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2010/0279

Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen

Magistratsvorlage 15.06.2010

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2010/0279

5230 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
11.08.2010 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI Bürger- und Ordnungsamt 
Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2010/0279 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Richtlinie zur Ge staltung von Sondernutzungen 
 
Vorlage vom: 15.06.2010 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Magistrat stimmt der anliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über  Sondernutzungen an 
öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu. 
 
2. Die Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen für den Bereich der Innenstadt in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zur Kenntnis genommen und beschlossen. 
 
 
Anlagen: Änderungssatzung 
Richtlinie 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.06.2010  
 
Im öffentlichen Diskurs über den Strukturwandel des Einzelhandels und den Konkurrenzdruck der 
„Grünen Wiese“ wird immer wieder gefordert, die Standortbedingungen des Einzelhandelsstandortes 
City positiv zu beeinflussen und das Einkaufszentrum in der Innenstadt konkurrenzfähig zu erhalten 
und zu entwickeln. 
Die Handlungsmöglichkeiten der Stadt, hierzu beizutragen sind begrenzt. Sie kann jedoch Einfluss auf 
die Gestaltung der öffentlichen Räume nehmen und damit die Attraktivität der City als kommerzielles 
und kulturelles Zentrum der Stadt und ihres Umlandes erhalten bzw. steigern. Es gilt, die Gestaltungs- 
und Nutzungsqualität der öffentlichen Räume in der City nachhaltig zu sichern, ein im weitesten Sinne 
kultiviertes Ambiente zu schaffen und einem Übermaß an Werbung, Ständen, Buden und 
Warenauslagen entgegenzuwirken. 
 
Die Verwaltungspraxis auch in anderen Städten zeigt, dass zur angemessenen Regelung der 
Gestaltung in der City zwei Instrumente erforderlich sind. 
  
-- Satzung für die Gestaltung von Werbeanlagen an den Gebäuden. 
  
--  Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen auf den öffentlichen Flächen. 
      Diese wird mit dieser Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegt. 
 
 
Die geltende Sondernutzungssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt enthält vor allem 
Verfahrensvorschriften für die Beantragung und Genehmigung von Sondernutzungen an öffentlichen 
Straßen, jedoch keine Regelungen zur Gestaltung.  
 
Deshalb soll gemäß Beschlusspunkt 1 die Satzung zur Änderung der Satzung über 
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen beschlossen werden. Der § 4 (2) der geltenden 
Sondernutzungssatzung soll folgende Fassung erhalten: 
 
„Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen 
erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der 
Straße oder aus städtebaulichen Gestaltungsgründen erforderlich ist.“ 
 
Mit dieser Ergänzung im § 4 (2) der Sondernutzungssatzung erhält der Magistrat die Möglichkeit, eine 
Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen zu erlassen. Durch die Richtlinie wird die Beliebigkeit 
von Einzelentscheidungen ausgeschlossen und der Gleichheitsgrundsatz gewahrt. Zudem kann ohne 
größeren Verfahrensaufwand - nach Erfahrung in der Anwendung - die Richtlinie praktischen 
Erfordernissen oder geänderten Zielvorstellungen angepasst werden. 
 
 
Der gemäß Beschlusspunkt 2 zur Beschlussfassung vorliegende Entwurf der Richtlinie erstreckt sich 
auf den Bereich der Innenstadt und wird begrenzt durch die Zeughausstraße, Schlossgraben, 
Holzstraße, Kirchstraße, Hügelstraße, Wilhelminenstraße, Elisabethenstraße, Grafenstraße und die 
Bleichstraße (s. Geltungsbereich (o. Maßstab)). Der Geltungsbereich umfasst damit die gesamte 
Fußgängerzone sowie angrenzende Bereiche. 
 
Sie regelt die in diesem Bereich dominierenden Nutzungen der Außenbewirtung und der 
Warenauslagen sowie mobile Verkaufsstätten und Werbetafeln.

3 
... 
 
 
 
Die inhaltliche Abstimmung des Entwurfs der Richtlinie erfolgte durch das Stadtplanungsamt mit dem 
für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständigen Ordnungsamt. Auch das Rechtsamt 
wurde beteiligt.  
 
Die Industrie- und Handelskammer Darmstadt, der Einzelhandelsverband Hessen-Süd und der Hotel- 
und Gaststättenverband Südhessen (HOGA) wurden in die Abstimmung einbezogen bzw. zur 
Stellungnahme aufgefordert. Dabei begrüßten sowohl die IHK, der Einzelhandelsverband und der 
HOGA die von der Stadt angestrebte Regelung für die Fußgängerzone. Den eingebrachten 
Anregungen konnte vielfach entsprochen werden. 
 
 
Der Dezernent II     Der Dezernent VI 
 
 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz     Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Bürgermeister      Stadtrat 
 
Anlagen:
 
Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen gem. § 4 (2) Sondernutzungssatzung 
 
Darmstadt, den 15.06.2010 
61.3  Nst. 2590

anlage 2

24281 Zeichen

R I C H T L I N I E 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum 
Bereich Innenstadt 
 
 
 
 
Stadtplanungsamt 
Juni 2010

Vorwort 
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist mi t erheblichem Aufwand bemüht, die öf-
fentlichen Räume der Einkaufscity attraktiv zu gestalten. 
 
Die Freilegung der Ernst-Ludwig-Straße und der Ludwigstraße von den vielfälti-
gen Einbauten der 70er Jahre und ihre  Neugestaltung, die Neugestaltung des 
Marktplatzes und der Oberen Rheinstraße haben unter anderem zu einer deutli-
chen Steigerung der Gestalt- und Aufenthaltsqualität geführt. 
 
Neben anderen Faktoren, wie gute Erreichbarkeit, komfortables Stellplatzange-
bot, Kompaktheit der Einkaufszone hat diese Qualität der öffentlichen Räume 
dazu beigetragen, dass sich der allgemein in innerstädtischen Einzelhandels-
zentren zu beobachtende Negativtrend in Darmstadt bislang weniger deutlich 
darstellt als an vielen anderen Standorten . Diesen Vorsprung gilt es zu halten 
und auszubauen. Mit hoher Priorität soll en deshalb die Neugestaltung des Frie-
densplatzes, des Ernst-Ludwig-Platzes und langfristig auch des Luisenplatzes 
folgen. 
 
Abgesehen von diesen teilweise noch au sstehenden Neugestaltungen ist es drin-
gend geboten, die erreichte hohe Gestaltungs- und Nutzungsqualität der öffentli-
chen Räume nachhaltig zu sichern und einer erneuten Verunstaltung der Fuß-
gängerzone durch ein Übermaß von Werbeanlagen oder von Ständen, Buden, 
Auslagen etc. entgegenzuwirken und so einen "Ramsch-Charakter" oder ein per-
manentes "Flohmarkt-Ambiente" zu verhin dern. Neben der Bebauung prägen alle 
Arten von Sondernutzungen durch ihre Ge staltung und ihre Häufigkeit das Stadt-
bild von Darmstadt entscheidend mit, po sitiv wie auch negativ. Die Innenstadt 
mit ihren baulichen Anlagen, den Straße n und ihren Nutzungen ist die Visiten-
karte der Stadt. 
 
Der Forderung, die Gestaltqualität zu si chern, kann die Stadt entsprechen, in-
dem sie die „dauerhafte“ Inanspruchnahme öffentlicher Flächen durch Straßen-
gastronomie und Straßenhandel angemess en regelt. Entsprechende Regelungen 
haben sich in anderen Städten bereits be währt und werden dort sowohl von der 
Gastronomie, dem Einzelhandel wie auch  der Bevölkerung positiv bewertet. Sie 
werden auch von den Verwaltungen begr üßt, weil sie die tägliche Genehmi-
gungspraxis erleichtern, zu r Gleichbehandlung der Antragsteller und zur Nach-
vollziehbarkeit der Entscheidungen beitragen. 
 
 
 
 
 
 1

Inhalt 
 
 
V o r g e h e n s w e i s e            3  
 
Z i e l e              4  
 
G e l t u n g s b e r e i c h            6  
 
Gestaltung im öffentlichen Raum         7 
 
1. G a s t r o n o m i e m ö b l i e r u n g          7  
2. Überdachungen, Sonnenschirme, Markisen    10 
3. W a r e n a u s l a g e n         1 2  
4. Werbeständer, Mobile Verkaufsstätten     15 
5. Einfriedungen, Begrünungselemente     17 
6. B o d e n b e l ä g e          1 9  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ansprechpartner 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt   Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bürger- und Ordnungsamt    Stadtplanungsamt 
(Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen)  (Gestalterische Fragen) 
 
S t a d t h a u s       T e c h n i s c h e s  S t a d t h a u s  
Grafenstraße 30     Bessunger Straße 125 
64283 Darmstadt     64295 Darmstadt 
 
Telefon: 06151 13 2284   06151 13 2092 
Telefax: 06151 13 3722   06151 13 2088 
 
buergerordnungsamt@darmstadt.de   stadtplanungsamt@darmstadt.de 
 2

Vorgehensweise 
 
 
Die geltende Sondernutzungssatzung wird  um eine Bestimm ung ergänzt, dass 
bei der Erteilung von Sondernutzungserlau bnissen für die öffentlichen Flächen 
der Fußgängerzone bei der Verfügung von Bedingungen und Auflagen auch städ-
tebauliche Gestaltungsgründe berücksichtigt werden können. 
Mit dieser Ergänzung im § 4 (2) der So ndernutzungssatzung erhält der Magistrat 
die Möglichkeit, eine Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen zu erlassen. 
 
Die Richtlinie regelt die Gestaltung von Objekten, die für die „dauerhafte“ (hier: 
über einen Zeitraum von über vier Wo chen) Inanspruchnahme der öffentlichen 
Straßen durch private und gewerbliche Nutzer vorgesehen sind und den Gemein-
gebrauch überschreiten. 
Der Wochenmarkt auf dem Marktplatz, sowie temporäre Veranstaltungen wie 
Märkte, Stadtfeste, Heinerfest und Weihnachtsmarkt sind von der Richtlinie nicht 
berührt. 
 
 
Die Richtlinie bindet die städtische Verwaltung in ihren Einzelfallentscheidungen. 
Durch die regelmäßige Anwendung der Richtl inie wird bei der Entscheidung über 
Sondernutzungserlaubnisse eine Beliebigk eit bei Einzelentscheidungen vermie-
den und die Gleichbehandlung der Antragsteller erreicht.  
Sie zeigt Grundsätze, die im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermes-
sens zu beachten sind. In begründeten Einzelfällen sind unter Beachtung des 
Gleichheitsgebotes Ausnahmen möglich, wenn dadurch die gestalterischen Ziele 
nicht in Frage gestellt werden. 
 
 
Die Richtlinie enthält eine Aufzählung geeigneter Maßnahmen, um die Grundsät-
ze zu illustrieren. Sie soll der Verwalt ung und den Bürgern als Orientierung die-
nen. 
 
 
Die in ihrer Gestaltung dieser Richtlin ie nicht entsprechende Objekte und Ge-
genstände können für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser 
Richtlinie weiterbenutzt werden.  
Danach darf nur noch richtlinienkonform es Mobiliar auf Sondernutzungsflächen 
aufgestellt werden. 
 
 
Die Richtlinie für die Gestaltung von Sondernutzungen gilt ab dem Tag nach ihrer 
Bekanntmachung. 
 
 
Ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie erfolgt durch die beteiligten Ämter und 
Organisationen eine Evaluation. 
 
 3

Ziele 
 
 
Diese Richtlinie ist von der Wissenschaf tsstadt Darmstadt bei der Erteilung von 
Sondernutzungserlaubnissen auf und an öffentlichen Straßen im Geltungsbe-
reich, insbesondere bei Außenbewirts chaftung, Warenauslagen und Werbeträ-
gern anzuwenden. 
 
Sie regelt die Gestaltung von Sondernutzungseinrichtungen. Ziel dieser Richtlinie 
ist es, die Aufenthaltsqualitäten im I nnenstadtbereich zu verbessern und Aus-
wüchse sowie negative Nutzungen für da s Stadtbild einzuschränken und ein an-
gemessenes Bild für die Innenstadt entstehen zu lassen. 
Art, Umfang und Standorte der Sondernutzungen sowie die öffentlichen Belange 
wie Ordnung, Sicherheit, Verkehrs- und Denkmalschutz sind unabhängig von die-
ser Richtlinie bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach den hierfür 
geltenden rechtlichen Bestimmungen zu regeln bzw. zu beachten. 
 
 
Durch ihre Gestaltung und ihre Häufigke it nehmen Sondernutzungen unmittelbar 
Einfluss auf das Ambiente der Innenstadt, positiv wie negativ. Daher muss auf 
die Gestaltung der Sondernutzungen ein besonderes Augenmerk liegen, da nur 
im Einklang mit der gebauten Umgebung  ein attraktives Stadtbild entstehen 
kann.  
 
 
Folgende Zielsetzungen und Qualitätsanforderungen wurden der Formulierung 
der Gestaltungsrichtlinie zugrunde gelegt: 
 
- Die Maßstäblichkeit und Raumqualität der Freiräume der City soll erhalten 
bleiben; die Dominanz der Architektur  soll erlebbar und wahrnehmbar blei-
ben. Die historischen Bauten, Merkzeic hen, Baudenkmäler sollen in ihrer 
Identitätsprägenden Wirkung nicht beeinträchtigt werden.  
 
- Eine Überfrachtung des öffentlichen Ra umes durch Werbung und Möblierun-
gen für Sondernutzungen soll vermieden werden. 
 
- Stadtbildprägende Sichtbeziehungen sollen nicht verstellt werden. 
 
- Die Ausgrenzung von Teilflächen des öffentlichen Raumes zu Zwecken der 
Sondernutzung durch Zäune, sonstige Barrieren oder Podeste soll unterbun-
den werden. 
 
- Der Entwicklung eines Negativ-Images als „Ramsch-Meile“ soll entgegenge-
wirkt werden. Unterstützt wird eine zurückhaltende Gestaltung der Möblie-
rungen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 4

Das heißt: 
 
- Zurückhaltung in Farben und Formen und Beschränkung auf ein überschau-
bares Repertoire von Elementen.  
 
- Weiteres Mobiliar außer Einzeltischen,  Stühlen, Bänken und Schirmen soll 
nicht zugelassen werden, ebenso keine technischen Elemente wie Stroman-
schlusskästen und Lichterketten.  
 
- Um die Reizüberflutung in der City ni cht zu steigern, wird Beschallung (Au-
ßenlautsprecher für Musik, Lautspre cheransagen o.ä.) im Zusammenhang 
mit Außenbewirtungen nicht zugelassen. 
 
- Eine dauernde Volksfestatmosphäre z.B. durch Zelte, Stromleitungen, Lich-
terketten, Biertische etc. soll vermieden werden. Die Festatmosphäre sollte 
den wichtigen Stadtfesten vorbehalten bleiben. 
 
- Bauliche und technische Provisorien sind generell zu vermeiden. 
 
- Die Bewegungsfreiheit der Passanten da rf durch Sondernutzungen nicht über 
Gebühr eingeschränkt werden. Die städti schen Plätze und fahrverkehrsfreien 
Straßen sind Freiräume, die dem Einzelnen im „Normalbetrieb“ ein größeres 
Maß an Bewegungsraum und Distanz bi eten sollen als Gehwege und Passa-
gen. 
 
 
 
 
 5

Geltungsbereich 
 
 
Die Richtlinie gilt auf allen Straßen, Wegen und Plätzen der Darmstädter Innen-
stadt, sofern sie in der Baulast der Stadt Darmstadt stehen und dem öffentlichen 
Verkehr gewidmet sind.  
 
Der Geltungsbereich wird begrenzt durch Zeughausstraße, Schlossgraben, Holz-
straße, Kirchstraße, Hügelstraße, Wilhelminenstraße, Elisabethenstraße, Grafen-
straße und Bleichstraße. 
 
Die genaue Abgrenzung ist der Übersichtskarte zu entnehmen. 
 
 
 
 
Geltungsbereich  (ohne Maßstab)
 6

Gestaltung im öffentlichen Raum 
 
 
1. Gastronomiemöblierung 
 
Als Gastronomiemöblierung gelten alle für den gastronomischen Betrieb notwen-
digen Elemente wie Stühle, Bänke, Tische, Stehtische, Servicetheken, Sonnen-
schutzelemente etc. 
 
 
Grundsätzlich ist eine Be wirtung im Außenraum in geeigneten Bereichen des 
Innenstadtgebietes erwünscht. Sie bestimmt die Atmosphäre im Straßen- und 
Platzraum und trägt zu einem positiven Stadtimage bei. 
 
Um eine angemessene Maßstäblichkeit und Einfügung in das Gesamterschei-
nungsbild der City zu erreichen, wird di e Möblierung für Außenbewirtungen auf 
Stühle, Einzeltische, Stehtische, Bänke und Sonnenschirme beschränkt. Materia-
lien, die zur Ausführung kommen sollen, werden ebenfalls eingeschränkt, da 
Möblierungselemente in einfacher Bauart / Ausführung einen Volksfest- bzw. Bil-
lig-Charakter vermitteln und der Aufwertung der City entgegenwirken. 
 
Ziel ist, durch aufeinander abgestimmte Objekte im Straßenraum ein gestaltetes 
Ambiente zu schaffen. Die Festlegungen  geben einen Rahmen vor, lassen aber 
gleichzeitig genügend Spielraum für die individuelle Gestaltung jedes einzelnen 
Betriebes. 
 
 
Festlegungen 
 
Pro Gastronomiebetrieb müssen die Möblie rungselemente in Form und Material 
einheitlich gestaltet sowie farblich aufeinander abgestimmt sein. Eine aufdringli-
che, grelle Farbgebung ist zu vermeiden. 
 
Für Tische, Stühle und Bänke sind vorrang ig die Materialien Stahl, Aluminium, 
Holz, Rattan oder eine Kombination derselben zu verwenden; Teilelemente aus 
Kunststoff in Kombination mit den genannten Materialien sind zulässig. 
 
Reine Kunststoffmöbel sind nur ausnahms weise in hochwertiger Gestaltung zu-
lässig. Kunststoffmobiliar einfacher Bauart/ einfache Monoblock-Kunststoff-
möbel, wie sie in Baumärkten erhältlich sind, sind nicht zulässig. 
 
Möblierungselemente dürfen keinen We rbeaufdruck haben. Ausnahmsweise ist 
eine dezente Werbung am Volant der Sonnenschirme oder Markisen zulässig. 
 
Als Sonnenschutz sind ausschließlich fr eistehende Sonnenschirme oder Marki-
sen nach den Festlegungen „Überdach ungen, Sonnenschirme, Markisen“ dieser 
Richtlinie zulässig. 
 
Im Bereich der Außengastronomie darf an jeder Fassadenseite 1 Werbeträger, 
max. 1,10 m hoch und 0,70 m breit, zur Eigenwerbung bzw. als Angebotstafel 
aufgestellt werden. 
 
 7

Als Bestuhlungsfläche darf nur der öffe ntliche Raum in Anspruch genommen 
werden, der der Breite der Straßenfront des dazugehörigen gastronomischen 
Betriebes entspricht. Begründete Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. 
 
 
Unzulässig sind: 
 
- Bänke und lange Tische als Bierzeltgarnituren 
- Außentheken, Vitrinen, Kühltruhen- und  schränke sowie mobile Anrichten 
über 0,75 m³ 
- Zigarettenautomaten 
- eigenständige, freistehende Beleuchtungselemente 
- Beschallungsanlagen (Außenlautsprech er für Musik, Lautsprecheransagen 
o.ä.) 
- dauerhaftes Lagern des Mobiliars auf öffentlichen Straßenraum in den Win-
termonaten 
 
 
Ausnahmsweise können mobile Anrichte n bis 1,1 m Höhe und 1,0 m auf 1,0 m 
im Grundriss, bei getrennter  Bewirtschaftungsfläche vom Hauptcafé, Restaurant 
oder Bistro zugelassen werden. Nach Ge schäftsschluss sind die durch die mobi-
len Elemente in Anspruch genommenen Flächen vollständig zu räumen und zu 
säubern. 
 
 
Vom Einsatz gasbetriebener Heizpilze wi rd dringend abgeraten. Stattdessen 
werden Infrarotstrahler empfohlen, die si ch in Funktionalität und Design anbie-
ten. 
 
 
 8

+ 
Positive Beispiele für 
Gastronomiemöblierung 
 
 
 
 
 
 
 
 9

2. Überdachungen, Sonnenschirme, Markisen 
 
Als Überdachungen gelten sämtliche freistehende, mobile Konstruktionen 
(Schirme, Markise, Segel, etc.), die dem Sonnen- bzw. Witterungsschutz dienen. 
Markisen sind an der Gebäudefassade angebrachte, bewegliche und unbewegli-
che Konstruktionen, die dem Sonnen- bzw. Witterungsschutz dienen. 
 
 
Sonnenschirme und Markisen sind wegen ihrer Größe bzw. Auskragung in den 
Straßenraum eine besonders auffällige und wahrnehmungsdominante Sonder-
nutzung. Sie prägen das Ersc heinungsbild der Straße od er eines Platzes in be-
sonderem Maße, da sie sich durch Form und Farbe optisch stark in den Vorder-
grund drängen können. 
Übermäßig große Schirme oder Verbundsc hirme haben eine flächige Wirkung 
mit dem Charakter einer Si cht behindernden, im öffentlichen Raum unerwünsch-
ten zusammenhängenden Überdachung. Kr agarmschirme wirken wegen ihrer 
Größe und Konstruktion in geöffnetem wie in geschlossenem Zustand insbeson-
dere auf historischen Plätzen störend und sollten nicht zum Einsatz kommen. 
Die horizontale Ausrichtung der Sonnens chirmflächen soll eine Abschirmung/ 
Ausgrenzung der Flächen verhindern und Sichtbeziehungen nicht verstellen. 
 
Der Beschränkung auf ein helles Farbspek trum zielt auf eine helle, moderne und 
freundliche Atmosphäre. Erreicht werden soll ein dezentes Erscheinungsbild, 
welches nicht in Konkurrenz zur Umgebung und zu den Fassaden tritt. 
 
 
Festlegungen 
 
Pro Gastronomie- bzw. Einzelhandelsbet rieb ist nur ein Typ von Sonnenschirm 
bzw. Markise zulässig. Diese sind in Farbe und Form aufeinander abzustimmen. 
 
Sonnenschirme sind zulässig bis 5,0 m Durchmesser; die Schirmflächen müssen 
horizontal ausgerichtet sein. 
 
Markisen haben sich der Fassadenstruktur des Gebäudes unterzuordnen; eine 
zusätzliche Abstützung ist nicht zulässig ; die Auskragung darf 3,0 m nicht über-
schreiten. 
 
Die Bespannung der Überdachungen oder Mark isen ist nur in textilen bzw. textil-
ähnlichen Materialien auszuführen. 
 
Zulässig sind helle, naturfarbene Farbtöne; grelle Farben sind zu vermeiden. Die 
Farbgebung ist auf das Farbkonzept der Fassade abzustimmen. 
 
Das Logo des Gastronomiebetriebes oder dezente Werbung ist nur am Volant der 
Sonnenschirme zulässig. 
 
Unzulässig sind: 
 
- Verbindungen von Schirmen zu zusammenhängenden überdachten Flächen 
- freistehende Markisen 
- das Aufhängen von Waren an Überdachungen und Markisen 
- Überdachungen in Form von Zelten oder Pavillons 
- Planen oder Abspannungen zum Witterungs- oder Sichtschutz. 
 10

+ 
 
Positive Beispiele für 
Sonnenschirme und Markisen 
 
 
 
 
 
 
 
 11

3. Warenauslagen 
 
Als Warenauslagen gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden, mobi-
len Elemente, wie z.B. Warenständer, Verkaufstische oder Obst- und Gemüseaus-
lagen etc., die dem Verkauf oder der Ausstellung von Waren dienen. 
 
 
Warenauslagen können störend auf die Gestaltung, die Funktion und das Ambi-
ente der Straße wirken. Häufigkeit, Vielgestaltigkeit und Ungeordnetheit führen 
häufig zu einer Beeinträchtigung des Straßenbildes und zu einer Behinderung 
der Fußgänger. In ihrer Ausgestaltung können sie die Atmosphäre des Straßen-
raumes entscheidend mitprägen in Richtung „hochwertig“ oder „billig“. 
 
 
Warenauslagen sollen grundsätzlich in ihrem Erscheinungsbild gegenüber dem 
Ladengeschäft untergeordnet sein und notwendige Durchgangsbreiten müssen 
der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Deshalb wird die Auslagefläche be-
schränkt. 
Eine der Gestaltung des Straßenraums  entsprechende Sonderform der Waren-
auslagen wird für die gestalteten Bereic he der Ludwigstraße und Ernst-Ludwigs-
Straße vorgesehen.  
 
 
Zusätzliche Elemente, wie Theken oder Kühltruhen und Geräte ähnlicher Dimen-
sion engen den Bewegungsraum der Passa nten ein und stören die Blickbezie-
hungen.  
Eine Darbietung von Waren direkt auf dem Boden oder auf niedrigen Paletten 
vermittelt einen Flohmarkt- oder Billig-Charakter, dient nicht der Aufwertung für 
den Innenstadt-Bereich und wird deshalb ausgeschlossen. 
 
 
Festlegungen 
 
Für Warenauslagen darf nur die öffentli che Fläche in Anspruch genommen wer-
den, die der Breite der Straße des dazugehörigen Einzelhandelsbetriebes ent-
spricht. 
 
Die Summe der aufgestellten Warenauslagen darf max. 2/3 der Breite der Fas-
sade, abzüglich der notwendigen Zugangsbreiten, in Anspruch nehmen. 
 
Unter Berücksichtigung notwendiger Durc hgangsbreiten darf die Tiefe der Son-
dernutzungsfläche 1,50 m, gemessen von der Ladenfassade, nicht  
überschreiten. 
 
In der Ernst-Ludwig-Straße und der Ludw igstraße können aufgrund der Straßen-
raumgestaltung die Warenauslagen nur in einem max. 1,50 m breiten Streifen in 
der Flucht der Baumscheiben (abgesetzte Fläche im Pflaster) zugelassen wer-
den. 
 
Um die Übersichtlichkeit zu gewährleisten und die Schaufenster nicht zu verstel-
len, wird die Höhe der Auslagen auf 1,50 m begrenzt. 
 
 
 12

In den Arkaden sind Warenauslagen nur in den Arkadenbögen bis max. 50% der 
Öffnungsbreite und max. 0,80 m Tiefe zu lässig, um die Durchlässigkeit zu ge-
währleisten. Laufrichtungen sind freizu halten und dürfen nicht durch Warenaus-
lagen verstellt werden. 
 
Warenauslagen sind in ihrer Art pro Einz elhandelsbetrieb bzgl. Form, Material, 
Größe und Farbe einheitlich zu gestalten. Bei der Farbgestaltung sind grelle Far-
ben zu vermeiden.  
 
 
Das Präsentieren von Waren an der Hausfassade bzw. im Luftraum, das Aufhän-
gen von Waren an Überdachungen oder Markisen oder das Darbieten von Waren 
auf Paletten bzw. auf dem Bodenbelag, außer Pflanzenangebote vor Blumenge-
schäften, ist nicht zulässig. 
 
Separate Kassen, Theken, Kühlgeräten, Getränke- und Warenautomaten, Trans-
portregalen, Paletten und Vorratsbehältern dürfen nicht aufgestellt werden. 
 
Einhausungen, Überdachungen und horizontale sowie vertikale Planen bzw. Be-
spannungen sind nicht zulässig. 
 
 
Nach Geschäftsschluss sind die in Anspruch genommenen Flächen vollständig zu 
räumen und zu säubern. 
 
 
 13

+ 
 
Positive Beispiele für 
Warenauslagen 
 
 
 
 
 
 
 
 14

4. Werbeständer, Mobile Verkaufsstätten 
 
Als Werbeständer gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden und 
mobilen Konstruktionen (Klapptafeln, Hi nweisschilder, Menütafeln, Werbefahnen 
etc.), die der Geschäfts- und Produktwerbung dienen. 
 
 
Werbeaufsteller („Kundenstopper“) nehmen im Straßenraum zunehmend Raum 
ein. Sie behindern den Fußgängerverke hr und nötigen die Passanten, Umwege/ 
Slalom zu laufen. 
Störend für den öffentlichen Raum wirken die Häufigkeit, die Vielgestaltigkeit 
und die oft anzutreffende örtliche Beliebigkeit. Zudem wird ihre Hinweisfunktion 
häufig durch ihre Aufdringlichkeit überlagert und geht aufgrund der Häufung ver-
loren. 
Auch überdimensionierte Werbeträger, wie Eistüten oder Mobiltelefone verstellen 
den Straßenraum und sind als Werbemitte l nur bei größeren Straßenfesten zu-
mutbar. Im „Normalbetrieb“ stehen sie einer gestalterischen Aufwertung der City 
entgegen. 
 
Die Festlegungen beziehen sich auf Anzahl, Ort und Größe der Werbeständer. 
Ziel ist es, eine Häufung von Werbeanlagen zu verhindern. Die Größe der Werbe-
ständer soll auf ein für das Straßenbild und die Funktion der Straße nicht stö-
rendes Maß reduziert werden. 
 
Mobile Verkaufsstände sind abends abzuräumen und sollen nicht dauerhaft im 
Straßenraum verbleiben, daraus resultiert eine Größenbeschränkung, die auch 
als mobil bezeichnet werden kann.  
 
Zelte, Wetterschutzplanen oder Folien und  zusätzliche Elemente, wie z.B. Strom-
anschlusskästen, Heizstrahler sowie St ehtische und Sitzge legenheiten haben 
provisorischen Charakter und sollen in Verbindung mit mobilen Verkaufsstätten 
nicht zugelassen werden. 
 
 
Festlegungen 
 
Werbeaufsteller sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. 
Pro Ladengeschäft im Erdgeschoss ist jeweils ein Werbeaufsteller bis zu einer 
Größe von 1,10 m Höhe und 0,70 m Breite zulässig.  
Er ist an der Fassade, unter Berücksichtigung der notwendigen Durchgangsbrei-
ten, mit einem Abstand von max. 1,0 m aufzustellen. 
 
Unzulässig sind bewegliche oder sich drehende Werbeständer sowie Sonderfor-
men und übergroße Darstellungen (über 1,0 m Höhe) von Produkten und Objek-
ten, wie z.B. Riesentelefone, Rasierapparate, Eistüten etc. 
 
Zulässig sind mobile, nicht motorisierte Verkaufsstände bis zu einer Größe von 
2,0 m², ohne zusätzliche El emente, wie z.B. Baustromkästen, Heizstrahler, Steh-
tische und Sitzgelegenheiten. 
 
Zur Stromversorgung sind Stromleitungen nur am Boden verlegt mit verkehrssi-
cherer Abdeckung zulässig. 
 
 15

Zelte, Container und sonstige Gehäuse sind unzulässig. 
 
 
Nach Geschäftsschluss sind die in Anspruch genommenen Flächen vollständig zu 
räumen und zu säubern. 
 
 
 
+ 
 
Positive Beispiele für die 
Anordnung von Werbeständern 
 
 
 
 
 
 16

5. Begrünungselemente, Einfriedungen 
 
Begrünungselemente sind mobile Objekte,  die der Aufnahme von Pflanzen die-
nen. 
Einfriedungen (Zäune, Geländer, etc.) sind mobile Objekte, die einer Abgrenzung 
von Flächen dienen.  
 
 
Begrünungselemente dienen im Grundsatz der Belebung des Straßenbildes und 
sind erwünscht. Private Begrünungselemente  verfolgen aber oftmals das Ziel der 
Abgrenzung bzw. Einfriedung oder der „Vorgartenbildung“. Einfriedungen, eben 
auch in Form von Begrünungselementen, st ellen somit eine „Privatisierung“ des 
öffentlichen Raums dar, die nicht erwünscht ist. Darübe r hinaus wird der öffent-
liche Raum verstellt und optisch eingeeng t, er verliert seine Transparenz und 
Übersichtlichkeit.  
 
Aus dem Grund werden Barriere bildende Elemente, die die Bewirtungsfläche 
aus dem öffentlichen Raum ausgrenzen und die Sichtbeziehungen verstellen, 
nicht zugelassen. 
Dies gilt für überlange oder als Hecke zusammengestellte Pflanzkübel, wie auch 
Zäune, Windschutzelemente und Planen.  
 
 
Festlegungen 
 
Die Begrünungselemente sollen pro Gastronomie- bzw. Einzelhandelsbetrieb ein-
heitlich gestaltet werden. 
 
Zulässig sind Pflanzkübel bis max. 1,0 m Durchmesser bzw. Kantenlänge sowie 
max. 0,60 m Höhe; der lichte Abstand untereinander bzw. die Durchgangsbreite 
muss mind. 1,50 m betragen. 
Die Pflanzenhöhe soll 1,50 m nicht übersc hreiten, um keinen Sichtschutz zu bil-
den. 
 
Sie sollen nicht aus Kunststoff bestehen, sondern aus optisch ansprechendem 
Material wie Keramik, Ton, Metall etc. 
 
 
Einfriedungen wie Barrieren, Zäune, Gelä nder, Palisaden, Sichtschutzelemente, 
Windschutzelemente, vertikale Planen und Bespannungen, die einer Abgrenzung 
von Flächen dienen und die Sichtbeziehungen verstellen, sind nicht zulässig. 
 
 17

+ 
 
Positive Beispiele für die Anordnung 
von Begrünungselementen 
 
 
 
 
 
 
 
 18

19
6. Bodenbeläge 
 
Bodenbeläge sind alle Arten zusätzliche r Elemente, die flächig auf dem Boden 
Werbezwecken dienen oder der jeweiligen Fläche einen eigenen Charakter verlei-
hen.  
 
 
Auch durch Podeste, dauerhafte Aufb auten im Straßenraum, sowie Matten, 
Kunstrasen etc. werden gewissermaße n Privatparzellen aus dem öffentlichen 
Raum ausgegrenzt und dies ist nicht er wünscht. Zudem werden der großzügige 
Zusammenhang und die Einheit des öffentlichen Frei- und Bewegungsraums ein-
geengt und unterbrochen. 
 
 
Festlegungen 
 
Aufbauten und Bodenbeläge wie Podeste, Matten, Teppiche, Kunstrasen, liegen-
de Werbeanlagen etc. sind unzulässig.

anlage 1

1788 Zeichen

Anlage  
 
 
Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 04.10.1974 
 
vom ………2010 
 
 
„Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung – HGO – in der Fassung der Be- 
kanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. 
November 2007 (GVBl. I S. 757), des § 8 Bundesfernstraßengesetzes – FStrG – in der Fas- 
sung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), der §§ 16, 18, 37 des Hes- 
sischen Straßengesetzes – HStrG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2003 
(GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851) 
und der §§ 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben – KAG – vom 17.03.1970 
(GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom 31. Januar 2005 
(GVBl. I S. 54) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ................. 
folgende Satzung erlassen: 
 
 
 
Artikel 1 
 
§ 4 der Sondernutzungssatzung erhält folgende Fassung: 
 
§ 4 Verfahren 
 
(1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf eines förmlichen Antrags nach § 5, 
über den schriftlich zu entscheiden ist. 
 
(2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und 
Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum 
Schutze der Straße oder aus städtebaulichen Gestaltungsgründen erforderlich ist.  
 
(3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach ande- 
ren Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. 
 
 
Artikel 2 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
 
 
 
Darmstadt,        Der Magistrat der 
        Wissenschaftsstadt Darmstadt

Beratungsverlauf (6)

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Details

Vorlagen-Nr.
2010/0279
Typ
Magistratsvorlage
Datum
15.06.2010
Erstellt
29.09.2026 00:00