4316/2019
Grün hoch 3
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/570 Vorlagen-Nummer 4316/2019 Freigabedatum 04.03.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Grün hoch 3 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt im Rahmen der städtischen Anpassung an den Klimawandel die überarbeitete Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuschüssen für Dach- und Fassadenbegrünungen, sowie für Ent- siegelung von Höfen und Vorgärten „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“. Die Finanzierung wurde bereits mit Ratsbeschluss vom 05.07.2018 Nr. 0982/2018 sichergestellt. Das Förderprogramm Grün hoch 3 mit der Laufzeit von fünf Jahren ist eines von mehreren Folgeprojekten aus dem Maßnahmenkatalog des Projektes „Klimawandelgerechte Metropole Köln“. Alternative: Der Rat lehnt die Überarbeitung der Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuschüssen für Dach- und Fassadenbegrünungen, sowie für Entsiegelung von Höfen und Vorgärten „GRÜN hoch 3 Dächer | Fas- saden | Höfe“ ab. Damit würde dieses Instrument der Finanzierung von mehr Grün in der Stadt deut- lich weniger Wirksamkeit entfalten. Ausschuss für Umwelt und Grün 12.03.2020 Finanzausschuss 23.03.2020 Rat 26.03.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen s. Begründung zu Pkt. 4 Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung 1. Fazit: Im ersten Jahr Grün hoch 3 wurden 88 Anträge mit einem Volumen von 249.978,13 € bewilligt, aller- dings das Budget von 600.000 € nicht ausgeschöpft. Im Verhältnis zu anderen Kommunen ist dies dennoch ein guter Wert. Mit der Neufassung der Richtlinie und insbesondere der Ausweitung des Fördergebietes erwartet das Umwelt- und Verbraucherschutzamt steigende Antragszahlen und somit mehr klimawirksames Grün in der Stadt. 2. Aktueller Sachstand zum Förderprogramm Grün hoch 3 (Zahlen, Daten, Fakten): Am 05.07.2018 hat der Rat mit Wirkung vom 01.08.2018 das Förderprogramm Grün hoch 3 für eine Gesamtdauer von fünf Jahren und einem Volumen mit 600.000 € jährlich beschlossen. Der Öffent- lichkeit wurde das Begrünungsprogramm mit Pressekonferenz am 04.10.2018 vorgestellt und bis En- de des Jahres 2018 sind 22 Förderanträge eingegangen. Da die Durchführung der Maßnahmen Zeit in Anspruch nimmt, sind Fördermittel erst in 2019 abgeflossen. Vom Projektstart im Oktober 2018 bis Ende 2019 sind 107 Förderanträge eingegangen. Neun Anträ- ge wurden aus verschiedenen Gründen, bspw. öffentliche Fläche, Balkonbepflanzung oder nur Gar- tenumgestaltung abgelehnt. Zwei Anträge wurden zurückgezogen und einer zurückgestellt, bis eine erforderliche Baugenehmigung vorliegt. Von den übrigen 95 befinden sich sieben in Bearbeitung, alle 3 anderen (88) wurden bereits beschieden. Die Maßnahmen verteilen sich auf die Stadtbezirke wie folgt: Stadtbezirk Bewilligte Zuwendungen Anzahl der Objekte Chorweiler 8.739,36 € 3 Ehrenfeld 46.038,27 € 16 Innenstadt 47.991,31 € 15 Kalk 18.070,00 € 2 Lindenthal 35.323,83 € 13 Mülheim 7.127,83 € 7 Nippes 30.045,25 € 10 Porz 15.431,72 € 7 Rodenkirchen 41.210,56 € 15 Gesamtergebnis 249.978,13 € 88 Auffällig ist die Struktur der Maßnahmen hin zu überschaubaren Projekten für Einfamilienhausbesitze- rinnen und -besitzer. Gut drei Viertel der Zuschüsse bewegen sich in einem Rahmen von bis 3.000 €. Zuwendungshöhe Anzahl Zuschüsse Anteil in % bis 1.000 € 41 46,6% 1.001 bis 3.000 € 27 30,7% 3.001 bis 10.000 € 14 15,9% über 10.000 € 6 6,8% gesamt: 88 100% Bei den geförderten Kategorien dominieren im ersten Jahr die Dachbegrünungen mit 58,3 % der ge- förderten Maßnahmen. Mit 23,5 % folgen Fassadenbegrünungen und mit 18,3 % Entsiegelungsmaß- nahmen mit Begrünung. An einigen Gebäuden wurden verschiedene Begrünungsmaßnahmen ver- eint. 3. Zielsetzung Richtlinie Grün hoch 3 Die Neufassung der Förderrichtlinie hin zu mehr Partizipation und Klarheit über die förderfähigen Maßnahmen enthält im Wesentlichen folgende Änderungen: Die überarbeitete Richtlinie soll das Fördergebiet nicht mehr nur auf besonders von Hitze be- troffene Quartiere eingrenzen, sondern das ganze Stadtgebiet umfassen. Neben den Vorteilen für den gesamtstädtischen Temperaturhaushalt wird hierdurch auch der Regenwasserrückhalt bei Starkregenereignissen besser berücksichtigt. Auch wird die Biodiversität im Stadtgebiet durch die Vernetzung und Entstehung von Lebensräumen gefördert. Zukünftig werden Entscheidungen objektbezogen getroffen. Es kommt im Wesentlichen auf die Eigentümerfunktion der Antragstellerin/ des Antragstellers bzw. die Zustimmung des Eigentümers/ der Eigentümerin an. Da größere Projekte bisher die Ausnahme darstellen, soll die Möglichkeit zur Realisierung von Modellmaßnahmen erweitert werden. Eine Staffelung der Fördersumme von Dachbegrünungen nach Aufbauhöhe sorgt für eine ausge- wogenere Unterstützung bei höheren Investitionskosten mit einem besseren Wirkungsgrad zur Klimawandelanpassung. In die überarbeitete Richtlinie wurden auch Aspekte zur Förderung der Biodiversität und der Um- wandlung von Schottergärten in Grünflächen aufgenommen. Bei straßenseitigen Fassadenbegrünungen im öffentlichen Raum und den damit verbundenen unterschiedlichen Belangen (beispielsweise Barrierefreiheit und Straßenrecht) werden der An- 4 tragstellerin/ dem Antragsteller jetzt entsprechende Hinweise auf besondere Vorgaben gegeben. Aktuell gibt es diesbezüglich zehn konkrete Anfragen, davon zwei Anträge. Das Thema „Vorzeitiger Maßnahmenbeginn“ wird deutlicher herausgestellt. Bei den Erstkontakten der Interessierten wird darauf hingewiesen, dass erst nach Bewilligung des Antrages mit den Ar- beiten begonnen werden darf. 4. Finanzierung Die Finanzierung wurde durch Beschluss Nr. 0982/2018 vom 05.07.2018 in Höhe von 3 Mio. € (600.000 € p.a.) für insgesamt 5 Jahre sichergestellt. Die erforderlichen investiven Finanzmittel ste- hen im Teilfinanzplan 1401, Umweltordnung- und Umweltvorsorge bei Finanzposition 5704.578.1800.5 Investitionszahlung an sonstige, Finanzstelle 5704-1401-0-AZ01 „Investitionszah- lung an sonstige (Grün hoch 3)“ bereit. 5. Öffentlichkeitsarbeit: Um eine konstante bzw. erhöhte Antragszahl zu erreichen, wird das Fördergramm in der Öffentlich- keit präsenter werden. Hierzu bedarf es einer kontinuierlichen professionellen Öffentlichkeitsarbeit. Die deutlichsten Reaktionen (erhöhte Anzahl von Nachfragen und Anträgen) hat es auf einen Flyer der StEB gegeben, der Anfang des Jahres zusammen mit dem Grundbesitzabgabenbescheid ver- sandt wurde. In 2019 wurden Artikel und Anzeigenschaltungen durchgeführt und das Programm auf öffentlichen Veranstaltungen präsentiert. In 2020 wird die Programmwerbung intensiviert und konkret Zielgruppen und Multiplikatoren vermehrt angesprochen werden. So hat sich zum Beispiel das För- derprogramm in einem Quartier in Bickendorf herumgesprochen und in der Nachbarschaft Heimstät- tenweg / Rochusstraße / Subbelrather Straße / Teichstraße gibt es bereits mehrere realisierte Maß- nahmen. Anlagen
Anlage 0 Dringlichkeitsbegrünung_Grün hoch 3
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Anlage 0 - Dringlichkeitsbegrünung 4316/2019 Das Förderprogramm Grün hoch 3 soll insbesondere wohnungsnahe Haus- und Freiflächen stadtklimatisch aufwerten und ist somit vor dem Hintergrund des Klimanotstandes von besonderer Bedeutung. Finanzielle Anreize an potentielle Antragstellerinnen und Antragsteller sollen die Realisierung von Begrünungsmaßnahmen beschleunigen. Für die Planung und Realisierung der Begrünungsmaßnahmen ist die Vegetationsperiode von besonderer Bedeutung. Eine spätere Beschlussfassung würde die von der Vegetationsperiode abhängigen Begrünungsmaßnahmen für dieses Jahr erheblich erschweren oder verhindern. Daher ist die Einhaltung der Beratungsfolge im März dringend notwendig. Die stadtinternen Beteiligungsprozesse haben zu unerwartet umfangreichem Abstimmungsbedarf geführt, sodass die Vorlage nicht fristgerecht vorgelegt werden konnte.
Anlage 1 Richtlinie Grün hoch 3
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GRÜN hoch3 Dächer | Fassaden | Höfe Förderrichtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuschüssen für Dach- und Fassadenbegrünungen sowie für Entsiegelung von Höfen und Vorgärten Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Umwelt- und Verbraucherschutzamt Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Stand: 27. Februar 2020 2 Inhalt Zielsetzung .................................................. ................................................... ....................................... 3 Geltungsbereich und Rechtsanspruch .................................................. .............................................. 3 1. Fördergegenstand .................................................. ................................................... .................... 4 1.1 Dachbegrünung .................................................. ................................................... ................ 4 1.1.1 Geförderte Maßnahmen .................................................. .............................................. 4 1.1.2 Höhe der Zuwendung .................................................. .................................................. 4 1.1.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt ................................. 4 1.1.4 Besondere Bestimmungen .................................................. .......................................... 4 1.2 Fassadenbegrünung .................................................. ................................................... ......... 5 1.2.1 Geförderte Maßnahmen .................................................. .............................................. 5 1.2.2 Höhe der Zuwendung .................................................. .................................................. 5 1.2.3 Besondere Bestimmungen .................................................. .......................................... 5 1.3 Entsiegelung zum Zweck der Begrünung .................................................. .......................... 6 1.3.1 Geförderte Maßnahmen .................................................. .............................................. 6 1.3.2 Höhe der Zuwendung .................................................. .................................................. 6 1.3.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt ................................. 6 1.3.4 Besondere Bestimmungen .................................................. .......................................... 6 1.4 Modellmaßnahmen .................................................. ................................................... ........... 7 1.4.1 Höhe der Zuwendung .................................................. .................................................. 7 1.4.2 Besondere Bestimmungen .................................................. .......................................... 7 1.5 Zuschuss für Systeme zur Regenwasserretention .................................................. ........... 7 1.5.1 Geförderte Maßnahmen .................................................. .............................................. 7 1.5.2 Höhe der Zuwendung .................................................. .................................................. 7 1.5.3 Besondere Bestimmungen .................................................. .......................................... 7 2. Allgemeine Fördervoraussetzungen .................................................. .......................................... 8 3. Förderausschluss .................................................. ................................................... ..................... 8 3.1 Förderausschluss bei vorzeitigem Maßnahmenbeginn .................................................. .... 9 4. Förderbetrag - Allgemeines .................................................. ................................................... ..... 9 5. Antragsstellung und Bewilligungsverfahren .................................................. .............................. 9 5.1 Antragsberechtigung .................................................. ................................................... ........ 9 5.2 Eigenerklärung .................................................. ................................................... ................ 10 3 5.3 Notwendige Unterlagen .................................................. ................................................... .. 10 5.4 Verfahren .................................................. ................................................... ......................... 10 5.4.1 Antragsverfahren .................................................. ................................................... .......... 10 5.4.2 Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn .................................................. .................... 11 5.5 Verwendungsnachweis .................................................. ................................................... .. 11 5.6 Mitteilungspflichten .................................................. ................................................... ......... 11 6. Rückforderung von Fördermitteln .................................................. ............................................ 12 7. Haftung .................................................. ................................................... .................................... 12 8. Inkrafttreten .................................................. ................................................... ............................. 12 Zielsetzung Die Anpassung an den Klimawandel ist mit dem Projek t „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ erfolgreich eingeleitet worden. Die Projektergebnis se sind in Handlungsempfehlungen für die zukünftige, klimawandelangepasste Stadtentwicklung eingeflossen. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Stadt Köln die Bemühungen ihrer Bürgerinnen und Bürger, wohnungsnahe private Haus- und Freiflächen sowie gewerbliche Flächen zu begrünen und damit stadtklimatisch aufzuwerten. Sie gewährt im Rahmen des Programmes „ GRÜN hoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen, die zu einer Verbesserung des Wohnumfeldes beitragen. Mit der individuellen Förderung von Dach - und Fassadenbegrünungen sowie der Bodenentsiegelung zum Zwecke der Wiederbegrünung so ll im dicht besiedelten Stadtgebiet ein Beitrag zur Verbesserung des lokalen Stadtklimas ge leistet werden. Die in der Zukunft zuneh- mende sommerliche Hitzebelastung soll verringert, d ie Staubbindung verbessert und die Kühlleistung erhöht werden. Durch die dezentrale Zw ischenspeicherung von Regenwasser auf Dächern und in Grünflächen wird ein Beitrag zur schadlosen Ableitung von Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen bzw. zur Grundwasserneubi ldung geleistet. Mit der Schaffung grüner Oasen und der Erschließung neuer Freiräume wird das Wohnumfeld attraktiver, das Wohlbefinden und die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner gestärkt und ein sozia- ler, interkultureller und generationsübergreifender Austausch zwischen den Nutzerinnen und Nutzern gefördert. Geltungsbereich und Rechtsanspruch Die Förderung von Begrünungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie bezieht sich auf das Stadtgebiet Köln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Stadt Köln entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügba ren Haushaltsmittel. Die Stadt Köln behält sich vor, prioritär Maßnahmen in denjenigen Stadtquartieren zu fördern, die nach der Pla- nungshinweiskarte Hitze besonders von starker Überwärmung betroffen sind, eine hohe bauliche Dichte aufweisen und gleichzeitig einen hohen Antei l hitzesensibler Personen aufweisen. Das 4 Förderprogramm „GRÜN hoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ wurde am 05.07.2018 mit Wirkung vom 01.08.2018 mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren vom Rat der Stadt Köln beschlossen. 1. Fördergegenstand 1.1 Dachbegrünung 1.1.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden • alle Baukosten ab Oberkante der Dachabdichtung die im Zusammenhang mit der Begrü- nungsmaßnahme stehen, bzw. bei der nachträglichen E inrichtung eines Wurzelschutzes und/oder der Verbesserung der Tragfähigkeit (Statik) entstehen und • die Kosten der Fertigstellungspflege. 1.1.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 40 € je m² ges talteter Dachfläche bis zu einer Höhe von 10 cm durchwurzelbarer Aufbaudicke. Für jeden weite ren Zentimeter durchwurzelbarer Aufbaudicke erfolgt ein Zuschlag von 1 € je m² bis zu einer Gesamthöhe von 50 cm. Kosten, welche die genannte Höchstgrenze inklusive Zuschlag überschreiten, werden nicht gefördert. 1.1.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologis chen Vielfalt Werden über die Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhö hung der biologischen Vielfalt umge- setzt, kann dies bei einer Fläche ab 10 m² mit eine r Pauschale in Höhe von 150 €, bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe 300 € zusätzlich gefördert werden. Voraussetzung hierfür ist eine ausreichende Beschreibung und ein Lageplan mit entsprechenden Flächen- und Maßangaben. Die Gesamtfläche muss mind estens 10 m², zusammenhängende Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. 1.1.4 Besondere Bestimmungen Auf Bestandsgebäuden muss die durchwurzelbare Aufbaudicke mindestens 6 cm, auf Neubauten mindestens 8 cm betragen. Dem Förderantrag ist der entsprechende Regelschnitt mit Bemaßung des Schichtaufbaus beizufügen. Die Sanierung von asbest- oder PVC- haltigen Dachab deckungen sowie auch deren Begrünung werden nicht gefördert. Die Fertigstellungspflege k ann gefördert werden, sofern sie Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist. Sie ist nach de n „Richtlinien für Planung, Ausführung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ (FLL Dachbegrünungsrichtlinien), bzw. entsprechend DIN 18916 bzw. DIN 18917 durchzuführen und plausibe l (z. B. mit Auftragsbestätigung des Fachunternehmens) nachzuweisen. Eine Förderung ist für zusammenhängende Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich (keine einzelnen Pflanzkübel). 5 Drän-, Wasserspeicher- und Wasserrückhalteelemente o. ä.. werden als Teil der durchwurzelba- ren Aufbaudicke anerkannt, wenn die Substratschicht dicker bzw. genauso dick wie die Drainageschicht ist. 1.2 Fassadenbegrünung 1.2.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden bodengebundene Fassadenbegrünungen an Fassaden, Mauern und sonstigen Flächen. Dazu gehören: • vorbereitende Maßnahmen, wie das Entfernen von ve rsiegelnden Bodenbelägen, nicht aber die Fassadensanierung, • die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, • Rankhilfen, bodengebundene Fassadenbegrünungssyst eme oder Pergolen und • Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. Gefördert werden außerdem wandgebundene Fassadenbeg rünungen („vertikale Gärten“) an Außenfassaden, Außenmauern und sonstigen Flächen im Außenbereich. Dazu gehören: • vorbereitende Maßnahmen wie verankern und befesti gen der Unterkonstruktion / Module, • die Bodeneinbringung, • Rankhilfen, Pflanzmodule, Pflanzgefäße und • Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. 1.2.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten. Bei einer wandgebundenen Begrün ung gilt ein Höchstsatz von 40 € je Quadratmeter begrünter Wandfläche. 1.2.3 Besondere Bestimmungen Ist eine Bodenbindung aus technischen Gründen (z. B. wegen einer Unterkellerung) nicht möglich, werden auch Maßnahmen aus Hochbeeten mit einem Mind estvolumen von 200 l und einer Mindesthöhe von 0,5 m als förderfähig anerkannt. Ge fördert werden nur Kletterhilfen, die einzig den Begrünungszweck erfüllen (keine Geländer, Zäune, Unterstände o. ä.). Wandgebundene Fassadenbegrünungen sind nur dann för derfähig, wenn deren Bewässerung vollständig oder anteilig durch Regenwasser aus Rüc khaltesystemen (Zisterne, Regensammler, Retentionsdach) erfolgt. Die Begrünung einer straßenseitigen Fassade oder Fl äche, die öffentliches Straßenland in An- spruch nimmt, ist nur unter besonderen Voraussetzun gen möglich. Diese setzen sich u. a. aus gestalterischen Vorgaben des Stadtraummanagements d er Stadt Köln (siehe Gestaltungshandbuch der Stadt Köln), straßenrechtli chen, straßenbautechnischen und verkehrlichen Aspekten und Belangen der Barrierefre iheit zusammen. Die kostenpflichtige Sondernutzungserlaubnis beziehungsweise Gestattung ist beim Bauverwaltungsamt der Stadt Köln / Allgemeine Erschließungsaufgaben und Straßenrecht, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu beantragen. Diese Kosten sind nicht förderfähig. Es gelten die aktuellen Bestimmungen. 6 1.3 Entsiegelung zum Zweck der Begrünung 1.3.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden: • vorbereitende Maßnahmen wie der genehmigungsfreie Abbruch von Mauern, Zäunen und Gebäuden, • das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen und Schottergärten • die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, • Bepflanzungen und gärtnerische Gestaltung von Flä chen, Mauern und Zäunen einschließlich Rankhilfen, • das Schaffen oder Verbessern von Zugängen, • das Anlegen von Hochbeeten mit einem Mindestvolum en von 200 l und 0,5 m Höhe in Fällen, in denen eine bodengebundene Bepflanzung ausgeschossen ist und • der Schutzanstrich der Kellerwand. 1.3.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50% der als förderfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 40 € je m² wiederbegrünter Bodenfläche bei entsiegelten Flächen und 20 € je m² bei rückgebauten Schotterflä chen. Kosten, welche die genannte Höchstgrenze überschreiten, werden nicht gefördert. 1.3.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologis chen Vielfalt Werden über die Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhö hung der biologischen Vielfalt umge- setzt, kann dies bei einer Fläche ab 10 m² mit eine r Pauschale in Höhe von 150 €, bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 300 € zusätzlich gefördert werden. Voraussetzung hierfür ist eine ausreichende Beschreibung und ein Lageplan mit entsprechenden Flächen- und Maßangaben. Die Gesamtfläche muss mind estens 10 m², zusammenhängende Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. 1.3.4 Besondere Bestimmungen Für vollversiegelte Flächen: Eine Zusammenlegung mehrerer Innenhofbereiche kann sinnvoll sein. Die Herstellung eines Zugangs für die Öffentlichkeit ist nicht Bedingung für die Förderung, kann jedoch im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden. Bei Begrünungen von Flächen über 250 m² ist ein mindestens klein- bis mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen. Nic ht gefördert werden der Einbau von Rasengittersteinen, Drainage- oder Fugenpflaster sowie Oberflächen mit Steinen, Kies, Schotter oder ähnlichen Materialien. Mit der Entsiegelungsmaßnahme darf nicht gegen Rech tsnormen aus dem Baurecht, dem Denkmalschutzrecht, dem Bodenschutzrecht, dem Abfallrecht und dem Naturschutzrecht versto- ßen werden. Um eine Boden- und Grundwassergefährdun g oder eine Belastung des Menschen als Folge der Entsiegelung auszuschließen, sollte i n Verdachtsfällen eine (ggf. kostenpflichtige) Auskunft aus dem Altlastenverzeichnis eingeholt werden. Die Anforderungen nach § 12 Bundes- Bodenschutzverordnung (BBodSchV) sind einzuhalten. 7 Für „Schottergärten“: Die umgestaltete Fläche muss eine Mindestgröße von insgesamt 10 m² aufweisen. Zusammenhängende Einzelflächen müssen mindestens 5m ² betragen. Förderfähig sind nur Flächen, bei denen Steine / Schotter die wesentlich en Gestaltungselemente darstellen, der Flächenanteil an vorhandener Bepflanzung unter 15 % liegt und der Oberboden entfernt wurde. Einfache Nachpflanzungen oder Ergänzungen werden ni cht gefördert. Die Fläche ist mit Oberboden aufzufüllen und flächendeckend zu begrüne n. Die Anforderungen gemäß § 12 BBodSchV sind einzuhalten. 1.4 Modellmaßnahmen Die Stadt Köln behält sich vor, besondere Modellmaß nahmen und Ausnahmefälle im Rahmen ihrer haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern, auch wenn die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie nicht erfüllt werden. Ob ein e Modellmaßnahme vorliegt, entscheidet der Ausschuss für Umwelt und Grün. 1.4.1 Höhe der Zuwendung Analog der Prüfung der zuwendungsfähigen Kosten gemäß 1.1.2, 1.2.2, 1.3.2 und 1.5.2 kann die Zuwendung dieser Modellmaßnahme bis zu 75 % der zuw endungsfähigen Gesamtkosten, maximal jedoch 50.000 € betragen. 1.4.2 Besondere Bestimmungen Für eine Bewerbung ist ein textliches Konzept sowie Zeichnungen und ggf. Bilder vorzulegen die die Maßnahme ausreichend beschreiben. Es muss erläu tert werden weshalb die Maßnahme Modelcharakter besitzt. Die Bewerber verpflichten sich im Falle einer Förderung nach 1.4 dieser Richtlinie, die Fläche des Projektes mindestens ein mal jährlich in Abstimmung mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Öffentlichkeit für die Dauer der nach 2.5 festgelegten 10 Jahre zugänglich zu machen. 1.5 Zuschuss für Systeme zur Regenwasserretention 1.5.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden die Anschaffung und Installation eines Systems zum Regenwasserrückhalt wie Zisternen, Retentionsdächer oder Regentonnen. 1.5.2 Höhe der Zuwendung Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerk annten Kosten, höchstens jedoch 150 € für Systeme mit einem Retentionsvolumen von bis zu 500 l Regenwasser und höchstens 300 € für Systeme mit einem Retentionsvolumen von über 500 l Regenwasser. 1.5.3 Besondere Bestimmungen Der Zuschuss erfolgt nur in Verbindung mit einer be zuschussten Begrünungsmaßnahme nach 1.1-1.4. Das gespeicherte Regenwasser dient der Bewässerung von Grünanlagen. 8 2. Allgemeine Fördervoraussetzungen 2.1 Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. 2.2 Vor Bewilligung des Zuschusses darf nicht mit d en Begrünungsmaßnahmen begonnen werden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs- oder Liefervertrages zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungsverfahren sind ausgenommen. 2.3 Bei Planung und Umsetzung der Begrünungsmaßnahm e sind ein wirtschaftlicher und sparsamer Mitteleinsatz sowie die technische und ök ologische Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahme zu berücksichtigen. Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben, bspw. DIN-Normen und Richtlinien der Forschungsgesellscha ft Landschaftsentwicklung Landschafts- bau e.V. (Dach- und Fassadenbegrünungs-Richtlinien) , sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der Maßnahmen. 2.4 Werden bei den Maßnahmen Hölzer aus Wäldern auß erhalb Deutschlands verwendet, müssen diese mindestens nach dem PEFC-Standard zertifiziert sein (alternativ FSC-Zertifikat). 2.5 Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre ab Fertigstellung in gepflegtem Zustand gehalten werden. 2.6 Die geförderte Maßnahme darf nicht mietpreisste igernd auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. 2.7 Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsem pfänger hat eine mögliche Rechtsnachfolgerin bzw. einen möglichen Rechtsnachf olger zur Anerkennung der mit der Bewilligung der Zuwendung verbundenen Vorschriften vertraglich zu verpflichten und die Stadt Köln über die Rechtsnachfolge unverzüglich zu unter richten. Unabhängig hiervon haftet sie/er gesamtschuldnerisch für etwaige Rückzahlungsverpflichtungen. 3. Förderausschluss Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn • die Begrünungsmaßnahmen in Bebauungsplänen festges etzt sind, als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung oder sonstiger baurechtlicher Vorgaben gefordert werden oder sich als Ausgleichsverpflichtung z. B. aus der städ tischen Baumschutzsatzung ergeben. Davon abweichend ist die Förderung der Instandsetzu ng einer bestehenden Dach- oder Fassadenbegrünung möglich, wenn das Mindestalter de s begrünten Bereiches nachweislich 10 Jahre beträgt, • bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche V orschriften der Durchführung der Maßnahme entgegenstehen, • notwendige baurechtliche sowie sonstige Genehmigun gen und Erlaubnisse nicht vorlie- gen, • die Anzeigepflicht oder die Einhaltung der Fristen für die Anzeige nicht erfüllt wurden (z.B. Anzeige für das Auf- und Einbringen von Boden und M aterial oder den Abbruch von Gebäuden), • andere Fördermittel (Darlehen oder Zuschüsse) für die geplanten Maßnahmen bereits eingesetzt wurden oder in Anspruch genommen werden können (keine Doppelförderung), 9 • die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnahme un terhalb von 400 € liegen (Bagatellgrenze) und • die Maßnahme nicht sach- und fachgerecht ausgeführ t wurde. 3.1 Förderausschluss bei vorzeitigem Maßnahmenbegin n Mit der Maßnahme darf nicht begonnen werden, bevor eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss und gege benenfalls zur Rückforderung von Zuwendungen. Mit der Antragstellung ist hierüber eine Eigenerklärung abzugeben. Gemäß Ziffer 5.4.2 sind Ausnahmen zulässig. 4. Förderbetrag - Allgemeines Der Höchstförderbetrag pro Objekt und Jahr beträgt 20.000 € (mit Ausnahme der Modellmaßnahmen nach 1.4). Nebenkosten für Planung, Bauleitung und Prüfung für eine erforderliche fachliche Betreuung und/oder Beratung durch eine anerkannte Fachkraft w erden bis max. 10 % der förderfähigen Gesamtkosten anerkannt. Verwaltungs- und Finanzierungskosten sind nicht förderfähig. Eigenleistung: Bei in Eigenleistung erbrachten, fac hgerechten Arbeiten sind die Materialkosten, soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind, mit 50 % förderfähig. Die Miete von speziellem Werkzeug und von Arbeitsgeräten ist ebenfalls förderfähig, die Anschaffung jedoch nicht. Nicht zuwendungsfähige Posten sind: • Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förde rung, • nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z. B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen kalkulatorische Zinsen), • Spenden an Dritte und • Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers entstanden sind (z. B. Versäumnisgebühren, Bußgelder). 5. Antragsstellung und Bewilligungsverfahren 5.1 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen / Eigentümer und Eigentümergemeinschaften. Auch sonstige Verfügungsberechtigte über ein Grundstück wie Erbbauberechtigte, Mieterinnen und Mieter oder Interessengruppen wie Vereine oder Init iativen können Anträge stellen sofern eine Vollmacht des Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigentümerin vorliegt. Darüber hinaus werden Begrünungen an bzw. im Umfeld bestehender Gewerbegebäude kleinerer und mittlerer Betriebe (KMU = weniger als 250 Mitar beitende und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. €) gefördert. Die Stadt Köln behält sich vor, darüber hinaus einmalig Vorhaben von nicht KMU-Unternehmen zu fördern. 10 5.2 Eigenerklärung Der Antragsteller erklärt, dass er über alle notwen digen rechtlichen und technischen Genehmigungen (beispielsweise statischer Nachweis, Aufbruchgenehmigung, denkmalschutz- rechtliche Genehmigung, Altlastenprüfung, Baugenehmigung, WEG-Beschluss usw.) verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbewilligung durch das Umwel t- und Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Der Antragsteller trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die Durchführbarkeit der beantragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nicht durchführbar sein, kann die Zuwendung zurückgefordert werden (Punkt 6). Anträge werden nur auf Plausibilität geprüft. 5.3 Notwendige Unterlagen Das Antragsformular ist unter der angegebenen Konta ktadresse zu erhalten oder kann von der Homepage der Stadt Köln unter www.stadt-koeln.de/gruenhoch3 herunter geladen werden. Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den darin aufgeführten Unterlagen beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt (Stadt Köln, Umwel t- und Verbraucherschutzamt, Willy- Brandt-Platz 2, 50679 Köln) elektronisch oder schriftlich einzureichen. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: • Beschreibung des Vorhabens, • ein Kosten- und Finanzierungsplan, optional ergän zt durch das Angebot eines Fachbetriebes, • Lageplan oder eine aussagekräftige maßstäbliche S kizze, aus dem die Fläche für die Begrünungsmaßnahme mit Maßangaben zweifelsfrei entnommen werden kann, • Nachweis über die Eigentumsverhältnisse (Kopie de s Grundbuchauszugs oder des aktuellen Grundbesitzabgabenbescheids) bzw. über di e Berechtigung die Maßnahme an dem Objekt durchzuführen, • Aussage über beantragte oder bereits bewilligte F örderungen / Zuschüsse von Dritten und / oder von der Stadt Köln, • Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begon nen wurde und • nur bei Firmen: Erklärung über die Berechtigung z um Vorsteuerabzug gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz und die Bestätigung der Unternehmensgröße im Sinne der Ziffer 5.1 der Richtlinie. Bei dem Kosten- und Finanzierungsplan ist grundsätz lich von den Bruttokosten auszugehen. Soweit beim Zuwendungsempfänger ein Anspruch auf Vo rsteuerabzug besteht, sind die Kostenanteile aus der Umsatzsteuer, gegebenenfalls auch anteilig, zu kürzen. Zuständige Kontaktstelle für das Förderprogramm ist das Umwelt- und Verbraucherschutzamt: gruenhoch3@stadt-koeln.de, Tel. (0221) 221-25384 oder -36164. 5.4 Verfahren 5.4.1 Antragsverfahren Anträge können ganzjährig gestellt werden. Nach dieser Richtlinie eingegangene Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs ber ücksichtigt. Die Stadt behält sich vor, von dieser Regelung bei besonders förderwürdigen Projek ten abzuweichen. Nach Prüfung der 11 eingereichten Unterlagen erfolgt die Bewilligung in Form eines schriftlichen Bescheides, der die maximale Höhe des bewilligten Zuschusses angibt. Di eser Zuschuss kann nachträglich nicht erhöht werden. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Fördermitteln ist auf einen Zeitraum von einem Jahr nach erfolgter Bewilligung befristet . Eine Fristverlängerung kann beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. 5.4.2 Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn Grundsätzlich darf nicht mit den Begrünungsmaßnahme n begonnen werden, bevor eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbegi nn führt zum Förderausschluss. In Ausnahmefällen kann die Stadt Köln dem Beginn der M aßnahme vor Erteilung des Bewilligungsbescheides zustimmen. Hierzu ist schrif tlich eine Erlaubnis einzuholen. Aus dieser Erlaubnis ist jedoch kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses abzuleiten. 5.5 Verwendungsnachweis Nach Abschluss der Maßnahme ist die Zuwendungsempfä ngerin / der Zuwendungsempfänger verpflichtet, innerhalb von drei Monaten der Stadt Köln einen Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen und die entstandenen Kosten vorzulegen. H ierzu sind folgende Unterlagen notwendig: • eine unterschriebene Kostenaufstellung, • Rechnungsbelege in Kopie, • ein Sachbericht, in dem der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung erreicht worden ist, • das Aufmaß, • eine Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzusta ndes und die Zustimmung der Verwendung der Fotos zum Zweck der Veröffentlichung, • der unterschriebene Mittelabruf. Der Zuschuss wir d nur an die beantragende Person auf das von ihr benannte Konto ausgezahlt und • Nachweis der Beauftragung der Fertigstellungspfle ge. Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle Rechnungen und Auslagenbelege im Original zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung der Nachweise und deren Anerkennung sowie gegebenenfalls einer Ortsbesichtigung durch die Zuw endungsgeberin (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Köln bzw. hierzu von ihr beauftragter Dritter) wird der Zuschuss ausgezahlt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nur, wenn die Fördermaßnahme entsprechend den eingereichten Unterlagen durchgeführt worden ist od er die Bewilligungsstelle einer eventuellen Abänderung schriftlich zugestimmt hat. Es sind maximal zwei Abschlagszahlungen bis höchstens 50 % der zum Zeitpunkt der Abschlagszahlung nachgewiesenen Kosten möglich. 5.6 Mitteilungspflichten Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn: • das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem gef örderten Zeitrahmen verwirklicht wird, • der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entge gen des Antrages geändert wird, 12 • der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstell t, seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und • die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 6. Rückforderung von Fördermitteln Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck eingesetzt wurden oder der/die Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Ferner sind Mittel zurückzufordern, wenn sich die Gesamtausgaben reduz ieren oder wesentliche Bestimmungen der Förderung verletzt wurden. Für Rückforderungsan sprüche werden entsprechende Zinsen verlangt. Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnach weise nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. Bei Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen und Entsie gelungsmaßnahmen, die vor Ablauf der zehn Jahre zurückgebaut werden oder aufgrund na chgewiesener mangelnder Pflege und Bewässerung eingegangen sind, muss die geleistete F örderung anteilig zurückgezahlt werden (im ersten Jahr 90 %, bis 10 % im neunten Jahr). Al ternativ hierbei wird eine monats-genaue lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angewendet. 7. Haftung Die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Köln ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffen tlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften (siehe 5.2). Mit der Förderung wird au ch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Eignung, z. B. der statischen Belastbarkeit der zu begrünenden Dachfläche, liegt bei der Zuwendungsempfängerin bzw. beim Zuwendungsempfänger. Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Begrünungsmaßnahmen entstehen. 8. Inkrafttreten Die Neufassung der Richtlinie „GRÜN hoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ vom 01.08.2018 tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln am 26.03.2020 in Kraft. 13 Begriffsbestimmungen: Durchwurzelbare Aufbaudicke Grundsätzlich wird bei den Bauweisen und Aufbaudick en von Dachbegrünung unterschieden in ein- und mehrschichtige Bauweisen. Einschichtige Ba uweisen bestehen aus einer Vegetationstragschicht, die Dränage- und Filterfunktion übernimmt. Dächer mit einem Dachgefälle unter 2 % erfordern besondere Maßnahmen zur Dachent wässerung und Dränung. Hier sollte keine Einschichtbegrünung vorgesehen werden. Bei me hrschichtigen Bauweisen sind die Funktionsschichten Vegetationstragschicht, Filtersc hicht und Dränschicht je nach gewähltem Aufbau getrennt ausgebildet oder bestehen aus kombi nierten Schichten. Die Dränschicht führt das Niederschlagswasser ab, damit keine Staunässe e ntsteht. Sie kann zudem das Wasser kontrolliert zur Wasserbevorratung speichern und de n durchwurzelbaren Raum vergrößern. Sie kann aus natürlichen Mineralstoffen (z. B. Kiese, L ava) oder synthetischen Mineralstoffen (Blähton, Blähschiefer, Recyclingstoffe) bestehen. Für Dränschichten werden auch Hartkunststoffplatten oder Schaumstoff-Dränplatten verwendet. Die Vegetationstragschicht ist der eigentliche Wurzelraum für die Pflanzen, sie muss s trukturstabil ausgebildet sein, darf also nicht einsacken. In der FLL Dachbegrünungsrichtlinie werd en Werte für den Anteil organischer Substanz genannt. Weit verbreitet sind die Mischungen aus mineralischen Schüttgütern wie Lava, Bims, Blähton oder von schadensfreien Recyclingstof fen wie Ziegelbruch mit Zuschlägen an organischer Substanz und Ton. Schottergarten (Abgrenzung Steingarten / Schottergarten) Unter „Schottergarten“ wird eine großflächig mit Steinen bedeckte Gartenfläche, in welcher Steine das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind, verstanden. Der Oberboden ist abgetragen und mittels Vlies oder Beton von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit vorwiegend gebrochenem oder ungebrochenem Material >2 mm Korngröße aufgefüllt.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Rochusstraße
- Subbelrather Straße
- Teichstraße
- Willy-Brandt-Platz 2
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 4316/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 04.03.2020
- Erstellt
- 11.12.2019 11:10