1712/2022
Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes Nummer 6250/04; Arbeitstitel: Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 7. Änderung Motorworld Bürogebäude und Autohaus
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Beschlussvorlage Ausschuss
9780 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/612 612 Rhei Az Vorlagen-Nummer 1712/2022 Freigabedatum 14.06.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes Nummer 6250/04; Arbeitstitel: Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 7. Änderung Motorworld Bürogebäude und Autohaus Beschlussorgan StadtentwicklungsausschussStadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: 1. beschließt, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes 6250/04 gemäß § 2 Absatz in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet nördlich der Butzweiler- hofallee westlich der Butzweilerstraße, östlich der Bertha-Sander-Straße und südlich der Lärm- schutzeinrichtung zum Home Park—Arbeitstitel: Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 7. Änderung Autohaus Motorworld — einzuleiten mit dem Ziel, Einzelhandel in Form eines Autohau- ses zuzulassen; 2. nimmt das städtebauliche Planungskonzept – Arbeitstitel: Gewerbe- und Medienpark in Köln- Ossendorf, 7. Änderung Autohaus Motorworld - zur Kenntnis; 3. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 1 4. verzichtet auf nochmalige Vorlage falls die Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) ohne Einschränkung zustimmt. Alternative: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes 6250/04 - gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB für das Gebiet nördlich der Butz- weilerhofallee westlich der Butzweilerstraße, östlich der Bertha-Sander-Straße und südlich der Lärm- schutzeinrichtung zum Home Park - Arbeitstitel: Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 7. Än- derung Autohaus Motorworld -einzuleiten mit dem Ziel, einen Einzelhandelsbetrieb mit nahversor- gungsrelevanten Sortimenten bis zu 800 m² zuzulassen. Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 05.09.2022 Stadtentwicklungsausschuss 27.10.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel der Planung Der Bebauun gsplan Nummer 6250/04 mit dem Arbeitstitel "Gewerbe - und Medienpark in Köln - Ossendorf, 6. Änderung Mischgebiet südlich IKEA" ist seit dem 30.09.2015 rechtsverbindlich. Unter anderem wurde ein Mischgebiet (MI 3) westlich der Butzweilerhofstraße und östlich der Bertha- Sandner-Straße festgesetzt, in dem ausschließlich Geschäfts-, Bürogebäude, Gastronomie, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zulässig sind. Einzelhandel ist aus- geschlossen. In Mischgebiet MI 3 beabsichtigt die MOTORWORLD Group, ein Bürogebäude mit einem Einzelhan- delsbetrieb (Autohaus) im Erdgeschoss zu errichten. Das Autohaus wird unter anderem über Ausstel- lungsflächen zum Verkauf von PKWs und Werkstätten mit Hebebühnen verfügen. Das Autohaus ist als Ergänzung z u der südlich der Butzweilerhofallee angesiedelten gewerblichen Nutzung – Motorworld – zu sehen. Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorha- bens nicht zu, da im Mischgebiet MI 3 Einzelhandelbetriebe ausgeschlossen sind und dies auch Au- tohäuser umfasst. Es besteht daher das Erfordernis zur 7. Änderung des Bebauungsplanes 6250/04 mit dem Ziel, Einzelhandel in Form von Autohäusern zuzulassen. Ebenso ergibt sich Änderungsbe- darf bei weiteren Festsetzungen (siehe Anlage 3), um das Vorhaben planu ngsrechtlich zu ermögli- chen. Das Plangebiet der 7. Änderung umfasst den Bereich nördlich der Butzweilerhofallee, westlich der Butzweilerstraße, östlich der Bertha-Sander-Straße und südlich der Lärmschutzeinrichtung zum Ho- me Park und ist ca. 9.600 m² groß. Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung eines Bürogebäudes mit Autohaus im Erdgeschoss mit insgesamt ca. 2.700 m² Verkaufsfläche, davon ma- ximal 40 m² Verkaufsfläche zentrenrelevanter Einzelhandelssortiment (Merchandising-Produkten der Automobil-Industrie). Außerdem wird die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 im Planbereich Anwendung finden. Beschluss der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 04.11.2019: Seit längerer Zeit wird von Seiten der Bezirksvertretung Ehrenfeld und Anwohner*innen des Butzwei- lerhofes die Nahversorgungssituation bemängelt. Das Gebiet liegt außerhalb des fußläufigen Ein- zugsbereiches (700 m -Radius) eines Nahversorgungszentrums und von bestehenden Lebensmittel- märkten in der näheren Umgebung. Die Verwaltung hat in mehreren Mitteilungen (Session Nr. 0878/2018, 2225/2018, zuletzt 0960/2021) mitgeteilt, dass die Ansiedlung eines kleinflächigen Lebensmittelmarktes bis zu 800 m² in integrierter Lage befürwortet wird, im Wesentli chen aber eine geeignete Fläche sowie ein Betreiber für einen kleinflächigen Lebensmittelmarkt für die Umsetzung des Projektes gefunden werden muss. 3 Die Bezirksvertretung Ehrenfeld (BV 4) hat in ihrer Sitzung am 04.11.2019 die Verwaltung beauftragt, die Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbe - und Medienpark Ossendorf" zwecks Ausweisung eines neuen Nahversorgungszentrums einzuleiten, damit die wohnortnahe Ansiedlung von Einzel- handel für die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs im Butzweilerhof ermög- licht werden kann. Die Planung soll im Vorgriff auf die Überarbeitung des Einzelhandels - und Zen- trenkonzeptes erfolgen. Der Planbereich der 7. Änderung würde sich grundsätzlich für die Ansiedlung eines kleinflächigen Nahversorgers aufgrund seiner Lage angrenzend an die bestehende Wohnbebauung eignen, da hier von einer integrierten Lage ausgegangen werden kann. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Entwicklungsabsichten des Eigentümers, der auf dem Grundstück im Erdgeschoss ein Autohaus rea- lisieren möchte. Die MOTORWORLD Group als Bauherr sieht keine Möglichkeit, in ihr Bauvorhaben einen Einzelhandelbetrieb der Nahversorgung zu integrieren. Parallel wurden weitere Ansiedlungsmöglichkeiten eines Nahversorgers im Geltungsbereich des Be- bauungsplanes 6250/04 "Gewerbe- und Medienpark Ossendorf" mit den jeweiligen Grundstücksei- gentümern geprüft. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücke in Lage und Verfügbarkeit den Regelungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EZHK) entsprechen müssen. Eine woh- nortintegrierte Lage und eine Verkaufsfläche unterhalb von 800 m² sind hierbei maßgebend. Die Ei- gentümer von Potenzialstandorten wurden durch die Verwaltung bestärkt, Betreiber von Lebensmit- tel-Kleinflächenkonzepten anzusprechen und realistische Ansiedlungsvorhaben mit der Verwaltung abzustimmen. Diese Ansprache war bislang jedoch ohne Erfolg. Auf allen anderen unbebauten und noch zur Verfügung stehenden Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Gewerbe- und Medienpark Ossendorf" ist die Ansiedlung eines kleinflächigen Lebensmittelmarktes nach EHZK nicht möglich, weil die Grundstücke nicht an die Wohnbebauung anschließen und daher keine städtebaulich integrierte Lage vorweisen und z.T. Gewerbe-Fläche fest- gesetzt ist. Auch die für eine Ansiedlung erforderliche Änderung des Bebauungsplanes würde dem EHZK widersprechen, da es sich nicht um eine aktuell oder absehbar integrierte Lage handelt. Eine Anpassung des EHZK im Rahmen der Fortschreibung für dieses Vorhaben ist ebenso ausgeschlos- sen, da hier ein wesentlicher Grundsatz der Steuerungs - und Ansiedlungsregeln - keine Neuansied- lung von Lebensmittelmärkten an nicht integrierten Standorten und in Gewerbegebieten (Ausnahme lediglich sehr kleine Geschäfte/Kioske zur Deckung des "Mittagspausenbedarfs") - verletzt würde, der auch im Rahmen der Fortschreibung nicht zur Disposition gestellt wird. Somit ist die Situation gegeben, dass auf dem Grundstück der MOTORWORLD Group an der Butz- weilerstraße/Ecke Butzweilerhofallee ein kleinflächiger Lebensmittelmarkt grundsätzlich möglich wä- re, vom Eigentümer in sein beabsichtigtes Vorhaben aber nicht integrierbar ist. Aufgrund der bisher erfolglosen Ansprache potenzieller Betreiber für einen Lebensmittelmarkt auf weiteren in Frage kom- menden Grundstücken, ist die Ansiedlung eines Nahversorgers derzeit nicht realisierbar. Die Verwaltung empfiehlt, die Änderung des Bebauungsplanes einzuleiten mit dem Ziel, dort ein Au- tohaus planungsrechtlich zuzulassen und im Zusammenhang mit dem geplanten Bürogeb äude die gestalterische Aufwertung des Eingangsbereichs an der Butzweilerhofallee zu ermöglichen. Der Beschluss der Alternative würde bewirken, dass das Autohaus nicht umgesetzt werden könnte. Ob der Eigentümer dann stattdessen einen kleinflächigen Lebensmittelmarkt in sein Vorhaben integ- rieren würde, kann seitens der Verwaltung nicht abgeschätzt werden. Auswirkungen auf den Klimaschutz Bei der Bebauungsplanänderung handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Bereits geplante und unb ebaute Fläche des Siedlungsbereiches der Stadt Köln wird hiermit zur Nachverdichtung überplant. Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima- schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Im weiteren Verlauf des 4 Bebauungsplan-Verfahrens werden Maßnahmen zur Minderung der Emission des Klimaschadgases geprüft. Die Leitlinie zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht städtischer Neubauvorhaben in Köln findet Anwendung. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung statt. Hierfür werden verschiedene Umweltgutachten erstellt. Anlagen: 1. Übersichtsplan 2. Planungskonzept 3. Gegenüberstellung der vorgesehenen Änderungen 4. Erläuterungstext
Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6250/04 Gewerbe und Medienpark Ossendorf, 7. Änderungin Köln - Ehrenfeld 010050200300 Meter
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss 17.04.2023
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Dezernat, Dienststelle
VI/612
612 Rhei Az
Vorlagen-Nummer
1712/2022
Stand: 30.03.2023
Sachstandsbericht
Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes Nummer
6250/04;
Arbeitstitel: Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 7. Änderung Motorworld
Bürogebäude und Autohaus
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand März 2023:
Die Verwaltung wurde von der Politik beauftragt, die Nahversorgung für das Wohngebiet am
Butzweilerhof an diesem Standort zu sichern. Der Eigentümer hat ein Planungskonzept in
Abstimmung mit der Verwaltung entwickelt, das Nahversorgung, Autohaus und Büroflächen
beinhaltet. Im Hinblick auf die Einzelhandelsnutzung erfolgt eine Abstimmung mit der Bezirks-
regierung Köln.
Nächste Schritte:
Nach erfolgten Abstimmungen wird eine neue Beschlussvorlage zur Einleitung der 7. Ände-
rung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Medienpark Ossendorf in Köln-Ossendorf“ erstellt.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
2. Quartal 2024
Anlage 2 Planungskonzept
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Bebauungskonzept 7. Änderung Motorword Lageplan / Dachaufsicht Quelle: CIP Architekten, Nachbearbeitet: FIRU Koblenz GmbH am 05.05.2022; ohne Maßstab IV Begrüntes Flachdach VI Flachdach mit PV- Anlagen Anlage 2 N Grundriss Erdgeschoss (Arbeitsstand 07/2021) Hinweise: Aufteilung der Nutzungseinheiten nicht abschließend. Quelle: CIP Architekten, Nachbearbeitet: FIRU Koblenz GmbH am 05.05.2022 Werkstatt Showroom / Verkauf Showroom / Verkauf Ansicht Ost (Arbeitsstand 07/2021) Quelle: CIP Architekten, Nachbearbeitet: FIRU Koblenz GmbH am 05.05.2022 Ansicht Süd (Arbeitsstand 07/2021) Quelle: CIP Architekten, Nachbearbeitet: FIRU Koblenz GmbH am 05.05.2022
Anlage 3 Gegenüberstellung
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Gegenüberstellung der vorgesehenen Änderungen rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 6250/04 (unmaßstäblich) Bebauungskonzept 7. Änderung Motorworld 5. 7. 7. 7. 8. IV VI Anlage 3 Zusammenfassung der vorgesehenen wesentliche Änderungen: 1. Anpassung der Art der baulichen Nutzung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben für die nicht zentrenrelevanten Sortimenten Autohandel sowie Auto-Zubehör gemäß der Sortimentsliste der Stadt Köln sowie der dortige Verkauf von Merchandise-Artikeln als Randsortiment mit einer maximalen festgesetzten Verkaufsflächenzahl. 2. Ergänzung der textlichen Festsetzungen zur Grundflächenzahl (GRZ) gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO: Überschreitung der GRZ 2 durch Garagen unterhalb der Geländeoberfläche mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,85 möglich. 3. Anpassung der Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0 auf 2,3. 4. Anpassung der textlichen Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen, hier u.a. der Regelungen zu Treppenhäusern, Brüstungen, Dachaufbauten. 5. Zeichnerische Ergänzung der überbaubaren Grundstücksfläche im Nordosten zur Berücksichtigung eines I-geschossigen Nebengebäudes (Lager). 6. Ergänzung der textlichen Festsetzungen zur Zulässigkeit von Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. 7. Zeichnerische Ergänzung von Flächen für oberirdische Stellplätze „St 1“ bis „St 3“. 8. Aufnahme einer textlichen Ausnahmeregelung zur Zulässigkeit einer untergeordneten Zufahrt von der Butzweilerstraße.
Anlage 4 Erläuterungstext
21065 Zeichen
/ 2 A N L A G E 4 Erläuterung zum städtebaulichen Konzept Bebauungsplan Nr. 6250/04 – Arbeitsti- tel: Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 7. Änderung Motor- world Bürogebäude und Autohaus 1 Anlass und Ziel der Planung Der Bebauungsplan Nummer 6250/04 mit dem Arbeitstitel „Gewerbe- und Medienpark in Köln- Ossendorf, 6. Änderung Mischgebiet südlich IKEA“ ist seit dem 30.09.2015 rechtsverbindlich. Unter anderem wurde ein Mischgebiet (MI 3) westlich der Butzweilerhofstraße festgesetzt, in dem ausschließlich Geschäfts-, Bürogebäude, Gastronomie, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zulässig sind. In diesem Mischgebiet hat die Investorin vor, ein Bürogebäude mit Einzelhandelsbetrieben (Au- tohäuser) im Erdgeschoss zu errichten. Das Erdgeschoss wird u.a. über Ausstellungsflächen zum Verkauf von PKWs und Werkstätten mit Hebebühnen verfügen. Die Autohäuser sind als Ergän- zung zu der südlich der Butzweilerhofallee angesiedelten gewerblichen Nutzung – Motorworld –, die die Thematik Automobilität in den Vordergrund stellt, vorgesehen. Jedoch lässt das vorhan- dene Planungsrecht die Realisierung des Vorhabens nicht zu, da in dem Mischgebiet Einzelhan- delbetriebe ausgeschlossen sind. Es besteht daher ein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung. Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung von ins Bauvorhaben integrierten Autohäusern mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 2.700 m², da- von 40 m² Verkaufsfläche mit zentrenrelevantem Einzelhandelssortiment (Merchandising-Pro- dukten der Automobil-Industrie). Außerdem wird die BauNVO in der Fassung der Bekanntma- chung vom 21.11.2017 im Planbereich Anwendung finden. 2 Verfahren Mit Schreiben vom 08.07.2019 stellte die „MW-BWH II GmbH & Co. KG“ einen Antrag auf Einlei- tung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 6250/04 mit dem Arbeitstitel „Gewerbe- und Medienpark in Köln -Ossendorf, 6. Änderung Mischgebiet südlich IKEA“ für das nördlich der Butzweilerhofallee, westlich der Butzweilerstraße und östlich der Bertha -Sander- Straße gelegene Grundstück. Die Änderung des Bebauungsplans wird im Regelverfahren gemäß § 8 BauGB durchgeführt. Eine Umweltprüfung ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen sowie ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB darzulegen. Eine zusammenfassende Erklärun g zum Bebauungsplan ist gemäß § 10a Abs. 1 BauGB beizufügen sowie sofern erforderlich Überwachungsmaßnahmen für erheb- liche Umweltauswirkungen (Monitoring) gemäß § 4 c BauGB anzuwenden. - 2 - / 3 3 Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich im Nordwesten der Stadt Köln, im Stadtbezirk Ehrenfeld, Stadtteil Ossendorf und umfasst das nördlich der Butzweilerhofallee, westlich der Butzweilerstraße, östlich der Bertha-Sander-Straße und südlich der Lärmschutzeinrichtung zum Homepark gelegene bis- her noch unbebaute Eckgrundstück. Im Norden grenzt das Plangebiet an das sonstige Sondergebiet „Großflächiger Möbeleinzelhan- del“ mit IKEA und Homepark. Das Plangebiet besitzt eine Größe von circa 9.600 m² und umfasst die Flurstücke Gemarkung Longerich, Flur 8, Flurstücke 879 (teilweise), 1433, 1434, 1579, 1581, 1582, 1605, 1608, 1620 (teilweise), 1682, 1683, 1684, 1686, 1685 und 1687. Die verbindliche Abgrenzung des Plange- bietes ergibt sich aus der Anlage 1. 3.2 Vorhandene Nutzungsstruktur Das Plangebiet ist Teil des Geländes des ehemaligen Flughafens und der Kaserne Butzweilerhof. Dieses wurde nach Aufgabe der militärischen Nutzung im Rahmen einer Konversion neu geord- net und beplant. Ziel der Konversion des Geländes des ehemaligen Flugplatzes war die Entste- hung eines neuen Stadtquartiers mit gewerblichen sowie kern-, misch- und wohngebietstypischen Nutzungen. Der Großteil der geplanten Nutzungen wurde bereits umgesetzt. Östlich des Plangebiets gegenüber der Butzweilerstraße befindet sich ein Wertstoff–Center der AWB. Südlich der Butzweilerhofallee sind gewerbliche Nutzungen, die die Thematik Automobilität aufgreifen (Motorworld), anzutreffen. We stlich unmittelbar angrenzend an das Plangebiet ist Wohnbebauung innerhalb eines festgesetzten Mischgebietes entstanden. Nördlich des Plangebietes befinden sich zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einem da- zugehörigen Parkplatz. Das Plangebiet selbst ist bislang unbebaut und liegt brach. 3.3 Erschließung Verkehrliche Erschließung Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes kann von der Butzweilerstraße, von der Butzwei- lerhofallee sowie von der Bertha-Sander-Straße erfolgen. Das Plangebiet ist über den örtlichen und überörtlichen Verkehr gut erreichbar. Die das Plange- biet erschließende Butzweilerstraße verbindet die Militärringstraße mit der Autobahn 57 (A57, ca. 1 km Entfernung) und durchquert das Stadtviertel Ossendorf von Norden nach Süden. Eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist vorhanden. In fußläufiger Nähe befindet sich die Straßenbahn-Haltestelle „IKEA Am Butzweilerhof“ (ca. 450 m Entfernung), die von der Stadtbahnlinie 5 (Köln-Friesenplatz – Köln Sparkasse Am Butzweilerhof) bedient wird. Technische Erschließung Das Plangebiet ist hinsichtlich Ver- und Entsorgungsleitungen erschlossen. - 3 - / 4 Bodensituation Das Plangebiet ist teilweise versiegelt. Der größere Flächenanteil ist als Brache ausgeprägt. Gleichzeitig besteht durch den rechtskräftigen Bebauungsplan die Möglichkeit einer nahezu voll- ständigen Versiegelung. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt das Änderungs- gebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Die Planung steht damit im Einklang mit den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Absatz 4 BauGB. 4.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird das Plangebiet als gemischte Baufläche (M) darge- stellt. Die Bebauungsplanänderung ist demnach aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Ab- satz 2 Satz 1 BauGB entwickelt. 4.3 Bebauungsplan Der Planbereich liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6250/04 mit dem Arbeitstitel „Gewerbe- und Medienpark in Köln -Ossendorf, 6. Änderung Mischgebiet südlich IKEA“, mit Rechtskraft vom 30. September 2015. Für das Gebiet setzt der vorliegende Bebauungsplan ein Mischgebiet fest, in dem die allgemein zulässigen Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, 3, 6, 7 und 8 BauNVO (Wohngebäude, Einzelhan- delbetriebe – mit Ausnahme von Kiosken –, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungs- stätten) ausgeschlossen sind. Zum Maß der baulichen Nutzung wurde eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6, eine Geschoss- flächenzahl (GFZ) von 2,0, sowie eine Geschossigkeit von V bis VII und eine Gebäudehöhe von jeweils maximal 67 m und 75 m üNHN festgesetzt. Entlang der Butzweilerstraße sowie in Teilen entlang der Butzweilerhofallee sind Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten festgesetzt. Zum Schallschutz wurde im nördlichen Bereich des Plangebietes eine Fläche für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zur Errichtun g einer Lärmschutzeinrichtung (Lärmschutzwall) festgesetzt. Außerdem wurden Festsetzungen zum Immissionsschutz (passiver Schallschutz) getroffen. Flächen zum Anpflanzen sind im Plangebiet auf der nördlich gelegenen Fläche für Vorkehrungen zum Schutz vor s chädlichen Umwelteinwirkungen zur Vermeidung der beidseitigen optischen Wirkung der Lärmschutzwand sowie im westlichen Bereich des Plangebietes, angrenzend an die Bertha-von-Sander-Straße, zur optischen Trennung zu den angrenzenden Mischgebieten 2.1 und 2.2. festgesetzt. 4.4 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln ist am 13.05.1991 als Satzung in Kraft getreten. Seit seiner Rechtskraft wurde er mehrfach durch Ratsbeschluss geändert. - 4 - / 5 Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Köln. 4.5 Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wasserwerke Köln -Weiler und Worringen/Langel, die dem Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet dieser Wassergewin- nungsanlagen dient. 4.6 Einzelhandel- und Zentrenkonzept Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln wurde vom Rat am 17.12.2013 beschlos- sen. Das Plangebiet liegt weder in einem Versorgungsgebiet noch im 700 m Radius zu bestehenden Nahversorgungszentren oder -betriebe. 5 Städtebauliches Konzept Bebauungskonzept Das Bebauungskonzept sieht die Errichtung eines Gebäudes mit gewerblicher Nutzung vor. Das Gebäude wird V-geschossig, mit Ausnahme eines Teilbereiches vom Planbereich an der Ecke zwischen der Butzweilerhofstraße und der Butzweilerhofallee, wo sieben Geschosse vorgesehen sind. Durch die geplante Geschossigkeit wird die bereits nach dem rechtskräftigen Bebauungs- plan vorgesehene städtebauliche Eckbetonung am Kreuzungsbereich Butzweilerstraße / Butz- weiler Allee umgesetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) bleibt bei 0,6. Jedoch wird durch die Größe der geplanten unterirdi- schen Tiefgarage die Grundflächenzahl gem. § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO (GRZ II) bis zu einer GRZ von 0,85 überschritten. Die Gebäudehöhen betragen jeweils ca. 19,56 m (66,96 m üNHN) und ca. 26,19 m (73,59 m üNHN). Im Zuge der Bebauungsplanänderung sind demnach Regelun- gen zur weitergehenden Überschreitung der festgesetzten GRZ sowie Änderungen der Über- schreitungsmöglichkeiten der festgesetzten Gebäudehöhe erforderlich, um die Errichtung der ge- planten Tiefgarage und von Treppenhäusern und Absturzsicherungen entsprechend der hoch- baulichen Planung zu ermöglichen. Im bestehenden Bebauungsplan ist die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 2,0 festgesetzt. Da die geplante Eckbetonung des neu entstehenden Gebäudes voll in die GFZ mit eingerechnet werden muss, soll im Zuge der Änderung die GFZ auf 2,3 erhöht werden. Die Dachflächen werden als Flachdächer gestalterisch festgesetzt und erhalten eine extensive und/oder intensive Begrünung mit Ausnahme von den Flächen für Dachaufbauten, Befestigungen für Solaranlagen sowie Dachterrassen. Weiterhin ist im Westen des Plangebiets die Errichtung eines Nebengebäudes vorgesehen. Auf- grund dessen sind Anpassung an der überbaubaren Grundstücksfläche erforderlich. Nutzungskonzept In dem Gebäude sind Ausstellungsflächen für den Verkauf von Automobilen, Werkstätten sowie Räume für Büros und Dienstleistungen geplant. Im Erdgeschoss sollen sich neben Ausstellungsflächen (Showrooms) auch Flächen zum Verkauf von Automobilen (Autohäuser) und Werkstätten befinden. Neben dem Verkauf von Automobilen - 5 - / 6 ist ergänzend auch der Verkauf von sogenannten Merchandising Produkten der Automobil-In- dustrie in untergeordnetem Umfang (ca. 40 m² Verkaufsfläche) als ergänzendes Sortiment ge- plant. Hierbei handelt es sich nach der Sortimentsliste der Stadt Köln um zentrenrelevante Sorti- mente. Im Werkstattbereich sind Hebebühnen/Bühnenarbeitsplätze vorgesehen. Bei den geplanten Werkstätten handelt es sich um atypische Werkstätten, da dort umfassende Karosseriearbeiten nicht erfolgen werden. Ebenso finden Lackier- und Spritzarbeiten nicht statt. Vielmehr erfolgen überwiegend mechatronische Arbeiten. Aufgrund dieser Atypik handelt es sich um im Mischgebiet allgemein zulässige sonstige Gewerbebetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Die vorgesehenen Einzelhandelsnutzungen sind nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht zulässig. Entsprechend sollen die Festsetzungen um die Zulässigkeit der geplanten Einzelhandelsnutzungen mit den vorgesehenen Sortimenten ergänzt werden. Eine ge- nerelle Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen ist nicht vorgesehen. In den oberen Geschossen sind ausschließlich Büro- und Dienstleistungsnutzungen geplant. Verkehrliche Erschließung und ruhender Verkehr Die verkehrliche Erschließung soll im Wesentlichen über zwei Grundstückszufahrten von der Ber- tha-Sander-Straße erfolgen. Weiterhin ist eine untergeordnete Zufahrt von der Butzweilerstraße für eine geringe Anzahl an Stellplätzen sowie zur Anlieferung geplant. Zur planungsrechtlichen Sicherung der geplanten untergeordneten Zufahrt von der Butzweilerstraße ist der rechtskräftige Bebauungsplan anzupassen. Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist die Errichtung von 266 Stellplätze geplant. Es wer- den 26 oberirdische Pkw-Stellplätze auf dem Grundstück positioniert. Entlang der Butzweiler- hofallee sollen davon 6 Stellplätze errichtet werden. Die restlichen oberirdischen Pkw-Stellplätze werden im Norden (3 Stellplätze) und im Westen des Grundstücks (17 Stellplätze) zur Verfügung gestellt. Der weitere Stellplatzbedarf wird über die zweigeschossige Tiefgarage gedeckt, die sich unter dem Gebäude befindet und circa 240 Stellplätze umfasst. Die Zufahrt in die Tiefgarage ist im Norden des Grundstücks geplant. Zur Ermittlung der Auswirkungen der Planung auf die Verkehrsbelastung der Straßen und Kno- tenpunkte im Umfeld des Plangebietes wurde ein Gutachten erarbeitet. Das Verkehrsgutachten umfasst: Die Ermittlung des vorhabenbezogenen Verkehrsaufkommens, die Ermittlung und Bewertung der Veränderung der Verkehrsbelastungen auf den Stra- ßenabschnitten im Umfeld des Plangebietes, Prüfung der Leistungsfähigkeit von betroffenen Knotenpunkten sowie Aussagen zur Verkehrssicherheit. Das Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das vorgesehene Erschließungskonzept geeignet ist, die zu erwartenden Verkehrsmengen leistungsfähig und verkehrssicher abzuwi- ckeln. Auch unter Berücksichtigung des Planvorhabens weisen die betrachteten Knotenpunkte im Umfeld eine ausreichende Leistungsfähigkeit auf. Die Haupterschließung soll über die Bertha-Sander-Straße erfolgen. Es wird im weiteren Verfah- ren geprüft, ob es durch die Nutzungsänderung zu Änderungen des Verkehrsaufkommens bzw. der Verkehrszusammensetzung gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan kommen wird. - 6 - / 7 Da die geplante Anbindung an die Butzweilerstraße deutlich untergeordnet ist und lediglich der Erschließung von wenigen Außenstellplätzen dient, wird überprüft, ob eine verkehrssichere An- bindung möglich ist. Freiraumkonzept Die Maßnahmenfläche M4 angrenzend an die Bertha -Sander-Straße bleibt erhalten. Entspre- chend den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes werden 6 Bäume und 10 Sträu- cher gepflanzt. Die gesamte Fläche wird gärtnerisch gestaltet. Auf dem gesamten Gelände wird pro 4 angefangene Stellplätze ein Baum, mit einer Baumscheibe von mindestens 6 m², gepflanzt. Der Lärmschutzwall im Bereich der Maßnahmenfläche M1 im Norden des Plangebietes wird beid- seitig durch rankende oder klimmende Pflanzen dauerhaft begrünt. Beidseitig des Walls entste- hen eine Rasenfläche sowie alternierend jeweils eine Baumreihe in einem Pflanzabstand von 20 - 25 m. Die grünordnerischen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans werden berücksichtigt und umgesetzt. Klimaschutz Im Rahmen der Planänderung ist für das Projekt die „Leitlinie zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht städtischer Neubauvorhaben in Köln“ anzuwenden und die Anforderungen an den Klima- schutz umzusetzen. Es gilt hier das Merkblatt Klimaschutzleitlinien Stadt Köln für Nichtwohnge- bäude. 6 Vorgesehene Änderungen Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens sind u.a. folgende Änderungen an den Festsetzungen vorgesehen: 1. Anpassung der Art der baulichen Nutzung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben für die nicht zentrenrelevanten Sortimenten Autohandel sowie Auto-Zubehör gemäß der Sortimentsliste der Stadt Köln sowie der dortige Verkauf von Merchandise-Artikeln als Randsortiment mit einer maximalen festgesetzten Verkaufsflächenzahl. 2. Ergänzung der textlichen Festsetzungen zur Grundflächenzahl (GRZ) gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO: Überschreitung der GRZ 2 durch Garagen unterhalb der Geländeober- fläche mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,85 möglich. 3. Anpassung der Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0 auf 2,3. 4. Anpassung der textlichen Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen, hier u.a. der Rege- lungen zu Treppenhäusern, Brüstungen, Dachaufbauten. 5. Zeichnerische Ergänzung der überbaubaren Grundstücksfläche im Nordosten zur Berück- sichtigung eines I-geschossigen Nebengebäudes (Lager). 6. Ergänzung der textlichen Festsetzungen zur Zulässigkeit von Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. 7. Zeichnerische Ergänzung von Flächen für oberirdische Stellplätze „St 1“ bis „St 3“. 8. Aufnahme einer textlichen Ausnahmeregelung zur Zulässigkeit einer untergeordneten Zu- fahrt von der Butzweilerstraße. - 7 - / 8 7 Umweltbelange Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Be- lange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden im Umwelt- bericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Die Erarbeitung des Umweltberichts erfolgt im weiteren Verfahren. Zur Beurteilung der Umweltauswirkungen der Planung werden folgende Fachgutachten erstellt: Lärmgutachten zur Ermittlung und Bewertung der vom Vorhaben ausgehenden Gewer- belärmemissionen und deren Verträglichkeit mit schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Vorhabens. Artenschutzrechtliche Vorprüfung mit dem Ziel der Abschätzung der möglichen arten- schutzrechtlichen Betroffenheit potenziell im Plangebiet vorkommender planungsrelevan- ter Arten sowie Benennung von Maßnahmenvorschlägen zur Beachtung der Verbotstat- bestände gemäß § 44 BNatSchG. 7.1 Schalltechnische Situation Lärmimmission auf das Plangebiet Das Plangebiet ist durch Lärm vorbelastet. Maßgebliche Lärmarten sind Verkehrslärmimmissio- nen des Straßen- und Schienenverkehrs sowie Gewerbelärmimmissionen. Der rechtskräftige Be- bauungsplan enthält bereits entsprechende Festsetzungen zum Immissionsschutz, die unverän- dert übernommen werden. Lärmemission/-immissionen aus dem Plangebiet Es wurde ein Lärmgutachten erstellt, um zu prüfen, ob das mit der Planänderung angestrebte Vorhaben nach TA Lärm genehmigungsfähig ist. Die gutachterliche Abschätzung der Emissionen hat ergeben, dass von der geplanten Nutzung keine unzumutbare Beeinträchtigung zu Lasten der westlich gelegenen schutzbedürftigen Wohnbebauung im Mischgebiet MI 2.1 eintreten wird, sondern sogar eine Unterschreitung um mindestens 6 dB(A) vorliegt. Durch schallgedämmte Rolltore und Schleusenkonzept im Westen entsteht keine unzumutbare Lärmbelästigung durch den Betrieb der Werkstatt zu Lasten der Wohnbebauung, zumal auch umfassende Karosseriearbeiten nicht erfolgen werden. Ebenso finden Lackier- und Spritzarbeiten nicht statt. Ein Schleusenkonzept für die westlichen Zufahrten zur Werkstatt sorgt für die Vermeidung von Lärmbelästigungen zu Lasten der westlich gelegenen Wohnbebauung. 7.2 Geruchssituation Geruchsbelästigungen für die Wohnbebauung sind auszuschließen, da in den Werkstätten keine Lackier- und Spritzarbeiten durchgeführt werden. 7.3 Artenschutz Im Sommer 2021 wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt. Zur Ermittlung der möglichen artenschutzrechtlichen Betroffenheit wurde eine Abschätzung der potenziell vorkom- menden planungsrelevanten Arten durchgeführt. Es wurden demnach insgesamt 49 planungsre- levante Arten geprüft. - 8 - / Bei allen der potenziell vorkommenden planungsrelevante n Arten wird eine Beeinträchtigung durch die Planung ausgeschlossen, da innerhalb des Plangebiets keine Fortpflanzungs- oder Ru- hestätten zerstört werden und eine Störung von angrenzenden Habitaten aufgrund der bereits vorhandenen Störwirkung ausgeschlossen werden kann. Da jedoch ein Vorkommen von ubiquitären Arten nicht ausgeschlossen werden kann, wurden obligate Vermeidungsmaßnahmen vorgeschlagen, u.a. Beachtung von Rodungszeiträumen, Schutz angrenzender Gehölze, Gestaltungsmaßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung des Risikos von Vogelschlag. Bei Einhaltung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind keine sig- nifikanten Konflikte in Bezug auf die Tötung und Störung geschützter oder planungsrelevanter Tierarten oder die Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten. Ein Auslösen der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG durch die Planung kann somit unter Berücksichtigung und Einhaltung der oben genannten Vermeidungs- und Minderungsmaß- nahmen ausgeschlossen werden. 8 Planverwirklichung Die Planungs- und Erschließungskosten werden seitens der Investorin übernommen. Ein städte- baulicher Vertrag wird zwischen der Stadt Köln und der Investorin vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 1 BauGB abgeschlossen. Der Vertrag soll regeln, dass die Durchführung des Vorhabens und der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen innerhalb ei- ner bestimmten Frist im Plangebiet gesichert werden, sowie die Verpflichtung der Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten von der Investorin. Für die Stadt Köln werden dabei keine externen Kosten entstehen.
Anlage 5 Auszug BP BV4_ 05.09.2022_1712_2022
3740 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 Fax : (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt -koeln.de Datum: 06.09.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 17. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 05.09.2022 öffentlich 10.3 Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung des Bebau- ungsplanes Nummer 6250/04; Arbeitstitel: Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 7. Änderung Motorworld Bürogebäude und Autohaus 1712/2022 Beschluss Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, folgen- den geänderten Beschluss zu fassen: 1. Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, das Verfahren zur Änderung des Be- bauungsplanes 6250/04 - gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB für das Gebiet nördlich der Butzweilerhofallee westlich der Butzweilerstraße, östlich der Bertha-San- der-Straße und südlich der Lärmschutzeinrichtung zum Home Park - Arbeitstitel: Ge- werbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 7. Änderung Autohaus Motorworld - ein- zuleiten mit dem Ziel, einen Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungsrelevanten Sor- timenten bis zu 800 m² zuzulassen. Falls eine Einzelhandelsnutzung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu 800 qm nicht umsetzbar ist, wird in Abstimmung mit der Landesplanung geprüft, ob im Rahmen einer Ausnahmeregelung oder einer Fortschreibung des Einzelhandel- konzeptes an dieser Stelle auch eine Einzelhandelsnutzung bis 1.200 qm planbar ist. Ein Qualifizierungsverfahren ist durchzuführen. 2. lehnt das städtebauliche Planungskonzept – Arbeitstitel: Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 7. Änderung Autohaus Motorworld – ab.; 3. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Ab- satz 1 BauGB nach Modell 2 – Abendveranstaltung vor Ort in Präsenz; 4. entfällt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig mit Änderungen zugestimmt. Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 Fax : (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt -koeln.de Datum: 06.09.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 17. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 05.09.2022 öffentlich 10.3.1 Änderungsantrag der SPD-Fraktion zu TOP 10.3 AN/1543/2022 Beschluss Die Bezirksvertretung Ehrenfeld beschließt die Beschlussvorlage in folgender Fassung: 1. Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, das Verfahren zur Änderung des Be- bauungsplanes 6250/04 - gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB für das Gebiet nördlich der Butzweilerhofallee westlich der Butzweilerstraße, östlich der Bertha-San- der-Straße und südlich der Lärmschutzeinrichtung zum Home Park - Arbeitstitel: Ge- werbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 7. Änderung Autohaus Motorworld - ein- zuleiten mit dem Ziel, einen Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungsrelevanten Sor- timenten bis zu 800 m² zuzulassen. Falls eine Einzelhandelsnutzung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu 800 qm nicht umsetzbar ist, wird in Abstimmung mit der Landesplanung geprüft, ob im Rahmen einer Ausnahmeregelung oder einer Fortschreibung des Einzelhandel- konzeptes an dieser Stelle auch eine Einzelhandelsnutzung bis 1.200 qm planbar ist. Ein Qualifizierungsverfahren ist durchzuführen. 2. lehnt das städtebauliche Planungskonzept – Arbeitstitel: Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 7. Änderung Autohaus Motorworld – ab. 3. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Ab- satz 1 BauGB nach Modell 2 – Abendveranstaltung vor Ort in Präsenz; 4. entfällt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig mit Änderungen zugestimmt.
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss 24.09.2025
1164 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/612
612 Rhei Az
Vorlagen-Nummer
1712/2022
Stand: 17.09.2025
Sachstandsbericht
Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes Nummer
6250/04;
Arbeitstitel: Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 7. Änderung Motorworld
Bürogebäude und Autohaus
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand September 2025:
Die Verwaltung wurde von der Politik beauftragt, die Nahversorgung für das Wohnge-
biet am Butzweilerhof an diesem Standort zu sichern.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 30.11.2023 den Einleitungsbeschluss zur 7.
Änderung des Bebauungsplanes 6250/04 eingeleitet mit dem Ziel, einen Lebensmittel-
Vollsortimenter, einen Getränkemarkt sowie ein Autohaus zuzulassen (Beschlussvor-
lage 2277/2023). Die Bebauungsplan-Änderung befindet sich im Verfahren, der Vor-
gabenbeschluss wurde am 22.05.2025 gefasst. Derzeit wird die Beteiligung der
Dienststellen und Träger öffentlicher Belange gemäß 4 (2) BauGB vorbereitet.
Nächste Schritte:
Zu diesem Beschluss nicht erforderlich.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Nicht erforderlich
Anlage 6 Auszug BP 01.09.2022 TOP 10.1 und Änderungsanträge
2587 Zeichen
Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Frau Hill-Schmidt Telefon: (0221) 32834 Fax : (0221) E-Mail: louise.hill-schmidt@stadt -koeln.de Datum: 05.09.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 12. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 01.09.2022 öffentlich 10.1 Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung des Bebau- ungsplanes Nummer 6250/04; Arbeitstitel: Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 7. Änderung Motorworld Bürogebäude und Autohaus 1712/2022 Abstimmungsergebnis: Der Stadtentwicklungsausschuss verweist die Angelegenheit ohne Votum in die Be- zirksvertretung (BV 4) Ehrenfeld mit anschließender Wiedervorlage. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt. Änderungsantrag zu TOP 10.1 - Gewerbe- und Medienpark Köln-Ossen- dorf der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen, der CDU-Fraktion und Fraktion VOLT. AN/1571/2022 Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Alternative mit dem Zusatz: Falls eine Einzelhandelsnutzung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu 800 qm nicht umsetzbar ist, wird in Abstimmung mit der Landesplanung geprüft, ob im Rahmen einer Außnahmeregelung oder einer Fortschreibung des Einzelhandel- konzeptes an dieser Stelle auch eine Einzelhandelsnutzung bis 1.200 qm planbar ist. Ein Qualifizierungsverfahren ist durchzuführen. Abstimmungsergebnis: Der Stadtentwicklungsausschuss verweist die Angelegenheit ohne Votum in die Be- zirksvertretung (BV 4) Ehrenfeld mit anschließender Wiedervorlage. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt. Es liegt ein mündlicher Änderungsantrag der SPD-Fraktion (fett) zur Beschlussvor- lage der Verwaltungsvorlage vor: Alternative: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, das Verfahren zur Änderung des Be- bauungsplanes 6250/04 - gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB für das Gebiet nördlich der Butzweilerhofallee westlich der Butzweilerstraße, östlich der Bertha-Sander-Straße und südlich der Lärmschutzeinrichtung zum Home Park - Arbeitstitel: Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 7. Änderung Autohaus Motorworld -einzuleiten mit dem Ziel, einen Einzelhandelsbetrieb mit nahversor- gungsrelevanten Sortimenten bis zu 800 m² zuzulassen und eine Öffentlichkeitsbe- teiligung in Form einer Abendveranstaltung durchzuführen. Abstimmungsergebnis: Der Stadtentwicklungsausschuss verweist die Angelegenheit ohne Votum in die Be- zirksvertretung (BV 4) Ehrenfeld mit anschließender Wiedervorlage. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum verwiesen mit erneuter Wiedervorlage
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Butzweilerhofallee
- Butzweilerstraße
- Bertha-Sander-Straße
- Militärringstraße
- Weilerstraße
- Friesenplatz
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Details
- Aktenzeichen
- 1712/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 14.06.2022
- Erstellt
- 19.05.2022 13:01