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1929/2023

Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke betreffend städtische Beteiligungsgesellschaften als Akteure städtischen Klimaschutzes (AN/0894/2023)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 12.06.2023

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 04.09.2023, TOP 4.1.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4089 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/VIII/2 
 
Vorlagen-Nummer  12.06.2023 
 1929/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 12.06.2023 
 
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke betreffend städtische 
Beteiligungsgesellschaften als Akteure städtischen Klimaschutzes (AN/0894/2023) 
1. Mit welchen der städtischen Beteiligungsunternehmen wurden nach dem Ratsbeschluss vom  
24.06.2021 von der Verwaltung Gespräche über den Beitrag des jeweiligen Beteiligungsunter-
nehmens zur Erreichung des Ziels der gesamtstädtischen Klimaneutralität mit welchem Ergeb-
nis geführt? Bitte für jedes Beteiligungsunternehmen einzeln angeben. 
 
2. Welche Beteiligungsunternehmen verfügen nach Kenntnis der V erwaltung über eigene 
Strategien/Aktionspläne zur Reduktion der THG-Emissionen bzw. zur Erreichung des Ziels der 
gesamtstädtischen Klimaneutralität bis 2035? 
 
3. Für welche Beteiligungsunternehmen sieht die Verwaltung politischen Nachsteuerungsbe-
darf, um das Ziel der gesamtstädtischen Klimaneutralität bis 2035 erreichen zu können, ggf. 
auch durch Ratsbeschlüsse nach dem Vorbild des Beschlusses zur Rheinenergie? 
 
4. Haben sich bei den bisherigen Gesprächen und V erabredung von Programmen zur 
Reduktion der THG-Emissionen spezifische Probleme aus der jeweiligen Rechtsform des 
Beteiligungsunternehmens ergeben, und wenn j a, welche? Bitte nach 
Beteiligungsunternehmen und Rechtsformen differenziert beantworten. 
 
5. Welche Möglichkeiten hat die Stadt, um im Konfliktfall Ratsbeschlüsse in den einzelnen Be-
teiligungsunternehmen durch Ausübung der Eigentümerinnenfunktion durchzus etzen? Bitte 
nach Beteiligungsunternehmen und Rechtsformen differenziert beantworten. 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu 1-4) 
Mit dem Ratsbeschluss zur Strategie Klimaneutrales Köln 2035 (2547/2022) wurde die Ver-
waltung beauftragt aus den gutachterlichen Empfehlungen und den vorgeschlagenen Instru-
menten konkretisierende Maßnahmenpakte für einen Aktionsplan abzuleiten und diesem dem 
Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. 
Derzeit ist die Verwaltung im Austausch mit den verschiedenen Akteuren zur Erstellung des 
Aktionsplans. Hierzu gehören auch die städtischen Beteiligungen. Der Aktionsplan wird vo-
raussichtlich nach der Sommerpause in die politische Beratung eingebracht.  
Zu 5) 
Nach der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (§ 113 Absatz 1 GO NRW) haben Vertreter

2 
 
der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder 
entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen 
die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu verfol-
gen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. 
Der Rat hat daher in Hinblick auf die durch ihn entsendeten kommunalen Vertreter grundsätz-
lich ein Weisungs- und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls ein Abberufungsrecht.  
In einer GmbH besteht z.B. die Weisungsgebundenheit der Gesellschafterversammlung (über 
gemeindliche Vertreter oder über die Gesellschafterstellung der Stadt), die wiederum der Ge-
schäftsführung Weisungen erteilen kann (§ 37 GmbHG).  
Ebenso besteht Weisungsgebundenheit der gemeindlichen Vertreter im fakultativen Aufsichts-
rat einer GmbH, sofern die Satzung dies explizit bestimmt, und Weisungsgebundenheit des 
gemeindlichen Vertreters als Geschäftsführer (sofern ein solcher durch den Rat bestellt 
wurde). 
Die Weisungsrechte der Gemeinde können jedoch gesellschaftsrechtlich beschränkt sein 
(bundesgesetzliche Vorgaben nach dem Mitbestimmungsgesetz, Drittelbeteiligungsgesetz o-
der Aktiengesetz). Wann eine solche Beschränkung anzunehmen ist, ist aber von der Rechts-
form und den konkreten Begebenheiten im Unternehmen (Mitarbeiteranzahl) abhängig.  
Die Weisungsmöglichkeiten des Rates der Stadt Köln hinsichtlich der einzelnen Beteiligungs-
unternehmen können daher nicht pauschal benannt werden, sondern sind im Einzelfall und 
unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen. 
 
 
Gez. Wolfgramm

Beratungsverlauf (1)

04.09.2023 Finanzausschuss
TOP 4.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1929/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
12.06.2023
Erstellt
07.06.2023 11:51