3759/2018
Erlass zur Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen
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Mitteilung Ausschuss
5646 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
IV/IV/2
Vorlagen-Nummer 21.11.2018
3759/2018
Mitteilung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Ausschuss Schule und Weiterbildung 26.11.2018
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 03.12.2018
Erlass zur Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden
weiterführenden Schulen
Mit Schreiben vom 15.10.2018 informiert das Ministerium für Schule und Bildung des Landes
Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen über den Erlass zur Neuausrichtung der Inklusi-
on in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Anlage).
Nach einer ersten Einschätzung der Verwaltung unterscheidet sich der Erlass im Wesentli-
chen nicht von seiner Entwurfsform (Stand 26.07.2018). Diese hatte das Ministerium für
Schule und Bildung NRW den kommunalen Spitzenverbänden und Landschaftsverbänden
zur Kenntnis gegeben und die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen der
Vorbereitung einer Stellungnahme des Städtetags NRW hatte die Stadt Köln ausführlich auf
verschiedene Konkretisierungsbedarfe hingewiesen, die von grundlegender Bedeutung für
die Qualität inklusiver Bildung und Fragen der Finanzierungsverantwortung (Konnexität) sind.
Dies waren im Einzelnen:
Trotz der besonderen Bedeutung, die der Grundschulbereich im Zusammen-
hang mit der Vermeidung von Bildungsbenachteiligung hat, bleibt dieser im Erlass
leider unberücksichtigt.
Der Erlass akzentuiert stark Entscheidungsbefugnisse und Zuständigkeiten
der Schulaufsichtsbehörden. Die gemeinsame Verantwortung von Stadt und
Land sowie die wichtige Rolle der Kommunen in der Planung und Gestaltung der
schulischen Inklusionslandschaft wird nicht akzentuiert. Aus Sicht der Verwaltung
stellen sich vor diesem Hintergrund unter anderem zwei Fragen:
Welche Rolle wird die gemeinsame Inklusionsrunde von unterer Schulaufsicht,
Bezirksregierung und Schulträger vor diesem Hintergrund in der Zukunft einneh-
men?
Wie kann eine multiprofessionelle Förderung unter Berücksichtigung der kommu-
nalen Bildungsressourcen (Jugendhilfe, Schulpsychologie, kulturelle Bildung u.a.)
als ein wichtiger Baustein für qualitätsvolle schulische Inklusion gelingen?
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Die im Erlass genannten Qualitätskriterien werden nach Einschätzung der Ver-
waltung leider nur recht kurz ausgeführt:
Inklusionskonzept: wünschenswert wären verbindliche inhaltliche Rahmenvorga-
ben im Sinne einer Sicherung von schulübergreifenden Mindeststandards und zur
Orientierung/Entlastung der Schulen. „Die Monitoring-Stelle bewertet es als kri-
tisch, jeder Schule die Entwicklung eines solchen Konzepts selbst zu überlassen,
zumal oftmals die dafür erforderliche Expertise vor Ort noch fehlt. Damit Unsicher-
heiten bei den zuständigen Akteuren nicht weiter verschärft werden, sollte viel-
mehr die Landesregierung ein pädagogisches Rahmenkonzept vorlegen, das kon-
krete Maßnahmen und zeitliche Vorgaben enthält.“1
Einsatz von Lehrkräften für Sonderpädagogik: das umstrittene AO-SF-Verfahren
wird erneut zur Grundlage der Einsatzsteuerung und die Budgetierung zur Lösung
des Ressourcen-Etikettierungs-Dilemmas aufgehoben. Eine stärkere Orientierung
an Schulsozialindizes wäre wünschenswert.
Fortbildungen: Unklar bleibt, ob z.B. pädagogisches Personal mitgedacht wurde.
Räumliche Ausstattung: Das Ministerium verzichtet erneut auf eindeutige, kon-
nexitätsrelevante Vorgaben.
Schulen des Gemeinsamen Lernens nehmen im Durchschnitt pro Eingangs-
klasse drei Schüler/innen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
auf.
Nach den ersten Bewertungen der Verwaltung wird diese Regelung in Köln nicht
dazu führen, dass die Anzahl der Schulen des Gemeinsamen Lernens spürbar
sinken wird, weil bereits zum laufenden Schuljahr 2018/19 durchschnittlich drei
Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf je Eingangsklasse einge-
plant wurden.
Reduzierung des Klassenfrequenzrichtwertes:
Laut Eckpunktepapier sollte der Klassenfrequenzrichtwert bei Schulen des Ge-
meinsamen Lernens ab dem SJ 2019/20 schrittweise auf 25 abgesenkt werden.
Eine Absenkung der durchschnittlichen Klassenfrequenz in den Eingangsklassen
von Schulen des Gemeinsamen Lernens von gegenwärtig 27 auf 25 wäre aus pä-
dagogischer Sicht zu begrüßen. Jedoch würde dies gleichzeitig eine spürbare
Verknappung von Schulplätzen bedeuten; allein mit Blick auf die ab 2018/19 be-
stehenden 14 Gesamtschulen (insgesamt 78 Züge) um 156 Schüler/innen (rund 6
Züge), was rechnerisch einer großer Gesamtschule gleich käme. Auch bei Real-
1 Vgl. Stellungnahme der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Men-
schenrechte (kurz: Monitoring-Stelle) vom 05.09.2018, abrufbar unter: https://www.institut-fuer-
menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Stellungnahmen/MSt_UN-
BRK_Stellungnahme_Ausschuss_Schule_Bildung_LT_NRW_2018.pdf (Stand 14.11.2018)
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schulen entsteht ein Platzverlust, der einer neuen 5 zügigen Realschule entspricht
(bei 66 Zügen sind dies 132 Plätze (rd. 5 Züge)).
Sowohl im Erlassentwurf als auch im nunmehr vorliegenden Erlass gelten lediglich
Reduzierungen nach § 46 Abs. 4 SchulG, d.h. 27 Schüler/innen für Realschulen,
Gesamtschulen und Gymnasien und 24 Schüler/innen für Hauptschulen. Für eine
Beschränkung der Schülerzahlen über die derzeitigen Möglichkeiten hinaus, feh-
len demnach zum aktuellen Zeitpunkt die Rechtsgrundlagen.
Die Rolle der Gymnasien bei der Entwicklung eines inklusiven Bildungssystems
wird augenscheinlich relativiert.
Gez. Dr. Klein
Runderlass_Neuausrichtung_Inklusion_oeffentliche_Schulen
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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Bildung NRW, 4fü 90 Düsseldorf/15', OktOber 2018 Seite 1 von 6 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Aktenzek,hen: 511 bei Antwort bitte angeben ' Auskun* erteilt: Herr Dr. Christoph Schürrnann Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbilden- den weiterführenden Sc!iulen Telefon 0211 5867-3484 Telefax 0211 5867-3220 christoph.schuerrnann@ msb.nrw.de 1. Grundlagen 1 .I Für eine spürbare qualitätssteigerung der Angebote des Gemein- sameri Lernens an allgemeinbildenden Schulen ist es erforderlich, die vorhandenen Ressourcen gezielt einzusetzen. 1 ,2 Die Neuausrichtung der Inklusion in der Schule betriffi somit ins- besondere den Übergang von Schülerinnen und Schülern mit ei- nem förmlich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Un- terstützung vön der Primarstufe in die Sekundarstufe 1. 1 .3 Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonder- pädagogisch gefördert und wurde der Bedarf an sonderpädagogi- scher Unterstützung im Verfahren nach g! 10 ff. der Ausbildungs- ordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF, BASS 13-41 Nr. 2.1 ) förmlich festgestellt, entscheidet das Schulamt nach § 17 Ab- satz 5 AO-SF, ob sonderpädagogische Förderung in der Sekun- darstufe I weiterhin notwendig ist, In diesem Fall schlägt es den Eltern mindestens eine weiterführende allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist (§ 17 Absatz 5, § 16 AO-SF). Entscheiden sich die Eltern für eine För- derschule, berät sie das Schulamt gemäß §16 Absatz 2 AO-SF über ein entsprechendes Angebot, Anschrift: Völklinger StraBe 49 40221 Düsseldorf Telefon . 0211 5867-40 Telefax 0211 5867-3220 posfötelle@msb.nrw.de www.schulministerium.nrw.de 1.4Gemeinsames Lernen an Hauptschulen richtet das Schulamt ein, die Bezirksregierung an den anderen Schulen der Sekundarstufe I. Vorher werden in den Regierungsbezirken Koordinierungskonfe- Öffentliche Verkehrsmittel: S-Bahnen S 8, S 11, S 28 (Völklinger Straße) Rheinbahn Linie 709 (Georg-Schulhoff-Platz) Seite 2 von 6 renzen für die Schulamtsbezirke durchgeführt. Diese haben zum Ziel, das Angebot des Gemeinsamen Lernens dem Bedarf anzu- passen und eine ausreichende Zahl an Plätzen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an Schulen des Gemeinsamen Lernens zur Verfügung zu stellen. 1.5 An einer Schule wird Gemeinsames Lernen nach Anhörung der Schulleitung mit schrifilicher Zustimmung des Schulträgers nur ,,eingerichtet", wenn die Schulaufsichtsböhörde dies über den Ein- zelfall hinaus durch eine an den Schulträger gerichtete Verfügung däuerhaft an einer Schule etabliert. Die Entscheidung der Schul- aufsichtsbehörde ist gegönüber der Schule rechtlich als Weisung zu qualifizieren. 1.6 Die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens setzt voraus, dass nach den Feststöllungen der Schulaufsichtsböhörde die personel- len und sächlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind oder mit vertretbarem Aufwand erffült werden können (§ 20 Absatz 5 SchulG). Die Aufnahme einzelner Schülerinnen oder Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung definiert eine all- gemeine Schule nicht als Ort des Gemeinsamen Lernens. 1.7In der Verfügung bestimmt die Schulaufsichtsbehörde, auf wel- chen Förderschwerpünkt oder welche Förderschwerpunkte sich das Gemeinsame Lernen fö einer Schule erstreckt, sowie die mögliche Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler im Gemein- samen Lernen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Änderungen bedürfen einer neuen Zustimmung des Schulträgers. 1 .8 Im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen wird Gemeinsa- mes Lernen an einer allgemöinen Schule immer gemeinsam für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwaicklung eingerichtet. 1.9 Auch bei einer Einzelintegration holt die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Schulleitung die Zustimmung des Schulträgers nach § 19 Absatz 5 Satz 3 SchulG ein. Unberührt bleibt, dass ein Schulträger seine generelle Zustimmung zur Einzelintegration in bestimmten Förderschwerpunkten oder in allen Förderschwer- punkten erteilen kann. 1 .10 Die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens i6t gemäß §20 Absatz 5 SchulG Aufgabe der Schulaufsichtsbehörde, Vorher erörtert sie die beabsichtigte Maßnahme mit dem Schulträger mit dem Ziel Seite 3 von 6 des Einvernehmens und holt seine Zustimmung ein. Auch kann ein Schulträger der Schulaufsichtsbehörde vorschlagen, Gemein- sames Lernen einzurichten. Ein Schulträger kann seine Zustim- mung nur verweigern, um Belange nach § 79 SchulG zur Geltung zu bringen. Hält die Schulaufsichtsbehörde eine Verweigerung der Zustimmung für rechtswidrig, veranlasst sie über die Kommu- nalaufsichtsbehörde (Kreis oder Bezirksregierung) gegenqber dem Schulträger eine Maßnahme gemäß §123 der Gemeindeordnung. 1 .11 Das Angebot des Gemeinsamen Lernens an einer Schule bleibt so lange bestehen, wie dies auf Grund der Schülerzahlen erforder- lich ist. Ein häufiger Wechsel von Standorten des Gemeinsamen Lernens soll aus Gründen der Kontinuität und Verlässlichkeit ver- mieden werden. 1 .12 Die Schulaufsichtsbehörde widerruff nach Anhörung des Schulträ- gers durch Verfügung die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an einer Schule, wenn diese dafür personell und sächlich nicht mehr mit vertretbarem Aufwand ausgestattet werden kann oder die Mindestschülerzahl nach den Nummern 2.3 b?is 2.5 dieses Er- laSses in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren unterschritten wird. 2. Gemeinsames Lernen an Hauptschulen, Reals«,hulen, Gesamt- schulen, Gemeinschaftsschulen, Sekundarschulen und Primus- schulen aib dem SchuQjahr 2019/20 2.I Die Schulaufsichtsbehörde überprüft erstmals bis 15. Dezember 2018 und danach regelmäßig für jede Schule des Gemeinsamen Lernens, ob die gesetzlictfön Voraussetzungen dafür über das Schuljahr 2018/2019 hinaus erfüllt werden körinen. Sie hört den Schulträger dazu an. 2.2 Für ein Angebot des Gemeinsamen Lernens ab dem Schuljahr 201 9/2020 gelten im Einzelnen folgende Qualitätskriterien: 2.2.I Ein Inklusionskonzept der Schule liegt vor oder wird mit Un, terstützung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde erarbei- tet. 2.2.2 Der Einsatz von Lehrkräften für Sonderpädagogik an der Schule und die pädagogische Kontinuität sind gewährleis- tet. Seite 4 von 6 2.2.3 2.2.4 Das Kollegium wurde oder wird systematisch im Themen- feld Inklusion fortgebildet (siehe u.a. BASS 20-22 Nr.8, An- lage 4, Kapitel V). Die sächliche, namentlich die räumliche Ausstattung der Schule ermöglicht Gemeinsames Lernen (siehe dazu auch % 1 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendun- gen für schulische Inklusion, BASS 11-02 Nr. 28). 2.3 Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gemeinschaffsschu- len, Sekundarschulen und Primusschulen, die Schulen des Ge- meinsamen Lernens in der Sekundarstufe I sind, nehmen im Re- gelfall jährlich im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schüle- rinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstüt- zung auf. Dabei wird nicht nach Förderschwerpunkten unterschie- den, sofern es dafür keine sachlichen Gründe gibt. Die stärkere Bündelung kann im Gebiet eines Schulträgers dazu führen, dass Gemeinsames Lernen an weniger Standorten eingerichtet wird als bisher. 2.4Weitere Schulen im Gebiet des Schulträgers können nur dann Schulen des Gemeinsamen Lernens der Sekundarstufe I werden, wenn an den bereits eingerichteten Schulen des Gemeinsamen Lernens im Durchschnitt mehr als drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Eingangs- klasse aufgenommen werden müssten. Die Bündelung an Schulen des Gemeinsamen Lernens, die die genannten Voraüssetzungen erfüllen, schaffi in der Regel die Vo- raussetzungen für die Reduzierung des Klassenfrequenzrichtwerts nach § 46 Absatz 4 SctfülG. 2.5Folgende begründete Ausnahmen sind möglich: Gibt es im Gebiet eines Schulträgers nur eine Schule des Gemeinsamen Lernens, die die oben genannten Qualitäts- kriterien erfüllt, nimmt sie alle Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in ihrem Einzugsgebiet auf, auch wenn sie dabei die Zahl von drei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogim scher Unterstützung aller Fördeföchwerpunkte im Durch- schnitt ihrer Eingan«jsklassen unterschreitet. 2.5.2 Eine Überschreitung der Aufnahme von drei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unter- stützung :m Dürahschnitt ihrer Eingangsklassen ist im Hin- 2.5.1 Seite 5 von 6 blick auf die Umsetzung von % 19 Absatz 5 SchulG an einer Schule des Gemeinsamen Lernens möglich, wenn die Schulaufsicht die personellen Voraussetzungen hierfür schaffen kann. 2.5.:3 Bei zieigleicher sonderpädagogischer Förderung können - auch im Rahmen von Einzelintegration - andere allgemeine Schulen aller Schulformen als Orte sonderpädagogisicher Förderung bestimmt werden. Diese Schulen sind jedoch keine Schulen des Gemeinsamen Lernens. 2.6Hat die Schulaufsichtsbehörde die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens nach Nummer 1 .12 widerrufen, setzen die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer unterstützung ihre Schullaufbahn an der bisher besuchten Schule fort und beenden sie dort. Unberührt bleiben der Wechsel des Förderorts nach § 17 AO-SF, der Wunsch der Eltern nach einem Schulwechsel oder der Besuch einer anderen Schule im Rahmen einer einvernehmlichen regionalen Schulentwicklungsplanung. 3. Inklusion an Gyvnnasien 3.1Sonderpädagogische Förderung an Gymnasien ist in der Regel zielgleich. 3.2 Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen von % 20 Absatz 5 SchulG an Gymnasieri Ciemöinsames Lernen in Förderschwer- punkten mit zieldifferentem Unterricht einrichten, wenn a) sie sich mit dem Schulträger darüber verständigt hat, dass dies aufgrund des örtlichen Schulangebots erforderlich ist, um den An- spruch der Schülerinnen und Schüler auf Gemeinsames Lernen zu erfüllen und die Schulleitung sich zuvor, zu der beabsichtigten Entscheidung äußern konnte; solche Fälle sind dem Ministerium anzuzeigen. oder b) die Schulkonferenz des Gymnasiums der Schulaufsichtsbehör- de aufgrund eines Beschlusses nach § 65 Absatz 2 Nr. 8 SchulG vorschlägt, Gemeinsames Lernen mit zieldifferentem Unterricht an der Schule einzurichten. Seite 6 von 6 3.3Ein Gymnasium, an dem auch zieldifferent unterrichtet wird, nimmt in der Regel nicht weniger als sechs Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in die Klasse 5 auf. Der zieldifferente Unterricht wird auf der Grundlage eines Korizepts dör Schule erteilt und durch die Schulaufsichtsbehörde unterstüfö. 3.4Für die Überprüfung der 'Standorte und für die Qualitätskriterien des Gemeinsamen Lernens gelten die Nummern 2.1 und 2.2. 4. Inkraföreten Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraff. In Vertretung f)"? 4 i
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3759/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 21.11.2018
- Erstellt
- 14.11.2018 14:22