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2008/0565

Bericht über die Arbeit des Sachgebiets 'Amt für Ausbildungsförderung (AfA) und Unterhaltssicherungsbehörde (USB)'

Magistratsvorlage 09.12.2008

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2008/0565

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2008/0565

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
17.12.2008 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Sozialverwaltung  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2008/0565 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Bericht über die Arbeit des Sachge biets "Amt für Ausbildungsförderung (AfA) und 
Unterhaltssicherungsbehörde (USB)" 
 
Vorlage vom: 09.12.2008 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Bericht über die Arbeit des Sachgebietes „Amt für Ausbildungsförderung (AfA) und  
    Unterhaltssicherungsbehörde (USB)“ wird zur Kenntnis genommen. 
2. Der Magistrat sieht gegenwärtig keine Synergieeffekte in einer Zusammenlegung mit dem Amt  
    für Ausbildungsförderung des Landkreises Darmstadt-Dieburg und lehnt deshalb zum jetzigen  
    Zeitpunkt einen Zusammenschluss ab. 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 9. Dezember 2008: 
 
Bericht über die Arbeit des Sachgebiets „Amt für Ausbildungsförderung (AfA) und 
Unterhaltssicherungsbehörde (USB)“ 
 
Am 01.07.1970 trat das Ausbildungsförderungsgesetz (AföG), am 01.09.1971 das 
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Kraft. Das somit zu errichtende Amt für 
Ausbildungsförderung war anfangs dem Schulamt angegliedert und wurde dann von 1974 bis 1985 
als Abteilung des Jugendamtes geführt. Durch Verfügung des damaligen Oberbürgermeisters Metzger 
wurde am 16.09.1985 eine Organisationseinheit zwischen dem Amt für Ausbildungsförderung und der 
Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe hergestellt.  
 
 
Besetzung: 
 
Fred Bormet  (teilzeitb. mit 30 Wochenstunden) 
Bärbel Krummel (teilzeitb. mit 29,29 Wochenstunden) 
 
 
Aufgaben: 
 
1. Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG): 
 
• Beratung über Ansprüche und Gewährung von Leistungen nach dem BAföG für Schüler 
• Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (sachliche und 
persönliche Voraussetzungen wie Staatsangehörigkeit, bisheriger Ausbildungsgang, Altersgrenze 
mit Ausnahmeregelungen usw.) 
• Prüfung der Leistungsvoraussetzungen (Feststellung der Einkommensverhältnisse von Eltern und 
Ehegatten, Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auszubildenden) 
• Bedarfsfeststellung (nach Ausbildungsstättenart, nach Familienstand, nach Unterbringung des 
Auszubildenden in Verbindung mit Wegzeitberechnungen, nach Miethöhe, nach 
Krankenversicherungsstatus usw.) 
• Prüfung vorrangiger Ansprüche 
• Rückforderung überzahlter Leistungen 
• Entscheidung über Stundung, Niederschlagung, Erlass 
• Bearbeitung von Widersprüchen und vorbereitende Bearbeitung von Klagen 
• Verhängung von Bußgeldern 
• Unterhaltsklagen gegen Eltern im Rahmen der sog. Vorausleistung (§§ 36 ff. BAföG) 
• nachträgliche Vermögensüberprüfung durch Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen 
 
Über diese Tätigkeiten hinaus fallen bei Herrn Bormet zusätzliche Tätigkeiten durch 
Sachgebietsleitung an: 
 
• allgemeiner Schriftwechsel mit dem Regierungspräsidium Darmstadt (RP), dem Hessischen 
Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK), der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, 
dem Hessischen Rechnungshof, dem Staatliches Rechnungsprüfungsamt 
• Planung und Festlegung der Arbeitsweise bei Gesetzesänderungen, Erlassen des HMWK, 
Verfügungen des RP 
• Überprüfung aller Erfassungsbelege 
• Ansprechpartner beim Erfahrungsaustausch zwischen den Ämtern für Ausbildungsförderung 
Südhessens 
• Erstellung von Statistiken (Quartalsstatistiken, Jahresstatistik) 
 
 
 
 
 
 
 
2. Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG):

3 
... 
• Beratung über Ansprüche und Gewährung von Leistungen nach dem USG für Wehrpflichtige und 
Zivildienstleistende  
• Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsvoraussetzungen im Rahmen der 
gesetzlichen Vorschriften für die Leistungsarten  
 
- Allgemeine Leistungen (für Familienangehörige im engeren Sinne) 
- Einzelleistungen (für sonstige Familienangehörige) 
- Sonderleistungen (z. B. Übernahme von Versicherungsbeiträgen) 
- Mietbeihilfe  
- Wirtschaftsbeihilfe (für Selbständige) 
- Verdienstausfallentschädigung (bei Wehrübungen) 
• Berechnung, Bescheiderteilung und Zahlbarmachung (über Bundeskasse Trier) 
• Rückforderung überzahlter Leistungen 
• Entscheidung über Stundung, Niederschlagung, Erlass 
• Bearbeitung von Widersprüchen und vorbereitende Bearbeitung von Klagen 
 
 
Fallzahlentwicklung: 
 
1. BAföG 
 
Es wird statistisch erfasst die Summe der in die EDV eingegebenen Neuanträge, 
Wiederholungsanträge sowie die bereits vor EDV-Erfassung abgelehnten Erstanträge: 
 
1997    160 
1998    181 
1999    188 
2000    155 
2001    201 
2002    215 
2003    223 
2004    260 
2005    280 
2006    288 
2007    274 
 
 
2. USG    2005     49 
2006    58 
2007    72 
 
(Für die vorhergehenden Jahre liegen uns zum USG keine Zahlen 
vor. Bis November 2004 lag die Durchführung des USG beim 
Sozialamt. Statistisches Zahlenmaterial wurde nach der Änderung der 
Geschäftsverteilung nicht übergeben. 
 
Die o.a. Zahlen stellen nur einen rechnerischen Basiswert dar. Sie spiegeln nicht den Bestand der 
laufenden Akten wieder. Es sind z. B. nicht enthalten: 
 
• laufende Zahlfälle, über die bereits im Vorjahr entschieden wurde, 
• Widersprüche, Klagen, 
• Rückforderungen, Stundungen, 
• abschließende Bearbeitungen von sog. Aktualisierungsfällen, 
• Verdachtsfälle im Rahmen des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen. 
 
 
 
 
Der Bestand der laufenden Akten belief sich bei Auszählung am 24.11.2008 auf 385 Akten.

4 
... 
Dass auch bei den bereits laufenden Zahlfällen Bearbeitungsbedarf im Verlauf des Schuljahres 
besteht, wird durch 247 EDV-Änderungseingaben (im Jahr 2007) dokumentiert. Änderungsarbeiten, 
die nicht EDV-relevant sind, kommen hinzu. 
 
 
Besonderheiten: 
 
Zu den Beratungsfällen ist zu bemerken, dass hier ein Missverhältnis zu der Anzahl der tatsächlich 
gestellten Anträge besteht. Die Vielzahl von Beratungsfällen ist standortbedingt wegen der Nähe zum 
Berufsschulzentrum und darauf zurückzuführen, dass sich Schüler eben an ihrem Ausbildungsort 
beraten lassen. Die im Schulbereich bestehenden elf Zuständigkeitsfallgruppen finden erst bei der 
Antragstellung Anwendung. Für die Beratung und Antragsaushändigung im Vorfeld gilt die 
Beratungspflicht des § 41 BAföG. 
 
Das AfA ist dazu verpflichtet, nach erstmaliger Antragstellung binnen zehn Wochen Zahlungen zu 
leisten (§ 51 BAföG). Es besteht also immer ein zeitlicher Druck für die Bearbeitung, zumal das starre 
EDV-System der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung von der vorgenannten 10-Wochen-Frist 
schon vier Wochen beansprucht. Können in der somit verbleibenden Zeit von sechs Wochen Anträge 
nicht vervollständigt werden (z. B. Aufenthaltsermittlung der Eltern, Einkommensermittlungen, 
Finanzamtanfragen) sind Vorschüsse zu leisten. Deren Zahlbarmachung, spätere Verrechnung oder 
Rückforderung bedeutet jedoch zusätzlichen Arbeitsaufwand.  
 
Für Wiederholungsanträge sind ebenfalls Bearbeitungs- und Zahlungsfristen vorgeschrieben (§ 50 
BAföG). Zum Beispiel müssen bis zum 31.05. gestellte Anträge bis zum 30.06. vervollständigt, 
bearbeitet und in die EDV eingegeben werden, damit die Förderungsleistungen für den ersten Monat 
des neuen Schuljahres am 31.07. auf den Konten eingehen. Die Vervollständigung, Bearbeitung und 
EDV-Eingabe der Wiederholungsanträge muss zur Vermeidung von Vorschussleistungen somit 
innerhalb eines Monats getätigt sein.  
 
 
Veränderungen: 
 
Die Weiterentwicklung des Ausbildungsförderungsrechtes führte in den vergangenen Jahren immer 
wieder zu erhöhtem Arbeitsaufwand (Einführung des Zuflussprinzips, Einführung eines 
Härtefreibetrages beim Einkommen des Antragstellers, geänderte Kriterien für die Förderung nach 
einem Ausbildungsabbruch, Einführung eines Kinderbetreuungszuschlags usw.).  
 
Es soll an dieser Stelle auch erwähnt werden, dass sich das Klientel des AfA über die Jahre sehr 
verändert hat: 
 
• Vollständige und korrekt ausgefüllte Antragsunterlagen waren früher die Regel, sind heute jedoch 
leider die Ausnahme. Dies führt zu vermehrtem Schriftwechsel und häufigeren Vorsprachen. 
• Auf erste Aufforderungen des Amtes hin wird kaum noch reagiert. Erinnerungen sind fast immer 
erforderlich. 
• Bei Rückforderungen ist die Zahlungsmoral schlechter denn je. Mahnungen und 
Beitreibungsmaßnahmen sind zunehmend erforderlich und erhöhen den Arbeitsaufwand. 
• Die Quote derer, bei denen Rückforderungen wegen unentschuldigter Fehlzeiten zu treffen sind, 
ist erheblich gestiegen.  
• Die Quote der Abbrecher, bei denen Überweisungsrückrufe, Rückforderungen, Stundungen usw. 
vorgenommen werden müssen, ist ebenfalls erheblich gestiegen. 
• An die Stelle von intakten Familien und kooperationsbereiten Eltern treten zunehmend 
geschiedene Eltern, die oftmals zur Vorlage von Einkommensunterlagen nicht bereit sind. Dies 
führt zu aufwändigen Einkommensermittlungen und Bußgeldverfahren. 
 
 
 
Datenabgleich nach § 45 d Einkommensteuergesetz (EStG): 
 
Eine gravierende Neuerung war die Einführung des Datenabgleichs zwischen BAföG-Empfängern 
einerseits und registrierten Freistellungsaufträgen beim Bundesamt für Finanzen andererseits.

5 
... 
Es mussten für sechs abgelaufene Jahre 49 gemeldete Verdachtsfälle nachträglich überprüft werden. 
Da Vermögen bei Antragstellung nicht deklariert wurde und Ausbildungsförderungsleistungen zu 
Unrecht bezogen wurden, waren Rückforderungen in Höhe von insgesamt 82.703,95 EUR zu treffen.  
 
Die Bearbeitung dieser Sonderaktion, die nach Ankündigung unserer Aufsichtsbehörde in Zukunft 
regelmäßig jährlich durchgeführt werden soll, gestaltete sich sehr schwierig und entsprechend 
zeitaufwändig, da Feststellungen zu treffen waren über Vermögen in den verschiedensten 
Anlagearten. Die Vermögenswerte zum Zeitpunkt der zurückliegenden Antragstellung waren zu 
ermitteln, bei Wertpapieren zusätzlich der Kurswert zu bestimmten Stichtagen. Außer der 
Vermögensermittlung und der Rückforderung führte die Aktion zwangsläufig zu zusätzlichen 
Widersprüchen, zur Verhängung von Bußgeldern im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren und 
zu Schriftwechsel mit der Staatsanwaltschaft Darmstadt. 
 
Das HMWK beabsichtigte laut unserer Aufsichtsbehörde, den Ämtern für Ausbildungsförderung für die 
Bearbeitung des Datenabgleichs Personal über die Personalvermittlungsstelle des Landes (PVS) zur 
Verfügung zu stellen. Nach der Einschätzung aller Ämter für Ausbildungsförderung Südhessens und 
des RP wäre dies zwar eine untaugliche Maßnahme gewesen, da es sich um Kräfte ohne jegliche 
BAföG-Kenntnisse gehandelt hätte. Die Absicht zeigt jedoch, dass man sich in Wiesbaden über das 
Maß des Arbeitsaufwandes im Klaren ist. 
 
 
Personelle Situation: 
 
Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass auf die sinkenden Fallzahlen 1996 und 1997 seinerzeit 
reagiert wurde. Die später weggefallene dritte Planstelle des Amtes für Ausbildungsförderung wurde 
damals der Abteilung WJH zur Nutzung überlassen (Organisationseinheit WJH und AfA). 
Außerdem reduzierten die beiden verbliebenen Beschäftigten des AfA ab dem 01.07.1998 ihre 
Wochenarbeitszeit auf 30 Stunden. Das so freigemachte Kontingent von damals 17 Wochenstunden 
kam wiederum der WJH zugute. 
 
Die Wochenarbeitszeit von insgesamt 60 Stunden blieb seit 1998 unverändert, während sich die 
statistisch erfasste BAföG-Fallzahl von damals 181 auf jetzt 274 (2007) steigerte und außerdem ab 
01.12.2004 die Bearbeitung des USG mit 72 Fällen (2007) hinzukam, also die Gesamtfallzahl von 181 
auf 346 anwuchs. 
 
Beim Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises Darmstadt-Dieburg stehen zwei Vollzeitstellen für 
die Bearbeitung einer vergleichbaren Anzahl von BAföG-Anträgen zur Verfügung, während bei unserem 
Amt für Ausbildungsförderung zwei Teilzeitkräfte (zusammen 59,29 Wochenstunden) außer dem BAföG 
noch zusätzlich das Unterhaltssicherungsgesetz bearbeiten.  
 
 
Zusammenlegung von Ämtern für Ausbildungsförderung: 
 
Das BAföG regelt hierzu in § 40: „Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt 
für Ausbildungsförderung. Die Länder können für mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte ein 
gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten.“ 
 
Die Möglichkeit einer Ämterzusammenlegung wurde zwar in Hessen bereits mehrfach geprüft, aber bis 
heute nirgends in Anwendung gebracht. Bei der letzten Arbeitstagung der Ämter für 
Ausbildungsförderung des Regierungsbezirks Darmstadt am 21.10.2008 wurde mitgeteilt, dass die 
jüngsten Fusionsbemühungen zwischen der Stadt Wiesbaden und dem Main-Taunus-Kreis wieder 
verworfen worden sind.  
 
 
Die Zusammenlegung des Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises Darmstadt-Dieburg mit 
unserem Amt für Ausbildungsförderung wurde in früheren Jahren bereits mehrfach vorgeschlagen. Es 
wurde am 12.11.1996 vom damaligen Oberbürgermeister Benz eine dahingehende Prüfung in Auftrag 
gegeben, das Vorhaben danach aber wieder verworfen.  
 
Es ist keineswegs so, dass durch sinkende Fallzahlen freie Kapazitäten der Mitarbeiter genutzt werden 
könnten (wie dies z.B. beim Ausgleichswesen der Fall war und zu einer Kooperation mit dem Landkreis 
Bergstraße geführt hat).

6 
... 
 
Es handelt sich bei den hier anfallenden Tätigkeiten größtenteils um einzelfallbezogene 
Antragsbearbeitung. Es sind daher auch keine Synergieeffekte erkennbar, die für eine Zusammenlegung 
sprechen würden.  
 
 
Darmstadt, 9. Dezember 2008 
dr-bm, Nst.: 2730 
 
 
Dezernat V 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Stadtrat

Beratungsverlauf (2)

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Details

Vorlagen-Nr.
2008/0565
Typ
Magistratsvorlage
Datum
09.12.2008
Erstellt
29.09.2026 00:00