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1245/2023

Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Geländer auf Hochwasserschutzmauer in Poll, Az.: 17/23

Mitteilung BV 18.04.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 11.05.2023, TOP 10.2.2

Anlage 1 Eingabe

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Mitteilung BV

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Anlage 2 Antwortschreiben

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Anlage 1 Eingabe

1867 Zeichen

Hans Burgwinkel

Reihmeister Poller Maigeloog

An den Rat der Stadt Köln

& Frau Oberbürgermeisterin

& Beschwerdeausschuss

& SPD, Grüne, CDU, FDP usw

© BV7 29.01.2023
Presse
per e-mail

„Bürgerantrag“, Anregungen und Beschwerden nach $14 Hauptsatzung (824 GO)
hier:
BA „Geländer auf Hochwasserschutzmauer in Poll“

Hiermit mache ich gemäß $ 14 der Hauptsatzung der Stadt Köln und $ 24 der
Gemeindeordnung NRW folgende Anregung:

Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, inwieweit ein Geländer nach Deutzer Muster als
Maßnahme gegen Vermüllung, Raser, Poser und Kontaktsuchende auf der
Hochwasserschutzmauer in Poll zwischen Müllergass Südbrücke montiert werden kann.

Begründung
Auf der Hochwasserschutzmauer an der Deutzer Werft /Siegburger Str. wurden ein- bis dreistufige
Geländer montiert — siehe Fotos.

In Poll bestehen auf der Alfred-Schütte-Allee insbesondere an Sommerabenden Probleme durch
Vermüllung, Raser, Poser und Kontaktsuchende vom Niederrhein über Münsterland bis zur Eifel.
Hierdurch entstehen bekannterweise Belästigungen für Anwohner und Spaziergänger, sowie hohe
Kosten und Aufwand für AWB, Polizei und Ordnungsbehörden.

Die Situation ist m.E. auch entstanden durch abendliches Picknicking und Shisha-Treffen an der
Hochwasserschutzmauer. Man kann dort bis an die Mauer parken, auf der Mauer
sitzen/essen/rauchen, musikhören, Leute kennenlernen und vorbeifahrende Autos „genießen“.

Durch ein Geländer nach „Deutzer Art‘ dürfte das Sitzen auf der Mauer unbequem werden und nur
noch in geringem Umfang stattfinden. Möglicherweise hört es sogar ganz auf.

Das Picknicking und entspannen könnte aber dann dennoch an der Rheinseite des
Hochwasserdammes möglich sein.

Ich würde bei Behandlung des Themas gerne dazu reden...
Sollte dies auf dem Verwaltungsweg ohne offiziellen Beschluss der BV erfolgen können, ziehe ich den Antrag
an die BV zurück

Mitteilung BV

393 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1245/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 11.05.2023 
 
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Geländer auf 
Hochwasserschutzmauer in Poll, Az.: 17/23 
Die Bürgereingabe sowie das Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Porz hiermit zur 
Kenntnis gegeben. 
 
gez. Dr. Ulrich Höver

Anlage 2 Antwortschreiben

4120 Zeichen

Herrn 
Hans Burgwinkel 
 
 
 
 
 
 17/23 S 04.04.2023 
   
Bürgereingabe nach § 24 GO– „Geländer auf Hochwasserschutzmauer in Poll“, 
Aktenzeichen 17/23 S 
 
Sehr geehrter Herr Burgwinkel, 
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 29.01.2023, mit der Sie die Errichtung eines 
Geländers auf der Hochwasserschutzmauer in Poll anregen. 
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB Köln) hat Ihr Anliegen geprüft und teilt in 
ihrer Stellungnahme - 
aus Sicht des Hochwasserschutzes und der 
Hochwasservorsorge - Folgendes mit: 
„Der Bau eines Geländers auf der stationären Hochwasserschutzwand ist zwar 
grundsätzlich denkbar und wurde bereits in anderen Bereichen realisiert, wird aber 
hier als nicht sinnvoll angesehen. 
Ein mögliches Geländer ist in jedem Fall demontierbar auszuführen, da im 
Hochwasserfall beispielsweise bei Überschreiten des Schutzziels 
Verteidigungsmaßnahmen 
getroffen werden müssen, um den Hochwasserschutz sicherstellen zu können. 
Solche Verteidigungsmaßnahmen können beispielsweise die temporäre Erhöhung 
der 
Hochwasserschutzwand mittels Sandsäcken oder anderen Ersatzsystemen sein. 
Das Demontieren des Geländers würde hierbei jedoch zu einem deutlich erhöhten 
Aufwand führen sowie die Bindung von im Katastrophenfall sowieso bereits knapp 
vorhandenen Ressourcen bedeuten. 
Zudem kann ein Geländer bei Überströmung der Hochwasserschutzwand ein  
Hindernis für Treibgut darstellen. Verfängt sich Treibgut an einem Geländer, kann die 
Geländerverankerung aus der Hochwasserschutzmauer gerissen werden und es zu 
strukturellen Schäden an den Hochwasserschutzanlagen kommen. Um dies zu 
verhindern müssten für ein Geländer im Zuge des Genehmigungsverfahrens 
statische Nachweise geführt und eine geeignete Verankerungsart gewählt werden. 
Eine abschließende Bewertung ergibt, dass die Realisierung eines Geländers auf der 
stationären Hochwasserschutzwand grundsätzlich möglich ist, jedoch aus Sicht des

Hochwasserschutzes nicht zu befürworten ist. ln jedem Fall sollte die oben genannte 
Erhöhung des betrieblichen Aufwandes sowie die konstruktive Ausführung bei der 
Entscheidung Berücksichtigung finden. Das geeignete Genehmigungsverfahren ist 
mit der Bezirksregierung Köln abzustimmen. 
Hintergrundinformationen zum Hochwasserschutz in Köln-PolI: 
Die Hochwasserschutzanlage der StEB Köln besteht in dem Bereich aus einer 
Spundwand als Tiefengründung und einem Stahlbetonkopfbalken. Die Höhe der 
stationären Hochwasserschutzwand von der Geländeoberkante (GOK) beträgt etwa 
80 cm. Sie verläuft in dem o.g. Bereich parallel zur Alfred-Schütte-Allee. Die 
Durchgänge von der Alfred-Schütte-Allee in Richtung Poller Wiesen werden im 
Hochwasserfall über mobile Tore gesichert. 
Aus Sicht des technischen Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge sind 
bauliche Anlagen in der Nähe oder an bzw. auf der Hochwasserschutzanlagen 
grundsätzlich zu vermeiden. ln Einzelfällen können hierfür Ausnahmen gestattet 
werden. Hierfür ist in jedem Fall ein entsprechendes Genehmigungsverfahren 
notwendig. 
lnwiefern eine Ausnahmegenehmigung bzw. eine Befreiung von den Verboten 
gemäß §7 der Deichschutzverordnung (DSchVO) für den Bau eines Geländers auf 
der Hochwasserschutzwand ausreichend ist oder ein Plangenehmigungsverfahren 
erforderlich ist, ist durch die obere Wasserbehörde - die Bezirksregierung Köln, 
Dezernat 54 - zu entscheiden. 
Die StEB Köln werden in den oben genannten Verfahren als Eigentümer und 
Unterhaltungspflichtige der Hochwasserschutzwand beteiligt.“ 
Die Bezirksvertretung Porz erhält Ihre Eingabe sowie dieses Antwortschreiben zur 
Kenntnis.  
Sollten Sie eine Beratung der Angelegenheit in der Bezirksvertretung Porz 
wünschen, teilen Sie dies bitte der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden 
an Rat und Bezirksvertretung, 
geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-
koeln.de  mit. 
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeh olfen zu haben. Sollten Sie noch 
Fragen haben, können Sie sich gerne direkt an die S tEB Köln, Herr Dr. Cassel, unter 
Telefonnummer: 0221/ 221-26294 wenden. 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
 
gez. Dr. Ulrich Höver

Beratungsverlauf (1)

11.05.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1245/2023
Typ
Mitteilung BV
Datum
18.04.2023
Erstellt
13.04.2023 14:37