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2786/2018

Osterather Straße/Liebigstraße in Bilderstöckchen; 66470/06; Beschl. über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.02.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.11.2018, TOP 12.3

Anlage 7 Vorabauszug BV 5 vom 15.11.2018

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Ansehen

Anlage 2 Zentrenkonzept

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Ansehen

Anlage 9 Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss BV 5

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Anlage 5 Begruendung

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Anlage 4 Stellungnahmen § 3 Abs. 2 BauGB

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Anlage 3 NVZ Sechzigstr.

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 8, Auszug aus der BV 5 vom 31.01.2019

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Anlage 6 B-Plan

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 7 Vorabauszug BV 5 vom 15.11.2018

538 Zeichen

Anuougp *

Die Oberbürgermeisterin I
Geschäftsführung
Bezirksvertretung 5 (Nippes)
Herr Rupsch
Telefon: (0221) 221-95313
Fax ! (0221) 221-95447

E-Mail: guido.rupsch@stadt-koeln.de

Datum: 16.11.2018

Auszug

aus dem Entwurf der Niederschrift der 33. Sitzung der
Bezirksvertretung Nippes vom 15.11.2018

öffentlich

9.2.1 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend
den Bebauungsplan-Entwurf 66470/06
Arbeitstitel: Osterather Straße/Liebigstraße in Köln-Bilderstöckchen
2786/2018

Der Tagesordnungspunkt wird vertagt.

Anlage 2 Zentrenkonzept

1187 Zeichen

BZ Nippes,
Neusser Str.
STZ Niehl, Niehler Str./
Friedrich-Karl-Str.
NVZ Alt-Niehl, 
Sebastianstr.
NVZ Nippes,
Sechzigstr.
NVZ Weidenpesch, 
Neusser Str./
Friedrich-Karl-Str.
NVZ Alt-Longerich,
Longericher Hauptstr.
NVZ Riehl, 
Stammheimer Str.
NVZ Weidenpesch, 
Neusser Str./Kapuziner Str.
NVL Bilderstöckchen,
Schiefersburger Weg/West
NVZ Longerich,
Gartenstadt-Nord, 
Longericher Str.
NVZ Longerich, 
Gartenstadt-Nord,
Wilhelm-Sollmann-Str.
NVL Bilderstöckchen, 
Schiefersburger Weg/Ost
NVL Mauenheim, 
Merheimer Str.
Amt für Stadtentwicklung und
Statistik   2010
Darstellung:
Erhebung:
Zentren- und 
Standortstruktur
Einzelhandels- und
Zentrenkonzept Köln 2010Stadtbezirk Nippes
Nahversorgung / Einzugsbereiche
Lebensmittelbetriebe ab 400 m²  VKF
700 Meter Radius um die Betriebe
SB-Warenhaus
Verbrauchermarkt
Supermarkt
Discounter
Zentrenstruktur / Versorgungsgebiete
Versorgungsgebiet
BZ - Bezirkszentrum
NVZ - Nahversorgungszentrum
STZ - Stadtteilzentrum
Versorgungsgebiet
Versorgungsgebiet
1:29.000
0 700 1.400350
Meter
Karte: 5.1
GMA          2008
NVL - Nahversorgungslage
700 Meter Radius um die Zentren und
um Lebensmittelbetriebe ab 400 m² VKF
in Nahversorgungslagen
Anlage 2

Anlage 9 Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss BV 5

3556 Zeichen

Anlage 9 
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung zu dem Beschluss der Bezirksvertretung Nippes 
vom 31.01.2019 
 
„Die Bezirksvertretung Nippes bittet den Rat,  
1. die Anregungen gemäß Anlage 4, soweit sie sich darauf beziehen, dass das lokale An-
gebot erweitert wird, zu berücksichtigen, 
2. Wohnungsbau zu ermöglichen und den B-Plan abzulehnen und 
3. das Zentrenkonzept um den hier betroffenen Bereich zu öffnen bzw. zu erweitern und 
dem Vorhaben zuzustimmen.“ 
 
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat, die Verwaltungsvorlage ungeändert zu beschließen und der 
Bitte der Bezirksvertretung Nippes aus folgenden Gründen nicht nachzukommen. 
Der Bebauungsplan setzt die Ansiedlungsregeln des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 
beschlossenen EHZK um. 
Die drei im Plangebiet vorhandenen Discounter widersprechen dem Steuerungsschema des 
EHZK. Die dort formulierten Regeln dienen dem Ziel, auf der einen Seite die zentralen Ver-
sorgungsbereiche zu schützen und auf der anderen Seite eine weitgehend flächendeckende 
Nahversorgung in den Wohngebieten zu ermöglichen. Dies bedeutet, die Ansiedlung von Le-
bensmittelmärkten nur an integrierten Standorten. 
Das hier zu schützende Nahversorgungszentrum (NVZ) Nippes, Sechzigstraße liegt im westli-
chen Teil des Stadtteils Nippes in der Sechzigstraße -zwischen den Einmündungen Nohlstraße 
im Westen und Siebachstraße im Osten- sowie in einem Teilstück der Siebachstraße und der 
Merheimer Straße. 
In der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes haben bereits Bürgerinnen und Bürger um 
die Aufnahme des Bereichs Escher Straße / Liebigstraße als Stadtteilzentrum gebeten. Dies ist 
auf der Grundlage der Ansiedlungsregeln des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlos-
senen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) nicht möglich. 
In der momentan in der Beratung befindlichen Ratsvorlage Nummer 3860/2018 „Einzelhandels- 
und Zentrenkonzept (EHZK) – Fortschreibung, hier: Ausnahmeregelung für Erweiterungen von 
Lebensmittelmärkten in städtebaulich integrierter Lage“ sind im Vorgriff auf die Fortschreibung 
des EHZK Ausnahmeregelungen für Erweiterungen von Lebensmittelmärkten in städtebaulich 
integrierter Lage im 700 m-Radius um bestehende zentrale Versorgungsbereiche formuliert. 
Für bestehende Lebensmittelmärkte in städtebaulich integrierter Lage, außerhalb eines zentra-
len Versorgungsbereichs, jedoch innerhalb dessen 700 m-Radius, soll unter klar definierten 
Bedingungen zukünftig ausnahmsweise eine Erweiterung auch über die Schwelle der Großflä-
chigkeit (ab 800 m² Verkaufsfläche) möglich sein. Die in dieser Ratsvorlage definierten Bedin-
gungen treffen auf den Bebauungsplan-Entwurf 66470/06 „Osterather Straße/Liebigstraße in 
Köln-Bilderstöckchen“ nicht zu. 
Für den Bebauungsplan sind deshalb die Ergebnisse der Fortschreibung des EHZK abzuwar-
ten. 
Die Fortschreibung des EHZK wird zurzeit erarbeitet. In diesem Rahmen wird auch geprüft wer-
den, wie die Versorgung des Stadtteils Bilderstöckchen im Einklang mit den künftigen Steue-
rungs- und Ansiedlungsregeln des EHZK sowie des Landesentwicklungsplanes verbessert wer-
den kann. Mit der Fertigstellung ist nicht vor Mitte 2019 zu rechnen. Danach erfolgen Öffentlich-
keitsbeteiligungen, politische Beratung und abschließend der Ratsbeschluss.

Falls Widersprüche zwischen dem Einzelhandelsausschluss im Bebauungsplan und den Aus-
sagen in der Fortschreibung des EHZK auftreten sollten, wird das Planungsrecht entsprechend 
angepasst. 
 
Der Bebauungsplan muss zügig Rechtskraft erlangen, da eine Veränderungssperre vorliegt.

Anlage 5 Begruendung

26122 Zeichen

Anlage 5 
 
 
 
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Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebau-
ungsplan 66470/06 
Arbeitstitel: Osterather Straße/Liebigstraße in Köln-Bilderstöckchen 
(Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB) 
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
Für den Planbereich liegen zwei Voranfragen zur Klärung des Planungsrechts (Bebauungsge-
nehmigung) vor. Beantragt wird an der Osterather Straße 26, nach Abriss der Bestandsfiliale, 
der Neubau eines großflächigen Lebensmittel-Discounters mit einer Verkaufsfläche von 
1 231,80 m², auf 20 % der Verkaufsfläche  ständig wechselnde Aktionswaren unterschiedlicher 
Art (das heißt zentrenrelevante Randsortimente) sowie der Neubau eines Drogeriemarktes mit 
einer Verkaufsfläche von 698,25 m², auf 20 % der Verkaufsfläche Verkauf von Waren aller Art 
(das heißt zentrenrelevante Randsortimente). Auf dem gemeinsamen Parkplatz mit Zufahrten 
von der Osterather Straße und von der Escher Straße sind 130 Pkw-Stellplätze vorgesehen. 
Die beiden Anträge widersprechen den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner 
Sitzung am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Für das Grund-
stück existiert kein Bebauungsplan; auf der Grundlage des § 34 Absatz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) müssten die beiden Voranfragen positiv beschieden werden.  
Der vorhandene Lebensmittel-Discounter, der abgebrochen und durch einen neuen ersetzt 
werden soll, ist mit 860 m² Verkaufsfläche bereits heute großflächig und befindet sich in Rand-
lage eines Wohngebietes in einer Gemengelage aus Gewerbe und Wohnen. Es handelt sich 
hier eher um einen deutlich autokundenorientierten Standort. Eine planungsrechtliche Siche-
rung im bestehenden bereits großflächigen Umfang oder gar eine Erweiterung im Rahmen ei-
nes Neubaus auf die gewünschten 1.231,80 m² Verkaufsfläche sowie der Neubau eines Droge-
riemarktes wird den Steuerungsregeln des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes entsprechend 
hier strikt abgelehnt. Der vorhandene Lebensmittel-Discounter liegt im 700 Meter Radius des 
Nahversorgungszentrums Nippes, Sechzigstraße. Nach dem Steuerungsschema Einzelhan-
delsentwicklung ist großflächiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in-
nerhalb der 700 m Radien um einen zentralen Versorgungsbereich generell auszuschließen. 
Gleiches gilt für Gewerbegebiete und Randlagen von Wohngebieten, auch dies trifft auf den 
vorhandenen Lebensmittel-Discounter zu.  
Die Zulässigkeit der beiden Vorhaben richtet sich ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes 
nach § 34 Absatz 1 BauGB –Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang be-
bauten Ortsteile. 
Zur Erreichung des städtebaulichen Zieles Erhaltung und Entwicklung des Nahversorgungs-
zentrums Nippes, Sechzigstraße ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. 
Im Plangebiet gibt es noch zwei weitere Lebensmittel-Discounter; einen an der Escher Straße 
88 und einen weiteren an der Hornstraße 88. 
Die vorhandenen Lebensmittel-Discounter haben Bestandsschutz, werden aber überplant, da 
sie bereits in dem genehmigten Bestand einen städtebaulichen Missstand darstellen, der dem 
Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, das Nahversorgungszentrum Nippes, Sechzig-
straße zu erhalten und zu entwickeln zuwiderläuft. Das heißt, sobald die vorhandenen Lebens-
mittel-Discounter den Standort verlassen, ist die Wiedererrichtung eines Einzelhandelsbetriebes 
an diesem Standort planungsrechtlich ausgeschlossen.

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2. Verfahren 
Am 01.06.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss über eine Dringlichkeitsentscheidung be-
schlossen, einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a BauGB aufzustellen. Der Auf-
stellungsbeschluss wurde am 15.06.2016 im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB erfolgte parallel zur Offenlage des Bebauungsplanes. 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 21.03.2018 im Amtsblatt 
der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 29. März bis 
zum 30. April 2018 durchgeführt. 
Mit Wirkung vom 01.01.2007 ist § 9 Absatz 2a BauGB neu in das BauGB eingefügt worden. 
Zielsetzung ist die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interes-
se einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Ge-
meinden. 
Als Festsetzungsmöglichkeit sieht § 9 Absatz 2a Satz 1 BauGB lediglich vor, dass nur bestimm-
te Arten der nach § 34 Absatz 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder 
nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Diese Regelung ist 
abschließend. 
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, da 
er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält. Auch die Zusatzvoraussetzun-
gen des § 13 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BauGB sind erfüllt. 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über 
die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet. Zudem gibt es keine 
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB 
genannten Schutzgüter (etwa FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete). Auch bestehen keine 
Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der 
Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
zu beachten sind. 
Da die Voraussetzungen vorliegen, können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 
und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 
Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Ab-
satz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zu-
sammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 4 BauGB wird abgesehen; § 4 c BauGB (Moni-
toring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. 
 
 
3. Planungsrechtliche Situation 
Der Flächennutzungsplan stellt für den überwiegenden Teil des Planbereichs eine Mischbauflä-
che (M) dar. Für den Bereich Hornstraße, Liebigstraße, Osterather Straße und Lämmerstraße 
ein Sondergebiet –Schlachthof- und für kleinere Bereiche im Nordwesten und Westen ein Ge-
werbegebiet. Der Landschaftsplan trifft keine Festsetzungen. 
Für den Planbereich existiert kein Bebauungsplan. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist für das 
Straßengeviert Kaiserswerther Straße/Escher Straße/Lämmer-straße/Osterather Straße nach § 
34 Absatz 2 BauGB -allgemeines Wohngebiet- und für den übrigen Planbereich nach § 34 Ab-
satz 1 BauGB zu beurteilen.

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4. Einzelhandels- und Zentrenkonzept als städtebauliches Entwicklungskon-
zept gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB. 
Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. 
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept bildet als räumlich-funktionales Bezugssystem den 
Entwicklungsrahmen für alle im weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der Stadt. 
Es gliedert das polyzentrische Kölner Zentrensystem unter räumlich funktionalen Kriterien in 
City, Bezirks- sowie Bezirksteilzentren, Stadtteil- und Nahversorgungszentren. Mit der Differen-
zierung der Zentren nach Größe, Funktion und Versorgungsgrad sowie der Unterscheidung der 
Versorgungsbereiche nach Angebot und Vielfalt als Bereiche für die tägliche, periodische und 
aperiodische Versorgung der Bevölkerung wird der Aufgabe Rechnung getragen, eine ausrei-
chende, umfassende und bedarfsorientierte Versorgung, orientiert an den Siedlungsschwer-
punkten, sicherzustellen. Durch die Konzentration von Einzelhandel und Komplementärnutzun-
gen (wie Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen) auf die zentralen 
Versorgungsbereiche werden diese gesichert und gestärkt. Dabei übernehmen Lebensmittel-
Discounter und Supermärkte, die ihren Standort innerhalb der Geschäftszentren haben, die 
wichtige Funktion als Frequenzbringer für den benachbarten Facheinzelhandel. Ein vielfältiges 
Angebot, fußläufige Erreichbarkeit und eine gute ÖPNV-Anbindung sorgen dafür, dass die Zen-
tren ihre Versorgungsfunktion erfüllen und darüber hinaus Mittelpunkte des öffentlichen Lebens, 
der Identifikation und der Kommunikation sind. 
 
 
5. Planungsalternativen 
Einziges Ziel des Bebauungsplanes ist die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versor-
gungsbereichs "Nahversorgungszentrum Nippes, Sechzigstraße". Dazu werden im Plangebiet 
Regelungen zur künftigen Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen getroffen. 
Die Entwicklung verschiedener Planvarianten ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Auf-
grund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplanes, im Plangebiet Einzelhandels-
nutzungen zum Erhalt und zur Entwicklung des benachbarten zentralen Versorgungsbereiches 
auszuschließen, ergeben sich keine sinnvollen alternativen Planungsvarianten. 
 
 
6. Beschreibung des Bebauungsplangebietes 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Gebiet zwischen Julio-Goslar-Straße, 
Osterather Straße, Liebigstraße, Hornstraße, Lämmerstraße, Grundstücke Escher Straße 88, 
90 und Grundstücke Geldernstraße 20, 22 und Escher Straße in Köln-Bilderstöckchen. 
Das Gebiet stellt sich als eine Gemengelage aus Wohnen und gewerblicher Nutzung dar. Das 
Straßengeviert Kaiserswerther Straße/Escher Straße/Lämmerstraße/Osterather Straße ist nach 
§ 34 Absatz 2 BauGB -allgemeines Wohngebiet- und der übrige Planbereich nach § 34 Absatz 
1 BauGB zu beurteilen. Neben Wohnen und den bereits genannten Lebensmittel-Discountern 
sind im Plangebiet, zwei Kioske, eine Bäckerei mit Stehcafe, eine Pizzeria, ein Imbiss, ein Piz-
zaservice, ein Hostel, eine Zahnarztpraxis, ein Friseur, ein Reifenhandel, ein Zweiradspezialist, 
ein Autohaus und ein großes Medizinisches Labor vorhanden. 
 
 
7. Beschreibung des Nahversorgungszentrums 
Das Nahversorgungszentrum Nippes, Sechzigstraße liegt im westlichen Teil des Stadtteils Nip-
pes in der Sechzigstraße -zwischen den Einmündungen Nohlstraße im Westen und Siebach-
straße im Osten- sowie in einem Teilstück der Siebachstraße und der Merheimer Straße. Es

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gibt keinen ausgeprägten Zentrenkern. Was die Anzahl der Einzelhandelsbetriebe und deren 
Verkaufsfläche betrifft, liegt das Nahversorgungszentrum über den Orientierungswerten für ein 
Nahversorgungszentrum. Dennoch hat sich die Anzahl der Geschäfte seit 2008 geringfügig re-
duziert. Als Frequenzbringer fungiert ein großflächiger Lebensmittel-Vollversorger (Nohlstraße 
24-26) im Westen des Zentrums. Das Lebensmittelangebot wird ergänzt durch zwei Bäcker, 
einen Obst- und Gemüseladen, einen Metzger sowie zwei Kioske. Im sonstigen kurzfristigen 
Bedarf gibt es nach der Schließung des Drogeriemarktes noch eine Apotheke sowie einen Pa-
pier- und Zeitschriftenhändler. Im mittelfristigen Bedarf hat sich ein fairstore angesiedelt. Im 
langfristigen Bedarf gibt es neben einem Fahrrad- und einem Fachgeschäft für Sanitärbedarf, 
ein Fachgeschäft für Haushaltsgeräte und Service sowie ein Fachgeschäft für Kunst und eine 
Galerie. Mit 23 Dienstleistungen liegt das Nahversorgungszentrum weit über dem Orientie-
rungswert, davon allein sieben medizinische Dienstleistungen. Das Nahversorgungszentrum hat 
sich somit seit 2008 stabil weiter entwickelt. Die Wiederansiedlung eines Drogeriemarktes bleibt 
wünschenswert. 
 
8. Begründung der Festsetzungen 
Das Nahversorgungszentrum Nippes, Sechzigstraße liegt im westlichen Teil des Stadtteils Nip-
pes in der Sechzigstraße -zwischen den Einmündungen Nohlstraße im Westen und Siebach-
straße im Osten- sowie der Siebachstraße und der Merheimer Straße. Wie bereits ausgeführt 
handelt es sich hierbei um ein funktionstüchtiges Nahversorgungszentrum, das sich seit 2008 
stabil weiterentwickelt hat und somit um einen schützenswerten zentralen Versorgungsbereich 
nach Einzelhandels- und Zentrenkonzept. 
Dem Steuerungsschema des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes folgend wird im Plangebiet 
Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschossen. Die 
vorhandenen Lebensmittel-Discounter werden überplant und erhalten passiven Bestands-
schutz. 
Die beantragte Erweiterung des bestehenden Lebensmittel-Discounters an der Osterather 
Straße 26 im Rahmen eines Neubaus auf die gewünschten 1 231,80 m² VKF sowie der Neubau 
eines Drogeriemarktes mit einer Verkaufsfläche von 698,25 m² wird den Steuerungsregeln des 
vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und 
Zentrenkonzeptes entsprechend hier strikt abgelehnt. 
Eine weitere Ansiedlung von Nahversorgern außerhalb des Nahversorgungszentrums ist hier 
zur Erhaltung und Entwicklung des Nahversorgungszentrums Nippes, Sechzigstraße zu ver-
meiden. Discounter sind wichtige Frequenzbringer insbesondere für kleinere Fachgeschäfte 
innerhalb der gewachsenen Geschäftszentren. Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 
17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ist es, die Versorgungsfunkti-
on und Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern und zu stärken. 
Standorte, wie die im Plangebiet gelegenen, entfalten häufig durch Kaufkraftabflüsse schädliche 
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, da sie in der Regel über ein komfortableres 
Stellplatzangebot verfügen. Diese Standorte liegen zusätzlich innerhalb des 700 Meter Radius 
und damit im fußläufigen Einzugsbereich des Nahversorgungszentrums, genau dort, wo kein 
Versorgungsdefizit vorhanden ist. Damit stellen diese Standorte eine direkte Konkurrenz für 
Wettbewerber (zum Beispiel Lebensmittelmärkte, Drogeriemärkte) innerhalb des Nahversor-
gungszentrums dar, die als Frequenzbringer für die Gesamtfunktionalität des zentralen Versor-
gungsbereiches wichtig sind.  
Eventuelle Neuansiedlungen sollen innerhalb des Nahversorgungszentrums Nippes, Sech-
zistraße erfolgen, um dessen Attraktivität zu steigern. Im Nahversorgungszentrum gibt es auch 
größere Ladenlokale (z.B. Sechzigstraße 5-11 und Sechzigstraße 6). Diese sind zwar zurzeit 
mit Nutzungen belegt, aber wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, kann es immer wieder 
Veränderungen in der Geschäftsstruktur geben.

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Um eine Erweiterung der vorhandenen Discounter und auch um eine Agglomeration von Nah-
versorgern/Fachmärkten zu unterbinden, wird im Plangebiet der Ausschluss von Einzelhandel 
mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne der "Kölner Sortimentsliste" 
vom 17.12.2013 festgesetzt. Die Festsetzung dient der Erhaltung und Entwicklung des Nahver-
sorgungszentrums Nippes, Sechzigstraße, da davon auszugehen ist, dass durch den Aus-
schluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet dessen wei-
tere Ansiedlung im Nahversorgungszentrum Nippes, Sechzigstraße stattfinden wird. 
§ 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB hebt die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbe-
reiche als eigenständigen Belang der Bauleitplanung hervor. Die Erhaltung und die Entwicklung 
zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden sind von hoher städtebaulicher 
Bedeutung, und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie 
zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung. Letztere bedarf angesichts der demografi-
schen Entwicklung eines besonderen Schutzes, vor allem auch wegen der geringeren Mobilität 
älterer Menschen. 
Der Vorhabenstandort liegt in nicht integrierter Lage, im Gewerbegebiet Bilderstöckchen und 
gleichzeitig im 700 Meter Radius des Nahversorgungszentrums Nippes, Sechzigstraße. Nach 
dem Landesentwicklungsplan NRW –„Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, Ziel  2“- 
ist großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versor-
gungsbereichen zulässig. Auch die in Ziel 2 dargestellte Ausnahmeregel für großflächige Nah-
versorger trifft hier nicht zu. Kleinflächige Nahversorger sind nach dem Landesentwicklungsplan 
NRW im Gewerbegebiet zwar möglich, jedoch nach dem Steuerungsschema Einzelhandels-
entwicklung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes nicht erwünscht und planungsrechtlich 
auszuschließen. Autokundenorientierte Standorte im Gewerbegebiet dienen nicht der wohnort-
nahen Versorgung. 
Der Bebauungsplan dient auch der Umsetzung des Landesentwicklungsplanes NRW –
„Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, Ziel 8“- und damit der Verhinderung einer Ein-
zelhandelsagglomeration. Dort heißt es: „Darüber hinaus haben sie [die Gemeinden] dem Ent-
stehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerati-
onen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegen-
zuwirken.“ Mit dem Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels soll 
verhindert werden, dass im Plangebiet der Grundstein für das Entstehen von einer neuen Ein-
zelhandelsagglomeration mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gelegt wird. 
Die im Geltungsbereich liegenden Lebensmittel-Discounter genießen passiven Bestandsschutz. 
Den Betrieben kann aus den oben genannten Gründen keine Erweiterungsmöglichkeit gegeben 
werden. Somit sind sie auf ihre derzeitigen Verkaufsflächen begrenzt, müssen aber aufgrund 
des Bestandschutzes geduldet werden. Durch die Überplanung gilt für diese Betriebe kein er-
weiterter Bestandschutz, der sich auch nicht aus dem Eigentumsrecht (Artikel 14 Grundgesetz) 
herleiten lässt. 
Eine planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Einzelhandelsbetriebe durch Zulassung 
des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels ausschließlich auf dem derzeit mit 
dieser Nutzung belegten Grundstück würde dem Planungsziel zuwiderlaufen, bei möglicher 
Geschäftsaufgabe im Plangebiet keine neuen Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahver-
sorgungsrelevanten Sortimenten zuzulassen, um das Nahversorgungszentrum Nippes, Sech-
zigstraße zu stärken und weiterzuentwickeln.  
Eine Sicherung der vorhandenen Discounter nach § 1 Absatz 10 BauNVO, wonach bei Be-
triebsaufgabe keine erneute Genehmigung dieser Nutzung zulässig wäre, kommt bei einem 
Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht, da in diesem kein Baugebiet fest-
gesetzt werden kann, was aber Voraussetzung für die Anwendung von § 1 Absatz 10 BauNVO 
ist. Darüber hinaus stellen die vorhandenen Lebensmittel-Discounter an ihren derzeitigen 
Standorten innerhalb des 700 m-Radius um das Nahversorgungszentrum Nippes, Sechzigstra-
ße einen städtebaulichen Missstand dar, dessen planungsrechtliche Sicherung über den passi-
ven Bestandsschutz hinaus das Planungsziel des Schutzes und der Entwicklung des Nahver-
sorgungszentrums konterkarieren würde.

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Die Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches „Nahversorgungszentrum Nippes, Sechzig-
straße“ ist deshalb ein grundsätzlich tragfähiges städtebauliches Ziel, das den Ausschluss von 
nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel rechtfertigt. Im Rahmen der Abwägung 
wird daher den öffentlichen Belangen Vorrang vor den privaten Eigentümerinteressen der über-
planten Betriebe und dem Neuansiedlungsbegehren des Betriebes an der Osterather Straße 26 
gegeben. 
Dieser Bebauungsplan dient auch dazu, die städtebaulichen Ziele für die Zukunft zu fassen und 
aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Insofern ist die Stadt zur 
Erreichung ihres Zieles, den zentralen Versorgungsbereich, nämlich das „Nahversorgungszent-
rum Nippes, Sechzigstraße“ zu stärken, nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in 
nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang 
anzutreffen sind. Es ist gewollt, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die es im Nahversorgungs-
zentrum bisher nicht oder nur in geringem Umfang gibt, im Geltungsbereich des Bebauungspla-
nes mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen dem Nahversorgungszentrum 
zuzuführen, um hier die Attraktivität zu erhalten und zu steigern. 
Von dem Einzelhandelsausschluss ausgenommen sind Kioske, die auch weiterhin zulässig sein 
sollen. Das Warenangebot eines Kiosks ist in der Regel nur begrenzt und deckt nur einen be-
schränkten kurzfristigen Bedarf. Ihre städtebauliche Bedeutung ist, was den Schutz des sonsti-
gen Einzelhandels und auch der Nachbarschaft angeht, regelmäßig marginal. Im Regelfall kann 
davon ausgegangen werden, dass Kioske den mit einem Ausschluss von Einzelhandel regel-
mäßig verbundenen Schutzzweck, nämlich Sicherung bzw. Förderung der Funktion und der 
Attraktivität zentraler Versorgungsbereiche nicht tangieren. 
 
9. Ausschluss der Einzelhandelsnutzung als Textliche Festsetzung 
Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß den zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortimenten des Einzelhandels in der Stadt Köln „Kölner Sortiments-
liste“ (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausgeschlossen ist. Kioske sind von dem Einzelhandel-
sausschluss ausgenommen und weiterhin zulässig. 
 
„Kölner Sortimentsliste“ vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 17.12.2013 
Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem 
Angebotsbestand in den zentralen Versorgungsbereichen in Verbindung mit städtebaulichen 
Kriterien. 
Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
gewählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des 
Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003. 
 
Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 
1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2) 
2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), Beklei-
dung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), 
 Bekleidung Herren (52.42.2), Bekleidung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zube-
hör (z. B. Berufsbekleidung, Übergrößen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), 
Schuhe (52.43.1), Leder- und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2), 
3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgeräte, elektrotechni-
schen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Computer, 
Computerteile, Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Tele-
kommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6)

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/ 8 
4. Leuchten (52.44.2) 
5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), Schmuck, 
Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente und Zubehör 
(auch Noten) (52.45.3) 
6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.21), 
Antiquitäten (52.50) 
7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), Geschenkar-
tikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23) 
8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) 
(52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7) 
9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7) 
10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, 
Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhandel 
(z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92) 
11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7) 
12. Zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2) 
13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente 
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die der 
Grundversorgung – insbesondere mit Lebensmitteln – dienen. Sie können auch zentrenrelevant 
sein. 
 
Nahversorgungs- (ggf. auch zentren-) relevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 
14. Nahrungs- und Genussmittel 
 Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), Fisch, 
Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1), Süßwaren (52.24.2), 
Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, sonstige Geträn-
ke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren, Biowaren (52.27.1), sonstige Nah-
rungsmittel (52.27.5) 
15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel 
 Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädische Artikel 
 (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren 
 (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2) 
16. Blumen, Kränze (52.49.11) 
17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen 
 (52.47.11) 
 
Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 
1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1) 
2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46) 
3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12) 
4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte / weiße Ware) 
 (52.45 teilw.) 
5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie 
 Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.)

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6. Auto- und Motorradhandel (50.1) 
7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4) 
8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente 
 
10. Auswirkungen der Planung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 9 Absatz 2a BauGB wird nur Einzelhandel mit 
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, so dass bei Neubauten 
oder Nutzungsänderungen das gesamte breite Spektrum zulässiger Nutzungen nach § 34 Ab-
satz 2 -allgemeines Wohngebiet- (Straßengeviert Kaiserswerther Straße/Escher Stra-
ße/Lämmerstraße/Osterather Straße) bzw. nach § 34 Absatz 1 BauGB für den übrigen Planbe-
reich erhalten bleibt. Unter Zugrundelegung der städtebaulichen Zielsetzung der Bebauungs-
planaufstellung ist die Reduzierung der bisherigen Nutzungschancen kein unverhältnismäßiger 
Eingriff in die grundrechtlich geschützten Eigentümerpositionen, sondern liegt im Rahmen des 
zulässigen Abwägungsspektrums.

Anlage 4 Stellungnahmen § 3 Abs. 2 BauGB

24098 Zeichen

/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf 66470/06 –Arbeitstitel: Osterather Straße / Liebigstraße in Köln-
Bilderstöckchen– eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 21.03.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla-
nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 29. März bis zum 30. April 2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind neun Stellungnahmen eingegan-
gen, davon eine nicht fristgerecht. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in 
Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich 
gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. 
Die nicht fristgerecht eingegangene Stellungnahme spricht sich für den Erhalt der Discounter im Plangebiet aus. Die Stellungnahme ist in die Abwägung 
mit einbezogen worden, wird jedoch nicht berücksichtigt. Die Abwägung ist der nachfolgenden Tabelle lfd. Nr. 1 zu entnehmen. 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
         Anlage 4 
  
1 Für die Bewohner von Bilderstöckchen innerhalb des Gürtels 
sei die Sechzigstraße in Nippes als Nahversorgungszentrum 
zu weit entfernt. Daher übernähmen die Discounter im Plan-
gebiet diese Funktion ein. Der einzige Vollsortimenter befinde 
sich in der Nohlstraße. Der Ausschluss von Einzelhandel im 
Plangebiet sei für die Anwohner von Bilderstöckchen nicht 
hilfreich.  
Gewerbebetriebe wie die beiden Autoreparaturbetriebe und 
der Gebrauchtwarenhändler sowie der Händler für Motorroller 
hätten keinen Nutzen für die Anwohner. 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) 
Der Bebauungsplan setzt die Ansiedlungsregeln des vom Rat 
der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen EHZK um. 
Die drei im Plangebiet vorhandenen Discounter widersprechen 
dem Steuerungsschema des EHZK. Die dort formulierten Re-
geln dienen dem Ziel, auf der einen Seite die zentralen Ver-
sorgungsbereiche zu schützen und auf der anderen Seite eine 
weitgehend flächendeckende Nahversorgung in den Wohnge-
bieten zu ermöglichen. Dies bedeutet, die Ansiedlung von Le-
bensmittelmärkten nur an integrierten Standorten. 
Nahversorgungszentrum (NVZ) Nippes, Sechzigstraße 
Das hier zu schützende Nahversorgungszentrum (NVZ) Nip-
pes, Sechzigstraße liegt im westlichen Teil des Stadtteils Nip-
pes in der Sechzigstraße -zwischen den Einmündungen Nohl-
straße im Westen und Siebachstraße im Osten- sowie in ei-
nem Teilstück der Siebachstraße und der Merheimer Straße.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
   
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4 
  
Es gibt keinen ausgeprägten Zentrenkern. Was die Anzahl der 
Einzelhandelsbetriebe und deren Verkaufsfläche (VKF) betrifft, 
liegt das NVZ über den Orientierungswerten für ein NVZ. Den-
noch hat sich die Anzahl der Geschäfte seit 2008 geringfügig 
reduziert. Als Frequenzbringer fungiert ein großflächiger Le-
bensmittel-Vollversorger (Nohlstraße 24-26) im Westen des 
Zentrums. Das Lebensmittelangebot wird ergänzt durch zwei 
Bäcker, einen Obst- und Gemüseladen, einen Metzger sowie 
zwei Kioske. Im sonstigen kurzfristigen Bedarf gibt es nach der 
Schließung des Drogeriemarktes noch eine Apotheke sowie 
einen Papier- und Zeitschriftenhändler. Im mittelfristigen Be-
darf hat sich ein fairstore angesiedelt. Im langfristigen Bedarf 
gibt es neben einem Fahrrad- und einem Fachgeschäft für 
Sanitärbedarf, ein Fachgeschäft für Haushaltsgeräte und Ser-
vice sowie ein Fachgeschäft für Kunst und eine Galerie. Mit 23 
Dienstleistungen liegt das NVZ weit über dem Orientierungs-
wert, davon allein sieben medizinische Dienstleistungen. Das 
NVZ hat sich somit seit 2008 stabil weiter entwickelt. Die Wie-
deransiedlung eines Drogeriemarktes bleibt wünschenswert. 
700 Meter Radius 
Die vorhandenen Lebensmittel-Discounter liegen im 700 Meter 
Radius des Nahversorgungszentrums (NVZ) Nippes, Sechzig-
straße. Nach dem Steuerungsschema Einzelhandelsentwick-
lung ist großflächiger Einzelhandel mit nahversorgungsrele-
vanten Sortimenten innerhalb der 700 m Radien um einen 
zentralen Versorgungsbereich (ZVB) generell auszuschließen. 
Gleiches gilt für Gewerbegebiete und Randlagen von Wohn-
gebieten, auch dies trifft auf die vorhandenen Lebensmittel-
Discounter zu. 
Der 700 Meter Radius entspricht generell dem fußläufigen 
Einzugsbereich von Betrieben der Nahversorgung. Der 700 
Meter Radius um den zentralen Versorgungsbereich (ZVB),

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Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
   
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um den es hier geht, zeigt den Bereich an, der durch die An-
gebote dieses ZVB abgedeckt und damit bereits versorgt ist. 
Im Einzelhandelserlass NRW vom 22.09.2008 wird unter 2.8 
Nahversorgung der „Nahbereich“ wie folgt beschrieben: „Dabei 
kann der Nahbereich aufgrund unterschiedlicher siedlungs-
struktureller und zentralörtlicher Gegebenheiten in Abhängig-
keit von der Einwohnerdichte variieren. Es ist davon auszuge-
hen, dass die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs – 
v.a. mit Lebensmitteln, Getränken sowie Gesundheits- und 
Drogerieartikeln – i.d.R. noch in einer Gehzeit von 10 Minuten 
möglich sein soll. Dies entspricht in etwa einer fußläufigen Ent-
fernung von 700 – 1.000 m.“ Auch die Bezirksregierung Köln 
geht in ihren „Regelungen für Einzelhandelsbetriebe zur Nah-
versorgung i.S.v. § 11 (3) BauNVO – Ausnahmen oberhalb der 
Regelvermutungsgrenze“ davon aus: „Als Einzugsbereich für 
die Nahversorgung gilt ein Radius von 700 m um den Stand-
ort. In begründeten Fällen kann der Nahversorgungsbereich 
auch größer angenommen werden (insbesondere in ländlichen 
Gebieten).“ 
2 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Die IHK begrüße die Aufstellung des Bebauungsplanes und 
unterstütze die Stadt Köln bei der Behebung städtebaulicher 
Missstände und der Entwicklung städtebaulicher Ziele für die 
Zukunft. 
Kenntnisnahme entfällt. 
3 Als Eigentümerin des Grundstücks Osterather Straße 26 wer-
de im Hinblick auf die bestehende Lebensmitteldiscountfiliale 
und die geplanten weiteren Einzelhandelsnutzungen darum 
gebeten, das Grundstück von dem geplanten Einzelhandels-
ausschluss auszunehmen.  
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt 
Die bestehende Lebensmitteldiscountfiliale und die geplanten 
weiteren Einzelhandelsnutzungen –Drogeriemarkt-
widersprechen dem Steuerungsschema des vom Rat der 
Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und 
Zentenkonzeptes (EHZK). Die dort formulierten Regeln dienen 
dem Ziel auf der einen Seite die zentralen Versorgungsberei-
che zu schützen und auf der anderen Seite eine weitgehend

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
   
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flächendeckende Nahversorgung in den Wohngebieten zu 
ermöglichen. Dies bedeutet, die Ansiedlung von Lebensmit-
telmärkten nur an integrierten Standorten. 
Die bestehende Lebensmitteldiscountfiliale und die geplanten 
weiteren Einzelhandelsnutzungen liegen im 700 Meter Radius 
des Nahversorgungszentrums (NVZ) Nippes, Sechzigstraße. 
Nach dem Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung ist 
großflächiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sor-
timenten innerhalb der 700 m Radien um einen zentralen Ver-
sorgungsbereich (ZVB) generell auszuschließen. Gleiches gilt 
für Gewerbegebiete und Randlagen von Wohngebieten, auch 
dies trifft auf die bestehende Lebensmitteldiscountfiliale und 
die geplanten weiteren Einzelhandelsnutzungen zu. 
Eine Erweiterung in einem Neubau und die geplanten weiteren 
Einzelhandelsnutzungen –Drogeriemarkt- am heutigen nicht 
integrierten Standort, zumal im 700 Meter Radius des benach-
barten ZVB würde zudem die Möglichkeit der Ansiedlung einer 
Lebensmitteldiscountfiliale innerhalb des NVZ Nippes, Sech-
zigstraße erschweren bzw. verhindern. Ebenso würde die An-
siedlung eines Drogeriemarktes neben der bestehenden Le-
bensmitteldiscountfiliale auf Dauer die Wiederansiedlung eines 
Drogeriemarktes im NVZ Nippes, Sechzigstraße verhindern. 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 9 Absatz 2a 
BauGB wird nur Einzelhandel mit zentren- und nahversor-
gungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, so dass bei 
Neubauten oder Nutzungsänderungen das gesamte breite 
Spektrum zulässiger Nutzungen nach § 34 BauGB erhalten 
bleibt. Unter Zugrundelegung der städtebaulichen Zielsetzung 
der Bebauungsplanaufstellung ist die Reduzierung der bishe-
rigen Nutzungschancen kein unverhältnismäßiger Eingriff in 
die grundrechtlich geschützten Eigentümerpositionen, sondern 
liegt im Rahmen des zulässigen Abwägungsspektrums.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
   
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4 Die Ablehnung von Handel im Bereich Escher Straße / Liebig-
straße hätte die Bildung von Geister-Stadtteilen zur Folge. 
Vielmehr solle dieser Bereich als Stadtteilzentrum in das Ein-
zelhandels- und Zentrenkonzept aufgenommen werden, um 
die Nahversorgung an dieser Stelle auf Dauer zu sichern. Ein 
Bestandsschutz der vorhandenen Discounter sei nicht ausrei-
chend.  
Die Stellungnahme 
wird teilweise be-
rücksichtigt 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 1: Einzelhandels- und Zentren-
konzept (EHZK) 
neues Stadtteilzentrum/Fortschreibung EHZK 
Die Aufnahme des Bereichs Escher Straße / Liebigstraße als 
Stadtteilzentrum ist auf der Grundlage der Ansiedlungsregeln 
des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen 
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) nicht möglich. 
Die Fortschreibung des EHZK wird zurzeit erarbeitet. In die-
sem Rahmen wird auch geprüft werden, wie die Versorgung 
des Stadtteils Bilderstöckchen im Einklang mit den künftigen 
Steuerungs- und Ansiedlungsregeln des EHZK sowie des 
Landesentwicklungsplanes verbessert werde kann. Mit der 
Fertigstellung ist nicht vor Mitte 2019 zu rechnen. Danach er-
folgen Öffentlichkeitsbeteiligungen, politische Beratung und 
abschließend der Ratsbeschluss. 
Falls Widersprüche zwischen dem Einzelhandelsausschluss 
im Bebauungsplan und den Aussagen in der Fortschreibung 
des EHZK auftreten sollten, wird das Planungsrecht entspre-
chend angepasst. 
5, 6, 
7 
Die im Plangebiet vorhandenen Discounter würden begrüßt, 
um auch weiterhin im Stadtteil Bilderstöckchen die Einkäufe 
erledigen zu können. 
Insbesondere das Gebiet um die Sechzigstraße –wo der Weg-
fall vieler Einzelhandelsgeschäfte miterlebt wurde- sei keine 
Alternative. Zum einen bestehe dort kaum noch Einzelhandel 
(nur ein REWE, aber weder ein Drogeriemarkt noch ein Dis-
counter). Zum anderen sei dies fußläufig zu weit. 
Es wäre wünschenswert, die drei Supermärkte nicht zu über-
planen, sondern stattdessen, im südlichen Bilderstöckchen ein 
eigenes kleines Zentrum mit Geschäften zu bekommen, die 
Die Stellungnahme 
wird teilweise be-
rücksichtigt 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 1: Einzelhandels- und Zentren-
konzept (EHZK) 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 1: Nahversorgungszentrum 
(NVZ) Nippes, Sechzigstraße  
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 4: neues Stadtteilzent-
rum/Fortschreibung EHZK

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
   
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Waren für den täglichen Bedarf verkaufen. 
8 Mit den im Einzelhandels- und Zentrenkonzept formulierten 
Zielen sei man grundsätzlich einverstanden. Der Bebauungs-
plan sei jedoch zur Erreichung dieser planerischen Ziele un-
geeignet. Hierzu wird folgendes ausgeführt: 
keine wohnortnahe Versorgung für Bildersöckchen –lediglich 
schematische Betrachtungsweise 
Dem planerischen Ziel, die wohnortnahe Versorgung mit Wa-
ren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs zu sichern, 
werde der Bebauungsplan-Entwurf mit der Ausrichtung auf 
das NVZ Nippes, Sechzigstraße nicht gerecht. Zwar liege der 
vom NVZ Nippes, Sechzigstraße aus gesehen nächstgelege-
ne Punkt des Stadtteils Bilderstöckchen im 700 Meter-Radius 
um das NVZ Nippes, Sechzigstraße. Diese Entfernung ändere 
sich jedoch erheblich, soweit man entweder auf die Mitte des 
NVZ oder auf die Siedlungsschwerpunkte des Stadtteils Bil-
derstöckchen Süd (innerhalb des Gürtels) abstelle. Kumuliere 
man beide Punkte, ergebe sich sogar eine fußläufige Entfer-
nung von 1,3 bis 2 Kilometern. In die Planung hätte mit einbe-
zogen werde müssen, dass die 700 m-Radius-Luftlinien vor-
liegend nicht zu einem sinnvollen Ergebnis führen. Es verbiete 
sich eine schematische Betrachtungsweise. 
Fehlende NVZ-Infrastruktur im NVZ Nippes, Sechzigstraße 
Die Ungeeignetheit des NVZ Nippes, Sechzigstraße für die 
Nahversorgung des Stadtteils Bilderstöckchen ergebe sich 
auch aus dem Fehlen eines angemessenen Nahversorgungs-
angebots. So befänden sich dort kein Drogeriegeschäft, keine 
Reinigung, kein Discounter und nur ein Lebensmittelmarkt. Die 
Geschäftsstruktur sei geprägt von Komplementärnutzungen, 
d.h. in erster Linie von Dienstleistungen und Gastgewerbe.  
Fehlender Nachweis der Eignung zum Schutz des NVZ Nip-
Die Stellungnahme 
wird teilweise be-
rücksichtigt 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 1: Einzelhandels- und Zentren-
konzept (EHZK) 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 1: Nahversorgungszentrum 
(NVZ) Nippes, Sechzigstraße 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 1: 700 Meter Radius 
Der Bebauungsplan dient auch der Umsetzung des Landes-
entwicklungsplanes (LEP) NRW –„Sachlicher Teilplan Groß-
flächiger Einzelhandel, Ziel 8“- und damit der Verhinderung 
einer Einzelhandelsagglomeration. Dort heißt es: „Darüber 
hinaus haben sie [die Gemeinden] dem Entstehen neuer so-
wie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhan-
delsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten au-
ßerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken.“ 
Mit dem Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevan-
ten Einzelhandels soll verhindert werden, dass im Plangebiet 
der Grundstein für das Entstehen von einer neuen Ein-
zelhandelsagglomeration mit zentren- und nahversorgungsre-
levanten Sortimenten gelegt wird. 
Die im Geltungsbereich liegenden Discounter genießen passi-
ven Bestandsschutz. Den Betrieben können aus den oben 
genannten Gründen keine Erweiterungsmöglichkeiten gege-
ben werden. Somit sind sie  auf ihre derzeitigen Verkaufsflä-
chen begrenzt, müssen aber aufgrund des Bestandsschutzes 
geduldet werden. Durch die Überplanung gilt für diese Betrie-
be kein erweiterter Bestandsschutz, der sich auch nicht aus 
dem Eigentumsrecht (Artikel 14 Grundgesetz) herleiten lässt. 
Eine planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Einzel-
handelsbetriebe durch Zulassung des zentren- und nahver-
sorgungsrelevanten Einzelhandels ausschließlich auf den der-
zeit mit dieser Nutzung belegten Grundstücken würde dem

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
   
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pes, Sechzigstraße 
Sinn des 700-Meter-Radius sei ganz wesentlich eine Konkur-
renzminderung zum zugeordneten NVZ. Soweit das NVZ Nip-
pes, Sechzigstraße Konkurrenz erlebe bestehe diese in dem 
Einzelhandel auf der Neusser Straße. Die Ausstrahlungswir-
kung der Supermärkte in Bilderstöckchen gehe demgegenüber 
sehr stark in Richtung Bilderstöckchen selbst. Wegen der zu-
vor beschriebenen fehlenden Infrastruktur im NVZ Nippes, 
Sechzigstraße könnten die drei Discounter keine Konkurrenz 
zu dem Einzelhandel im NVZ Nippes, Sechzigstraße darstel-
len. Es hätte eines konkreten Nachweises bedurft, dass der 
Bebauungsplan geeignet sei, das NVZ zu schützen. 
Kapazitätsgrenze der vorhandenen Infrastruktur im NVZ Nip-
pes, Sechzigstraße 
Selbst die geringfügig vorhandene Infrastruktur an Nahversor-
gungsangeboten im NVZ habe bereits ihre Kapazitätsgrenze 
erreicht. Denn diese Infrastruktur bestehe faktisch allein in 
dem Supermarkt in der Nohlstraße. Dieser Supermarkt sei 
derzeit schon nicht nur zu den üblichen Stoßzeiten sehr be-
engt. 
Unmöglichkeit einer deutlichen Ausdehnung der Einkaufsinfra-
struktur im NVZ Nippes, Sechzigstraße 
Das NVZ zeichne sich durch eine Bebauung mit kleinen, 
schmalen, alten Häusern aus. Diese Häuser seien perspekti-
visch bereits nicht in der Lage, moderne Geschäfte eines NVZ 
zu beherbergen. Unbebaute, aber bebaubare Grundstücke 
seien ebenfalls nahezu nicht vorhanden. Entsprechend sei das 
Potential für eine deutliche Ausdehnung der Einzelhandels-
struktur im NVZ nicht gegeben. 
Auswirkungen auf die bestehenden Gewerbetreibenden in der 
Sechzigstraße 
Planungsziel zuwiderlaufen, bei möglicher Geschäftsaufgabe 
im Plangebiet keine neuen Einzelhandelsbetriebe mit zentren- 
und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zuzulassen, um 
das Nahversorgungszentrum Nippes, Sechzigstraße zu stär-
ken und weiterzuentwickeln.  
Die Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches „Nahver-
sorgungszentrum Nippes, Sechzigstraße“ ist deshalb ein 
grundsätzlich tragfähiges städtebauliches Ziel, das den Aus-
schluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzel-
handel rechtfertigt 
Dieser Bebauungsplan dient auch dazu, die städtebaulichen 
Ziele für die Zukunft zu fassen und aktiv auf eine Änderung 
des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Insofern ist die 
Stadt zur Erreichung ihres Zieles, den zentralen Versorgungs-
bereich, nämlich das „Nahversorgungszentrum Nippes, Sech-
zigstraße" zu stärken, nicht darauf beschränkt, nur solche 
Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in 
den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen 
sind. Es ist gewollt, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die es 
im Nahversorgungszentrum bisher nicht oder nur in geringem 
Umfang gibt, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit 
dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen dem 
Nahversorgungszentrum zuzuführen, um hier die Attraktivität 
zu erhalten und zu steigern. 
Im Nahversorgungszentrum gibt es auch größere Ladenlokale 
(z.B. Sechzigstraße 5-11 und Sechzigstraße 6). Diese sind 
zwar zurzeit mit Nutzungen belegt, aber wie sich in der Ver-
gangenheit gezeigt hat, kann es immer wieder Veränderungen 
in der Geschäftsstruktur geben. 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 4: neues Stadtteilzentrum / Fort-
schreibung EHZK

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
   
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Wegen der für den Einzelhandel fehlenden Attraktivität der 
Gewerberäume habe sich dort eine Nische für andere Dienst-
leistungen etabliert. Würde durch den Bebauungsplan tatsäch-
lich ein Umsiedeln des Einzelhandels aus Bilderstöckchen in 
die Sechzigstraße funktionieren, würde dies für die neu ent-
standenen eher finanzschwachen Dienstleister einen Verdrän-
gungswettbewerb bedeuten. Auch dieser Aspekt werde auf-
grund der schematischen Erstellung des Bebauungsplanes 
nicht abgewogen. 
 
Entstehen neuer Autoverkehre/Gefährdung der Kinder in der 
Hartwigstraße 
Der an der Nohlstraße gelegene autoaffine Supermarkt ziehe 
Kundinnen und Kunden an, die ihre Einkäufe mit dem Auto 
erledigten. Würden die Bewohner/-innen von Bilderstöckchen 
gezwungen, diesen Supermarkt als ihren Nahversorgungs-
Supermarkt nutzen zu müssen, würden die meisten Menschen 
aufgrund der Entfernung mit dem Auto fahren. Dies bedeute 
zusätzlichen Autoverkehr und eine Gefährdung der Kinder in 
der Hartwigstraße (Kita, Spielplatz).  
Nachteile für einkommensschwache Bevölkerungskreise 
Die Umsetzung der Planung bedinge außerdem erhebliche 
Nachteile für einkommensschwache Bevölkerungskreise, da 
der Supermarkt ein höheres Preissegment bediene als die 
Discounter in Bilderstöckchen. 
Nichtberücksichtigung der demografischen Entwicklung 
Die große Entfernung von der Wohnbebauung in Bilderstöck-
chen zum NVZ sei auch unter dem Gesichtspunkt der demo-
grafischen Entwicklung nicht vertretbar. 
Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung im Gebiet der Lud-

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Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
   
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wigsburger Straße 
Der Bebauungsplan beachte ferner nicht die Auswirkungen auf 
die Wohnbevölkerung im Gebiet um die Geldernstraße / Lud-
wigsburger Sraße. Die dortige dichte und in den letzten Jahren 
weiter verdichtete Bebauung sei nach dem Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept Köln von keinem NVZ umfasst. Durch die der-
zeitigen Einzelhandelsgeschäfte im Plangebiet werde dieser 
Mangel zu einem guten Teil beseitigt. Mit dem Ausschluss des 
Einzelhandels im Plangebiet sei die Bevölkerung im Gebiet um 
die Geldernstraße / Ludwigstraße von der Versorgung des 
täglichen Bedarfs ausgeschlossen. 
Fehlende Einbeziehung der Bevölkerungsentwicklung im 
Stadtteil Bilderstöckchen 
Ergänzend zu den vorhergehenden Ausführungen hätte auch 
der Bevölkerungszuwachs -in den Jahren 2000 bis 2007 ein 
Zuwachs von 8,8 %- und damit die stärkste Zunahme der Be-
völkerung im Stadtbezirk Nippes. Eine weitere Bevölkerungs-
zunahme stehe aufgrund der aufgegebenen oder demnächst 
frei werdenden Grundstücke zu erwarten. 
Nichtbeachtung des aktuellen Bedarfs eines Nahversorgungs-
angebots in Bilderstöckchen 
Der Bebauungsplan sei fehlerhaft, da er den Gesichtspunkt 
des aktuellen Bedarfs für ein Nahversorgungsangebot in Bil-
derstöckchen nicht in die Ermessenserwägung einbeziehe.  
Fehlende Datenerhebung, keine Zählungen und Simulationen 
Für eine Nahversorgungsplanung hätten die Auswirkungen 
des Ausschlusses von Einzelhandel im Plangebiet durch Zäh-
lungen und Simulationen festgestellt und geprüft werden müs-
sen.  
Lediglich historische Betrachtung statt perspektivische Pla-

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Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
   
A
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nung 
Eine Zuordnung des NVZ bediene ferner lediglich eine histori-
sche, aber keine gegenwärtige oder vorausschauende Per-
spektive. 
Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne 
Eine Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne sei anzuneh-
men, wenn es an der Angemessenheit einer Maßnahme fehle. 
Vorliegend sei es nicht angemessen, eine so große Anzahl an 
Menschen zu verpflichten in einem anderen Stadtteil Güter 
des täglichen Bedarfs einzukaufen, nur um ein von der dorti-
gen Bevölkerung selbst nicht angenommenes und daher fak-
tisch nicht existentes NVZ wiederbeleben zu wollen.  
Schwächung des Stadtteils Bilderstöckchen 
Bilderstöckchen sei ein lebenswerter Stadtteil. Sollte der Be-
bauungsplan jedoch umgesetzt werden, sei es der einzige 
Stadtteil seiner Größe ohne eigene Einkaufsinfrastruktur. 
Notwendigkeit eines Einzelhandels mit nahversorgungsrele-
vanten Sortimenten in Bilderstöckchen 
Der Rat habe mit Beschluss vom 17.12.2013 folgendes ent-
schieden: „Der Rat beauftragt die Verwaltung ein Konzept für 
die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes 
zu erarbeiten und zum Beschluss vorzulegen.“ Dies sei bis-
lang für den Stadtteil Bilderstöckchen nicht geschehen. 
Die Verwaltung werde daher aufgefordert, eine entsprechende 
Fortschreibung zu erarbeiten und hierbei die zuvor dargestell-
ten Aspekte zu berücksichtigen. 
Für die Frage an welcher Stelle und in welcher Dimension ein 
solches NVZ für Bilderstöckchen Süd geplant werden müsse, 
bestehe planerisches Ermessen. Die Notwendigkeit sei jedoch

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
   
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unbestreitbar. 
Der Bebauungsplan würde bei seiner Umsetzung soziale Här-
ten bedeuten, eine unzumutbare Belastung für ältere Men-
schen bewirken, Kinder gefährden und zusätzlichen motori-
sierten Verkehr fördern. Notwendige wesentliche planerische 
Prüfgesichtspunkte seien außer Betracht gelassen worden. 
Der Bebauungsplan sei offensichtlich und eindeutig rechtswid-
rig. Das Verfahren sei daher einzustellen.

Anlage 3 NVZ Sechzigstr.

687 Zeichen

Darstellung:
Erhebung:
Einzelhandel  Verkaufsfläche
bis unter 400 qm
ab 400 bis unter 800 qm
ab 800 qm
Wochenmarkt
Leerstand
Dienstleistung
Gastgewerbe
Soziale Infrastruktur
Auto- oder Motorradhandel
Großhandel
Komplementärnutzungen
1:2.500
Abgrenzung
ZVB - Zentraler Versorgungsbereich
Zentrumsbereich 1992
Flurstücksgrenze
Nutzungsstruktur
Karte: 5.9
Erdgeschoss
Einzelhandels- und
Zentrenkonzept Köln 2010
0 100 20050
Meter
Stadtbezirk Nippes
Stadtbahn - Haltestelle
Bus - Haltestelle
S-Bahn - Haltestelle
Amt für Stadtentwicklung und
Statistik   2010
GMA          2008
Regionalexpress/-bahn - Haltestelle
Nahversorgungszentrum
Nippes,
Sechzigstraße
3BUTCFTDIMVTT
Anlage 3

Anlage 1 Geltungsbereich

374 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des  Bebauungsplanes 2VWHUDWKHU6WUD‰H/LHELJVWUD‰HLQ.|OQ%LOGHUVW|FNFKHQ
0 10050 200300 Meter

Anlage 8, Auszug aus der BV 5 vom 31.01.2019

1473 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Herr Rupsch 
Telefon:  (0221) 221-95313  
Fax       :  (0221) 221-95447 
E-Mail:  guido.rupsch@stadt-koeln.de 
Datum: 06.02.2019 
Auszug 
aus der Niederschrift der 35. Sitzung der  Bezirksvertretung Nippes  
vom 31.01.2019  
öffentlich 
9.2.1 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend 
den Bebauungsplan -Entwurf 66470/06  
Arbeitstitel: Osterather Straße/Liebigstraße in Köln-Bilderstöckchen 
2786/2018 
Herr Bezirksbürgermeister Schößler ist der Auffassung, dass das Zentrenkonzept 
nicht anzuwenden sei. Er möchte auf das Angebot des lokalen Anbieters, dort Woh-
nungen zu bauen, eingehen. 
 
Herr Dr. Schmalz führt aus, das Zentrenkonzept sei an dieser Stelle realitätsfremd. 
Er befürworte die Vergrößerung des Supermarktes. 
 
Herr Hanna ist der Ansicht, es sei fatal, wenn der Supermarkt sein Konzept nicht rea-
lisieren könne und deswegen abwandere. 
 
Frau Hölzing gesteht ein, dass auf Grundlage Zentrenkonzept an dieser Stelle nichts 
entwickelt und ansiedelt werden konnte. 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Nippes bittet den Rat, 
1. die Anregungen gemäß Anlage 4, soweit sie sich darauf beziehen, dass das loka-
le Angebot erweitert wird, zu berücksichtigen, 
2. Wohnungsbau zu ermöglichen und den B-Plan abzulehnen und 
3. das Zentrenkonzept um den hier betroffenen Bereich zu öffnen bzw. zu erweitern 
und dem Vorhaben zuzustimmen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig beschlossen.

Anlage 6 B-Plan

1132 Zeichen

0 50 100 Meter
Bebauungsplan-Entwurf
Nr. 66470/06
Maßstab 1 : 1 000
Die Oberbürgermeisterin
Beigeordnete
Köln, den Köln, den
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Dipl. -Ing. Arch.
Amtsleiterin
Köln, den
Es wird bescheinigt, daß diese Planun-
unterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs.2 Plan ZV entspricht.
( Stand  November 2017)Amt für Liegenschaften, Vermessung
u. Kataster
Vermessungsabteilung
Köln, den Köln, den Köln, den
Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in
seiner Sitzung am
nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB be-
schlossen worden.
Die ortsübliche Bekanntmachung über 
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des  Hinweises
nach § 10 Abs. 3 BauGB
ist am erfolgt.
Dezernat VI, Stadtentwicklung,Planen
und Bauen
StOVR
Zeichenerklärung
Planung
Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes
Grenze des räumlichen
Arbeitstitel:Osterather Straße/Liebigstraße
in Köln-Bilderstöckchen
Anlage 6

Beschlussvorlage Rat

5739 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
612 solb ma 
Vorlagen-Nummer 
 2786/2018 
Freigabedatum  16.10.2018 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf 66470/06 
Arbeitstitel: Osterather Straße/Liebigstraße in Köln-Bilderstöckchen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 66470/06 für das Gebiet Julio-Goslar-Straße, Osterather 
Straße, Liebigstraße, Hornstraße, Lämmerstraße, Grundstücke Escher Straße 88, 90 und 
Grundstücke Geldernstraße 20, 22 und Escher Straße in Köln-Bilderstöckchen —Arbeitstitel: 
Osterather Straße/Liebigstraße in Köln-Bilderstöckchen— abgegebenen Stellungnahmen ge-
mäß Anlage 4; 
2. den Bebauungsplan 66470/06 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des 
vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 
2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der 
nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Alternative: keine 
 
 
 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 05.11.2018 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 15.11.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 15.11.2018 
Rat 22.11.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Für den Planbereich liegen zwei Voranfragen zur Klärung des Planungsrechts (Bebauungsgenehmi-
gung) vor. Beantragt wird an der Osterather Straße 26, nach Abriss der Bestandsfiliale, der Neubau 
eines großflächigen Lebensmittel-Discounters mit einer Verkaufsfläche (VKF) von 1 231,80 m², auf 
20 % der VKF ständig wechselnde Aktionswaren unterschiedlicher Art (das heißt zentrenrelevante 
Randsortimente) sowie der Neubau eines Drogeriemarktes mit einer VKF von 698,25 m², auf 20 % 
der VKF Verkauf von Waren aller Art (das heißt zentrenrelevante Randsortimente). Auf dem gemein-
samen Parkplatz mit Zufahrten von der Osterather Straße und von der Escher Straße sind 130 Pkw-
Stellplätze vorgesehen. 
 
Die beiden Anträge widersprechen den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner Sit-
zung am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Für das Grundstück exis-
tiert kein Bebauungsplan; auf der Grundlage des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) müssten die beiden 
Voranfragen positiv beschieden werden. 
 
Der vorhandene Lebensmittel-Discounter, der abgebrochen und durch einen neuen ersetzt werden 
soll, ist mit 860 m² Verkaufsfläche bereits heute großflächig und befindet sich in Randlage eines 
Wohngebietes in einer Gemengelage aus Gewerbe und Wohnen. Es handelt sich hier eher um einen 
deutlich autokundenorientierten Standort. Eine planungsrechtliche Sicherung im bestehenden bereits 
großflächigen Umfang oder gar eine Erweiterung im Rahmen eines Neubaus auf die gewünschten 
1 231,80 m² Verkaufsfläche sowie der Neubau eines Drogeriemarktes wird den Steuerungsregeln des 
vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentren-
konzeptes entsprechend hier strikt abgelehnt. Der vorhandene Lebensmittel-Discounter liegt im 
700 Meter Radius des Nahversorgungszentrums (NVZ) Nippes, Sechzigstraße. Nach dem Steue-
rungsschema Einzelhandelsentwicklung ist großflächiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten 
Sortimenten innerhalb der 700 m Radien um einen zentralen Versorgungsbereich (ZVB) generell 
auszuschließen. Gleiches gilt für Gewerbegebiete und Randlagen von Wohngebieten, auch dies trifft 
auf den vorhandenen Lebensmittel-Discounter zu. 
 
Die Zulässigkeit der beiden Vorhaben richtet sich ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach 
§ 34 Absatz 1 BauGB –Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort-
steile. 
 
Zur Erreichung des städtebaulichen Zieles Erhaltung und Entwicklung des NVZ Nippes, Sechzigstra-
ße ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. 
 
Im Plangebiet gibt es noch zwei weitere Lebensmittel-Discounter; einen an der Escher Straße 88 und 
einen weiteren an der Hornstraße 88. 
 
Die vorhandenen Lebensmittel-Discounter haben Bestandsschutz, werden aber überplant, da sie be-
reits in dem genehmigten Bestand einen städtebaulichen Missstand darstellen, der dem Ziel des Ein-
zelhandels- und Zentrenkonzeptes, das NVZ Nippes, Sechzigstraße zu erhalten und zu entwickeln 
zuwiderläuft. Das heißt, sobald die vorhandenen Lebensmittel-Discounter den Standort verlassen, ist 
die Wiedererrichtung eines Einzelhandelsbetriebes an diesem Standort planungsrechtlich ausge-
schlossen. 
 
 
Verfahrensverlauf 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 01.06.2016 über eine Dringlichkeitsentscheidung beschlos-
sen, einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a BauGB aufzustellen.

3 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
erfolgte parallel zur Offenlage des Bebauungsplanes. 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 21.03.2018 im Amtsblatt der 
Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 29. März bis zum 30. 
April 2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind neun Stellungnahmen eingegangen, davon 
eine nicht fristgerecht. Die Darstellung und Bewertung der fristgerecht eingegangenen Stellungnah-
men ist der Anlage 4 zu entnehmen. 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Zentrenkonzept 
Anlage 3 NVZ Sechzigstraße 
Anlage 4 Abwägungstabelle öffentliche Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB  
Anlage 5 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB 
Anlage 6 Bebauungsplan

Beratungsverlauf (4)

05.11.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
15.11.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.2 Vorberatung (Fachausschuss)
Zur Sitzung
15.11.2018 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
22.11.2018 Rat
TOP 12.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2786/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.02.2019
Erstellt
22.08.2018 10:47