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Wahl der Beisitzer*innen und Stellvertreter*innen des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2022

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2866/2021 vom 06.09.2021

Stand: Am 16.09.2021 im Rat geändert beschlossen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/34 Vorlagen-Nummer 2866/2021 Freigabedatum 06.09.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Wahl der Beisitzer*innen und Stellvertreter*innen des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2022 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat beschließt die Einrichtung eines gemeinsamen Kreiswahlausschuss für die Land- tagswahl 2022 für die sieben Wahlkreise im Stadtgebiet. II. In den Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl 2022 werden gewählt: Beisitzer*in Stellvertreter*in 1 2 3 4 5 6 Rat 16.09.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Am 15. Mai 2022 wird der 18. Landtag für das Land Nordrhein-Westfalen gewählt. Das Kölner Stadtgebiet ist für die Landtagswahl in sieben Wahlkreise gegliedert (13 Köln I bis 19 Köln VII). Für jeden dieser Wahlkreise ist gemäß § 8 Absatz 1 Landeswahlgesetz (LWahlG) ein Kreiswahl- ausschuss zu bilden. Besteht eine kreisfreie Stadt aus mehreren Wahlkreisen, so kann nach § 10 Absatz 1 Satz 2 LWahlG ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss für alle Wahlkreise im Stadtgebiet gebildet werden. Gemäß § 10 Absatz 3 LWahlG besteht der Kreiswahlausschuss aus der Kreiswahlleiterin als Vorsit- zende und sechs Beisitzer*innen, die vom Rat gewählt werden. Eine Benennung oder Bestellung wei- terer Mitglieder ist nicht zulässig. Nach § 3 Absatz 1 der Landeswahlordnung (LWahlO) ist für jede*n Beisitzer*in ein*e Stellvertreter*in zu wählen. Die Bezirksregierung Köln hat Frau Stadtdirektorin Blome zur Kreiswahlleiterin für die sieben Kölner Wahlkreise ernannt; stellvertretende Kreiswahlleiterin ist Frau Stadtkämmerin Prof. Dr. Diemert. Der Kreiswahlausschuss hat gemäß § 10 Absatz 4 LWahlG folgende Aufgaben: a) Entscheidung über Einsprüche gegen Verfügungen der Kreiswahlleiterin im Mängelbeseiti- gungsverfahren, § 21 Absatz 1 Satz 3 LWahlG, b) Beschluss über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, § 21 Absatz 3 LWahlG, c) Feststellung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen, § 32 Absatz 2 LWahlG. Der Rat wählt die Beisitzer*innen und deren Stellvertretungen nach den allgemeinen Grundsätzen, die in den §§ 57, 58 in Verbindung mit § 50 Absatz 3 der Gemeindeordnung NRW (GO) für die Bil- dung von Ausschüssen festgelegt sind. Sofern nach diesen Vorschriften eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag nicht zustande kommt, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer, § 50 Absatz 3 GO, gewählt. Auch sachkundige Bürger*innen können zu (stellvertretenden) Beisitzer*innen des Kreiswahlausschusses bestellt werden. Ihre Zahl darf gemäß § 10 Absatz 3 LWahlG in Verbin- dung mit § 58 Absatz 3 GO jedoch die der Ratsmitglieder nicht erreichen. Für die Beisitzer*innen und Stellvertreter*innen des Kreiswahlausschusses gilt nach § 8 Absatz 2 LWahlG das Verbot der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu mehreren Wahlorganen. Wahlbewer- ber*innen, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

Beratungsverlauf

  1. 16.09.2021

    Rat

    TOP 17.4, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen

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