2403/2023
Beantwortung einer mündlichen Anfrage der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und CDU aus der Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur vom 06.06.2023 betr. Kunstbeirat
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Anlage 1 Geschäftsordnung des Kunstbeirates 2020-2025 Barrierefrei
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Geschäftsordnung des Kunstbeirates der Stadt Köln für die Wahlperiode 2020 - 2025 In der Fassung vom 16.09.2021 (Datum des Ratsbeschlusses) 1. Aufgaben des Kunstbeirates 1.1 Der Kunstbeirat berät als ständiges Gutachter-Gremium den Rat und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen in allen Fragen von Kunst im öffentlichen Raum. Er soll die Verwendung öffentlicher Mittel nach künstlerischen Gesichtspunkten ermöglichen, indem er über die in vielen Fällen bestehenden konkurrierenden ästhetischen Wertungen einzelner Kunstwerke und über das Spannungsverhältnis zwischen einem Kunstwerk und seinem öffentlichen Umfeld informiert. 1.2 Der Kunstbeirat berät in einem möglichst frühen Planungsstadium über jegliche Aufstellung – zeitweilig oder dauerhaft - von Kunstwerken im öffentlichen Raum. Seine Empfehlungen richten sich an den Rat und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen insbesondere in folgenden Fällen: 1.2.1 über die Frage, an welchen Orten der Stadt Kunst im öffentlichen Raum vorzusehen ist (§ 19 Abs. 1 Ziffer 4.4 der Hauptsatzung bleibt dabei unberührt). Zum öffentlichen Raum im Sinne dieser Richtlinie gehören auch die öffentlich zugänglichen Teile der städtischen Bauwerke, soweit den Bezirksvertretungen oder dem Rat Entscheidungsbefugnisse zustehen. Der Kunstbeirat soll dazu möglichst ein Konzept zunächst für die Innenstadt, später auch für die einzelnen Stadtbezirke entwickeln und fortschreiben, ob und an welchen Orten Kunst im öffentlichen Raum verträglich und wirkungsvoll aufgestellt werden kann. Dies soll private Initiativen in den einzelnen Stadtquartieren fördern, ihr näheres Umfeld aktiv mitzugestalten. 1.2.2 bei konkreten einzelnen Maßnahmen insbesondere über: - die Art und den Zeitpunkt der Beteiligung der Künstler*innen - das Verfahren, nach dem der zu beauftragende Künstler*innen ermittelt wird (offener Wettbewerb, freihändige Vergabe u.ä.) - bei Wettbewerben die Auswahl des auszuführenden Projektes - die Auswahl der Künstler*innen bei freihändiger Vergabe - die Auswahl des Objektes bei Ankäufen von Kunstwerken - die Positionierung im öffentlichen Raum zur Optimierung der Wirkung. 1.2.3 Auch Projekte des Tiefbaus (insbesondere U-Bahn-Haltestellen) sollen im Kunstbeirat in einem möglichst frühen Planungsstadium (Vorentwurf) unabhängig von der Zuschussfähigkeit vorgestellt werden. Im Hinblick auf die technischen Besonderheiten (frühe Antragsverfahren, Betriebsabhängigkeit) wird dafür ein konkretes Verfahren in Abstimmung mit dem Kunstbeirat entwickelt. Außerdem wird die Verwaltung in Fällen der Renovierung oder Neugestaltung von U-Bahnhöfen des bereits bestehenden Netzes prüfen, ob eine zumindest teilweise künstlerische Gestaltung der erforderlichen Arbeiten möglich ist. 1.3 Der Kunstbeirat ist bemüht, ebenfalls bei allen Maßnahmen der städtischen (Eigen-) Gesellschaften beteiligt zu werden, die eine Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen Raum oder auf eigenen Grundstücken vorsehen. Zu diesem Zweck sollen diese gebeten werden, dem Dezernat für Kunst und Kultur als geschäftsführender Dienststelle für den Kunstbeirat solche Vorhaben bereits in einem möglichst frühen Planungsstadium anzuzeigen, damit eine qualitätsvolle Beratung sinnvoll ermöglicht wird. 1.4 Privaten Bauherrn wird eine fachliche Beratung auf freiwilliger Basis kostenfrei angeboten. 1.5 Bei Angeboten zur Schenkung von Kunst im öffentlichen Raum berät der Kunstbeirat den Rat zur Annahme der Schenkung. Bei Schenkungen kann er auf Wunsch der Schenker/innen diese beraten. 2. Abgrenzung zur Arbeit des Gestaltungsbeirates Aufgabe des Gestaltungsbeirates ist es, die stadtplanerische Gestaltung städtebaulicher und baukünstlerischer Projekte in ihrer Gesamtheit und die Gestaltungsauswirkungen dieser Projekte wiederum auf das Kölner Stadtbild insgesamt zu beurteilen und Empfehlungen auszusprechen. Der Kunstbeirat befasst sich mit der Aufstellung von Kunstwerken selbst im öffentlichen Raum in konkreten objektbezogenen Maßnahmen, mit denen der Kunst jeweils eine optimale Wirkung verschafft werden soll. Sollte es im Einzelfall zu einer Überschneidung beider Aufgaben kommen, können beide Gremien in einer gemeinsamen Sitzung darüber beraten und einvernehmlich eine Empfehlung beschließen. 3. Zusammensetzung 3.1 Die Zusammensetzung des Kunstbeirates soll eine ständige Kooperation von sachverständigen Vertretern der politischen Parteien, der betroffenen Ämter und Dienststellen sowie der Künstler und Institutionen des Kunstbetriebs in der Stadt herstellen. Der Kunstbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 3.2 Ständige Mitglieder des Kunstbeirates sind mit Stimmrecht: acht sachkundige Bürger/innen mit beratender Stimme: jeweils ein/e politische Vertreter/in der im Ausschuss Kunst und Kultur stimmberechtigt vertretenen Fraktionen die/der Dezernent/in für Kunst und Kultur die/der Dezernent/in für Planen und Bauen. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kunstbeirats werden vom Rat auf Vorschlag der Verwaltung für die Wahlperiode des Rates berufen, die Vertreter/innen der Fraktionen von diesen entsandt. 3.3 Die Mitgliedschaft der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger ist auf zwei Ratsperioden begrenzt. Die Vorschläge der Verwaltung für die Benennung dieser Fachleute für Kunst im öffentlichen Raum sollen unter Beteiligung von Kölner Institutionen erfolgen wie dem Berufsverband Bildender Künstler, dem Kölnischen Kunstverein, dem Bund Deutscher Architekten und dem Museum Ludwig. 3.4 Bei den Beratungen rein bezirksbezogener Projekte wird der von der jeweiligen Bezirksvertretung berufene kunstsachverständige Vertreter eingeladen und mit beratender Stimme an der Sitzung beteiligt. Der Kunstbeirat kann zu seinen Beratungen weitere Personen z.B. als Gutachter oder Sachverständige beratend hinzuziehen. Auf Wunsch wird das jeweilige Bauherrendezernat zu den Sitzungen des Kunstbeirats eingeladen. 4. Geschäftsführung 4.1 Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung und die Vorbereitung der Sitzungen des Kunstbeirates obliegen dem/der Beigeordneten für Kunst und Kultur. 4.2 Verwaltung, die Ratsgremien und die Mitglieder des Kunstbeirates können zur Tagesordnung anmelden. Die Anmeldungen müssen zwei Wochen vor dem Sitzungstermin der Geschäftsführung vorliegen. 4.3 Der Kunstbeirat tagt bei Bedarf. Er ist auf Antrag von wenigstens dreien seine r stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. 4.4 Die Einladung mit Tagesordnung wird allen Mitgliedern des Beirates spätestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt. 4.5 Der/Die geschäftsführende Beigeordnete oder von ihm/ihr bestimmte Vertreter/innen trägt/tragen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vor. 4.6 Die Geschäftsführung gibt die Empfehlungen des Kunstbeirates den betroffenen Fachausschüssen mit der Beschlussvorlage zum jeweiligen Projekt bekannt. Die Niederschrift der Sitzung erhalten der Kulturausschuss und der Gestaltungsbeirat zur Kenntnis. 5. Vorsitz und Vertretung Der/Die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Vertreter/in werden in der ersten Sitzung der neuen Ratsperiode mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aus deren Mitte gewählt. 6. Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Die Sitzungen des Kunstbeirates sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 6.2 Die Empfehlungen des Kunstbeirates werden der Presse durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende mitgeteilt, soweit sie nicht vertraulich zu behandeln sind. 7. Anhörung Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem Entwurfsverfasser des zu beurteilenden Projektes oder dem Bauherrn Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 8. Beschlussfassung 8.1 Die Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. 8.2 Im Fall großer Dringlichkeit – in der Regel bei temporären Projekten von Kunst im öffentlichen Raum – geben die Vorsitzende/der Vorsitzende und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied eine - Dringlichkeitsempfehlung ab. Diese Empfehlung wird dem Kunstbeirat in seiner nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis gegeben. Hält die Vorsitzende/der Vorsitzende eine Beratung durch den gesamten Kunstbeirat für erforderlich, so beruft sie/er den Kunstbeirat zu einer außerordentlichen Sitzung ein. 9. Budget Die Mitglieder des Kunstbeirats arbeiten ehrenamtlich. Für die Vernetzung mit vergleichbaren nationalen und internationalen Gremien, für die Hinzuziehung externer Gutachter und für die Begutachtung herausragender und beispielhafter Projekte usw. wird ein jährliches Budget in Höhe von 7897 Euro zur Verfügung gestellt. 10. Inkrafttreten Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft.
Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VII/VII/2 Vorlagen-Nummer 02.08.2023 2403/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Kunst und Kultur 29.08.2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und CDU aus der Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur vom 06.06.2023 betr. Kunstbeirat Frau von Duiven (Bündnis90/Die Grünen) und Herr Stodden (CDU) bitten darum, dass zu- künftig per Mitteilung der Ausschuss Kunst und Kultur über die Ergebnisse der Sitzungen des Kunstbeirates informiert wird. Zudem soll der Vorsitzende des Kunstbeirates in den nächsten Ausschuss Kunst und Kultur eingeladen werden. Antwort der Verwaltung: Gemäß Geschäftsordnung (GO) des Kunstbeirates der Stadt Köln berät dieses Gremium den Rat und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen in allen Fragen von Kunst im öffent- lichen Raum. In der Vergangenheit haben die Mitglieder des Kunstbeirates in der Übermittlung ihrer Sit- zungsergebnisse ein Vorgehen bevorzugt, das sich an Ziffer 6.1 der GO orientierte: „Die Sit- zungen des Kunstbeirates sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.“ Demgegenüber steht die ebenfalls in der GO verankerte Ziffer 4.6: „Die Niederschrift der Sit- zung erhalten der Kulturausschuss und der Gestaltungsbeirat zur Kenntnis.“ Faktisch greifen Öffentlichkeit und Medien die dem Ausschuss Kunst und Kultur übermittelten Protokolle auf, so dass der Aspekt der „nichtöffentlichen“ Sitzung aus Sicht der Kunstbeirats- mitglieder ausgehebelt wird. Entsprechend entwickelte sich gemäß Ziffer 4.6 der GO die ge- genwärtige Praxis der Kommunikation: „Die Geschäftsführung gibt die Empfehlungen des Kunstbeirates den betroffenen Fachausschüssen mit der Beschlussvorlage zum jeweiligen Projekt bekannt.“ Künftig wird im Sinne der Forderung nach regelmäßiger Unterrichtung des Ausschusses Kunst und Kultur die Geschäftsführung des Kunstbeirates den Ausschuss Kunst und Kultur über Sitzungsergebnisse in Form einer Mitteilung unterrichten. Gez. Charles
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2403/2023
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 02.08.2023
- Erstellt
- 27.07.2023 14:17