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0849/2017

Verstoß gegen die Treuepflicht nach §§ 32, 43 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 17.03.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 04.04.2017, TOP 10.24

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

3075 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
OB/OB 
 
Vorlagen-Nummer 
 0849/2017 
Freigabedatum 
17.03.2017  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Verstoß gegen die Treuepflicht nach §§ 32, 43 Abs. 2  Gemeindeordnung NRW 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln stellt fest, dass Herr Roger Beckamp gegen seine Treupflicht als Ratsmitglied 
nach §§ 32, 43 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen verstoßen hat.  
 
Rat 04.04.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Während der Sitzung des Rates der Stadt Köln am 14.02.2017 hat Ratsmitglied Roger Beckamp der 
Oberbürgermeisterin ein von ihm erstelltes und an die Stadt Köln gerichtetes Schreiben überreicht, 
mit dem er als bevollmächtigter anwaltlicher Vertreter der AfD Bundespartei die Stadt Köln unter 
Fristsetzung zur Abgabe einer „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ sowie zum Ausgleich der 
Kosten in Höhe von 1.171,67 € aufforderte, die der AfD durch seine Tätigkeit entstanden seien. 
Die Gemeindeordnung NRW legt in § 32 die besondere Treuepflicht der Inhaber eines kommunalen 
Ehrenamts fest:  
§ 32 
Treupflicht 
(1) Inhaber eines Ehrenamts haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde. Sie 
dürfen Ansprüche anderer gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, daß sie 
als gesetzliche Vertreter handeln. 
(2) Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer eh-
renamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ent-
scheidet bei den vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen der Rat, im übrigen der Bür-
germeister. 
Diese Regelungen gelten nach § 43 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW auch für Ratsmitglieder.  
Nach dem gesetzlichen Leitbild stehen Ratsmitglieder in einer besonderen Loyalitätspflicht gegenüber 
der Gemeinde. Diese Treuepflicht wird in § 32 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung als Vertretungsverbot 
dahingehend konkretisiert, dass dem Inhaber des Ehrenamts untersagt ist, öffentlich-rechtliche oder 
privatrechtliche Ansprüche anderer Personen gerichtlich oder außergerichtlich gegen die Gemeinde 
geltend zu machen, sofern er nicht als deren gesetzlicher Vertreter handelt (vgl. Kleerbaum/Palmen, 
Gemeindeordnung NRW, § 32 GO III.3). Entsprechend ist nicht nur die Prozessführung ausgeschlos-
sen, sondern jede schriftliche oder mündliche außergerichtliche Vertretung von Ansprüchen Dritter 
gegenüber der Gemeinde (Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung NRW, § 32 GO, Ziffer II, 1).  
Indem Ratsmitglied Beckamp die Stadt Köln als von der AfD Bundespartei bevollmächtigter anwaltli-
cher Vertreter zur Abgabe einer „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ sowie zum Ausgleich 
von Kosten aufgefordert hat, hat er Ansprüche anderer gegen die Stadt Köln geltend gemacht, ohne 
deren gesetzlicher Vertreter zu sein. Zudem besteht ein Zusammenhang zu seinen Aufgaben als 
Ratsmitglied im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NRW. Er hat damit gegen § 32 Abs. 
1 Gemeindeordnung NRW verstoßen.

Beratungsverlauf (1)

04.04.2017 Rat
TOP 10.24 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
0849/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
17.03.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27