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3759/2018

Erlass zur Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen

Mitteilung Ausschuss 21.11.2018

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Mitteilung Ausschuss

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Runderlass_Neuausrichtung_Inklusion_oeffentliche_Schulen

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Mitteilung Ausschuss

5646 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/IV/2 
 
Vorlagen-Nummer  21.11.2018 
 3759/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 26.11.2018 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 03.12.2018 
 
Erlass zur Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden 
weiterführenden Schulen 
Mit Schreiben vom 15.10.2018 informiert das Ministerium für Schule und Bildung des Landes 
Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen über den Erlass zur Neuausrichtung der Inklusi-
on in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Anlage). 
Nach einer ersten Einschätzung der Verwaltung unterscheidet sich der Erlass im Wesentli-
chen nicht von seiner Entwurfsform (Stand 26.07.2018). Diese hatte das Ministerium für 
Schule und Bildung NRW den kommunalen Spitzenverbänden und Landschaftsverbänden 
zur Kenntnis gegeben und die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen der 
Vorbereitung einer Stellungnahme des Städtetags NRW hatte die Stadt Köln ausführlich auf 
verschiedene Konkretisierungsbedarfe hingewiesen, die von grundlegender Bedeutung für 
die Qualität inklusiver Bildung und Fragen der Finanzierungsverantwortung (Konnexität) sind. 
Dies waren im Einzelnen: 
 
 Trotz der besonderen Bedeutung, die der Grundschulbereich im Zusammen-
hang mit der Vermeidung von Bildungsbenachteiligung hat, bleibt dieser im Erlass 
leider unberücksichtigt. 
 Der Erlass akzentuiert stark Entscheidungsbefugnisse und Zuständigkeiten 
der Schulaufsichtsbehörden. Die gemeinsame Verantwortung von Stadt und 
Land sowie die wichtige Rolle der Kommunen in der Planung und Gestaltung der 
schulischen Inklusionslandschaft wird nicht akzentuiert. Aus Sicht der Verwaltung 
stellen sich vor diesem Hintergrund unter anderem zwei Fragen:  
 
Welche Rolle wird die gemeinsame Inklusionsrunde von unterer Schulaufsicht, 
Bezirksregierung und Schulträger vor diesem Hintergrund in der Zukunft einneh-
men?  
 
Wie kann eine multiprofessionelle Förderung unter Berücksichtigung der kommu-
nalen Bildungsressourcen (Jugendhilfe, Schulpsychologie, kulturelle Bildung u.a.) 
als ein wichtiger Baustein für qualitätsvolle schulische Inklusion gelingen?

2 
 
 Die im Erlass genannten Qualitätskriterien werden nach Einschätzung der Ver-
waltung leider nur recht kurz ausgeführt: 
 
Inklusionskonzept: wünschenswert wären verbindliche inhaltliche Rahmenvorga-
ben im Sinne einer Sicherung von schulübergreifenden Mindeststandards und zur 
Orientierung/Entlastung der Schulen. „Die Monitoring-Stelle bewertet es als kri-
tisch, jeder Schule die Entwicklung eines solchen Konzepts selbst zu überlassen, 
zumal oftmals die dafür erforderliche Expertise vor Ort noch fehlt. Damit Unsicher-
heiten bei den zuständigen Akteuren nicht weiter verschärft werden, sollte viel-
mehr die Landesregierung ein pädagogisches Rahmenkonzept vorlegen, das kon-
krete Maßnahmen und zeitliche Vorgaben enthält.“1 
 
Einsatz von Lehrkräften für Sonderpädagogik: das umstrittene AO-SF-Verfahren 
wird erneut zur Grundlage der Einsatzsteuerung und die Budgetierung zur Lösung 
des Ressourcen-Etikettierungs-Dilemmas aufgehoben. Eine stärkere Orientierung 
an Schulsozialindizes wäre wünschenswert. 
 
Fortbildungen: Unklar bleibt, ob z.B. pädagogisches Personal mitgedacht wurde. 
 
Räumliche Ausstattung: Das Ministerium verzichtet erneut auf eindeutige, kon-
nexitätsrelevante Vorgaben. 
 
 Schulen des Gemeinsamen Lernens nehmen im Durchschnitt pro Eingangs-
klasse drei Schüler/innen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung 
auf.  
 
Nach den ersten Bewertungen der Verwaltung wird diese Regelung in Köln nicht 
dazu führen, dass die Anzahl der Schulen des Gemeinsamen Lernens spürbar 
sinken wird, weil bereits zum laufenden Schuljahr 2018/19 durchschnittlich drei 
Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf je Eingangsklasse einge-
plant wurden.  
 
 Reduzierung des Klassenfrequenzrichtwertes:  
 
Laut Eckpunktepapier sollte der Klassenfrequenzrichtwert bei Schulen des Ge-
meinsamen Lernens ab dem SJ 2019/20 schrittweise auf 25 abgesenkt werden. 
Eine Absenkung der durchschnittlichen Klassenfrequenz in den Eingangsklassen 
von Schulen des Gemeinsamen Lernens von gegenwärtig 27 auf 25 wäre aus pä-
dagogischer Sicht zu begrüßen. Jedoch würde dies gleichzeitig eine spürbare 
Verknappung von Schulplätzen bedeuten; allein mit Blick auf die ab 2018/19 be-
stehenden 14 Gesamtschulen (insgesamt 78 Züge) um 156 Schüler/innen (rund 6 
Züge), was rechnerisch einer großer Gesamtschule gleich käme. Auch bei Real-
                                                 
1 Vgl. Stellungnahme der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Men-
schenrechte (kurz: Monitoring-Stelle) vom 05.09.2018, abrufbar unter: https://www.institut-fuer-
menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Stellungnahmen/MSt_UN-
BRK_Stellungnahme_Ausschuss_Schule_Bildung_LT_NRW_2018.pdf (Stand 14.11.2018)

3 
 
schulen entsteht ein Platzverlust, der einer neuen 5 zügigen Realschule entspricht 
(bei 66 Zügen sind dies 132 Plätze (rd. 5 Züge)).  
 
Sowohl im Erlassentwurf als auch im nunmehr vorliegenden Erlass gelten lediglich 
Reduzierungen nach § 46 Abs. 4 SchulG, d.h. 27 Schüler/innen für Realschulen, 
Gesamtschulen und Gymnasien und 24 Schüler/innen für Hauptschulen. Für eine 
Beschränkung der Schülerzahlen über die derzeitigen Möglichkeiten hinaus, feh-
len demnach zum aktuellen Zeitpunkt die Rechtsgrundlagen.  
 
 Die Rolle der Gymnasien bei der Entwicklung eines inklusiven Bildungssystems 
wird augenscheinlich relativiert.  
 
 
Gez. Dr. Klein

Runderlass_Neuausrichtung_Inklusion_oeffentliche_Schulen

10904 Zeichen

Ministerium für
Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Schule und Bildung NRW, 4fü 90 Düsseldorf/15', OktOber 2018
Seite 1 von 6
An die
Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln und
Münster
Aktenzek,hen:
511
bei Antwort bitte angeben
' Auskun* erteilt:
Herr Dr. Christoph Schürrnann
Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbilden-
den weiterführenden Sc!iulen
Telefon 0211 5867-3484
Telefax 0211 5867-3220
christoph.schuerrnann@
msb.nrw.de
1. Grundlagen
1 .I Für eine spürbare qualitätssteigerung der Angebote des Gemein-
sameri Lernens an allgemeinbildenden Schulen ist es erforderlich,
die vorhandenen Ressourcen gezielt einzusetzen.
1 ,2 Die Neuausrichtung der Inklusion in der Schule betriffi somit ins-
besondere den Übergang von Schülerinnen und Schülern mit ei-
nem förmlich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Un-
terstützung vön der Primarstufe in die Sekundarstufe 1.
1 .3 Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonder-
pädagogisch gefördert und wurde der Bedarf an sonderpädagogi-
scher Unterstützung im Verfahren nach g! 10 ff. der Ausbildungs-
ordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF, BASS 13-41 Nr.
2.1 ) förmlich festgestellt, entscheidet das Schulamt nach § 17 Ab-
satz 5 AO-SF, ob sonderpädagogische Förderung in der Sekun-
darstufe I weiterhin notwendig ist, In diesem Fall schlägt es den
Eltern mindestens eine weiterführende allgemeine Schule vor, an
der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist (§ 17
Absatz 5, § 16 AO-SF). Entscheiden sich die Eltern für eine För-
derschule, berät sie das Schulamt gemäß §16 Absatz 2 AO-SF
über ein entsprechendes Angebot,
Anschrift:
Völklinger StraBe 49
40221 Düsseldorf
Telefon . 0211 5867-40
Telefax 0211 5867-3220
posfötelle@msb.nrw.de
www.schulministerium.nrw.de
1.4Gemeinsames Lernen an Hauptschulen richtet das Schulamt ein,
die Bezirksregierung an den anderen Schulen der Sekundarstufe
I. Vorher werden in den Regierungsbezirken Koordinierungskonfe-
Öffentliche Verkehrsmittel:
S-Bahnen S 8, S 11, S 28
(Völklinger Straße)
Rheinbahn Linie 709
(Georg-Schulhoff-Platz)

Seite 2 von 6
renzen für die Schulamtsbezirke durchgeführt. Diese haben zum
Ziel, das Angebot des Gemeinsamen Lernens dem Bedarf anzu-
passen und eine ausreichende Zahl an Plätzen für Schülerinnen
und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an
Schulen des Gemeinsamen Lernens zur Verfügung zu stellen.
1.5 An einer Schule wird Gemeinsames Lernen nach Anhörung der
Schulleitung mit schrifilicher Zustimmung des Schulträgers nur
,,eingerichtet", wenn die Schulaufsichtsböhörde dies über den Ein-
zelfall hinaus durch eine an den Schulträger gerichtete Verfügung
däuerhaft an einer Schule etabliert. Die Entscheidung der Schul-
aufsichtsbehörde ist gegönüber der Schule rechtlich als Weisung
zu qualifizieren.
1.6 Die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens setzt voraus, dass
nach den Feststöllungen der Schulaufsichtsböhörde die personel-
len und sächlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind oder mit
vertretbarem Aufwand erffült werden können (§ 20 Absatz 5
SchulG). Die Aufnahme einzelner Schülerinnen oder Schüler mit
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung definiert eine all-
gemeine Schule nicht als Ort des Gemeinsamen Lernens.
1.7In der Verfügung bestimmt die Schulaufsichtsbehörde, auf wel-
chen Förderschwerpünkt oder welche Förderschwerpunkte sich
das Gemeinsame Lernen fö einer Schule erstreckt, sowie die
mögliche Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler im Gemein-
samen Lernen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.
Änderungen bedürfen einer neuen Zustimmung des Schulträgers.
1 .8 Im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen wird Gemeinsa-
mes Lernen an einer allgemöinen Schule immer gemeinsam für
die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und
soziale Entwaicklung eingerichtet.
1.9 Auch bei einer Einzelintegration holt die Schulaufsichtsbehörde
nach Anhörung der Schulleitung die Zustimmung des Schulträgers
nach § 19 Absatz 5 Satz 3 SchulG ein. Unberührt bleibt, dass ein
Schulträger seine generelle Zustimmung zur Einzelintegration in
bestimmten Förderschwerpunkten oder in allen Förderschwer-
punkten erteilen kann.
1 .10 Die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens i6t gemäß §20 Absatz
5 SchulG Aufgabe der Schulaufsichtsbehörde, Vorher erörtert sie
die beabsichtigte Maßnahme mit dem Schulträger mit dem Ziel

Seite 3 von 6
des Einvernehmens und holt seine Zustimmung ein. Auch kann
ein Schulträger der Schulaufsichtsbehörde vorschlagen, Gemein-
sames Lernen einzurichten. Ein Schulträger kann seine Zustim-
mung nur verweigern, um Belange nach § 79 SchulG zur Geltung
zu bringen. Hält die Schulaufsichtsbehörde eine Verweigerung der
Zustimmung für rechtswidrig, veranlasst sie über die Kommu-
nalaufsichtsbehörde (Kreis oder Bezirksregierung) gegenqber dem
Schulträger eine Maßnahme gemäß §123 der Gemeindeordnung.
1 .11 Das Angebot des Gemeinsamen Lernens an einer Schule bleibt
so lange bestehen, wie dies auf Grund der Schülerzahlen erforder-
lich ist. Ein häufiger Wechsel von Standorten des Gemeinsamen
Lernens soll aus Gründen der Kontinuität und Verlässlichkeit ver-
mieden werden.
1 .12 Die Schulaufsichtsbehörde widerruff nach Anhörung des Schulträ-
gers durch Verfügung die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens
an einer Schule, wenn diese dafür personell und sächlich nicht
mehr mit vertretbarem Aufwand ausgestattet werden kann oder
die Mindestschülerzahl nach den Nummern 2.3 b?is 2.5 dieses Er-
laSses in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren unterschritten
wird.
2. Gemeinsames Lernen an Hauptschulen, Reals«,hulen, Gesamt-
schulen, Gemeinschaftsschulen, Sekundarschulen und Primus-
schulen aib dem SchuQjahr 2019/20
2.I Die Schulaufsichtsbehörde überprüft erstmals bis 15. Dezember
2018 und danach regelmäßig für jede Schule des Gemeinsamen
Lernens, ob die gesetzlictfön Voraussetzungen dafür über das
Schuljahr 2018/2019 hinaus erfüllt werden körinen. Sie hört den
Schulträger dazu an.
2.2 Für ein Angebot des Gemeinsamen Lernens ab dem Schuljahr
201 9/2020 gelten im Einzelnen folgende Qualitätskriterien:
2.2.I Ein Inklusionskonzept der Schule liegt vor oder wird mit Un,
terstützung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde erarbei-
tet.
2.2.2 Der Einsatz von Lehrkräften für Sonderpädagogik an der
Schule und die pädagogische Kontinuität sind gewährleis-
tet.

Seite 4 von 6
2.2.3
2.2.4
Das Kollegium wurde oder wird systematisch im Themen-
feld Inklusion fortgebildet (siehe u.a. BASS 20-22 Nr.8, An-
lage 4, Kapitel V).
Die sächliche, namentlich die räumliche Ausstattung der
Schule ermöglicht Gemeinsames Lernen (siehe dazu auch
% 1 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendun-
gen für schulische Inklusion, BASS 11-02 Nr. 28).
2.3 Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gemeinschaffsschu-
len, Sekundarschulen und Primusschulen, die Schulen des Ge-
meinsamen Lernens in der Sekundarstufe I sind, nehmen im Re-
gelfall jährlich im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schüle-
rinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstüt-
zung auf. Dabei wird nicht nach Förderschwerpunkten unterschie-
den, sofern es dafür keine sachlichen Gründe gibt. Die stärkere
Bündelung kann im Gebiet eines Schulträgers dazu führen, dass
Gemeinsames Lernen an weniger Standorten eingerichtet wird als
bisher.
2.4Weitere Schulen im Gebiet des Schulträgers können nur dann
Schulen des Gemeinsamen Lernens der Sekundarstufe I werden,
wenn an den bereits eingerichteten Schulen des Gemeinsamen
Lernens im Durchschnitt mehr als drei Schülerinnen und Schüler
mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Eingangs-
klasse aufgenommen werden müssten.
Die Bündelung an Schulen des Gemeinsamen Lernens, die die
genannten Voraüssetzungen erfüllen, schaffi in der Regel die Vo-
raussetzungen für die Reduzierung des Klassenfrequenzrichtwerts
nach § 46 Absatz 4 SctfülG.
2.5Folgende begründete Ausnahmen sind möglich:
Gibt es im Gebiet eines Schulträgers nur eine Schule des
Gemeinsamen Lernens, die die oben genannten Qualitäts-
kriterien erfüllt, nimmt sie alle Schülerinnen und Schüler mit
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in ihrem
Einzugsgebiet auf, auch wenn sie dabei die Zahl von drei
Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogim
scher Unterstützung aller Fördeföchwerpunkte im Durch-
schnitt ihrer Eingan«jsklassen unterschreitet.
2.5.2 Eine Überschreitung der Aufnahme von drei Schülerinnen
und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unter-
stützung :m Dürahschnitt ihrer Eingangsklassen ist im Hin-
2.5.1

Seite 5 von 6
blick auf die Umsetzung von % 19 Absatz 5 SchulG an einer
Schule des Gemeinsamen Lernens möglich, wenn die
Schulaufsicht die personellen Voraussetzungen hierfür
schaffen kann.
2.5.:3 Bei zieigleicher sonderpädagogischer Förderung können -
auch im Rahmen von Einzelintegration - andere allgemeine
Schulen aller Schulformen als Orte sonderpädagogisicher
Förderung bestimmt werden. Diese Schulen sind jedoch
keine Schulen des Gemeinsamen Lernens.
2.6Hat die Schulaufsichtsbehörde die Einrichtung des Gemeinsamen
Lernens nach Nummer 1 .12 widerrufen, setzen die Schülerinnen
und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer
unterstützung ihre Schullaufbahn an der bisher besuchten Schule
fort und beenden sie dort. Unberührt bleiben der Wechsel des
Förderorts nach § 17 AO-SF, der Wunsch der Eltern nach einem
Schulwechsel oder der Besuch einer anderen Schule im Rahmen
einer einvernehmlichen regionalen Schulentwicklungsplanung.
3. Inklusion an Gyvnnasien
3.1Sonderpädagogische Förderung an Gymnasien ist in der Regel
zielgleich.
3.2 Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen von % 20 Absatz 5
SchulG an Gymnasieri Ciemöinsames Lernen in Förderschwer-
punkten mit zieldifferentem Unterricht einrichten, wenn
a) sie sich mit dem Schulträger darüber verständigt hat, dass dies
aufgrund des örtlichen Schulangebots erforderlich ist, um den An-
spruch der Schülerinnen und Schüler auf Gemeinsames Lernen
zu erfüllen und die Schulleitung sich zuvor, zu der beabsichtigten
Entscheidung äußern konnte; solche Fälle sind dem Ministerium
anzuzeigen.
oder
b) die Schulkonferenz des Gymnasiums der Schulaufsichtsbehör-
de aufgrund eines Beschlusses nach § 65 Absatz 2 Nr. 8 SchulG
vorschlägt, Gemeinsames Lernen mit zieldifferentem Unterricht an
der Schule einzurichten.

Seite 6 von 6
3.3Ein Gymnasium, an dem auch zieldifferent unterrichtet wird,
nimmt in der Regel nicht weniger als sechs Schülerinnen und
Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in die
Klasse 5 auf. Der zieldifferente Unterricht wird auf der
Grundlage eines Korizepts dör Schule erteilt und durch die
Schulaufsichtsbehörde unterstüfö.
3.4Für die Überprüfung der 'Standorte und für die Qualitätskriterien
des Gemeinsamen Lernens gelten die Nummern 2.1 und 2.2.
4. Inkraföreten
Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraff.
In Vertretung
f)"? 4 i

Beratungsverlauf (2)

26.11.2018 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 5.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.12.2018 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 6.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3759/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
21.11.2018
Erstellt
14.11.2018 14:22