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Verstoß gegen die Treuepflicht nach §§ 32, 43 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0849/2017 vom 17.03.2017
Stand: Am 04.04.2017 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/OB Vorlagen-Nummer 0849/2017 Freigabedatum 17.03.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Verstoß gegen die Treuepflicht nach §§ 32, 43 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln stellt fest, dass Herr Roger Beckamp gegen seine Treupflicht als Ratsmitglied nach §§ 32, 43 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen verstoßen hat. Rat 04.04.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Während der Sitzung des Rates der Stadt Köln am 14.02.2017 hat Ratsmitglied Roger Beckamp der Oberbürgermeisterin ein von ihm erstelltes und an die Stadt Köln gerichtetes Schreiben überreicht, mit dem er als bevollmächtigter anwaltlicher Vertreter der AfD Bundespartei die Stadt Köln unter Fristsetzung zur Abgabe einer „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ sowie zum Ausgleich der Kosten in Höhe von 1.171,67 € aufforderte, die der AfD durch seine Tätigkeit entstanden seien. Die Gemeindeordnung NRW legt in § 32 die besondere Treuepflicht der Inhaber eines kommunalen Ehrenamts fest: § 32 Treupflicht (1) Inhaber eines Ehrenamts haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche anderer gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertreter handeln. (2) Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer eh- renamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ent- scheidet bei den vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen der Rat, im übrigen der Bür- germeister. Diese Regelungen gelten nach § 43 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW auch für Ratsmitglieder. Nach dem gesetzlichen Leitbild stehen Ratsmitglieder in einer besonderen Loyalitätspflicht gegenüber der Gemeinde. Diese Treuepflicht wird in § 32 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung als Vertretungsverbot dahingehend konkretisiert, dass dem Inhaber des Ehrenamts untersagt ist, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche anderer Personen gerichtlich oder außergerichtlich gegen die Gemeinde geltend zu machen, sofern er nicht als deren gesetzlicher Vertreter handelt (vgl. Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung NRW, § 32 GO III.3). Entsprechend ist nicht nur die Prozessführung ausgeschlos- sen, sondern jede schriftliche oder mündliche außergerichtliche Vertretung von Ansprüchen Dritter gegenüber der Gemeinde (Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung NRW, § 32 GO, Ziffer II, 1). Indem Ratsmitglied Beckamp die Stadt Köln als von der AfD Bundespartei bevollmächtigter anwaltli- cher Vertreter zur Abgabe einer „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ sowie zum Ausgleich von Kosten aufgefordert hat, hat er Ansprüche anderer gegen die Stadt Köln geltend gemacht, ohne deren gesetzlicher Vertreter zu sein. Zudem besteht ein Zusammenhang zu seinen Aufgaben als Ratsmitglied im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NRW. Er hat damit gegen § 32 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW verstoßen.
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