1999/2022
Wahl der Mitglieder für den Beirat der Justizvollzugsanstalt Köln
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Beiräte bei Justizvollzugsanstalten, Fassung 2017
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Iswu.ze, 12.00 yusuamıanaı-ı vnarj amıan Inhalt systematisch Beiräte bei Justizvollzugsanstalten AV d. JM vom 10. August 2017 (4439 - IV. 3) - JMBI. NW S. 210 - Neufassung/Änderung 1 Dem Beirat gehören mindestens vier und je nach der Größe der Anstalt bis zu acht Mitglieder an. Für jede Zweiganstalt können bis zu zwei weitere Mitglieder bestellt werden. Dem Beirat bei der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne können dreizehn Mitglieder angehören. 1.1 Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich. 142 Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die Verständnis für die Aufgaben und Ziele des Justizvollzugs haben und bereit sind, bei der Eingliederung entlassener Gefangener oder Untergebrachter mitzuarbeiten. Es ist anzustreben, dass dem Beirat ein Mitglied des Landtags und je eine Vertretung einer Arbeitnehmer- und einer Arbeitgeberorganisation sowie eine in der Sozialarbeit tätige Person angehören. Insbesondere in Anstalten mit Frauenabteilungen soll mindestens ein Mitglied eine Frau sein. 2 Die Anstaltsleitung bittet den Rat der Stadt oder, falls die Anstalt in einer kreisangehörigen Stadt oder Städteregion liegt, den Kreistag oder Städteregionstag, geeignete Personen für den Beirat zu benennen. hilps://lv,justiz.nrw.de/Bibliolhek/verwaltungsvorschr/jvv/inhalVindex.php?action=inhall&v_id=1185 11a Imevsne, 12.00 yUSUzIWanEITT Uran | Han 2.1 Die Leitung der Justizvollzugsanstalt ernennt die Mitglieder des Beirats. Der Beirat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung. Die Anstaltsleitung legt der Aufsichtsbehörde eine Übersicht über die Zusammensetzung des Anstaltsbeirats vor und teilt Wechsel bei Beiratsmitgliedern zeitnah mit. 2.2 Die Amtsdauer des Beirats entspricht der Wahlperiode des Landtags; sie beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Beirats, die jeweils alsbald nach der ersten Tagung des Landtags stattfindet. 2.3 Die Mitglieder des Beirats können nach Ablauf der Amtsdauer erneut ernannt werden; eine Ernennung, die nicht auch auf den Vorschlägen des Rats der Stadt, des Kreistags oder des Städteregionstags beruht, darf jedoch nur einmal wiederholt werden. Scheidet ein Mitglied des Beirats im Laufe der Amtsdauer aus, so kann für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied ernannt werden. Vollendet ein Mitglied des Beirates das 75. Lebensjahr, so endet seine Mitgliedschaft im Beirat mit Ablauf der Amtsdauer des Beirates. 2.4 Die Anstaltsleitung händigt den Mitgliedern des Beirats Ausweise aus. 3 Der Beirat sollte einmal im Monat zusammentreten. Er wird von dem vorsitzenden Mitglied oder auf dessen Wunsch von der Anstaltsleitung einberufen. 3.1 Auf Wunsch des Beirats oder seines vorsitzenden Mitglieds werden zu der Beiratssitzung oder Anstaltsbesichtigung von ihm benannte Anstaltsbedienstete hinzugezogen. 3m ; Der Beirat übt seine in den nordrhein-westfälischen Vollzugsgesetzen genannten Befugnisse regelmäßig gemeinsam aus. Er ist berechtigt, die Befugnisse im Einzelfall mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder auf ein oder mehrere Mitglieder zu übertragen; auch ohne eine solche Übertragung ist jedes Mitglied allein zur Wahrnehmung der Befugnisse berechtigt. Die Mitglieder https: /NIv justiz.nrw.de/Bibliothek/verwaltungsvorschr/jvv/inhalt/iindex.php?action=inhalt&v_id=1185 2/4 ae, u SSzwIg ang UNE je des Beirats unterrichten sich gegenseitig über die ihnen in Wahrnehmung ihrer Befugnisse zugegangenen Informationen, insbesondere über den Inhalt von Aussprachen und des Schriftwechsels mit Gefangenen oder Untergebrächten. Der Beirat fasst seine Beschlüsse, die er in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben für erforderlich hält, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 4 Die Aussprache und der Schriftwechsel des Beirats mit Gefangenen oder Untergebrachten werden nicht überwacht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht beschränkende Anordnungen gemäß 8 119 StPO getroffen hat. 5 Die Namen der Mitglieder des Beirats sind den Gefangenen oder den untergebrachten Personen bekanntzugeben. Sie sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an den Beirat wenden können. 6 Die Anstaltsleitung hat den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm auf sein Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu geben und an Sitzungen und Anstaltsbesichtigungen teilzunehmen. 6.1 Aus den Personalakten von inhaftierten oder untergebrachten Personen dürfen mit deren Zustimmung Mitteilungen gemacht werden, soweit sie nicht Einzelheiten aus anhängigen Strafverfahren betreffen. 6.2 Die Anstaltsleitung unterrichtet das vorsitzende Mitglied des Beirats unverzüglich über jeden Sterbefall einer inhaftierten oder untergebrachten Person, über jeden Ausbruch und jede Entweichung aus dem umwehrten Anstaltsbereich sowie über solche besonderen Vorkommnisse in der Anstalt, die voraussichtlich besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregen werden. https: //Iv.justiz.nrw.de/Bibliolhek/verwaltungsvorschr/jvv/inhaltindex.php?aclion=inhall&v_id=1185 314 Im.V.nce, 12.00 Jusuzinıranet-rora | ınnan ” Die Aufsichtsbehörde führt mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Besprechung mit den vorsitzenden Mitgliedern der Beiräte durch. Zl Der Beirat erhält auf der von der Anstaltsleitung mindestens einmal jährlich durchzuführenden Pressekonferenz Gelegenheit, über seine Tätigkeit zu berichten. 8 Die Bestellung als Beiratsmitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer Verletzung der Pflichten nach 8 107 StVollzG NRW/8 98 SVVollzG NRW zurückgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Anstaltsleitung. Sie unterrichtet die Aufsichtsbehörde zeitnah über die Gründe der zugrunde liegenden Entscheidung. 9 Die Mitglieder des Beirats werden nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG) vom 13. Mai 1958 (GV. NW. 5. 193), in der jeweils geltenden Fassung, entschädigt. 10 Die Mitglieder des Beirats sind gemäß 8 2 Absatz 1 Nummer 10 SGB VII unfallversichert. Inkrafttreten Diese AV tritt zum 1. September 2017 in Kraft. https://\v justiz.nrw.de/Bibliothek/verwaltungsvorschr/jvv/inhalt/index.php?action=inhalt&v_id=1 185 4/4
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/501/2 Vorlagen-Nummer 1999/2022 Freigabedatum 03.08.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Wahl der Mitglieder für den Beirat der Justizvollzugsanstalt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt, die Wahl für die Mitglieder des Beirats der Justizvollzugsanstalt Köln entsprechend dem Verfahren zur Zusammensetzung der Ausschüsse gem. § 50 Absatz 3 GO NRW vorzunehmen. 2. Der Rat schlägt dem Präsidenten des Justizvollzugsamtes für den Beirat der Justizvoll- zugsanstalt Köln folgende Personen vor: 1. _________________________ 2. _________________________ 3. _________________________ 4. _________________________ 5. _________________________ 6. _________________________ 7. _________________________ 8. _________________________ 3. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterin- nen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Gover- nance Kodex der Stadt Köln bzw. die Leitgedanken des Public Corporate Governance Ko- dex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.08.2022 Rat 08.09.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Durch die Auflösung des Landtages Nordrhein-Westfalen und die erfolgten Neuwahlen im Mai 2022 endete gleichzeitig auch die Amtszeit des Beirates der Justizvollzugsanstalt (JVA) Köln. Dem Beirat gehören mindestens vier und je nach Größe der Anstalt bis zu acht Mitglieder an. Da die JVA Köln zu den größten Anstalten in Nordrhein-Westfalen gehört, werden hier typischerweise acht Mitglieder bestimmt. Die Aufgaben der Beiräte bei Justizvollzugsanstalten sind in § 105 des Strafvollzugsgesetzes NRW geregelt. Die Anstaltsbeiräte leisten als Mittler zwischen Anstalt und Öffentlichkeit einen wichtigen Beitrag zur Resozialisierung der Gefangenen. Sie unterstützen die Leiterin oder den Leiter der Justiz- vollzugsanstalt bei der Aufgabenerfüllung, insbesondere durch Kontakte zu Organisationen und Be- hörden und geben Anregungen und Empfehlungen für eine Verbesserung des Vollzuges. Die Leiterin der JVA bittet mit Schreiben vom 19.05.2022 den Rat der Stadt Köln, ihr geeignete Per- sonen für den Beirat der JVA Köln zu benennen (in Ausübung des Vorschlagsrechts des Rates ge- mäß Ziffer 2 der als Anlage beigefügten Verwaltungsvorschrift „Beiräte bei Justizvollzugsanstalten“). Bei der Auswahl der Personen sind insbesondere die inhaltlichen Auswahlkriterien gemäß Ziffer 1.2 der Verwaltungsvorschrift „Beiräte bei Justizvollzugsanstalten“ zu berücksichtigen. Mitglieder des Beirats sollen demnach Personen sein, die Verständnis für die Aufgaben und Ziele des Strafvollzugs haben und bereit sind, bei der Eingliederung entlassener Gefangener mitzuarbeiten. Es ist anzustreben, dass dem Beirat ein Mitglied des Landtags und je ein Vertreter einer Arbeitnehmer- und einer Arbeitgeberorganisation sowie eine in der Sozialarbeit tätige Person angehören. Insbeson- dere in Anstalten mit Frauenabteilungen soll mindestens ein Mitglied eine Frau sein. Der Beirat der JVA Köln tagt an jedem 3. Montag im Monat ab 13:00 Uhr. Die Leiterin der JVA bittet darum, nur Personen zu benennen, die an diesem Termin regulär zeitlich zur Verfügung stehen kön- nen. Bislang gehörten dem Beirat folgende Personen an: 1. Jochem Falkenhorst, CDU 2. Oliver Kehrl, CDU 3. Monika Schultes, SPD 4. Conny Schmerbach, SPD 5. Firat Yurtsever, Grüne 6. Moritz Cuber, Grüne 7. Ulrike Detjen, Linke 8. Karl Wolters, FDP (bis 03.01.2022), Hermann Josef Kramer, CDU (als Nachfolger von Karl Wolters) Vorschläge der Anstaltsleiterin der JVA liegen nicht vor. 3 Die Amtsdauer des Beirates entspricht der Wahlperiode des Landtags, sie beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Beirats, die jeweils alsbald nach der ersten Tagung des Landtags stattfindet. Die Mitglieder des Beirats können nach Ablauf der Amtsdauer erneut ernannt werden. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver- treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Emp- fehlung ist der Rat mit Beschluss vom 09. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtspari- tätisch besetzt werden, § 12 Absatz 7 LGG. Anlage: „Beiräte in Justizvollzugsanstalten“ Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 24.08.1998 in der Fassung vom 10.08.2017 Informationen für Beiräte der Justizvollzugsanstalten abrufbar unter: https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/landesjustizvollzugsdirektion/ehrenamt_und_engagement _im_justizvollzug/anstaltsbeiraete/Informationen-fuer-Beiraete-bei-Justizvollzugsanstalten.pdf
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1999/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 03.08.2022
- Erstellt
- 13.06.2022 15:30