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1999/2022

Wahl der Mitglieder für den Beirat der Justizvollzugsanstalt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 03.08.2022

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Beiräte bei Justizvollzugsanstalten, Fassung 2017

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Beiräte bei Justizvollzugsanstalten, Fassung 2017

6256 Zeichen

Iswu.ze, 12.00 yusuamıanaı-ı vnarj amıan

Inhalt systematisch

Beiräte bei Justizvollzugsanstalten
AV d. JM vom 10. August 2017 (4439 - IV. 3)
- JMBI. NW S. 210 -

Neufassung/Änderung

1

Dem Beirat gehören mindestens vier und je nach der Größe der Anstalt bis zu acht Mitglieder an.
Für jede Zweiganstalt können bis zu zwei weitere Mitglieder bestellt werden. Dem Beirat bei der
Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne können dreizehn Mitglieder angehören.

1.1

Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich.

142

Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die Verständnis für die Aufgaben und Ziele des
Justizvollzugs haben und bereit sind, bei der Eingliederung entlassener Gefangener oder
Untergebrachter mitzuarbeiten. Es ist anzustreben, dass dem Beirat ein Mitglied des Landtags und
je eine Vertretung einer Arbeitnehmer- und einer Arbeitgeberorganisation sowie eine in der
Sozialarbeit tätige Person angehören. Insbesondere in Anstalten mit Frauenabteilungen soll
mindestens ein Mitglied eine Frau sein.

2
Die Anstaltsleitung bittet den Rat der Stadt oder, falls die Anstalt in einer kreisangehörigen Stadt
oder Städteregion liegt, den Kreistag oder Städteregionstag, geeignete Personen für den Beirat zu

benennen.

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2.1

Die Leitung der Justizvollzugsanstalt ernennt die Mitglieder des Beirats. Der Beirat wählt aus seiner
Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung. Die Anstaltsleitung legt der
Aufsichtsbehörde eine Übersicht über die Zusammensetzung des Anstaltsbeirats vor und teilt
Wechsel bei Beiratsmitgliedern zeitnah mit.

2.2

Die Amtsdauer des Beirats entspricht der Wahlperiode des Landtags; sie beträgt fünf Jahre. Sie
beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Beirats, die jeweils alsbald nach der ersten Tagung
des Landtags stattfindet.

2.3

Die Mitglieder des Beirats können nach Ablauf der Amtsdauer erneut ernannt werden; eine
Ernennung, die nicht auch auf den Vorschlägen des Rats der Stadt, des Kreistags oder des
Städteregionstags beruht, darf jedoch nur einmal wiederholt werden.

Scheidet ein Mitglied des Beirats im Laufe der Amtsdauer aus, so kann für den Rest der Amtsdauer
ein neues Mitglied ernannt werden.

Vollendet ein Mitglied des Beirates das 75. Lebensjahr, so endet seine Mitgliedschaft im Beirat mit
Ablauf der Amtsdauer des Beirates.

2.4

Die Anstaltsleitung händigt den Mitgliedern des Beirats Ausweise aus.

3

Der Beirat sollte einmal im Monat zusammentreten. Er wird von dem vorsitzenden Mitglied oder
auf dessen Wunsch von der Anstaltsleitung einberufen.

3.1
Auf Wunsch des Beirats oder seines vorsitzenden Mitglieds werden zu der Beiratssitzung oder

Anstaltsbesichtigung von ihm benannte Anstaltsbedienstete hinzugezogen.

3m ;

Der Beirat übt seine in den nordrhein-westfälischen Vollzugsgesetzen genannten Befugnisse
regelmäßig gemeinsam aus. Er ist berechtigt, die Befugnisse im Einzelfall mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder auf ein oder mehrere Mitglieder zu übertragen; auch ohne eine solche
Übertragung ist jedes Mitglied allein zur Wahrnehmung der Befugnisse berechtigt. Die Mitglieder

https: /NIv justiz.nrw.de/Bibliothek/verwaltungsvorschr/jvv/inhalt/iindex.php?action=inhalt&v_id=1185 2/4

ae, u SSzwIg ang UNE je
des Beirats unterrichten sich gegenseitig über die ihnen in Wahrnehmung ihrer Befugnisse
zugegangenen Informationen, insbesondere über den Inhalt von Aussprachen und des
Schriftwechsels mit Gefangenen oder Untergebrächten.

Der Beirat fasst seine Beschlüsse, die er in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben für erforderlich
hält, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.

4
Die Aussprache und der Schriftwechsel des Beirats mit Gefangenen oder Untergebrachten werden
nicht überwacht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht beschränkende Anordnungen gemäß 8 119 StPO
getroffen hat.

5
Die Namen der Mitglieder des Beirats sind den Gefangenen oder den untergebrachten Personen
bekanntzugeben. Sie sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie sich mit Wünschen,

Anregungen und Beanstandungen an den Beirat wenden können.

6
Die Anstaltsleitung hat den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm auf sein
Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu geben und an Sitzungen und Anstaltsbesichtigungen

teilzunehmen.

6.1
Aus den Personalakten von inhaftierten oder untergebrachten Personen dürfen mit deren
Zustimmung Mitteilungen gemacht werden, soweit sie nicht Einzelheiten aus anhängigen

Strafverfahren betreffen.

6.2

Die Anstaltsleitung unterrichtet das vorsitzende Mitglied des Beirats unverzüglich über jeden
Sterbefall einer inhaftierten oder untergebrachten Person, über jeden Ausbruch und jede
Entweichung aus dem umwehrten Anstaltsbereich sowie über solche besonderen Vorkommnisse
in der Anstalt, die voraussichtlich besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregen werden.

https: //Iv.justiz.nrw.de/Bibliolhek/verwaltungsvorschr/jvv/inhaltindex.php?aclion=inhall&v_id=1185 314

Im.V.nce, 12.00 Jusuzinıranet-rora | ınnan

”

Die Aufsichtsbehörde führt mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Besprechung mit den
vorsitzenden Mitgliedern der Beiräte durch.

Zl
Der Beirat erhält auf der von der Anstaltsleitung mindestens einmal jährlich durchzuführenden

Pressekonferenz Gelegenheit, über seine Tätigkeit zu berichten.

8

Die Bestellung als Beiratsmitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer
Verletzung der Pflichten nach 8 107 StVollzG NRW/8 98 SVVollzG NRW zurückgenommen werden.
Die Entscheidung trifft die Anstaltsleitung. Sie unterrichtet die Aufsichtsbehörde zeitnah über die
Gründe der zugrunde liegenden Entscheidung.

9

Die Mitglieder des Beirats werden nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG) vom 13. Mai
1958 (GV. NW. 5. 193), in der jeweils geltenden Fassung, entschädigt.

10
Die Mitglieder des Beirats sind gemäß 8 2 Absatz 1 Nummer 10 SGB VII unfallversichert.

Inkrafttreten

Diese AV tritt zum 1. September 2017 in Kraft.

https://\v justiz.nrw.de/Bibliothek/verwaltungsvorschr/jvv/inhalt/index.php?action=inhalt&v_id=1 185 4/4

Beschlussvorlage Rat

5309 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/501/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1999/2022 
Freigabedatum 
 03.08.2022
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Wahl der Mitglieder für den Beirat der Justizvollzugsanstalt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
1. Der Rat beschließt, die Wahl für die Mitglieder des Beirats der Justizvollzugsanstalt Köln 
entsprechend dem Verfahren zur Zusammensetzung der Ausschüsse gem. § 50 Absatz 3 
GO NRW vorzunehmen.  
 
2. Der Rat schlägt dem Präsidenten des Justizvollzugsamtes für den Beirat der Justizvoll-
zugsanstalt Köln folgende Personen vor: 
 
 1. _________________________ 
 2. _________________________ 
 3. _________________________ 
 4. _________________________ 
 5. _________________________ 
 6. _________________________ 
 7. _________________________ 
 8. _________________________ 
 
3. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterin-
nen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Gover-
nance Kodex der Stadt Köln bzw. die Leitgedanken des Public Corporate Governance Ko-
dex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
 
 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.08.2022 
Rat 08.09.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Durch die Auflösung des Landtages Nordrhein-Westfalen und die erfolgten Neuwahlen im Mai 2022 
endete gleichzeitig auch die Amtszeit des Beirates der Justizvollzugsanstalt (JVA) Köln. Dem Beirat 
gehören mindestens vier und je nach Größe der Anstalt bis zu acht Mitglieder an.  
Da die JVA Köln zu den größten Anstalten in Nordrhein-Westfalen gehört, werden hier typischerweise 
acht Mitglieder bestimmt. 
 
Die Aufgaben der Beiräte bei Justizvollzugsanstalten sind in § 105 des Strafvollzugsgesetzes NRW 
geregelt. Die Anstaltsbeiräte leisten als Mittler zwischen Anstalt und Öffentlichkeit einen wichtigen 
Beitrag zur Resozialisierung der Gefangenen. Sie unterstützen die Leiterin oder den Leiter der Justiz-
vollzugsanstalt bei der Aufgabenerfüllung, insbesondere durch Kontakte zu Organisationen und Be-
hörden und geben Anregungen und Empfehlungen für eine Verbesserung des Vollzuges. 
 
Die Leiterin der JVA bittet mit Schreiben vom 19.05.2022 den Rat der Stadt Köln, ihr geeignete Per-
sonen für den Beirat der JVA Köln zu benennen (in Ausübung des Vorschlagsrechts des Rates ge-
mäß Ziffer 2 der als Anlage beigefügten Verwaltungsvorschrift „Beiräte bei Justizvollzugsanstalten“).  
 
Bei der Auswahl der Personen sind insbesondere die inhaltlichen Auswahlkriterien gemäß Ziffer 1.2 
der Verwaltungsvorschrift „Beiräte bei Justizvollzugsanstalten“ zu berücksichtigen.  
Mitglieder des Beirats sollen demnach Personen sein, die Verständnis für die Aufgaben und Ziele des 
Strafvollzugs haben und bereit sind, bei der Eingliederung entlassener Gefangener mitzuarbeiten. Es 
ist anzustreben, dass dem Beirat ein Mitglied des Landtags und je ein Vertreter einer Arbeitnehmer- 
und einer Arbeitgeberorganisation sowie eine in der Sozialarbeit tätige Person angehören. Insbeson-
dere in Anstalten mit Frauenabteilungen soll mindestens ein Mitglied eine Frau sein.  
 
Der Beirat der JVA Köln tagt an jedem 3. Montag im Monat ab 13:00 Uhr. Die Leiterin der JVA bittet 
darum, nur Personen zu benennen, die an diesem Termin regulär zeitlich zur Verfügung stehen kön-
nen. 
 
Bislang gehörten dem Beirat folgende Personen an: 
1. Jochem Falkenhorst, CDU 
2. Oliver Kehrl, CDU 
3. Monika Schultes, SPD 
4. Conny Schmerbach, SPD 
5. Firat Yurtsever, Grüne 
6. Moritz Cuber, Grüne 
7. Ulrike Detjen, Linke 
8. Karl Wolters, FDP (bis 03.01.2022), 
Hermann Josef Kramer, CDU (als Nachfolger von Karl Wolters) 
 
Vorschläge der Anstaltsleiterin der JVA liegen nicht vor.

3 
Die Amtsdauer des Beirates entspricht der Wahlperiode des Landtags, sie beträgt fünf Jahre. Sie 
beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Beirats, die jeweils alsbald nach der ersten Tagung des 
Landtags stattfindet.  
Die Mitglieder des Beirats können nach Ablauf der Amtsdauer erneut ernannt werden. 
Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver-
treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Emp-
fehlung ist der Rat mit Beschluss vom 09. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37).  
 
Hinweis: 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, 
§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtspari-
tätisch besetzt werden, § 12 Absatz 7 LGG.  
 
Anlage: 
„Beiräte in Justizvollzugsanstalten“  
Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 24.08.1998 in der Fassung vom 10.08.2017 
 
Informationen für Beiräte der Justizvollzugsanstalten abrufbar unter:  
https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/landesjustizvollzugsdirektion/ehrenamt_und_engagement
_im_justizvollzug/anstaltsbeiraete/Informationen-fuer-Beiraete-bei-Justizvollzugsanstalten.pdf

Beratungsverlauf (2)

18.08.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 5.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
10.11.2022 Rat
TOP 17.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1999/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
03.08.2022
Erstellt
13.06.2022 15:30