Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB): Ergänzende Informationen zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die KVB über die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste (Vorlagen-Nr. 4240/2018)
Mitteilung Ausschuss 1024/2019 vom 19.03.2019
Stand: Am 01.04.2019 im Finanzausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 19.03.2019 1024/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 26.03.2019 Finanzausschuss 01.04.2019 Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB): Ergänzende Informationen zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die KVB über die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste (Vorlagen-Nr. 4240/2018) Ergänzend zu der in den öffentlichen Teilen der Sitzungen des Verkehrs- und Finanzausschusses sowie des Rates zu behandelnden Beschlussvorlage zur Direktvergabe von Personenverkehrsdiens- ten an die KVB (Vorlagen-Nr.: 4240/2018) teilt die Verwaltung Folgendes mit: In Vorbereitung der o. g. Beschlussvorlage hat die Verwaltung nochmals durch einen externen Rechtsgutachter (Rechtsanwaltskanzlei BBG und Partner, Bremen) prüfen lassen, ob das für die Di- rektvergabe erforderliche, sogenannte Kontrollkriterium, welches durch Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 108 Abs. 1 Nr. 1 GWB vorgegeben ist, eingehalten wird. Im Rahmen des Kontrollkriteriums wird geprüft, ob die Stadt die KVB ähnlich wie eine eigene Dienststelle kontrolliert. Das weitere externe Rechtsgutachten zu dieser Frage liegt inzwischen vor. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Rechtsrahmen sich seit der vorherigen Prüfung dieser Frage durch die Verwaltung nicht geändert hat. Zudem hat die Verwaltung die Zeit seit der vorherigen Prüfung des Kontrollkriteriums im Jahr 2016 genutzt, um punktuell erforderliche Anpas- sungen zur weiteren Erhöhung der Rechtssicherheit für die Direktvergabe vorzunehmen. So sind die Weisungs- und Kontrollrechte der Stadt sowie die Berichtspflichten des Unternehmens präzisiert und gestärkt worden. Darüber hinaus arbeitet das Gutachten heraus, dass ein geschlossenes Abstimmungsverhalten der städtischen Vertreter im Aufsichtsrat bei der Umsetzung von Mehrheitsbeschlüssen des Rates den Steuerungs- und Kontrollanspruch der Stadt untermauert, und es gibt Hinweise, auf welche Weise ein derartiges Abstimmungsverhalten erreicht werden kann. Neben einer politischen Verständigung mit dem Ziel eines geschlossenen Stimmverhaltens zählt dazu auf Basis des geltenden Rechts als äu- ßerstes Mittel auch die Möglichkeit, den Vertretern der Stadt im Aufsichtsrat für den Fall, dass ein Weisungsbeschluss nicht umgesetzt wird, die Abberufung aus dem Aufsichtsrat anzukündigen und die Abberufung gegebenenfalls auch zu vollziehen. Zu den im Vorfeld der Beratungen über die Direktvergabe von Personenverkehrsdienstleistungen an die KVB formulierten Fragen zum Kontrollkriterium besteht aus Sicht der Verwaltung Einvernehmen mit den im Finanz- und Verkehrsausschuss stimmberechtigten Fraktionen, dass diese Fragen nun- mehr hinreichend beantwortet sind. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf
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01.04.2019 zuletzt
TOP 2.10, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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