2010/0279
Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen
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2010/0279
5230 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
11.08.2010
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI Bürger- und Ordnungsamt
Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2010/0279
Magistratsbeschluss-Nr.
Betreff: Richtlinie zur Ge staltung von Sondernutzungen
Vorlage vom: 15.06.2010
Beschlussvorschlag:
1. Der Magistrat stimmt der anliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu.
2. Die Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen für den Bereich der Innenstadt in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zur Kenntnis genommen und beschlossen.
Anlagen: Änderungssatzung
Richtlinie
Datenschutzrelevante Anlage:
Beschluss des Magistrats vom
2
...
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.06.2010
Im öffentlichen Diskurs über den Strukturwandel des Einzelhandels und den Konkurrenzdruck der
„Grünen Wiese“ wird immer wieder gefordert, die Standortbedingungen des Einzelhandelsstandortes
City positiv zu beeinflussen und das Einkaufszentrum in der Innenstadt konkurrenzfähig zu erhalten
und zu entwickeln.
Die Handlungsmöglichkeiten der Stadt, hierzu beizutragen sind begrenzt. Sie kann jedoch Einfluss auf
die Gestaltung der öffentlichen Räume nehmen und damit die Attraktivität der City als kommerzielles
und kulturelles Zentrum der Stadt und ihres Umlandes erhalten bzw. steigern. Es gilt, die Gestaltungs-
und Nutzungsqualität der öffentlichen Räume in der City nachhaltig zu sichern, ein im weitesten Sinne
kultiviertes Ambiente zu schaffen und einem Übermaß an Werbung, Ständen, Buden und
Warenauslagen entgegenzuwirken.
Die Verwaltungspraxis auch in anderen Städten zeigt, dass zur angemessenen Regelung der
Gestaltung in der City zwei Instrumente erforderlich sind.
-- Satzung für die Gestaltung von Werbeanlagen an den Gebäuden.
-- Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen auf den öffentlichen Flächen.
Diese wird mit dieser Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die geltende Sondernutzungssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt enthält vor allem
Verfahrensvorschriften für die Beantragung und Genehmigung von Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen, jedoch keine Regelungen zur Gestaltung.
Deshalb soll gemäß Beschlusspunkt 1 die Satzung zur Änderung der Satzung über
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen beschlossen werden. Der § 4 (2) der geltenden
Sondernutzungssatzung soll folgende Fassung erhalten:
„Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen
erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der
Straße oder aus städtebaulichen Gestaltungsgründen erforderlich ist.“
Mit dieser Ergänzung im § 4 (2) der Sondernutzungssatzung erhält der Magistrat die Möglichkeit, eine
Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen zu erlassen. Durch die Richtlinie wird die Beliebigkeit
von Einzelentscheidungen ausgeschlossen und der Gleichheitsgrundsatz gewahrt. Zudem kann ohne
größeren Verfahrensaufwand - nach Erfahrung in der Anwendung - die Richtlinie praktischen
Erfordernissen oder geänderten Zielvorstellungen angepasst werden.
Der gemäß Beschlusspunkt 2 zur Beschlussfassung vorliegende Entwurf der Richtlinie erstreckt sich
auf den Bereich der Innenstadt und wird begrenzt durch die Zeughausstraße, Schlossgraben,
Holzstraße, Kirchstraße, Hügelstraße, Wilhelminenstraße, Elisabethenstraße, Grafenstraße und die
Bleichstraße (s. Geltungsbereich (o. Maßstab)). Der Geltungsbereich umfasst damit die gesamte
Fußgängerzone sowie angrenzende Bereiche.
Sie regelt die in diesem Bereich dominierenden Nutzungen der Außenbewirtung und der
Warenauslagen sowie mobile Verkaufsstätten und Werbetafeln.
3
...
Die inhaltliche Abstimmung des Entwurfs der Richtlinie erfolgte durch das Stadtplanungsamt mit dem
für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständigen Ordnungsamt. Auch das Rechtsamt
wurde beteiligt.
Die Industrie- und Handelskammer Darmstadt, der Einzelhandelsverband Hessen-Süd und der Hotel-
und Gaststättenverband Südhessen (HOGA) wurden in die Abstimmung einbezogen bzw. zur
Stellungnahme aufgefordert. Dabei begrüßten sowohl die IHK, der Einzelhandelsverband und der
HOGA die von der Stadt angestrebte Regelung für die Fußgängerzone. Den eingebrachten
Anregungen konnte vielfach entsprochen werden.
Der Dezernent II Der Dezernent VI
Wolfgang Glenz Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Bürgermeister Stadtrat
Anlagen:
Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen gem. § 4 (2) Sondernutzungssatzung
Darmstadt, den 15.06.2010
61.3 Nst. 2590
anlage 2
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R I C H T L I N I E Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum Bereich Innenstadt Stadtplanungsamt Juni 2010 Vorwort Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist mi t erheblichem Aufwand bemüht, die öf- fentlichen Räume der Einkaufscity attraktiv zu gestalten. Die Freilegung der Ernst-Ludwig-Straße und der Ludwigstraße von den vielfälti- gen Einbauten der 70er Jahre und ihre Neugestaltung, die Neugestaltung des Marktplatzes und der Oberen Rheinstraße haben unter anderem zu einer deutli- chen Steigerung der Gestalt- und Aufenthaltsqualität geführt. Neben anderen Faktoren, wie gute Erreichbarkeit, komfortables Stellplatzange- bot, Kompaktheit der Einkaufszone hat diese Qualität der öffentlichen Räume dazu beigetragen, dass sich der allgemein in innerstädtischen Einzelhandels- zentren zu beobachtende Negativtrend in Darmstadt bislang weniger deutlich darstellt als an vielen anderen Standorten . Diesen Vorsprung gilt es zu halten und auszubauen. Mit hoher Priorität soll en deshalb die Neugestaltung des Frie- densplatzes, des Ernst-Ludwig-Platzes und langfristig auch des Luisenplatzes folgen. Abgesehen von diesen teilweise noch au sstehenden Neugestaltungen ist es drin- gend geboten, die erreichte hohe Gestaltungs- und Nutzungsqualität der öffentli- chen Räume nachhaltig zu sichern und einer erneuten Verunstaltung der Fuß- gängerzone durch ein Übermaß von Werbeanlagen oder von Ständen, Buden, Auslagen etc. entgegenzuwirken und so einen "Ramsch-Charakter" oder ein per- manentes "Flohmarkt-Ambiente" zu verhin dern. Neben der Bebauung prägen alle Arten von Sondernutzungen durch ihre Ge staltung und ihre Häufigkeit das Stadt- bild von Darmstadt entscheidend mit, po sitiv wie auch negativ. Die Innenstadt mit ihren baulichen Anlagen, den Straße n und ihren Nutzungen ist die Visiten- karte der Stadt. Der Forderung, die Gestaltqualität zu si chern, kann die Stadt entsprechen, in- dem sie die „dauerhafte“ Inanspruchnahme öffentlicher Flächen durch Straßen- gastronomie und Straßenhandel angemess en regelt. Entsprechende Regelungen haben sich in anderen Städten bereits be währt und werden dort sowohl von der Gastronomie, dem Einzelhandel wie auch der Bevölkerung positiv bewertet. Sie werden auch von den Verwaltungen begr üßt, weil sie die tägliche Genehmi- gungspraxis erleichtern, zu r Gleichbehandlung der Antragsteller und zur Nach- vollziehbarkeit der Entscheidungen beitragen. 1 Inhalt V o r g e h e n s w e i s e 3 Z i e l e 4 G e l t u n g s b e r e i c h 6 Gestaltung im öffentlichen Raum 7 1. G a s t r o n o m i e m ö b l i e r u n g 7 2. Überdachungen, Sonnenschirme, Markisen 10 3. W a r e n a u s l a g e n 1 2 4. Werbeständer, Mobile Verkaufsstätten 15 5. Einfriedungen, Begrünungselemente 17 6. B o d e n b e l ä g e 1 9 Ansprechpartner Wissenschaftsstadt Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt Bürger- und Ordnungsamt Stadtplanungsamt (Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen) (Gestalterische Fragen) S t a d t h a u s T e c h n i s c h e s S t a d t h a u s Grafenstraße 30 Bessunger Straße 125 64283 Darmstadt 64295 Darmstadt Telefon: 06151 13 2284 06151 13 2092 Telefax: 06151 13 3722 06151 13 2088 buergerordnungsamt@darmstadt.de stadtplanungsamt@darmstadt.de 2 Vorgehensweise Die geltende Sondernutzungssatzung wird um eine Bestimm ung ergänzt, dass bei der Erteilung von Sondernutzungserlau bnissen für die öffentlichen Flächen der Fußgängerzone bei der Verfügung von Bedingungen und Auflagen auch städ- tebauliche Gestaltungsgründe berücksichtigt werden können. Mit dieser Ergänzung im § 4 (2) der So ndernutzungssatzung erhält der Magistrat die Möglichkeit, eine Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen zu erlassen. Die Richtlinie regelt die Gestaltung von Objekten, die für die „dauerhafte“ (hier: über einen Zeitraum von über vier Wo chen) Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen durch private und gewerbliche Nutzer vorgesehen sind und den Gemein- gebrauch überschreiten. Der Wochenmarkt auf dem Marktplatz, sowie temporäre Veranstaltungen wie Märkte, Stadtfeste, Heinerfest und Weihnachtsmarkt sind von der Richtlinie nicht berührt. Die Richtlinie bindet die städtische Verwaltung in ihren Einzelfallentscheidungen. Durch die regelmäßige Anwendung der Richtl inie wird bei der Entscheidung über Sondernutzungserlaubnisse eine Beliebigk eit bei Einzelentscheidungen vermie- den und die Gleichbehandlung der Antragsteller erreicht. Sie zeigt Grundsätze, die im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermes- sens zu beachten sind. In begründeten Einzelfällen sind unter Beachtung des Gleichheitsgebotes Ausnahmen möglich, wenn dadurch die gestalterischen Ziele nicht in Frage gestellt werden. Die Richtlinie enthält eine Aufzählung geeigneter Maßnahmen, um die Grundsät- ze zu illustrieren. Sie soll der Verwalt ung und den Bürgern als Orientierung die- nen. Die in ihrer Gestaltung dieser Richtlin ie nicht entsprechende Objekte und Ge- genstände können für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie weiterbenutzt werden. Danach darf nur noch richtlinienkonform es Mobiliar auf Sondernutzungsflächen aufgestellt werden. Die Richtlinie für die Gestaltung von Sondernutzungen gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung. Ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie erfolgt durch die beteiligten Ämter und Organisationen eine Evaluation. 3 Ziele Diese Richtlinie ist von der Wissenschaf tsstadt Darmstadt bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf und an öffentlichen Straßen im Geltungsbe- reich, insbesondere bei Außenbewirts chaftung, Warenauslagen und Werbeträ- gern anzuwenden. Sie regelt die Gestaltung von Sondernutzungseinrichtungen. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Aufenthaltsqualitäten im I nnenstadtbereich zu verbessern und Aus- wüchse sowie negative Nutzungen für da s Stadtbild einzuschränken und ein an- gemessenes Bild für die Innenstadt entstehen zu lassen. Art, Umfang und Standorte der Sondernutzungen sowie die öffentlichen Belange wie Ordnung, Sicherheit, Verkehrs- und Denkmalschutz sind unabhängig von die- ser Richtlinie bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach den hierfür geltenden rechtlichen Bestimmungen zu regeln bzw. zu beachten. Durch ihre Gestaltung und ihre Häufigke it nehmen Sondernutzungen unmittelbar Einfluss auf das Ambiente der Innenstadt, positiv wie negativ. Daher muss auf die Gestaltung der Sondernutzungen ein besonderes Augenmerk liegen, da nur im Einklang mit der gebauten Umgebung ein attraktives Stadtbild entstehen kann. Folgende Zielsetzungen und Qualitätsanforderungen wurden der Formulierung der Gestaltungsrichtlinie zugrunde gelegt: - Die Maßstäblichkeit und Raumqualität der Freiräume der City soll erhalten bleiben; die Dominanz der Architektur soll erlebbar und wahrnehmbar blei- ben. Die historischen Bauten, Merkzeic hen, Baudenkmäler sollen in ihrer Identitätsprägenden Wirkung nicht beeinträchtigt werden. - Eine Überfrachtung des öffentlichen Ra umes durch Werbung und Möblierun- gen für Sondernutzungen soll vermieden werden. - Stadtbildprägende Sichtbeziehungen sollen nicht verstellt werden. - Die Ausgrenzung von Teilflächen des öffentlichen Raumes zu Zwecken der Sondernutzung durch Zäune, sonstige Barrieren oder Podeste soll unterbun- den werden. - Der Entwicklung eines Negativ-Images als „Ramsch-Meile“ soll entgegenge- wirkt werden. Unterstützt wird eine zurückhaltende Gestaltung der Möblie- rungen. 4 Das heißt: - Zurückhaltung in Farben und Formen und Beschränkung auf ein überschau- bares Repertoire von Elementen. - Weiteres Mobiliar außer Einzeltischen, Stühlen, Bänken und Schirmen soll nicht zugelassen werden, ebenso keine technischen Elemente wie Stroman- schlusskästen und Lichterketten. - Um die Reizüberflutung in der City ni cht zu steigern, wird Beschallung (Au- ßenlautsprecher für Musik, Lautspre cheransagen o.ä.) im Zusammenhang mit Außenbewirtungen nicht zugelassen. - Eine dauernde Volksfestatmosphäre z.B. durch Zelte, Stromleitungen, Lich- terketten, Biertische etc. soll vermieden werden. Die Festatmosphäre sollte den wichtigen Stadtfesten vorbehalten bleiben. - Bauliche und technische Provisorien sind generell zu vermeiden. - Die Bewegungsfreiheit der Passanten da rf durch Sondernutzungen nicht über Gebühr eingeschränkt werden. Die städti schen Plätze und fahrverkehrsfreien Straßen sind Freiräume, die dem Einzelnen im „Normalbetrieb“ ein größeres Maß an Bewegungsraum und Distanz bi eten sollen als Gehwege und Passa- gen. 5 Geltungsbereich Die Richtlinie gilt auf allen Straßen, Wegen und Plätzen der Darmstädter Innen- stadt, sofern sie in der Baulast der Stadt Darmstadt stehen und dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Der Geltungsbereich wird begrenzt durch Zeughausstraße, Schlossgraben, Holz- straße, Kirchstraße, Hügelstraße, Wilhelminenstraße, Elisabethenstraße, Grafen- straße und Bleichstraße. Die genaue Abgrenzung ist der Übersichtskarte zu entnehmen. Geltungsbereich (ohne Maßstab) 6 Gestaltung im öffentlichen Raum 1. Gastronomiemöblierung Als Gastronomiemöblierung gelten alle für den gastronomischen Betrieb notwen- digen Elemente wie Stühle, Bänke, Tische, Stehtische, Servicetheken, Sonnen- schutzelemente etc. Grundsätzlich ist eine Be wirtung im Außenraum in geeigneten Bereichen des Innenstadtgebietes erwünscht. Sie bestimmt die Atmosphäre im Straßen- und Platzraum und trägt zu einem positiven Stadtimage bei. Um eine angemessene Maßstäblichkeit und Einfügung in das Gesamterschei- nungsbild der City zu erreichen, wird di e Möblierung für Außenbewirtungen auf Stühle, Einzeltische, Stehtische, Bänke und Sonnenschirme beschränkt. Materia- lien, die zur Ausführung kommen sollen, werden ebenfalls eingeschränkt, da Möblierungselemente in einfacher Bauart / Ausführung einen Volksfest- bzw. Bil- lig-Charakter vermitteln und der Aufwertung der City entgegenwirken. Ziel ist, durch aufeinander abgestimmte Objekte im Straßenraum ein gestaltetes Ambiente zu schaffen. Die Festlegungen geben einen Rahmen vor, lassen aber gleichzeitig genügend Spielraum für die individuelle Gestaltung jedes einzelnen Betriebes. Festlegungen Pro Gastronomiebetrieb müssen die Möblie rungselemente in Form und Material einheitlich gestaltet sowie farblich aufeinander abgestimmt sein. Eine aufdringli- che, grelle Farbgebung ist zu vermeiden. Für Tische, Stühle und Bänke sind vorrang ig die Materialien Stahl, Aluminium, Holz, Rattan oder eine Kombination derselben zu verwenden; Teilelemente aus Kunststoff in Kombination mit den genannten Materialien sind zulässig. Reine Kunststoffmöbel sind nur ausnahms weise in hochwertiger Gestaltung zu- lässig. Kunststoffmobiliar einfacher Bauart/ einfache Monoblock-Kunststoff- möbel, wie sie in Baumärkten erhältlich sind, sind nicht zulässig. Möblierungselemente dürfen keinen We rbeaufdruck haben. Ausnahmsweise ist eine dezente Werbung am Volant der Sonnenschirme oder Markisen zulässig. Als Sonnenschutz sind ausschließlich fr eistehende Sonnenschirme oder Marki- sen nach den Festlegungen „Überdach ungen, Sonnenschirme, Markisen“ dieser Richtlinie zulässig. Im Bereich der Außengastronomie darf an jeder Fassadenseite 1 Werbeträger, max. 1,10 m hoch und 0,70 m breit, zur Eigenwerbung bzw. als Angebotstafel aufgestellt werden. 7 Als Bestuhlungsfläche darf nur der öffe ntliche Raum in Anspruch genommen werden, der der Breite der Straßenfront des dazugehörigen gastronomischen Betriebes entspricht. Begründete Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Unzulässig sind: - Bänke und lange Tische als Bierzeltgarnituren - Außentheken, Vitrinen, Kühltruhen- und schränke sowie mobile Anrichten über 0,75 m³ - Zigarettenautomaten - eigenständige, freistehende Beleuchtungselemente - Beschallungsanlagen (Außenlautsprech er für Musik, Lautsprecheransagen o.ä.) - dauerhaftes Lagern des Mobiliars auf öffentlichen Straßenraum in den Win- termonaten Ausnahmsweise können mobile Anrichte n bis 1,1 m Höhe und 1,0 m auf 1,0 m im Grundriss, bei getrennter Bewirtschaftungsfläche vom Hauptcafé, Restaurant oder Bistro zugelassen werden. Nach Ge schäftsschluss sind die durch die mobi- len Elemente in Anspruch genommenen Flächen vollständig zu räumen und zu säubern. Vom Einsatz gasbetriebener Heizpilze wi rd dringend abgeraten. Stattdessen werden Infrarotstrahler empfohlen, die si ch in Funktionalität und Design anbie- ten. 8 + Positive Beispiele für Gastronomiemöblierung 9 2. Überdachungen, Sonnenschirme, Markisen Als Überdachungen gelten sämtliche freistehende, mobile Konstruktionen (Schirme, Markise, Segel, etc.), die dem Sonnen- bzw. Witterungsschutz dienen. Markisen sind an der Gebäudefassade angebrachte, bewegliche und unbewegli- che Konstruktionen, die dem Sonnen- bzw. Witterungsschutz dienen. Sonnenschirme und Markisen sind wegen ihrer Größe bzw. Auskragung in den Straßenraum eine besonders auffällige und wahrnehmungsdominante Sonder- nutzung. Sie prägen das Ersc heinungsbild der Straße od er eines Platzes in be- sonderem Maße, da sie sich durch Form und Farbe optisch stark in den Vorder- grund drängen können. Übermäßig große Schirme oder Verbundsc hirme haben eine flächige Wirkung mit dem Charakter einer Si cht behindernden, im öffentlichen Raum unerwünsch- ten zusammenhängenden Überdachung. Kr agarmschirme wirken wegen ihrer Größe und Konstruktion in geöffnetem wie in geschlossenem Zustand insbeson- dere auf historischen Plätzen störend und sollten nicht zum Einsatz kommen. Die horizontale Ausrichtung der Sonnens chirmflächen soll eine Abschirmung/ Ausgrenzung der Flächen verhindern und Sichtbeziehungen nicht verstellen. Der Beschränkung auf ein helles Farbspek trum zielt auf eine helle, moderne und freundliche Atmosphäre. Erreicht werden soll ein dezentes Erscheinungsbild, welches nicht in Konkurrenz zur Umgebung und zu den Fassaden tritt. Festlegungen Pro Gastronomie- bzw. Einzelhandelsbet rieb ist nur ein Typ von Sonnenschirm bzw. Markise zulässig. Diese sind in Farbe und Form aufeinander abzustimmen. Sonnenschirme sind zulässig bis 5,0 m Durchmesser; die Schirmflächen müssen horizontal ausgerichtet sein. Markisen haben sich der Fassadenstruktur des Gebäudes unterzuordnen; eine zusätzliche Abstützung ist nicht zulässig ; die Auskragung darf 3,0 m nicht über- schreiten. Die Bespannung der Überdachungen oder Mark isen ist nur in textilen bzw. textil- ähnlichen Materialien auszuführen. Zulässig sind helle, naturfarbene Farbtöne; grelle Farben sind zu vermeiden. Die Farbgebung ist auf das Farbkonzept der Fassade abzustimmen. Das Logo des Gastronomiebetriebes oder dezente Werbung ist nur am Volant der Sonnenschirme zulässig. Unzulässig sind: - Verbindungen von Schirmen zu zusammenhängenden überdachten Flächen - freistehende Markisen - das Aufhängen von Waren an Überdachungen und Markisen - Überdachungen in Form von Zelten oder Pavillons - Planen oder Abspannungen zum Witterungs- oder Sichtschutz. 10 + Positive Beispiele für Sonnenschirme und Markisen 11 3. Warenauslagen Als Warenauslagen gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden, mobi- len Elemente, wie z.B. Warenständer, Verkaufstische oder Obst- und Gemüseaus- lagen etc., die dem Verkauf oder der Ausstellung von Waren dienen. Warenauslagen können störend auf die Gestaltung, die Funktion und das Ambi- ente der Straße wirken. Häufigkeit, Vielgestaltigkeit und Ungeordnetheit führen häufig zu einer Beeinträchtigung des Straßenbildes und zu einer Behinderung der Fußgänger. In ihrer Ausgestaltung können sie die Atmosphäre des Straßen- raumes entscheidend mitprägen in Richtung „hochwertig“ oder „billig“. Warenauslagen sollen grundsätzlich in ihrem Erscheinungsbild gegenüber dem Ladengeschäft untergeordnet sein und notwendige Durchgangsbreiten müssen der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Deshalb wird die Auslagefläche be- schränkt. Eine der Gestaltung des Straßenraums entsprechende Sonderform der Waren- auslagen wird für die gestalteten Bereic he der Ludwigstraße und Ernst-Ludwigs- Straße vorgesehen. Zusätzliche Elemente, wie Theken oder Kühltruhen und Geräte ähnlicher Dimen- sion engen den Bewegungsraum der Passa nten ein und stören die Blickbezie- hungen. Eine Darbietung von Waren direkt auf dem Boden oder auf niedrigen Paletten vermittelt einen Flohmarkt- oder Billig-Charakter, dient nicht der Aufwertung für den Innenstadt-Bereich und wird deshalb ausgeschlossen. Festlegungen Für Warenauslagen darf nur die öffentli che Fläche in Anspruch genommen wer- den, die der Breite der Straße des dazugehörigen Einzelhandelsbetriebes ent- spricht. Die Summe der aufgestellten Warenauslagen darf max. 2/3 der Breite der Fas- sade, abzüglich der notwendigen Zugangsbreiten, in Anspruch nehmen. Unter Berücksichtigung notwendiger Durc hgangsbreiten darf die Tiefe der Son- dernutzungsfläche 1,50 m, gemessen von der Ladenfassade, nicht überschreiten. In der Ernst-Ludwig-Straße und der Ludw igstraße können aufgrund der Straßen- raumgestaltung die Warenauslagen nur in einem max. 1,50 m breiten Streifen in der Flucht der Baumscheiben (abgesetzte Fläche im Pflaster) zugelassen wer- den. Um die Übersichtlichkeit zu gewährleisten und die Schaufenster nicht zu verstel- len, wird die Höhe der Auslagen auf 1,50 m begrenzt. 12 In den Arkaden sind Warenauslagen nur in den Arkadenbögen bis max. 50% der Öffnungsbreite und max. 0,80 m Tiefe zu lässig, um die Durchlässigkeit zu ge- währleisten. Laufrichtungen sind freizu halten und dürfen nicht durch Warenaus- lagen verstellt werden. Warenauslagen sind in ihrer Art pro Einz elhandelsbetrieb bzgl. Form, Material, Größe und Farbe einheitlich zu gestalten. Bei der Farbgestaltung sind grelle Far- ben zu vermeiden. Das Präsentieren von Waren an der Hausfassade bzw. im Luftraum, das Aufhän- gen von Waren an Überdachungen oder Markisen oder das Darbieten von Waren auf Paletten bzw. auf dem Bodenbelag, außer Pflanzenangebote vor Blumenge- schäften, ist nicht zulässig. Separate Kassen, Theken, Kühlgeräten, Getränke- und Warenautomaten, Trans- portregalen, Paletten und Vorratsbehältern dürfen nicht aufgestellt werden. Einhausungen, Überdachungen und horizontale sowie vertikale Planen bzw. Be- spannungen sind nicht zulässig. Nach Geschäftsschluss sind die in Anspruch genommenen Flächen vollständig zu räumen und zu säubern. 13 + Positive Beispiele für Warenauslagen 14 4. Werbeständer, Mobile Verkaufsstätten Als Werbeständer gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden und mobilen Konstruktionen (Klapptafeln, Hi nweisschilder, Menütafeln, Werbefahnen etc.), die der Geschäfts- und Produktwerbung dienen. Werbeaufsteller („Kundenstopper“) nehmen im Straßenraum zunehmend Raum ein. Sie behindern den Fußgängerverke hr und nötigen die Passanten, Umwege/ Slalom zu laufen. Störend für den öffentlichen Raum wirken die Häufigkeit, die Vielgestaltigkeit und die oft anzutreffende örtliche Beliebigkeit. Zudem wird ihre Hinweisfunktion häufig durch ihre Aufdringlichkeit überlagert und geht aufgrund der Häufung ver- loren. Auch überdimensionierte Werbeträger, wie Eistüten oder Mobiltelefone verstellen den Straßenraum und sind als Werbemitte l nur bei größeren Straßenfesten zu- mutbar. Im „Normalbetrieb“ stehen sie einer gestalterischen Aufwertung der City entgegen. Die Festlegungen beziehen sich auf Anzahl, Ort und Größe der Werbeständer. Ziel ist es, eine Häufung von Werbeanlagen zu verhindern. Die Größe der Werbe- ständer soll auf ein für das Straßenbild und die Funktion der Straße nicht stö- rendes Maß reduziert werden. Mobile Verkaufsstände sind abends abzuräumen und sollen nicht dauerhaft im Straßenraum verbleiben, daraus resultiert eine Größenbeschränkung, die auch als mobil bezeichnet werden kann. Zelte, Wetterschutzplanen oder Folien und zusätzliche Elemente, wie z.B. Strom- anschlusskästen, Heizstrahler sowie St ehtische und Sitzge legenheiten haben provisorischen Charakter und sollen in Verbindung mit mobilen Verkaufsstätten nicht zugelassen werden. Festlegungen Werbeaufsteller sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Pro Ladengeschäft im Erdgeschoss ist jeweils ein Werbeaufsteller bis zu einer Größe von 1,10 m Höhe und 0,70 m Breite zulässig. Er ist an der Fassade, unter Berücksichtigung der notwendigen Durchgangsbrei- ten, mit einem Abstand von max. 1,0 m aufzustellen. Unzulässig sind bewegliche oder sich drehende Werbeständer sowie Sonderfor- men und übergroße Darstellungen (über 1,0 m Höhe) von Produkten und Objek- ten, wie z.B. Riesentelefone, Rasierapparate, Eistüten etc. Zulässig sind mobile, nicht motorisierte Verkaufsstände bis zu einer Größe von 2,0 m², ohne zusätzliche El emente, wie z.B. Baustromkästen, Heizstrahler, Steh- tische und Sitzgelegenheiten. Zur Stromversorgung sind Stromleitungen nur am Boden verlegt mit verkehrssi- cherer Abdeckung zulässig. 15 Zelte, Container und sonstige Gehäuse sind unzulässig. Nach Geschäftsschluss sind die in Anspruch genommenen Flächen vollständig zu räumen und zu säubern. + Positive Beispiele für die Anordnung von Werbeständern 16 5. Begrünungselemente, Einfriedungen Begrünungselemente sind mobile Objekte, die der Aufnahme von Pflanzen die- nen. Einfriedungen (Zäune, Geländer, etc.) sind mobile Objekte, die einer Abgrenzung von Flächen dienen. Begrünungselemente dienen im Grundsatz der Belebung des Straßenbildes und sind erwünscht. Private Begrünungselemente verfolgen aber oftmals das Ziel der Abgrenzung bzw. Einfriedung oder der „Vorgartenbildung“. Einfriedungen, eben auch in Form von Begrünungselementen, st ellen somit eine „Privatisierung“ des öffentlichen Raums dar, die nicht erwünscht ist. Darübe r hinaus wird der öffent- liche Raum verstellt und optisch eingeeng t, er verliert seine Transparenz und Übersichtlichkeit. Aus dem Grund werden Barriere bildende Elemente, die die Bewirtungsfläche aus dem öffentlichen Raum ausgrenzen und die Sichtbeziehungen verstellen, nicht zugelassen. Dies gilt für überlange oder als Hecke zusammengestellte Pflanzkübel, wie auch Zäune, Windschutzelemente und Planen. Festlegungen Die Begrünungselemente sollen pro Gastronomie- bzw. Einzelhandelsbetrieb ein- heitlich gestaltet werden. Zulässig sind Pflanzkübel bis max. 1,0 m Durchmesser bzw. Kantenlänge sowie max. 0,60 m Höhe; der lichte Abstand untereinander bzw. die Durchgangsbreite muss mind. 1,50 m betragen. Die Pflanzenhöhe soll 1,50 m nicht übersc hreiten, um keinen Sichtschutz zu bil- den. Sie sollen nicht aus Kunststoff bestehen, sondern aus optisch ansprechendem Material wie Keramik, Ton, Metall etc. Einfriedungen wie Barrieren, Zäune, Gelä nder, Palisaden, Sichtschutzelemente, Windschutzelemente, vertikale Planen und Bespannungen, die einer Abgrenzung von Flächen dienen und die Sichtbeziehungen verstellen, sind nicht zulässig. 17 + Positive Beispiele für die Anordnung von Begrünungselementen 18 19 6. Bodenbeläge Bodenbeläge sind alle Arten zusätzliche r Elemente, die flächig auf dem Boden Werbezwecken dienen oder der jeweiligen Fläche einen eigenen Charakter verlei- hen. Auch durch Podeste, dauerhafte Aufb auten im Straßenraum, sowie Matten, Kunstrasen etc. werden gewissermaße n Privatparzellen aus dem öffentlichen Raum ausgegrenzt und dies ist nicht er wünscht. Zudem werden der großzügige Zusammenhang und die Einheit des öffentlichen Frei- und Bewegungsraums ein- geengt und unterbrochen. Festlegungen Aufbauten und Bodenbeläge wie Podeste, Matten, Teppiche, Kunstrasen, liegen- de Werbeanlagen etc. sind unzulässig.
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Anlage
Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in
der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 04.10.1974
vom ………2010
„Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung – HGO – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.
November 2007 (GVBl. I S. 757), des § 8 Bundesfernstraßengesetzes – FStrG – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), der §§ 16, 18, 37 des Hes-
sischen Straßengesetzes – HStrG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2003
(GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851)
und der §§ 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben – KAG – vom 17.03.1970
(GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom 31. Januar 2005
(GVBl. I S. 54) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .................
folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
§ 4 der Sondernutzungssatzung erhält folgende Fassung:
§ 4 Verfahren
(1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf eines förmlichen Antrags nach § 5,
über den schriftlich zu entscheiden ist.
(2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und
Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum
Schutze der Straße oder aus städtebaulichen Gestaltungsgründen erforderlich ist.
(3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach ande-
ren Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, Der Magistrat der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Beratungsverlauf (6)
Orte (14)
- Ludwigstraße
- Grafenstraße 30
- Bessunger Straße 125
- Zeughausstraße
- Kirchstraße
- Hügelstraße
- Wilhelminenstraße
- Elisabethenstraße
- Bleichstraße
- Ernst-Ludwig-Straße
- Holzstraße
- Marktplatz
- Schlossgraben
- Rheinstraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2010/0279
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 15.06.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00