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4316/2019

Grün hoch 3

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 04.03.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.03.2020, TOP 10.29

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 0 Dringlichkeitsbegrünung_Grün hoch 3

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Ansehen

Anlage 1 Richtlinie Grün hoch 3

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

7803 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57/570 
 
Vorlagen-Nummer 
 4316/2019 
Freigabedatum 
04.03.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Grün hoch 3 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt im Rahmen der städtischen Anpassung an den Klimawandel die überarbeitete 
Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuschüssen für Dach- und Fassadenbegrünungen, sowie für Ent-
siegelung von Höfen und Vorgärten „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“.  
 
Die Finanzierung wurde bereits mit Ratsbeschluss vom 05.07.2018 Nr. 0982/2018 sichergestellt. Das 
Förderprogramm Grün hoch 3 mit der Laufzeit von fünf Jahren ist eines von mehreren Folgeprojekten 
aus dem Maßnahmenkatalog des Projektes „Klimawandelgerechte Metropole Köln“. 
 
 
Alternative:  
Der Rat lehnt die Überarbeitung der Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuschüssen für Dach- und 
Fassadenbegrünungen, sowie für Entsiegelung von Höfen und Vorgärten „GRÜN hoch 3 Dächer | Fas-
saden | Höfe“ ab. Damit würde dieses Instrument der Finanzierung von mehr Grün in der Stadt deut-
lich weniger Wirksamkeit entfalten.  
 
Ausschuss für Umwelt und Grün 12.03.2020 
Finanzausschuss 23.03.2020 
Rat 26.03.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen  s. Begründung zu Pkt. 4 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
Begründung 
1. Fazit:  
Im ersten Jahr Grün hoch 3 wurden 88 Anträge mit einem Volumen von 249.978,13 € bewilligt, aller-
dings das Budget von 600.000 € nicht ausgeschöpft. Im Verhältnis zu anderen Kommunen ist dies 
dennoch ein guter Wert. Mit der Neufassung der Richtlinie und insbesondere der Ausweitung des 
Fördergebietes erwartet das Umwelt- und Verbraucherschutzamt steigende Antragszahlen und somit 
mehr klimawirksames Grün in der Stadt.  
 
2. Aktueller Sachstand zum Förderprogramm Grün hoch 3 (Zahlen, Daten, Fakten): 
Am 05.07.2018 hat der Rat mit Wirkung vom 01.08.2018 das Förderprogramm Grün hoch 3 für eine 
Gesamtdauer von fünf Jahren und einem Volumen mit 600.000 € jährlich beschlossen. Der Öffent-
lichkeit wurde das Begrünungsprogramm mit Pressekonferenz am 04.10.2018 vorgestellt und bis En-
de des Jahres 2018 sind 22 Förderanträge eingegangen. Da die Durchführung der Maßnahmen Zeit 
in Anspruch nimmt, sind Fördermittel erst in 2019 abgeflossen.  
 
Vom Projektstart im Oktober 2018 bis Ende 2019 sind 107 Förderanträge eingegangen. Neun Anträ-
ge wurden aus verschiedenen Gründen, bspw. öffentliche Fläche, Balkonbepflanzung oder nur Gar-
tenumgestaltung abgelehnt. Zwei Anträge wurden zurückgezogen und einer zurückgestellt, bis eine 
erforderliche Baugenehmigung vorliegt. Von den übrigen 95 befinden sich sieben in Bearbeitung, alle

3 
anderen (88) wurden bereits beschieden. Die Maßnahmen verteilen sich auf die Stadtbezirke wie 
folgt:  
 
Stadtbezirk Bewilligte Zuwendungen Anzahl der Objekte 
Chorweiler 8.739,36 € 3 
Ehrenfeld 46.038,27 € 16 
Innenstadt 47.991,31 € 15 
Kalk 18.070,00 € 2 
Lindenthal 35.323,83 € 13 
Mülheim 7.127,83 € 7 
Nippes 30.045,25 € 10 
Porz 15.431,72 € 7 
Rodenkirchen 41.210,56 € 15 
Gesamtergebnis 249.978,13 € 88 
 
Auffällig ist die Struktur der Maßnahmen hin zu überschaubaren Projekten für Einfamilienhausbesitze-
rinnen und -besitzer. Gut drei Viertel der Zuschüsse bewegen sich in einem Rahmen von bis 3.000 €.  
 
Zuwendungshöhe Anzahl Zuschüsse Anteil in %  
bis 1.000 € 41 46,6% 
1.001 bis 3.000 € 27 30,7% 
3.001 bis 10.000 € 14 15,9% 
über 10.000 € 6 6,8% 
gesamt: 88 100% 
 
Bei den geförderten Kategorien dominieren im ersten Jahr die Dachbegrünungen mit 58,3 % der ge-
förderten Maßnahmen. Mit 23,5 % folgen Fassadenbegrünungen und mit 18,3 % Entsiegelungsmaß-
nahmen mit Begrünung. An einigen Gebäuden wurden verschiedene Begrünungsmaßnahmen ver-
eint. 
 
3. Zielsetzung Richtlinie Grün hoch 3 
Die Neufassung der Förderrichtlinie hin zu mehr Partizipation und Klarheit über die förderfähigen 
Maßnahmen enthält im Wesentlichen folgende Änderungen: 
 Die überarbeitete Richtlinie soll das Fördergebiet nicht mehr nur auf besonders von Hitze be-
troffene Quartiere eingrenzen, sondern das ganze Stadtgebiet umfassen. Neben den Vorteilen für 
den gesamtstädtischen Temperaturhaushalt wird hierdurch auch der Regenwasserrückhalt bei 
Starkregenereignissen besser berücksichtigt. Auch wird die Biodiversität im Stadtgebiet durch die 
Vernetzung und Entstehung von Lebensräumen gefördert. 
 Zukünftig werden Entscheidungen objektbezogen getroffen. Es kommt im Wesentlichen auf die 
Eigentümerfunktion der Antragstellerin/ des Antragstellers bzw. die Zustimmung des Eigentümers/ 
der Eigentümerin an.  
 Da größere Projekte bisher die Ausnahme darstellen, soll die Möglichkeit zur Realisierung von 
Modellmaßnahmen erweitert werden.  
 Eine Staffelung der Fördersumme von Dachbegrünungen nach Aufbauhöhe sorgt für eine ausge-
wogenere Unterstützung bei höheren Investitionskosten mit einem besseren Wirkungsgrad zur 
Klimawandelanpassung. 
 In die überarbeitete Richtlinie wurden auch Aspekte zur Förderung der Biodiversität und der Um-
wandlung von Schottergärten in Grünflächen aufgenommen.  
 Bei straßenseitigen Fassadenbegrünungen im öffentlichen Raum und den damit verbundenen 
unterschiedlichen Belangen (beispielsweise Barrierefreiheit und Straßenrecht) werden der An-

4 
tragstellerin/ dem Antragsteller jetzt entsprechende Hinweise auf besondere Vorgaben gegeben. 
Aktuell gibt es diesbezüglich zehn konkrete Anfragen, davon zwei Anträge.  
 Das Thema „Vorzeitiger Maßnahmenbeginn“ wird deutlicher herausgestellt. Bei den Erstkontakten 
der Interessierten wird darauf hingewiesen, dass erst nach Bewilligung des Antrages mit den Ar-
beiten begonnen werden darf.  
 
4. Finanzierung 
Die Finanzierung wurde durch Beschluss Nr. 0982/2018 vom 05.07.2018 in Höhe von 3 Mio. € 
(600.000 € p.a.) für insgesamt 5 Jahre sichergestellt. Die erforderlichen investiven Finanzmittel ste-
hen im Teilfinanzplan 1401, Umweltordnung- und Umweltvorsorge bei Finanzposition 
5704.578.1800.5 Investitionszahlung an sonstige, Finanzstelle 5704-1401-0-AZ01 „Investitionszah-
lung an sonstige (Grün hoch 3)“ bereit. 
 
5. Öffentlichkeitsarbeit:  
Um eine konstante bzw. erhöhte Antragszahl zu erreichen, wird das Fördergramm in der Öffentlich-
keit präsenter werden. Hierzu bedarf es einer kontinuierlichen professionellen Öffentlichkeitsarbeit. 
Die deutlichsten Reaktionen (erhöhte Anzahl von Nachfragen und Anträgen) hat es auf einen Flyer 
der StEB gegeben, der Anfang des Jahres zusammen mit dem Grundbesitzabgabenbescheid ver-
sandt wurde. In 2019 wurden Artikel und Anzeigenschaltungen durchgeführt und das Programm auf 
öffentlichen Veranstaltungen präsentiert. In 2020 wird die Programmwerbung intensiviert und konkret 
Zielgruppen und Multiplikatoren vermehrt angesprochen werden. So hat sich zum Beispiel das För-
derprogramm in einem Quartier in Bickendorf herumgesprochen und in der Nachbarschaft Heimstät-
tenweg / Rochusstraße / Subbelrather Straße / Teichstraße gibt es bereits mehrere realisierte Maß-
nahmen. 
 
Anlagen

Anlage 0 Dringlichkeitsbegrünung_Grün hoch 3

880 Zeichen

Anlage 0 - Dringlichkeitsbegrünung 4316/2019 
 
Das Förderprogramm Grün hoch 3 soll insbesondere wohnungsnahe Haus- und Freiflächen 
stadtklimatisch aufwerten und ist somit vor dem Hintergrund des Klimanotstandes von 
besonderer Bedeutung. Finanzielle Anreize an potentielle Antragstellerinnen und 
Antragsteller sollen die Realisierung von Begrünungsmaßnahmen beschleunigen. 
Für die Planung und Realisierung der Begrünungsmaßnahmen ist die Vegetationsperiode 
von besonderer Bedeutung. Eine spätere Beschlussfassung würde die von der 
Vegetationsperiode abhängigen Begrünungsmaßnahmen für dieses Jahr erheblich 
erschweren oder verhindern.  
Daher ist die Einhaltung der Beratungsfolge im März dringend notwendig. 
Die stadtinternen Beteiligungsprozesse haben zu unerwartet umfangreichem 
Abstimmungsbedarf geführt, sodass die Vorlage nicht fristgerecht vorgelegt werden konnte.

Anlage 1 Richtlinie Grün hoch 3

32891 Zeichen

GRÜN hoch3 Dächer | Fassaden | Höfe 
 
Förderrichtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von 
Zuschüssen für Dach- und Fassadenbegrünungen  
sowie für Entsiegelung von Höfen und Vorgärten 
 
 
Stadt Köln  
Die Oberbürgermeisterin  
Umwelt- und Verbraucherschutzamt  
Willy-Brandt-Platz 2  
50679 Köln  
 
Stand: 27. Februar 2020

2 
 
Inhalt 
Zielsetzung  .................................................. ................................................... ....................................... 3 
Geltungsbereich und Rechtsanspruch  .................................................. .............................................. 3 
1.  Fördergegenstand  .................................................. ................................................... .................... 4 
1.1  Dachbegrünung  .................................................. ................................................... ................ 4 
1.1.1  Geförderte Maßnahmen  .................................................. .............................................. 4 
1.1.2  Höhe der Zuwendung  .................................................. .................................................. 4 
1.1.3  Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt  ................................. 4 
1.1.4  Besondere Bestimmungen  .................................................. .......................................... 4 
1.2  Fassadenbegrünung  .................................................. ................................................... ......... 5 
1.2.1  Geförderte Maßnahmen  .................................................. .............................................. 5 
1.2.2  Höhe der Zuwendung  .................................................. .................................................. 5 
1.2.3  Besondere Bestimmungen  .................................................. .......................................... 5 
1.3  Entsiegelung zum Zweck der Begrünung  .................................................. .......................... 6 
1.3.1  Geförderte Maßnahmen  .................................................. .............................................. 6 
1.3.2  Höhe der Zuwendung  .................................................. .................................................. 6 
1.3.3  Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt  ................................. 6 
1.3.4  Besondere Bestimmungen  .................................................. .......................................... 6 
1.4  Modellmaßnahmen  .................................................. ................................................... ........... 7 
1.4.1  Höhe der Zuwendung  .................................................. .................................................. 7 
1.4.2  Besondere Bestimmungen  .................................................. .......................................... 7 
1.5  Zuschuss für Systeme zur Regenwasserretention  .................................................. ........... 7 
1.5.1  Geförderte Maßnahmen  .................................................. .............................................. 7 
1.5.2  Höhe der Zuwendung  .................................................. .................................................. 7 
1.5.3  Besondere Bestimmungen  .................................................. .......................................... 7 
2.  Allgemeine Fördervoraussetzungen  .................................................. .......................................... 8 
3.  Förderausschluss  .................................................. ................................................... ..................... 8 
3.1  Förderausschluss bei vorzeitigem Maßnahmenbeginn  .................................................. .... 9 
4.  Förderbetrag - Allgemeines  .................................................. ................................................... ..... 9 
5.  Antragsstellung und Bewilligungsverfahren  .................................................. .............................. 9 
5.1  Antragsberechtigung  .................................................. ................................................... ........ 9 
5.2  Eigenerklärung  .................................................. ................................................... ................ 10

3 
 
5.3  Notwendige Unterlagen  .................................................. ................................................... .. 10 
5.4  Verfahren  .................................................. ................................................... ......................... 10 
5.4.1 Antragsverfahren  .................................................. ................................................... .......... 10 
5.4.2 Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn  .................................................. .................... 11 
5.5  Verwendungsnachweis  .................................................. ................................................... .. 11 
5.6  Mitteilungspflichten  .................................................. ................................................... ......... 11 
6.  Rückforderung von Fördermitteln  .................................................. ............................................ 12 
7.  Haftung  .................................................. ................................................... .................................... 12 
8.  Inkrafttreten  .................................................. ................................................... ............................. 12 
 
 
Zielsetzung 
Die Anpassung an den Klimawandel ist mit dem Projek t „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ 
erfolgreich eingeleitet worden. Die Projektergebnis se sind in Handlungsempfehlungen für die 
zukünftige, klimawandelangepasste Stadtentwicklung eingeflossen. Vor diesem Hintergrund 
unterstützt die Stadt Köln die Bemühungen ihrer Bürgerinnen und Bürger, wohnungsnahe private 
Haus- und Freiflächen sowie gewerbliche Flächen zu begrünen und damit stadtklimatisch 
aufzuwerten. Sie gewährt im Rahmen des Programmes „ GRÜN hoch3  Dächer | Fassaden | Höfe“ 
nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen, die zu einer Verbesserung des Wohnumfeldes 
beitragen. Mit der individuellen Förderung von Dach - und Fassadenbegrünungen sowie der 
Bodenentsiegelung zum Zwecke der Wiederbegrünung so ll im dicht besiedelten Stadtgebiet ein 
Beitrag zur Verbesserung des lokalen Stadtklimas ge leistet werden. Die in der Zukunft zuneh-
mende sommerliche Hitzebelastung soll verringert, d ie Staubbindung verbessert und die 
Kühlleistung erhöht werden. Durch die dezentrale Zw ischenspeicherung von Regenwasser auf 
Dächern und in Grünflächen wird ein Beitrag zur schadlosen Ableitung von Niederschlagswasser 
bei Starkregenereignissen bzw. zur Grundwasserneubi ldung geleistet. Mit der Schaffung grüner 
Oasen und der Erschließung neuer Freiräume wird das  Wohnumfeld attraktiver, das 
Wohlbefinden und die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner gestärkt und ein sozia-
ler, interkultureller und generationsübergreifender  Austausch zwischen den Nutzerinnen und 
Nutzern gefördert. 
Geltungsbereich und Rechtsanspruch  
Die Förderung von Begrünungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie bezieht sich auf das 
Stadtgebiet Köln.  Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die  Stadt Köln entscheidet 
nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügba ren Haushaltsmittel. Die Stadt Köln 
behält sich vor, prioritär Maßnahmen in denjenigen Stadtquartieren zu fördern, die nach der Pla-
nungshinweiskarte Hitze besonders von starker Überwärmung betroffen sind, eine hohe bauliche 
Dichte aufweisen und gleichzeitig einen hohen Antei l hitzesensibler Personen aufweisen. Das

4 
 
Förderprogramm „GRÜN hoch3  Dächer | Fassaden | Höfe“ wurde am 05.07.2018 mit Wirkung vom 
01.08.2018 mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren vom Rat der Stadt Köln beschlossen. 
1. Fördergegenstand 
1.1 Dachbegrünung 
1.1.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden  
• alle Baukosten ab Oberkante der Dachabdichtung die  im Zusammenhang mit der Begrü-
nungsmaßnahme stehen, bzw. bei der nachträglichen E inrichtung eines Wurzelschutzes 
und/oder der Verbesserung der Tragfähigkeit (Statik) entstehen und 
 
• die Kosten der Fertigstellungspflege. 
1.1.2 Höhe der Zuwendung  
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig 
anerkannten Kosten, höchstens jedoch 40 € je m² ges talteter Dachfläche bis zu einer Höhe von 
10 cm durchwurzelbarer Aufbaudicke. Für jeden weite ren Zentimeter durchwurzelbarer 
Aufbaudicke erfolgt ein Zuschlag von 1 € je m² bis zu einer Gesamthöhe von 50 cm. Kosten, 
welche die genannte Höchstgrenze inklusive Zuschlag überschreiten, werden nicht gefördert. 
1.1.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologis chen Vielfalt 
Werden über die Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhö hung der biologischen Vielfalt umge-
setzt, kann dies bei einer Fläche ab 10 m² mit eine r Pauschale in Höhe von 150 €, bei mehr als 
50 m² mit einer Pauschale in Höhe 300 € zusätzlich gefördert werden. 
Voraussetzung hierfür ist eine ausreichende Beschreibung und ein Lageplan mit entsprechenden 
Flächen- und Maßangaben. Die Gesamtfläche muss mind estens 10 m², zusammenhängende 
Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. 
1.1.4 Besondere Bestimmungen 
Auf Bestandsgebäuden muss die durchwurzelbare Aufbaudicke mindestens 6 cm, auf Neubauten 
mindestens 8 cm betragen. Dem Förderantrag ist der entsprechende Regelschnitt mit Bemaßung 
des Schichtaufbaus beizufügen. 
 
Die Sanierung von asbest- oder PVC- haltigen Dachab deckungen sowie auch deren Begrünung 
werden nicht gefördert. Die Fertigstellungspflege k ann gefördert werden, sofern sie Bestandteil 
der beauftragten Dachbegrünung ist. Sie ist nach de n „Richtlinien für Planung, Ausführung, Bau 
und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ (FLL Dachbegrünungsrichtlinien), bzw. entsprechend 
DIN 18916 bzw. DIN 18917 durchzuführen und plausibe l (z. B. mit Auftragsbestätigung des 
Fachunternehmens) nachzuweisen. 
Eine Förderung ist für zusammenhängende Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich 
(keine einzelnen Pflanzkübel).

5 
 
Drän-, Wasserspeicher- und Wasserrückhalteelemente o. ä.. werden als Teil der durchwurzelba-
ren Aufbaudicke anerkannt, wenn die Substratschicht  dicker bzw. genauso dick wie die 
Drainageschicht ist. 
1.2 Fassadenbegrünung 
1.2.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden bodengebundene Fassadenbegrünungen an Fassaden, Mauern und sonstigen 
Flächen. Dazu gehören: 
• vorbereitende Maßnahmen, wie das Entfernen von ve rsiegelnden Bodenbelägen, nicht 
aber die Fassadensanierung, 
• die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, 
• Rankhilfen, bodengebundene Fassadenbegrünungssyst eme oder Pergolen und 
• Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. 
Gefördert werden außerdem wandgebundene Fassadenbeg rünungen („vertikale Gärten“) an 
Außenfassaden, Außenmauern und sonstigen Flächen im Außenbereich. Dazu gehören: 
• vorbereitende Maßnahmen wie verankern und befesti gen der Unterkonstruktion / Module, 
• die Bodeneinbringung, 
• Rankhilfen, Pflanzmodule, Pflanzgefäße und 
• Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. 
1.2.2 Höhe der Zuwendung 
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig 
anerkannten Kosten. Bei einer wandgebundenen Begrün ung gilt ein Höchstsatz von 40 € je 
Quadratmeter begrünter Wandfläche. 
1.2.3 Besondere Bestimmungen 
Ist eine Bodenbindung aus technischen Gründen (z. B. wegen einer Unterkellerung) nicht möglich, 
werden auch Maßnahmen aus Hochbeeten mit einem Mind estvolumen von 200 l und einer 
Mindesthöhe von 0,5 m als förderfähig anerkannt. Ge fördert werden nur Kletterhilfen, die einzig 
den Begrünungszweck erfüllen (keine Geländer, Zäune, Unterstände o. ä.). 
Wandgebundene Fassadenbegrünungen sind nur dann för derfähig, wenn deren Bewässerung 
vollständig oder anteilig durch Regenwasser aus Rüc khaltesystemen (Zisterne, Regensammler, 
Retentionsdach) erfolgt. 
Die Begrünung einer straßenseitigen Fassade oder Fl äche, die öffentliches Straßenland in An-
spruch nimmt, ist nur unter besonderen Voraussetzun gen möglich. Diese setzen sich u. a. aus 
gestalterischen Vorgaben des Stadtraummanagements d er Stadt Köln (siehe 
Gestaltungshandbuch der Stadt Köln), straßenrechtli chen, straßenbautechnischen und 
verkehrlichen Aspekten und Belangen der Barrierefre iheit zusammen. Die kostenpflichtige 
Sondernutzungserlaubnis beziehungsweise Gestattung ist beim Bauverwaltungsamt der Stadt 
Köln / Allgemeine Erschließungsaufgaben und Straßenrecht, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu 
beantragen. Diese Kosten sind nicht förderfähig. Es gelten die aktuellen Bestimmungen.

6 
 
1.3 Entsiegelung zum Zweck der Begrünung 
1.3.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden: 
• vorbereitende Maßnahmen wie der genehmigungsfreie  Abbruch von Mauern, Zäunen und 
Gebäuden, 
• das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen und Schottergärten 
• die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, 
• Bepflanzungen und gärtnerische Gestaltung von Flä chen, Mauern und Zäunen 
einschließlich Rankhilfen, 
• das Schaffen oder Verbessern von Zugängen, 
• das Anlegen von Hochbeeten mit einem Mindestvolum en von 200 l und 0,5 m Höhe in 
Fällen, in denen eine bodengebundene Bepflanzung ausgeschossen ist und 
• der Schutzanstrich der Kellerwand. 
1.3.2 Höhe der Zuwendung 
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der  Zuschuss beträgt 50% der als förderfähig 
anerkannten Kosten, höchstens jedoch 40 € je m² wiederbegrünter Bodenfläche bei entsiegelten 
Flächen und 20 € je m² bei rückgebauten Schotterflä chen. Kosten, welche die genannte 
Höchstgrenze überschreiten, werden nicht gefördert. 
1.3.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologis chen Vielfalt 
Werden über die Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhö hung der biologischen Vielfalt umge-
setzt, kann dies bei einer Fläche ab 10 m² mit eine r Pauschale in Höhe von 150 €, bei mehr als 
50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 300 € zusätzlich gefördert werden. 
Voraussetzung hierfür ist eine ausreichende Beschreibung und ein Lageplan mit entsprechenden 
Flächen- und Maßangaben. Die Gesamtfläche muss mind estens 10 m², zusammenhängende 
Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. 
1.3.4 Besondere Bestimmungen 
Für vollversiegelte Flächen: 
Eine Zusammenlegung mehrerer Innenhofbereiche kann sinnvoll sein. Die Herstellung eines 
Zugangs für die Öffentlichkeit ist nicht Bedingung für die Förderung, kann jedoch im Rahmen 
dieser Richtlinie gefördert werden. Bei Begrünungen von Flächen über 250 m² ist ein mindestens 
klein- bis mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen. Nic ht gefördert werden der Einbau von 
Rasengittersteinen, Drainage- oder Fugenpflaster sowie Oberflächen mit Steinen, Kies, Schotter 
oder ähnlichen Materialien. 
Mit der Entsiegelungsmaßnahme darf nicht gegen Rech tsnormen aus dem Baurecht, dem 
Denkmalschutzrecht, dem Bodenschutzrecht, dem Abfallrecht und dem Naturschutzrecht versto-
ßen werden. Um eine Boden- und Grundwassergefährdun g oder eine Belastung des Menschen 
als Folge der Entsiegelung auszuschließen, sollte i n Verdachtsfällen eine (ggf. kostenpflichtige) 
Auskunft aus dem Altlastenverzeichnis eingeholt werden. Die Anforderungen nach § 12 Bundes-
Bodenschutzverordnung (BBodSchV) sind einzuhalten.

7 
 
Für „Schottergärten“: 
Die umgestaltete Fläche muss eine Mindestgröße von insgesamt 10 m² aufweisen. 
Zusammenhängende Einzelflächen müssen mindestens 5m ² betragen. Förderfähig sind nur 
Flächen, bei denen Steine / Schotter die wesentlich en Gestaltungselemente darstellen, der 
Flächenanteil an vorhandener Bepflanzung unter 15 %  liegt und der Oberboden entfernt wurde. 
Einfache Nachpflanzungen oder Ergänzungen werden ni cht gefördert. Die Fläche ist mit 
Oberboden aufzufüllen und flächendeckend zu begrüne n. Die Anforderungen gemäß § 12 
BBodSchV sind einzuhalten. 
1.4 Modellmaßnahmen 
Die Stadt Köln behält sich vor, besondere Modellmaß nahmen und Ausnahmefälle im Rahmen 
ihrer haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern, auch wenn die Voraussetzungen 
nach dieser Richtlinie nicht erfüllt werden. Ob ein e Modellmaßnahme vorliegt, entscheidet der 
Ausschuss für Umwelt und Grün. 
1.4.1 Höhe der Zuwendung 
Analog der Prüfung der zuwendungsfähigen Kosten gemäß 1.1.2, 1.2.2, 1.3.2 und 1.5.2 kann die 
Zuwendung dieser Modellmaßnahme bis zu 75 % der zuw endungsfähigen Gesamtkosten, 
maximal jedoch 50.000 € betragen. 
1.4.2 Besondere Bestimmungen 
Für eine Bewerbung ist ein textliches Konzept sowie Zeichnungen und ggf. Bilder vorzulegen die 
die Maßnahme ausreichend beschreiben. Es muss erläu tert werden weshalb die Maßnahme 
Modelcharakter besitzt. Die Bewerber verpflichten sich im Falle einer Förderung nach 1.4 dieser 
Richtlinie, die Fläche des Projektes mindestens ein mal jährlich in Abstimmung mit dem Umwelt- 
und Verbraucherschutzamt der Öffentlichkeit für die  Dauer der nach 2.5 festgelegten 10 Jahre 
zugänglich zu machen. 
1.5 Zuschuss für Systeme zur Regenwasserretention 
1.5.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden die Anschaffung und Installation eines Systems zum Regenwasserrückhalt wie 
Zisternen, Retentionsdächer oder Regentonnen. 
1.5.2 Höhe der Zuwendung 
Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerk annten Kosten, höchstens jedoch 150 € für 
Systeme mit einem Retentionsvolumen von bis zu 500 l Regenwasser und höchstens  
300 € für Systeme mit einem Retentionsvolumen von über 500 l Regenwasser. 
1.5.3 Besondere Bestimmungen 
Der Zuschuss erfolgt nur in Verbindung mit einer be zuschussten Begrünungsmaßnahme nach 
1.1-1.4. Das gespeicherte Regenwasser dient der Bewässerung von Grünanlagen.

8 
 
2. Allgemeine Fördervoraussetzungen  
2.1 Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. 
2.2 Vor Bewilligung des Zuschusses darf nicht mit d en Begrünungsmaßnahmen begonnen 
werden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs- oder Liefervertrages zu werten. 
Planungsarbeiten und Genehmigungsverfahren sind ausgenommen.  
2.3 Bei Planung und Umsetzung der Begrünungsmaßnahm e sind ein wirtschaftlicher und 
sparsamer Mitteleinsatz sowie die technische und ök ologische Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit 
der Maßnahme zu berücksichtigen. Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben, bspw. 
DIN-Normen und Richtlinien der Forschungsgesellscha ft Landschaftsentwicklung Landschafts-
bau e.V. (Dach- und Fassadenbegrünungs-Richtlinien) , sind Maßstab für die Planung und 
Umsetzung der Maßnahmen. 
2.4 Werden bei den Maßnahmen Hölzer aus Wäldern auß erhalb Deutschlands verwendet, 
müssen diese mindestens nach dem PEFC-Standard zertifiziert sein (alternativ FSC-Zertifikat). 
2.5 Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre ab Fertigstellung in gepflegtem 
Zustand gehalten werden.  
2.6 Die geförderte Maßnahme darf nicht mietpreisste igernd auf Mieterinnen und Mieter 
umgelegt werden. 
2.7 Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsem pfänger hat eine mögliche 
Rechtsnachfolgerin bzw. einen möglichen Rechtsnachf olger zur Anerkennung der mit der 
Bewilligung der Zuwendung verbundenen Vorschriften vertraglich zu verpflichten und die Stadt 
Köln über die Rechtsnachfolge unverzüglich zu unter richten. Unabhängig hiervon haftet sie/er 
gesamtschuldnerisch für etwaige Rückzahlungsverpflichtungen.  
3. Förderausschluss 
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn 
• die Begrünungsmaßnahmen in Bebauungsplänen festges etzt sind, als Auflage im Rahmen 
einer Baugenehmigung oder sonstiger baurechtlicher Vorgaben gefordert werden oder 
sich als Ausgleichsverpflichtung z. B. aus der städ tischen Baumschutzsatzung ergeben. 
Davon abweichend ist die Förderung der Instandsetzu ng einer bestehenden Dach- oder 
Fassadenbegrünung möglich, wenn das Mindestalter de s begrünten Bereiches 
nachweislich 10 Jahre beträgt, 
• bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche V orschriften der Durchführung der 
Maßnahme entgegenstehen, 
• notwendige baurechtliche sowie sonstige Genehmigun gen und Erlaubnisse nicht vorlie-
gen, 
• die Anzeigepflicht oder die Einhaltung der Fristen  für die Anzeige nicht erfüllt wurden (z.B. 
Anzeige für das Auf- und Einbringen von Boden und M aterial oder den Abbruch von 
Gebäuden), 
• andere Fördermittel (Darlehen oder Zuschüsse) für die geplanten Maßnahmen bereits 
eingesetzt wurden oder in Anspruch genommen werden können (keine Doppelförderung),

9 
 
• die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnahme un terhalb von 400 € liegen 
(Bagatellgrenze) und 
• die Maßnahme nicht sach- und fachgerecht ausgeführ t wurde. 
 
3.1 Förderausschluss bei vorzeitigem Maßnahmenbegin n 
Mit der Maßnahme darf nicht begonnen werden, bevor eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger 
Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss und gege benenfalls zur Rückforderung von 
Zuwendungen. Mit der Antragstellung ist hierüber eine Eigenerklärung abzugeben. Gemäß Ziffer 
5.4.2 sind Ausnahmen zulässig. 
4. Förderbetrag - Allgemeines 
Der Höchstförderbetrag pro Objekt und Jahr beträgt 20.000 € (mit Ausnahme der 
Modellmaßnahmen nach 1.4). 
Nebenkosten für Planung, Bauleitung und Prüfung für  eine erforderliche fachliche Betreuung 
und/oder Beratung durch eine anerkannte Fachkraft w erden bis max. 10 % der förderfähigen 
Gesamtkosten anerkannt. Verwaltungs- und Finanzierungskosten sind nicht förderfähig.  
Eigenleistung: Bei in Eigenleistung erbrachten, fac hgerechten Arbeiten sind die Materialkosten, 
soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind, mit 50 % förderfähig. Die Miete von speziellem 
Werkzeug und von Arbeitsgeräten ist ebenfalls förderfähig, die Anschaffung jedoch nicht. 
Nicht zuwendungsfähige Posten sind: 
• Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förde rung, 
• nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z.  B. Abschreibungen, Bildung von 
Rückstellungen kalkulatorische Zinsen), 
• Spenden an Dritte und 
• Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers 
entstanden sind (z. B. Versäumnisgebühren, Bußgelder). 
5. Antragsstellung und Bewilligungsverfahren 
5.1 Antragsberechtigung 
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen / Eigentümer  und Eigentümergemeinschaften. Auch 
sonstige Verfügungsberechtigte über ein Grundstück wie Erbbauberechtigte, Mieterinnen und 
Mieter oder Interessengruppen wie Vereine oder Init iativen können Anträge stellen sofern eine 
Vollmacht des Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigentümerin vorliegt. 
Darüber hinaus werden Begrünungen an bzw. im Umfeld bestehender Gewerbegebäude kleinerer 
und mittlerer Betriebe (KMU = weniger als 250 Mitar beitende und einem Jahresumsatz von 
höchstens 50 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. €) gefördert. Die Stadt 
Köln behält sich vor, darüber hinaus einmalig Vorhaben von nicht KMU-Unternehmen zu fördern.

10 
 
5.2 Eigenerklärung 
Der Antragsteller erklärt, dass er über alle notwen digen rechtlichen und technischen 
Genehmigungen (beispielsweise statischer Nachweis, Aufbruchgenehmigung, denkmalschutz-
rechtliche Genehmigung, Altlastenprüfung, Baugenehmigung, WEG-Beschluss usw.) verfügt. Bei 
der Prüfung der Zuschussbewilligung durch das Umwel t- und Verbraucherschutzamt wird keine 
Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Der Antragsteller trägt die rechtliche und 
tatsächliche Verantwortung für die Durchführbarkeit  der beantragten Maßnahme. Sollte die 
Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nicht durchführbar sein, kann die 
Zuwendung zurückgefordert werden (Punkt 6). Anträge werden nur auf Plausibilität geprüft.  
5.3 Notwendige Unterlagen 
Das Antragsformular ist unter der angegebenen Konta ktadresse zu erhalten oder kann von der 
Homepage der Stadt Köln unter www.stadt-koeln.de/gruenhoch3 herunter geladen werden. 
Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den darin aufgeführten Unterlagen beim 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt (Stadt Köln, Umwel t- und Verbraucherschutzamt, Willy-
Brandt-Platz 2, 50679 Köln) elektronisch oder schriftlich einzureichen. Folgende Unterlagen sind 
dem Antrag beizufügen: 
• Beschreibung des Vorhabens, 
• ein Kosten- und Finanzierungsplan, optional ergän zt durch das Angebot eines 
Fachbetriebes, 
• Lageplan oder eine aussagekräftige maßstäbliche S kizze, aus dem die Fläche für die 
Begrünungsmaßnahme mit Maßangaben zweifelsfrei entnommen werden kann, 
• Nachweis über die Eigentumsverhältnisse (Kopie de s Grundbuchauszugs oder des 
aktuellen Grundbesitzabgabenbescheids) bzw. über di e Berechtigung die Maßnahme an 
dem Objekt durchzuführen, 
• Aussage über beantragte oder bereits bewilligte F örderungen / Zuschüsse von Dritten  
und / oder von der Stadt Köln, 
• Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begon nen wurde und 
• nur bei Firmen: Erklärung über die Berechtigung z um Vorsteuerabzug gemäß § 15 
Umsatzsteuergesetz und die Bestätigung der Unternehmensgröße im Sinne der Ziffer 5.1 
der Richtlinie. 
Bei dem Kosten- und Finanzierungsplan ist grundsätz lich von den Bruttokosten auszugehen. 
Soweit beim Zuwendungsempfänger ein Anspruch auf Vo rsteuerabzug besteht, sind die 
Kostenanteile aus der Umsatzsteuer, gegebenenfalls auch anteilig, zu kürzen. 
Zuständige Kontaktstelle für das Förderprogramm ist  das Umwelt- und Verbraucherschutzamt: 
gruenhoch3@stadt-koeln.de, Tel. (0221) 221-25384 oder -36164. 
5.4 Verfahren 
5.4.1 Antragsverfahren 
Anträge können ganzjährig gestellt werden. Nach dieser Richtlinie eingegangene Anträge werden 
grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs ber ücksichtigt. Die Stadt behält sich vor, von 
dieser Regelung bei besonders förderwürdigen Projek ten abzuweichen. Nach Prüfung der

11 
 
eingereichten Unterlagen erfolgt die Bewilligung in  Form eines schriftlichen Bescheides, der die 
maximale Höhe des bewilligten Zuschusses angibt. Di eser Zuschuss kann nachträglich nicht 
erhöht werden. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Fördermitteln ist auf einen Zeitraum 
von einem Jahr nach erfolgter Bewilligung befristet . Eine Fristverlängerung kann beantragt 
werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. 
5.4.2 Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn 
Grundsätzlich darf nicht mit den Begrünungsmaßnahme n begonnen werden, bevor eine 
Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbegi nn führt zum Förderausschluss. In 
Ausnahmefällen kann die Stadt Köln dem Beginn der M aßnahme vor Erteilung des 
Bewilligungsbescheides zustimmen. Hierzu ist schrif tlich eine Erlaubnis einzuholen. Aus dieser 
Erlaubnis ist jedoch kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses abzuleiten. 
5.5 Verwendungsnachweis 
Nach Abschluss der Maßnahme ist die Zuwendungsempfä ngerin / der Zuwendungsempfänger 
verpflichtet, innerhalb von drei Monaten der Stadt Köln einen Nachweis über die durchgeführten 
Maßnahmen und die entstandenen Kosten vorzulegen. H ierzu sind folgende Unterlagen 
notwendig: 
• eine unterschriebene Kostenaufstellung, 
• Rechnungsbelege in Kopie, 
• ein Sachbericht, in dem der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung 
dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung erreicht worden 
ist, 
• das Aufmaß, 
• eine Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzusta ndes und die Zustimmung der 
Verwendung der Fotos zum Zweck der Veröffentlichung, 
• der unterschriebene Mittelabruf. Der Zuschuss wir d nur an die beantragende Person auf 
das von ihr benannte Konto ausgezahlt und 
• Nachweis der Beauftragung der Fertigstellungspfle ge. 
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle Rechnungen und 
Auslagenbelege im Original zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt jederzeit zur 
Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung der Nachweise und deren Anerkennung sowie 
gegebenenfalls einer Ortsbesichtigung durch die Zuw endungsgeberin (Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter der Stadt Köln bzw. hierzu von ihr beauftragter Dritter) wird der Zuschuss ausgezahlt. 
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nur, wenn die  Fördermaßnahme entsprechend den 
eingereichten Unterlagen durchgeführt worden ist od er die Bewilligungsstelle einer eventuellen 
Abänderung schriftlich zugestimmt hat. Es sind maximal zwei Abschlagszahlungen bis höchstens 
50 % der zum Zeitpunkt der Abschlagszahlung nachgewiesenen Kosten möglich. 
5.6 Mitteilungspflichten 
Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn: 
• das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem gef örderten Zeitrahmen verwirklicht wird, 
• der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entge gen des Antrages geändert wird,

12 
 
• der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstell t, seine Rechtsform ändert oder sich 
Beteiligungsverhältnisse ändern und 
• die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 
6. Rückforderung von Fördermitteln 
Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck 
eingesetzt wurden oder der/die Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förderung 
nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Ferner sind Mittel 
zurückzufordern, wenn sich die Gesamtausgaben reduz ieren oder wesentliche Bestimmungen 
der Förderung verletzt wurden. Für Rückforderungsan sprüche werden entsprechende Zinsen 
verlangt. 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. können bereits gewährte 
Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnach weise nicht ordnungsgemäß, nicht 
rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 
Bei Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen und Entsie gelungsmaßnahmen, die vor Ablauf 
der zehn Jahre zurückgebaut werden oder aufgrund na chgewiesener mangelnder Pflege und 
Bewässerung eingegangen sind, muss die geleistete F örderung anteilig zurückgezahlt werden 
(im ersten Jahr 90 %, bis 10 % im neunten Jahr). Al ternativ hierbei wird eine monats-genaue 
lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angewendet. 
7. Haftung 
Die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Köln ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche 
Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffen tlich-rechtlichen oder privatrechtlichen 
Vorschriften (siehe 5.2). Mit der Förderung wird au ch keine Verantwortung für die technische 
Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der 
Eignung, z. B. der statischen Belastbarkeit der zu begrünenden Dachfläche, liegt bei der 
Zuwendungsempfängerin bzw. beim Zuwendungsempfänger. 
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Begrünungsmaßnahmen entstehen. 
8. Inkrafttreten 
Die Neufassung der Richtlinie „GRÜN hoch3  Dächer | Fassaden | Höfe“ vom 01.08.2018 tritt am Tag 
nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln am 26.03.2020 in Kraft.

13 
 
Begriffsbestimmungen: 
 
Durchwurzelbare Aufbaudicke 
Grundsätzlich wird bei den Bauweisen und Aufbaudick en von Dachbegrünung unterschieden in 
ein- und mehrschichtige Bauweisen. Einschichtige Ba uweisen bestehen aus einer 
Vegetationstragschicht, die Dränage- und Filterfunktion übernimmt. Dächer mit einem Dachgefälle 
unter 2 % erfordern besondere Maßnahmen zur Dachent wässerung und Dränung. Hier sollte 
keine Einschichtbegrünung vorgesehen werden. Bei me hrschichtigen Bauweisen sind die 
Funktionsschichten Vegetationstragschicht, Filtersc hicht und Dränschicht je nach gewähltem 
Aufbau getrennt ausgebildet oder bestehen aus kombi nierten Schichten. Die Dränschicht führt 
das Niederschlagswasser ab, damit keine Staunässe e ntsteht. Sie kann zudem das Wasser 
kontrolliert zur Wasserbevorratung speichern und de n durchwurzelbaren Raum vergrößern. Sie 
kann aus natürlichen Mineralstoffen (z. B. Kiese, L ava) oder synthetischen Mineralstoffen 
(Blähton, Blähschiefer, Recyclingstoffe) bestehen. Für Dränschichten werden auch 
Hartkunststoffplatten oder Schaumstoff-Dränplatten verwendet. Die Vegetationstragschicht ist der 
eigentliche Wurzelraum für die Pflanzen, sie muss s trukturstabil ausgebildet sein, darf also nicht 
einsacken. In der FLL Dachbegrünungsrichtlinie werd en Werte für den Anteil organischer 
Substanz genannt. Weit verbreitet sind die Mischungen aus mineralischen Schüttgütern wie Lava, 
Bims, Blähton oder von schadensfreien Recyclingstof fen wie Ziegelbruch mit Zuschlägen an 
organischer Substanz und Ton.  
Schottergarten (Abgrenzung Steingarten / Schottergarten) 
Unter „Schottergarten“ wird eine großflächig mit Steinen bedeckte Gartenfläche, in welcher Steine 
das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind, verstanden. Der Oberboden ist abgetragen und mittels 
Vlies oder Beton von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit vorwiegend gebrochenem 
oder ungebrochenem Material >2 mm Korngröße aufgefüllt.

Beratungsverlauf (3)

12.03.2020 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
23.03.2020 Finanzausschuss
TOP 10.14 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.03.2020 Rat
TOP 10.29 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Rochusstraße
  • Subbelrather Straße
  • Teichstraße
  • Willy-Brandt-Platz 2

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
4316/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
04.03.2020
Erstellt
11.12.2019 11:10