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V/0750/2012

Verkehrsberuhigung in der Saarbrücker Straße, Anregung lfd. Nr. 87/2012 gemäß § 24 GO NRW

Vorlagen 09.10.2012

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Mitte, Sitzung am 04.12.2012, TOP 5.2

Beschlussvorlage

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Anregung 87-2012

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Beschlussvorlage

5895 Zeichen

V/0750/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Verkehrsberuhigung in der Saarbrücker Straße 
- Anregung lfd. Nr. 87/2012 gemäß § 24 GO NRW  
 
Beratungsfolge 
 
 
04.12.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. In der Saarbrücker Straße sind ergänzende Verkehrsberuhigungsmaßnahmen nicht erforderlich. 
 
2. Die Anregung lfd. Nr. 87/2012 gemäß § 24 GO NRW ist damit erledigt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. 
 
 
Begründung: 
Die Eingeber beantragen zu prüfen, ob in der Saarbrücker Straße zwischen der Einmündung H a-
bichtshöhe und der Brücke über die B 51 Maßnahmen zur Einhaltung des Tempolimits von 
30 km/h (zwei Bodenschwellen und ein Hinweis auf das Tempolimit von 30 km/h durch Markierung 
auf der Straße) ergriffen werden können. Darüber hinaus wird gebeten, den Dienstweg neben der 
Brücke durch ein verschließbares Tor zu sichern und anstelle der Sperrpfosten eine Umlaufspe rre 
aufzustellen. 
 
Die Verwaltung hat das Anliegen in Abstimmung mit der Polizei und dem Landesbetrieb Straße n-
bau NRW geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass diesem aus folgenden Gründen nicht g efolgt 
werden kann: 
 
Der Straßenquerschnitt der Saarbrücker Straße besteht aus einer ca. 5,50 m breiten Fahrbahn auf 
der einseitig geparkt wird und separaten Gehwegen. Der Radverkehr wird im Mischverkehr auf der 
Fahrbahn geführt. Die Straße liegt in einer Tempo-30-Zone und ist eine Sackgasse. Verkehrsberu-
higende Maßnahmen sind in Sackgassen nicht üblich.  
 
Bodenschwellen können eine  Verkehrsberuhigung darstellen. Allerdings beschweren sich rege l-
mäßig nach der Einrichtung von Bodenschwellen die Anwohner, da die Bodenschwellen einen 
hohen Lärmpegel verursachen. Die Verkehrsteilnehmer fahren in die Straße, bremsen vor der B o-
denschwelle ab, fahren über die Bodenschwelle und geben danach wieder Gas. In nicht wen igen 
Fällen wurde aufgrund der entstandenen Lärmbelästigung die Bodenschwelle nach kurzer Zeit 
wieder zurückgebaut. Zusätzlich ist auf der Saarbrücker Straße ein reger Fahrradverkeh r vorhan-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0750/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Böhme 
Ruf: 
492 61 56 
E-Mail: 
Boehme@stadt-muenster.de  
Datum: 
07.11.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0750/2012 
den. Für den Radfahrer stellt eine Bodenschwelle ein nicht unerhebliches gefährliches Hindernis 
im Verkehrsraum dar.  
 
Nach § 39 Absatz 1a StVO hat der Verkehrsteilnehmer inner halb geschlossener Ortschaften  ab-
seits von Vorfahrtstraßen grundsätzlich  davon auszugehen, dass er sich in einer Tempo -30-Zone 
befindet. Somit handelt es sich bei Tempo -30-Zonen innerhalb von Wohngebieten um Standar d-
verkehrsmaßnahmen und nicht um Ausnahmen, auf die besonders hingewiesen werden muss . 
Danach ist das Aufbringen von Piktogrammen entbehrlich. Innerhalb großer Zonen kann die Mar-
kierung jedoch nur ausnahmsweise in Betracht gezogen werden, bspw. bei einem festgestelltem 
hohen Geschwindigkeitsniveau. 
Das Geschwindigkeitsniveau und die Kfz -Verkehrsstärke wurden vom 30.08 .2012 bis 05.09.2012 
ermittelt. Im Querschnitt wurden ca. 200 Kfz/24h erfasst. Als maßgebende Kenngröße für das G e-
schwindigkeitsniveau einer Straße gilt die V-85-%-Geschwindigkeit. Sie gibt an, welche Geschwin-
digkeit von 85  % der Kraftfahrzeuge unterschrit ten wird. In der Saarbrücker Straße liegt sie bei 
30 km/h, damit ist das Geschwindigkeitsniveau moderat und nicht auffällig. Es wird keine Notwe n-
digkeit gesehen, Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung in Erwägung zu ziehen.  
 
Der Dienstweg neben der Brücke ist für die Kontrolle des Bauwerks während einer Brückenprüfung 
erforderlich. Das Schild "Dienstweg nur für Befugte" ist vorhanden. Dies reicht rein rechtlich als 
Sicherung des Weges aus. D er Landesbetrieb Straßenbau NRW  muss nicht die Dienstwege an 
den B rücken über die Umgehungsstraße und sämtliche Straßenböschungen noch zusätzlich s i-
chern. Hier ist auch die Aufsichtspflicht der Eltern gefordert.  
Zurzeit ist der Weg von der Straße aufgrund des Grüns kaum ersichtlich. Eine zusätzliche Absiche-
rung mit eine m Holzzaun oder einem abschließbaren Tor ist aus Sicht des Landesbetriebs Str a-
ßenbau NRW nicht erforderlich und wird daher nicht vorgenommen. 
 
Umlaufsperren stehen in der Nähe von Schulen und Kindergärten, an Spielplätzen sowie an R ad- 
und Gehwegen, die an  stark befahrenen Straßen enden oder diese kreuzen. Sie sollen die Ve r-
kehrssicherheit für Fußgänger und Radfahrer erhöhen, deshalb werden sie auch an Querungsste l-
len mit schlechten Sichtverhältnissen oder stärkerem Kfz- Verkehr aufgestellt.  
Der Standort auf der Saarbrücker Straße erfüllt alle diese Kriterien nicht. Ebenso entstehen durch 
den Einsatz von Umlaufsperren Behinderungen für Fußgänger mit Kinderwagen sowie Rollstuh l-
fahrer und Radfahrer, insbesondere Radfahrer mit Fahrradanhängern. 
Die beiden Sperrpfosten vor der Brücke über die B 51 wurden von der Verwaltung im Rahmen des 
Projekts "Prüfung von Sperrpfosten und Umlaufsperren im Stadtgebiet" untersucht. Seitens der 
Verwaltung wird keine Notwendigkeit gesehen, eine Umlaufsperre anstelle der beiden Sp errpfos-
ten aufzustellen. Damit die Sperrpfosten rechtzeitig von Radfahrern erkannt we rden, sollen diese 
noch mit einer Bodenmarkierung gesichert werden.  
 
Zusammenfassende Bewertung 
Aus Sicht der Verwaltung und der Polizei werden die Verkehrsverhältnisse i n der Saarbrücker 
Straße nach wie vor als verkehrssicher eingestuft. Ergänzende bauliche Maßnahmen zur Ve r-
kehrsberuhigung werden für nicht erforderlich gehalten. 
 
Den Eingebern der Anregung wird in diesem Sinne geantwortet. 
 
 
in Vertretung 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlage: - Anregung lfd. Nr. 87/2012 nach § 24 GO NRW

Anregung 87-2012

30 Zeichen

Anlage zur Vorlage V/0750/2012

Beratungsverlauf (1)

04.12.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Saarbrücker Straße
  • Umgehungsstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0750/2012
Typ
Vorlagen
Datum
09.10.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37