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RR 44/2024

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien – Aufstellungsbeschluss

Sitzungsvorlage RR 15.11.2024

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 15.11.2024, TOP 4.

Sitzungsvorlage RR (Anlage 1 Textliche_Festlegungen TPEE)

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Sitzungsvorlage RR (Anlage 3 Zeichnerische Festlegungen TPEE)

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Sitzungsvorlage RR (Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien – Aufstellungsbeschluss)

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Sitzungsvorlage RR (Anlage 2 Begründung)

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Sitzungsvorlage RR (Anlage 4 Beteiligtenliste TPEE)

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Sitzungsvorlage RR (Anlage 1 Textliche_Festlegungen TPEE)

45570 Zeichen

www.brk.nrw.de
Entwurf 2024
zum Sachlichen Teilplan 
Erneuerbare Energien 
Textliche  
Festlegungen

Impressum
Erarbeitet durch
Bezirksregierung Köln 
Dezernat 32
Regionalentwicklung, Braunkohle
Herausgeberin
Bezirksregierung Köln 
Zeughausstraße 2-10 
50667 Köln
Kontaktdaten
Bezirksregierung Köln 
Dezernat 32
T el.: 0221 147-2032
Fax: 0221 147-2905
E-Mail: ErneuerbareEnergien@bezreg-koeln.nrw.de
Satz & Layout
Dezernat 32
Regionalentwicklung, Braunkohle
Grafiken & Karten
© Bezirksregierung Köln
Dezernat 32
Regionalentwicklung, Braunkohle
Stand
Oktober 2024

3
Sachlicher Teilplan 
Erneuerbare Energien
für den Regierungsbezirk Köln
Stand Aufstellungsbeschluss
Oktober 2024

4
Inhalt
Inhaltsverzeichnis 4
Abkürzungsverzeichnis 6
Glossar 7 
1 Einführung 8
1.1 Anlass 10
1.2 Planungsziel 11
1.3 Erarbeitungsverfahren 12
1.4 Rechtsgrundlagen und Rechtswirkung 13
1.5 Verhältnis zu anderen Regionalplänen sowie den Braunkohleplänen 14
2 Textliche Festlegungen  16
2.1 Nutzung der Windenergie 18
 Ziel 1: Standorte für Windenergieanlagen bereitstellen und sichern 18
 Ziel 2: Planerische Höhenbeschränkungen in Windenergiebereichen 
ausschließen 19
 Beschleunigungsgebiete für die Windenergie bereitstellen 20
2.2 Nutzung der Solarenergie 21
 Grundsatz 1: Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen in 
konfliktarme Bereiche lenken  21
 Grundsatz 2: Freiflächen-Solarenergieanlagen freiraumverträglich 
gestalten 22
2.3 Nutzung der Biomasse 23
 Grundsatz 3: Standorte für raumbedeutsame Anlagen zur energetischen 
Nutzung von Biomasse raumverträglich steuern 23
Quellenverzeichnis 24

5

6
Abkürzung Bedeutung
Abs. Absatz
BauGB Baugesetzbuch
BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
GIB Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen
ha Hektar (Maßeinheit)
LANUV NRW Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nord -
rhein-Westfalen
LEP NRW Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
LPlG DVO Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes
LPlG NRW Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
NRW Nordrhein-Westfalen
RED Erneuerbare-Energien-Richtlinie
ROG Raumordnungsgesetz
RR Regionalrat Köln
WEA Windenergieanlage
WEB Windenergiebereich
Wind-an-Land-Gesetz Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von 
Windenergieanlagen an Land
WindBG Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen 
für Windenergieanlagen an Land 
(Windenergieflächenbedarfsgesetz)
Abkürzungsverzeichnis

7
Glossar
Begriff Erläuterung
Agri-PV-Anlagen Agri-Photovoltaikanlagen ermöglichen die gleichzeitige Nut-
zung von Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die 
PV-Stromproduktion
Freiflächensolaranlage Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, die nicht auf oder an 
einem Gebäude, sondern auf freier Fläche aufgestellt sind.
Freiraum (regionalplanerisch 
festgelegt)
Setzt sich aus der Festlegung von Allgemeinen Freiraum- und 
Agrarbereichen (AFAB), Waldbereichen und Oberflächengewäs-
sern zusammen.
Planungen und Maßnah-
men/Funktionen/Nutzungen
Es sind immer raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen 
gemeint.
Regionalplan Köln Wenn nicht näher bestimmt, dann ist der Planentwurf zur Neu-
aufstellung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln 
(Gesamtverfahren) mit Stand 2. Offenlage gemeint,
Siedlungsbereiche (regional-
planerisch festgelegt)
Siedlungsbereiche sind Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) 
und Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB).
Windenergieanlage Mit Windenergieanlagen sind stets raumbedeutsame Windener-
gieanlagen gemäß Windenergie-Erlass NRW 2018

8
Einführung
1
1.1 Anlass  10
1.2  Planungsziel    11
1.3 Erarbeitungsverfahren  1 2
1.4 Rechtsgrundlagen und Rechtswirkung  1 3
1.5 Verhältnis zu anderen Regionalplänen sowie den  
 Braunkohleplänen      14

9
1

10
1EINFÜHRUNG
1.1 Anlass 
Am 01. Februar 2023 trat das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windener -
gieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) in Kraft. Das Gesetz umfasst Änderungen insbesondere 
des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des Raumordnungsgesetzes (ROG) und des Erneuerbare-Energi-
en-Gesetzes (EEG). Des Weiteren wurde mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) ein Ge-
setz eingeführt, in dem erstmals bundesweit verbindliche und konkrete Flächenziele für den Ausbau der 
Windenergie vorgegeben werden. Die Flächenziele sind aus den Ausbauzielen des EEG hergeleitet und 
bilden den energiewirtschaftlichen Flächenbedarf für die Windenergie ab. 
Durch die neuen rechtlichen Regelungen wurde ein Systemwechsel bei der Flächenausweisung für Win-
denergieanlagen eingeleitet: die kommunale Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen 
wird abgelöst durch die Festlegung von regionalen und kommunalen Windenergiegebieten (Wechsel von 
Ausschluss- zu Positivplanungen). Neu ist auch, dass von den Bundesländern konkrete Flächenvorga -
ben bis zum Jahr 2027 bzw. 2032 zu erfüllen sind.
Bundesweit sollen 2 % der Staatsfläche für Windenergiegebiete planungsrechtlich gesichert werden. 
Den Bundesländern werden dazu verbindliche Flächenziele (sogenannte Flächenbeitragswerte) zuge -
wiesen. Für Nordrhein-Westfalen (NRW) wird im Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Winde-
nergieanlagen an Land (WindBG) das verbindliche Flächenziel von 1,1 % der Landesfläche bis 31.12.2027 
und 1,8 % bis 31.12.2032 vorgegeben. Dies entspricht bis Ende 2032 rund 614 km² (61.400 ha) in NRW.
 
Ein Verfehlen des Flächenziels hätte gemäß § 249 Abs. 7 BauGB einen planerisch ungesteuerten Ausbau 
der Windenergie im jeweiligen Planungsraum zur Folge. Eine Steuerung des Ausbaus über Darstellun -
gen in Flächennutzungsplänen, Ziele der Raumordnung sowie sonstige Maßnahmen der Landesplanung 
wäre bei einer Zielverfehlung nicht mehr möglich.
Die bundesgesetzlichen Vorgaben werden in NRW durch die am 01.05.2024 in Kraft getretene zweite 
Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) umgesetzt und konkretisiert. 
Im Rahmen der zweiten Änderung des LEP NRW zum Ausbau der erneuerbaren Energien wird den sechs 
Planungsregionen in NRW die Aufgabe übertragen, Bereiche für die Windenergie als raumordnerische 
Vorranggebiete festzulegen (Windenergiebereiche). Auf Basis einer vom Landesamt für Natur, Umwelt- 
und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) ermittelten Potenzialflächenanalyse (Mai 
2023) wird für die Planungsregion Köln ein T eilflächenziel von 2,13 % der Fläche des Regierungsbezirks 
vorgegeben – dies entspricht 15.682 ha.  
Da Regionalpläne gemäß § 13 Abs. 2 ROG bzw. § 18 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG 
NRW) aus dem LEP NRW zu entwickeln bzw. an diese anzupassen sind, entsteht aus der Neuregelung 
ein direktes Planerfordernis. Im Regionalplan Köln waren bislang keine Vorranggebiete für die Winde -
nergie festgelegt. 
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der o.g. Neuregelungen lief das Aufstellungsverfahren für einen neuen 
Regionalplan für den gesamten Regierungsbezirk Köln. Der Aufstellungsbeschluss für die Neuaufstel -
lung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln wurde am 10.12.2021 gefasst. Die Öffentlichkeit 
und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurden gemäß § 9 Abs. 2 ROG in Verbindung 
mit § 13 LPlG NRW beteiligt. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Beteiligungsfrist (07 .02. 
- 31.08.2022) Stellung zum Entwurf des Regionalplans, dessen Begründung und dem Umweltbericht 
zu nehmen. Alle relevanten Unterlagen wurden öffentlich ausgelegt. Inhalt der textlichen Festlegungen 
war unter anderem das Kapitel 5.2.3 Erneuerbare Energien mit Grundsätzen und Zielen zum Ausbau 
der erneuerbaren Energien im Regierungsbezirk Köln. Zeichnerische Festlegungen zu den erneuerbaren 
Energien wurden im Rahmen der Neuaufstellung nicht vorgenommen.
Vor dem Hintergrund der rechtlichen und politischen Entwicklungen zum beschleunigten Ausbau der

11
erneuerbaren Energien hat der Regionalrat Köln in seiner Sitzung am 09.12.2022 beschlossen, die vor-
gesehenen textlichen Regelungen im Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln aus dem Ge -
samtplan herauszulösen. Alle rechtlichen und regionalplanerisch notwendigen Vorgaben für einen zü -
gigen Ausbau der erneuerbaren Energien werden durch diesen Beschluss in einem eigenen Sachlichen 
T eilplan und somit im Rahmen eines eigenen Planverfahrens festgelegt (vgl. RR 36/2022). 
Insbesondere die räumliche Abgrenzung und Festlegung der Windvorranggebiete erforderte ein ei -
genständiges Planverfahren, welches nicht in den laufenden Prozess der Neuaufstellung des Regional-
plans Köln integriert werden konnte, ohne diesen zu verzögern. Die gemäß Aufstellungsbeschluss vom 
10.12.2021 vorgesehenen textlichen Regelungen im Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln 
wurden daher aus dem Gesamtplan herausgelöst. Im Rahmen der Aufstellung des Sachlichen T eilplans 
Erneuerbare Energie wurden sie anhand der geänderten Erfordernisse des Klimaschutzes und der Ener-
giewende überprüft bzw. neu gefasst. 
1.2 Planungsziel 
Vor dem Hintergrund der Klimaziele der Bundesrepublik Deutschland und des Landes NRW sowie ei -
ner angestrebten Energiesouveränität und Versorgungssicherheit ist die Beschleunigung des Ausbaus 
erneuerbarer Energien, insbesondere der Windkraft, erklärtes Ziel für die Aufstellung des Sachlichen 
T eilplans Erneuerbare Energien. 
Durch die Aufstellung des Sachlichen T eilplans soll den räumlichen Erfordernissen der Energiewende 
Rechnung getragen werden. So werden im Regierungsbezirk Köln Raumnutzungsansprüchen von Anla-
gen zur Nutzung der erneuerbaren Energien gesichert und dabei entstehende Raumnutzungskonflikte 
durch eine geordnete Entwicklung vermieden bzw. minimiert. Die Festlegungen des T eilplans konkreti-
sieren und ergänzen die Regelungen des LEP NRW und tragen zu mehr Planungssicherheit beim Ausbau 
der erneuerbaren Energien bei. 
Die im Regierungsbezirk Köln vorhandenen Potenziale zur Nutzung erneuerbarer Energien sollen durch 
die vorliegende Planung (noch) stärker genutzt werden, um einen starken regionalen Beitrag zu der so-
wohl auf Bundes- als auch auf Landesebene beschlossenen Energiewende zu leisten. Dabei wird an die 
bisherigen Leistungen der Kommunen zum Ausbau vor allem der Windenergie angeknüpft.
Wesentlicher Plangegenstand des Sachlichen T eilplans Erneuerbare Energien ist die Festlegung von 
Windenergiebereichen, die der Erfüllung der bundesgesetzlich und landesplanerisch vorgegebenen Flä-
chenbeitragswerte für die Windenergie (vgl. WindBG und LEP NRW) Rechnung tragen. Dabei werden die 
bereits bestehenden kommunalen Konzentrationszonen der Windenergie bestmöglich berücksichtigt. 
Wann immer möglich, erfolgt neben der Festlegung eines Windenergiebereichs auch eine Ausweisung 
als Beschleunigungsgebiet, welches die Anforderungen des Artikels 15c Abs. 1 Buchst. a Erneuerba -
re-Energien-Richtlinie (RED) erfüllt. Mit der Ausweisung als Beschleunigungsgebiet sind Erleichterun -
gen bei der Zulassung von Windenergieanlagen verbunden.
Neben der zeichnerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie und der Ausweisung von 
Beschleunigungsgebieten werden im T eilplan weitere textliche Vorgaben (Ziele und Grundsätze) für die 
Nutzung der Wind-, Solar- und Bioenergie festgelegt. Diese konkretisieren und ergänzen die landespla-
nerischen Vorgaben. 
Für die Energieträger Geothermie und Wasserkraft werden keine regionalplanerischen Festlegungen 
getroffen. Zum einen begründen die landesplanerischen Vorgaben hierzu kein Planerfordernis. Die re -
levanten landesplanerischen Vorgaben (10.1-1, 10.1-2, 10.1-3 und 10.1-4 LEP NRW) richten sich direkt an 
die nachgeordneten Planungsebenen. Zum anderen sind Anlagen und Standorte für die Nutzung der 
Wasserkraft und der Geothermie in der Regel nicht raumbedeutsam und bedürfen keiner räumlichen 
1EINFÜHRUNG

12
Sicherung oder Steuerung.
1.3 Erarbeitungsverfahren 
In seiner Sitzung am 09.12.2022 hat der Regionalrat Köln die Regionalplanungsbehörde mit der Vorbe-
reitung des Aufstellungsverfahrens des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien beauftragt (vgl. RR 
36/2022). 
Um ein maximal transparentes und ergebnisoffenes Verfahren durchzuführen, das gleichzeitig den An-
forderungen des LEP NRW Grundsatzes 10.2-5 (Landes- und Regionalplanänderungen parallel durch-
führen und abschließen) Rechnung trägt, wurde für die Erarbeitung ein umfassender Prozess und 
ambitionierter Zeitplan 
verabredet. Dieser sah neben den rechtlich erforderlichen formellen Verfahrens-
schritten noch weitere, vor allem informatorische Abstimmungen vor. 
Der Erarbeitungsprozess wurde begleitet durch zwei Arbeitsgruppensitzungen des Regionalrats 
(01.12.2023, 23.02.2024). Wichtige Entscheidungen auf dem Weg hin zu einem Planentwurf wurden im 
Rahmen von zahlreichen Sitzungen des Ältestenrats des Regionalrats Köln getroffen.  
Frühzeitige Unterrichtung gemäß § 9 Abs. 1 ROG 
Mit Bekanntmachung vom 1 7.04.2023 wurde die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten 
öffentlichen Stellen über die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien für den Pla-
nungsraum des Regierungsbezirk Köln unterrichtet. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stel-
len wurden gebeten, Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu geben, die für die Teilplanaufstellung 
bedeutsam sein können. Gleichzeitig wurden alle Städte und Gemeinden aufgefordert, mittels eines 
Fragebogens Auskunft zu vorhandenen und geplanten kommunalen Windenergiegebieten zu geben. 
Informationsveranstaltungen mit kommunalen Vertretern und Vertreterinnen 
Der Planentwurf ist das Ergebnis eines umfangreichen Planungsprozesses. Darin wurde die kommu-
nale Planungsebene im Sinne des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG) frühzeitig mit eingebun -
den. So haben die Regionalplanungsbehörde und der Regionalratsvorsitzende im Rahmen einer ersten 
Informationsveranstaltung am 29.08.2023 Vertreter der Kommunen und Kreise über den Anlass und 
das Ziel des Verfahrens informiert. Am 14.02.2024 folgte eine zweite Informationsveranstaltung für die 
Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen des Regierungsbezirks Köln, auf der das 
regionalplanerische Konzept zur Festlegung von Windenergiebereichen vorgestellt wurde. Ein erster 
Vorentwurf wurde den kommunalen Vertretern und Vertreterinnen im Rahmen einer dritten Informati-
onsveranstaltung präsentiert, die am 8.03.2024 stattfand. 
Scoping gemäß § 8 Abs. 1 ROG
Das Konsultationsverfahren (Scoping) zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung 
wurde vom 14.03. bis 29.03.2024 durchgeführt; einschließlich der Möglichkeit zur Stellungnahme bzgl. 
des Umfangs- und Detailierungsgrads des Umweltberichts.
Aufstellungsbeschluss und weiteres Verfahren 
Am 1 5.11.2024 hat der Regionalrat gemäß § 9 ROG i.  V. m. § 19 LPlG über die Aufstellung des 
Planentwurfs und die Durchführung des Aufstellungsverfahrens beschlossen 
(Aufstellungsbeschluss). Dem Beschluss zur Aufstellung des Planes folgt die Auslegung des 
Planentwurfs. Im Rahmen der Beteiligung haben Behörden, Verbände sowie die Öffentlichkeit die 
Möglichkeit, sich zu den Planinhalten zu äußern und Stellungnahmen abzugeben. 
Das Verfahren zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans ist ergebnisoffen. Sollten sich nach Durchfüh -
rung der Beteiligung Änderungsbedarfe ergeben, kann dies dazu führen, dass eine erneute Beteiligung 
1EINFÜHRUNG

13
durchzuführen ist (vgl. § 9 Abs. 3 und Abs. 5 ROG). Eine endgültige Abwägung aller Belange erfolgt durch 
den Planungsträger mit dem Feststellungsbeschluss. Mit der Entscheidung über die Feststellung des 
T eilplans endet das Erarbeitungsverfahren. 
Im Anschluss an den Feststellungsbeschluss wird der Sachliche T eilplan der Landesplanungsbehörde 
angezeigt. Mit Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW erlangt der Sachliche T eilplan 
Erneuerbare Energien Rechtskraft.
1.4 Rechtsgrundlagen und Rechtswirkung
Nach § 1 Abs. 1 ROG ist es Aufgabe der Raumordnung, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutsch -
land und seine T eilräume zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind unterschiedliche Ansprü-
che an den Raum aufeinander abzustimmen, Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne Nutzun-
gen und Funktionen des Raums zu treffen. Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist nach § 1 
Abs. 2 ROG eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den 
Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig aus-
gewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den T eilräumen führt. Die Grundsätze 
der Raumordnung nach § 2 ROG sind im Sinne dieser Leitvorstellung anzuwenden.
Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden in Nordrhein-Westfalen maßgeblich durch die formal- und 
verfahrensrechtlichen Regelungen des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW) und die materi -
ell-rechtlichen Festlegungen des LEP NRW als landesweiter Raumordnungsplan mit seinen landesbe -
deutsamen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung konkretisiert und bestimmt. Regelungen zum 
beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien finden sich vor allem in den Kapitel 10.1 (Energies -
truktur) und 10.2 (Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien) des LEP NRW. Letzteres ist durch 
die zweite Änderung des LEPs NRW grundlegend geändert und an die Neuregelungen des Wind-an-
Land-Gesetzes angepasst worden. 
Der Sachliche T eilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln entspricht den Vorgaben und Leit-
linien des ROG und ist gemäß § 13 ROG aus dem LEP NRW entwickelt. Die Erfordernisse der Raumord-
nung werden regional konkretisiert. Darüber hinaus berücksichtigt der Plan im Sinne des raumordneri-
schen Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG) die Gegebenheiten und Erfordernisse der kommunalen 
Planungsebene.
Neben den Vorgaben des ROG, LPlG NRW und LEP NRW berücksichtigen die Festlegungen des T eil -
plans weitere fachgesetzliche Vorgaben, insbesondere des WindBG, Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
(BImschG), des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatschG), des EEG sowie Vorgaben aus den Änderun-
gen der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. 
Daneben fließen die zum Zeitpunkt der Planaufstellung maßgeblichen Erlasse zum Ausbau der erneuer-
baren Energien in die Planung mit ein. 
Der T eilplan ist methodisch so ausgerichtet, dass Doppelregelungen zum LEP NRW vermieden werden. 
Denn der LEP NRW enthält Regelungen, die unmittelbare Wirkung für die nachgeordneten Planungsebe-
nen entfalten und im Regionalplan keiner Konkretisierung oder Ergänzung bedürfen. 
Der Sachliche T eilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln trifft als Raumordnungsplan ge -
mäß § 7 ROG Festlegungen in Form von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung zur Entwicklung, 
Ordnung und Sicherung des Planungsraumes.
Er legt im Sinne des ROG Ziele der Raumordnung fest. Diese sind abschließend abgewogen und zu be -
achten. Zudem werden Grundsätze der Raumordnung festgelegt, die der nachfolgenden Abwägungs- 
oder Ermessensentscheidung unterliegen und zu berücksichtigen sind.
1EINFÜHRUNG
1

14
Rechtswirksame Bestandteile des Sachlichen T eilplans Erneuerbare Energien sind die zeichnerischen 
und textlichen Festlegungen mit den dazugehörigen Erläuterungen. In der gemäß § 7 Abs. 5 ROG dem 
T eilplan beizufügenden Begründung werden rechtliche Grundlagen, sowie die konzeptionelle Herleitung 
und Methodik der textlichen und zeichnerischen Festlegungen beschrieben und erläutert. 
Zeichnerisch werden im T eilplan Windvorranggebiete gemäß Anlage 3 zur Verordnung zur Durchführung 
des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) festgelegt. Vorranggebiete sind als Ziele der Raumordnung zu 
beachten. 
Innerhalb von Windenergiebereichen ist der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanla-
gen Ziel der Regionalplanung. Das Erreichen des Flächenbeitragswertes vorausgesetzt, sind Windener-
gieanlagen innerhalb der Windenergiebereiche gemäß § 35 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich privilegiert 
zulässig. Außerhalb dieser Gebiete richtet sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen gem. § 249 Abs. 
2 BauGB nach § 35 Abs. 2 BauGB. 
Die bisherige Ausschlusswirkung der kommunalen Konzentrationszonenplanung, welche die Auswei -
sung von Flächen im Flächennutzungsplan vorsieht, entfällt mit Feststellung des Erreichens des Flä -
chenbeitragswertes – oder spätestens mit Erreichen des gesetzlichen Stichtags gemäß § 245e Abs. 1 
BauGB i.V.m. Spalte 1 der Anlage des WindBG. Gleichwohl besteht auch zukünftig die Möglichkeit zur 
kommunalen Positivplanung für Windenergiegebiete durch Flächennutzungsplanung.
Sollte das Flächenziel nicht erreicht werden, kommen frühestens am 01.01.2028 die Rechtsfolgen der 
Zielverfehlung gemäß § 249 Abs. 7 BauGB zum T ragen. In der Konsequenz wäre die Errichtung von Win-
denergieanlagen im gesamten Außenbereich zulässig und zwar unabhängig von Ausweisungen in Rau-
mordnungs- oder Flächennutzungsplänen. 
Die kommunale Bauleitplanung ist nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) an die Ziele der Raumord -
nung anzupassen. Bereits bestehende Planungen sind in Hinblick auf die Regelungen des T eilplans zu 
überprüfen und ggfls. zu ändern. 
Rechtsfolge der Beschleunigungsgebiete für Windenergie 
Bei der A usweisung von Beschleunigungsgebieten handelt es sich nicht um eine Festlegung im rau -
mordnungsrechtlichen Sinne, da die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 und die Rechtsfolgen nach § 4 
ROG nicht vorliegen. Sie entspricht also weder einem Ziel noch einem Grundsatz der Raumordnung. Die 
Ausweisung ist vielmehr ein Rechtsakt, der auf Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 bzw. § 28 Abs. 
2 ROG in der Fassung des Gesetzesentwurfs vom 09.09.2024 fußt. Die alleinige Rechtsfolge der Aus -
weisung ist die Möglichkeit der Anwendung von Genehmigungserleichterungen, die in Art. 16 der o.g. 
Richtlinie bzw. dem § 6b WindBG in der Fassung des Gesetzesentwurfs vom 09.09.2024 geregelt sind.
1.5 Verhältnis zu anderen Regionalplänen sowie 
den Braunkohleplänen
Die Erarbeitung des T eilplans verläuft parallel zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln (Gesamtver-
fahren), zur Aufstellung des Sachlichen T eilplans Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) und zu 
den Änderungen der Braunkohlepläne. Diese Parallelität der Verfahren erfordert eine enge Abstimmung 
und Verzahnung der Planwerke. Eine inhaltliche Harmonisierung ist sichergestellt, insbesondere durch 
die Beachtung bzw. Berücksichtigung der rechtsverbindlichen und der in Aufstellung befindlichen Ziele 
der übrigen Planwerke bei der regionalplanerischen Konzeption zur zeichnerischen Festlegung von Win-
denergiebereichen. Zwischen dem Sachlichen T eilplan Erneuerbare Energien und den übrigen genann-
ten Planwerken sind keine räumlichen Konflikte erkennbar. 
1EINFÜHRUNG

15
Mit Rechtskraft werden die Festlegungen des Sachlichen T eilplans Erneuerbare Energien die Festlegun-
gen des Gesamtplans ergänzen. Das heißt, dass sowohl die textlichen als auch zeichnerischen Festle -
gungen des T eilplans ergänzend bzw. überlagernd zu den Festlegungen des Gesamtplan sowie denen 
des T eilplans Nichtenergetische Rohstoffe zu lesen sind. 
1EINFÜHRUNG

16
Textliche 
Festlegungen
2
2.1    Nutzung der Windenergie  18
 Ziel 1: Standorte für Windenergieanlagen bereitstellen und sichern 18
 Ziel  2: Planerische Höhenbeschränkungen in Windenergiebereichen 
ausschließen 19
 Beschleunigungsgebiete für Windenergie bereitstellen  20
2.2 Nutzung der Solarenergie   21
 Grundsatz 1: Freiflächen-Solarenergieanlagen in konfliktarme Bereiche 
lenken  21
 Grundsatz 2: Freiflächen-Solarenergieanlagen freiraumverträglich 
gestalten 22
2.3 Nutzung der Biomasse 23
 Grundsatz 3: Standorte für raumbedeutsame Anlagen zur energetischen 
energetischen Nutzung von Biomasse raumverträglich steuern 23

17
2

18
2
TEXTLICHE FESTLEGUNGEN
2.1 Nutzung der Windenergie 
Windenergiebereiche sind als Vorranggebiete festgelegt.
Sie dienen als Standorte für raumbedeutsame Windenergieanlagen.
Der Mastfuß einer Windenergieanlage muss sich innerhalb des Windenergie -
bereichs befinden, die Rotorblätter können außerhalb liegen (Rotor-außer -
halb-Prinzip).
Planungen und Maßnahmen, die mit der Funktion der Nutzung der Windenergie 
nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen.
Standorte für Windenergieanlagen bereitstellen und sichern
Erläuterung
1  | Standorte für raumbedeutsame Windenergieanlagen sind auf Basis eines gesamträumli -
chen Plankonzepts (vgl. Begründung) unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Raum-
ordnung als Windenergiebereiche festgelegt. Sie dienen dem Bau und Betrieb von raumbe-
deutsamen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie. 
Raumbedeutsam sind Windenergieanalagen in der Regel ab einer Gesamthöhe von 100 m 
(vgl. Windenergie-Erlass NRW ).
2  | Windenergiebereiche sind gemäß LPlG DVO als Vorranggebiete festgelegt. Im Sinne des 
ROG sind Windenergiebereiche für die Nutzung der Windenergie vorgesehen, während an -
dere raumbedeutsame Nutzungen oder Funktionen ausgeschlossen sind, soweit diese mit 
der vorrangigen Nutzung der Windenergie nicht vereinbar sind. Der Vorrang gilt nur inner -
halb der festgelegten Windenergiebereiche. Die Vorranggebiete entfalten keine regionalpla-
nerische Ausschlusswirkung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 3 ROG.
Gemäß § 249 Abs. 2 BauGB kommt den Windenergiebereichen dennoch eine steuernde Wir-
kung zu. Grund hierfür ist die faktische Ausschlusswirkung des § 249 Abs. 2 BauGB, die die 
Privilegierung von Windenergieanlagen auf Windenergiegebiete gemäß § 2 WindBG (Winde-
nergiebereiche und Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbaren Aus -
weisungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen) beschränkt.  
3  | Windenergiebereiche umfassen Flächen für den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen 
sowie die hierzu erforderlichen Nebenanlagen (vgl. § 3 Nr. 15 a EEG). Die Festlegung der 
Windenergiebereiche erfolgt gemäß der landesplanerischen Vorgabe unter der Annahme, 
dass ein Rotor auch über die Grenzen des Bereichs hinausragen darf (Rotor-außerhalb-Prin-
zip). Bei der planungsrechtlichen Beurteilung im Rahmen des Zulassungsverfahrens für eine 
Windenergieanlage, ist die Maßstäblichkeit des Regionalplans („Gebietunschärfe“) zu Grun-
de zu legen.
Windenergiebereiche können auch kleinteilige Flächen enthalten, die durch Fachrecht ge -
schützt sind und im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch fachgesetzliche Regelungen 
als Standort für die Windenergieanlage ausgeschlossen werden.
2
TEXTLICHE FESTLEGUNGEN
2
TEXTLICHE FESTLEGUNGEN
Z.1

19
4  | Innerhalb der festgelegten Windenergiebereiche sind alle Planungen und Maßnahmen aus-
zuschließen, die nicht mit der vorrangigen Funktion der Nutzung der Windenergie vereinbar 
sind und diese erheblich einschränken. Sie dienen ausschließlich dem Zweck der hiermit 
in direktem sachlich-funktionalem Zusammenhang stehenden Anlagen und Einrichtungen. 
Ob eine bestimmte Nutzung mit der vorrangigen Funktion vereinbar ist, wird im jeweiligen 
Zulassungsverfahren einzelfallbezogen von der Regionalplanungsbehörde beurteilt.
5  | Außerhalb der Windenergiebereiche können auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung 
weitere Flächen für die Nutzung der Windenergie dargestellt bzw. Gebiete für die Nutzung 
der Windenergie festgesetzt werden, sofern andere Festlegungen des Regionalplans, des 
LEP NRW oder fachgesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.
6  | Sofern sich die festgelegten Windenergiebereiche und andere Vorranggebiete überlagern 
(z.B. Regionaler Grünzug), wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass diese auf regional-
planerischer Ebene nicht im Konflikt zueinander stehen. In diesen Fällen sind die Nutzungen 
unter Beteiligung der berührten öffentlichen Stellen im Einzelfall aufeinander abzustimmen.
 
Wird für eine Fläche, die innerhalb eines Windenergiebereichs liegt, ein 
Bauleitplan aufgestellt oder geändert, sind darin enthaltene Regelungen zu 
baulichen Höhe von Windenergieanlagen unzulässig.
Planerische Höhenbeschränkungen in Windenergiebereichen ausschließenZ.2
Erläuterung
1  | Innerhalb von Windenergiebereichen ist die Nutzung der Windenergie planungsrechtlich 
privilegiert (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB), d.h. es bedarf in der Regel keiner weiteren bauleitpla-
nerischen Konkretisierung. 
Stellt eine Kommune dennoch für Flächen, die innerhalb eines Windenergiebereichs liegen, 
einen Bauleitplan auf oder ändert diesen, sind Bestimmungen  zur baulichen Höhe von Win-
denergieanlagen unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind gemäß Ziel 1 andere Vorgaben, die 
die Vorranggebietsfunktion erheblich einschränken. 
2  | Bestehende Bauleitpläne, die für Flächen innerhalb von Windenergiebereichen Regelungen 
zur baulichen Höhe von Windenergieanlagen enthalten, sind gemäß § 1 Abs. 4 ROG anzupas-
sen und die Höhenbeschränkung aufzuheben.
3  | Davon unberührt sind fachrechtlich bedingte Höhenbegrenzungen, die erst als Nebenbe -
stimmung im Rahmen des Zulassungsverfahrens einer Windenergieanlage festgelegt wer -
den.
2TEXTLICHE FESTLEGUNGEN

20
2
TEXTLICHE FESTLEGUNGEN
gfuf
Beschleunigungsgebiete für Windenergie bereitstellen 
Die zeichnerisch zusätzlich als Beschleunigungsgebiete ausgewiesenen Wind-
energiebereiche sind Beschleunigungsgebiete im Sinne der Richtlinie (EU) 
2023/2413 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) und des § 28 ROG.  
Innerhalb von Beschleunigungsgebieten sind die Genehmigungserleichterungen 
der §§ 6 oder § 6b WindBG anzuwenden.  
 
Bei der Genehmigung von Windenergieanlagen und dazugehörigen 
Nebenanlagen innerhalb von Beschleunigungsgebieten ist sicherzustellen, 
dass die im Umweltbericht und dem Artenschutzfachbeitrag aufgeführten 
Minderungsmaßnahmen für das betroffene Windenergiegebiet eingehalten 
werden, sodass mögliche negative Auswirkungen auf Erhaltungsziele nach § 7 
Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes, besonders geschützte 
Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes und 
Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes vermieden oder 
falls dies nicht möglich ist, erheblich zu verringern.
[Die Regelung  kann erst nach Vorliegen des Umweltberichts finalisiert werden.]

21
2TEXTLICHE FESTLEGUNGEN
2.2 Nutzung der Solarenergie 
Durch Bauleitplanung sollen raumverträgliche Standorte für raumbedeutsame 
Freiflächen-Solarenergieanlagen gesichert werden. Ergänzend zu den 
Festlegungen des LEP NRW sollen dabei konfliktarme Flächen bevorzugt 
werden.   
                                                                                                                                     
Agrarstrukturell bedeutsame Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten 
Gebieten, für den Biotop- und Artenschutz wertvolle Verbundflächen mit 
besonderer Bedeutung außerhalb der Bereiche für den Schutz der Natur 
(BSN) sowie Waldflächen außerhalb der festgelegten Waldbereiche sollen 
gemieden werden.
Freiflächen-Solarenergieanlagen in konfliktarme Bereiche lenken
Erläuterung
1  | Die landesplanerischen Vorgaben zur bauleitplanerischen Umsetzung von Freiflächen-So -
larenergieanlagen richten sich nach den Regelungen des LEP NRW Kapitel 10.2. Der Grund-
satz ist ergänzend anzuwenden.
2  | Als Freiflächen-Solarenergieanlagen werden Anlagen bezeichnet, die der Strom- oder Wär-
meerzeugung dienen (Photovoltaik- und Solarthermieanlagen) und nicht auf oder an einem 
Gebäude, sondern auf freier Fläche aufgestellt sind (d.h. gebäudeunabhängig). 
Die Raumbedeutsamkeit einer Planung bemisst sich an ihrer Größe, ihrer Bauart, der Lage 
im Raum und der Empfindlichkeit des Standorts. Die Vorgaben des LEP NRW Ziels 10.2-14 
Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum sind zu beachten.
3  | Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind im Sinne des Baurechts bauliche Anlagen 
und lösen in der Regel ein Planerfordernis auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung aus. 
Ausnahmen hiervon bilden Freiflächen-Solarenergieanlagen entlang von Autobahnen und 
Schienenwegen oder im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Hofstellen, die gemäß 
§ 35 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig sind, 
wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Der Grundsatz adressiert nur die Planung 
von nicht-privilegierten Anlagen.
4  | Beim Ausbau der Freiflächen-Solarenergienutzung kommt den Kommunen eine zentrale 
Rolle zu. Zur Unterstützung eines beschleunigten Ausbaus erneuerbarer Energien sollen 
Kommunen geeignete Flächen bauleitplanerisch sichern. Dabei sollen für raumbedeutsame 
Anlagen möglichst konfliktarme Standorte bevorzugt werden. Grundlage zur Identifizierung 
geeigneter und konfliktarmer Flächen kann dabei ein gesamträumliches kommunales oder 
kreisweites Konzept sein. 
Neben den Vorgaben des LEP NRW sollen darin insbesondere die Regelungen der Grundsät-
ze G. 24 Bodenschutz, Funktionen von Böden erhalten, G. 29 Schutzwürdige Verbundflächen 
außerhalb von BSN berücksichtigen, G 31. BSLE mit besonderer Funktion für den Erhalt von 
Arten der offenen Agrarlandschaft sowie G.33 Agrarstrukturelle Belange berücksichtigen, 
landwirtschaftliche Betriebe erhalten des Regionalplans Köln (Gesamtplan) Berücksichti -
G.1

22
2
TEXTLICHE FESTLEGUNGEN
2
TEXTLICHE FESTLEGUNGEN
gung finden. 
Zu den möglichst konfliktarmen Flächen im regionalplanerischen Freiraum zählen Flächen, 
die keine bzw. lediglich eine geringe Wertigkeit für die Landwirtschaft oder den Biotop- und 
Artenschutz aufweisen. Flächen im Wald, Vertragsnaturschutz- oder Kompensationsflächen 
sowie landwirtschaftlich wertvolle Flächen in benachteiligten Gebieten1  gelten dabei regel-
mäßig nicht als konfliktarme Flächen. 
5  | Der T eilplan enthält keine zeichnerischen Festlegungen von Solarenergiebereichen. Neu -
planungen oder wesentliche Erweiterungen von raumbedeutsamen Standorten für Freiflä -
chen-Solarenergieanlagen oberhalb von 10 ha lösen in der Regel kein Planerfordernis auf 
Ebene des Regionalplans aus sofern keine Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
Die Raumbedeutsamkeit einer Planung bemisst sich an ihrer Größe, der Lage im Raum und 
der Empfindlichkeit des Standorts. Die Vorgaben des LEP NRW Ziels 10.2-14 Raumbedeutsa-
me Freiflächen-Solarenergie im Freiraum sind zu beachten.
Im Rahmen der Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-
Solarenergieanlagen soll eine freiraumverträgliche Einbindung der Nutzung 
erfolgen.
Freiflächen-Solarenergieanlagen freiraumverträglich gestaltenG.2
Erläuterung
1  | Bei der Standortplanung für Freiflächen-Solarenergieanlagen soll eine möglichst den Frei -
raumfunktionen angemessene und freiraumverträgliche, die umgebende Landschaft be -
rücksichtigende Ausgestaltung sichergestellt werden. Bandartige Strukturen und Barrie -
rewirkungen sollen vermieden werden. Dies kann z.B. durch eine umgebungsangepasste 
Eingrünung oder durch das Freihalten von Korridoren erfolgen, die für eine Durchlässigkeit 
für wildlebende Tierarten sorgt.
2  | Erforderliche Flächen für Kompensationsmaßnahmen sollen bei der bauleitplanerischen 
Umsetzung für die landschaftsverträgliche Einbindung genutzt werden, sodass keine zu -
sätzlichen Flächen in Anspruch genommen werden müssen.
1 Basierend auf der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten Landwirte in benachteiligten Gebieten eine Entschädigung durch die 
Zahlung einer Ausgleichszulage für die Einkommensverluste und die zusätzlichen Kosten infolge der mit dem betreffenden Gebiet 
verbundenen Nachteile.

23
2TEXTLICHE FESTLEGUNGEN
2TEXTLICHE FESTLEGUNGEN
2.3 Nutzung von Biomasse 
Im Rahmen der Bauleitplanung für raumbedeutsame Anlagen zur energetischen 
Nutzung von Biomasse sollen die Standorte an den Siedlungsraum angebunden 
werden. Dabei sollte im Sinne einer bestmöglichen Ausnutzung anfallender 
Potenziale und unter Beachtung des Immissionsschutzes die räumliche Nähe 
zu Abnehmern und Abnehmerinnen und/oder der Versorgungsinfrastruktur 
gesucht werden.
Standorte für raumbedeutsame Anlagen zur energetischen Nutzung von 
Biomasse raumverträglich steuern
G.3
Erläuterung
1  | Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind Anlagen zur energetischen 
Nutzung von Biomasse bauplanungsrechtlich privilegiert im Außenbereich zulässig. Erfüllen 
sie diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr, sind deren Standorte vor der Realisierung, 
Vergrößerung bzw. Verlagerung durch Bauleitplanung abzusichern. Hierbei sind die Rege -
lungen des LEP NRW Kapitel 10.1. zu berücksichtigen. Der Grundsatz ist ergänzend anzu -
wenden.
2  | Unter die Regelung fallen raumbedeutsame Anlagen zur energetischen Nutzung von Bio -
masse (Biomasseanlagen), in denen Biomasse aus Abfallwirtschaft, Forstwirtschaft und 
Landwirtschaft für eine energetische Nutzung vorbereitet und/oder genutzt wird und die 
keiner planungsrechtlichen Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unterliegen. 
Von einer Raumbedeutsamkeit kann ausgegangen werden, wenn die Anlage Wirkungen auf 
den sie umgebenden Raum hat, der über den eigentlichen Nahbereich hinausgeht. Zur Be -
urteilung der Raumbedeutsamkeit können insbesondere die Größe, der Flächenumfang, die 
Raumdominanz sowie von ihr ausgehende Emissionen betrachtet werden. 
3  | Angebunden an den Siedlungsraum bedeutet, dass die Fläche an den im Regionalplan dar -
gestellten Siedlungsbereich oder an eine im Flächennutzungsplan dargestellte Ortslage im 
regionalplanerischen Freiraum angrenzt.
Dies beinhaltet, dass im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung Flächen untereinander 
so angeordnet werden sollen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden oder 
durch die Umsetzung ggf. erforderlicher Abstandsflächen zwischen emittierenden Betrie -
ben und schutzbedürftigen Nutzungen Beeinträchtigungen vermieden werden. Erforderlich 
ist insofern eine sachgerechte Abwägung zwischen immissionsschutzrechtlich erforderli -
chen Abständen auf der einen und einer möglichst großen Nähe zu Abnehmern auf der an -
deren Seite.
Als Standorte im Siedlungsraum kommen vor allem Bereiche für gewerbliche und indust -
rielle Nutzungen (GIB) in Betracht, die für emittierende Betriebe vorgehalten werden, ent -
sprechend infrastrukturell erschlossen sind und durch die dort vorgesehenen bzw. vorhan-
denen Betriebe Abnehmer der Erzeugnisse vorhanden sein können.

24
Quellenverzeichnis
BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.  
 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr.  
 394) geändert worden ist.
Bezirksregierung Köln (2024): Regionalplan Köln, Zweiter Planentwurf, Stand: September 2024,  
 Köln. 
Bezirksregierung Köln (2024): Regionalplan Köln, Sachlicher T eilplan Nichtenergetische Rohstoffe  
 (Lockergesteine), Zweiter Planentwurf, Stand: April 2024, Köln.
BImSchG (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,  
 Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der  
 Fassung der Bekanntmachung vom 17 .05.2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert  
 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.07 .2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225.
BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5  
 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist.
EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des  
 Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist.
Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz; Ausschuss für Recht und    
 Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung (2023): Arbeitshilfe    
 zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus der    
 Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) (Arbeitshilfe Wind an Land), unter  
 https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/A/arbeitshilfe-wind-an-land-gesetz.pdf?__ 
 blob=publicationFile&v=8, Zugriff am 18.09.2024.
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im  
 Städtebaurecht vom 04.01.2023 (BGBI.I Nr.6).
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen     
 Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen    
 am selben Standort (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 24.07 .2024),   
 unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240821-   
 kabinettbeschluss-wind-an-land-und-solarenergie-energiespeicheranlagen.pdf?__  
 blob=publicationFile&v=16, Zugriff am 18.09.2024.
LANUV NRW [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen] (Hrsg.)  
 (2013): Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, T eil 1 – Windenergie, LANUV-Fachbericht  
 40. Aktualisierte Fassung Jan. 2013, Recklinghausen. 
NUV NRW [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen] (Hrsg.)  
 (2023): Flächenanalyse Windenergie Nordrhein-Westfalen, Abschlussbericht; LANUV-  
 Fachbericht 124, Recklinghausen. 
LANUV NRW [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen] (Hrsg.)  
 (2024): Energieatlas NRW, unter https://www.energieatlas.nrw.de/site/planungskarten/wind,  
 Zugriff am 18.09.2024.
LEP-Erlass Erneuerbare Energien (Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz  
 und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Auslegung und Umsetzung von Festlegungen  
 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) im Rahmen eines   
 beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energien (Wind- und Solarenergie)), RdErl. d.

25
 Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nord-  
 rhein-Westfalen vom 28.12.2022.
LEP NRW (Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen) gemäß Anlage zur Verordnung über   
 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S.   
 122), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den   
 Landesentwicklungsplan vom 09. April 2024 (GV. NRW. 2024 S. 230).
LPlG DVO (Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes) vom 08.06.2010 (GV. NRW.  
 S. 334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 527), in Kraft   
 getreten am 28.04.2022.
LPlG NRW (Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen) vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt  
 geändert durch Gesetz vom 28.5.2024 (GV. NRW. S. 315).
RED II (Richtlinie (EU) Erneuerbare-Energien-Richtlinie II, EU 2018/2001) des Europäischen   
 Parlaments und des Rates vom 11. 12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus   
 erneuerbaren Quellen (Neufassung), Amtsblatt der Europäischen Union, L 328 vom  
  21.12.2018, S. L 82-209.
RED III (Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober  
 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der  
 Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und  
 zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, (ABl. L, 2023/2413, 18. Oktober 2023).
ROG (Raumordnungsgesetz) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des  
 Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist.
UmweltPlan (2021): Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“,   
 Aktualisierung des Gutachtens von 2013. (Hrsg.) Ministerium für Energie, Infrastruktur und L 
 an-desentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, Stralsund. 
Wind-an-Land-Gesetz (Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windener-  
 gieanlagen an Land) vom 20.07 .2022 (BGBI. I S. 1353).
WindBG (Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land -   
 Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch  
 Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist.
Windenergie-Erlass (Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise  
 für die Zielsetzung und Anwendung), RdErl. d. Ministerium für Wirtschaft, Innovation,   
 Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Umwelt,   
 Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen,   
 Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-  
 Westfalen vom 08.05.2018. 
§ 2 EEG-Grundsatzerlass (Erlass zu Grundsatzfragen bei der Anwendung des § 2 EEG bei   
 Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien),    
 RdErl. d. Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes   
 Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes   
 Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des  
 Landes Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des  
 Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2024.

26
Sind Sie daran interessiert, mehr über die Arbeit der  
Bezirksregierung Köln zu erfahren?
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rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail!
Bezirksregierung Köln 
Dezernat 32
Regionalentwicklung, Braunkohle
T el.: 0221 147-2032
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Gedruckt auf Papier aus nachhaltiger Waldwirtschaft.
Die Bezirksregierung Köln legt Wert auf den verantwortungsvollen  
Umgang mit dem Rohstoff Holz. Der Einsatz von entsprechenden  
Papieren gibt der Bezirksregierung Köln die Möglichkeit, Verantwortung  
zu übernehmen und ihr diesbezügliches Engagement sichtbar zu machen.

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Sitzungsvorlage RR (Anlage 3 Zeichnerische Festlegungen TPEE)

212 Zeichen

Anlage 3  
Die Zeichnerischen Festlegungen können über die nachfolgende Internetadresse 
eingesehen und heruntergeladen werden:  
Link: https://membox.nrw.de/index.php/s/gprhCam8tOi3eu7 
 
Passwort: EntwurfTPEE24

Sitzungsvorlage RR (Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien – Aufstellungsbeschluss)

5911 Zeichen

Seite 1 von 3 
Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 44/2024 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Petra Pelster 
Telefon 0221-147-3726 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 24.10.2024 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 15.11.2024 3. beschließend 
 
TOP: 
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien – Aufstellungsbeschluss 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Regionalrat Köln beschließt gemäß § 19 Abs. 1 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfa-
len (LPlG NRW) das Verfahren zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien 
zum Regionalplan Köln und beauftragt die Regionalplanungsbehörde auf Grundlage des vor- 
läufigen Planentwurfs (Anlage 1) gemäß §§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 1 LPlG NRW das Aufstellungsver-
fahren durchzuführen (Aufstellungsbeschluss). 
 
2. Nach Fertigstellung der Umweltprüfung wird der Regionalrat unter Berücksichtigung der Ergeb-
nisse beraten, ob Änderungen an dem Entwurf erforderlich sind. 
 
Sollte die Umweltprüfung eine Änderung des Planentwurfs nicht erfordern, wird die Regional-
planungsbehörde hiermit beauftragt, die öffentliche Auslegung durchzuführen. Der Öffentlichkeit 
sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wird für die Dauer von mindestens 
einem Monat gemäß § 9 Abs. 3 ROG i.V.m § 13 LPlG Gelegenheit zur Stellungnahme gege-
ben. 
Dabei sind die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 9 
Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 13 LPlG NRW zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, 
innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat zum Entwurf des Regionalplans, dessen Be-
gründung und dem Umweltbericht Stellung zu nehmen. Die zu Beteiligenden sind der Anlage 4 
zu entnehmen. 
 
 
Erläuterungen: 
 
In seiner Sitzung am 09.12.2022 hat der Regionalrat Köln die Regionalplanungsbehörde mit der 
Vorbereitung des Aufstellungsverfahrens des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien beauf-
tragt (vgl. RR 36/2022). 
 
Mit Bekanntmachung vom 17.04.2023 wurden die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berühr-
ten öffentlichen Stellen über die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien für 
den Planungsraum des Regierungsbezirk Köln unterrichtet. Die in ihren Belangen berührten öffent-

Sitzungsvorlage RR RR 44/2024 Seite 2 von 3 
lichen Stellen wurden gebeten, Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu geben, die für die 
Teilplanaufstellung bedeutsam sein können. Gleichzeitig wurden alle Städte und Gemeinden auf-
gefordert, mittels eines Fragebogens Auskunft zu vorhandenen und geplanten kommunalen Wind-
energiegebieten zu geben. 
 
Das Konsultationsverfahren (Scoping) zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprü-
fung wurde vom 14.03. bis 29.03.2024 durchgeführt; einschließlich der Möglichkeit zur Stellung-
nahme bzgl. des Umfangs- und Detailierungsgrads des Umweltberichts. 
 
Der Planentwurf ist das Ergebnis eines umfangreichen Planungsprozesses. Darin wurde die kom-
munale Planungsebene im Sinne des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG) frühzeitig mit ein-
gebunden. So haben die Regionalplanungsbehörde und der Regionalratsvorsitzende im Rahmen 
von drei Informationsveranstaltungen Vertreter der Kommunen und Kreise über den Anlass und 
das Ziel des Verfahrens und das regionalplanerische Konzept zur Festlegung von Windenergiebe-
reichen informiert. Ebenfalls wurde den kommunalen Vertretern und Vertreterinnen ein erster Vor-
entwurf vorgestellt. 
 
Der Erarbeitungsprozess wurde begleitet durch zwei Arbeitsgruppensitzungen des Regionalrats 
(01.12.2023, 23.02.2024). Wichtige Entscheidungen auf dem Weg hin zu einem Planentwurf wur-
den im Rahmen von zahlreichen Sitzungen des Ältestenrats des Regionalrats Köln getroffen. 
 
Weiteres Verfahren 
 
Die Umweltprüfung, notwendige Natura 2000-Verträglichkeitsprüfungen sowie Artenschutzprüfun-
gen werden derzeit fertig gestellt. Etwaige durch die Umweltprüfung bedingte Änderungen der 
Festlegungen werden mit dem Regionalrat Köln beraten. 
 
Sollten keine Änderungen am Planentwurf erforderlich sein, wird die öffentliche Auslegung 
schnellstmöglich durchgeführt. Ein genauer Zeitpunkt kann derzeit noch nicht bekannt gegeben 
werden. 
 
Nach Beendigung der öffentlichen Auslegung werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnah-
men erfasst und ausgewertet. Nachfolgend werden zu den eingegangenen Stellungnahmen Aus-
gleichsvorschläge erstellt und mit dem Regionalrat als Träger des Verfahrens abgestimmt. Wird 
der Planentwurf noch einmal dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren 
Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen und die Möglichkeit zur 
Stellungnahme zu geben. Ansonsten entscheidet der regionale Planungsträger über die Feststel-
lung des Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln. 
 
Anschließend wird dieser der Landesplanungsbehörde mit einem Bericht zum Aufstellungsverfah-
ren und abwägungsrelevanten Unterlagen vorgelegt, d.h. angezeigt. Die Bekanntmachung des 
Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln erfolgt, wenn die Landespla-
nungsbehörde nicht innerhalb der Frist von höchstens zwei Monaten nach Anzeige aufgrund einer 
Rechtsprüfung im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien unter Angabe von Grün-
den Einwendungen erhoben hat. Sind Einwendungen erhoben worden, entscheidet der Träger der 
Regionalplanung, ob er und wenn, an welchem Verfahrensschritt er das Regionalplanverfahren 
oder -änderungsverfahren fortführt, um den Einwendungen abzuhelfen und den Plan oder die 
Planänderung erneut anzuzeigen.

Sitzungsvorlage RR RR 44/2024 Seite 3 von 3 
Verfahrensübersicht Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien 
 
 
 
Anlage(n): 
1. Anlage 1 Textliche_Festlegungen TPEE  
2. Anlage 2 Begründung  
3. Anlage 3 Zeichnerische Festlegungen TPEE  
4. Anlage 4 Beteiligtenliste TPEE

Sitzungsvorlage RR (Anlage 2 Begründung)

199762 Zeichen

www.brk.nrw.de
Entwurf 2024
zum Sachlichen Teilplan 
Erneuerbare Energien 
Begründung

Impressum
Erarbeitet durch
Bezirksregierung Köln 
Dezernat 32
Regionalentwicklung, Braunkohle
Herausgeberin
Bezirksregierung Köln 
Zeughausstraße 2-10 
50667 Köln
Kontaktdaten
Bezirksregierung Köln 
Dezernat 32
T el.: 0221 147-2032
Fax: 0221 147-2905
E-Mail: ErneuerbareEnergien@bezreg-koeln.nrw.de
Satz & Layout
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Regionalentwicklung, Braunkohle
Grafiken & Karten
© Bezirksregierung Köln
Dezernat 32
Regionalentwicklung, Braunkohle
Stand
Oktober 2024
(Redaktionell überarbeitete Version vom 02.10.2024)

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 3 von 104 
Inhaltsverzeichnis 
Inhaltsverzeichnis ................................ ................................ ................................ ..............3 
Abbildungsverzeichnis ................................ ................................ ................................ ......4 
Tabellenverzeichnis ................................ ................................ ................................ ...........4 
Abkürzungsverzeichnis ................................ ................................ ................................ .....5 
Glossar ................................ ................................ ................................ ............................... 7 
1. Einleitung ................................ ................................ ................................ ..................8 
2. Erfordernisse der Raumordnung ................................ ................................ .............8 
2.1. Vorgaben des ROG ................................ ................................ ................................ ... 8 
2.2. Vorgaben aus dem Bundesraumordnungsplan ................................ .......................... 9 
2.3. Vorgaben der Landesplanung ................................ ................................ ...................10 
3. Begründung der textlichen Festlegungen ................................ ............................. 16 
3.1. Festlegungen zur Nutzung der Windenergie ................................ .............................16 
3.2. Festlegungen zur Nutzung der Solarenergie ................................ .............................19 
3.3. Festlegungen zur Nutzung von Biomasse ................................ ................................ .22 
4. Begründung der zeichnerischen Festlegungen ................................ .................... 24 
4.1. Windenergiebereiche ................................ ................................ ................................ 24 
4.1.1. Referenzanlage ................................ ................................ ........................... 25 
4.1.2. Regionalplanerische Konzeption zur Festlegung von 
Windenergiebereichen ................................ ................................ ..............................  29 
4.1.2.1 Schritt 1: Ermittlung des Potenzialraums ................................ ....................... 30 
4.1.2.2 Schritt 2: Abgrenzung der Windenergiebereiche ................................ ........... 67 
4.1.2.3 Schritt 3: Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung .................... 78 
4.1.3. Umgang mit dem Belang militärischer MVA ................................ ................. 78 
4.1.4. Ergebnis ................................ ................................ ................................ ...... 84 
4.1.5. Monitoring der Windenergiebereiche ................................ ........................... 88 
5. Regelungen zu Beschleunigungsgebieten für Windenergie ................................  89 
6. Umweltprüfung ................................ ................................ ................................ ........ 94 
Literaturverzeichnis ................................ ................................ ................................ ......... 95 
Anhang ................................ ................................ ................................ ............................. 98

Seite 4 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Abbildungsverzeichnis  
 
Abbildung 1: Vorgehensweise bei der Festlegung von Windenergiebereichen ............................ 30 
Abbildung 2: Militärische Mindestradarführungshöhen (MVA) im Regierungsbezirk Köln ............ 79 
 
Tabellenverzeichnis  
 
Tabelle 1: Größe der Windenergiebereiche je Kommune ............................................................. 85

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 5 von 104 
Abkürzungsverzeichnis 
Abkürzung Bedeutung   
Abs. Absatz 
Agri-PV-Anlage Agri-Photovoltaikanlage  
AKTIS Amtliches Topographisch-Kartographisches In-
formationssystem  
ARP Ausschuss für Recht und Verfahren  
ASB Allgemeiner Siedlungsbereich  
ASBflex Allgemeine Siedlungsbereiche flex  
Basis DLM Basis-Landschaftsmodell  
BauGB Baugesetzbuch 
BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz  
BNatschG Bundesnaturschutzgesetz 
BRPH Landesübergreifender Raumordnungsplan für 
den Hochwasserschutz  
BSAB Bereiche für die Sicherung und den Abbau ober-
flächennaher Bodenschätze 
BSN Bereiche zum Schutz der Natur  
dB (A) Dezibel  
DVO NRW Verordnung zur Durchführung des Landespla-
nungsgesetzes Nordrhein-Westfalen  
EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz 
FFH Flora-Fauna-Habitat  
FNP Flächennutzungsplan  
FStrG Bundesfernstraßengesetz  
G Gewerbliche Baufläche 
GE Gewerbegebiet 
GI Industriegebiet  
GIB Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzun-
gen 
GIBflex Bereiche für gewerbliche und 
industrielle Nutzungen flex 
GIS Geografisches Informationssystem  
Ha  Hektar 
HGÜ Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung  
HQ 100 Jahrhunderthochwasser  
IFR Instrumentenflugverfahren  
LANUV NRW Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucher-
schutz Nordrhein-Westfalen 
LEP NRW Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen 
LFoG NRW Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen  
LNatSchG NRW  Gesetz zum Schutz der Natur Nordrhein-Westfa-
len  
LPlG DVO  Verordnung zur Durchführung des Landespla-
nungsgesetzes  
LPlG NRW Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen 
Luft VG Luftverkehrsgesetz  
MVA Minimum vectoring altitudes 
MW Megawatt 
NEP  Netzentwicklungsplan

Seite 6 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
NRW Nordrhein-Westfalen  
RED Erneuerbare-Energien-Richtlinie 
RG Regionaler Grünzug  
ROG Raumordnungsgesetz 
RR Regionalrat  
RÜB Rückgewinnbare Überschwemmungsbereiche 
StrWG NRW Straßen- und Wegegesetz des Landes Nord-
rhein-Westfalen  
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  
UZVR Unzerschnittene verkehrsarme Räume 
VFR Sichtflugverfahren  
WEA Windenergieanlage  
Wind-an-Land-Gesetz Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des 
Ausbaus von Windenergieanlagen an Land  
WindBG Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für 
Windenergieanlagen an Land (Windenergieflä-
chenbedarfsgesetz) 
W/m2 Watt pro Quadratmeter  
WRRL Europäische Wasserrahmenrichtlinie  
ZÜB Zukünftige Überschwemmungsbereiche

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 7 von 104 
Glossar 
Begriff Erläuterung  
Agri-PV-Anlagen Agri-Photovoltaikanlagen ermöglichen die 
gleichzeitige Nutzung von landwirtschaftlicher 
Produktion und PV-Stromproduktion 
Freiflächensolaranlage Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, die nicht 
auf oder an einem Gebäude, sondern auf freier 
Fläche aufgestellt sind. 
Freiraum (regionalplanerisch festgelegt) Setzt sich aus der Festlegung von Allgemeinen 
Freiraum- und Agrarbereichen (AFAB), Waldbe-
reichen und Oberflächengewässern zusammen. 
Planungen und Maßnahmen/Funktionen/Nut-
zungen 
Es sind immer raumbedeutsame Planungen und 
Maßnahmen gemeint. 
Regionalplan Köln  Wenn nicht näher bestimmt, dann ist der Plan-
entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans 
für den Regierungsbezirk Köln (Gesamtverfah-
ren) mit Stand 2. Offenlage gemeint  
Siedlungsbereiche (regionalplanerisch festge-
legt) 
Siedlungsbereiche sind Allgemeine Siedlungs-
bereiche (ASB) und Bereiche für gewerbliche 
und industrielle Nutzungen (GIB). 
Windenergieanlage  Mit Windenergieanlagen sind stets raumbedeut-
same Windenergieanlagen gemäß Windenergie -
Erlass NRW 2018 gemeint

Seite 8 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
1. Einleitung 
Der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln trifft als Raum-
ordnungsplan gemäß § 7 Raumordnungsgesetz (ROG) Festlegungen als Ziele und 
Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung seines Pla-
nungsraumes. Ihm ist gemäß § 7 Abs. 5 ROG eine Begründung beizufügen.   
Mit der Begründung werden im Folgenden rechtliche Grundlagen, das planerische 
Konzept und die Methodik der textlichen und zeichnerischen Festlegungen beschrie-
ben und begründet. Darin enthalten sind auch die w esentlichen Gründe für die ge-
troffenen Festlegungen und die in der Abwägung getroffenen Entscheidungen. 
Das Verfahren zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans ist ergebnisoffen. Sollte sich 
nach Durchführung der Beteiligung Änderungsbedarfe ergeben, wird d ie Begründung 
entsprechend fortgeschrieben.  
 
2. Erfordernisse der Raumordnung  
2.1. Vorgaben des ROG 
Gemäß § 1 Abs. 1 ROG ist es Aufgabe der Raumordnung, den Gesamtraum der Bun-
desrepublik Deutschland und seine Teilräume zu entwickeln, zu ordnen und zu si-
chern. Dabei sind unterschiedliche Ansprüche an den Raum aufeinander abzustim-
men, Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen 
des Raums zu treffen. Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist nach § 1 
Abs. 2 ROG eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen 
Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt. Die 
Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sind im Sinne dieser Leitvorstellung an-
zuwenden.  
Das ROG legt fest, dass die Grundsätze der Raumordnung aus dem § 2 ROG im Sinne 
der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung anzuwenden und durch Fest-
legungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren sind. Dazu ist insbesondere „den 
räumlichen Erfordernissen für eine koste ngünstige, sichere und umweltverträgliche 
Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen [...]“ (vgl. § 2 Abs.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 9 von 104 
1 Nr. 4 ROG) Rechnung zu tragen sowie den „räumlichen Erfordernissen des Klima-
schutzes [...], sowohl durch Maßnahmen, die dem Kli mawandel entgegenwirken, als 
auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die 
räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] zu schaf-
fen [...]“ (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ROG). 
Zu den konkretisierenden Festlegungen zählen § 13 Abs. 5 Nr. 3 ROG entsprechend 
Festlegungen zu „den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur [wie] 
Ver- und Entsorgungsinfrastruktur einschließlich Energieleitungen und -anlagen.“  
In der Abwägung der Festlegungen nach § 7 Abs. 2 ROG sind die Flächennutzungs-
pläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebauli-
chen Planungen entsprechend § 1 Abs. 3 ROG (Gegenstromprinzip) zu berücksichti-
gen (vgl. § 13 Abs. 2 ROG). 
Die raumordnerischen Festlegungen des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien 
stehen mit diesen Grundsatzvorgaben des ROG im Einklang.  
 
2.2. Vorgaben aus dem Bundesraumordnungsplan 
Auf Grundlage des § 17 ROG wurde der bundesweite Raumordnungsplan für einen 
länderübergreifenden Hochwasserschut z (BRPH) aufgestellt, um die Risiken eines 
Hochwasserereignisses zukünftig zu minimieren. Dieser Plan ist am 1. September 
2021 in Kraft getreten. Er enthält bundesweit geltende Ziele und Grundsätze zum 
Schutz vor Hochwasser, zum Hochwasserrisikomanagement,  zur Entwicklung von 
Siedlungen und kritischen Infrastrukturen, wie Verkehrs- und Energienetzen sowie zur 
Sicherung und Entwicklung von Überflutungs - und Versickerungsflächen. Es werden 
beispielsweise Ziele der Raumordnung eingeführt, die ausschließlich di e Prüfung der 
Risiken von Hochwassern oder der Klimaanpassung auf Basis der bei öffentlichen 
Stellen verfügbaren Daten vorsehen. Die rein textlichen Regelungen des BRPH sind 
unmittelbar bei Planungen und Vorhaben auf nachgeordneten Planungsebenen anzu-
wenden. So werden u.a. verbindliche, ergebnisoffene Prüfaufträge im Hinblick auf 
Hochwasserrisiken und Auswirkungen des Klimawandels gefordert. 
Der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien beachtet bzw. berücksichtigt gemäß 
dem Gegenstromprinzip die rechtlichen Vorgaben des BRPH. Eine Überprüfung der

Seite 10 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Windenergiebereiche auf ihre Betroffenheit ist insofern auf einer dem regionalplaneri-
schen Maßstab entsprechenden Ebene erfolgt. Den Erfordernissen ist auf Ebene des 
Teilplans hinreichend Rechnung getragen. 
Durch die Festlegung von Überschwemmungsbereichen im Gesamtplan leistet der Re-
gionalplan Köln einen Beitrag zum vorbeugenden Hochwasserschutz sowie zum 
Schutz der Trinkwasserversorgung. Die Festlegungen des Regionalplans Köln (Ge-
samtplan) werden im Rahmen der Planerischen Konzeption berücksichtigt (vgl. Kapitel 
4.1.2). Zudem wird auf die Inhalte der Umweltprüfung verwiesen.  
Die Gesamtheit an risikogefährdeten Bereichen (Abfluss- und Retentionsräume, Was-
serschutzgebiete) aus dem Potenzialraum für Windenergiebereiche  auszuschließen, 
wäre vor dem Hintergrund der lediglich punktuellen Nutzung der Gebiete durch Wind-
energieanlagen, des bedeutenden Gewichts des § 2 EEG in der Abwägung, sowie des 
zu erreichenden Teilflächenziels nicht verhältnismäßig. Zumal angenommen werde n 
kann, dass im Zulassungsverfahren eine Risikovermeidung bzw. -minimierung erfol-
gen kann. Außerdem besteht die Möglichkeit eine Windenergieanlage durch techni-
sche Vorkehrungen vor einem potenziellen Hochwasserereignis zu schützen. 
 
2.3. Vorgaben der Landesplanung 
Ergänzend zum Raumordnungsgesetz regelt § 12 Landesplanungsgesetz Nordrhein -
Westfalen (LPlG NRW), dass der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien als Raum-
ordnungsplan aus textlichen oder zeichnerischen Festlegungen besteht. Diese sind 
entsprechend § 13 Abs. 2 ROG bzw. § 18 LPlG NRW aus dem Landesentwicklungs-
plan zu entwickeln bzw. an diesen anzupassen. Dabei sind die räumlichen Erforder-
nisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel als Ziele und 
Grundsätze festzulegen (§ 12 Abs. 3 LPlG).   
Im Folgenden werden die maßgeblichen Vorgaben der Landesplanung für die Erstel-
lung des Teilplans erläutert und dargelegt, wie eine Umsetzung bzw. Konkretisierung 
im Teilplan stattfindet. Dabei erfolgt eine Konzentrierung auf die einschlägigen Ziele 
und Grundsätze zu den erneuerbaren Energien. Der Teilplan steht auch mit den übri-
gen landesplanerischen Erfordernissen im Einklang.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 11 von 104 
Allgemeine Vorgaben 
Regelungen zum Themenbereich erneuerbare Energien sind im Landesentwicklungs-
plan NRW (LEP NRW) im Kapitel 1 0 (Energieversorgung) dargelegt. Darin sind Ziele 
und Grundsätze formuliert, die von der vorliegenden Planung zu beachten bzw. zu 
berücksichtigen sind.  
Im Kapitel 10.1 (Energiestruktur) sind drei allgemeine Grundsätze und ein Ziel zur För-
derung erneuerbarer Energien enthalten. Diese sollen allgemein und fachübergreifend 
sicherstellen, dass den räumlichen Erfordernissen einer Energieversorgung Rechnung 
getragen wird, die sich am Vorrang und den Potenzialen der erneuerbaren Energien 
orientiert (LEP NRW Grund satz 10.1-1). Auf allen Ebenen sollen die räumlichen Vo-
raussetzungen für die Energieversorgung einschließlich notwendiger Standorte zur Er-
zeugung und Speicherung von Energie geschaffen werden (LEP NRW Grundsätze 
10.1-2 und 10.1-3). Das gilt auch für eine stärkere Berücksichtigung der Kraft-Wärme-
Kopplung in der räumlichen Planung (LEP NRW Ziel 10.1 -4). Geeignete Halden und 
Deponien sind als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien zu sichern (Grund-
satz 10.2-1).  
Die Konkretisierung der Grundsätze ist Gegenstand der zeichnerischen und textlichen 
Festlegungen des Teilplans. Mit der erstmaligen Festlegung von Windenergieberei-
chen sowie textlicher Festlegungen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger (Wind, 
Solar und Biomasse) schafft der Teilplan dem Grund satz 10.1 -1 entsprechend die 
räumlichen Voraussetzungen für eine nachhaltige Energieversorgung. Geeignete 
Standorte für die Nutzung der Windenergie werden durch zeichnerische Festlegung 
gemäß LEP NRW Grundsatz 10.1 -2 gesichert. Aus LEP NRW Ziel 10.1 -4 ergibt sich 
kein weiterer Konkretisierungsbedarf für den Teilplan. Das Ziel richtet sich insbeson-
dere an die Kommunen, die im Rahmen der Bauleitplanung Festsetzungen für eine 
energieoptimierte Siedlungsplanung treffen sollen. 
 
Vorgaben für Standorte für die Nutzung der Windenergie 
Die Ziele und Grundsätze des Kapitels 10.2 enthalten – mit Ausnahme des Grundsat-
zes 10.2-1 – Vorgaben für Standorte für die Nutzung der Windenergie (Nr. 10.2 -2 bis 
10.2-13) und der Solarenergie (Nr. 10.2-14 bis 10.2-18). Die Vorgaben resultieren aus 
dem zweiten Änderungsverfahren des LEP NRW.

Seite 12 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
LEP NRW Ziel 10.2-2 verpflichtet die Träger der Regionalplanung zur Festlegung von 
Windenergiebereichen in den Regionalplänen. Der Planungsregion Köln wird ein Teil-
flächenziel von 15.682 Hektar zugeteilt. Dies entspri cht 2,13 % der Fläche der Pla-
nungsregion. Die Bereiche für die Nutzung der Windenergie sind als Vorranggebiete 
im Regionalplan als sogenannte „Rotor -außerhalb-Flächen“ festzulegen und dürfen 
keine planerische Höhenbeschränkung enthalten (Ziel 10.2 -3). Weiterführende kon-
zeptionelle Vorgaben bzgl. der Festlegung von Windenergiebereichen sind im LEP 
NRW nicht enthalten.  
Windenergiebereiche sind turnusmäßig im Hinblick auf technische Entwicklungen und 
ihre Ausnutzbarkeit zu prüfen (Ziel 10.2-10). Das Monitoring des LEP NRW Ziels 10.2-
10 löst somit ggfls. eine Fortschreibungspflicht für den Teilplan aus.  
LEP NRW Grundsatz 10.2-5 gibt vor, dass das Teilflächenziel bereits bis 2025 in NRW 
umgesetzt sein soll und die Regionalpläne bis 2025 anzupassen sind. Bis zum Inkraft-
treten der neuen Regionalpläne sieht LEP NRW Ziel 10.2 -13 eine Übergangssteue-
rung vor, die den bis dahin erfolgenden Zubau von Windenergieanlagen auf Flächen 
lenkt, die in den Regionalplanentwürfen oder Flächennutzugsplänen vorgesehen 
sind.1  
Für die Festlegung von Windenergiebereichen können regionalplanerisch festgelegte 
Waldbereiche und Bereiche für den Schutz der Natur in Anspruch genommen werden, 
sofern es sich um Nadelwald handelt und keine fachrechtlich geschützten Gebiete be-
troffen sind (vgl. LEP NRW Ziel 10.2 -6 und 10.2-8). In waldarmen Gemeinden ist die 
Waldinanspruchnahme durch Windenergiebereiche allerdings gänzlich zu vermeiden 
(LEP NRW Grundsatz 10.2-7). 
Bei der regionalplanerischen Festlegung von Windenergiebereichen sollen bereits be-
stehende Anstrengungen zum Ausbau der Windenergie Berücksichtigung finden. 
Dementsprechend sollen bereits bestehende Windenergiestandorte und kommunale 
Planungen berücksichtigt werden, sofern sie geeignet sind (LEP NRW Grundsatz 10.2-
9). Daneben soll das Repowering von älteren Windenergieanlagen unterstützt werden 
                                            
1 Das OVG Münster hat sich am 16.02.2024 in einem Urteil noch vor Rechtskraft der 2. LEP -Änderung 
mit der Rechtswirkung des Ziels 10.2 - 13 auseinandergesetzt geht und davon ausgeht, dass diesem 
keine Zielbindung zukommt. Mit dem neu eingeführten § 36 Abs. 3 LPlG soll hierfür ein Ersatz geboten 
werden.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 13 von 104 
(LEP NRW Grundsatz 10.2-4). Außerdem sollten Windenergiebereiche in einer Kom-
mune nicht mehr als 15 % ihrer Fläche einnehmen (LEP NRW Grundsatz 10.2-11). 
Eine Konkretisierung der Vorgaben des LEP N RW für Standorte für die Nutzung der 
Windenergie erfolgt in der zeichnerischen Festlegung sowie in den Zielen 1 und 2 des 
Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln. Der landesplane-
rische Auftrag zur Festlegung von Windenenergiebereich en (LEP NRW Ziel 10.2 -2) 
wird damit erfüllt. Das der zeichnerischen Festlegung zugrunde gelegte Plankonzept 
beachtet die LEP NRW Ziele 10.2 -6 und 10.2-8. Des Weiteren fließen die LEP NRW 
Grundsätze 10.2 -4, 10.2 -7, 10.2 -9 und 10.2 -11 in die planerische Konz eption von 
Windenergiebereichen mit ein.   
Die Öffnung von Industrie - und Gewerbegebieten für die Windenergienutzung (LEP 
NRW Ziel 10.2 -12) richtet sich direkt an die Kommunen und bedarf keiner weiteren 
regionalplanerischen Konkretisierung.  
Nicht zuletzt wird auch der LEP NRW Grundsatz 10.2 -5 durch den Planungsträger 
berücksichtigt, da der Aufstellungsbeschluss bereits im Herbst 2024 erfolgt.  
 
Vorgaben für Standorte für die Nutzung der Solarenergie 
Mit der zweiten Änderung des LEP NRW wurde die Flächenkul isse für Freiflächen -
Solarenergieanlagen maßgeblich erweitert. Planungen für raumbedeutsame Freiflä-
chen-Solarenergieanlagen sind mit Ausnahme von Waldbereichen und Bereichen für 
den Schutz der Natur überall dort möglich, wo sie mit der Schutz- und Nutzfunktion der 
jeweiligen regionalplanerischen Festlegung im Regionalplan vereinbar sind (LEP NRW 
Ziel 10.2-14).  
Hochwertige Ackerbögen erfahren durch LEP NRW Ziel 10.2 -15 besonderen Schutz, 
indem raumbedeutsame Freiflächen -Solarenergieanlagen in diesen Bereich en als 
Agri-Photovoltaikanlagen (Agri-PV-Anlagen) auszuführen sind, die eine gleichzeitige

Seite 14 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Nutzung der hochwertigen Flächen ermöglichen. Daneben sollen Freiflächen -Solar-
energieanlagen in landwirtschaftlichen Kernräumen2 und mit ihnen vergleichbare Flä-
chen ebenfalls nur als Agri -PV-Anlage zum Einsatz kommen (vgl. LEP NRW Grund-
satz 10.2-16).  
Als landesplanerisch bevorzugte Standorte sollen für die Planung von raumbedeutsa-
men Freiflächen-Solarenergieanlagen vor allem geeignete Brachflächen, Halden, De-
ponien, landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete, künstlich und erheblich veränderte 
Oberflächengewässer, Windenergiebereiche und Abstände von 500 m entlang von 
Bundesfernstraßen, Landstraßen sowie überregionalen Schienenwegen genutzt wer-
den (vgl. LEP NRW Grundsatz 10.2-17).  
Innerhalb von regionalplanerischen Siedlungsbereichen sollen raumbedeutsame Frei-
flächen-Solarenergienutzungen durch Bauleitplanung lediglich als arrondierende, den 
anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung verort et 
werden (LEP NRW Grundsatz 10.2-18).  
Aus den LEP NRW Zielen 10.2 -14 und 10.2-15 ergibt sich kein weiterer Konkretisie-
rungsbedarf – sie wirken insofern direkt auf nachfolgende Plan - und Genehmigungs-
verfahren, sofern diese Ziele der Raumordnung zu beachten haben. Im Gegensatz zur 
Steuerung der Nutzung der Windenergie enthalten die LEP NRW Vorgaben für die 
Nutzung der Solarenergie weder ein quantitatives Flächenziel für den Ausbau der So-
larenergie noch ein Erfordernis zur Festlegung von Solarenergiebereiche n im Regio-
nalplan. Im Teilplan sind daher keine zeichnerischen Festlegungen von Vorranggebie-
ten für die Solarenergie enthalten. Die LEP NRW Vorgaben ergänzenden Regelungen 
finden sich im Teilplan in den Grundsätzen 1 und 2.  
 
Sonstige Vorgaben  
Für die Nutzung anderer erneuerbarer Energiequellen wie Geothermie oder Wasser-
kraft trifft der LEP NRW keine eigenständigen Festlegungen, da sie in der Regel nicht 
raumbedeutsam sind und von ihnen keine raumbedeutsamen Auswirkungen ausge-
hen. Die LEP NRW Regelungen 10 .1-1 (Nachhaltige Energieversorgung), 10.1 -2 
(Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung), 10.1-3 (Neue Standorte für 
                                            
2 Da der Regionalplan Köln (Gesamtplan) keine Festlegungen zu landwirtschaftlichen Kernräumen ent-
hält, entfaltet der LEP NRW Grundsatz 10.2-16 im Planungsraum Köln keine Wirkung

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 15 von 104 
Erzeugung und Speicherung von Energie) sowie das Ziel 10.1 -4 (Kraft-Wärme-Kopp-
lung) entfalten unmittelbare Wirkung für die Nutzung dieser Energiequellen im Rahmen 
nachgeordnete Planung - und Genehmigungsverfahren. Sollte ausnahmsweise eine 
Raumbedeutsamkeit von Anlagen für die Nutzung der Wasserkraft oder der Geother-
mie vorliegen, wird im Rahmen des Planungs - bzw. Genehmigungsverfahrens neben 
den fachrechtlichen Voraussetzungen geprüft, ob der Standort mit den textlichen und 
zeichnerischen Festlegungen des LEP sowie des Regionalplans vereinbar ist.

Seite 16 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
3. Begründung der textlichen Festlegungen  
Die textlichen Festlegungen im Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien konkretisie-
ren § 32 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) 
entsprechend selbständig und ergänzend die Grundsätze und Ziele des LEP. Sie zei-
gen sachliche und räumliche Beziehungen und Abhängigkeiten der Festlegungen un-
tereinander und bei der Umsetzung in nachfolgende Planungs - und Genehmigungs-
verfahren und -entscheidungen auf. Die Ziele 1, 2 und 3 konkretisieren und differen-
zieren die zeichnerischen Festlegungen der Windenergiebereiche.  
Im Folgenden werden die einzelnen textlichen Festlegungen gesondert begründet. Die 
raumordnerischen Vorgaben sind Kapitel 2 zu entnehmen.  
 
3.1. Festlegungen zur Nutzung der Windenergie 
 
Zu Ziel 1: Standorte für Windenergieanlagen bereitstellen und sichern 
In Verbindung mit den zeichnerischen Festlegungen konkretisiert das Ziel den Auftrag 
des LEP NRW, im Planungsraum Köln Vorranggebiete für die Windenergie von min-
destens 15.682 ha als Rotor-außerhalb-Flächen festzulegen (vgl. LEP NRW Ziel 10.2-
2).  
In 376 Windenergiebereichen werden für die Nutzung der Windenergie 16.708 ha be-
reitgestellt und gleichzeitig langfristig vor entgegenstehenden Nutzungen gesichert. 
Durch die Flächensicherung trägt die Planungsregion Köln dazu bei, die rechtlichen 
Vorgaben des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen 
an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz)  (WindBG), mindestens 1,8 % der Lan-
desfläche NRW planerisch für die Windenergie festzulegen, zu erfüllen.  
Durch die Festlegung als Vorranggebiet werden  Raumnutzungsansprüche von Anla-
gen zur Nutzung der Windenergie gesichert und vor konkurrierenden Nutzungen ge-
schützt. Die Nutzung der Windenergie erhält im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG Vor-
rang gegenüber anderen Nutzungen. Raumnutzungskonflikte werden auf diese Weise 
durch eine geordnete Entwicklung vermieden bzw. minimiert. Dies trägt insgesamt zu 
mehr Planungssicherheit beim Ausbau der Windenergie bei.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 17 von 104 
Des Weiteren wird durch die Regelung klargestellt, dass die Rotoren von Windener-
gieanlagen, die innerh alb der Windenergiebereiche errichtet werden, auch über die 
Grenzen des Gebiets hinausragen und diese überstreichen dürfen. Dadurch werden 
die gesetzlichen Vorgaben des WindBG und LEP NRW für die Anrechenbarkeit von 
Windenergiebereichen erfüllt und eine ma ximale Ausnutzbarkeit der Gebiete sicher-
gestellt. Das Rotor-außerhalb-Prinzip wurde der Konzeption und Festlegung der Vor-
ranggebiete zu Grunde gelegt.  
In den Erläuterungen wird zudem darauf hingewiesen, dass sich die Zielfestlegung an 
der Maßstäblichkeit des Regionalplans („Gebietsschärfe“) orientiert. Denn hinsichtlich 
des Detaillierungsgrades der regionalplanerischen Vorgaben dürfen die Ziele der 
Raumordnung den gesetzlichen Ermessensspielraum der nachfolgenden Planungen 
nicht mehr als erforderlich einengen (zur Maßstäblichkeit des Regionalplans vgl. Aus-
führungen im Kapitel 4.1).  
Eine Neufestlegung von Vorranggebieten löst in der Regel ein Planerfordernis auf 
Ebene des Regionalplans aus, um entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1 ROG die unterschied-
lichen Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auftretenden 
Konflikte auszugleichen. Davon unberührt sind kommunale Positivplanungen außer-
halb von Windenergiebereichen. Diese sind auch ohne vorherige oder parallele Fest-
legung als Vorrangbiet möglich, sofern andere Festlegungen des Regionalplans nicht 
entgegenstehen.  
Grundlage für die zeichnerische Festlegung von Windenergiebereichen ist ein gesamt-
räumliches Plankonzept, das in Kapitel 4 ausführlich beschrieben ist.  
 
Zu Ziel 2: Planerische Höhenbeschränkungen in Windenergiebereichen ausschließen  
Gemäß § 4 Abs. 1 WindBG sind Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die nach 
dem 1. Februar 2023 wirksam geworden sind und Bestimmungen zur Höhe baulicher 
Anlagen enthalten, nicht anzurechnen auf den Flächen beitragswert. Das LEP NRW 
Ziel 10.2-3 sieht daher vor, dass Höhenbeschränkungen nicht vereinbar sind mit den 
festgelegten Windenergiebereichen.

Seite 18 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Ziel 2 setzt die rechtlichen Vorgaben um und gibt sie weiter an die kommunale Pla-
nungsebene. Das Ziel erklärt Bestimmungen in kommunalen Bauleitplänen zur bauli-
chen Höhe von Windenergieanlagen für unzulässig, sofern sich die Planung innerhalb 
eines Windenergiebereichs befindet. Dadurch werden die gesetzlichen Vorgaben des 
WindBG und LEP NRW für die Anrechenbarkeit von Windenergiebereichen erfüllt und 
eine maximale Ausnutzbarkeit der Gebiete sichergestellt. Durch die Regelung wird 
ausgeschlossen, dass die Anrechenbarkeit des Windenergiebereichs durch eine nach-
folgende Bauleitplanung gefährdet wird.  
Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 ROG an die Ziele der Raumordnung anzupassen. 
In der Zielerläuterung wird klargestellt und für den Planungsraum Köln konkretisiert, 
dass die Anpassungspflicht für alle bestehenden Bauleitpläne mit Höhenbeschränkun-
gen gilt, die innerhalb von Windenergiebereichen liegen – unabhängig von der Stich-
tagsregelung in § 4 Abs. 1 WindBG. Hierdurch sollen planungsrechtlich widersprüchli-
che Vorgaben innerhalb von Windenergiebereichen sowie eine planerisch uneinge-
schränkte Ausnutzbarkeit sichergestellt werden.  
Von der Regelung ausgenommen sind Höhenbeschränkungen durch fachgesetzliche 
Vorschriften auf Zulassungsebene. Die von der Fachkommission Städtebau der 
Bauministerkonferenz und dem Ausschuss für Recht und Verfahren (ARV) der Minis-
terkonferenz für Raumordnung am 03. Juli 2023 beschlossene Arbeitshilfe zum Voll-
zug des „Wind-an-Land-Gesetzes“ stellt klar, dass Flächen auf den Flächenbeitrags-
wert angerechnet werden, auch wenn im Genehmigungsverfahren in den Nebenbe-
stimmungen eine Höhenbeschränkung festg elegt wird. Die Klarstellung findet sich 
ebenso im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 24.07.2024 „Entwurf eines Ge-
setzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie 
an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort“. Der 
Gesetzesentwurf sieht vor, § 4 Abs. 1 WindBG um folgenden Satz zu ergänzen: „Hö-
henbegrenzungen auf Flächen, die nicht aus Planbestimmungen folgen, hindern die 
Anrechenbarkeit der Flächen nicht“.  
Der Umgang mit Höhenbeschränkungen , die durch fachgesetzliche Vorschriften als 
Auflage im Rahmen von Genehmigungsverfahren bestimmt werden, wird in Kapitel 
4.1.1 näher erläutert.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 19 von 104 
Zu Ziel 3: Beschleunigungsgebiete für Windenergie bereitstellen 
Siehe hierzu die Ausführungen in Kapitel 5.  
 
3.2. Festlegungen zur Nutzung der Solarenergie 
Um die nordrhein-westfälischen und gesamtdeutschen Klimaschutzziele zu erreichen, 
spielen Freiflächen-Solarenergieanlagen eine große Rolle. Freiflächen -Photovoltaik-
anlagen sind in Deutschland die kostengünstigste Stromerzeugungsart – die Stroment-
stehungskosten sind niedriger als bei Dach -Photovoltaikanlagen. Der Ausbau kann 
standardisierter und schneller erfolgen. Zwar ist das Potenzial auf und an Gebäuden 
noch nicht voll ausgeschöpft, jedoch ist in Anbetracht der Dringlichkeit zur Erreichung 
der Klimaziele und der Ausbaupfade des EEG ein gleichzeitiger Ausbau der Potenziale 
auf Dächern und Freiflächen erforderlich.  
Die Freiflächen-Solarenergieanlagen zur Verfügung stehende Flächenkulisse wurde 
durch die zweite LEP  NRW Änderung ausgeweitet. Planungen für raumbedeutsame 
Freiflächen-Solarenergieanlagen sind mit Ausnahme von Waldbereichen und Berei-
chen für den Schutz der Natur überall dort möglich, wo sie mit der Schutz - und Nutz-
funktion der jeweiligen Festlegung im Re gionalplan vereinbar sind. Wertvolle und be-
sonders gute Böden sollen allerdings weiterhin der Nahrungsmittelproduktion vorbe-
halten bleiben. Auf besonders ertragsreichen und hochwertigen Ackerböden sollen 
durch die kombinierte Nutzung mit Agri -Photovoltaikanlage (Agri -PV-Anlagen) die 
landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten erhalten bleiben.  
Grundsätze 1 und 2 konkretisieren die Vorgaben des LEP NRW zu Standorten von 
Freiflächen-Solarenergieanlagen und zum Freiraumschutz unter Berücksichtigung der 
Besonderheiten der Planungsregion Köln ohne dabei die Flächenkulisse einzuschrän-
ken.  
Weitere Regelungen zur Nutzung der Solarenergie werden vor dem Hintergrund des 
dringend erforderlichen Ausbaus von Freiflächen-Solarenergieanlagen zur Erreichung 
der Ausbauziele des EEG nicht vorgenommen.

Seite 20 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Zu Grundsatz 1: Freiflächen-Solarenergieanlagen in konfliktarme Bereiche lenken 
Planungsrechtlich nicht -privilegierte Freiflächen -Solarenergieanlagen sind bauliche 
Anlagen und bedürfen der kommunalen Bauleitplanung in Flächen nutzungs- und Be-
bauungsplänen. Der kommunalen Planungshoheit kommt somit eine entscheidende 
Rolle beim Ausbau der erneuerbaren Energien zu. Der Grundsatz stellt klar, dass die 
Kommunen diesen Ausbau mittels Bauleitplanung auf raumverträgliche Standorte in-
nerhalb der zur Verfügung stehenden Gebietskulisse lenken sollen. Der Grundsatz 
konkretisiert damit den in den LEP NRW Grundsätzen 10.1-1, 10.1-2 enthaltenen ge-
nerellen Auftrag, den Erfordernissen des Ausbaus von Freiflächen -Solarenergieanla-
gen Rechnung zu tragen. Flächensicherungen für raumbedeutsame (und nicht raum-
bedeutsame) Freiflächen -Solarenergieanlagen werden demnach auf der Ebene der 
Bauleitplanung belassen und resultieren folglich aus einer entsprechenden städtebau-
lichen Detailbetrachtung.  
Ergänzend zu den landesplanerischen Vorgaben sieht der Grundsatz eine Lenkung 
auf konfliktarme Flächen innerhalb der zur Verfügung stehenden Raumkategorien vor. 
Im Sinne des Freiraumschutzes, eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden 
sowie des Schutzes a grarstruktureller Belange, soll eine Inanspruchnahme von be-
sonders wertvollen Flächen innerhalb der jeweiligen Raumkategorie im Umkehr-
schluss nach Möglichkeit vermeiden werden.  
Im Sinne des Erhaltungsgebots (LEP NRW Grundsatz 7.1-1 Freiraumschutz) soll ver-
hindert werden, dass Flächen, die nicht aufgrund ihrer Wertigkeit, sondern einzig auf-
grund ihrer Größe und isolierten Lage nicht innerhalb der regionalplanerisch geschütz-
ten Bereiche zum Schutz der Natur (BSN)  und/oder Waldbereiche liegen, für Freiflä-
chen-Solarenergieanlagen in Anspruch genommen werden und ihre Funktion für den 
Bioptopverbund hierdurch verloren geht. Auch sollen hierdurch Flächen, die aus ag-
rarstruktureller Sicht besonders wertvoll sind, ebenfalls nach Möglichkeit gemieden 
werden.  
Um zu bestimmen, welche Flächen in einem Teilraum jeweils als konfliktarm bewertet 
werden können, sind im Sinne des Grundsatzes kommunale und/oder kreisweite Kon-
zepte oder Analysen geeignet. Der Grundsatz gibt hierfür Belange mit. Da diese aller-
dings der Abwägung  zugänglich sind, schränkt er den städtebaulichen Gestaltungs-
spielraum nicht ein.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 21 von 104 
Im Leitsatz und in den Erläuterungen werden Flächen benannt, die vom Planungsträ-
ger regelmäßig nicht als konfliktarm bewertet werden. Grundsatz 29 Schutzwürdige 
Verbundflächen außerhalb von BSN berücksichtigen  und Grundsatz 31 Bereiche für 
den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE) mit besonde-
rer Funktion für den Erhalt von Arten der offenen Agrarlandschaft des Regionalplan 
Kölns (Gesamtplan) entsprechend, werden Flächen im Wald im Sinne des Forstrechts, 
Vertragsnaturschutz- oder Kompensationsflächen regelmäßig nicht als konfliktarm ge-
wertet, da sie zumeist ökologisch höherwertig sind und eine Funktion im Biotopver-
bund wahrnehmen.  
Der Grundsatz stellt somit eine zulässige Konkretisierung des LEP NRW Ziels 10.2-14 
(Vereinbarkeit mit der Schutz - und Nutzfunktion der jeweiligen regionalplanerischen 
Festlegung) und des Grundsatzes 10.2 -17 dar. Grundsatz 10.2 -17 besagt, dass für 
Freiflächen-Solarenergieanlagen vorzugsweise Flächen u. a. in landwirtschaftlich be-
nachteiligten Gebieten genutzt werden sollen.  
In Hinblick auf die landwirtschaftlichen Belange ist der Planungsraum Köln gekenn-
zeichnet durch eine grobe Zweiteilung: Linksrheinisch liegen die hochwertigen Acker-
böden, für die nach Ziel 10.2 -15 nur eine Inanspruchnahme durch Agri -PV-Anlagen 
erfolgen darf. Rechtsrheinisch und in Teilen der Eifel, überwiegen dagegen benachtei-
ligte Gebiete. Die Bewirtschaftung in den benachteiligten Gebieten ist für Landw irtin-
nen und Landwirte vergleichsweise weniger attraktiv, weshalb sie eine Förderung be-
kommen. Gerade diese Flächen sind bei der Suche nach neuen PV -Standorten oft 
besonders interessant, da Freiflächen -Solarenergieanlagen wiederum sehr geringe 
Anforderungen an ihre Umgebung stellen und nach dem aktuellen EEG an vielen 
Standorten förderfähig sind. Es ist anzunehmen, dass der Nutzungsdruck auf benach-
teiligte Gebiete im Planungsraum Köln weiter steigt und die Verfügbarkeit von Nutzflä-
chen (die häufig Pachtfläc hen darstellen) zunehmend zum begrenzenden Faktor für 
die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Betrieben wird.  
Grundsatz 1 sieht daher vor, dass auch in diesen Gebieten die besondere Bedeutung 
von Böden für die landwirtschaftliche Produktion und für den Erhalt wirtschaftlich trag-
fähiger landwirtschaftlicher Betriebe Eingang in die bauleitplanerische Abwägung fin-
det.  
Der Grundsatz dient somit der Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten der 
Planungsregion Köln im Rahmen der Bauleitplanung. Fehlentwickl ungen sind derzeit

Seite 22 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
nicht zu befürchten. Der Grundsatz schränkt weder die für Freiflächen -Solarenergie-
anlagen zur Verfügung stehenden Gebietskulisse ein, noch beschränkt er kommunale 
Planungsspielräume in unzulässiger Weise.  
 
Zu Grundsatz 2: Freiflächen-Solarenergieanlagen freiraumverträglich gestalten 
Ergänzend zu den landesplanerischen Vorgaben gibt der Grundsatz vor, im Rahmen 
der kommunalen Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen -Solarenergieanla-
gen auf eine freiraumverträgliche Einbindung in die sie umgebende Landschaft hinzu-
wirken. Dabei gilt es bandartige Strukturen zu vermeiden und den Bereich möglichst 
durchlässig für Mensch und Tier zu gestalten.  
Durch die Regelung soll zum einen die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch 
Freiflächen-Solarenergieanlagen begrenzt werden, um die Funktion des Freiraums als 
Raum für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholung (vgl. LEP NRW Grund-
satz 7.1-1) zu wahren. Auch soll die gliedernde Funktion des Freiraums in verdichteten 
Räumen erhalten bleiben. Andererseits dient der Grundsatz dazu, die Leistungs - und 
Funktionsfähigkeit des Freiraums als Lebensraum für wildlebende Tiere zu erhalten.  
 
3.3. Festlegungen zur Nutzung von Biomasse 
 
Zu Grundsatz 3: Standorte für raumbedeutsame Anlagen zur energetisc hen Nutzung 
von Biomasse raumverträglich steuern 
Bei den Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse handelt es sich zumeist 
nicht um raumbedeutsame Nutzungen. Es sind überwiegend kleine, dezentrale und 
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) im bauplanungsrechtlichen Außen-
bereich privilegierte Anlagen. Privilegierte Anlagen sind einem landwirtschaftlichen Be-
trieb räumlich-funktional zugeordnet, die Biomasse muss aus dem Betrieb bzw. nahe 
gelegenen Betrieben entstammen und darf die maximale Leistun g von 2 Megawatt 
(MW) nicht überschreiten.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 23 von 104 
Werden die genannten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, entfällt die planungs-
rechtliche Privilegierung. Zur baurechtlichen Umsetzung dieser nicht-privilegierten An-
lagen bedarf es der kommunalen Bauleitpla nung und der Beachtung der Ziele der 
Raumordnung. Eine gesamträumliche, regionalplanerische Angebotsplanung ist nicht 
zweckmäßig, da die Anlagenzahl seitens der Regionalplanung nicht prognostiziert 
werden kann und die Anlagenplanung typischerweise vorhabenbezogen erfolgt.  
Beim Bau von großen Biogasanlagen, Bioethanolanlagen und thermischen Bi -
omasseanlagen sind die Regelungen des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIm-
SchG) und teilweise die der Störfallverordnung zu Grunde zu legen. Da es sich dann 
um industrielle Anlagen handelt, soll deren Errichtung dem Grundsatz entsprechend 
angebunden an den Siedlungsraum erfolgen – bevorzugt in den Bereichen für gewerb-
liche und industrielle Nutzungen (GIB).  
Durch eine Standortwahl im oder angrenzend an den Siedlungs raum soll einerseits 
eine Zersiedlung des Freiraums und eine Beeinträchtigung der Landschaft verhindert 
werden. Des Weiteren ist durch die räumliche Lenkung der Anlagen beabsichtigt, ei-
nen räumlich -funktionalen Zusammenhang zwischen der Produktion und Abna hme 
der energetischen Nutzung von Biomasse herzustellen. Mit dem Entfall der Privilegie-
rung ist oftmals auch kein überwiegender räumlich-funktionaler Zusammenhang mehr 
zwischen der Produktion und Verwertung der Biomasse gegeben. Durch die Regelung 
wird ein bestmöglicher räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen der Verwer-
tung der Biomasse und den Abnehmern der energetischen Nutzung forciert.  
Bei Biogasanlagen, die nicht oder nicht mehr dem Privilegierungstatbestand gemäß § 
35 BauGB unterliegen, kommen al s Standorte im Siedlungsraum vor allem Bereiche 
für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) in Betracht, weil sie für emittierende 
Betriebe vorgehalten werden, entsprechend infrastrukturell erschlossen sind und 
durch die dort vorgesehenen bzw. vorhandenen Betriebe Abnehmer der Erzeugnisse 
vorhanden sein können.

Seite 24 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
4. Begründung der zeichnerischen Festlegungen 
Der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energie enthält zeichnerische Festlegungen zur 
Nutzung der Windenergie. Festgelegt werden Windenergiebereiche als  Ziele der 
Raumordnung. Daneben werden, wann immer möglich, überlagernde Beschleuni-
gungsgebiete im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/2413 (Erneuerbare -Energien-Richtli-
nie) ausgewiesen (vgl. Kapitel 5).  
4.1.  Windenergiebereiche  
Die Windenergiebereiche im Sachlic hen Teilplan Erneuerbare Energien sind gemäß 
Ziel 10.2-2 LEP NRW als Vorranggebiete festzulegen. Gemäß der Durchführungsver-
ordnung des Landesplanungsgesetzes NRW (DVO NRW), Anlage 3, sind Windener-
giebereiche als Bereiche definiert, die für die Nutzung der Windenergie vorgesehen 
sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in dem Bereich ausschließen, soweit 
diese mit den vorrangigen Nutzungen nicht vereinbar sind.  
Windenergiebereiche werden im Maßstab 1:50.000 festgelegt, d.h. die räumliche Zu-
ordnung entspricht dem „gebietsscharfen“ Maßstab 1:50.000. Denn hinsichtlich des 
Detaillierungsgrades der regionalplanerischen Vorgaben dürfen die Ziele der Raum-
ordnung den gesetzlichen Ermessensspielraum der nachfolgenden Planungen nicht 
mehr als erforderlich einengen. Si e müssen den Trägern der nachfolgenden Planun-
gen die Möglichkeit lassen, durch Einbeziehung weiterer, oft technisch-wirtschaftlicher 
sowie eigentumsrechtlicher Aspekte, die Zielumsetzung auf verschiedene Art vorzu-
sehen. Die Detaillierungsgrenze der Zielfestlegung hat sich an der Maßstäblichkeit des 
Regionalplans („Gebietsschärfe“) zu orientieren. Die Regionalplanung hat sich als ei-
genständige Plangattung von der Ebene der Fach- und Bauleitplanung deutlich abzu-
grenzen; ein Eindringen in die nachgeordneten Pl anungen im Sinne einer „Ersatz“ - 
oder „Ober“-Fachplanung/-Stadtplanung ist unzulässig. Ziele der Raumordnung müs-
sen, um ihre Beachtung bewirken zu können, hinreichend konkret, d.h. für die Einzel-
fallentscheidung unmittelbar anwendbar sein. Die räumliche Zu ordnung muss - dem 
„gebietsscharfen“ Maßstab 1: 50.000 entsprechend - eindeutig sein. 
Windenergiebereiche werden als Vorranggebiete ohne Ausschlusswirkung jenseits 
der Vorranggebiete festlegt.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 25 von 104 
Die Auswahl der Windenergiebereiche erfolgt auf Basis eines gesamträumlichen Plan-
konzepts. Die der zeichnerischen Festlegung der Windenergiebereiche zugrundelie-
genden Konzeption wird in Kapitel 4.1.2 ausführlich beschrieben und begründet. Zuvor 
wird die der Plankonzeption zugrunde gelegte Referenzanlage erläutert.  
 
4.1.1. Referenzanlage  
Für die Umwandlung von Windenergie in Strom sind Bauhöhe und Rotordurchmesser 
einer Windenergieanlage entscheidende Faktoren. Die Energieproduktion wird erhöht 
und Turbulenzen we rden verringert, wenn durch höhere Türme stärkere und gleich-
mäßigere Winde genutzt werden können. Daher gilt ganz generell, dass je höher eine 
Windenergieanlage ist und je länger die Rotorblätter sind, desto mehr Windenergie 
kann genutzt werden.  
Mit der Höhe einer Windenergieanlage wachsen allerdings auch höhenbedingte Nut-
zungskonflikte. Mit größeren Höhen von Windenergieanlagen steigen zudem die er-
forderlichen Abstände von Windenergieanlagen zueinander und zu sensiblen Nutzun-
gen, z.B. zum Wohnen oder zu N aturschutzgebieten. Des Weiteren kann es zur Be-
einträchtigung von Nutzungen des Luftraums kommen – vor allem in Hinblick auf die 
Sicherheit für Luftfahrzeuge oder der Funktionsweise von Radaren und Teleskopen.  
Um eine Beeinträchtigung zu vermeiden, können  Bauhöhen von Anlagen einge-
schränkt werden. Dabei ist zwischen planerischen Höhenbeschränkungen und geneh-
migungsrechtlichen Höhenbeschränkungen zu unterscheiden.  
Planerische Höhenbeschränkungen werden in der Regel unabhängig vom Fachrecht 
vom Plangeber festgelegt, um Belangen wie dem Abstand zum Wohnen oder der Wah-
rung des Landschaftsbildes gerecht zu werden. Diese Form der Höhenbeschränkung 
ist im Rahmen des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien aufgrund landes - und 
bundesrechtlicher Vorgaben unzulässig (vgl. Kapitel 2).  
Von den planerischen sind die genehmigungsrechtlichen Höhenbeschränkungen zu 
unterscheiden. Diese werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens einer Windener-
gieanlage (WEA) ermittelt und als Auflage in der Genehmigung aufgenommen, wenn 
es hierfür eine fachrechtliche Notwendigkeit gibt. Denn im Rahmen des BImSch -Ver-

Seite 26 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
fahrens wird die konkrete Anlage (Standort, Rotordurchmesser, Gesamthöhe, Ausfüh-
rung) auf eine mögliche Beeinträchtigung mit beispielsweise dem Luftverkehr hin über-
prüft. Wenn die Genehmigung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann, 
wird die Zulassung an die Erfüllung dieser Auflagen geknüpft. 
Während planungsrechtliche Höhenbeschränkungen die Anrechenbarkeit eines Wind-
energiebereichs auf den Flächenbeitragswert nicht zulassen, stehen Höhenbeschrän-
kungen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgelegt werden einer Anrechen-
barkeit nicht entgegen. Die von der Fachkommission Städtebau der Bauministerkon-
ferenz und dem Ausschuss für Recht und Verfahren (ARV) der Ministerk onferenz für 
Raumordnung am 03. Juli 2023 beschlossene Arbeitshilfe zum Vollzug des „Wind-an-
Land-Gesetzes“ und die Arbeitshilfe des Landes NRW stellen klar, dass Flächen auf 
den Flächenbeitragswert angerechnet werden, auch wenn im Genehmigungsverfah-
ren in den Nebenbestimmungen eine Höhenbeschränkung festgelegt wird.  
Der Plangeber muss allerdings sicherstellen, dass die Nutzung der Windenergie sich 
in Vorranggebieten gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen kann und sich 
das Gebiet ganz generell für  einen wirtschaftlichen Betrieb eignet. Es muss also an-
hand einer Vollziehbarkeitsprognose überschlägig geprüft werden, ob davon auszuge-
hen ist, dass in dem Windenergiebereich auch Windenergieanlagen realisiert werden 
können.  
Eine generelle wirtschaftlich e Eignung ist nicht gleichzusetzen mit einem Nachweis 
der Wirtschaftlichkeit für einzelne Flächen. Neben der Bauhöhe, dem Rotordurchmes-
ser und der Anlagentechnik wird die Wirtschaftlichkeit einer Anlage noch von zahlrei-
chen weiteren Faktoren beeinflusst. Dabei sind vor allem die Windverhältnisse, Inves-
titions- und Betriebskosten, Einspeisevergütung und Förderung sowie die Genehmi-
gungsauflagen zu nennen. Diese sind vom Plangeber allerdings nicht zu beeinflussen 
und nur schwer bis unmöglich zu prognostizieren . Zudem sind der genaue Standort, 
Anlagentyp, -höhen und -anzahl im Rahmen des vorgelagerten Regionalplanverfah-
rens noch gar nicht bekannt. 
Wirtschaftlichkeitsberechnungen für einzelne Windenenergiebereiche entsprechen 
nicht dem Auftrag der Regionalplanung , als übergeordnete, koordinierende und inte-
ressensausgleichende Planung. Wirtschaftliche Interessen bilden im Rahmen der Pla-
nung nur einen von vielen zur berücksichtigen Belangen ab.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 27 von 104 
Die Prognose über die voraussichtliche Realisierbarkeit der Planung und  Genehmi-
gungsfähigkeit einer Anlage wird mit Hilfe einer Referenzanlage vorgenommen.  
Der Wert für den Rotorradius wird gemäß § 4 Abs. 3 WindBG und in Anlehnung an die 
Kriterien der LANUV NRW Studie, mit 75 m angesetzt. Die dem Plankonzept zugrunde 
gelegte Gesamthöhe der Referenzanlage beträgt 250 m. D.h. im Umkehrschluss, dass 
aufgrund der dem Plankonzept zugrunde gelegten Kriterien inkl. Abständen davon 
ausgegangen wird, dass die Zulassung einer derartigen Referenzanlage in der Regel 
möglich sein wird.  
 
Niedrigere angesetzte Anlagenhöhe in Teilen des Planungsraums  
Um den Besonderheiten eines Teilraums der Planungsregion Köln Rechnung zu tra-
gen, wird von der zuvor bestimmten Referenzanlage innerhalb dieses Teilraums ab-
gewichen. Bei dem Teilraum handelt es  sich um den Raum, in dem es zu höhenbe-
dingten Konflikte zwischen Windenergieanlagen und mit dem militärischen Luftverkehr 
kommen kann. Im Zulassungsverfahren ist hier von Bauhöhenbeschränkungen u.a. 
durch militärische Minimum vectoring altitudes (MVA ) auszugehen (zum Belang der 
militärischen MVA vgl. Kapitel 4.1.3).  
Trotz der Höhenbeschränkung weist der Raum eine Vielzahl von bestehenden Anla-
gen und kommunalen Windenergiegebieten auf. Es wird angenommen, dass innerhalb 
dieses Teilraums ein wirtschaftlicher Betrieb regelmäßig auch mit vergleichsweise klei-
neren Anlagenhöhen möglich ist und perspektivisch auch noch möglich sein wird.  
Die Annahme stützt sich erstens auf den wissenschaftlichen Endbericht zur „Vorberei-
tung und Begleitung bei der Erstellung eines Erfahrungsberichtes gemäß § 97 Erneu-
erbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) zum spartenspezifischen Vorhaben Windenergie 
an Land“, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in Auf-
trag gegeben wurde. Der Bericht bietet eine fachlich und em pirisch solide Grundlage 
der Prognose der Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen. Die Studie basiert auf 
umfassenden und aktuellen Daten zu Standortbedingungen, technischen Merkmalen, 
Kosten und regulatorischen Rahmenbedingungen für die Windenergie. Sie  berück-
sichtigt technische Merkmale wie Nabenhöhe und Rotordurchmesser, sowie umfas-
sende und detaillierte Analysen von Investitions - und Betriebskosten basierend auf

Seite 28 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
aktuellen Marktbedingungen. Diese umfassende Analyse ermöglicht eine konkretere 
Prognose der planerischen Voraussetzungen für die Wirtschaftlichkeit von WEA. 
Grundsätzlich zeigen diese Analysen, dass die Stromgestehungskosten (durchschnitt-
liche Kosten pro erzeugter Kilowattstunde über die gesamte Lebensdauer einer An-
lage) mit zunehmender Standortgüte und auch mit zunehmender Anlagenhöhe sinken. 
Grundsätzlich werden in der Studie Anlagen mit einer Gesamthöhe von - im Mittel - 
150 bis 200 m als noch wirtschaftlich angesehen, da die Stromgestehungskosten der-
artiger Anlagen im Mittel in einem Bereic h liegen, der durch die derzeitige EEG -Ver-
gütung gedeckt werden kann. Mit zunehmender Höhe und besserer Standortgüte sin-
ken die Kosten jedoch weiter, so dass höhere Anlagen in windstärkeren Gebieten ge-
samtwirtschaftlich attraktiver werden.  
Dieses Bild deckt sich zweitens mit den beim Landesamt für Natur, Umwelt und Ver-
braucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vorliegenden Genehmigungsdaten für 
Windenergieanlagen im Regierungsbezirk Köln. In der Planungsregion Köln wurden 
vom 1. Januar 2023 bis Anfang Apri l 2024 70 Windenergieanlagen genehmigt. Die 
Anlagenhöhe variierte dabei erheblich, zwischen 100 m und 260 m. Knapp ein Drittel 
der genehmigten Anlagen (28,5%) hatte eine Höhe von unter 180 m, ca. 20% der An-
lagen sogar eine Höhe von unter 160 m. Auch kleinere Anlagen werden daher im Be-
reich der Bezirksregierung Köln noch regelmäßig beantragt. Für alle genehmigten An-
lagen kann unterstellt werden, dass sie einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb ermög-
lichen.  
Drittens ist festzustellen, dass die gängigen Windene rgieanlagen-Anbieter nach wie 
vor Anlagen zwischen 150 und 220 m im Angebot haben. Es kann angenommen wer-
den, dass die Marktentwicklung auch auf die Nachfrage reagiert, d.h. kleinere Anla-
genhöhen weiterhin nachgefragt werden und diese auch erhältlich bleib en. Derartige 
Anlagen können aufgrund der guten Windhöffigkeit im betreffenden Raum auch hin-
reichend wirtschaftlich betrieben werden.  
Im Übrigen enthalten die landesplanerischen Vorgaben kein Gebot, alle Windenergie-
gebiete an den Anforderungen der größtmöglichen Windenergieanlagen auszurichten. 
Die Festlegung der Referenzanlage und ein begründetes Abweichen von dieser in be-
stimmbaren Teilräumen, unterfällt als Teil der Abwägung der Planungsfreiheit des Pla-
nungsträgers auf der Grundlage der Gegebenheiten des jeweiligen Planungsraums.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 29 von 104 
4.1.2. Regionalplanerische Konzeption zur Festlegung von Windenergie-
bereichen 
Ein wesentliches Ziel des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien ist die erstma-
lige Festlegung regionalplanerischer Windenergiebereiche. Dies soll durch eine fach-
lich sinnvolle Flächenverteilung über den Gesamtraum des Regierungsbezirks Köln 
erfolgen, die zugleich die bisherigen kommunalen Anstrengungen zum gesteuerten 
Ausbau der Windenergienutzung berücksichtigt. 
Dem Auftrag der Raumordnung entsprechend e rfolgt die Identifizierung von geeigne-
ten Windenergiebereichen auf Grundlage eines gesamträumlichen Plankonzepts, das 
auf einheitlichen fachlichen Kriterien beruht und für den gesamten Planungsraum An-
wendung findet. Eine auf Teilräume beschränkte Betrachtungsweise wäre nicht sach-
gerecht, da sie mögliche Potenziale für die Windenergienutzung unidentifiziert ließe.  
Mit Hilfe des gesamträumlichen Plankonzepts werden diejenigen Gebiete bestimmt, in 
denen die Windenergie künftig Vorrang vor anderen Nutzungen haben wird und inner-
halb derer Windenergievorhaben privilegiert verwirklicht werden können. Das Plankon-
zept dient nicht der Bestimmung von Gebieten, in denen die Nutzung der Windenergie 
künftig ausgeschlossen werden soll. Denn eine Ausschlusswirkung im Sinne  des § 7 
Abs. 3 Satz 3 ROG ist nicht Gegenstand der Planung und im Übrigen für die Festle-
gung von Windenergiebereichen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 6 ROG auch nicht (mehr) 
möglich. Die (Un-)Zulässigkeit einer Windenergieanlage außerhalb der Windenergie-
gebiete wird allein durch die gesetzliche Wirkung des § 249 Abs. 2 BauGB erzeugt 
(faktische Ausschlusswirkung) und ist kein eigenständiges Ziel des Teilplans. Nichts-
destotrotz fließt die faktische Ausschlusswirkung in die planerischen Erwägungen mit 
ein und wird in der Gesamtabwägung berücksichtigt.  
Das regionalplanerische Konzept zur Festlegung von Windenergiebereichen basiert 
auf einem mehrstufigen, GIS (Geographisches Informationssystem) –gestützten Pro-
zess. Abbildung 1 fasst die Vorgehensweise zusammen: Zunächst wird anhand von 
Ausschlusskriterien der Potenzialraum ermittelt, der für eine Windenergienutzung aus 
regionalplanerischer Sicht regelmäßig geeignet ist (Ausschlussanalyse). Mit Hilfe wei-
terer Restriktionskriterien erfolgt sodann eine „Feinfilterung“ in restriktionsreichere und 
-ärmere Gebiete innerhalb des Potenzialraums (Restriktionsanalyse). Dem Plankon-
zept liegt der Leitgedanke zu Grunde, zur Erreichung des Teilflächenziels möglichst

Seite 30 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
konfliktarme Gebiete heranzuziehen. Im zweiten Schritt werden mögliche Windener-
giebereiche abgegrenzt. Daran anschließend werden alle so abgegrenzten Bereiche 
einer Umweltprüfung unterzogen.  
 
Abbildung 1: Vorgehensweise bei der Festlegung von Windenergiebereichen 
 
 
4.1.2.1 Schritt 1: Ermittlung des Potenzialraums  
Im ersten Schritt wird regionsweit der Potenzialraum ermittelt, in dem eine Windener-
gienutzung aus regionalplanerischer Sicht regelmäßig geeignet sein kann. Anders 
ausgedrückt wird zunächst der Raum von der weiteren Betrachtung ausgesch lossen, 
der aus regionalplanerischer Perspektive regelmäßig für eine Nutzung der Windener-
gie ungeeignet ist, weil dort anderen Raumfunktionen ein Vorrang eingeräumt wird. 
Dabei berücksichtigt die Analyse neben den Realnutzungen auch die Festlegungen 
des in  Neuaufstellung befindlichen Regionalplan Kölns (Gesamtplan), des Teilplan 
Nichtenergetische Rohstoffe sowie der Braunkohlepläne. Da diese wiederrum auf das 
Plankonzept des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien abgestimmt sind, liegt 
zum Zeitpunkt der Planaufstellung im Regierungsbezirk Köln ein aktuelles, gesamt-
räumliches und fachübergreifendes Planwerk vor, das § 1 Abs. 1 ROG entsprechend 
die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abstimmt und die auf-
tretenden Konflikte ausgleicht.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 31 von 104 
Die Identifizierung des Potenzialraums erfolgt anhand eines vom Planungsträger ge-
wählten Kriterien-Sets (vgl. Tabelle 1). Sie können den acht Themengebieten Sied-
lung, Verkehrsinfrastruktur, Infrastruktur, Militärische Infrastruktur, Natur und Land-
schaft, Wald und Gewässer und Sonstiges zugeordnet werden.  
Das Kriterien-Set baut auf der Flächenanalyse Windenergie Nordrhein-Westfalen des 
LANUV NRW auf. Darin enthaltene landesweite Annahmen und Daten werden regio-
nal konkretisiert und um regionale Besonderheiten ergänzt. Zudem werden ergänzend 
zur LANUV NRW Flächenanalyse auch die empfindlichen und schutzwürdigen Nut-
zungen entlang und jenseits der Landes- und Staatsgrenzen in die Analyse miteinbe-
zogen.  
Die Kriterien sind hergeleitet aus der aktuellen Rechtslage,  Rechtsprechung, Sachin-
formationen sowie sonstigen planerischen Erwägungen des Plangebers. Die Kriterien 
bestimmen Bereiche, die aufgrund ihrer Schutzwürdigkeit, ihrer Vorsorgefunktion oder 
der tatsächlichen Nutzung für die beabsichtigte Windenergienutzung  in der Regel als 
ungeeignet bewertet werden und in denen anderen Raumfunktionen ein Vorrang ein-
geräumt werden soll. D.h. dass Windenergieanlagen in diesen Bereichen aufgrund von 
entgegenstehenden Zielen der Raumordnung und/oder sonstigen Belangen entweder 
fachrechtlich in der Regel unzulässig sind und/oder aus Vorsorgegründen und Überle-
gungen zur optimierten Anordnung von Funktionen und Nutzungen im Raum nicht vor-
gesehen werden sollen. Durch die gesamträumliche Betrachtungsweise erfolgt eine 
Abstimmung der unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander. Zudem 
werden die auf regionalplanerischer Ebene auftretenden Konflikte ausgeglichen. 
Zu beachten ist, dass sich der Begriff „Ausschlusskriterium“ lediglich auf die regional-
planerische Konzeption bezieht. Auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung und der 
Vorhabenzulassung bestehen innerhalb der regionalplanerischen Ausschlussbereiche 
häufig fachgesetzliche Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten bzw. Handlungsspiel-
räume, die im Einzelfall auf den nachfolg enden Betrachtungsebenen zur Errichtung 
von Windenergieanlagen führen können. 
Ebenfalls sind Ausschlusskriterien nicht gleichzusetzen mit fachrechtlich zwingenden 
Tabukriterien. Eine Windenergienutzung mag innerhalb der Ausschlussbereiche im 
Einzelfall möglich sein, doch entspricht die hierzu erforderliche Einzelfallprüfung nicht 
der Maßstäblichkeit des Regionalplans. Entsprechend des Abstraktionsgrades des

Seite 32 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Regionalplans im Maßstab 1:50.000 werden daher die in den fachgesetzlichen Rege-
lungen vorgesehene Ausnahmemöglichkeiten nicht berücksichtigt3. Auch deshalb, da 
es in der Abwägung mit anderen Belangen hinreichend konfliktärmere Bereiche gibt. 
Durch die Bestimmung des Potenzialraums erfolgt keine Eingrenzung des kommuna-
len Planungsspielraums. Kommunale Bauleitplanung kann weiterhin gesamträumlich 
betrieben werden, insofern keine Ziele der Raumordnung entgegenstehen und die 
Grundsätze berücksichtigt sind.  
 
Die einzelnen Kriterien für die Ausschlussanalyse werden in den nachfolgenden Ab-
schnitten dargelegt und begründet. Dabei werden die wesentlichen rechtlichen Vorga-
ben und Gründe, die der Auswahl und Bewertung zu Grunde liegen, beschrieben. Eine 
Übersicht über die dem Plankonzept zugrundeliegenden Kriterien und den verwende-
ten Geodaten ist dem Anhang zu entnehmen.   
 
Ausschlusskriterien des Themengebiets Siedlung 
Kriterium 
Vorsor-
geab-
stand 
Begründung 
Wohngebäude im 
Innenbereich 
 
Kur- und Klinikge-
bäude  
 
Allgemeine Sied-
lungsbereiche im 
Regionalplan 
(ASB, ASBflex und 
ASBz) 
 
700 m 
o Die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanla-
gen innerhalb von Siedlungsbereichen ist planungsrecht-
lich –  mit Ausnahme von Industrie- und Gewerbegebie-
ten – regelmäßig ausgeschlossen.  
o Um bei der Lage von Wohngebäuden zwischen Innen - 
und Außenbereich differenzieren zu können wird auf den 
Geodatensatz „AX_Ortslage“ des Basis DLM zurückge-
griffen. Alle Wohngebäude, die innerhalb des Geodaten-
satzes liegen, werden mit 700 m gepuffert.  
o Der Abstand von 700 m dient dem siedlungsbezogenen 
Lärmschutz /dem Immissionsschutz und beachtet unter 
Berücksichtigung der Maßgaben des BImSchG und der 
                                            
3 Begründet anders wird mit militärischen Belangen umgegangen (vgl. Kapitel 4.1.3).

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 33 von 104 
Wohn- und Misch-
bauflächen in Flä-
chennutzungsplä-
nen 
 
Siedlungsbereiche 
im Innenbereich 
der Nachbarstaa-
ten, Rheinland-
Pfalz und den an-
grenzenden Pla-
nungsregionen  
konkretisierenden TA Lärm vorsorgend die Schutzan-
sprüche der Bewohner. Ein größerer Puffer erscheint mit 
Blick auf die Erfordernisse der Umsetzung des WindBG 
und des LEP  NRW in Verbindung mit § 249 Abs. 10 
BauGB und § 2 EEG nicht sachgerecht. 
o Windenergieanlagen lösen gemäß § 249 (10) BauGB in 
der Regel keine optisch bedrängende Wirkung aus, 
wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der 
Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen 
Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen 
Höhe d er Windenergieanlage entspricht. Durch einen 
Vorsorgeabstand von nahezu der dreifachen Anlagen-
höhe wird dem Schutzanspruch von sensiblen Nutzun-
gen im planerischen Innenbereich sowie zukünftigen 
technologischen Entwicklungen hinreichend Rechnung 
getragen. Zugleich dient der Vorsorgeabstand dem Er-
halt von Freiräumen in einem dicht besiedelten Pla-
nungsraum.  
o Um zukünftige Siedlungsentwicklungsoptionen und die 
Abdeckung des Wohnbauflächenbedarfs zu wahren, 
werden neben bestehenden Siedlungsräumen planeri-
sche Fe stlegungen in Regionalplänen und Flächennut-
zungsplänen für eine Wohn- und Mischnutzung inklusive 
eines Vorsorgeabstands berücksichtigt.  
o Im Sinne eines einheitlichen Regionalplans inklusive sei-
ner Teilpläne wurden bei der Betrachtung der Aus-
schlussbereiche sowohl ASB des rechtskräftigen Regio-
nalplans als auch ASB, ASBflex und ASBz aus der lau-
fenden Regionalplanneuaufstellung berücksichtigt. Die 
Beachtung bzw. Berücksichtigung der Ziele der Raum-
ordnung dient der Vorsorge für Nutzungen und Funktio-
nen des Raum es. Sie trägt dazu bei, unterschiedliche 
Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen 
und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden

Seite 34 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Konflikte auszugleichen. Insoweit entspricht es dem Auf-
trag der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 1 ROG und For-
derungen in § 2 ROG. 
o Das Abstandskriterium wird auf Wohnnutzungen im 
Siedlungszusammenhang in Belgien, den Niederlanden, 
Rheinland-Pfalz und den angrenzenden Planungsregio-
nen entsprechend angewendet.    
Wohngebäude im 
Außenbereich 
 
Siedlungsbereiche 
im Außenbereich 
der Nachbarstaa-
ten, Rheinland-
Pfalz und den an-
grenzenden Pla-
nungsregionen 
500 m 
o Die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanla-
gen auf Flächen, die faktisch und zulässigerweise für 
Siedlungsaktivitäten genutzt werden, ist aufgrund des 
Immissionsschutzes nicht möglich. Der Ausschluss dient 
dem Erhalt der Nutzungsoptionen sowie dem vorsorgen-
den Immissionsschutz. 
o Um bei der Lage von Wohngebäuden zwischen Innen - 
und Außenbereich differenzieren zu können wird auf 
dem Geodatensatz „AX_Ortslage“ des Basis D LM zu-
rückgegriffen. Alle Wohngebäude, die außerhalb des 
Geodatensatzes liegen, werden mit 500 m gepuffert.  
o Der Vorsorgeabstand ergibt sich aus der Vermeidung op-
tisch bedrängender Wirkung (§ 249 Abs. 10 BauGB, min-
destens 2-fache Gesamthöher einer WEA). Aus gehend 
von einer Referenzanlage (s. Kapitel 4.1.1) mit einer ma-
ximalen Gesamtanlagenhöhe von 250 m wird ein Vorsor-
geabstand von 500 m zugrunde gelegt. Zugleich dient 
der Vorsorgeabstand dem Erhalt von Freiräumen in ei-
nem dicht besiedelten Planungsraum. Da der Außenbe-
reich aus planerischen Gesichtspunkten nicht prioritär 
dem Wohnen dient und die Schutzansprüche in den Bau-
gebietstypen Dorf- und Mischgebiete geringer sind, als in 
Reinen oder Allgemeinen Wohngebieten, ist hier ein ge-
ringerer Vorsorgeabstand im Vergleich zu Wohnnutzun-
gen im Innenbereich sachgemäß.  
o Das Abstandskriterium wird auf Wohnnutzungen im Au-
ßenbereich in Belgien, den Niederlanden, Rheinland -

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 35 von 104 
Pfalz und den angrenzenden Planungsregionen entspre-
chend angewendet.    
Wochenendhaus-
gebiete, Ferien-
hausgebiete, Cam-
pingplätze 
500 m 
o Die tatsächliche Nutzung steht der Windenergienutzung 
entgegen. Der Ausschluss dient dem Erhalt der Nut-
zungsoptionen sowie dem vorsorgenden Immissions-
schutz.  
o Es handelt sich um keine dauerhaften Wohnnutzungen. 
Gleichwohl wird vor dem Hintergrund des Schutzes der 
menschlichen Erholung ein Vorsorgeabstand zur Ver-
meidung einer optisch bedrängenden Wirkung berück-
sichtigt (§ 249 Abs. 10 BauGB, mindestens 2 -fache Ge-
samthöher einer WEA). Ausgehend von einer Referenz-
anlage (s. Kapitel 4.1.1) mit einer maximalen Gesamtan-
lagenhöhe von 250 m wird ein Vorsorgeabstand von 500 
m zugrunde gelegt. Zugleich dient der Vorsorgeabstand 
dem Erhalt von Freiräumen in einem dicht besiedelten 
Planungsraum. 
o Bestehende kommunale Windkonzentratio nszonen und 
Positivplanungen für die Windenergie sind aufgrund et-
waiger baulicher Vorprägung sowie der auf detaillierterer 
Maßstabsebene durchgeführten Umweltprüfungen, Be-
teiligungsverfahren und der Genehmigung durch die Hö-
here Verwaltungsbehörde vom Aussc hluss ausgenom-
men. 
Staatlich aner-
kannte Kur- und 
Erholungsgebiete 
500 m 
o Die tatsächliche Nutzung steht der Windenergienutzung 
entgegen. Der Ausschluss dient dem Erhalt der Nut-
zungsoptionen sowie dem vorsorgenden Immissions-
schutz. Staatlich anerkannte Kur- und Erholungsgebiete 
sind vor dem Hintergrund des Schutzes der menschli-
chen Erholung nicht als Windenergiebereiche (WEB) ge-
eignet.  
o Der Vorsorgeabstand ergibt sich aus der Vermeidung op-
tisch bedrängender Wirkung (§ 249 Abs. 10 BauGB, min-
destens 2-fache Gesamthöher einer WEA). Ausgehend

Seite 36 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
von einer Referenzanlage (s. Kapitel 4.1.1) mit einer ma-
ximalen Gesamtanlagenhöhe von 250 m wird ein Vorsor-
geabstand von 500 m zugrunde gelegt. Zugleich dient 
der Vorsorgeabstand dem Erhalt von Freiräumen in ei-
nem dicht besiedelten Planungsraum. 
o Bestehende kommunale Windkonzentrationszonen und 
Positivplanungen für die Windenergie sind aufgrund et-
waiger baulicher Vorprägung sowie der auf detaillierterer 
Maßstabsebene durchgeführten Umweltprüfungen, Be-
teiligungsverfahren und der Genehmigung durch die Hö-
here Verwaltungsbehörde vom Ausschluss ausgenom-
men. 
Bereiche für in-
dustrielle und ge-
werbliche Nutzung 
im Regionalplan 
(GIB, GIB flex),  
 
Gewerbliche Bau-
flächen in Flächen-
nutzungsplänen 
(G, GI, GE) 
 
o Die im Regionalplan und in den Flächennutzungsplänen 
vorhandenen Gebiete bzw. Flächen für gewerbliche und 
industrielle Nutzungen werden als Potenzialraum für 
WEB ausgeschlossen. Im Regierungsbezirk Köln beste-
hen vergleichsweise wenige noch verfügbare geeig nete 
Flächen für das produzierende Gewerbe und die Indust-
rie. Daher sollen die vorhandenen Bereiche entspre-
chend ihrer vorrangigen Nutzung gesichert werden. Dies 
dient auch der Vermeidung eines Raumnutzungskon-
flikts – die Ausnutzungsmöglichkeiten von Schal lkontin-
genten für gewerbliche und industrielle Nutzungen sollen 
durch eine überlagernde WEA-Nutzung nicht verschlech-
tert werden.  
o Da WEB keine außergebietliche Ausschlusswirkung ent-
falten, ist die Errichtung von Windkraftanlagen im Sinne 
einer arrondierenden Nutzung an Gewerbe - und Indust-
riestandorten gemäß Ziel 10.2 -12 LEP NRW weiterhin 
möglich, wenn dies durch die Bauleitplanung nicht aus-
geschlossen wird. Gleichwohl sind im Rahmen der kom-
munalen Bauleitplanung Immissionsschutzwerte und 
Lärmkontingente einzuhalten. Die Umsetzung des Ziels 
10.2-12 LEP NRW, das die kommunale Bauleitplanung

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 37 von 104 
adressiert, steht somit im Einklang mit der regionalplane-
rischen Konzeption.  
o Im Sinne eines einheitlichen Regionalplans inklusive sei-
ner Teilpläne wurden bei der Betrachtu ng der Aus-
schlussbereiche sowohl GIB des rechtskräftigen Regio-
nalplans als auch GIB und GIBflex aus der derzeitig lau-
fenden Regionalplanneuaufstellung berücksichtigt. Die 
Beachtung bzw. Berücksichtigung der Ziele der Raum-
ordnung dient der Vorsorge für Nutz ungen und Funktio-
nen des Raumes. Sie trägt dazu bei, unterschiedliche 
Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen 
und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden 
Konflikte auszugleichen. Insoweit entspricht es dem Auf-
trag der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 1 ROG und For-
derungen in § 2 ROG. 
Sonderbauflächen 
in Flächennut-
zungsplänen (au-
ßer für Windener-
gie und Photovol-
taik)  
 
o Die tatsächliche Nutzung steht der Windenergienutzung 
entgegen. Der Ausschluss dient dem Erhalt der entspre-
chenden Nutzungsopti onen sowie dem vorsorgenden 
Immissionsschutz. 
Flächen für Ge-
meinbedarf in Flä-
chennutzungsplä-
nen  
 
o Die tatsächliche Nutzung steht der Windenergienutzung 
entgegen. Der Ausschluss dient dem Erhalt der entspre-
chenden Nutzungsoptionen sowie dem vorsorgenden 
Immissionsschutz. 
 
Ausschlusskriterien des Themengebiets Infrastruktur 
Kriterium 
Vorsor-
geab-
stand 
Begründung 
Bereich für die Si-
cherung und den 
Abbau oberflächen-
 
o Die regionalplanerische Rohstoffsicherung gewährleis-
tet mit einer raumvertr äglichen Steuerung des Abgra-
bungsgeschehens die raumordnende Grundlage für 
die Bedarfsdeckung. Sie schafft durch die langfristige

Seite 38 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
naher Boden-
schätze (BSAB) im 
Entwurf des Teil-
plans Nichtenerge-
tische Rohstoffe 
(Lockergesteine) 
zum Regionalplan 
Köln sowie BSAB 
(Festgestein) aus 
dem rechtsgültigen 
Regionalplan  
Sicherung wirtschaftlich verwertbarer Lagerstätten zu-
dem einen verlässlichen Handlungsrahmen für die roh-
stoffgewinnende und -verarbeitende Industrie.  
o Durch die Neuaufstellung des Teilplans Nichtenergeti-
sche Rohstoffe (Lockergesteine) zum Regionalplan 
Köln wird durch die Festlegung von BSAB als Vorrang-
gebiete mit Ausschlusswirkung für einem Versorgungs-
zeitraum die Gewinnung von o berflächennahen Bo-
denschätzen (für Lockergesteine) von mindestens 20 
Jahren gesichert. 
o Im Sinne eines einheitlichen Regionalplans inklusive 
seiner Teilpläne wurden bei der Betrachtung der Aus-
schlussbereiche bereits in Aufstellung befindliche 
BSAB des Teilp lans Nichtenergetische Rohstoffe (Lo-
ckergesteine) berücksichtigt. Zur Vermeidung von Be-
einträchtigungen für die künftige Rohstoffgewinnung 
wurden die BSAB als Ausschlusskriterium bei der Fest-
legung der WEB verwendet. 
o Bestehende BSAB (für Festgesteine) aus dem rechts-
gültigen Regionalplan werden entsprechend auch als 
Ausschlusskriterium betrachtet.  
o Die Berücksichtigung dient der Vorsorge für Nutzungen 
und Funktionen des Raumes. Sie trägt dazu bei, unter-
schiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander 
abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungs-
ebene auftretenden Konflikte auszugleichen. Insoweit 
entspricht es dem Auftrag der Raumordnung gemäß § 
1 Abs. 1 ROG und Forderungen in § 2 ROG. 
Freiraumbereiche 
für zweckgebun-
dene Nutzungen: 
Aufschüttungen 
und Ablagerungen 
 
o Standorte für Abfalldeponien aufgrund ihrer regionalen 
Bedeutung bis zum Abschluss der Stilllegungsphase 
werden zeichnerisch als Vorranggebiet festgelegt, um 
die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten. Eine Nut-
zung als Standort zur Erzeugung erneuerbarer Ener-

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 39 von 104 
mit der Zweckbin-
dung Abfalldeponie 
im Regionalplan 
gien ist gemäß LEP NRW während der Betriebs-, Still-
legungs- und Nachsorgephase möglich. Es erfolgt den-
noch ein Ausschluss aus dem Potenzialraum, da je-
weils im Einzelfall geprüft werden m uss, ob eine An-
lage dem deponiespezifischen bzw. technischen Vo-
raussetzungen nicht entgegensteht.  
o Die Berücksichtigung dient der Vorsorge für Nutzungen 
und Funktionen des Raumes. Er trägt dazu bei, unter-
schiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander 
abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungs-
ebene auftretenden Konflikte auszugleichen. Insoweit 
entspricht es dem Auftrag der Raumordnung gemäß § 
1 Abs. 1 ROG und Forderungen in § 2 ROG. 
Flächen für Versor-
gungsanlagen in 
Flächennutzungs-
plänen  
 
o Die tats ächliche Nutzung steht der Windenergienut-
zung entgegen. Der Ausschluss dient dem Erhalt der 
entsprechenden Nutzungsoptionen. 
o Aufgrund der vorhandenen Flächennutzungen wird ein 
Überstreichen der Rotoren als in der Regel möglich be-
wertet.  
Seismologische 
Stationen /Erdbe-
benmessstationen 
Stati-
onsspe-
zifisch 
zwi-
schen 
1.000 – 
5.000 m 
o Der Windenergie -Erlass NRW sieht bei der Planung 
und Genehmigung von WEA im Umfeld von seismolo-
gischen Stationen eine Beteiligung des Geologischen 
Dienstes vor. Die Beteiligungs- und Prüfradien ergeben 
sich aus dem aktuell gültigen Windenergie-Erlass NRW 
und betragen stationsspezifisch zwischen 1 und 5 km. 
Innerhalb des Beteiligungsradius sind WEA nicht 
grundsätzlich ausgeschlossen. Werden WEA innerhalb 
des Beteiligungsradius einer Erdbebenstation geplant, 
wird durch den Geologischen Dienst auf Grundlage ei-
nes Prognosetools der Einfluss der Windenergieanla-
gen auf die Erdbebenstation prognostiziert. Es bedarf 
somit immer einer standort- und anlagentypengenauen 
Einzelfallprüfung. Ents prechend der regionalplaneri-

Seite 40 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
schen Maßstabsebene wird diesbezüglich keine Ein-
zelfallprüfung durchgeführt, sodass die Beteiligungs - 
und Prüfradien der seismologischen Stationen auf-
grund potenzieller Störungen durch Erschütterungen 
im Sinne der Erbebenforschu ng und des Bevölke-
rungsschutzes als Ausschlussflächen betrachtet wer-
den. 
o Bestehende kommunale Windkonzentrationszonen 
und Positivplanungen für die Windenergie sind auf-
grund etwaiger baulicher Vorprägung sowie der auf de-
taillierterer Maßstabsebene durchgefü hrten Umwelt-
prüfungen, Beteiligungsverfahren und der Genehmi-
gung durch die Höhere Verwaltungsbehörde vom Aus-
schluss ausgenommen. 
Teleskope 
Anla-
genbe-
zogen  
o Durch WEA verursachte Schwingungen und Geräu-
sche besitzen ein Störpotenzial für hochsensible (Ra-
dio-)Teleskope. Die anlagenbezogenen Puffer werden 
zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Teleskope vor-
gesehen. Sie tragen den Belangen der Wissenschaft 
sowie der Landes - und Bündnisverteidigung Rech-
nung.  
o Die Puffer schließen weitere Abstandserfordernisse 
nicht aus. Im Rahmen der nachfolgenden Genehmi-
gungsverfahren wird die standort - und analgenspezifi-
sche Vereinbarkeit potenzieller WEA erneut geprüft. 
 
Einsteinteleskop (geplant) 
o Deutschland, die Niederlande und Belgien bewerben 
sich um die Ansiedlung eines Einstein-Teleskops in der 
Euregio Maas -Rhein. Das Einstein -Teleskop ist ein 
Messinstrument zum Nachweis von Gravitationswel-
len. Es misst Gravitationswellen, indem es die Länge 
seiner drei Detektorarme mit sensiblen Lasern und vib-
rationsfrei aufgehängten Spieg eln ständig überwacht.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 41 von 104 
Dazu hat es drei jeweils zehn Kilometer lange Arme, 
die 250 bis 300 Meter unter der Erdoberfläche liegen. 
o Raumnutzungen im Umkreis des Einstein -Teleskops 
haben großen Einfluss auf dessen Betriebsweise. Um 
Konflikte zu vermeiden bzw. zu minimieren, ist es 
schon heute erforderlich, Vorsorge für den Bau und Be-
trieb des Einstein -Teleskops zu treffen.  
Der Standort des Einstein -Teleskops wird zurzeit mit 
Hilfe umfangreicher Messverfahren ermittelt. Der en-
gere Suchraum befindet sich in der G renzregion 
Deutschland-Belgien-Niederlande. Für die Errichtung, 
die Kalibrierung und den Betrieb des Einstein -Tele-
skops ist es erforderlich, mögliche Störungen innerhalb 
des Suchraums sowie einem Radius von bis zu 10 km 
um den Suchraum herum möglichst geri ng zu halten 
bzw. gänzlich auszuschließen. Zu den Nutzungen, die 
das Teleskop in seiner Funktion beeinträchtigen kön-
nen, gehören insbesondere Windenergieanlagen. 
o Aufgrund der bestehenden Vereinbarungen mit den 
niederländischen und belgischen Partnerinnen u nd 
Partner und aufgrund der Würdigung der wissenschaft-
lichen und wirtschaftlichen Dimension des Vorhabens 
wird der Radius um den Suchraum für einen potenziel-
len Standort des Einstein -Teleskop als Ausschlusskri-
terium betrachtet. Im Kontext der erforderliche n Fort-
schreibung des Teilplans (vgl. LEP Ziel Monitoring) 
kann das Kriterium bei Nichtansiedlung des Einsteinte-
leskops ggfls. entfallen und der Potenzialraum somit 
künftig vergrößert werden.  
o Mit Blick auf die Fortschreibungspflicht des Teilplans 
gemäß LEP NRW Ziel 10.2-10 kann hier, je nach Stan-
dortentscheidung für das Einsteinteleskop, künftig der 
Potenzialraum ggfls. erweitert werden.

Seite 42 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Radioteleskop Effelsberg:  
o Für das größte Radioteleskop Deutschlands in Effels-
berg (Kreis Euskirchen), das Teil eines weltweiten Ra-
dioteleskop-Systems ist, wurde einzelfallbezogen ein 
gutachterlicher Schutzabstand durch das Max -Planck-
Institut für Radioastronomie ermittelt, der im Rahmen 
der regionalplanerischen Konzeption als Ausschluss 
definiert wird. Der Ausschluss trä gt den Belangen der 
Wissenschaft Rechnung.  
 
Weltraumbeobachtungsradar TIRA / Radom Wacht-
berg-Werthhoven: 
o Das System dient der Untersuchung von Radarverfah-
ren zur Erfassung und Aufklärung von Objekten im 
Weltraum. Es wird vom Fraunhofer-Institut für Hochfre-
quenzphysik und Radartechnologie für zivile Auftrag-
geber und die Bundeswehr betrieben. Es wird vom 
Bundesamt für Infrastruktur Umweltschutz und Dienst-
leistungen der Bundeswehr als militärische Anlage ge-
nutzt.  
o Der derzeitige Ausschlussradius (4.000 m) erg ibt sich 
aus der Schutzbereichseinzelforderung für die Vertei-
digungsanlage Wachtberg-Werthhoven und dient den 
Belangen der Wissenschaft sowie der Landes - und 
Bündnisverteidigung. 
o Im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens zum 
Sachlichen Teilplan Erneuerb are Energien werden 
enge Abstimmungen mit dem Bundesamt für Infra-
struktur Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-
deswehr vorgenommen. Sollten die Abstimmungen zu 
dem Ergebnis kommen, dass die Errichtung moderner 
WEA nicht mit den Belangen der Verteidigung möglich 
sind, kann es im weiteren Verfahren zur Anpassung 
bzw. Herausnahme der umliegenden WEB kommen.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 43 von 104 
Freileitungen des 
Hoch- und Höchst-
spannungsnetzes 
175 m 
(100 m 
+75 m) 
o Die tatsächliche Nutzung von Freileitungstrassen steht 
einer Windenergienutzung entgegen. Der Ausschluss 
sowie der Vorsorgeabstand von 100 m Schutzstreifen 
+ 75 m Rotorradius dient der Vermeidung von Gefah-
ren für Leitungstrassen durch Turbulenzen, Eiswurf o-
der Flügel-/Mastbruch.  
o Der Ausschluss berücksichtigt die Erfordernisse des 
Ausbaus der Energienetze (Grundsatz 8.2-7) und trägt 
dem Grundsatz der Trassenbündelung Rechnung (vgl. 
Grundsatz 8.2-1 LEP NRW).   
Flächen des Braun-
kohle-Bergbaus, 
die noch unter 
Bergrecht stehen  
 
o Der Ausschluss berücksichtigt die Festlegungen der 
Braunkohlepläne.  
o Vom Potenzialraum ausgeschlossen werden neben 
den Flächen, die für den Kohleabbau vorgesehen sind 
auch Flächen im Abgrabungsbereich der Braunkohle-
tagebaue, deren Folge nutzung einer Windkraft entge-
genstehen. Vorhandene und künftige Rekultivierungs-
flächen, die noch unter Bergrecht stehen, werden nicht 
als Suchraum für Windenergiebereiche betrachtet, da 
sie entweder kurz- oder mittelfristig nicht für eine Wind-
energienutzung zur Verfügung stehen oder weil die 
Liege- & Setzungszeiten berücksichtigt werden sollen.  
o Mit Blick auf die Fortschreibungspflicht des Teilplans 
gemäß LEP NRW Ziel 10.2-10 kann hier künftig der Po-
tenzialraum ggfls. erweitert werden.   
Rheinwassertrans-
portleitung, ge-
plante Seeabläufe 
der Tagebaurest-
seen 
 
o Der Ausschluss berücksichtigt die baulichen Erfor-
dernisse und die Ziele des Braunkohlenplans.

Seite 44 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Ausschlusskriterien des Themengebiets Militärische Belange 
Kriterium Vorsorgeab-
stand Begründung 
Liegenschaften der 
Bundeswehr, Truppen-
übungsplätze der Gast-
streitkräfte 
 
Militärische Hub-
schraubertiefflugkorri-
dore 
 
Schutzbereiche um mi-
litärische Einrichtungen 
und Flugplätze 
 
Militärische Pipelines  
anlagen-
spezifisch 
o Die tatsächliche Nutzung steht der W indenergie-
nutzung entgegen. Die Schutzbereiche, Aus-
schluss- und Vorsorgeabstände werden in Ab-
stimmung mit dem Bundesamt für Infrastruktur, 
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundes-
wehr ausgeschlossen, um die Belange der Lan-
des- und Bündnisverteidigung hinreichend zu be-
rücksichtigen (vgl. §§ 12 -18a LuftVG, §§ 1 -3 
Schutzbereichgesetz).  
o Im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens 
zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien 
werden enge Abstimmungen mit dem Bundesamt 
für Infrastruktur Umweltschutz und Dienstleistun-
gen der Bundeswehr vorgenommen. Sollten die 
Abstimmungen zu dem Ergebnis kommen, dass 
die Errichtung moderner WEA nicht mit den Be-
langen der Verteidigung vereinbar sind, kann es 
im weiteren Verfahren zur Anpassung bzw. Her-
ausnahme der umliegenden WEB kommen. 
o Bestehende kommunale Windkonzentrationszo-
nen und Positivplanungen für die Windenergie 
sind aufgrund etwaiger baulicher Vorprägung so-
wie der auf detaillierterer Maßstabsebene durch-
geführten Umweltprüfungen, Beteiligungsverfah-
ren und der Genehmigung durch die Höhere Ver-
waltungsbehörde vom Ausschluss ausgenom-
men.  
MVA (minimum vecto-
ring altitude) Zonen 
 
o Durch die militärischen Flugplätze Geilenkirchen 
und Nörvenich befinden sich im Regierungsbe-
zirk Köln großflächige Bauhöhenbeschränkun-
gen infolge des militärischen Luftfahrtbelangs

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 45 von 104 
sog. MVA. Da innerhalb der MVA-Zonen eine 
Hindernisfreiheit von Kursführungsmindesthöhen 
zu gewährleisten ist, können Windenergieanla-
gen in diesen Bereichen in Abhängigkeit zur Ge-
ländeoberfläche nur bis zu einer bestimmten An-
lagenhöhe zugelassen werden. 
o Da eine wirtschaftliche Windenergieanlagen-
höhe derzeit ab 150 m über der Geländeoberflä-
che angenommen wird, werden jene MVA-Zo-
nen als Ausschlussbereiche betrachtet, die eine 
Bauhöhenbeschränkung ab 150 m vorsehen. 
Der Ausschluss dient der Berücksichtigung der 
Belange der Landes- und Bündnisverteidigung 
ausgeschlossen. 
o Für weitergehende Ausführungen s. Kapitel 
4.1.3 
 
Ausschlusskriterien des Themengebiets Verkehr 
Kriterium Vorsorgeab-
stand Begründung 
Bundesautobahnen 
 
115 m  
 
o Der Ausschluss dient der Berücksichtigung der Be-
lange des Verkehrs.  
o Die tatsächliche Nutzung von Verkehrstrassen 
steht einer Windenergienutzung entgegen. In der 
anbaufreien Zone nach § 9 Abs. 1 FStrG (40 m bei 
Bundesautobahnen) dürfen Windenergieanlagen 
nicht errichtet werden. Da WEB als Rotor -Außer-
halb-Flächen festgelegt werden, wird der Abstand 
in Anlehnung an § 4 Abs. 3 WindBG um 75 m (Ro-
torradius) erweitert.  
o Durch den gewählten Abstand werden direkte Be-
einträchtigungen des Verkehrs durch WEA, z.B. 
durch Eiswurf ausgeschlossen. Des Weiteren trägt

Seite 46 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
er den Vorgaben des LEP (Bündelung sowie Aus-
bau vor Neubau) Rechnung (vgl. Ziel 8.1 -2 und 
Grundsatz 8.1 -3), indem er Erweiterungsspiel-
räume und Entwicklungsperspektiven für die Tras-
sen belässt.  
Bundesstraßen 95 m 
o Der Ausschluss dient der Berücksichtigung der Be-
lange des Verkehrs.  
o Die tatsächliche Nutzung von Verkehrstrassen 
steht einer Windenergienutzung entgegen. In der 
anbaufreien Zone nach § 9 Abs. 1 FStrG (20 m bei 
Bundesstraßen) dürfen Windenergieanlagen nich t 
errichtet werden. Da WEB als Rotor -Außerhalb-
Flächen festgelegt werden, wird der Abstand in An-
lehnung an § 4 (3) WindBG um 75 m (Rotorradius) 
erweitert. 
o Durch den gewählten Abstand werden direkte Be-
einträchtigungen des Verkehrs durch WEA, z.B. 
durch Eiswurf ausgeschlossen. Des Weiteren trägt 
er den Vorgaben des LEP (Bündelung sowie Aus-
bau vor Neubau) Rechnung (vgl. Ziel 8.1 -2 und 
Grundsatz 8.1 -3), indem er Erweiterungsspiel-
räume und Entwicklungsperspektiven für die Tras-
sen belässt. 
Landesstraßen,  
 
Kreisstraßen 
95 m 
o Der Ausschluss dient der Berücksichtigung der Be-
lange des Verkehrs.  
o Die tatsächliche Nutzung von Verkehrstrassen 
steht einer Windenergienutzung entgegen. Gemäß 
§ 25 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW ist für 
die Errichtung einer WEA im Abstand von 40 m zu 
einer Landes - oder Kreisstraße die Zustimmung 
der Straßenbaubehörde einzuholen. Die Zustim-
mung darf nur versagt werden, wenn eine konkrete 
Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 47 von 104 
des Verkehrs zu erwarten sind oder Ausbauab-
sichten di es erfordern. Fachrechtlich liegt somit 
kein regelmäßiger, zwingender Ausschlussgrund 
vor. Daher wird davon abgesehen, die 40 m als 
Ausschlussbereich zu bewerten. Um den Belan-
gen dennoch gerecht zu werden, erscheint eine 
Gleichbehandlung mit den Abständen zu Bundes-
straßen (20 m) als sachgerechte Pauschalisierung. 
Da WEB als Rotor -Außerhalb-Flächen festgelegt 
werden, wird dieser Abstand in Anlehnung an § 4 
Abs. 3 WindBG um 75 m (Rotorradius) erweitert. 
o Durch den gewählten Abstand werden direkte Be-
einträchtigungen des Verkehrs durch WEA, z.B. 
durch Eiswurf ausgeschlossen. Des Weiteren trägt 
er den Vorgaben des LEP (Bündelung sowie Aus-
bau vor Neubau) Rechnung (vgl. Ziel 8.1 -2 und 
Grundsatz 8.1 -3), indem er Erweiterungsspiel-
räume und Entwicklungsperspektiven für die Tras-
sen belässt. 
Bahnstrecken  175 m 
o Die tatsächliche Nutzung von Bahntrassen steht 
einer Windenergienutzung entgegen.  
o Gesetzlich normierte Anbauverbotszonen existie-
ren nicht. Der Vorsorgeabstand berücksichtigt ei-
senbahnspezifische Technische Baubestimmun-
gen des Eisenbahn -Bundesamtes. Insgesamt 
dient der Abstand der Vermeidung von Beeinträch-
tigung des Bahnverkehrs u.a. dur ch Eiswurf oder 
Turbulenzen.  
o Es erfolgt keine weitergehende Differenzierung 
zwischen elektrifizierten und nicht -elektrifizierten 
Bahnstrecken, um Spielräume hinsichtlich einer 
möglichen Elektrifizierung von bislang nicht elektri-
fizierten Trassen in Zukunft offen zu halten.

Seite 48 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Flughäfen und Flug-
plätze im Regional-
plan 
 
o Die tatsächliche Nutzung des Flughafens und der 
Flugplätze (Start- und Landebahnen sonstiges be-
bautes Flughafengelände) steht der Windenergie-
nutzung entgegen. 
Bauschutzbereiche 
und Hindernisbegren-
zungsflächen um Ver-
kehrsflughäfen  
4.000 m  
o Um den Luftverkehr vor Beeinträchtigungen zu 
schützen, bedürfen Luftfahrthindernisse, wie bspw. 
Gebäude oder WEA, gem. der §§ 12 ff. Luftver-
kehrsgesetz (LuftVG) einer luftrechtlichen Zustim-
mung im Genehmigungsverfahren bzw. der unmit-
telbaren luftrechtlichen Genehmigung, wenn keine 
Baugenehmigung erforderlich ist. Dies gilt u.a. in-
nerhalb der beschränkten Bauschutzbereiche für 
Flugplätze. Zudem sind die Hindernisbegren-
zungsflächen (dreidimensionale, trichterför mige 
Körper) der Flugplätze von Hindernissen freizuhal-
ten. Ab Anlagenhöhen von 100 m bedarf es immer 
einer standort- und anlagentypengenauen Einzel-
fallprüfung. Während außerhalb von Bauschutzbe-
reichen und Hindernisbegrenzungsflächen meist 
mit einer Vereinb arkeit mit den Vorschriften des 
Luftverkehrsgesetzes zu rechnen ist, bilden Stand-
orte innerhalb der Bereiche die absolute Aus-
nahme. Entsprechend der regionalplanerischen 
Maßstabsebene wird diesbezüglich keine Einzel-
fallprüfung durchgeführt und die Bereiche als Aus-
schlussflächen betrachtet.  
o Im Regierungsbezirk Köln gibt es fachrechtlich be-
stimmte Bauschutzbereiche um den Flughafen 
Köln Bonn sowie die militärischen Flughäfen Gei-
lenkirchen und Nörvenich. Zur Behandlung der mi-
litärischen Flughäfen vgl. die obenstehenden Aus-
führungen. Die übrigen Verkehrsflughäfen werden 
analog zur Potenzialstudie des LANUV mit einem 
pauschalen Abstand von 4.000 m versehen. Die

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 49 von 104 
Radien basieren auf den gesetzlichen Vorschriften 
des LuftVG sowie technischer Regelwerke.  
o Bestehende kommunale Windkonzentrationszo-
nen und Positivplanungen für die Windenergie sind 
aufgrund etwaiger baulicher Vorprägung sowie der 
auf detaillierterer Maßstabsebene durchgeführten 
Umweltprüfungen, Beteiligungsverfahren und der 
Genehmigung durch die Höhere V erwaltungsbe-
hörde vom Ausschluss ausgenommen. 
Bauschutzbereiche 
um Sonderlande- und 
Segelflugplätze und 
Flughäfen  
1.500 m  
o Die tatsächliche Nutzung der Sonderlande - und 
Segelflugplätze und Flughäfen steht der Windener-
gienutzung entgegen.  
o Um einen sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten 
sind analog zu den Verkehrsflughäfen auch für die 
kleineren Flughäfen und -plätze Bauschutzbereich 
vorzusehen, innerhalb derer WEA regelmäßig für 
eine Windenergienutzung ausgeschlossen werden 
sollen, um dem Be lang der Flugsicherheit hinrei-
chend Rechnung zu tragen.  
o Da keine Geodaten für Bauschutzbereiche um 
Sonderlande- und Segelflugplätze und Flughäfen 
vorliegen, wird zunächst ein pauschaler Abstand 
von 1.500 m um die Flugplätze und -häfen vorge-
sehen. Im nächsten Schritt werden in Abstimmung 
mit dem Dezernat 26 Luftverkehr der Bezirksregie-
rung Düsseldorf Flächen im Nahbereich (so ge-
nannte Platzrunden) betrachtet, die aufgrund luft-
rechtlicher Vorschriften hindernisfrei bleiben ermit-
telt und als Potenzialraum ausgeschlossen. Dabei 
werden Mindestabstände zur Platzrunde aus der 
Richtlinie NfL I 92/13 „Gemeinsame Grundsätze 
des Bundes und der Länder für die Anlage und den 
Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sicht-
flugbetrieb“ der deutschen Flugsicherung und des

Seite 50 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Stadt-
entwicklung berücksichtigt. Je nach Lage der Start- 
und Landebahn beträgt der Abstand zur Platz-
runde 400 oder 850 Meter. Diese Abstände wer-
den plus einem Vorsorgeabstand von 75 m (Rotor-
radius) zur Sicherung der Belange der Luftfahrt als 
Ausschluss betrachtet. 
o Durch die Vorgehensweise wird einerseits den be-
sonderen Anforderungen und die Bedeutung der 
Luftsicherheit Rechnung getragen und anderer-
seits der besonderen Bedeutung der Erneuerbaren 
Energien.  
o Bestehende kommunale Windkonzentrationszo-
nen und Positivplanungen für die Windenergie sind 
aufgrund etwaiger baulicher Vorprägung sowie der 
auf detaillierterer Maßstabsebene durchgeführten 
Umweltprüfungen, Beteiligungsverfahren und der 
Genehmigung durch die Höhere Ve rwaltungsbe-
hörde vom Ausschluss ausgenommen. 
Anlagenschutzberei-
che Flugsicherung 
anlagenbe-
zogen  
o Gemäß § 18a LuftVG dürfen WEA nicht errichtet 
werden, wenn durch sie Flugsicherungseinrichtun-
gen gestört werden können. Denn WEA können 
Einfluss auf die Ausbr eitung der elektromagneti-
schen Funkwellen der Anlagen und die Genauig-
keit der Positionsbestimmung von Luftfahrzeugen 
haben. Um den Luftverkehr vor Beeinträchtigun-
gen zu schützen und Störwirkungen auf Navigati-
ons- und Radaranlagen der Flugsicherungen zu 
verhindern, werden die Anlagen der Flugsicherung 
mit einem anlagenbezogenen Schutzbereich ver-
sehen und aus dem Potenzialraum ausgeschlos-
sen. Der Schutzbereich ist anlagenspezifisch und 
folgt der Empfehlung des Bundesaufsichtsamts für 
Flugsicherung.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 51 von 104 
 
Ausschlusskriterien des Themengebiets Natur und Landschaft 
Kriterium Vorsorgeab-
stand Begründung 
Bereiche zum Schutz 
der Natur im Regional-
plan (BSN) 
 
75 m 
o Die zweite Änderung des LEP NRW legt gemäß 
Ziel 10. -7 fest, dass abweichend von den Zielen 
7.2-2 und 7.2-3 WEB auch in Bereichen zum 
Schutz der Natur festlegt werden dürfen, sofern es 
sich dabei nicht um Naturschutzgebiete, National-
parke, Nationale Naturmonumente (im Regie-
rungsbezirk Köln nicht vorhanden) oder Natura 
2000-Gebiete handelt.  
o Zum vorsorgenden Schutz vor Beeinträchtigungen 
der Natur, des Naturerlebens und der landschafts-
bezogenen Erholung werden BSN von der Be-
trachtung als Potenzialraum ausgeschossen. 
Weite Teile des BSN sind bereits aufgrund ihres 
Schutzgebietsstatus ausgeschlossen und durch 
entsprechende Ausschlusskriterien überlagert, da 
sie als besonders schützenswerten Bereiche einer 
WEB Ausweisung regelmäßig nicht zur Verfügung 
stehen. Die nicht fachrechtlich geschützten Ge-
biete innerhalb der Bereiche für den Schutz der 
Natur werden ergän zend als Potenzialraum aus-
geschlossen, da sie der langfristigen Sicherung 
und Entwicklung eines landesweiten- und regiona-
len Biotopverbundsystems, insbesondere für kli-
masensitive Arten dienen. Da im überwiegenden 
Planungsraum ausreichend Alternativen außer-
halb dieser Raumkategorie für eine Windenergie-
nutzung zur Verfügung stehen, werden BSN aus 
dem Potenzialraum ausgeschlossen. Lediglich in 
Kommunen, die über keine bzw. nur sehr wenige

Seite 52 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
sonstige Flächenpotenziale für WEB außerhalb 
der BSN verfügen und im Ber eich kommunaler 
Planungen wird die Raumkategorie als Potenzial-
raum in Betracht gezogen.  
o Im Sinne eines einheitlichen Regionalplans inklu-
sive seiner Teilpläne wurden bei der Betrachtung 
der Ausschlussbereiche sowohl BSN des rechts-
kräftigen Regionalplans al s auch solche aus der 
derzeitig laufenden Regionalplanneuaufstellung 
berücksichtigt. Die Berücksichtigung dient der Vor-
sorge für Nutzungen und Funktionen des Raumes. 
Sie trägt dazu bei, unterschiedliche Anforderun-
gen an den Raum aufeinander abzustimmen und  
die auf der jeweiligen Planungsebene auftreten-
den Konflikte auszugleichen. Insoweit entspricht 
es dem Auftrag der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 
1 ROG und Forderungen in § 2 ROG. 
o Bestehende kommunale Windkonzentrationszo-
nen und Positivplanungen für die Winden ergie 
sind aufgrund etwaiger baulicher Vorprägung so-
wie der auf detaillierterer Maßstabsebene durch-
geführten Umweltprüfungen, Beteiligungsverfah-
ren und der Genehmigung durch die Höhere Ver-
waltungsbehörde vom Ausschluss ausgenommen. 
o Da WEB als Rotor-Außerhalb-Flächen festgelegt 
werden, wird in Anlehnung an § 4 (3) WindBG ein 
Vorsorgeabstand von 75 m (Rotorradius) berück-
sichtigt. 
o Im Rahmen der Umweltprüfung wird WEB -spezi-
fisch überprüft, ob aufgrund der konkreten Schutz-
ziele der Vorsorgeabstand i ndividuell verändert 
werden sollte.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 53 von 104 
Naturschutzgebiete 75 m 
o Gemäß § 23 Abs.2 S. 1 BNatSchG sind alle Hand-
lungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung o-
der Veränderung des Naturschutzgebiets oder sei-
ner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Stö-
rung führen können, nach Maßgabe näherer Best-
immungen verboten. Eine Ausweisung als WEB ist 
aufgrund des umweltfachlichen Schutzzweckes 
des jeweiligen Naturschutzgebietes ausgeschlos-
sen.  
o Der Ausschluss von Naturschutzgebieten beach-
tet auch die raumordnerischen Vorgaben des Ziels 
10.2-8 LEP NRW. 
o Da WEB als Rotor -Außerhalb-Flächen festgelegt 
werden, wird in Anlehnung an § 4 (3) WindBG ein 
Vorsorgeabstand von 75 m (Rotorradius) berück-
sichtigt. 
o Im Rahmen der Umweltprüfung wird WEB -spezi-
fisch überprüft, ob aufgrund der konkreten Schutz-
ziele der Vorsorgeabstand individuell verändert 
werden sollte. 
Natura 2000-Gebiete 
(FFH-Gebiete & Vo-
gelschutzgebiete) 
75 m 
o Gemäß § 33 (1) BNatSchG sind alle Veränderun-
gen und Störungen, die zu einer erheblichen Be-
einträchtigung eines Natura 2000 -Gebiets in sei-
nen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck 
maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzu-
lässig. Eine Ausweisung als WEB ist aufgrund des 
umweltfachlichen Schutzzweckes des jeweiligen 
FFH- oder Vogelschutzgebiet ausgeschlossen. 
o Der Ausschluss von Natura 2000-Gebieten beach-
tet auch die raumordnerischen Vorgaben des Ziels 
10.2-8 LEP NRW. 
o Da WEB als Rotor -Außerhalb-Flächen festgelegt 
werden, wird in Anlehnung an § 4 (3) WindBG ein

Seite 54 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Vorsorgeabstand von 75 m (Rotorradius) berück-
sichtigt. 
o Im Rahmen der Umweltprüfung wird WEB -spezi-
fisch überprüft, ob aufgrund der konkreten Schutz-
ziele der Vorsorgeabstand individuell verändert 
werden sollte. 
Nationalpark 75 m 
o Der bislang einzige Nationalpark in Nordrhein -
Westfalen befindet sich im Regierungsbezirk Köln. 
Der 11.000 ha große Nationalpark Eifel ist als 
Schutzgebiet von internationaler Bedeutung.  
o Gemäß § 24 Abs. 3 BNatSchG sind Nationalparke 
wie Naturschutzgebiete zu schützen. Eine Auswei-
sung als WEB ist aufgrund des umweltfachlichen 
Schutzzweckes des jeweiligen Nationalparks aus-
geschlossen. Dies dient auch einer ungestörten 
Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung 
sowie dem Naturerlebnis der Bevölkerung. 
o Der Ausschluss des Nationalparks Eifel steht im 
Einklang mit den raumordnerischen Vorgaben des 
Ziels 10.2-8 LEP NRW. 
o Da WEB als Rotor -Außerhalb-Flächen festgelegt 
werden, wird in Anlehnung an § 4 (3) WindBG ein 
Vorsorgeabstand von 75 m (Rotorradius) berück-
sichtigt. 
o Im Rahmen der Umweltprüfung wird WEB -spezi-
fisch überprüft, ob aufgrund der konkreten Schutz-
ziele der Vorsorgeabstand individuell verändert 
werden sollte. 
Gesetzlich geschützte 
Biotope 
75 m 
o Gemäß § 30 (2) BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG 
NRW sind alle Handlungen, die zu einer Zerstö-
rung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträch-
tigung von Biotopen führen können, verboten.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 55 von 104 
Eine Ausweisung als WEB ist aufgrund des um-
weltfachlichen Schutzzweckes d es jeweiligen ge-
setzlich geschützten Biotops ausgeschlossen. 
o Da WEB als Rotor -Außerhalb-Flächen festgelegt 
werden, wird in Anlehnung an § 4 (3) WindBG ein 
Vorsorgeabstand von 75 m (Rotorradius) berück-
sichtigt. 
o Im Rahmen der Umweltprüfung wird WEB -spezi-
fisch überprüft, ob aufgrund der konkreten Schutz-
ziele der Vorsorgeabstand individuell verändert 
werden sollte. 
 
Ausschlusskriterien des Themengebiets Wald 
Kriterium Begründung 
Laubwald, 
 
Mischwald 
o Dem LEP NRW Ziel 10.2 -6 LEP NRW entsprechend, 
stehen Laub - und Mischwälder für die Festlegung von 
WEB nicht zur Verfügung. Insgesamt dient der Aus-
schluss des Laub - und Mischwaldes dem Erhalt der 
Waldfunktionen und biologischen Vielfalt, dem Bio-
topverbund und der Erholung.  
o Die Auswahl der fachlichen Datengrundlage zur Katego-
risierung des Waldes wurde in Abstimmung mit dem 
Landesbetrieb Wald und Holz vorgenommen: Für eine 
erste Identifikation von Nadelwaldflächen durch die Re-
gionalplanungsbehörden gibt der W indenergie-Erlass 
die Verwendung des Layers „Waldbedeckung (ATKIS)“ 
vor. Diese amtlichen Daten unterscheidet die Waldfläche 
in Laubwald, Nadelwald und Mischwald. Die Definition 
von Wald entspricht der „Modellierung der Geoinformati-
onen des amtlichen Vermessungswesens (GeoInfoDok), 
ATKIS-Katalogwerke ATKIS -Objektartenkatalog Basis -
DLM NRW – Erfassung Version 6.0.1 Stand: 
31.05.2011“, S.113. Auf diese Weise werden Bereiche

Seite 56 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
ausgenommen, die großräumig betrachtet kein Nadel-
waldgebiet darstellen. Im Ergebnis wer den somit Laub-
bäume und ökologisch hochwertige Bereiche stärker ge-
schützt. 
o Im Umkehrschluss kann es innerhalb der stärker gene-
ralisierten amtlichen ATKIS-Daten im Laub- und Misch-
wald auch Nadelwaldinseln geben. Aus diesem Grund 
wurde in einem zweiten Schri tt beim Vorliegen kommu-
naler Windkonzentrationszonen oder kommunaler Pla-
nungen im Wald eine Detailprüfung auf Grundlage des 
Layers „Landbedeckung“ der Technischen Betriebsstelle 
„Landbedeckung“ von Bund und Ländern durchgeführt. 
Diese Daten der Landesverme ssung zeichnen sich 
durch eine vergleichsweise maßstäblich bedingte detail-
liertere Auflösung aus. Außerdem wurden die aktuellsten 
vom Landesbetrieb Wald und Holz zur Verfügung ge-
stellten satellitengestützten Informationsgrundlagen zu 
Kalamitätsflächen im Nadelwald in die Betrachtung ein-
bezogen und eine Stellungnahme der Forstbehörde ein-
geholt. 
o Zu beachten ist, dass die finale Feststellung der Waldei-
genschaft sowie weiterer wald -funktionaler Parameter 
grundsätzlich der Forstbehörde obliegt und erst in den 
nachgelagerten Zulassungsverfahren erfolgt. 
Nadelwald in waldarmen 
Kommunen  
o Entsprechend dem Grundsatz 10.2 -7 LEP NRW wird 
auch dem Nadelwald eine hervorgehobene Bedeutung 
für den Freiraum zugewiesen, wenn dieser in Gemein-
den mit einem Waldanteil von unter 20  % liegt. Dem 
Grundsatz folgend wird daher in waldarmen Kommunen 
ergänzend zum Laub - und Mischwald auch der Nadel-
wald als Potenzialraum ausgeschlossen, um der beson-
deren Bedeutung der Waldfunktion für den Biotopver-
bund und der Erholung zu erhalten.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 57 von 104 
o Große Teile des Nadelwaldes stehen im Übrigen bereits 
aufgrund anderer überlage rnder Ausschlusskriterien, 
wie bspw. Naturschutz, FFH - oder Vogelschutzgebiete, 
nicht für die Ausweisung als WEB zur Verfügung.  
o Hinsichtlich der Definition des Nadelwaldes wird auf die 
Ausschlusskriterien „Laub- und Mischwald“ verwiesen.  
o Kommunen können durch Positivplanungen für die 
Windenergie auch zukünftig weitere Flächen im Nadel-
wald für die Windenergienutzung in Anspruch nehmen, 
sofern die planungs- und fachrechtlichen Voraussetzun-
gen vorliegen. Dies wird in den Erläuterungen zum Ziel 
10.2-6 des LEP NRW ausdrücklich angeführt. Die Ziele 
der Raumordnung sowie die Grundsätze und sonstigen 
Erfordernisse der Raumordnung sind entsprechend § 4 
(1) ROG zu berücksichtigen. 
Naturwaldzellen 
 
Saatgutbestände 
 
Forstliche Versuchsflächen 
 
Bestattungswald 
o Naturwaldzellen, Saatgutbestände, forstliche Versuchs-
flächen und Bestattungswälder sind Waldflächen mit be-
sonderen Funktionen, die es gem. § 49 Landesforstge-
setz (LFoG) NRW zu schützen gilt. Sie werden als Po-
tenzialraum für die Festlegung von WEB ausgeschlos-
sen.  
o Der Ausschluss dient u.a. dem Erhalt der Waldfunktio-
nen und der biologischen Vielfalt, der Wissenschaft, der 
Erholung, dem Totengedenken sowie dem Naturerle-
ben.  
Wildnisentwicklungsgebiete 
o Wildnisentwicklungsgebiete kommen i. S. d. § 40 Lan-
desnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW aufgrund ihrer 
Bedeutung zur Umsetzung der Nationalen Strategie der 
biologischen Vielfalt nicht für eine Ausweisung als WEB 
in Frage. Sie werden daher von der Betrachtung als Po-
tenzialraum ausgeschlossen.  
 
Ausschlusskriterien des Themengebiets Wasser

Seite 58 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Kriterium Vorsorge-
abstand Begründung 
Stehende Gewäs-
ser + Hafenbecken  
50 m 
o Der Gewässerkörper einschließlich seiner geschützten 
Ufer steht einer Windenergienutzung entgegen (vgl. § 
61 BNatSchG).  
o Neben Gründen des vorsorgenden Gewässerschutzes 
trägt der Ausschluss der Bedeutung der Gewässer ins-
besondere auch in Hinblick auf den B iotopverbund und 
der Retentionsfunktion Rechnung. 
o Der Vorsorgeabstand dient dem Schutz der Uferrand-
bereiche, dem Naturerleben, aber auch einer möglichen 
Freizeitnutzung. Bei stehenden Gewässern wird von ei-
nem Naherholungswert ausgegangen – im direkten 
Nahbereich von 50 m sollen Windenergienanlagen da-
her pauschal ausgeschlossen werden.  
o Im Rahmen der Umweltprüfung werden Auswirkungen 
auf Oberflächengewässer erfasst und bewertet. 
Fließende Gewäs-
ser > 3 m und I. 
Ordnung  
50 m 
o Der Gewässerkörper einschließlich  seiner geschützten 
Ufer steht einer Windenergienutzung entgegen. Der 
Ausschluss trägt der Bedeutung der Gewässer insbe-
sondere auch in Hinblick auf den Biotopverbund und die 
Retentionsfunktion Rechnung. 
o Gemäß § 61 BNatschG dürfen im Außenbereich an 
Bundeswasserstraßen und Gewässern 1. Ordnung im 
Abstand bis 50 m von der Uferlinie keine baulichen An-
lagen errichtet oder wesentlich geändert werden. 
o Der Vorsorgeabstand dient dem Schutz der Uferrand-
bereiche, dem Naturerleben, aber auch einer möglichen 
Freizeitnutzung.  
o Im Rahmen der Umweltprüfung werden Auswirkungen 
auf Oberflächengewässer erfasst und bewertet. 
Oberflächenge-
wässer (inkl. ge-
plante Talsperren) 
50 m 
o Die im Regionalplan Köln festgelegten Oberflächenge-
wässer sind bzw. werden mit d er Funktion eines Vor-
ranggebietes gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG vorrangig für

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 59 von 104 
Regionalplanent-
wurf 
bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzun-
gen vorgesehen. Andere raumbedeutsame Nutzungen, 
die mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen un-
vereinbar sind, sind hier ausgesc hlossen. Der Aus-
schluss erfolgt ergänzend zum Kriterium stehende Ge-
wässer, da der Regionalplan auch Festlegungen zu 
fachrechtlich noch nicht geschützten, neuen Oberflä-
chengewässer beinhaltet. Um künftige Konflikte zu ver-
meiden werden sie als Potenzialraum für die Nutzung 
der Windenergie ausgeschlossen.  
o Im Sinne eines einheitlichen Regionalplans inklusive 
seiner Teilpläne wurden bei der Betrachtung der Aus-
schlussbereiche sowohl die Festlegungen des rechts-
kräftigen Regionalplans als auch solche aus der derzei-
tig laufenden Regionalplanneuaufstellung berücksich-
tigt. Die Berücksichtigung dient der Vorsorge für Nut-
zungen und Funktionen des Raumes. Sie trägt dazu bei, 
unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufei-
nander abzustimmen und die auf der jeweiligen Pla-
nungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen. In-
soweit entspricht es dem Auftrag der Raumordnung ge-
mäß § 1 Abs. 1 ROG und Forderungen in § 2 ROG. 
Heilquellenschutz-
gebiete der 
Schutzzone I und II 
 
o In diesen Zonen ist nach den Bestimmungen der 
Schutzgebietsverordnungen nicht von einer Vereinbar-
keit von Windkraftanlagen mit den Belangen der Trink-
wasserversorgung bzw. der Nutzung der Heilquellen 
auszugehen. 
o In Heilquellenschutzgebieten der Schutzzone I sind 
WEA gemäß der Schutzgebietsverordnungen i.V.m. § 
53 WHG ausgeschlossen. In Heilquellenschutzgebieten 
der Schutzzone II ist die Errichtung lediglich durch eine 
einzelfallbezogene Befreiung möglich. Entsprechend 
der Maßstabsebene wird keine Einzelfallprüfung durch-
geführt, sodass die Heilquellensch utzgebiete der

Seite 60 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Schutzzonen I und II sowie die geplanten und fachlich 
abgegrenzten Wasserschutzgebiete im Sinne des 
Grundwasserschutzes als Ausschlussflächen betrach-
tet werden. 
o Die Auswirkungen auf das Grundwasser bzw. die Be-
troffenheit von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten 
wird im Rahmen der Umweltprüfung als Kriterium er-
fasst und bewertet. 
Trinkwasser-
schutzgebiete (inkl. 
geplante) der 
Schutzzone I und II 
 
o In diesen Zonen ist nach den Bestimmungen der 
Schutzgebietsverordnungen nicht von einer Vereinbar-
keit von Windkraftanlagen mit den Belangen der Trink-
wasserversorgung bzw. der Nutzung der Heilquellen 
auszugehen. 
o In Trinkwasserschutzgebieten der Schutzzone I sind 
WEA gemäß der Schutzgebietsverordnungen i.V.m. § 
52 WHG ausgeschlossen. In Trinkwasserschut zgebie-
ten der Schutzzone II ist die Errichtung lediglich durch 
eine einzelfallbezogene Befreiung möglich. Entspre-
chend der regionalplanerischen Maßstabsebene wird 
keine Einzelfallprüfung durchgeführt, sodass die Trink-
wasserschutzgebiete der Schutzzonen I und II sowie die 
geplanten und fachlich abgegrenzten Wasserschutzge-
biete im Sinne des Grundwasserschutzes als Aus-
schlussflächen betrachtet werden. 
o Die Auswirkungen auf das Grundwasser bzw. die Be-
troffenheit von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten 
wird im Rahmen der Umweltprüfung als Kriterium er-
fasst und bewertet. 
Festgesetzte und 
vorläufig gesi-
cherte Über-
schwemmungsge-
biete, preußische 
 
o In Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung bauli-
cher Anlagen zunächst gemäß § 78 (4) WHG grund-
sätzlich untersagt. Im Einzelfall können bauliche Anla-
gen nach Maßgabe des Wasserrechts ausnahmsweise

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 61 von 104 
ÜSG, HQ100-Flä-
chen 
zugelassen werden. Die kumulativen Einzelfalltatbe-
stände für eine Ausnahme sind im Rahmen des Zulas-
sungsverfahrens vorhabenspezifisch nachzuweisen.  
o Diese Möglichkeit wird im Plankonzept nicht umgesetzt, 
da die Realisierung der Planung unter dem Vorbehalt 
stehen würden, dass eine Zulässigkeit einzelfallbezo-
gen nach den Bestimmungen des Wasserrechts nach-
gewiesen werden kann. Der Ausschluss der Über-
schwemmungsgebiete verfolgt damit das Ziel, einen be-
schleunigten und planerisch abgesicherten Ausbau der 
Windenergie zu ermöglichen. Mittelbar wird hierdurch 
auch ein Korridor für eine mögliche Gewässerrenaturie-
rung im Sinne der WRRL freigehalten. 
o Grundsätzlich besteht die Möglichkeit im Rahmen der 
kommunalen Positivplanung für die Windenergie auch –
nach Prüfung der wasserrechtlichen Anforderungen – 
unabhängig vom regiona lplanerischen Plankonzept 
Überschwemmungsgebiete für den Ausbau der Wind-
energie heranzuziehen. 
o Bestehende kommunale Windkonzentrationszonen und 
Positivplanungen für die Windenergie sind aufgrund et-
waiger baulicher Vorprägung sowie der auf detaillierte-
rer Maßstabsebene durchgeführten Umweltprüfungen, 
Beteiligungsverfahren und der Genehmigung durch die 
Höhere Verwaltungsbehörde vom Ausschluss ausge-
nommen. 
 
Sonstiger Ausschluss  
Kriterium Vorsorge-
abstand Begründung 
Staatsgrenze zu 
den Niederlan-
den und Belgien 
75 m 
o Da es sich bei den Windenergiebereichen um Rotor -au-
ßerhalb-Flächen handelt, wurde entlang der Staatsgren-

Seite 62 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
zen zu den Niederlanden und Belgien ein genereller Aus-
schluss von 75 m definiert, um das Hineinragen der Ro-
torblätter in benachbartes Staatsgebiet zu vermeiden.  
Potenzialflächen 
<1 ha 
 
o Ab einer Flächengröße von 1 ha wird von einer Geeignet-
heit für raumbedeutsame Windenenergieanlagen ausge-
gangen. Um bei der Abgrenzung der WEB einen möglichst 
umfassenden Potenzialraum in den Blick nehmen zu kön-
nen, wurden nur Potenzialflächen kleiner 1 ha aus der Be-
trachtung ausgeschlossen.  
 
Restriktionsanalyse  
Leitgedanke des regionalplanerischen Konzepts ist es, Windenergiebereiche mög-
lichst dort festzulegen, wo es keine oder nur wenige Nutzungskonflikte zwischen Wind-
energieanlagen und anderen Raumnutz ungen und -funktionen gibt. Der mit Hilfe der 
Ausschlussanalyse identifizierte Potenzialraum wird daher im Anschluss hinsichtlich 
seiner Konfliktdichte differenzierter betrachtet. Dies erfolgt mittels einer Restriktions-
analyse, die eine „Feinfilterung“ des Potenzialraums in restriktionsreichere und restrik-
tionsärmere Gebiete vornimmt.  
Gegenstand der Restriktionsanalyse ist die Überlagerung des Potenzialraums mit ei-
ner Reihe von Restriktionskriterien. Aus der Summe der Überlagerungen leitet sich die 
Konfliktdichte der jeweiligen Teilfläche ab. Potenzialräume, in denen sich bis zu fünf 
Restriktionskriterien befinden, werden als restriktionsärmere Potenzialräume definiert. 
Restriktionsreichere Potenzialräume weisen sechs oder mehr Restriktionskriterien auf.  
Restriktionskriterien bilden die bei Planungen zu berücksichtigenden Belange des Frei-
raums und der Denkmalpflege ab, die für sich genommen keinen grundsätzlichen Aus-
schluss begründen. Auch wird vor dem Hintergrund des § 2 EEG und angesichts des 
zu erreichenden hohen Teilflächenziels eine Behandlung des Belangs als Ausschluss-
kriterium als nicht sachgerecht bewertet. Dieses würde eine möglichst gleichmäßige 
räumliche Verteilung erschweren und den Druck auf einige wenige Teilräume weiter 
erhöhen. Zudem fließt in die Gesamtabwägung mit ein, dass die Raumfunktion, für die 
das jeweilige Kriterium steht, insgesamt durch punktuelle Eingriffe von WEA nicht ge-
fährdet wird bzw. weiterhin erhalten bleibt.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 63 von 104 
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein in der jeweiligen Rau mkategorie mög-
licherweise auftretender Konflikt auf Zulassungsebene bewältigt werden kann. Gleich-
wohl kann die räumliche Überlagerung verschiedener Restriktionskriterien die im Zu-
lassungsverfahren zu leistenden Aufwände und etwaige Genehmigungsrisiken stei-
gern. Aus diesem Grund wird im Sinne der planerischen Vorsorge und Konfliktbewäl-
tigung die Unterscheidung zwischen restriktionsärmeren und -reicheren Potenzialräu-
men und folglich eine Priorisierung im Rahmen der Abgrenzung möglicher Windener-
giebereiche vorgenommen (vgl. Schritt 2). 
Folgende Restriktionskriterien finden im Rahmen der regionalplanerischen Konzeption 
zur Abgrenzung der Windenergiebereiche Anwendung: 
 
Restriktionskriterien 
Kriterium Begründung  
Unzerschnittene ver-
kehrsarme Räume 
über 10 km² 
 
o Unzerschnittene verkehrsarme Räume (UZVR) sind für 
die Sicherung funktionsfähiger Ökosysteme, insbeson-
dere für den Schutz der Biodiversität, aber auch für den 
Erhalt von geeigneten Räumen für die naturnahe Erho-
lung, von hoher Bedeutung. Sie zeichnen sich d adurch 
aus, dass sie nicht durch technogene Elemente wie Stra-
ßen, Schienenwege, schiffbare Kanäle, flächenhafte Be-
bauung oder Betriebsflächen mit besonderen Funktionen 
zerschnitten sind. G.21 Zerschneidung vermeiden  des 
Regionalplan Kölns sieht vor, bei Pl anungen im regional-
planerischen Freiraum auf die Erhaltung zu achten.  
o In das regionalplanerische Konzept fließen UZVR als 
Restriktionskriterium ein. Zudem sind sie Gegenstand der 
Umweltprüfung.  
Schwerpunktvorkom-
men windkraftempfind-
licher und europa-
rechtlich relevanter Vo-
gelarten  
o Sofern Schwerpunktvorkommen windenergieempfindli-
cher Vogelarten vorhanden sind, fordert der „Leitfaden 
Umsetzung des Arten- und Habitatschutz bei der Planung 
und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-

Seite 64 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
 Westfalen“ Kartierungen für die Ebene der Bauleitpla-
nung. Auf Ebene der Regionalplanung wird der Belang im 
Rahmen der Restriktionsanalyse berücksichtigt. In der 
Analyse werden Schwerpunktvorkommen des Rotmilans, 
der nordischen Gänse, des Schwarzstorchs, der Grauam-
mer, der Rohrweihe sowie des Goldregenpfeifers betrach-
tet.   
Denkmalbereiche 
 
o Denkmalbereiche umfassen eine Mehrheit baulicher An-
lagen, deren Einzelobjekte nicht zwingend Denkmäler 
sein müssen. Denkmalbereiche dienen nicht der Substan-
zerhaltung eines Einzeldenkmals, sondern der Bewah-
rung des für den Bereich typischen Erscheinungsbildes in 
seiner Einheitlichkeit. Es kann sich um Stadtgrundrisse, 
Stadt- und Ortsbilder, Grünanlagen, Siedlungen, Gehöfte 
und han dwerkliche und industrielle Produktionsstätten 
einschließlich der unmittelbaren Umgebungen handeln. 
o Da Denkmalbereiche teils über den direkten Siedlungs-
raum, der ohnehin als Ausschlusskriterium gewertet wird, 
hinausragen, werden sie zur Berücksichtigung des kultu-
rellen Erbes als Restriktionskriterium betrachtet.  
Landschaftsschutzge-
biete 
 
o Landschaftsschutzgebiete dienen der Erhaltung, Entwick-
lung oder Wiederherstellung der Leistungs - und Funkti-
onsfähigkeit des Naturhaushalts und übernehmen wich-
tige Funktionen für das Naturerleben. Bis zum Erreichen 
des Flächenbeitragswerts sind WEA innerhalb von Land-
schaftsschutzgebieten zulässig (§ 26 Abs. 3 BNatschG). 
Die Regelung dient dem beschleunigten Ausbau der 
Windenergie. Landschaftsschutzgebiete sind demnach 
regelmäßig nicht als Ausschlussgebiet für die Nutzung der 
Windenergie anzusetzen.  
o Um den Belang des Landschaftsschutzes dennoch ange-
messen zu berücksichtigen fließt er als weiteres freiraum-

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 65 von 104 
bezogenes Kriterium in die Restriktionsanalyse ein. Zu-
dem wird die Betroffenheit von Landschaftsschutzgebie-
ten im Rahmen der Umweltprüfung erfasst und bewertet. 
Regionale Grünzüge 
(Regionalplanentwurf) 
 
o Regionale Grünzüge (RG) sind wesentliche Bestandteile 
des regionalen Freiraumnetzes. Sie werden aufgrund ih-
rer freiraum - und siedlungsbezogenen Funktionen (z.B. 
räumliche Gliederung, klimaökologischer Ausgleich, Erho-
lung und Biotopvernetzung) in den verdichteten Räumen 
des Regierungsbezirks festgelegt. Die Errichtung von 
WEA in RG ist gemäß Ziel.18 RG sichern und vor Inan-
spruchnahme schützen des Regionalplans Köln möglich, 
sofern die Durchgängigkeit und Funktionsfähigkeit er hal-
ten bleibt.  
o In das regionalplanerische Konzept fließen RG als Rest-
riktionskriterium ein. Zudem sind Sie Gegenstand der Um-
weltprüfung.  
Biotopverbundflächen 
2. Stufe  
 
o Biotopverbundflächen der Stufe 2 werden aufgrund ihrer 
großen Bedeutung für die Stärkung und Entwicklung des 
regionalen Verbundsystems als Restriktionskriterium ge-
wertet.  
Landesbedeutsame o-
der regionalbedeut-
same Kulturland-
schaftsbereiche 
 
o G. 7 Kulturlandschaftsbereiche und Kulturlandschaftsele-
mente erhalten und entwickeln sieht vor, dass die landes- 
und regionalbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche und 
Kulturlandschaftselemente unter Wahrung ihrer prägen-
den Merkmale erhalten und entwickelt werden sollen. 
Durch die Einbindung als Restriktionskriterium wird die-
sem Belang Rechnung getragen. Zudem wird die Betrof-
fenheit von regional bedeutsamen Kulturlandschaftsberei-
chen im Rahmen der Umweltprüfung erfasst und bewer-
tet.  
Landschaftsbildeinheit 
mit herausragender 
Bedeutung  
 
o Zur Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes wird 
vom LANUV NRW die Landschaft in Landschaftsbildein-
heiten anhand der Kriterien Eigenheit, Vielfalt und Schön-
heit unterteilt. Landschaftsbildeinheiten mit der Wertstufe

Seite 66 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
„sehr hoch“ werden  als herausragende Landschaftsbild-
einheit klassifiziert.   
o In das regionalplanerische Konzept fließen sie als Rest-
riktionskriterium ein. Zudem sind Sie Gegenstand der Um-
weltprüfung.  
Lärmarme Erholungs-
räume 
 
o Der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege für die Planungsregion des Regierungsbezirks Köln 
des LANUV identifiziert lärmarme Räume mit besonderem 
Wert für eine natur - und landschaftsbezogene Erholung. 
Eine Beeinträchtigung durch größere Windparks kann 
nicht ausgeschlossen werden. Lärmarme Räume von her-
ausragender Bedeutung (< 45 dB (A)) werden daher in die 
Restriktionsanalyse einbezogen. Der Belang wird außer-
dem im Rahmen der Umweltprüfung erfasst und bewertet.  
Naturparke  
 
o Naturparke dienen der Erholung und der Bildung für nach-
haltige Entwicklung. Sie fließen als weiteres freiraumbe-
zogenes Kriterium in die Restriktionsanalyse ein.  
Waldbereiche (Regio-
nalplanentwurf) 
 
o Waldbereiche werden im Regionalplan festgelegt, um die 
Funktion des Waldes für die nachhaltige Holzproduktion, 
für den Arten- und Biotopschutz, die Kulturlandschaft, die 
landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnut-
zung, den Klimaschutz und des Landschafts - und Natur-
haushalts zu sichern und entwickel n. In das regionalpla-
nerische Konzept fließt regionalplanerisch festgelegter 
Wald als Restriktionskriterium ein. Die wertvollsten Berei-
che innerhalb dieser Raumkategorie wurden bereits im 
Rahmen des ersten Schritts aus dem Potenzialraum aus-
geschlossen.  
o Mit der Berücksichtigung der Waldbereiche als Kriterium 
im Rahmen der Restriktionsanalyse soll sichergestellt 
werden, dass auch die übrigen Bereiche angemessen Be-
rücksichtigung finden und die Funktion des Waldes insge-
samt gewahrt wird.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 67 von 104 
Überschwemmungsbe-
reiche (Regionalplan-
entwurf) 
 
o Die regionalplanerisch festgelegten Überschwemmungs-
bereiche dienen dem vorbeugenden Hochwasserschutz 
und sind wichtig für den Abfluss und die Retention von 
Hochwasser. Während die darin gesicherten fachplane-
risch festgesetzten un d vorläufig gesicherten Über-
schwemmungsgebiete für ein 100-jährliches Hochwasser 
(HQ100) ergänzend als Ausschlusskriterium behandelt 
werden (s. oben), werden die im Freiraum gelegenen po-
tentiell rückgewinnbaren Überschwemmungsbereiche 
(RÜB) sowie zukünftig e Überschwemmungsbereiche 
(ZÜB) als Restriktionskriterium gewertet.  
Bereiche für Grund-
wasser und Gewässer-
schutz (Regionalplan-
entwurf)  
 
o Die regionalplanerisch festgelegten Bereiche für den 
Grund- und Gewässerschutz dienen dem Schutz der öf-
fentlichen Wasserversorgung. Ergänzend zu den als Aus-
schluss behandelten Trink- und Heilwasserschutzzonen I 
und II werden durch das Restriktionskriterium  BGG auch 
die übrigen Zonen in der planerischen Konzeption berück-
sichtigt. Daneben erfolgt eine Erfassung und Bewertung 
im Rahmen der Umweltprüfung.   
 
4.1.2.2 Schritt 2: Abgrenzung der Windenergiebereiche 
Nachdem im ersten Schritt der Konzeption der Pote nzialraum für die Nutzung der 
Windenergie bestimmt wurde, wird in Schritt 2 die planerische Abgrenzung und Veror-
tung möglicher Windenergiebereiche vorgenommen. Ziel dieses Schritts ist es, inner-
halb des zuvor identifizierten Potenzialraums hinreichend Fläc hen abzugrenzen, um 
das durch den LEP NRW vorgegebene Teilflächenziel zu erreichen.  
Die Abgrenzung erfolgt in mehreren Stufen. Nach jeder Stufe vergrößert sich der Um-
fang an Windenergiebereichen (in Hektar). Bei der Abgrenzung von Windenergiebe-

Seite 68 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
reichen werden bestehende kommunale Windenergiegebiete und kommunale Planun-
gen gemäß dem Willen des Plangebers besonders berücksichtigt, um die kommunalen 
Anstrengungen zum Ausbau der Windenergie zu würdigen4.  
In Stufe 1 werden dem folgend zunächst bestehende kommunale Windenergiegebiete 
einer Einzelfallprüfung unterzogen und als regionalplanerischer Windenergiebereich 
„überführt“, wenn und soweit möglich. Sodann werden in Stufe 2 bestehende kommu-
nale Planungen ohne Rechtskraft sowie bestehende Windenergiestandorte außerhalb 
kommunaler Windenergiegebiete in Hinblick auf eine mögliche Festlegung als Wind-
energiebereich beurteilt. Erst danach werden gänzlich neue, d.h. kommunal bislang 
noch nicht in Betracht gezogenen Gebiete abgegrenzt (Stufe 3 und 4).  
 
Stufe 1: Berücksichtigung bestehender kommunaler Windenergiegebiete  
Regionalpläne sind gemäß § 13 Abs. 2 ROG aus dem Raumordnungsplan für das 
Landesgebiet zu entwickeln. Zugleich sind Flächennutzungspläne und die Ergebnisse 
der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städ tebaulichen Planungen entspre-
chend § 1 Absatz 3 in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 ROG zu berücksichtigen. 
Der LEP NRW Grundsatz 10.2 -9 gibt vor, dass bei der Festlegung von Windenergie-
bereichen in den Regionalplänen geeignete bestehende Windenergiestandort e und 
kommunale Planungen geprüft und möglichst berücksichtigt werden sollen. 
Geeignet sind gemäß LEP NRW bestehende Windenergiestandorte und kommunale 
Windenergieplanungen nur dann, wenn sie dauerhaft für eine Windenergienutzung zur 
Verfügung stehen und dabei technologische Entwicklungen hin zu größeren Windener-
gieanlagen im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung be-
stehender Windenergiestandorte und kommunaler Windenergieplanungen kann ge-
mäß Grundsatz 10.2-9 LEP NRW planerisch ander s beurteilt werden, als die Festle-
gung weiterer, zusätzlicher Windenergiebereiche.  
                                            
4 In seiner Sitzung am 07.12.2022 hat der Regionalrat beschlossen, dass „die bestehenden FNP Aus-
weisungen für Windenergie der 99 Kommunen erfasst und zur Grundlage für den sachlichen Teilplan 
Erneuerbare Energien gemacht werden [sollen] – soweit möglich und sinnvoll.“

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 69 von 104 
Gegenstand des LEP NRW Grundsatzes 10.2-9 sind (neben bestehenden Windener-
gieanlagenstandorten) bestehende von kommunalen Räten beschlossene Bauleitpla-
nungen sowie informelle kommunale Windenergieplanungen, die noch keinen formel-
len Charakter besitzen. Um auf eine möglichst vollständige Beurteilungsgrundlage 
bzgl. der bestehenden kommunalen formellen und informellen Windenergieplanungen 
zurückgreifen zu können, wurden im Rah men der Frühzeitigen Unterrichtung im April 
2023 alle 99 Kommunen im Regierungsbezirk Köln zu einer entsprechenden Informa-
tionsübermittlung aufgerufen.  
Da bestehende kommunale Bauleitpläne für die Windenergie bereits eine Umweltprü-
fung sowie ein formelles Beteiligungsverfahren durchlaufen haben und durch die Hö-
here Verwaltungsbehörde genehmigt wurden, verfügen diese Flächen über eine dezi-
dierte Prüfung verschiedenster Belange auf einer im Vergleich zur Regionalplanung 
detailschärferen Maßstabsebene. Aus diesem Grund geschieht die Prüfung einer mög-
lichen Übernahme der kommunalen Bauleitplanungen und der informellen kommuna-
len Planungen als Windenergiebereiche im Vergleich zur Festlegung neuer regional-
planerischer Windenergiebereiche anhand erweiterter konzeptioneller Parameter und 
folgt demnach LEP NRW Grundsatz 10.2-9.  
Des Weiteren gilt es, LEP NRW Ziel 10.2 -2 zu beachten. Dieses gibt vor, dass die 
Windenergiebereiche in den Regionalplänen als Rotor-außerhalb-Flächen festzulegen 
sind. Das bedeutet, dass sic h die Mastfüße einer Windenergieanlage innerhalb der 
Windenergiebereiche befinden müssen, die Rotorblätter dürfen jedoch über die Gren-
zen des Windenergiebereichs hinausragen. Gemäß § 4 (3) WindBG wird der Rotorra-
dius einer Standardwindenergieanlage an Land  abzüglich des Turmfußradius mit ei-
nem Wert von 75 Metern angenommen. 
 
Das regionalplanerische Konzept erachtet eine dauerhafte Nutzung bestehender kom-
munaler Bauleitplanungen als möglich, wenn der zuvor definierte Abstand zur Wohn-
bebauung sowie zu Straßen des klassifizierten Straßennetzes, zum Schienennetz, zu 
Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen sowie zu gewissen umweltfachlichen 
Schutzgebieten (s.u.) gewahrt wird (s. Ausschlusskriterien Schritt 1). Dem liegen die 
folgenden Überlegungen zu Grunde: Die i n der Planungsregion Köln bestehenden 
Bauleitplanungen für die Windenergie sind überwiegend Rotor -innerhalb-Planungen. 
Die Planungen erfolgten zudem überwiegend für kleinere Anlagenhöhen, als die heute

Seite 70 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
projektierten. Planungen, die direkt an fachrechtlich geschützte Bereiche heranreichen 
oder gar technische Infrastrukturen überzeichnen, sind nicht unüblich. Legt man eine 
Rotor-außerhalb-Planung zugrunde, stehen diese Bereiche bereits heute regelmäßig 
ganz oder in Teilen nicht zur Verfügung und widersprechen  dem Ziel 10.2-2 und dem 
Grundsatz 10.2-9 LEP NRW.  
Solche Flächen werden nicht als regionalplanerische Windenergiebereiche festgelegt, 
da unterstellt wird, dass nur tatsächlich nutzbare Flächen auf das Teilflächenziel an-
gerechnet werden können. Um ergänze nd auch den technologischen Entwicklungen 
hin zu größeren Windenergieanlagen Rechnung zu tragen, werden im Rahmen der 
Einzelfallprüfung dieselben Abstände zur Wohnnutzung, zu o.g. Infrastrukturen und 
umweltfachlichen Schutzgebieten herangezogen, wie bei ne uen Windenergieberei-
chen.  
Der Abstand von regionalplanerischen Windenergiebereichen zu bestehenden und ge-
planten Wohnnutzungen beträgt demzufolge mindestens 700 m zu Innenbereichsla-
gen und mindestens 500 m zu Außenbereichslagen, wie beispielweise zu Hofstätten 
oder Splittersiedlungen.  
Die regionalplanerischen Windenergiebereiche sollen auch zukünftige technologische 
(Höhen-)Entwicklungen berücksichtigen. Gemäß § 249 Abs. 10 BauGB kann ab einem 
Abstand von weniger als der zweifachen Höhe einer Windenergieanlage von einer op-
tisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden und bei siedlungsnahen Anlagen-
standorten können regelmäßig immissionsschutzrechtliche Konflikte der Genehmi-
gung moderner Windenergieanlagen entgegenstehen. Daher werden Bauleitpläne für 
die Windenergie, die einen Abstand von 700 m bzw. 500 m zu Wohnnutzungen unter-
schreiten, nicht bzw. nur anteilig als Windenergiebereiche überführt.  
Viele bestehende kommunale Bauleitpläne für die Windenergie sind unmittelbar an-
grenzend an bestehende Straßen, Schienen und Freileitungen ve rortet oder über-
zeichnen diese gar. Dabei erfolgt häufig eine Überlagerung der Darstellung mit fach-
gesetzlichen und aus technischen Regelwerken stammende Abständen, die zu Stra-
ßen des klassifizierten Straßennetzes, Schienen und Freileitungen einzuhalten si nd. 
Dies ist auf Ebene des FNP unschädlich, da davon ausgegangen werden kann, dass 
im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Einzelfallprüfung der vorgelegten ge-
nauen Positionen des Mastfußes und der Rotorblätter stattfinden wird. Aufgrund der

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 71 von 104 
landesrechtlichen Vorgaben, Rotor -außerhalb-Flächen festzulegen, werden entspre-
chende Bauleitpläne allerdings auch in diesen Fällen nicht bzw. nur anteilig als Wind-
energiebereiche überführt.  
Da kommunale Bauleitplanungen für die Windenergie, wie bereits dargelegt, häufig als 
Rotor-innerhalb-Flächen festgesetzt wurden, ragen diese nicht selten unmittelbar an 
umweltfachliche Schutzgebiete, wie an Naturschutzgebiete, Natura2000-Gebiete oder 
gesetzlich geschützte Biotope heran. In diesen Fällen wurde ebenfalls ein Mindestab-
stand von 75 m bei der Überführung als regionalplanerischer Windenergiebereiche 
gewählt. 
Paragraph 2 des Erneuerbare -Energien-Gesetz (EEG 2023) definiert ein überragen-
des öffentliches Interesse für die Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung er-
neuerbarer Energien und verleiht den erneuerbaren Energien ein vorrangiges Gewicht 
im Rahmen der Schutzgüterabwägungen. Zugleich gilt dies ausdrücklich nicht gegen-
über den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung. Aus diesem Grund werden 
Bauleitpläne, die sich in Bereichen befinden, die aufgrund der Ausschlussanalyse nicht 
zur Verortung neuer Windenergiebereiche geeignet sind, in enger Abstimmung mit der 
zuständigen Stelle der Bundeswehr hinsichtlich einer möglichen Überführung in Wind-
energiebereiche geprüft (vgl. Kapitel 4.1.3). 
 
Stufe 2: Berücksichtigung informeller kommunaler Windenergieplanungen und 
bestehender Anlagenlagenstandorte außerhalb kommunaler Bauleitpläne  
Stufe 2 betrachtet die informellen kommunalen Windenergieplanungen, die noch kei-
nen formellen Charakter besitzen. Ebenfalls betrachtet werden in dieser Stufe beste-
hende Windenergieanlagen außerhalb kommunaler Konzentrationszonen, sofern sie 
im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im räumlichen 
Zusammenhang als Windfarm definiert werden können.  
Die Ausgestaltung der informellen kommunalen Windenergieplanungen weist große 
qualitative Unterschiede zu formellen Bauleitplanungen auf. Dabei reicht das Spektrum 
von vergleichsweise abstrakten Suchräume für die Windenergie bis hin zu dezidierten 
fachgutachterlichen räumlichen Analysen oder Planungen, für die es bereits einen Auf-
stellungsbeschluss gibt.

Seite 72 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Informelle kommunale Windenergieplanungen, denen im Gegensatz zu den Bauleit-
plänen noch kein formelles Verfahren, keine Umweltprüfung und keine Genehmigung 
der Höheren Verwaltungsbehörde zugrunde liegen, werden als Windenergiebereiche 
festgelegt, wenn sie im Potenzialraum liegen und ihnen somit kein regionalplanerisch 
definierter Ausschluss entgegensteht. Informelle kommu nale Windenergieplanungen 
werden sowohl im restriktionsärmeren als auch im restriktionsreicheren Potenzialraum 
in Windenergiebereiche überführt. Auf diese Weise wird der kommunalen Planungs-
absicht Rechnung getragen. Gleiches gilt für bestehende Windfarmen außerhalb kom-
munaler Bauleitpläne. 
Auf die Festlegung einzelner Maststandorte außerhalb kommunaler Bauleitpläne als 
Windvorranggebiete wird in Anbetracht des (bezogen auf die Hektarzahl) nur geringen 
Beitrags zur Erreichung des Teilflächenziels und zugunst en einer schnellen Verfah-
rensdurchführung verzichtet. Dabei wurde auch in Betracht gezogen, dass eine Nicht-
festlegung ein künftiges Repowering der Standorte nicht ausschließt. Es wird insofern 
unterstellt, dass die im BauGB enthaltenen Ausnahmeregelungen a uch nach Errei-
chen des Flächenbeitragswerts weiter fortgelten. Ergänzend sei auf die Möglichkeit 
hingewiesen, die Standorte durch kommunale Bauleitplanungen langfristig zu bestäti-
gen.  
 
Stufe 3: Verortung neuer Windenergiebereiche im restriktionsärmeren Po tenzi-
alraum  
Die Überführung kommunaler Bauleitplanungen und bestehender Anlagenstandorte 
für die Windenergie sowie informeller kommunaler Windenergieplanungen und Be-
standstandorte in regionalplanerische Windenergiebereiche reicht alleine nicht aus, 
um den Flächenbeitragswert gemäß LEP NRW Ziel 10.2 -2 LEP NRW zu erreichen. 
Aufgrund dessen ist es notwendig, jenseits überführbarer kommunaler Planungen und 
bestehender Standorte weitere Windenergiebereiche festzulegen, die sich im regio-
nalplanerischen Potenzialraum aus Schritt 1 des Konzeptes befinden.  
Dazu werden zunächst restriktionsärmere Gebiete im Potenzialraum (fünf oder weni-
ger Restriktionen je Fläche) betrachtet und prioritär die in Stufe 1 und 2 überführten 
kommunalen Planungen und Bestandsstandorte im Sinne einer räumlichen Bündelung

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 73 von 104 
und Erweiterung räumlicher Vorprägungen vergrößert, sofern sich dort der Potenzial-
raum anschließt. 
Neben der Vergrößerung der in Windenergiebereiche überführten kommunalen Pla-
nungen ist zum Erreichen des Flächenbeitragswer tes auch die Verortung weiterer 
„neuer“ Windenergiebereiche notwendig, die prioritär im restriktionsärmeren Potenzi-
alraum verortet werden.  
 
Stufe 4: Verortung neuer Windenergiebereiche im restriktionsreicheren Potenzi-
alraum  
Restriktionsreichere Gebiete (mehr als fünf Restriktionen je Fläche) werden als Wind-
energiebereiche festgelegt, wenn eine Kommune über keine oder wenige restriktions-
ärmere Gebiete im Potenzialraum verfügt. Zu Grunde liegt der planerische Leitge-
danke einer möglichst ausgewogenen räumlic hen Verteilung von Windenergieberei-
chen im Gesamtraum des Regierungsbezirks Köln.  
Ebenfalls werden restriktionsreichere Gebiete im Potenzialraum als Windenergiebe-
reiche festgelegt, wenn diese unmittelbar räumlich an in Windenergiebereiche über-
führte kommunale Bauleitpläne angrenzen oder ein restriktionsreicheres Gebiet im Be-
reich kommunaler Planungen liegt. Neben der Würdigung des kommunalen Planungs-
willens wird auf diese Weise eine räumliche Bündelung der Windenergiebereiche for-
ciert.  
Darüber hinaus werden ebenso im Sinne einer räumlichen Bündelung von Windener-
giebereichen restriktionsreichere Gebiete im Potenzialraum zu Windenergiebereichen, 
wenn diese unmittelbar räumlich an restriktionsärmere Gebiete anschließen.  
 
Übergreifende Aspekte der zeichnerisc hen Abgrenzung von Windenergieberei-
chen  
In diesem Zuge der Abgrenzung von Windenergiebereichen finden individuelle plane-
rische Prüfungen bezüglich der Vereinbarkeit eines jeden möglichen Windenergiebe-
reichs u.a. mit Belangen des Denkmalschutzes, der Hangneigung, der Umfassung von

Seite 74 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Ortschaften sowie hinsichtlich des kommunalen Flächenverhältnisses für die Wind-
energie statt. Diese werden im Folgenden näher beschrieben.  
 
Kleinräumige Denkmäler & UNESCO Welterbe  
Die in der Regel kleinräumig vorhandenen Bau-, Boden- und Naturdenkmäler werden 
im Zuge der zeichnerischen Abgrenzung betrachtet und in der Regel zur Wahrung des 
(kultur- oder natur-) historischen Erbes ausgespart. Lediglich in Fällen, in denen Denk-
mäler punktuell in großflächigen Windenergiebereichen liegen, findet im Einzelfall auf-
grund der Maßstäblichkeit der Regionalplanung keine Aussparung statt. Auf der Zu-
lassungsebene sind dennoch die fachrechtlich verankerten Belange des Denkmal-
schutzes zu wahren.   
Im Regierungsbezirk Köln befinden sich die UNESCO Welterbestätten Aachener Dom, 
Schlösser Augustusburg und Falkenlust Brühl, der Kölner Dom sowie der Niederger-
manische Limes. Gemäß § 37 DSchG NRW sind bei öffentlichen Planungen und Maß-
nahmen die Anforderungen des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Natur-
erbes der Welt und hierbei insbesondere die Pflicht zur Erhaltung des außergewöhnli-
chen universellen Werts von Welterbestätten angemessen zu berücksichtigen.  
Zur angemessen Berücksichtigung der kulturhistorischen Bedeutung der Welterbestät-
ten wurden gemäß § 37 (1) DSchG NRW potenzielle Windenergiebereiche durch die 
Obere Denkmalschutzbehörde des Landes Nordrhein -Westfalens im Rahmen einer 
Einzelfallprüfung vorgeprüft. Wenn eine Beeinträchtigung einer UNESCO Welterbe-
stätte nicht ausgeschlossen werden konnte, wurden diese Bereiche nicht für die Fest-
legung von Windenergiebereichen vorgesehen.  
 
Hangneigung  
Aufgrund notwendiger Erschließungs- und Gründungsmaßnahmen sind starke Gelän-
deneigungen nicht für die Ausweisung von Windenergiebereichen geeignet. Hangnei-
gungen von 0 % - 35 % werden als befahrbar bzw. bedingt befahrbar definiert. Für 
Bereiche mit einer Hangneigung von mehr als 35 % wird hingegen davon ausgegan-
gen, dass diese nicht mehr befahrbar sind. Bei der zeichnerischen Abgrenzung von 
Windenergiebereichen wurde dieser Belang entsprechend berücksichtigt. Lediglich in

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 75 von 104 
Fällen, in denen entsprechende Hangneigungen untergeordnet in großflächigen Wind-
energiebereichen liegen, findet im Einzelfall aufgrund der Maßstäblichkeit der Regio-
nalplanung keine Aussparung statt. 
 
Trassen für raumbedeutsame Netzplanungen inkl. potenzieller Konverterstandorte 
Neben Windenergieanlagen, die Strom aus regenerativer Energie erzeugen, sind neue 
Netze für den Energietransport von großer Bedeutung für die Energiewende. Im Rah-
men der von Amprion GmbH geplanten Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungs-
leitung (HGÜ) „Windader West“, wird derzeit ein Höchstspannungsleitungsnetz ge-
plant, dass zukünftig die auf See gewonnene Windenergie verteilt.  
Das Vorhaben „Windader West“ erstreckt sich von der Nordsee über Niedersachsen 
bis nach NRW und ist im NEP 2035 (Netzentwicklungsplan 2035) au fgeführt und 
wurde am 01.03.2024 von der Bundesnetzagentur bestätigt. Gem. § 43 Abs. 3a EnWG 
i. V. m. § 43 Abs 1 S. 1 Nr. 2 EnWG ergibt sich für die Windader West ein überragendes 
öffentliches Interesse. Gem. § 15 ROG i. V. mit § 1 Raumordnungsverordnung ( RoV) 
wird für das Vorhaben derzeit von den zuständigen Behörden in beiden Bundesländern 
eine Raumverträglichkeitsprüfung (früher Raumordnungsverfahren) durchgeführt. Fe-
derführende Behörde für gesamt NRW in diesem Verfahren ist die Bezirksregierung 
Düsseldorf. Der Abschluss des Verfahrens ist mit der Erstellung der „Gutachterlichen 
Stellungnahme“ (früher Raumordnerische Beurteilung) für den 07.11.2024 vorgese-
hen. 
Im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung wird in enger Abstimmung mit dem Netz-
betreiber darauf geachtet, dass potenzielle Windenergiebereiche und der Netzausbau 
im Einklang miteinander stehen. Bei der zeichnerischen Abgrenzung von Windener-
giebereichen wurden demnach die Planungen der „Windader West“ berücksichtigt. 
Dies schließt die zukünftig an den Netzverknüpfungspunkten notwendigen Konverter-
standorte mit ein.  
 
Umfassung von Ortschaften  
Bei der Abgrenzung von Windenergiebereichen wurde darauf geachtet, dass Ortschaf-
ten im Planungsraum nicht von raumbedeutsamen Windenergieanlagen umzingelt

Seite 76 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
werden. Dabei wurde eine ggfls. bereits bestehende Vorbelastung durch Windener-
gieanlagen und -gebiete in die Betrachtung miteinbezogen. Grundlage für die Beurtei-
lung ist das Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ 
des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg -Vor-
pommern von 2013, mit konzeptioneller Überarbeitung der Fachagentur Windenergie 
an Land von 2021. Bei der Abgrenzung der Windenergiebereiche wurde die Systema-
tik des Gutachtens schematisch auf die Ortslagen im Planungsraum übertragen und 
angewandt.  
Im Rahmen der Beurteilung wird ein 2,5 km Radius um die einzelnen Ortschaften ge-
legt und überprüft, ob ein Freihaltekorridor zwischen zwei WEB von mindestens 60° 
eingehalten wird und zwischen zwei Freihaltekorridoren maximal 120° durch WEB be-
legt werden. Dies stützt sich auf das Urteil des OVG Magdeburg vom 16.03.2012 (2 L 
2/11). In diesem wird eine Beeinträchtigung durch WEA in einem Korridor von 120° im 
Gesichtsfeld von 180° als zumutbar angesehen.  
Der maximale Umfassungswinkel von 2*120° bezogen auf ein 360° -Panorama kann 
überschritten werden, wenn standörtliche Gegebenheiten die Sichtbarkeit einschrän-
ken und bei einer Bebauung mit Windenergieanlagen optisch keine deutlich sichtbare 
und geschlossene (zusammenhängende), die Siedlung umgreifende Kulisse zu erwar-
ten ist. Ebenfalls kann der Umfassungswinkel bis zu maximal 180° in einem Sichtfeld 
erweitert werden, wenn das gegenüberliegende Sichtfeld von mindestens 180° inner-
halb eines 2,5 km Radius von Wind energieanlagen freigehalten wird. Aufgrund der 
dispersen Siedlungsstruktur erfolgte in wenigen Fällen eine Anwendung der zuvor be-
schriebenen Ausnahme. Dies wird vor dem Hintergrund des § 2 EEG sowie das zu 
erbringende hohe Flächenziel als sachgerecht bewertet.  
Die Anwendung des Gutachtens hat vor allem in vorbelasteten Räumen zur Folge, 
dass geeignete Gebiete nicht oder nur verkleinert als Windenergiebereich festgelegt 
werden. Insgesamt wird eine Umzingelung von einzelnen Ortschaften ausgeschlossen 
und eine zu starke Belastung von einzelnen Bereichen auf Ebene des Regionalplans 
vermieden.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 77 von 104 
Obergrenze von max. 15 % des Kommunalgebiets  
Den Erläuterungen des LEP NRW Grundsatzes 10.2-11 folgend, sollen einzelne Kom-
munen möglichst nicht mit mehr als 15% ihrer Fläche in die regionalplanerischen Wind-
energiebereiche einbezogen werden. Dadurch soll eine Überlastung von Kommunen 
vermieden und eine Gleichbehandlung der kommunalen Belange sichergestellt wer-
den. Kommunale Flächenausweisungen über den Wert von 15% hinaus bleiben davon 
unberührt.  
Die regionalplanerische Konzeption berücksichtigt diesen Grundsatz. In die Berech-
nung des Flächenanteils fließen neben zukünftigen Windenergiebereichen auch be-
reits ausgewiesene kommunale Flächen mit ein, die zukünftig nicht a ls Windenergie-
bereich festgelegt werden. Die Fläche von vom Braunkohletagebau betroffenen Kom-
munen wird um die Größe künftiger Seeflächen reduziert. Hierdurch soll der besonde-
ren Situation Rechnung getragen werden, dass tagebaubedingt Teile des Gebiets der 
Nutzung durch Windenergie oder Siedlungsentwicklungen entzogen sind.  
 
Windverhältnisse 
Im Rahmen der Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW Teil 1 – Windenergie des 
LANUV NRW wurde dargelegt, dass im Regierungsbezirk Köln in 150 m Höhe fast 
flächendeckend eine mittlere Windgeschwindigkeit von ≥ 6 m/s vorliegt. Linksrheinisch 
liegen die Werte großräumig hierüber. Damit ist sichergestellt, dass die notwendige 
Anlaufgeschwindigkeit von 3 bis 3,5 m/s in Nabenhöhe erreicht wird.  
Als weitere Beurteilungsgröß e des windbezogenen Potenzials dient die Energieleis-
tungsdichte. Diese gibt an wie viel Leistung (in Watt) pro Quadratmeter Rotorfläche 
umgesetzt wird. Die LANUV NRW Flächenanalyse Windenergie hat als Mindestvo-
raussetzung in der Flächenanalyse eine Energie leistungsdichte von 250 W/m² ange-
setzt (vgl. S. 44). In der Planungsregion Köln wird in einer Höhe von 150 m eine Ener-
gieleistungsdichte von mindestens 250 W/m² (nahezu) flächendeckend erreicht (vgl. 
Energieatlas NRW). Dabei liegen die Werte im linkrheinis chen Planungsraum groß-
räumig sehr viel höher. Bezogen auf die Windverhältnisse wird das Potenzial im Re-
gierungsbezirk Köln insgesamt als bis sehr gut gewertet. Eine weitere teilräumliche 
Differenzierung ist somit entbehrlich.

Seite 78 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
4.1.2.3 Schritt 3: Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung 
Im dritten Schritt werden alle zuvor abgegrenzten, möglichen Windenergiebereiche ei-
ner Umweltprüfung und, soweit erforderlich, einer FFH - und Vogelschutz-Verträglich-
keitsprüfung unterzogen. Innerhalb der Umweltprüfu ng werden auch die Vorausset-
zung zur Ausweisung als Beschleunigungsgebiete geprüft, die sich aus der Umset-
zung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED) ergeben (vgl. Kapitel 5). 
Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden bei der Festlegung der WEB einbezogen . 
Ziel ist es, möglichst konfliktarme Flächen festzulegen und erhebliche Umweltauswir-
kungen zu vermeiden oder zu verringern. 
[Dieses Kapitel wird nach Vorlage des Umweltberichts ergänzt und aktualisiert.] 
 
4.1.3. Umgang mit dem Belang militärischer MVA  
Im linksrheinischen Planungsraum des Regierungsbezirks Köln befinden sich zwei mi-
litärische Flugplätze – der Militärflugplatz Nörvenich sowie der Militärflugplatz Gei-
lenkirchen. In unmittelbarer Nähe zum Flugplatz, aber auch in den Anflugkorridoren 
gibt es eine Reihe von Belangen des militärischen Flugverkehrs, die Auswirkungen auf 
die Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen haben und bei der Planung von 
Windenergiebereichen zu berücksichtigen sind (vgl. § 12 ff. LuftVG).  
Dazu zählen unter anderem die  Bauschutzbereiche der Militärflugplätze, das Instru-
mentenflugverfahren (IFR) sowie Sichtflugverfahren (VFR) für die jeweiligen Flug-
plätze. Des Weiteren ist die Betroffenheit der militärischen MVA (minimum vectoring 
altitudes, MVA) des Sektors NN2 des Mili tärflugplatzes Nörvenich sowie des Sektors 
NG2 des Militärflugplatzes Geilenkirchen zu nennen.  
Vereinfacht ausgedrückt ist gemäß § 14 LuftVG innerhalb der Bauschutzbereiche von 
Flugplätzen für alle WEA und außerhalb für alle WEA ab einer Höhe von 100 m di e 
Zustimmung der Luftfahrtbehörde erforderlich (Zustimmungsvorbehalt). Zu der ge-
schützten Sicherheit der Luftfahrt gehört sowohl der zivile als auch der militärische 
Luftverkehr. Daneben können verteidigungspolitische Belange als unbekannter öffent-
licher Belang nach § 35 Abs. 3 BauGB der Zulassung einer WEA entgegenstehen.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 79 von 104 
MVA werden sowohl in der zivilen als auch der militärischen Luftfahrt verwendet, sie 
gewährleisten eine Hindernisfreiheit von 1000 Fuß (ca. 305 m) über dem höchsten 
Hindernis im Umkreis von 8 km. Die MVA geben die niedrigste Höhe über Normal Null 
an, die für die Radarführung von Flügen unter Instrumentenflugbedingungen genutzt 
werden kann, unter Berücksichtigung der Sicherheitsmindesthöhe und der Luftraum-
struktur. Das Hineinragen einer ge planten Windenergieanlage in den MVA -Sektor 
kann als unmittelbare Gefahr für den Luftverkehr gewertet werden.  
Dem militärischen Handbuch kann die räumliche Ausdehnung der Gebiete des Sektors 
NN2 des Militärflugplatzes Nörvenich sowie des Sektors NG2 des M ilitärflugplatzes 
Geilenkirchen entnommen werden. Um maximale Bauhöhen über Grund zu erhalten, 
wurden die Daten vom Umweltbundesamt mit Hilfe des digitalen Geländemodells um-
gerechnet. Das Ergebnis zeigt Abbildung 2. Hierbei ist ebenfalls ein 8 km Puffer en t-
halten, der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 
(vom 26. September 2012) zu ergänzen ist.  
 
Abbildung 2: Militärische Mindestradarführungshöhen (MVA) im Regierungsbezirk Köln

Seite 80 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Da innerhalb der M VA-Zonen eine Hindernisfreiheit von Kursführungsmindesthöhen 
zu gewährleisten ist, können Windenergieanlagen in diesen Bereichen in Abhängigkeit 
zur Geländeoberfläche nur bis zu einer bestimmten Anlagenhöhe zugelassen werden.  
Abbildung 2 zeigt, dass der linksrheinische Teilraum der Planungsregion Köln großflä-
chig von militärischen MVA überlagert wird. Insgesamt unterliegen ca. 63,5 % der Flä-
che des Regierungsbezirks Köln einer wahrscheinlichen Bauhöhenbeschränkung in-
folge des militärischen luftverkehrsrechtlichen Belangs MVA. 30,4 Prozent der Fläche 
des Regierungsbezirks Köln unterliegen dabei einer voraussichtlichen Bauhöhenbe-
schränkung von maximal 250 m oder niedriger über der Geländeoberfläche. Bereiche 
mit potenziellen Bauhöhenbeschränkungen, die kleine r als 100 m sind, fallen dabei 
eher gering aus.  
Da es in der Planungsregion Köln durch militärische MVA auf Zulassungsebene zu 
erheblichen Konflikten beim Ausbau der Windenergie kommen kann, wird dieser Be-
lang bereits auf Ebene des Regionalplans berücksichtigt. Denn der Verwirklichung des 
Plans dürfen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen, so 
dass die Planung nicht vollzogen werden kann (vgl. BVerG, Beschl. V. 7.2.2005 – 4 
BN 1.05). Hinsichtlich der für die Windenergie ausgewiesen en Flächen ist sicherzu-
stellen, dass sie für die Nutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind (vgl. BVerwG, 
Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15/01). Grundsätzlich folgt daraus, dass im Rahmen der 
planerischen Abwägung eine positive Gesamtprognose über die tatsächliche Realisie-
rungsmöglichkeit der Windenergienutzung erforderlich ist. 
In dem Teilraum, der von militärischen MVA überlagert wird, geht der Planungsträger 
zum Zeitpunkt der Planaufstellung davon aus, dass eine Windkraftnutzung generell 
planungsrechtlich möglich ist, dass hier allerdings aufgrund der Bauhöhenbeschrän-
kungen im Zulassungsverfahren die Wirtschaftlichkeit einer Windenergieanlage ge-
mindert sein kann.  
Es wird angenommen, dass bei einer Bauhöhenbeschränkung von 150 m oder kleiner 
keine wirtschaftliche Tragfähigkeit von Windenergieanlagen mehr gegeben ist. Dieser 
Teilraum wird folglich als dem Potenzialraum ausgeschlossen (vgl. Kapitel 4.1.1 und 
4.1.2.1). Innerhalb der übrigen Bereiche unter MVA, in denen mit Bauhöhenbeschrän-
kungen zwischen 150 und 250 im Zulassungsverfahren zu rechnen ist, geht der Pla-
nungsträger zunächst davon aus, dass Windenergieanlagen tatsächlich und rechtlich

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 81 von 104 
grundsätzlich umsetzbar sind und hier ebenfalls eine wirtschaftliche Tragfähigkeit ge-
geben ist.  
Um hinreichend Kenntnis über die Realisierbarkeit von WEA zu erlangen, ist die Bun-
deswehr bereits frühzeitig im Verfahren um Stellungnahme gebeten worden. Zu einem 
Großteil der WEB behält sich die Bundewehr eine Einzelfallprüfung vor, d.h. eine Zu-
stimmung oder Ablehnung k ann hier erst nach Vorlage der Koordinate und Bauhöhe 
(Nabenhöhe und Rotordurchmesser) einer konkreten WEA erfolgen.  
Um eine hinreichende Sicherheit zu erlangen, dass sich die Windenergie hier auf Zu-
lassungsebene regelmäßig durchsetzen kann, wird im laufenden Regionalplanverfah-
ren mit Hilfe einer Musterwindparkplanung eine Einzelfallprüfung betroffener Wind-
energiebereiche unter Einbindung der Bundeswehr vorweggenommen. Ziel ist es, eine 
möglichst konkrete und substantiierte Gefährdungsabschätzung zu erlang en, ob ein 
Konflikt zu erwarten ist. Es soll aufgeklärt werden, ob militärische luftverkehrsrechtliche 
Belange Hindernisse für eine spätere Genehmigung von Windenergieanlagen darstel-
len. 
Grundlage für die Einzelfallprüfung bildet eine Musterwindparkplanung  des LANUV 
NRW. Die Musterwindparkplanung simuliert für alle Windenergiebereiche konkrete 
Standorte, Anlagentypen, Bauhöhen und Rotordurchmesser. Dabei wird ein beispiel-
haftes Aufstellmuster gewählt, welches die erforderlichen Abstände zwischen den An-
lagen berücksichtigt.  
Die nach § 14 LuftVG zuständige Luftfahrtbehörden sowie die militärischen Dienststel-
len werden um Stellungnahme zur Musterwindparkplanung gebeten, welche militäri-
schen Belange bei der Planung zu berücksichtigen sind und ob militärische Be lange 
der Festlegung des Windenergiebereichs entgegenstehen.  
Ist die Musterwindparkplanung mit militärischen Belangen vereinbar bzw. durch Ne-
benbestimmungen im BImSch-Verfahren in Einklang zu bringen, dürfen die Windener-
giebereiche planerisch ausgewiesen werden.  
 
Ein vollständigerer und vorschneller Ausschluss des betroffenen Teilraums ist aus 
mehreren Gründen nicht sachgerecht:

Seite 82 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Der betroffene Teilraum wird vielerorts für die Windenergie genutzt. Er leistet bereits 
heute einen großen Anteil an der Stromerzeugung durch Windkraft. Die vorhandenen 
Anlagen und genehmigten kommunalen Windenergiegebiete zeugen somit von einer 
generellen Vereinbarkeit von militärischer Nutzung und Windenergieanlagen.  
Die generelle Geeignetheit wird auch durch die LANUV NRW Fläc henanalyse belegt. 
Diese ermittelt insgesamt 7.590 ha Potenzialflächen in den Bereichen, in denen auf-
grund militärischer MVA eine maximale Anlagenhöhe von 200 m oder weniger über 
der Geländeoberfläche zu erwarten ist.  
Lediglich die Anlagenhöhe könnte eine  Realisierung insofern gefährden, als dass die 
wirtschaftliche Tragfähigkeit hierdurch eingeschränkt werden könnte. Hinreichende 
Belege, dass dies regelmäßig bei Anlagenhöhen zwischen 150 und 250 m der Fall ist, 
liegen zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht vor (vgl. Kapitel 4.1.1 und 4.1.5).  
Auch lässt sich aus dem LEP NRW kein Gebot ableiten, Windenergiegebiete stets an 
den Anforderungen der größtmöglichen Anlagen auszurichten. Dies ist weder dem 
Wortlaut noch der Begründung des LEP NRW Ziels 10.2-3 noch dem Grundsatz 10.2-
9 zu entnehmen. Letzterer sieht vor, technologische Entwicklungen hin zu größeren 
Anlagen zu berücksichtigen. Dies geschieht im Rahmen des Plankonzepts durch aus-
reichend große Abstände (vgl. Kapitel 4.1.2.1) zu sensiblen Nutzungen. Eig nungsvo-
raussetzungen für Anlagen oder Höhenangaben werden seitens der Landesplanung 
allerdings nicht vorgegeben.  
 
Im Rahmen der Abwägung sind wiederum nicht nur rein wirtschaftliche Interessen in 
den Blick zu nehmen, sondern gemäß § 7 Abs. 2 ROG die öffentlichen und privaten 
Belange soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung 
sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen.  
Insofern muss auch nicht jedes WEB für die größtmögliche Anlage geeignet sein. Es 
sind nicht nur die hohen, leistungsstärksten Anlagen, die einen Beitrag zur Energie-
wende leisten, sondern auch mittelgroße Anlagen, die ve rmeintlich weniger Gewinn-
maximierung versprechen, gleichwohl einen erheblichen Beitrag zur Energiewende 
beitragen können. An dieser Stelle sei auf das OVG Urteil für das Land Nordrhein -
Westfalen vom 04.07.2012 - 10 D 47/10.NE hingewiesen, das durch das BVerwG mit 
Beschluss vom 02.04.2013 – 4 BN 37/12 bestätigt wurde. Darin heißt es: „Ob sich mit

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 83 von 104 
dem Betrieb einer Windkraftanlage in einer im Flächennutzungsplan dargestellten 
Windkonzentrationszone, in der die Anlagenhöhe beschränkt ist, eine Eigenkapitalren-
dite bestimmter Höhe erzielen lässt, ist für die Frage der Erforderlichkeit der Planung 
ohne Belang; die Möglichkeit, in einer solchen Windkonzentrationszone wirtschaftlich 
Windkraftanlagen betreiben zu können, steht nicht schon dann in Frage, wenn es für 
die Errichtung solcher Windkraftanlagen an Anreizen in Form von besonders hohen 
Renditeerwartungen fehlt.“ (RN 51). Die Frage der Wirtschaftlichkeit ist demnach nicht 
gleichzusetzen mit besonders hohen Renditeerwartungen. 
 
Ein vorschneller Ausschluss dieses Teilraums würde zwangsweise zu Lasten der üb-
rigen Teilräume im Regierungsbezirk gehen, v.a. derer, die innerhalb der Naturparke 
Hohes-Venn – Eifel und Schwalm-Nette liegen. In diesem Raum wird durch die fest-
gelegten Windenergiebereiche bereits ein deutlic her Zubau an Windenergieanlagen 
erfolgen. Eine Verortung von weiteren Windenergiegebieten in diesem Teilraum würde 
dem Gegenstromprinzip und den Erfordernissen des Raums nicht gerecht. Vielerorts 
würde eine Umzingelung von Ortschaften voraussichtlich nur s chwer zu vermeiden 
sein.  
Das Bergische Land im rechtsrheinischen Planungsraum bietet ebenfalls wenig Alter-
nativen. Weite Teile sind aufgrund von Anlagenschutzbereichen der Flugsicherung – 
auch bereits in der LANUV Flächenanalyse – als Potenzialraum ausgeschlossen (vgl. 
Kapitel 4.1.2.1). Hier haben sich bereits in der Vergangenheit nur selten Windenergie-
anlagen gegenüber luftverkehrlichen Belangen durchsetzen können, wie anhand der 
geringen Genehmigungszahlen in diesem Teilraum zu erkennen ist.  
Nicht zuletzt sei an dieser Stelle ebenfalls darauf hingewiesen, dass MVA prinzipiell 
veränderbar sind und im Bereich der zivilen Luftfahrt auch regelmäßig angepasst wer-
den. Gemäß des vom MWIKE zur Verfügung gestellten Kurzgutachtens der Kanzlei 
Baumeister Rechtsanwälte vom 20.06.2024 stellen MVA „keine abschließenden ver-
bindlichen planerischen Entscheidungen nach Durchführung formalisierter Abwä-
gungsvorgänge dar, für deren Erlass es detaillierter Vorgaben gäbe und die auch nur 
durch entsprechende Verfahren aufgehoben oder geändert werden könnten. Vielmehr 
dienen MVA als quasi ermessenslenkende Regelung im Bereich der Flugverkehrskon-
trolle und sind grundsätzlich durch einfache Neuberechnung nach Maßgabe veränder-

Seite 84 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
ter tatsächlicher Rahmenbedingungen anpassbar mit der Folg e entsprechend geän-
derter Verwaltungspraxis“. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Bundes-
wehr im Rahmen ihrer Stellungnahme nicht nur prüft, ob WEA innerhalb der WEB eine 
Gefährdung des Luftverkehrs hervorrufen, sondern auch, ob durch die Anpassung in-
terner Abläufe und Vorgaben der Windenergie (mehr) Raum gegeben werden kann.  
Das oben beschriebene Vorgehen wird gewählt, um nicht vorschnell einen großen Teil 
des Potenzialraums auszuschließen. Zudem sind die verbleibende Potenziale, die 
nicht den o.g. Einschränkungen unterliegen, zu gering, als dass sie den Wegfall kom-
pensieren könnten.  
Das Verfahren ist ergebnisoffen. Sollte sich an den zugrundeliegenden Annahmen et-
was ändern, ist dies im Verlauf der weiteren Planung entsprechend zu berücksichtigen 
(vgl. auch Kapitel 4.1.5).  
 
 
4.1.4. Ergebnis  
Der vorliegende Planentwurf sieht eine Festlegung von 16.708 ha in 376 Windener-
giebereichen vor. Das sind 2,29 % des Planungsraums. Damit wird das gemäß LEP 
NRW Ziel 10.2-2 vorgegebene Teilflächenziel von 15.682 ha erfüllt. 
Das Teilflächenziel ist eine Mindestvorgabe. Eine leichte Überschreitung des Zielwerts 
ist sachgerecht, da sich im Laufe des Planverfahrens (v.a. nach den Ergebnissen der 
Umweltprüfung) noch Änderungserfordernisse an einzelnen Abgrenzungen ergeben 
können. Änderungserfordernisse können dabei auch noch nach Beendigung des Ver-
fahrens auftreten, z.B. im Rahmen von teilräumlichen Regionalplanänderungsverfah-
ren. In diesen Fällen ist es wichtig, Spielraum für Streichungen zu behalten, ohne direkt 
aus rein quantitativen Gründen Neuabgrenzungen vornehmen zu müssen. Sollten ein-
zelne Windenergiebereiche im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung der Wind-
energiebereiche (vgl. LEP NRW Ziel 10.2-10) als ungeeignet bewertet werden, ist ein 
quantitativer Puffer ebenfalls zweckmäßig.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 85 von 104 
Annähernd 70 % der kommunalen Windenergiegebiete konnten in den Regionalplan 
überführt werden. Von den 16.1708 ha liegen 7.440 ha bereits in kommunalen Wind-
energiegebieten.  
Die Fläche an Vorranggebieten je Kommune variiert stark (vgl. Tabelle 1). In 20 Kom-
munen konnten aufgrund von räumlichen Restriktionen und Konflikten mit entgegen-
stehenden Nutzungen keine Windenergiebereiche festgelegt werden.  
Ungefähr 78 % der Vorranggebiete liegen in Allgemeinen Freiraum - und Agrarberei-
chen (AFAB), ca. 22 % liegen in einem regionalplanerisch festgelegten Walbereich.  
Tabelle 1: Größe der Windenergiebereiche je Kommune 
Kommune Regionalplanerische  
Vorranggebiete/ Wind-
energiebereiche 
Stand: Oktober 24 
[ha] 
Flächenanteil pro  
Kommune [%] 
Bonn 13 0,09 
Köln 0 0,00 
Leverkusen 0 0,00 
   
Aldenhoven 590 13,34 
Düren 119 1,41 
Heimbach 237 3,65 
Hürtgenwald 97 1,10 
Inden 4 0,18 
Jülich 571 6,31 
Kreuzau 104 2,50 
Langerwehe 89 2,15 
Linnich 512 7,82 
Merzenich 25 0,72 
Nideggen 232 3,57 
Niederzier 169 3,13 
Nörvenich 60 0,91 
Titz 560 8,18 
Vettweiß 403 4,84 
Kreis Düren 3.772 4,12 
   
Bad Münstereifel 127 0,84 
Blankenheim 590 3,97 
Dahlem 368 3,87 
Euskirchen 148 1,06 
Hellenthal 584 4,23 
Kall 150 2,26

Seite 86 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Mechernich 413 3,02 
Nettersheim 532 5,63 
Schleiden 242 1,99 
Weilerswist 376 6,57 
Zülpich 776 7,69 
Kreis Euskirchen 4.304 3,45 
   
Erkelenz 526 5,19 
Gangelt 244 5,00 
Geilenkirchen 220 2,64 
Heinsberg 288 3,12 
Hückelhoven 53 0,86 
Selfkant 153 3,63 
Übach-Palenberg 53 2,05 
Waldfeucht 297 9,80 
Wassenberg 59 1,39 
Wegberg 110 1,31 
Kreis Heinsberg 2.002 3,27 
   
Bergneustadt 42 1,10 
Engelskirchen 7 0,12 
Gummersbach 70 0,73 
Hückeswagen 1 0,03 
Lindlar 0 0,00 
Marienheide 20 0,36 
Morsbach 61 1,09 
Nümbrecht 34 0,48 
Radevormwald 9 0,17 
Reichshof 40 0,34 
Waldbröl 34 0,54 
Wiehl 12 0,22 
Wipperfürth 25 0,21 
Oberbergischer Kreis 354 0,39 
   
Bedburg 1.100 13,68 
Bergheim 704 7,30 
Brühl 8 0,21 
Elsdorf 399 8,16 
Erftstadt 722 6,03 
Frechen 154 3,40 
Hürth 27 0,53 
Kerpen 318 2,94 
Pulheim 129 1,79 
Wesseling 0 0,00 
Rhein-Erft Kreis 3.561 5,23

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 87 von 104 
Bergisch Gladbach 0 0,00 
Burscheid 0 0,00 
Kürten 0 0,00 
Leichlingen (Rhld.) 0 0,00 
Odenthal 0 0,00 
Overath 0 0,00 
Rösrath 0 0,00 
Wermelskirchen 0 0,00 
Rheinisch-Bergischer Kreis 0 
   
Alfter 6 0,17 
Bad Honnef 8 0,16 
Bornheim 507 6,13 
Eitorf 158 2,27 
Hennef (Sieg) 33 0,31 
Königswinter 17 0,22 
Lohmar 0 0,00 
Meckenheim 45 1,29 
Much 15 0,19 
Neunkirchen-Seelscheid 0 0,00 
Niederkassel 0 0,00 
Rheinbach 157 2,25 
Ruppichteroth 88 1,43 
Sankt Augustin 0 0,00 
Siegburg 0 0,00 
Swisttal 208 3,35 
Troisdorf 0 0,00 
Wachtberg 84 1,69 
Windeck 25 0,23 
Rhein-Sieg Kreis 1.351 1,17 
   
Aachen 0 0,00 
Alsdorf 5 0,17 
Baesweiler 81 2,92 
Eschweiler 494 6,52 
Herzogenrath 5 0,16 
Monschau 231 2,45 
Roetgen 0 0,00 
Simmerath 318 2,87 
Stolberg (Rhld.) 184 1,87 
Würselen 31 0,91 
Städteregion Aachen 1.351 1,91

Seite 88 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
4.1.5. Monitoring der Windenergiebereiche 
Die Festlegung von Windenergiebereichen im Teilplan erfolgt aufgrund einer prognos-
tischen Beurteilung, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen 
werden kann, dass auf diesen Flächen tatsächlich Windenergieanlagen errichtet und 
wirtschaftlich betrieben werden können. Dabei wird berücksichtigt, dass in Bereichen, 
in denen die Hindernisfreiheit von MVA zu gewährleisten ist, nur Anlagen bis zu einer 
bestimmten Anlagenhöhe zugelassen werden können.   
Die Prognose trifft der Plangeber auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Planaufstellung 
vorliegenden Erkenntnisse. Denn die fachbehördliche Einschätzung der Bundeswehr 
zum Vorentwurf hat keine Ungeeignetheit der Gebiete attestiert. Um die Prüftiefe der 
voraussichtlichen Umsetzbarkeit zu vertiefen, wird im weiteren Verfahren eine erneute 
Stellungnahme der Bundeswehr eingeholt, die auf Basis einer Musterwindparkplanung 
eine Art standardisierte Einzelfallprüfung gestattet. Von einer generellen Umsetzbar-
keit wird zum jetzigen Zeitpunkt ausgegangen.  
Aufgrund der Vielzahl der betrachteten Faktoren, die zur Abgrenzung der Windener-
giebereiche im Teilplan Erneuerbare Energien führen, ist es nicht ausgeschlossen, 
dass auf der Zulassungsebene innerhalb einzelner Windenergiebereiche Umset-
zungsschwierigkeiten auftreten, die bislang nicht bekannt sind. Einige der festgelegten 
Windenergiebereiche können sich dabei als ungeeignet erweisen. Das ist jedoch kein 
Zeichen einer ungenügenden Konzeption, sondern maßstabsbedingt und dem Wesen 
einer übergeordneten Planung entsprechend.  
Da die Prognose der Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen 
mit Unsicherheiten verbunden ist, hat die Landesregierung das Ziel 10.2 -10 „Monito-
ring der Windenergiebereiche" in den LEP NRW aufgenommen. Mit Ziel 10.2-10 wurde 
bereits ein Mechanismus geschaffen, der eine regelmäßige Überprüfung (alle fünf 
Jahre) der Windenergiebereiche hinsichtlich der technischen Entwicklungen und Aus-
nutzbarkeiten durch die Landesplanungsbehörde vorschreibt. Sollten sich Flächen als 
ungeeignet darstellen, sind diese Fläche zu streichen und neue Windenergiebereiche 
im Teilplan Erneuerbare Energien auszuweisen.  
Sollten sich die Annahmen und Prognosen zur Wirtschaftlichkeit, die dem Teilplan zu-
grunde liegen, als falsch erweisen, wird damit ein Planer fordernis begründet. Durch

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 89 von 104 
eine Änderung des Teilplans müssen dann ungeeignete Festlegungen gestrichen und 
neue Festlegungen getroffen werden.  
Auch dies wird im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. 
 
5. Regelungen zu Beschleunigungsgebieten für Wind-
energie 
Am 20.11.2023 ist die Erneuerbare Energien-Richtlinie ((EU) 2023/2413 / RED III)  zur 
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der 
Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quel-
len und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 
31.10.2023) in Kraft getreten. 
Als Bestandteil der Politikprogramme European Green Deal, Fit for 55 und REpowe-
rEU soll die Richtlinie durch einen beschleunigten und umfassenden Ausbau von  er-
neuerbaren Energien zu einer Verringerung von Treibhausgasemissionen beitragen. 
Die geänderte Richtlinie (EU) 2018/2001 sieht vor, bis zum 21. Februar 2026 rechts-
verbindlich sogenannte Beschleunigungsgebiete auszuweisen (Art. 15c), innerhalb 
derer für Vorhaben zur Nutzung der Erneuerbaren Energien ein besonderes, beschleu-
nigtes Genehmigungsverfahren gelten soll (Art. 16 und 16 a). Innerhalb von Beschleu-
nigungsgebieten ist eine Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer UVP sowie 
der gebiets- und artenschutzrechtlichen Prüfung vorgesehen.  
Durch Festlegung von Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen im Hinblick auf 
gebiets- und artenschutzrechtliche Verbote von Fauna -Flora-Habitat- und Vogel-
schutzrichtlinie sowie das Verschlechterungsverbot der Wasser rahmenrichtlinie auf 
der Planebene soll die Prüfung auf der Genehmigungsebene entlastet werden. Bei 
Einhaltung und Durchführung der Minderungsmaßnahmen wird angenommen, dass 
die einzelnen Projekte nicht gegen habitatschutzrechtliche Vermeidungsverbote, ar-
tenschutzrechtliche Zugriffsverbote sowie wasserrechtliche Verbote verstoßen.  
Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für Projekte in Beschleunigungsgebieten 
ist nach den Regelungen der Erneuerbare Energien-Richtlinie ein Screening durchzu-
führen, um höchstwahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erkennen,

Seite 90 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
die auf der Pla nungsebene nicht erkannt oder ermittelt wurden und die nicht durch 
Maßnahmen gemindert werden können.  
In einem gesonderten Verfahren wurde parallel zur Erarbeitung der Erneuerbare-Ener-
gien-Richtlinie eine thematisch flankierende Notfallverordnung erlassen , die noch bis 
zum 30.06.2025 in Kraft ist. Sinn und Zweck der unmittelbar bindenden Notfallverord-
nung war es, kurzfristig wirkende Maßnahmen auf den Weg zu bringen, um den Aus-
bau der erneuerbaren Energien und deren Infrastruktur schnell und übergangsweise  
zu erleichtern. Sie sollte dafür sorgen einen fließenden Übergang zu den Bestimmun-
gen der RED III gewährleisten.  
 
Umsetzung in nationales Recht 
Bestimmungen der EU-Notfallverordnung wurden im § 6 WindBG aufgenommen. Ge-
mäß § 6 WindBG sind für eine beantragte WEA innerhalb eines ausgewiesenen Wind-
energiegebiets keine Umweltverträglichkeitsprüfung und keine artenschutzrechtliche 
Prüfung durchzuführen.  
Die Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie in nationales Recht ist noch nicht 
abgeschlossen. Bislang wurden mit den §§ 6 und 6 a WindBG Regelungen eingeführt, 
um bestehende Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete anzuerkennen und 
um ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren während einer Übergangsfrist anwen-
den zu können. Die Umsetzung der Regelunge n zur Ausweisung von Beschleuni-
gungsgebieten im Rahmen von Planverfahren läuft aktuell noch.  
Die Bundesregierung hat am 24.07.2024 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung 
der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarener-
gie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort beschlossen. Mit dem Ge-
setzentwurf will die Bundesregierung die planungs - und genehmigungsrechtlichen 
Bestimmungen der EU -Richtlinie 2018/2001 in den Bereichen Windenergie an Land 
sowie Solarenergie umsetzen. 
Dazu sind Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz, dem Raumordnungsge-
setz und dem Baugesetzbuch sowie dem Bundes -Immissionsschutzgesetz sowie im 
Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehen.

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 91 von 104 
Zentraler Regelungsgegenstand ist die Ausweisung von sogen annten Beschleuni-
gungsgebieten für Windenergieanlagen an Land sowie für Solarenergieanlagen ein-
schließlich dazugehöriger Energiespeicher. Innerhalb von Beschleunigungsgebieten 
sollen Genehmigungen für Windenergieanlagen in einem vereinfachten und beschleu-
nigten Verfahren nach den neuen Bestimmungen im Windenergieflächenbedarfsge-
setz genehmigt werden.  
Die vorgesehenen Regelungen im Sachlichen Teilplan beziehen sich auf den Geset-
zesentwurf in der Vorabfassung vom 09.09.2024. Sollte es im weiteren Gesetzge-
bungsverfahren zu wesentlichen Änderungen des Gesetzes kommen, sind die Rege-
lungen des Sachlichen Teilplans ggfls. anzupassen.  
 
Vorgaben für die Raumordnung  
Die Neuregelung des § 28 ROG (Sonderregelung für die Windenergie an Land) in der 
Fassung des Gesetzesentwurfs vom 09.09.2024 sieht in Absatz 2 vor, dass Vorrang-
gebiete für Windenergie zusätzlich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie 
an Land auszuweisen sind, soweit sie nicht in einem der folgenden Gebiete liegen:  
1. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparks sowie Kern- und Pfle-
gezonen von Biosphärenreservaten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes 
oder 
2. Gebiete mit landesweit bedeutenden Vorkommen mindestens einer durch den 
Ausbau der Windenergie betroffenen Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 
12 oder Nummer 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, die auf der Grundlage 
vorhandener Daten zu bekannten Artvorkommen oder zu besonders geeigne-
ten Lebensräumen ermittelt werden können. 
Gemäß Absatz 4 der neuen Regelung im ROG sind bei der Ausweisung der Beschleu-
nigungsgebiete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen für die Errichtung und 
den Betrieb von Anlagen und deren Netzanschluss aufzustellen, um mögliche negative 
Auswirkungen vorrangiger Vorhaben zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, 
erheblich zu verringern. Auswirkungen nach Satz 1 sind nur Auswirkungen auf 
1. Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Seite 92 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
2. besonders geschützte Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnatur-
schutzgesetzes und 
3. Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes. 
Absatz 5 des neuen § 28 ROG sieht vor, dass die Ausweisung als Beschleunigungs-
gebiet und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen im Rahmen des 
Planaufstellungsverfahrens zur Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfol-
gen soll.  
Die vorgesehenen, noch das Gesetzgebungsverfahren zu durchlaufenden Neurege-
lungen wurden bereits im Planentwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien 
antizipiert: In der zeichnerischen Festlegung werden Beschleuni gungsgebiete für 
Windenergie ausgewiesen. In den textlichen Festlegungen erfolgt mit Ziel 3 eine Klar-
stellung, dass es sich dabei um Beschleunigungsgebiete der o.g. Neuregelungen han-
delt, in denen die vorgesehenen Beschleunigungsmaßnahmen greifen.  
Die Ausweisung im Kartenteil des Teilplans erfolgt auf Basis der Ergebnisse der Um-
weltprüfung. Dazu wird auf die Möglichkeit des § 32 Abs. 4 LPlG DVO zurückgegriffen 
und das bestehende Planzeichen für Windenergiebereiche weiterentwickelt.  
Im Rahmen der Umweltprü fung wurden alle Windenergiebereiche daraufhin geprüft, 
ob sie die Voraussetzungen für ein Beschleunigungsgebiet erfüllen. Das Ergebnis wird 
im Prüfbogen des Umweltberichts festgehalten. Da zum Start der Umweltprüfung noch 
kein Gesetzesentwurf vorlag, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit vorsorglich da-
von ausgegangen, dass ein Windenergiebereich als Beschleunigungsgebiet geeignet 
ist, wenn durch ihn kein Schutzgutkriterium erheblich beeinträchtigt wird. Auch die teil-
weise Eignung eines Plangebietes als Beschleunigungsgebiet ist somit möglich. Dies 
ist der Fall, wenn das Plangebiet ein oder mehrere erheblich betroffene Schutzgutkri-
terien nicht flächendeckend überlagert, sondern die Kriterien nur auf Teilflächen des 
Plangebietes vorkommen.  
Zudem werden im Rahmen des Umweltberichts mögliche Minderungsmaßnahmen be-
reits bei der kriterienbezogenen Erheblichkeitsbeurteilung im Prüfbogen berücksich-
tigt. Die Vorgehensweise resultiert aus den Vorgaben des Artikel 15c der EU-Richtlinie, 
der besagt, dass in den Plänen für die Beschleunigungsgebiete geeignete Regeln für 
wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen sind, „die bei der Errichtung von Anla-

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 93 von 104 
gen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Stand-
ort sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderli-
chen Anlagen, zu ergreifen sind, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu ver-
meiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern.“  
Artikel 15c hebt dabei besonders Minderungsmaßnahmen h ervor, die zur Einhaltung 
der „Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 
92/43/EWG (zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere 
und Pflanzen), Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EWG (Vogelschu tzrichtlinie) und Arti-
kel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) 
des Europäischen Parlaments und des Rates“ beitragen „und keine Verschlechterung 
eintritt und ein guter ökologischer Zustand oder ein gutes ökologi sches Potenzial ge-
mäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2000/60/EG erreicht wird.“ 
Im Ergebnis wird durch die Eignungsprüfung im Rahmen des Umweltberichts und den 
daraus resultierenden Ausweisungen im Sachlichen Teilplan sichergestell t, dass in 
den betroffenen Bereichen die Anforderungen des Artikels 15c eingehalten werden 
und erhebliche negative Umweltauswirkungen vermieden werden können.  
Die Formulierung in Ziel 3 stellt zunächst klar, dass es sich bei der Ausweisung um 
Beschleunigungsgebiete im Sinne der europäischen Erneuerbare -Energien-Richtlinie 
und des neuen § 28 ROG handelt und somit die Genehmigungserleichterungen für 
Windenergieanlagen hierin greifen, d.h. nach dem neuen § 6b WindBG in der Fassung 
des Gesetzesentwurfs vom 09.09.2024.  
Die Regelung bezieht sich bereits auf den neuen § 28 ROG bzw. enthält einen Bezug 
zum § 6b in der Fassung des Gesetzesentwurfs vom 09.09.2024, da der Plangeber 
davon ausgeht, dass der Regelung zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses be-
reits in Kraft ist. Die Annahme wird gestützt auf die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 
2023/2413, nach der die Bestimmungen grundsätzlich bis zum 21. Mai 2025 durch die 
Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Sollte es im Laufe des Verfahrens zu erheblichen 
Änderungen an der Regelung kommen, muss das Ziel ggfls. angepasst werden.  
Die Regelung sieht sodann vor, dass nach Maßgabe des § 6b WindBG in der Fassung 
des Gesetzentwurfs vom 09.09.2024 aus den (flächenbezogenen) Regeln für Minde-
rungsmaßnahmen auf Regionalplanebene konkrete, (vorhabenbezogene) Minde-

Seite 94 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
rungsmaßnahmen auf Zulassungsebene entwickelt werden. D.h. dass im Zulassungs-
verfahren auf der Grundlage der im Umweltbericht beschriebenen Minderungsmaß-
nahmen vorhabenspezifische Auflagen nach Maßgabe de r §§ 6b und 6c des Wind-
energieflächenbedarfsgesetzes entwickelt und gegenüber dem Vorhabenträger ange-
ordnet werden sollen. 
Durch die ergänzende Regelung zur Übernahme von Minderungsmaßnahmen in Ge-
nehmigungsverfahren soll sichergestellt werden, dass die im Umweltbericht aufgeführ-
ten und im Rahmen der Erheblichkeitsbewertung berücksichtigten Minderungsmaß-
nahmen bei der Festlegung von Minderungsmaßnahmen auf den nachgelagerten Pla-
nungs- und Zulassungsebenen Berücksichtigung finden. 
[Dieses Kapitel wird nach Vorlage des Umweltberichts ergänzt und aktualisiert.] 
 
 
6. Umweltprüfung 
 
[Das Kapitel wird nach Vorlage des Umweltberichts ergänzt.]

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 95 von 104 
Literaturverzeichnis  
 
BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 
(BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 
(BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist.  
BImSchG (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch 
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-
Immissionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 
(BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 
03.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225). 
BNatSchG (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz) 
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. 
Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist. 
BRPH (Landesübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (Anlage zur 
Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hoch-
wasserschutz) vom 19. August 2021 (BGBI I S. 3712).  
DSchG NRW (Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) vom 13. April 2022 (GV. NRW S. 
662). 
EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch 
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist. 
EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt 
durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert 
worden ist. 
Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz; Ausschuss für Recht und 
Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung (2023): Arbeitshilfe zum 
Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus der 
Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) (Arbeitshilfe Wind an Land), 
unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/A/arbeitshilfe-wind-an-land-
gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=8, Zugriff am 18.09.2024. 
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren 
Energien im Städtebaurecht vom 04.01.2023 (BGBI.I Nr.6). 
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie 
an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen  am selben 
Standort (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 24.07.2024, in der 
Vorabfassung vom 09.09.2024), unter 
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240821-kabinettbeschluss-
wind-an-land-und-solarenergie-
energiespeicheranlagen.pdf?__blob=publicationFile&v=16, Zugriff am 18.09.2024. 
LANUV NRW [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen] 
(Hrsg.) (2013): Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie, 
LANUV-Fachbericht 40. Aktualisierte Fassung Jan. 2013, Recklinghausen.  
LANUV NRW [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen] 
(Hrsg.) (2023): Flächenanalyse Windenergie Nordrhein-Westfalen, Abschlussbericht; 
LANUV-Fachbericht 124, Recklinghausen.

Seite 96 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
LANUV NRW [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen] 
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https://www.energieatlas.nrw.de/site/planungskarten/wind, Zugriff am 18.09.2024. 
LEP-Erlass Erneuerbare Energien (Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, 
Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Auslegung und 
Umsetzung von Festlegungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen 
(LEP NRW) im Rahmen eines beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energien 
(Wind- und Solarenergie)), RdErl. d. Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz 
und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.12.2022. 
LEP NRW (Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen) gemäß Anlage zur Verordnung 
über Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (GV. 
NRW. S. 122), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung 
über den Landesentwicklungsplan vom 09. April 2024 (GV. NRW. 2024 S. 230). 
LPlG DVO (Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes) vom 08.06.2010 
(GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.04.2022(GV. NRW. S. 
527), in Kraft getreten am 28.04.2022.   
LPlG NRW (Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen) vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 
430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.5.2024 (GV. NRW. S. 315). 
MWIKE; MHKBD [Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW; 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW] (2024): 
Arbeitshilfe zum Vollzug des „Wind-an-Land-Gesetzes“ für Städte, Gemeinden und 
Regionalplanungsbehörden im Land Nordrhein-Westfalen, unter 
https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/2024-08-19-mhkbd-
mwike-munv-final-arbeitshilfe-wind-an-land_0.pdf, Zugriff am 24.09.2024.  
RED II (Richtlinie (EU) 2018/2001) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 
12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufas-
sung), Amtsblatt der Europäischen Union, L 328 vom 21.12.2018, S. 82-209. 
RED III (Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. 
Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 
2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus 
erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, 
(ABl. L, 2023/2413, 18. Oktober 2023). 
ROG (Raumordnungsgesetz) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch 
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist. 
SchBergG (Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische 
Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 07.12.1956 in der im Bundesgesetzblatt Teil 
III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch 
Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBI. I S. 706) geändert worden ist.  
UmweltPlan (2021): Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch 
Windenergieanlagen“, Aktualisierung des Gutachtens von 2013. (Hrsg.) Ministerium 
für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, 
Stralsund.  
UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 
8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 97 von 104 
Wind-an-Land-Gesetz (Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von 
Windenergieanlagen an Land) vom 20.07.2022 (BGBI. I S. 1353). 
WindBG (Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land - 
Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt 
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert 
worden ist. 
Windenergie-Erlass (Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen 
und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung), RdErl. d. Ministerium für 
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, 
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung 
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2018.  
Zentrum Luftoperation (2024): Militärisches Luftfahrthandbuch Deutschland, unter 
https://milais.org/publications.php#N, Zugriff am 24.09.2024.  
§ 2 EEG-Grundsatzerlass (Erlass zu Grundsatzfragen bei der Anwendung des § 2 EEG bei 
Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien), RdErl. 
d. Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nord-
rhein-Westfalen, Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nord-
rhein-Westfalen, Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des 
Landes Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz 
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2024.  
50Hertz Transmission GmbH; Amprion GmbH; TenneT TSO GmbH; Transnet BW 
GmbH (2023): Netzentwicklungsplan Strom mit Ausblick 2045, Version 2023, Zweiter 
Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber, unter 
https://www.netzentwicklungsplan.de/nep-aktuell/netzentwicklungsplan-20372045-
2023, Zugriff am 26.09.2024.

Seite 98 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
Anhang  
Kriterien-Set der Regionalplanerischen Konzeption  
Kriterien für die Ausschlussanalyse  
 Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage 
Siedlung 
Wohngebäude im Innenbe-
reich 
700 m Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
ATKIS Basis DLM, Stand: 11.01.2024 
Wohngebäude im Außenbe-
reich 
500 m Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
ATKIS Basis DLM, Stand: 11.01.2024 
Kur- und Klinikgebäude 700 m Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
ATKIS Basis DLM, Stand: 08.09.2023 
ASB (inkl. ASBz) 700 m Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
Regionalplanentwurf 
ASBflex 700 m Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
Regionalplanentwurf 
FNP- Wohn- und Mischbauflä-
chen  
700 m Eigene Datengrundlage (Siedlungsflä-
chenmonitoring), Stand: 04.12.2023 
Sonderbauflächen außer 
Windparks und Photovoltaik 
Kein Ab-
stand 
Eigene Datengrundlage (Siedlungsflä-
chenmonitoring), Stand: 11.09.2023  
Flächen für Gemeinbedarf Kein Ab-
stand 
Eigene Datengrundlage (Siedlungsflä-
chenmonitoring), Stand: 11.09.2023 
GIB Kein Ab-
stand 
Regionalplanentwurf 
GIB flex Kein Ab-
stand 
Regionalplanentwurf 
Gewerbliche FNP Bauflächen   Kein Ab-
stand 
Eigene Datengrundlage (Siedlungsflä-
chenmonitoring), Stand: 11.09.2023 
Staatlich anerkannte Kur- und 
Erholungsgebiete 
500 m Eigene Berechnung auf eigener Da-
tengrundlage, Stand: 13:09.2023 
Wochenendhausgebiete, Feri-
enhausgebiete, Campingplätze 
500 m Eigene Berechnung auf eigener Da-
tengrundlage:

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 99 von 104 
Siedlungsflächenmonitoring Stand: 
11.09.2023 
Siedlungsbereiche der Nach-
barländer und RLP im Innen-
bereich 
700 m Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
 Open Street Map, Stand: 
21.06.2023 
 Corine Land Cover, Stand: 
21.06.2023 
Siedlungsbereiche der Nach-
barländer und RLP im Außen-
bereich 
500 m Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
 Open Street Map, Stand: 
21.06.2023Corine Land Cover, 
Stand: 21.06.2023 
 
 Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage 
Infrastruktur 
BSAB  Kein Ab-
stand 
Entwurf Teilplan Nichtenergetische 
Rohstoffe, Stand: 11.01.2024 
 Regionalplan Köln, Stand: 
08.09.2023 
Aufschüttungen und Ablage-
rungen (RPlan) 
Kein Ab-
stand 
Regionalplanentwurf 
Flächen für Versorgungsanla-
gen (FNP) 
Kein Ab-
stand 
Eigene Datengrundlage: Siedlungsflä-
chenmonitoring, Stand: 12.09.2023 
Seismologische Stationen 1000/2000/
3000/ 
5000 m dif-
ferenziert 
nach Statio-
nen/ Unter-
grund 
Windenergie-Erlass NRW 2018 
Teleskope (Einstein, Effels-
berg, Radom Wachtberg) 
Anlagenbe-
zogen  
Eigene Datengrundlage  
Freileitungen Bestand (Schutz-
streifen + Rotor) 
175m (100 
+ 75m) 
Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
 ATKIS Basis DLM, Stand 
04.04.2024 
 Amprion, Stand 30.06.2023 
Flächen des Braunkohle-Berg-
baus im Rheinischen Revier 
Kein Ab-
stand 
Regionalplanentwurf 
Rheinwassertransportleitung, 
Seeabläufe  
Kein Ab-
stand 
Eigene Datengrundlage

Seite 100 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
 Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage 
Militärische Infrastruktur 
 
Liegenschaften der Bundes-
wehr, Truppenübungsplätze 
der Gaststreitkräfte 
 
Militärische Hubschraubertief-
flugkorridore 
 
Schutzbereiche um militäri-
sche Einrichtungen und Flug-
plätze 
 
Militärische Pipelines 
Anlagen-
spezifisch 
BAIUDBw Stand: 21.08.2023 
MVA (minimum vectoring alti-
tudes) Zonen  
Kein Ab-
stand 
Umweltbundesamt, Stand: 09.08.2024 
 
 Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage 
Verkehrsinfrastruktur 
Bundesautobahnen (Anbau-
verbotszone + Rotor) 
115m (40 + 
75m) 
Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
Landesbetrieb Straßenbau NRW, 
Stand: 05.11.2022 
Bundesstraßen (Anbauver-
botszone + Rotor) 
95m (20 + 
75m) 
Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
Landesbetrieb Straßenbau NRW, 
Stand: 05.11.2022 
Landesstraßen (Anbauverbots-
zone + Rotor) 
95m (20 + 
75m) 
Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
Landesbetrieb Straßenbau NRW, 
Stand: 05.11.2022 
Kreisstraßen (Anbauverbots-
zone + Rotor) 
95m (20 + 
75m) 
Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
Landesbetrieb Straßenbau NRW, 
Stand: 05.11.2022 
Bahnstrecken (Schutzstreifen 
+ Rotor) 
175m (100 
+ 75m) 
Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
ATKIS Basis DLM, Stand: 05.12.2023

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 101 von 104 
Elektrifizierte Bahnstrecken 
(Schutzstreifen + Rotor) 
175m (100 
+ 75m) 
Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
ATKIS Basis DLM, Stand: 05.12.2023 
Flughäfen und Flugplätze inkl. 
Platzrunden 
475 m / 925 
m 
Dez. 26 Bezirksregierung Düsseldorf 
Bauschutzbereiche und Hin-
dernisbegrenzungsflächen um 
Verkehrsflughäfen 
4.000 m / 
Anlagenbe-
zogen 
Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
ATKIS Basis DLM, Stand: 13.09.2023 
Bauschutzbereich Flughafen 
Köln/Bonn nach Ausbauplan 1959 
Bauschutzbereiche um Son-
derlande- und Segelflugplätze 
und Flughäfen 
1.500 m Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
ATKIS Basis DLM, Stand: 13.09.2023 
Anlagenschutzbereiche Flugsi-
cherung 
Anlagenbe-
zogen 
Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
Daten von Bundesamt für Flugsiche-
rung, Stand: 13.09.2023 
 
 Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage 
Natur und Landschaft 
BSN (nicht für bestehende 
WKZ und in Kommunen ohne 
weiteres Potenzial)  
75 m Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
Regionalplanentwurf 
NSG 75 m Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
LANUV NRW, Stand: 08.04.2023 
FFH 75 m Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
LANUV NRW, Stand: 08.04.2023 
Gesetzlich geschützte Biotope 75 m Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
LANUV NRW, Stand: 08.04.2023 
Nationalpark 75 m Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
LANUV NRW, Stand: 08.04.2023 
VSG  75 m Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
LANUV NRW, Stand: 13.04.2024

Seite 102 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
 
 Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage 
Wald 
Laubwald Kein Ab-
stand 
ATKIS Basis DLM, Stand: 08.09.2023 
Mischwald Kein Ab-
stand 
ATKIS Basis DLM, Stand: 08.09.2023 
Naturwaldzellen Kein Ab-
stand 
LANUV NRW, Stand: 25.01.2022 
Saatgutbestand Kein Ab-
stand 
Landesbetrieb Wald und Holz, Stand: 
20.07.2022 
Versuchsflächen Kein Ab-
stand 
Landesbetrieb Wald und Holz, Stand: 
28.07.2022 
Bestattungswald Kein Ab-
stand 
Landesbetrieb Wald und Holz, Stand: 
20.07.2022 
Wildnisentwicklungsgebiete Kein Ab-
stand 
LANUV NRW, Stand: 08.04.2023 
Landbedeckung  Kein Ab-
stand 
IT.NRW: Technische Betriebsstelle 
Landbedeckung: WMS Landbede-
ckung NRW, Stand: 19.03.2024 
 
 Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage 
Gewässer 
Stehende Gewässer+ Hafen-
becken > 5 ha 
50 m Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
ATKIS Basis DLM, Stand: 08.09.2023 
Oberflächengewässer (inkl. 
Geplante Talsperren) Regio-
nalplanentwurf 
50 m Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
Regionalplanentwurf 
Heilquellenschutzgebiete (HQ-
SG) der Schutzzonen I und II 
Kein Ab-
stand 
Eigene Datengrundlage (Dezernat 
54), Stand: 30.04.2021 
Trinkwasserschutzgebiete 
(inkl. geplante) der Schutzzo-
nen I und II 
Kein Ab-
stand 
Eigene Datengrundlage, Stand: 
15.11.2021 
Festgesetzte und vorläufig ge-
sicherte Überschwemmungs-
gebiete preußische ÜSG, 
HQ100-Flächen 
Kein Ab-
stand 
Eigene Datengrundlage, Stand: 
21.08.2023 
Fließende Gewässer>3 m 
Breite und I. Ordnung  
50 m Eigene Berechnung auf Grundlage 
von: 
ATKIS Basis DLM, Stand: 08.09.2023

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung  Seite 103 von 104 
 
 Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage 
Sonstiges Staatsgrenze zu den Nieder-
landen und Belgien 
75 m ATKIS Basis DLM 
Potenzialflächen <1 ha Kein Ab-
stand 
Eigene Berechnung 
 
Kriterien für die Restriktionsanalyse  
 Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage 
Restriktionskriterien 
Unzerschnittene verkehrsarme 
Räume über 10km² 
Kein Ab-
stand 
LANUV NRW, Stand: 18.10.2023 
Schwerpunktvorkommen wind-
kraftempfindlicher und europa-
rechtlich relevanter Vogelarten 
Kein Ab-
stand 
LANUV Energieatlas, Stand 
12.10.2023 
Denkmalbereiche  Kein Ab-
stand 
LVR, Stand: 17.11.2023 
Landschaftsschutzgebiete Kein Ab-
stand 
LANUV NRW, Stand: 27.09.2023 
Regionale Grünzüge  Kein Ab-
stand 
Regionalplanentwurf 
Biotopverbundflächen 2. Stufe Kein Ab-
stand 
LINFOS NRW, Stand: 29.09.2023 
Landesbedeutsame oder regi-
onalbedeutsame Kulturland-
schaftsbereiche (KLB) 
Kein Ab-
stand 
LVR, Stand: 14.10.2020 
Landschaftsbildeinheit mit her-
ausragender Bedeutung  
Kein Ab-
stand 
LANUV NRW, Stand: 23.09.2023 
Lärmarme Erholungsräume Kein Ab-
stand 
LANUV NRW, Stand: 10.02.2017 
Naturparke  Kein Ab-
stand 
LINFOS NRW, Stand: 27.09.2023 
Waldbereiche (RPlanentwurf) Kein Ab-
stand 
Regionalplanentwurf, Stand: 12/2021 
Überschwemmungsbereiche 
(RPlanentwurf) 
Kein Ab-
stand 
Regionalplanentwurf 
Bereiche für Grundwasser- 
und Gewässerschutz (BGG) 
(RPlanentwurf) 
Kein Ab-
stand 
Regionalplanentwurf

Seite 104 von 104  Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Begründung 
 
 
Sonstige Einflussfaktoren bei der zeichnerischen Abgrenzung 
 Kriterium Abstand Datenquelle/Grundlage 
Sonstige Faktoren 
Naturdenkmal Kein Ab-
stand 
ATKIS Basis DLM, Stand: 08.09.2023 
Baudenkmal Kein Ab-
stand 
Eigene Datengrundlage (Dez. 35), 
Stand: 04.05.2023 
Bodendenkmal Kein Ab-
stand 
LVR, Stand: 21.06.2023 
UNESCO Welterbe Einzelfall-
prüfung 
Eigene Datengrundlage 
Hangneigung > 35 % (Nei-
gungsklassen zur Geländebe-
fahrbarkeit) 
Kein Ab-
stand 
LANUV NRW, Stand: 16.10.2023 
Suchkorridor für raumbedeut-
same Netzplanungen inkl. po-
tenzieller Konverterstandorte  
Kein Ab-
stand 
Amprion GmbH 
Umfassung von Ortschaften -  Einzelfallprüfung auf Basis des Gut-
achtens zur Umfassung von Ortschaf-
ten durch Windenergieanlagen des 
Ministeriums für Energie, Infrastruktur 
und Landesentwicklung Mecklenburg-
Vorpommern von 2013, mit konzeptio-
neller Überarbeitung der Fachagentur 
Windenergie an Land von 2021 
Obergrenze je Gemeinde max. 
15 % 
- LEP NRW Grundsatz 10.2-11 
Windverhältnisse: Spezifische 
Energieleistungsdichte < 250 
W/m2 in 150 m Höhe 
- LANUV NRW, Stand: 2013

Sitzungsvorlage RR (Anlage 4 Beteiligtenliste TPEE)

31781 Zeichen

Regionalplan Köln, Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien 
Beteiligte: Aufstellungsverfahren  
 
Hinweis: Die Nummerierung der Beteiligten bezieht sich auf den Gesamtbestand aller Beteiligten im regionalplanerischen Verfahren       
Stand:            Aufstellungsbeschluss Oktober 2024 
Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 1000 
Eisenbahn-Bundesamt 
Außenstelle Köln Sb1 
Werkstattstraße 102 
 
50733 Köln 
Nr: 2000 
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz 
und Dienstleistungen der Bundeswehr 
Referat Infra I 3 
Fontainengraben 200 
 
53123 Bonn 
Nr: 3000 
Oberfinanzdirektion NRW 
Bauabteilung 
Albersloher Weg 250 
 
48155 Münster 
Nr: 3001 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 
Träger öffentlicher Belange (NRW) 
Fontanestr.4 
 
40470 Düsseldorf 
Nr: 4001 
Landschaftsverband Rheinland 
Kennedy-Ufer 2 
 
50679 Köln 
Nr: 4002 
Landschaftsverband Rheinland 
Amt für Denkmalpflege 
im Rheinland 
Ehrenfriedstr. 19 
 
50259 Pulheim 
Nr: 4003 
Landschaftsverband Rheinland 
Amt für Bodendenkmalpflege im 
Rheinland 
Endenicher Str. 133 
 
53115 Bonn 
Nr: 4004 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe 
Freiherr-vom-Stein-Platz 1 
 
48133 Münster

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 5000 
Direktor der 
Landwirtschaftskammer NRW 
Bezirksstelle f. Agrarstruktur 
Rütger-von-Scheven-Sr. 44 
 
52349 Düren 
Nr: 6000 
Landwirtschaftskammer NRW 
Bezirksstelle für Agrarstruktur Köln 
Rütger-von-Scheven-Sr. 44 
 
52349 Düren 
Nr: 7000 
Landesbetrieb 
Wald und Holz NRW 
Albrecht-Thaer-Str. 34 
 
48147 Münster 
Nr: 7001 
Landesbetrieb Wald und Holz NRW 
Regionalforstamt 
Bergisches Land 
Steinmüllerallee 13 
 
51643 Gummersbach 
Nr: 7002 
Landesbetrieb Wald und Holz NRW 
Regionalforstamt Hocheifel- 
Zülpicher Börde 
Zum Eichtal 5 
 
53925 Kall-Urft 
Nr: 7003 
Landesbetrieb Wald und Holz NRW 
Regionalforstamt 
Rhein-Sieg-Erft 
Krewelstraße 7 
 
53783 Eitorf 
Nr: 7004 
Landesbetrieb Wald und Holz NRW 
Regionalforstamt Rureifel- 
Jülicher Börde 
Kirchstraße 2 
 
52393 Hürtgenwald 
Nr: 7005 
Landesbetrieb Wald und Holz NRW 
Nationalparkforstamt Eifel 
Urftseestraße 34 
 
53937 Schleiden-Gemünd

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 8000 
Bezirksregierung Arnsberg 
Abteilung Bergbau und Energie 
NRW 
Goebenstr. 25 
 
44135 Dortmund 
Nr: 9000 
Geologischer Dienst NRW 
- Landesbetrieb - 
De-Greiff-Straße 195 
 
47803 Krefeld 
Nr: 10000 
Bundesnetzagentur, Referat 814 „Technische Fragen, Geodaten und Geo-
informationssysteme, Raumordnung 
Tulpenfeld 4 
 
53113 Bonn 
Nr: 10001 
Bundesnetzagentur, Referat 226 „Richtfunk, Flugfunk, Navigations- und 
Ortungsfunk 
Fehrbelliner Platz 3 
 
10707 Berlin 
Nr: 12000 
Landesbüro der Naturschutzver- 
bände NRW 
Ripshorster Straße 306 
 
46117 Oberhausen 
Nr: 12001 
Naturschutzverein Koslar 1978 e.V. 
Im Wiesengrund 8 
 
52428 Jülich 
Nr: 12002 
Aqua Viva 
Neuwiesenstraße 95 
 
8400 Winterthur 
Nr: 12003 
Bund Heimat und Umwelt in Deutschland (BHU) 
Adenauerallee 68 
 
53113 Bonn 
Nr: 12004 
Bundesverband beruflicher Naturschutz e. V. (BBN) 
Paul-Kemp-Str. 5 
 
53173 Bonn

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 12005 
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. (BNA) 
Ostendstraße 4 
 
76707 Hambrücken 
Nr: 12006 
Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e. V. (DGGL) 
Pariser Platz 6 
 
10117 Berlin – Mitte 
Nr: 12007 
Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e. V. (DGHT) 
Vogelsang 27 
 
31020 Salzhemmendorf 
Nr: 12008 
Deutscher Angelfischerverband e.V. 
Reinhardtstr. 14 
 
10117 Berlin 
Nr: 12009 
Deutscher Falkenorden, Bund für Falknerei, Greifvogelschutz und 
Greifvogelkunde e. V. 
Lohnder Str. 10c 
 
30926 Seelze 
Nr: 12010 
Deutscher Jagdverband – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände für 
den Schutz von Wild, Jagd und Natur e. V. 
Chausseestr. 37 
 
10115 Berlin 
Nr: 12011 
Deutscher Naturschutzring (DNR) e. V. 
Marienstr. 19 - 20 
 
10117 Berlin 
Nr: 12012 
Deutscher Rat für Vogelschutz e. V. (DRV) 
Eisvogelweg 1 
 
91161 Hilpoltstein 
Nr: 12013 
Deutscher Tierschutzbund e. V. 
In der Raste 10 
 
53129 Bonn

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 12014 
Deutscher Wanderverband und Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine 
e. V. 
Kleine Rosenstr. 1 - 3 
 
34117 Kassel 
Nr: 12015 
Deutscher Wildschutz Verband e. V. 
Im Seifer Hof 4 
 
57520 Molzhain 
Nr: 12016 
Freundeskreis freilebender Wölfe e. V. 
Grauhorststraße 42 
 
38440 Wolfsburg 
Nr: 12017 
Grüne Liga e. V. 
Greifswalder Straße 4 
 
10405 Berlin 
Nr: 12018 
Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e. V. 
Am Holzfeld 5 
 
85247 Rummeltshausen 
Nr: 12019 
Interessenvertretung für nachhaltige Natur & Umwelterziehung, e. V. 
Danzigerstraße 13 
 
66798 Wallerfangen 
Nr: 12020 
Komitee gegen den Vogelmord e. V. - Aktionsgemeinschaft Tier- und Artenschutz 
An der Ziegelei 8 
 
53127 Bonn 
Nr: 12021 
Naturfreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, 
Sport und Kultur, Bundesgruppe Deutschland e. V. 
Warschauer Straße 58a 
 
10243 Berlin 
Nr: 12022 
Naturgarten - Verein für naturnahe Garten- und Landschaftsgestaltung e. V. 
Reuterstraße 157 
 
53113 Bonn

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 12023 
Naturschutzforum Deutschland e. V. 
Gartenweg 5 
 
26198 Wardenburg 
Nr: 12024 
Rhein-Kolleg e. V. 
Maximilianstraße 100 
 
67346 Speyer 
Nr: 12025 
Verband Deutscher Naturparke e. V. (VDN) 
Holbeinstr. 12 
 
53175 Bonn 
Nr: 12026 
Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e. V. 
Königswinterer Straße 829 
 
53227 Bonn 
Nr: 12027 
Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland 
Postbus 2166 
 
3800 CD Amersfoort 
Nr: 12028 
Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung e. V. 
Westermarkelsdorf 12 A 
 
23769 Fehmarn 
Nr: 12029 
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) e. V. 
Geschäftsstelle NRW 
Merowingerstr. 88 
 
0 Düsseldorf 
Nr: 12030 
Bürgerinitiative: Windkraft im Spessart - In Einklang mit Mensch und Natur e. 
V. 
Hufeisenstraße 9a 
 
63599 Biebergemünd 
Nr: 12031 
Deutscher Alpenverein e. V. (DAV) 
Anni-Albers-Straße-7 
 
80807 München

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 12032 
Landschaftspflegeverein Dummersdorfer Ufer e. V. 
Resebergweg 11 
 
23569 Lübeck 
Nr: 12033 
NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. 
Charitéstraße 3 
 
10117 Berlin 
Nr: 12034 
Naturefund e. V. 
Karl-Glässing-Straße 5 
 
65183 Wiesbaden 
Nr: 12035 
Naturgarten - Verein für naturnahe Garten- und Landschaftsgestaltung e. V. 
Reuterstraße 157 
 
53113 Bonn 
Nr: 12036 
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e. V. 
Dechenstraße 5 
 
53115 Bonn 
Nr: 12037 
Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e. V. 
Schloßstraße 104 
 
92681 Erbendorf 
Nr: 12038 
Zoologische Gesellschaft Frankfurt von 1858 e. V. 
Bernhard-Grzimek-Allee 1 
 
60316 Frankfurt am Main 
Nr: 12039 
Game Conservancy Deutschland, lebendige Natur durch nachhaltige Nutzung e. 
V. 
Schloßstraße 1 
 
86732 Oettingen in Bayern 
Nr: 13000 
Regionaldirektion NRW 
der Bundesagentur für Arbeit 
Josef-Gockeln-Straße 7 
 
40474 Düsseldorf

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 14000 
Landesvereinigung der 
Unternehmensverbände NRW e.V. 
Uerdingerstr. 58-62 
 
40474 Düsseldorf 
Nr: 15000 
Deutscher Gewerkschaftsbund 
Bezirk NRW 
Friedrich-Ebert-Str. 34-38 
 
40210 Düsseldorf 
Nr: 15001 
Deutscher Beamtenbund 
NRW 
Ernst-Gnoß-Straße 24 
 
40219 Düsseldorf 
Nr: 16000 
LandesSportBund NRW e.V. 
Friedrich-Alfred-Allee 25 
 
47055 Duisburg 
Nr: 17000 
Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Betriebssitz 
Wildenbruchplatz 1 
 
45888 Gelsenkirchen 
Nr: 17001 
Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Regionalniederlassung 
Ville-Eifel 
Jülicher Ring 101-103 
 
53879 Euskirchen 
Nr: 17002 
Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Regionalniederlassung 
Niederrhein 
Breitenbachstraße 90 
 
41065 Mönchengladbach 
Nr: 17003 
Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Regionalniederlassung 
Rhein-Berg 
Albertstraße 22 
 
51643 Gummersbach 
Nr: 18000 
Die Autobahn GmbH des Bundes 
Niederlassung Rheinland 
Hansastraße 2 
 
47799 Krefeld

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 18001 
Die Autobahn GmbH des Bundes 
Außenstelle Köln 
Deutz-Kalker-Straße 18-26 
 
50679 Köln 
Nr: 18002 
Die Autobahn GmbH des Bundes 
Außenstelle Euskirchen 
Otto-Lilienthal-Straße 25a 
 
53879 Euskirchen 
Nr: 18003 
Fernstraßen-Bundesamt 
Friedrich-Ebert-Straße 72-78 
 
4109 Leipzig 
Nr: 19000 
Bau- und 
Liegenschaftsbetrieb NRW 
Aachen 
Mies-van-der-Rohe-Straße 10 
 
52074 Aachen 
Nr: 19001 
Bau- und 
Liegenschaftsbetrieb NRW 
Köln 
Domstraße 55-73 
 
50668 Köln 
Nr: 20000 
Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros / 
Gleichstellungsstellen NRW 
Haroldstraße 14 
 
40213 Düsseldorf 
Nr: 22000 
Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz NRW 
Leibnizstr. 10 
 
45659 Recklinghausen 
Nr: 100000 
Stadt Aachen 
Fachbereich 
Stadtentwicklung,-planung 
Lagerhausstraße 20 
 
52064 Aachen 
Nr: 101000 
StädteRegion Aachen 
S 64 Mobilität und Klimaschutz 
Zollernstraße 20 
 
52070 Aachen

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 102000 
Stadt Alsdorf 
A 61 Amt für Planung und Umwelt 
Hubertusstraße 17 
 
52477 Alsdorf 
Nr: 103000 
Stadt Baesweiler 
Mariastraße 2 
 
52499 Baesweiler 
Nr: 104000 
Stadt Eschweiler 
610/Stadtplanung 
Johannes-Rau-Platz 1 
 
52249 Eschweiler 
Nr: 105000 
Stadt Herzogenrath 
Planung 
Rathausplatz 1 
 
52314 Herzogenrath 
Nr: 106000 
Stadt Monschau 
Bauverwaltung 
Laufenstr. 84 
 
52156 Monschau 
Nr: 107000 
Gemeinde Roetgen 
Hauptstraße 55 
 
52159 Roetgen 
Nr: 108000 
Gemeinde Simmerath 
Rathaus 1 
 
52152 Simmerath 
Nr: 109000 
Stadt Stolberg 
Rathausstraße 11-13 
 
52222 Stolberg 
Nr: 110000 
Stadt Würselen 
Stadtplanung und Umwelt 
Morlaixplatz 1 
 
52146 Würselen

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 111000 
Kreis Düren 
Amt 61 
Bismarckstraße 16 
 
52351 Düren 
Nr: 112000 
Gemeinde Aldenhoven 
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13 
 
52457 Aldenhoven 
Nr: 113000 
Stadt Düren 
Abteilung Planung 
Kaiserplatz 2-4 
 
52349 Düren 
Nr: 114000 
Stadt Heimbach 
Hengebachstraße 14 
 
52396 Heimbach 
Nr: 115000 
Gemeinde Hürtgenwald 
August-Scholl-Str. 5 
 
52393 Hürtgenwald 
Nr: 116000 
Gemeinde Inden 
Rathausstr. 1 
 
52459 Inden 
Nr: 117000 
Stadt Jülich 
Große Rurstraße 17 
 
52428 Jülich 
Nr: 118000 
Gemeinde Langerwehe 
Schönthaler Straße 4 
 
52379 Langerwehe 
Nr: 119000 
Gemeinde Kreuzau 
Bahnhofstraße 7 
 
52372 Kreuzau

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 120000 
Stadt Linnich 
Rurdorfer Straße 64 
 
52441 Linnich 
Nr: 121000 
Gemeinde Merzenich 
Valdersweg 1 
 
52399 Merzenich 
Nr: 122000 
Stadt Nideggen 
Zülpicher Str. 1 
 
52385 Nideggen 
Nr: 123000 
Gemeinde Niederzier 
Rathausstraße 8 
 
52382 Niederzier 
Nr: 124000 
Gemeinde Nörvenich 
Bahnhofstraße 25 
 
52388 Nörvenich 
Nr: 125000 
Gemeinde Titz 
Landstraße 4 
 
52445 Titz 
Nr: 126000 
Gemeinde Vettweiß 
- Bauabteilung - 
Gereonstraße 14 
 
52391 Vettweiß 
Nr: 127000 
Kreis Euskirchen 
Jülicher Ring 32 
 
53879 Euskirchen 
Nr: 128000 
Stadt Bad Münstereifel 
Marktstraße 11-15 
 
53902 Bad Münstereifel

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 129000 
Gemeinde Blankenheim 
Rathausplatz 16 
 
53945 Blankenheim 
Nr: 130000 
Stadt Euskirchen 
Kölner Str. 75 
 
53879 Euskirchen 
Nr: 131000 
Gemeinde Dahlem 
Hauptstraße 23 
 
53949 Dahlem 
Nr: 132000 
Gemeinde Hellenthal 
- Bauamt - 
Rathausstraße 2 
 
53940 Hellenthal 
Nr: 133000 
Gemeinde Kall 
Bahnhofstr. 9 
 
53925 Kall 
Nr: 134000 
Stadt Mechernich 
Fachbereich 1 
Bergstraße 1 
 
53894 Mechernich 
Nr: 135000 
Gemeinde Nettersheim 
Krausstraße 1 
 
53947 Nettersheim 
Nr: 136000 
Stadt Schleiden 
Blankenheimer Straße 2-4 
 
53937 Schleiden 
Nr: 137000 
Gemeinde Weilerswist 
-Bauamt- 
Bonner Str. 29 
 
53919 Weilerswist

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 138000 
Stadt Zülpich 
Markt 21 
 
53909 Zülpich 
Nr: 139000 
Kreis Heinsberg 
Valkenburger Straße 45 
 
52525 Heinsberg 
Nr: 140000 
Stadt Erkelenz 
Planungsamt 
Johannismarkt 17 
 
41812 Erkelenz 
Nr: 141000 
Gemeinde Gangelt 
Burgstraße 10 
 
52538 Gangelt 
Nr: 142000 
Stadt Geilenkirchen 
Markt 9 
 
52511 Geilenkirchen 
Nr: 143000 
Stadt Heinsberg 
Apfelstraße 60 
 
52525 Heinsberg 
Nr: 144000 
Stadt Hückelhoven 
Rathausplatz 1 
 
41836 Hückelhoven 
Nr: 145000 
Gemeinde Selfkant 
Am Rathaus 13 
 
52538 Selfkant - Tüddern 
Nr: 146000 
Stadt Übach-Palenberg 
Rathausplatz 4 
 
52531 Übach-Palenberg

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 147000 
Gemeinde Waldfeucht 
Lambertusstraße 13 
 
52525 Waldfeucht 
Nr: 148000 
Stadt Wassenberg 
Roermonder Straße 25-27 
 
41849 Wassenberg 
Nr: 149000 
Stadt Wegberg 
Fachbereich Planen, Bauen 
Rathausplatz 25 
 
41844 Wegberg 
Nr: 151000 
Bundesstadt Bonn 
Berliner Platz 2 
 
53103 Bonn 
Nr: 152000 
Rhein-Sieg-Kreis 
Referat Wirtschaftsförderung und Strategische Kreisentwicklung 
Kaiser-Wilhelm-Platz 1 
 
53721 Siegburg 
Nr: 153000 
Gemeinde Alfter 
Am Rathaus 7 
 
53347 Alfter 
Nr: 154000 
Stadt Bad Honnef 
Rathausplatz 1 
 
53604 Bad Honnef 
Nr: 155000 
Stadt Bornheim 
Fachbereich 7 
Rathausstraße 2 
 
53332 Bornheim 
Nr: 156000 
Gemeinde Eitorf 
Markt 1 
 
53783 Eitorf

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 157000 
Stadt Hennef 
Stadtplanung und -entwicklung 
Frankfurter Straße 97 
 
53773 Hennef (Sieg) 
Nr: 158000 
Stadt Königswinter 
Drachenfelsstraße 9-11 
 
53639 Königswinter 
Nr: 159000 
Stadt Lohmar 
Rathausstraße 4 
 
53797 Lohmar 
Nr: 160000 
Stadt Meckenheim 
Siebengebirgsring 4 
 
53340 Meckenheim 
Nr: 161000 
Gemeinde Much 
Bauamt 
Hauptstraße 57 
 
53804 Much 
Nr: 162000 
Gemeinde Neunkirchen- 
Seelscheid 
Hauptstraße 78 
 
53819 Neunkirchen-Seelscheid 
Nr: 163000 
Stadtverwaltung Niederkassel 
Rathausstr. 19 
 
53859 Niederkassel 
Nr: 164000 
Stadt Rheinbach 
Schweigelstraße 23 
 
53359 Rheinbach 
Nr: 165000 
Gemeinde Ruppichteroth 
Rathausstr. 18 
 
53809 Ruppichteroth

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 166000 
Stadt St. Augustin 
Markt 1 
 
53757 St. Augustin 
Nr: 167000 
Kreisstadt Siegburg 
Planungs- u. Bauaufsichtsamt 
Nogenter Platz 10 
 
53721 Siegburg 
Nr: 168000 
Gemeinde Swisttal 
Rathausstr. 115 
 
53913 Swisttal 
Nr: 169000 
Stadt Troisdorf 
Kölner Straße 176 
 
53840 Troisdorf 
Nr: 170000 
Gemeinde Wachtberg 
Rathausstr. 34 
 
53343 Wachtberg 
Nr: 171000 
Gemeinde Windeck 
Rathausstr. 12 
 
51570 Windeck-Rosbach 
Nr: 172000 
Stadt Köln 
Amt für Stadtentwicklung und Statistik 
Willy-Brandt-Platz 2 
 
50679 Köln 
Nr: 173000 
Stadt Leverkusen 
Stadtplanung- und Bauaufsicht 
Friedrich-Ebert-Platz 1 
 
51373 Leverkusen 
Nr: 174000 
Rhein-Erft-Kreis 
Willy-Brandt-Platz 1 
 
50126 Bergheim

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 175000 
Stadt Bedburg 
Am Rathaus 1 
 
50181 Bedburg 
Nr: 176000 
Stadt Bergheim 
Bethlehemer Straße 9 - 11 
 
50126 Bergheim 
Nr: 177000 
Stadt Brühl 
Fachbereich 61 
Uhlstraße 3 
 
50321 Brühl 
Nr: 178000 
Stadt Elsdorf 
Gladbacher Straße 111 
 
50189 Elsdorf 
Nr: 179000 
Stadt Erftstadt 
Holzdamm 10 
 
50374 Erftstadt 
Nr: 180000 
Stadt Frechen 
Abt.Stadtplanung 
Johann-Schmitz-Platz 1-3 
 
50226 Frechen 
Nr: 181000 
Stadt Hürth 
Friedrich-Ebert-Straße 40 
 
50354 Hürth 
Nr: 182000 
Stadt Kerpen 
Jahnplatz 1 
 
50171 Kerpen 
Nr: 183000 
Stadt Pulheim 
Planungsabteilung 
Alte Kölner Straße 26 
 
50259 Pulheim

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 184000 
Stadt Wesseling 
Bereich Stadtplanung 
Alfons-Müller-Platz 
 
50389 Wesseling 
Nr: 185000 
Oberbergischer Kreis 
Moltkestraße 34 
 
51643 Gummersbach 
Nr: 186000 
Stadt Bergneustadt 
Kölner Straße 256 
 
51702 Bergneustadt 
Nr: 187000 
Gemeinde Engelskirchen 
Engels-Platz 4 
 
51766 Engelskirchen 
Nr: 188000 
Stadt Gummersbach 
Rathausplatz 1 
 
51643 Gummersbach 
Nr: 189000 
Stadt Hückeswagen 
Fachbereich III 
Auf`m Schloss 1 
 
42499 Hückeswagen 
Nr: 190000 
Gemeinde Lindlar 
- Amt 61 - 
Borromäusstraße 1 
 
51789 Lindlar 
Nr: 191000 
Gemeinde Marienheide 
Hauptstraße 20 
 
51709 Marienheide 
Nr: 192000 
Gemeinde Morsbach 
Bahnhofstraße 2 
 
51597 Morsbach

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 193000 
Gemeinde Nümbrecht 
Hauptstr. 16 
 
51588 Nümbrecht 
Nr: 194000 
Stadt Radevormwald 
Stadtplanung und Umwelt 
Hohenfuhrstraße 13 
 
42477 Radevormwald 
Nr: 195000 
Gemeinde Reichshof 
Hauptstraße 12 
 
51580 Reichshof-Denklingen 
Nr: 196000 
Stadt Waldbröl 
Nümbrechter Straße 19 
 
51545 Waldbröl 
Nr: 197000 
Stadt Wiehl 
Stadtentwicklung & Umwelt 
Bahnhofstraße 1 
 
51674 Wiehl 
Nr: 198000 
Stadt Wipperfürth 
Stadt- und Raumplanung 
Marktplatz 1 
 
51688 Wipperfürth 
Nr: 199000 
Rheinisch-Bergischer-Kreis 
Am Rübezahlwald 7 
 
51469 Bergisch Gladbach 
Nr: 200000 
Stadt Bergisch Gladbach 
Konrad-Adenauer-Platz 1 
 
51465 Bergisch Gladbach 
Nr: 201000 
Stadt Burscheid 
Höhestraße 7-9 
 
51399 Burscheid

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 202000 
Gemeinde Kürten 
Karlheinz-Stockhausen-Platz 1 
 
51515 Kürten 
Nr: 203000 
Stadt Leichlingen 
Bauordnung und Planung 
Am Büscherhof 1 
 
42799 Leichlingen 
Nr: 204000 
Gemeinde Odenthal 
Altenberger-Dom-Straße 31 
 
51519 Odenthal 
Nr: 205000 
Stadt Overath 
Hauptstraße 25 
 
51491 Overath 
Nr: 206000 
Stadt Rösrath 
Hauptstr. 229 
 
51503 Rösrath 
Nr: 207000 
Stadt Wermelskirchen 
Telegrafenstraße 29-33 
 
42929 Wermelskirchen 
Nr: 230000 
Metropolregion Rheinland e.V. 
Ottoplatz 1 
 
50679 Köln 
Nr: 231000 
Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH 
Am Brainergy Park 21 
 
52428 Jülich 
Nr: 240000 
Planungsverband Düren-Niederzier 
Postfach 11 20 
 
52380 Niederzier

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 250000 
Wasserverband Eifel-Rur 
Eisenbahnstraße 5 
 
52353 Düren 
Nr: 251000 
Niersverband 
Abteilung Planung und Bau 
Am Niersverband 10 
 
41747 Viersen 
Nr: 252000 
enwor - energie & wasser 
vor Ort GmbH 
Kaiserstraße 100 
 
52134 Herzogenrath 
Nr: 253000 
Verbandswasserwerk 
Aldenhoven GmbH 
Auf der Komm 12 
 
52457 Aldenhoven 
Nr: 254000 
Wasserversorgungszweckverband 
Perlenbach 
Am Handwerkerzentrum 31 
 
52156 Monschau 
Nr: 255000 
Verbandswasserwerk 
GmbH Euskirchen 
Walramstraße 12 
 
53879 Euskirchen 
Nr: 256000 
Erftverband 
Am Erftverband 6 
 
50126 Bergheim 
Nr: 257000 
Stadtwerke Hürth 
Friedrich-Ebert-Straße 40 
 
50354 Hürth 
Nr: 258000 
Wasserversorgungsverband 
Euskirchen-Swisttal 
Rheinbacher Weg 10 
 
53881 Euskirchen

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 259000 
Wupperverband 
Untere Lichtenplatzer Str. 100 
 
42289 Wuppertal 
Nr: 260000 
Bergischer Trinkwasser- 
Verband GmbH 
Abteilung 021/2 
Bromberger Straße 39-41 
 
42281 Wuppertal 
Nr: 261000 
Wasserversorgungsverband 
Rhein-Wupper 
Schürholz 38 
 
42929 Wermelskirchen 
Nr: 262000 
Aggerverband 
Geoinformatik u.Liegenschaften 
Sonnenstraße 40 
 
51645 Gummersbach 
Nr: 263000 
Wahnbachtalsperrenverband 
Siegelsknippen 
 
53721 Siegburg 
Nr: 264000 
Wasserverband 
Rhein-Sieg-Kreis 
Kaiser-Wilhelm-Platz 1 
 
53721 Siegburg 
Nr: 265000 
Wasserbeschaffungsverband 
Thomasberg 
Siebengebirgsstr. 150 
 
53639 Königswinter 
Nr: 266000 
Kreiswerke Grevenbroich GmbH 
Am Schellberg 14 
 
41516 Grevenbroich 
Nr: 267000 
Schwalmverband 
Borner Str. 45a 
 
41379 Brüggen

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 268000 
Kreiswasserwerk 
Heinsberg GmbH 
Am Wasserwerk 5 
 
41844 Wegberg 
Nr: 269000 
Wasserleitungszweckverband 
Langerwehe 
Im Gewerbegebiet 3 
 
52379 Langerwehe 
Nr: 270000 
Wasserverband Oleftal 
Oleftalstraße 31 
 
53940 Hellenthal 
Nr: 280000 
Römisch-Germanisches Museum/Archäologische 
Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz 
Stadt Köln 
Cäcilienstraße 46 
 
50667 Köln 
Nr: 281000 
Industrie- und Handelskammer 
Aachen 
Theaterstraße 6-10 
 
52062 Aachen 
Nr: 282000 
Industrie- u. Handelskammer 
Bonn/Rhein-Sieg 
Bonner Talweg 17 
 
53113 Bonn 
Nr: 283000 
Industrie- u. Handelskammer 
zu Köln 
Unter Sachsenhausen 10-26 
 
50667 Köln 
Nr: 284000 
Handwerkskammer Aachen 
Sandkaulbach 17-21 
 
52062 Aachen 
Nr: 285000 
Handwerkskammer zu Köln 
Heumarkt 12 
 
50667 Köln

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 300000 
Bezirksregierung Arnsberg 
12024 
Seibertzstraße 1 
 
59821 Arnsberg 
Nr: 301000 
Regionalrat des 
Regierungsbezirks Arnsberg 
Seibertzstraße 1 
 
59821 Arnsberg 
Nr: 302000 
Ennepe-Ruhr-Kreis 
Hauptstraße 92 
 
58332 Schwelm 
Nr: 303000 
Stadt Breckerfeld 
Frankfurter Straße 38 
 
58339 Breckerfeld 
Nr: 304000 
Stadt Ennepetal 
Bismarckstraße 21 
 
58256 Ennepetal 
Nr: 305000 
Märkischer Kreis 
Heedfelder Straße 45 
 
58509 Lüdenscheid 
Nr: 306000 
Stadt Halver 
Fachbereich Bauen und Wohnen 
Thomasstraße 18 
 
58553 Halver 
Nr: 307000 
Stadt Kierspe 
Springerweg 21 
 
58566 Kierspe 
Nr: 308000 
Stadt Meinerzhagen 
Hochbau- und Stadtplanungsamt 
Bahnhofstraße 9-15 
 
58540 Meinerzhagen

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 309000 
Kreis Olpe 
Westfälische Straße 75 
 
57462 Olpe 
Nr: 310000 
Stadt Drolshagen 
Hagener Straße 9 
 
57489 Drolshagen 
Nr: 311000 
Gemeinde Wenden 
Hauptstraße 75 
 
57482 Wenden 
Nr: 312000 
Bezirksregierung Düsseldorf 
Dezernat 32 
Cecilienallee 2 
 
40474 Düsseldorf 
Nr: 313000 
Regionalrat des 
Regierungsbezirks Düsseldorf 
Cecilienallee 2 
 
40474 Düsseldorf 
Nr: 314000 
Stadt Mönchengladbach 
Rathausplatz 1 
 
41061 Mönchengladbach 
Nr: 315000 
Stadt Remscheid 
Zentraldienst 0.12 
Theodor-Heuss-Platz 1 
 
42853 Remscheid 
Nr: 316000 
Stadt Solingen 
Walter-Scheel-Platz 1 
 
42651 Solingen 
Nr: 317000 
Stadt Wuppertal 
Ressort für Stadtentwicklung 
Johannes-Rau-Platz 1 
 
42275 Wuppertal

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 318000 
Kreis Mettmann 
Düsseldorfer Str. 26 
 
40822 Mettmann 
Nr: 319000 
Stadt Langenfeld 
- Referat 510 - 
Konrad-Adenauer-Platz 1 
 
40764 Langenfeld/Rheinland 
Nr: 320000 
Stadt Monheim am Rhein 
Rathausplatz 2 
 
40789 Monheim am Rhein 
Nr: 321000 
Rhein-Kreis Neuss 
Oberstraße 91 
 
41460 Neuss 
Nr: 322000 
Stadt Dormagen 
Fachbereich Städtebau 
Mathias-Giesen-Straße 11 
 
41540 Dormagen 
Nr: 323000 
Stadt Grevenbroich 
Am Markt 1 
 
41515 Grevenbroich 
Nr: 324000 
Stadt Jüchen 
Am Rathaus 5 
 
41363 Jüchen 
Nr: 325000 
Gemeinde Rommerskirchen 
-Grundstücksmanagement- 
Bahnstr. 51 
 
41569 Rommerskirchen 
Nr: 326000 
Kreis Viersen 
Amt für Planung und Umwelt 
Rathausmarkt 3 
 
41747 Viersen

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 327000 
Gemeinde Niederkrüchten 
Fachbereich II 
Planen 
Laurentiusstraße 19 
 
41372 Niederkrüchten 
Nr: 328000 
Gemeinde Schwalmtal 
Fachbereich Planung 
Markt 20 
 
41366 Schwalmtal 
Nr: 329000 
Struktur- und 
Genehmigungsdirektion Nord 
Referat 41 
Stresemannstraße 3-5 
 
56068 Koblenz 
Nr: 330000 
Planungsgemeinschaft 
Mittelrhein-Westerwald 
Stresemannstraße 3-5 
 
56068 Koblenz 
Nr: 330001 
Planungsgemeinschaft 
Region Trier 
Deworastraße 8 
 
54290 Trier 
Nr: 331000 
Kreis Ahrweiler 
Untere Landesplanungsbehörde 
Wilhelmstraße 24-30 
 
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler 
Nr: 332000 
Stadt Remagen 
Bachstr. 2 
 
53424 Remagen 
Nr: 333000 
Gemeinde 
Grafschaft 
Ahrtalstr. 5 
 
53501 Grafschaft-Ringen 
Nr: 334000 
Verbandsgemeinde 
Altenahr 
Bauabteilung 
Roßberg 3 
 
53505 Altenahr

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 335000 
Verbandsgemeinde 
Adenau 
Kirchstr. 15 
 
53518 Adenau 
Nr: 336000 
Kreis 
Altenkirchen 
Regional- und Landesplanung 
Parkstraße 1 
 
57610 Altenkirchen 
Nr: 337000 
Verbandsgemeinde 
Kirchen 
Lindenstraße 1 
 
57548 Kirchen 
Nr: 338000 
Verbandsgemeinde 
Wissen 
Rathausstr. 75 
 
57537 Wissen 
Nr: 339000 
Verbandsgemeinde Hamm/Sieg 
Lindenallee 2 
 
57577 Hamm/Sieg 
Nr: 340000 
Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld 
Rathausstraße 13 
 
57610 Altenkirchen 
Nr: 341000 
Kreis Neuwied 
Planung Kreisentwicklung 
Wilhelm-Leuschner-Straße 9 
 
56564 Neuwied 
Nr: 342000 
Verbandsgemeinde 
Asbach 
Flammersfelder Straße 1 
 
53567 Asbach 
Nr: 343000 
Verbandsgemeinde 
Unkel 
Fachbereich 2 
Linzerstr. 4 
 
53572 Unkel

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 344000 
Verbandsgemeinde 
Linz 
Am Schoppbüchel 5 
 
53545 Linz am Rhein 
Nr: 345000 
Planungsgemeinschaft 
Region Trier 
Deworastr. 8 
 
54290 Trier 
Nr: 346000 
Eifelkreis Bitburg-Prüm 
Trierer Straße 1 
 
54634 Bitburg / Eifel 
Nr: 347000 
Verbandsgemeinde 
Prüm 
Tiergartenstr. 54 
 
54595 Prüm 
Nr: 348000 
Landkreis Vulkaneifel 
Abteilung Landesplanung- 
und Umweltplanung 
Mainzer Straße 25 
 
54550 Daun 
Nr: 349000 
Verbandsgemeinde Gerolstein 
Rathaus Hillesheim 
Burgstr. 6 
 
54576 Hillesheim 
Nr: 350000 
Verbandsgemeinde Gerolstein 
Rathaus Jünkerath 
Rathausplatz 1 
 
54584 Jünkerath 
Nr: 351000 
Verbandsgemeinde Gerolstein 
Rathaus Gerolstein 
Kyllweg 1 
 
54568 Gerolstein 
Nr: 400000 
Naturpark 
Schwalm-Nette 
Willy-Brandt-Ring 15 
 
41747 Viersen

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 401000 
Naturpark Nordeifel e.V. 
Deutsch-Belgischer Naturpark 
Hohes Venn-Eifel 
Bahnhofstraße 16 
 
53947 Nettersheim 
Nr: 402000 
Zweckverband Kronenburger See 
Hauptstraße 23 
 
53949 Dahlem 
Nr: 403000 
Zweckverband 
Naturpark Rheinland 
Lindenstr. 20 
 
50354 Hürth 
Nr: 404000 
Naturpark Siebengebirge 
Kaiser-Wilhelm-Platz 1 
 
53721 Siegburg 
Nr: 405000 
Zweckverband Naturpark 
Bergisches Land 
Moltkestraße 26 
 
51643 Gummersbach 
Nr: 406000 
Naturpark Rhein-Westerwald e. V. 
Marktstrasse 88 
 
56564 Neuwied 
Nr: 407000 
Zweckverband LANDFOLGE Garzweiler 
In Kuckum 68a 
 
41812 Erkelenz 
Nr: 408000 
Fischereiverband   Nordrhein-Westfalen e.V. 
Sprakeler Str. 409 
 
48159 Münster 
Nr: 409000 
NEULAND HAMBACH GmbH 
Am Schlehdorn 5 – 7 
 
50189 Elsdorf

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 410000 
Entwicklungsgesellschaft Indeland GmbH 
Bismarckstr.16 
 
52351 Düren 
Nr: 420000 
Rheinischer 
Landwirtschaftsverband e.V. 
Rochusstr. 18 
 
53123 Bonn 
Nr: 421000 
RWE Power AG 
Stüttgenweg 2 
 
50935 Köln 
Nr: 422000 
Trianel GmbH 
Krefelder Straße 203 
 
52070 Aachen 
Nr: 424000 
Verband der Bau- und 
Rohstoffindustrie 
Düsseldorfer Straße 50 
 
47051 Duisburg 
Nr: 428000 
Waldbauernverband NRW e.V. 
Kappeler Str. 227 
 
40599 Düsseldorf 
Nr: 440000 
DB Netz AG 
Regionalbereich West 
Hansastraße 15 
 
47058 Duisburg 
Nr: 441000 
Aachener Verkehrsverbund GmbH 
Neuköllner Straße 1 
 
52068 Aachen 
Nr: 442000 
go.Rheinland GmbH / VRS GmbH 
Deutzer Allee 4 
 
50679 Köln

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 443001 
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein 
An der Münze 8 
 
50668 Köln 
Nr: 443002 
Wasserstraßen und Schifffahrt des Bundes 
Generaldirektion 
Am Propsthof 51 
 
53121 Bonn 
Nr: 444000 
Bezirksregierung Düsseldorf 
Dezernat 26, Luftverkehr 
Am Bonneshof 35 
 
40474 Düsseldorf 
Nr: 444001 
Regionalverband Ruhr (RVR) 
Kronprinzenstraße 35 
 
45128 Essen 
Nr: 444002 
Ruhrparlament Ruhr (RVR) 
Kronprinzenstraße 35 
 
45128 Essen 
Nr: 445000 
Flughafen Köln/Bonn GmbH 
Postfach 98 01 20 
 
51129 Köln 
Nr: 461000 
Provincie Limburg 
Postbus 5700 
 
6202 MA Maastricht 
Nr: 461001 
Directorate Spatial Planning 
Ministry of Interior and Kingdom Relations 
Turfmarkt 147 
 
2511 DP  The Hague 
Nr: 463000 
Ministere de la Reg. Wallonne 
DGATLP 
Rue des Brigades d`Irlande 1 
 
5100 Jambes

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 463001 
Service Public de Wallonie 
Secrétariat général 
Place Joséphine-Charlotte, 2 
 
5100 Namur (Jambes) 
Nr: 464000 
Administration 
Communale de Plombiéres 
Place du 3° Millénaire 1 
 
4850 Plombieres 
Nr: 465000 
Gemeinde Kelmis 
Kirchstrasse 31 
 
4720 Kelmis 
Nr: 466000 
Gemeinde 
Lontzen 
Kirchstr. 46 
 
4710 Lontzen 
Nr: 467000 
Gemeinde 
Raeren 
Hauptstr. 26 
 
4730 Raeren 
Nr: 468000 
Stadt Eupen 
Am Stadthaus 1 
 
4700 Eupen 
Nr: 469000 
Gemeinde Waimes 
Administration Communale 
Place Baudouin 1 
 
4950 Waimes 
Nr: 470000 
Gemeinde Bütgenbach 
Zum Brand 40 
 
4750 Bütgenbach 
Nr: 471000 
Gemeinde Büllingen 
Hauptstraße 16 
 
4760 Büllingen

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 473000 
Euregio rhein-maas-nord 
Konrad-Zuse-Ring 6 
 
41179 Mönchengladbach 
Nr: 474000 
Grenzkommission Ost bei der 
Benelux-Wirtschaftsunion 
z.H. Herrn Hans Mooren 
Regentschapsstraße 39 
 
1000 Brüssel 
Nr: 480000 
Gemeente Heerlen 
Postbus 1 
 
6400 AA Heerlen 
Nr: 481000 
Gemeente Kerkrade 
Postbus 600 
 
6460 AP Kerkrade 
Nr: 482000 
Gemeente Simpelveld 
Postbus 21000 
 
6369 ZG Simpelveld 
Nr: 483000 
Stadsregio Parkstad Limburg 
Programmamanager 
Ruimte & Mobiliteit 
Postbus 200 
 
6400 AE Heerlen 
Nr: 484000 
Gemeente Landgraaf 
Postbus 31000 
 
6370 AA Landgraaf 
Nr: 484001 
Gemeente Roerdalen 
Postbus 6099 
 
6077 ZH Sint Odiliënberg 
Nr: 484002 
Gemeente Roermond 
Postbus 900 
 
6040 AX Roermond

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 484004 
Gemeente Echt-Susteren 
Postbus 450 
 
6100 AL Echt 
Nr: 484005 
Gemeente Sittard-Geleen 
Postbus 18 
 
6130 AA Sittard 
Nr: 484008 
Gemeente Brunssum 
Lindeplein 1 
 
6444 AT Brunssum 
Nr: 484009 
Gemeente Gulpen-Wittem 
Postbus 56 
 
6270 AB Gulpen 
Nr: 484010 
Gemeente Vaals 
Postbus 450 
 
6290 AL Vaals 
Nr: 484011 
Ministerie van Infrastructuur en Waterstaat 
Directie Water en Boden 
Postbus 20901 
 
2500 EX Den Haag 
Nr: 484012 
Euregio Maas-Rhein 
Gospertstraße 42 
 
4700 Eupen 
Nr: 484013 
Ministerium der Deutschsprachigen 
Gemeinschaft Belgiens 
Fachbereich Raumordnung 
Hütte 79/22 
 
4700 Eupen 
Nr: 484015 
Gemeente Beekdaelen 
Postbus 22000 
 
6360 AA Nuth

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 491002 
Deutsche Telekom Technik GmbH 
Technik Niederlassung West 
PTI 22 Köln 
Innere Kanalstr. 98 
 
50672 Köln 
Nr: 491003 
Deutsche Telekom Technik GmbH 
Technik Niederlassung West 
PTI 24 Aachen 
Am Gut Wolf 9a 
 
52070 Aachen 
Nr: 492000 
Deutscher Wetterdienst 
Referat Liegenschaftsmanagement 
Frankfurter Straße 135 
 
63067 Offenbach 
Nr: 600000 
West Verkehr GmbH 
Geilenkirchener Kreisbahn 1 
 
52511 Geilenkirchen 
Nr: 602000 
Amprion GmbH 
Unternehmenskommunikation 
Rheinlanddamm 24 
 
44139 Dortmund 
Nr: 603000 
Stadtwerke Düren 
Arnoldsweilerstraße 60 
 
52351 Düren 
Nr: 603001 
Leitungspartner GmbH 
Arnoldsweilerstraße 60 
 
52351 Düren 
Nr: 604000 
EWV Energie- und 
Wasserversorgung GmbH 
Willy-Brandt-Platz 2 
 
52222 Stolberg 
Nr: 605000 
Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH 
Hindenburgstraße 13 
 
53925 Kall

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 606000 
Zweckverband 
Entsorgungsregion West 
Zum Hagelkreuz 24 
 
52249 Eschweiler 
Nr: 610000 
Westnetz GmbH 
Florianstraße 15-21 
 
44139 Dortmund 
Nr: 613000 
Rurtalbahn GmbH 
Kölner Landstraße 271 
 
52351 Düren 
Nr: 616000 
AGIT Aachener Gesell. für 
Innovation und Technologie- 
transfer mbH 
Pauwelsstraße 17 
 
52074 Aachen 
Nr: 618000 
NRW.URBAN - Düsseldorf 
Fritz-Vomfelde-Str. 10 
 
40547 Düsseldorf 
Nr: 623000 
NetAachen GmbH 
Grüner Weg 100 
 
52070 Aachen 
Nr: 625000 
Rheinische NETZGesellschaftmbH 
RNG 
Parkgürtel 26 
 
50823 Köln 
Nr: 629000 
PLEdoc Gesellschaft für 
Dokumentationserstellung 
und -pflege mbH 
Gladbecker Str. 404 
 
45326 Essen 
Nr: 632000 
Regionetz GmbH 
Lombardenstraße 12-22 
 
52070 Aachen

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 634000 
Tourismus NRW e.V. 
Völklinger Straße 4 
 
40219 Düsseldorf 
Nr: 637000 
Region Aachen Zweckverband 
Rotter Bruch 6 
 
52068 Aachen 
Nr: 700000 
Stadtwerke Bonn 
Verkehrs GmbH 
Sandkaule 2 
 
53111 Bonn 
Nr: 706000 
Stadtwerke Rösrath 
Hauptstr. 142 
 
51503 Rösrath 
Nr: 707000 
Regionalverkehr Köln GmbH 
Theodor-Heuss-Ring 19-21 
 
50668 Köln 
Nr: 734000 
Region Köln-Bonn e.V. 
Rheingasse 11 
 
50676 Köln 
Nr: 809000 
Rheinische Energie AG 
rhenag 
Werkgruppe Sieg 
Bayenthalgürtel 9 
 
50968 Köln 
Nr: 811000 
GVG Rhein-Erft GmbH 
Max-Planck-Str.11 
 
50354 Hürth 
Nr: 812000 
e-regio GmbH & Co. KG 
Rheinbacher Weg 10 
 
53881 Euskirchen

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 813000 
AggerEnergie GmbH 
Alexander-Fleming-Str. 2 
 
51643 Gummersbach 
Nr: 814000 
Open Grid Europe GmbH 
mbH 
Kallenbergstr. 5 
 
45141 Essen 
Nr: 815000 
Stadtwerke Köln GmbH 
Parkgürtel 26 
 
50823 Köln 
Nr: 900000 
Häfen und Güterverkehr 
Köln AG 
Scheidtweilerstraße 4 
 
50933 Köln 
Nr: 901000 
Landschaftsschutzverein 
Kottenforst e.V. 
Eifelstraße 6 
 
53913 Swisttal-Buschhoven 
Nr: 902000 
Landschafts-Schutzverein 
Vorgebirge e.V. 
Zentwinkelsweg 7 
 
53332 Bornheim 
Nr: 912000 
Vodafone NRW GmbH 
Aachener Str.746-750 
 
50933 Köln

Beratungsverlauf (1)

15.11.2024 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 4.
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RR 44/2024
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
15.11.2024
Erstellt
24.10.2024 17:56