen eingeleitet: die kommunale Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen
wird abgelöst durch die Festlegung von regionalen und kommunalen Windenergiegebieten (Wechsel von
Ausschluss- zu Positivplanungen). Neu ist auch, dass von den Bundesländern konkrete Flächenvorga -
ben bis zum Jahr 2027 bzw. 2032 zu erfüllen sind.
Bundesweit sollen 2 % der Staatsfläche für Windenergiegebiete planungsrechtlich gesichert werden.
Den Bundesländern werden dazu verbindliche Flächenziele (sogenannte Flächenbeitragswerte) zuge -
wiesen. Für Nordrhein-Westfalen (NRW) wird im Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Winde-
nergieanlagen an Land (WindBG) das verbindliche Flächenziel von 1,1 % der Landesfläche bis 31.12.2027
und 1,8 % bis 31.12.2032 vorgegeben. Dies entspricht bis Ende 2032 rund 614 km² (61.400 ha) in NRW.
Ein Verfehlen des Flächenziels hätte gemäß § 249 Abs. 7 BauGB einen planerisch ungesteuerten Ausbau
der Windenergie im jeweiligen Planungsraum zur Folge. Eine Steuerung des Ausbaus über Darstellun -
gen in Flächennutzungsplänen, Ziele der Raumordnung sowie sonstige Maßnahmen der Landesplanung
wäre bei einer Zielverfehlung nicht mehr möglich.
Die bundesgesetzlichen Vorgaben werden in NRW durch die am 01.05.2024 in Kraft getretene zweite
Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) umgesetzt und konkretisiert.
Im Rahmen der zweiten Änderung des LEP NRW zum Ausbau der erneuerbaren Energien wird den sechs
Planungsregionen in NRW die Aufgabe übertragen, Bereiche für die Windenergie als raumordnerische
Vorranggebiete festzulegen (Windenergiebereiche). Auf Basis einer vom Landesamt für Natur, Umwelt-
und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) ermittelten Potenzialflächenanalyse (Mai
2023) wird für die Planungsregion Köln ein T eilflächenziel von 2,13 % der Fläche des Regierungsbezirks
vorgegeben – dies entspricht 15.682 ha.
Da Regionalpläne gemäß § 13 Abs. 2 ROG bzw. § 18 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG
NRW) aus dem LEP NRW zu entwickeln bzw. an diese anzupassen sind, entsteht aus der Neuregelung
ein direktes Planerfordernis. Im Regionalplan Köln waren bislang keine Vorranggebiete für die Winde -
nergie festgelegt.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der o.g. Neuregelungen lief das Aufstellungsverfahren für einen neuen
Regionalplan für den gesamten Regierungsbezirk Köln. Der Aufstellungsbeschluss für die Neuaufstel -
lung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln wurde am 10.12.2021 gefasst. Die Öffentlichkeit
und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurden gemäß § 9 Abs. 2 ROG in Verbindung
mit § 13 LPlG NRW beteiligt. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Beteiligungsfrist (07 .02.
- 31.08.2022) Stellung zum Entwurf des Regionalplans, dessen Begründung und dem Umweltbericht
zu nehmen. Alle relevanten Unterlagen wurden öffentlich ausgelegt. Inhalt der textlichen Festlegungen
war unter anderem das Kapitel 5.2.3 Erneuerbare Energien mit Grundsätzen und Zielen zum Ausbau
der erneuerbaren Energien im Regierungsbezirk Köln. Zeichnerische Festlegungen zu den erneuerbaren
Energien wurden im Rahmen der Neuaufstellung nicht vorgenommen.
Vor dem Hintergrund der rechtlichen und politischen Entwicklungen zum beschleunigten Ausbau der
11
erneuerbaren Energien hat der Regionalrat Köln in seiner Sitzung am 09.12.2022 beschlossen, die vor-
gesehenen textlichen Regelungen im Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln aus dem Ge -
samtplan herauszulösen. Alle rechtlichen und regionalplanerisch notwendigen Vorgaben für einen zü -
gigen Ausbau der erneuerbaren Energien werden durch diesen Beschluss in einem eigenen Sachlichen
T eilplan und somit im Rahmen eines eigenen Planverfahrens festgelegt (vgl. RR 36/2022).
Insbesondere die räumliche Abgrenzung und Festlegung der Windvorranggebiete erforderte ein ei -
genständiges Planverfahren, welches nicht in den laufenden Prozess der Neuaufstellung des Regional-
plans Köln integriert werden konnte, ohne diesen zu verzögern. Die gemäß Aufstellungsbeschluss vom
10.12.2021 vorgesehenen textlichen Regelungen im Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln
wurden daher aus dem Gesamtplan herausgelöst. Im Rahmen der Aufstellung des Sachlichen T eilplans
Erneuerbare Energie wurden sie anhand der geänderten Erfordernisse des Klimaschutzes und der Ener-
giewende überprüft bzw. neu gefasst.
1.2 Planungsziel
Vor dem Hintergrund der Klimaziele der Bundesrepublik Deutschland und des Landes NRW sowie ei -
ner angestrebten Energiesouveränität und Versorgungssicherheit ist die Beschleunigung des Ausbaus
erneuerbarer Energien, insbesondere der Windkraft, erklärtes Ziel für die Aufstellung des Sachlichen
T eilplans Erneuerbare Energien.
Durch die Aufstellung des Sachlichen T eilplans soll den räumlichen Erfordernissen der Energiewende
Rechnung getragen werden. So werden im Regierungsbezirk Köln Raumnutzungsansprüchen von Anla-
gen zur Nutzung der erneuerbaren Energien gesichert und dabei entstehende Raumnutzungskonflikte
durch eine geordnete Entwicklung vermieden bzw. minimiert. Die Festlegungen des T eilplans konkreti-
sieren und ergänzen die Regelungen des LEP NRW und tragen zu mehr Planungssicherheit beim Ausbau
der erneuerbaren Energien bei.
Die im Regierungsbezirk Köln vorhandenen Potenziale zur Nutzung erneuerbarer Energien sollen durch
die vorliegende Planung (noch) stärker genutzt werden, um einen starken regionalen Beitrag zu der so-
wohl auf Bundes- als auch auf Landesebene beschlossenen Energiewende zu leisten. Dabei wird an die
bisherigen Leistungen der Kommunen zum Ausbau vor allem der Windenergie angeknüpft.
Wesentlicher Plangegenstand des Sachlichen T eilplans Erneuerbare Energien ist die Festlegung von
Windenergiebereichen, die der Erfüllung der bundesgesetzlich und landesplanerisch vorgegebenen Flä-
chenbeitragswerte für die Windenergie (vgl. WindBG und LEP NRW) Rechnung tragen. Dabei werden die
bereits bestehenden kommunalen Konzentrationszonen der Windenergie bestmöglich berücksichtigt.
Wann immer möglich, erfolgt neben der Festlegung eines Windenergiebereichs auch eine Ausweisung
als Beschleunigungsgebiet, welches die Anforderungen des Artikels 15c Abs. 1 Buchst. a Erneuerba -
re-Energien-Richtlinie (RED) erfüllt. Mit der Ausweisung als Beschleunigungsgebiet sind Erleichterun -
gen bei der Zulassung von Windenergieanlagen verbunden.
Neben der zeichnerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie und der Ausweisung von
Beschleunigungsgebieten werden im T eilplan weitere textliche Vorgaben (Ziele und Grundsätze) für die
Nutzung der Wind-, Solar- und Bioenergie festgelegt. Diese konkretisieren und ergänzen die landespla-
nerischen Vorgaben.
Für die Energieträger Geothermie und Wasserkraft werden keine regionalplanerischen Festlegungen
getroffen. Zum einen begründen die landesplanerischen Vorgaben hierzu kein Planerfordernis. Die re -
levanten landesplanerischen Vorgaben (10.1-1, 10.1-2, 10.1-3 und 10.1-4 LEP NRW) richten sich direkt an
die nachgeordneten Planungsebenen. Zum anderen sind Anlagen und Standorte für die Nutzung der
Wasserkraft und der Geothermie in der Regel nicht raumbedeutsam und bedürfen keiner räumlichen
1EINFÜHRUNG
12
Sicherung oder Steuerung.
1.3 Erarbeitungsverfahren
In seiner Sitzung am 09.12.2022 hat der Regionalrat Köln die Regionalplanungsbehörde mit der Vorbe-
reitung des Aufstellungsverfahrens des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien beauftragt (vgl. RR
36/2022).
Um ein maximal transparentes und ergebnisoffenes Verfahren durchzuführen, das gleichzeitig den An-
forderungen des LEP NRW Grundsatzes 10.2-5 (Landes- und Regionalplanänderungen parallel durch-
führen und abschließen) Rechnung trägt, wurde für die Erarbeitung ein umfassender Prozess und
ambitionierter Zeitplan
verabredet. Dieser sah neben den rechtlich erforderlichen formellen Verfahrens-
schritten noch weitere, vor allem informatorische Abstimmungen vor.
Der Erarbeitungsprozess wurde begleitet durch zwei Arbeitsgruppensitzungen des Regionalrats
(01.12.2023, 23.02.2024). Wichtige Entscheidungen auf dem Weg hin zu einem Planentwurf wurden im
Rahmen von zahlreichen Sitzungen des Ältestenrats des Regionalrats Köln getroffen.
Frühzeitige Unterrichtung gemäß § 9 Abs. 1 ROG
Mit Bekanntmachung vom 1 7.04.2023 wurde die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten
öffentlichen Stellen über die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien für den Pla-
nungsraum des Regierungsbezirk Köln unterrichtet. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stel-
len wurden gebeten, Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu geben, die für die Teilplanaufstellung
bedeutsam sein können. Gleichzeitig wurden alle Städte und Gemeinden aufgefordert, mittels eines
Fragebogens Auskunft zu vorhandenen und geplanten kommunalen Windenergiegebieten zu geben.
Informationsveranstaltungen mit kommunalen Vertretern und Vertreterinnen
Der Planentwurf ist das Ergebnis eines umfangreichen Planungsprozesses. Darin wurde die kommu-
nale Planungsebene im Sinne des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG) frühzeitig mit eingebun -
den. So haben die Regionalplanungsbehörde und der Regionalratsvorsitzende im Rahmen einer ersten
Informationsveranstaltung am 29.08.2023 Vertreter der Kommunen und Kreise über den Anlass und
das Ziel des Verfahrens informiert. Am 14.02.2024 folgte eine zweite Informationsveranstaltung für die
Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen des Regierungsbezirks Köln, auf der das
regionalplanerische Konzept zur Festlegung von Windenergiebereichen vorgestellt wurde. Ein erster
Vorentwurf wurde den kommunalen Vertretern und Vertreterinnen im Rahmen einer dritten Informati-
onsveranstaltung präsentiert, die am 8.03.2024 stattfand.
Scoping gemäß § 8 Abs. 1 ROG
Das Konsultationsverfahren (Scoping) zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung
wurde vom 14.03. bis 29.03.2024 durchgeführt; einschließlich der Möglichkeit zur Stellungnahme bzgl.
des Umfangs- und Detailierungsgrads des Umweltberichts.
Aufstellungsbeschluss und weiteres Verfahren
Am 1 5.11.2024 hat der Regionalrat gemäß § 9 ROG i. V. m. § 19 LPlG über die Aufstellung des
Planentwurfs und die Durchführung des Aufstellungsverfahrens beschlossen
(Aufstellungsbeschluss). Dem Beschluss zur Aufstellung des Planes folgt die Auslegung des
Planentwurfs. Im Rahmen der Beteiligung haben Behörden, Verbände sowie die Öffentlichkeit die
Möglichkeit, sich zu den Planinhalten zu äußern und Stellungnahmen abzugeben.
Das Verfahren zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans ist ergebnisoffen. Sollten sich nach Durchfüh -
rung der Beteiligung Änderungsbedarfe ergeben, kann dies dazu führen, dass eine erneute Beteiligung
1EINFÜHRUNG
13
durchzuführen ist (vgl. § 9 Abs. 3 und Abs. 5 ROG). Eine endgültige Abwägung aller Belange erfolgt durch
den Planungsträger mit dem Feststellungsbeschluss. Mit der Entscheidung über die Feststellung des
T eilplans endet das Erarbeitungsverfahren.
Im Anschluss an den Feststellungsbeschluss wird der Sachliche T eilplan der Landesplanungsbehörde
angezeigt. Mit Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW erlangt der Sachliche T eilplan
Erneuerbare Energien Rechtskraft.
1.4 Rechtsgrundlagen und Rechtswirkung
Nach § 1 Abs. 1 ROG ist es Aufgabe der Raumordnung, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutsch -
land und seine T eilräume zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind unterschiedliche Ansprü-
che an den Raum aufeinander abzustimmen, Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne Nutzun-
gen und Funktionen des Raums zu treffen. Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist nach § 1
Abs. 2 ROG eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den
Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig aus-
gewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den T eilräumen führt. Die Grundsätze
der Raumordnung nach § 2 ROG sind im Sinne dieser Leitvorstellung anzuwenden.
Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden in Nordrhein-Westfalen maßgeblich durch die formal- und
verfahrensrechtlichen Regelungen des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW) und die materi -
ell-rechtlichen Festlegungen des LEP NRW als landesweiter Raumordnungsplan mit seinen landesbe -
deutsamen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung konkretisiert und bestimmt. Regelungen zum
beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien finden sich vor allem in den Kapitel 10.1 (Energies -
truktur) und 10.2 (Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien) des LEP NRW. Letzteres ist durch
die zweite Änderung des LEPs NRW grundlegend geändert und an die Neuregelungen des Wind-an-
Land-Gesetzes angepasst worden.
Der Sachliche T eilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln entspricht den Vorgaben und Leit-
linien des ROG und ist gemäß § 13 ROG aus dem LEP NRW entwickelt. Die Erfordernisse der Raumord-
nung werden regional konkretisiert. Darüber hinaus berücksichtigt der Plan im Sinne des raumordneri-
schen Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG) die Gegebenheiten und Erfordernisse der kommunalen
Planungsebene.
Neben den Vorgaben des ROG, LPlG NRW und LEP NRW berücksichtigen die Festlegungen des T eil -
plans weitere fachgesetzliche Vorgaben, insbesondere des WindBG, Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImschG), des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatschG), des EEG sowie Vorgaben aus den Änderun-
gen der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
Daneben fließen die zum Zeitpunkt der Planaufstellung maßgeblichen Erlasse zum Ausbau der erneuer-
baren Energien in die Planung mit ein.
Der T eilplan ist methodisch so ausgerichtet, dass Doppelregelungen zum LEP NRW vermieden werden.
Denn der LEP NRW enthält Regelungen, die unmittelbare Wirkung für die nachgeordneten Planungsebe-
nen entfalten und im Regionalplan keiner Konkretisierung oder Ergänzung bedürfen.
Der Sachliche T eilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln trifft als Raumordnungsplan ge -
mäß § 7 ROG Festlegungen in Form von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung zur Entwicklung,
Ordnung und Sicherung des Planungsraumes.
Er legt im Sinne des ROG Ziele der Raumordnung fest. Diese sind abschließend abgewogen und zu be -
achten. Zudem werden Grundsätze der Raumordnung festgelegt, die der nachfolgenden Abwägungs-
oder Ermessensentscheidung unterliegen und zu berücksichtigen sind.
1EINFÜHRUNG
1
14
Rechtswirksame Bestandteile des Sachlichen T eilplans Erneuerbare Energien sind die zeichnerischen
und textlichen Festlegungen mit den dazugehörigen Erläuterungen. In der gemäß § 7 Abs. 5 ROG dem
T eilplan beizufügenden Begründung werden rechtliche Grundlagen, sowie die konzeptionelle Herleitung
und Methodik der textlichen und zeichnerischen Festlegungen beschrieben und erläutert.
Zeichnerisch werden im T eilplan Windvorranggebiete gemäß Anlage 3 zur Verordnung zur Durchführung
des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) festgelegt. Vorranggebiete sind als Ziele der Raumordnung zu
beachten.
Innerhalb von Windenergiebereichen ist der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanla-
gen Ziel der Regionalplanung. Das Erreichen des Flächenbeitragswertes vorausgesetzt, sind Windener-
gieanlagen innerhalb der Windenergiebereiche gemäß § 35 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich privilegiert
zulässig. Außerhalb dieser Gebiete richtet sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen gem. § 249 Abs.
2 BauGB nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Die bisherige Ausschlusswirkung der kommunalen Konzentrationszonenplanung, welche die Auswei -
sung von Flächen im Flächennutzungsplan vorsieht, entfällt mit Feststellung des Erreichens des Flä -
chenbeitragswertes – oder spätestens mit Erreichen des gesetzlichen Stichtags gemäß § 245e Abs. 1
BauGB i.V.m. Spalte 1 der Anlage des WindBG. Gleichwohl besteht auch zukünftig die Möglichkeit zur
kommunalen Positivplanung für Windenergiegebiete durch Flächennutzungsplanung.
Sollte das Flächenziel nicht erreicht werden, kommen frühestens am 01.01.2028 die Rechtsfolgen der
Zielverfehlung gemäß § 249 Abs. 7 BauGB zum T ragen. In der Konsequenz wäre die Errichtung von Win-
denergieanlagen im gesamten Außenbereich zulässig und zwar unabhängig von Ausweisungen in Rau-
mordnungs- oder Flächennutzungsplänen.
Die kommunale Bauleitplanung ist nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) an die Ziele der Raumord -
nung anzupassen. Bereits bestehende Planungen sind in Hinblick auf die Regelungen des T eilplans zu
überprüfen und ggfls. zu ändern.
Rechtsfolge der Beschleunigungsgebiete für Windenergie
Bei der A usweisung von Beschleunigungsgebieten handelt es sich nicht um eine Festlegung im rau -
mordnungsrechtlichen Sinne, da die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 und die Rechtsfolgen nach § 4
ROG nicht vorliegen. Sie entspricht also weder einem Ziel noch einem Grundsatz der Raumordnung. Die
Ausweisung ist vielmehr ein Rechtsakt, der auf Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 bzw. § 28 Abs.
2 ROG in der Fassung des Gesetzesentwurfs vom 09.09.2024 fußt. Die alleinige Rechtsfolge der Aus -
weisung ist die Möglichkeit der Anwendung von Genehmigungserleichterungen, die in Art. 16 der o.g.
Richtlinie bzw. dem § 6b WindBG in der Fassung des Gesetzesentwurfs vom 09.09.2024 geregelt sind.
1.5 Verhältnis zu anderen Regionalplänen sowie
den Braunkohleplänen
Die Erarbeitung des T eilplans verläuft parallel zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln (Gesamtver-
fahren), zur Aufstellung des Sachlichen T eilplans Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) und zu
den Änderungen der Braunkohlepläne. Diese Parallelität der Verfahren erfordert eine enge Abstimmung
und Verzahnung der Planwerke. Eine inhaltliche Harmonisierung ist sichergestellt, insbesondere durch
die Beachtung bzw. Berücksichtigung der rechtsverbindlichen und der in Aufstellung befindlichen Ziele
der übrigen Planwerke bei der regionalplanerischen Konzeption zur zeichnerischen Festlegung von Win-
denergiebereichen. Zwischen dem Sachlichen T eilplan Erneuerbare Energien und den übrigen genann-
ten Planwerken sind keine räumlichen Konflikte erkennbar.
1EINFÜHRUNG
15
Mit Rechtskraft werden die Festlegungen des Sachlichen T eilplans Erneuerbare Energien die Festlegun-
gen des Gesamtplans ergänzen. Das heißt, dass sowohl die textlichen als auch zeichnerischen Festle -
gungen des T eilplans ergänzend bzw. überlagernd zu den Festlegungen des Gesamtplan sowie denen
des T eilplans Nichtenergetische Rohstoffe zu lesen sind.
1EINFÜHRUNG
16
Textliche
Festlegungen
2
2.1 Nutzung der Windenergie 18
Ziel 1: Standorte für Windenergieanlagen bereitstellen und sichern 18
Ziel 2: Planerische Höhenbeschränkungen in Windenergiebereichen
ausschließen 19
Beschleunigungsgebiete für Windenergie bereitstellen 20
2.2 Nutzung der Solarenergie 21
Grundsatz 1: Freiflächen-Solarenergieanlagen in konfliktarme Bereiche
lenken 21
Grundsatz 2: Freiflächen-Solarenergieanlagen freiraumverträglich
gestalten 22
2.3 Nutzung der Biomasse 23
Grundsatz 3: Standorte für raumbedeutsame Anlagen zur energetischen
energetischen Nutzung von Biomasse raumverträglich steuern 23
17
2
18
2
TEXTLICHE FESTLEGUNGEN
2.1 Nutzung der Windenergie
Windenergiebereiche sind als Vorranggebiete festgelegt.
Sie dienen als Standorte für raumbedeutsame Windenergieanlagen.
Der Mastfuß einer Windenergieanlage muss sich innerhalb des Windenergie -
bereichs befinden, die Rotorblätter können außerhalb liegen (Rotor-außer -
halb-Prinzip).
Planungen und Maßnahmen, die mit der Funktion der Nutzung der Windenergie
nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen.
Standorte für Windenergieanlagen bereitstellen und sichern
Erläuterung
1 | Standorte für raumbedeutsame Windenergieanlagen sind auf Basis eines gesamträumli -
chen Plankonzepts (vgl. Begründung) unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Raum-
ordnung als Windenergiebereiche festgelegt. Sie dienen dem Bau und Betrieb von raumbe-
deutsamen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie.
Raumbedeutsam sind Windenergieanalagen in der Regel ab einer Gesamthöhe von 100 m
(vgl. Windenergie-Erlass NRW ).
2 | Windenergiebereiche sind gemäß LPlG DVO als Vorranggebiete festgelegt. Im Sinne des
ROG sind Windenergiebereiche für die Nutzung der Windenergie vorgesehen, während an -
dere raumbedeutsame Nutzungen oder Funktionen ausgeschlossen sind, soweit diese mit
der vorrangigen Nutzung der Windenergie nicht vereinbar sind. Der Vorrang gilt nur inner -
halb der festgelegten Windenergiebereiche. Die Vorranggebiete entfalten keine regionalpla-
nerische Ausschlusswirkung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 3 ROG.
Gemäß § 249 Abs. 2 BauGB kommt den Windenergiebereichen dennoch eine steuernde Wir-
kung zu. Grund hierfür ist die faktische Ausschlusswirkung des § 249 Abs. 2 BauGB, die die
Privilegierung von Windenergieanlagen auf Windenergiegebiete gemäß § 2 WindBG (Winde-
nergiebereiche und Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbaren Aus -
weisungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen) beschränkt.
3 | Windenergiebereiche umfassen Flächen für den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen
sowie die hierzu erforderlichen Nebenanlagen (vgl. § 3 Nr. 15 a EEG). Die Festlegung der
Windenergiebereiche erfolgt gemäß der landesplanerischen Vorgabe unter der Annahme,
dass ein Rotor auch über die Grenzen des Bereichs hinausragen darf (Rotor-außerhalb-Prin-
zip). Bei der planungsrechtlichen Beurteilung im Rahmen des Zulassungsverfahrens für eine
Windenergieanlage, ist die Maßstäblichkeit des Regionalplans („Gebietunschärfe“) zu Grun-
de zu legen.
Windenergiebereiche können auch kleinteilige Flächen enthalten, die durch Fachrecht ge -
schützt sind und im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch fachgesetzliche Regelungen
als Standort für die Windenergieanlage ausgeschlossen werden.
2
TEXTLICHE FESTLEGUNGEN
2
TEXTLICHE FESTLEGUNGEN
Z.1
19
4 | Innerhalb der festgelegten Windenergiebereiche sind alle Planungen und Maßnahmen aus-
zuschließen, die nicht mit der vorrangigen Funktion der Nutzung der Windenergie vereinbar
sind und diese erheblich einschränken. Sie dienen ausschließlich dem Zweck der hiermit
in direktem sachlich-funktionalem Zusammenhang stehenden Anlagen und Einrichtungen.
Ob eine bestimmte Nutzung mit der vorrangigen Funktion vereinbar ist, wird im jeweiligen
Zulassungsverfahren einzelfallbezogen von der Regionalplanungsbehörde beurteilt.
5 | Außerhalb der Windenergiebereiche können auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung
weitere Flächen für die Nutzung der Windenergie dargestellt bzw. Gebiete für die Nutzung
der Windenergie festgesetzt werden, sofern andere Festlegungen des Regionalplans, des
LEP NRW oder fachgesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.
6 | Sofern sich die festgelegten Windenergiebereiche und andere Vorranggebiete überlagern
(z.B. Regionaler Grünzug), wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass diese auf regional-
planerischer Ebene nicht im Konflikt zueinander stehen. In diesen Fällen sind die Nutzungen
unter Beteiligung der berührten öffentlichen Stellen im Einzelfall aufeinander abzustimmen.
Wird für eine Fläche, die innerhalb eines Windenergiebereichs liegt, ein
Bauleitplan aufgestellt oder geändert, sind darin enthaltene Regelungen zu
baulichen Höhe von Windenergieanlagen unzulässig.
Planerische Höhenbeschränkungen in Windenergiebereichen ausschließenZ.2
Erläuterung
1 | Innerhalb von Windenergiebereichen ist die Nutzung der Windenergie planungsrechtlich
privilegiert (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB), d.h. es bedarf in der Regel keiner weiteren bauleitpla-
nerischen Konkretisierung.
Stellt eine Kommune dennoch für Flächen, die innerhalb eines Windenergiebereichs liegen,
einen Bauleitplan auf oder ändert diesen, sind Bestimmungen zur baulichen Höhe von Win-
denergieanlagen unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind gemäß Ziel 1 andere Vorgaben, die
die Vorranggebietsfunktion erheblich einschränken.
2 | Bestehende Bauleitpläne, die für Flächen innerhalb von Windenergiebereichen Regelungen
zur baulichen Höhe von Windenergieanlagen enthalten, sind gemäß § 1 Abs. 4 ROG anzupas-
sen und die Höhenbeschränkung aufzuheben.
3 | Davon unberührt sind fachrechtlich bedingte Höhenbegrenzungen, die erst als Nebenbe -
stimmung im Rahmen des Zulassungsverfahrens einer Windenergieanlage festgelegt wer -
den.
2TEXTLICHE FESTLEGUNGEN
20
2
TEXTLICHE FESTLEGUNGEN
gfuf
Beschleunigungsgebiete für Windenergie bereitstellen
Die zeichnerisch zusätzlich als Beschleunigungsgebiete ausgewiesenen Wind-
energiebereiche sind Beschleunigungsgebiete im Sinne der Richtlinie (EU)
2023/2413 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) und des § 28 ROG.
Innerhalb von Beschleunigungsgebieten sind die Genehmigungserleichterungen
der §§ 6 oder § 6b WindBG anzuwenden.
Bei der Genehmigung von Windenergieanlagen und dazugehörigen
Nebenanlagen innerhalb von Beschleunigungsgebieten ist sicherzustellen,
dass die im Umweltbericht und dem Artenschutzfachbeitrag aufgeführten
Minderungsmaßnahmen für das betroffene Windenergiegebiet eingehalten
werden, sodass mögliche negative Auswirkungen auf Erhaltungsziele nach § 7
Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes, besonders geschützte
Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes und
Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes vermieden oder
falls dies nicht möglich ist, erheblich zu verringern.
[Die Regelung kann erst nach Vorliegen des Umweltberichts finalisiert werden.]
21
2TEXTLICHE FESTLEGUNGEN
2.2 Nutzung der Solarenergie
Durch Bauleitplanung sollen raumverträgliche Standorte für raumbedeutsame
Freiflächen-Solarenergieanlagen gesichert werden. Ergänzend zu den
Festlegungen des LEP NRW sollen dabei konfliktarme Flächen bevorzugt
werden.
Agrarstrukturell bedeutsame Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten
Gebieten, für den Biotop- und Artenschutz wertvolle Verbundflächen mit
besonderer Bedeutung außerhalb der Bereiche für den Schutz der Natur
(BSN) sowie Waldflächen außerhalb der festgelegten Waldbereiche sollen
gemieden werden.
Freiflächen-Solarenergieanlagen in konfliktarme Bereiche lenken
Erläuterung
1 | Die landesplanerischen Vorgaben zur bauleitplanerischen Umsetzung von Freiflächen-So -
larenergieanlagen richten sich nach den Regelungen des LEP NRW Kapitel 10.2. Der Grund-
satz ist ergänzend anzuwenden.
2 | Als Freiflächen-Solarenergieanlagen werden Anlagen bezeichnet, die der Strom- oder Wär-
meerzeugung dienen (Photovoltaik- und Solarthermieanlagen) und nicht auf oder an einem
Gebäude, sondern auf freier Fläche aufgestellt sind (d.h. gebäudeunabhängig).
Die Raumbedeutsamkeit einer Planung bemisst sich an ihrer Größe, ihrer Bauart, der Lage
im Raum und der Empfindlichkeit des Standorts. Die Vorgaben des LEP NRW Ziels 10.2-14
Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum sind zu beachten.
3 | Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind im Sinne des Baurechts bauliche Anlagen
und lösen in der Regel ein Planerfordernis auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung aus.
Ausnahmen hiervon bilden Freiflächen-Solarenergieanlagen entlang von Autobahnen und
Schienenwegen oder im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Hofstellen, die gemäß
§ 35 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig sind,
wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Der Grundsatz adressiert nur die Planung
von nicht-privilegierten Anlagen.
4 | Beim Ausbau der Freiflächen-Solarenergienutzung kommt den Kommunen eine zentrale
Rolle zu. Zur Unterstützung eines beschleunigten Ausbaus erneuerbarer Energien sollen
Kommunen geeignete Flächen bauleitplanerisch sichern. Dabei sollen für raumbedeutsame
Anlagen möglichst konfliktarme Standorte bevorzugt werden. Grundlage zur Identifizierung
geeigneter und konfliktarmer Flächen kann dabei ein gesamträumliches kommunales oder
kreisweites Konzept sein.
Neben den Vorgaben des LEP NRW sollen darin insbesondere die Regelungen der Grundsät-
ze G. 24 Bodenschutz, Funktionen von Böden erhalten, G. 29 Schutzwürdige Verbundflächen
außerhalb von BSN berücksichtigen, G 31. BSLE mit besonderer Funktion für den Erhalt von
Arten der offenen Agrarlandschaft sowie G.33 Agrarstrukturelle Belange berücksichtigen,
landwirtschaftliche Betriebe erhalten des Regionalplans Köln (Gesamtplan) Berücksichti -
G.1
22
2
TEXTLICHE FESTLEGUNGEN
2
TEXTLICHE FESTLEGUNGEN
gung finden.
Zu den möglichst konfliktarmen Flächen im regionalplanerischen Freiraum zählen Flächen,
die keine bzw. lediglich eine geringe Wertigkeit für die Landwirtschaft oder den Biotop- und
Artenschutz aufweisen. Flächen im Wald, Vertragsnaturschutz- oder Kompensationsflächen
sowie landwirtschaftlich wertvolle Flächen in benachteiligten Gebieten1 gelten dabei regel-
mäßig nicht als konfliktarme Flächen.
5 | Der T eilplan enthält keine zeichnerischen Festlegungen von Solarenergiebereichen. Neu -
planungen oder wesentliche Erweiterungen von raumbedeutsamen Standorten für Freiflä -
chen-Solarenergieanlagen oberhalb von 10 ha lösen in der Regel kein Planerfordernis auf
Ebene des Regionalplans aus sofern keine Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
Die Raumbedeutsamkeit einer Planung bemisst sich an ihrer Größe, der Lage im Raum und
der Empfindlichkeit des Standorts. Die Vorgaben des LEP NRW Ziels 10.2-14 Raumbedeutsa-
me Freiflächen-Solarenergie im Freiraum sind zu beachten.
Im Rahmen der Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-
Solarenergieanlagen soll eine freiraumverträgliche Einbindung der Nutzung
erfolgen.
Freiflächen-Solarenergieanlagen freiraumverträglich gestaltenG.2
Erläuterung
1 | Bei der Standortplanung für Freiflächen-Solarenergieanlagen soll eine möglichst den Frei -
raumfunktionen angemessene und freiraumverträgliche, die umgebende Landschaft be -
rücksichtigende Ausgestaltung sichergestellt werden. Bandartige Strukturen und Barrie -
rewirkungen sollen vermieden werden. Dies kann z.B. durch eine umgebungsangepasste
Eingrünung oder durch das Freihalten von Korridoren erfolgen, die für eine Durchlässigkeit
für wildlebende Tierarten sorgt.
2 | Erforderliche Flächen für Kompensationsmaßnahmen sollen bei der bauleitplanerischen
Umsetzung für die landschaftsverträgliche Einbindung genutzt werden, sodass keine zu -
sätzlichen Flächen in Anspruch genommen werden müssen.
1 Basierend auf der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten Landwirte in benachteiligten Gebieten eine Entschädigung durch die
Zahlung einer Ausgleichszulage für die Einkommensverluste und die zusätzlichen Kosten infolge der mit dem betreffenden Gebiet
verbundenen Nachteile.
23
2TEXTLICHE FESTLEGUNGEN
2TEXTLICHE FESTLEGUNGEN
2.3 Nutzung von Biomasse
Im Rahmen der Bauleitplanung für raumbedeutsame Anlagen zur energetischen
Nutzung von Biomasse sollen die Standorte an den Siedlungsraum angebunden
werden. Dabei sollte im Sinne einer bestmöglichen Ausnutzung anfallender
Potenziale und unter Beachtung des Immissionsschutzes die räumliche Nähe
zu Abnehmern und Abnehmerinnen und/oder der Versorgungsinfrastruktur
gesucht werden.
Standorte für raumbedeutsame Anlagen zur energetischen Nutzung von
Biomasse raumverträglich steuern
G.3
Erläuterung
1 | Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind Anlagen zur energetischen
Nutzung von Biomasse bauplanungsrechtlich privilegiert im Außenbereich zulässig. Erfüllen
sie diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr, sind deren Standorte vor der Realisierung,
Vergrößerung bzw. Verlagerung durch Bauleitplanung abzusichern. Hierbei sind die Rege -
lungen des LEP NRW Kapitel 10.1. zu berücksichtigen. Der Grundsatz ist ergänzend anzu -
wenden.
2 | Unter die Regelung fallen raumbedeutsame Anlagen zur energetischen Nutzung von Bio -
masse (Biomasseanlagen), in denen Biomasse aus Abfallwirtschaft, Forstwirtschaft und
Landwirtschaft für eine energetische Nutzung vorbereitet und/oder genutzt wird und die
keiner planungsrechtlichen Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unterliegen.
Von einer Raumbedeutsamkeit kann ausgegangen werden, wenn die Anlage Wirkungen auf
den sie umgebenden Raum hat, der über den eigentlichen Nahbereich hinausgeht. Zur Be -
urteilung der Raumbedeutsamkeit können insbesondere die Größe, der Flächenumfang, die
Raumdominanz sowie von ihr ausgehende Emissionen betrachtet werden.
3 | Angebunden an den Siedlungsraum bedeutet, dass die Fläche an den im Regionalplan dar -
gestellten Siedlungsbereich oder an eine im Flächennutzungsplan dargestellte Ortslage im
regionalplanerischen Freiraum angrenzt.
Dies beinhaltet, dass im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung Flächen untereinander
so angeordnet werden sollen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden oder
durch die Umsetzung ggf. erforderlicher Abstandsflächen zwischen emittierenden Betrie -
ben und schutzbedürftigen Nutzungen Beeinträchtigungen vermieden werden. Erforderlich
ist insofern eine sachgerechte Abwägung zwischen immissionsschutzrechtlich erforderli -
chen Abständen auf der einen und einer möglichst großen Nähe zu Abnehmern auf der an -
deren Seite.
Als Standorte im Siedlungsraum kommen vor allem Bereiche für gewerbliche und indust -
rielle Nutzungen (GIB) in Betracht, die für emittierende Betriebe vorgehalten werden, ent -
sprechend infrastrukturell erschlossen sind und durch die dort vorgesehenen bzw. vorhan-
denen Betriebe Abnehmer der Erzeugnisse vorhanden sein können.
24
Quellenverzeichnis
BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr.
394) geändert worden ist.
Bezirksregierung Köln (2024): Regionalplan Köln, Zweiter Planentwurf, Stand: September 2024,
Köln.
Bezirksregierung Köln (2024): Regionalplan Köln, Sachlicher T eilplan Nichtenergetische Rohstoffe
(Lockergesteine), Zweiter Planentwurf, Stand: April 2024, Köln.
BImSchG (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17 .05.2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.07 .2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225.
BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist.
EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist.
Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz; Ausschuss für Recht und
Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung (2023): Arbeitshilfe
zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus der
Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) (Arbeitshilfe Wind an Land), unter
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/A/arbeitshilfe-wind-an-land-gesetz.pdf?__
blob=publicationFile&v=8, Zugriff am 18.09.2024.
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im
Städtebaurecht vom 04.01.2023 (BGBI.I Nr.6).
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen
Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen
am selben Standort (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 24.07 .2024),
unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240821-
kabinettbeschluss-wind-an-land-und-solarenergie-energiespeicheranlagen.pdf?__
blob=publicationFile&v=16, Zugriff am 18.09.2024.
LANUV NRW [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen] (Hrsg.)
(2013): Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, T eil 1 – Windenergie, LANUV-Fachbericht
40. Aktualisierte Fassung Jan. 2013, Recklinghausen.
NUV NRW [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen] (Hrsg.)
(2023): Flächenanalyse Windenergie Nordrhein-Westfalen, Abschlussbericht; LANUV-
Fachbericht 124, Recklinghausen.
LANUV NRW [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen] (Hrsg.)
(2024): Energieatlas NRW, unter https://www.energieatlas.nrw.de/site/planungskarten/wind,
Zugriff am 18.09.2024.
LEP-Erlass Erneuerbare Energien (Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz
und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Auslegung und Umsetzung von Festlegungen
des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) im Rahmen eines
beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energien (Wind- und Solarenergie)), RdErl. d.
25
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nord-
rhein-Westfalen vom 28.12.2022.
LEP NRW (Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen) gemäß Anlage zur Verordnung über
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S.
122), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den
Landesentwicklungsplan vom 09. April 2024 (GV. NRW. 2024 S. 230).
LPlG DVO (Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes) vom 08.06.2010 (GV. NRW.
S. 334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft
getreten am 28.04.2022.
LPlG NRW (Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen) vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28.5.2024 (GV. NRW. S. 315).
RED II (Richtlinie (EU) Erneuerbare-Energien-Richtlinie II, EU 2018/2001) des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. 12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen (Neufassung), Amtsblatt der Europäischen Union, L 328 vom
21.12.2018, S. L 82-209.
RED III (Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober
2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der
Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und
zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, (ABl. L, 2023/2413, 18. Oktober 2023).
ROG (Raumordnungsgesetz) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist.
UmweltPlan (2021): Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“,
Aktualisierung des Gutachtens von 2013. (Hrsg.) Ministerium für Energie, Infrastruktur und L
an-desentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, Stralsund.
Wind-an-Land-Gesetz (Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windener-
gieanlagen an Land) vom 20.07 .2022 (BGBI. I S. 1353).
WindBG (Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land -
Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist.
Windenergie-Erlass (Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise
für die Zielsetzung und Anwendung), RdErl. d. Ministerium für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen,
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 08.05.2018.
§ 2 EEG-Grundsatzerlass (Erlass zu Grundsatzfragen bei der Anwendung des § 2 EEG bei
Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien),
RdErl. d. Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes
Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des
Landes Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2024.
26
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Sitzungsvorlage RR (Anlage 3 Zeichnerische Festlegungen TPEE)
212 Zeichen
Anlage 3 Die Zeichnerischen Festlegungen können über die nachfolgende Internetadresse eingesehen und heruntergeladen werden: Link: https://membox.nrw.de/index.php/s/gprhCam8tOi3eu7 Passwort: EntwurfTPEE24
Sitzungsvorlage RR (Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien – Aufstellungsbeschluss)
5911 Zeichen
Seite 1 von 3 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 44/2024 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Petra Pelster Telefon 0221-147-3726 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 24.10.2024 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 15.11.2024 3. beschließend TOP: Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien – Aufstellungsbeschluss Beschlussvorschlag: 1. Der Regionalrat Köln beschließt gemäß § 19 Abs. 1 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfa- len (LPlG NRW) das Verfahren zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln und beauftragt die Regionalplanungsbehörde auf Grundlage des vor- läufigen Planentwurfs (Anlage 1) gemäß §§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 1 LPlG NRW das Aufstellungsver- fahren durchzuführen (Aufstellungsbeschluss). 2. Nach Fertigstellung der Umweltprüfung wird der Regionalrat unter Berücksichtigung der Ergeb- nisse beraten, ob Änderungen an dem Entwurf erforderlich sind. Sollte die Umweltprüfung eine Änderung des Planentwurfs nicht erfordern, wird die Regional- planungsbehörde hiermit beauftragt, die öffentliche Auslegung durchzuführen. Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wird für die Dauer von mindestens einem Monat gemäß § 9 Abs. 3 ROG i.V.m § 13 LPlG Gelegenheit zur Stellungnahme gege- ben. Dabei sind die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 9 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 13 LPlG NRW zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat zum Entwurf des Regionalplans, dessen Be- gründung und dem Umweltbericht Stellung zu nehmen. Die zu Beteiligenden sind der Anlage 4 zu entnehmen. Erläuterungen: In seiner Sitzung am 09.12.2022 hat der Regionalrat Köln die Regionalplanungsbehörde mit der Vorbereitung des Aufstellungsverfahrens des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien beauf- tragt (vgl. RR 36/2022). Mit Bekanntmachung vom 17.04.2023 wurden die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berühr- ten öffentlichen Stellen über die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien für den Planungsraum des Regierungsbezirk Köln unterrichtet. Die in ihren Belangen berührten öffent- Sitzungsvorlage RR RR 44/2024 Seite 2 von 3 lichen Stellen wurden gebeten, Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu geben, die für die Teilplanaufstellung bedeutsam sein können. Gleichzeitig wurden alle Städte und Gemeinden auf- gefordert, mittels eines Fragebogens Auskunft zu vorhandenen und geplanten kommunalen Wind- energiegebieten zu geben. Das Konsultationsverfahren (Scoping) zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprü- fung wurde vom 14.03. bis 29.03.2024 durchgeführt; einschließlich der Möglichkeit zur Stellung- nahme bzgl. des Umfangs- und Detailierungsgrads des Umweltberichts. Der Planentwurf ist das Ergebnis eines umfangreichen Planungsprozesses. Darin wurde die kom- munale Planungsebene im Sinne des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG) frühzeitig mit ein- gebunden. So haben die Regionalplanungsbehörde und der Regionalratsvorsitzende im Rahmen von drei Informationsveranstaltungen Vertreter der Kommunen und Kreise über den Anlass und das Ziel des Verfahrens und das regionalplanerische Konzept zur Festlegung von Windenergiebe- reichen informiert. Ebenfalls wurde den kommunalen Vertretern und Vertreterinnen ein erster Vor- entwurf vorgestellt. Der Erarbeitungsprozess wurde begleitet durch zwei Arbeitsgruppensitzungen des Regionalrats (01.12.2023, 23.02.2024). Wichtige Entscheidungen auf dem Weg hin zu einem Planentwurf wur- den im Rahmen von zahlreichen Sitzungen des Ältestenrats des Regionalrats Köln getroffen. Weiteres Verfahren Die Umweltprüfung, notwendige Natura 2000-Verträglichkeitsprüfungen sowie Artenschutzprüfun- gen werden derzeit fertig gestellt. Etwaige durch die Umweltprüfung bedingte Änderungen der Festlegungen werden mit dem Regionalrat Köln beraten. Sollten keine Änderungen am Planentwurf erforderlich sein, wird die öffentliche Auslegung schnellstmöglich durchgeführt. Ein genauer Zeitpunkt kann derzeit noch nicht bekannt gegeben werden. Nach Beendigung der öffentlichen Auslegung werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnah- men erfasst und ausgewertet. Nachfolgend werden zu den eingegangenen Stellungnahmen Aus- gleichsvorschläge erstellt und mit dem Regionalrat als Träger des Verfahrens abgestimmt. Wird der Planentwurf noch einmal dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Ansonsten entscheidet der regionale Planungsträger über die Feststel- lung des Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln. Anschließend wird dieser der Landesplanungsbehörde mit einem Bericht zum Aufstellungsverfah- ren und abwägungsrelevanten Unterlagen vorgelegt, d.h. angezeigt. Die Bekanntmachung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln erfolgt, wenn die Landespla- nungsbehörde nicht innerhalb der Frist von höchstens zwei Monaten nach Anzeige aufgrund einer Rechtsprüfung im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien unter Angabe von Grün- den Einwendungen erhoben hat. Sind Einwendungen erhoben worden, entscheidet der Träger der Regionalplanung, ob er und wenn, an welchem Verfahrensschritt er das Regionalplanverfahren oder -änderungsverfahren fortführt, um den Einwendungen abzuhelfen und den Plan oder die Planänderung erneut anzuzeigen. Sitzungsvorlage RR RR 44/2024 Seite 3 von 3 Verfahrensübersicht Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien Anlage(n): 1. Anlage 1 Textliche_Festlegungen TPEE 2. Anlage 2 Begründung 3. Anlage 3 Zeichnerische Festlegungen TPEE 4. Anlage 4 Beteiligtenliste TPEE
Sitzungsvorlage RR (Anlage 2 Begründung)
199762 Zeichen
www.brk.nrw.de
Entwurf 2024
zum Sachlichen Teilplan
Erneuerbare Energien
Begründung
Impressum
Erarbeitet durch
Bezirksregierung Köln
Dezernat 32
Regionalentwicklung, Braunkohle
Herausgeberin
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Kontaktdaten
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Grafiken & Karten
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Dezernat 32
Regionalentwicklung, Braunkohle
Stand
Oktober 2024
(Redaktionell überarbeitete Version vom 02.10.2024)
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 3 von 104
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ................................ ................................ ................................ ..............3
Abbildungsverzeichnis ................................ ................................ ................................ ......4
Tabellenverzeichnis ................................ ................................ ................................ ...........4
Abkürzungsverzeichnis ................................ ................................ ................................ .....5
Glossar ................................ ................................ ................................ ............................... 7
1. Einleitung ................................ ................................ ................................ ..................8
2. Erfordernisse der Raumordnung ................................ ................................ .............8
2.1. Vorgaben des ROG ................................ ................................ ................................ ... 8
2.2. Vorgaben aus dem Bundesraumordnungsplan ................................ .......................... 9
2.3. Vorgaben der Landesplanung ................................ ................................ ...................10
3. Begründung der textlichen Festlegungen ................................ ............................. 16
3.1. Festlegungen zur Nutzung der Windenergie ................................ .............................16
3.2. Festlegungen zur Nutzung der Solarenergie ................................ .............................19
3.3. Festlegungen zur Nutzung von Biomasse ................................ ................................ .22
4. Begründung der zeichnerischen Festlegungen ................................ .................... 24
4.1. Windenergiebereiche ................................ ................................ ................................ 24
4.1.1. Referenzanlage ................................ ................................ ........................... 25
4.1.2. Regionalplanerische Konzeption zur Festlegung von
Windenergiebereichen ................................ ................................ .............................. 29
4.1.2.1 Schritt 1: Ermittlung des Potenzialraums ................................ ....................... 30
4.1.2.2 Schritt 2: Abgrenzung der Windenergiebereiche ................................ ........... 67
4.1.2.3 Schritt 3: Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung .................... 78
4.1.3. Umgang mit dem Belang militärischer MVA ................................ ................. 78
4.1.4. Ergebnis ................................ ................................ ................................ ...... 84
4.1.5. Monitoring der Windenergiebereiche ................................ ........................... 88
5. Regelungen zu Beschleunigungsgebieten für Windenergie ................................ 89
6. Umweltprüfung ................................ ................................ ................................ ........ 94
Literaturverzeichnis ................................ ................................ ................................ ......... 95
Anhang ................................ ................................ ................................ ............................. 98
Seite 4 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Vorgehensweise bei der Festlegung von Windenergiebereichen ............................ 30
Abbildung 2: Militärische Mindestradarführungshöhen (MVA) im Regierungsbezirk Köln ............ 79
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Größe der Windenergiebereiche je Kommune ............................................................. 85
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 5 von 104
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung Bedeutung
Abs. Absatz
Agri-PV-Anlage Agri-Photovoltaikanlage
AKTIS Amtliches Topographisch-Kartographisches In-
formationssystem
ARP Ausschuss für Recht und Verfahren
ASB Allgemeiner Siedlungsbereich
ASBflex Allgemeine Siedlungsbereiche flex
Basis DLM Basis-Landschaftsmodell
BauGB Baugesetzbuch
BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz
BNatschG Bundesnaturschutzgesetz
BRPH Landesübergreifender Raumordnungsplan für
den Hochwasserschutz
BSAB Bereiche für die Sicherung und den Abbau ober-
flächennaher Bodenschätze
BSN Bereiche zum Schutz der Natur
dB (A) Dezibel
DVO NRW Verordnung zur Durchführung des Landespla-
nungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
FFH Flora-Fauna-Habitat
FNP Flächennutzungsplan
FStrG Bundesfernstraßengesetz
G Gewerbliche Baufläche
GE Gewerbegebiet
GI Industriegebiet
GIB Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzun-
gen
GIBflex Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen flex
GIS Geografisches Informationssystem
Ha Hektar
HGÜ Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung
HQ 100 Jahrhunderthochwasser
IFR Instrumentenflugverfahren
LANUV NRW Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucher-
schutz Nordrhein-Westfalen
LEP NRW Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
LFoG NRW Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen
LNatSchG NRW Gesetz zum Schutz der Natur Nordrhein-Westfa-
len
LPlG DVO Verordnung zur Durchführung des Landespla-
nungsgesetzes
LPlG NRW Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Luft VG Luftverkehrsgesetz
MVA Minimum vectoring altitudes
MW Megawatt
NEP Netzentwicklungsplan
Seite 6 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
NRW Nordrhein-Westfalen
RED Erneuerbare-Energien-Richtlinie
RG Regionaler Grünzug
ROG Raumordnungsgesetz
RR Regionalrat
RÜB Rückgewinnbare Überschwemmungsbereiche
StrWG NRW Straßen- und Wegegesetz des Landes Nord-
rhein-Westfalen
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UZVR Unzerschnittene verkehrsarme Räume
VFR Sichtflugverfahren
WEA Windenergieanlage
Wind-an-Land-Gesetz Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des
Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
WindBG Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für
Windenergieanlagen an Land (Windenergieflä-
chenbedarfsgesetz)
W/m2 Watt pro Quadratmeter
WRRL Europäische Wasserrahmenrichtlinie
ZÜB Zukünftige Überschwemmungsbereiche
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 7 von 104
Glossar
Begriff Erläuterung
Agri-PV-Anlagen Agri-Photovoltaikanlagen ermöglichen die
gleichzeitige Nutzung von landwirtschaftlicher
Produktion und PV-Stromproduktion
Freiflächensolaranlage Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, die nicht
auf oder an einem Gebäude, sondern auf freier
Fläche aufgestellt sind.
Freiraum (regionalplanerisch festgelegt) Setzt sich aus der Festlegung von Allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereichen (AFAB), Waldbe-
reichen und Oberflächengewässern zusammen.
Planungen und Maßnahmen/Funktionen/Nut-
zungen
Es sind immer raumbedeutsame Planungen und
Maßnahmen gemeint.
Regionalplan Köln Wenn nicht näher bestimmt, dann ist der Plan-
entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln (Gesamtverfah-
ren) mit Stand 2. Offenlage gemeint
Siedlungsbereiche (regionalplanerisch festge-
legt)
Siedlungsbereiche sind Allgemeine Siedlungs-
bereiche (ASB) und Bereiche für gewerbliche
und industrielle Nutzungen (GIB).
Windenergieanlage Mit Windenergieanlagen sind stets raumbedeut-
same Windenergieanlagen gemäß Windenergie -
Erlass NRW 2018 gemeint
Seite 8 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
1. Einleitung
Der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln trifft als Raum-
ordnungsplan gemäß § 7 Raumordnungsgesetz (ROG) Festlegungen als Ziele und
Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung seines Pla-
nungsraumes. Ihm ist gemäß § 7 Abs. 5 ROG eine Begründung beizufügen.
Mit der Begründung werden im Folgenden rechtliche Grundlagen, das planerische
Konzept und die Methodik der textlichen und zeichnerischen Festlegungen beschrie-
ben und begründet. Darin enthalten sind auch die w esentlichen Gründe für die ge-
troffenen Festlegungen und die in der Abwägung getroffenen Entscheidungen.
Das Verfahren zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans ist ergebnisoffen. Sollte sich
nach Durchführung der Beteiligung Änderungsbedarfe ergeben, wird d ie Begründung
entsprechend fortgeschrieben.
2. Erfordernisse der Raumordnung
2.1. Vorgaben des ROG
Gemäß § 1 Abs. 1 ROG ist es Aufgabe der Raumordnung, den Gesamtraum der Bun-
desrepublik Deutschland und seine Teilräume zu entwickeln, zu ordnen und zu si-
chern. Dabei sind unterschiedliche Ansprüche an den Raum aufeinander abzustim-
men, Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen
des Raums zu treffen. Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist nach § 1
Abs. 2 ROG eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen
Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt. Die
Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sind im Sinne dieser Leitvorstellung an-
zuwenden.
Das ROG legt fest, dass die Grundsätze der Raumordnung aus dem § 2 ROG im Sinne
der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung anzuwenden und durch Fest-
legungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren sind. Dazu ist insbesondere „den
räumlichen Erfordernissen für eine koste ngünstige, sichere und umweltverträgliche
Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen [...]“ (vgl. § 2 Abs.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 9 von 104
1 Nr. 4 ROG) Rechnung zu tragen sowie den „räumlichen Erfordernissen des Klima-
schutzes [...], sowohl durch Maßnahmen, die dem Kli mawandel entgegenwirken, als
auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die
räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] zu schaf-
fen [...]“ (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ROG).
Zu den konkretisierenden Festlegungen zählen § 13 Abs. 5 Nr. 3 ROG entsprechend
Festlegungen zu „den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur [wie]
Ver- und Entsorgungsinfrastruktur einschließlich Energieleitungen und -anlagen.“
In der Abwägung der Festlegungen nach § 7 Abs. 2 ROG sind die Flächennutzungs-
pläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebauli-
chen Planungen entsprechend § 1 Abs. 3 ROG (Gegenstromprinzip) zu berücksichti-
gen (vgl. § 13 Abs. 2 ROG).
Die raumordnerischen Festlegungen des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien
stehen mit diesen Grundsatzvorgaben des ROG im Einklang.
2.2. Vorgaben aus dem Bundesraumordnungsplan
Auf Grundlage des § 17 ROG wurde der bundesweite Raumordnungsplan für einen
länderübergreifenden Hochwasserschut z (BRPH) aufgestellt, um die Risiken eines
Hochwasserereignisses zukünftig zu minimieren. Dieser Plan ist am 1. September
2021 in Kraft getreten. Er enthält bundesweit geltende Ziele und Grundsätze zum
Schutz vor Hochwasser, zum Hochwasserrisikomanagement, zur Entwicklung von
Siedlungen und kritischen Infrastrukturen, wie Verkehrs- und Energienetzen sowie zur
Sicherung und Entwicklung von Überflutungs - und Versickerungsflächen. Es werden
beispielsweise Ziele der Raumordnung eingeführt, die ausschließlich di e Prüfung der
Risiken von Hochwassern oder der Klimaanpassung auf Basis der bei öffentlichen
Stellen verfügbaren Daten vorsehen. Die rein textlichen Regelungen des BRPH sind
unmittelbar bei Planungen und Vorhaben auf nachgeordneten Planungsebenen anzu-
wenden. So werden u.a. verbindliche, ergebnisoffene Prüfaufträge im Hinblick auf
Hochwasserrisiken und Auswirkungen des Klimawandels gefordert.
Der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien beachtet bzw. berücksichtigt gemäß
dem Gegenstromprinzip die rechtlichen Vorgaben des BRPH. Eine Überprüfung der
Seite 10 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Windenergiebereiche auf ihre Betroffenheit ist insofern auf einer dem regionalplaneri-
schen Maßstab entsprechenden Ebene erfolgt. Den Erfordernissen ist auf Ebene des
Teilplans hinreichend Rechnung getragen.
Durch die Festlegung von Überschwemmungsbereichen im Gesamtplan leistet der Re-
gionalplan Köln einen Beitrag zum vorbeugenden Hochwasserschutz sowie zum
Schutz der Trinkwasserversorgung. Die Festlegungen des Regionalplans Köln (Ge-
samtplan) werden im Rahmen der Planerischen Konzeption berücksichtigt (vgl. Kapitel
4.1.2). Zudem wird auf die Inhalte der Umweltprüfung verwiesen.
Die Gesamtheit an risikogefährdeten Bereichen (Abfluss- und Retentionsräume, Was-
serschutzgebiete) aus dem Potenzialraum für Windenergiebereiche auszuschließen,
wäre vor dem Hintergrund der lediglich punktuellen Nutzung der Gebiete durch Wind-
energieanlagen, des bedeutenden Gewichts des § 2 EEG in der Abwägung, sowie des
zu erreichenden Teilflächenziels nicht verhältnismäßig. Zumal angenommen werde n
kann, dass im Zulassungsverfahren eine Risikovermeidung bzw. -minimierung erfol-
gen kann. Außerdem besteht die Möglichkeit eine Windenergieanlage durch techni-
sche Vorkehrungen vor einem potenziellen Hochwasserereignis zu schützen.
2.3. Vorgaben der Landesplanung
Ergänzend zum Raumordnungsgesetz regelt § 12 Landesplanungsgesetz Nordrhein -
Westfalen (LPlG NRW), dass der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien als Raum-
ordnungsplan aus textlichen oder zeichnerischen Festlegungen besteht. Diese sind
entsprechend § 13 Abs. 2 ROG bzw. § 18 LPlG NRW aus dem Landesentwicklungs-
plan zu entwickeln bzw. an diesen anzupassen. Dabei sind die räumlichen Erforder-
nisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel als Ziele und
Grundsätze festzulegen (§ 12 Abs. 3 LPlG).
Im Folgenden werden die maßgeblichen Vorgaben der Landesplanung für die Erstel-
lung des Teilplans erläutert und dargelegt, wie eine Umsetzung bzw. Konkretisierung
im Teilplan stattfindet. Dabei erfolgt eine Konzentrierung auf die einschlägigen Ziele
und Grundsätze zu den erneuerbaren Energien. Der Teilplan steht auch mit den übri-
gen landesplanerischen Erfordernissen im Einklang.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 11 von 104
Allgemeine Vorgaben
Regelungen zum Themenbereich erneuerbare Energien sind im Landesentwicklungs-
plan NRW (LEP NRW) im Kapitel 1 0 (Energieversorgung) dargelegt. Darin sind Ziele
und Grundsätze formuliert, die von der vorliegenden Planung zu beachten bzw. zu
berücksichtigen sind.
Im Kapitel 10.1 (Energiestruktur) sind drei allgemeine Grundsätze und ein Ziel zur För-
derung erneuerbarer Energien enthalten. Diese sollen allgemein und fachübergreifend
sicherstellen, dass den räumlichen Erfordernissen einer Energieversorgung Rechnung
getragen wird, die sich am Vorrang und den Potenzialen der erneuerbaren Energien
orientiert (LEP NRW Grund satz 10.1-1). Auf allen Ebenen sollen die räumlichen Vo-
raussetzungen für die Energieversorgung einschließlich notwendiger Standorte zur Er-
zeugung und Speicherung von Energie geschaffen werden (LEP NRW Grundsätze
10.1-2 und 10.1-3). Das gilt auch für eine stärkere Berücksichtigung der Kraft-Wärme-
Kopplung in der räumlichen Planung (LEP NRW Ziel 10.1 -4). Geeignete Halden und
Deponien sind als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien zu sichern (Grund-
satz 10.2-1).
Die Konkretisierung der Grundsätze ist Gegenstand der zeichnerischen und textlichen
Festlegungen des Teilplans. Mit der erstmaligen Festlegung von Windenergieberei-
chen sowie textlicher Festlegungen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger (Wind,
Solar und Biomasse) schafft der Teilplan dem Grund satz 10.1 -1 entsprechend die
räumlichen Voraussetzungen für eine nachhaltige Energieversorgung. Geeignete
Standorte für die Nutzung der Windenergie werden durch zeichnerische Festlegung
gemäß LEP NRW Grundsatz 10.1 -2 gesichert. Aus LEP NRW Ziel 10.1 -4 ergibt sich
kein weiterer Konkretisierungsbedarf für den Teilplan. Das Ziel richtet sich insbeson-
dere an die Kommunen, die im Rahmen der Bauleitplanung Festsetzungen für eine
energieoptimierte Siedlungsplanung treffen sollen.
Vorgaben für Standorte für die Nutzung der Windenergie
Die Ziele und Grundsätze des Kapitels 10.2 enthalten – mit Ausnahme des Grundsat-
zes 10.2-1 – Vorgaben für Standorte für die Nutzung der Windenergie (Nr. 10.2 -2 bis
10.2-13) und der Solarenergie (Nr. 10.2-14 bis 10.2-18). Die Vorgaben resultieren aus
dem zweiten Änderungsverfahren des LEP NRW.
Seite 12 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
LEP NRW Ziel 10.2-2 verpflichtet die Träger der Regionalplanung zur Festlegung von
Windenergiebereichen in den Regionalplänen. Der Planungsregion Köln wird ein Teil-
flächenziel von 15.682 Hektar zugeteilt. Dies entspri cht 2,13 % der Fläche der Pla-
nungsregion. Die Bereiche für die Nutzung der Windenergie sind als Vorranggebiete
im Regionalplan als sogenannte „Rotor -außerhalb-Flächen“ festzulegen und dürfen
keine planerische Höhenbeschränkung enthalten (Ziel 10.2 -3). Weiterführende kon-
zeptionelle Vorgaben bzgl. der Festlegung von Windenergiebereichen sind im LEP
NRW nicht enthalten.
Windenergiebereiche sind turnusmäßig im Hinblick auf technische Entwicklungen und
ihre Ausnutzbarkeit zu prüfen (Ziel 10.2-10). Das Monitoring des LEP NRW Ziels 10.2-
10 löst somit ggfls. eine Fortschreibungspflicht für den Teilplan aus.
LEP NRW Grundsatz 10.2-5 gibt vor, dass das Teilflächenziel bereits bis 2025 in NRW
umgesetzt sein soll und die Regionalpläne bis 2025 anzupassen sind. Bis zum Inkraft-
treten der neuen Regionalpläne sieht LEP NRW Ziel 10.2 -13 eine Übergangssteue-
rung vor, die den bis dahin erfolgenden Zubau von Windenergieanlagen auf Flächen
lenkt, die in den Regionalplanentwürfen oder Flächennutzugsplänen vorgesehen
sind.1
Für die Festlegung von Windenergiebereichen können regionalplanerisch festgelegte
Waldbereiche und Bereiche für den Schutz der Natur in Anspruch genommen werden,
sofern es sich um Nadelwald handelt und keine fachrechtlich geschützten Gebiete be-
troffen sind (vgl. LEP NRW Ziel 10.2 -6 und 10.2-8). In waldarmen Gemeinden ist die
Waldinanspruchnahme durch Windenergiebereiche allerdings gänzlich zu vermeiden
(LEP NRW Grundsatz 10.2-7).
Bei der regionalplanerischen Festlegung von Windenergiebereichen sollen bereits be-
stehende Anstrengungen zum Ausbau der Windenergie Berücksichtigung finden.
Dementsprechend sollen bereits bestehende Windenergiestandorte und kommunale
Planungen berücksichtigt werden, sofern sie geeignet sind (LEP NRW Grundsatz 10.2-
9). Daneben soll das Repowering von älteren Windenergieanlagen unterstützt werden
1 Das OVG Münster hat sich am 16.02.2024 in einem Urteil noch vor Rechtskraft der 2. LEP -Änderung
mit der Rechtswirkung des Ziels 10.2 - 13 auseinandergesetzt geht und davon ausgeht, dass diesem
keine Zielbindung zukommt. Mit dem neu eingeführten § 36 Abs. 3 LPlG soll hierfür ein Ersatz geboten
werden.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 13 von 104
(LEP NRW Grundsatz 10.2-4). Außerdem sollten Windenergiebereiche in einer Kom-
mune nicht mehr als 15 % ihrer Fläche einnehmen (LEP NRW Grundsatz 10.2-11).
Eine Konkretisierung der Vorgaben des LEP N RW für Standorte für die Nutzung der
Windenergie erfolgt in der zeichnerischen Festlegung sowie in den Zielen 1 und 2 des
Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln. Der landesplane-
rische Auftrag zur Festlegung von Windenenergiebereich en (LEP NRW Ziel 10.2 -2)
wird damit erfüllt. Das der zeichnerischen Festlegung zugrunde gelegte Plankonzept
beachtet die LEP NRW Ziele 10.2 -6 und 10.2-8. Des Weiteren fließen die LEP NRW
Grundsätze 10.2 -4, 10.2 -7, 10.2 -9 und 10.2 -11 in die planerische Konz eption von
Windenergiebereichen mit ein.
Die Öffnung von Industrie - und Gewerbegebieten für die Windenergienutzung (LEP
NRW Ziel 10.2 -12) richtet sich direkt an die Kommunen und bedarf keiner weiteren
regionalplanerischen Konkretisierung.
Nicht zuletzt wird auch der LEP NRW Grundsatz 10.2 -5 durch den Planungsträger
berücksichtigt, da der Aufstellungsbeschluss bereits im Herbst 2024 erfolgt.
Vorgaben für Standorte für die Nutzung der Solarenergie
Mit der zweiten Änderung des LEP NRW wurde die Flächenkul isse für Freiflächen -
Solarenergieanlagen maßgeblich erweitert. Planungen für raumbedeutsame Freiflä-
chen-Solarenergieanlagen sind mit Ausnahme von Waldbereichen und Bereichen für
den Schutz der Natur überall dort möglich, wo sie mit der Schutz- und Nutzfunktion der
jeweiligen regionalplanerischen Festlegung im Regionalplan vereinbar sind (LEP NRW
Ziel 10.2-14).
Hochwertige Ackerbögen erfahren durch LEP NRW Ziel 10.2 -15 besonderen Schutz,
indem raumbedeutsame Freiflächen -Solarenergieanlagen in diesen Bereich en als
Agri-Photovoltaikanlagen (Agri-PV-Anlagen) auszuführen sind, die eine gleichzeitige
Seite 14 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Nutzung der hochwertigen Flächen ermöglichen. Daneben sollen Freiflächen -Solar-
energieanlagen in landwirtschaftlichen Kernräumen2 und mit ihnen vergleichbare Flä-
chen ebenfalls nur als Agri -PV-Anlage zum Einsatz kommen (vgl. LEP NRW Grund-
satz 10.2-16).
Als landesplanerisch bevorzugte Standorte sollen für die Planung von raumbedeutsa-
men Freiflächen-Solarenergieanlagen vor allem geeignete Brachflächen, Halden, De-
ponien, landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete, künstlich und erheblich veränderte
Oberflächengewässer, Windenergiebereiche und Abstände von 500 m entlang von
Bundesfernstraßen, Landstraßen sowie überregionalen Schienenwegen genutzt wer-
den (vgl. LEP NRW Grundsatz 10.2-17).
Innerhalb von regionalplanerischen Siedlungsbereichen sollen raumbedeutsame Frei-
flächen-Solarenergienutzungen durch Bauleitplanung lediglich als arrondierende, den
anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung verort et
werden (LEP NRW Grundsatz 10.2-18).
Aus den LEP NRW Zielen 10.2 -14 und 10.2-15 ergibt sich kein weiterer Konkretisie-
rungsbedarf – sie wirken insofern direkt auf nachfolgende Plan - und Genehmigungs-
verfahren, sofern diese Ziele der Raumordnung zu beachten haben. Im Gegensatz zur
Steuerung der Nutzung der Windenergie enthalten die LEP NRW Vorgaben für die
Nutzung der Solarenergie weder ein quantitatives Flächenziel für den Ausbau der So-
larenergie noch ein Erfordernis zur Festlegung von Solarenergiebereiche n im Regio-
nalplan. Im Teilplan sind daher keine zeichnerischen Festlegungen von Vorranggebie-
ten für die Solarenergie enthalten. Die LEP NRW Vorgaben ergänzenden Regelungen
finden sich im Teilplan in den Grundsätzen 1 und 2.
Sonstige Vorgaben
Für die Nutzung anderer erneuerbarer Energiequellen wie Geothermie oder Wasser-
kraft trifft der LEP NRW keine eigenständigen Festlegungen, da sie in der Regel nicht
raumbedeutsam sind und von ihnen keine raumbedeutsamen Auswirkungen ausge-
hen. Die LEP NRW Regelungen 10 .1-1 (Nachhaltige Energieversorgung), 10.1 -2
(Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung), 10.1-3 (Neue Standorte für
2 Da der Regionalplan Köln (Gesamtplan) keine Festlegungen zu landwirtschaftlichen Kernräumen ent-
hält, entfaltet der LEP NRW Grundsatz 10.2-16 im Planungsraum Köln keine Wirkung
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 15 von 104
Erzeugung und Speicherung von Energie) sowie das Ziel 10.1 -4 (Kraft-Wärme-Kopp-
lung) entfalten unmittelbare Wirkung für die Nutzung dieser Energiequellen im Rahmen
nachgeordnete Planung - und Genehmigungsverfahren. Sollte ausnahmsweise eine
Raumbedeutsamkeit von Anlagen für die Nutzung der Wasserkraft oder der Geother-
mie vorliegen, wird im Rahmen des Planungs - bzw. Genehmigungsverfahrens neben
den fachrechtlichen Voraussetzungen geprüft, ob der Standort mit den textlichen und
zeichnerischen Festlegungen des LEP sowie des Regionalplans vereinbar ist.
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3. Begründung der textlichen Festlegungen
Die textlichen Festlegungen im Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien konkretisie-
ren § 32 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO)
entsprechend selbständig und ergänzend die Grundsätze und Ziele des LEP. Sie zei-
gen sachliche und räumliche Beziehungen und Abhängigkeiten der Festlegungen un-
tereinander und bei der Umsetzung in nachfolgende Planungs - und Genehmigungs-
verfahren und -entscheidungen auf. Die Ziele 1, 2 und 3 konkretisieren und differen-
zieren die zeichnerischen Festlegungen der Windenergiebereiche.
Im Folgenden werden die einzelnen textlichen Festlegungen gesondert begründet. Die
raumordnerischen Vorgaben sind Kapitel 2 zu entnehmen.
3.1. Festlegungen zur Nutzung der Windenergie
Zu Ziel 1: Standorte für Windenergieanlagen bereitstellen und sichern
In Verbindung mit den zeichnerischen Festlegungen konkretisiert das Ziel den Auftrag
des LEP NRW, im Planungsraum Köln Vorranggebiete für die Windenergie von min-
destens 15.682 ha als Rotor-außerhalb-Flächen festzulegen (vgl. LEP NRW Ziel 10.2-
2).
In 376 Windenergiebereichen werden für die Nutzung der Windenergie 16.708 ha be-
reitgestellt und gleichzeitig langfristig vor entgegenstehenden Nutzungen gesichert.
Durch die Flächensicherung trägt die Planungsregion Köln dazu bei, die rechtlichen
Vorgaben des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen
an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz) (WindBG), mindestens 1,8 % der Lan-
desfläche NRW planerisch für die Windenergie festzulegen, zu erfüllen.
Durch die Festlegung als Vorranggebiet werden Raumnutzungsansprüche von Anla-
gen zur Nutzung der Windenergie gesichert und vor konkurrierenden Nutzungen ge-
schützt. Die Nutzung der Windenergie erhält im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG Vor-
rang gegenüber anderen Nutzungen. Raumnutzungskonflikte werden auf diese Weise
durch eine geordnete Entwicklung vermieden bzw. minimiert. Dies trägt insgesamt zu
mehr Planungssicherheit beim Ausbau der Windenergie bei.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 17 von 104
Des Weiteren wird durch die Regelung klargestellt, dass die Rotoren von Windener-
gieanlagen, die innerh alb der Windenergiebereiche errichtet werden, auch über die
Grenzen des Gebiets hinausragen und diese überstreichen dürfen. Dadurch werden
die gesetzlichen Vorgaben des WindBG und LEP NRW für die Anrechenbarkeit von
Windenergiebereichen erfüllt und eine ma ximale Ausnutzbarkeit der Gebiete sicher-
gestellt. Das Rotor-außerhalb-Prinzip wurde der Konzeption und Festlegung der Vor-
ranggebiete zu Grunde gelegt.
In den Erläuterungen wird zudem darauf hingewiesen, dass sich die Zielfestlegung an
der Maßstäblichkeit des Regionalplans („Gebietsschärfe“) orientiert. Denn hinsichtlich
des Detaillierungsgrades der regionalplanerischen Vorgaben dürfen die Ziele der
Raumordnung den gesetzlichen Ermessensspielraum der nachfolgenden Planungen
nicht mehr als erforderlich einengen (zur Maßstäblichkeit des Regionalplans vgl. Aus-
führungen im Kapitel 4.1).
Eine Neufestlegung von Vorranggebieten löst in der Regel ein Planerfordernis auf
Ebene des Regionalplans aus, um entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1 ROG die unterschied-
lichen Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auftretenden
Konflikte auszugleichen. Davon unberührt sind kommunale Positivplanungen außer-
halb von Windenergiebereichen. Diese sind auch ohne vorherige oder parallele Fest-
legung als Vorrangbiet möglich, sofern andere Festlegungen des Regionalplans nicht
entgegenstehen.
Grundlage für die zeichnerische Festlegung von Windenergiebereichen ist ein gesamt-
räumliches Plankonzept, das in Kapitel 4 ausführlich beschrieben ist.
Zu Ziel 2: Planerische Höhenbeschränkungen in Windenergiebereichen ausschließen
Gemäß § 4 Abs. 1 WindBG sind Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die nach
dem 1. Februar 2023 wirksam geworden sind und Bestimmungen zur Höhe baulicher
Anlagen enthalten, nicht anzurechnen auf den Flächen beitragswert. Das LEP NRW
Ziel 10.2-3 sieht daher vor, dass Höhenbeschränkungen nicht vereinbar sind mit den
festgelegten Windenergiebereichen.
Seite 18 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Ziel 2 setzt die rechtlichen Vorgaben um und gibt sie weiter an die kommunale Pla-
nungsebene. Das Ziel erklärt Bestimmungen in kommunalen Bauleitplänen zur bauli-
chen Höhe von Windenergieanlagen für unzulässig, sofern sich die Planung innerhalb
eines Windenergiebereichs befindet. Dadurch werden die gesetzlichen Vorgaben des
WindBG und LEP NRW für die Anrechenbarkeit von Windenergiebereichen erfüllt und
eine maximale Ausnutzbarkeit der Gebiete sichergestellt. Durch die Regelung wird
ausgeschlossen, dass die Anrechenbarkeit des Windenergiebereichs durch eine nach-
folgende Bauleitplanung gefährdet wird.
Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 ROG an die Ziele der Raumordnung anzupassen.
In der Zielerläuterung wird klargestellt und für den Planungsraum Köln konkretisiert,
dass die Anpassungspflicht für alle bestehenden Bauleitpläne mit Höhenbeschränkun-
gen gilt, die innerhalb von Windenergiebereichen liegen – unabhängig von der Stich-
tagsregelung in § 4 Abs. 1 WindBG. Hierdurch sollen planungsrechtlich widersprüchli-
che Vorgaben innerhalb von Windenergiebereichen sowie eine planerisch uneinge-
schränkte Ausnutzbarkeit sichergestellt werden.
Von der Regelung ausgenommen sind Höhenbeschränkungen durch fachgesetzliche
Vorschriften auf Zulassungsebene. Die von der Fachkommission Städtebau der
Bauministerkonferenz und dem Ausschuss für Recht und Verfahren (ARV) der Minis-
terkonferenz für Raumordnung am 03. Juli 2023 beschlossene Arbeitshilfe zum Voll-
zug des „Wind-an-Land-Gesetzes“ stellt klar, dass Flächen auf den Flächenbeitrags-
wert angerechnet werden, auch wenn im Genehmigungsverfahren in den Nebenbe-
stimmungen eine Höhenbeschränkung festg elegt wird. Die Klarstellung findet sich
ebenso im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 24.07.2024 „Entwurf eines Ge-
setzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie
an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort“. Der
Gesetzesentwurf sieht vor, § 4 Abs. 1 WindBG um folgenden Satz zu ergänzen: „Hö-
henbegrenzungen auf Flächen, die nicht aus Planbestimmungen folgen, hindern die
Anrechenbarkeit der Flächen nicht“.
Der Umgang mit Höhenbeschränkungen , die durch fachgesetzliche Vorschriften als
Auflage im Rahmen von Genehmigungsverfahren bestimmt werden, wird in Kapitel
4.1.1 näher erläutert.
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Zu Ziel 3: Beschleunigungsgebiete für Windenergie bereitstellen
Siehe hierzu die Ausführungen in Kapitel 5.
3.2. Festlegungen zur Nutzung der Solarenergie
Um die nordrhein-westfälischen und gesamtdeutschen Klimaschutzziele zu erreichen,
spielen Freiflächen-Solarenergieanlagen eine große Rolle. Freiflächen -Photovoltaik-
anlagen sind in Deutschland die kostengünstigste Stromerzeugungsart – die Stroment-
stehungskosten sind niedriger als bei Dach -Photovoltaikanlagen. Der Ausbau kann
standardisierter und schneller erfolgen. Zwar ist das Potenzial auf und an Gebäuden
noch nicht voll ausgeschöpft, jedoch ist in Anbetracht der Dringlichkeit zur Erreichung
der Klimaziele und der Ausbaupfade des EEG ein gleichzeitiger Ausbau der Potenziale
auf Dächern und Freiflächen erforderlich.
Die Freiflächen-Solarenergieanlagen zur Verfügung stehende Flächenkulisse wurde
durch die zweite LEP NRW Änderung ausgeweitet. Planungen für raumbedeutsame
Freiflächen-Solarenergieanlagen sind mit Ausnahme von Waldbereichen und Berei-
chen für den Schutz der Natur überall dort möglich, wo sie mit der Schutz - und Nutz-
funktion der jeweiligen Festlegung im Re gionalplan vereinbar sind. Wertvolle und be-
sonders gute Böden sollen allerdings weiterhin der Nahrungsmittelproduktion vorbe-
halten bleiben. Auf besonders ertragsreichen und hochwertigen Ackerböden sollen
durch die kombinierte Nutzung mit Agri -Photovoltaikanlage (Agri -PV-Anlagen) die
landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten erhalten bleiben.
Grundsätze 1 und 2 konkretisieren die Vorgaben des LEP NRW zu Standorten von
Freiflächen-Solarenergieanlagen und zum Freiraumschutz unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der Planungsregion Köln ohne dabei die Flächenkulisse einzuschrän-
ken.
Weitere Regelungen zur Nutzung der Solarenergie werden vor dem Hintergrund des
dringend erforderlichen Ausbaus von Freiflächen-Solarenergieanlagen zur Erreichung
der Ausbauziele des EEG nicht vorgenommen.
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Zu Grundsatz 1: Freiflächen-Solarenergieanlagen in konfliktarme Bereiche lenken
Planungsrechtlich nicht -privilegierte Freiflächen -Solarenergieanlagen sind bauliche
Anlagen und bedürfen der kommunalen Bauleitplanung in Flächen nutzungs- und Be-
bauungsplänen. Der kommunalen Planungshoheit kommt somit eine entscheidende
Rolle beim Ausbau der erneuerbaren Energien zu. Der Grundsatz stellt klar, dass die
Kommunen diesen Ausbau mittels Bauleitplanung auf raumverträgliche Standorte in-
nerhalb der zur Verfügung stehenden Gebietskulisse lenken sollen. Der Grundsatz
konkretisiert damit den in den LEP NRW Grundsätzen 10.1-1, 10.1-2 enthaltenen ge-
nerellen Auftrag, den Erfordernissen des Ausbaus von Freiflächen -Solarenergieanla-
gen Rechnung zu tragen. Flächensicherungen für raumbedeutsame (und nicht raum-
bedeutsame) Freiflächen -Solarenergieanlagen werden demnach auf der Ebene der
Bauleitplanung belassen und resultieren folglich aus einer entsprechenden städtebau-
lichen Detailbetrachtung.
Ergänzend zu den landesplanerischen Vorgaben sieht der Grundsatz eine Lenkung
auf konfliktarme Flächen innerhalb der zur Verfügung stehenden Raumkategorien vor.
Im Sinne des Freiraumschutzes, eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
sowie des Schutzes a grarstruktureller Belange, soll eine Inanspruchnahme von be-
sonders wertvollen Flächen innerhalb der jeweiligen Raumkategorie im Umkehr-
schluss nach Möglichkeit vermeiden werden.
Im Sinne des Erhaltungsgebots (LEP NRW Grundsatz 7.1-1 Freiraumschutz) soll ver-
hindert werden, dass Flächen, die nicht aufgrund ihrer Wertigkeit, sondern einzig auf-
grund ihrer Größe und isolierten Lage nicht innerhalb der regionalplanerisch geschütz-
ten Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) und/oder Waldbereiche liegen, für Freiflä-
chen-Solarenergieanlagen in Anspruch genommen werden und ihre Funktion für den
Bioptopverbund hierdurch verloren geht. Auch sollen hierdurch Flächen, die aus ag-
rarstruktureller Sicht besonders wertvoll sind, ebenfalls nach Möglichkeit gemieden
werden.
Um zu bestimmen, welche Flächen in einem Teilraum jeweils als konfliktarm bewertet
werden können, sind im Sinne des Grundsatzes kommunale und/oder kreisweite Kon-
zepte oder Analysen geeignet. Der Grundsatz gibt hierfür Belange mit. Da diese aller-
dings der Abwägung zugänglich sind, schränkt er den städtebaulichen Gestaltungs-
spielraum nicht ein.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 21 von 104
Im Leitsatz und in den Erläuterungen werden Flächen benannt, die vom Planungsträ-
ger regelmäßig nicht als konfliktarm bewertet werden. Grundsatz 29 Schutzwürdige
Verbundflächen außerhalb von BSN berücksichtigen und Grundsatz 31 Bereiche für
den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE) mit besonde-
rer Funktion für den Erhalt von Arten der offenen Agrarlandschaft des Regionalplan
Kölns (Gesamtplan) entsprechend, werden Flächen im Wald im Sinne des Forstrechts,
Vertragsnaturschutz- oder Kompensationsflächen regelmäßig nicht als konfliktarm ge-
wertet, da sie zumeist ökologisch höherwertig sind und eine Funktion im Biotopver-
bund wahrnehmen.
Der Grundsatz stellt somit eine zulässige Konkretisierung des LEP NRW Ziels 10.2-14
(Vereinbarkeit mit der Schutz - und Nutzfunktion der jeweiligen regionalplanerischen
Festlegung) und des Grundsatzes 10.2 -17 dar. Grundsatz 10.2 -17 besagt, dass für
Freiflächen-Solarenergieanlagen vorzugsweise Flächen u. a. in landwirtschaftlich be-
nachteiligten Gebieten genutzt werden sollen.
In Hinblick auf die landwirtschaftlichen Belange ist der Planungsraum Köln gekenn-
zeichnet durch eine grobe Zweiteilung: Linksrheinisch liegen die hochwertigen Acker-
böden, für die nach Ziel 10.2 -15 nur eine Inanspruchnahme durch Agri -PV-Anlagen
erfolgen darf. Rechtsrheinisch und in Teilen der Eifel, überwiegen dagegen benachtei-
ligte Gebiete. Die Bewirtschaftung in den benachteiligten Gebieten ist für Landw irtin-
nen und Landwirte vergleichsweise weniger attraktiv, weshalb sie eine Förderung be-
kommen. Gerade diese Flächen sind bei der Suche nach neuen PV -Standorten oft
besonders interessant, da Freiflächen -Solarenergieanlagen wiederum sehr geringe
Anforderungen an ihre Umgebung stellen und nach dem aktuellen EEG an vielen
Standorten förderfähig sind. Es ist anzunehmen, dass der Nutzungsdruck auf benach-
teiligte Gebiete im Planungsraum Köln weiter steigt und die Verfügbarkeit von Nutzflä-
chen (die häufig Pachtfläc hen darstellen) zunehmend zum begrenzenden Faktor für
die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Betrieben wird.
Grundsatz 1 sieht daher vor, dass auch in diesen Gebieten die besondere Bedeutung
von Böden für die landwirtschaftliche Produktion und für den Erhalt wirtschaftlich trag-
fähiger landwirtschaftlicher Betriebe Eingang in die bauleitplanerische Abwägung fin-
det.
Der Grundsatz dient somit der Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten der
Planungsregion Köln im Rahmen der Bauleitplanung. Fehlentwickl ungen sind derzeit
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nicht zu befürchten. Der Grundsatz schränkt weder die für Freiflächen -Solarenergie-
anlagen zur Verfügung stehenden Gebietskulisse ein, noch beschränkt er kommunale
Planungsspielräume in unzulässiger Weise.
Zu Grundsatz 2: Freiflächen-Solarenergieanlagen freiraumverträglich gestalten
Ergänzend zu den landesplanerischen Vorgaben gibt der Grundsatz vor, im Rahmen
der kommunalen Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen -Solarenergieanla-
gen auf eine freiraumverträgliche Einbindung in die sie umgebende Landschaft hinzu-
wirken. Dabei gilt es bandartige Strukturen zu vermeiden und den Bereich möglichst
durchlässig für Mensch und Tier zu gestalten.
Durch die Regelung soll zum einen die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch
Freiflächen-Solarenergieanlagen begrenzt werden, um die Funktion des Freiraums als
Raum für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholung (vgl. LEP NRW Grund-
satz 7.1-1) zu wahren. Auch soll die gliedernde Funktion des Freiraums in verdichteten
Räumen erhalten bleiben. Andererseits dient der Grundsatz dazu, die Leistungs - und
Funktionsfähigkeit des Freiraums als Lebensraum für wildlebende Tiere zu erhalten.
3.3. Festlegungen zur Nutzung von Biomasse
Zu Grundsatz 3: Standorte für raumbedeutsame Anlagen zur energetisc hen Nutzung
von Biomasse raumverträglich steuern
Bei den Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse handelt es sich zumeist
nicht um raumbedeutsame Nutzungen. Es sind überwiegend kleine, dezentrale und
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) im bauplanungsrechtlichen Außen-
bereich privilegierte Anlagen. Privilegierte Anlagen sind einem landwirtschaftlichen Be-
trieb räumlich-funktional zugeordnet, die Biomasse muss aus dem Betrieb bzw. nahe
gelegenen Betrieben entstammen und darf die maximale Leistun g von 2 Megawatt
(MW) nicht überschreiten.
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Werden die genannten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, entfällt die planungs-
rechtliche Privilegierung. Zur baurechtlichen Umsetzung dieser nicht-privilegierten An-
lagen bedarf es der kommunalen Bauleitpla nung und der Beachtung der Ziele der
Raumordnung. Eine gesamträumliche, regionalplanerische Angebotsplanung ist nicht
zweckmäßig, da die Anlagenzahl seitens der Regionalplanung nicht prognostiziert
werden kann und die Anlagenplanung typischerweise vorhabenbezogen erfolgt.
Beim Bau von großen Biogasanlagen, Bioethanolanlagen und thermischen Bi -
omasseanlagen sind die Regelungen des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIm-
SchG) und teilweise die der Störfallverordnung zu Grunde zu legen. Da es sich dann
um industrielle Anlagen handelt, soll deren Errichtung dem Grundsatz entsprechend
angebunden an den Siedlungsraum erfolgen – bevorzugt in den Bereichen für gewerb-
liche und industrielle Nutzungen (GIB).
Durch eine Standortwahl im oder angrenzend an den Siedlungs raum soll einerseits
eine Zersiedlung des Freiraums und eine Beeinträchtigung der Landschaft verhindert
werden. Des Weiteren ist durch die räumliche Lenkung der Anlagen beabsichtigt, ei-
nen räumlich -funktionalen Zusammenhang zwischen der Produktion und Abna hme
der energetischen Nutzung von Biomasse herzustellen. Mit dem Entfall der Privilegie-
rung ist oftmals auch kein überwiegender räumlich-funktionaler Zusammenhang mehr
zwischen der Produktion und Verwertung der Biomasse gegeben. Durch die Regelung
wird ein bestmöglicher räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen der Verwer-
tung der Biomasse und den Abnehmern der energetischen Nutzung forciert.
Bei Biogasanlagen, die nicht oder nicht mehr dem Privilegierungstatbestand gemäß §
35 BauGB unterliegen, kommen al s Standorte im Siedlungsraum vor allem Bereiche
für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) in Betracht, weil sie für emittierende
Betriebe vorgehalten werden, entsprechend infrastrukturell erschlossen sind und
durch die dort vorgesehenen bzw. vorhandenen Betriebe Abnehmer der Erzeugnisse
vorhanden sein können.
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4. Begründung der zeichnerischen Festlegungen
Der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energie enthält zeichnerische Festlegungen zur
Nutzung der Windenergie. Festgelegt werden Windenergiebereiche als Ziele der
Raumordnung. Daneben werden, wann immer möglich, überlagernde Beschleuni-
gungsgebiete im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/2413 (Erneuerbare -Energien-Richtli-
nie) ausgewiesen (vgl. Kapitel 5).
4.1. Windenergiebereiche
Die Windenergiebereiche im Sachlic hen Teilplan Erneuerbare Energien sind gemäß
Ziel 10.2-2 LEP NRW als Vorranggebiete festzulegen. Gemäß der Durchführungsver-
ordnung des Landesplanungsgesetzes NRW (DVO NRW), Anlage 3, sind Windener-
giebereiche als Bereiche definiert, die für die Nutzung der Windenergie vorgesehen
sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in dem Bereich ausschließen, soweit
diese mit den vorrangigen Nutzungen nicht vereinbar sind.
Windenergiebereiche werden im Maßstab 1:50.000 festgelegt, d.h. die räumliche Zu-
ordnung entspricht dem „gebietsscharfen“ Maßstab 1:50.000. Denn hinsichtlich des
Detaillierungsgrades der regionalplanerischen Vorgaben dürfen die Ziele der Raum-
ordnung den gesetzlichen Ermessensspielraum der nachfolgenden Planungen nicht
mehr als erforderlich einengen. Si e müssen den Trägern der nachfolgenden Planun-
gen die Möglichkeit lassen, durch Einbeziehung weiterer, oft technisch-wirtschaftlicher
sowie eigentumsrechtlicher Aspekte, die Zielumsetzung auf verschiedene Art vorzu-
sehen. Die Detaillierungsgrenze der Zielfestlegung hat sich an der Maßstäblichkeit des
Regionalplans („Gebietsschärfe“) zu orientieren. Die Regionalplanung hat sich als ei-
genständige Plangattung von der Ebene der Fach- und Bauleitplanung deutlich abzu-
grenzen; ein Eindringen in die nachgeordneten Pl anungen im Sinne einer „Ersatz“ -
oder „Ober“-Fachplanung/-Stadtplanung ist unzulässig. Ziele der Raumordnung müs-
sen, um ihre Beachtung bewirken zu können, hinreichend konkret, d.h. für die Einzel-
fallentscheidung unmittelbar anwendbar sein. Die räumliche Zu ordnung muss - dem
„gebietsscharfen“ Maßstab 1: 50.000 entsprechend - eindeutig sein.
Windenergiebereiche werden als Vorranggebiete ohne Ausschlusswirkung jenseits
der Vorranggebiete festlegt.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 25 von 104
Die Auswahl der Windenergiebereiche erfolgt auf Basis eines gesamträumlichen Plan-
konzepts. Die der zeichnerischen Festlegung der Windenergiebereiche zugrundelie-
genden Konzeption wird in Kapitel 4.1.2 ausführlich beschrieben und begründet. Zuvor
wird die der Plankonzeption zugrunde gelegte Referenzanlage erläutert.
4.1.1. Referenzanlage
Für die Umwandlung von Windenergie in Strom sind Bauhöhe und Rotordurchmesser
einer Windenergieanlage entscheidende Faktoren. Die Energieproduktion wird erhöht
und Turbulenzen we rden verringert, wenn durch höhere Türme stärkere und gleich-
mäßigere Winde genutzt werden können. Daher gilt ganz generell, dass je höher eine
Windenergieanlage ist und je länger die Rotorblätter sind, desto mehr Windenergie
kann genutzt werden.
Mit der Höhe einer Windenergieanlage wachsen allerdings auch höhenbedingte Nut-
zungskonflikte. Mit größeren Höhen von Windenergieanlagen steigen zudem die er-
forderlichen Abstände von Windenergieanlagen zueinander und zu sensiblen Nutzun-
gen, z.B. zum Wohnen oder zu N aturschutzgebieten. Des Weiteren kann es zur Be-
einträchtigung von Nutzungen des Luftraums kommen – vor allem in Hinblick auf die
Sicherheit für Luftfahrzeuge oder der Funktionsweise von Radaren und Teleskopen.
Um eine Beeinträchtigung zu vermeiden, können Bauhöhen von Anlagen einge-
schränkt werden. Dabei ist zwischen planerischen Höhenbeschränkungen und geneh-
migungsrechtlichen Höhenbeschränkungen zu unterscheiden.
Planerische Höhenbeschränkungen werden in der Regel unabhängig vom Fachrecht
vom Plangeber festgelegt, um Belangen wie dem Abstand zum Wohnen oder der Wah-
rung des Landschaftsbildes gerecht zu werden. Diese Form der Höhenbeschränkung
ist im Rahmen des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien aufgrund landes - und
bundesrechtlicher Vorgaben unzulässig (vgl. Kapitel 2).
Von den planerischen sind die genehmigungsrechtlichen Höhenbeschränkungen zu
unterscheiden. Diese werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens einer Windener-
gieanlage (WEA) ermittelt und als Auflage in der Genehmigung aufgenommen, wenn
es hierfür eine fachrechtliche Notwendigkeit gibt. Denn im Rahmen des BImSch -Ver-
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fahrens wird die konkrete Anlage (Standort, Rotordurchmesser, Gesamthöhe, Ausfüh-
rung) auf eine mögliche Beeinträchtigung mit beispielsweise dem Luftverkehr hin über-
prüft. Wenn die Genehmigung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann,
wird die Zulassung an die Erfüllung dieser Auflagen geknüpft.
Während planungsrechtliche Höhenbeschränkungen die Anrechenbarkeit eines Wind-
energiebereichs auf den Flächenbeitragswert nicht zulassen, stehen Höhenbeschrän-
kungen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgelegt werden einer Anrechen-
barkeit nicht entgegen. Die von der Fachkommission Städtebau der Bauministerkon-
ferenz und dem Ausschuss für Recht und Verfahren (ARV) der Ministerk onferenz für
Raumordnung am 03. Juli 2023 beschlossene Arbeitshilfe zum Vollzug des „Wind-an-
Land-Gesetzes“ und die Arbeitshilfe des Landes NRW stellen klar, dass Flächen auf
den Flächenbeitragswert angerechnet werden, auch wenn im Genehmigungsverfah-
ren in den Nebenbestimmungen eine Höhenbeschränkung festgelegt wird.
Der Plangeber muss allerdings sicherstellen, dass die Nutzung der Windenergie sich
in Vorranggebieten gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen kann und sich
das Gebiet ganz generell für einen wirtschaftlichen Betrieb eignet. Es muss also an-
hand einer Vollziehbarkeitsprognose überschlägig geprüft werden, ob davon auszuge-
hen ist, dass in dem Windenergiebereich auch Windenergieanlagen realisiert werden
können.
Eine generelle wirtschaftlich e Eignung ist nicht gleichzusetzen mit einem Nachweis
der Wirtschaftlichkeit für einzelne Flächen. Neben der Bauhöhe, dem Rotordurchmes-
ser und der Anlagentechnik wird die Wirtschaftlichkeit einer Anlage noch von zahlrei-
chen weiteren Faktoren beeinflusst. Dabei sind vor allem die Windverhältnisse, Inves-
titions- und Betriebskosten, Einspeisevergütung und Förderung sowie die Genehmi-
gungsauflagen zu nennen. Diese sind vom Plangeber allerdings nicht zu beeinflussen
und nur schwer bis unmöglich zu prognostizieren . Zudem sind der genaue Standort,
Anlagentyp, -höhen und -anzahl im Rahmen des vorgelagerten Regionalplanverfah-
rens noch gar nicht bekannt.
Wirtschaftlichkeitsberechnungen für einzelne Windenenergiebereiche entsprechen
nicht dem Auftrag der Regionalplanung , als übergeordnete, koordinierende und inte-
ressensausgleichende Planung. Wirtschaftliche Interessen bilden im Rahmen der Pla-
nung nur einen von vielen zur berücksichtigen Belangen ab.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 27 von 104
Die Prognose über die voraussichtliche Realisierbarkeit der Planung und Genehmi-
gungsfähigkeit einer Anlage wird mit Hilfe einer Referenzanlage vorgenommen.
Der Wert für den Rotorradius wird gemäß § 4 Abs. 3 WindBG und in Anlehnung an die
Kriterien der LANUV NRW Studie, mit 75 m angesetzt. Die dem Plankonzept zugrunde
gelegte Gesamthöhe der Referenzanlage beträgt 250 m. D.h. im Umkehrschluss, dass
aufgrund der dem Plankonzept zugrunde gelegten Kriterien inkl. Abständen davon
ausgegangen wird, dass die Zulassung einer derartigen Referenzanlage in der Regel
möglich sein wird.
Niedrigere angesetzte Anlagenhöhe in Teilen des Planungsraums
Um den Besonderheiten eines Teilraums der Planungsregion Köln Rechnung zu tra-
gen, wird von der zuvor bestimmten Referenzanlage innerhalb dieses Teilraums ab-
gewichen. Bei dem Teilraum handelt es sich um den Raum, in dem es zu höhenbe-
dingten Konflikte zwischen Windenergieanlagen und mit dem militärischen Luftverkehr
kommen kann. Im Zulassungsverfahren ist hier von Bauhöhenbeschränkungen u.a.
durch militärische Minimum vectoring altitudes (MVA ) auszugehen (zum Belang der
militärischen MVA vgl. Kapitel 4.1.3).
Trotz der Höhenbeschränkung weist der Raum eine Vielzahl von bestehenden Anla-
gen und kommunalen Windenergiegebieten auf. Es wird angenommen, dass innerhalb
dieses Teilraums ein wirtschaftlicher Betrieb regelmäßig auch mit vergleichsweise klei-
neren Anlagenhöhen möglich ist und perspektivisch auch noch möglich sein wird.
Die Annahme stützt sich erstens auf den wissenschaftlichen Endbericht zur „Vorberei-
tung und Begleitung bei der Erstellung eines Erfahrungsberichtes gemäß § 97 Erneu-
erbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) zum spartenspezifischen Vorhaben Windenergie
an Land“, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in Auf-
trag gegeben wurde. Der Bericht bietet eine fachlich und em pirisch solide Grundlage
der Prognose der Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen. Die Studie basiert auf
umfassenden und aktuellen Daten zu Standortbedingungen, technischen Merkmalen,
Kosten und regulatorischen Rahmenbedingungen für die Windenergie. Sie berück-
sichtigt technische Merkmale wie Nabenhöhe und Rotordurchmesser, sowie umfas-
sende und detaillierte Analysen von Investitions - und Betriebskosten basierend auf
Seite 28 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
aktuellen Marktbedingungen. Diese umfassende Analyse ermöglicht eine konkretere
Prognose der planerischen Voraussetzungen für die Wirtschaftlichkeit von WEA.
Grundsätzlich zeigen diese Analysen, dass die Stromgestehungskosten (durchschnitt-
liche Kosten pro erzeugter Kilowattstunde über die gesamte Lebensdauer einer An-
lage) mit zunehmender Standortgüte und auch mit zunehmender Anlagenhöhe sinken.
Grundsätzlich werden in der Studie Anlagen mit einer Gesamthöhe von - im Mittel -
150 bis 200 m als noch wirtschaftlich angesehen, da die Stromgestehungskosten der-
artiger Anlagen im Mittel in einem Bereic h liegen, der durch die derzeitige EEG -Ver-
gütung gedeckt werden kann. Mit zunehmender Höhe und besserer Standortgüte sin-
ken die Kosten jedoch weiter, so dass höhere Anlagen in windstärkeren Gebieten ge-
samtwirtschaftlich attraktiver werden.
Dieses Bild deckt sich zweitens mit den beim Landesamt für Natur, Umwelt und Ver-
braucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vorliegenden Genehmigungsdaten für
Windenergieanlagen im Regierungsbezirk Köln. In der Planungsregion Köln wurden
vom 1. Januar 2023 bis Anfang Apri l 2024 70 Windenergieanlagen genehmigt. Die
Anlagenhöhe variierte dabei erheblich, zwischen 100 m und 260 m. Knapp ein Drittel
der genehmigten Anlagen (28,5%) hatte eine Höhe von unter 180 m, ca. 20% der An-
lagen sogar eine Höhe von unter 160 m. Auch kleinere Anlagen werden daher im Be-
reich der Bezirksregierung Köln noch regelmäßig beantragt. Für alle genehmigten An-
lagen kann unterstellt werden, dass sie einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb ermög-
lichen.
Drittens ist festzustellen, dass die gängigen Windene rgieanlagen-Anbieter nach wie
vor Anlagen zwischen 150 und 220 m im Angebot haben. Es kann angenommen wer-
den, dass die Marktentwicklung auch auf die Nachfrage reagiert, d.h. kleinere Anla-
genhöhen weiterhin nachgefragt werden und diese auch erhältlich bleib en. Derartige
Anlagen können aufgrund der guten Windhöffigkeit im betreffenden Raum auch hin-
reichend wirtschaftlich betrieben werden.
Im Übrigen enthalten die landesplanerischen Vorgaben kein Gebot, alle Windenergie-
gebiete an den Anforderungen der größtmöglichen Windenergieanlagen auszurichten.
Die Festlegung der Referenzanlage und ein begründetes Abweichen von dieser in be-
stimmbaren Teilräumen, unterfällt als Teil der Abwägung der Planungsfreiheit des Pla-
nungsträgers auf der Grundlage der Gegebenheiten des jeweiligen Planungsraums.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 29 von 104
4.1.2. Regionalplanerische Konzeption zur Festlegung von Windenergie-
bereichen
Ein wesentliches Ziel des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien ist die erstma-
lige Festlegung regionalplanerischer Windenergiebereiche. Dies soll durch eine fach-
lich sinnvolle Flächenverteilung über den Gesamtraum des Regierungsbezirks Köln
erfolgen, die zugleich die bisherigen kommunalen Anstrengungen zum gesteuerten
Ausbau der Windenergienutzung berücksichtigt.
Dem Auftrag der Raumordnung entsprechend e rfolgt die Identifizierung von geeigne-
ten Windenergiebereichen auf Grundlage eines gesamträumlichen Plankonzepts, das
auf einheitlichen fachlichen Kriterien beruht und für den gesamten Planungsraum An-
wendung findet. Eine auf Teilräume beschränkte Betrachtungsweise wäre nicht sach-
gerecht, da sie mögliche Potenziale für die Windenergienutzung unidentifiziert ließe.
Mit Hilfe des gesamträumlichen Plankonzepts werden diejenigen Gebiete bestimmt, in
denen die Windenergie künftig Vorrang vor anderen Nutzungen haben wird und inner-
halb derer Windenergievorhaben privilegiert verwirklicht werden können. Das Plankon-
zept dient nicht der Bestimmung von Gebieten, in denen die Nutzung der Windenergie
künftig ausgeschlossen werden soll. Denn eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 7
Abs. 3 Satz 3 ROG ist nicht Gegenstand der Planung und im Übrigen für die Festle-
gung von Windenergiebereichen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 6 ROG auch nicht (mehr)
möglich. Die (Un-)Zulässigkeit einer Windenergieanlage außerhalb der Windenergie-
gebiete wird allein durch die gesetzliche Wirkung des § 249 Abs. 2 BauGB erzeugt
(faktische Ausschlusswirkung) und ist kein eigenständiges Ziel des Teilplans. Nichts-
destotrotz fließt die faktische Ausschlusswirkung in die planerischen Erwägungen mit
ein und wird in der Gesamtabwägung berücksichtigt.
Das regionalplanerische Konzept zur Festlegung von Windenergiebereichen basiert
auf einem mehrstufigen, GIS (Geographisches Informationssystem) –gestützten Pro-
zess. Abbildung 1 fasst die Vorgehensweise zusammen: Zunächst wird anhand von
Ausschlusskriterien der Potenzialraum ermittelt, der für eine Windenergienutzung aus
regionalplanerischer Sicht regelmäßig geeignet ist (Ausschlussanalyse). Mit Hilfe wei-
terer Restriktionskriterien erfolgt sodann eine „Feinfilterung“ in restriktionsreichere und
-ärmere Gebiete innerhalb des Potenzialraums (Restriktionsanalyse). Dem Plankon-
zept liegt der Leitgedanke zu Grunde, zur Erreichung des Teilflächenziels möglichst
Seite 30 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
konfliktarme Gebiete heranzuziehen. Im zweiten Schritt werden mögliche Windener-
giebereiche abgegrenzt. Daran anschließend werden alle so abgegrenzten Bereiche
einer Umweltprüfung unterzogen.
Abbildung 1: Vorgehensweise bei der Festlegung von Windenergiebereichen
4.1.2.1 Schritt 1: Ermittlung des Potenzialraums
Im ersten Schritt wird regionsweit der Potenzialraum ermittelt, in dem eine Windener-
gienutzung aus regionalplanerischer Sicht regelmäßig geeignet sein kann. Anders
ausgedrückt wird zunächst der Raum von der weiteren Betrachtung ausgesch lossen,
der aus regionalplanerischer Perspektive regelmäßig für eine Nutzung der Windener-
gie ungeeignet ist, weil dort anderen Raumfunktionen ein Vorrang eingeräumt wird.
Dabei berücksichtigt die Analyse neben den Realnutzungen auch die Festlegungen
des in Neuaufstellung befindlichen Regionalplan Kölns (Gesamtplan), des Teilplan
Nichtenergetische Rohstoffe sowie der Braunkohlepläne. Da diese wiederrum auf das
Plankonzept des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien abgestimmt sind, liegt
zum Zeitpunkt der Planaufstellung im Regierungsbezirk Köln ein aktuelles, gesamt-
räumliches und fachübergreifendes Planwerk vor, das § 1 Abs. 1 ROG entsprechend
die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abstimmt und die auf-
tretenden Konflikte ausgleicht.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 31 von 104
Die Identifizierung des Potenzialraums erfolgt anhand eines vom Planungsträger ge-
wählten Kriterien-Sets (vgl. Tabelle 1). Sie können den acht Themengebieten Sied-
lung, Verkehrsinfrastruktur, Infrastruktur, Militärische Infrastruktur, Natur und Land-
schaft, Wald und Gewässer und Sonstiges zugeordnet werden.
Das Kriterien-Set baut auf der Flächenanalyse Windenergie Nordrhein-Westfalen des
LANUV NRW auf. Darin enthaltene landesweite Annahmen und Daten werden regio-
nal konkretisiert und um regionale Besonderheiten ergänzt. Zudem werden ergänzend
zur LANUV NRW Flächenanalyse auch die empfindlichen und schutzwürdigen Nut-
zungen entlang und jenseits der Landes- und Staatsgrenzen in die Analyse miteinbe-
zogen.
Die Kriterien sind hergeleitet aus der aktuellen Rechtslage, Rechtsprechung, Sachin-
formationen sowie sonstigen planerischen Erwägungen des Plangebers. Die Kriterien
bestimmen Bereiche, die aufgrund ihrer Schutzwürdigkeit, ihrer Vorsorgefunktion oder
der tatsächlichen Nutzung für die beabsichtigte Windenergienutzung in der Regel als
ungeeignet bewertet werden und in denen anderen Raumfunktionen ein Vorrang ein-
geräumt werden soll. D.h. dass Windenergieanlagen in diesen Bereichen aufgrund von
entgegenstehenden Zielen der Raumordnung und/oder sonstigen Belangen entweder
fachrechtlich in der Regel unzulässig sind und/oder aus Vorsorgegründen und Überle-
gungen zur optimierten Anordnung von Funktionen und Nutzungen im Raum nicht vor-
gesehen werden sollen. Durch die gesamträumliche Betrachtungsweise erfolgt eine
Abstimmung der unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander. Zudem
werden die auf regionalplanerischer Ebene auftretenden Konflikte ausgeglichen.
Zu beachten ist, dass sich der Begriff „Ausschlusskriterium“ lediglich auf die regional-
planerische Konzeption bezieht. Auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung und der
Vorhabenzulassung bestehen innerhalb der regionalplanerischen Ausschlussbereiche
häufig fachgesetzliche Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten bzw. Handlungsspiel-
räume, die im Einzelfall auf den nachfolg enden Betrachtungsebenen zur Errichtung
von Windenergieanlagen führen können.
Ebenfalls sind Ausschlusskriterien nicht gleichzusetzen mit fachrechtlich zwingenden
Tabukriterien. Eine Windenergienutzung mag innerhalb der Ausschlussbereiche im
Einzelfall möglich sein, doch entspricht die hierzu erforderliche Einzelfallprüfung nicht
der Maßstäblichkeit des Regionalplans. Entsprechend des Abstraktionsgrades des
Seite 32 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Regionalplans im Maßstab 1:50.000 werden daher die in den fachgesetzlichen Rege-
lungen vorgesehene Ausnahmemöglichkeiten nicht berücksichtigt3. Auch deshalb, da
es in der Abwägung mit anderen Belangen hinreichend konfliktärmere Bereiche gibt.
Durch die Bestimmung des Potenzialraums erfolgt keine Eingrenzung des kommuna-
len Planungsspielraums. Kommunale Bauleitplanung kann weiterhin gesamträumlich
betrieben werden, insofern keine Ziele der Raumordnung entgegenstehen und die
Grundsätze berücksichtigt sind.
Die einzelnen Kriterien für die Ausschlussanalyse werden in den nachfolgenden Ab-
schnitten dargelegt und begründet. Dabei werden die wesentlichen rechtlichen Vorga-
ben und Gründe, die der Auswahl und Bewertung zu Grunde liegen, beschrieben. Eine
Übersicht über die dem Plankonzept zugrundeliegenden Kriterien und den verwende-
ten Geodaten ist dem Anhang zu entnehmen.
Ausschlusskriterien des Themengebiets Siedlung
Kriterium
Vorsor-
geab-
stand
Begründung
Wohngebäude im
Innenbereich
Kur- und Klinikge-
bäude
Allgemeine Sied-
lungsbereiche im
Regionalplan
(ASB, ASBflex und
ASBz)
700 m
o Die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanla-
gen innerhalb von Siedlungsbereichen ist planungsrecht-
lich – mit Ausnahme von Industrie- und Gewerbegebie-
ten – regelmäßig ausgeschlossen.
o Um bei der Lage von Wohngebäuden zwischen Innen -
und Außenbereich differenzieren zu können wird auf den
Geodatensatz „AX_Ortslage“ des Basis DLM zurückge-
griffen. Alle Wohngebäude, die innerhalb des Geodaten-
satzes liegen, werden mit 700 m gepuffert.
o Der Abstand von 700 m dient dem siedlungsbezogenen
Lärmschutz /dem Immissionsschutz und beachtet unter
Berücksichtigung der Maßgaben des BImSchG und der
3 Begründet anders wird mit militärischen Belangen umgegangen (vgl. Kapitel 4.1.3).
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 33 von 104
Wohn- und Misch-
bauflächen in Flä-
chennutzungsplä-
nen
Siedlungsbereiche
im Innenbereich
der Nachbarstaa-
ten, Rheinland-
Pfalz und den an-
grenzenden Pla-
nungsregionen
konkretisierenden TA Lärm vorsorgend die Schutzan-
sprüche der Bewohner. Ein größerer Puffer erscheint mit
Blick auf die Erfordernisse der Umsetzung des WindBG
und des LEP NRW in Verbindung mit § 249 Abs. 10
BauGB und § 2 EEG nicht sachgerecht.
o Windenergieanlagen lösen gemäß § 249 (10) BauGB in
der Regel keine optisch bedrängende Wirkung aus,
wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der
Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen
Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen
Höhe d er Windenergieanlage entspricht. Durch einen
Vorsorgeabstand von nahezu der dreifachen Anlagen-
höhe wird dem Schutzanspruch von sensiblen Nutzun-
gen im planerischen Innenbereich sowie zukünftigen
technologischen Entwicklungen hinreichend Rechnung
getragen. Zugleich dient der Vorsorgeabstand dem Er-
halt von Freiräumen in einem dicht besiedelten Pla-
nungsraum.
o Um zukünftige Siedlungsentwicklungsoptionen und die
Abdeckung des Wohnbauflächenbedarfs zu wahren,
werden neben bestehenden Siedlungsräumen planeri-
sche Fe stlegungen in Regionalplänen und Flächennut-
zungsplänen für eine Wohn- und Mischnutzung inklusive
eines Vorsorgeabstands berücksichtigt.
o Im Sinne eines einheitlichen Regionalplans inklusive sei-
ner Teilpläne wurden bei der Betrachtung der Aus-
schlussbereiche sowohl ASB des rechtskräftigen Regio-
nalplans als auch ASB, ASBflex und ASBz aus der lau-
fenden Regionalplanneuaufstellung berücksichtigt. Die
Beachtung bzw. Berücksichtigung der Ziele der Raum-
ordnung dient der Vorsorge für Nutzungen und Funktio-
nen des Raum es. Sie trägt dazu bei, unterschiedliche
Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen
und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden
Seite 34 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Konflikte auszugleichen. Insoweit entspricht es dem Auf-
trag der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 1 ROG und For-
derungen in § 2 ROG.
o Das Abstandskriterium wird auf Wohnnutzungen im
Siedlungszusammenhang in Belgien, den Niederlanden,
Rheinland-Pfalz und den angrenzenden Planungsregio-
nen entsprechend angewendet.
Wohngebäude im
Außenbereich
Siedlungsbereiche
im Außenbereich
der Nachbarstaa-
ten, Rheinland-
Pfalz und den an-
grenzenden Pla-
nungsregionen
500 m
o Die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanla-
gen auf Flächen, die faktisch und zulässigerweise für
Siedlungsaktivitäten genutzt werden, ist aufgrund des
Immissionsschutzes nicht möglich. Der Ausschluss dient
dem Erhalt der Nutzungsoptionen sowie dem vorsorgen-
den Immissionsschutz.
o Um bei der Lage von Wohngebäuden zwischen Innen -
und Außenbereich differenzieren zu können wird auf
dem Geodatensatz „AX_Ortslage“ des Basis D LM zu-
rückgegriffen. Alle Wohngebäude, die außerhalb des
Geodatensatzes liegen, werden mit 500 m gepuffert.
o Der Vorsorgeabstand ergibt sich aus der Vermeidung op-
tisch bedrängender Wirkung (§ 249 Abs. 10 BauGB, min-
destens 2-fache Gesamthöher einer WEA). Aus gehend
von einer Referenzanlage (s. Kapitel 4.1.1) mit einer ma-
ximalen Gesamtanlagenhöhe von 250 m wird ein Vorsor-
geabstand von 500 m zugrunde gelegt. Zugleich dient
der Vorsorgeabstand dem Erhalt von Freiräumen in ei-
nem dicht besiedelten Planungsraum. Da der Außenbe-
reich aus planerischen Gesichtspunkten nicht prioritär
dem Wohnen dient und die Schutzansprüche in den Bau-
gebietstypen Dorf- und Mischgebiete geringer sind, als in
Reinen oder Allgemeinen Wohngebieten, ist hier ein ge-
ringerer Vorsorgeabstand im Vergleich zu Wohnnutzun-
gen im Innenbereich sachgemäß.
o Das Abstandskriterium wird auf Wohnnutzungen im Au-
ßenbereich in Belgien, den Niederlanden, Rheinland -
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 35 von 104
Pfalz und den angrenzenden Planungsregionen entspre-
chend angewendet.
Wochenendhaus-
gebiete, Ferien-
hausgebiete, Cam-
pingplätze
500 m
o Die tatsächliche Nutzung steht der Windenergienutzung
entgegen. Der Ausschluss dient dem Erhalt der Nut-
zungsoptionen sowie dem vorsorgenden Immissions-
schutz.
o Es handelt sich um keine dauerhaften Wohnnutzungen.
Gleichwohl wird vor dem Hintergrund des Schutzes der
menschlichen Erholung ein Vorsorgeabstand zur Ver-
meidung einer optisch bedrängenden Wirkung berück-
sichtigt (§ 249 Abs. 10 BauGB, mindestens 2 -fache Ge-
samthöher einer WEA). Ausgehend von einer Referenz-
anlage (s. Kapitel 4.1.1) mit einer maximalen Gesamtan-
lagenhöhe von 250 m wird ein Vorsorgeabstand von 500
m zugrunde gelegt. Zugleich dient der Vorsorgeabstand
dem Erhalt von Freiräumen in einem dicht besiedelten
Planungsraum.
o Bestehende kommunale Windkonzentratio nszonen und
Positivplanungen für die Windenergie sind aufgrund et-
waiger baulicher Vorprägung sowie der auf detaillierterer
Maßstabsebene durchgeführten Umweltprüfungen, Be-
teiligungsverfahren und der Genehmigung durch die Hö-
here Verwaltungsbehörde vom Aussc hluss ausgenom-
men.
Staatlich aner-
kannte Kur- und
Erholungsgebiete
500 m
o Die tatsächliche Nutzung steht der Windenergienutzung
entgegen. Der Ausschluss dient dem Erhalt der Nut-
zungsoptionen sowie dem vorsorgenden Immissions-
schutz. Staatlich anerkannte Kur- und Erholungsgebiete
sind vor dem Hintergrund des Schutzes der menschli-
chen Erholung nicht als Windenergiebereiche (WEB) ge-
eignet.
o Der Vorsorgeabstand ergibt sich aus der Vermeidung op-
tisch bedrängender Wirkung (§ 249 Abs. 10 BauGB, min-
destens 2-fache Gesamthöher einer WEA). Ausgehend
Seite 36 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
von einer Referenzanlage (s. Kapitel 4.1.1) mit einer ma-
ximalen Gesamtanlagenhöhe von 250 m wird ein Vorsor-
geabstand von 500 m zugrunde gelegt. Zugleich dient
der Vorsorgeabstand dem Erhalt von Freiräumen in ei-
nem dicht besiedelten Planungsraum.
o Bestehende kommunale Windkonzentrationszonen und
Positivplanungen für die Windenergie sind aufgrund et-
waiger baulicher Vorprägung sowie der auf detaillierterer
Maßstabsebene durchgeführten Umweltprüfungen, Be-
teiligungsverfahren und der Genehmigung durch die Hö-
here Verwaltungsbehörde vom Ausschluss ausgenom-
men.
Bereiche für in-
dustrielle und ge-
werbliche Nutzung
im Regionalplan
(GIB, GIB flex),
Gewerbliche Bau-
flächen in Flächen-
nutzungsplänen
(G, GI, GE)
o Die im Regionalplan und in den Flächennutzungsplänen
vorhandenen Gebiete bzw. Flächen für gewerbliche und
industrielle Nutzungen werden als Potenzialraum für
WEB ausgeschlossen. Im Regierungsbezirk Köln beste-
hen vergleichsweise wenige noch verfügbare geeig nete
Flächen für das produzierende Gewerbe und die Indust-
rie. Daher sollen die vorhandenen Bereiche entspre-
chend ihrer vorrangigen Nutzung gesichert werden. Dies
dient auch der Vermeidung eines Raumnutzungskon-
flikts – die Ausnutzungsmöglichkeiten von Schal lkontin-
genten für gewerbliche und industrielle Nutzungen sollen
durch eine überlagernde WEA-Nutzung nicht verschlech-
tert werden.
o Da WEB keine außergebietliche Ausschlusswirkung ent-
falten, ist die Errichtung von Windkraftanlagen im Sinne
einer arrondierenden Nutzung an Gewerbe - und Indust-
riestandorten gemäß Ziel 10.2 -12 LEP NRW weiterhin
möglich, wenn dies durch die Bauleitplanung nicht aus-
geschlossen wird. Gleichwohl sind im Rahmen der kom-
munalen Bauleitplanung Immissionsschutzwerte und
Lärmkontingente einzuhalten. Die Umsetzung des Ziels
10.2-12 LEP NRW, das die kommunale Bauleitplanung
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 37 von 104
adressiert, steht somit im Einklang mit der regionalplane-
rischen Konzeption.
o Im Sinne eines einheitlichen Regionalplans inklusive sei-
ner Teilpläne wurden bei der Betrachtu ng der Aus-
schlussbereiche sowohl GIB des rechtskräftigen Regio-
nalplans als auch GIB und GIBflex aus der derzeitig lau-
fenden Regionalplanneuaufstellung berücksichtigt. Die
Beachtung bzw. Berücksichtigung der Ziele der Raum-
ordnung dient der Vorsorge für Nutz ungen und Funktio-
nen des Raumes. Sie trägt dazu bei, unterschiedliche
Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen
und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden
Konflikte auszugleichen. Insoweit entspricht es dem Auf-
trag der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 1 ROG und For-
derungen in § 2 ROG.
Sonderbauflächen
in Flächennut-
zungsplänen (au-
ßer für Windener-
gie und Photovol-
taik)
o Die tatsächliche Nutzung steht der Windenergienutzung
entgegen. Der Ausschluss dient dem Erhalt der entspre-
chenden Nutzungsopti onen sowie dem vorsorgenden
Immissionsschutz.
Flächen für Ge-
meinbedarf in Flä-
chennutzungsplä-
nen
o Die tatsächliche Nutzung steht der Windenergienutzung
entgegen. Der Ausschluss dient dem Erhalt der entspre-
chenden Nutzungsoptionen sowie dem vorsorgenden
Immissionsschutz.
Ausschlusskriterien des Themengebiets Infrastruktur
Kriterium
Vorsor-
geab-
stand
Begründung
Bereich für die Si-
cherung und den
Abbau oberflächen-
o Die regionalplanerische Rohstoffsicherung gewährleis-
tet mit einer raumvertr äglichen Steuerung des Abgra-
bungsgeschehens die raumordnende Grundlage für
die Bedarfsdeckung. Sie schafft durch die langfristige
Seite 38 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
naher Boden-
schätze (BSAB) im
Entwurf des Teil-
plans Nichtenerge-
tische Rohstoffe
(Lockergesteine)
zum Regionalplan
Köln sowie BSAB
(Festgestein) aus
dem rechtsgültigen
Regionalplan
Sicherung wirtschaftlich verwertbarer Lagerstätten zu-
dem einen verlässlichen Handlungsrahmen für die roh-
stoffgewinnende und -verarbeitende Industrie.
o Durch die Neuaufstellung des Teilplans Nichtenergeti-
sche Rohstoffe (Lockergesteine) zum Regionalplan
Köln wird durch die Festlegung von BSAB als Vorrang-
gebiete mit Ausschlusswirkung für einem Versorgungs-
zeitraum die Gewinnung von o berflächennahen Bo-
denschätzen (für Lockergesteine) von mindestens 20
Jahren gesichert.
o Im Sinne eines einheitlichen Regionalplans inklusive
seiner Teilpläne wurden bei der Betrachtung der Aus-
schlussbereiche bereits in Aufstellung befindliche
BSAB des Teilp lans Nichtenergetische Rohstoffe (Lo-
ckergesteine) berücksichtigt. Zur Vermeidung von Be-
einträchtigungen für die künftige Rohstoffgewinnung
wurden die BSAB als Ausschlusskriterium bei der Fest-
legung der WEB verwendet.
o Bestehende BSAB (für Festgesteine) aus dem rechts-
gültigen Regionalplan werden entsprechend auch als
Ausschlusskriterium betrachtet.
o Die Berücksichtigung dient der Vorsorge für Nutzungen
und Funktionen des Raumes. Sie trägt dazu bei, unter-
schiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander
abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungs-
ebene auftretenden Konflikte auszugleichen. Insoweit
entspricht es dem Auftrag der Raumordnung gemäß §
1 Abs. 1 ROG und Forderungen in § 2 ROG.
Freiraumbereiche
für zweckgebun-
dene Nutzungen:
Aufschüttungen
und Ablagerungen
o Standorte für Abfalldeponien aufgrund ihrer regionalen
Bedeutung bis zum Abschluss der Stilllegungsphase
werden zeichnerisch als Vorranggebiet festgelegt, um
die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten. Eine Nut-
zung als Standort zur Erzeugung erneuerbarer Ener-
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 39 von 104
mit der Zweckbin-
dung Abfalldeponie
im Regionalplan
gien ist gemäß LEP NRW während der Betriebs-, Still-
legungs- und Nachsorgephase möglich. Es erfolgt den-
noch ein Ausschluss aus dem Potenzialraum, da je-
weils im Einzelfall geprüft werden m uss, ob eine An-
lage dem deponiespezifischen bzw. technischen Vo-
raussetzungen nicht entgegensteht.
o Die Berücksichtigung dient der Vorsorge für Nutzungen
und Funktionen des Raumes. Er trägt dazu bei, unter-
schiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander
abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungs-
ebene auftretenden Konflikte auszugleichen. Insoweit
entspricht es dem Auftrag der Raumordnung gemäß §
1 Abs. 1 ROG und Forderungen in § 2 ROG.
Flächen für Versor-
gungsanlagen in
Flächennutzungs-
plänen
o Die tats ächliche Nutzung steht der Windenergienut-
zung entgegen. Der Ausschluss dient dem Erhalt der
entsprechenden Nutzungsoptionen.
o Aufgrund der vorhandenen Flächennutzungen wird ein
Überstreichen der Rotoren als in der Regel möglich be-
wertet.
Seismologische
Stationen /Erdbe-
benmessstationen
Stati-
onsspe-
zifisch
zwi-
schen
1.000 –
5.000 m
o Der Windenergie -Erlass NRW sieht bei der Planung
und Genehmigung von WEA im Umfeld von seismolo-
gischen Stationen eine Beteiligung des Geologischen
Dienstes vor. Die Beteiligungs- und Prüfradien ergeben
sich aus dem aktuell gültigen Windenergie-Erlass NRW
und betragen stationsspezifisch zwischen 1 und 5 km.
Innerhalb des Beteiligungsradius sind WEA nicht
grundsätzlich ausgeschlossen. Werden WEA innerhalb
des Beteiligungsradius einer Erdbebenstation geplant,
wird durch den Geologischen Dienst auf Grundlage ei-
nes Prognosetools der Einfluss der Windenergieanla-
gen auf die Erdbebenstation prognostiziert. Es bedarf
somit immer einer standort- und anlagentypengenauen
Einzelfallprüfung. Ents prechend der regionalplaneri-
Seite 40 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
schen Maßstabsebene wird diesbezüglich keine Ein-
zelfallprüfung durchgeführt, sodass die Beteiligungs -
und Prüfradien der seismologischen Stationen auf-
grund potenzieller Störungen durch Erschütterungen
im Sinne der Erbebenforschu ng und des Bevölke-
rungsschutzes als Ausschlussflächen betrachtet wer-
den.
o Bestehende kommunale Windkonzentrationszonen
und Positivplanungen für die Windenergie sind auf-
grund etwaiger baulicher Vorprägung sowie der auf de-
taillierterer Maßstabsebene durchgefü hrten Umwelt-
prüfungen, Beteiligungsverfahren und der Genehmi-
gung durch die Höhere Verwaltungsbehörde vom Aus-
schluss ausgenommen.
Teleskope
Anla-
genbe-
zogen
o Durch WEA verursachte Schwingungen und Geräu-
sche besitzen ein Störpotenzial für hochsensible (Ra-
dio-)Teleskope. Die anlagenbezogenen Puffer werden
zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Teleskope vor-
gesehen. Sie tragen den Belangen der Wissenschaft
sowie der Landes - und Bündnisverteidigung Rech-
nung.
o Die Puffer schließen weitere Abstandserfordernisse
nicht aus. Im Rahmen der nachfolgenden Genehmi-
gungsverfahren wird die standort - und analgenspezifi-
sche Vereinbarkeit potenzieller WEA erneut geprüft.
Einsteinteleskop (geplant)
o Deutschland, die Niederlande und Belgien bewerben
sich um die Ansiedlung eines Einstein-Teleskops in der
Euregio Maas -Rhein. Das Einstein -Teleskop ist ein
Messinstrument zum Nachweis von Gravitationswel-
len. Es misst Gravitationswellen, indem es die Länge
seiner drei Detektorarme mit sensiblen Lasern und vib-
rationsfrei aufgehängten Spieg eln ständig überwacht.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 41 von 104
Dazu hat es drei jeweils zehn Kilometer lange Arme,
die 250 bis 300 Meter unter der Erdoberfläche liegen.
o Raumnutzungen im Umkreis des Einstein -Teleskops
haben großen Einfluss auf dessen Betriebsweise. Um
Konflikte zu vermeiden bzw. zu minimieren, ist es
schon heute erforderlich, Vorsorge für den Bau und Be-
trieb des Einstein -Teleskops zu treffen.
Der Standort des Einstein -Teleskops wird zurzeit mit
Hilfe umfangreicher Messverfahren ermittelt. Der en-
gere Suchraum befindet sich in der G renzregion
Deutschland-Belgien-Niederlande. Für die Errichtung,
die Kalibrierung und den Betrieb des Einstein -Tele-
skops ist es erforderlich, mögliche Störungen innerhalb
des Suchraums sowie einem Radius von bis zu 10 km
um den Suchraum herum möglichst geri ng zu halten
bzw. gänzlich auszuschließen. Zu den Nutzungen, die
das Teleskop in seiner Funktion beeinträchtigen kön-
nen, gehören insbesondere Windenergieanlagen.
o Aufgrund der bestehenden Vereinbarungen mit den
niederländischen und belgischen Partnerinnen u nd
Partner und aufgrund der Würdigung der wissenschaft-
lichen und wirtschaftlichen Dimension des Vorhabens
wird der Radius um den Suchraum für einen potenziel-
len Standort des Einstein -Teleskop als Ausschlusskri-
terium betrachtet. Im Kontext der erforderliche n Fort-
schreibung des Teilplans (vgl. LEP Ziel Monitoring)
kann das Kriterium bei Nichtansiedlung des Einsteinte-
leskops ggfls. entfallen und der Potenzialraum somit
künftig vergrößert werden.
o Mit Blick auf die Fortschreibungspflicht des Teilplans
gemäß LEP NRW Ziel 10.2-10 kann hier, je nach Stan-
dortentscheidung für das Einsteinteleskop, künftig der
Potenzialraum ggfls. erweitert werden.
Seite 42 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Radioteleskop Effelsberg:
o Für das größte Radioteleskop Deutschlands in Effels-
berg (Kreis Euskirchen), das Teil eines weltweiten Ra-
dioteleskop-Systems ist, wurde einzelfallbezogen ein
gutachterlicher Schutzabstand durch das Max -Planck-
Institut für Radioastronomie ermittelt, der im Rahmen
der regionalplanerischen Konzeption als Ausschluss
definiert wird. Der Ausschluss trä gt den Belangen der
Wissenschaft Rechnung.
Weltraumbeobachtungsradar TIRA / Radom Wacht-
berg-Werthhoven:
o Das System dient der Untersuchung von Radarverfah-
ren zur Erfassung und Aufklärung von Objekten im
Weltraum. Es wird vom Fraunhofer-Institut für Hochfre-
quenzphysik und Radartechnologie für zivile Auftrag-
geber und die Bundeswehr betrieben. Es wird vom
Bundesamt für Infrastruktur Umweltschutz und Dienst-
leistungen der Bundeswehr als militärische Anlage ge-
nutzt.
o Der derzeitige Ausschlussradius (4.000 m) erg ibt sich
aus der Schutzbereichseinzelforderung für die Vertei-
digungsanlage Wachtberg-Werthhoven und dient den
Belangen der Wissenschaft sowie der Landes - und
Bündnisverteidigung.
o Im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens zum
Sachlichen Teilplan Erneuerb are Energien werden
enge Abstimmungen mit dem Bundesamt für Infra-
struktur Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-
deswehr vorgenommen. Sollten die Abstimmungen zu
dem Ergebnis kommen, dass die Errichtung moderner
WEA nicht mit den Belangen der Verteidigung möglich
sind, kann es im weiteren Verfahren zur Anpassung
bzw. Herausnahme der umliegenden WEB kommen.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 43 von 104
Freileitungen des
Hoch- und Höchst-
spannungsnetzes
175 m
(100 m
+75 m)
o Die tatsächliche Nutzung von Freileitungstrassen steht
einer Windenergienutzung entgegen. Der Ausschluss
sowie der Vorsorgeabstand von 100 m Schutzstreifen
+ 75 m Rotorradius dient der Vermeidung von Gefah-
ren für Leitungstrassen durch Turbulenzen, Eiswurf o-
der Flügel-/Mastbruch.
o Der Ausschluss berücksichtigt die Erfordernisse des
Ausbaus der Energienetze (Grundsatz 8.2-7) und trägt
dem Grundsatz der Trassenbündelung Rechnung (vgl.
Grundsatz 8.2-1 LEP NRW).
Flächen des Braun-
kohle-Bergbaus,
die noch unter
Bergrecht stehen
o Der Ausschluss berücksichtigt die Festlegungen der
Braunkohlepläne.
o Vom Potenzialraum ausgeschlossen werden neben
den Flächen, die für den Kohleabbau vorgesehen sind
auch Flächen im Abgrabungsbereich der Braunkohle-
tagebaue, deren Folge nutzung einer Windkraft entge-
genstehen. Vorhandene und künftige Rekultivierungs-
flächen, die noch unter Bergrecht stehen, werden nicht
als Suchraum für Windenergiebereiche betrachtet, da
sie entweder kurz- oder mittelfristig nicht für eine Wind-
energienutzung zur Verfügung stehen oder weil die
Liege- & Setzungszeiten berücksichtigt werden sollen.
o Mit Blick auf die Fortschreibungspflicht des Teilplans
gemäß LEP NRW Ziel 10.2-10 kann hier künftig der Po-
tenzialraum ggfls. erweitert werden.
Rheinwassertrans-
portleitung, ge-
plante Seeabläufe
der Tagebaurest-
seen
o Der Ausschluss berücksichtigt die baulichen Erfor-
dernisse und die Ziele des Braunkohlenplans.
Seite 44 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Ausschlusskriterien des Themengebiets Militärische Belange
Kriterium Vorsorgeab-
stand Begründung
Liegenschaften der
Bundeswehr, Truppen-
übungsplätze der Gast-
streitkräfte
Militärische Hub-
schraubertiefflugkorri-
dore
Schutzbereiche um mi-
litärische Einrichtungen
und Flugplätze
Militärische Pipelines
anlagen-
spezifisch
o Die tatsächliche Nutzung steht der W indenergie-
nutzung entgegen. Die Schutzbereiche, Aus-
schluss- und Vorsorgeabstände werden in Ab-
stimmung mit dem Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundes-
wehr ausgeschlossen, um die Belange der Lan-
des- und Bündnisverteidigung hinreichend zu be-
rücksichtigen (vgl. §§ 12 -18a LuftVG, §§ 1 -3
Schutzbereichgesetz).
o Im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens
zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien
werden enge Abstimmungen mit dem Bundesamt
für Infrastruktur Umweltschutz und Dienstleistun-
gen der Bundeswehr vorgenommen. Sollten die
Abstimmungen zu dem Ergebnis kommen, dass
die Errichtung moderner WEA nicht mit den Be-
langen der Verteidigung vereinbar sind, kann es
im weiteren Verfahren zur Anpassung bzw. Her-
ausnahme der umliegenden WEB kommen.
o Bestehende kommunale Windkonzentrationszo-
nen und Positivplanungen für die Windenergie
sind aufgrund etwaiger baulicher Vorprägung so-
wie der auf detaillierterer Maßstabsebene durch-
geführten Umweltprüfungen, Beteiligungsverfah-
ren und der Genehmigung durch die Höhere Ver-
waltungsbehörde vom Ausschluss ausgenom-
men.
MVA (minimum vecto-
ring altitude) Zonen
o Durch die militärischen Flugplätze Geilenkirchen
und Nörvenich befinden sich im Regierungsbe-
zirk Köln großflächige Bauhöhenbeschränkun-
gen infolge des militärischen Luftfahrtbelangs
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 45 von 104
sog. MVA. Da innerhalb der MVA-Zonen eine
Hindernisfreiheit von Kursführungsmindesthöhen
zu gewährleisten ist, können Windenergieanla-
gen in diesen Bereichen in Abhängigkeit zur Ge-
ländeoberfläche nur bis zu einer bestimmten An-
lagenhöhe zugelassen werden.
o Da eine wirtschaftliche Windenergieanlagen-
höhe derzeit ab 150 m über der Geländeoberflä-
che angenommen wird, werden jene MVA-Zo-
nen als Ausschlussbereiche betrachtet, die eine
Bauhöhenbeschränkung ab 150 m vorsehen.
Der Ausschluss dient der Berücksichtigung der
Belange der Landes- und Bündnisverteidigung
ausgeschlossen.
o Für weitergehende Ausführungen s. Kapitel
4.1.3
Ausschlusskriterien des Themengebiets Verkehr
Kriterium Vorsorgeab-
stand Begründung
Bundesautobahnen
115 m
o Der Ausschluss dient der Berücksichtigung der Be-
lange des Verkehrs.
o Die tatsächliche Nutzung von Verkehrstrassen
steht einer Windenergienutzung entgegen. In der
anbaufreien Zone nach § 9 Abs. 1 FStrG (40 m bei
Bundesautobahnen) dürfen Windenergieanlagen
nicht errichtet werden. Da WEB als Rotor -Außer-
halb-Flächen festgelegt werden, wird der Abstand
in Anlehnung an § 4 Abs. 3 WindBG um 75 m (Ro-
torradius) erweitert.
o Durch den gewählten Abstand werden direkte Be-
einträchtigungen des Verkehrs durch WEA, z.B.
durch Eiswurf ausgeschlossen. Des Weiteren trägt
Seite 46 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
er den Vorgaben des LEP (Bündelung sowie Aus-
bau vor Neubau) Rechnung (vgl. Ziel 8.1 -2 und
Grundsatz 8.1 -3), indem er Erweiterungsspiel-
räume und Entwicklungsperspektiven für die Tras-
sen belässt.
Bundesstraßen 95 m
o Der Ausschluss dient der Berücksichtigung der Be-
lange des Verkehrs.
o Die tatsächliche Nutzung von Verkehrstrassen
steht einer Windenergienutzung entgegen. In der
anbaufreien Zone nach § 9 Abs. 1 FStrG (20 m bei
Bundesstraßen) dürfen Windenergieanlagen nich t
errichtet werden. Da WEB als Rotor -Außerhalb-
Flächen festgelegt werden, wird der Abstand in An-
lehnung an § 4 (3) WindBG um 75 m (Rotorradius)
erweitert.
o Durch den gewählten Abstand werden direkte Be-
einträchtigungen des Verkehrs durch WEA, z.B.
durch Eiswurf ausgeschlossen. Des Weiteren trägt
er den Vorgaben des LEP (Bündelung sowie Aus-
bau vor Neubau) Rechnung (vgl. Ziel 8.1 -2 und
Grundsatz 8.1 -3), indem er Erweiterungsspiel-
räume und Entwicklungsperspektiven für die Tras-
sen belässt.
Landesstraßen,
Kreisstraßen
95 m
o Der Ausschluss dient der Berücksichtigung der Be-
lange des Verkehrs.
o Die tatsächliche Nutzung von Verkehrstrassen
steht einer Windenergienutzung entgegen. Gemäß
§ 25 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW ist für
die Errichtung einer WEA im Abstand von 40 m zu
einer Landes - oder Kreisstraße die Zustimmung
der Straßenbaubehörde einzuholen. Die Zustim-
mung darf nur versagt werden, wenn eine konkrete
Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 47 von 104
des Verkehrs zu erwarten sind oder Ausbauab-
sichten di es erfordern. Fachrechtlich liegt somit
kein regelmäßiger, zwingender Ausschlussgrund
vor. Daher wird davon abgesehen, die 40 m als
Ausschlussbereich zu bewerten. Um den Belan-
gen dennoch gerecht zu werden, erscheint eine
Gleichbehandlung mit den Abständen zu Bundes-
straßen (20 m) als sachgerechte Pauschalisierung.
Da WEB als Rotor -Außerhalb-Flächen festgelegt
werden, wird dieser Abstand in Anlehnung an § 4
Abs. 3 WindBG um 75 m (Rotorradius) erweitert.
o Durch den gewählten Abstand werden direkte Be-
einträchtigungen des Verkehrs durch WEA, z.B.
durch Eiswurf ausgeschlossen. Des Weiteren trägt
er den Vorgaben des LEP (Bündelung sowie Aus-
bau vor Neubau) Rechnung (vgl. Ziel 8.1 -2 und
Grundsatz 8.1 -3), indem er Erweiterungsspiel-
räume und Entwicklungsperspektiven für die Tras-
sen belässt.
Bahnstrecken 175 m
o Die tatsächliche Nutzung von Bahntrassen steht
einer Windenergienutzung entgegen.
o Gesetzlich normierte Anbauverbotszonen existie-
ren nicht. Der Vorsorgeabstand berücksichtigt ei-
senbahnspezifische Technische Baubestimmun-
gen des Eisenbahn -Bundesamtes. Insgesamt
dient der Abstand der Vermeidung von Beeinträch-
tigung des Bahnverkehrs u.a. dur ch Eiswurf oder
Turbulenzen.
o Es erfolgt keine weitergehende Differenzierung
zwischen elektrifizierten und nicht -elektrifizierten
Bahnstrecken, um Spielräume hinsichtlich einer
möglichen Elektrifizierung von bislang nicht elektri-
fizierten Trassen in Zukunft offen zu halten.
Seite 48 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Flughäfen und Flug-
plätze im Regional-
plan
o Die tatsächliche Nutzung des Flughafens und der
Flugplätze (Start- und Landebahnen sonstiges be-
bautes Flughafengelände) steht der Windenergie-
nutzung entgegen.
Bauschutzbereiche
und Hindernisbegren-
zungsflächen um Ver-
kehrsflughäfen
4.000 m
o Um den Luftverkehr vor Beeinträchtigungen zu
schützen, bedürfen Luftfahrthindernisse, wie bspw.
Gebäude oder WEA, gem. der §§ 12 ff. Luftver-
kehrsgesetz (LuftVG) einer luftrechtlichen Zustim-
mung im Genehmigungsverfahren bzw. der unmit-
telbaren luftrechtlichen Genehmigung, wenn keine
Baugenehmigung erforderlich ist. Dies gilt u.a. in-
nerhalb der beschränkten Bauschutzbereiche für
Flugplätze. Zudem sind die Hindernisbegren-
zungsflächen (dreidimensionale, trichterför mige
Körper) der Flugplätze von Hindernissen freizuhal-
ten. Ab Anlagenhöhen von 100 m bedarf es immer
einer standort- und anlagentypengenauen Einzel-
fallprüfung. Während außerhalb von Bauschutzbe-
reichen und Hindernisbegrenzungsflächen meist
mit einer Vereinb arkeit mit den Vorschriften des
Luftverkehrsgesetzes zu rechnen ist, bilden Stand-
orte innerhalb der Bereiche die absolute Aus-
nahme. Entsprechend der regionalplanerischen
Maßstabsebene wird diesbezüglich keine Einzel-
fallprüfung durchgeführt und die Bereiche als Aus-
schlussflächen betrachtet.
o Im Regierungsbezirk Köln gibt es fachrechtlich be-
stimmte Bauschutzbereiche um den Flughafen
Köln Bonn sowie die militärischen Flughäfen Gei-
lenkirchen und Nörvenich. Zur Behandlung der mi-
litärischen Flughäfen vgl. die obenstehenden Aus-
führungen. Die übrigen Verkehrsflughäfen werden
analog zur Potenzialstudie des LANUV mit einem
pauschalen Abstand von 4.000 m versehen. Die
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 49 von 104
Radien basieren auf den gesetzlichen Vorschriften
des LuftVG sowie technischer Regelwerke.
o Bestehende kommunale Windkonzentrationszo-
nen und Positivplanungen für die Windenergie sind
aufgrund etwaiger baulicher Vorprägung sowie der
auf detaillierterer Maßstabsebene durchgeführten
Umweltprüfungen, Beteiligungsverfahren und der
Genehmigung durch die Höhere V erwaltungsbe-
hörde vom Ausschluss ausgenommen.
Bauschutzbereiche
um Sonderlande- und
Segelflugplätze und
Flughäfen
1.500 m
o Die tatsächliche Nutzung der Sonderlande - und
Segelflugplätze und Flughäfen steht der Windener-
gienutzung entgegen.
o Um einen sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten
sind analog zu den Verkehrsflughäfen auch für die
kleineren Flughäfen und -plätze Bauschutzbereich
vorzusehen, innerhalb derer WEA regelmäßig für
eine Windenergienutzung ausgeschlossen werden
sollen, um dem Be lang der Flugsicherheit hinrei-
chend Rechnung zu tragen.
o Da keine Geodaten für Bauschutzbereiche um
Sonderlande- und Segelflugplätze und Flughäfen
vorliegen, wird zunächst ein pauschaler Abstand
von 1.500 m um die Flugplätze und -häfen vorge-
sehen. Im nächsten Schritt werden in Abstimmung
mit dem Dezernat 26 Luftverkehr der Bezirksregie-
rung Düsseldorf Flächen im Nahbereich (so ge-
nannte Platzrunden) betrachtet, die aufgrund luft-
rechtlicher Vorschriften hindernisfrei bleiben ermit-
telt und als Potenzialraum ausgeschlossen. Dabei
werden Mindestabstände zur Platzrunde aus der
Richtlinie NfL I 92/13 „Gemeinsame Grundsätze
des Bundes und der Länder für die Anlage und den
Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sicht-
flugbetrieb“ der deutschen Flugsicherung und des
Seite 50 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Stadt-
entwicklung berücksichtigt. Je nach Lage der Start-
und Landebahn beträgt der Abstand zur Platz-
runde 400 oder 850 Meter. Diese Abstände wer-
den plus einem Vorsorgeabstand von 75 m (Rotor-
radius) zur Sicherung der Belange der Luftfahrt als
Ausschluss betrachtet.
o Durch die Vorgehensweise wird einerseits den be-
sonderen Anforderungen und die Bedeutung der
Luftsicherheit Rechnung getragen und anderer-
seits der besonderen Bedeutung der Erneuerbaren
Energien.
o Bestehende kommunale Windkonzentrationszo-
nen und Positivplanungen für die Windenergie sind
aufgrund etwaiger baulicher Vorprägung sowie der
auf detaillierterer Maßstabsebene durchgeführten
Umweltprüfungen, Beteiligungsverfahren und der
Genehmigung durch die Höhere Ve rwaltungsbe-
hörde vom Ausschluss ausgenommen.
Anlagenschutzberei-
che Flugsicherung
anlagenbe-
zogen
o Gemäß § 18a LuftVG dürfen WEA nicht errichtet
werden, wenn durch sie Flugsicherungseinrichtun-
gen gestört werden können. Denn WEA können
Einfluss auf die Ausbr eitung der elektromagneti-
schen Funkwellen der Anlagen und die Genauig-
keit der Positionsbestimmung von Luftfahrzeugen
haben. Um den Luftverkehr vor Beeinträchtigun-
gen zu schützen und Störwirkungen auf Navigati-
ons- und Radaranlagen der Flugsicherungen zu
verhindern, werden die Anlagen der Flugsicherung
mit einem anlagenbezogenen Schutzbereich ver-
sehen und aus dem Potenzialraum ausgeschlos-
sen. Der Schutzbereich ist anlagenspezifisch und
folgt der Empfehlung des Bundesaufsichtsamts für
Flugsicherung.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 51 von 104
Ausschlusskriterien des Themengebiets Natur und Landschaft
Kriterium Vorsorgeab-
stand Begründung
Bereiche zum Schutz
der Natur im Regional-
plan (BSN)
75 m
o Die zweite Änderung des LEP NRW legt gemäß
Ziel 10. -7 fest, dass abweichend von den Zielen
7.2-2 und 7.2-3 WEB auch in Bereichen zum
Schutz der Natur festlegt werden dürfen, sofern es
sich dabei nicht um Naturschutzgebiete, National-
parke, Nationale Naturmonumente (im Regie-
rungsbezirk Köln nicht vorhanden) oder Natura
2000-Gebiete handelt.
o Zum vorsorgenden Schutz vor Beeinträchtigungen
der Natur, des Naturerlebens und der landschafts-
bezogenen Erholung werden BSN von der Be-
trachtung als Potenzialraum ausgeschossen.
Weite Teile des BSN sind bereits aufgrund ihres
Schutzgebietsstatus ausgeschlossen und durch
entsprechende Ausschlusskriterien überlagert, da
sie als besonders schützenswerten Bereiche einer
WEB Ausweisung regelmäßig nicht zur Verfügung
stehen. Die nicht fachrechtlich geschützten Ge-
biete innerhalb der Bereiche für den Schutz der
Natur werden ergän zend als Potenzialraum aus-
geschlossen, da sie der langfristigen Sicherung
und Entwicklung eines landesweiten- und regiona-
len Biotopverbundsystems, insbesondere für kli-
masensitive Arten dienen. Da im überwiegenden
Planungsraum ausreichend Alternativen außer-
halb dieser Raumkategorie für eine Windenergie-
nutzung zur Verfügung stehen, werden BSN aus
dem Potenzialraum ausgeschlossen. Lediglich in
Kommunen, die über keine bzw. nur sehr wenige
Seite 52 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
sonstige Flächenpotenziale für WEB außerhalb
der BSN verfügen und im Ber eich kommunaler
Planungen wird die Raumkategorie als Potenzial-
raum in Betracht gezogen.
o Im Sinne eines einheitlichen Regionalplans inklu-
sive seiner Teilpläne wurden bei der Betrachtung
der Ausschlussbereiche sowohl BSN des rechts-
kräftigen Regionalplans al s auch solche aus der
derzeitig laufenden Regionalplanneuaufstellung
berücksichtigt. Die Berücksichtigung dient der Vor-
sorge für Nutzungen und Funktionen des Raumes.
Sie trägt dazu bei, unterschiedliche Anforderun-
gen an den Raum aufeinander abzustimmen und
die auf der jeweiligen Planungsebene auftreten-
den Konflikte auszugleichen. Insoweit entspricht
es dem Auftrag der Raumordnung gemäß § 1 Abs.
1 ROG und Forderungen in § 2 ROG.
o Bestehende kommunale Windkonzentrationszo-
nen und Positivplanungen für die Winden ergie
sind aufgrund etwaiger baulicher Vorprägung so-
wie der auf detaillierterer Maßstabsebene durch-
geführten Umweltprüfungen, Beteiligungsverfah-
ren und der Genehmigung durch die Höhere Ver-
waltungsbehörde vom Ausschluss ausgenommen.
o Da WEB als Rotor-Außerhalb-Flächen festgelegt
werden, wird in Anlehnung an § 4 (3) WindBG ein
Vorsorgeabstand von 75 m (Rotorradius) berück-
sichtigt.
o Im Rahmen der Umweltprüfung wird WEB -spezi-
fisch überprüft, ob aufgrund der konkreten Schutz-
ziele der Vorsorgeabstand i ndividuell verändert
werden sollte.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 53 von 104
Naturschutzgebiete 75 m
o Gemäß § 23 Abs.2 S. 1 BNatSchG sind alle Hand-
lungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung o-
der Veränderung des Naturschutzgebiets oder sei-
ner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Stö-
rung führen können, nach Maßgabe näherer Best-
immungen verboten. Eine Ausweisung als WEB ist
aufgrund des umweltfachlichen Schutzzweckes
des jeweiligen Naturschutzgebietes ausgeschlos-
sen.
o Der Ausschluss von Naturschutzgebieten beach-
tet auch die raumordnerischen Vorgaben des Ziels
10.2-8 LEP NRW.
o Da WEB als Rotor -Außerhalb-Flächen festgelegt
werden, wird in Anlehnung an § 4 (3) WindBG ein
Vorsorgeabstand von 75 m (Rotorradius) berück-
sichtigt.
o Im Rahmen der Umweltprüfung wird WEB -spezi-
fisch überprüft, ob aufgrund der konkreten Schutz-
ziele der Vorsorgeabstand individuell verändert
werden sollte.
Natura 2000-Gebiete
(FFH-Gebiete & Vo-
gelschutzgebiete)
75 m
o Gemäß § 33 (1) BNatSchG sind alle Veränderun-
gen und Störungen, die zu einer erheblichen Be-
einträchtigung eines Natura 2000 -Gebiets in sei-
nen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzu-
lässig. Eine Ausweisung als WEB ist aufgrund des
umweltfachlichen Schutzzweckes des jeweiligen
FFH- oder Vogelschutzgebiet ausgeschlossen.
o Der Ausschluss von Natura 2000-Gebieten beach-
tet auch die raumordnerischen Vorgaben des Ziels
10.2-8 LEP NRW.
o Da WEB als Rotor -Außerhalb-Flächen festgelegt
werden, wird in Anlehnung an § 4 (3) WindBG ein
Seite 54 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Vorsorgeabstand von 75 m (Rotorradius) berück-
sichtigt.
o Im Rahmen der Umweltprüfung wird WEB -spezi-
fisch überprüft, ob aufgrund der konkreten Schutz-
ziele der Vorsorgeabstand individuell verändert
werden sollte.
Nationalpark 75 m
o Der bislang einzige Nationalpark in Nordrhein -
Westfalen befindet sich im Regierungsbezirk Köln.
Der 11.000 ha große Nationalpark Eifel ist als
Schutzgebiet von internationaler Bedeutung.
o Gemäß § 24 Abs. 3 BNatSchG sind Nationalparke
wie Naturschutzgebiete zu schützen. Eine Auswei-
sung als WEB ist aufgrund des umweltfachlichen
Schutzzweckes des jeweiligen Nationalparks aus-
geschlossen. Dies dient auch einer ungestörten
Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung
sowie dem Naturerlebnis der Bevölkerung.
o Der Ausschluss des Nationalparks Eifel steht im
Einklang mit den raumordnerischen Vorgaben des
Ziels 10.2-8 LEP NRW.
o Da WEB als Rotor -Außerhalb-Flächen festgelegt
werden, wird in Anlehnung an § 4 (3) WindBG ein
Vorsorgeabstand von 75 m (Rotorradius) berück-
sichtigt.
o Im Rahmen der Umweltprüfung wird WEB -spezi-
fisch überprüft, ob aufgrund der konkreten Schutz-
ziele der Vorsorgeabstand individuell verändert
werden sollte.
Gesetzlich geschützte
Biotope
75 m
o Gemäß § 30 (2) BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG
NRW sind alle Handlungen, die zu einer Zerstö-
rung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträch-
tigung von Biotopen führen können, verboten.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 55 von 104
Eine Ausweisung als WEB ist aufgrund des um-
weltfachlichen Schutzzweckes d es jeweiligen ge-
setzlich geschützten Biotops ausgeschlossen.
o Da WEB als Rotor -Außerhalb-Flächen festgelegt
werden, wird in Anlehnung an § 4 (3) WindBG ein
Vorsorgeabstand von 75 m (Rotorradius) berück-
sichtigt.
o Im Rahmen der Umweltprüfung wird WEB -spezi-
fisch überprüft, ob aufgrund der konkreten Schutz-
ziele der Vorsorgeabstand individuell verändert
werden sollte.
Ausschlusskriterien des Themengebiets Wald
Kriterium Begründung
Laubwald,
Mischwald
o Dem LEP NRW Ziel 10.2 -6 LEP NRW entsprechend,
stehen Laub - und Mischwälder für die Festlegung von
WEB nicht zur Verfügung. Insgesamt dient der Aus-
schluss des Laub - und Mischwaldes dem Erhalt der
Waldfunktionen und biologischen Vielfalt, dem Bio-
topverbund und der Erholung.
o Die Auswahl der fachlichen Datengrundlage zur Katego-
risierung des Waldes wurde in Abstimmung mit dem
Landesbetrieb Wald und Holz vorgenommen: Für eine
erste Identifikation von Nadelwaldflächen durch die Re-
gionalplanungsbehörden gibt der W indenergie-Erlass
die Verwendung des Layers „Waldbedeckung (ATKIS)“
vor. Diese amtlichen Daten unterscheidet die Waldfläche
in Laubwald, Nadelwald und Mischwald. Die Definition
von Wald entspricht der „Modellierung der Geoinformati-
onen des amtlichen Vermessungswesens (GeoInfoDok),
ATKIS-Katalogwerke ATKIS -Objektartenkatalog Basis -
DLM NRW – Erfassung Version 6.0.1 Stand:
31.05.2011“, S.113. Auf diese Weise werden Bereiche
Seite 56 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
ausgenommen, die großräumig betrachtet kein Nadel-
waldgebiet darstellen. Im Ergebnis wer den somit Laub-
bäume und ökologisch hochwertige Bereiche stärker ge-
schützt.
o Im Umkehrschluss kann es innerhalb der stärker gene-
ralisierten amtlichen ATKIS-Daten im Laub- und Misch-
wald auch Nadelwaldinseln geben. Aus diesem Grund
wurde in einem zweiten Schri tt beim Vorliegen kommu-
naler Windkonzentrationszonen oder kommunaler Pla-
nungen im Wald eine Detailprüfung auf Grundlage des
Layers „Landbedeckung“ der Technischen Betriebsstelle
„Landbedeckung“ von Bund und Ländern durchgeführt.
Diese Daten der Landesverme ssung zeichnen sich
durch eine vergleichsweise maßstäblich bedingte detail-
liertere Auflösung aus. Außerdem wurden die aktuellsten
vom Landesbetrieb Wald und Holz zur Verfügung ge-
stellten satellitengestützten Informationsgrundlagen zu
Kalamitätsflächen im Nadelwald in die Betrachtung ein-
bezogen und eine Stellungnahme der Forstbehörde ein-
geholt.
o Zu beachten ist, dass die finale Feststellung der Waldei-
genschaft sowie weiterer wald -funktionaler Parameter
grundsätzlich der Forstbehörde obliegt und erst in den
nachgelagerten Zulassungsverfahren erfolgt.
Nadelwald in waldarmen
Kommunen
o Entsprechend dem Grundsatz 10.2 -7 LEP NRW wird
auch dem Nadelwald eine hervorgehobene Bedeutung
für den Freiraum zugewiesen, wenn dieser in Gemein-
den mit einem Waldanteil von unter 20 % liegt. Dem
Grundsatz folgend wird daher in waldarmen Kommunen
ergänzend zum Laub - und Mischwald auch der Nadel-
wald als Potenzialraum ausgeschlossen, um der beson-
deren Bedeutung der Waldfunktion für den Biotopver-
bund und der Erholung zu erhalten.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 57 von 104
o Große Teile des Nadelwaldes stehen im Übrigen bereits
aufgrund anderer überlage rnder Ausschlusskriterien,
wie bspw. Naturschutz, FFH - oder Vogelschutzgebiete,
nicht für die Ausweisung als WEB zur Verfügung.
o Hinsichtlich der Definition des Nadelwaldes wird auf die
Ausschlusskriterien „Laub- und Mischwald“ verwiesen.
o Kommunen können durch Positivplanungen für die
Windenergie auch zukünftig weitere Flächen im Nadel-
wald für die Windenergienutzung in Anspruch nehmen,
sofern die planungs- und fachrechtlichen Voraussetzun-
gen vorliegen. Dies wird in den Erläuterungen zum Ziel
10.2-6 des LEP NRW ausdrücklich angeführt. Die Ziele
der Raumordnung sowie die Grundsätze und sonstigen
Erfordernisse der Raumordnung sind entsprechend § 4
(1) ROG zu berücksichtigen.
Naturwaldzellen
Saatgutbestände
Forstliche Versuchsflächen
Bestattungswald
o Naturwaldzellen, Saatgutbestände, forstliche Versuchs-
flächen und Bestattungswälder sind Waldflächen mit be-
sonderen Funktionen, die es gem. § 49 Landesforstge-
setz (LFoG) NRW zu schützen gilt. Sie werden als Po-
tenzialraum für die Festlegung von WEB ausgeschlos-
sen.
o Der Ausschluss dient u.a. dem Erhalt der Waldfunktio-
nen und der biologischen Vielfalt, der Wissenschaft, der
Erholung, dem Totengedenken sowie dem Naturerle-
ben.
Wildnisentwicklungsgebiete
o Wildnisentwicklungsgebiete kommen i. S. d. § 40 Lan-
desnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW aufgrund ihrer
Bedeutung zur Umsetzung der Nationalen Strategie der
biologischen Vielfalt nicht für eine Ausweisung als WEB
in Frage. Sie werden daher von der Betrachtung als Po-
tenzialraum ausgeschlossen.
Ausschlusskriterien des Themengebiets Wasser
Seite 58 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Kriterium Vorsorge-
abstand Begründung
Stehende Gewäs-
ser + Hafenbecken
50 m
o Der Gewässerkörper einschließlich seiner geschützten
Ufer steht einer Windenergienutzung entgegen (vgl. §
61 BNatSchG).
o Neben Gründen des vorsorgenden Gewässerschutzes
trägt der Ausschluss der Bedeutung der Gewässer ins-
besondere auch in Hinblick auf den B iotopverbund und
der Retentionsfunktion Rechnung.
o Der Vorsorgeabstand dient dem Schutz der Uferrand-
bereiche, dem Naturerleben, aber auch einer möglichen
Freizeitnutzung. Bei stehenden Gewässern wird von ei-
nem Naherholungswert ausgegangen – im direkten
Nahbereich von 50 m sollen Windenergienanlagen da-
her pauschal ausgeschlossen werden.
o Im Rahmen der Umweltprüfung werden Auswirkungen
auf Oberflächengewässer erfasst und bewertet.
Fließende Gewäs-
ser > 3 m und I.
Ordnung
50 m
o Der Gewässerkörper einschließlich seiner geschützten
Ufer steht einer Windenergienutzung entgegen. Der
Ausschluss trägt der Bedeutung der Gewässer insbe-
sondere auch in Hinblick auf den Biotopverbund und die
Retentionsfunktion Rechnung.
o Gemäß § 61 BNatschG dürfen im Außenbereich an
Bundeswasserstraßen und Gewässern 1. Ordnung im
Abstand bis 50 m von der Uferlinie keine baulichen An-
lagen errichtet oder wesentlich geändert werden.
o Der Vorsorgeabstand dient dem Schutz der Uferrand-
bereiche, dem Naturerleben, aber auch einer möglichen
Freizeitnutzung.
o Im Rahmen der Umweltprüfung werden Auswirkungen
auf Oberflächengewässer erfasst und bewertet.
Oberflächenge-
wässer (inkl. ge-
plante Talsperren)
50 m
o Die im Regionalplan Köln festgelegten Oberflächenge-
wässer sind bzw. werden mit d er Funktion eines Vor-
ranggebietes gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG vorrangig für
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 59 von 104
Regionalplanent-
wurf
bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzun-
gen vorgesehen. Andere raumbedeutsame Nutzungen,
die mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen un-
vereinbar sind, sind hier ausgesc hlossen. Der Aus-
schluss erfolgt ergänzend zum Kriterium stehende Ge-
wässer, da der Regionalplan auch Festlegungen zu
fachrechtlich noch nicht geschützten, neuen Oberflä-
chengewässer beinhaltet. Um künftige Konflikte zu ver-
meiden werden sie als Potenzialraum für die Nutzung
der Windenergie ausgeschlossen.
o Im Sinne eines einheitlichen Regionalplans inklusive
seiner Teilpläne wurden bei der Betrachtung der Aus-
schlussbereiche sowohl die Festlegungen des rechts-
kräftigen Regionalplans als auch solche aus der derzei-
tig laufenden Regionalplanneuaufstellung berücksich-
tigt. Die Berücksichtigung dient der Vorsorge für Nut-
zungen und Funktionen des Raumes. Sie trägt dazu bei,
unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufei-
nander abzustimmen und die auf der jeweiligen Pla-
nungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen. In-
soweit entspricht es dem Auftrag der Raumordnung ge-
mäß § 1 Abs. 1 ROG und Forderungen in § 2 ROG.
Heilquellenschutz-
gebiete der
Schutzzone I und II
o In diesen Zonen ist nach den Bestimmungen der
Schutzgebietsverordnungen nicht von einer Vereinbar-
keit von Windkraftanlagen mit den Belangen der Trink-
wasserversorgung bzw. der Nutzung der Heilquellen
auszugehen.
o In Heilquellenschutzgebieten der Schutzzone I sind
WEA gemäß der Schutzgebietsverordnungen i.V.m. §
53 WHG ausgeschlossen. In Heilquellenschutzgebieten
der Schutzzone II ist die Errichtung lediglich durch eine
einzelfallbezogene Befreiung möglich. Entsprechend
der Maßstabsebene wird keine Einzelfallprüfung durch-
geführt, sodass die Heilquellensch utzgebiete der
Seite 60 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Schutzzonen I und II sowie die geplanten und fachlich
abgegrenzten Wasserschutzgebiete im Sinne des
Grundwasserschutzes als Ausschlussflächen betrach-
tet werden.
o Die Auswirkungen auf das Grundwasser bzw. die Be-
troffenheit von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten
wird im Rahmen der Umweltprüfung als Kriterium er-
fasst und bewertet.
Trinkwasser-
schutzgebiete (inkl.
geplante) der
Schutzzone I und II
o In diesen Zonen ist nach den Bestimmungen der
Schutzgebietsverordnungen nicht von einer Vereinbar-
keit von Windkraftanlagen mit den Belangen der Trink-
wasserversorgung bzw. der Nutzung der Heilquellen
auszugehen.
o In Trinkwasserschutzgebieten der Schutzzone I sind
WEA gemäß der Schutzgebietsverordnungen i.V.m. §
52 WHG ausgeschlossen. In Trinkwasserschut zgebie-
ten der Schutzzone II ist die Errichtung lediglich durch
eine einzelfallbezogene Befreiung möglich. Entspre-
chend der regionalplanerischen Maßstabsebene wird
keine Einzelfallprüfung durchgeführt, sodass die Trink-
wasserschutzgebiete der Schutzzonen I und II sowie die
geplanten und fachlich abgegrenzten Wasserschutzge-
biete im Sinne des Grundwasserschutzes als Aus-
schlussflächen betrachtet werden.
o Die Auswirkungen auf das Grundwasser bzw. die Be-
troffenheit von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten
wird im Rahmen der Umweltprüfung als Kriterium er-
fasst und bewertet.
Festgesetzte und
vorläufig gesi-
cherte Über-
schwemmungsge-
biete, preußische
o In Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung bauli-
cher Anlagen zunächst gemäß § 78 (4) WHG grund-
sätzlich untersagt. Im Einzelfall können bauliche Anla-
gen nach Maßgabe des Wasserrechts ausnahmsweise
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 61 von 104
ÜSG, HQ100-Flä-
chen
zugelassen werden. Die kumulativen Einzelfalltatbe-
stände für eine Ausnahme sind im Rahmen des Zulas-
sungsverfahrens vorhabenspezifisch nachzuweisen.
o Diese Möglichkeit wird im Plankonzept nicht umgesetzt,
da die Realisierung der Planung unter dem Vorbehalt
stehen würden, dass eine Zulässigkeit einzelfallbezo-
gen nach den Bestimmungen des Wasserrechts nach-
gewiesen werden kann. Der Ausschluss der Über-
schwemmungsgebiete verfolgt damit das Ziel, einen be-
schleunigten und planerisch abgesicherten Ausbau der
Windenergie zu ermöglichen. Mittelbar wird hierdurch
auch ein Korridor für eine mögliche Gewässerrenaturie-
rung im Sinne der WRRL freigehalten.
o Grundsätzlich besteht die Möglichkeit im Rahmen der
kommunalen Positivplanung für die Windenergie auch –
nach Prüfung der wasserrechtlichen Anforderungen –
unabhängig vom regiona lplanerischen Plankonzept
Überschwemmungsgebiete für den Ausbau der Wind-
energie heranzuziehen.
o Bestehende kommunale Windkonzentrationszonen und
Positivplanungen für die Windenergie sind aufgrund et-
waiger baulicher Vorprägung sowie der auf detaillierte-
rer Maßstabsebene durchgeführten Umweltprüfungen,
Beteiligungsverfahren und der Genehmigung durch die
Höhere Verwaltungsbehörde vom Ausschluss ausge-
nommen.
Sonstiger Ausschluss
Kriterium Vorsorge-
abstand Begründung
Staatsgrenze zu
den Niederlan-
den und Belgien
75 m
o Da es sich bei den Windenergiebereichen um Rotor -au-
ßerhalb-Flächen handelt, wurde entlang der Staatsgren-
Seite 62 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
zen zu den Niederlanden und Belgien ein genereller Aus-
schluss von 75 m definiert, um das Hineinragen der Ro-
torblätter in benachbartes Staatsgebiet zu vermeiden.
Potenzialflächen
<1 ha
o Ab einer Flächengröße von 1 ha wird von einer Geeignet-
heit für raumbedeutsame Windenenergieanlagen ausge-
gangen. Um bei der Abgrenzung der WEB einen möglichst
umfassenden Potenzialraum in den Blick nehmen zu kön-
nen, wurden nur Potenzialflächen kleiner 1 ha aus der Be-
trachtung ausgeschlossen.
Restriktionsanalyse
Leitgedanke des regionalplanerischen Konzepts ist es, Windenergiebereiche mög-
lichst dort festzulegen, wo es keine oder nur wenige Nutzungskonflikte zwischen Wind-
energieanlagen und anderen Raumnutz ungen und -funktionen gibt. Der mit Hilfe der
Ausschlussanalyse identifizierte Potenzialraum wird daher im Anschluss hinsichtlich
seiner Konfliktdichte differenzierter betrachtet. Dies erfolgt mittels einer Restriktions-
analyse, die eine „Feinfilterung“ des Potenzialraums in restriktionsreichere und restrik-
tionsärmere Gebiete vornimmt.
Gegenstand der Restriktionsanalyse ist die Überlagerung des Potenzialraums mit ei-
ner Reihe von Restriktionskriterien. Aus der Summe der Überlagerungen leitet sich die
Konfliktdichte der jeweiligen Teilfläche ab. Potenzialräume, in denen sich bis zu fünf
Restriktionskriterien befinden, werden als restriktionsärmere Potenzialräume definiert.
Restriktionsreichere Potenzialräume weisen sechs oder mehr Restriktionskriterien auf.
Restriktionskriterien bilden die bei Planungen zu berücksichtigenden Belange des Frei-
raums und der Denkmalpflege ab, die für sich genommen keinen grundsätzlichen Aus-
schluss begründen. Auch wird vor dem Hintergrund des § 2 EEG und angesichts des
zu erreichenden hohen Teilflächenziels eine Behandlung des Belangs als Ausschluss-
kriterium als nicht sachgerecht bewertet. Dieses würde eine möglichst gleichmäßige
räumliche Verteilung erschweren und den Druck auf einige wenige Teilräume weiter
erhöhen. Zudem fließt in die Gesamtabwägung mit ein, dass die Raumfunktion, für die
das jeweilige Kriterium steht, insgesamt durch punktuelle Eingriffe von WEA nicht ge-
fährdet wird bzw. weiterhin erhalten bleibt.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 63 von 104
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein in der jeweiligen Rau mkategorie mög-
licherweise auftretender Konflikt auf Zulassungsebene bewältigt werden kann. Gleich-
wohl kann die räumliche Überlagerung verschiedener Restriktionskriterien die im Zu-
lassungsverfahren zu leistenden Aufwände und etwaige Genehmigungsrisiken stei-
gern. Aus diesem Grund wird im Sinne der planerischen Vorsorge und Konfliktbewäl-
tigung die Unterscheidung zwischen restriktionsärmeren und -reicheren Potenzialräu-
men und folglich eine Priorisierung im Rahmen der Abgrenzung möglicher Windener-
giebereiche vorgenommen (vgl. Schritt 2).
Folgende Restriktionskriterien finden im Rahmen der regionalplanerischen Konzeption
zur Abgrenzung der Windenergiebereiche Anwendung:
Restriktionskriterien
Kriterium Begründung
Unzerschnittene ver-
kehrsarme Räume
über 10 km²
o Unzerschnittene verkehrsarme Räume (UZVR) sind für
die Sicherung funktionsfähiger Ökosysteme, insbeson-
dere für den Schutz der Biodiversität, aber auch für den
Erhalt von geeigneten Räumen für die naturnahe Erho-
lung, von hoher Bedeutung. Sie zeichnen sich d adurch
aus, dass sie nicht durch technogene Elemente wie Stra-
ßen, Schienenwege, schiffbare Kanäle, flächenhafte Be-
bauung oder Betriebsflächen mit besonderen Funktionen
zerschnitten sind. G.21 Zerschneidung vermeiden des
Regionalplan Kölns sieht vor, bei Pl anungen im regional-
planerischen Freiraum auf die Erhaltung zu achten.
o In das regionalplanerische Konzept fließen UZVR als
Restriktionskriterium ein. Zudem sind sie Gegenstand der
Umweltprüfung.
Schwerpunktvorkom-
men windkraftempfind-
licher und europa-
rechtlich relevanter Vo-
gelarten
o Sofern Schwerpunktvorkommen windenergieempfindli-
cher Vogelarten vorhanden sind, fordert der „Leitfaden
Umsetzung des Arten- und Habitatschutz bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-
Seite 64 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Westfalen“ Kartierungen für die Ebene der Bauleitpla-
nung. Auf Ebene der Regionalplanung wird der Belang im
Rahmen der Restriktionsanalyse berücksichtigt. In der
Analyse werden Schwerpunktvorkommen des Rotmilans,
der nordischen Gänse, des Schwarzstorchs, der Grauam-
mer, der Rohrweihe sowie des Goldregenpfeifers betrach-
tet.
Denkmalbereiche
o Denkmalbereiche umfassen eine Mehrheit baulicher An-
lagen, deren Einzelobjekte nicht zwingend Denkmäler
sein müssen. Denkmalbereiche dienen nicht der Substan-
zerhaltung eines Einzeldenkmals, sondern der Bewah-
rung des für den Bereich typischen Erscheinungsbildes in
seiner Einheitlichkeit. Es kann sich um Stadtgrundrisse,
Stadt- und Ortsbilder, Grünanlagen, Siedlungen, Gehöfte
und han dwerkliche und industrielle Produktionsstätten
einschließlich der unmittelbaren Umgebungen handeln.
o Da Denkmalbereiche teils über den direkten Siedlungs-
raum, der ohnehin als Ausschlusskriterium gewertet wird,
hinausragen, werden sie zur Berücksichtigung des kultu-
rellen Erbes als Restriktionskriterium betrachtet.
Landschaftsschutzge-
biete
o Landschaftsschutzgebiete dienen der Erhaltung, Entwick-
lung oder Wiederherstellung der Leistungs - und Funkti-
onsfähigkeit des Naturhaushalts und übernehmen wich-
tige Funktionen für das Naturerleben. Bis zum Erreichen
des Flächenbeitragswerts sind WEA innerhalb von Land-
schaftsschutzgebieten zulässig (§ 26 Abs. 3 BNatschG).
Die Regelung dient dem beschleunigten Ausbau der
Windenergie. Landschaftsschutzgebiete sind demnach
regelmäßig nicht als Ausschlussgebiet für die Nutzung der
Windenergie anzusetzen.
o Um den Belang des Landschaftsschutzes dennoch ange-
messen zu berücksichtigen fließt er als weiteres freiraum-
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 65 von 104
bezogenes Kriterium in die Restriktionsanalyse ein. Zu-
dem wird die Betroffenheit von Landschaftsschutzgebie-
ten im Rahmen der Umweltprüfung erfasst und bewertet.
Regionale Grünzüge
(Regionalplanentwurf)
o Regionale Grünzüge (RG) sind wesentliche Bestandteile
des regionalen Freiraumnetzes. Sie werden aufgrund ih-
rer freiraum - und siedlungsbezogenen Funktionen (z.B.
räumliche Gliederung, klimaökologischer Ausgleich, Erho-
lung und Biotopvernetzung) in den verdichteten Räumen
des Regierungsbezirks festgelegt. Die Errichtung von
WEA in RG ist gemäß Ziel.18 RG sichern und vor Inan-
spruchnahme schützen des Regionalplans Köln möglich,
sofern die Durchgängigkeit und Funktionsfähigkeit er hal-
ten bleibt.
o In das regionalplanerische Konzept fließen RG als Rest-
riktionskriterium ein. Zudem sind Sie Gegenstand der Um-
weltprüfung.
Biotopverbundflächen
2. Stufe
o Biotopverbundflächen der Stufe 2 werden aufgrund ihrer
großen Bedeutung für die Stärkung und Entwicklung des
regionalen Verbundsystems als Restriktionskriterium ge-
wertet.
Landesbedeutsame o-
der regionalbedeut-
same Kulturland-
schaftsbereiche
o G. 7 Kulturlandschaftsbereiche und Kulturlandschaftsele-
mente erhalten und entwickeln sieht vor, dass die landes-
und regionalbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche und
Kulturlandschaftselemente unter Wahrung ihrer prägen-
den Merkmale erhalten und entwickelt werden sollen.
Durch die Einbindung als Restriktionskriterium wird die-
sem Belang Rechnung getragen. Zudem wird die Betrof-
fenheit von regional bedeutsamen Kulturlandschaftsberei-
chen im Rahmen der Umweltprüfung erfasst und bewer-
tet.
Landschaftsbildeinheit
mit herausragender
Bedeutung
o Zur Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes wird
vom LANUV NRW die Landschaft in Landschaftsbildein-
heiten anhand der Kriterien Eigenheit, Vielfalt und Schön-
heit unterteilt. Landschaftsbildeinheiten mit der Wertstufe
Seite 66 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
„sehr hoch“ werden als herausragende Landschaftsbild-
einheit klassifiziert.
o In das regionalplanerische Konzept fließen sie als Rest-
riktionskriterium ein. Zudem sind Sie Gegenstand der Um-
weltprüfung.
Lärmarme Erholungs-
räume
o Der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege für die Planungsregion des Regierungsbezirks Köln
des LANUV identifiziert lärmarme Räume mit besonderem
Wert für eine natur - und landschaftsbezogene Erholung.
Eine Beeinträchtigung durch größere Windparks kann
nicht ausgeschlossen werden. Lärmarme Räume von her-
ausragender Bedeutung (< 45 dB (A)) werden daher in die
Restriktionsanalyse einbezogen. Der Belang wird außer-
dem im Rahmen der Umweltprüfung erfasst und bewertet.
Naturparke
o Naturparke dienen der Erholung und der Bildung für nach-
haltige Entwicklung. Sie fließen als weiteres freiraumbe-
zogenes Kriterium in die Restriktionsanalyse ein.
Waldbereiche (Regio-
nalplanentwurf)
o Waldbereiche werden im Regionalplan festgelegt, um die
Funktion des Waldes für die nachhaltige Holzproduktion,
für den Arten- und Biotopschutz, die Kulturlandschaft, die
landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnut-
zung, den Klimaschutz und des Landschafts - und Natur-
haushalts zu sichern und entwickel n. In das regionalpla-
nerische Konzept fließt regionalplanerisch festgelegter
Wald als Restriktionskriterium ein. Die wertvollsten Berei-
che innerhalb dieser Raumkategorie wurden bereits im
Rahmen des ersten Schritts aus dem Potenzialraum aus-
geschlossen.
o Mit der Berücksichtigung der Waldbereiche als Kriterium
im Rahmen der Restriktionsanalyse soll sichergestellt
werden, dass auch die übrigen Bereiche angemessen Be-
rücksichtigung finden und die Funktion des Waldes insge-
samt gewahrt wird.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 67 von 104
Überschwemmungsbe-
reiche (Regionalplan-
entwurf)
o Die regionalplanerisch festgelegten Überschwemmungs-
bereiche dienen dem vorbeugenden Hochwasserschutz
und sind wichtig für den Abfluss und die Retention von
Hochwasser. Während die darin gesicherten fachplane-
risch festgesetzten un d vorläufig gesicherten Über-
schwemmungsgebiete für ein 100-jährliches Hochwasser
(HQ100) ergänzend als Ausschlusskriterium behandelt
werden (s. oben), werden die im Freiraum gelegenen po-
tentiell rückgewinnbaren Überschwemmungsbereiche
(RÜB) sowie zukünftig e Überschwemmungsbereiche
(ZÜB) als Restriktionskriterium gewertet.
Bereiche für Grund-
wasser und Gewässer-
schutz (Regionalplan-
entwurf)
o Die regionalplanerisch festgelegten Bereiche für den
Grund- und Gewässerschutz dienen dem Schutz der öf-
fentlichen Wasserversorgung. Ergänzend zu den als Aus-
schluss behandelten Trink- und Heilwasserschutzzonen I
und II werden durch das Restriktionskriterium BGG auch
die übrigen Zonen in der planerischen Konzeption berück-
sichtigt. Daneben erfolgt eine Erfassung und Bewertung
im Rahmen der Umweltprüfung.
4.1.2.2 Schritt 2: Abgrenzung der Windenergiebereiche
Nachdem im ersten Schritt der Konzeption der Pote nzialraum für die Nutzung der
Windenergie bestimmt wurde, wird in Schritt 2 die planerische Abgrenzung und Veror-
tung möglicher Windenergiebereiche vorgenommen. Ziel dieses Schritts ist es, inner-
halb des zuvor identifizierten Potenzialraums hinreichend Fläc hen abzugrenzen, um
das durch den LEP NRW vorgegebene Teilflächenziel zu erreichen.
Die Abgrenzung erfolgt in mehreren Stufen. Nach jeder Stufe vergrößert sich der Um-
fang an Windenergiebereichen (in Hektar). Bei der Abgrenzung von Windenergiebe-
Seite 68 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
reichen werden bestehende kommunale Windenergiegebiete und kommunale Planun-
gen gemäß dem Willen des Plangebers besonders berücksichtigt, um die kommunalen
Anstrengungen zum Ausbau der Windenergie zu würdigen4.
In Stufe 1 werden dem folgend zunächst bestehende kommunale Windenergiegebiete
einer Einzelfallprüfung unterzogen und als regionalplanerischer Windenergiebereich
„überführt“, wenn und soweit möglich. Sodann werden in Stufe 2 bestehende kommu-
nale Planungen ohne Rechtskraft sowie bestehende Windenergiestandorte außerhalb
kommunaler Windenergiegebiete in Hinblick auf eine mögliche Festlegung als Wind-
energiebereich beurteilt. Erst danach werden gänzlich neue, d.h. kommunal bislang
noch nicht in Betracht gezogenen Gebiete abgegrenzt (Stufe 3 und 4).
Stufe 1: Berücksichtigung bestehender kommunaler Windenergiegebiete
Regionalpläne sind gemäß § 13 Abs. 2 ROG aus dem Raumordnungsplan für das
Landesgebiet zu entwickeln. Zugleich sind Flächennutzungspläne und die Ergebnisse
der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städ tebaulichen Planungen entspre-
chend § 1 Absatz 3 in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 ROG zu berücksichtigen.
Der LEP NRW Grundsatz 10.2 -9 gibt vor, dass bei der Festlegung von Windenergie-
bereichen in den Regionalplänen geeignete bestehende Windenergiestandort e und
kommunale Planungen geprüft und möglichst berücksichtigt werden sollen.
Geeignet sind gemäß LEP NRW bestehende Windenergiestandorte und kommunale
Windenergieplanungen nur dann, wenn sie dauerhaft für eine Windenergienutzung zur
Verfügung stehen und dabei technologische Entwicklungen hin zu größeren Windener-
gieanlagen im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung be-
stehender Windenergiestandorte und kommunaler Windenergieplanungen kann ge-
mäß Grundsatz 10.2-9 LEP NRW planerisch ander s beurteilt werden, als die Festle-
gung weiterer, zusätzlicher Windenergiebereiche.
4 In seiner Sitzung am 07.12.2022 hat der Regionalrat beschlossen, dass „die bestehenden FNP Aus-
weisungen für Windenergie der 99 Kommunen erfasst und zur Grundlage für den sachlichen Teilplan
Erneuerbare Energien gemacht werden [sollen] – soweit möglich und sinnvoll.“
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 69 von 104
Gegenstand des LEP NRW Grundsatzes 10.2-9 sind (neben bestehenden Windener-
gieanlagenstandorten) bestehende von kommunalen Räten beschlossene Bauleitpla-
nungen sowie informelle kommunale Windenergieplanungen, die noch keinen formel-
len Charakter besitzen. Um auf eine möglichst vollständige Beurteilungsgrundlage
bzgl. der bestehenden kommunalen formellen und informellen Windenergieplanungen
zurückgreifen zu können, wurden im Rah men der Frühzeitigen Unterrichtung im April
2023 alle 99 Kommunen im Regierungsbezirk Köln zu einer entsprechenden Informa-
tionsübermittlung aufgerufen.
Da bestehende kommunale Bauleitpläne für die Windenergie bereits eine Umweltprü-
fung sowie ein formelles Beteiligungsverfahren durchlaufen haben und durch die Hö-
here Verwaltungsbehörde genehmigt wurden, verfügen diese Flächen über eine dezi-
dierte Prüfung verschiedenster Belange auf einer im Vergleich zur Regionalplanung
detailschärferen Maßstabsebene. Aus diesem Grund geschieht die Prüfung einer mög-
lichen Übernahme der kommunalen Bauleitplanungen und der informellen kommuna-
len Planungen als Windenergiebereiche im Vergleich zur Festlegung neuer regional-
planerischer Windenergiebereiche anhand erweiterter konzeptioneller Parameter und
folgt demnach LEP NRW Grundsatz 10.2-9.
Des Weiteren gilt es, LEP NRW Ziel 10.2 -2 zu beachten. Dieses gibt vor, dass die
Windenergiebereiche in den Regionalplänen als Rotor-außerhalb-Flächen festzulegen
sind. Das bedeutet, dass sic h die Mastfüße einer Windenergieanlage innerhalb der
Windenergiebereiche befinden müssen, die Rotorblätter dürfen jedoch über die Gren-
zen des Windenergiebereichs hinausragen. Gemäß § 4 (3) WindBG wird der Rotorra-
dius einer Standardwindenergieanlage an Land abzüglich des Turmfußradius mit ei-
nem Wert von 75 Metern angenommen.
Das regionalplanerische Konzept erachtet eine dauerhafte Nutzung bestehender kom-
munaler Bauleitplanungen als möglich, wenn der zuvor definierte Abstand zur Wohn-
bebauung sowie zu Straßen des klassifizierten Straßennetzes, zum Schienennetz, zu
Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen sowie zu gewissen umweltfachlichen
Schutzgebieten (s.u.) gewahrt wird (s. Ausschlusskriterien Schritt 1). Dem liegen die
folgenden Überlegungen zu Grunde: Die i n der Planungsregion Köln bestehenden
Bauleitplanungen für die Windenergie sind überwiegend Rotor -innerhalb-Planungen.
Die Planungen erfolgten zudem überwiegend für kleinere Anlagenhöhen, als die heute
Seite 70 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
projektierten. Planungen, die direkt an fachrechtlich geschützte Bereiche heranreichen
oder gar technische Infrastrukturen überzeichnen, sind nicht unüblich. Legt man eine
Rotor-außerhalb-Planung zugrunde, stehen diese Bereiche bereits heute regelmäßig
ganz oder in Teilen nicht zur Verfügung und widersprechen dem Ziel 10.2-2 und dem
Grundsatz 10.2-9 LEP NRW.
Solche Flächen werden nicht als regionalplanerische Windenergiebereiche festgelegt,
da unterstellt wird, dass nur tatsächlich nutzbare Flächen auf das Teilflächenziel an-
gerechnet werden können. Um ergänze nd auch den technologischen Entwicklungen
hin zu größeren Windenergieanlagen Rechnung zu tragen, werden im Rahmen der
Einzelfallprüfung dieselben Abstände zur Wohnnutzung, zu o.g. Infrastrukturen und
umweltfachlichen Schutzgebieten herangezogen, wie bei ne uen Windenergieberei-
chen.
Der Abstand von regionalplanerischen Windenergiebereichen zu bestehenden und ge-
planten Wohnnutzungen beträgt demzufolge mindestens 700 m zu Innenbereichsla-
gen und mindestens 500 m zu Außenbereichslagen, wie beispielweise zu Hofstätten
oder Splittersiedlungen.
Die regionalplanerischen Windenergiebereiche sollen auch zukünftige technologische
(Höhen-)Entwicklungen berücksichtigen. Gemäß § 249 Abs. 10 BauGB kann ab einem
Abstand von weniger als der zweifachen Höhe einer Windenergieanlage von einer op-
tisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden und bei siedlungsnahen Anlagen-
standorten können regelmäßig immissionsschutzrechtliche Konflikte der Genehmi-
gung moderner Windenergieanlagen entgegenstehen. Daher werden Bauleitpläne für
die Windenergie, die einen Abstand von 700 m bzw. 500 m zu Wohnnutzungen unter-
schreiten, nicht bzw. nur anteilig als Windenergiebereiche überführt.
Viele bestehende kommunale Bauleitpläne für die Windenergie sind unmittelbar an-
grenzend an bestehende Straßen, Schienen und Freileitungen ve rortet oder über-
zeichnen diese gar. Dabei erfolgt häufig eine Überlagerung der Darstellung mit fach-
gesetzlichen und aus technischen Regelwerken stammende Abständen, die zu Stra-
ßen des klassifizierten Straßennetzes, Schienen und Freileitungen einzuhalten si nd.
Dies ist auf Ebene des FNP unschädlich, da davon ausgegangen werden kann, dass
im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Einzelfallprüfung der vorgelegten ge-
nauen Positionen des Mastfußes und der Rotorblätter stattfinden wird. Aufgrund der
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 71 von 104
landesrechtlichen Vorgaben, Rotor -außerhalb-Flächen festzulegen, werden entspre-
chende Bauleitpläne allerdings auch in diesen Fällen nicht bzw. nur anteilig als Wind-
energiebereiche überführt.
Da kommunale Bauleitplanungen für die Windenergie, wie bereits dargelegt, häufig als
Rotor-innerhalb-Flächen festgesetzt wurden, ragen diese nicht selten unmittelbar an
umweltfachliche Schutzgebiete, wie an Naturschutzgebiete, Natura2000-Gebiete oder
gesetzlich geschützte Biotope heran. In diesen Fällen wurde ebenfalls ein Mindestab-
stand von 75 m bei der Überführung als regionalplanerischer Windenergiebereiche
gewählt.
Paragraph 2 des Erneuerbare -Energien-Gesetz (EEG 2023) definiert ein überragen-
des öffentliches Interesse für die Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung er-
neuerbarer Energien und verleiht den erneuerbaren Energien ein vorrangiges Gewicht
im Rahmen der Schutzgüterabwägungen. Zugleich gilt dies ausdrücklich nicht gegen-
über den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung. Aus diesem Grund werden
Bauleitpläne, die sich in Bereichen befinden, die aufgrund der Ausschlussanalyse nicht
zur Verortung neuer Windenergiebereiche geeignet sind, in enger Abstimmung mit der
zuständigen Stelle der Bundeswehr hinsichtlich einer möglichen Überführung in Wind-
energiebereiche geprüft (vgl. Kapitel 4.1.3).
Stufe 2: Berücksichtigung informeller kommunaler Windenergieplanungen und
bestehender Anlagenlagenstandorte außerhalb kommunaler Bauleitpläne
Stufe 2 betrachtet die informellen kommunalen Windenergieplanungen, die noch kei-
nen formellen Charakter besitzen. Ebenfalls betrachtet werden in dieser Stufe beste-
hende Windenergieanlagen außerhalb kommunaler Konzentrationszonen, sofern sie
im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im räumlichen
Zusammenhang als Windfarm definiert werden können.
Die Ausgestaltung der informellen kommunalen Windenergieplanungen weist große
qualitative Unterschiede zu formellen Bauleitplanungen auf. Dabei reicht das Spektrum
von vergleichsweise abstrakten Suchräume für die Windenergie bis hin zu dezidierten
fachgutachterlichen räumlichen Analysen oder Planungen, für die es bereits einen Auf-
stellungsbeschluss gibt.
Seite 72 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Informelle kommunale Windenergieplanungen, denen im Gegensatz zu den Bauleit-
plänen noch kein formelles Verfahren, keine Umweltprüfung und keine Genehmigung
der Höheren Verwaltungsbehörde zugrunde liegen, werden als Windenergiebereiche
festgelegt, wenn sie im Potenzialraum liegen und ihnen somit kein regionalplanerisch
definierter Ausschluss entgegensteht. Informelle kommu nale Windenergieplanungen
werden sowohl im restriktionsärmeren als auch im restriktionsreicheren Potenzialraum
in Windenergiebereiche überführt. Auf diese Weise wird der kommunalen Planungs-
absicht Rechnung getragen. Gleiches gilt für bestehende Windfarmen außerhalb kom-
munaler Bauleitpläne.
Auf die Festlegung einzelner Maststandorte außerhalb kommunaler Bauleitpläne als
Windvorranggebiete wird in Anbetracht des (bezogen auf die Hektarzahl) nur geringen
Beitrags zur Erreichung des Teilflächenziels und zugunst en einer schnellen Verfah-
rensdurchführung verzichtet. Dabei wurde auch in Betracht gezogen, dass eine Nicht-
festlegung ein künftiges Repowering der Standorte nicht ausschließt. Es wird insofern
unterstellt, dass die im BauGB enthaltenen Ausnahmeregelungen a uch nach Errei-
chen des Flächenbeitragswerts weiter fortgelten. Ergänzend sei auf die Möglichkeit
hingewiesen, die Standorte durch kommunale Bauleitplanungen langfristig zu bestäti-
gen.
Stufe 3: Verortung neuer Windenergiebereiche im restriktionsärmeren Po tenzi-
alraum
Die Überführung kommunaler Bauleitplanungen und bestehender Anlagenstandorte
für die Windenergie sowie informeller kommunaler Windenergieplanungen und Be-
standstandorte in regionalplanerische Windenergiebereiche reicht alleine nicht aus,
um den Flächenbeitragswert gemäß LEP NRW Ziel 10.2 -2 LEP NRW zu erreichen.
Aufgrund dessen ist es notwendig, jenseits überführbarer kommunaler Planungen und
bestehender Standorte weitere Windenergiebereiche festzulegen, die sich im regio-
nalplanerischen Potenzialraum aus Schritt 1 des Konzeptes befinden.
Dazu werden zunächst restriktionsärmere Gebiete im Potenzialraum (fünf oder weni-
ger Restriktionen je Fläche) betrachtet und prioritär die in Stufe 1 und 2 überführten
kommunalen Planungen und Bestandsstandorte im Sinne einer räumlichen Bündelung
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 73 von 104
und Erweiterung räumlicher Vorprägungen vergrößert, sofern sich dort der Potenzial-
raum anschließt.
Neben der Vergrößerung der in Windenergiebereiche überführten kommunalen Pla-
nungen ist zum Erreichen des Flächenbeitragswer tes auch die Verortung weiterer
„neuer“ Windenergiebereiche notwendig, die prioritär im restriktionsärmeren Potenzi-
alraum verortet werden.
Stufe 4: Verortung neuer Windenergiebereiche im restriktionsreicheren Potenzi-
alraum
Restriktionsreichere Gebiete (mehr als fünf Restriktionen je Fläche) werden als Wind-
energiebereiche festgelegt, wenn eine Kommune über keine oder wenige restriktions-
ärmere Gebiete im Potenzialraum verfügt. Zu Grunde liegt der planerische Leitge-
danke einer möglichst ausgewogenen räumlic hen Verteilung von Windenergieberei-
chen im Gesamtraum des Regierungsbezirks Köln.
Ebenfalls werden restriktionsreichere Gebiete im Potenzialraum als Windenergiebe-
reiche festgelegt, wenn diese unmittelbar räumlich an in Windenergiebereiche über-
führte kommunale Bauleitpläne angrenzen oder ein restriktionsreicheres Gebiet im Be-
reich kommunaler Planungen liegt. Neben der Würdigung des kommunalen Planungs-
willens wird auf diese Weise eine räumliche Bündelung der Windenergiebereiche for-
ciert.
Darüber hinaus werden ebenso im Sinne einer räumlichen Bündelung von Windener-
giebereichen restriktionsreichere Gebiete im Potenzialraum zu Windenergiebereichen,
wenn diese unmittelbar räumlich an restriktionsärmere Gebiete anschließen.
Übergreifende Aspekte der zeichnerisc hen Abgrenzung von Windenergieberei-
chen
In diesem Zuge der Abgrenzung von Windenergiebereichen finden individuelle plane-
rische Prüfungen bezüglich der Vereinbarkeit eines jeden möglichen Windenergiebe-
reichs u.a. mit Belangen des Denkmalschutzes, der Hangneigung, der Umfassung von
Seite 74 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Ortschaften sowie hinsichtlich des kommunalen Flächenverhältnisses für die Wind-
energie statt. Diese werden im Folgenden näher beschrieben.
Kleinräumige Denkmäler & UNESCO Welterbe
Die in der Regel kleinräumig vorhandenen Bau-, Boden- und Naturdenkmäler werden
im Zuge der zeichnerischen Abgrenzung betrachtet und in der Regel zur Wahrung des
(kultur- oder natur-) historischen Erbes ausgespart. Lediglich in Fällen, in denen Denk-
mäler punktuell in großflächigen Windenergiebereichen liegen, findet im Einzelfall auf-
grund der Maßstäblichkeit der Regionalplanung keine Aussparung statt. Auf der Zu-
lassungsebene sind dennoch die fachrechtlich verankerten Belange des Denkmal-
schutzes zu wahren.
Im Regierungsbezirk Köln befinden sich die UNESCO Welterbestätten Aachener Dom,
Schlösser Augustusburg und Falkenlust Brühl, der Kölner Dom sowie der Niederger-
manische Limes. Gemäß § 37 DSchG NRW sind bei öffentlichen Planungen und Maß-
nahmen die Anforderungen des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Natur-
erbes der Welt und hierbei insbesondere die Pflicht zur Erhaltung des außergewöhnli-
chen universellen Werts von Welterbestätten angemessen zu berücksichtigen.
Zur angemessen Berücksichtigung der kulturhistorischen Bedeutung der Welterbestät-
ten wurden gemäß § 37 (1) DSchG NRW potenzielle Windenergiebereiche durch die
Obere Denkmalschutzbehörde des Landes Nordrhein -Westfalens im Rahmen einer
Einzelfallprüfung vorgeprüft. Wenn eine Beeinträchtigung einer UNESCO Welterbe-
stätte nicht ausgeschlossen werden konnte, wurden diese Bereiche nicht für die Fest-
legung von Windenergiebereichen vorgesehen.
Hangneigung
Aufgrund notwendiger Erschließungs- und Gründungsmaßnahmen sind starke Gelän-
deneigungen nicht für die Ausweisung von Windenergiebereichen geeignet. Hangnei-
gungen von 0 % - 35 % werden als befahrbar bzw. bedingt befahrbar definiert. Für
Bereiche mit einer Hangneigung von mehr als 35 % wird hingegen davon ausgegan-
gen, dass diese nicht mehr befahrbar sind. Bei der zeichnerischen Abgrenzung von
Windenergiebereichen wurde dieser Belang entsprechend berücksichtigt. Lediglich in
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 75 von 104
Fällen, in denen entsprechende Hangneigungen untergeordnet in großflächigen Wind-
energiebereichen liegen, findet im Einzelfall aufgrund der Maßstäblichkeit der Regio-
nalplanung keine Aussparung statt.
Trassen für raumbedeutsame Netzplanungen inkl. potenzieller Konverterstandorte
Neben Windenergieanlagen, die Strom aus regenerativer Energie erzeugen, sind neue
Netze für den Energietransport von großer Bedeutung für die Energiewende. Im Rah-
men der von Amprion GmbH geplanten Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungs-
leitung (HGÜ) „Windader West“, wird derzeit ein Höchstspannungsleitungsnetz ge-
plant, dass zukünftig die auf See gewonnene Windenergie verteilt.
Das Vorhaben „Windader West“ erstreckt sich von der Nordsee über Niedersachsen
bis nach NRW und ist im NEP 2035 (Netzentwicklungsplan 2035) au fgeführt und
wurde am 01.03.2024 von der Bundesnetzagentur bestätigt. Gem. § 43 Abs. 3a EnWG
i. V. m. § 43 Abs 1 S. 1 Nr. 2 EnWG ergibt sich für die Windader West ein überragendes
öffentliches Interesse. Gem. § 15 ROG i. V. mit § 1 Raumordnungsverordnung ( RoV)
wird für das Vorhaben derzeit von den zuständigen Behörden in beiden Bundesländern
eine Raumverträglichkeitsprüfung (früher Raumordnungsverfahren) durchgeführt. Fe-
derführende Behörde für gesamt NRW in diesem Verfahren ist die Bezirksregierung
Düsseldorf. Der Abschluss des Verfahrens ist mit der Erstellung der „Gutachterlichen
Stellungnahme“ (früher Raumordnerische Beurteilung) für den 07.11.2024 vorgese-
hen.
Im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung wird in enger Abstimmung mit dem Netz-
betreiber darauf geachtet, dass potenzielle Windenergiebereiche und der Netzausbau
im Einklang miteinander stehen. Bei der zeichnerischen Abgrenzung von Windener-
giebereichen wurden demnach die Planungen der „Windader West“ berücksichtigt.
Dies schließt die zukünftig an den Netzverknüpfungspunkten notwendigen Konverter-
standorte mit ein.
Umfassung von Ortschaften
Bei der Abgrenzung von Windenergiebereichen wurde darauf geachtet, dass Ortschaf-
ten im Planungsraum nicht von raumbedeutsamen Windenergieanlagen umzingelt
Seite 76 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
werden. Dabei wurde eine ggfls. bereits bestehende Vorbelastung durch Windener-
gieanlagen und -gebiete in die Betrachtung miteinbezogen. Grundlage für die Beurtei-
lung ist das Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“
des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg -Vor-
pommern von 2013, mit konzeptioneller Überarbeitung der Fachagentur Windenergie
an Land von 2021. Bei der Abgrenzung der Windenergiebereiche wurde die Systema-
tik des Gutachtens schematisch auf die Ortslagen im Planungsraum übertragen und
angewandt.
Im Rahmen der Beurteilung wird ein 2,5 km Radius um die einzelnen Ortschaften ge-
legt und überprüft, ob ein Freihaltekorridor zwischen zwei WEB von mindestens 60°
eingehalten wird und zwischen zwei Freihaltekorridoren maximal 120° durch WEB be-
legt werden. Dies stützt sich auf das Urteil des OVG Magdeburg vom 16.03.2012 (2 L
2/11). In diesem wird eine Beeinträchtigung durch WEA in einem Korridor von 120° im
Gesichtsfeld von 180° als zumutbar angesehen.
Der maximale Umfassungswinkel von 2*120° bezogen auf ein 360° -Panorama kann
überschritten werden, wenn standörtliche Gegebenheiten die Sichtbarkeit einschrän-
ken und bei einer Bebauung mit Windenergieanlagen optisch keine deutlich sichtbare
und geschlossene (zusammenhängende), die Siedlung umgreifende Kulisse zu erwar-
ten ist. Ebenfalls kann der Umfassungswinkel bis zu maximal 180° in einem Sichtfeld
erweitert werden, wenn das gegenüberliegende Sichtfeld von mindestens 180° inner-
halb eines 2,5 km Radius von Wind energieanlagen freigehalten wird. Aufgrund der
dispersen Siedlungsstruktur erfolgte in wenigen Fällen eine Anwendung der zuvor be-
schriebenen Ausnahme. Dies wird vor dem Hintergrund des § 2 EEG sowie das zu
erbringende hohe Flächenziel als sachgerecht bewertet.
Die Anwendung des Gutachtens hat vor allem in vorbelasteten Räumen zur Folge,
dass geeignete Gebiete nicht oder nur verkleinert als Windenergiebereich festgelegt
werden. Insgesamt wird eine Umzingelung von einzelnen Ortschaften ausgeschlossen
und eine zu starke Belastung von einzelnen Bereichen auf Ebene des Regionalplans
vermieden.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 77 von 104
Obergrenze von max. 15 % des Kommunalgebiets
Den Erläuterungen des LEP NRW Grundsatzes 10.2-11 folgend, sollen einzelne Kom-
munen möglichst nicht mit mehr als 15% ihrer Fläche in die regionalplanerischen Wind-
energiebereiche einbezogen werden. Dadurch soll eine Überlastung von Kommunen
vermieden und eine Gleichbehandlung der kommunalen Belange sichergestellt wer-
den. Kommunale Flächenausweisungen über den Wert von 15% hinaus bleiben davon
unberührt.
Die regionalplanerische Konzeption berücksichtigt diesen Grundsatz. In die Berech-
nung des Flächenanteils fließen neben zukünftigen Windenergiebereichen auch be-
reits ausgewiesene kommunale Flächen mit ein, die zukünftig nicht a ls Windenergie-
bereich festgelegt werden. Die Fläche von vom Braunkohletagebau betroffenen Kom-
munen wird um die Größe künftiger Seeflächen reduziert. Hierdurch soll der besonde-
ren Situation Rechnung getragen werden, dass tagebaubedingt Teile des Gebiets der
Nutzung durch Windenergie oder Siedlungsentwicklungen entzogen sind.
Windverhältnisse
Im Rahmen der Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW Teil 1 – Windenergie des
LANUV NRW wurde dargelegt, dass im Regierungsbezirk Köln in 150 m Höhe fast
flächendeckend eine mittlere Windgeschwindigkeit von ≥ 6 m/s vorliegt. Linksrheinisch
liegen die Werte großräumig hierüber. Damit ist sichergestellt, dass die notwendige
Anlaufgeschwindigkeit von 3 bis 3,5 m/s in Nabenhöhe erreicht wird.
Als weitere Beurteilungsgröß e des windbezogenen Potenzials dient die Energieleis-
tungsdichte. Diese gibt an wie viel Leistung (in Watt) pro Quadratmeter Rotorfläche
umgesetzt wird. Die LANUV NRW Flächenanalyse Windenergie hat als Mindestvo-
raussetzung in der Flächenanalyse eine Energie leistungsdichte von 250 W/m² ange-
setzt (vgl. S. 44). In der Planungsregion Köln wird in einer Höhe von 150 m eine Ener-
gieleistungsdichte von mindestens 250 W/m² (nahezu) flächendeckend erreicht (vgl.
Energieatlas NRW). Dabei liegen die Werte im linkrheinis chen Planungsraum groß-
räumig sehr viel höher. Bezogen auf die Windverhältnisse wird das Potenzial im Re-
gierungsbezirk Köln insgesamt als bis sehr gut gewertet. Eine weitere teilräumliche
Differenzierung ist somit entbehrlich.
Seite 78 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
4.1.2.3 Schritt 3: Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung
Im dritten Schritt werden alle zuvor abgegrenzten, möglichen Windenergiebereiche ei-
ner Umweltprüfung und, soweit erforderlich, einer FFH - und Vogelschutz-Verträglich-
keitsprüfung unterzogen. Innerhalb der Umweltprüfu ng werden auch die Vorausset-
zung zur Ausweisung als Beschleunigungsgebiete geprüft, die sich aus der Umset-
zung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED) ergeben (vgl. Kapitel 5).
Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden bei der Festlegung der WEB einbezogen .
Ziel ist es, möglichst konfliktarme Flächen festzulegen und erhebliche Umweltauswir-
kungen zu vermeiden oder zu verringern.
[Dieses Kapitel wird nach Vorlage des Umweltberichts ergänzt und aktualisiert.]
4.1.3. Umgang mit dem Belang militärischer MVA
Im linksrheinischen Planungsraum des Regierungsbezirks Köln befinden sich zwei mi-
litärische Flugplätze – der Militärflugplatz Nörvenich sowie der Militärflugplatz Gei-
lenkirchen. In unmittelbarer Nähe zum Flugplatz, aber auch in den Anflugkorridoren
gibt es eine Reihe von Belangen des militärischen Flugverkehrs, die Auswirkungen auf
die Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen haben und bei der Planung von
Windenergiebereichen zu berücksichtigen sind (vgl. § 12 ff. LuftVG).
Dazu zählen unter anderem die Bauschutzbereiche der Militärflugplätze, das Instru-
mentenflugverfahren (IFR) sowie Sichtflugverfahren (VFR) für die jeweiligen Flug-
plätze. Des Weiteren ist die Betroffenheit der militärischen MVA (minimum vectoring
altitudes, MVA) des Sektors NN2 des Mili tärflugplatzes Nörvenich sowie des Sektors
NG2 des Militärflugplatzes Geilenkirchen zu nennen.
Vereinfacht ausgedrückt ist gemäß § 14 LuftVG innerhalb der Bauschutzbereiche von
Flugplätzen für alle WEA und außerhalb für alle WEA ab einer Höhe von 100 m di e
Zustimmung der Luftfahrtbehörde erforderlich (Zustimmungsvorbehalt). Zu der ge-
schützten Sicherheit der Luftfahrt gehört sowohl der zivile als auch der militärische
Luftverkehr. Daneben können verteidigungspolitische Belange als unbekannter öffent-
licher Belang nach § 35 Abs. 3 BauGB der Zulassung einer WEA entgegenstehen.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 79 von 104
MVA werden sowohl in der zivilen als auch der militärischen Luftfahrt verwendet, sie
gewährleisten eine Hindernisfreiheit von 1000 Fuß (ca. 305 m) über dem höchsten
Hindernis im Umkreis von 8 km. Die MVA geben die niedrigste Höhe über Normal Null
an, die für die Radarführung von Flügen unter Instrumentenflugbedingungen genutzt
werden kann, unter Berücksichtigung der Sicherheitsmindesthöhe und der Luftraum-
struktur. Das Hineinragen einer ge planten Windenergieanlage in den MVA -Sektor
kann als unmittelbare Gefahr für den Luftverkehr gewertet werden.
Dem militärischen Handbuch kann die räumliche Ausdehnung der Gebiete des Sektors
NN2 des Militärflugplatzes Nörvenich sowie des Sektors NG2 des M ilitärflugplatzes
Geilenkirchen entnommen werden. Um maximale Bauhöhen über Grund zu erhalten,
wurden die Daten vom Umweltbundesamt mit Hilfe des digitalen Geländemodells um-
gerechnet. Das Ergebnis zeigt Abbildung 2. Hierbei ist ebenfalls ein 8 km Puffer en t-
halten, der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission
(vom 26. September 2012) zu ergänzen ist.
Abbildung 2: Militärische Mindestradarführungshöhen (MVA) im Regierungsbezirk Köln
Seite 80 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Da innerhalb der M VA-Zonen eine Hindernisfreiheit von Kursführungsmindesthöhen
zu gewährleisten ist, können Windenergieanlagen in diesen Bereichen in Abhängigkeit
zur Geländeoberfläche nur bis zu einer bestimmten Anlagenhöhe zugelassen werden.
Abbildung 2 zeigt, dass der linksrheinische Teilraum der Planungsregion Köln großflä-
chig von militärischen MVA überlagert wird. Insgesamt unterliegen ca. 63,5 % der Flä-
che des Regierungsbezirks Köln einer wahrscheinlichen Bauhöhenbeschränkung in-
folge des militärischen luftverkehrsrechtlichen Belangs MVA. 30,4 Prozent der Fläche
des Regierungsbezirks Köln unterliegen dabei einer voraussichtlichen Bauhöhenbe-
schränkung von maximal 250 m oder niedriger über der Geländeoberfläche. Bereiche
mit potenziellen Bauhöhenbeschränkungen, die kleine r als 100 m sind, fallen dabei
eher gering aus.
Da es in der Planungsregion Köln durch militärische MVA auf Zulassungsebene zu
erheblichen Konflikten beim Ausbau der Windenergie kommen kann, wird dieser Be-
lang bereits auf Ebene des Regionalplans berücksichtigt. Denn der Verwirklichung des
Plans dürfen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen, so
dass die Planung nicht vollzogen werden kann (vgl. BVerG, Beschl. V. 7.2.2005 – 4
BN 1.05). Hinsichtlich der für die Windenergie ausgewiesen en Flächen ist sicherzu-
stellen, dass sie für die Nutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind (vgl. BVerwG,
Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15/01). Grundsätzlich folgt daraus, dass im Rahmen der
planerischen Abwägung eine positive Gesamtprognose über die tatsächliche Realisie-
rungsmöglichkeit der Windenergienutzung erforderlich ist.
In dem Teilraum, der von militärischen MVA überlagert wird, geht der Planungsträger
zum Zeitpunkt der Planaufstellung davon aus, dass eine Windkraftnutzung generell
planungsrechtlich möglich ist, dass hier allerdings aufgrund der Bauhöhenbeschrän-
kungen im Zulassungsverfahren die Wirtschaftlichkeit einer Windenergieanlage ge-
mindert sein kann.
Es wird angenommen, dass bei einer Bauhöhenbeschränkung von 150 m oder kleiner
keine wirtschaftliche Tragfähigkeit von Windenergieanlagen mehr gegeben ist. Dieser
Teilraum wird folglich als dem Potenzialraum ausgeschlossen (vgl. Kapitel 4.1.1 und
4.1.2.1). Innerhalb der übrigen Bereiche unter MVA, in denen mit Bauhöhenbeschrän-
kungen zwischen 150 und 250 im Zulassungsverfahren zu rechnen ist, geht der Pla-
nungsträger zunächst davon aus, dass Windenergieanlagen tatsächlich und rechtlich
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 81 von 104
grundsätzlich umsetzbar sind und hier ebenfalls eine wirtschaftliche Tragfähigkeit ge-
geben ist.
Um hinreichend Kenntnis über die Realisierbarkeit von WEA zu erlangen, ist die Bun-
deswehr bereits frühzeitig im Verfahren um Stellungnahme gebeten worden. Zu einem
Großteil der WEB behält sich die Bundewehr eine Einzelfallprüfung vor, d.h. eine Zu-
stimmung oder Ablehnung k ann hier erst nach Vorlage der Koordinate und Bauhöhe
(Nabenhöhe und Rotordurchmesser) einer konkreten WEA erfolgen.
Um eine hinreichende Sicherheit zu erlangen, dass sich die Windenergie hier auf Zu-
lassungsebene regelmäßig durchsetzen kann, wird im laufenden Regionalplanverfah-
ren mit Hilfe einer Musterwindparkplanung eine Einzelfallprüfung betroffener Wind-
energiebereiche unter Einbindung der Bundeswehr vorweggenommen. Ziel ist es, eine
möglichst konkrete und substantiierte Gefährdungsabschätzung zu erlang en, ob ein
Konflikt zu erwarten ist. Es soll aufgeklärt werden, ob militärische luftverkehrsrechtliche
Belange Hindernisse für eine spätere Genehmigung von Windenergieanlagen darstel-
len.
Grundlage für die Einzelfallprüfung bildet eine Musterwindparkplanung des LANUV
NRW. Die Musterwindparkplanung simuliert für alle Windenergiebereiche konkrete
Standorte, Anlagentypen, Bauhöhen und Rotordurchmesser. Dabei wird ein beispiel-
haftes Aufstellmuster gewählt, welches die erforderlichen Abstände zwischen den An-
lagen berücksichtigt.
Die nach § 14 LuftVG zuständige Luftfahrtbehörden sowie die militärischen Dienststel-
len werden um Stellungnahme zur Musterwindparkplanung gebeten, welche militäri-
schen Belange bei der Planung zu berücksichtigen sind und ob militärische Be lange
der Festlegung des Windenergiebereichs entgegenstehen.
Ist die Musterwindparkplanung mit militärischen Belangen vereinbar bzw. durch Ne-
benbestimmungen im BImSch-Verfahren in Einklang zu bringen, dürfen die Windener-
giebereiche planerisch ausgewiesen werden.
Ein vollständigerer und vorschneller Ausschluss des betroffenen Teilraums ist aus
mehreren Gründen nicht sachgerecht:
Seite 82 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Der betroffene Teilraum wird vielerorts für die Windenergie genutzt. Er leistet bereits
heute einen großen Anteil an der Stromerzeugung durch Windkraft. Die vorhandenen
Anlagen und genehmigten kommunalen Windenergiegebiete zeugen somit von einer
generellen Vereinbarkeit von militärischer Nutzung und Windenergieanlagen.
Die generelle Geeignetheit wird auch durch die LANUV NRW Fläc henanalyse belegt.
Diese ermittelt insgesamt 7.590 ha Potenzialflächen in den Bereichen, in denen auf-
grund militärischer MVA eine maximale Anlagenhöhe von 200 m oder weniger über
der Geländeoberfläche zu erwarten ist.
Lediglich die Anlagenhöhe könnte eine Realisierung insofern gefährden, als dass die
wirtschaftliche Tragfähigkeit hierdurch eingeschränkt werden könnte. Hinreichende
Belege, dass dies regelmäßig bei Anlagenhöhen zwischen 150 und 250 m der Fall ist,
liegen zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht vor (vgl. Kapitel 4.1.1 und 4.1.5).
Auch lässt sich aus dem LEP NRW kein Gebot ableiten, Windenergiegebiete stets an
den Anforderungen der größtmöglichen Anlagen auszurichten. Dies ist weder dem
Wortlaut noch der Begründung des LEP NRW Ziels 10.2-3 noch dem Grundsatz 10.2-
9 zu entnehmen. Letzterer sieht vor, technologische Entwicklungen hin zu größeren
Anlagen zu berücksichtigen. Dies geschieht im Rahmen des Plankonzepts durch aus-
reichend große Abstände (vgl. Kapitel 4.1.2.1) zu sensiblen Nutzungen. Eig nungsvo-
raussetzungen für Anlagen oder Höhenangaben werden seitens der Landesplanung
allerdings nicht vorgegeben.
Im Rahmen der Abwägung sind wiederum nicht nur rein wirtschaftliche Interessen in
den Blick zu nehmen, sondern gemäß § 7 Abs. 2 ROG die öffentlichen und privaten
Belange soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung
sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Insofern muss auch nicht jedes WEB für die größtmögliche Anlage geeignet sein. Es
sind nicht nur die hohen, leistungsstärksten Anlagen, die einen Beitrag zur Energie-
wende leisten, sondern auch mittelgroße Anlagen, die ve rmeintlich weniger Gewinn-
maximierung versprechen, gleichwohl einen erheblichen Beitrag zur Energiewende
beitragen können. An dieser Stelle sei auf das OVG Urteil für das Land Nordrhein -
Westfalen vom 04.07.2012 - 10 D 47/10.NE hingewiesen, das durch das BVerwG mit
Beschluss vom 02.04.2013 – 4 BN 37/12 bestätigt wurde. Darin heißt es: „Ob sich mit
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 83 von 104
dem Betrieb einer Windkraftanlage in einer im Flächennutzungsplan dargestellten
Windkonzentrationszone, in der die Anlagenhöhe beschränkt ist, eine Eigenkapitalren-
dite bestimmter Höhe erzielen lässt, ist für die Frage der Erforderlichkeit der Planung
ohne Belang; die Möglichkeit, in einer solchen Windkonzentrationszone wirtschaftlich
Windkraftanlagen betreiben zu können, steht nicht schon dann in Frage, wenn es für
die Errichtung solcher Windkraftanlagen an Anreizen in Form von besonders hohen
Renditeerwartungen fehlt.“ (RN 51). Die Frage der Wirtschaftlichkeit ist demnach nicht
gleichzusetzen mit besonders hohen Renditeerwartungen.
Ein vorschneller Ausschluss dieses Teilraums würde zwangsweise zu Lasten der üb-
rigen Teilräume im Regierungsbezirk gehen, v.a. derer, die innerhalb der Naturparke
Hohes-Venn – Eifel und Schwalm-Nette liegen. In diesem Raum wird durch die fest-
gelegten Windenergiebereiche bereits ein deutlic her Zubau an Windenergieanlagen
erfolgen. Eine Verortung von weiteren Windenergiegebieten in diesem Teilraum würde
dem Gegenstromprinzip und den Erfordernissen des Raums nicht gerecht. Vielerorts
würde eine Umzingelung von Ortschaften voraussichtlich nur s chwer zu vermeiden
sein.
Das Bergische Land im rechtsrheinischen Planungsraum bietet ebenfalls wenig Alter-
nativen. Weite Teile sind aufgrund von Anlagenschutzbereichen der Flugsicherung –
auch bereits in der LANUV Flächenanalyse – als Potenzialraum ausgeschlossen (vgl.
Kapitel 4.1.2.1). Hier haben sich bereits in der Vergangenheit nur selten Windenergie-
anlagen gegenüber luftverkehrlichen Belangen durchsetzen können, wie anhand der
geringen Genehmigungszahlen in diesem Teilraum zu erkennen ist.
Nicht zuletzt sei an dieser Stelle ebenfalls darauf hingewiesen, dass MVA prinzipiell
veränderbar sind und im Bereich der zivilen Luftfahrt auch regelmäßig angepasst wer-
den. Gemäß des vom MWIKE zur Verfügung gestellten Kurzgutachtens der Kanzlei
Baumeister Rechtsanwälte vom 20.06.2024 stellen MVA „keine abschließenden ver-
bindlichen planerischen Entscheidungen nach Durchführung formalisierter Abwä-
gungsvorgänge dar, für deren Erlass es detaillierter Vorgaben gäbe und die auch nur
durch entsprechende Verfahren aufgehoben oder geändert werden könnten. Vielmehr
dienen MVA als quasi ermessenslenkende Regelung im Bereich der Flugverkehrskon-
trolle und sind grundsätzlich durch einfache Neuberechnung nach Maßgabe veränder-
Seite 84 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
ter tatsächlicher Rahmenbedingungen anpassbar mit der Folg e entsprechend geän-
derter Verwaltungspraxis“. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Bundes-
wehr im Rahmen ihrer Stellungnahme nicht nur prüft, ob WEA innerhalb der WEB eine
Gefährdung des Luftverkehrs hervorrufen, sondern auch, ob durch die Anpassung in-
terner Abläufe und Vorgaben der Windenergie (mehr) Raum gegeben werden kann.
Das oben beschriebene Vorgehen wird gewählt, um nicht vorschnell einen großen Teil
des Potenzialraums auszuschließen. Zudem sind die verbleibende Potenziale, die
nicht den o.g. Einschränkungen unterliegen, zu gering, als dass sie den Wegfall kom-
pensieren könnten.
Das Verfahren ist ergebnisoffen. Sollte sich an den zugrundeliegenden Annahmen et-
was ändern, ist dies im Verlauf der weiteren Planung entsprechend zu berücksichtigen
(vgl. auch Kapitel 4.1.5).
4.1.4. Ergebnis
Der vorliegende Planentwurf sieht eine Festlegung von 16.708 ha in 376 Windener-
giebereichen vor. Das sind 2,29 % des Planungsraums. Damit wird das gemäß LEP
NRW Ziel 10.2-2 vorgegebene Teilflächenziel von 15.682 ha erfüllt.
Das Teilflächenziel ist eine Mindestvorgabe. Eine leichte Überschreitung des Zielwerts
ist sachgerecht, da sich im Laufe des Planverfahrens (v.a. nach den Ergebnissen der
Umweltprüfung) noch Änderungserfordernisse an einzelnen Abgrenzungen ergeben
können. Änderungserfordernisse können dabei auch noch nach Beendigung des Ver-
fahrens auftreten, z.B. im Rahmen von teilräumlichen Regionalplanänderungsverfah-
ren. In diesen Fällen ist es wichtig, Spielraum für Streichungen zu behalten, ohne direkt
aus rein quantitativen Gründen Neuabgrenzungen vornehmen zu müssen. Sollten ein-
zelne Windenergiebereiche im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung der Wind-
energiebereiche (vgl. LEP NRW Ziel 10.2-10) als ungeeignet bewertet werden, ist ein
quantitativer Puffer ebenfalls zweckmäßig.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 85 von 104
Annähernd 70 % der kommunalen Windenergiegebiete konnten in den Regionalplan
überführt werden. Von den 16.1708 ha liegen 7.440 ha bereits in kommunalen Wind-
energiegebieten.
Die Fläche an Vorranggebieten je Kommune variiert stark (vgl. Tabelle 1). In 20 Kom-
munen konnten aufgrund von räumlichen Restriktionen und Konflikten mit entgegen-
stehenden Nutzungen keine Windenergiebereiche festgelegt werden.
Ungefähr 78 % der Vorranggebiete liegen in Allgemeinen Freiraum - und Agrarberei-
chen (AFAB), ca. 22 % liegen in einem regionalplanerisch festgelegten Walbereich.
Tabelle 1: Größe der Windenergiebereiche je Kommune
Kommune Regionalplanerische
Vorranggebiete/ Wind-
energiebereiche
Stand: Oktober 24
[ha]
Flächenanteil pro
Kommune [%]
Bonn 13 0,09
Köln 0 0,00
Leverkusen 0 0,00
Aldenhoven 590 13,34
Düren 119 1,41
Heimbach 237 3,65
Hürtgenwald 97 1,10
Inden 4 0,18
Jülich 571 6,31
Kreuzau 104 2,50
Langerwehe 89 2,15
Linnich 512 7,82
Merzenich 25 0,72
Nideggen 232 3,57
Niederzier 169 3,13
Nörvenich 60 0,91
Titz 560 8,18
Vettweiß 403 4,84
Kreis Düren 3.772 4,12
Bad Münstereifel 127 0,84
Blankenheim 590 3,97
Dahlem 368 3,87
Euskirchen 148 1,06
Hellenthal 584 4,23
Kall 150 2,26
Seite 86 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Mechernich 413 3,02
Nettersheim 532 5,63
Schleiden 242 1,99
Weilerswist 376 6,57
Zülpich 776 7,69
Kreis Euskirchen 4.304 3,45
Erkelenz 526 5,19
Gangelt 244 5,00
Geilenkirchen 220 2,64
Heinsberg 288 3,12
Hückelhoven 53 0,86
Selfkant 153 3,63
Übach-Palenberg 53 2,05
Waldfeucht 297 9,80
Wassenberg 59 1,39
Wegberg 110 1,31
Kreis Heinsberg 2.002 3,27
Bergneustadt 42 1,10
Engelskirchen 7 0,12
Gummersbach 70 0,73
Hückeswagen 1 0,03
Lindlar 0 0,00
Marienheide 20 0,36
Morsbach 61 1,09
Nümbrecht 34 0,48
Radevormwald 9 0,17
Reichshof 40 0,34
Waldbröl 34 0,54
Wiehl 12 0,22
Wipperfürth 25 0,21
Oberbergischer Kreis 354 0,39
Bedburg 1.100 13,68
Bergheim 704 7,30
Brühl 8 0,21
Elsdorf 399 8,16
Erftstadt 722 6,03
Frechen 154 3,40
Hürth 27 0,53
Kerpen 318 2,94
Pulheim 129 1,79
Wesseling 0 0,00
Rhein-Erft Kreis 3.561 5,23
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 87 von 104
Bergisch Gladbach 0 0,00
Burscheid 0 0,00
Kürten 0 0,00
Leichlingen (Rhld.) 0 0,00
Odenthal 0 0,00
Overath 0 0,00
Rösrath 0 0,00
Wermelskirchen 0 0,00
Rheinisch-Bergischer Kreis 0
Alfter 6 0,17
Bad Honnef 8 0,16
Bornheim 507 6,13
Eitorf 158 2,27
Hennef (Sieg) 33 0,31
Königswinter 17 0,22
Lohmar 0 0,00
Meckenheim 45 1,29
Much 15 0,19
Neunkirchen-Seelscheid 0 0,00
Niederkassel 0 0,00
Rheinbach 157 2,25
Ruppichteroth 88 1,43
Sankt Augustin 0 0,00
Siegburg 0 0,00
Swisttal 208 3,35
Troisdorf 0 0,00
Wachtberg 84 1,69
Windeck 25 0,23
Rhein-Sieg Kreis 1.351 1,17
Aachen 0 0,00
Alsdorf 5 0,17
Baesweiler 81 2,92
Eschweiler 494 6,52
Herzogenrath 5 0,16
Monschau 231 2,45
Roetgen 0 0,00
Simmerath 318 2,87
Stolberg (Rhld.) 184 1,87
Würselen 31 0,91
Städteregion Aachen 1.351 1,91
Seite 88 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
4.1.5. Monitoring der Windenergiebereiche
Die Festlegung von Windenergiebereichen im Teilplan erfolgt aufgrund einer prognos-
tischen Beurteilung, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden kann, dass auf diesen Flächen tatsächlich Windenergieanlagen errichtet und
wirtschaftlich betrieben werden können. Dabei wird berücksichtigt, dass in Bereichen,
in denen die Hindernisfreiheit von MVA zu gewährleisten ist, nur Anlagen bis zu einer
bestimmten Anlagenhöhe zugelassen werden können.
Die Prognose trifft der Plangeber auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Planaufstellung
vorliegenden Erkenntnisse. Denn die fachbehördliche Einschätzung der Bundeswehr
zum Vorentwurf hat keine Ungeeignetheit der Gebiete attestiert. Um die Prüftiefe der
voraussichtlichen Umsetzbarkeit zu vertiefen, wird im weiteren Verfahren eine erneute
Stellungnahme der Bundeswehr eingeholt, die auf Basis einer Musterwindparkplanung
eine Art standardisierte Einzelfallprüfung gestattet. Von einer generellen Umsetzbar-
keit wird zum jetzigen Zeitpunkt ausgegangen.
Aufgrund der Vielzahl der betrachteten Faktoren, die zur Abgrenzung der Windener-
giebereiche im Teilplan Erneuerbare Energien führen, ist es nicht ausgeschlossen,
dass auf der Zulassungsebene innerhalb einzelner Windenergiebereiche Umset-
zungsschwierigkeiten auftreten, die bislang nicht bekannt sind. Einige der festgelegten
Windenergiebereiche können sich dabei als ungeeignet erweisen. Das ist jedoch kein
Zeichen einer ungenügenden Konzeption, sondern maßstabsbedingt und dem Wesen
einer übergeordneten Planung entsprechend.
Da die Prognose der Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen
mit Unsicherheiten verbunden ist, hat die Landesregierung das Ziel 10.2 -10 „Monito-
ring der Windenergiebereiche" in den LEP NRW aufgenommen. Mit Ziel 10.2-10 wurde
bereits ein Mechanismus geschaffen, der eine regelmäßige Überprüfung (alle fünf
Jahre) der Windenergiebereiche hinsichtlich der technischen Entwicklungen und Aus-
nutzbarkeiten durch die Landesplanungsbehörde vorschreibt. Sollten sich Flächen als
ungeeignet darstellen, sind diese Fläche zu streichen und neue Windenergiebereiche
im Teilplan Erneuerbare Energien auszuweisen.
Sollten sich die Annahmen und Prognosen zur Wirtschaftlichkeit, die dem Teilplan zu-
grunde liegen, als falsch erweisen, wird damit ein Planer fordernis begründet. Durch
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 89 von 104
eine Änderung des Teilplans müssen dann ungeeignete Festlegungen gestrichen und
neue Festlegungen getroffen werden.
Auch dies wird im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
5. Regelungen zu Beschleunigungsgebieten für Wind-
energie
Am 20.11.2023 ist die Erneuerbare Energien-Richtlinie ((EU) 2023/2413 / RED III) zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der
Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quel-
len und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413,
31.10.2023) in Kraft getreten.
Als Bestandteil der Politikprogramme European Green Deal, Fit for 55 und REpowe-
rEU soll die Richtlinie durch einen beschleunigten und umfassenden Ausbau von er-
neuerbaren Energien zu einer Verringerung von Treibhausgasemissionen beitragen.
Die geänderte Richtlinie (EU) 2018/2001 sieht vor, bis zum 21. Februar 2026 rechts-
verbindlich sogenannte Beschleunigungsgebiete auszuweisen (Art. 15c), innerhalb
derer für Vorhaben zur Nutzung der Erneuerbaren Energien ein besonderes, beschleu-
nigtes Genehmigungsverfahren gelten soll (Art. 16 und 16 a). Innerhalb von Beschleu-
nigungsgebieten ist eine Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer UVP sowie
der gebiets- und artenschutzrechtlichen Prüfung vorgesehen.
Durch Festlegung von Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen im Hinblick auf
gebiets- und artenschutzrechtliche Verbote von Fauna -Flora-Habitat- und Vogel-
schutzrichtlinie sowie das Verschlechterungsverbot der Wasser rahmenrichtlinie auf
der Planebene soll die Prüfung auf der Genehmigungsebene entlastet werden. Bei
Einhaltung und Durchführung der Minderungsmaßnahmen wird angenommen, dass
die einzelnen Projekte nicht gegen habitatschutzrechtliche Vermeidungsverbote, ar-
tenschutzrechtliche Zugriffsverbote sowie wasserrechtliche Verbote verstoßen.
Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für Projekte in Beschleunigungsgebieten
ist nach den Regelungen der Erneuerbare Energien-Richtlinie ein Screening durchzu-
führen, um höchstwahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erkennen,
Seite 90 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
die auf der Pla nungsebene nicht erkannt oder ermittelt wurden und die nicht durch
Maßnahmen gemindert werden können.
In einem gesonderten Verfahren wurde parallel zur Erarbeitung der Erneuerbare-Ener-
gien-Richtlinie eine thematisch flankierende Notfallverordnung erlassen , die noch bis
zum 30.06.2025 in Kraft ist. Sinn und Zweck der unmittelbar bindenden Notfallverord-
nung war es, kurzfristig wirkende Maßnahmen auf den Weg zu bringen, um den Aus-
bau der erneuerbaren Energien und deren Infrastruktur schnell und übergangsweise
zu erleichtern. Sie sollte dafür sorgen einen fließenden Übergang zu den Bestimmun-
gen der RED III gewährleisten.
Umsetzung in nationales Recht
Bestimmungen der EU-Notfallverordnung wurden im § 6 WindBG aufgenommen. Ge-
mäß § 6 WindBG sind für eine beantragte WEA innerhalb eines ausgewiesenen Wind-
energiegebiets keine Umweltverträglichkeitsprüfung und keine artenschutzrechtliche
Prüfung durchzuführen.
Die Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie in nationales Recht ist noch nicht
abgeschlossen. Bislang wurden mit den §§ 6 und 6 a WindBG Regelungen eingeführt,
um bestehende Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete anzuerkennen und
um ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren während einer Übergangsfrist anwen-
den zu können. Die Umsetzung der Regelunge n zur Ausweisung von Beschleuni-
gungsgebieten im Rahmen von Planverfahren läuft aktuell noch.
Die Bundesregierung hat am 24.07.2024 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarener-
gie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort beschlossen. Mit dem Ge-
setzentwurf will die Bundesregierung die planungs - und genehmigungsrechtlichen
Bestimmungen der EU -Richtlinie 2018/2001 in den Bereichen Windenergie an Land
sowie Solarenergie umsetzen.
Dazu sind Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz, dem Raumordnungsge-
setz und dem Baugesetzbuch sowie dem Bundes -Immissionsschutzgesetz sowie im
Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehen.
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 91 von 104
Zentraler Regelungsgegenstand ist die Ausweisung von sogen annten Beschleuni-
gungsgebieten für Windenergieanlagen an Land sowie für Solarenergieanlagen ein-
schließlich dazugehöriger Energiespeicher. Innerhalb von Beschleunigungsgebieten
sollen Genehmigungen für Windenergieanlagen in einem vereinfachten und beschleu-
nigten Verfahren nach den neuen Bestimmungen im Windenergieflächenbedarfsge-
setz genehmigt werden.
Die vorgesehenen Regelungen im Sachlichen Teilplan beziehen sich auf den Geset-
zesentwurf in der Vorabfassung vom 09.09.2024. Sollte es im weiteren Gesetzge-
bungsverfahren zu wesentlichen Änderungen des Gesetzes kommen, sind die Rege-
lungen des Sachlichen Teilplans ggfls. anzupassen.
Vorgaben für die Raumordnung
Die Neuregelung des § 28 ROG (Sonderregelung für die Windenergie an Land) in der
Fassung des Gesetzesentwurfs vom 09.09.2024 sieht in Absatz 2 vor, dass Vorrang-
gebiete für Windenergie zusätzlich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie
an Land auszuweisen sind, soweit sie nicht in einem der folgenden Gebiete liegen:
1. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparks sowie Kern- und Pfle-
gezonen von Biosphärenreservaten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
oder
2. Gebiete mit landesweit bedeutenden Vorkommen mindestens einer durch den
Ausbau der Windenergie betroffenen Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer
12 oder Nummer 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, die auf der Grundlage
vorhandener Daten zu bekannten Artvorkommen oder zu besonders geeigne-
ten Lebensräumen ermittelt werden können.
Gemäß Absatz 4 der neuen Regelung im ROG sind bei der Ausweisung der Beschleu-
nigungsgebiete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen für die Errichtung und
den Betrieb von Anlagen und deren Netzanschluss aufzustellen, um mögliche negative
Auswirkungen vorrangiger Vorhaben zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist,
erheblich zu verringern. Auswirkungen nach Satz 1 sind nur Auswirkungen auf
1. Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Seite 92 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
2. besonders geschützte Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnatur-
schutzgesetzes und
3. Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Absatz 5 des neuen § 28 ROG sieht vor, dass die Ausweisung als Beschleunigungs-
gebiet und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen im Rahmen des
Planaufstellungsverfahrens zur Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfol-
gen soll.
Die vorgesehenen, noch das Gesetzgebungsverfahren zu durchlaufenden Neurege-
lungen wurden bereits im Planentwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien
antizipiert: In der zeichnerischen Festlegung werden Beschleuni gungsgebiete für
Windenergie ausgewiesen. In den textlichen Festlegungen erfolgt mit Ziel 3 eine Klar-
stellung, dass es sich dabei um Beschleunigungsgebiete der o.g. Neuregelungen han-
delt, in denen die vorgesehenen Beschleunigungsmaßnahmen greifen.
Die Ausweisung im Kartenteil des Teilplans erfolgt auf Basis der Ergebnisse der Um-
weltprüfung. Dazu wird auf die Möglichkeit des § 32 Abs. 4 LPlG DVO zurückgegriffen
und das bestehende Planzeichen für Windenergiebereiche weiterentwickelt.
Im Rahmen der Umweltprü fung wurden alle Windenergiebereiche daraufhin geprüft,
ob sie die Voraussetzungen für ein Beschleunigungsgebiet erfüllen. Das Ergebnis wird
im Prüfbogen des Umweltberichts festgehalten. Da zum Start der Umweltprüfung noch
kein Gesetzesentwurf vorlag, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit vorsorglich da-
von ausgegangen, dass ein Windenergiebereich als Beschleunigungsgebiet geeignet
ist, wenn durch ihn kein Schutzgutkriterium erheblich beeinträchtigt wird. Auch die teil-
weise Eignung eines Plangebietes als Beschleunigungsgebiet ist somit möglich. Dies
ist der Fall, wenn das Plangebiet ein oder mehrere erheblich betroffene Schutzgutkri-
terien nicht flächendeckend überlagert, sondern die Kriterien nur auf Teilflächen des
Plangebietes vorkommen.
Zudem werden im Rahmen des Umweltberichts mögliche Minderungsmaßnahmen be-
reits bei der kriterienbezogenen Erheblichkeitsbeurteilung im Prüfbogen berücksich-
tigt. Die Vorgehensweise resultiert aus den Vorgaben des Artikel 15c der EU-Richtlinie,
der besagt, dass in den Plänen für die Beschleunigungsgebiete geeignete Regeln für
wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen sind, „die bei der Errichtung von Anla-
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 93 von 104
gen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Stand-
ort sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderli-
chen Anlagen, zu ergreifen sind, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu ver-
meiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern.“
Artikel 15c hebt dabei besonders Minderungsmaßnahmen h ervor, die zur Einhaltung
der „Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie
92/43/EWG (zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen), Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EWG (Vogelschu tzrichtlinie) und Arti-
kel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie)
des Europäischen Parlaments und des Rates“ beitragen „und keine Verschlechterung
eintritt und ein guter ökologischer Zustand oder ein gutes ökologi sches Potenzial ge-
mäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2000/60/EG erreicht wird.“
Im Ergebnis wird durch die Eignungsprüfung im Rahmen des Umweltberichts und den
daraus resultierenden Ausweisungen im Sachlichen Teilplan sichergestell t, dass in
den betroffenen Bereichen die Anforderungen des Artikels 15c eingehalten werden
und erhebliche negative Umweltauswirkungen vermieden werden können.
Die Formulierung in Ziel 3 stellt zunächst klar, dass es sich bei der Ausweisung um
Beschleunigungsgebiete im Sinne der europäischen Erneuerbare -Energien-Richtlinie
und des neuen § 28 ROG handelt und somit die Genehmigungserleichterungen für
Windenergieanlagen hierin greifen, d.h. nach dem neuen § 6b WindBG in der Fassung
des Gesetzesentwurfs vom 09.09.2024.
Die Regelung bezieht sich bereits auf den neuen § 28 ROG bzw. enthält einen Bezug
zum § 6b in der Fassung des Gesetzesentwurfs vom 09.09.2024, da der Plangeber
davon ausgeht, dass der Regelung zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses be-
reits in Kraft ist. Die Annahme wird gestützt auf die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU)
2023/2413, nach der die Bestimmungen grundsätzlich bis zum 21. Mai 2025 durch die
Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Sollte es im Laufe des Verfahrens zu erheblichen
Änderungen an der Regelung kommen, muss das Ziel ggfls. angepasst werden.
Die Regelung sieht sodann vor, dass nach Maßgabe des § 6b WindBG in der Fassung
des Gesetzentwurfs vom 09.09.2024 aus den (flächenbezogenen) Regeln für Minde-
rungsmaßnahmen auf Regionalplanebene konkrete, (vorhabenbezogene) Minde-
Seite 94 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
rungsmaßnahmen auf Zulassungsebene entwickelt werden. D.h. dass im Zulassungs-
verfahren auf der Grundlage der im Umweltbericht beschriebenen Minderungsmaß-
nahmen vorhabenspezifische Auflagen nach Maßgabe de r §§ 6b und 6c des Wind-
energieflächenbedarfsgesetzes entwickelt und gegenüber dem Vorhabenträger ange-
ordnet werden sollen.
Durch die ergänzende Regelung zur Übernahme von Minderungsmaßnahmen in Ge-
nehmigungsverfahren soll sichergestellt werden, dass die im Umweltbericht aufgeführ-
ten und im Rahmen der Erheblichkeitsbewertung berücksichtigten Minderungsmaß-
nahmen bei der Festlegung von Minderungsmaßnahmen auf den nachgelagerten Pla-
nungs- und Zulassungsebenen Berücksichtigung finden.
[Dieses Kapitel wird nach Vorlage des Umweltberichts ergänzt und aktualisiert.]
6. Umweltprüfung
[Das Kapitel wird nach Vorlage des Umweltberichts ergänzt.]
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 95 von 104
Literaturverzeichnis
BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist.
BImSchG (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-
Immissionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013
(BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
03.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225).
BNatSchG (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3.
Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist.
BRPH (Landesübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (Anlage zur
Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hoch-
wasserschutz) vom 19. August 2021 (BGBI I S. 3712).
DSchG NRW (Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) vom 13. April 2022 (GV. NRW S.
662).
EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist.
EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert
worden ist.
Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz; Ausschuss für Recht und
Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung (2023): Arbeitshilfe zum
Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus der
Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) (Arbeitshilfe Wind an Land),
unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/A/arbeitshilfe-wind-an-land-
gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=8, Zugriff am 18.09.2024.
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren
Energien im Städtebaurecht vom 04.01.2023 (BGBI.I Nr.6).
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie
an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben
Standort (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 24.07.2024, in der
Vorabfassung vom 09.09.2024), unter
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240821-kabinettbeschluss-
wind-an-land-und-solarenergie-
energiespeicheranlagen.pdf?__blob=publicationFile&v=16, Zugriff am 18.09.2024.
LANUV NRW [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen]
(Hrsg.) (2013): Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie,
LANUV-Fachbericht 40. Aktualisierte Fassung Jan. 2013, Recklinghausen.
LANUV NRW [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen]
(Hrsg.) (2023): Flächenanalyse Windenergie Nordrhein-Westfalen, Abschlussbericht;
LANUV-Fachbericht 124, Recklinghausen.
Seite 96 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
LANUV NRW [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen]
(Hrsg.) (2024): Energieatlas NRW, unter
https://www.energieatlas.nrw.de/site/planungskarten/wind, Zugriff am 18.09.2024.
LEP-Erlass Erneuerbare Energien (Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie,
Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Auslegung und
Umsetzung von Festlegungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
(LEP NRW) im Rahmen eines beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energien
(Wind- und Solarenergie)), RdErl. d. Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz
und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.12.2022.
LEP NRW (Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen) gemäß Anlage zur Verordnung
über Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (GV.
NRW. S. 122), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den Landesentwicklungsplan vom 09. April 2024 (GV. NRW. 2024 S. 230).
LPlG DVO (Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes) vom 08.06.2010
(GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.04.2022(GV. NRW. S.
527), in Kraft getreten am 28.04.2022.
LPlG NRW (Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen) vom 03.05.2005 (GV. NRW. S.
430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.5.2024 (GV. NRW. S. 315).
MWIKE; MHKBD [Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW;
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW] (2024):
Arbeitshilfe zum Vollzug des „Wind-an-Land-Gesetzes“ für Städte, Gemeinden und
Regionalplanungsbehörden im Land Nordrhein-Westfalen, unter
https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/2024-08-19-mhkbd-
mwike-munv-final-arbeitshilfe-wind-an-land_0.pdf, Zugriff am 24.09.2024.
RED II (Richtlinie (EU) 2018/2001) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufas-
sung), Amtsblatt der Europäischen Union, L 328 vom 21.12.2018, S. 82-209.
RED III (Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU)
2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus
erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates,
(ABl. L, 2023/2413, 18. Oktober 2023).
ROG (Raumordnungsgesetz) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist.
SchBergG (Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische
Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 07.12.1956 in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBI. I S. 706) geändert worden ist.
UmweltPlan (2021): Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch
Windenergieanlagen“, Aktualisierung des Gutachtens von 2013. (Hrsg.) Ministerium
für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern,
Stralsund.
UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 97 von 104
Wind-an-Land-Gesetz (Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von
Windenergieanlagen an Land) vom 20.07.2022 (BGBI. I S. 1353).
WindBG (Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land -
Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert
worden ist.
Windenergie-Erlass (Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung), RdErl. d. Ministerium für
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen,
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2018.
Zentrum Luftoperation (2024): Militärisches Luftfahrthandbuch Deutschland, unter
https://milais.org/publications.php#N, Zugriff am 24.09.2024.
§ 2 EEG-Grundsatzerlass (Erlass zu Grundsatzfragen bei der Anwendung des § 2 EEG bei
Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien), RdErl.
d. Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nord-
rhein-Westfalen, Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nord-
rhein-Westfalen, Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des
Landes Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2024.
50Hertz Transmission GmbH; Amprion GmbH; TenneT TSO GmbH; Transnet BW
GmbH (2023): Netzentwicklungsplan Strom mit Ausblick 2045, Version 2023, Zweiter
Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber, unter
https://www.netzentwicklungsplan.de/nep-aktuell/netzentwicklungsplan-20372045-
2023, Zugriff am 26.09.2024.
Seite 98 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Anhang
Kriterien-Set der Regionalplanerischen Konzeption
Kriterien für die Ausschlussanalyse
Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage
Siedlung
Wohngebäude im Innenbe-
reich
700 m Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
ATKIS Basis DLM, Stand: 11.01.2024
Wohngebäude im Außenbe-
reich
500 m Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
ATKIS Basis DLM, Stand: 11.01.2024
Kur- und Klinikgebäude 700 m Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
ATKIS Basis DLM, Stand: 08.09.2023
ASB (inkl. ASBz) 700 m Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
Regionalplanentwurf
ASBflex 700 m Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
Regionalplanentwurf
FNP- Wohn- und Mischbauflä-
chen
700 m Eigene Datengrundlage (Siedlungsflä-
chenmonitoring), Stand: 04.12.2023
Sonderbauflächen außer
Windparks und Photovoltaik
Kein Ab-
stand
Eigene Datengrundlage (Siedlungsflä-
chenmonitoring), Stand: 11.09.2023
Flächen für Gemeinbedarf Kein Ab-
stand
Eigene Datengrundlage (Siedlungsflä-
chenmonitoring), Stand: 11.09.2023
GIB Kein Ab-
stand
Regionalplanentwurf
GIB flex Kein Ab-
stand
Regionalplanentwurf
Gewerbliche FNP Bauflächen Kein Ab-
stand
Eigene Datengrundlage (Siedlungsflä-
chenmonitoring), Stand: 11.09.2023
Staatlich anerkannte Kur- und
Erholungsgebiete
500 m Eigene Berechnung auf eigener Da-
tengrundlage, Stand: 13:09.2023
Wochenendhausgebiete, Feri-
enhausgebiete, Campingplätze
500 m Eigene Berechnung auf eigener Da-
tengrundlage:
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 99 von 104
Siedlungsflächenmonitoring Stand:
11.09.2023
Siedlungsbereiche der Nach-
barländer und RLP im Innen-
bereich
700 m Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
Open Street Map, Stand:
21.06.2023
Corine Land Cover, Stand:
21.06.2023
Siedlungsbereiche der Nach-
barländer und RLP im Außen-
bereich
500 m Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
Open Street Map, Stand:
21.06.2023Corine Land Cover,
Stand: 21.06.2023
Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage
Infrastruktur
BSAB Kein Ab-
stand
Entwurf Teilplan Nichtenergetische
Rohstoffe, Stand: 11.01.2024
Regionalplan Köln, Stand:
08.09.2023
Aufschüttungen und Ablage-
rungen (RPlan)
Kein Ab-
stand
Regionalplanentwurf
Flächen für Versorgungsanla-
gen (FNP)
Kein Ab-
stand
Eigene Datengrundlage: Siedlungsflä-
chenmonitoring, Stand: 12.09.2023
Seismologische Stationen 1000/2000/
3000/
5000 m dif-
ferenziert
nach Statio-
nen/ Unter-
grund
Windenergie-Erlass NRW 2018
Teleskope (Einstein, Effels-
berg, Radom Wachtberg)
Anlagenbe-
zogen
Eigene Datengrundlage
Freileitungen Bestand (Schutz-
streifen + Rotor)
175m (100
+ 75m)
Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
ATKIS Basis DLM, Stand
04.04.2024
Amprion, Stand 30.06.2023
Flächen des Braunkohle-Berg-
baus im Rheinischen Revier
Kein Ab-
stand
Regionalplanentwurf
Rheinwassertransportleitung,
Seeabläufe
Kein Ab-
stand
Eigene Datengrundlage
Seite 100 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage
Militärische Infrastruktur
Liegenschaften der Bundes-
wehr, Truppenübungsplätze
der Gaststreitkräfte
Militärische Hubschraubertief-
flugkorridore
Schutzbereiche um militäri-
sche Einrichtungen und Flug-
plätze
Militärische Pipelines
Anlagen-
spezifisch
BAIUDBw Stand: 21.08.2023
MVA (minimum vectoring alti-
tudes) Zonen
Kein Ab-
stand
Umweltbundesamt, Stand: 09.08.2024
Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage
Verkehrsinfrastruktur
Bundesautobahnen (Anbau-
verbotszone + Rotor)
115m (40 +
75m)
Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
Landesbetrieb Straßenbau NRW,
Stand: 05.11.2022
Bundesstraßen (Anbauver-
botszone + Rotor)
95m (20 +
75m)
Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
Landesbetrieb Straßenbau NRW,
Stand: 05.11.2022
Landesstraßen (Anbauverbots-
zone + Rotor)
95m (20 +
75m)
Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
Landesbetrieb Straßenbau NRW,
Stand: 05.11.2022
Kreisstraßen (Anbauverbots-
zone + Rotor)
95m (20 +
75m)
Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
Landesbetrieb Straßenbau NRW,
Stand: 05.11.2022
Bahnstrecken (Schutzstreifen
+ Rotor)
175m (100
+ 75m)
Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
ATKIS Basis DLM, Stand: 05.12.2023
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 101 von 104
Elektrifizierte Bahnstrecken
(Schutzstreifen + Rotor)
175m (100
+ 75m)
Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
ATKIS Basis DLM, Stand: 05.12.2023
Flughäfen und Flugplätze inkl.
Platzrunden
475 m / 925
m
Dez. 26 Bezirksregierung Düsseldorf
Bauschutzbereiche und Hin-
dernisbegrenzungsflächen um
Verkehrsflughäfen
4.000 m /
Anlagenbe-
zogen
Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
ATKIS Basis DLM, Stand: 13.09.2023
Bauschutzbereich Flughafen
Köln/Bonn nach Ausbauplan 1959
Bauschutzbereiche um Son-
derlande- und Segelflugplätze
und Flughäfen
1.500 m Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
ATKIS Basis DLM, Stand: 13.09.2023
Anlagenschutzbereiche Flugsi-
cherung
Anlagenbe-
zogen
Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
Daten von Bundesamt für Flugsiche-
rung, Stand: 13.09.2023
Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage
Natur und Landschaft
BSN (nicht für bestehende
WKZ und in Kommunen ohne
weiteres Potenzial)
75 m Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
Regionalplanentwurf
NSG 75 m Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
LANUV NRW, Stand: 08.04.2023
FFH 75 m Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
LANUV NRW, Stand: 08.04.2023
Gesetzlich geschützte Biotope 75 m Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
LANUV NRW, Stand: 08.04.2023
Nationalpark 75 m Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
LANUV NRW, Stand: 08.04.2023
VSG 75 m Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
LANUV NRW, Stand: 13.04.2024
Seite 102 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage
Wald
Laubwald Kein Ab-
stand
ATKIS Basis DLM, Stand: 08.09.2023
Mischwald Kein Ab-
stand
ATKIS Basis DLM, Stand: 08.09.2023
Naturwaldzellen Kein Ab-
stand
LANUV NRW, Stand: 25.01.2022
Saatgutbestand Kein Ab-
stand
Landesbetrieb Wald und Holz, Stand:
20.07.2022
Versuchsflächen Kein Ab-
stand
Landesbetrieb Wald und Holz, Stand:
28.07.2022
Bestattungswald Kein Ab-
stand
Landesbetrieb Wald und Holz, Stand:
20.07.2022
Wildnisentwicklungsgebiete Kein Ab-
stand
LANUV NRW, Stand: 08.04.2023
Landbedeckung Kein Ab-
stand
IT.NRW: Technische Betriebsstelle
Landbedeckung: WMS Landbede-
ckung NRW, Stand: 19.03.2024
Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage
Gewässer
Stehende Gewässer+ Hafen-
becken > 5 ha
50 m Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
ATKIS Basis DLM, Stand: 08.09.2023
Oberflächengewässer (inkl.
Geplante Talsperren) Regio-
nalplanentwurf
50 m Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
Regionalplanentwurf
Heilquellenschutzgebiete (HQ-
SG) der Schutzzonen I und II
Kein Ab-
stand
Eigene Datengrundlage (Dezernat
54), Stand: 30.04.2021
Trinkwasserschutzgebiete
(inkl. geplante) der Schutzzo-
nen I und II
Kein Ab-
stand
Eigene Datengrundlage, Stand:
15.11.2021
Festgesetzte und vorläufig ge-
sicherte Überschwemmungs-
gebiete preußische ÜSG,
HQ100-Flächen
Kein Ab-
stand
Eigene Datengrundlage, Stand:
21.08.2023
Fließende Gewässer>3 m
Breite und I. Ordnung
50 m Eigene Berechnung auf Grundlage
von:
ATKIS Basis DLM, Stand: 08.09.2023
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung Seite 103 von 104
Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage
Sonstiges Staatsgrenze zu den Nieder-
landen und Belgien
75 m ATKIS Basis DLM
Potenzialflächen <1 ha Kein Ab-
stand
Eigene Berechnung
Kriterien für die Restriktionsanalyse
Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage
Restriktionskriterien
Unzerschnittene verkehrsarme
Räume über 10km²
Kein Ab-
stand
LANUV NRW, Stand: 18.10.2023
Schwerpunktvorkommen wind-
kraftempfindlicher und europa-
rechtlich relevanter Vogelarten
Kein Ab-
stand
LANUV Energieatlas, Stand
12.10.2023
Denkmalbereiche Kein Ab-
stand
LVR, Stand: 17.11.2023
Landschaftsschutzgebiete Kein Ab-
stand
LANUV NRW, Stand: 27.09.2023
Regionale Grünzüge Kein Ab-
stand
Regionalplanentwurf
Biotopverbundflächen 2. Stufe Kein Ab-
stand
LINFOS NRW, Stand: 29.09.2023
Landesbedeutsame oder regi-
onalbedeutsame Kulturland-
schaftsbereiche (KLB)
Kein Ab-
stand
LVR, Stand: 14.10.2020
Landschaftsbildeinheit mit her-
ausragender Bedeutung
Kein Ab-
stand
LANUV NRW, Stand: 23.09.2023
Lärmarme Erholungsräume Kein Ab-
stand
LANUV NRW, Stand: 10.02.2017
Naturparke Kein Ab-
stand
LINFOS NRW, Stand: 27.09.2023
Waldbereiche (RPlanentwurf) Kein Ab-
stand
Regionalplanentwurf, Stand: 12/2021
Überschwemmungsbereiche
(RPlanentwurf)
Kein Ab-
stand
Regionalplanentwurf
Bereiche für Grundwasser-
und Gewässerschutz (BGG)
(RPlanentwurf)
Kein Ab-
stand
Regionalplanentwurf
Seite 104 von 104 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung
Sonstige Einflussfaktoren bei der zeichnerischen Abgrenzung
Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage
Sonstige Faktoren
Naturdenkmal Kein Ab-
stand
ATKIS Basis DLM, Stand: 08.09.2023
Baudenkmal Kein Ab-
stand
Eigene Datengrundlage (Dez. 35),
Stand: 04.05.2023
Bodendenkmal Kein Ab-
stand
LVR, Stand: 21.06.2023
UNESCO Welterbe Einzelfall-
prüfung
Eigene Datengrundlage
Hangneigung > 35 % (Nei-
gungsklassen zur Geländebe-
fahrbarkeit)
Kein Ab-
stand
LANUV NRW, Stand: 16.10.2023
Suchkorridor für raumbedeut-
same Netzplanungen inkl. po-
tenzieller Konverterstandorte
Kein Ab-
stand
Amprion GmbH
Umfassung von Ortschaften - Einzelfallprüfung auf Basis des Gut-
achtens zur Umfassung von Ortschaf-
ten durch Windenergieanlagen des
Ministeriums für Energie, Infrastruktur
und Landesentwicklung Mecklenburg-
Vorpommern von 2013, mit konzeptio-
neller Überarbeitung der Fachagentur
Windenergie an Land von 2021
Obergrenze je Gemeinde max.
15 %
- LEP NRW Grundsatz 10.2-11
Windverhältnisse: Spezifische
Energieleistungsdichte < 250
W/m2 in 150 m Höhe
- LANUV NRW, Stand: 2013
Sitzungsvorlage RR (Anlage 4 Beteiligtenliste TPEE)
31781 Zeichen
Regionalplan Köln, Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien Beteiligte: Aufstellungsverfahren Hinweis: Die Nummerierung der Beteiligten bezieht sich auf den Gesamtbestand aller Beteiligten im regionalplanerischen Verfahren Stand: Aufstellungsbeschluss Oktober 2024 Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 1000 Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln Sb1 Werkstattstraße 102 50733 Köln Nr: 2000 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Referat Infra I 3 Fontainengraben 200 53123 Bonn Nr: 3000 Oberfinanzdirektion NRW Bauabteilung Albersloher Weg 250 48155 Münster Nr: 3001 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Träger öffentlicher Belange (NRW) Fontanestr.4 40470 Düsseldorf Nr: 4001 Landschaftsverband Rheinland Kennedy-Ufer 2 50679 Köln Nr: 4002 Landschaftsverband Rheinland Amt für Denkmalpflege im Rheinland Ehrenfriedstr. 19 50259 Pulheim Nr: 4003 Landschaftsverband Rheinland Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Endenicher Str. 133 53115 Bonn Nr: 4004 Landschaftsverband Westfalen-Lippe Freiherr-vom-Stein-Platz 1 48133 Münster Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 5000 Direktor der Landwirtschaftskammer NRW Bezirksstelle f. Agrarstruktur Rütger-von-Scheven-Sr. 44 52349 Düren Nr: 6000 Landwirtschaftskammer NRW Bezirksstelle für Agrarstruktur Köln Rütger-von-Scheven-Sr. 44 52349 Düren Nr: 7000 Landesbetrieb Wald und Holz NRW Albrecht-Thaer-Str. 34 48147 Münster Nr: 7001 Landesbetrieb Wald und Holz NRW Regionalforstamt Bergisches Land Steinmüllerallee 13 51643 Gummersbach Nr: 7002 Landesbetrieb Wald und Holz NRW Regionalforstamt Hocheifel- Zülpicher Börde Zum Eichtal 5 53925 Kall-Urft Nr: 7003 Landesbetrieb Wald und Holz NRW Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft Krewelstraße 7 53783 Eitorf Nr: 7004 Landesbetrieb Wald und Holz NRW Regionalforstamt Rureifel- Jülicher Börde Kirchstraße 2 52393 Hürtgenwald Nr: 7005 Landesbetrieb Wald und Holz NRW Nationalparkforstamt Eifel Urftseestraße 34 53937 Schleiden-Gemünd Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 8000 Bezirksregierung Arnsberg Abteilung Bergbau und Energie NRW Goebenstr. 25 44135 Dortmund Nr: 9000 Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb - De-Greiff-Straße 195 47803 Krefeld Nr: 10000 Bundesnetzagentur, Referat 814 „Technische Fragen, Geodaten und Geo- informationssysteme, Raumordnung Tulpenfeld 4 53113 Bonn Nr: 10001 Bundesnetzagentur, Referat 226 „Richtfunk, Flugfunk, Navigations- und Ortungsfunk Fehrbelliner Platz 3 10707 Berlin Nr: 12000 Landesbüro der Naturschutzver- bände NRW Ripshorster Straße 306 46117 Oberhausen Nr: 12001 Naturschutzverein Koslar 1978 e.V. Im Wiesengrund 8 52428 Jülich Nr: 12002 Aqua Viva Neuwiesenstraße 95 8400 Winterthur Nr: 12003 Bund Heimat und Umwelt in Deutschland (BHU) Adenauerallee 68 53113 Bonn Nr: 12004 Bundesverband beruflicher Naturschutz e. V. (BBN) Paul-Kemp-Str. 5 53173 Bonn Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 12005 Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. (BNA) Ostendstraße 4 76707 Hambrücken Nr: 12006 Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e. V. (DGGL) Pariser Platz 6 10117 Berlin – Mitte Nr: 12007 Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e. V. (DGHT) Vogelsang 27 31020 Salzhemmendorf Nr: 12008 Deutscher Angelfischerverband e.V. Reinhardtstr. 14 10117 Berlin Nr: 12009 Deutscher Falkenorden, Bund für Falknerei, Greifvogelschutz und Greifvogelkunde e. V. Lohnder Str. 10c 30926 Seelze Nr: 12010 Deutscher Jagdverband – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände für den Schutz von Wild, Jagd und Natur e. V. Chausseestr. 37 10115 Berlin Nr: 12011 Deutscher Naturschutzring (DNR) e. V. Marienstr. 19 - 20 10117 Berlin Nr: 12012 Deutscher Rat für Vogelschutz e. V. (DRV) Eisvogelweg 1 91161 Hilpoltstein Nr: 12013 Deutscher Tierschutzbund e. V. In der Raste 10 53129 Bonn Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 12014 Deutscher Wanderverband und Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e. V. Kleine Rosenstr. 1 - 3 34117 Kassel Nr: 12015 Deutscher Wildschutz Verband e. V. Im Seifer Hof 4 57520 Molzhain Nr: 12016 Freundeskreis freilebender Wölfe e. V. Grauhorststraße 42 38440 Wolfsburg Nr: 12017 Grüne Liga e. V. Greifswalder Straße 4 10405 Berlin Nr: 12018 Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e. V. Am Holzfeld 5 85247 Rummeltshausen Nr: 12019 Interessenvertretung für nachhaltige Natur & Umwelterziehung, e. V. Danzigerstraße 13 66798 Wallerfangen Nr: 12020 Komitee gegen den Vogelmord e. V. - Aktionsgemeinschaft Tier- und Artenschutz An der Ziegelei 8 53127 Bonn Nr: 12021 Naturfreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Bundesgruppe Deutschland e. V. Warschauer Straße 58a 10243 Berlin Nr: 12022 Naturgarten - Verein für naturnahe Garten- und Landschaftsgestaltung e. V. Reuterstraße 157 53113 Bonn Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 12023 Naturschutzforum Deutschland e. V. Gartenweg 5 26198 Wardenburg Nr: 12024 Rhein-Kolleg e. V. Maximilianstraße 100 67346 Speyer Nr: 12025 Verband Deutscher Naturparke e. V. (VDN) Holbeinstr. 12 53175 Bonn Nr: 12026 Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e. V. Königswinterer Straße 829 53227 Bonn Nr: 12027 Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland Postbus 2166 3800 CD Amersfoort Nr: 12028 Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung e. V. Westermarkelsdorf 12 A 23769 Fehmarn Nr: 12029 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) e. V. Geschäftsstelle NRW Merowingerstr. 88 0 Düsseldorf Nr: 12030 Bürgerinitiative: Windkraft im Spessart - In Einklang mit Mensch und Natur e. V. Hufeisenstraße 9a 63599 Biebergemünd Nr: 12031 Deutscher Alpenverein e. V. (DAV) Anni-Albers-Straße-7 80807 München Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 12032 Landschaftspflegeverein Dummersdorfer Ufer e. V. Resebergweg 11 23569 Lübeck Nr: 12033 NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. Charitéstraße 3 10117 Berlin Nr: 12034 Naturefund e. V. Karl-Glässing-Straße 5 65183 Wiesbaden Nr: 12035 Naturgarten - Verein für naturnahe Garten- und Landschaftsgestaltung e. V. Reuterstraße 157 53113 Bonn Nr: 12036 Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e. V. Dechenstraße 5 53115 Bonn Nr: 12037 Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e. V. Schloßstraße 104 92681 Erbendorf Nr: 12038 Zoologische Gesellschaft Frankfurt von 1858 e. V. Bernhard-Grzimek-Allee 1 60316 Frankfurt am Main Nr: 12039 Game Conservancy Deutschland, lebendige Natur durch nachhaltige Nutzung e. V. Schloßstraße 1 86732 Oettingen in Bayern Nr: 13000 Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit Josef-Gockeln-Straße 7 40474 Düsseldorf Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 14000 Landesvereinigung der Unternehmensverbände NRW e.V. Uerdingerstr. 58-62 40474 Düsseldorf Nr: 15000 Deutscher Gewerkschaftsbund Bezirk NRW Friedrich-Ebert-Str. 34-38 40210 Düsseldorf Nr: 15001 Deutscher Beamtenbund NRW Ernst-Gnoß-Straße 24 40219 Düsseldorf Nr: 16000 LandesSportBund NRW e.V. Friedrich-Alfred-Allee 25 47055 Duisburg Nr: 17000 Landesbetrieb Straßenbau NRW Betriebssitz Wildenbruchplatz 1 45888 Gelsenkirchen Nr: 17001 Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel Jülicher Ring 101-103 53879 Euskirchen Nr: 17002 Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Niederrhein Breitenbachstraße 90 41065 Mönchengladbach Nr: 17003 Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Rhein-Berg Albertstraße 22 51643 Gummersbach Nr: 18000 Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Rheinland Hansastraße 2 47799 Krefeld Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 18001 Die Autobahn GmbH des Bundes Außenstelle Köln Deutz-Kalker-Straße 18-26 50679 Köln Nr: 18002 Die Autobahn GmbH des Bundes Außenstelle Euskirchen Otto-Lilienthal-Straße 25a 53879 Euskirchen Nr: 18003 Fernstraßen-Bundesamt Friedrich-Ebert-Straße 72-78 4109 Leipzig Nr: 19000 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Aachen Mies-van-der-Rohe-Straße 10 52074 Aachen Nr: 19001 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln Domstraße 55-73 50668 Köln Nr: 20000 Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros / Gleichstellungsstellen NRW Haroldstraße 14 40213 Düsseldorf Nr: 22000 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Leibnizstr. 10 45659 Recklinghausen Nr: 100000 Stadt Aachen Fachbereich Stadtentwicklung,-planung Lagerhausstraße 20 52064 Aachen Nr: 101000 StädteRegion Aachen S 64 Mobilität und Klimaschutz Zollernstraße 20 52070 Aachen Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 102000 Stadt Alsdorf A 61 Amt für Planung und Umwelt Hubertusstraße 17 52477 Alsdorf Nr: 103000 Stadt Baesweiler Mariastraße 2 52499 Baesweiler Nr: 104000 Stadt Eschweiler 610/Stadtplanung Johannes-Rau-Platz 1 52249 Eschweiler Nr: 105000 Stadt Herzogenrath Planung Rathausplatz 1 52314 Herzogenrath Nr: 106000 Stadt Monschau Bauverwaltung Laufenstr. 84 52156 Monschau Nr: 107000 Gemeinde Roetgen Hauptstraße 55 52159 Roetgen Nr: 108000 Gemeinde Simmerath Rathaus 1 52152 Simmerath Nr: 109000 Stadt Stolberg Rathausstraße 11-13 52222 Stolberg Nr: 110000 Stadt Würselen Stadtplanung und Umwelt Morlaixplatz 1 52146 Würselen Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 111000 Kreis Düren Amt 61 Bismarckstraße 16 52351 Düren Nr: 112000 Gemeinde Aldenhoven Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13 52457 Aldenhoven Nr: 113000 Stadt Düren Abteilung Planung Kaiserplatz 2-4 52349 Düren Nr: 114000 Stadt Heimbach Hengebachstraße 14 52396 Heimbach Nr: 115000 Gemeinde Hürtgenwald August-Scholl-Str. 5 52393 Hürtgenwald Nr: 116000 Gemeinde Inden Rathausstr. 1 52459 Inden Nr: 117000 Stadt Jülich Große Rurstraße 17 52428 Jülich Nr: 118000 Gemeinde Langerwehe Schönthaler Straße 4 52379 Langerwehe Nr: 119000 Gemeinde Kreuzau Bahnhofstraße 7 52372 Kreuzau Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 120000 Stadt Linnich Rurdorfer Straße 64 52441 Linnich Nr: 121000 Gemeinde Merzenich Valdersweg 1 52399 Merzenich Nr: 122000 Stadt Nideggen Zülpicher Str. 1 52385 Nideggen Nr: 123000 Gemeinde Niederzier Rathausstraße 8 52382 Niederzier Nr: 124000 Gemeinde Nörvenich Bahnhofstraße 25 52388 Nörvenich Nr: 125000 Gemeinde Titz Landstraße 4 52445 Titz Nr: 126000 Gemeinde Vettweiß - Bauabteilung - Gereonstraße 14 52391 Vettweiß Nr: 127000 Kreis Euskirchen Jülicher Ring 32 53879 Euskirchen Nr: 128000 Stadt Bad Münstereifel Marktstraße 11-15 53902 Bad Münstereifel Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 129000 Gemeinde Blankenheim Rathausplatz 16 53945 Blankenheim Nr: 130000 Stadt Euskirchen Kölner Str. 75 53879 Euskirchen Nr: 131000 Gemeinde Dahlem Hauptstraße 23 53949 Dahlem Nr: 132000 Gemeinde Hellenthal - Bauamt - Rathausstraße 2 53940 Hellenthal Nr: 133000 Gemeinde Kall Bahnhofstr. 9 53925 Kall Nr: 134000 Stadt Mechernich Fachbereich 1 Bergstraße 1 53894 Mechernich Nr: 135000 Gemeinde Nettersheim Krausstraße 1 53947 Nettersheim Nr: 136000 Stadt Schleiden Blankenheimer Straße 2-4 53937 Schleiden Nr: 137000 Gemeinde Weilerswist -Bauamt- Bonner Str. 29 53919 Weilerswist Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 138000 Stadt Zülpich Markt 21 53909 Zülpich Nr: 139000 Kreis Heinsberg Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg Nr: 140000 Stadt Erkelenz Planungsamt Johannismarkt 17 41812 Erkelenz Nr: 141000 Gemeinde Gangelt Burgstraße 10 52538 Gangelt Nr: 142000 Stadt Geilenkirchen Markt 9 52511 Geilenkirchen Nr: 143000 Stadt Heinsberg Apfelstraße 60 52525 Heinsberg Nr: 144000 Stadt Hückelhoven Rathausplatz 1 41836 Hückelhoven Nr: 145000 Gemeinde Selfkant Am Rathaus 13 52538 Selfkant - Tüddern Nr: 146000 Stadt Übach-Palenberg Rathausplatz 4 52531 Übach-Palenberg Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 147000 Gemeinde Waldfeucht Lambertusstraße 13 52525 Waldfeucht Nr: 148000 Stadt Wassenberg Roermonder Straße 25-27 41849 Wassenberg Nr: 149000 Stadt Wegberg Fachbereich Planen, Bauen Rathausplatz 25 41844 Wegberg Nr: 151000 Bundesstadt Bonn Berliner Platz 2 53103 Bonn Nr: 152000 Rhein-Sieg-Kreis Referat Wirtschaftsförderung und Strategische Kreisentwicklung Kaiser-Wilhelm-Platz 1 53721 Siegburg Nr: 153000 Gemeinde Alfter Am Rathaus 7 53347 Alfter Nr: 154000 Stadt Bad Honnef Rathausplatz 1 53604 Bad Honnef Nr: 155000 Stadt Bornheim Fachbereich 7 Rathausstraße 2 53332 Bornheim Nr: 156000 Gemeinde Eitorf Markt 1 53783 Eitorf Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 157000 Stadt Hennef Stadtplanung und -entwicklung Frankfurter Straße 97 53773 Hennef (Sieg) Nr: 158000 Stadt Königswinter Drachenfelsstraße 9-11 53639 Königswinter Nr: 159000 Stadt Lohmar Rathausstraße 4 53797 Lohmar Nr: 160000 Stadt Meckenheim Siebengebirgsring 4 53340 Meckenheim Nr: 161000 Gemeinde Much Bauamt Hauptstraße 57 53804 Much Nr: 162000 Gemeinde Neunkirchen- Seelscheid Hauptstraße 78 53819 Neunkirchen-Seelscheid Nr: 163000 Stadtverwaltung Niederkassel Rathausstr. 19 53859 Niederkassel Nr: 164000 Stadt Rheinbach Schweigelstraße 23 53359 Rheinbach Nr: 165000 Gemeinde Ruppichteroth Rathausstr. 18 53809 Ruppichteroth Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 166000 Stadt St. Augustin Markt 1 53757 St. Augustin Nr: 167000 Kreisstadt Siegburg Planungs- u. Bauaufsichtsamt Nogenter Platz 10 53721 Siegburg Nr: 168000 Gemeinde Swisttal Rathausstr. 115 53913 Swisttal Nr: 169000 Stadt Troisdorf Kölner Straße 176 53840 Troisdorf Nr: 170000 Gemeinde Wachtberg Rathausstr. 34 53343 Wachtberg Nr: 171000 Gemeinde Windeck Rathausstr. 12 51570 Windeck-Rosbach Nr: 172000 Stadt Köln Amt für Stadtentwicklung und Statistik Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Nr: 173000 Stadt Leverkusen Stadtplanung- und Bauaufsicht Friedrich-Ebert-Platz 1 51373 Leverkusen Nr: 174000 Rhein-Erft-Kreis Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 175000 Stadt Bedburg Am Rathaus 1 50181 Bedburg Nr: 176000 Stadt Bergheim Bethlehemer Straße 9 - 11 50126 Bergheim Nr: 177000 Stadt Brühl Fachbereich 61 Uhlstraße 3 50321 Brühl Nr: 178000 Stadt Elsdorf Gladbacher Straße 111 50189 Elsdorf Nr: 179000 Stadt Erftstadt Holzdamm 10 50374 Erftstadt Nr: 180000 Stadt Frechen Abt.Stadtplanung Johann-Schmitz-Platz 1-3 50226 Frechen Nr: 181000 Stadt Hürth Friedrich-Ebert-Straße 40 50354 Hürth Nr: 182000 Stadt Kerpen Jahnplatz 1 50171 Kerpen Nr: 183000 Stadt Pulheim Planungsabteilung Alte Kölner Straße 26 50259 Pulheim Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 184000 Stadt Wesseling Bereich Stadtplanung Alfons-Müller-Platz 50389 Wesseling Nr: 185000 Oberbergischer Kreis Moltkestraße 34 51643 Gummersbach Nr: 186000 Stadt Bergneustadt Kölner Straße 256 51702 Bergneustadt Nr: 187000 Gemeinde Engelskirchen Engels-Platz 4 51766 Engelskirchen Nr: 188000 Stadt Gummersbach Rathausplatz 1 51643 Gummersbach Nr: 189000 Stadt Hückeswagen Fachbereich III Auf`m Schloss 1 42499 Hückeswagen Nr: 190000 Gemeinde Lindlar - Amt 61 - Borromäusstraße 1 51789 Lindlar Nr: 191000 Gemeinde Marienheide Hauptstraße 20 51709 Marienheide Nr: 192000 Gemeinde Morsbach Bahnhofstraße 2 51597 Morsbach Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 193000 Gemeinde Nümbrecht Hauptstr. 16 51588 Nümbrecht Nr: 194000 Stadt Radevormwald Stadtplanung und Umwelt Hohenfuhrstraße 13 42477 Radevormwald Nr: 195000 Gemeinde Reichshof Hauptstraße 12 51580 Reichshof-Denklingen Nr: 196000 Stadt Waldbröl Nümbrechter Straße 19 51545 Waldbröl Nr: 197000 Stadt Wiehl Stadtentwicklung & Umwelt Bahnhofstraße 1 51674 Wiehl Nr: 198000 Stadt Wipperfürth Stadt- und Raumplanung Marktplatz 1 51688 Wipperfürth Nr: 199000 Rheinisch-Bergischer-Kreis Am Rübezahlwald 7 51469 Bergisch Gladbach Nr: 200000 Stadt Bergisch Gladbach Konrad-Adenauer-Platz 1 51465 Bergisch Gladbach Nr: 201000 Stadt Burscheid Höhestraße 7-9 51399 Burscheid Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 202000 Gemeinde Kürten Karlheinz-Stockhausen-Platz 1 51515 Kürten Nr: 203000 Stadt Leichlingen Bauordnung und Planung Am Büscherhof 1 42799 Leichlingen Nr: 204000 Gemeinde Odenthal Altenberger-Dom-Straße 31 51519 Odenthal Nr: 205000 Stadt Overath Hauptstraße 25 51491 Overath Nr: 206000 Stadt Rösrath Hauptstr. 229 51503 Rösrath Nr: 207000 Stadt Wermelskirchen Telegrafenstraße 29-33 42929 Wermelskirchen Nr: 230000 Metropolregion Rheinland e.V. Ottoplatz 1 50679 Köln Nr: 231000 Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH Am Brainergy Park 21 52428 Jülich Nr: 240000 Planungsverband Düren-Niederzier Postfach 11 20 52380 Niederzier Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 250000 Wasserverband Eifel-Rur Eisenbahnstraße 5 52353 Düren Nr: 251000 Niersverband Abteilung Planung und Bau Am Niersverband 10 41747 Viersen Nr: 252000 enwor - energie & wasser vor Ort GmbH Kaiserstraße 100 52134 Herzogenrath Nr: 253000 Verbandswasserwerk Aldenhoven GmbH Auf der Komm 12 52457 Aldenhoven Nr: 254000 Wasserversorgungszweckverband Perlenbach Am Handwerkerzentrum 31 52156 Monschau Nr: 255000 Verbandswasserwerk GmbH Euskirchen Walramstraße 12 53879 Euskirchen Nr: 256000 Erftverband Am Erftverband 6 50126 Bergheim Nr: 257000 Stadtwerke Hürth Friedrich-Ebert-Straße 40 50354 Hürth Nr: 258000 Wasserversorgungsverband Euskirchen-Swisttal Rheinbacher Weg 10 53881 Euskirchen Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 259000 Wupperverband Untere Lichtenplatzer Str. 100 42289 Wuppertal Nr: 260000 Bergischer Trinkwasser- Verband GmbH Abteilung 021/2 Bromberger Straße 39-41 42281 Wuppertal Nr: 261000 Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper Schürholz 38 42929 Wermelskirchen Nr: 262000 Aggerverband Geoinformatik u.Liegenschaften Sonnenstraße 40 51645 Gummersbach Nr: 263000 Wahnbachtalsperrenverband Siegelsknippen 53721 Siegburg Nr: 264000 Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis Kaiser-Wilhelm-Platz 1 53721 Siegburg Nr: 265000 Wasserbeschaffungsverband Thomasberg Siebengebirgsstr. 150 53639 Königswinter Nr: 266000 Kreiswerke Grevenbroich GmbH Am Schellberg 14 41516 Grevenbroich Nr: 267000 Schwalmverband Borner Str. 45a 41379 Brüggen Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 268000 Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH Am Wasserwerk 5 41844 Wegberg Nr: 269000 Wasserleitungszweckverband Langerwehe Im Gewerbegebiet 3 52379 Langerwehe Nr: 270000 Wasserverband Oleftal Oleftalstraße 31 53940 Hellenthal Nr: 280000 Römisch-Germanisches Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz Stadt Köln Cäcilienstraße 46 50667 Köln Nr: 281000 Industrie- und Handelskammer Aachen Theaterstraße 6-10 52062 Aachen Nr: 282000 Industrie- u. Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg Bonner Talweg 17 53113 Bonn Nr: 283000 Industrie- u. Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln Nr: 284000 Handwerkskammer Aachen Sandkaulbach 17-21 52062 Aachen Nr: 285000 Handwerkskammer zu Köln Heumarkt 12 50667 Köln Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 300000 Bezirksregierung Arnsberg 12024 Seibertzstraße 1 59821 Arnsberg Nr: 301000 Regionalrat des Regierungsbezirks Arnsberg Seibertzstraße 1 59821 Arnsberg Nr: 302000 Ennepe-Ruhr-Kreis Hauptstraße 92 58332 Schwelm Nr: 303000 Stadt Breckerfeld Frankfurter Straße 38 58339 Breckerfeld Nr: 304000 Stadt Ennepetal Bismarckstraße 21 58256 Ennepetal Nr: 305000 Märkischer Kreis Heedfelder Straße 45 58509 Lüdenscheid Nr: 306000 Stadt Halver Fachbereich Bauen und Wohnen Thomasstraße 18 58553 Halver Nr: 307000 Stadt Kierspe Springerweg 21 58566 Kierspe Nr: 308000 Stadt Meinerzhagen Hochbau- und Stadtplanungsamt Bahnhofstraße 9-15 58540 Meinerzhagen Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 309000 Kreis Olpe Westfälische Straße 75 57462 Olpe Nr: 310000 Stadt Drolshagen Hagener Straße 9 57489 Drolshagen Nr: 311000 Gemeinde Wenden Hauptstraße 75 57482 Wenden Nr: 312000 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 32 Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf Nr: 313000 Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf Nr: 314000 Stadt Mönchengladbach Rathausplatz 1 41061 Mönchengladbach Nr: 315000 Stadt Remscheid Zentraldienst 0.12 Theodor-Heuss-Platz 1 42853 Remscheid Nr: 316000 Stadt Solingen Walter-Scheel-Platz 1 42651 Solingen Nr: 317000 Stadt Wuppertal Ressort für Stadtentwicklung Johannes-Rau-Platz 1 42275 Wuppertal Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 318000 Kreis Mettmann Düsseldorfer Str. 26 40822 Mettmann Nr: 319000 Stadt Langenfeld - Referat 510 - Konrad-Adenauer-Platz 1 40764 Langenfeld/Rheinland Nr: 320000 Stadt Monheim am Rhein Rathausplatz 2 40789 Monheim am Rhein Nr: 321000 Rhein-Kreis Neuss Oberstraße 91 41460 Neuss Nr: 322000 Stadt Dormagen Fachbereich Städtebau Mathias-Giesen-Straße 11 41540 Dormagen Nr: 323000 Stadt Grevenbroich Am Markt 1 41515 Grevenbroich Nr: 324000 Stadt Jüchen Am Rathaus 5 41363 Jüchen Nr: 325000 Gemeinde Rommerskirchen -Grundstücksmanagement- Bahnstr. 51 41569 Rommerskirchen Nr: 326000 Kreis Viersen Amt für Planung und Umwelt Rathausmarkt 3 41747 Viersen Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 327000 Gemeinde Niederkrüchten Fachbereich II Planen Laurentiusstraße 19 41372 Niederkrüchten Nr: 328000 Gemeinde Schwalmtal Fachbereich Planung Markt 20 41366 Schwalmtal Nr: 329000 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Referat 41 Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz Nr: 330000 Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz Nr: 330001 Planungsgemeinschaft Region Trier Deworastraße 8 54290 Trier Nr: 331000 Kreis Ahrweiler Untere Landesplanungsbehörde Wilhelmstraße 24-30 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler Nr: 332000 Stadt Remagen Bachstr. 2 53424 Remagen Nr: 333000 Gemeinde Grafschaft Ahrtalstr. 5 53501 Grafschaft-Ringen Nr: 334000 Verbandsgemeinde Altenahr Bauabteilung Roßberg 3 53505 Altenahr Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 335000 Verbandsgemeinde Adenau Kirchstr. 15 53518 Adenau Nr: 336000 Kreis Altenkirchen Regional- und Landesplanung Parkstraße 1 57610 Altenkirchen Nr: 337000 Verbandsgemeinde Kirchen Lindenstraße 1 57548 Kirchen Nr: 338000 Verbandsgemeinde Wissen Rathausstr. 75 57537 Wissen Nr: 339000 Verbandsgemeinde Hamm/Sieg Lindenallee 2 57577 Hamm/Sieg Nr: 340000 Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld Rathausstraße 13 57610 Altenkirchen Nr: 341000 Kreis Neuwied Planung Kreisentwicklung Wilhelm-Leuschner-Straße 9 56564 Neuwied Nr: 342000 Verbandsgemeinde Asbach Flammersfelder Straße 1 53567 Asbach Nr: 343000 Verbandsgemeinde Unkel Fachbereich 2 Linzerstr. 4 53572 Unkel Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 344000 Verbandsgemeinde Linz Am Schoppbüchel 5 53545 Linz am Rhein Nr: 345000 Planungsgemeinschaft Region Trier Deworastr. 8 54290 Trier Nr: 346000 Eifelkreis Bitburg-Prüm Trierer Straße 1 54634 Bitburg / Eifel Nr: 347000 Verbandsgemeinde Prüm Tiergartenstr. 54 54595 Prüm Nr: 348000 Landkreis Vulkaneifel Abteilung Landesplanung- und Umweltplanung Mainzer Straße 25 54550 Daun Nr: 349000 Verbandsgemeinde Gerolstein Rathaus Hillesheim Burgstr. 6 54576 Hillesheim Nr: 350000 Verbandsgemeinde Gerolstein Rathaus Jünkerath Rathausplatz 1 54584 Jünkerath Nr: 351000 Verbandsgemeinde Gerolstein Rathaus Gerolstein Kyllweg 1 54568 Gerolstein Nr: 400000 Naturpark Schwalm-Nette Willy-Brandt-Ring 15 41747 Viersen Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 401000 Naturpark Nordeifel e.V. Deutsch-Belgischer Naturpark Hohes Venn-Eifel Bahnhofstraße 16 53947 Nettersheim Nr: 402000 Zweckverband Kronenburger See Hauptstraße 23 53949 Dahlem Nr: 403000 Zweckverband Naturpark Rheinland Lindenstr. 20 50354 Hürth Nr: 404000 Naturpark Siebengebirge Kaiser-Wilhelm-Platz 1 53721 Siegburg Nr: 405000 Zweckverband Naturpark Bergisches Land Moltkestraße 26 51643 Gummersbach Nr: 406000 Naturpark Rhein-Westerwald e. V. Marktstrasse 88 56564 Neuwied Nr: 407000 Zweckverband LANDFOLGE Garzweiler In Kuckum 68a 41812 Erkelenz Nr: 408000 Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e.V. Sprakeler Str. 409 48159 Münster Nr: 409000 NEULAND HAMBACH GmbH Am Schlehdorn 5 – 7 50189 Elsdorf Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 410000 Entwicklungsgesellschaft Indeland GmbH Bismarckstr.16 52351 Düren Nr: 420000 Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V. Rochusstr. 18 53123 Bonn Nr: 421000 RWE Power AG Stüttgenweg 2 50935 Köln Nr: 422000 Trianel GmbH Krefelder Straße 203 52070 Aachen Nr: 424000 Verband der Bau- und Rohstoffindustrie Düsseldorfer Straße 50 47051 Duisburg Nr: 428000 Waldbauernverband NRW e.V. Kappeler Str. 227 40599 Düsseldorf Nr: 440000 DB Netz AG Regionalbereich West Hansastraße 15 47058 Duisburg Nr: 441000 Aachener Verkehrsverbund GmbH Neuköllner Straße 1 52068 Aachen Nr: 442000 go.Rheinland GmbH / VRS GmbH Deutzer Allee 4 50679 Köln Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 443001 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein An der Münze 8 50668 Köln Nr: 443002 Wasserstraßen und Schifffahrt des Bundes Generaldirektion Am Propsthof 51 53121 Bonn Nr: 444000 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 26, Luftverkehr Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Nr: 444001 Regionalverband Ruhr (RVR) Kronprinzenstraße 35 45128 Essen Nr: 444002 Ruhrparlament Ruhr (RVR) Kronprinzenstraße 35 45128 Essen Nr: 445000 Flughafen Köln/Bonn GmbH Postfach 98 01 20 51129 Köln Nr: 461000 Provincie Limburg Postbus 5700 6202 MA Maastricht Nr: 461001 Directorate Spatial Planning Ministry of Interior and Kingdom Relations Turfmarkt 147 2511 DP The Hague Nr: 463000 Ministere de la Reg. Wallonne DGATLP Rue des Brigades d`Irlande 1 5100 Jambes Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 463001 Service Public de Wallonie Secrétariat général Place Joséphine-Charlotte, 2 5100 Namur (Jambes) Nr: 464000 Administration Communale de Plombiéres Place du 3° Millénaire 1 4850 Plombieres Nr: 465000 Gemeinde Kelmis Kirchstrasse 31 4720 Kelmis Nr: 466000 Gemeinde Lontzen Kirchstr. 46 4710 Lontzen Nr: 467000 Gemeinde Raeren Hauptstr. 26 4730 Raeren Nr: 468000 Stadt Eupen Am Stadthaus 1 4700 Eupen Nr: 469000 Gemeinde Waimes Administration Communale Place Baudouin 1 4950 Waimes Nr: 470000 Gemeinde Bütgenbach Zum Brand 40 4750 Bütgenbach Nr: 471000 Gemeinde Büllingen Hauptstraße 16 4760 Büllingen Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 473000 Euregio rhein-maas-nord Konrad-Zuse-Ring 6 41179 Mönchengladbach Nr: 474000 Grenzkommission Ost bei der Benelux-Wirtschaftsunion z.H. Herrn Hans Mooren Regentschapsstraße 39 1000 Brüssel Nr: 480000 Gemeente Heerlen Postbus 1 6400 AA Heerlen Nr: 481000 Gemeente Kerkrade Postbus 600 6460 AP Kerkrade Nr: 482000 Gemeente Simpelveld Postbus 21000 6369 ZG Simpelveld Nr: 483000 Stadsregio Parkstad Limburg Programmamanager Ruimte & Mobiliteit Postbus 200 6400 AE Heerlen Nr: 484000 Gemeente Landgraaf Postbus 31000 6370 AA Landgraaf Nr: 484001 Gemeente Roerdalen Postbus 6099 6077 ZH Sint Odiliënberg Nr: 484002 Gemeente Roermond Postbus 900 6040 AX Roermond Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 484004 Gemeente Echt-Susteren Postbus 450 6100 AL Echt Nr: 484005 Gemeente Sittard-Geleen Postbus 18 6130 AA Sittard Nr: 484008 Gemeente Brunssum Lindeplein 1 6444 AT Brunssum Nr: 484009 Gemeente Gulpen-Wittem Postbus 56 6270 AB Gulpen Nr: 484010 Gemeente Vaals Postbus 450 6290 AL Vaals Nr: 484011 Ministerie van Infrastructuur en Waterstaat Directie Water en Boden Postbus 20901 2500 EX Den Haag Nr: 484012 Euregio Maas-Rhein Gospertstraße 42 4700 Eupen Nr: 484013 Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens Fachbereich Raumordnung Hütte 79/22 4700 Eupen Nr: 484015 Gemeente Beekdaelen Postbus 22000 6360 AA Nuth Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 491002 Deutsche Telekom Technik GmbH Technik Niederlassung West PTI 22 Köln Innere Kanalstr. 98 50672 Köln Nr: 491003 Deutsche Telekom Technik GmbH Technik Niederlassung West PTI 24 Aachen Am Gut Wolf 9a 52070 Aachen Nr: 492000 Deutscher Wetterdienst Referat Liegenschaftsmanagement Frankfurter Straße 135 63067 Offenbach Nr: 600000 West Verkehr GmbH Geilenkirchener Kreisbahn 1 52511 Geilenkirchen Nr: 602000 Amprion GmbH Unternehmenskommunikation Rheinlanddamm 24 44139 Dortmund Nr: 603000 Stadtwerke Düren Arnoldsweilerstraße 60 52351 Düren Nr: 603001 Leitungspartner GmbH Arnoldsweilerstraße 60 52351 Düren Nr: 604000 EWV Energie- und Wasserversorgung GmbH Willy-Brandt-Platz 2 52222 Stolberg Nr: 605000 Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH Hindenburgstraße 13 53925 Kall Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 606000 Zweckverband Entsorgungsregion West Zum Hagelkreuz 24 52249 Eschweiler Nr: 610000 Westnetz GmbH Florianstraße 15-21 44139 Dortmund Nr: 613000 Rurtalbahn GmbH Kölner Landstraße 271 52351 Düren Nr: 616000 AGIT Aachener Gesell. für Innovation und Technologie- transfer mbH Pauwelsstraße 17 52074 Aachen Nr: 618000 NRW.URBAN - Düsseldorf Fritz-Vomfelde-Str. 10 40547 Düsseldorf Nr: 623000 NetAachen GmbH Grüner Weg 100 52070 Aachen Nr: 625000 Rheinische NETZGesellschaftmbH RNG Parkgürtel 26 50823 Köln Nr: 629000 PLEdoc Gesellschaft für Dokumentationserstellung und -pflege mbH Gladbecker Str. 404 45326 Essen Nr: 632000 Regionetz GmbH Lombardenstraße 12-22 52070 Aachen Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 634000 Tourismus NRW e.V. Völklinger Straße 4 40219 Düsseldorf Nr: 637000 Region Aachen Zweckverband Rotter Bruch 6 52068 Aachen Nr: 700000 Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH Sandkaule 2 53111 Bonn Nr: 706000 Stadtwerke Rösrath Hauptstr. 142 51503 Rösrath Nr: 707000 Regionalverkehr Köln GmbH Theodor-Heuss-Ring 19-21 50668 Köln Nr: 734000 Region Köln-Bonn e.V. Rheingasse 11 50676 Köln Nr: 809000 Rheinische Energie AG rhenag Werkgruppe Sieg Bayenthalgürtel 9 50968 Köln Nr: 811000 GVG Rhein-Erft GmbH Max-Planck-Str.11 50354 Hürth Nr: 812000 e-regio GmbH & Co. KG Rheinbacher Weg 10 53881 Euskirchen Bet.-Nr. Name des Beteiligten Nr: 813000 AggerEnergie GmbH Alexander-Fleming-Str. 2 51643 Gummersbach Nr: 814000 Open Grid Europe GmbH mbH Kallenbergstr. 5 45141 Essen Nr: 815000 Stadtwerke Köln GmbH Parkgürtel 26 50823 Köln Nr: 900000 Häfen und Güterverkehr Köln AG Scheidtweilerstraße 4 50933 Köln Nr: 901000 Landschaftsschutzverein Kottenforst e.V. Eifelstraße 6 53913 Swisttal-Buschhoven Nr: 902000 Landschafts-Schutzverein Vorgebirge e.V. Zentwinkelsweg 7 53332 Bornheim Nr: 912000 Vodafone NRW GmbH Aachener Str.746-750 50933 Köln
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RR 44/2024
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 15.11.2024
- Erstellt
- 24.10.2024 17:56