Mandari Insight

2811/2017

Gewerbliches Anmieten von öffentlichem Straßenraum vor Garagen

Beantwortung einer Anfrage (BV) 19.09.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 19.10.2017, TOP 7.2.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (BV)

2661 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/66/660 
 
Vorlagen-Nummer 
 2811/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 19.10.2017 
 
Gewerbliches Anmieten von öffentlichem Straßenraum vor Garagen 
Anfrage der CDU-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 04.05.2017, 
TOP 8.5 
„Besitzer von Garagen, sei es als Eigentümer oder Mieter, haben das Recht, dass vor ihrer Garage 
nicht geparkt wird und damit die Aus- und Einfahrt mit dem Fahrzeug gewährleistet ist.  
Wie nun festzustellen ist, bietet ein gewerbliches Unternehmen vermehrt Plätze vor den Garagen, die 
offenbar nicht zur Unterbringung von Kfz genutzt werden, kostenpflichtig im Internet an. Der Besitzer 
der Garage erhält dabei wohl eine Abschlagsleistung.  
Bei den vermieteten Flächen handelt es sich teilw. um öffentliches Land von Stadt, Land oder Bund. 
 
Vor diesem Hintergrund stellt die CDU Fraktion folgende Fragen: 
 
1. Ist der Verwaltung diese Praxis bekannt?  
 
2. Wie beurteilt die Verwaltung die rechtliche Situation dieser Vorgänge?  
 
3. Lässt diese Praxis weitere Möglichkeiten zur Verwendung öffentlichen Raums zu?  
 
4. Wie würde bei einer negativen Bewertung das weitere Vorgehen der Verwaltung aussehen?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die rechtliche Situation stellt sich grundsätzlich wie folgt dar: Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das 
Parken vor Grundstückseinfahrten und –ausfahrten unzulässig. Es ist jedoch grundsätzlich erlaubt vor 
der eigenen Garage zu parken und auch einem anderen Verkehrsteilnehmer, wenn es vom Garagen-
nutzungsberechtigten gestattet wurde. Es darf aber keine Behinderung von dem Parkvorgang für den 
fließenden Verkehr ( z.B. Restfahrbahnbreiten) ausgehen. Das „Vermieten“ des öffentlichen, gewid-
meten Straßenlandes ist nicht zulässig, da dies nicht durch den Anliegergebrauch gedeckt wird. Es 
stellt eine Nutzung über den Allgemeingebrauch dar und ist genehmigungspflichtig durch den Stra-
ßenbaulastträger (Stadt Köln). Ein gewerbliches Vermieten von gewidmetem Straßenland ist auch 
nicht genehmigungsfähig. 
 
Bei privaten Flächen stellt sich die Rechtslage, bei Nichtbehinderung, anders dar, dort ist es grund-
sätzlich zulässig. 
 
Auf Nachfrage bei der Firma ampido wurde versichert, dass sie solchen Hinweisen auf illegale Ver-
mietung von öffentlich gewidmeten Flächen umgehend nachgehen. De Firma ampido hat angeboten, 
unmittelbar mit dem Vermieter entsprechenden Kontakt aufzunehmen. 
Bei Vorliegen einer illegalen Vermietung kann dies per Mail unmittelbar an kundenser-
vice@ampido.com gemeldet werden.

2

Beratungsverlauf (1)

19.10.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 7.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2811/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
19.09.2017
Erstellt
11.09.2017 10:39