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3252/2024

Beantwortung eines Antrags der SPD-Fraktion zu der Open Air Location "Südbrücke" in Poll

Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 31.10.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 07.11.2024, TOP 9.1.3

AN_1159_2024

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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

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AN_1159_2024

4798 Zeichen

Gleichlautend:  
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Rathaus 
50667 Köln 
 
Frau Bezirksbürgermeisterin 
Sabine Stiller 
Friedrich-Ebert-Ufer 64-70 
51143 Köln 
 
SPD -Fraktion in der 
Bezirksvertretung Porz  
Friedrich-Ebert-Ufer 64-70 
51143 Köln-Porz 
fon 0221. 221 97303 
fax 0221. 221 97304 
mail 
SPD-BV7@stadt-koeln.de  
web www.porzspd.de   
 
 
 
  Köln-Porz, 14.08.2024 
 
Antrag zur Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 17. September 2024 
hier: Open Air Location Südbrücke in Poll 
 
Die Bezirksvertretung Porz bittet die zuständige Fachverwaltung bis zur 
nächsten Sitzung der BV am 07.11.2024 folgenden Fragenkatalog zur Open Air 
Location Südbrücke zu beantworten und durch einen Vertreter des Fachamtes 
vorzustellen. 
 
1) 
 Welche Nutzungszeiten gelten in 2024 für Abendveranstaltungen, welche 
Lärmgrenzwerte sind laut Ausnahmegenehmigung des Amtes für 
öffentliche Ordnung vor den Veranstaltungen (z.B. beim Soundcheck), 
während der Veranstaltungen und nach Veranstaltungsende einzuhalten 
und gelten diese lediglich für Konzerte oder auch für sogenannte 
Partyevents wie „After-work Partys“? 
2)  Welche Lärmwerte wurden in den Lärmprotokollen der bisher in 2024 
durchgeführten Veranstaltungen in den Spitzen dokumentiert und welche 
Lärmgrenzen gelten als „verträglich“? 
3)  Wie stellt die Verwaltung sicher, dass Beschwerden aus der Bürgerschaft 
dem „Projekt“ Open-Air-Location Südbrücke korrekt zugeordnet werden 
und damit in die Auswertung des Amtes für Umwelt- und 
Verbraucherschutz einfließen? D.h. in welcher Form, unter welchem 
„Stichwort“ und bei welcher Stelle (Kontakt Amt) müssen die 
Lärmbeschwerden der Bürger*innen eingehen, damit die Erfassung und

spätere Auswertbarkeit sichergestellt wird? Wie wird weiterhin 
gewährleistet, dass Lärmbeschwerden, die beim Ordnungsamt eingehen, 
entsprechend an das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 
weitergeleitet werden? 
4)  Laut Mitteilung 1812/2023 ist das Gelände nach §34 Abs. 1 BauGB zu 
bewerten. Die Bezirksvertretung ist über Bauvorhaben zu informieren, 
sofern eine Grundstücksgröße von mehr als 3.000 m2 betroffen ist. Trifft 
dies auf das Gelände zu und muss damit im Falle einer längerfristigen 
Nutzung die Information der Bezirksvertretung zwingend erfolgen? 
5)  Liegen der Verwaltung Informationen über Hubschrauberflüge mit 
Landungen im Bereich Südbrücke / Deutzer Hafen vom 26. Juli 2024 
vor? Erster Flug / Landung Zeitraum 11.00 bis 13.00 Uhr, zweiter Flug / 
Landung gegen 16.10 Uhr. Falls ja, handelte es sich hier um Einsätze 
aufgrund von medizinischen Notfällen oder stehen diese in 
Zusammenhang mit Veranstaltungen auf dem Open-Air Gelände 
Südbrücke und welche Art von Genehmigungsverfahren sind für 
derartige, nicht durch einen medizinischen Notfall bedingten Flüge zu 
durchlaufen? 
 
Begründung: 
Leider kommt es bei Veranstaltungen der Open-Air Location „Südbrücke“- trotz 
Auflagen der Verwaltung - immer wieder zu Beschwerden der Bürgerschaft 
über zu starken Lärm. Da die Anwohner*innen (u. a. die Personen im 
unmittelbar angrenzenden Flüchtlingswohnheim) sich diesen Emissionen nicht 
entziehen können, ist sicherzustellen, dass die erteilten Auflagen bei 
Veranstaltungen eingehalten und strikt kontrolliert werden. Nur so ist auch zu 
klären, ob die Location Verursacher des Lärms ist oder ob andere „Events“, 
zum Beispiel Partys am Rheinufer die Ursache sind.  
 
Aus der Anwohnerschaft in Poll liegen der Politik eine Reihe von Beschwerden 
in Zusammenhang mit der Open-Air-Location Südbrücke / Poll vor. Wiederholt 
beschweren sich Anwohner*innen über Lärmbelästigung bis tief in die Nacht 
(nach 23.30 Uhr, z.B. am Donnerstag, 25.07.2024/Afterwork Party) sowie 
auch tagsüber bereits ab dem Vormittag (z.B. Freitag, den 26.07.2024 ca. ab 
11.00 Uhr, Soundcheck für abendliche Großveranstaltung?). 
Am 26.07.2024 registrierten die Anwohner*innen ebenfalls mehrfach einen 
Hubschrauber, der im Tiefflug über Poll hinweg flog und anschließend in 
unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsgelände gelandet ist.  
 
Darüber hinaus ist darzulegen, wie die „Meldekette“ bei Lärmbeschwerden an 
das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz erfolgt. Hier ist es

wünschenswert, den Bürger*innen einen unmittelbaren Kontakt an die Hand zu 
geben, damit die Meldungen der Bürgerschaft an der richtigen Stelle 
ankommen und dort auch überprüft werden können.  
 
Weiterhin ist zu klären, ob  die Bezirksvertretung Porz im Falle eines 
Bauantrages zur dauerhaften Nutzung nach §34 BauGB in Kenntnis gesetzt 
wird. In den bisherigen Mitteilungen verweist die Verwaltung hierauf, lässt aber 
immer offen, ob die Voraussetzung für eine Mitteilungspflicht z.B. aufgrund der 
Grundstücksgröße vorliegen. 
  
Jutta Komorowski Bettina Jureck 
Fraktionsvorsitzende  Bezirksvertreterin

Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

6869 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/327 
 
Vorlagen-Nummer 
 3252/2024 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.11.2024 
 
Beantwortung eines Antrags der SPD-Fraktion zu der Open Air Location "Südbrücke" 
in Poll 
Beantwortung eines Antrags der SPD zu der Open Air Location "Südbrücke" 
Die Bezirksvertretung Porz beauftragt in der Sitzung vom 17.09.2024 die Verwaltung mit der 
Beantwortung eines Fragenkataloges zu der Veranstaltungsfläche „Südbrücke“ an der Alfred-
Schütte-Allee in Poll. 
 
Die Verwaltung beantwortet den Antrag wie folgt: 
 
1) Die als seltene Ereignisse nach Ziffer 3.2 des Freizeitlärmerlasses NRW genehmigten und 
beurteilten Konzerte wurden bis 22:00 Uhr erlaubt. Die Konzertbeschallung dieser Konzerte 
endete laut den gutachterlichen Schallmessberichten pünktlich um 22:00 Uhr oder früher. 
 
Die erhöhten Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach Ziffer 3.2 des Freizeitärmerlas-
ses NRW sind danach differenziert, ob es sich um einen Werktag oder einen Sonn- und Feier-
tag handelt, ob es sich um die Beurteilungszeit tagsüber außerhalb der Ruhezeit oder tags-
über innerhalb der Ruhezeit handelt und ob die betroffenen Immissionsorte mit schutzwürdi-
ger Nutzung sich im Mischgebiet oder im Allgemeinen Wohngebiet befinden. 
 
Für die rund um das Veranstaltungsgelände „Südbrücke“ relevanten Immissionsorte im Allge-
meinen Wohngebiet wurden folgende Immissionsrichtwerte vorgegeben: 
 
 Werktag, in der Beurteilungszeit „außerhalb der Ruhezeit“ von 08:00 bis 20:00 Uhr (im Mit-
tel über 12 Stunden): 65 dB(A) 
 Werktag, in der Beurteilungszeit „innerhalb der Ruhezeit“ von 20:00 bis 22:00 Uhr (im Mit-
tel über 2 Stunden): 60 dB(A) 
 Sonn- und Feiertag, in der Beurteilungszeit „außerhalb der Ruhezeit“ von 09:00 bis 13:00 
Uhr und von 15:00 bis 20:00 Uhr (im Mittel über 9 Stunden): 60 dB(A) 
 Werk, Sonn- und Feiertag, in der Beurteilungszeit „innerhalb der Ruhezeit“ von 13:00 bis 
15:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00 Uhr (jeweils im Mittel über 2 Stunden): 60 dB(A) 
 
Für die Immissionsorte im Mischgebiet wurden folgende Immissionsrichtwerte vorgegeben: 
 
 Werktag, in der Beurteilungszeit „außerhalb der Ruhezeit“ von 08:00 bis 20:00 Uhr (im Mit-
tel über 12 Stunden): 70 dB(A)

2 
 
 Werktag, in der Beurteilungszeit „innerhalb der Ruhezeit“ von 20:00 bis 22:00 Uhr (im Mit-
tel über 2 Stunden): 65 dB(A) 
 Sonn- und Feiertag, in der Beurteilungszeit „außerhalb der Ruhezeit“ von 09:00 bis 13:00 
Uhr und von 15:00 bis 20:00 Uhr (im Mittel über 9 Stunden): 65 dB(A) 
 Werk, Sonn- und Feiertag, in der Beurteilungszeit „innerhalb der Ruhezeit“ von 13:00 bis 
15:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00 Uhr (jeweils im Mittel über 2 Stunden): 65 dB(A) 
 
Für den Soundcheck gilt der im jeweiligen Beurteilungszeitraum geltende oben genannte Im-
missionsrichtwert. Die Soundchecks fanden an Werktagen außerhalb der Ruhezeit statt.  
 
Für den an die Konzerte anschließenden Nachtzeitraum ab 22:00 Uhr wurde keine Ausnah-
megenehmigung erteilt. Ab 22:00 Uhr galt daher grundsätzlich der Immissionsrichtwert nach 
Ziffer 3.1 des Freizeitlärmerlasses NRW. Dieser ist differenziert nach dem Gebietscharakter 
der betroffenen Nachbarschaft und liegt bezogen auf die lauteste volle Stunde im Allgemeinen 
Wohngebiet bei 40 dB(A) und im Mischgebiet bei 45 dB(A).  
 
 
2) Mit Blick auf die genehmigten Konzerte können Beurteilungspegel, welche die landesrecht-
lich vorgegebenen Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach Ziffer 3.2 Freizeitlärmer-
lass NRW nicht überschreiten, als „verträglich“ angenommen werden, wenn die Anzahl der 
Ereignisse 18 Kalendertage nicht überschreitet.  
 
Die „verträglichen“ Beurteilungspegel bzw. die für höchstens 18 Kalendertage jährlich gelten-
den Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach Ziffer 3.2 Freizeitlärmerlass NRW, die 
nicht überschritten wurden, sind unter Punkt 1 aufgeführt. 
 
Über Ausnahmegenehmigungen wurden zehn als seltenes Ereignis nach Ziffer 3.2 des Frei-
zeitlärmerlasses NRW beurteilte Konzerte bis 22:00 Uhr erlaubt. Da zwei Konzerte ausfielen, 
fanden nur acht Konzerte in 2024 statt. Die Konzertbeschallung dieser acht Konzerte endete 
laut den gutachterlichen Schallmessberichten pünktlich um 22:00 Uhr oder früher. 
 
Den gutachterlichen Messberichten zu den acht als seltenes Ereignis nach Ziffer 3.2 des Frei-
zeitlärmerlasses NRW erlaubten Konzertveranstaltungen ist zu entnehmen, dass die vorgege-
benen Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach Ziffer 3.2 Freizeitlärmerlass NRW ein-
gehalten wurden bzw. dass die Beurteilungspegel das Niveau der Immissionsrichtwerte er-
reichten. 
 
An vier von acht Konzerttagen wurde ein Soundcheck durchgeführt. Die Immissionsrichtwerte 
wurden unter Berücksichtigung der Vorgaben für Soundchecks eingehalten. 
 
Eine an einem Sonntagnachmittag als seltenes Ereignis genehmigte „Familienveranstaltung“ 
muss im Nachhinein nicht mehr als seltenes Ereignis beurteilt werden, da laut gutachterlichem 
Schallmessbericht der Immissionsrichtwert nach Ziffer 3.1 des Freizeitlärmerlasses NRW ein-
gehalten wurde. Daher kann hinsichtlich der Konzerte von sieben Kalendertagen mit seltenen 
Ereignissen ausgegangen werden.  
 
 
3) Zuständige Stelle für die Aufnahme der Beschwerden ist das erlaubnisgebende Amt für öf-
fentliche Ordnung, Abteilung Straßen- und Grünflächennutzungen / Veranstaltungsservice. 
Die Abteilung ist zu erreichen über das Mailpostfach strassennutzungen@stadt-koeln.de. Das 
Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz wird - falls erforderlich - vom erlaubnisgebenden Amt 
eingebunden. 
 
 
4) Das angefragte Gelände hat eine Grundstücksgröße von mehr als 3.000 m². Dementspre-
chend ist für den Fall einer längerfristigen Nutzung eine Information der Bezirksvertretung ge-
mäß der Zuständigkeitsordnung pflichtig durch die Verwaltung vorzunehmen.

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5) Der Verwaltung liegen weder Informationen über Hubschrauberflüge vor, deren Landungen 
im Zusammenhang mit Veranstaltungen an der Südbrücke an diesem Datum stehen könnten, 
noch Informationen über andere Hubschrauberflüge. Der für die Überwachung von Hub-
schrauberflügen zuständige Bezirksregierung Düsseldorf sind ebenfalls keine Flüge mit dem 
Ziel des Bereichs um die Südbrücke bekannt. Der Stadt Köln obliegt diesbezüglich keine Zu-
ständigkeit. 
 
Am 26.07.2024 hatte die Feuerwehr Köln zwar um 16:10 Uhr einen Einsatz an dem ein Ret-
tungshubschrauber beteiligt war. Die Einsatzstelle war allerdings der Haltepunkt Airport-Busi-
nesspark (August-Horch-Straße). Wo genau der Hubschrauber jedoch zur Landung runterge-
gangen ist, lässt sich im Nachgang nicht mehr ermitteln, da dies nicht im Einsatzleitsystem do-
kumentiert wird. 
 
Zwischen 11:00 Uhr und 13:00 Uhr hatte die Feuerwehr Köln keinen Einsatz mit Beteiligung 
eines Rettungshubschraubers in dem genannten Bereich.

Beratungsverlauf (1)

07.11.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 9.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3252/2024
Typ
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
Datum
31.10.2024
Erstellt
21.10.2024 11:00