0239/2022
Satzung über die abweichende Herstellung von Erschließungsanlagen im Bereich "Krebelspfad" in Köln-Worringen
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Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis
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Mittelpunkt: 349518, 5658533 1:2000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 10.02.2022Seite 1 / 1
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 0239/2022 Freigabedatum 22.02.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung von Erschließungsanlagen im Bereich "Krebelspfad" in Köln-Worringen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung von Erschließungsan- lagen im Bereich „Krebelspfad“ in Köln-Worringen in der als Anlage 4 beigefügten Fassung. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 10.03.2022 Verkehrsausschuss 29.03.2022 Rat 05.05.2022 2 Begründung Die auf dem Lageplan (Anlage 1) in der Übersicht dargestellten Erschließungsanlagen Heinz-Böggering-Straße/Josef-Gödecke-Straße von Hackhauser Weg bis Fußweg zur Jakob - Sturm-Straße Jakob-Sturm-Straße/Anton-Tannenbaum-Straße von Alte Straße bis Krebelspfad Wohnweg Jakob -Sturm-Straße von Heinz -Böggering-Straße/Josef-Gödecke-Straße bis Jakob - Sturm-Straße 5 ausschließlich Wohnweg Josef-Gödecke-Straße von Jakob-Sturm-Straße bis 50m Richtung Norden bzw. Westen unterliegen noch in vollem Umfang der Erschließungsbeitragspflicht. Die Abgrenzung der Erschließungsanlagen ist auf dem Lageplan Erschließungsanlagen (Anlage 2) dargestellt. Die Erschließungsanlagen sind technisch fertiggestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein- schlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra- ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstü- cke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind bei den o.g. Erschließungsanlagen gegeben. Die Erschließungsanlagen sind Bestandteil des rd. 40.000 m² großen Grundstücks Gemarkung Worringen, Flur 74, Flurstück 753. Neben den Erschließungsanlagen befinden sich auf dem Grundstück auch großflächige Grünflä- chen. Die örtlichen Verhältnisse sind auf dem Lageplan Ausparzellierungserfordernis (Anlage 3) dar- gestellt. Um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, wären daher zeit- und kostenauf- wändige Vermessungsarbeiten sowie eine Ausparzellierung der einzelnen Erschließungsanlagen erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abweichungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 4). Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor beschrie- benen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entsprechend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der EBS 2001 bleiben damit für die Herstellung der betroffenen Erschließungsanlagen unverändert erhalten. Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit ledig- lich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage getroffen werden. Anlagen - Anlage 1: Lageplan - Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlagen - Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis - Anlage 4: Satzungstext
Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlagen
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Mittelpunkt: 349504, 5658552 1:2000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 10.02.2022Seite 1 / 1
Anlage 5 - Beantwortung von Fragen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 10.03.2022
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Anlage 5 Beantwortung von Fragen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 10.03.2022 zu der Beschlussvorlage 0239/2022 - Satzung über die abweichende Her- stellung von Erschließungsanlagen im Bereich „Krebelspfad“ in Köln Worringen In der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 10.03.2022 wurden folgende Fragen gestellt: 1. Gibt es generelle Auswirkungen auf die Grundstückseigentümer? 2. Hat die etwaige Erneuerung von Straßen im vorgenannten Bereich ebenfalls finanzielle Auswirkungen auf die Anlieger? Antwort der Verwaltung: Zu 1) Die in dem Satzungsentwurf genannten Straßen unterliegen für ihre erstmalige Herstellung noch der Erschließungsbeitragspflicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB). Die Abwei- chungssatzung soll dazu dienen, das für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erforder- liche Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen. Ohne den Erlass der Satzung muss das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ durch die Aus- parzellierung des Straßenlandes erfüllt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten würden dann Bestandteil des beitragsfähigen Aufwands, der auf die Eigentümer*innen der erschlos- senen Grundstücke umgelegt wird. Erschließungsbeiträge würden also auch ohne den Er- lass der Satzung erhoben, allerdings mit einer tendenziell höheren Belastung der Grund- stückseigentümer*innen. Zu 2) Mit der Beschlussvorlage sollen die Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungs- beiträgen geschaffen werden. Die zugrunde liegenden Straßenbaumaßnahmen haben zur erstmaligen Herstellung der betroffenen Erschließungsanlagen geführt. Sofern zukünftig in diesen Erschließungsanlagen Erneuerungsmaßnahmen durchgeführt werden, die über die Instandhaltung hinausgehen, wäre im Einzelfall zu prüfen, ob diese Straßenbaumaßnahmen eine Straßenbaubeitragspflicht nach § 8 des Kommunalabgabenge- setzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) auslösen können.
Anlage 1 - Lageplan
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Mittelpunkt: 349642, 5658497 1:20000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 10.02.2022Seite 1 / 1
Anlage 4 - Satzungstext
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Anlage 4 - Satzungstext Satzung über die abweichende Herstellung von Erschl ießungsanlagen im Be- reich „Krebelspfad“ in Köln-Worringen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023 ) – jeweils in der bei Er- lass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlagen a) Heinz-Böggering-Straße/Josef-Gödecke-Straße von Hackhauser Weg bis Fuß- weg zur Jakob-Sturm-Straße b) Jakob-Sturm-Straße/Anton-Tannenbaum-Straße von A lte Straße bis Krebelspfad c) Wohnweg Jakob-Sturm-Straße von Heinz-Böggering-S traße/Josef-Gödecke- Straße bis Jakob-Sturm-Straße 5 ausschließlich d) Wohnweg Josef-Gödecke-Straße von Jakob-Sturm-Str aße bis 50m Richtung Norden bzw. Westen in Köln-Worringen sind abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbei trages – Erschließungsbei- tragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2 001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbstständiger Straßenland- parzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0239/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 22.02.2022
- Erstellt
- 19.01.2022 15:53