3252/2024
Beantwortung eines Antrags der SPD-Fraktion zu der Open Air Location "Südbrücke" in Poll
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AN_1159_2024
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Gleichlautend: Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Rathaus 50667 Köln Frau Bezirksbürgermeisterin Sabine Stiller Friedrich-Ebert-Ufer 64-70 51143 Köln SPD -Fraktion in der Bezirksvertretung Porz Friedrich-Ebert-Ufer 64-70 51143 Köln-Porz fon 0221. 221 97303 fax 0221. 221 97304 mail SPD-BV7@stadt-koeln.de web www.porzspd.de Köln-Porz, 14.08.2024 Antrag zur Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 17. September 2024 hier: Open Air Location Südbrücke in Poll Die Bezirksvertretung Porz bittet die zuständige Fachverwaltung bis zur nächsten Sitzung der BV am 07.11.2024 folgenden Fragenkatalog zur Open Air Location Südbrücke zu beantworten und durch einen Vertreter des Fachamtes vorzustellen. 1) Welche Nutzungszeiten gelten in 2024 für Abendveranstaltungen, welche Lärmgrenzwerte sind laut Ausnahmegenehmigung des Amtes für öffentliche Ordnung vor den Veranstaltungen (z.B. beim Soundcheck), während der Veranstaltungen und nach Veranstaltungsende einzuhalten und gelten diese lediglich für Konzerte oder auch für sogenannte Partyevents wie „After-work Partys“? 2) Welche Lärmwerte wurden in den Lärmprotokollen der bisher in 2024 durchgeführten Veranstaltungen in den Spitzen dokumentiert und welche Lärmgrenzen gelten als „verträglich“? 3) Wie stellt die Verwaltung sicher, dass Beschwerden aus der Bürgerschaft dem „Projekt“ Open-Air-Location Südbrücke korrekt zugeordnet werden und damit in die Auswertung des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz einfließen? D.h. in welcher Form, unter welchem „Stichwort“ und bei welcher Stelle (Kontakt Amt) müssen die Lärmbeschwerden der Bürger*innen eingehen, damit die Erfassung und spätere Auswertbarkeit sichergestellt wird? Wie wird weiterhin gewährleistet, dass Lärmbeschwerden, die beim Ordnungsamt eingehen, entsprechend an das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz weitergeleitet werden? 4) Laut Mitteilung 1812/2023 ist das Gelände nach §34 Abs. 1 BauGB zu bewerten. Die Bezirksvertretung ist über Bauvorhaben zu informieren, sofern eine Grundstücksgröße von mehr als 3.000 m2 betroffen ist. Trifft dies auf das Gelände zu und muss damit im Falle einer längerfristigen Nutzung die Information der Bezirksvertretung zwingend erfolgen? 5) Liegen der Verwaltung Informationen über Hubschrauberflüge mit Landungen im Bereich Südbrücke / Deutzer Hafen vom 26. Juli 2024 vor? Erster Flug / Landung Zeitraum 11.00 bis 13.00 Uhr, zweiter Flug / Landung gegen 16.10 Uhr. Falls ja, handelte es sich hier um Einsätze aufgrund von medizinischen Notfällen oder stehen diese in Zusammenhang mit Veranstaltungen auf dem Open-Air Gelände Südbrücke und welche Art von Genehmigungsverfahren sind für derartige, nicht durch einen medizinischen Notfall bedingten Flüge zu durchlaufen? Begründung: Leider kommt es bei Veranstaltungen der Open-Air Location „Südbrücke“- trotz Auflagen der Verwaltung - immer wieder zu Beschwerden der Bürgerschaft über zu starken Lärm. Da die Anwohner*innen (u. a. die Personen im unmittelbar angrenzenden Flüchtlingswohnheim) sich diesen Emissionen nicht entziehen können, ist sicherzustellen, dass die erteilten Auflagen bei Veranstaltungen eingehalten und strikt kontrolliert werden. Nur so ist auch zu klären, ob die Location Verursacher des Lärms ist oder ob andere „Events“, zum Beispiel Partys am Rheinufer die Ursache sind. Aus der Anwohnerschaft in Poll liegen der Politik eine Reihe von Beschwerden in Zusammenhang mit der Open-Air-Location Südbrücke / Poll vor. Wiederholt beschweren sich Anwohner*innen über Lärmbelästigung bis tief in die Nacht (nach 23.30 Uhr, z.B. am Donnerstag, 25.07.2024/Afterwork Party) sowie auch tagsüber bereits ab dem Vormittag (z.B. Freitag, den 26.07.2024 ca. ab 11.00 Uhr, Soundcheck für abendliche Großveranstaltung?). Am 26.07.2024 registrierten die Anwohner*innen ebenfalls mehrfach einen Hubschrauber, der im Tiefflug über Poll hinweg flog und anschließend in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsgelände gelandet ist. Darüber hinaus ist darzulegen, wie die „Meldekette“ bei Lärmbeschwerden an das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz erfolgt. Hier ist es wünschenswert, den Bürger*innen einen unmittelbaren Kontakt an die Hand zu geben, damit die Meldungen der Bürgerschaft an der richtigen Stelle ankommen und dort auch überprüft werden können. Weiterhin ist zu klären, ob die Bezirksvertretung Porz im Falle eines Bauantrages zur dauerhaften Nutzung nach §34 BauGB in Kenntnis gesetzt wird. In den bisherigen Mitteilungen verweist die Verwaltung hierauf, lässt aber immer offen, ob die Voraussetzung für eine Mitteilungspflicht z.B. aufgrund der Grundstücksgröße vorliegen. Jutta Komorowski Bettina Jureck Fraktionsvorsitzende Bezirksvertreterin
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
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Dezernat, Dienststelle I/32/327 Vorlagen-Nummer 3252/2024 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.11.2024 Beantwortung eines Antrags der SPD-Fraktion zu der Open Air Location "Südbrücke" in Poll Beantwortung eines Antrags der SPD zu der Open Air Location "Südbrücke" Die Bezirksvertretung Porz beauftragt in der Sitzung vom 17.09.2024 die Verwaltung mit der Beantwortung eines Fragenkataloges zu der Veranstaltungsfläche „Südbrücke“ an der Alfred- Schütte-Allee in Poll. Die Verwaltung beantwortet den Antrag wie folgt: 1) Die als seltene Ereignisse nach Ziffer 3.2 des Freizeitlärmerlasses NRW genehmigten und beurteilten Konzerte wurden bis 22:00 Uhr erlaubt. Die Konzertbeschallung dieser Konzerte endete laut den gutachterlichen Schallmessberichten pünktlich um 22:00 Uhr oder früher. Die erhöhten Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach Ziffer 3.2 des Freizeitärmerlas- ses NRW sind danach differenziert, ob es sich um einen Werktag oder einen Sonn- und Feier- tag handelt, ob es sich um die Beurteilungszeit tagsüber außerhalb der Ruhezeit oder tags- über innerhalb der Ruhezeit handelt und ob die betroffenen Immissionsorte mit schutzwürdi- ger Nutzung sich im Mischgebiet oder im Allgemeinen Wohngebiet befinden. Für die rund um das Veranstaltungsgelände „Südbrücke“ relevanten Immissionsorte im Allge- meinen Wohngebiet wurden folgende Immissionsrichtwerte vorgegeben: Werktag, in der Beurteilungszeit „außerhalb der Ruhezeit“ von 08:00 bis 20:00 Uhr (im Mit- tel über 12 Stunden): 65 dB(A) Werktag, in der Beurteilungszeit „innerhalb der Ruhezeit“ von 20:00 bis 22:00 Uhr (im Mit- tel über 2 Stunden): 60 dB(A) Sonn- und Feiertag, in der Beurteilungszeit „außerhalb der Ruhezeit“ von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 20:00 Uhr (im Mittel über 9 Stunden): 60 dB(A) Werk, Sonn- und Feiertag, in der Beurteilungszeit „innerhalb der Ruhezeit“ von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00 Uhr (jeweils im Mittel über 2 Stunden): 60 dB(A) Für die Immissionsorte im Mischgebiet wurden folgende Immissionsrichtwerte vorgegeben: Werktag, in der Beurteilungszeit „außerhalb der Ruhezeit“ von 08:00 bis 20:00 Uhr (im Mit- tel über 12 Stunden): 70 dB(A) 2 Werktag, in der Beurteilungszeit „innerhalb der Ruhezeit“ von 20:00 bis 22:00 Uhr (im Mit- tel über 2 Stunden): 65 dB(A) Sonn- und Feiertag, in der Beurteilungszeit „außerhalb der Ruhezeit“ von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 20:00 Uhr (im Mittel über 9 Stunden): 65 dB(A) Werk, Sonn- und Feiertag, in der Beurteilungszeit „innerhalb der Ruhezeit“ von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00 Uhr (jeweils im Mittel über 2 Stunden): 65 dB(A) Für den Soundcheck gilt der im jeweiligen Beurteilungszeitraum geltende oben genannte Im- missionsrichtwert. Die Soundchecks fanden an Werktagen außerhalb der Ruhezeit statt. Für den an die Konzerte anschließenden Nachtzeitraum ab 22:00 Uhr wurde keine Ausnah- megenehmigung erteilt. Ab 22:00 Uhr galt daher grundsätzlich der Immissionsrichtwert nach Ziffer 3.1 des Freizeitlärmerlasses NRW. Dieser ist differenziert nach dem Gebietscharakter der betroffenen Nachbarschaft und liegt bezogen auf die lauteste volle Stunde im Allgemeinen Wohngebiet bei 40 dB(A) und im Mischgebiet bei 45 dB(A). 2) Mit Blick auf die genehmigten Konzerte können Beurteilungspegel, welche die landesrecht- lich vorgegebenen Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach Ziffer 3.2 Freizeitlärmer- lass NRW nicht überschreiten, als „verträglich“ angenommen werden, wenn die Anzahl der Ereignisse 18 Kalendertage nicht überschreitet. Die „verträglichen“ Beurteilungspegel bzw. die für höchstens 18 Kalendertage jährlich gelten- den Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach Ziffer 3.2 Freizeitlärmerlass NRW, die nicht überschritten wurden, sind unter Punkt 1 aufgeführt. Über Ausnahmegenehmigungen wurden zehn als seltenes Ereignis nach Ziffer 3.2 des Frei- zeitlärmerlasses NRW beurteilte Konzerte bis 22:00 Uhr erlaubt. Da zwei Konzerte ausfielen, fanden nur acht Konzerte in 2024 statt. Die Konzertbeschallung dieser acht Konzerte endete laut den gutachterlichen Schallmessberichten pünktlich um 22:00 Uhr oder früher. Den gutachterlichen Messberichten zu den acht als seltenes Ereignis nach Ziffer 3.2 des Frei- zeitlärmerlasses NRW erlaubten Konzertveranstaltungen ist zu entnehmen, dass die vorgege- benen Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach Ziffer 3.2 Freizeitlärmerlass NRW ein- gehalten wurden bzw. dass die Beurteilungspegel das Niveau der Immissionsrichtwerte er- reichten. An vier von acht Konzerttagen wurde ein Soundcheck durchgeführt. Die Immissionsrichtwerte wurden unter Berücksichtigung der Vorgaben für Soundchecks eingehalten. Eine an einem Sonntagnachmittag als seltenes Ereignis genehmigte „Familienveranstaltung“ muss im Nachhinein nicht mehr als seltenes Ereignis beurteilt werden, da laut gutachterlichem Schallmessbericht der Immissionsrichtwert nach Ziffer 3.1 des Freizeitlärmerlasses NRW ein- gehalten wurde. Daher kann hinsichtlich der Konzerte von sieben Kalendertagen mit seltenen Ereignissen ausgegangen werden. 3) Zuständige Stelle für die Aufnahme der Beschwerden ist das erlaubnisgebende Amt für öf- fentliche Ordnung, Abteilung Straßen- und Grünflächennutzungen / Veranstaltungsservice. Die Abteilung ist zu erreichen über das Mailpostfach strassennutzungen@stadt-koeln.de. Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz wird - falls erforderlich - vom erlaubnisgebenden Amt eingebunden. 4) Das angefragte Gelände hat eine Grundstücksgröße von mehr als 3.000 m². Dementspre- chend ist für den Fall einer längerfristigen Nutzung eine Information der Bezirksvertretung ge- mäß der Zuständigkeitsordnung pflichtig durch die Verwaltung vorzunehmen. 3 5) Der Verwaltung liegen weder Informationen über Hubschrauberflüge vor, deren Landungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen an der Südbrücke an diesem Datum stehen könnten, noch Informationen über andere Hubschrauberflüge. Der für die Überwachung von Hub- schrauberflügen zuständige Bezirksregierung Düsseldorf sind ebenfalls keine Flüge mit dem Ziel des Bereichs um die Südbrücke bekannt. Der Stadt Köln obliegt diesbezüglich keine Zu- ständigkeit. Am 26.07.2024 hatte die Feuerwehr Köln zwar um 16:10 Uhr einen Einsatz an dem ein Ret- tungshubschrauber beteiligt war. Die Einsatzstelle war allerdings der Haltepunkt Airport-Busi- nesspark (August-Horch-Straße). Wo genau der Hubschrauber jedoch zur Landung runterge- gangen ist, lässt sich im Nachgang nicht mehr ermitteln, da dies nicht im Einsatzleitsystem do- kumentiert wird. Zwischen 11:00 Uhr und 13:00 Uhr hatte die Feuerwehr Köln keinen Einsatz mit Beteiligung eines Rettungshubschraubers in dem genannten Bereich.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3252/2024
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 31.10.2024
- Erstellt
- 21.10.2024 11:00