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2860/2023

Deutschlandticket Schule für Schülerinnen und Schüler an Weiterführenden Schulen der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.10.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.10.2023, TOP 10.14

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 3 Fragenkatalog

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Anlage 1 Primarbereich

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Ansehen

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

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Ansehen

Anlage 2 Hinweise zum Schülerdeutschlandticket

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

11964 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/400/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2860/2023 
Freigabedatum 
18.09.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Deutschlandticket Schule  für Schülerinnen und Schüler an Weiterführenden Schulen 
der Stadt Köln  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die Beibehaltung des aktuellen Schülertickets im Subventi-
onsmodell an weiterführenden Schulen. 
Sofern das Land NRW die Finanzierung des Deutschlandtickets Schule verstetigt, legt die 
Verwaltung den politischen Gremien die Optionen nochmals zur Entscheidung vor. 
 
 
Alternative 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die Einführung des Deutschlandtickets Schule für alle Schü-
lerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen der Stadt Köln im Schuljahr 2023/2024 für 
den Zeitraum vom spätestens 01.02. – 31.07.2024. Die Finanzierung der im Zusammenhang 
mit der Umstellung für die freifahrtberechtigten Schüler*innen der Sekundarstufe entstehen-
den überplanmäßigen Bedarfe erfolgt im Haushaltsjahr 2024 zum Teil aus Einsparungen für 
das Schülerticket im Primarbereich in Höhe von rund 180.335 € sowie  in Höhe von 134.017 € 
aus Aufwandsermächtigungen der Produktgruppe 0603 – Kindertagesbetreuung, Teilplanzeile 
13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, die dort für Luftfiltergeräte zur Verfügung 
standen. 
 
 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 18.09.2023 
Finanzausschuss 23.10.2023 
Rat 26.10.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme    € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    314.352 € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    180.335 € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Einführung des Deutschlandticket Schule in Höhe von 29 € wurde am 02.06.2023 seitens 
des Landes Nordrhein-Westfalen ermöglicht und mit Erlass vom 11.07.2023 (Link: 
https://bass.schul-welt.de/19879.htm) veröffentlicht. Die Stadt Köln kann als Schulträgerin nun 
entscheiden, ob sie das Deutschlandticket Schule einführen oder bei ihrem bisherigen, eben-
falls günstigen, Modell bleiben möchte.  
 
 
Die Ausgangslage: 
 
Die Stadt Köln bietet aktuell schulstufenabhängig unterschiedliche Modelle an.  
 
Das Primaticket wurde bereits zum 01.05.2023 in das Deutschlandticket umgewandelt und 
das Schülerticket im Fakultativmodell wird zum 01.12.2023 auf das Deutschlandticket Schule 
umgestellt, siehe Anlage Primarbereich. Aufgrund dieser Umstellung können für 2024 finanz-
wirtschaftliche Verbesserungen in Höhe von ca. 180.335 € erwirtschaftet werden.

3 
Für den Sekundarbereich besteht zurzeit das Angebot eines Schülertickets im Subventions-
modell zum Preis von monatlich 25,30 €.  
Für Freifahrberechtigte wird ein Eigenanteil von max. 14,00 € erhoben. Nicht-freifahrtberech-
tigte Schüler*innen tragen den monatlichen Preis von 25,30 € selber in voller Höhe. 
 
Der Gültigkeitsbereich ist das VRS-Gebiet. 
Es kann für den Schulbesuch als auch privat genutzt werden. 
Das Ticket beinhaltet die Möglichkeit der Fahrradmitnahme ab 19 Uhr. 
 
Für die Sekundarstufen besteht seit dem Schuljahr 2001/2002 ein Vertrag für das Schülerti-
cket zwischen den Vertragspartnern Kölner Verkehrs-Betriebe AG, dem Verkehrsverbund 
Rhein-Sieg GmbH sowie der Stadt Köln. Nach diesem Vertrag können alle Schüler*innen ein 
günstiges Ticketangebot gegenüber dem Schülerticket Regeltarif im VRS beziehen. Hierbei ist 
es unerheblich ob es sich um freifahrtberechtigte oder nicht-freifahrtberechtigte Schüler*innen 
handelt. Der Anspruch auf eine Freifahrtberechtigung bemisst sich u.a. an dem kürzesten 
Weg zwischen Wohnung und Schule und liegt laut Schülerfahrkostenverordnung dann vor, 
wenn der Schulweg länger als 3,5 km bzw. 5,0 km ist.  
 
Zurzeit nutzen im Sekundarbereich rund 33.040 nichtfreifahrtberechtigte Schüler*innen das 
Schülerticket. Weitere rund 14.160 Schüler*innen sind freifahrtberechtigt. Von insgesamt rund 
69.000 Schüler*innen sind derzeit rund 47.200 Abonnent*innen des Schülertickets.  
 
 
 
Rahmenbedingungen einer Umstellung: 
 
Organisatorische Notwendigkeiten 
 
Das Verfahren der Schülerticketausgabe in Köln unterscheidet sich deutlich von Antrags- und 
Erstattungsverfahren anderer Kommunen. Aus diesem Grund ist die Prüfung der Umstellung 
um ein deutliches größer als dies in Umlandkommunen der Fall ist. 
Während in anderen Kommunen Schüler*innen sich unmittelbar an das jeweilige Verkehrsun-
ternehmen wenden, um dort ihr Schülerticket zu erhalten, ist in Köln aufgrund der Vertrags-
struktur zwischen der Stadt Köln und KVB/VRS der Schulträger organisatorisch involviert. In 
Köln wird das Schülerticket - nach einem komplexen organisatorischen Prozess zwischen Fa-
milien, KVB, Schulen und Stadtverwaltung - in den Schulsekretariaten ausgegeben. Dies be-
dingt Vorlaufzeiten, die es vergleichbar in anderen Kommunen nicht gibt. 
 
Da die aktuell bestehenden Abos für die Schüler*innen der Sekundarstufen günstiger sind als 
das Deutschlandticket Schule, müssten alle Verträge seitens der KVB beendet werden. Die 
Erziehungsberechtigten müssen neue Verträge zum Deutschlandticket Schule abschließen. 
 
Hierfür müssen die Abonnent*innen die Sekretariate der Schule aufsuchen, um sich den 
Schulbesuch bestätigen zu lassen. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Vorgaben darf die 
Stadtverwaltung die Schülerdaten nicht an die KVB übermitteln. Deshalb muss jede*r einzelne 
Schüler*in seine Schulbestätigung der KVB vorlegen. Im Anschluss können Abonnent*innen 
online einen Neuantrag bei den KVB einreichen und müssen dabei die Schulbestätigung 
hochladen. Im Anschluss müssen bei einem Massenpersonalisierer die neuen Chipkarten per-
sonalisiert und versendet werden. Allein die Erstellung der Chipkarten dauert nach Angaben 
der KVB bis zu vier Wochen. Die gleiche Größenordnung ist bei der ersten Umstellung zum 
Deutschlandticket angefallen, weshalb dies aktuelle Erfahrungswerte sind. Im Schülerticket-
segment ist die Postrückläuferquote sehr hoch. Im Anschluss werden die Chipkarten über die 
Sekretariate an die Schüler*innen ausgegeben, um den Zeitaufwand für EMA-Anfragen einzu-
sparen. 
 
Sofern sich die Stadt Köln für eine Umstellung auf das Deutschlandticket Schule entscheiden 
würde, würde diese so schnell wie möglich erfolgen, spätestens zum 01.02.2024. Die KVB hat 
der Stadt Köln mitgeteilt, dass diese Aussage aufgrund der hohen Menge der umzustellenden 
Schülertickets sowie den weiteren Arbeiten am Deutschlandticket (Sozialticket) unabhängig 
von dem Zeitpunkt der politischen Beschlussfassung zu sehen ist.

4 
 
 
Auswirkungen auf die bisherige Ticketstruktur im Sekundarbereich 
 
Anders als mit den derzeitigen Schülertickets, ist mit dem Deutschlandticket wie mit dem 
Deutschlandticket Schule die Mitnahme eines Fahrrades ausgeschlossen. Diese Leistung 
kann jedoch von den Abonnent*innen zum Preis von monatlich 39 Euro hinzu gebucht wer-
den. 
 
Das Nutzungsgebiet würde sich bei Umstellung auf ganz Deutschland erweitern. 
 
Durch die Umstellung auf das Deutschlandticket Schule für alle Schüler*innen im Sekundarbe-
reich für das Schuljahr 2023/2024 zum Preis von 29 €/Monat hätten nicht-freifahrtberechtige 
Schüler*innen in den Sekundarstufen eine Mehrbelastung in Höhe von 3,70 Euro monatlich 
bzw. 44,40 € jährlich zu tragen, da der Preis von 25,30 € auf 29 € steigt. Freifahrtberechtige 
Schüler*innen würden den identischen Eigenanteil behalten und bei Umstellung somit keine 
Mehrbelastung erfahren. 
 
 
Finanzielle Auswirkungen auf den städtischen Haushalt bei zeitweiser Einführung des 
Deutschlandtickets Schule (Beschlussalternative) 
 
Es müsste für den städtischen Haushalt im Rahmen der jetzt vorliegenden Nutzer*innen-Zah-
len davon ausgegangen werden, dass die Umstellung des bestehenden Ticketsystems für 
freifahrtberechtigte Schüler*innen in den Sekundarstufen Mehrkosten in Höhe von 314.352 
Euro für den Zeitraum vom 01.02.2024 bis 31.07.2024 betragen würde. 
Bei Entscheidung für das Deutschlandticket Schule hätte die Stadt Köln diese Mehrkosten als 
pflichtige Leistung zu tragen. 
 
Diese Mehrkosten könnten teilweise durch Verbesserungen in Höhe von rund 180.335 Euro 
kompensiert werden, die aufgrund der Umstellung für den Primarbereich entstehen. Die Fi-
nanzierung der verbleibenden Deckungslücke in Höhe von 134.017 € könnte aus Aufwandser-
mächtigungen der Produktgruppe 0603 – Kindertagesbetreuung, Teilplanzeile 13 – Aufwen-
dungen für Sach- und Dienstleistungen erbracht werden, die dort für Luftfiltergeräte zur Verfü-
gung standen. 
 
Würden zudem die Mehrkosten zum heutigen Schülerticket im Subventionsmodell für nicht-
freifahrtberechtigte Schüler*Innen im Rahmen einer freiwilligen kommunalen Leistung getra-
gen werden, kämen Mehrkosten von zusätzlich 733.488 Euro für den Zeitraum vom 
01.02.2024 bis 31.07.2024 auf die Stadt Köln zu. Die Kosten ergeben sich aus der Differenz 
von 29,00 € zu 25,30 €, also 3,70 €, die nicht-freifahrberechtigte Schüler*innen monatlich ge-
genüber dem Schülerticket im Subventionsmodell mehr bezahlen. Ein entsprechender abrech-
nungstechnischer Prozess ist mit der KVB bislang nicht besprochen und abgestimmt und 
könnte ggf. zu einer Verschiebung des Einführungszeitpunktes führen. 
Würde die Stadt Köln zudem die Kosten der Fahrradmitnahme für die derzeit bestehenden 
47.200  Abonnements im Sekundarbereich übernehmen, müssten Finanzmittel in Höhe von 
11.044.800 Euro für den Zeitraum vom 01.02.2024 bis 31.07.2024 zur Verfügung gestellt wer-
den. 
Aufgrund der nicht gegebenen Finanzierung dieser Mehrkosten im Haushaltsplan 2023 / 2024 
werden diese Optionen nicht näher betrachtet. 
 
Der Erlass weist seitens des Landes lediglich eine Finanzierungszusage des Unterschiedsbe-
trages von 29 € zu 49 € für das Schuljahr 2023/2024 auf. Würde Köln eine Umstellung in der 
Folge trotz evtl. Auslaufens der Landesfinanzierung weiterverfolgen wollen, müsste dann der 
Differenzbetrag von 20 € in Ermangelung einer anderweitigen Finanzierung durch die Stadt 
Köln finanziert werden. Dies scheidet aus Gründen der fehlenden Finanzierung ebenfalls aus. 
 
Alternativ hierzu könnte der Schulträger Stadt Köln ab dem Schuljahr 2024/2025 wieder das 
Kölner Schülerticket im Subventionsmodell anbieten.

5 
Ein Wechsel aufs Deutschlandticket Schule bedeutet eine Umstellung des Modells im laufen-
den Schuljahr frühestens zum 01.02.2024 und eine erneute Rückführung ins bisherige Schü-
lerticket im Subventionsmodell zum 01.08.2024. Beides ist mit enorm hohem mehrmonatigem 
Verwaltungsaufwand bei der Stadt Köln und der KVB verbunden. Dem ist eine effektive Nut-
zungszeit des Deutschlandticket Schule von lediglich sechs Monaten gegenüberzustellen. 
 
 
Auswirkungen der Umstellung auf den Klimaschutz: 
 
Die Einführung des Deutschlandtickets sowie die Deutschlandticket Schule soll die Verkehrs-
wende weiter einleiten und unterstützen. So soll hierdurch die CO2-Emmision pro Jahr deut-
lich reduziert werden. Da von vergleichbaren Nutzer*innenzahlen wie bislang ausgegangen 
wird, ergäbe sich hier vermutlich keine Verbesserung. 
Die bei Umstellung auf das Deutschlandticket Schule nötige Vernichtung und Neuausstellung 
von Plastikkarten für die Nutzer*innen ist als negative Auswirkung zu nennen. Die ggf. für ab 
dem 01.08.24 erneut anstehende Rückumstellung potenziert diesen Aspekt.

Anlage 3 Fragenkatalog

6386 Zeichen

Anlage 3 
 
Zu Vorlage 2860/2023 Deutschlandticket Schule für Schülerinnen und Schüler 
an weiterführenden Schulen der Stadt Köln 
 
Ergänzende Anfragen zum Thema Deutschlandticket Schule: 
 
Mündliche Anfragen aus der Sitzung des Ausschusses Schule und 
Weiterbildung vom 21.08.2023: 
 
1. Frau Ruffen (FDP)  
Was kostet es die Verwaltung zu prüfen, wer Fahrscheinberechtigt ist und wer 
nicht, bzw. welche Wegstrecken zurückgelegt werden? 
Kann man nicht sagen, dass alle Schülerinnen und Schüler Zugang zum Ticket 
haben, und spart dadurch Verwaltungskosten? 
Wie viele Verwaltungsstellen prüfen diese Angelegenheiten? 
 
2. Herr Kockerbeck (Linke)  
Welche Nachbarkommune hat das Schülerticket eingeführt? 
Was zahlen in der Sekundarstufe freifahrtberechtigte und nicht freifahrtberechtigte 
Schüler?  
Immer 25,30 €? Oder doch Unterschiede? 
 
3. Frau Aengenvoort (CDU)  
Gibt es von Seiten der SchülerInnen eine eindeutige Positionierung, welches 
Ticket hier bevorzugt wird? 
 
4. Herr Wirth (Grüne)  
Ist das Deutschlandticket nicht auch durch die Stadt bezuschussbar? 
 
 
 
Schriftliche Anfragen: 
 
Frau Hölzing (Grüne) vom 02.10.2023: 
 
5. Ist es richtig, dass für die Vorlage 2860/2023 der alternative 
Beschlussvorschlag bedeutet, dass es keine individuelle  
Wahlmöglichkeiten einzelner Schülerinnen und Schüler und auch keine 
Wahlmöglichkeit einzelner Schulen zwischen dem bisherigen Schülerticket 
und dem Deutschlandticket Schule gibt?  
Mit dem Beschluss der Alternative müssen alle Schulen das Deutschladticket 
Schule nutzen? 
6. Gibt es rechtliche Vorgaben für die Höhe der Zuzahlungen für 
Freifahrtberechtigte SuS (Schülerinnen und Schüler)? Wenn nein, wie sind die 
jetzigen Zuzahlungen ermittelt worden?  
7. Ist es richtig, dass in der Primarstufe die Sorgeberechtigten bei 
Freifahrtberechtigten bis zur Einführung des Deutschlandtickets am 
30.04.2023 für das Primaticket keine Zuzahlung leisten mussten,

dass dieses aber ab dem 01.05.2023 mit der Einführung des 
Deutschlandtickets jetzt der Fall ist? Welche Gründe sprechen aus Sicht der 
Verwaltung dafür bzw. dagegen?   
8. Soll die Mehrbelastung von 3,70 € pro Monat für Freifahrtberechtigte SuS bei 
der Umstellung des bestehenden Ticketsystems auf das Deutschlandticket 
Schule alleine von der Stadt Köln getragen werden? 
9. Ist eine erhöhte Zuzahlung für Freifahrtberechtigte in der Sek 1 bei Umstellung 
auf das Deutschladticket Schule in Erwägung gezogen worden? Welche 
Gründe sprechen aus Sicht der Verwaltung dafür, welche dagegen? 
 
Antwort der Verwaltung  
 
Zu 1) 
Grundsätzlich haben alle Schüler*innen der Sekundarstufe des Schulträgers Stadt 
Köln Zugang zum Schülerticket zum aktuellen Preis in Höhe von 25,30 Euro 
monatlich. Als Grundlage für ein Angebot sind die Schülerfahrkostenverordnung und 
die darin bestimmten Entfernungsgrenzen zu berücksichtigen. 
Zitat Schülerfahrkostenverordnung: 
§ 5 – Notwendigkeit 
(2) Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 in 
der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe 
mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des 
Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang mehr als 3,5 km und der 
Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und 
Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen.  
Die Prüfung ist somit rechtlich definiert und unterscheidet somit nach 
Freifahrtberechtigten und Nicht-Freifahrtberechtigen. Es handelt sich um eine 
Pflichtaufgabe des Schulträgers, die auf Bürgerämter und Fachverwaltung 
unterschiedlich verteilt ist. Bei einem Entfall der Prüfung würden die in der Vorlage 
aufgeführten Zusatzkosten in Höhe von 733.488 Euro für den Zeitraum vom 
01.02.2024 bis 31.07.2024 auf die Stadt Köln zukommen. Eine mögliche 
Stelleneinsparung kann aufgrund der dezernats- und ämterübergreifenden Verteilung 
nicht präzise ermittelt werden, stünde aber aufgrund der lediglich tangierten 
Stellenanteile keinesfalls im Verhältnis zu den dadurch entstehenden freiwilligen 
kommunalen Mehrkosten. 
Zu 2) 
Es ist davon auszugehen, dass alle Kommunen, bei denen die Einführung des 
Deutschlandticket Schule eine Einsparung für Erziehungsberechtigte und Kommune, 
darstellt, das Ticket zeitnah eingeführt haben oder werden. Eine abschließende 
Beantwortung dieser Frage ist daher noch nicht möglich. Wichtig ist die Betrachtung 
der unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen. 
 
Schüler*innen der Sekundarstufen in Köln zahlen aktuell monatlich 25,30 Euro für 
das Schüler*innen Ticket. Freifahrtberechtige erhalten eine Erstattung und zahlen 
somit den in der Schülerfahrkostenverordnung aufgeführten Eigenanteil in Höhe von 
maximal 14,00 EUR.

Zu 3) 
Seitens des Schulträgers Stadt Köln wurde keine Befragung der Schüler*innen 
vorgenommen, so dass keine Evaluierungswerte zur Verfügung stehen. Da  
Umfragen dieser Art immer auf Freiwilligkeit beruhen, w äre aus Verwaltungssicht 
auch kein repräsentatives Ergebnis zu erzielen. 
 
Zu 4) 
Die Übernahme der Differenz zwischen Schülerticket und Deutschlandticket Schule 
in Höhe von 3,70 Euro monatlich pro Abo durch den Schulträger Stadt Köln würde 
eine freiwillige kommunale Leistung darstellen. Diese bedürfte einer 
Beschlussfassung. Die finanziellen Auswirkungen sind in der Vorlage dargestellt. 
 
Zu 5) 
Die Vorgaben des Erlasses lassen eine individuelle Entscheidung für Schülerinnen 
und Schüler bzw. Schulen nicht zu. Bei einer Entscheidung für oder gegen die 
Einführung des Deutschlandtickets Schule ist das gewählte Ticketsystem für alle 
Schüler*innen aller weiterführenden Schulen der Stadt Köln bindend. 
 
Zu 6) 
Der Eigenanteil für Freifahrtberechtigte ist in den Vorgaben der 
Schülerfahrkostenverordnung geregelt. Darüber hinaus gehende Beträge trägt für 
Freifahrtberechtigte der Schulträger. 
 
Zu 7) 
Für Erziehungsberechtige der Primarstufe hat sich die Höhe der Eigenanteile bei 
Freifahrtberechtigung nicht verändert. 
 
Zu 8) 
Die Mehrbelastung bei Freifahrtberechtigung muss gemäß den Vorgaben der 
Schülerfahrkostenverordnung sowie des Erlasses zum Deutschlandticket Schule 
komplett seitens der Stadt Köln getragen werden. 
 
Zu 9) 
Da der Eigenanteil für Freifahrtberechtigte inklusive Geschwisterkind Regelung in der 
Schülerfahrkostenverodnung vorgeben ist, wurde eine erhöhte Zuzahlung für 
Freifahrtberechtigte nicht in Erwägung gezogen.

Anlage 1 Primarbereich

2180 Zeichen

Anlage 1 
Anlage Primarbereich 
 
Grundsätzlich gilt im Primarbereich, dass eine Freifahrtberechtigung bei Grundschüler*innen 
nach den Vorgaben der Schülerfahrkostenverordnung erst dann vorliegt, wenn der Schulweg 
länger als 2 km ist. 
 
Für Schüler*innen der Primarstufe bietet die Stadt Köln zwei Ticketmodelle an: 
 
 Das Primaticket gab es bisher zum Preis von monatlich 74,90 Euro (bzw. 77,50 Euro 
ab dem 01.07.2023). Seit dem 01.05.2023 wurde es bereits auf das mit 49 Euro 
günstigere Deutschlandticket umgestellt. 
 Das SchülerTicket im Fakultativmodell gibt es zum Preis von 32 Euro monatlich. 
Die Umstellung auf das mit 29 Euro günstigere Deutschlandticket Schule erfolgt zum 
01.12.2023.  
 
Grundschulen ohne Schülerticketvertrag: 
Für Freifahrberechtigte werden die Kosten von der Stadt finanziert. Bis zum 30.04.2023 
kostete es 74,90 Euro monatlich (so genanntes Primaticket, Berechnung für 11 Monate pro 
Schuljahr) und wurde zum 01.05.2023 bereits auf das Deutschlandticket zu 49,00 Euro 
monatlich (Berechnung für 12 Monate pro Schuljahr) umgestellt. Ab dem Schuljahr 
2023/2024 hätte dieses Ticket 77,50 Euro gekostet. Das Deutschlandticket nutzen derzeit 
ca. 650 Schüler*innen. 
 
Grundschulen mit Schülerticketvertrag im Fakultativmodell: 
Das Modell für Grundschüler*innen, für deren Schule ein Schülerticketvertrag im 
Fakultativmodell abgeschlossen wurde, kostet 32 Euro. Eltern von freifahrtberechtigten 
Kindern im Fakultativmodell tragen einen Eigenanteil von maximal 11,20 Euro. Insgesamt 
nutzen derzeit rund 750 Schüler*innen im Primarbereich ein Schülerticket. Für Schüler*innen 
der Primarstufe mit einem Schülerticket im Fakultativmodell reduzieren sich die Kosten mit 
Umstellung auf das Deutschlandticket Schule von bisher 32 auf 29 Euro. 
 
Für Grundschulen mit heutigem Schülerticketvertrag im Fakultativmodell wurde eine 
Umstellung auf das Deutschlandticket Schule mit Wirkung zum 01.12.2023 seitens der 
Verwaltung umgesetzt, da die Umstellung mit keiner finanziellen Mehrbelastung für die 
Familien verbunden war. Die entsprechenden vertraglichen Ergänzungsvereinbarungen für 
diese 71 Grundschulen liegen bereits unterzeichnet vor.

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

891 Zeichen

Anlage 0  
 
Begründung der Dringlichkeit  
 
Die Einführung des Deutschlandticket Schule für alle Schülerinnen und Schüler an 
Weiterführenden Schulen der Stadt Köln für das Schuljahr 2023/2024 ist komplex. 
Nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln muss der in der 
Beschlussvorlage beschriebene Umstellungsprozess sofort gestartet werden um den 
anvisierten Umstellungstermin zu erreichen. Bei einer Beratung in der Sitzung des 
Rates am 07.12.2023 kann dieser Termin für die Einführung nicht gehalten werden. 
Um eine Dringlichkeitsentscheidung zu vermeiden ist eine Beratung und 
Beschlussfassung im Ausschuss für Schule und Weiterbildung am 18.09.2023, im 
Finanzausschuss am 23.10.2023 und eine Beschlussfassung durch den Rat der 
Stadt Köln am 26.10.2023 erforderlich.  
Aufgrund der erforderlichen Abstimmungsbedarfe konnte die Vorlage nicht 
fristgerecht vorgelegt werden.

Anlage 2 Hinweise zum Schülerdeutschlandticket

9172 Zeichen

Zu BASS 11-04 Nr. 20

Hinweise zum Deutschlandticket
für Schülerinnen und Schüler
in Nordrhein-Westfalen

Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und
Digitalisierung, des Ministeriums für Schule und Bildung und
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Vom 2. Juni 2023"
1

Allgemeines

Die dauerhafte Bindung der Schülerinnen und Schüler an den öffentlichen
Personennahverkehr ist ein wichtiges Ziel der Landesregierung. Das
Deutschlandticket bietet allen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlichen
Personennahverkehrs deutschlandweite Mobilität zu einem günstigen
Preis. Auch Schülerinnen und Schüler sollen hiervon profitieren und bei
Nutzung des ÖPNV für Schule und Freizeit als Anspruchsberechtigte nach
der Schülerfahrkostenverordnung durch den Schulträger ein Deutschland-
ticket erhalten oder dies als Selbstzahlende zu einem vergünstigten Preis
von 29 Euro erwerben können. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur weite-
ren Verbesserung der Mobilität der Schülerinnen und Schüler, die damit
schon frühzeitig die Vorteile des öffentlichen Nahverkehrs kennenlernen.
Die Entscheidung über die Einführung des Deutschlandtickets für Schüle-
rinnen und Schüler obliegt den Schulträgern. Die folgenden Hinweise be-
ziehen sich auf das Schuljahr 2023/2024.

2
Finanzielle Grundlagen

Die Absenkung der Ticketpreise auf 49 Euro wird von Bund und Ländern
finanziert. Die Rabattierung der Tickets für Selbstzahlende erfolgt durch
die bislang im System befindlichen Mittel. Die finanzielle Absicherung des
Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler erfolgt aus

a) den Ausgleichsleistungen nach $ 11a des Gesetzes über den öffentli-
chen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW), die
weiterhin zur Finanzierung der Ausgangspreise der bisherigen reduzierten
Tickets des Ausbildungsverkehres verwendet werden,

b) den bisherigen Aufwendungen der öffentlichen Schulträger und Ersatz-
schulträger für die Fahrkostenerstattung nach $ 97 Absatz 1 SchulG in
Verbindung mit der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)

c) den von den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern gem. &
97 Absatz 3 SchulG in Verbindung mit $ 2 Absatz 3 SchfkVO erhobenen
Eigenanteilen und

d) zusätzlichen Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen, falls die Mittel
nach Buchstabe a bis Buchstabe c nicht für die Finanzierung aller Selbst-
zahlertickets ausreichen.

3
Modell Deutschlandticket für Schülerinnen und Schüler

Teilnehmende Schulträger geben an die anspruchsberechtigten Schüle-
rinnen und Schüler Deutschlandtickets aus, wobei sie einen von den Eltern
oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden
Eigenanteil festsetzen können ($& 2 Absatz 3 SchfkVO). Die bisherigen,
den Betrag von 49 Euro pro Monat und Ticket übersteigenden Gelder wer-
den über die Unternehmen an die Verkehrsverbünde bzw. Tariforganisa-
tionen abgeführt. Aus diesen Mitteln wird auf Ebene der Verkehrsverbünde
bzw. der Tariforganisationen ein Deutschlandticket für Selbstzahlende
zum Preis von 29 Euro ausgegeben. Beziehen können dieses Ticket aus-
schließlich Schülerinnen und Schüler an Schulen von am Modell teilneh-
menden Schulträgern. Sollten die auf Ebene des Verkehrsverbundes be-
ziehungsweise der jeweiligen Tariforganisation nach Nummer 2 Buchsta-
be a bis Buchstabe c vorhandenen Mittel für die Umsetzung des Modells
nicht ausreichen, gleicht das Land Nordrhein-Westfalen gemäß Nummer 2
Buchstabe d die entstehende Differenz aus.

Schulträger, die bislang weniger als 588 Euro pro Jahr (49 Euro pro Monat)
für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler zahlen, können am
Modell teilnehmen, wenn sie die Differenz zum Preis von 49 Euro pro Mo-
nat aus eigenen Mitteln zuzahlen. Für Ersatzschulträger können bei einem
Wechsel zum Deutschlandticketmodell nur die bisherigen Aufwendungen
refinanziert werden.

Für die Umsetzung des Modells ist die Änderung bestehender vertragli-
cher Strukturen zwischen Schulträgern und Verkehrsunternehmen, Ver-
kehrsverbünden oder Tarifgemeinschaften erforderlich. Wo noch keine
vertraglichen Strukturen bestehen, ist der Abschluss eines entsprechen-
den Vertrages notwendig.

4
Hinweise

Zur Erleichterung der örtlichen Entscheidungsfindung sowie der Rechtssi-
cherheit der beteiligten Schulträger, Verkehrsunternehmen sowie der Ver-
kehrsverbünde und -gemeinschaften werden folgende Hinweise gegeben.
Im Rahmen der Erarbeitung wurden die kommunalen Spitzenverbände,

1) Veröffentlicht im Ministerialblatt vom 11.07.2023 (MBl. NRW. 2023 S. 695)

die Spitzenverbände der Verkehrsunternehmen sowie Verkehrsverbünde
angehört.

Schülerfahrkosten nach $ 97 SchulG

4.1 Die Entscheidung über die Abnahme des Deutschlandtickets für Schü-
lerinnen und Schüler trifft der Schulträger gemäß 8 3 SchfkVO. Es besteht
auch die Möglichkeit, die Abnahme auf Schülerinnen und Schüler be-
stimmter Schulformen (z.B. nur weiterführende Schulen) zu begrenzen.
Die Teilnahme an dem skizzierten Modell beruht auf einer selbstverant-
wortlichen Entscheidung der jeweiligen Schulträger, es besteht insbeson-
dere keine rechtliche Verpflichtung, bestehende „Solidarmodelle“ im Be-
reich der Schülertickets aufzugeben.

Bei der Einführung des Deutschlandtickets bezieht der Schulträger die bis-
her nach Maßgabe des $ 97 SchulG und der SchfkVO für die anspruchs-
berechtigten Schülerinnen und Schüler aufgebrachten Mittel in die Finan-
zierung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler ein, das
heißt für öffentliche Schulen werden die nach der SchfkVO errechneten
Beträge von den kommunalen Schulträgern, für staatliche Schulen vom
Land erbracht, soweit Ersatzschulen sich beteiligen, werden den Schulträ-
gern die Beträge nach & 106 Absatz 6 SchulG durch das Land refinanziert.
Dabei sind die Einschränkungen des $ 17 Absatz 1 SchfkVO durch das
Haushaltssicherungsgesetz vom 17. Dezember 1998 zu berücksichtigen
(Beschränkung auf den zum Besuch der nächstgelegenen öffentlichen
Schule notwendigen Betrag).

Daher ist es erforderlich, bei Einführung des Deutschlandtickets für Schü-
lerinnen und Schüler durch eine ergänzende vertragliche Regelung sicher-
zustellen, dass der Schulträger zukünftig für die nach & 97 SchulG in Ver-
bindung mit der SchfkVO anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schü-
ler unter Anwendung der jeweils gültigen Rechtslage die Beträge dem Ver-
kehrsunternehmen zur Finanzierung des Deutschlandtickets für Schülerin-
nen und Schüler zur Verfügung stellt, die für die Anspruchsberechtigten
nach den bisher gültigen vertraglichen Regelungen hätten bereitgestellt
werden müssen. Dies schließt die Erhebung und Weiterleitung von Ei-
genanteilen ein. Bei Ersatzschulen ist die Refinanzierung der nach diesen
Grundsätzen vereinbarten vertraglichen Leistungen durch das Land si-
chergestellt.

4.2 Entscheidet sich der Schulträger gemäß 8 12 Absatz 3 SchfkVO für die
Einführung des Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler an einer
Schule, ist seine Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Beförde-
rungskosten im Sinne des & 13 SchfkVO als erfüllt anzusehen. Die Aus-
nahmeregelungen des & 14 (Schülerspezialverkehr) und & 15 SchfkVO
(Beförderung mit Privatfahrzeugen) bleiben unberührt. Voraussetzung
hierfür ist der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem ört-
lichen Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbund/der Verkehrsgemein-
schaft, die die Abnahme und Weitergabe der Deutschlandtickets für Schü-
lerinnen und Schüler durch ihn an die anspruchsberechtigten Schülerinnen
und Schüler beinhaltet.

4.3 Für Ersatzschulträger, die bislang weniger als 49 Euro pro Monat und
Ticket für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler zahlen, ist eine
Refinanzierung der aus dem Umstieg auf das Deutschlandticket entste-
henden Mehrkosten durch das Land Nordrhein-Westfalen ausgeschlos-
sen.

4.4 Die Verwendung der bisherigen Zahlungen der Schulträger für die
Schülerfahrkostenübernahme sowie der nach $ 97 Absatz 3 SchulG in
Verbindung mit $ 2 Absatz 3 SchfkVO erhobenen Eigenanteile zur Finan-
zierung des Deutschlandticketmodells ist im Schuljahr 2023/2024 in ihrer
Höhe Bestandteil der bisherigen kommunalen Haushalte und stellt inso-
weit keine hinzutretende Haushaltsbelastung dar. Ein zu beachtendes
Haushaltssicherungskonzept nach $ 76 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen steht der Teilnahme einer Kommune an diesem Programm im
Schuljahr 2023/2024 für sich genommen nicht entgegen, wobei die Kom-
mune auch im Weiteren dafür Sorge zu tragen hat, dass die Ziele des
Haushaltssicherungskonzeptes durch die Teilnahme an diesem Pro-
gramm nicht beeinträchtigt werden.

Der Schulträger kann die Eigenanteile selbst einziehen. Er kann dies im
Wege der Verwaltungshilfe von einem Dritten (zum Beispiel Verkehrsun-
ternehmen, Verkehrsverbund oder -gemeinschaft) durchführen lassen.
Diese Eigenanteile sind als Fahrgeld an die Verkehrsunternehmen weiter-
zuleiten. Die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung sowie die
Erhebung des Eigenanteils gemäß $ 97 Absatz 3 SchulG in Verbindung
mit $ 2 Absatz 3 SchfkVO sind vom Schulträger festzustellen und dem Drit-
ten mitzuteilen, sofern dieser die Eigenanteile für den Schulträger einzieht.

ABI. NRW. 07/23

Beratungsverlauf (3)

16.10.2023 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 2.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
23.10.2023 Finanzausschuss
TOP 10.18 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
26.10.2023 Rat
TOP 10.14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Alternative beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2860/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.10.2023
Erstellt
04.09.2023 16:14