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2403/2023

Beantwortung einer mündlichen Anfrage der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und CDU aus der Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur vom 06.06.2023 betr. Kunstbeirat

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 02.08.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Kunst und Kultur, Sitzung am 29.08.2023, TOP 10.5

Anlage 1 Geschäftsordnung des Kunstbeirates 2020-2025 Barrierefrei

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Anlage 1 Geschäftsordnung des Kunstbeirates 2020-2025 Barrierefrei

8817 Zeichen

Geschäftsordnung des Kunstbeirates der Stadt Köln für die Wahlperiode 2020 - 2025 
In der Fassung vom 16.09.2021 (Datum des Ratsbeschlusses) 
1. Aufgaben des Kunstbeirates
1.1 Der Kunstbeirat berät als ständiges Gutachter-Gremium den Rat und seine 
Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen in allen Fragen von Kunst im 
öffentlichen Raum. Er soll die Verwendung öffentlicher Mittel nach 
künstlerischen Gesichtspunkten ermöglichen, indem er über die in vielen 
Fällen bestehenden konkurrierenden ästhetischen Wertungen einzelner 
Kunstwerke und über das Spannungsverhältnis zwischen einem Kunstwerk 
und seinem öffentlichen Umfeld informiert. 
1.2 Der Kunstbeirat berät in einem möglichst frühen Planungsstadium über jegliche 
Aufstellung – zeitweilig oder dauerhaft - von Kunstwerken im öffentlichen 
Raum. Seine Empfehlungen richten sich an den Rat und seine Ausschüsse 
sowie die Bezirksvertretungen insbesondere in folgenden Fällen: 
1.2.1 über die Frage, an welchen Orten der Stadt Kunst im öffentlichen Raum 
vorzusehen ist (§ 19 Abs. 1 Ziffer 4.4 der Hauptsatzung bleibt dabei 
unberührt). Zum öffentlichen Raum im Sinne dieser Richtlinie gehören auch 
die öffentlich zugänglichen Teile der städtischen Bauwerke, soweit den 
Bezirksvertretungen oder dem Rat Entscheidungsbefugnisse zustehen. 
Der Kunstbeirat soll dazu möglichst ein Konzept zunächst für die Innenstadt, 
später auch für die einzelnen Stadtbezirke entwickeln und fortschreiben, ob 
und an welchen Orten Kunst im öffentlichen Raum verträglich und 
wirkungsvoll aufgestellt werden kann. Dies soll private Initiativen in den 
einzelnen Stadtquartieren fördern, ihr näheres Umfeld aktiv mitzugestalten. 
1.2.2 bei konkreten einzelnen Maßnahmen insbesondere über: 
- die Art und den Zeitpunkt der Beteiligung der Künstler*innen
- das Verfahren, nach dem der zu beauftragende Künstler*innen ermittelt wird
(offener Wettbewerb, freihändige Vergabe u.ä.)
- bei Wettbewerben die Auswahl des auszuführenden Projektes
- die Auswahl der Künstler*innen bei freihändiger Vergabe
- die Auswahl des Objektes bei Ankäufen von Kunstwerken
- die Positionierung im öffentlichen Raum zur Optimierung der Wirkung.
1.2.3   Auch Projekte des Tiefbaus (insbesondere U-Bahn-Haltestellen) sollen im 
Kunstbeirat in einem möglichst frühen Planungsstadium (Vorentwurf) 
unabhängig von der Zuschussfähigkeit vorgestellt werden. Im Hinblick auf die 
technischen Besonderheiten (frühe Antragsverfahren, Betriebsabhängigkeit) 
wird dafür ein konkretes Verfahren in Abstimmung mit dem Kunstbeirat 
entwickelt. 
Außerdem wird die Verwaltung in Fällen der Renovierung oder Neugestaltung 
von U-Bahnhöfen des bereits bestehenden Netzes prüfen, ob eine zumindest 
teilweise künstlerische Gestaltung der erforderlichen Arbeiten möglich ist.

1.3 Der Kunstbeirat ist bemüht, ebenfalls bei allen Maßnahmen der städtischen 
(Eigen-) Gesellschaften beteiligt zu werden, die eine Aufstellung von 
Kunstwerken im öffentlichen Raum oder auf eigenen Grundstücken vorsehen. 
Zu diesem Zweck sollen diese gebeten werden, dem Dezernat für Kunst und 
Kultur als geschäftsführender Dienststelle für den Kunstbeirat solche 
Vorhaben bereits in einem möglichst frühen Planungsstadium anzuzeigen, 
damit eine qualitätsvolle Beratung sinnvoll ermöglicht wird. 
1.4 Privaten Bauherrn wird eine fachliche Beratung auf freiwilliger Basis kostenfrei 
angeboten. 
1.5 Bei Angeboten zur Schenkung von Kunst im öffentlichen Raum berät der 
Kunstbeirat den Rat zur Annahme der Schenkung. Bei Schenkungen kann er 
auf Wunsch der Schenker/innen diese beraten. 
2. Abgrenzung zur Arbeit des Gestaltungsbeirates
Aufgabe des Gestaltungsbeirates ist es, die stadtplanerische Gestaltung
städtebaulicher und baukünstlerischer Projekte in ihrer Gesamtheit und die
Gestaltungsauswirkungen dieser Projekte wiederum auf das Kölner Stadtbild
insgesamt zu beurteilen und Empfehlungen auszusprechen.
Der Kunstbeirat befasst sich mit der Aufstellung von Kunstwerken selbst im 
öffentlichen Raum in konkreten objektbezogenen Maßnahmen, mit denen der 
Kunst jeweils eine optimale Wirkung verschafft werden soll. 
Sollte es im Einzelfall zu einer Überschneidung beider Aufgaben kommen, 
können beide Gremien in einer gemeinsamen Sitzung darüber beraten und 
einvernehmlich eine Empfehlung beschließen. 
3. Zusammensetzung
3.1 Die Zusammensetzung des Kunstbeirates soll eine ständige Kooperation von
sachverständigen Vertretern der politischen Parteien, der betroffenen Ämter
und Dienststellen sowie der Künstler und Institutionen des Kunstbetriebs in
der Stadt herstellen.
Der Kunstbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen.
3.2 Ständige Mitglieder des Kunstbeirates sind 
mit Stimmrecht: 
acht sachkundige Bürger/innen 
mit beratender Stimme: 
jeweils ein/e politische Vertreter/in der im Ausschuss Kunst und Kultur 
stimmberechtigt vertretenen Fraktionen 
die/der Dezernent/in für Kunst und Kultur 
die/der Dezernent/in für Planen und Bauen.

Die stimmberechtigten Mitglieder des Kunstbeirats werden vom Rat auf 
Vorschlag der Verwaltung für die Wahlperiode des Rates berufen, die 
Vertreter/innen der Fraktionen von diesen entsandt. 
3.3 Die Mitgliedschaft der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger ist auf zwei 
Ratsperioden begrenzt. Die Vorschläge der Verwaltung für die Benennung 
dieser Fachleute für Kunst im öffentlichen Raum sollen unter Beteiligung von 
Kölner Institutionen erfolgen wie dem Berufsverband Bildender Künstler, dem 
Kölnischen Kunstverein, dem Bund Deutscher Architekten und dem Museum 
Ludwig. 
3.4 Bei den Beratungen rein bezirksbezogener Projekte wird der von der 
jeweiligen Bezirksvertretung berufene kunstsachverständige Vertreter 
eingeladen und mit beratender Stimme an der Sitzung beteiligt. Der 
Kunstbeirat kann zu seinen Beratungen weitere Personen z.B. als Gutachter 
oder Sachverständige beratend hinzuziehen. Auf Wunsch wird das jeweilige 
Bauherrendezernat zu den Sitzungen des Kunstbeirats eingeladen. 
4. Geschäftsführung
4.1 Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung und die Vorbereitung
der Sitzungen des Kunstbeirates obliegen dem/der Beigeordneten für Kunst
und Kultur.
4.2 Verwaltung, die Ratsgremien und die Mitglieder des Kunstbeirates können zur
Tagesordnung anmelden. Die Anmeldungen müssen zwei Wochen vor dem
Sitzungstermin der Geschäftsführung vorliegen.
4.3 Der Kunstbeirat tagt bei Bedarf. Er ist auf Antrag von wenigstens dreien seine r
stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
4.4 Die Einladung mit Tagesordnung wird allen Mitgliedern des Beirates
spätestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt.
4.5 Der/Die geschäftsführende Beigeordnete oder von ihm/ihr bestimmte
Vertreter/innen trägt/tragen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vor.
4.6 Die Geschäftsführung gibt die Empfehlungen des Kunstbeirates den
betroffenen Fachausschüssen mit der Beschlussvorlage zum jeweiligen
Projekt bekannt. Die Niederschrift der Sitzung erhalten der Kulturausschuss
und der Gestaltungsbeirat zur Kenntnis.
5. Vorsitz und Vertretung
Der/Die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Vertreter/in werden in der ersten
Sitzung der neuen Ratsperiode mit der Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder aus deren Mitte gewählt.

6. Öffentlichkeitsarbeit
6.1 Die Sitzungen des Kunstbeirates sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
6.2 Die Empfehlungen des Kunstbeirates werden der Presse durch den
Vorsitzenden/die Vorsitzende mitgeteilt, soweit sie nicht vertraulich zu
behandeln sind.
7. Anhörung
Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem
Entwurfsverfasser des zu beurteilenden Projektes oder dem Bauherrn
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
8. Beschlussfassung
8.1 Die Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der/die Vorsitzende.
8.2 Im Fall großer Dringlichkeit – in der Regel bei temporären Projekten von Kunst
im öffentlichen Raum – geben die Vorsitzende/der Vorsitzende und ein
weiteres stimmberechtigtes Mitglied eine - Dringlichkeitsempfehlung ab. Diese
Empfehlung wird dem Kunstbeirat in seiner nächstfolgenden Sitzung zur
Kenntnis gegeben.
Hält die Vorsitzende/der Vorsitzende eine Beratung durch den gesamten
Kunstbeirat für erforderlich, so beruft sie/er den Kunstbeirat zu einer
außerordentlichen Sitzung ein.
9. Budget
Die Mitglieder des Kunstbeirats arbeiten ehrenamtlich. Für die Vernetzung mit
vergleichbaren nationalen und internationalen Gremien, für die Hinzuziehung
externer Gutachter und für die Begutachtung herausragender und
beispielhafter Projekte usw. wird ein jährliches Budget in Höhe von 7897 Euro
zur Verfügung gestellt.
10. Inkrafttreten
Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der 
Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft.

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2125 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VII/VII/2 
 
Vorlagen-Nummer   02.08.2023 
 2403/2023 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Kunst und Kultur 29.08.2023 
 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und 
CDU aus der Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur vom 06.06.2023 betr. 
Kunstbeirat 
Frau von Duiven (Bündnis90/Die Grünen) und Herr Stodden (CDU) bitten darum, dass zu-
künftig per Mitteilung der Ausschuss Kunst und Kultur über die Ergebnisse der Sitzungen des 
Kunstbeirates informiert wird. Zudem soll der Vorsitzende des Kunstbeirates in den nächsten 
Ausschuss Kunst und Kultur eingeladen werden. 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Gemäß Geschäftsordnung (GO) des Kunstbeirates der Stadt Köln berät dieses Gremium den 
Rat und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen in allen Fragen von Kunst im öffent-
lichen Raum.  
 
In der Vergangenheit haben die Mitglieder des Kunstbeirates in der Übermittlung ihrer Sit-
zungsergebnisse ein Vorgehen bevorzugt, das sich an Ziffer 6.1 der GO orientierte: „Die Sit-
zungen des Kunstbeirates sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit 
verpflichtet.“ 
 
Demgegenüber steht die ebenfalls in der GO verankerte Ziffer 4.6: „Die Niederschrift der Sit-
zung erhalten der Kulturausschuss und der Gestaltungsbeirat zur Kenntnis.“ 
 
Faktisch greifen Öffentlichkeit und Medien die dem Ausschuss Kunst und Kultur übermittelten 
Protokolle auf, so dass der Aspekt der „nichtöffentlichen“ Sitzung aus Sicht der Kunstbeirats-
mitglieder ausgehebelt wird. Entsprechend entwickelte sich gemäß Ziffer 4.6 der GO die ge-
genwärtige Praxis der Kommunikation: „Die Geschäftsführung gibt die Empfehlungen des 
Kunstbeirates den betroffenen Fachausschüssen mit der Beschlussvorlage zum jeweiligen 
Projekt bekannt.“ 
 
Künftig wird im Sinne der Forderung nach regelmäßiger Unterrichtung des Ausschusses 
Kunst und Kultur die Geschäftsführung des Kunstbeirates den Ausschuss Kunst und Kultur 
über Sitzungsergebnisse in Form einer Mitteilung unterrichten. 
 
 
 
Gez. Charles

Beratungsverlauf (1)

29.08.2023 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 10.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2403/2023
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
02.08.2023
Erstellt
27.07.2023 14:17