2811/2017
Gewerbliches Anmieten von öffentlichem Straßenraum vor Garagen
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2661 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/660 Vorlagen-Nummer 2811/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 19.10.2017 Gewerbliches Anmieten von öffentlichem Straßenraum vor Garagen Anfrage der CDU-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 04.05.2017, TOP 8.5 „Besitzer von Garagen, sei es als Eigentümer oder Mieter, haben das Recht, dass vor ihrer Garage nicht geparkt wird und damit die Aus- und Einfahrt mit dem Fahrzeug gewährleistet ist. Wie nun festzustellen ist, bietet ein gewerbliches Unternehmen vermehrt Plätze vor den Garagen, die offenbar nicht zur Unterbringung von Kfz genutzt werden, kostenpflichtig im Internet an. Der Besitzer der Garage erhält dabei wohl eine Abschlagsleistung. Bei den vermieteten Flächen handelt es sich teilw. um öffentliches Land von Stadt, Land oder Bund. Vor diesem Hintergrund stellt die CDU Fraktion folgende Fragen: 1. Ist der Verwaltung diese Praxis bekannt? 2. Wie beurteilt die Verwaltung die rechtliche Situation dieser Vorgänge? 3. Lässt diese Praxis weitere Möglichkeiten zur Verwendung öffentlichen Raums zu? 4. Wie würde bei einer negativen Bewertung das weitere Vorgehen der Verwaltung aussehen?“ Antwort der Verwaltung: Die rechtliche Situation stellt sich grundsätzlich wie folgt dar: Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken vor Grundstückseinfahrten und –ausfahrten unzulässig. Es ist jedoch grundsätzlich erlaubt vor der eigenen Garage zu parken und auch einem anderen Verkehrsteilnehmer, wenn es vom Garagen- nutzungsberechtigten gestattet wurde. Es darf aber keine Behinderung von dem Parkvorgang für den fließenden Verkehr ( z.B. Restfahrbahnbreiten) ausgehen. Das „Vermieten“ des öffentlichen, gewid- meten Straßenlandes ist nicht zulässig, da dies nicht durch den Anliegergebrauch gedeckt wird. Es stellt eine Nutzung über den Allgemeingebrauch dar und ist genehmigungspflichtig durch den Stra- ßenbaulastträger (Stadt Köln). Ein gewerbliches Vermieten von gewidmetem Straßenland ist auch nicht genehmigungsfähig. Bei privaten Flächen stellt sich die Rechtslage, bei Nichtbehinderung, anders dar, dort ist es grund- sätzlich zulässig. Auf Nachfrage bei der Firma ampido wurde versichert, dass sie solchen Hinweisen auf illegale Ver- mietung von öffentlich gewidmeten Flächen umgehend nachgehen. De Firma ampido hat angeboten, unmittelbar mit dem Vermieter entsprechenden Kontakt aufzunehmen. Bei Vorliegen einer illegalen Vermietung kann dies per Mail unmittelbar an kundenser- vice@ampido.com gemeldet werden. 2
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 2811/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 19.09.2017
- Erstellt
- 11.09.2017 10:39