3078/2019
Förderung von ÖPNV und Radfahren durch mehr Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern entlang der Bundesstraße 8 im Stadtbezirk Mülheim
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Anlage 1-Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde
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Anlage Beleuchtung entlang der B8, Bayer Flittard bis Einmündung Düsseldorfer Str. 200 – 600 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde Das Vorhaben soll westlich entlang der Bundesstraße 8 (Düsseldorfer Str. 200 – 600) von Mülheim bis Flittard realisiert werden. Der bisher nicht beleuchtete Streckenabschnitt zwischen Stammheimer Ring und Chempark mit einer Länge von ca. 1.500 Metern soll beleuchtet werden. Hierfür müssten ca. 1.300 Meter Kabelgraben für neue Leitungs- verlegungen erstellt werden. Für eine DIN-gerechte Ausleuchtung wären 37 neue Beleuchtungsmaste erforderlich. Bei der Umsetzung des Vorhabens wären verschiedene Verbote des Landschaftsplans betroffen; das Vorhaben würde einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen und die Betroffenheit des Artenschutzes müsste überprüft und abgearbeitet werden. Befreiung Die Fläche befindet sich teilweise im Geltungsbereich des städtischen Landschaftsplanes. Dieser setzt hier ein Landschaftsschutzgebiet (LSG) und auch einen geschützten Landschaftsbestandteil (LB) fest. Nach gegenwärtigem Stand kann die zur Durchführung des Vorhabens erforderliche Befreiung von den Verbotsvorschriften gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz nicht in Aussicht gestellt werden, da nicht erkennbar ist, ob die Befreiungsvoraussetzungen i. S. v. § 67 Abs. 1 BNatSchG vorliegen. Der politische Beschluss des Verkehrsausschusses vom 02.05.2019 begründet nicht das überwiegende öffentliche Interesse. Um dies prüfen zu können müsste dargelegt werden, ob die relevanten positiven Belange des öffentlichen Interesses an einer Beleuchtung der Düsseldorfer Straße die hieraus resultierenden negativen Effekte auf die Naturschutzbelange (Stichwort Lichtverschmutzung) überwiegen. Nur wenn dies schlüssig und nachvollziehbar dargestellt wird und die Untere Naturschutzbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Befreiungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegen, kann dem Naturschutzbeirat das Vorhaben zur Entscheidung vorlegt werden. Anlässlich der Betroffenheit eines LB sind über die Beiratsbeteiligung hinaus die Naturschutzvereinigungen gemäß § 66 Abs. 1 Ziffer 3 BNatSchG zu beteiligen. Eingriffsregelung Da es sich bei den Flächen entlang der B 8 größtenteils um den baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) handelt, findet die Eingriffsregelung gem. den §§ 14 ff BNatSchG Anwendung. Der Eingriffstatbestand würde hier nicht nur die Errichtung der 37 Masten und den 1.300 Meter langen Kabelgraben betreffen; auch die erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts würde durch die nächtliche Beleuchtung als Eingriff zu bewerten sein (z.B. Auswirkungen auf die Insekten). Gem. § 15 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gegeben sind. Es muss also zwingend dargelegt werden, aus welchem Grund der Eingriff entlang der B 8 zwingend geboten ist, obwohl beleuchtete Alternativstrecken durch Flittard und Stammheim genutzt werden könnten. Die Bearbeitung der Eingriffsregelung hat gutachterlich in einem landschaftspflegerischen Begleitplan zu erfolgen. Artenschutz Auch und insbesondere aus Sicht des Artenschutzes bestehen erhebliche Bedenken gegen die Beleuchtung entlang der B 8. Gerade in Zeiten der Diskussion um Klimanotstand, Lichtverschmutzung, Insektensterben, Biodiversität und Artenrückgang ist zu prüfen, ob die Beleuchtung zwingend von Nöten ist. Sollte sie im Ergebnis unverzichtbar sein, muss in einer Artenschutzprüfung (ASP) dargelegt werden, ob mit dem Eintritt der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu rechnen ist und ob flankierende Maßnahmen dies ggf. verhindern können. Bei der Erstellung der Unterlage wird dringend empfohlen das "Protokoll einer Artenschutzprüfung" Teil A bzw. B aus "Gemeinsame Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010" zu verwenden. Unabhängig des Ergebnisses der Artenschutzprüfung sind folgende Auflagen bezüglich der Beleuchtungseinrichtungen selber zwingend einzuhalten: Die Beleuchtung ist insgesamt auf das Notwendige zu beschränken. Hierzu gehört auch die Abschaltung in problematischen Zeiten. Hierzu zählen insbesondere die Vogelzugzeiten (15. Februar bis 31. Mai und 1. August bis 30. November). Die Beleuchtung ist ganzjährig zwischen 22:00 und 07:00 Uhr abzuschalten. Eine Beleuchtung durch Bewegungsmelder wird begrüßt (unabhängig davon ist die Beleuchtung zwischen 22:00 und 07:00 Uhr abzuschalten). Die Beleuchtungseinrichtungen müssen dicht sein, um das Eindringen von Insekten zu verhindern. Die Lichtabstrahlung ist nach unten zu richten, horizontale oder nach oben gerichtete Abstrahlung ist zu vermeiden. Quecksilberdampflampen sind zu vermeiden und durch Natriumdampflampen zu ersetzen. Hierbei sind Natriumniederdrucklampen gegenüber Natriumhochdrucklampen zu bevorzugen. Es sind Lampen mit langwelligem Spektrum einzusetzen (rote, grüne, gelbe) und Lampen mit kurzwelligem Licht zu vermeiden (blaue, violette, weiße). Die Lichtintensität ist maximal zu reduzieren. Die Oberflächentemperatur ist größtmöglich zu reduzieren (zumindest unter 60 °C). Sollte also dargelegt werden, dass eine Beleuchtung zwingend erforderlich ist, könnte diese - nach erbrachter Artenschutzprüfung - ganzjährig bis 22:00 eingeschaltet werden.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/64/64/1 Vorlagen-Nummer 3078/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 28.10.2019 Finanzausschuss 04.11.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.11.2019 Förderung von ÖPNV und Radfahren durch mehr Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern entlang der Bundesstraße 8 im Stadtbezirk Mülheim hier: Beschluss des Verkehrsausschusses in der Sitzung am 02.05.2019, TOP 1.3, AN/0626/2019 Beschlusstext: „Der Verkehrsausschuss beauftragt die Verwaltung, die RheinEnergie AG zu betrauen, die Lücken in der Beleuchtung des kombinierten Fuß- und Radweges entlang der Westseite der Bundesstraße 8 zwischen der Düsseldorfer Straße 200 und der Düsseldorfer Straße 600 durch energiesparende, in- sektenschonende und moderne Beleuchtung zu schließen. Es ist darauf zu achten, dass im begrün- ten Bereich die Ausgestaltung der Beleuchtung nur mit sehr geringer Höhe und Lichtkegel nach unten ausgeführt werden soll. Der Verkehrsausschuss fordert die städtischen Vertreter im Aufsichtsrat der RheinEnergie AG auf, das Projekt zu unterstützen und sich über die Umsetzung regelmäßig berichten zu lassen.“ Stellungnahme der Verwaltung: Die oben genannte Wegstrecke genießt im Rahmen des Projektes „RadPendlerRouten“ eine beson- dere Bedeutung. Die Ertüchtigung der bestehenden Nebenanlage befindet sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Planung. Hierbei werden die Möglichkeiten einer umweltverträglichen Beleuchtung mit betrachtet. Diese muss den Befreiungsvoraussetzungen des § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Abs. 1, Nr. 1 entsprechen, siehe beigefügte Stellungnahme der Unteren Naturschutzbe- hörde (Anlage). Die Verwaltung wird den Verkehrsausschuss über die weiteren Entwicklungen zu gegebener Zeit in- formieren. Anlage
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3078/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 22.10.2019
- Erstellt
- 03.09.2019 11:31