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2866/2021

Wahl der Beisitzer*innen und Stellvertreter*innen des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2022

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 06.09.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.09.2021, TOP 17.4

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

3267 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/34 
 
Vorlagen-Nummer 
 2866/2021 
Freigabedatum 
06.09.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Wahl der Beisitzer*innen und Stellvertreter*innen des Kreiswahlausschusses für die 
Landtagswahl 2022 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat beschließt die Einrichtung eines gemeinsamen Kreiswahlausschuss für die Land-
tagswahl 2022 für die sieben Wahlkreise im Stadtgebiet. 
 
II. In den Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl 2022 werden gewählt: 
 
 Beisitzer*in Stellvertreter*in 
1   
2   
3   
4   
5   
6   
 
 
Rat 16.09.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Am 15. Mai 2022 wird der 18. Landtag für das Land Nordrhein-Westfalen gewählt. 
Das Kölner Stadtgebiet ist für die Landtagswahl in sieben Wahlkreise gegliedert (13 Köln I bis 19 Köln 
VII). Für jeden dieser Wahlkreise ist gemäß § 8 Absatz 1 Landeswahlgesetz (LWahlG) ein Kreiswahl-
ausschuss zu bilden. Besteht eine kreisfreie Stadt aus mehreren Wahlkreisen, so kann nach § 10 
Absatz 1 Satz 2 LWahlG ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss für alle Wahlkreise im Stadtgebiet 
gebildet werden.  
Gemäß § 10 Absatz 3 LWahlG besteht der Kreiswahlausschuss aus der Kreiswahlleiterin als Vorsit-
zende und sechs Beisitzer*innen, die vom Rat gewählt werden. Eine Benennung oder Bestellung wei-
terer Mitglieder ist nicht zulässig. Nach § 3 Absatz 1 der Landeswahlordnung (LWahlO) ist für jede*n 
Beisitzer*in ein*e Stellvertreter*in zu wählen. 
Die Bezirksregierung Köln hat Frau Stadtdirektorin Blome zur Kreiswahlleiterin für die sieben Kölner 
Wahlkreise ernannt; stellvertretende Kreiswahlleiterin ist Frau Stadtkämmerin Prof. Dr. Diemert. 
Der Kreiswahlausschuss hat gemäß § 10 Absatz 4 LWahlG folgende Aufgaben: 
a) Entscheidung über Einsprüche gegen Verfügungen der Kreiswahlleiterin im Mängelbeseiti-
gungsverfahren, § 21 Absatz 1 Satz 3 LWahlG, 
b) Beschluss über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, § 21 Absatz 3 LWahlG, 
c) Feststellung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen, § 32 Absatz 2 LWahlG. 
Der Rat wählt die Beisitzer*innen und deren Stellvertretungen nach den allgemeinen Grundsätzen, 
die in den §§ 57, 58 in Verbindung mit § 50 Absatz 3 der Gemeindeordnung NRW (GO) für die Bil-
dung von Ausschüssen festgelegt sind. 
Sofern nach diesen Vorschriften eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag nicht zustande 
kommt, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer, § 50 
Absatz 3 GO, gewählt. Auch sachkundige Bürger*innen können zu (stellvertretenden) Beisitzer*innen 
des Kreiswahlausschusses bestellt werden. Ihre Zahl darf gemäß § 10 Absatz 3 LWahlG in Verbin-
dung mit § 58 Absatz 3 GO jedoch die der Ratsmitglieder nicht erreichen. 
Für die Beisitzer*innen und Stellvertreter*innen des Kreiswahlausschusses gilt nach § 8 Absatz 2 
LWahlG das Verbot der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu mehreren Wahlorganen. Wahlbewer-
ber*innen, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen 
nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

Beratungsverlauf (1)

16.09.2021 Rat
TOP 17.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
2866/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
06.09.2021
Erstellt
11.08.2021 14:02