2008/0565
Bericht über die Arbeit des Sachgebiets 'Amt für Ausbildungsförderung (AfA) und Unterhaltssicherungsbehörde (USB)'
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2008/0565
13927 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
17.12.2008
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Sozialverwaltung
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2008/0565
Magistratsbeschluss-Nr.
Betreff: Bericht über die Arbeit des Sachge biets "Amt für Ausbildungsförderung (AfA) und
Unterhaltssicherungsbehörde (USB)"
Vorlage vom: 09.12.2008
Beschlussvorschlag:
1. Der Bericht über die Arbeit des Sachgebietes „Amt für Ausbildungsförderung (AfA) und
Unterhaltssicherungsbehörde (USB)“ wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Magistrat sieht gegenwärtig keine Synergieeffekte in einer Zusammenlegung mit dem Amt
für Ausbildungsförderung des Landkreises Darmstadt-Dieburg und lehnt deshalb zum jetzigen
Zeitpunkt einen Zusammenschluss ab.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Beschluss des Magistrats vom
2
...
Begründung zur Magistratsvorlage vom 9. Dezember 2008:
Bericht über die Arbeit des Sachgebiets „Amt für Ausbildungsförderung (AfA) und
Unterhaltssicherungsbehörde (USB)“
Am 01.07.1970 trat das Ausbildungsförderungsgesetz (AföG), am 01.09.1971 das
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Kraft. Das somit zu errichtende Amt für
Ausbildungsförderung war anfangs dem Schulamt angegliedert und wurde dann von 1974 bis 1985
als Abteilung des Jugendamtes geführt. Durch Verfügung des damaligen Oberbürgermeisters Metzger
wurde am 16.09.1985 eine Organisationseinheit zwischen dem Amt für Ausbildungsförderung und der
Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe hergestellt.
Besetzung:
Fred Bormet (teilzeitb. mit 30 Wochenstunden)
Bärbel Krummel (teilzeitb. mit 29,29 Wochenstunden)
Aufgaben:
1. Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG):
• Beratung über Ansprüche und Gewährung von Leistungen nach dem BAföG für Schüler
• Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (sachliche und
persönliche Voraussetzungen wie Staatsangehörigkeit, bisheriger Ausbildungsgang, Altersgrenze
mit Ausnahmeregelungen usw.)
• Prüfung der Leistungsvoraussetzungen (Feststellung der Einkommensverhältnisse von Eltern und
Ehegatten, Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auszubildenden)
• Bedarfsfeststellung (nach Ausbildungsstättenart, nach Familienstand, nach Unterbringung des
Auszubildenden in Verbindung mit Wegzeitberechnungen, nach Miethöhe, nach
Krankenversicherungsstatus usw.)
• Prüfung vorrangiger Ansprüche
• Rückforderung überzahlter Leistungen
• Entscheidung über Stundung, Niederschlagung, Erlass
• Bearbeitung von Widersprüchen und vorbereitende Bearbeitung von Klagen
• Verhängung von Bußgeldern
• Unterhaltsklagen gegen Eltern im Rahmen der sog. Vorausleistung (§§ 36 ff. BAföG)
• nachträgliche Vermögensüberprüfung durch Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen
Über diese Tätigkeiten hinaus fallen bei Herrn Bormet zusätzliche Tätigkeiten durch
Sachgebietsleitung an:
• allgemeiner Schriftwechsel mit dem Regierungspräsidium Darmstadt (RP), dem Hessischen
Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK), der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung,
dem Hessischen Rechnungshof, dem Staatliches Rechnungsprüfungsamt
• Planung und Festlegung der Arbeitsweise bei Gesetzesänderungen, Erlassen des HMWK,
Verfügungen des RP
• Überprüfung aller Erfassungsbelege
• Ansprechpartner beim Erfahrungsaustausch zwischen den Ämtern für Ausbildungsförderung
Südhessens
• Erstellung von Statistiken (Quartalsstatistiken, Jahresstatistik)
2. Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG):
3
...
• Beratung über Ansprüche und Gewährung von Leistungen nach dem USG für Wehrpflichtige und
Zivildienstleistende
• Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsvoraussetzungen im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften für die Leistungsarten
- Allgemeine Leistungen (für Familienangehörige im engeren Sinne)
- Einzelleistungen (für sonstige Familienangehörige)
- Sonderleistungen (z. B. Übernahme von Versicherungsbeiträgen)
- Mietbeihilfe
- Wirtschaftsbeihilfe (für Selbständige)
- Verdienstausfallentschädigung (bei Wehrübungen)
• Berechnung, Bescheiderteilung und Zahlbarmachung (über Bundeskasse Trier)
• Rückforderung überzahlter Leistungen
• Entscheidung über Stundung, Niederschlagung, Erlass
• Bearbeitung von Widersprüchen und vorbereitende Bearbeitung von Klagen
Fallzahlentwicklung:
1. BAföG
Es wird statistisch erfasst die Summe der in die EDV eingegebenen Neuanträge,
Wiederholungsanträge sowie die bereits vor EDV-Erfassung abgelehnten Erstanträge:
1997 160
1998 181
1999 188
2000 155
2001 201
2002 215
2003 223
2004 260
2005 280
2006 288
2007 274
2. USG 2005 49
2006 58
2007 72
(Für die vorhergehenden Jahre liegen uns zum USG keine Zahlen
vor. Bis November 2004 lag die Durchführung des USG beim
Sozialamt. Statistisches Zahlenmaterial wurde nach der Änderung der
Geschäftsverteilung nicht übergeben.
Die o.a. Zahlen stellen nur einen rechnerischen Basiswert dar. Sie spiegeln nicht den Bestand der
laufenden Akten wieder. Es sind z. B. nicht enthalten:
• laufende Zahlfälle, über die bereits im Vorjahr entschieden wurde,
• Widersprüche, Klagen,
• Rückforderungen, Stundungen,
• abschließende Bearbeitungen von sog. Aktualisierungsfällen,
• Verdachtsfälle im Rahmen des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen.
Der Bestand der laufenden Akten belief sich bei Auszählung am 24.11.2008 auf 385 Akten.
4
...
Dass auch bei den bereits laufenden Zahlfällen Bearbeitungsbedarf im Verlauf des Schuljahres
besteht, wird durch 247 EDV-Änderungseingaben (im Jahr 2007) dokumentiert. Änderungsarbeiten,
die nicht EDV-relevant sind, kommen hinzu.
Besonderheiten:
Zu den Beratungsfällen ist zu bemerken, dass hier ein Missverhältnis zu der Anzahl der tatsächlich
gestellten Anträge besteht. Die Vielzahl von Beratungsfällen ist standortbedingt wegen der Nähe zum
Berufsschulzentrum und darauf zurückzuführen, dass sich Schüler eben an ihrem Ausbildungsort
beraten lassen. Die im Schulbereich bestehenden elf Zuständigkeitsfallgruppen finden erst bei der
Antragstellung Anwendung. Für die Beratung und Antragsaushändigung im Vorfeld gilt die
Beratungspflicht des § 41 BAföG.
Das AfA ist dazu verpflichtet, nach erstmaliger Antragstellung binnen zehn Wochen Zahlungen zu
leisten (§ 51 BAföG). Es besteht also immer ein zeitlicher Druck für die Bearbeitung, zumal das starre
EDV-System der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung von der vorgenannten 10-Wochen-Frist
schon vier Wochen beansprucht. Können in der somit verbleibenden Zeit von sechs Wochen Anträge
nicht vervollständigt werden (z. B. Aufenthaltsermittlung der Eltern, Einkommensermittlungen,
Finanzamtanfragen) sind Vorschüsse zu leisten. Deren Zahlbarmachung, spätere Verrechnung oder
Rückforderung bedeutet jedoch zusätzlichen Arbeitsaufwand.
Für Wiederholungsanträge sind ebenfalls Bearbeitungs- und Zahlungsfristen vorgeschrieben (§ 50
BAföG). Zum Beispiel müssen bis zum 31.05. gestellte Anträge bis zum 30.06. vervollständigt,
bearbeitet und in die EDV eingegeben werden, damit die Förderungsleistungen für den ersten Monat
des neuen Schuljahres am 31.07. auf den Konten eingehen. Die Vervollständigung, Bearbeitung und
EDV-Eingabe der Wiederholungsanträge muss zur Vermeidung von Vorschussleistungen somit
innerhalb eines Monats getätigt sein.
Veränderungen:
Die Weiterentwicklung des Ausbildungsförderungsrechtes führte in den vergangenen Jahren immer
wieder zu erhöhtem Arbeitsaufwand (Einführung des Zuflussprinzips, Einführung eines
Härtefreibetrages beim Einkommen des Antragstellers, geänderte Kriterien für die Förderung nach
einem Ausbildungsabbruch, Einführung eines Kinderbetreuungszuschlags usw.).
Es soll an dieser Stelle auch erwähnt werden, dass sich das Klientel des AfA über die Jahre sehr
verändert hat:
• Vollständige und korrekt ausgefüllte Antragsunterlagen waren früher die Regel, sind heute jedoch
leider die Ausnahme. Dies führt zu vermehrtem Schriftwechsel und häufigeren Vorsprachen.
• Auf erste Aufforderungen des Amtes hin wird kaum noch reagiert. Erinnerungen sind fast immer
erforderlich.
• Bei Rückforderungen ist die Zahlungsmoral schlechter denn je. Mahnungen und
Beitreibungsmaßnahmen sind zunehmend erforderlich und erhöhen den Arbeitsaufwand.
• Die Quote derer, bei denen Rückforderungen wegen unentschuldigter Fehlzeiten zu treffen sind,
ist erheblich gestiegen.
• Die Quote der Abbrecher, bei denen Überweisungsrückrufe, Rückforderungen, Stundungen usw.
vorgenommen werden müssen, ist ebenfalls erheblich gestiegen.
• An die Stelle von intakten Familien und kooperationsbereiten Eltern treten zunehmend
geschiedene Eltern, die oftmals zur Vorlage von Einkommensunterlagen nicht bereit sind. Dies
führt zu aufwändigen Einkommensermittlungen und Bußgeldverfahren.
Datenabgleich nach § 45 d Einkommensteuergesetz (EStG):
Eine gravierende Neuerung war die Einführung des Datenabgleichs zwischen BAföG-Empfängern
einerseits und registrierten Freistellungsaufträgen beim Bundesamt für Finanzen andererseits.
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...
Es mussten für sechs abgelaufene Jahre 49 gemeldete Verdachtsfälle nachträglich überprüft werden.
Da Vermögen bei Antragstellung nicht deklariert wurde und Ausbildungsförderungsleistungen zu
Unrecht bezogen wurden, waren Rückforderungen in Höhe von insgesamt 82.703,95 EUR zu treffen.
Die Bearbeitung dieser Sonderaktion, die nach Ankündigung unserer Aufsichtsbehörde in Zukunft
regelmäßig jährlich durchgeführt werden soll, gestaltete sich sehr schwierig und entsprechend
zeitaufwändig, da Feststellungen zu treffen waren über Vermögen in den verschiedensten
Anlagearten. Die Vermögenswerte zum Zeitpunkt der zurückliegenden Antragstellung waren zu
ermitteln, bei Wertpapieren zusätzlich der Kurswert zu bestimmten Stichtagen. Außer der
Vermögensermittlung und der Rückforderung führte die Aktion zwangsläufig zu zusätzlichen
Widersprüchen, zur Verhängung von Bußgeldern im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren und
zu Schriftwechsel mit der Staatsanwaltschaft Darmstadt.
Das HMWK beabsichtigte laut unserer Aufsichtsbehörde, den Ämtern für Ausbildungsförderung für die
Bearbeitung des Datenabgleichs Personal über die Personalvermittlungsstelle des Landes (PVS) zur
Verfügung zu stellen. Nach der Einschätzung aller Ämter für Ausbildungsförderung Südhessens und
des RP wäre dies zwar eine untaugliche Maßnahme gewesen, da es sich um Kräfte ohne jegliche
BAföG-Kenntnisse gehandelt hätte. Die Absicht zeigt jedoch, dass man sich in Wiesbaden über das
Maß des Arbeitsaufwandes im Klaren ist.
Personelle Situation:
Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass auf die sinkenden Fallzahlen 1996 und 1997 seinerzeit
reagiert wurde. Die später weggefallene dritte Planstelle des Amtes für Ausbildungsförderung wurde
damals der Abteilung WJH zur Nutzung überlassen (Organisationseinheit WJH und AfA).
Außerdem reduzierten die beiden verbliebenen Beschäftigten des AfA ab dem 01.07.1998 ihre
Wochenarbeitszeit auf 30 Stunden. Das so freigemachte Kontingent von damals 17 Wochenstunden
kam wiederum der WJH zugute.
Die Wochenarbeitszeit von insgesamt 60 Stunden blieb seit 1998 unverändert, während sich die
statistisch erfasste BAföG-Fallzahl von damals 181 auf jetzt 274 (2007) steigerte und außerdem ab
01.12.2004 die Bearbeitung des USG mit 72 Fällen (2007) hinzukam, also die Gesamtfallzahl von 181
auf 346 anwuchs.
Beim Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises Darmstadt-Dieburg stehen zwei Vollzeitstellen für
die Bearbeitung einer vergleichbaren Anzahl von BAföG-Anträgen zur Verfügung, während bei unserem
Amt für Ausbildungsförderung zwei Teilzeitkräfte (zusammen 59,29 Wochenstunden) außer dem BAföG
noch zusätzlich das Unterhaltssicherungsgesetz bearbeiten.
Zusammenlegung von Ämtern für Ausbildungsförderung:
Das BAföG regelt hierzu in § 40: „Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt
für Ausbildungsförderung. Die Länder können für mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte ein
gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten.“
Die Möglichkeit einer Ämterzusammenlegung wurde zwar in Hessen bereits mehrfach geprüft, aber bis
heute nirgends in Anwendung gebracht. Bei der letzten Arbeitstagung der Ämter für
Ausbildungsförderung des Regierungsbezirks Darmstadt am 21.10.2008 wurde mitgeteilt, dass die
jüngsten Fusionsbemühungen zwischen der Stadt Wiesbaden und dem Main-Taunus-Kreis wieder
verworfen worden sind.
Die Zusammenlegung des Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises Darmstadt-Dieburg mit
unserem Amt für Ausbildungsförderung wurde in früheren Jahren bereits mehrfach vorgeschlagen. Es
wurde am 12.11.1996 vom damaligen Oberbürgermeister Benz eine dahingehende Prüfung in Auftrag
gegeben, das Vorhaben danach aber wieder verworfen.
Es ist keineswegs so, dass durch sinkende Fallzahlen freie Kapazitäten der Mitarbeiter genutzt werden
könnten (wie dies z.B. beim Ausgleichswesen der Fall war und zu einer Kooperation mit dem Landkreis
Bergstraße geführt hat).
6
...
Es handelt sich bei den hier anfallenden Tätigkeiten größtenteils um einzelfallbezogene
Antragsbearbeitung. Es sind daher auch keine Synergieeffekte erkennbar, die für eine Zusammenlegung
sprechen würden.
Darmstadt, 9. Dezember 2008
dr-bm, Nst.: 2730
Dezernat V
Jochen Partsch
Stadtrat
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2008/0565
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 09.12.2008
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00