V/0750/2012
Verkehrsberuhigung in der Saarbrücker Straße, Anregung lfd. Nr. 87/2012 gemäß § 24 GO NRW
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Beschlussvorlage
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V/0750/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Verkehrsberuhigung in der Saarbrücker Straße - Anregung lfd. Nr. 87/2012 gemäß § 24 GO NRW Beratungsfolge 04.12.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. In der Saarbrücker Straße sind ergänzende Verkehrsberuhigungsmaßnahmen nicht erforderlich. 2. Die Anregung lfd. Nr. 87/2012 gemäß § 24 GO NRW ist damit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. Begründung: Die Eingeber beantragen zu prüfen, ob in der Saarbrücker Straße zwischen der Einmündung H a- bichtshöhe und der Brücke über die B 51 Maßnahmen zur Einhaltung des Tempolimits von 30 km/h (zwei Bodenschwellen und ein Hinweis auf das Tempolimit von 30 km/h durch Markierung auf der Straße) ergriffen werden können. Darüber hinaus wird gebeten, den Dienstweg neben der Brücke durch ein verschließbares Tor zu sichern und anstelle der Sperrpfosten eine Umlaufspe rre aufzustellen. Die Verwaltung hat das Anliegen in Abstimmung mit der Polizei und dem Landesbetrieb Straße n- bau NRW geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass diesem aus folgenden Gründen nicht g efolgt werden kann: Der Straßenquerschnitt der Saarbrücker Straße besteht aus einer ca. 5,50 m breiten Fahrbahn auf der einseitig geparkt wird und separaten Gehwegen. Der Radverkehr wird im Mischverkehr auf der Fahrbahn geführt. Die Straße liegt in einer Tempo-30-Zone und ist eine Sackgasse. Verkehrsberu- higende Maßnahmen sind in Sackgassen nicht üblich. Bodenschwellen können eine Verkehrsberuhigung darstellen. Allerdings beschweren sich rege l- mäßig nach der Einrichtung von Bodenschwellen die Anwohner, da die Bodenschwellen einen hohen Lärmpegel verursachen. Die Verkehrsteilnehmer fahren in die Straße, bremsen vor der B o- denschwelle ab, fahren über die Bodenschwelle und geben danach wieder Gas. In nicht wen igen Fällen wurde aufgrund der entstandenen Lärmbelästigung die Bodenschwelle nach kurzer Zeit wieder zurückgebaut. Zusätzlich ist auf der Saarbrücker Straße ein reger Fahrradverkeh r vorhan- Vorlagen-Nr.: V/0750/2012 Auskunft erteilt: Herr Böhme Ruf: 492 61 56 E-Mail: Boehme@stadt-muenster.de Datum: 07.11.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0750/2012 den. Für den Radfahrer stellt eine Bodenschwelle ein nicht unerhebliches gefährliches Hindernis im Verkehrsraum dar. Nach § 39 Absatz 1a StVO hat der Verkehrsteilnehmer inner halb geschlossener Ortschaften ab- seits von Vorfahrtstraßen grundsätzlich davon auszugehen, dass er sich in einer Tempo -30-Zone befindet. Somit handelt es sich bei Tempo -30-Zonen innerhalb von Wohngebieten um Standar d- verkehrsmaßnahmen und nicht um Ausnahmen, auf die besonders hingewiesen werden muss . Danach ist das Aufbringen von Piktogrammen entbehrlich. Innerhalb großer Zonen kann die Mar- kierung jedoch nur ausnahmsweise in Betracht gezogen werden, bspw. bei einem festgestelltem hohen Geschwindigkeitsniveau. Das Geschwindigkeitsniveau und die Kfz -Verkehrsstärke wurden vom 30.08 .2012 bis 05.09.2012 ermittelt. Im Querschnitt wurden ca. 200 Kfz/24h erfasst. Als maßgebende Kenngröße für das G e- schwindigkeitsniveau einer Straße gilt die V-85-%-Geschwindigkeit. Sie gibt an, welche Geschwin- digkeit von 85 % der Kraftfahrzeuge unterschrit ten wird. In der Saarbrücker Straße liegt sie bei 30 km/h, damit ist das Geschwindigkeitsniveau moderat und nicht auffällig. Es wird keine Notwe n- digkeit gesehen, Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung in Erwägung zu ziehen. Der Dienstweg neben der Brücke ist für die Kontrolle des Bauwerks während einer Brückenprüfung erforderlich. Das Schild "Dienstweg nur für Befugte" ist vorhanden. Dies reicht rein rechtlich als Sicherung des Weges aus. D er Landesbetrieb Straßenbau NRW muss nicht die Dienstwege an den B rücken über die Umgehungsstraße und sämtliche Straßenböschungen noch zusätzlich s i- chern. Hier ist auch die Aufsichtspflicht der Eltern gefordert. Zurzeit ist der Weg von der Straße aufgrund des Grüns kaum ersichtlich. Eine zusätzliche Absiche- rung mit eine m Holzzaun oder einem abschließbaren Tor ist aus Sicht des Landesbetriebs Str a- ßenbau NRW nicht erforderlich und wird daher nicht vorgenommen. Umlaufsperren stehen in der Nähe von Schulen und Kindergärten, an Spielplätzen sowie an R ad- und Gehwegen, die an stark befahrenen Straßen enden oder diese kreuzen. Sie sollen die Ve r- kehrssicherheit für Fußgänger und Radfahrer erhöhen, deshalb werden sie auch an Querungsste l- len mit schlechten Sichtverhältnissen oder stärkerem Kfz- Verkehr aufgestellt. Der Standort auf der Saarbrücker Straße erfüllt alle diese Kriterien nicht. Ebenso entstehen durch den Einsatz von Umlaufsperren Behinderungen für Fußgänger mit Kinderwagen sowie Rollstuh l- fahrer und Radfahrer, insbesondere Radfahrer mit Fahrradanhängern. Die beiden Sperrpfosten vor der Brücke über die B 51 wurden von der Verwaltung im Rahmen des Projekts "Prüfung von Sperrpfosten und Umlaufsperren im Stadtgebiet" untersucht. Seitens der Verwaltung wird keine Notwendigkeit gesehen, eine Umlaufsperre anstelle der beiden Sp errpfos- ten aufzustellen. Damit die Sperrpfosten rechtzeitig von Radfahrern erkannt we rden, sollen diese noch mit einer Bodenmarkierung gesichert werden. Zusammenfassende Bewertung Aus Sicht der Verwaltung und der Polizei werden die Verkehrsverhältnisse i n der Saarbrücker Straße nach wie vor als verkehrssicher eingestuft. Ergänzende bauliche Maßnahmen zur Ve r- kehrsberuhigung werden für nicht erforderlich gehalten. Den Eingebern der Anregung wird in diesem Sinne geantwortet. in Vertretung gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlage: - Anregung lfd. Nr. 87/2012 nach § 24 GO NRW
Anregung 87-2012
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Anlage zur Vorlage V/0750/2012
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Saarbrücker Straße
- Umgehungsstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0750/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.10.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37