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0239/2022

Satzung über die abweichende Herstellung von Erschließungsanlagen im Bereich "Krebelspfad" in Köln-Worringen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 22.02.2022

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Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlagen

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Anlage 5 - Beantwortung von Fragen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 10.03.2022

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Anlage 1 - Lageplan

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Anlage 4 - Satzungstext

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Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis

122 Zeichen

Mittelpunkt: 349518, 5658533
1:2000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 10.02.2022Seite 1 / 1

Beschlussvorlage Rat

3801 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0239/2022 
Freigabedatum 
 22.02.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung von Erschließungsanlagen im Bereich 
"Krebelspfad" in Köln-Worringen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung von Erschließungsan-
lagen im Bereich „Krebelspfad“ in Köln-Worringen in der als Anlage 4 beigefügten Fassung. 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 10.03.2022 
Verkehrsausschuss 29.03.2022 
Rat 05.05.2022

2 
Begründung 
 
Die auf dem Lageplan (Anlage 1) in der Übersicht dargestellten Erschließungsanlagen 
 Heinz-Böggering-Straße/Josef-Gödecke-Straße von Hackhauser  Weg bis Fußweg zur Jakob -
Sturm-Straße 
 Jakob-Sturm-Straße/Anton-Tannenbaum-Straße von Alte Straße bis Krebelspfad 
 Wohnweg Jakob -Sturm-Straße von Heinz -Böggering-Straße/Josef-Gödecke-Straße bis Jakob -
Sturm-Straße 5 ausschließlich 
 Wohnweg Josef-Gödecke-Straße von Jakob-Sturm-Straße bis 50m Richtung Norden bzw. Westen 
unterliegen noch in vollem Umfang der Erschließungsbeitragspflicht.  
Die Abgrenzung der Erschließungsanlagen ist auf dem Lageplan Erschließungsanlagen (Anlage 2) 
dargestellt. 
Die Erschließungsanlagen sind technisch fertiggestellt. 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines 
Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann 
endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. 
Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein-
schlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra-
ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen 
werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstü-
cke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
Derartige Verhältnisse sind bei den o.g. Erschließungsanlagen gegeben. Die Erschließungsanlagen 
sind Bestandteil des rd. 40.000 m² großen Grundstücks Gemarkung Worringen, Flur 74, Flurstück 
753. Neben den Erschließungsanlagen befinden sich auf dem Grundstück auch großflächige Grünflä-
chen. Die örtlichen Verhältnisse sind auf dem Lageplan Ausparzellierungserfordernis (Anlage 3) dar-
gestellt. Um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, wären daher zeit- und kostenauf-
wändige Vermessungsarbeiten sowie eine Ausparzellierung der einzelnen Erschließungsanlagen 
erforderlich. 
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 
Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen herbeizuführen 
und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abweichungssatzung zu erlassen. 
Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 4). 
Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor beschrie-
benen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entsprechend zu erfüllen 
sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) 
der EBS 2001 bleiben damit für die Herstellung der betroffenen Erschließungsanlagen unverändert 
erhalten.  
Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit ledig-
lich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage getroffen 
werden. 
 
 
 
Anlagen 
- Anlage 1: Lageplan 
- Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlagen 
- Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis 
- Anlage 4: Satzungstext

Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlagen

122 Zeichen

Mittelpunkt: 349504, 5658552
1:2000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 10.02.2022Seite 1 / 1

Anlage 5 - Beantwortung von Fragen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 10.03.2022

1933 Zeichen

Anlage 5 
 
Beantwortung von Fragen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 
10.03.2022 zu der Beschlussvorlage 0239/2022 - Satzung über die abweichende Her- 
stellung von Erschließungsanlagen im Bereich „Krebelspfad“ in Köln Worringen 
 
In der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 10.03.2022 wurden folgende Fragen 
gestellt: 
 
1. Gibt es generelle Auswirkungen auf die Grundstückseigentümer? 
2. Hat die etwaige Erneuerung von Straßen im vorgenannten Bereich ebenfalls finanzielle 
Auswirkungen auf die Anlieger? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Zu 1) 
Die in dem Satzungsentwurf genannten Straßen unterliegen für ihre erstmalige Herstellung 
noch der Erschließungsbeitragspflicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB). Die Abwei- 
chungssatzung soll dazu dienen, das für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erforder- 
liche Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen.  
Ohne den Erlass der Satzung muss das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ durch die Aus- 
parzellierung des Straßenlandes erfüllt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten würden 
dann Bestandteil des beitragsfähigen Aufwands, der auf die Eigentümer*innen der erschlos- 
senen Grundstücke umgelegt wird. Erschließungsbeiträge würden also auch ohne den Er- 
lass der Satzung erhoben, allerdings mit einer tendenziell höheren Belastung der Grund- 
stückseigentümer*innen. 
 
Zu 2) 
Mit der Beschlussvorlage sollen die Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungs- 
beiträgen geschaffen werden. Die zugrunde liegenden Straßenbaumaßnahmen haben zur 
erstmaligen Herstellung der betroffenen Erschließungsanlagen geführt. 
Sofern zukünftig in diesen Erschließungsanlagen Erneuerungsmaßnahmen durchgeführt 
werden, die über die Instandhaltung hinausgehen, wäre im Einzelfall zu prüfen, ob diese 
Straßenbaumaßnahmen eine Straßenbaubeitragspflicht nach § 8 des Kommunalabgabenge- 
setzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) auslösen können.

Anlage 1 - Lageplan

123 Zeichen

Mittelpunkt: 349642, 5658497
1:20000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 10.02.2022Seite 1 / 1

Anlage 4 - Satzungstext

1494 Zeichen

Anlage 4 - Satzungstext 
 
 
 
 
 
Satzung über die abweichende Herstellung von Erschl ießungsanlagen im Be- 
reich „Krebelspfad“ in Köln-Worringen 
 
 
vom 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- 
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- 
chung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023 ) – jeweils in der bei Er- 
lass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Erschließungsanlagen 
a) Heinz-Böggering-Straße/Josef-Gödecke-Straße von Hackhauser Weg bis Fuß- 
weg zur Jakob-Sturm-Straße 
b) Jakob-Sturm-Straße/Anton-Tannenbaum-Straße von A lte Straße bis Krebelspfad 
c) Wohnweg Jakob-Sturm-Straße von Heinz-Böggering-S traße/Josef-Gödecke-
Straße bis Jakob-Sturm-Straße 5 ausschließlich 
d) Wohnweg Josef-Gödecke-Straße von Jakob-Sturm-Str aße bis 50m Richtung 
Norden bzw. Westen 
in Köln-Worringen sind abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der 
Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbei trages – Erschließungsbei- 
tragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2 001, S. 289) – in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung  selbstständiger Straßenland- 
parzellen endgültig hergestellt. 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

29.03.2022 Verkehrsausschuss
TOP 4.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.04.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.05.2022 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0239/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
22.02.2022
Erstellt
19.01.2022 15:53