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3078/2019

Förderung von ÖPNV und Radfahren durch mehr Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern entlang der Bundesstraße 8 im Stadtbezirk Mülheim

Mitteilung Ausschuss 22.10.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 04.11.2019, TOP 10.2.11

Anlage 1-Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1-Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde

5804 Zeichen

Anlage  
 
 
Beleuchtung entlang der B8, Bayer Flittard bis Einmündung Düsseldorfer 
Str. 200 – 600 
 
 
Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde  
 
Das Vorhaben soll westlich entlang der Bundesstraße 8 (Düsseldorfer Str. 200 – 600) von 
Mülheim bis Flittard realisiert werden. Der bisher nicht beleuchtete Streckenabschnitt 
zwischen Stammheimer Ring und Chempark mit einer Länge von ca. 1.500 Metern soll 
beleuchtet werden. Hierfür müssten ca. 1.300 Meter Kabelgraben für neue Leitungs- 
verlegungen erstellt werden. Für eine DIN-gerechte Ausleuchtung wären 37 neue 
Beleuchtungsmaste erforderlich. 
Bei der Umsetzung des Vorhabens wären verschiedene Verbote des Landschaftsplans 
betroffen; das Vorhaben würde einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen und die 
Betroffenheit des Artenschutzes müsste überprüft und abgearbeitet werden. 
 
 
Befreiung 
 
Die Fläche befindet sich teilweise im Geltungsbereich des städtischen Landschaftsplanes. 
Dieser setzt hier ein Landschaftsschutzgebiet (LSG) und auch einen geschützten 
Landschaftsbestandteil (LB) fest. 
Nach gegenwärtigem Stand kann die zur Durchführung des Vorhabens erforderliche 
Befreiung von den Verbotsvorschriften gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz nicht in Aussicht 
gestellt werden, da nicht erkennbar ist, ob die Befreiungsvoraussetzungen i. S. v. § 67 Abs. 1 
BNatSchG vorliegen. 
Der politische Beschluss des Verkehrsausschusses vom 02.05.2019 begründet nicht das 
überwiegende öffentliche Interesse. 
Um dies prüfen zu können müsste dargelegt werden, ob die relevanten positiven Belange 
des öffentlichen Interesses an einer Beleuchtung der Düsseldorfer Straße die hieraus 
resultierenden negativen Effekte auf die Naturschutzbelange (Stichwort Lichtverschmutzung) 
überwiegen. 
Nur wenn dies schlüssig und nachvollziehbar dargestellt wird und die Untere 
Naturschutzbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Befreiungsvoraussetzungen des § 
67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegen, kann dem Naturschutzbeirat das Vorhaben zur 
Entscheidung vorlegt werden. 
Anlässlich der Betroffenheit eines LB sind über die Beiratsbeteiligung hinaus die 
Naturschutzvereinigungen gemäß § 66 Abs. 1 Ziffer 3 BNatSchG zu beteiligen. 
 
 
Eingriffsregelung 
 
Da es sich bei den Flächen entlang der B 8 größtenteils um den baulichen Außenbereich 
nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) handelt, findet die Eingriffsregelung gem. den §§ 14 ff 
BNatSchG Anwendung. 
Der Eingriffstatbestand würde hier nicht nur die Errichtung der 37 Masten und den 
1.300 Meter langen Kabelgraben betreffen; auch die erhebliche Beeinträchtigung der 
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts würde durch die nächtliche 
Beleuchtung als Eingriff zu bewerten sein (z.B. Auswirkungen auf die Insekten). 
Gem. § 15 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare 
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind 
vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen 
Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gegeben sind.

Es muss also zwingend dargelegt werden, aus welchem Grund der Eingriff entlang der B 8 
zwingend geboten ist, obwohl beleuchtete Alternativstrecken durch Flittard und Stammheim 
genutzt werden könnten. 
Die Bearbeitung der Eingriffsregelung hat gutachterlich in einem landschaftspflegerischen 
Begleitplan zu erfolgen. 
 
 
Artenschutz 
 
Auch und insbesondere aus Sicht des Artenschutzes bestehen erhebliche Bedenken gegen 
die Beleuchtung entlang der B 8. 
Gerade in Zeiten der Diskussion um Klimanotstand, Lichtverschmutzung, Insektensterben, 
Biodiversität und Artenrückgang ist zu prüfen, ob die Beleuchtung zwingend von Nöten ist. 
Sollte sie im Ergebnis unverzichtbar sein, muss in einer Artenschutzprüfung (ASP) dargelegt 
werden, ob mit dem Eintritt der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu rechnen ist und 
ob flankierende Maßnahmen dies ggf. verhindern können. Bei der Erstellung der Unterlage 
wird dringend empfohlen das "Protokoll einer Artenschutzprüfung" Teil A bzw. B aus 
"Gemeinsame Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, 
Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, 
Natur und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010" zu verwenden. 
 
Unabhängig des Ergebnisses der Artenschutzprüfung sind folgende Auflagen bezüglich der 
Beleuchtungseinrichtungen selber zwingend einzuhalten: 
 
Die Beleuchtung ist insgesamt auf das Notwendige zu beschränken. Hierzu gehört 
   auch die Abschaltung in problematischen Zeiten. Hierzu zählen insbesondere die    
   Vogelzugzeiten (15. Februar bis 31. Mai und 1. August bis 30. November). 
Die Beleuchtung ist ganzjährig zwischen 22:00 und 07:00 Uhr abzuschalten. 
Eine Beleuchtung durch Bewegungsmelder wird begrüßt (unabhängig davon ist die    
   Beleuchtung zwischen 22:00 und 07:00 Uhr abzuschalten). 
Die Beleuchtungseinrichtungen müssen dicht sein, um das Eindringen von Insekten zu 
   verhindern. 
Die Lichtabstrahlung ist nach unten zu richten, horizontale oder nach oben gerichtete 
   Abstrahlung ist zu vermeiden. 
Quecksilberdampflampen sind zu vermeiden und durch Natriumdampflampen zu ersetzen. 
   Hierbei sind Natriumniederdrucklampen gegenüber Natriumhochdrucklampen zu 
   bevorzugen. 
Es sind Lampen mit langwelligem Spektrum einzusetzen (rote, grüne, gelbe) und Lampen 
   mit kurzwelligem Licht zu vermeiden (blaue, violette, weiße). 
Die Lichtintensität ist maximal zu reduzieren. 
Die Oberflächentemperatur ist größtmöglich zu reduzieren (zumindest unter 60 °C). 
 
Sollte also dargelegt werden, dass eine Beleuchtung zwingend erforderlich ist, könnte diese - 
nach erbrachter Artenschutzprüfung - ganzjährig bis 22:00 eingeschaltet werden.

Mitteilung Ausschuss

1832 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/64/64/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3078/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 28.10.2019 
Finanzausschuss 04.11.2019 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.11.2019 
 
Förderung von ÖPNV und Radfahren durch mehr Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern 
entlang der Bundesstraße 8 im Stadtbezirk Mülheim 
hier: Beschluss des Verkehrsausschusses in der Sitzung am 02.05.2019, TOP 1.3, 
AN/0626/2019 
Beschlusstext: 
 
„Der Verkehrsausschuss beauftragt die Verwaltung, die RheinEnergie AG zu betrauen, die Lücken in 
der Beleuchtung des kombinierten Fuß- und Radweges entlang der Westseite der Bundesstraße 8 
zwischen der Düsseldorfer Straße 200 und der Düsseldorfer Straße 600 durch energiesparende, in-
sektenschonende und moderne Beleuchtung zu schließen. Es ist darauf zu achten, dass im begrün-
ten Bereich die Ausgestaltung der Beleuchtung nur mit sehr geringer Höhe und Lichtkegel nach unten 
ausgeführt werden soll. Der Verkehrsausschuss fordert die städtischen Vertreter im Aufsichtsrat der 
RheinEnergie AG auf, das Projekt zu unterstützen und sich über die Umsetzung regelmäßig berichten 
zu lassen.“ 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Die oben genannte Wegstrecke genießt im Rahmen des Projektes „RadPendlerRouten“ eine beson-
dere Bedeutung. Die Ertüchtigung der bestehenden Nebenanlage befindet sich zum gegenwärtigen 
Zeitpunkt in der Planung. Hierbei werden die Möglichkeiten einer umweltverträglichen Beleuchtung 
mit betrachtet. Diese muss den Befreiungsvoraussetzungen des § 67 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) Abs. 1, Nr. 1 entsprechen, siehe beigefügte Stellungnahme der Unteren Naturschutzbe-
hörde (Anlage). 
 
Die Verwaltung wird den Verkehrsausschuss über die weiteren Entwicklungen zu gegebener Zeit in-
formieren. 
 
 
Anlage

Beratungsverlauf (3)

28.10.2019 Verkehrsausschuss
TOP 7.2.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.11.2019 Finanzausschuss
TOP 2.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.11.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.11 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3078/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
22.10.2019
Erstellt
03.09.2019 11:31