1245/2023
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Geländer auf Hochwasserschutzmauer in Poll, Az.: 17/23
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Anlage 1 Eingabe
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Hans Burgwinkel Reihmeister Poller Maigeloog An den Rat der Stadt Köln & Frau Oberbürgermeisterin & Beschwerdeausschuss & SPD, Grüne, CDU, FDP usw © BV7 29.01.2023 Presse per e-mail „Bürgerantrag“, Anregungen und Beschwerden nach $14 Hauptsatzung (824 GO) hier: BA „Geländer auf Hochwasserschutzmauer in Poll“ Hiermit mache ich gemäß $ 14 der Hauptsatzung der Stadt Köln und $ 24 der Gemeindeordnung NRW folgende Anregung: Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, inwieweit ein Geländer nach Deutzer Muster als Maßnahme gegen Vermüllung, Raser, Poser und Kontaktsuchende auf der Hochwasserschutzmauer in Poll zwischen Müllergass Südbrücke montiert werden kann. Begründung Auf der Hochwasserschutzmauer an der Deutzer Werft /Siegburger Str. wurden ein- bis dreistufige Geländer montiert — siehe Fotos. In Poll bestehen auf der Alfred-Schütte-Allee insbesondere an Sommerabenden Probleme durch Vermüllung, Raser, Poser und Kontaktsuchende vom Niederrhein über Münsterland bis zur Eifel. Hierdurch entstehen bekannterweise Belästigungen für Anwohner und Spaziergänger, sowie hohe Kosten und Aufwand für AWB, Polizei und Ordnungsbehörden. Die Situation ist m.E. auch entstanden durch abendliches Picknicking und Shisha-Treffen an der Hochwasserschutzmauer. Man kann dort bis an die Mauer parken, auf der Mauer sitzen/essen/rauchen, musikhören, Leute kennenlernen und vorbeifahrende Autos „genießen“. Durch ein Geländer nach „Deutzer Art‘ dürfte das Sitzen auf der Mauer unbequem werden und nur noch in geringem Umfang stattfinden. Möglicherweise hört es sogar ganz auf. Das Picknicking und entspannen könnte aber dann dennoch an der Rheinseite des Hochwasserdammes möglich sein. Ich würde bei Behandlung des Themas gerne dazu reden... Sollte dies auf dem Verwaltungsweg ohne offiziellen Beschluss der BV erfolgen können, ziehe ich den Antrag an die BV zurück
Mitteilung BV
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 1245/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 11.05.2023 Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Geländer auf Hochwasserschutzmauer in Poll, Az.: 17/23 Die Bürgereingabe sowie das Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Porz hiermit zur Kenntnis gegeben. gez. Dr. Ulrich Höver
Anlage 2 Antwortschreiben
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Herrn Hans Burgwinkel 17/23 S 04.04.2023 Bürgereingabe nach § 24 GO– „Geländer auf Hochwasserschutzmauer in Poll“, Aktenzeichen 17/23 S Sehr geehrter Herr Burgwinkel, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 29.01.2023, mit der Sie die Errichtung eines Geländers auf der Hochwasserschutzmauer in Poll anregen. Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB Köln) hat Ihr Anliegen geprüft und teilt in ihrer Stellungnahme - aus Sicht des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge - Folgendes mit: „Der Bau eines Geländers auf der stationären Hochwasserschutzwand ist zwar grundsätzlich denkbar und wurde bereits in anderen Bereichen realisiert, wird aber hier als nicht sinnvoll angesehen. Ein mögliches Geländer ist in jedem Fall demontierbar auszuführen, da im Hochwasserfall beispielsweise bei Überschreiten des Schutzziels Verteidigungsmaßnahmen getroffen werden müssen, um den Hochwasserschutz sicherstellen zu können. Solche Verteidigungsmaßnahmen können beispielsweise die temporäre Erhöhung der Hochwasserschutzwand mittels Sandsäcken oder anderen Ersatzsystemen sein. Das Demontieren des Geländers würde hierbei jedoch zu einem deutlich erhöhten Aufwand führen sowie die Bindung von im Katastrophenfall sowieso bereits knapp vorhandenen Ressourcen bedeuten. Zudem kann ein Geländer bei Überströmung der Hochwasserschutzwand ein Hindernis für Treibgut darstellen. Verfängt sich Treibgut an einem Geländer, kann die Geländerverankerung aus der Hochwasserschutzmauer gerissen werden und es zu strukturellen Schäden an den Hochwasserschutzanlagen kommen. Um dies zu verhindern müssten für ein Geländer im Zuge des Genehmigungsverfahrens statische Nachweise geführt und eine geeignete Verankerungsart gewählt werden. Eine abschließende Bewertung ergibt, dass die Realisierung eines Geländers auf der stationären Hochwasserschutzwand grundsätzlich möglich ist, jedoch aus Sicht des Hochwasserschutzes nicht zu befürworten ist. ln jedem Fall sollte die oben genannte Erhöhung des betrieblichen Aufwandes sowie die konstruktive Ausführung bei der Entscheidung Berücksichtigung finden. Das geeignete Genehmigungsverfahren ist mit der Bezirksregierung Köln abzustimmen. Hintergrundinformationen zum Hochwasserschutz in Köln-PolI: Die Hochwasserschutzanlage der StEB Köln besteht in dem Bereich aus einer Spundwand als Tiefengründung und einem Stahlbetonkopfbalken. Die Höhe der stationären Hochwasserschutzwand von der Geländeoberkante (GOK) beträgt etwa 80 cm. Sie verläuft in dem o.g. Bereich parallel zur Alfred-Schütte-Allee. Die Durchgänge von der Alfred-Schütte-Allee in Richtung Poller Wiesen werden im Hochwasserfall über mobile Tore gesichert. Aus Sicht des technischen Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge sind bauliche Anlagen in der Nähe oder an bzw. auf der Hochwasserschutzanlagen grundsätzlich zu vermeiden. ln Einzelfällen können hierfür Ausnahmen gestattet werden. Hierfür ist in jedem Fall ein entsprechendes Genehmigungsverfahren notwendig. lnwiefern eine Ausnahmegenehmigung bzw. eine Befreiung von den Verboten gemäß §7 der Deichschutzverordnung (DSchVO) für den Bau eines Geländers auf der Hochwasserschutzwand ausreichend ist oder ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich ist, ist durch die obere Wasserbehörde - die Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 - zu entscheiden. Die StEB Köln werden in den oben genannten Verfahren als Eigentümer und Unterhaltungspflichtige der Hochwasserschutzwand beteiligt.“ Die Bezirksvertretung Porz erhält Ihre Eingabe sowie dieses Antwortschreiben zur Kenntnis. Sollten Sie eine Beratung der Angelegenheit in der Bezirksvertretung Porz wünschen, teilen Sie dies bitte der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt- koeln.de mit. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeh olfen zu haben. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne direkt an die S tEB Köln, Herr Dr. Cassel, unter Telefonnummer: 0221/ 221-26294 wenden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Ulrich Höver
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1245/2023
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 18.04.2023
- Erstellt
- 13.04.2023 14:37