1929/2023
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke betreffend städtische Beteiligungsgesellschaften als Akteure städtischen Klimaschutzes (AN/0894/2023)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
4089 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VIII/VIII/2 Vorlagen-Nummer 12.06.2023 1929/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 12.06.2023 Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke betreffend städtische Beteiligungsgesellschaften als Akteure städtischen Klimaschutzes (AN/0894/2023) 1. Mit welchen der städtischen Beteiligungsunternehmen wurden nach dem Ratsbeschluss vom 24.06.2021 von der Verwaltung Gespräche über den Beitrag des jeweiligen Beteiligungsunter- nehmens zur Erreichung des Ziels der gesamtstädtischen Klimaneutralität mit welchem Ergeb- nis geführt? Bitte für jedes Beteiligungsunternehmen einzeln angeben. 2. Welche Beteiligungsunternehmen verfügen nach Kenntnis der V erwaltung über eigene Strategien/Aktionspläne zur Reduktion der THG-Emissionen bzw. zur Erreichung des Ziels der gesamtstädtischen Klimaneutralität bis 2035? 3. Für welche Beteiligungsunternehmen sieht die Verwaltung politischen Nachsteuerungsbe- darf, um das Ziel der gesamtstädtischen Klimaneutralität bis 2035 erreichen zu können, ggf. auch durch Ratsbeschlüsse nach dem Vorbild des Beschlusses zur Rheinenergie? 4. Haben sich bei den bisherigen Gesprächen und V erabredung von Programmen zur Reduktion der THG-Emissionen spezifische Probleme aus der jeweiligen Rechtsform des Beteiligungsunternehmens ergeben, und wenn j a, welche? Bitte nach Beteiligungsunternehmen und Rechtsformen differenziert beantworten. 5. Welche Möglichkeiten hat die Stadt, um im Konfliktfall Ratsbeschlüsse in den einzelnen Be- teiligungsunternehmen durch Ausübung der Eigentümerinnenfunktion durchzus etzen? Bitte nach Beteiligungsunternehmen und Rechtsformen differenziert beantworten. Antwort der Verwaltung: Zu 1-4) Mit dem Ratsbeschluss zur Strategie Klimaneutrales Köln 2035 (2547/2022) wurde die Ver- waltung beauftragt aus den gutachterlichen Empfehlungen und den vorgeschlagenen Instru- menten konkretisierende Maßnahmenpakte für einen Aktionsplan abzuleiten und diesem dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Derzeit ist die Verwaltung im Austausch mit den verschiedenen Akteuren zur Erstellung des Aktionsplans. Hierzu gehören auch die städtischen Beteiligungen. Der Aktionsplan wird vo- raussichtlich nach der Sommerpause in die politische Beratung eingebracht. Zu 5) Nach der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (§ 113 Absatz 1 GO NRW) haben Vertreter 2 der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu verfol- gen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Der Rat hat daher in Hinblick auf die durch ihn entsendeten kommunalen Vertreter grundsätz- lich ein Weisungs- und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls ein Abberufungsrecht. In einer GmbH besteht z.B. die Weisungsgebundenheit der Gesellschafterversammlung (über gemeindliche Vertreter oder über die Gesellschafterstellung der Stadt), die wiederum der Ge- schäftsführung Weisungen erteilen kann (§ 37 GmbHG). Ebenso besteht Weisungsgebundenheit der gemeindlichen Vertreter im fakultativen Aufsichts- rat einer GmbH, sofern die Satzung dies explizit bestimmt, und Weisungsgebundenheit des gemeindlichen Vertreters als Geschäftsführer (sofern ein solcher durch den Rat bestellt wurde). Die Weisungsrechte der Gemeinde können jedoch gesellschaftsrechtlich beschränkt sein (bundesgesetzliche Vorgaben nach dem Mitbestimmungsgesetz, Drittelbeteiligungsgesetz o- der Aktiengesetz). Wann eine solche Beschränkung anzunehmen ist, ist aber von der Rechts- form und den konkreten Begebenheiten im Unternehmen (Mitarbeiteranzahl) abhängig. Die Weisungsmöglichkeiten des Rates der Stadt Köln hinsichtlich der einzelnen Beteiligungs- unternehmen können daher nicht pauschal benannt werden, sondern sind im Einzelfall und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen. Gez. Wolfgramm
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1929/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 12.06.2023
- Erstellt
- 07.06.2023 11:51