4072/2022
Antikorruptionsrichtlinien der Stadt Köln - Beantwortung einer Anfrage der FDP Fraktion (AN/2165/2022)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
3685 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/11/110/4 Vorlagen-Nummer 22.12.2022 4072/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 30.01.2023 Antikorruptionsrichtlinien der Stadt Köln Beantwortung einer Anfrage der FDP Fraktion (AN/2165/2022) Zur Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales am 28.11.2022 hat die FDP Fraktion unter o.g. Betreff eine Anfrage gestellt, die wie folgt beantwortet wird: Frage 1: Welche dort auf der städtischen Homepage nicht aufgeführten internen Verfügungen, Dienstvereinba- rungen, Compliance-Regelungen (o.ä.) gelten darüber hinaus für die Stadtverwaltung Köln? Antwort der Verwaltung: Neben den dort aufgeführten internen Verfügungen, Dienstvereinbarungen bestehen folgende ergän- zende Regelungen: Bedarfsprüfungsrichtlinie Wertgrenzenregelung für die Vorlage – und Informationspflichten gegenüber dem RPA Geschäftsanweisung zur Durchführung von Vergabeverfahren (GAV) – ehemals Vergaberichtlinie Verpflichtungserklärung Externer Frage 2: Welche Richtlinien und Verordnungen wurden innerhalb der letzten drei Jahre angepasst bzw. neu be- schlossen? Antwort der Verwaltung: Weitere Richtlinien oder Verordnungen wurden nicht beschlossen; folgende Anpassungen stehen bevor: Die Rotationsrichtlinie soll angepasst und aktualisiert werden, diese ist derzeit in der Abstim- mung. Die Sponsoring-Richtlinie wird in Kürze angepasst neu in Kraft treten. Die Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung soll Anfang 2023 in den Rat eingebracht wer- den und anschließend in Kraft treten. Frage 3: In welche Risikogruppe (gem. der städtischen Rotationsrichtlinie) wurde der Bereich des Ausländeram- tes von der Stadtverwaltung eingruppiert? Antwort der Verwaltung: Viele Mitarbeitende, die im Ausländerbereich arbeiten, wurden nach der derzeit gültigen Rotationsrichtli- nie in die Risikogruppen 4 und 5 eingruppiert. 2 Frage 4: Unter welchen Bedingungen wird von einer vorgeschriebenen Rotation in einem zuvor als korruptionsge- fährdend eingestuften Bereich abgesehen? Antwort der Verwaltung: Nach der Rotationsrichtlinie kann von einer Rotation abgesehen werden. Anstelle der Rotation werden dann Alternativmaßnahmen zur Umstrukturierung der Aufgabengebiete geprüft, beziehungsweise es ist ggfs. die Revisionsfunktion zu verstärken. Die Anforderungen an die Führungsverantwortung bezie- hungsweise an die Dienst- und Fachaufsicht (Prüf-/Kontrollverfahren, Transparenz der Entscheidungs- findung) müssen umso höher ausgeprägt sein, je geringer die Rotationsmöglichkeiten ausfallen. Frage 5: Falls im Bereich des Ausländeramtes von einer erforderlichen Rotation abgesehen worden ist, welche Maßnahmen zur Kompensation wurden gem. § 12 Absatz 2 Satz 1 KorruptionsbG ergriffen und welche Alternativmaßnahmen zur Umstrukturierung der Aufgabengebiete wurden gem. der Rotationsrichtlinie geprüft und wie wurde die vorgegebene Revisionsfunktion gestärkt? Antwort der Verwaltung: Im Bereich des Ausländeramtes wurde aufgrund der beabsichtigten Umstrukturierung sowie der Perso- nalsituation teilweise von der Rotation abgesehen. Diese wurde durch folgende Maßnahmen kompen- siert: Vieraugenprinzip Intensivierung der Dienst- und Fachaufsicht sowie Regelung der Unterschriftsbefugnisse. Zudem ist der Aufbau einer Innenrevision für den Ausländerbereich geplant. Die Umstrukturierung und Neuaufstellung des Amtes wie die Situation während der Pandemie haben diesen Prozess allerdings verzögert. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4072/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 22.12.2022
- Erstellt
- 25.11.2022 12:58